994 Bunde,sge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durchzuführen, wenn es sich um den aus-
im Saarland hatten, der Lohnsteuer-Jahres- schließlichen Wohnsitz im Saarland handelt
aus,gleich durchzuführen: oder für di,e Eheigatten der gemeinsame Lohn-
1. wenn der Arbeitnehmer den Wohn- steuer-J ahrnsausgleich für den Erhebungs-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ,zeitraum 1959/60 in Betracht kommt; Absatz 4
im Saarland während des ganzen letzter Satz ist insoweit nicht anzuwenden."
Erhebungszeitraums 1959/60 be·i- c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
behalten hat, „ist" die Worte ,,, vorbehaltlich der Vorschrift
von dem Finanzamt im Saarland, de,s § 9 a Nr. 4 letzter Satz," e,ingefügt.
in dessen Bezirk der Arbeit-
nehmer am 20. September 1960 4. In § 5 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
seinen Wohnsitz oder gewöhn- ,,Führt das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresaus-
lichen Aufenthalt hatte, gleich durch und ist auf der Lohnsteuerkarte ein
2. wenn der Arbe,itnehmer den Hinzurechnungsbetrag nach § 17 a Abs. 2 der
Wohns.itz oder gewöhnlichen Auf- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung eingetra-
enthalt im Saarland nach dem gen, so ist der maßgebende Arbeitslohn um den
5. Juli 1959, aber vor dem 1. Ja- Jahrnshinzurechnungsbetrag oder im Fall des
nuar 1961 aufge,geben hat, Satzes 2 um die Summe der während der Gel-
von dem Finanzamt im Saarland, tungsdauer der Eintragung zu berücksichtigenden
Hinzurechnungsbeträge zu erhöhen, wenn bei
in dessen Bezirk der Arbeit-
nehmer seinen letzten Wohnsitz dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine
oder gewöhnlichen Aufenthalt Zusammenveranlagung mit seinem Ehe,gatten
hatte, nach § 26 des Einkommeinsteuergesetzes für das
Aus,gleichsjahr nicht vorHe,gen."
3. wenn der Arbeitnehmer den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Vor-
enthalt aus dem übri.gen Bundes- schriften des § 9 a Nr. 2" durch die Worte „ Vor-
gebiet einschließlich Berlin {West) schriift des § 9 a Nr. 4 Satz 1" ersetzt.
nach dem 5. Juli 1959, aber vor dem
1. Januar 1961 in das Saarland ver- 6. § 9 a erhält die folgende Fassung:
legt hat, ,,§ 9a
von dem Finanzamt, in dessen Sondervorschriften für die Fälle des § 1 Abs. 2
Bezirk der Arbeitnehmer im (Saarland)
übrigen Bundesgebiet einschließ-
lich Berlin (West) seinen letzten Bei Arbeitnehmern, für die nach § 4 Abs. 4 a
Wohnsitz oder gewöhnlichen zur Durchführung des LohnstP.uer-Jahresaus-
Aufenthalt hatte, gleichs ein Finanzamt im Saarland zuständig ist,
wird der Lohnsteuer-Jahrnsaus,gleich durch den
4. wenn der Arbeitnehmer bei Ab- Arbeitgeber oder durch das Finanzamt nach den
lauf de,s 5. Juli 1959 sowohl eineT' Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden
Wohnsitz im Saarland als auch im Abweichungen durchgeführt:
übrigen Bundesgebiet einschließ-
lich Berlin (West) hatte, 1. Ausgleichsjahr im Sinn der Vorschriften die-
ser Verordnung ist der Erhebungszeitraum
bei verheirateten Arbeitneh- 1959/60. Demgemäß treten in § 3 an die Stelle
mern, di,e nicht dauernd ge-
des 31. Dezember des Ausgleichsjahrs der
trennt leben, von dem Finanz-
31. Dezember 1960 und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 an
amt, in dessen Bezirk sich die
die Stelle des 1. September und 31. August
Familie befindet, bei anderen
des Ausgleichsjahrs der 1. September und
Arbeitnehmern von dem Finanz-
31. August 1960. Jahreslohnsteuer und Jahres-
amt, in dessen Bezirk skh der arbeitslohn sind, vorbehaltlich der Vorschrift
Ort befindet, von dem aus der
in Nummer 4 Satz 1, die in entsprechender
Arbeitnehmer seiner Beschäfti- Anwendung der §§ 5 und 6 für den Erhebungs-
gung nachgeht. zeitraum 1959/60 ermittelten Beträge; § 60
Die Nummern 1 bis 3 sind ent- Abs. 4 des Steuereinführungsgesetzes Saarland
sprechend anzuwenden. ist anzuwenden. Für die Umrechnung von
Jahresbeträgen gilt § 45 Abs. 1 Ziff. 3 und Ab-
Lieigen bei verheirateten Arbeitnehmern die
satz 2 de,s bezeichneten Gesetzes.
Voraussetzungen für eine Zusammenveranla-
gung mit dem Ehegatten nach § 26 des Ein- 2. Dem Lohnsteuer-Jahrnsausgleich ist die um-
kommensteuergesetzes im Erhebungszeit- gerechnete Lohnsteuertabelle für den Er-
raum 1959/60 vor und hatte nur e,in Ehegatte hebungszeitraum 1959/60 (Bekanntmachung des
bei Ablauf des 5. Juli 1959 seinen Wohnsitz Bundesministers der Finanzen vom 18. Januar
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland, 1960, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 18 vom
so ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich von dem 28. Januar 1960), in der die um 15 vom Hundert
für diesen Ehegatten nach den Nummern 1, 2 ermäßigte Lohnsteuer angegeben ist, wie folgt
oder 4 zuständi,gen Fi.nanzamt im Saarland zugrunde zu legen:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1960 995
a) Be,i Arbeitnehmern, die vom Ablauf des kosten und Sonderausgaben nicht nach § 45
5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960 ununter- Abs. 1 Ziff. 3 des Steuereinführungsgesetzes
brochen ihren ausschließlichen Wohnsitz Saarland umzurechnen. Auf Antrag des Ehe-
im Saarland hatten, i.st die umgerechnete ,gatten, der bei Ablauf de,s 5. Juli 1959 keinen
Lohnsteuertabelle unefngeschränkt anzu- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
wenden. Saarland hatte, ist für ihn der Lohnst~uer-
b) Bei anderen Arbeitnehmern, di,e bei Ab- Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 1959
lauf des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle
gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1} durchzuführen. Be1i dies,em
hatten, i,st die in der umgerechneten Lohn- Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt nur die
steuertabelle angegebene Lohnsteuer um Anwendung deir Steuerklassen I und II in Be-
17 ,65 vom Hunde,rt zu erhöhen. tracht; die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 3
bis 5 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind entspre-
c) Sind beim Lohnsteuer-Jahresaus,gleich ver- chend anzuwenden. Di,e Hälfte der danach er-
schiedene Steuerklassen oder verschi,edene mittelten Jahreslohnsteuer i1st um 15 vom
Zahlen der Kinder zugrunde zu leige:n, so Hundert zu ermäfügen, wenn der andere Ehe-
sind di,e in § 8 Abs. 1 bezeichneten Te,il- gatte vom Ablauf des 5. Juli 1959 bis zum
beträg,e der Lohnsteuer nach dem Verhält- 30. Juni 1960 ununterbrochen seinen ausschließ-
nis der jewe,i,Is maßgebenden Zeiträume zu lichen Wohnsitz im Saarland hatte. Der Antrag
achtzehn zu ermitteln. § 8 Abs. 3 ist anzu- für das Ausgleichsjahr 1959 ist spätestens am
wenden, wenn Kinderfreibeträge für Kinder 30. April 1961 einzureichen."
gewährt worden sind, die am 6. Juli 1959
das 18. Lebensjahr vollendet hatten.
§ 2
3. Lie,gen bei Ehe,gatten die Voraussetzungen
für eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Anwendungszeitraum
Einkommensteuergesetzes im Erhebungszeit- Die Vorschriften des § 1 sind e·rstmals auf den
raum 1959/60 vor, so genügt es für di,e An- Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kal,enderjahr
wendung der Nummer 2 Buchstabe a, wenn 1960, bei Arbeitnehmern, für die § 1 Nr. 6 gilt, auf
einer der Ehegatten vom Ablauf des 5. Juli den Lohnsteuer-Jahresausgleich für d,ie dort be-
1959 bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen den zeichneten Zei,träume anzuwenden.
ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hatte.
4. Haben beide Ehegatten, bei denen die Voraus- § 3
setzungen für eine Zusammenveranlagung
Anwendung im Land Berlin
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes im
Erhebungszeitraum 1959/60 vorliegen, in die- Diiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sem Zeitraum Arbeitslohn bezogen und hatte Uberleitun,g,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ein Ehegatte bei Ablauf des 5. JuLi 1959 keinen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 108 de,s Ge-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
Saarland, so ist in den gemeinsamen Lohn- dem Gebiete deir Steuern, Zölle und Finanzmonopole
steuer-Jahresausgleich für den Erhebungszeit- im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bunde.s1gesetz.bl. I
raum 1959/60 der Arbeitslohn dieses Ehe- S. 339) auch im Land Berlin.
,gatten einzubeziehen, der ihm im Kalenderjahr
1960 zugeflossen ist; die Ermittlung des hier- § 4
nach maßgebenden Arbeitslohns richtet sich
nach § 6. Für die Anwendung des § 7 a Abs. 2 Inkrafttreten
sind die diesem Ehegatten für das Kalenderjahr Diese, Vernrdnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-
1960 zustehenden Pauschbeträge für Werbungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1960
;
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bunde·sminister der Finanzen
Etz el
998 Bundesg e1s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
Anlage 2
(zu§ 6)
Kalenderjahr 1959
Tabelle A
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1 0 l 1 000,-/ 2 ooo,-13 ooo,-14 ooo,-15 ooo,-16 000,-l 1 ooo,-18 ooo,-19 000,-!10 000,-!11ooo,-j12000,-
0 - 17,66 35,33 52,99 70,66 88,32 105,99 123,65 141,32 158,98 176,65 194,31 211,98
100,- 1,77 19,43 37,10 54,76 72,43 90,09 107,75 125,42 143,08 160,75 178,41 196,08 -
200,- 3,53 21,20 38,86 56,53 74,19 91,86 10~,52 127,19 144,85 162,52 180,18 197,84 -
300,- 5,30 22,96 40,63 58,29 75,96 93,62 111,29 128,95 146,62 164,28 181,95 199,61 -
400,- 7,07 24,73 42,40 60,06 77.72 95,39 113,05 130,72 148,38 166,05 183,71 201,38 -
500,- 8,83 26,50 44,16 61,83 79,49 97,16 114,82 132,49 150,15 . 167,81 185,48 203,14 -
600,- 10,60 28,26 45,93 63,59 81,26 98,92 116,59 134,25 151,92 169,58 187,25 204,91 -
700,- 12,37 30,03 47,69 65,36 83,02 100,69 118,35 136,02 153,68 171,35 189,01 206,68 -
800,- 14,13 31,80 49,46 67,13 84,79 102,46 120,12 137,78 155,45 173,11 190,78 208,44 -
900,- 15,90 33,56 51,23 68,89 86,56 104,22 121,89 139,55 157,22 174,88 192,55 210,21 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 80,- 1 90,-
0 - 0,18 0,35 0,53 0,71 0,88 1,06 1,24 1,41 1,59
1,- 0,02 0,19 0,37 0,55 0,72 0,90 1,08 1,25 1,43 1,61
2,- 0,04 0,21 0,39 0,57 0,74 0,92 1,10 1,27 1,45 1,63
3,- 0,05 0,23 0,41 0,58 0,76 0,94 1,11 1,29 1,47 1,64
4,- O,ü7 0,25 0,42 0,60 0,78 0,95 1,13 1,31 1,48 1,66
5,- 0,09 0,26 0,44 0,62 0,79 0,97 1,15 1,32 1,50 1,68
6,- 0,11 0,28 0,46 0,64 0,81 0,99 1,17 1,34 1,52 1,70
7,- 0,12 0,30 0,48 0,65 0,83 1,01 1,18 1,36 1,54 1,71
8,- 0,14 0,32 0,49 0,67 0,85 l,02 1,20 1,38 1,55 1,73
9,- 0,16 0,34 0,51 0,69 0,87 1,04 1,22 1,40 1,57 1,75
Anlage 3
(zu§ 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1959 6 696 6 228 5 376 4 908 2 952 5136 4 560
Anlage 4
(zu§ 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe Arbeiterinnen
in der Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1959 3 840 3 708 3 468 3 204 2 436 2 556