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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1960 Nr. 64
Tag Inhalt: Seite
6. 12. 60 Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 897
Bekanntmachung der Neufassung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Vom 6. Dezember 1960
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung von Vor-
schriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 485) wird nachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) in der ab 1. August 1960 geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung,
der Bekanntm:1chung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510)
und den Änderungsverordnungen vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 814), vom 21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und vom 25. Juli
1957 (Bundes,gesetzbl. I S 777) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßen-
verkehrsgesetzes erlassen worden.
Bonn, den 6. Dezember 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Z 1997 A
898 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO
in der Fassung vom 6. Dezember 1960
Inhaltsübersicht
§ §
A. Personen Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung . . . . . . . . . ...................... . 15 f
1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-
Grundregel der Zulassung . . . . . ............ . 1
fahrern .................................... . 15g
Bedingte Zulassung ........................ . 2 Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel des
Einschränkung und Entziehung der Zulassung 3 Beschäftigungsorts .......................... . t5h
Uberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen
II. Führen von Kraftfahrzeugen
zur Fahrgastbeförderung ................... . 15 i
Erlt1ubnispflichl und Ausweispflicht für das Füh-
Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur
ren von KrafUahrzeugen .................... . 4
Fahrgastbeförderung ........................ . 15k
Einteilung der Fahrerlaubnisse .............. . 5
Sondervorschrift über die örtliche Zuständigkeit
Ubungs- und Prü1ungsfohrlen von Bewerbern der Verwaltungsbehörden ................... . 151
um eine Fahrerlaubnis ..................... . 6
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer ........ . 7
B. Fahrzeuge
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ...... . 8
Ermittlungen über die Eignung des Antragstel- I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
lers durch die Behörde .................. . 9 Grundregel der Zulassung .................. . 16
Ausferligung des Führerscheins ............... . 10 Einschränkung und Entziehung der Zulassung .. 17
Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch
einen amtlich <lnerkannten Sachverständigen II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und
oder Prüfer für den Kraflfahrzeugvcrkehr .... . 11 ihre Anhänger
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis ........ . 12 Zulassungspflichtigkeit ...................... . 18
Soudervorschriften über Fahrerlaubnisse Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis 19
der I<:la.sse 5 ............................... . 12 a Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen ..... . 20
Zenlralkartei über Vers<lgungen und Entziehun- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ........ . 21
gen der Fahrerlaubnis, über Verbote des Füh-
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile .......... . 22
rens von Fahrzeugen und über Verurteilungen
wegen Verkehrsstraftaten ................... . Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ....... . 22a
13
Tilgung der Eintragungen in der Kartei ...... . Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ........ . 23
13 a
Mitteilung von Entscheidungen an das Kraft- Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
fahrt-Bundesamt ............................ . scheins .................................... . 24
13b
Auskünfte aus der Kartei .................. . 13 C
Behandlung der Kraftfahrzeug- und Anhänger-
briefe bei den Zulassungsstellen ............. . 25
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ........ . 13d
Vordrucke Karteiführung und Meldungen an das Kraft-
13 e fahrt-Bundesamt ............................ . 26
Sonderbestimmungen für das Führen von Kraft-
Meldepflichten der Eigentümer und. Halter von
fahrzeugen im öffenllichen Dienst ............ . 14
Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung
Sonderbestimmungen für Inhaber einer auslän- aus dem Verkehr und erneute Zulassung ..... 27
dischen Fahrerlaubnis ....................... . 15 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uberführungs-
Höchstdauer der täglichen Lenkung .......... . 15 a fahrten ............................... • • • • • • 28
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver- Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 29
waHungsbehörde ........................... . 15b
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ......... . 15 C II a. Pflichtversicherung
Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
III. Beförderung von Fahrgästen mit rung .................................. • • • • • • 29a
Kraftfahrzeugen Versicherungsnachweis ..................... . 29b
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht .......... . 15d Anzeigepflicht des Versicherers .............. . 29c
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr- Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungs-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung .......... . 15 e schutzes .............................. • • • • • • 29d
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 899
§ §
III. Bau- und ßelriebsvorschriflen Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger .. 61
l. Allgcmcjne Vorschrdlen Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-
Besdw[fenheil der Ft1hrzeuge ............... . 30 triebenen Kraftfahrzeugen .................. . 62
Vewnlwortung für den Belrieb der Fahrzeuge 31
3. An de r e S t r aß e n fahr z e u g e
2. Kraft f a h r zeuge und i h r e Anhäng er Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen ... . 32 Vorschriften und der Vorschriften anderer Ver-
ordnungen ................ . 63
Mitführen von Anhüngern ................ . 32a
Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und Be-
Schleppen von Fahrzeugen . . . .............. . 33
spannung ................................. . 64
Achslust und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von
Vorrichtungen für Schallzeichen ............. . 64a
Glcisket.tenfohrzeugen ...................... . 34
Kennzeichnung ............................. . 64b
Besetzung von Kraftomnibussen ............. . 34a
Bremsen 65
Motorleistung .............................. . 35
Rückspiegel ................................ . 66
Sitze ....................................... . 35 a
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern 67
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahr-
zeuge ..................................... . 35b
Heizung und Lüftung ....................... . 35c IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fuß- motor
boden .................................... . 35d Begriffsbestimmungen; Bau- und Betriebsvor-
Türt~n ........................ , ........... . 35e schriften ................. .- ................. . 67 a
Notausstiege in Kraflomnibussen ........... . 35 f Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie
Feuerlöscher in Kraftomnibussen ............ . 35g für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
Verbandkästen in Kraflomnibussc:m .......... . 35h
mehr als 40 km/h ........................... . 67b
Bereifung und Lau[füichen ................... . 36
fü1dabdeckungen 36a
37 C. Schlußbestimmungen
Gl<~itschutzvorrichtungen und Schneeketten ... .
Lenkvorrichtung . . . ....... . 38 Zuständigkeiten 68
Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Geltungsbereich 69
Benutzung .................. , .... . 38a Ausnahmen ................................ . 70
Rückwärtsgang ........................ . 39 Strafbestimmungen ..................... ." ... . 71
Scheiben und Scheibenwischer ............... . 40 Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen ... . 72
Bremsen und Unlerlegkeile ................. . 41
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ...... , .. . 42 Anlagen Anlage
Einrichtungen zur Verbindung von Pahrzeugen 43 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke I
Stützvorrichtung an Anhängern .............. . 44 Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buch-
Kraftstoffbeh älter .......................... . 45 staben- und einer Zahlengruppe darzustellenden
Kraftstoffleitungen ......................... . 46 Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahr-
Abgase und deren Ableitung ................ . 47 zeugkennzeichen .................... . II
Dampfkessel und Gaserzeuger .......... , .... . 48 Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-
Geräuschentwicklung 49 zeugkennzeichen ........................... . III
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grund- Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der
sätze ...................................... . 49a Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenz-
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht ..... . 50 schutzes, der Deutschen Bundespost, der Deut-
schen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und
Begrenzungsleuchten, Parkleuchten .......... . 51
-Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr und des
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten ....... . 52 Diplomatischen Corps, Sonderkennzeichen .... . IV
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahl~r 53
Muster und Maße der Kennzeichen .......... . V
Warneinrichtungen zur Sicherung haltender
Fahrzeuge .... , ............................ . 53a Muster und Maße der Versicherungskennzeichen
für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie für Klein-
Fahrtrichtungsanzeiger . . . . . . . . . . . . . ........ . 54
krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen ....... . 54 a Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Wind.sichere Handlampe ..................... . 54 b 40 km/h ....................... : . ........... . VI
Vorrichtungen für Schallzeichen ............. . 55 Muster und Maße der amtlichen Kennzeichen
Funkentstörung ............................ . 55a für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie für Klein-
Rückspiegel . . . . . . ......................... . 56 krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzühler Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
57
40 km/h .................................... . VII
Fahrtschreiber . . ..................... . 57 a
Geschwindigkeitsschilder .................... . 58 Untersuchung der Fahrzeuge ................ . VIII
Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahr- Prüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahr-
gestelle . . . . . . . . . .......................... . 59 zeugen und Anhängern ..................... . IX
Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Abmessungen und Anordnung der Sitze in
Kennzeichen ............................... . 60 Kraftomnibussen ........................... . X
900 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Muster Muster
Anhängerschein 3
Muster
Führerschein für Kraftfahrzeuge Anhängerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3a
Führerschein der Bundeswehr Kraftfahrzeugschein für Probe- oder Uberfüh-
1a
rungsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Führerschein für Fahrräder mit Hilfsmotor u. ä. lb Anhängerschein für Probe- oder Uberführungs-
Führerschein zur Fahrgastbeförderung lc fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Kraftfahrzeugschein für Kraftfahrzeuge ...... . 2 Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtver-
Kraftfahrzeugschein für Krafträder .......... . 2a sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 und 7
Kraftfahrzeugschein für Kraftfahrzeuge ...... . 2b Anzeige des Versicherers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anmerkung
Soweit nachstehende Bezeichnungen für Maßeinheiten
unmittelbar hinter Zahlen stehen, werden folgende Ab-
kürzungen verwendet:
,,cm" für „Zentimeter",
,,cm3 " für Kubikzentimeter",
,,kg" für „Kilogramm",
,,kg/cm" für „Kilogramm je Zentimeter",
,,kg/cm2 " für „Kilogramm je Quadratzentimeter",
,,km" für „Kilometer",
,,km/h" für „Kilometer je Stunde",
,,l" für „Liter",
,,m" für „Meter",
,,mkg" für „Meterkilogramm",
,,mm" für „Millimeter",
,,t" für „Tonne".
A. Personen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe
Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich
I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen machen; die Abzeichen sind von der zuständigen
örtlichen Behörde oder einer amtlichen Versorgungs-
stelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenig-
§ 1
stens 125 mm X 125 mm, der Durchmesser der
Grundregel der Zulassung schwarzen Punkte, die auf den Binden oder ande-
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder- ren Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind,
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie- nicht an Fahrzeugen angebracht werden.
ben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver-
(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung
kehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs
durch einen weißen Stock oder durch gelbe Abzei-
bestimmten Flächen.
chen nach Absatz 2 kenntlich machen. Stock und
§ 2 Abzeichen können gleichzeitig verwendet werden.
Bedingte Zulassung (4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 ge-
(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män- nannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilneh-
gel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf mern im Straßenverkehr nicht verwendet werden.
am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter
Weise - für die Führung von Fahrzeugen nötigen- § 3
falls durch Vorrichtungen an diesen - Vorsorge ge- Einschränkung und Entziehung der Zulassung
troffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-
zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver-
oder einem für ihn Verantwortlichen, z.B. einem waltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder
Erziehungsberechtigten. die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen hat das Verbot zu beachten oder der Auflage nach-
ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen- zukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeu-
der Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei- gen oder Tieren ist besonders, wer unter erheb-
tung durch einen Menschen oder durch einen Blin- licher Wirkung geistiger Getränke oder anderer be-
denhund kann angebracht sein, auch das Tragen rauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder
von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder an-
Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen dere Strafgesetze erheblich verstoßen hat.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 901
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-
eines Fahrzeugs oder Tic~res zum Führen von Fahr- sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
zeugen oder Tieren tm~Jecignet isl, so kann die Ver- zeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2
waltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei- Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet
dung nach Absatz 1 oder der Entscheidung über die keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift - ,
Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umstän- Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,
den die Beibringung 2, 4 oder 5 gehören,
1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von
oder nicht mehr als 50 cm 3, Krankenfahrstühle
2. des Gutachtens einer amtlich anerkann- (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Kraftfahrzeuge mit
ten medizinisch-psychologischen Unter- einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
suchungsstelle oder geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,
3. des Gutachtens eines amtlich anerkann- mit Ausnahme der zu Klasse 5 gehörenden
ten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeuge,
Kraftfahrzeugver kehr Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder
über die geistige oder körperliche Eignung anord- mit einer durch die Bauart bestimmten
nen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
treffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begut- 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit
achtung der körperlichen oder geistigen Eignung im einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde oder einer durch die Bauart bestimmten
ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z.B. Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Seh- oder Hörvermögen, Prothesenträger) anfordert. 20 km/h.
(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 ge- Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten die-
nannten Untersuchungsstelle wird von der zustän- ser Klassen beschränkt werden. Sie gilt bezüglich
digen obersten Landesbehörde oder einer von ihr der Klassen 4 und 5 für alle Betriebsarten, wenn sie
beauftragten Behörde ausgesprochen und kann an insoweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Be-
Auflagen gebunden werden. triebsart beschränkt worden ist.
(2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 be-
rechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klas-
II. Führen von Kraitfahrzeugen sen 4 und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten
auch für Fahrzeuge der Klasse 3, Fahrerlaubnisse
§ 4 der Klasse 4 für Fahrzeuge der Klasse 5. Beim Ab-
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht schleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahr-
für das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahr-
zeugs.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-
zeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge- (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts
bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren,
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Ver-
6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Ver- ordnung. Außerdem berechtigen
waltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen 1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember
sind Krankenfahrstühle, deren durch die Bauart be- 1954 in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt wor-
stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als den sind, auch zum Führen von Kraftfahr-
10 km/h beträgt, sowie einachsige Zug- oder Arbeits- zeugen mit einem Hubraum von mehr als
maschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt 50, jedoch nicht mehr als 250 cm3,
werden. 2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. Novem-
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be- ber 1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960
scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh- im Saarland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4
rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit- erteilt worden sind, auch zum Führen von
zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von
zur Prüfung auszuhändigen. mehr als 50, jedoch nicht mehr als 125 cm3.
(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus
§ 5 dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse
gelten statt der Klassen 1 bis 4 die aus dem
Einteilung der Fahrerlaubnisse Muster 1 a ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Per-
(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart sonenbeförderung werden bei Fahrten ohne Fahr-
(Verbrennungsmotor, Elektromotor und andere) in gäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung gleich-
folgenden Klassen erteilt: gestellt.
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) § 6
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, Ubungs- und Prüfungsfahrten
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt- von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
gewicht (einschließlich dem eines aufge- (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,
sattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent-
und lichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrleh-
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
rer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei § 9
für die Führung des Führzeugs verantwortlich ist, Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
beaufsichtigt wird. durch die Behörde ·
(2) Lenken Mitglieder 1msländischer Streitkräfte, Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
die sich auf Crund internationaler Verträge im In- ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers
land aufhalten, bei Ubungs- und Prüfungsfahrten zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B.
Krnfllahrzeugc, ohne eine entsprechende Fahrerlaub- Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Ver-
nis 1/.U besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch gehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke,
eine von den ausländischen Streitkräften dazu er- zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, ins-
müchligte und für die Führung des Fahrzeugs ver- besondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen
antwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn Mit- die körperliche oder geistige Eignung). 'Wird ein
glieder der zivilen Arbeits- oder Dienstgruppen Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn
dieser Streitkräfte bei dienstlichen Ubungs- und die zuständige oberste Landesbehörde keine andere
Pr(ilungsfahrtcn Kraftfahrzeuge ohne eine entspre- Stelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde
chende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson hat oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu
die Ermächtigung durch eine mit deutscher Uber- prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt-
setzung versehene Bescheinigung der Streitkräfte nisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß-
(Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese Bescheini- gebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be-
gung ist bei den Ubungs- oder Prüfungsfahrten mit- richt über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die
zuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver-
zur Prüfung auszuhändigen. waltungsbehörde vor.
§ 10
§ 7
Ausfertigung des Führerscheins
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-
(1) Niemand darf führen nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungs-
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung behörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 4
des 18. Lebensjahrs, oder 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag
auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung oder 3 hat sie einem amtlich anerkannten Sachver-
des 21. Lebensjahrs, ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum
des 18. Lebensjahrs, Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein
vorbereiteter Führersd1ein (Muster 1) ist beizu-
4. Kraftfahrzeuge der Klassen4 und 5 vor Voll-
fügen, der vom Sad1verständigen oder Prüfer dem
endung des 16. Lebensjahrs.
Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung
Die Nummer 2 gilt nicht für Inhaber von Fahrerlaub- bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachver-
nissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem 1. August ständige oder Prüfer auf dem Führerschein zu ver-
1960. merken und der Verwaltungsbehörde unter Angabe
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die Verwal- des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller be-
tungsbehörde zulassen, jedoch in anderen Fällen als reits im Besitz des Führerscheins für eine andere
denen des § 14 Abs. 1 zugunsten von Personen, die Klasse als die Klasse 5 oder für eine andere Be-
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur triebsart, so kann die Ausfertigung eines neuen
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der
Fahrerlaubnis in den vorhandenen Schein einge-
tragen werden. Wird ein neuer Schein ausgefertigt,
§ 8 so ist bei seiner Aushändigung der bisherige Schein
einzuziehen und die Einziehung auf dem neuen
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
Schein unter Angabe des Tages zu vermerken, an
(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis dem die Fahrerlaubnis vor der Erweiterung erteilt
ist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzu- worden ist.
reichen. (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-
(2) Beizufügen sind bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den
Sachv~rständigen oder Prüfer in eine Liste einzu-
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag
tragen, deren laufende Nummer im Führerschein an-
der Geburt,
zugeben ist. Uber die ausgehändigten Führerscheine
2. ein Lichtbild in der Größe 38 mm X 52 mm hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei
bis 45 mm X 60 mm, das den Antragstelle,r zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der
ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt, Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.
3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahr- (3) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen,
erlaubnis der Klasse 5 die Bescheinigung so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung
einer von der zuständigen Behörde be- absehen,
stimmten Stelle darüber, daß der Antrag- 1. wenn der Bewerber bei den ausländischen
steller ausreichende Kenntnisse der Ver- Streitkräften im Geltungsbereich dieser
kehrsvorschriften nachgewiesen hat. Verordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung
Nr. 64 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 19160 903
abgelegt hc1t, bei der die deutschen Ver- behörde di,e Belbri1ngung eines amts- oder fachärzt-
kehrsvorschriften berücksichtigt worden lichen Zeugnisses,· des Gutachtens eines amtlich an-
sind, erkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer
dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
oder 4 erlcillen Fc1hrcrlaubnis c1uf die· Untersuchungsstelle fordern.
Klasse 1 handelt. (2) Er,geben der Bericht der zuständigen örtlichen
Unterbleibt die nochmalige PrüJ ung, so gilt Absatz 1 Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten
Satz 1 Halbsatz 1 enlsprnchend auch für Fahrerlaub- eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder
nisse der Klassen 1, 2 und 3. Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gut-
(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus achtein einer amtlich anerkannten medizinisch-psy-
dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse chologischen Untersuchungsstelle, daß der Antrag-
sind Führerscheine nach Muster 1 a auszufertigen, steller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt
sofern es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der geeignet ist, so kann die· Verwaltungsbehörde die
Klasse 5 handelt. Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen
erteilen; insbesondere kann sie die Erlaubnis auf
(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind Füh-
eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes
rerscheine nach Muster 1 b auszufertigen.
Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau
§ 11 zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch
die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaub-
Prüfung der Befähigung des Antragstellers
nis nach bestimmten Fristen anordnen.
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr § 12 a
(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt Sondervorschriiten über Fahrerlaubnisse
Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraft- der_ Klasse 5
fahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine (1) Personen, die ausreichende Kenntnisse der
Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereit- für den Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse 5
zustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitz- ,geltenden Verkehrsvorschriften in einer Prüfung
plätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer und durch eine zuständige Stelle nachgewiesen haben
den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen und keine Fahrerlaubnis besitze:n, können bis zum
der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaubnis 1. Januar 1962 bei der Verwaltungsbehörde oder
nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 mit nicht einer von ihr bestimmten Stelle die Ausfertigung
mehr als zwei Sitzen (z.B. nur für Zugmaschinen) eines Führerscheins der Klasse 5 mit der Wirkung
erteilt werden soll. beantragen, daß ihnen mit dem Eingang des Antrags
(2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige die Fahrerlaubnis in der Klasse 5 als erteilt gilt
oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling aus- (2) Dem Antra,g sind die in § 8 Abs. 2 erwähnt~_n
reichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraft- Unterlagen beizufügen. Der Bewerber kann der fur
fahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und polizei- die Entgegennahme des Antrags zuständigen St?lle
lichen Vorschriften und die zur sicheren Führung ei:ne Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, ob ihm
eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfoderlichen tech- in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 im Inland eine
nischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen An- Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen eines Fahr-
wendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prüfung zeugs verboten worden ist; Entscheidungen, hin-
nicht bestanden, so darf er sie wiederholen, wenn er sichtlrich deren die Voraussetzungen für die Tilgung
nachweist, daß er in der Zwischenzeit gründlichen in der Verkehrszentralkartei vorliegen (§ 13 a),
Unterricht genommen oder andere ihm von der Ver- brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Gibt er die
waltungsbehörde auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Erklärung ab, so muß sie wahrheitsgemäß sein;
Die Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes- unterläßt er sie oder bestehen Zweifel an ihrer
senen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als Richtigkeit, so gilt § 13 d entsprechend.
eines Monats) wiederholt werden.
(3) Sind der für die Ausfertigung des Führe:-
(3) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beob- scheins zuständigen Stelle Tatsache1n bekannt, die
achtungen, die bei ihm Zweifel über die körper- befürchten lassen, daß sich der Antragsteller zum
liche oder geistige Eignung des Püflings (insbeson- Führen von Kraftfahrzeugen der Kla.sse 5 nicht
dere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweg- eignet, so darf der Fahrausweis :rst ausg~fertigt
lichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der werden, nachdem geklärt worden 1st, daß die nach
Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit Absatz 1 bestehende Fahrerlaubnis nicht entzogen
sie nach § 12 verfahren kann. werden muß.
(4) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige § 13
oder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prü- Zentralkartei über Versagungen und Entziehungen
fungsergebnisses an die Verwaltungsbehörde zurück. der Fahrerlaubnis, über Verbote des Führens von
Fahrzeugen und über Verurteilungen wegen Ver-
§ 12 kehrsstraHaten
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einer
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken Kartei
gegen die körperliche oder ,geistige Eignung des 1. foLgende Entscheidungen der Verwaltungs-
Bewerbers be,gründen, so kann die Verwaltungs- behörden:
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
a) die Versa,gung einer Fahrerlaubnis, auch setzte Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des
wenn sie noch anfechtbar ist, und die Er- Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe erkannt wor-
teilung einer Fahrerlaubnis nach einer in den, so wird nur die Verurteilung wegen einer in
der Kartei eingetragenen Versagung Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftat, nicht aber die
oder Entziehung --- als Versagung gilt Höhe der Jugendstrafe e·ingetragen. Sonst sind von
auch die Ablehnung eines Antrags auf Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur diejeni-
Verlängenmg der Geltungsdauer einer gen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- Nr. 2 zu be,rücksichtigenden Taten erkannt ist.
rung-,
b) die unanfechtbare und die vorläufig
wirksame Entziehung einer Fahrerlaub- § 13 a
ni,s,
Tilgung der Eintragungen in der Kartei
c) das unanfechtbare und das vorläufig
wirksame Verbot, ein Fahrzeug zu (1) Eintragungen in der Kartei sind nach Ablauf
führen, und die Aufhebung des un- einer bestimmten Frist zu tilgen. Die Frist beginnt
anfechtbaren Verbots, mit dem in der Kartei vermerkten Tag der be-
d) Anordnungen, durch die nach § 4 Abs. 4 schwerenden Entscheidung. Sie beträgt
des Straßenverkehrsgesetzes festge- 1. bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-
setzte Fristen oder Bedingungen ge- erlaubnis und beim Verbot, Fahrzeuge zu
ändert werden; führen, zehn Jahre, wenn jedoch der Be-
t folgende Entscheidungen der Strafgerichte: troffene im Zeitpunkt der beschwerenden
Entscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt
a) die rechtskräftige und die vorläufige
war, drei Jahre. Ist die Fahrerlaubnis
Entziehung einer Fahrerlaubnis,
in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln,
b) Beschlüsse nach § 42 m Abs. 4 des Straf- Zuchtmitteln oder Jugendstrafe entzogen
gesetzbuchs, worden, so beträgt die Frist beim Zusam-
c) rechtskräfüge Verurteilungen wegen mentreffen der Entziehung mit Jugendstrafe
Straftaten nach den §§ 142, 315 a, 316 von mehr als einem Jahr fünf Jahre, in den
Abs. 2 und § 316 a des Strafgesetzbuchs, übrigen Fällen und bei Eintragungen nach
nach dem Straßenverkehrsgesetz (mit § 13 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre;
Ausnahme des § 26 Nr. 5), nach der
Straßenverkehrs-Ordnung, nach den Ge- 2. bei Verurteilungen, die nicht mit der Ent-
setzen über die Pflichtversicherung für ziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind,
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän- a) zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von
ger sowie nach dieser Verordnung, mehr als drei Monaten - .mit Ausnahme
soweit es sich um Verstöße gegen § 2 von Jugendstrafe - erkannt worden ist,
Abs. 1, §§ 15 a, 18, die Vorschriften des
§ 22 a über die Verwendung von Fahr- b) fünf Jahre, wenn auf Jugendstrafe von
zeugteilen, § 28 oder die §§ 30 bis 67 b mehr als einem Jahr, auf eine andere
handelt, Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei
d) rechtskräftige Verurteilungen wegen Monaten oder auf Geldstrafe von mehr
Straftaten nach den §§ 222, 230, 315 und als einhundertfünfzig Deutsche Mark
316 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, wenn erkannt worden ist,
sie in Zusammenhang mit der Teilnahme
c) drei Jahre, wenn auf Jugendstrafe von
am Straßenvmkehr begangen worden
nicht mehr als einem Jahr erkannt wor-
sind,
den ist,
e) rechtskräftige Verurteilungen wegen
Straftaten nach § 330 a des Strafgesetz- d) zwei Jahre, wenn auf Geldstrafe von
buchs, wenn sie sich auf eine der unter nicht mehr als einhundertfünfzig" Deut-
Buchstabe c oder d genannten mit Strafe sche Mark oder auf Erziehungsmaß-
bedrohten Handlungen beziehen; regeln oder Zuchtmittel erkannt oder
wenn eine Verurte,ilung nach§ 13 Abs. 3
3. Entscheidungen der Gnadenbehörden über Satz 2 eingetragen worden ist.
die Aufhebung oder Abkürzung einer nach
§ 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs Nebenstrafen und Nebenfolgen werden bei der Be-
festgesetzten Frist. rechnung der Fristen nicht berücksichtigt.
(2) Die Erfassung unterbleibt, wenn da.s Gericht
nach § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes an- (2) Sind hinsichtlich einer Person mehrere straf-
geordnet . hat, daß die Verurteilung wegen einer gerichtliche Entscheidungen eingetragen, so wird
Ubertretung nicht in die Kartei eingetragen wird. jede von ihnen erst getilgt, wenn für alle Eintragl!n-
gen die~er Art die Voraussetzungen der Tilgung
(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung vorliegen. Vermerke über Verurteilungen, die nur
auch eillle Verurteilung wegen anderer als der in auf Geldstrafe, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmit-
Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die tel - allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen
zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe ge- - lauten, hindern die Tilgung anderer Eintragungen
ahndet worden, so ist die für diese Straftat einge- nicht.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 905
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen wer- 5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfah-
den getilgt ren, durch die eine in die Kartei einzutra-
1. Eintrngungen über Verurteilungen, wenn gende Verurteilung rechtskräftig aufge-
sie im Strafregister nach § 8 des Straftil- hoben oder geändert wird,
gungsw~selzes oder nach anderen gesetz- 6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung
lichen Vorsehrillen der beschränkten Aus- einer Eintragung in der Kartei angeordnet
kunft unterworfen werden oder wenn die wird.
Til~1un9 oder die Beseitigung des Straf-
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind auch mit-
makels (§ 97 des Jugendgerichtsgesetzes)
zuteilen, wenn sie sich auf die Versagung oder Ent-
angeordnet oder die Verurteilung im Wie-
ziehung einer Fahrerlaubnis oder das Verbot, ein
deraufnahmeverfahren rechtskräftig aufge-
Kraftfahrzeug zu führen, beziehen, und die V er-
hoben wird,
sagung, die Entziehung oder das Verbot vor dem
2. Eintragungen, die in das Strafregister nicht 1. Januar 1958 angeordnet worden war.
aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch
die nach Landesrecht zuständige Behörde (3) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
angeordnet wird; die Anordnung darf nur ist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen
ergehen, wenn dies zur Vermeidung unge- hat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflich-
rechtfertigter Härten erforderlich ist und tet. Bei strafgerichtlichen Entscheidungen bestimmt
öffentliche Interessen nicht gefährdet wer- sich die Zuständigkeit für die Mitteilungen nach den
den. allgemeinen Justizverwaltungsvorschriften über Mit-
teilungen in Strafsachen.
(4) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidun-
gen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub- § 13 C
nis und von anfechtbaren Entscheidungen der Ver-
Auskünfte aus der Kartei
waltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entschei-
dungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige (1) Die Kartei darf nur für Zwecke der Strafver-
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so folgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des
ist ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk Straßenverkehrsgesetzes oder der auf ihm beruhen-
über die rechtskräftige Entziehung zu tilgen. den Rechtsvorschriften und für die Vorbereitung von
Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
(5) Die Tilgung nach den Absätzen 1 bis 4 unter- auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet wer-
bleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaub- den. Unberührt bleibt die Befugnis, Auskünfte über
nis untersagt ist. Die Tilgung der Eintragung eines Eintragungen im Strafregister zu berücksichtigen.
Verbots, Fahrzeuge zu führen, unterbleibt auch, so-
lange das Verbot wirksam ist. (2) Auskünfte aus der Kartei gibt das Kraftfahrt-
Bundesamt den Stellen, denen die in Absatz 1 ge-
(6) Mit der Eintragung einer beschwerenden Ent-
nannten Aufgaben obliegen. Auskünfte auf Anfra-
scheidung sind auch die Eintragungen von nicht-
gen sind, soweit sich aus diesen nichts anderes er-
beschwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich
gibt, so zu erteilen, daß die anfragende Stelle die
auf sie beziehen.
Akten über die Entscheidungen beiziehen kann.
(7) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus
der Kartei entfernt oder darin unkenntlich gemacht. § 13 d
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 13 b Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlänge-
Mitteilung von Entscheidungen rung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur
an das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung einer
Ersatzurkunde für einen verlorenen Führerschein
(1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt
hat die Verwaltungsbehörde beim Kraftfahrt-Bun-
nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat, wer-
desamt anzufragen, ob Nachteiliges über den An-
den ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzu-
tragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch
teilen
des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch
1. Entscheidungen, die nach § 13 in die Kartei erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahr-
eingetragen werden, erlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen
2. Entscheidungen, welche die vorläufige Ent- werden.
ziehung einer Fahrerlaubnis aufheben, , § 13 e
3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in Vordrucke
die Kartei einzutragende Entscheidung einer
Für die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung
Verwaltungsbehörde aufheben,
von Auskünften nach § 13 c und die Anfragen nach
4. Entscheidungen, durch die für eine Eintra- § 13 d sind Vordrucke zu verwenden. Das Nähere
gung im Strafregister die beschränkte Aus- über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bundes-
kunft oder die Tilgung angeordnet oder die minister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungs-
Beseitigung des Strafmakels angeordnet vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates ge-
oder widerrufen wird, soweit sie eine in regelt. Die Vordrucke für die Mitteilungen nach
die Kartei einzutragende Entscheidung be- § 13 b und die Anfragen nach § 13 d werden vom
treffen, Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei ausgegeben.
906 Bundesge,setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 14 3. zur Beförderung von Personen bestimmte
Sonderbestimmungen für das Führen Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgast-
von Kraftfahrzeugen .im öffentlichen Dienst plätzen.
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu- Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
gen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes nicht mehr als 40 km/h.
und der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt (2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des
wird (§ 68 Abs. 3), berechtigt, soweit sich aus § 7 Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei
nichts anderes ergibt, zum Führen aller Fahrzeuge Arbeitsschichten der Woche bis zu zehn Stunden aus-
der betreffenden Betriebsart und Klasse, gleichgültig gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche
ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. 54 Stunden nicht überschreiten. Bei den von den
Sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag
dies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn verwendeten Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes
es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr darf die Zeit der Lenkung die in Absatz 1 ange-
handelt. Außerdem ist auf dem Führerschein anzu- gebene Grenze überschreiten, soweit die Dberschrei-
geben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahrerlaub- tung zur Aufrechterhaltung und Sicherung des
nis besitzt. Straßenverkehrs, insbesondere bei plötzlichem Wit-
(2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder terungswechsel, unerläßlich ist.
der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der (2 a) Der Halter eines Fahrzeugs darf das nach
Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem In- den Absätzen 1 und 2 unzulässige Lenken des
haber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis er-
teilt war. (3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für
das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gel-
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1
ten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang ge-
erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine
lenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung eine
allgemeine Fahrerlaubnis für die entspechende Be-
Pause von mindestens einer halben Stunde einzu-
triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine
legen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen,
nochmalige Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11, wenn
wenn sie nicht wenigstens eine zusammenhängende
nicht Tatsachen vorliegnn, die den Bewerber als
halbe Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbe-
ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen er-
schadet dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer
scheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage einer
einzulegen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit
Bescheinigung nach Absatz 2, wenn die Erteilung
erforderliche Erholung gewährleistet ist.
der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von fünf
Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahr- (4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
dienst beantragt wird. Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Pausen jeweils bei Be,ginn und am Ende in einen
Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk auf ihren Namen lautenden Fahrtennachweis ein-
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die zutragen, aus dem das amtliche Kennzeichen des
Gewährung der all~Jemeinen Fahrerlaubnis unver- Fahrzeugs ersichtlich sein muß, das während der
züglich mit. eingetragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden
Kalendertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt
§ 15 werden. Als Fahrtennachweis können entspre-
Sonderbestimmungen chende Aufzeichnungen verwendet werden, die
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis durch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind.
Bei der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten-
Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
nachweise der Kalenderwoche und am Tage der
kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-
ersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Fahr-
chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
tennachweise der Vorwoche mitzuführen und zu-
erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung
zuhändigen; als erster Tag der Kalenderwoche ist
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
der Sonntag anzusehen. Die Fahrtennachweise sind
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
ein Jahr lang zur Verfügung der zuständigen Be-
durch die zuständige örtliche Behörde nachweist und
hörde zu halten; verantwortlich ist bei Arbeit-
im übrigen keine Zweifel an seiner Eignung be-
stehen. nehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeug-
führer. Kraftfahrzeugführer, die im Dienst der in
§ 15 a § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungen stehen oder
Höchstdauer der täglichen Lenkung die nach § 8 der Verordnung über Schichtenbücher
für Kraftfahrer und\ Beifahrer vom 8. Februar 1956
(1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen
(Bundesgesetzbl. I S. 65) keine Arbeitszeitnachweise
in einer Arbeitisschicht nicht länger als neun Stun-
zu führen haben, sowie Kraftfahrzeugführer, für die
den gelenkt werden
§ 8 der erwähnten Verordnung nur deshalb nicht
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- gilt, weil sie in keinem unter den Geltungsbereich
samtgewicht von 7,5 t und darüber, der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnis
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von stehen, sind von den Vorschriften über Fahrten-
55 PS und darüber, nachweise befreit.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 907
(5) Wcitcrgelwnde arbeitsrechtliche Beschränkun- nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tat-
gen und Pflichten zuqLmstcn dc'.r Arbeitnehmer sind sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
zulässig. daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse der Ver-
(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen kehrsvorschriften oder die Befähigung zum Führen
zwei Arbeit:sschich1 en sind die Jür Kraftfahrer gel- von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die
tenden arbcil:srechtlichen und tarifrechtlichen Vor- Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 :Halbsatz 1 auch
schriften entsprechend auf Krnftfahrzeugführer an- für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3.
zuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis
stehen. Kommen am Wohnort: oder am Sitz des
Gewerbebetriebes unterschiedliche Regelungen in III. Beförderung von Fahrgästen
Betracht oder ist die Regelung am Wohnort anders mit Kraftfahrzeugen
als am Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen
die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.
§ 15d
(7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-
führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
der Lage sind, es sicher zu führen. (1) Wer
§ 15 b 1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und
Einrichtung zur Beförderung von Personen
Entziehung der r~ahrerlaubnis
bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als
durch die Verwaltungsbehörde
8 Fahrgastplätzen) führt oder
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-
ren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Ver- 2. eine Kraftdroschke führt oder
waltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die 3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibus-
Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. anhänger (einen nach Bauart und Einrich-
(2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis tung zur Beförderung von Personen
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent- bestimmten Anhänger mit mehr als 8 Fahr-
ziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m gastplätzen) mitführt,
des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungs-
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen- behörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast
stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs- oder mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahr-
verfahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren erlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Dies gilt nicht
im Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungs- für Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-
verfahren der Anklagebehörde und der Polizei vor grenzschutzes, der Polizei, des Zollgrenzdienstes
der Erhebung der Anklage.
und der Zollfahndung.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie-
hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein
der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Straf- nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein
verfahren ge[~en den Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Aus-
gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von weis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem
dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein mitzu-
es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder führen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen
die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine ge-
(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast-
richtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung
beförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn
des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem
der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforder-
Urteil gleich.
liche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht
(4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und besitzt.
Bedingungen für die Erteilung eirn:~r neuen Fahr-
erlaubnis festsetzen. (4) Uber die ausgehändigten Führerscheine zur
Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde
(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das
ein Verzeichnis zu führen.
Inland wirksam .
(6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-
§ 15e
schen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüg-
lich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung Voraussetzungen für die Erteilung
ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
ihr zur Eintragung der Entziehung vorzulegen. Dies (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist
gilt auch, wenn die.Entziehung angefochten worden zu erteilen, wenn gegen die persönliche Zuverlässig-
ist, die zuständige Behörde die aufschiebende Wir-
keit des Bewerbers keine Bedenken bestehen und
kung der Anfechtung jedoch ausgeschlossen hat.
der Bewerber
§ 15 C 1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahr-
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erlaubnis besitzt,
Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine 2. das 23. -- bei Beschr:änkung des Ausweises
neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine auf Kraftdroschken das 21. - Lebensjahr
entsprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung vollendet hat,
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. seine geistige und körperliche Eignung (3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur
durch ein amtsärztliches Zeugnis oder das Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf
Zcugrns eines hauptamtlich angestellten die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für
Betriebsarztes oder auf Verlangen der eine Dauer von nicht mehr 'als drei Monaten erteilt
Behörde durch ein fachärztliches Zeugnis werden.
oder das Gutachten einer amtlich anerkann-
§ 15 f
ten medizinisch-psychologischen Unter-
suchungsstelle nachweist, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
4. nachweist, daß er zur Fahrgastbeförderung
a) innerhalb der letzten fünf Jahre zwei (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Jahre lang ein Fahrzeug der Klasse 2 wird für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren
oder - falls die Fahrerlaubnis nur für erteilt.
Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahr- (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf
gastplätzen erteiilt werden soll - der Antrag des Inhabers jeweils bis zu drei Jahren ver-
Klasse 3 geführt hat oder längert, wenn kein Anlaß zur Annahme besteht, daß
b) für die betreffende Art der Fahrgast- eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7
beförderung mindestens drei Monate lang ersichtlichen Voraussetzungen fehlt; bei Erlaubnis-
bei der Deutschen Bundesbahn oder der sen, die nach § 15 e Abs. 3 befristet worden sind,
Deutschen Bundespost oder in einem wird sie nur verlängert, wenn die Befähigung zur
Betrieb ausgebildet worden ist, dessen Leistung Erster Hilfe nachgewiesen ist. Gilt die
Eignung für solche Ausbildung von der Erlaubnis für andere Fahrzeuge als Kraftdroschken,
zuständigen obersten Landesbehörde so hat der Inhaber seine geistige und körperliche
oder einer von ihr beauftragten Behörde Eignung vor jeder Verlängerung durch ein amts-
anerkannt worden ist, ärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines
5. in einer Prüfung durch einen amtlich hauptamtlich angestellten Betriebsarztes oder auf
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches
für den Kraftfahrzeugverkehr nachweist, Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkann-
daß er die Verkehrsvorschriften beherrscht, ten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
hinreichende Fahrfertigkeit besitzt und - nachzuweisen.
falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als (3) Ausweise, die auf Grund der §§ 9 bis 19 der
Kraftdroschken gelten soll - über die nöti- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
gen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur nehmen im Pers0henverkehr vom 13. Februar 1939
Beseitigung einfacher Störungen verfügt, (Reichsg~:;etzbL I S. 231) erteilt worden sind, gelten
6. - falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge a.ls Führerscheine über Fahrerlaubnisse im Sinne
als Kraftdroschken gelten soll - durc:~ ein des § 15d. Bei Verlängerung der Geltungsdauer ist
Zeugnis über die erfolgrei eh~ ~ eilnahme an ein Führerschein nach Muster 1 c auszufertigen; der
einem Lehrgang d2s Deutschen Roten bisherige Ausweis ist einzuziehen.
Kreuzes orl_~~r eines anderen Verbandes oder
au~ andere Art nachweist, daß er bei Ver- § 15g
kehrsunfällen Erste Hilfe leisten kann,
Meldung der Einstellung
7. - falls die Erlaubnis für Kraftdroschken
von Kraftdroschkenfahrern
gelten soll - nachweist, daß er die erfor-
derlichen Ortskenntnisse besitzt. Wer zum Führen einer Kraftdroschke einen Kraft-
fahrer einstellt, hat dies der Verwaltungsbehörde
Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1
zu melden. Bei der Meldung sind Name, Vorname
Nr. 4 Buchstabe b ist Betrieben, denen ge-
und Geburtsort des Kraftfahrers sowie das Datum
eignetes Ausbildungspersonal sowie aus-
seines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung und
reichende Unterrichtsräume und Lehrmittel
die ausstellende Behörde anzugeben.
zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeug-
arten zu erteilen, die sie zur Fahrgastbeförde-
rung verwenden. § 15h
(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel
lassen, daß dem Bewerber die erforderlichen Kennt- des Beschäftigungsorts
nisse der Verkehrsvorschriften oder die hin- Kraftdroschkenführer müssen beim Wechsel des
reichende Fahrfertigkeit fehlen, so unterbleibt die Beschäftigungsorts der Verwaltungsbehörde nach-
Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverstän- weisen, daß sie die erforderlichen Ortskenntnisse
digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, besitzen.
1. wenn der Bewerber während der letzten
§ 15 i
fünf Jahre vor der Stellung des Antrags eine
entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine Uberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen
von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
der Klasse D besessen hat oder Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich
2. wenn die Erlaubnis auf Kraftdroschken be- der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der
schränkt werden soll. Kenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach § 15 e
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 909
Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu unter- zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahr-
ziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten zeugen .:_ der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nach-
lassen, duß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten weis über die Betriebserlaubnis sind abzuliefern.
nicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der
körperliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Ver- Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerver-
waltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder zeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des
fachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens einer Kennzeichens vorzulegen.
amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahr-
Untersuchungsstelle fordern. zeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht
entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur
§ 15k Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23
Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 oder 3 je nach den Um-
zur Fahrgastbeförderung ständen
1. die Beibringung eines Sachverständigen-
(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde
gutachtens darüber, ob das Fahrzeug den
zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der
Vorschriften dieser Verordnung entspricht,
aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 ersichtlichen
oder
Voraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Ent-
ziehung sowie mit der Entziehung der nach den §§ 4 2. die Vorführung des Fahrzeugs
bis 15 erteilten Fahrerlaubnis. anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord-
(2) § 15 b Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. nungen treffen.
§ 151
Sondervorschrift über die örtliche Zuständigkeit II. Zulassungsverfahren
der Verwaltungsbehörden für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Abweichend von § 68 Abs. 2 Satz 1 ist bei Kraft-
fahrzeugführern, die im Rahmen eines gewerblichen § 18
Unternehmens oder eines sonstigen Betriebes Fahr- Zulassungspflichtigkeit
gäste befördern oder befördern wollen, die Behörde
des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Nieder- (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
lassung für Entscheidungen nach den §§ 15 d bis 15 k stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h
örtlich zuständig. und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitge-
führte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsun-
fähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und.
von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen
B. Fahrzeuge Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungs-
behörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen
§ 16 sind.
Grundregel der Zulassung (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Zulassungsverfahren sind
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr-
Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung ent- zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
sprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner besonderen, mit dem Fahrzeuq fest ver-
Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrie- bundenen Einrichtungen zur Leistung von
ben ist. Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen
oder Gütern bestimmt und geeignet sind),
§ 17
die zu einer vom Bundesminister für Ver-
Einschränkung und Entziehung kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge
der Zulassung gehören;
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts- 2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für
mäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-
Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur wendet werden;
Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die
Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr von Fußgängern an Holmen geführt werden;
untersagen oder beschränken; der Betroffene hat 4. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. motor;
(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahr- 5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
zeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt (zum Gebrauch durch körperlich gebrech-
ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kenn- liche oder behinderte Personen nach der
zeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-
Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder - bei stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht
910 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
mehr als 300 kg und einer durch die Bauart Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige
beslimmtcn Höchstgeschwindigkeit von Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat.
nicht mehr c1ls 30 km/h); Ausgenommen sind
6. folgende Arten von Anhängern: 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaft- Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
lichen Betrieben, wenn die Anhänger nicht mehr als 20 km/h beträgt oder die vor
nur für land- oder forstwirtschaftliche dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr
Zwecke verwendet und mit einer Ge- gekommen sind;
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h 2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand-
hinter Zugmaschinen oder hinter selbst- ort im Saarland, wenn sie vor dem
fahrenden Arbeitsmaschinen einer vom 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in
Bundesminister für Verkehr nach Num- den Verkehr gekommen sind, sowie Fahr-
mer l bestimmten Art mitgeführt wer- zeuge, die nach der Ubergangsvorschrift
den; beträgt die durch die Bauart des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Klein-
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des krafträder zu behandeln sind;
ziehenden Fc1hrzeugs mehr als 20 km/h,
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor,
so sind diese Anhänger nur dann zu-
wenn die durch die Bauart bestimmte
lassungsfrei, wenn sie für eine Höchst-
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-
geschwindigkeit von nicht mehr als
zeugs 20 km/h nicht überschreitet oder der
20 km/h in der durch § 58 vorgeschriebe-
Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals
nen Weise gekennzeichnet oder - beim
in den Verkehr gekommen ist;
Mitführen hinter Zugmaschinen mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr 4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisen- die von Fußgängern an Holmen geführt
bereift sind; werden;
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeits- 5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-
geräte sowie hinter land- oder forst- geräte sowie hinter land- oder forstwirt-
wirtschaftlichen einachsigen Zug- oder sdiaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeits-
Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar- maschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2
ren; Nr. 6 Buchstabe b).
c) Anhänger hinter Straßenwalzen; (4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen
d) Maschinen für den Straßenbau, die von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, einachsigen Zug-
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindig- · maschinen und maschinell angetriebenen Kranken-
keit von nicht mehr als 20 km/h mitge- fahrstühle müssen beim Verkehr auf öffentlichen
führt werden. Buchstabe a letzter Satz Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre
gilt entsprechend; durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Kleinkraft-
e) Wohnwagen und Packwagen im Ge- räder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
werbe nach Schaustellerart, die von geschwindigkeit von mehr als 40 km/h. Die Bestim-
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit mungen über die Kennzeichnung der im Zulassungs-
von nicht mehr als 20 km/h mitgeführt verfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge sind mit
werden. Buchstabe a letzter Satz gilt Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und
entsprechend; 4 entsprechend anzuwenden. Fahrräder mit Hilfs-
f) Anhänger, die lediglich der Straßen- motor und Kleinkrafträder mit eine,r durch die Bau-
reinigung dienen; art bestimmten Höchstgeschwindi.gkeit von nicht
g) eisenbereifte Möbelwagen; mehr als 40 km/h sind nach § 67 b zu kennzeichnen.
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflich-
tigen selbstfahrenden Arbeitsmasch.inen und e.in-
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
achsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen maschinen mit e iner durch die Bauart bestimmten
1
den Kartoffelkäfer; Höchstgeschwindi,gkeit von nicht ·mehr als 20 km/h
1) Arbeitsmaschinen; gilt § 64 b entsprechend.
m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflich-
Segeliluggerät und Segelflugzeugen; tiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich
n) Anhänger, die als Verladerampen die- haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur
nen; Prüfung aushändigen
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr- die Ablichtung oder den Abdruck einer All-
zeugen mit einer Geschwindigkeit von gemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)
nicht mehr als 20 km/h mitgeführt wer- oder
den. Buchstabe a letzter Satz gilt ent-
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die
sprechend.
von der Zulassungsstelle durch den Vermerk
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vor- „Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten
schriften über das Zulassungsverfahren ausgenom- eines amtlich anerkannten Sachverständigen
men sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 911
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a § 20
genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeug- Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
halter einen dieser Nachweise uufbewahrt urid
zuständigen Personen auf Vo.rlangen zur Prüfung (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
aushändigt. 1-lanch~H es sich um eine Allgemeine Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Herstel-
Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein ler nach einer auf seine Kosten vorgenommenen
amtlich anerkannter SachversUindigcr oder Prüfer Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Be-
für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung triebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuver-
oder dem Abdruck unter An~Jalw der Fahrgestell- lässige Ausübung der dadurch verliehenen Befug-
nummcr bestütigt haben, duß das Fahrzeug dem nisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps
genehmigten Typ entspricht. In allen ViHlen muß durch mehrere Beteiligte, kann die Allgemeine Be-
auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche triebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden.
Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt Für Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs
sein. dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die
Allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt
(6) Wer ein Fahrzc!ug der in Absatz 3 Nr. 1 oder
werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen
2 genannten Art führt, muß bei sich haben und
Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung
zuständigen Personen uuf Verlangen zur Prüfung
nachweist.
aushändigen
(2) Uber den Antrag auf Erteilung der Allgemei-
die Ablichtung oder den Abdruck einer All-
nen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-
gemeinen Betriebserlaubnis für den Motor
Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen
(§ 20)
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
oder Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit
die Bescheinigung eines amtlich anerkannten der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche
Sachverständigen für den Kraftf ahrzeugver- Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
kehr über den Hubraum des Motors sowie (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebser-
darüber, daß der Motor mit seinen zugehöri- laubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ ent-
gen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung sprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen
entspricht. Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief (§ 25) einschließ-
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebser- lich der von der Zulassungsstelle herauszutrennen-
laubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich den Blätter auszufüllen. Die Vordrucke für die
anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-
Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem geben. In dem Brief sind die Angaben über das
Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Be-
haben, daß der Motor dem genehmigten Typ ent- triebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder,
sprid1t. · wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem
Beteiligten für die von ihm ·hergestellten Teile,
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 ge-
sofern nid1t ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs
nannten Fahrzeuge Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis
briefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann
von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig,
in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
so müssen die Ausnahme und die genehmigende
Behörde im Brief bezeichnet werden. Die Richtigkeit
§ 19 der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs
und über dessen Ubereinstimmung mit dem geneh-
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis migten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Ver-
das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung antwortliche zu bescheinigen.
und den zu ihrer Ausführung erlassenen Anwei- (4) Abweichungen von den technischen Angaben,
sungen des Bundsministers für Verkehr entspricht. die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der All-
(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht gemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Be-
ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen sd1eid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so- dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur
lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden
deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraft-
Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- fahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für
mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis
hat der Verfügungsberechtigte eine erneute Betriebs- nicht erforderlich ist.
erlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach
amtlich anerkannten Sachverstlindigen oder Prüfers Ablauf einer, etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf
für den Krnftfahrzeugverkehr über den vorschrifts- durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der ge-
mäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr
nicht für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen wer-
besondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmi- den, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-
gung erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht von einer erlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflich-
Abnahme (§ 22) abhängt. ten verstößt oder sich als· unzuverlässig erweist
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teril I
oder wenn sich hcr,rnsstellt, daß der genehmigte in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzu-
Fahrzeugtyp den [rforclernissen der Verkehrs- tragen, wenn der Teil an einem bestimmten zu-
sicherheit nicht entspricht. lassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulas-
Herstellern ocler I-Jündlern die Erfüllung der mit der sungsstelle gegebenenfalls einzutragen:
Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflich- ,,Betriebserlaubnis erteilt".
ten nachprüfen oder nachprüfen lassen. Die Kosten
Im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder in dem
der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis,
Betriebserlaubnis, WPnn ihm ein Verstoß gegen die ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeich-
mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachge-
nissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Be-
wiesen wird. zeichnung des genehmigten Teils zu machen.
§ 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 22 a
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Ver- (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,
fügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu bean- zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,
tragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-
Behörde mit dem Antrag ein Kraftfahrzeug- oder geführt sein:
Anhängerbrief vorzulegen; der Vordruck für den 1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen elek-
Brief kann von der Zulassungsstelle bezogen wer- trische Heizungen sowie Warmwasserhei-
den. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sach- zungen, bei denen als Wärmequelle das
verständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschei- Kühlwasser des Motors verwendet wird,
nigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist
und den geltenden Vorschriften entspricht. Hängt 2. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),
die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Geneh- 3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40),
migung einer Ausnahme ab, so müssen die Aus- 4. Bremsbeläge (§ 41),
nahme und die genehmigende Behörde im Brief
bezeichnet sein. 5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
§ 22 zeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile a) Einrichtungen, die aus technischen
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Gründen nicht selbständig im Geneh-
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der migungsverfahren behandelt werden
Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis- können (z.B. Anhängerdeichseln an ein-
verfahren selbständig behandelt werden kann. Die achsigen Anhängern, wenn sie Teil des
Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, Rahmens und nicht verstellbar sind),
daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihre
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder An- Befestigungseinrichtung und der Drei-
baues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der punktanbau an land- oder forstwirt-
Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- schaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschi-
oder Anbaues durch einen amtlich anerkannten nen,
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- c) Zugeinrichtungen an land- oder forst-
verkehr abhängig gemacht werden. wirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wer-
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
den und nur im Fahren eine ihrem
über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr-
Zweck entsprechende Arbeit leisten
zeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden
können, wenn sie zur Verbindung mit
oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu
den unter Buchstabe b genannten Ein-
verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-
richtungen bestimmt sind,
erlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung
des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen
dem Typ entsprechenden Teil dessen Dbereinstim- einschließlich Abschleppstangen und
mung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Abschleppseilen und
:Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich e) Langbäumen,
anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Ab-
Kraftfahrzeugverkehr im Kraftfahrzeug- oder An- blendlicht sowie für Fern- und Abblend-
hängerbrief oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 licht (§ 50),
erforderlichen Nachweis die abgenommenen Teile
unter Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Bei 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten 9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gut-
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1),
achten des amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, Abs·. 3 und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 3),
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 913
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
Abs. 4 und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4), fung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Ge-
13. Schlußleuchten (§ 53 ALs. 1 und 6 und § 72 nehmigung aus dem .Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
Abs. 2 zu § 52 Abs. 4), schein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), aus dem statt des Anhängerscheins mitgeführten
Anhängerverzeichnis hervorgeht.
15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
und 3 dieser Verordnung, § 24 der Stra- (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der
ßenverkehrs-Ordnung), in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil
16. Warncinrich l:ungen zur Sicherung haltender nur gekennzeichnet sein, wenn er der Bauartgeneh-
Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und 2 Satz 2), migung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu
Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüf-
17. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),
zeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahr-
18. Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, zeugteilen nicht angebracht sein.
§ 67 a Abs. 4)
- ausgenommen Glühlampen für 40 und § 23
80 V und Glühlampen für die Innen-
Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
beleuchtung von Fahrzeugen - ,
19. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver- (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4), ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger
hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs-
20. Fahrtschreiber (§ 57 a),
behörde (Zulassungsst~lle) zu beantragen, in deren
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort
Kennzeichen (§ 60), (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß- Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und,
leuchten für Fahrräder (§ 67), wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese
23. Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr- zugleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder
räder mit Hilfsmotor (§ 67 a), Anhängerbrief. dürfen _nur die amtlich hergestellten
24. Beiwagen von Krafträdern, Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge-
schützten Wasserzeichen verwendet werden. Der
25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen,
Antrag muß enthalten
26. Leuchten zur Sicherung von Ladungen(§ 19
1. Namen, Geburtstag und -ort, genaue An-
Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung).
gabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig- Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zu-
ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Ver- gelassen werden soll, - die Richtigkeit
wendung im Geltungsbereich. dieser Verordnung dieser Personalien ist der Zulassungsstelle
nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet auf Verlangen nachzuweisen - und den
werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebe- regelmäßigen Standort des Fahrzeugs,
nen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet 2. Art des Fahrzeugs,
sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das
3. Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug-
Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr;
oder Anhängerbriefs,
insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung und
Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr- 4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulas-
zeugteile (Fahrzeugteileverordnung). sungsstelle den Brief aushändigen soll,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden .5. den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-
auf fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be-
steht oder daß der Halter der Versiche-
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Stra-
rungspflicht nicht unterliegt.
ßenverkehr verwendet werden, wenn der
Führer des Fahrzeugs eine entsprechende Bei den Angaben zu Nummer 2 sind Kraftwagen
amtliche Bescheinigung mit sich führt und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
zuständigen Personen auf Verlangen zur als 2,8 t als Kombinationskraftwagen zu bezeichnen,
Prüfung aushändigt, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet
und bestimmt sind, im Innenraum - mit Ausnahme
2. Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des für die Mitnahme von Reisegepäck bestimmten
dieser Verordnung verbracht worden sind, Raums - wahlweise oder gleichzeitig der Beför-
an Fahrzeugen verwendet werden, die derung von nicht mehr als 8 Fahrgästen und von
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gütern zu dienen; das nach der Bauart vorgesehene
Verordnung gebaut worden sind, und in Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und
ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben
geprüften Einrichtungen gleicher Art ent- dem Führersitz berührt die Eigenschaft des Fahr-
sprechen. zeugs als Kombinationskraftwagen nicht.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtun- (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende
gen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für
Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer,
solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buch- § 25
staben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungs-
nummer besteht aus Buchstaben und Zahlen. Sie Behandlung der Kraftfahrzeug-
ist in fortlaufender Folge nach der Einteilung in und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen
Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel
der Anlage lll auszugeben. Die Fahrzeuge der (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-
Bundes- und Landesorgane und des Diplomatischen zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,
Corps werden nach dem Plan in Anlage IV gekenn- für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Kraft-
zeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, fahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Sie hat
der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23
Anlage IV nicht angegebenen Behörden und des Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Empfänger zu übergeben.
Personals der diplomatischen und konsularischen Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zu-
Vertretungen bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen lassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Emp-
dürfen nicht mehr als fünf - bei Fahrzeugen der fang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von zwei
Bundeswehr sechs -- Stellen haben. Wochen nicht, so ist der Brief unter „Einschreiben"
gebührenpflichtig zu übersenden.
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten
und anzubringen.
(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-
(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst- fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle
stempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr für den Vordruck, der Verlust eines· ausgefertigten
beauftragten Behörde versehen sein; die an zulas- Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-
sungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führen- sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-
den Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt amt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs
werden. Als Abstempelung gilt auch die Anbrin- ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist
gung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten
so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie des Antragstellers im „Verkehrsblatt" aufzubieten,
beim Ablösen in jedem Fall zerstört werden. Zur wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenk-
Absternpelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug lich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsan-
vorzuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf weisung geregelt.
verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob
das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung (3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent- brief die für die Eintragung der Zulassungen des
spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der
und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dür- Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung
fen. mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr
werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor- Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten
führen lassen. Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die
Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und
amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das
§ 24 Fahrzeug früher zugelassen· war und bescheinigt in
ihm, daß er als Ersatz f':ir den als erledigt einge-
Ausfertigung zogenen Brief ausgestellt worden ist.
des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins
Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zutei- (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbrie-
lung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeugschein fen befaßten Behörden haben bei der Entgegen-
(Muster 2, 2 a oder 2 b) oder Anhängerschein (Mu- nahme von Anträgen und bei der Aushändigung
ster 3 oder 3 a) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt der Briefe über auftretende privatrechtliche An-
noch die Betriebserlaubnis, wird sie durch Aus- sprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind
fertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte
erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betiebs- zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder
erlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Be- anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder
dingungen gestellt werden, auf die im Kraftfahr- Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug,
zeug- oder Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. besonders bei Meldungen über den Eigentumswech-
Die Scheine s,ind mitzuführen und zuständigen sel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines
Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zu- Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs
gelassen, so kann statt des Anhängerscheins ein neben dem Halter und dem Eigentümer bei Auffor-
von der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis derung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet,
der für den Halter zugelassenen Anhänger mitge- in dessen Gewahrsam der Brief sich befindet. Wird
führt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus das Fahrzeug ohne Anderung seines regelmäßigen
dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und ge- Standorts vorübergehend aus dem Verkehr ge-
naue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag zogen oder nach einer vorübergehenden Zurückzie-
der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges hung aus dem Verkehr wieder in den Verkehr ge-
Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliches bracht, so kann die Zulassungsstelle auf die Vor-
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. lage des Briefs verzichten.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 915
§ 26 Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen;
wenn ein Händler das Fahrzeug zum Wiederverkauf
Karteiführung
erwirbt, so genügt eine Anzeige an die Zulassungs-
und ·Meldungen an das Kraitiahrt-Bundesamt
stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr hat. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach,
· zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur
endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs
einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent-
auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs sprechend.
zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem
(4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist
Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.
der bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein)
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen;
der Fahrzeuge zu ordnen. der bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe
(3) Anderungen in der Kartei hat die Zulassungs- des neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen
stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Ab-
(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein satz 5 Satz 1 entsprechend.
amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in einer dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der
Kartei nachzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des
und Tag der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-
Anschrift dessen, für den das Kennzeichen dem nisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
Fahrzeug zugeteilt worden ist, ferner die Art und amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage
der regelmäßige Standort des Fahrzeugs hervor- des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
gehen müssen. Absatz 2 gilt entsprechend. chens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das
amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei
§ 27 denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt.
Meldepflidlten der Eigentümer und Halter Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zer-
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; schneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso
Zurückziehung aus dem Verkehr wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit
und erneute Zulassung einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem
Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der Brief, der
(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhän- Schein oder die Bescheinigung über die Zuteilung
gerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen, so· sind
und in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Ande- Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im
rungen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins ,,Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzel-
und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un- fall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Er-
verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel- satzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die
den. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer Zulassungsstelle dem . Halter auf Antrag eine Be-
und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. scheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über
Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Ver-
einen der Verpflichteten Kenntnis von den melde- zicht auf die Aufbietung.
pflichtigen Tatsachen erhalten hat.
(6) Absatz 5 gilt nicht
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs
für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande- 1. für Fahrzeuge, die durch Ablieferung des
ren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser un- Scheins und durch Entstempelung des amt-
verzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens lichen Kennzeichens vorübergehend stillge-
zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur legt worden sind, wenn die Zulassungs-
vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu- stelle die Stillegung im Brief vermerkt hat,
lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch
zugeteilt hat. Ablieferung der amtlichen Bescheinigung
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver- über die Zuteilung des Kennzeichens und
äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän- durch Entstempelung des amtlichen Kenn-
digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers zeichens vorübergehend stillgelegt worden
anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenut- sind,
zung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief. 3. für Fahrzeuge, für die nach dem 1. Mai 1956
(Anhängerschein und -briet) gegen Empfangsbestä- kein amtliches Kennzeichen neuen Rechts
tigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige zugeteilt worden ist.
beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der Die Fahrzeuge zu Nummer 1 und 2 gelten nach Ab-
für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen lauf eines Jahres seit der Stillegung, die Fahrzeuge
Zulc).ssungsstelle die Ausfertigung eines neuen zu Nummer 3 in allen Fäilen als endgültig aus dem
Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, wenn Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie
dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer können aus den Karteien entfernt werden, ohne daß
anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die die Vorlage der Briefe zu verlangen ist.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezoge- stelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an
nes zulassungspflichliges Fahrzeug wieder zum Ver- zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker
kehr zugelassen werden, so sind der Brief oder - ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine
falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung
letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der
und von der Zulassungsslelle einzuziehen; ein neuer Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu ver-
Brief ist auszufertigen. zeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Per-
sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 28 Das den Verbleib der ausgestellten Scheine nach-
Prüiungsfahrten, Probefahrten, weisende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jah-
Uberführungsiab rten res nicht verwendete Scheine sind der Zulassungs-
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs stelle einzureichen.
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen _(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst
für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs- auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß
erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge- rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-
führt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung
sicherungspflicht nicht unterliegt.
können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-
zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-
§ 29
handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs
zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzufüh- (1) Die Halter von zulassungspflichtigen oder nach
ren ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen. § 18 Abs. 2 zulassungsfreien Fahrzeugen haben auf
Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen fest-
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft- stellen zu lassen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften
fahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Uber- dieser Verordnung entsprechen; dies gilt nicht in
lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die den Fällen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 5. Die Fahr-
Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die zeuge sind hierzu nach Maßgabe der Vorschriften
für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu, der Anlage VIII dem amtlich anerkannten Sachver-
deren Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver- ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
wenden ist. vorzuführen; er bestimmt Ort und Zeit der Vorfüh-
(2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis rung.
der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder (2) Die Untersuchungen der Fahrzeuge sind nach
Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der Anlage VIII durchzuführen.
Hauptsache zur Uberführung des Kraftfahrzeugs
oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen (3) Wird bei der Untersuchung festgestellt, daß
(Uberführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs- das Fahrzeug verkehrsunsicher ist, so darf es vor
erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr- Beseitigung der Mängel nicht im Straßenverkehr
ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen verwendet werden.
geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver- (4) Der Monat, in dem das Fahrzeug zur nächsten
sehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftf ahr- Hauptuntersuchung spätestens vorgeführt werden
zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise muß, ist durch eine Plakette nach Anlage IX nach-
gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger- zuweisen. Die Plakette wird von der Zulassungs-
scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten stelle oder vom amtlich anerkannten Sachverstän-
gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der digen oder Prüf er zugeteilt, wenn die bei der letz-
Kauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit, ten Hauptuntersuchung festgestellt_en Mängel besei-
nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung tigt worden sind und keine Bedenken gegen die
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bestehen. Inhaber
(3) Für die besonderen Kennzeichen während von Betrieben, denen die Eigenüberwachung gestat-
Probe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten tet worden ist, und Uberwachungsorganisationen so-
die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent- wie amtlich anerkannte Werkstätten dürfen mit Zu-
sprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern stimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfol- oder der von ihr beauftragten Behörde Plaketten
genden Zittern; das Kennzeichen ist in roter Schrift anbringen, die nicht von den in Satz 2 genannten
auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es Stellen zugeteilt worden sind. Die Plakette muß am
braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs möglichst ober-
'halb des Dienststempels angebracht und so befestigt
(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder Anhän- sein, daß sie sich nicht drehen läßt und beim Ab-
gerscheine für Probe- und Uberführungsfahrten hat lösen in jedem Fall zerstört wird; bei Fahrzeugen,
die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis die rote Kennzeichen (§ 28) führen, ist keine Plakette
auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüg- erforderlich. An Fahrzeugen ohne 'eigenes amtliches
lich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wie- Kennzeichen muß die Plakette auf einem etwa
derkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen 4 cm X 6 cm ,großen Schild angebracht se·in, das an
Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten
eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs- Seite des Fahrzeugs dauerhaft befestigt ist und gut
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 917
lesbar den Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahr- (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das
gestellnummer angibt. Die Plaketlen und die für sie dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit-
vorgesehenen Schilder dürfen weder verdeckt noch zuteilen.
verschmutzt sein. (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor-
(5) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die lage des Versicherungsscheins und den Nachweis
Vorführung zur nächsten Hauptuntersuchung müs- über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
sen von demjenigen, der die Plakette nach Absatz 4 (4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still-
Satz 2 zugeteilt oder nach Absatz 4 Satz 3 ange- legung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An-
bracht hat, vermerkt werden hängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und
1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so
behandelten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- kann die Zulassungsste11e die Aushändigung des
oder Anhängerschein und in den etwa aus- Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn-
gestellten Anhängerverzeichnissen, zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab-
hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor-
2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 den ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.
Abs. 5 oder 6 mitzuführenden oder aufzu-
bewahrenden Nachweis. § 29 C
(6) Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Anzeigepflicht des Versicherers
Plakette versehen sein muß, eine solche Plakette
nicht oder ist die auf ihr angezeigte Frist ver- Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-
strichen, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er-
bis zur Anbringung der erforder liehen Plakette den statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b
Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr un- Abs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die zu-
tersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das ständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An-
Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das
Abs. 2 gilt entsprechend. amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29 b Abs. 2).
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun- § 29 d
gen mit der in Anlage IX beschriebenen Plakette Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes
Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nicht angebracht sein. (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist, zugunsten des Halters und
des berechtigten Führers die vorgeschriebene Kraft-
f ahrzeughaftpflichtversicherung nicht, so gilt § 17
II a. Pflichtversicherung Abs. 2 entsprechend.
§ 29 a
(2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine An-
zeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das
Ausreichende Kraf tfahrzeughaitpflichtversicherung Fahrzeug zugunsten des Halters und des berechtig-
Ausreichend ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtver- ten Führers die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaft-
sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der pflichtversicherung nicht besteht, so hat sie unver-
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur züglich den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein
Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft- oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche- amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche
rungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetz- Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens
blatt I S. 2223) und den zu seiner Durchführung er- einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln.
gangenen Vorschriften entspricht. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Ent-
stempelung in den etwa ausgefertigten Anhänger-
verzeichnissen zu vermerken.
§ 29 b
Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft- III. Bau- und Betriebsvorschriften
fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch
eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs- 1. Allgemeine Vorschriften
bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe § 30
des Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen
den Nachweis durch eine Sammelbestätigung (Mu- Beschaffenheit der Fahrzeuge
ster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt
handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver- oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert
sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche- oder belästigt; sie müssen in straßenschonender Bau-
rungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten- weise hergestellt sein und in dieser erhalten wer-
los zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer den. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wich-
die nochmalige Ausfertigung einer Versicherungs- tige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den Be-
bestätigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung" schädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen
zu bezeichnen. leicht auswechselbar sein.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 31 und i genannten Art unter
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge den dort erwähnten Voraus-
setzungen 18,0 m.
(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi- (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut
gen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreisfahrt
zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein- von 360 ° überstrichene Ringfläche mit einem äuße-
schließlich der Zugkraft und der Ladung in vor- ren Radius von 12 m keine größere Breite als 5,5 m
schriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahrzeug hat. Dabei muß die vordere äußerste Begrenzung
auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu zie- des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m Radius
hen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die geführt werden. Beim Einfahren aus der tangieren-
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beein- den Geraden in diesen Kreis darf kein Teil des
trächtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden Kraftfahrzeugs oder Zuges diese Gerade um mehr
können. als 0,8 m nach außen überschneiden.
(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb- (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile
nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be- so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-
kannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug vermeidbar gefährden.
einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vor-
schriften nicht entspricht. § 32 a
Mitführen. von Anhängern
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug-
maschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn
§ 32 die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu-
gen darf ke,in Anhänger mitg,eführt werden. Hinter
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Ge-
die höchstzulässige päckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt
1. Breite über alles werden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr,
besonders im Berufsverkehr, eingesetzt werden,
a) allgemein - ausgenommen bei
kann die Genehmigungsbehörde in dringenden Be-
Schneeräumgeräten -- 2,5.m,
darfsfällen das Mitführen eines Omnibusanhängers
b) bei land- oder forstwirtschaft- zulassen; die Gesamtlänge des Zuges darf 18 m nicht
lichen Arbeitsgeräten 3,0 m, übersteigen.
c) bei Anhängern hinter Kraft- § 33
rädern 1,0 m, Schleppen von Fahrzeugen
2. Höhe über alles 4,0 m, (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb
3. Länge über alles als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als
a) bei Einzelfahrzeugen - ausge- Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehör-
nommen Sattelanhänger - den (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Aus-
nahmen genehmigen und dabei die erforderlichen
1. mit nicht mehr als zwei
Auflagen machen.
Achsen 11,0 m,
jedoch bei Kraftomnibussen 12,0m, (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt,
so gelten folgende Sondervorschriften:
2. mit mehr als zwei Achsen 12,0m,
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat- ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das
telzugmaschine und Sattelan- geschleppte Fahrzeug durch eine Person ge-
hänger) 15,0 m, lenkt werden, die die beim Betrieb des
c) bei Kraftomnibussen, die als Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche
Gelenkfahrzeuge ausgebildet Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht,
sind (Kraftfahrzeuge, die durch 'wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Vor-
ein Gelenk unterteilt sind, bei richtung verbunden sind, die ein sicheres
denen der angelenkte Teil je- Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs
doch kein selbständiges Fahr- gewährleistet, und die Anhängelast nicht
zeug darstellt), 16,5 m, mehr als die Hälfte des Leergewichts des
ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall
d) bei Zügen (unter Beachtung der
mehr als 750 kg beträgt.
Vorschriften über die Einzel-
fahrzeuge) 2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht
den Vorschriften über das Zulassungsver-
1. allgemein 16,5m, fahren.
2. aus Kraftfahrzeugen mit An- 3. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung
hängern der in § 18 Abs. 2 hat der Antragsteller nachzuweisen, daß für
Nr. 6 Buchstabe a, b, c, d, e das zu schleppende Fahrzeug eine aus-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 919
reichende Kra ltf ahrzeugh aftpflichtversiche- c) Sattelkraftfahrzeug 32,0 t,.
rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter d) Zug (unter Beachtung der Vor-
der Versicht:rungspfiicht nicht unterliegt. schriften über die Einzelfahr-
4. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem zeuge) 32,0 t.
ziehenden Fuhrzeug keinen Zug im Sinne
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so
des § 32.
darf die Achslast höchstens 4 t betragen. Straßen-
5- Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt walzen sind von den Vorschriften über Achslasten
das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug. befreit.
6. § 43 Abs. 1 Salz 2 und 3 sowie Absatz 4
(4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen
Satz 1 ist nicht c1nzuwenclcn.
und bei Anhängern zur Lastenbeförderung müssen
7. Fuhrzeugc mit mehr als 4 t zulässigen Ge- außen an der rechten Seite des Fahrzeugs jeweils
sarn tgl~wichts dürfen nur mit Hilfe einer über den Rädern die zulässigen Achslasten sowie
Abschleppstange mitgeführt werden. am vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige
8. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug Gesamtgewicht - bei Sattelanhängern auch die zu-
vorgeschriebenen oder für zulässig erklär- lässige Aufliegelast- angeschrieben sein; die Höhe
ten Beleuchtungseinrichtungen dürfen am der Schriftzeichen muß mindestens 49 mm, die
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Schriftstärke mindestens 7 mm betragen. Dies gilt
Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrie- nicht für eisenbereifte Anhänger, die nur für land-
ben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
zu sein.
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-
§ 34 gen einer zuständigen Person die Einhaltung der
für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht
Achslast und Gesamtgewicht,
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach
Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.
Rädern einer Achse auf die Fuhrbahn übertragen Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des
wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn
Mittelpunkte zwischl~n zwei parallelen, l m von- der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
einander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk- beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be-
recht stehenden Vertikalebenen liegC'n. Als Doppel- scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu
achse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter
mindestens 1 m und weniger als 2 m voneinander. des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstanden-
des Ubergewicht festgestellt wird .. Die prüfende
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
Person kann eine der Uberlastung entsprechende
unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
Um- oder Entladung fordern, deren Kosten der Hal-
und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht
ter zu tragen hat.
überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-
gewicht ist das Gewicht, dü.s unter Berücksichtigung (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs- endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten-
lasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener
nicht überschritten werden darf. Fahrbahn 1,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-
als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um
reifen oder den in § 36 für zulässig erklärten
6 cm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das
zeug nicht mehr als doppelt so groß ist, wie die auf
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über-
steigen: ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Ge-
samtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t
1. Achslast der Einzelachse 8,0 t, nicht übersteigen.
jedoch der Antriebsachse von
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die
Kraftfahrzeugen 10,0 t,
Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle
2. Achslast der Doppelachse höchstens mit 4 t je Meter belasten; die Belastung
a) allgemein 14,5 t, darf 6 t je Meter betragen, wenn sich das Gewicht
b) wenn der Abstand der Achsen auf zwei hintereinander laufende Gleiskettenpaare
voneinander mindestens 1,3 m oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt
beträgt · 16,0 t, und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorde-
ren und hinteren Auflageflächen mindestens 3 m be-
3. zulässiges Gesamtgewicht trägt.
a) Einzelfahrzeug- ausgenommen
§ 34a
Sattelanhänger -
1. Fahrzeug mit nicht mehr als Besetzung von Kraftomnibussen
zwei Achsen 16,0 t, (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Per-
2. Fahrzeug mit mehr als zwei sonen befördert werden, als nach den Angaben im
Achsen 22,0 t, Kraftfahrzeugschein Plätze zulässig sind.
b) Kraftomnibus, der als Gelenk- (2) Die Zahl der zulässigen Plätze ergibt sich aus
fahrzeug ausgebildet ist, 22,0 t, dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
einem DurchschnittsrJewicht von 65 kg - bei Kraft- (4) Die Abmessungen der Sitze in Kraftomnibus-
omnibussen im Gelegenheitsverkehr von 75 kg - sen müssen den aus Anlage X ersichtlichen Mindest-
für jede erwachsene Person. Für Kinder bis zum maßen entsprechen. Die Sitzplätze müssen bei Fahr-
vollendeten 14. Lebensjahr ist ein Durchschnitts- zeugen mit mehr als 14 Fahrgastplätzen so ange-
gewicht von 50 kg zugrunde zu legen. Auf Antrag ordnet sein, daß in der Längsrichtung ein mindestens
des Verfügungsberechtigten, oder wenn die Aus- 350 mm breiter Gang frei bleibt. Soweit im Gang
stattung des Fahrzeugs dies erfordert, ist eine Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Vor-
niedrigere Zahl von Plätzen festzulegen. Durch bau- richtungen für das Anbringen bis auf 280 mm ver-
liche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß das ringert werden.
zulässige Gesamtgewicht durch eine Uberbesetzung
§ 35b
des Fahrzeugs nicht überschritten werden kann; dies
gilt nicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Einrichtungen zum sicheren Führen
Fahrten verwendet wird, bei denen Stehplätze un- der Fahrzeuge
zulässig sind. (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge
(3) Je zwei nebeneinanderliegende Plätze dürfen müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts des
Fahrzeugs mit drei Kindern bis zum vollendeten (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes
14. Lebensjahr besetzt werden. Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsver-
(4) Für Stehplätze müssen geeignete Haltevor- hältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen
richtungen vorhanden sein. muß durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein,
daß sich neben dem Fahrzeugführer weder sitzende
(5) Glasscheiben, die unmittelbar an Stehplätze noch stehende Personen aufhalten können.
angrenzen, müssen mit Schutzstangen versehen sein,
wenn der untere Rand der Scheibe weniger als
1400 mm über dem Fußboden liegt und die Scheibe § 35c
nicht aus vorgespanntem Glas besteht. Heizung und Lüftung
(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Steh-
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit
plätze ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
Schrift anzuschreiben.
digkeit von mehr als 20 km/h müssen ausreichend
§ 35 beheizt und belüftet werden können.
Motorleistung
§ 35d
Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei
Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personen- Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen,
beförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft- Fußboden
omnibuszügen muß eine Motorleistung von minde- (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres
stens 6 PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts
Auf- und Absteigen ermöglichen.
des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast
vorhanden sein; das gilt nicht für die mit elektri- (2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der
scher Energie angetriebenen Fahrzeuge. Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren
Trittstufen die untere - höchstens 400 mm über der
§ 35a Fahrbahn liegen.
Sitze (3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß aus-
(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers muß reichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.
so beschaffen und angeordnet sein, daß das Fahr- (4) Ubergänge innerhalb von Kraftomnibussen,
zeug sicher geführt werden kann. die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt
(1 a) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr
müssen so ausgeführt sein, daß sie sicheren Halt betreten werden können.
bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspru-
chungen gewachsen sind. Die obere Kante von § 35e
Rückenlehnen muß so beschaffen sein, daß für Per-
sonen auf den dahinterliegenden Sitzen keine Ver- Türen
letzungen zu erwarten sind. (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaf-
(2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektrozug- fen sein, daß beim Schließen störende Geräusche
karren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit vermeidbar sind.
einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß
Beifahrer ausgerüstet sein.
ein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht zu er-
(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert warten ist.
wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und
beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer aus- (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren
gerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten
eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
besondere Sitzgelegenheit vorhanden und gewähr- stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
leistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die 20 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn
Speichen geraten. liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 921
bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst ge- 2. Türen in der linken Seitenwand mit einer
öffnet wird; der andere Türflügel muß für sich ver- lichten Weite von mindestens 430 mm. Die
riegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr Türen müssen von innen jederzeit leicht
von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werd-en geöffnet werden können.
können. 3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als
14 Fahrgastplätzen die Ein- und Ausstiege,
(4) In Kraftomnibussen müssen Ein- .und Aus-
wenn alle Fahrzeuginsassen sie erreichen
stiege für. die Fahrgäste an der rechten Fahrzeug-
seite liegen. Es müssen mindestens vorhanden sein können.
(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift
1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 26 Fahr-
„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein, soweit
gastplätzen ein Ein- und Ausstieg mit
es sich nicht um Türen handelt.
mindestens 650 mm lichter Weite,
2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahrgast- § 35g
plätzen zwei Ein- und Ausstiege mit min-
destens je 650 mm oder ein Ein- und Aus- Feuerlöscher in Kraftomnibussen
stieg mit mindestens 1200 mm lichter Weite. (1) In Kraftomnibussen dürfen nur Handfeuer-
löscher mit der amtlichen Zulassung für die Brand-
(5) Bei Kraftomriibussen dürfen beim Einmann-
klassen
betrieb im Linienverkehr für die Fahrgäste höch-
stens zwei Ein- und Ausstiege vorhanden oder in A (feste Stoffe, flammen- und glutbildend),
Gebrauch sein. Die Ein- und Ausstiege müssen so B (flüssige Stoffe, flammenbildend) und
angeordnet sein, daß der Führer von seinem Sitz C (auch unter Drude ausströmende gasförmige
aus das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste be- Stoffe, flammenbildend),
obachten kann. Türen müssen vom Führersitz aus bei Oberleitungsomnibussen für die Brandklasse
geöffnet und geschlossen werden können; die End-
E (Stoffe der Brandklassen A bis C unter Ein-
stellungen der Türen müssen dem Führer sinnfällig
wirkung elektrischen Stroms bis 1000 V)
angezeigt werden. Satz 3 gilt nicht, wenn der durch-
schnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km be- mitgeführt und verwendet werden; es müssen in
trägt. betriebsbereitem Zustand mindestens vorhanden
sein
(6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen 1. ein Löscher mit einem Füllgewicht von 6 kg
sein. in Kraftomnibussen mit nicht mehr als
26 Fahrgastplätzen sowie in Kraftomnibus-
§ 35f sen im innerstädtischen Linienverkehr,
Notausstiege in Kraftomnibussen 2. zwei Löscher mit einem Füllgewicht von je
6 kg in anderen Kraftomnibussen.
(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege (2) Handfeuerlösciler sind in den Fahrzeugen an
vorhanden sein, und zwar an jeder Längsseite gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle unter-
mindestens zubringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des
1. ein Notausstieg bei nicht mehr als 26 Fahr- Fahrzeugführers.
gastplätzen, (3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung
2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahrgast- der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem
plätzen, Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs ver-
3. drei Notausstiege bei 51 bis 80 Fahrgast- antwortlich.
plätzen, (4) Die Fahrzeughalter müssen Handfeuerlöscher
4. vier Notausstiege bei mehr als 80 Fahrgast- durch die Prüfdienste der Hersteller mindestens ein-
plätzen. mal innerhalb von zwölf Monaten auf Einsatzfähig-
keit prüfen lassen. Auf einem am Löscher befestigten
An der rechten Längsseite darf ein Notausstieg Schild müssen der Name des Prüfdienstes und des
weniger vorgesehen werden, wenn sich in der Rüde- Prüfers sowie der Tag der Prüfung angegeben sein.
wand eine Tür mit einer lichten Weite von minde-
stens 430 mm oder ein Notausstieg befindet. (5) Verkehrsbetriebe mit größeren Fahrzeug-
beständen können die Prüfung der Handfeuerlöscher
(2) Notausstiege sind nach Absatz 4 selbst durchführen, wenn der Nach-
weis erbracht wird, daß das damit betraute Personal
1. Fenster mit lichten Abmessungen von min- eine fachliche Ausbildung durch die betreffenden
destens 600 mm X 430 mm. Sie müssen sich
Herstellerwerke erhalten hat und daß den landes-
leicht und schnell öffnen, zerstören oder rechtlichen Vorschriften über Feuerlöschmittel und
entfernen lassen. Die Edeen der Fenster, Feuerlöschgeräte entsprochen wird.
die als Notausstiege vorgesehen sind,
können mit einem Radius bis zu 250 mm § 35h
abgerundet sein. Durch Schutzstangen darf
die Benutzung von Fenstern als Not- Verbandkästen in Kraftomnibussen
ausstiege nicht erschwert werden. Fenster (1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die
mit lichten Abmessungen von mindestens dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe November
1200 mm X 430 mm gelten als zwei Not- 1957, entsprechen, mitzuführen, und zwar minde-
ausstiege. stens
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1. ein V crbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht überschreiten und entsprechende Geschwindig-
nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen sowie keitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächen-
in Kraftomnibussen im innerstädtischen pressung ist unter der höchstzulässigen statischen
Linienverkehr, Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung
2. zwei VcrbcirnJkästcn in anderen Kraft- auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften
omnibussen. über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummi-
reifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse
(2) Die Vcrbandköstcm mLisscn an leicht zugäng-
und einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
licher Stelle 1rnl.crqcbrac'llt sein; diese Stelle ist geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie
df!utlich zu k(~nnzc:ichnen. deren Anhänger.
§ 36 (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von
Be.reHung und LauHlächen nicht mehr als 125 kg/cm Reifenbreite sind zulässig
(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirt-
Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und schaftlichen Betrieben, deren zulässiges
Geschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Gesamtgewicht 4 t und deren durch die
Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne 8 km/h nicht übersteigt,
Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel 2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren
müssen eingelassen sein. durch die Bauart bestimmte Höchstge-
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger schwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und
müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt
nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. werden,
Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen 3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin-
überwiegend durch den Oberdruck des eingeschlos- digkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebs-
senen Luftinhalts bestimmt wird. Luft.reifen an vorschrift)
Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen a) für Möbelwagen,
Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche
mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn
Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle sie nur zwischen dem Festplatz oder
der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein. Abstellplatz und dem nächstgelegenen
Bahnhof oder zwischen dem Festplatz
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge- und einem in der Nähe gelegenen Ab-
schwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für stellplatz befördert werden,
Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch
nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,
16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden An- wenn sie von oder nach einer Baustelle
forderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens befördert. werden und nicht gleichzeitig
muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich zu einem erheblichen Teil der Beförde-
erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu rung von Gütern dienen,
welcher der Reifen abgefahren werden darf; die d) für die beim Wegebau und bei der
Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, Wegeunterhaltung verwendeten fahr-
die Größe und dergleichen sowie durch Aussparun- baren Geräte und Maschinen bei der Be-
gen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß förderung von oder nach einer Baustelle,
an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von
mindestens 6 mkg haben. Die Flächenpressung des e) für land- oder forstwirtschaftliche Ar-
Reifens da.rf unter der höchstzulässigen statischen beitsgeräte und für Fahrzeuge zur
Belastung 8 kg/cm 2 nicht übersteigen. Der Reifen Beförderung von land- oder forstwirt-
muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die schaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgerä-
Aufschrift tragen: ,,6 mkg". Das Arbeitsvermögen ten oder Erzeugnissen.
von 6 mkg ist noch vorhanden, wenn die Eindrük- (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf
kung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd-
oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast lichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus-
von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen führen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer
statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metalli-
Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender scher Bodenplatten und Rippen müssen an den
Formel errechnet.: Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von
f = 6000 mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine
P 1- 500 Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten
2
dabei bedeutet [ den Mindestbetrag der Zunahme auf die ebene Fahrbahn darf 15 kg/crh nicht über-
des Eindrucks in Millimetern und P die höchst.zu- steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil
lässige statische Belastung in Kilogramm. Die einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen
höchstzulässige statische Belastung darf 100 kg/cm Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffen-
der Grundflächenbreite des Reifens nicht überstei- heit der Laufflächen und der Federung wird für
gen; sie darf jedoch 125 kg betragen, wenn die Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleis-
Fahrzeuge eine Höchst.geschwindigkeit von 8 km/h kettenfahrzeuge mitgeführt. werden,
Nr. G4 - Tug clcr Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 923
1. allgemein die Cc!schwinrligkcit auf 8 km/h, der zulässigen Achslasten dieser Achsen -- mehr
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit als 4,5 t beträgt, muß mit einer Lenkhilfe versehen
sein.
4 cm hohen Gummireifen versehen sind
oder die AufJaqdlächen der Gleisketten ein (3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbar-
Gummipolslr!r haben, die Geschwindigkeit keit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
auf 16 km/h
beschränkt; sind die Lauffhichcn gummigepolstert § 38a
und die Laufrollc~n mit 4 cm hohen Gummireifen Sicherung von Kraftfahrzeugen
versehen oder besonders ab~Jdedert, so ist die gegen unbeiugte Benutzung
Geschwindigkeit nicht bc!schränkt.
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und
Krafträder müssen eine hinreichend wirkende Siche-
§ 36a rungseinrichtung gegen. unbefugte Benutzung der
Radabdeckungen Fahrzeuge haben. Das Abschließen der Türen und
das Abziehen des Sehalterschlüssels gelten nicht als
Die Räder von Kraftfahrzeugen mit einer durch
Sicherung im Sinne des Satzes 1.
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 20 km/h und von Anhängern hinter solchen
Fahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Ab- § 39
deckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Rad- Rückwärtsgang
einbauten) versehen sein. Dies gilt nicht für eisen-
bereifte Fahrzeuge sowie für Anhänger, die in der Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug-
durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchst- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Ge-
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekenn- samtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie
zeichnet sind. Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom
Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht wer-
§ 37 den können.
Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten § 40
(1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder Scheiben und Scheibenwischer
bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen
sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein- (1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel
richtungen), müssen beim Befahren befestigter Stra- sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen
ßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auf- und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas
legen von Schutzreifen oder durch Umklappen der bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein
Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nach- glasähnlicher Stoff), dessen Bruchstücke keine ernst-
teilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden lichen Verletzungen verursachen können.
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn, di~ Vorrichtungen (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig
in einer nach § 22 a Abs. 1 genehmigten Bauart aus- wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Bei
geführt sind; in der Bauartgenehmigung kann die Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
Verwendung auf Straßen mit bestimmten Decken stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. 20 km/h genügen Scheibenwischer, die von Hand
(2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf betätigt werden. Der Wirkungsbereich der Scheiber,
schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermög- wischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes
lichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen
und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht wird.
beschädigen können. Schneeketten aus Metall dür- § 41
fen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3)
Bremsen und Unterlegkeile
verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-
fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un-
Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene abhängige Bremsanlagen haben oder eine Brems-
Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden anlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie-
Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann
deren Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke wirken kann, wenn die andere versagt. Die von-
betragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auf- einander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen
legen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt müssen durch getrennte Ubertragungsmittel auf
werden können. verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in
oder auf derselben Bremstrommel liegen können.
§ 38 Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so
Lenkvorrichtung dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder
teilweise) gemeinsame mechanische Ubertragungs-
(1) Die Lenkvorrichtung muß leichtes und sicheres
einrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch
Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn
so gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch
nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen.
mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite
(2) Die Lenkvorrichtung von Kraftomnibussen, liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen
bei denen die zulässige Achslast der Vorderachse müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbun-
- bei mehreren gelenkten Vorderachsen die Summe dene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil
924 Bundesges,etzblatt, Jahr:gang 1960, TeU I
der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-
wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall
ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebe- finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und Absatz 4
teilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß
Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine
ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek 2
Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche erreicht werden. Wenn die durch die Bauart
vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nach- bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
stellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvor- 20 km/h beträgt, genügt eine mittlere Verzögerung
richtung haben. von 1,5 m/sek 2 • ·
(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus-
genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so be- genommen an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur
schaffen sein muß, daß beim Bruch eines Teils der Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen
Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen
werden kann. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems-
nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von wirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem
Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Brems- besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden
anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit können. Eine unterschiedliche Abnutzung der
einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nach-
gefahren, genügt eine an der Zug- oder Arbeits- stellvorrichtung ausgleichbar sein oder sich selbst-
maschine oder an dem einachsigen Anhänger be- tätig ausgleichen.
findliche Bremse nach § 65, sofern die durch die (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich
nicht übersteigt. selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die ihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens
beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer- 2,5 m/sek 2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter
den, dürfen gemeinsame Bremsflächen far die Be- Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von
triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt nicht mehr als 20 km/h (Betriebsvorschrift) genügt
werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge- eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek2 ,
samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlauf- wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
werk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichnet sind
der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über- (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festge-
prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems- stellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische
nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer
Ubertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße
benutzt werden. am Abrollen ~rhindern können. Die Bremsanlage
muß vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden
(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-
können oder selbsttätig wirken; sie muß den An-
räder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)
hänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2
bei einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig
erreicht werden; bei Kraftfahrzeµgen mit einer
zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeu-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
gen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
von nicht mehr als 20 km/h genügt jedoch eine mitt-
geschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen eine
lere Verzögerung von 1,5 m/sek 2 •
auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; das
(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft- gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwin-
räder - muß die Bedienungsvorrichtung der ande- digkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichne-
ren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen ten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Ge-
und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gefahren
Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindig- werden (Betriebsvorschrift).
keit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Be-
(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren . Wirkung
triebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar
ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)
sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich
sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-
durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme
samtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. In
der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der
einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-
größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen
bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter
verhindern können. Mit der Feststellbremse muß
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/ sek 2
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
erreicht werden.
20 km/h zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig,
(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß soweit nicht das Mitführen von mehr als einem
mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver- _Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.
zögerung von mindestens 2,5 m/sek 2 erreicht werden.
(11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
Beiwagen an Krafträdern müssen eine ausreichende
Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das
Bremse haben.
ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-
(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter rung erreicht und die Achslast des Anhängers die
elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 925
jedoch 3 t nicht übersteigt. Soweit einachsige An- e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-
hänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein geräte,
müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 ent- f) Fahrzeuge zur Beförderung von land-
sprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgü-
der Betriebsbremse dem von der Achse (auch tern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn
Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des die Fahrzeuge eisenbereift oder in der
zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ent- durch § 58 vorgeschriebenen Weise für
sprechen. eine Geschwindigkeit von nicht mehr
(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen als 8 km/h gekennzeichnet sind.
müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn- Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende
lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-
Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren
geschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-
Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht,
6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen brauchen keine eigene Bremse zu haben.
auch beim Mitführen von Anhängern erreicht wer-
den. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus- (14) Auf Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleis-
gangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-
der vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Still- gewicht von mehr als 4 t und auf Anhängern mit
stand des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren 750 kg ist mindestens ein Unterlegkeil für die Räder
kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, mitzuführen. Unterlegkeile müssen ausreichend
abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben
der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. sein.
Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Ge-
eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Brems- samtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere
wirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen
werden; außerdem muß eine ausreichende, dem je- Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer den
weiligen Stand der Technik entsprechende Dauer- Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit
leistung der Bremsen für längere Talfahrten gewähr- einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dauerbremsen
leistet sein. an Anhängern müssen vom ziehenden Kraftfahrzeug
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über aus bedient werden können. Satz 1 gilt für Sattel-
Bremsen sind befreit anhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast
verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t übersteigt.
1. Zugmaschinen in land- oder forstwirt- Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der
schaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Bremswirkung gleichartige Vorrichtungen. Die
Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre Dauerbremse muß mindestens eine Leistung auf-
durch die Bauart bestimmte Höchst- weisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren
geschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge
beträgt, durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Ge-
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer schwindigkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-
durch die Bauart bestimmten Höchstge- bremse ist nicht erforderlich
schwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h 1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die
und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge, Bauart bestimmten Höchstg~schwindigkeit
3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Ge- · von nicht mehr als 20 km/h,
schwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h 2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahr-
gefahren werden, mitgeführte zeug~n,
a) Möbelwagen, 3. bei den nach § 58 für eine Höchst-
b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
sie nur zwischen dem Festplatz oder gekennzeichneten Anhängern hinter Kraft-
Abstellplatz und dem nächstgelegenen fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit
Bahnhof od~r zwischen dem Festplatz von nicht mehr als 20 km/h gefahren
und einem in der Nähe gelegenen Ab- werden,
stellplatz befördert werden, 4. bei Anhängern, bei denen die geforderte
c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, Dauerbremsleistung mit der in Absatz 9
wenn sie von oder nach einer Baustelle vorgeschriebenen Bremse ohne Beeinträch-
befördert werden und nicht gleichzeitig tigung der geforderten Wirkung als Be-
zu einem erheblichen Teil der Beförde- triebsbremse erreicht wird.
rung von Gütern dienen,
(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen
d) beim Wegebau und bei der Wegeunter- von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit
haltung verwendete fahrbare Geräte an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen
und Maschinen bei der Beförderung können, die nicht auf derselben Seite lie,gen. Bei
von oder nach einer Baustelle, Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muß das
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
unzulässige Absinken des Drucks im Druckluft- (3) Bei Verwendung- von Abschleppstangen oder
behälter dem Führer durch eine optisch oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehen-
akustisch wirkende Warnvorrichtung deutlich ange- den zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m
zeigt werden. betragen. Bei einem Abstand von mehr als 2,75 m
§ 42 sind Abschleppstangen und Abschleppseile aus-
reichend erkennbar zu machen, z. B. durdl einen
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen roten Lappen.
(1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen, (4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wir-
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen ge- ken. Nicht selbsttätige Anhängerkupplungen sind
zogene Anhängelast darf weder das zulässige jedoch zulässig,
Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch den
1. wenn Kugelgelenkflächenkupplungen ver-
etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange-
wendet werden,
gebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert
übersteigen. 2. an Zugmasdlinen und an selbstfahrenden
Arbeitsmasdlinen, wenn der Führer den
(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus be-
Kombinationskraftwagen dürfen Anhänger ohne obachten kann,
ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden,
wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der 3. an Krafträdern, Personenkraftwagen und
Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten Kombinationskraftwagen,
trotz getrennter Bedienungsvorrichtungen für die 4. an Anhängern hinter Zugmaschinen in
Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur 5. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit
dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. einachsigen Anhängern mit einer zulässi-
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende gen Achslast von nicht mehr als 3 t.
eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen sicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich
höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten sein.
Leergewichts,
2. bei Kombinationskraftwagen höchstens die § 44
Hälfte des Leergewichts Stützvorrichtung an Anhängern
des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als (1) Sattelanhänger müssen eine Stützvorrichtung
750 kg betragen. haben oder so beschaffen sein, daß eine solche
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des be- Vorrichtung angebracht werden kann.
triebsfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüllten (2) Einachsige Anhänger müssen eine der Höhe
eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des nach einstellbare Stützvorrichtung haben, wenn die
Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungs- Deichseilast am Kuppelpunkt bei gleichmäßiger
teile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies giit je-
Werkzeug, Wagenheber, Feuerlösdler, Aufsteck.- doch nicht für Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit
wände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen- zum Anheben, der Deichsel geeignetem Kraftheber.
latten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutz-
vorrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen
Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraft- § 45
w&gen zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Kraftstoffbehälter
§ 43 (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-
gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, minde-
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
stens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein;
(1) Einrichtungen zur Verbindung VQn Fahrzeugen weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus-
müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die schmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit Uberdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
- auch bei der Bedienung der Kupplung - gewähr- Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen
leistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern (Offnungen, Sicherheitsventile und dergleichen)
muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an sei-
muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls ein- nem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben.
stellbar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen
sinngemäß, Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für An- von Flammen zu sichern. Am Behälter weich ange-
hänger hinter Elektrokarren mit einer durch die lötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraft-
mehr als ·20 km/h, wenn das zulässige Gesamt- stoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum
gewidlt des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt. Ausgleich von Uberdruck bestimmten Vorrichtungen
(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht
gewicht von mehr als 4 t und Zugmaschinen mit ausfließen.
mehr als einer Achse müssen vom eine ausreichend (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-
bemessene Vorrichtung zur Befestigung einer Ab- fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
schleppstange oder eines Abschleppseils haben. des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, deh 15. Dezember 1960 921
getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün- § 48
dung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt
Dampfkessel und Gaserzeuger
nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit
offenem Führersitz. (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit
einer Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Saug-
(3) Bei Krnftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter gaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen
nicht im Fahrgast- oder FührerrcJum liegen. Sie müs- mit ejnem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü
sen so angebracht sein, daß bei einem Brand die sind in dem Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge
Ausstiege Licht unmittelbar 9efährdet sind. Bei nach dieser Verordnung, nicht nach anderen Vor-
Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaser- schriften, genehmigungs- oder abnahmepflichtig.
kraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden
in einem Abstand von mindestens 500 mm von den (2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn-
Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare
nicht eingehalten werden, so ist eiP entsprechender Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung
Teil des Behfüters mit Ausnahme der Unterseite im Betrieb zu schützen.
durch eine Blechwand abzuschirmen. § 49
Geräuschentwicklung
§ 46 (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so be-
Kraftstofileitungen schaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach
dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Maß nicht übersteigt.
Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Geräusch-
Motors und dergleichen keinen nachteiligen Ein- entwicklung des Fahrzeugs dieses Maß übersteigt,
fluß auf die Haltbarkeit ausüben. so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung zuständigen Person verpflichtet, die Geräuschent-
ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel wicklung durch ein Geräuschmeßgerät feststellen zu
herzustellen. ln die Kraftstoffleitung muß eine vom lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung
Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie- des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur,
nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als
fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft- 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer
stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein- eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung
spritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder zu erteilen. Die Kosten :::ler Messung fallen dem
wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft- Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu be-
stoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können anstandende Uberschreitung des Geräuschwerts
fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft- festgestellt wird.
stoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren• § 49a
Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mecha- Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze
nische Beschädigungen geschützt sein.
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande- dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-
ren kraftstofführenden Teile sind gegen betriebs- lässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen ange-
störende Wärme zu schützen und so anzuordnen, bracht werden; als Beleuchtungseinrichtungen gelten
daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an Beleuch tungseinrich tun gen müssen vorschriftsmäßig
elektrischen Geräten entzünden kann. angebracht und ständig betriebsfertig sein; sie
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitun- dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
gen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei Laternen (Sturmlaternen und ähnliche) können je-
diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch doch am Tage zum Schutz gegen Beschädigungen an
Schwerkraft oder durch Uberdruck im Kraftstoff- anderer Stelle des Fahrzeugs oder Zuges mitgeführt
behälter gefördert werden. werden.
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr-
zeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß
§ 47 sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann
Abgase und deren Ableitung nicht beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuch-
tungseinrichtungen in einem Gerät vereinigt sind.
Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die
Verunreinigung der Luft durch Abgase das nach (3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an-
dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare gebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der
Maß nicht übersteigt. Die Mündungen von Auspuff- Mittellinie der Fahrzeugspur und - mit Ausnahme
rohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen -
nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 ° zur gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen
Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie dürfen zur - mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und
Fahrbahn nur so geneigt sein, daß Aufwirbeln von Parkleuchten - gleichzeitig und gleichstark leuchten.
Staub vermieden wird. Auspuffrohre dürfen über (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be-
die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge nicht hin- leuchtungseinrichtungen - ausgenommen Fahrt-
ausragen. richtungsanzeiger und Parkleuchten - müssen so
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit der Die Einschaltung des Femlichts muß durch eine blau
Schluß- und Kennzcidwnbclcuchtung brennen kön- leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers
nen, wenn sie nicht zur Abgabe von Leuchtzeichen angezei,gt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi-
(§ 12 clcr Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung
werden. des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels
(5) In den Leuchten dürfen nur die nach ihrer angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit e,iner durch
Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet die Baua.rt bestimmten Höchstgeschwindi,gkeit von
werden. nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Schein-
werfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften
§ 50 des Absatz.es 6 Sätze 2 und 3 entsprechen.
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur und Abblendlicht müssen so eingerichtet se1in, daß
weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. sie nur gleichzefüg und gleichmäßig abgeblendet
werden können. Die Blendung gilt als behoben
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwe,i gleichfarbig
und gleichstark nach vorn wirkenden Scheinwerfern (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in
ausgerüstet sein, Kra.fträder - auch mit Beiwagen einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen
Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahr-
- mit einem, Scheinwerfer. An mehrspurigen
bahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht über-
nicht mehr als 1 Lux beträgt. Lie,gt di,e untere
steigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahr-
Spi.eigelkante der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1)
zeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahr-
höher als 1000 mm, so darf die Beleuchtungsstärke
stühlen haben, deren Geschwindigkeiit aber 30 km/h
unter den gleichen B,edingungen oberhalb einer
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahr-
Höhe von 1000 mm 1 Lux nicht übmsteigen. Bei den
zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen angebrachten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
Sche,inwerfern, deren Anbringungshöhe 1200 mm
genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei
übersteiigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor
einachsigen Zug- ode,r Arbeitsmaschinen, die von
dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die
Fußgängern an Holmen geführt werden, ist vom
Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asym-
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die
metrisches Abblendlicht darf die 1 Lux-Grenze von
Witterung es erfordert, eine Leuchte ohne Schein-
dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt
werferwirkung für weißes oder schwachgelbes Licht
unter einem Winkel von 15 ° nach rechts ansteigen.
auf dm linken Seite so anzubringen oder von Hand
Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuch-
so mitzuführnn, claß ihr Licht entgegenkommenden
ten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-
und überholenden Verkehrsteilnehmern gut sicht-
nung von 25 m vor den Scheinwerforn senkrecht
bar ist. Scheinwerfer für asymmetrisches Abblend-
zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der
licht sind nur an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen
zulässig.
Werte erreicht.
(3) Die untere Spie,gelkante von Scheinwerfern
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem
darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen in
Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig ein-
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht
,gestellten Scheinwerfern zu messen.
höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies
gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes der (8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß
öffentlichen Verwaltungen sowie für selbstfahrende sich die Neigung des Abblendlichtbündels in 10 m
Arbeitsmaschinen, derein Bauart das vorschrifts- Entfernung auch im ungünstigsten Belastungs-
mäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zuläßt zustand des Fahrzeugs um höchstens 200 mm ver-
und deren durch die Bauart bestimmte Höchst- ändern kann.
geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt. § 51
Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstell-
bar und so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Begrenzungsleuchten, Parkleuchten
Verstellung nicht eintreten kann. (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breit,e
dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlich-
dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit
Abblendsche.inwerfer mitbrennen. zwe,i Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei
denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die
mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahr-
Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch-
zeugumrisses entfernt sein darf. Zulässi,g sind zwei
tungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der
zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil
Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein-
der Sche,inwerfer s,ein müssen. Beträgt der Abstand
werfermi tten mindestens beträgt
des äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der
1. 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub- Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahr-
raum von nicht mehr als 100 cm3 , zeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in
dLe Sche,i1nwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.
2. 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-
Das Licht der Be,grenzungsleuchten muß weiß oder
raum über 100 cm 3 ,
schwachgelb sein; es darf nicht blenden. Die Be-
3. 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen. grenzungsleuchten müssen auch be,i Fernlicht und
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Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit gen. Nebe.Is.che:inwerfer müssen an den Fahrzeugen
Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der einstellbar und so befestiigt sein, daß eine unbe-
äußeren Seite des Be,iwagens angebracht sein. Kraft- absichtigte Verstellung nicht eintreten kann.
räder ohne Be.iwa,gen dürfen im Scheinwerfer eine (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer
Leuchte nach Art der Beigrenzungsleuchten führ,en; fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
Satz 5 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren sind Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme
Begrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der von höchstens 35 W mit weißem oder schwachgel-
Abstand des äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche bem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mi.t dem
der Sche inwerfer von den breitesten SteUen des
1
Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kenn-
Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt; zeichens einschaltbar sein. Ein oder zwei Rückfahr-
dasselbe giilt für einachsige Zug- ode.r Arbeits- scheinwerfer für weißes oder schwachgelbcs Licht
maschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen sind zulässig, wenn sie so geneigt sind, daß sie die
geführt werden oder ihre durch die Bauart be- Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug
stimmte Höchstigeschwindigkeit 30 km/h nicht über- beleuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen so ge-
steigt. schaltet sein, daß sie bei Vorwärtsfahrt oder nach
(2) Die seitliche Bc,grenzung von Anhängern, die Abziehen des Sehalterschlüssels nicht brennen
mehr als 400 mm über den ti ußeren Rand der Licht- können. Als Rückfahrscheinwerfer gelten Leuchten
austrittsfläche derr Begrenzungsleuchten des vorde- zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten hinter land-
ren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht; sie
kenntlich gemacht werden. dürfen jedoch an solchen Zugmaschinen angeb~acht
(3) An Personenkraftwag.en ohne Anhälltger und sein.
an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und (3) Mit einer oder zwei Kennleuchten für blaues
deren Breite 2 m nicht übersteigen, genügen zur Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Kenntlichmachung der seitlichen Begr,er1zung be1im 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst
Parken innerhalb geschlossener Ortschaften an der der Polizei, der Militärpolizei, des Bundes-
dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder
1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn der Zollfahndung dienen, insbesondere
weißes und nach hinten rotes Licht zeigt Kommando-, Streifen-, Mannschaftstrans-
und mindestens 600 mm (unterrer Rand der port-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions-
Lichtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm fahrzeuge,
(obernr Rand der Lichtaustrittsfläche) über 2. Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller
der Fahrbahn angebracht sein muß, oder Feuerwehren und Kommando-Kraftfahr-
2. eine mit der Schlußleuchte in einem Gerät zeuge der Berufsfeuerwehren,
ve,reinigte ParkI,euchte für rotes Licht und 3. Eins~tz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des
eine mit der Be,grenzungsleuchte in einem Technischen Hilfswerks und des Luftschutz-
Gerät verniniigte Parkleuchte für we.iße,s hilfsdienstes,
Licht oder 4. Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahrzeug-
3. eine Schlußleuchte und e-ine Begrenzungs- schein als Unfallhilfswagen öffentlicher
leuchte. Verkehrsbetriebe anerkannt sind,
(4) Die Läng,ss,eritein von Kraftfahrzeug,en und 5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur
Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück- Beförderung von kranken oder verletzten
strahlende Mittel kenntlich gemacht werden. Personen geeignet sind, von jedermann be-
nutzt werden können und nach dem Kraft-
(5) An Fahrzeug,en des Straß,enwinterdienstes
fahrzeugschein als Krankenwagen aner-
der öffentLichen Verwaltungen können statt Be-
kannt sind.
grenzungsleuchten rote, von besonderen Schein-
werfern angestrahlte Wa.rnflagg,en ve,rwendet wer- (4) Mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes
den. Die Wamfla,grgen müssen mindestens 500 mm Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
X 500 mm groß sein; sie dürfen oben und unten 1. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der
einen weißen Que1rstrich tragen. Die besonderen öffentlichen Verwaltungen,
Scheinwerfer dürfen nicht blenden. 2. Weichenreinigungswagen, Kurvenschmier-
wagen und Turmwagen für Oberleitungen
§ 52 der Straßenbahnen und der Oberleitungs-
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten omnibusse,
(1) Außer den in § 50 vorgeischriebenen Sche,in- 3. Abschleppwagen,
wmfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein 4. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
oder zweii Nebelscheinwe.rfe,r mit we,ißem oder 2,50 m, sofern die genehmigende Behörde
schwachgelbem Licht verwendet werden (§ 33 der die Führung der Kennleuchten vorgeschrie-
Straßenverkehrs-Ordnung). Si,e dürfen nicht höher ben hat.
als die in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfer an- § 53
gebracht sein. Die Beleuchtungsstärke jedes Nebel- Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
scheinwe:rlcrs darf bei einer Entfernung von 25 m
se1::1krecht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte der Ucht- (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei
austrittsfüiche und darüber höchstens 1 Lux betra- ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes
2
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen 400 mm (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des
wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 700 mm
1550 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn liegen (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.
müssen. Kraftomnibusse dürfen mit zwei zusätzli- Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem
chem, höher als 1550 mm über der Fahrbahn ange- Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter
brachten Schlußleuchten ausgerüstet sein. Die Schluß- Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten
leuchten müssen möglichst weit voneinander ange- mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte
bracht, der äußere Rand ihrer Lichtaustrittsfläche zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zu-
darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten sätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein.
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elek- Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen
trische Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen nicht zulässig.
Sicherung nur angeschlossen sein, wenn die Wirk-
samkeit der Schlußleuchten vom Führersitz aus (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrah-
überwacht werden kann. Krafträder ohne Beiwagen ler müssen möglichst am äußersten Ende des Fahr-
brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart
zu sein. An Fahrzeugen des Straßendienstes der des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Ab-
öffentlichen Verwaltungen darf die Lichtaustritts- stand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur
fläche der Schlußleuchten höher als 1550 mm über Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebe-
der Fahrbahn liegen. nen, an denen sich die Schlußleuchten oder die Rück-
strahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei Bremsleuch- der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst
ten für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet sein, die weit hinten und möglichst in der nach den Ab-
nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, sätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in
bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich auf- Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängelei-
leuchten. Dies gilt nicht ffü Krafträder mit oder tern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am
ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer Tage wie eine Ladung nach § 19 Abs. 3 der Straßen-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit verkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
von nicht mehr als 20 km/h und für Krankenfahr-
stühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Brems- (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige
leuchten müssen den Vorschriften dieses Absatzes Zug- oder. Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug-
entsprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Bei- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger ver-
wagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuch- bunden, so müssen - abgesehen von den Fällen
ten für rotes Licht, die in der Nähe der Schluß- des Absatzes 7 - an der Rückseite des Anhängers
leuchten angebracht oder damit zusammengebaut die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schluß-
sind, müssen stärker als diese leuchten. Brems- leuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern
leuchten dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und
der Lichtaustrittsfläche) oberhalb der Höhe der hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genü-
Schlußleuchten (oberer Rand der Lichtaustritts- gen für die rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte
fläche) und höchslens 1550 mm (oberer Rand der und ein dreieckiger Rückstrahler.
Lichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht
sein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Stra- (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent-
ßendienstes der öffentlichen Verwaltungen dürfen sprechend für die rückwärtige Sicherung von
höher als 1550 mm über der Fahrbahn liegen. 1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsge-
Werden an Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten ver- räten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt
wendet, die mit Blinkleuchten in ei.nem Gerät ver- werden und nur im Fahren eine ihrem
einigt sind, genügt es, wenn bei gleichzeitigem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur
eine der beiden Bremsleuchten brennt. 2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die werden.
Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das zie-
hende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am § 53a
Ende des Zuues angebracht sein; jedoch müssen Warneinrichtungen zur Sicherung
mehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge- haltender Fahrzeuge
rüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge
vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1 (1) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zuläs-
und 2 sind entsprechend anzuwenden. sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t müssen
zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-
(t'.) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit gige, tragbare Sicherungsleuchten für gelbes oder
zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk- rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei
same Fläche jedes Rückstrahlers muß mindE!stens Fackeln oder diesen ähnliche Beleuchtungseinrich-
20 cm 2 betragen. Anhänger müssen mit zwei drei- tungen mit ausreichender Brenndauer oder rück-
eckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die strahlende Warneinrichtungen in betriebsbereitem
Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich-
150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach machung des Fahrzeugs auf. ausreichende Entfer-
oben zeigen. Rückstrahler dürfen nicht mehr als nung bestimmt sind.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 931
(2) An der Rückseite von Kraftfahrzeugen und von der durch die Längsachse des Kraft-
Anhängern vorhandene Bremsleuchten für gelbes rades verlaufenden senkrechten Ebene
Licht (§ 53 Abs. 2) oder Blinkleuchten für gelbes bei den an der Rückseite angebrachten
Licht (§ 54) dürfen so geschaltet sein, daß bei halten- Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei
dem Fu.hrzcug abwechselnd an der linken und an den an der Vorderseite angebrachten
der rechten Seite eine der beiden Leuchten aufleuch- Blinkleuchlen mindestens 170 mm und
tet (Springlicht). Für diesen Zweck dürfen zwei zu- vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
sätzliche Leuchten für gelbes Licht angebracht sein, Scheinwerfers mindestens 100 mm be-
wenn Bremsleuchten für gelbes Licht oder Blink- tragen.
leuchten für gelbes Licht nicht vorhanden sind. Es oder
muß gewährleistet sein, daß das Springlicht während b) Blinkleuchten an den beiden Längs-
der Fahrt nicht eingeschaltet sein kann. seiten. Der Abstand des inneren Randes
der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten
§ 54 von der dnrch die Längsachse des Kraft-
Fahrtrichtungsanzeiger rades verlaufenden senkrechten Ebene
muß mindestens 280 mm betragen.
(1) Kraftfahrwuge und ihre Anhänger müssen
mit Fahrtrichtnngsanzei,gern ausgerüstet sein, die Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche
so angebracht und b0schaffen sein müssen, daß die von Blinkleuchten an Krafträdern muß
Anzei-ge der beabsichti,gten Richtungsänderung mindestens 350 mm über der Fahrbahn lie-
unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen gen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so
von anderen Vcrkelusteilnehmcrn, für die ihre müssen die für die betreffende Seite vor-
Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr- gesehenen Blinkleuchte1n an der Außen-
genommen werden kann. seite des Beiwagens angebracht sein.
3. an Anhängern
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeig(x nicht im Blickfeld
des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit paarweise angebrachte Blinkleuchten an
der Rücksei.te.
dem Führer sinnfällig anrJezeigt werden; dies gilt
nicht für Fahrtrichtungsanzei,ger an Krafträdern. (5) Fahrtrichtungsanzei,ger sind nicht erforderlich
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahr- an offenen Elektrokarren, einachsi,gen Zugmaschi-
z,eugführers nicht behindern. nen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Kran-
kenfahrstühlen, Kleinkrafträdern sowie an folge,n-
(3) ALs Fahrtri chtung-sanzeige,r sind zulässiig
den Arten von Anhängern:
1. an der Vorderseite
eisenbereiften Anhängern, die nur für land-
Blinkleuchten für gelbes Licht, oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
2. an der Rückseite werden,
a) Blinkleuchten für gelbes Licht oder land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
b) Blinkleuchten für rotes Licht, geräten,
3. a1n den beiden Längsseiiten einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.
a) Blinkleuchten für gelbes Licht oder (6) Fahrtrichtnngsanze.ige r an Fahrzeugen, für
1
b) Winker für gelbes Blinklicht oder die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor-
c) Pendelwinker für gelbes Dauerlicht.
stehenden Vorschriften entsprechen.
(4) Erforderlich sind
§ 54a
1. an mehrspuriigen Kraftfahrzeug,ein
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an
der Vorderseite und an der Rückseite. Kraftomnibusse müssen eine elektrische Innen-
Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite be,leuchtung haben. Durch die Innenbeleuchtung
dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen darf die Sicht des Führers nicht beeinträchtigt
Teil der beiden Längsseiten angebracht werrden.
sein. An Fahrzeugen mit e,ineir Länge von § 54b
nicht mehr als 4 m und einer Breite von
Wind:3khe:re Handlampe
nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrich-
tungsanzeiger an den beiden Längsseiten. In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53 a
An Fahrzengen, bei denen der Abstand Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von
zwischen den einander zugekehrten äuße- der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige wind-
ren Rändern der Lichtaustrittsflächen der sichere Handlampe mitgeführt werden.
Blinkleuchten an der Vorderseite und an
der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen § 55
zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den
Vorrichtungen für Sd:mllzeichen
beiden Längsseiten angebracht sein.
(1) Kraftfahrzeuge müssen erine Vorrichtung für
2. a,n Krafträdern Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-
a) paarweise angebrachte BliITTkleuchten an kehrsteilnehmer cF1f das Herannahe.=i eines Kraft-
der Vorderseite und an der Rückseite. fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-
Der Abslirnd des inneren Randes der Licht- ken und andere mehr als unvermeidbar zu belä-
austrittsflüche der l3linkleuchten muß stirgen.
932 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I
(2) Als Vorrichtungen für Schallze,ichen dürfen § 57
Hupen und Hörner angebracht se,in, die einen in
Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler
seiner Tonhöhe gleichbleibenden Klang (auch har-
monischen Akkord) erzeugen, der frei von Neben- (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld
geräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfer- des Führers Liegenden GeschwindigkeHsmesser, der
nung vo~ dem Anbringungsort der Scha1lquelle am mit einem Weg·streckenzähler verbunden sein kann,
Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge
bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf geschwindiigkedt von nicht mehr als 20 km/h sowie
einem freien PJalz mit möglichst glatter Oberfläche mit Fahrtschreföern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,
bei Windstille durchzuführen; Hinderniss,e (Bäume, wenn die Geschwindigkeitsiskala deis Fahrtschreibers
Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung im Blickfeld des Führers liegt.
stören können, müssen von deir Schallquelle min- (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte
destens doppelt so weit entfernt sein wie der darf vom Sollwert abweichen
Schallempfäng,er. 1. 'bei Geschwindi,gkeitsmessern in den letz-
(3) Andere als die i1n den Absätzen 2 und 4 be- ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs
schriebenen Vorri.chtungen für Schallzeichen sowie - jedoch mindestens von der 50 km/h-
Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel
sein. des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-
(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge ver- Anzeige liegen - 0 bis plus 7 vom Hun-
schi-eden hoher Töne muß an Fahrzeugen angebracht dert des Skalenendwerts; bei Geschwindig-
werden, die auf Grund des § 52 Abs. 2 Kennleuchten keiten von 20 km/h und darüber darf die
führen. Warnvorrichtungen mit e,iner Folge ver- Anzeige den Sollwe.rt nicht unterschrnite1n,
schieden hoher Töne dürfen nur an diesen Fahr- 2. bei Wegstreckenzählern plus/minus 4 vom
zeugen geführt werden. Hundert.
(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-
post dürfen Zweiklanghupen mit dei Tonfolge der zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässi,g erklärten
Postquinte verwendet werden. Gummirerifen.
§ 57a
(6) Absatz 1 gilt nkht für eisenbereifte Kraftfahr-
zeuge m.it einer durch die Birnart bestimmten Höchst- Fahrtschreiber
geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für (1) Mit einem ,eichfähigen Fahrtschreiber sind aus-
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von zurüsten
Fußgängern an Holmen geführt werden. 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht von 7,5 t und darüber,
§ 55a
2. Zugmaschinen mit einer Motorlei,stung von
Funkentstörung 55 PS und darüber,
Die Zündanlc19en von Otto-Motoren in Kraftfahr- 3. zur Beförderung von Personen be,stimmte
zeugen müssen funkentstört sein. Kraftfahrzeug,e mit mehr als 8 Fahrgast-
plätzen.
§ 56
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
R.ückspiegel di:e Baua.rt bestimmtem Höchst,geschwindiigkeit von
(1) Kraftfahrzeuge müssen Rückspiegel haben, di,e nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für Kraftfahr-
so beschaffen und anigebracht sind, daß der Führer zeuge der Bundeswehr, e,s sei denn, daß es sich um
des Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent- Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um
lichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Es sind Kraftomnibusse handelt.
erforderlich (2) Der Fahrtschrniber muß vom Beginn bis zum
1. ein Innenspiegel und ein Außenspieigel bei Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und
a.llen Krnftfahrzeugen außer bei den unter auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter
den Nummern 2 und 3 aufg,eführten, - bei mehreren miteinander verbundenen Schau-
2. zwei Außenspiegel an Kraftfahrzeugen, bei blättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind
denen di,e Beobachtung de,r Fahrbahn nach vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer
rückwärts durch Innenspi eigel nicht oder
1 sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten
nur bei unbeladenem Fahrzeug möglich ist, Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-
3. eiin Rück.spiegel bei streckenzählers am Be,ginn und am Ende der Fahrt
a) Krafträdern, oder beim Einleg,en und bei de.r Entnahme des Schau-
blatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauf-
b) anderen Zugmaschinen als Straßenzug- trngten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter mit
maschinen mit Führerhaus. Prüfzeichen verwendet werden, die für den ver-
(2) Absatz l gilt nicht für einachsi,ge Zugmaschi- wendeten Fahrtschreibertyp zugetei1t :sind. Die
nen und einachsige Arbeitsrnaschi.nen sowi,e offene Schaublätter sind zuständigen Personen auf Ver-
Elektrokarren und Kraftfahrzeuge mit offenem, auch langen jederze,it vorzulegen; der Kraftfahrzeug-
nach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz, halter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf
wenn die durch die Bauart bestimmte Höchst- jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt
geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträ,gt. mitgeführt werden.
Nr. 61 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 933
(3) Woiter\Jdtcnde Anfordc.rungen in Sondervor- 3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-
schrifLcm bl eibcn unlJcrührt. stelle zum Vermerk auf dem Brief und der
Karteika.rte des Fahrzeugs zu melden, an
§ 58 dem der Rahmen oder Teil wieder ver-
Geschwind.igkeiasschilder wende·t wird.
(1) Krnflfalnzcugc, d ic nicht an allen Rädern luft- (3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht
bere,ift sind - - mit Ausna.hme cfor in § 36 Abs. 5 vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit
letzter Halbsatz beze.ichnclcn Cleiskettenfahrzeuge feststellen, so kann die Zulassungsstelle e,ine Num-
- und ebensoldw Anhünger sowie Anhänger mit mer zuteilen. Absatz 2 gilt für föese Nummer ent-
einer eigonc\n rnitHercn Bremsverzögerung von spred1end.
weniger als '.G,5 m/sek! müssen rnrr beiden Seiten und § 60
an der RückseHe ein kreisrundes, weißes Schild mit
einem Durchmesser von 200 mm führen, das nicht Ausgestaltung
verdeckt sein darf. Auf diesem Schild muß ange- und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
ge,geben sein, mit welcher Höchstgeschwindi,gkeiit (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
das Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). In der Auf- mem {§ 23 Abs. 2) siind in schwarzer Schrift auf
schrift müssen betra,gen weißem Gru.nd anzugeben. Bei Fahrzeugen, de,ren
Buchstabenhöhe Strichstärke Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist
die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt
der Ziffer: 75 mm 12 mm nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge
des ,,k": 35 mm 6 mm des Personals von diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen sowi,e für Fahrzeuge, deren
des ,,m": 24 mm 5 mm
Haltern Steuererlaß gewährt worden ist. Kenn-
(2) Absatz 1 gHt nicht für e.i,senbereifte Kraftfahr- zeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht
zeuge und Anhänger, für land- oder forstwirtschaft- spiegeln, und sie dürfein weder verdeckt noch ver-
liche Arbeitsgeräte, di,e hinter Kraftfahrzeugen mit- schmutzt sein. Form, Größ,e und Ausgestaltung von
geführt werden, sowi.e für Kraftfahrzeuge, die in- Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in
fol,g,e ihrer Bauart die für si,e zulässi,ge Höchst- Anlage V entsprechen.
gieschwindi,gkeit nicht überschreiten können.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und
an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin-
§ 59 gen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt di•e An-
Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle bringung an deren Vorderseite, bei Anhängern di,e
Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außen-
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern
wänden können an Stelle jedes vorderen und hinte-
muß an zugänglicher Stelle am vorde.ren Teil der
ren Kennzeichens je zwei Kennzeichen beidmseits
rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrik-
an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Das
schild mit folgenden Ang,abcn angebracht sein:
hintere Kennze:ichen da,rf bis zu einem Vertikal-
1. Hersteller des Fahrzeugs, winkel von 30 ° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei
2. Fahrzeugtyp, allen Fahrzeug,en mit Ausnahme von Elektrokarren
und ihren Anhängern darf der untere Rand des
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtiigen vorderen Kennzeichens nicht weni,ger als 200 mm,
Fahrzeugen), der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als
4. Fabriknummer des Fahrgestells, 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm
- über der Fahrbahn Lie,g,en, Die Kennzeichen dürfen
5. zuläss.iges Gesamtgewicht,
die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). nicht verrinqe.rn. Der obere Rand des hinteren Kenn-
Di,e,s gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 beze.ichneten zekhens darf nicht höher als 1250 mm über der
Anhänger. Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für Fahrzeuge des
Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-
(2) Die Fabriknummer des Fahrge,stells muß g,en sowie für Fahrz.euge mit Türen in der Rück-
außerdem an zugänglicher Stelle am vordernn TeU wand. Kennz,eichen müssen vor und hinter dem
der r•echten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah- Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 °
men oder an einem ihn ersetzenden Teil ei1nge- beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus-
schlagen oder auf einem angenieteten Schild oder reichende Entfernrnng lesbar sein.
in anderer Weis,e dauerhaft angebracht sein. Wird
nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn er- (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-
setzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Te,il kehr ein vorderns Kennzeichen nicht zu führen.
wieder verwendet, so ist Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung
1. die eingeschla,g,ene Fabriknummer dauer- angebracht, so kann es der Kotflüg•elrunduing ent-
haft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind
bleibt, abzurunden; seine vordem und seine obere Kante
müsse,n wuLsta.rhg ausgestaltet sein.
2. die Fahrgeslellnumme.r des Fahrzeugs, an
dem der Rahmen oder Teil wieder ver- (4) Hintere Kennzeiichen müssen eine Beleuch-
wendet wird, neben der durchkreuzten tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen
Nummer anzubringen und bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I
20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d (4) Omnibusanhänger müssen eine Einrichtung
dieser Anlage auf 25 m lesbar macht. Sie darf kein haben, die e,ine sichere Verständi,gung mit dem
Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs gestattet.
(5) Beim MilJühren von zulassungsfreien Anhän- (5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und
gern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten Omnibusanhängern müssen so ausgeführt sein, daß
oder im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver- si,e von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten
waltungen eingesetzten Anhänger muß an der werden können.
Rückseite des letzten Anhünucrs das gleiche Ke11n-
zeichcn wie am Kraftfahrzeug angebracht werden. (6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle
Für die Anbringung und Beleuchtung des hinteren Räder wirkenden Druckluftbremse versehen sein.
Kennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2
und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zu- § 62
lässig. Elektrische Einrichtungen
(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das von elektrisch angetriebenen Krafüahrzeugen
Nationalitätszeichen „D" nach den Vorschriften der Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug- triebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen
verkehr vom 12. November 1934 (Re,ichsgesetzbl. I sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahr-
S. 1137) angebracht werden. zeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun- verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
gen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder
die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,
dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern 3. Andere Straßenfahrzeuge
nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbe-
sondere für die Zeichen „CD" (Fahrzeug,e von An- § 63
gehörigen anerkannter diplomatischer Vertretun- Anwendung der für Kraftfahrzeuge
gen) und „CC" (Fahrzeuge von Angehöriigen zuge- geltenden Vorschriften und der Vorsd.uiften
lassener konsularischer Vertrntungen), entscheidet anderer Verordnungen
dm Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amt-
liche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,
auch die nach der Verordnung über internationalen Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelasse- und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten
nen Kennzeichen und Nationalitätszeichen. für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die
Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der
Abweichung, daß der Umwe,g zur Waage nicht mehr
§ 61 als 2 km betragen darf.
Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger § 64
(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachstehend Lenkvorrichtung,
bezeichneten, für Kraftomnibusse geltenden Vor- sonstige Ausrüstung und Bespannung
schriften entsprechend anzuwenden:
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a
§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge), Abs. 1 und 1 a und § 35 d Abs. 1 sind entsprechend
§ 35 a Abs. 4 (Sitze, Durchgang), anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der
§ 35 d Abs. 2 bis 4 (Vorrichtungen zum Auf- zu befördernden Güter eine derartiige Ausrüstung
und Absteigen, Fußboden), der Fahrzeuge ausschließt.
§ 35 e Abs. 4 (Türen), (2) Die Bespannung zweispänni,ger Fuhrwerke,
§ 35 f (Notausstiege), die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur
§ 35 g (Feuerlöscher), e:s genügt jedoch ein einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und
Feuerlöscher auch in Omnibusanhängern schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die
mit mehr als 26 Fahrgastplätzen, Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies
§ 35h (Verbandkästen), es genügt jedoch ein kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit
Verbandkasten auch in Omnibusanhängern Si-elen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch
mit mehr als 26 Fahrgastplätzen, Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel er-
reicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an
§ 53 Abs. 1 Satz 2 (zusätzliche Schlußleuchten), den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der
§ 54 a (Innenbeleuchtung), Bracke (Waa,ge) uder nur an einem Ortscheit der
§ 72 Abs. 2 (Ubergangsvorschriften zu den Bracke, wenn diese nicht mit e,iiner Kette oder der-
vorstehend g:enannlen Vorschriften). ,gleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Vervven-
dung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.
(2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter sein
als das ziehende Fahrzeug.
§ 64a
(3) Das zulässige Gesamtigewicht von Omnibus-
anhängern - außer von aufgesattelten Anhängern Vorrichtungen für Schallzeichen
- darf nicht mehr als 80 vom Hundert des zulässi- Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens
gen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs be- einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; aus-
tragen. genommen sind Handschlitten. Andere Vorrichtun-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 935
gen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen über der Fahrbahn lie,gen. Beiwaig,en von Fahr-
nicht ,rngebrac:h l sein. An Fahrrädern sind auch Rad- . riderm müssen mit einem roten Rückstrahler ver-
laufglocken nicht zulässiig. sehen sein; Satz 2 gilt entspr,echend.
(3) Fahrräder müs:sen an beiden Seiiten de·r Tret-
§ 64 b
terile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen
Kennzeichnung sein.
An jedem Gespannfahrzeurg - ausgenommen (4) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschri-ebe-
KutschwagPn, Personenschlitten und fahrbar,e land- nen und die für zulässiig erklärten Beleuchtungs-
oder forstwirtschaftliche ArbeUs,geräte - müssen •einrichtungen angebracht sein; als Beleuchtungs-
auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohn- einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-
ort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwisch- strahlende Mittel. Die Beleuchtungseinrichtunge1n
barer Schrift deutlich angcgl!ben sein. müssen vorschriftsmäßig angebracht und :ständig
betriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt
§ 65 noch verschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern
Bremsen mit,geführte Anhäng,er di•e Schlußleuchte oder den
roten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht
Bremse haben, die während der Fahrt lekht bedient sein.
werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne di,e
Fahrlrnhn zu beschädi.gen. Fahrräder müssen zwei (5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern
voneinander unabhctngige Bremsen haben. Bei für gelbes Licht ist zulässi1g. Die Seiten der Fahr-
Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forst- räder dürfen durch weiß,e rückstrahlende Mittel zu-
wirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fah- sätzlich kenntlich gemacht sein.
ren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschi- (6) Elektrische Fahrradscheinwerfer müssen so
nen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforder- geschaltet se:in, daß sie nur zusammen mit der
lich.
Schlußleuchte brennen können.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-
(7) In den Leuchten dürfen nur di,e nach ihrer
zeug fest angebrachte Einrichtung, welche di,e Ge-
schwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet
das Fahrzeug festzustellen vermag. werden.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen (8) Rennräder sind für die Dauer der TeUnahme
nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver- an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7
wendet werden, wenn das Fahrzeug mit e,iner ,ge- befreit.
wöhnl i.chen Bremse nicht ausreichend gebremst
werden kann.
§ 66 IV. Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor
Rückspiegel
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be~ § 67a
obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies
gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin- Begriffsbestimmungen;
Bau- und Betriebsvorschriiten
gung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech-
nisch nicht mö,glich ist, ferner nicht für land- ode,r (1) Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Straßen-
fors Lw irtschaftli ehe Maschinen. verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837) sind Krafträder (Zweiräder, auch
§ 67 mit Beiwagen) mit einem Hubraum von ni,cht mehr
als 50 cm3 •
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern
(2) Fahrräder mit Hi1fsmotor sind Fahrzeuge, die
(1) Fahrräder müss0,n mit einem nach vorn
wirkenden Scheinwerfer für weißes oder schwach- hinsichtlich der Gebrauchsfähigke.it di,e üblichen
gelbes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß Merkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu-
mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m sätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-
Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch motor mit einem Hubraum von nicht mehr als
liegt wie bei seinem Austritt aus dem Schei1nwerfer. 50 cm3 haben. Die üblichen Merkmale von Fahr-
Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht rädern gelten als vorhanden, wenn
sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht e,in- 1. der Durchmesser des Hinterrades einschließ-
tr,eten kann. Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung lich der Bereifung nicht kleiner ist als
sind nur Lichtanlagen für 3 W Nennleistung zu- 580 mm,
lässig.
2. di,e wi:rksame Länge der Tretkurbel min-
(2) Fahrräder müssen an der Rücksei,te mit e1iner
destens 125 mm beträgt,
Schlußleuchte für rotes Licht und mit e•inem roten
Rückstrahler ausg,erüstet sein. Der untere Rand der 3. die durch die Bauart bestimmte Höchst-
Schlußleuchte muß mindestens 400 mm, der untere geschwindi,gkeit de1s Fahrzeugs 40 km/h
Rand des Rückstrahlers darf nicht höher als 600 mm nicht überschreitet.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen,
Vorliegen der sonsti,gen Voraussetzungen des Ab- wenn ihr regelmäßiger Standort sich im Geltunus-
satzes 2 behandelt bereich dieser Verordnung befindet, auf öffentlichen
1. Fa.hrzeuge mit einem Hubraum von mehr Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein
als 50 crn 3 , wenn sie vor dem 1. September gültiiges Versicherungskennzeichen (Absätze 2 bis 7)
1952 erstmals in den Verkehr gekommen oder ein amtliches Kennzeichen (Absatz 8) führen.
sind und die durch die Bauart bestimmte (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird
Höchstleistung ihres Motors 1 PS nicht nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine aus-
überschreitet, reichende Haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht.
2. Fahrzeuge mit einer durch di,e Bauart be- Der Versichere!" händigt dem Halter auf Antrag ein
stimmten Ifochstgeschwindirgkeit von mehr V,ersicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber
als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar ,eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen
1957 erstmals in den Verkehr gekommen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinn-
sLnd und das Gewicht des betriebsfähigen 1gemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheini-
Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne gung mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
W crkzeug und ohne den Inhalt des Kraft- langen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungs-
stoffbehälters, bei Fahrzeugen, die für die kennzeichen und Bescheini,gung dürfen dem Halter
Beförderung von Lasten eingerichtet 1sind, erst nach Entrkhtung der Prämie für das Verkehrs-
auch ohne Gepäckträger, 33 k,g nicht über- jahr ausgehändigt werden, für das sie ,gelten sollen;
steigt; diese Gewichtsigrenz,e gilt nicht bei sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses
zweisitzigen Fahrzeiugen {Tandems) und Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum
Fahrzeugen mit drei Rädern. vom 1. März bis zum Ablauf de,s nächsten Monats
(4) Für Fahrräder mit Hilfsmotor und für Klein- Februar.
krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten (3) Das Versicherung,skennzeichen besteht aus
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h e,iner Tafel, die eine Erkennungsnummer und das
gelten die Vorschriften für Kleinkrafträder. § 45 Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftver-
Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 2 bis 6 sind nicht an- kehrsversicherer oder, wenn kei1n Verband zustän-
zuwenden. Die Fahrzeuge müssen mit einem Schein- dig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie
werfer für Dauerabblendlicht aus,gerüstet sein, das Verkehrsjahr angibt, für welchos das Versiche-
dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von rungskennzeichen ,gelten soll. Di•e Erkennungsnum-
25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senk- mer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und
recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die
und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Di,e Lei- Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben an-
stungsaufnahme der Glühlampe im Scheinwerfer zugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes
muß 15 W betragen. Statt § 55 gilt § 64 a. Die für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Ver-
Ausrüstung mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) ist sicherungskennzeichen sich von allen anderein gülti-
zulässig. Beträgt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor die gen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-
nicht mehr als 20 km/h, so sind auch die §§ 38 a und jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der
57 nicht anzuwenden, jedoch gelten § 65 statt § 41, zuständige Verband der Kraftverkehrsversicherer
§ 66 statt § 56 und statt der Vorschriften dieses Ab- oder, wenn kein Verband zuständiig ist, das Kraft-
satzes über Scheinwerfer für Dauerabblendlicht die fahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundes-
Vorschriften des § 67 Abs. 1; außerdem ist § 67 Abs. 2 ministers für Verkehr dein Versicherern die Er-
bis 7 statt der §§ 49 a, 53 und 54 anzuwenden. kennungsnummern zu.
(5) Anhänger hinter den in den Absätzen 2 und 3
(4) Die Beschriftung der Versicherungskenn-
bezeichneten Fahrzeugen werden bei Anwendung zeichen ist im Verkehrsjahr 1960 schwarz auf
der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger weißem Grund, im Verkehrsjahr 1961 blau auf
hinter Fahrrädern behandelt, wcmn weißem Grund und im Verkehrsjahr 1962 grün auf
1. die durch die Bauart bestimmte Höchst- weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den
geschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs folgenden Verkehrsjahren jeweils in die•ser Reihen-
20 km/h nicht überschreitet oder folge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erst- Fa.rbe wie die Schriftzeichen, Form, Größe und Aus-
mals in den Verkehr gel(ommen sind. gestaltung des Versicherungskennzeichens müssen
dem Muster und den Angaben in Anlage VI ent-
Auf andere Anhänger hinter den in den Absätzen 2
sprechen. Das Ve.rsicherungskennzeichen ist an der
und 3 bezeichneten Fahrzeugen sind die Vorschriften
Rücksei,te des Fahrzeugs möglichst unter der Schluß-
über Anhänger hirrter Kleinkrafträde,rn anzuwenden.
leuchte fest anzubringen. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4,
§ 67b Abs. 2 Satz 3, 4 und 7, Abs. 6 und 7 Satz 1
Halbsatz 1 gilt entsprechend. Wird ein Anhänger
Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Ver-
sowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart sicherungskennzeichens ain der Rücks,eite des An-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr hängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkel-
als 40 km/h bereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängs-
(1) Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder achse bei Tageslicht auf eine Entfernung von min-
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- destens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und
Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 937
ihres Untergrunch~s müssen denen des Versiche- C. Schlußbestimmu,ngen
rungskennzeidiens des ziehenden Fahrzeugs ent-
sprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Ver- § 68
sicherungskennz{~ichens am ziehenden Fahrzeug
und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zu- Zuständigkeiten
lässig, jedoch nichl erforderlich. (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die
(5) Der Versicherer mcldc~t dem Kraftfahrt-Bun- höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von
desamt auf einer Karteikürtc, deren Muster vom den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, tungsbehörden oder den Behörden, denen durch
1. die Erkennungsnummer des ausgehändig-
Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwal-
ten Versicherungskennzeichens, tungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die
höheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-
2. Namen und Anschrift des Halters,
ständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
3. den Hersteller des Fahrzeugs,
4. die Fabriknummer des Pahrgestells, (2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes
5. den Zeitpunkt der Beendi,gung des Ver- vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-
sicherungsverhältnisses gemäß § 158 c gels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,
Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
(5 a) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlas-
der Gebrauch!,fähigkeit von Fahrrädern mit Hi.lfs- sung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustim-
motor (Probefahrlen) und Fahrten, die in der mung der örtlich zuständigen Behörde von einer
Hauptsache zur Dberfühnmg des Fahrrades mit gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt
Hilfsmotor an einen anderen Ort dienen (Dber- und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
führungsfahrten) dürfen mit Versicherungskenn- (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die
zeichen unternommen werden, deren Beschriftung Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so
und Rand rot sind; § 28 Abs. 2 letzter Satz ist ent- kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede
sprechend anzuwenden. Für die Meldung solcher ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung
Versicherungskennzeichen gilt Absatz 5 Nr. 3 bis 5 Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig
nicht; als Halter ist der Versicherungsnehmer anzu- treffen.
geben.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör-
auf Antrag Behörden und bei Da.rlegung eines be- den und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund
rechtiigten Interesses auch Privatpersonen Auskunft dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
über die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherer. der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der
Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes
(7) Endet das Vers.icherungsverhältnis vor dem und der Polizei durch deren Dienststellen nach Be-
Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versiche- stimmung der Fachminister wahrgenommen.
rungskennzeichen angergeben i,st, so hat der Ver-
sicherer dein lialter zur unverzüglichen Rückgabe
§ 69
des Versicherungskennzeichens und der darüber e,r-
teilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Geltungsbereich
Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Ver-
sicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-
Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Ver- ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit
sicherungskennzeichen und di,e Bescheinigung ein. den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom
(8) Ist der Halter eines der in Absatz 1 genann-
29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit
ten Fahrzeuge nicht verpflichtet, bei einem Ver-
späteren Änderungen,
sicherer, der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt
ist, eine Haftpflichtversicherung zu nehmen, so teilt der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
ihm die Zulassungsstelle auf Antrag ein amtliches zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-
Kennzeichen zu. Form, Größe und Ausgestaltung gesetzbl. I S. 1137),
des amtlichen Kennzeichens müS,sen dem Muster der Verordnung übe·r den Betrieb von Kraftfahr-
und den An9aben in Anlage VII oder den Vor- unternehmen im Personenverkehr in der Fas-
schriften entsprechen, die Anlage V für Kleinkraft- sung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553),
räder enthält. Im übri,nen gelten mit Ausnahme von der Verordnung über den Bau und Betrieb der
§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 die Bestimmungen über die
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
amtlichen Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit ordnung),
einer durch die Bauart be,stimrnten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 40 km/h entsprechend. Die den Bestimmungen über die Beförderung gefähr-
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens muß von der licher Güter auf Straßen,
Zulassungsstelle auf dem Nachweis eingetragen der Verordnung über die Dberwachung von ge-
sein, den der Führer des Fahrzeuqs nach § 18 Abs. 5 werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden
oder 6 mitf Lihrt. Eine Einrichtung zur BelE-)uchtung Personenkraftwagen und Krafträdern vom
des amtlichen Kennzeichens ist zulässi,g, jedoch nicht 4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186}
erforderlich. und
938 Bunde-sig e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
den Bestimmungen über die Rechte und Pflichten Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b bezeich-
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder neten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1
im Straßenverkehr Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-
die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. karren genügt es, daß der Halter eine solche Ur-
kunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge- auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
werberechts; unberührt bleiben ferner die Vor-
schriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnun- (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-
gen über schutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, Zollfahndung sind von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit-
b) die technische und betriebliche Ausrüstung licher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
der Fahrzeuge, gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
c) die Führung von Schienenfahrzeugen, dringend geboten ist. Abweichungen von den Vor-
d) die Anbringung von Warnkreuzen. schriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,
über Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie-
§ 70 den hoher Töne und über Sirenen sind nicht zu-
lässig.
Ausnahmen
§ 71
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die höheren Verwaltungsbehörden in be- Straibestimmungen
stimmten Einzelfällen oder allgemein für Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer
bestimmte einzelne Antragsteller von den Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich
Vorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit
65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und
60 Abs. 5,
§ 72
2. die zuständigen obersten Landesbehörden
oder von ihnen bestimmte Stellen von allen Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
Vorschriften dieser Verordnung in be- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in
stimmten Einzelfällen oder allgemein für Kraft.
bestimmte einzelne Antragsteller, es sei
denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften
gelten folgende Bestimmungen:
das Gebiet des Landes beschränken und
eine einheitliche Entscheidung erforderlich § 4 (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das
ist, Führen von Kraftfahrzeugen)
3. der Bundesminister für Verkehr von allen gilt für Fahrzeuge der Klasse 5 ab 1. April 1961.
Vorschriften dieser Verordnung, sofern Jedoch dürfen Personen, die vor dem 1. Januar 1962
nicht die Landesbehörden nach den Num- eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt haben,
mern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine bis zu diesem Tage Kraftfahrzeuge der Klasse 5
Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverord- ohne Fahrerlaubnis füh:r:en, wenn sie die Bestäti-
nung ohne Zustimmung des Bundesrats gung der zuständigen Behörde über die Einreichung
nach Anhören der zuständigen obersten des Antrags bei sich haben. Die Bestätigung ist zu-
Landesbehörden an-, ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung zuhändigen; sie ist von der Verwaltungsbehörde bei
des Bundesministers für Verkehr bei Ertei- der Aushändigung des Führerscheins einzuziehen.
lung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung. § 5 {Einteilung der Fahrerlaubnisse)
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von Fahrerlaubnis,se der Klasse 3 gelten bis zum 1. Ja-
den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus- nuar 1961 auch für Kraftfahrzeuge mit einem Leer-
nahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör- gewicht von nicht mehr als 3,5 t; sind sie vor dem
den der Länder und, wo noch nötig, die Träger der 1. September 1953 erteilt worden, so darf das Leer-
Straßenbaulast zu hören. · gewicht des Fahrzeugs 3,7 t betragen. Der Inhaber
der Fahrerlaubnis kann bis zum 1. Juli 1961 bean-
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme tragen, daß die Erlaubnis für die Zeit nach dem
ist festzulegen. 31. Dezember 1960 gebührenfrei entsprechend er-
(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug ge- weitert wird; § 11 ist in diesen Fällen nicht anzu-
nehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der wenden.
Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder
den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahr- § 8 Abs. 2 Nr. 3 (Beifügung einer Bescheinigung
zeugführer durch eine Urkunde (z.B. Kraftfahrzeug- über den Nachweis ausreichender Kenntnisse bei
schein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen Anträgen auf Erteilung von Fahrerlaubnissen der
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü- Klasse 5)
fung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 939
§ 14 Abs. 1 letzter Satz (Vermerke über allgemeine bringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten
Fahrerlaubnisse auf Sonderführerscheinen) Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über
tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs
anordnen.
§ 15 a (Höchstdauer der täglichen Lenkung bestimm-
ter Fahrzeuge) § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Kennzeichenpflicht
für Kleinkrafträder)
tritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961
in Kraft: gilt für Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort
im Saarland vom 1. Oktober 1960 an.
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber, § 18 Abs. 5 Satz 2 (Bestätigung der Ubereinstim-
mung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ)
2. Zuqmaschincn mit einer Motorleistung von
55 PS und darüber, gilt
ab 1. Oktober 1960 für erstmals in den Verkehr
3. zur Beförderun~J von Personen bestimmte Kraft-
fahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht mehr als kommende Fahrzeuge,
14 Fahrgastplätzen, ab 1. Juli 1963 für die anderen Fahrzeuge.
4. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem § 18 Abs. 5 Satz 3 (Bescheinigung über die Zuteilung
durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht eines amtlichen Kennzeichens)
mehr als 3 km. gilt ab 1. Oktober 1960.
§ 15 a Abs. 4 (Fahrtennachweise) § 18 Abs. 6 Satz 2 (Bestätigung der Ubereinstim-
gilt beim Führen von Fahrzeugen mit regelmäßigem mung des Motors mit dem genehmigten Typ)
Standort im Saarland erst ab 1. Januar 1961. gilt
§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht) ab 1. Oktober 1960 für Motoren, die erstmals in
den Verkehr kommen,
gilt für die Führer von Fahrzeugen, die nicht der
ab 1. Juli 1963 für die anderen Motoren.
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, erst
vom 1. Januar 1961 an. § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 und § 21 letzter Satz
(Eintragung von Ausnahmen in den Fahrzeugbrief)
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (Kleinkrafträder)
Soweit bisher anders verfahren worden ist, sind die
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 Eintragungen von der Zulassungsstelle nachzuholen,
sind wie Kleinkrafträder zu behandeln, wenn sie wenn diese sich aus anderen Gründen mit dem Brief
vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963; der Verfü-
gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte gungsberechtigte hat den Brief der Zulassungsstelle
Höchstleistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet. nötigenfalls rechtzeitig vorzulegen.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
Fahrzeuge)
gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach
gilt § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die vor dem
ab sofort für Kleinkrafträder sowie für Kraftfahr- 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961)
zeuge der Klasse 5, mit Ausnahme der Kranken- in Gebrauch genommen worden sind und an Fahr-
fahrstühle, zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
ab 1. Juli 1961 für Fahrzeuge, die erstmals in den erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Verkehr kommen, § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
ab 1. Januar 1964 für die anderen Kraftfahrzeuge, gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Per-
von einem vorn Bundesminister für Verkehr zu sonenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr
bestimmenden Tage an für die anderen Anhänger. als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft
Beim Führen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit
einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug- selbständiger Wärmeerzeugung),
maschinen und maschinell angetriebenen Kranken- am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizan-
fahrstühlen genügt es bis zum Inkrafttreten des lagen zur Ubertragung von Wärme, die beim Be-
§ 18 Abs. 3, statt eines der in § 18 Abs. 5 vorge- trieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die
schriebenen Nachweise eine Bescheinigung der Zu- Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach die•
lassungsstelle durüber mitzuführen, daß das Fahr- sem Tage erstmals in den Verkehr kommen, für
zeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung durch
Die Bescheinigung darf für Arbeits- und Zugmaschi- den Bundesminister für Verkehr.
nen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
geschwindigkeit von mehr als 20 km/h nur erteilt
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April
werden, wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen
1957 in Gebrauch genommen worden ist und an
worden ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-
Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage
haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt;
vom 1. Oktober 1960 an muß auf ihr das etwa zuge- § 22 a Abs. 1 Nr. 4 (Bremsbeläge)
teilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle gilt nur für Bremsbeläge, die nach dem 1. April 1958
vermerkt sein. Die Zulassungsstelle kann die Bei- hergestellt worden sind und an Fahrzeugen ver•
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wendet werden, die ab 1. Januar 1959 erstmals in für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in
den Verkehr kommen. Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeu-
gen verwendet werden, die ror diesem Tage erst-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung
mals in den Verkehr gekommen sind.
von Fahrzeugen)
§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (Sicherheitsgurte in Kraftfahr-
gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und ihren Anhän-
gern nicht für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1961 zeugen)
erstmals in Gebrauch genommen worden sind und gilt nur für Sicherheitsgurte, die nach dem 1. April
an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem 1961 erstmals in den Verkehr kommen.
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22 a Abs. 1 Nr. 26 (Leuchten zur Sicherung von
§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) Ladungen)
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Ja- tritt für Leuchten zur Sicherung von Ladungen erst
nuar 1961 in Gebrauch genommen worden S"ind und am 1. Juli 1963 in Kraft, jedoch nur für Leuchten, die
an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem nach diesem Tage erstmals in Gebrauch genommen
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. werden.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blink-
& 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
licht) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen -
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die
ausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a Abs.1-,
vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wor-
wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954
den sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-
men sind. § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-
briefe)
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blink-
Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefer-
licht)
tigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Was-
vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wor- serzeichen haben.
den sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-
vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom- nung „Kombinationskraftwagen")
men sind.
Bis zum 1. Oktober 1960 sind Kraftfahrzeugbriefe
§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) und Kraftfahrzeugscheine von Kombinationskraft-
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei- wagen und Kraftomnibussen den Zulassungsstellen
ger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genom- zur Berid1tigung vorzulegen, wenn die Art des Fahr-
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet zeugs unrichtig angegeben ist.
werden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver- § 24 letzter Halbsatz (Eintragung des Tages der
kehr gekommen sind. ersten Zulassung in das Anhängerverzeichnis)
§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen 1 tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten
gilt für Glühlampen für Kraftfahrzeug-Scheinwerfer Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so
mit asymmetrischem Abblendlicht und ab 1. Januar genügt die Angabe des Jahres der ersten Zulassung.
1961 für sonstige nach diesem Tage hergestellte § 27 Abs. 1 (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
Glühlampen. Soweit für Glühlampen für Kraftfahr-
Hat die Zulassungsstelle bei der bis zum 30. Juni
zeug-Scheinwerfer danach eine Bauartgenehmigung
1958 (im Saarland: bis zum 31. Dezember 1958) durch-
noch nicht erforderlich ist, darf die Leistungsauf-
zuführenden Urnkennzeichnung der Fahrzeuge auf
nahme der Glühlampen bei einer Nennspannung
die Vorlage eines Fahrzeugbriefs verzichtet, so
von 6 oder 12 V höchstens je 35 W, bei einer Nenn- genügt es, wenn sie den Brief berichtigt, sobald er
spannung von 24 V höchstens je 50 W betragen.
aus anderem Anlaß vorgelegt wird.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Warnvorrichtungen mit einer § 28 (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uberführungs-
Folge verschieden hoher Töne) fahrten)
gilt nicht für Warnvorrichtungen mit einer Folge Im Saarland dürfen bis zum 1. Januar 1961 Kenn-
verschieden hoher Töne, die vor dem 1. Januar 1959 zeichen auf Grund der Dritten Verordnung zur
in Gebrauch genommen worden sind und an Fahr- Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage vom 3. Januar 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 293)
erstmals in den Verkehr gekommen sind. zugeteilt werden; sie werden spätestens am 1. Juli
§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
1961 ungültig.
§ 29 und die Anlagen VIII und IX (Untersuchung
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli
der Fahrzeuge, Plakette)
1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
treten für Kraftfahrzeuge der Klasse 5 nach näherer
§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen) Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr
gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkraft- in Kraft. Im übrigen gelten sie
rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- 1. hinsichtlich der Fahrzeuge mit eigenem amt-•
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht lichem Kennzeichen
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 941
ab 1. JcHHli.Jr lObl för Fahrzeuge, die erstmals 1960) erteilte Genehmigung nach dem Güter-
in den Vc~rkehr kommen, sowie für Pc!rsonen- kraftverkehrsgesetz oder nach dem Gesetz über
kraftwauen und Kraftriidcr zur 9ewerhsmößigen die Beförderung von Personen zu Lande besteht,
Vermic1ung an Selbstfahrer, erst vorn Ablauf der Genehmigung an und
von dem Tage, den clh! Zulassungsstelle für spätestens ab 1. April 1964 (im Saarland: ab
das Fahrzc!UCJ lwstimml. und dem Halter mitteilt, 1. August 1968).
spätestens vom 1. Januar 1963 an für die an- Soweit § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d hiernach noch
deren Fah rzcUfJ(~. nicht gilt, ist ab 1. Juli 1960 bis zum 1. April 1961
Der Tag, den die\ Zuldssungssl:clle für das Fahr- -- bei Kraftomnibuszügen bis zum 1. April 1962 --
zeug bestimmt hat, isl in den Fahrzeugschein eine Zuglänge von 20 m und ab 1. April 1961
und gcgcbenenfolls in die Aq.hängerverzeich- - bei Kraftomnibuszügen ab 1. April 1962 - eine
nisse, bei zulassungslreicn Fahrzeugen in den Zuglänge von 18 m zulässig.
nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis ein-
zutragen; der Halter hat der Zulassungsstelle § 32 Abs. 2 (Kurvenläufigkeit)
den Schein und die Verzeichnisse oder den gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
Nachweis zu diesem Zweck unverzüglich vor- rung dienenden Kraftomnibuszüge, außerdem ab
zulegen. Bis zum Inkrafttreten des § 29 haben 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem Standort im Saar-
die Zulassungsstellen in angemessenen, von land: ab 1. Juli 1961) für erstmals in den Verkehr
den zuständigen obersten Landesbehörden fest- kommende Fahrzeuge sowie für Züge und Sattel-
zusetzenden Zeitabständen die Vorführung der kraftfahrzeuge aus solchen Fahrzeugen.
kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge und ihrer
Anhänger zur Prüfung durch einen amtlich an- § 32 a Satz 4 (hinter Kraftomnibussen nur Gepäck-
erkannten Sachverständigen oder Prüfer für anhänger zulässig)
den Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen. Die tritt bei Kraftomnibussen, für die nach dem Gesetz
Fahrzeuge sind zur Prüfung an dem in der über die Beförderung von Personen zu Lande Geneh-
Anordnung bestimmten Ort und zur bestimm- migungen erteilt worden sind, erst mit dem Ablauf
ten Zeit vorzuführen. Für die Untersuchung gilt der Genehmigungen in Kraft, die am 1. Mai 1956
vom 1. Januar 1961 an die Anlage VIII; (im Saarland: am 1. August 1960) bestanden haben,
2. hinsichtlich der Fahrzeu~re ohne eigenes amt- spätestens aber am 1. April 1964. Soweit es sich um
liches Kennzeichen Linien handelt, die von der Deutschen Bundesbahn
oder der Deutschen Bundespost bereits vor dem
ab 1. Januar 1961 für Fahrzeuge, die erstmals
1. Mai 1956 betrieben worden sind, gilt § 32 a Satz 4
in den Verkehr kommen,
für Kraftomnibusse der Deutschen Bundesbahn und
vom Tage der ersten E--Tauptuntersuchung an für der Deutschen Bundespost erst ab 1. April 1962.
die anderen Fahrzc~u9e.
Zur ersten Hauptuntersuchung sind vorzuführen § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)
im Jahre 1962 die Fahrzeuge, die vor dem tritt in Kraft am 1. Oktober 1960.
1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom- § 34 Abs. 1 Satz 3 (Achsabstand bei Doppelachsen)
men sind,
Im Saarland gelten bis zur Anwendung des § 34
im Jahre 1963 die Fahrzeuge, die in den Jahren
1954, 1955, 1956 und 1957 erstmals in den Ver-
Abs. 3 Satz 1 als Doppelachse zwei Achsen mit
einem Abstand von nicht weniger als 0,9 m und
kehr gekommen sind,
nicht mehr als 1,35 m voneinander.
im Jahre 1964 die Fahrzeuge, die Jn den Jahren
1958, 1959 und 1960 Prstmals in den Verkehr § 34 Abs. 3 Satz 1 (Achslasten und Gesamtgewichte)
gekommen sind.
gilt
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder
1. für die ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab
forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr ge-
tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr- kommenen Fahrzeuge sowie für Sattelkraft-
zeuge am 1. Juli 1961, fahrzeuge und Züge, bei denen jedes der mit-
für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestimmung einander verbundenen Fahrzeuge von diesem
durch den Bundesminister für Verkehr in Kraft. Tage ab erstmals in den Verkehr gekommen ist,
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d (Länge von Zügen) 2. ab 1. April 1961 (im Saarland oder bei regel-
gilt mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August
1966) für andere Fahrzeuge, Sattelkraftfahr-
1. für Züge, bei denen jedes der miteinander ver-
zeuge und Züge, jedoch für Fahrzeuge, für die
bundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958 (im
eine vor dem L Mai 1956 (im Saarland: vor
Saarland oder bei regelmäßigem Standort im
dem 1. August 1960) erteilte Genehmigung nach
Saarland: ab l. August 1960) erstmals in den
dem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem Gesetz
Verkehr g(~kommen ist,
über die Beförderung von Personen zu Lande
2. ab 1. April 1963 (im Saarland oder bei regel- besteht, sowie für Sattelkraftfahrzeuge und
mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August Züge, bei denen für das ziehende Fahrzeug eine
1966) für andere Züge, jedoch für Züge, bei solche Genehmigung vorliegt, erst vorn Ablauf
denen für das ziehende Fahrzeug eine vor dem der Genehmigung an und spätestens ab 1. April
1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem 1. August 1964 (im Saarland: ab 1. August 1968).
942 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Soweit § 34 Abs. 3 Satz 1 hiernach noch nicht in § 35 a Abs. 1 a Satz 1 (Beschaffenheit von Sitzen)
Kraft getrclcn ist und § 35 oder § 42 nicht entgegen- Die Vorschrift über die Beschaffenheit der Lehnen
stehen, dürfen ab 1. Juli 1960 betragen: tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den
Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere nach
Im Saarland
Im Bundcs- oder bei Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr.
gPbict ohne rcqc!müßiqem
Saarland Standort im § 35 a Abs. 1 a Satz 2 (Beschaffenheit der oberen
Saarland
Kante von Rückenlehnen an Sitzen)
a) Die Achslast tritt in Kraft am 1. Januar 1961.
1. Einzelachse 10 t 13 t § 35 a Abs. 2 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)
2. Doppelachse 16 t 21 t gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April
b) das zulässige 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals
Gesamtgewicht in den Verkehr gekommen sind.
1. Fahrzeug mit § 35 a Abs. 4 (Sitze, Gangbreite)
zwei Achsen 16 t 19 t
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
2. Fahrzeug mit mehr rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
als zwei Achsen 24 t 26 t am 1. Januar 1961 für andere Kraftomnibusse, die
3. Sattelkraftfahrzeug 35 t 35 t nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
4. Zug (unter Beachtung § 35 b Abs. 2 Satz 2 (Sichtfeld für die Führer von
der Vorschriften über Kraftomnibussen)
die Einzelfahrzeuge) 40 t 35 t tritt in Kraft am 1. Januar 1961 für Kraftomnibusse,
die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr
§ 34 Abs. 3 Satz l Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für
kommen, am 1. Juli 1961 für andere Kraftomnibusse.
Fahrzeuge, die vor dem 1. August 1960 erstmals in
den Verkehr gekommen sind; bei diesen Fahrzeugen § 35 c (Heizung und Lüftung)
darf die Doppelachslast 16 t betragen.
tritt in Kraft am 1. Januar 1962.
§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte
§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomni-
am Fahrzeug)
bussen)
tritt in Kraft am 1. April 1961.
tritt in Kraft am l. Juli 1961, jedoch nur für erst-
§ 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen) mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6 § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim
gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeför- Schließen der Türen)
derung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1961
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
auch für andere Fahrzeuge. Absatz 2 Satz 4 tritt in
in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von
diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen, § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Offnens der Türen)
Bundesminister für Verkehr.
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
§ 35 (MotorlcistLmg) in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
gilt § 35 e Abs. 3 (Türbänder)
1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen
Standort im Saarland: ab 1. August 1960) erst- Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft "l.m
mals in den Verkehr gekommenen Kraftfahr- 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem
zeuge sowie für Sattelkraftfahrzeuge und Züge, Tage erstmals in den Verkehr kommen.
bei denen jedes der miteinander verbundenen
Fahrzc:uqe von diesem Tage ab erstmals in den § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomni-
Verkehr gekommen ist, bussen)
2. ab 1. April l9fi3 (bei regelrniißigem Standort im tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
Saurland: ab 1. Auumt l9öG) für andere Fahr- in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahr-
zeucJe, So ttc1kraftfahrzcuge und Züge, jedoch zeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den
für Furirzcugc, für die eine vor dem l. Mai 1956 Verkehr gekommen sind, darf die lichte Weite der
(im S,wrli:md: vor dem 1. August 1960) erteilte Einstiege weniger als 650 mm betragen.
Gcnc:hmiq1mg nach dem Güterkraftverkehrs-
§ 35 f Abs. l und 2 (Notausstiege)
gesetz oder dem Gesetz über die Beförderung
von Personen zu Lande besteht, sowie für tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erst-
Sattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen für mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Fahr-
das ziehende Fahrzeug eine solche Genehmi- zeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den
gung vorlieqt, erst vom Ablauf der Genehmi- Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßigen
gung an und spätest(~ns ab 1. April 1964 (im Personenbeförderung dienen, müssen in der Rück-
Saarland: ab 1. August 1968). wand oder am hinteren Teil der linken Seitenwand
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 943
eine Nottür haben. Die Nottür in der Rückwand die Räder festgestellt (blockiert) werden können und
kann durch ein Penster in der Rückwand ersetzt beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch min-
werden, dessen lichte Weite mindestens 1200 mm X destens ein Rad gebremst werden kann. Der Zu-
430 mm betragen muß, und dessen Verglasung im stand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage
Falle der Gefahr in kürzester Zeit beseitigt werden muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschi-
kann. Abrundungen des Fensters in der Rückwand nen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungs-
sind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung als hebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand
Notausstieg nicht beeinträchtigt wird. bedienbar sein.
Die Vorschriften über den Notausstieg in der Rück- § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
wand gelten nicht, wenn mindestens zwei Fenster Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Ver-
auf jeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Not-
zögerung von 1 m/sek 2 bei den vor dem 1. April
ausstieg dienen können.
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals
§ 35 g Abs. 1 (Feuerlöscher) in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit
tritt in Kraft am 1. Oktober 1960; bis dahin genügt einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
es, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen- digkeit von nicht mehr als 20 km/h.
beförderung dienenden Fahrzeugen ein Handfeuer- § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)
löscher anderer Art mitgeführt wird. Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar
§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen) 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erst-
mals in den Verkehr g•ekommen sind, gilt § 65.
tritt in Kraft am 1. Januar 1961; bis dahin genügt
es, wenn in den der gewerbsmtißigen Personen- § 41 Abs. 6 letzter Satz (Bremse an Beiwagen von
beförderung dienenden Fahrzeugen ein Verband- Krafträdern)
kasten mitgeführt wird, der den „Regeln für Ein- tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erst-
heitsverbandkästen der Berufsgenossenschaften", mals in den Verkehr kommende Beiwagen.
Ausgabe ZH 1/146/147 DK: 614.888.3, entspricht.
§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
§ 36 Abs. 2 (Profilrillen oder Einschnitte auf der
Lauffläche von Reifen) gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saar-
land: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver-
tritt für Reifen an Anhängern hinter Kraftfahr- kehr gekommenen Anhänger.
zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
erst am 1. Oktober 1960 in Kraft. Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu
§ 36 a (Radabdeckungen) bestimmenden Tage g·enügen an den vor dem
tritt in Kraft am 1. Januar 1962. 1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekomme-
nen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe) mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden
in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. Fahrzeugs bedient werden noch selbsttäti,g wirken
können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem
§ 38 a (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der
tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß
Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahr- freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung
zeuge am 1. Juli 1962. bieten.
§ 39 (Rückwärtsgang) § 41 Abs. 15 (Dauerbremse)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von gm
mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961 1. für die ab 1. Januar 1958 (bei rngelmäßigem
für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach Standort im Saarland: ab 1. Januar 1961) erst-
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. mals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge,
§ 40 Abs. 1 Satz 1 (sämtliche Scheiben aus Sicher- 2. ab 1. April 1963 (bei regelmäßigem Standort
heitsglas) im Saarland: ab 1. August 1966) für andere
Bei den vor dem 1. November 1956 (im Saarland: Fahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, für die
vor dem 1. Januar 19Gl) crs:.rrn11s in den Verkehr eine vor dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor
gekommenen Fahrzeugen rn --- uußer bei den dem 1. August 1960) erteilte Genehmigung nach
der gewerbsmüßigcn Lh,·~,a,·•,nn dienen- dem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem Ge-
den Kraftomnibussen und ÜJ11:1ilJusc1nhüngern - setz über die Beförderung von Personen zu
Seitenscheiben erst ab 1. Juli 1963 aus Sicherheits- Lande besteht, und für Anhänger hinter solchen
glas bestehen. Fahrzeugen erst vom Ablauf der Genehmi1gung
§ 41 (Bremsen) an und spätestens ab 1. April 1964 (im Saar-
land: ab 1. August 1968).
Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den
Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zuläs- § 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn-
siges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart druckanzeiger bei Druckluftbremsanla,gen)
bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über
übersteigt, genügt eine vom Führersitz aus feststell- Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in
bare Bremsanlage, die so beschaff cn sein muß, daß den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
944 BundJes gre1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
§ 42 Abs. 1 (Anhängelast) 1. April 1952 erteilt worden iist, und nicht für Fahr-
Di,e Vorschri.ft über das Verhältnis der Anhängelast zeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erst-
zum zulässi,gcn Gesamt,gewicht des ziehenden Fahr- mals in den Verkehr gekommen sind.
zeugs gilt
§ 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kra.ftomnibussen)
1. ab 1. Oktober 1960 für Krafträder, Personen- ,gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
kraftwa.gen und Kombinationskraftwagen beim rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
Mitführen von Anhängern, die nach diesem am 1. April 1961 für andere Kra.ftomnibusse, die
Ta,ge erstmals i,n den Verkehr gekommen sind, nach diesem Ta,g,e erstmals in den Verkehr kommen.
2. ab 1. Juli 19G3 für Krafträder, Personenkraft-
§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des
wagen und Kombinationskraftwagen beim Mit-
Kraftstoffs bei Kraftomnibussen)
führen von anderen AnhängE!rn,
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
3. ab 1. Januar 1957 (im Saarland und bei rngel- rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
mäßigcm Standort im Saarland: ab 1. August am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die
1960) für Lastkraftwagen beim Mitführen von nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
Anhängern, die nach dem 1. Januar 1957 (im
Saarland: nach dem 1. August 1960) erstmals § 50 Abs. 5 Satz 2 (Fernlichtkontrolleuchte)
in den Verkehr gekommen sind, gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erstmals
4. ab 1. April 1963 (im Saarland und bei rngel- in den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli
mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August 1961 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand-
1966) für Lastkraftwagen beim Mitführen von ort im Saarland.
anderen Anhäng,ern. Bei diesen Anhängern § 50 Abs. 8 {größte zulässige Belastungsabhängig-
darf jedoch ab 1. April 1961 (im Saarland und keit)
bei rngelmäßi,gem Standort im Saarland: ab tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundes-
1. August 1964) bis l. April 1963 (im Saarland minister für Verkehr.
und bei regelrnäßi.gem Standort im Saarland:
Ms 1. August 1966) das Verhältnis der An- § 51 Abs. 1 Satz 5 (ständiges Mitleuchten der
hängelast zum zulässigen Gesamt,gewicht des Begrenzungsleuchten)
Lastkraftwagens höchstens 1,2 : 1 betragen. gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erstmals
in den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli
§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus-
1961 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand-
reichende ei gene Bremse)
1
ort im Saarland.
gilt auch für zweiachsige Anhänge.r, die vor dem
1. Oktober 1960 erstmals illl den Verkehr gekommen § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrschein-
sind. werfer)
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in de,n Ver-
§ 42 Abs. 3 (Leer,gewicht)
kehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die
Soweit bisher bei anderen Kraftfahrzeugen als Per- Rüddahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rück-
sonenkraftwagen und Krafträdern bei der Berech- wärtsgang brennen können.
nung des Leergewichts da.s Fahrergewicht nicht be-
rücksichti,gt worden ist, sind die Angaben über das § 52 Abs. 3 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
Leergewicht im Kraftfahrzeugbrief und -schein durch Bei den vor dem 1. April 1961 erstmals in den Ver-
di,e Zulassungsstelle zu berichtigen, sobald sie sich kehr kommenden Fahrzeugen sind bis zum 1. Okto-
aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt, spä- ber 1962 Kennleuchten zulässig, die kein Rund-
testens bis zum 1. Juli 1963. umlicht zeigen.
§ 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der An- § 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)
hängerdeichsel) Bis zum 1. Oktober 1962 dürfen an den vor dem
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen
(im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in Kraftfahrzeugen des Straßenwinterdienstes der
den Verkehr gekommen sind. öffentlichen Verwaltungen statt der Kennleuchten
für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) bis zu zwei nach
§ 43 Abs. 4 Satz 1 (Anhängerkupplungen) vorn gerichtete Blinkleuchten für gelbes Licht und
gilt im Saarland erst ab 1. ,fonuar 1961 für erstma1s bis zu zwei zusätzliche Schlußleuchten für gelbes
in den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli Licht angebracht sein.
1963 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand- § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)
ort im Saa.rland.
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in
§ 44 (Stützvorrichtung an Anhängern) den Verkehr gekommen sind, genügt eine Brems-
leuchte.
tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den
Verkehr kommende Anhänger, am 1. Juli 1963 für § 53 Abs. 4 Satz 1 (Rückstrahler an Kraftfahrzeugen)
andere Anhänger. tritt für einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen am
1. Januar 1961 in Kraft. An Fahrzeugen, die vor dem
§ 45 Abs. 2 (Lage de,s Kraftstoffbehälters) 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Ver-
gHt nkht für reihenweise g•eferti:gte Fahrzeuge, für kehr gekommen sind, genügt bis zum 1. Januar 1961
die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem ein roter Rückstrahler.
Nr. 64 - Tag de.r Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 945
§ 53 Abs. 4 Satz 2 (wirksame Fläche von Rückstrah- Fahrzeugen erforderlich. Zusätzliche Fahrtrichtungs-
lern mindestens 20 cm 2 ) anzeiger brauchen an den Längsseiten der im letzten
An Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Juli Satz bezeichneten Fahrzeuge erst ab 1. Juli 1961 an-
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf gebracht zu sein.
die wirksame PW.che des Rückstrahlers kleiner als § 54 a (Innenbeleuchtung)
20 cm 2 sein.
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
§ 53 Abs. 4 Sa.tz 3 (dreieckige Rückstrahler an An- rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
hängern) am 1. Oktober 1960 für die anderen Kraftomnibusse.
tritt für Anhänger hinter einachsigen Zug- und § 54 b (windsichere Handlampe)
Arbeitsmaschinen erst am 1. Januar 1961 in Kraft gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
und gilt bei regelmäßigem Standort im Saarland rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
erst ab 1. Januar 1961 für Anhänger aller Art.
am 1. Oktober 1960 für die anderen Kraftomnibusse.
Bis zum Inkrafttreten genügen außerhalb des Saar-
§ 55 Abs. 3 (Verbot bestimmter Warnvorrichtungen)
lands an mehrspurigen Anhängern zwei andere rote
Rückstrnhler, an einspurigen Anhängern genügt ein tritt in Kraft am 1. Januar 1961.
anderer roter Rückstrahler, im Saarland an An- § 55 a (Funkentstörung)
hängern aller Art ein runder roter Rückstrahler mit tritt in Kraft am 1. Oktober 1960 für erstmals in
mindestens 20 cm 2 wirksamer Fläche. den Verkehr kommende und am 1. Juli 1961 für die
§ 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 (zusätzliche Schlußleuch- anderen Kraftfahrzeuge.
ten, Bremsleuchten und Rückstrahler) § 56 Abs. 1 (Rückspiegel)
gilt ab 1. Januar 1961 für erstmals in den Verkehr tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-
kommende Fahrzeuge, ab 1. Juli 1961 für andere räder mit Hilfsmotor erst am 1. Jq.nuar 1961 und für
Fahrzeuge. Bis dahin sind nach hinten hinaus- andere Fahrräder mit Hilfsmotor am 1. Juli 1961 in
ragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kraft; bis dahin ist § 65 anzuwenden.
Kräne auch nachts wie eine Ladung nach § 19 Abs. 3
der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen. Absatz 1 Nr. 1 und 2 (zwei Rückspiegel) gilt für
Fahrzeuge, die im Saarland ihren regelmäßigen
§ 53 a Abs. 1 (Warneinrichtungen) Standort haben und nicht der gewerbsmäßigen Per-
gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961. sonenbeförderung dienen, erst ab 1. Januar 1961; bis
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger) dahin genügt ein Rückspiegel.
Fahrtrichtungsa.nzeiger sind erst ab 1. Januar 1962 § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser
erforderlich an und Wegstreckenzähler)
a) Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten gilt erst ab 1. Januar 1961
offenem Führersitz, 1. für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erst-
b) Krafträdern, die 1rnch diesem Tage erstmals in mals in den Verkehr gekommen sind,
den Verkehr kommen, von einem vom Bundes- 2. für Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage mehr als 400 kg,
ab an anderen Krafträdern,
3. für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im
c) den in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstaben .a, c, d, e, Saarland,
f, g, i, k, l, m, n und o bezeichneten Anhängern,
4. für die nach diesem Tage erstmals in den Ver-
d) Anhängern mit einem zulässigen Gesamt- kehr kommenden Fahrräder mit Hilfsmotor,
gewicht von nicht mehr als 750 kg,
für andere Fahrräder mit Hilfsmotor nach Bestim-
e) Anhängern mit regelmäßigem Standort im mung durch den Bundesminister für Verkehr.
Saarland.
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von
§ 54 Abs. 3 (zulässige Fahrtrichtungsanzeiger)
Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert)
Bis zum 1. Juli 1963 dürfen
Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli
a) Blinkleuchten an der Vorderseite der Fahr- 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf
zeuge weißes Licht und andere Winker als die Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden
Pendelwinker gelbes Dauerlicht haben, jedoch Dritteln des Anzeigebereichs um O bis plus 7 vom
ab 1. Juli 1961 nicht bei erstmals in den Ver- Hundert des Skalenendwerts abweichen.
kehr kommenden Fa.hrzeugen,
b) Blinkleuchten an den Längsseiten von Fahr- § 57 a (Fahrtschreiber)
zeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals tritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961 in
in den Verkehr rrekommen sind und im Saar- Kraft:
land ihren regelmäßigen Standort haben, nach 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zu-
vorn weißes und nach hinten rotes Licht lässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
zeigen. 2. zur Beförderung von Personen bestimmte
§ 54 Abs. 4 Nr. l (vorgeschriebene Fahrtrichtungs- Kraftfahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht
anzeiger an mehrspurigen Kraftfahrzeugen) mehr als 14 Fahrgastplätzen,
Blinkleuchten an der Rückseite der Fahrzeuge sind 3. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem
ab 1. Juli 1961 an erstmals in den Verkehr kom- durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht
menden Fahrzeugen, ab 1. Juli 1963 an den anderen mehr als 3 km.
946 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Für Pahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Saar- gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
land gilt § 57 a erst ab 1. Juli 1961, soweit es sich rung dienenden Omnibusanhänger und tritt in Kraft
nicht um die der gewerbsmäßigen Personenbeförde- am 1. Oktober 1960 für andere Omnibusanhänger.
rung dienenden Kraftomnibusse handelt, die aus- § 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)
schließlich oder überwic9cnd im Gelegenheitsver-
kehr verwendet werden. tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erst-
mals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger.
§ 57 a Abs. 2 Satz 3 (Verwendung von Schaublättern
mit Prüfzeichen, die für den verwendeten Fahrt- § 64 a Sätze 2 und 3 (Verbot bestimmter Vorrich-
schreiberlyp zugeleilt sind) tungen für Schallzeichen an Fahrrädern und
tritt in Kraft am 1. Oktober rn60. Schlitten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1961.
§ 58 (Geschwindigkeitsschilder)
Geschwindigkeitsschilder an der Rückseite der Fahr- § 67 Abs. 1 Satz 1 (Ausrüstung von Fahrrädern mit
ZCUfJC 1nüssen ab l. Oktober 1960 angebracht sein. Scheinwerfern)
Bis zum 1. Januar 1961 genügt es, daß bei Dunkel-
§ 59 (Fabrikschilder)
heit, oder wenn die Witterung es erfordert, ein
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals Scheinwerfer am Fahrrad angebracht ist.
in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-
schilder, die in folgenden Punkten von § 59 abwei- § 67 Abs. 2 (Schlußleuchten und Rückstrahler an
chen: Fahrrädern)
1. Die Angabe des Pahrzcugtyps kann fehlen. Die Vorschriften über Schlußleuchten gelten für
2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt- Fahrräder mit regelmäßigem Standort im Saarland
gewicht nicht angegeben zu sein. erst ab 1. Januar 1961.
3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an § 67 a Abs. 4 Satz 3 und 4 (Scheinwerfer für Dauer-
jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, abblendlicht an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an
sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist. Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart be-
An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den als 40 km/h)
Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals
die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt in den Verkehr gekommen sind, genügt es, wenn
nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland: die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.
vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr
§ 67 b (Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.
und für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart
§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
Krafträdern) als 40 km/h)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar- gilt für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im
land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver- Saarland erst vom 1. Oktober 1960 an. Solange § 67 b
kehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 über- danach nicht anzuwenden ist, haben die Führer der
steigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbrin- Fahrzeuge eine Bestätigung des Versicherers über
gen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b die Dauer der Kraftf ahrzeughaftpflichtversicherung
der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet gen zur Prüfung auszuhändigen.
werden.
§ 70 Abs. 3 a (Nachweis über genehmigte Ausnah-
§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kennzei-
men durch eine Urkunde)
chen von der Fahrbahn)
Soweit bisher anders verfahren worden ist, ist die
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-
Urkunde auszufertigen oder der Fahrzeugschein zu
land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-
ergänzen, wenn sich die Zulassungsstelle mit dem
kehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren
Fahrzeug befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963.
Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahr-
bahn wenn nötig bis auf 150 nun verringert werden. Anlage VI (Versicherungskennzeichen in den Fällen
Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, eh_: vor dem 1. März des § 67b)
1961 erstmaJs in den Verkehr ,.,,r.,,-,,~r." sind, darf Bis zum 1. März 1961 müssen die Versicherungs-
der untere Rand des hinteren Kenn?cidwns nicht kennzeichen der, HH~-~~ VI in der Fassung der Ver-
weniger als 270 mm über der Fc1hrb,1hn ordnung vorn 21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 61 Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf S. 35) entsprechen.
Omnibusanhänger) Anlage VII (amtliche Kennzeichen in den Fällen
Ist bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli 1961 des § 67b)
erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Länge Bis zum 1. März 1961 genügt es, wenn die amtlichen
der nutzbaren Grundfläche kleiner als 7 m, so genügt Kennzeichen von versicherungsfreien Fahrrädern
ein Mitteleinstieg von 1000 mm lichter Weite. mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit einer durch
§ 61 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht von Omni- die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
busanhängern) nicht mehr als 40 km/h der Anlage VII in der Fas-
Abs. 4 (Verständigungsvorrichtung) sung der Verordnung vom 21. Februar 1957 (Bundes-
Abs. 5 (Ubergänge) gesetzbl. I S. 35) entsprechen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 947
Muster 1 (Führersdwin) Fahrzeugscheine, die den Mustern 2 und 3 dieser
Gültig bleiben Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ent-
1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach
sprechen, dürfen weiter verwendet werden. Soweit
den vor dem 1. August 1960 im Saarland gel-
sie die nunmehr geforderten Angaben nicht enthal-
tenden Vorschriften von saarländischen Ver-
ten, sind sie der Zulassungsstelle zur - gebühren-
waltungsbehörden üUS~Jeferligt worden sind,
freien - Ergänzung vorzulegen; sie müssen späte-
2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach stens am 1. Juli 1963 ergänzt sein.
dieser Verordnung von deutschen Verwal-
tungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets Fahrzeugscheine, die im Saarland vor dem 1. Okto-
ausgefertigt worden sind. ber 1960 ausgefertigt worden sind und den Vor-
schriften entsprechen, die dort am 1. August 1960
Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) galten, werden mit Ablauf des 1. Juli 1963 ungültig;
Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von der Umtausch ist gebührenfrei.
Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung Muster 4 und 5 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ausge- scheine in den Fällen des § 28)
fertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 1. Juli 1961 dürfen Fahrzeugscheine ver-
Muster 2 und 3 (Krnftfahrzeug- und Anhänger- wendet werden, die den am 31. Juli 1960 geltenden
scheine) Vorschriften entsprechen.
Anlage I umstehend
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
A Augsburg BE Beckum Bz. Münster, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II BEI Beilngries, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land
AA Aalen Württemberg, Land
EG Bundesgrenzschutz (Anl. IV)
AB Aschaffenburg
BGD B~rchtesgaden
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) (Land, Anl. II, Gruppe I b,
Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,
AC Aachen Anl. II, Gruppe I a)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) BH Bühl Baden, Land
AH Ahaus, Land BI Bielefeld
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
AIB Bad Aibling, Land Land, Anl. II, Gruppe I und III a)
AIC Aichach, Land
BID Biedenkopf, Land
AK Altenkirchen Westerwald, Land
BIN Bingen Rhein, Land
AL Altena Westfalen, Land
BIR Birkenfeld Nahe, Land
ALF Alfeld Leine, Land
BIT Bitburg Bz. Trier, Land
ALS Alsfeld Oberhessen, Land
BK Backnang, Land
ALZ Alzenau Mainfranken, Land
BKS Bernkastel in ße:rnkastel-Kues, Land
AM Amberg Oberpfalz
BL Balingen Württemberg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) BLB Wittgenstein in Berleburg, Land
AN Ansbu.ch Mittelfranken BM Bergheim Erft, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BN Bonn
Land, Anl. II, Gruppe II) (Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a
AO Altötting, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
AR Arnsberg Westfalen, Land BO Bochum, Stadt
ASD Aschendorf-Hümmling in BOG Bogen, Land
Aschendorf Ems, Land
BOH Bocholt, Stadt
AUR Aurich, Land
BOR Borken Westfalen, Land
AW Ahrweiler, Land
BOT Bottrop, Stadt
AZ Alzey, Land
BP Deutsche Bundespost (Anl. IV)
B Berlin BR Bruchsal, Land
BA Bamberg BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I BRI Brilon, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) BRK Brückenau, Land
BAD Baden-Baden, Stadt BRL Blankenburg in Braunlage Harz, Land
BB Böblingen Württemberg, Land BRV Bremervörde, Land
BC Biberach Riß, Land BS Braunschweig
BCH Buchen Odenwald, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
BD Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung Land, Anl. II, Gruppe I)
(Anl. IV) BSB Bersenbrück, Land
•) 11.) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle. . .. h f
°
b) Bei Zulassunqsslellen der Stadt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen fur den Verwaltungsbezirk wird die Rei en 1ge •
der Kennzeiche1rnusqabe durch die anqegebene Gruppe des Schemas m Anlage II bestimmt.
Nr. 64 - Tag der Ausg?be: Bonn, den 15. Dezember 1960 949
BT Bayreuth DIN Dinslaken Niederrhein, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
DKB Dinkelsbühl, Land
BU Burgdorf Hannover, Land
DLG Dillingen Donau
BUD Büdingen Oberhessen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
BUL Burglengenfeld, Land Land, Anl. II, Gruppe Ib)
BUR Büren Westfalen, Land DN Düren, Land
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung DO Dortmund, Stadt
(Anl. IV) DON Donauwörth, Land
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und DS Donaueschingen, Land
Landtag,
DT Detmold, Land
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
DU Duisburg, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle München, Stadt DUD Duderstadt, Land
BZA Bergzabern, Land
E Essen, Stadt
CAS Castrop-Rauxel, Stadt EBE Ebersberg bei München, Land
CE Celle EBN Ebern, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I EBS Ebermannstadt, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) ECK Eckernförde, Land
CHA Cham Oberpfalz, Land ED Erding, Land
CLP Cloppenburg, Land EG Eggenfelden, Land
CLZ Clausthal-Zellerfeld, Lan.d EHI Ehingen Donau, Land
CO Coburg EIH Eichstätt Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
coc Cochem Mosel, Land EIN Einbeck, Land
COE Coesfeld Westfalen, Land EM Emmendingen, Land
CR Crailsheim, Land EMD Emden, Stadt
cux Cuxhaven, Stadt EN Ennepe Ruhrkreis in Schwelm, Land
cw Calw, Land ERB Erbach Odenwald, Land
ERK Erkelenz, Land
D Düsseldorf
ER Erlangen
(Stadt, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Düsseldorf Land in Mettmann
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Anl. II, Gruppe I und III a)
DA Darmstadt ES Eßlingen Neckar, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II ESB Eschenbach Oberpfalz, Land
Land, Anl. II, Gruppe I) ESW Eschwege, Land
DAH Dachau, Land EU Euskirchen, Land
DAN Dannenberg Elbe in Lüchow, Land EUT Eutin, Land
DAU Daun, Land
DB Deutsche Bundesbahn (Anl. IV) F Frankfurt Main, Stadt
DEG Deggendorf FAL Fallingbostel, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a FB Friedberg Hessen, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b)
FD Fulda
DEL Delmenhorst, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
DGF Dingolfing, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
DH Grafschaft Diepholz in Diepholz, Land FDB Friedberg bei Augsburg, Land
DI Dieburg, Land FDS Freudenstadt, Land
DIL Dillkreis in Dillenburg, Land FEU Feuchtwangen, Land
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
FFB Fiirstcnfeldhruck, Lrnd GRI Griesbach Rottal, Land
FH Md in-Tuunuskreis in Frankiurt Main- GS Goslar
Hüchst, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
FKB Frc:mkenberg Eder, Lind Land, Anl. II, Gruppe I b)
FL Flensburg GUN Gunzenhausen Mittelfranken, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I GV Grevenbroich, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) GZ Günzburg
FO Forchheim Oberfranken (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
(Stcidt, Anl. II, Gruppe I a Land, Anl. II, Gruppe I b)
Lmd, Anl. II, Gruppe I b)
FR Freiburg, Breisgau
H Hannover
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II
Lmd, Anl. II, Gruppe I und III a) (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I und III a)
FS Freising
HA Hagen Westfalen, Stadt
(Sladl, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe IJ) HAB Hammelburg, Land
FT Frankenthal Pfu lz HAM Hamm Westfalen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a HAS Hassfurt, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b)
HB Hansestadt Bremen,
FU Fürth Bayern Anl. II, Gruppe II
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Bremen Nord (Vegesack),
Land, Anl. II, Gruppe I) Anl. II, Gruppe I
FUS Füssen, Land Bremerhaven, Stadt,
FZ Fritzlar-Homberg in Fritdi.:!r, Land Anl. II, Gruppe III a
HCH Hechingen, Land
GAN Bad Gandersheim, Land HD Heidelberg
GAP Garmisch-Partenkirchen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a
GD Schwäbisch Gmünd, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
GE Gelsenkirchen, Stadt HDH Heidenheim Brenz, Land
GEL Geldern, Land HE Helmstedt, Land
GEM Gemünden Main, Land HEB Hersbruck, Land
GEO Gerolzhofen, Land HEF Bad Hersfeld, Land
GER Germersheim, Land HEi Norderdithmarschen in Heide Holstein,
Land
GF Gifhorn, Land
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
GG Groß-Gerau, Land
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
GI Gießen
HER Herne, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) HF Herford
GK Geilenkird1en-Heinsberg, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
GL Rheinisch-Bergischer Kreis in
Ber~Jisch Gladbach HG Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der
Höhe, Land
GLA Gladbeck Westfalen, Stadt
HH Hansestadt Hamburg,
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbad1, Anl. II, Gruppe II
Land
Hamburg-Bergedorf,
GN Gelnhausen, Land Anl. II, Gruppe I a
GO Göttingen Hamburg-Harburg,
(Studt, Anl. II, Gruppe I Anl. II, Gruppe I b
Land, Anl. II, Gruppe II)
HI Hildesheim
GOA Sankt Goar, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
GOH Sankt Goürshausen, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
GP Göppinuen, Land HIP Hilpoltstein Mittelfranken, Land
GRA Grafenau, Land HL Hansestadt Lübeck
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 951
HM Hameln KEM Kemnath, Land
(Stadt, An]. II, Gruppe I KF Kaufbeuren
Land Hameln-Pyrmont
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Anl. II, Gruppe II)
Land, Anl. II, Gruppe I b)
HMU Hann. Münden, Land
KG Bad Kissingen
HN Heilbronn Neckar (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a Land, Anl. II, Gruppe I b)
Land, Anl. II, Gruppe 11)
KH Bad Kreuznach, Land
HO Hof Saale
KI Kiel, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) KIB Kirchheimbolanden, Land
HOG Hofgeismar, Land KK Kempen-Krefeld, Land
HOH Hofheim Unterfranken, Land KL Kaiserslautern
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
HOL Holzminden, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
HOM Homburg, Land
KLE Kleve, Land
HOR Horb Neckar, Land
KN Konstanz
HOS Höchstadt Aisch, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
HU Hanau KO Koblenz
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe I)
HUN Hünfeld, Land KON Königshofen Grabfeld, Land
HUS Husum, Land KOZ Kötzting, Land
HW Halle Westfalen, Land KR Krefeld, Stadt
HX Höxter, Land KRU Krumbach Schwaben, Land
KS Kassel
IGB St. Ingbert, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
ILL Illertissen, Lmd Land, Anl. n., Gruppe I)
IN Ingolstadt Donau KT Kitzingen
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe I b)
IS Iserlohn KU Kulmbach
(Stadt, Anl. II, Gruppe I (Stadt, Anl. II Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe I b)
IZ Steinburg in Itzehoe, Land KUN Künzelsau Württemberg, Land
KUS Kusel, Land
JEV Friesland in Jever, La.nd
JUL Jülich, Land
LA Landshut Bayern
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
K Köln Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
LAN Landau Isar, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und III a)
LAT Lauterbach Hessen, Land
KA Karlsruhe Baden
(Stadt, Anl. II, Gruppe II LAU Lauf Pegnitz, Land
Land, Anl. II, Gruppe I und III a) LB Ludwigsburg, Land
KAR Karlstadt, Land LD Landau Pfalz
KC Kronach, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b)
KE Kempten Allgäu
(Stadt, Anl. II, Gruppe I LE Lemgo in Brake bei Lemgo, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) LEO Leonberg Württemberg, Land
KEH Kelheim, Land LER Leer Ostfriesland, Land
KEL Kehl, Land LEV Leverkusen, Stadt
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
LF Laufen Oberbayern, Land MN Mindelheim, Land
LG Lüneburg MO Moers, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I MOD Markt Oberdorf, Land
Land, Anl. II, Gruppe II)
MON Monschau Rheinland, Land
LH Lüdinghausen, Land
MOS Mosbach Baden, Land
LI Lindau im Bodensee
MR Marburg Lahn
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Ldnd, Anl. II, Gruppe I b) (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
LIF Lichtenfels, Land
MS Münster Westfalen
LIN Linoen Ems, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
LK Lübbecke WesUalcn, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
LL Landsberg Lech MT Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a MU Mühldorf Oberbayern, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b)
MUB Münchberg Oberfranken, Land
LM Limburg Lahn, Lmd
MDL Müllheim Baden, Land
LO Lörrach, Land
MUN Münsingen Württemberg, Land
LOH Lohr Main, Land
MY Mayen, Land
LP Lippstadt, Land
MZ Mainz
.LR Lahr Schwarzwald, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
LU Ludwigshafen Rhein Land, Anl. II, Gruppe I)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II MZG Merzig-VVadern, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
LUD Lüdenscheid, Stadt
N Nürnberg
-LUN Lünen, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I)
M München NAB Nabburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
NAI Naila, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
ND Neuburg Donau
MA Mannheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I b)
Land, Anl. II, Gruppe I)
NE Neuß, Stadt
MAI Mainburg Bayern, Land
NEA Neustadt Aisch, Land
MAK Marktredwitz, Stadt
NEC Neustadt bei Coburg, Stadt
MAL Mallersdorf, Land
NEN Neunburg vorm Wald, Land
MAR Marktheidenfeld, Land
NES Bad Neustadt Saale, Land
MB Miesbach, Land
NEU Neustadt Schwarzwald, Land
MED Südcrdithmarschen in Meldorf Holstein,
Land NEW Neustadt Waldnaab, Land
MEG Melsungen, Land NI Nienburg Weser, Land
MEL' M(~lle, Land NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land
MEP Meppen, Land NL Niedersachsen Landesregierung und Land-
tag,
MES Meschede, Land
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
MET Mellrichstadt, Land
NM Neumarkt Oberpfalz
MG M.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
MGH Bad Mergentheim, Lmd Land, Anl. II, Gruppe I b)
MH Mülheim Ruhr, Stadt NMS Neumünster, Stadt
MI Mindern Wes tfolcn, Land NO Nördlingen
MIL Miltenberg, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b)
MM Memmingen
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b) NOM Northeim Hannover, Land
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 953
NOR Norden, Lc1nd PRO Prüm Eifel, Land
NR Neuwied Rhein, Land PS Pirmasens
NRU Neus!:iult am Rübenberge, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
NT Nürtingen, Land
NU Neu-Ulm Donau
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a R Regensburg
Land, Anl. II, Gruppe I b) (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I)
NW Neustadt Weinstraße
RA Rastatt, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) RD Rendsburg, Land
RE Recklinghausen
OB Oberhausen Rheinland, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
OBB Obernburg Unterfranken, Land
REG Regen, Land
OCH Ochsenfurt, Land
REH Rehau, Land
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Land
REI Bad Reichenhall, Stadt
OE Olpe, Land
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land
OF Offenbach Main
(Stadt, Anl. II, Gruppe I RID Riedenburg Bayern, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) RO Rosenheim
OG Offenburg Baden, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
OHA Osterode Harz, Land
ROD Roding, Land
OHR Ohringen, Land
ROF Rotenburg Fulda, Land
OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land
ROH Rotenburg Hannover, Land
OL Oldenburg Oldenburg
(Stadl, Anl. II, Gruppe II ROK Rockenhausen, Land
Land, Anl. II, Gruppe I) ROL Rottenburg Laaber, Land
OLD Oldenburg Holstein, Land ROT Rothenburg ob der Tauber
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b)
OS Osnabrück
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und
Land, Anl. II, Gruppe II) Landtag
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
OTT Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe,
Land RS Remscheid, Stadt
OTW Ottweiler, Land RT Reutlingen, Land
OVI Oberviechtach, Land RUD Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land
RV Ravensburg, Land
PA Passau RW Rottweil, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und
Land, Anl. II, Gruppe I b) Landtag,
ZulassungssteUe Düsseldorf, Stadt
PAF Pfaffenhofen Ilm, Land
RY Rheydt, Stadt
PAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land
PAR Parsberg, Land
PB Paderborn, Land
PE Peine, Land s Stuttgart, Stadt
PEG Pegnitz, Land SAB Saarburg Bz. Trier, Land
PF Pforzheim SAD Schwandorf, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe II SAK Säckingen, Land
Land, Anl. II, Gruppe I) Saa.rland. Landesregierung und Landtag,
SAL
PI Pinneberg, Land Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadt
PLO Plön Holstein, Land SAN Stadtsteinach, Land
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
SB Saarbrücken sw Schweinfurt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I u. III a (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe II)
SC Schwa buch SWA Untertaunuskreis in
Bad Schwalbach Taunus, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Lmd, Anl. II, Gruppe I b) SY Grafschaft Hoya in Syke, Land
SE ScrJebcrg in Bad Segeberg, Land sz Salzgitter, Stadt
SEF Scheinfeld, Land
SEL Selb, Stadt TBB Tauberbischofsheim, Land
SF Sonthofc~n, Land TE Tecklenburg, Land
SG Solingen, Stadt TIR Tirschenreuth, Land
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und TOL Bad Tölz, Land
Landtag, TON Eiderstedt in Tönning
Zulassungsstelle Kiel, Stadt Nordseebad, Land
SHA Schwiibisch Hall, Land TR Trier
SI Siegen (Stadt, Anl. II, Gruppe I
(Stadt, Anl. II, Gruppe I Land, Anl. II, Gruppe II)
Land, Anl. II, Gruppe II) TS Traunstein Oberbayern
SIG Sigmaringen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b)
SIM Simmern Hunsrück, Land
TT Tettnang Württemberg, Land
SL Schleswig, Land
TU Tübinqen, Land
SLE Schleiden Eifel, Land
TUT Tuttlingen, Land
SLG Saulgau Württemberg, Land
SLS Saarlouis, Land
UB UberJingen Bodensee, Land
SLU Schlüchtern, Land
UE Uelzen Bz. Hannover, Land
SMU Schwabmünchen, Land
UFF Uffenheim, Land
SNH Sinsheim Elsenz, Land
UL Ulm Donau
so Soest, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
SOB Schrobenhausen, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
SOG Schongau, Land UN Unna, Land
SOL Soltau Hannover, Land USI Usingen Taunus, Land
SP Speyer
(Stadt, Anl. II, Gruppe I b VAI Vaihingen Enz, Land
Land, Anl. II, Gruppe I a)
VEC Vechta, Land
SPR Springe Deister, Land VER Verden Aller, Land
SR Straubing VIB Vilsbiburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a Viersen, Stadt
VIE
Lmd, Anl. II, Gruppe I b)
VIT Viechtach, Land
STA Sta rnbcrg, Land
VL Villingen Schwarzwald, Land
STD SI.ade, Land*)
VOF Vilshofen Niederbayern, Land
STE Slafielslcin, Land
VO~I Vohenstrauß, Land
STH Schaumbu rg-1.ippe in
StadUlafJ(!lll, Lrnd
(üücJcebLULJ Lmd uncl w ·wuppertal, Stadt
Stadtbaqcn Stadl) Y.lA Vvaldeck in Korbach, Land
STO Stodrnch Baden, Lmd V\T J\F VVarendorf, Land
su Siegkrcis in Siegburg, Land WAN Wanne-Eickel, Stadt
SUL Sulzbach-Rosenber~1, Land WAR Warburg Westfalen, Land
•) In Kcnnzdchcn, die vor dem l. A uqust 1956 zuqeteilt worden sind, darf statt des Unterscheidungszeichens STD das Zeichen ST verwendet
WClUe!l.
Nr. 64 -- Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 955
WAT Waticnschcid, Sladt WOL Wolfach, Land
WD Wicdenbrück, Lmd WOR Wolfratshausen, Land
WEB Oberwesterwalclkreis in wos Wolfstein, Land
VVet;i.crburg Wcsforwakl, Lmcl
WS Wasserburg Inn, Land
WEG Vvcgsclwid Nieclcrbc.1ycrn, Land
WST Ammerland in Westerstede, Land
WEL Oberlahnkreis in WeUburg, Lmd
WT Waldshut, Land
WEM Wescrmündc in Bremerhuvcn, Land
WTL Wittlage, Land
WEN Weiden Oberpfalz, Stadt
WTM Wittmund, Land
WER Wertingen, Lmd
wu Würzburg
WES Rees in Wesel, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
WF Wolfenbüttel, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
WG Wangen All~Ji.iu, Lmd WUG Weißenburg Bayern
WHV Wilhelmshc1ven Nordseebad, Stadt (Stadt; Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe Ib)
WI TvViesbaden, SLadt
WUM Waldmünchen, Land
WIL Wittlich, Land
WUN Wunsiedel, Land
WIT Witten Ruhr, Stadt
WIZ Witzenhausen, Land
wz Wetzlar, Land
WL Harburg in \-Vinsen Luhe, Land y Bundeswehr (Anl. IV)
WM Weilheim Oberbayern, Land
WN Waiblingen, Land z Zoll (länglichrundes Kennzeichen
lt. Int. Verordnung)
WND St. Wendel, Land
wo Worms ZEL Zell Mosel, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
zw Zweibrücken
WOB \Nolfsburg, Slüdl (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land Land, Anl. II, Gruppe I b)
Anlage II umstehend
956 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage II
(§ 23 Abs. 2)
Reihenfolge für die Ausgabe
der in einer Buchstaben- und einer Zahlengmppe darzustellenden
Fahrzeu.gerkennungsnmnmern der Kra:Ufahrzeugke:nnzekh.en
Zahl der
Einteilung Fahrzeugerke:nnungsnummern
Gruppe I*)
Bei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks
a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
{A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)
nach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge
Anlage III
der} = 20X999 19 980 Fahrzeuge
b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99 } 39 600 Fahrzeuge
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der = 20X20X99
59 580 Fahrzeuge
Anlage III jeweils von 1-99)
Gruppe II*)
Zusätzlich bei Verwaltungsstellen rr..it 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 -- ZZ 999 } 360 000 Fahrzeuge
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An- = 20 X 20 X 900
419 580 Fahrzeuge
lage III jeweils von 100 - 999)
Gruppe III
Zusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt
sich aus der AnlaDe I)
a) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999 } 180 000 Fahrzeuge
(A, C usw. bis Z jeweUs von 1000 - 9999) in der obersten = 20X9000 599 580 Fahrzeuge
waagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III
b) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999 } 3 600 000 Fahrzeuge
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der = 20X20X9000
4 199 580 Fahrzeuge
Anlage III jeweils von 1000 - 9999)
*) Für Zulassunqsstellen der Stadt-- und Landkreise mit gleid1en Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der
Kennzeichenausqabe jeweils in Anl,HJe I anqerreben.
Anlage III
(§ 23 Abs. 2)
Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen*}
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18 X XA XC XD XE XH XJ XK XL XM XN XP XR xs XT xu XV xw XX XY xz
19 y YA YC YD YE YB YJ YK YL YM YN yp YR YS YT YU YV YW YX yy yz
20 z ZA zc ZD ZE ZH ZJ ZK ZL ZM ZN ZP ZR zs ZT zu zv zw zx zy zz
1
1 1 2 3 4 1 5 1 6 1 7 1 8 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15 116 l 17 l 18 / 19 1 20
1 1 1 1 l
<O
CJ1
*) Amtliche Kennzeidi.en, in deren Erkennungsnummern der Buchstabe .I" enthalten ist, ".J
bleiben bis auf weiteres für die Fahrzeuge gültig, für die sie bei Beginn des 1. März 1957
zugeteilt waren.
958 Bundesgers.etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage IV
(§ 23Abs. 2)
I. Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutsd1en Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr
und des Diplomatischen Corps
A. Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)
BP Deutsche Bundespost
(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)
BW Bundt::s-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)
DB Deutsche Bundesbahn
(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK - , Düsseldorf)
B. Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,
Zulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle München, Stadt
HB Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
HH Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Mainz, _Stadt
RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Düsseldorf, Stadt
SAL Saarland Landesrer1ierung und Landtag,
Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadt
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Kiel, Stadt
C. Diplomatisches Corps
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
II. Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1- 1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, Elektrokarren mit Anlage V
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- (§ 60 Abs. 4)
keit von nicht mehr als 20 km/h und solche Zugmaschi- Seite 1
nen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
30 km/h nicht überschreitet, sowie Anhänger hinter
diesen Fahrzeugen Größtmaß
520
+.5
12.
z:-,
110
H . 1• ll •1• 2t
blS •h )(. M
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Ul
c.o0.,
O"
(D
b} Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog. tt1
Kabinenroller, Lastenroller und Rikschas}, an denen d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig
0
~
sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn- p
zeichen nicht anbringen lassen p.
Gr08tmal (D
Größtmaß
_ _ _ _ _ _ _ _ 280 _ _ _ _ _ _ _~ 1,.-_ _ _ _ _ _ _ _ _ +o __________ ~
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C0
rindesf.
HindesJt.
maß ·~ ~ bis
2S
11/n(id.
majj ma~ o/1
x -= DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)
C0
Anlage V Q)
Q
Seite 2
Maße der Kennzeichen
Waage- Höhe des Größte zulässige
Waage- Senk- Senk- Kennzeichens Breite des
rechter
rechter rechter rechter einschließlich Kennzeichens
Abstand der Abstand der Abstand der Länge des Breite des
Abstand der Besdlriftung schwarzem einschließlich
Schrift- Strich- Buchstaben Buchstaben Beschriftung Trennungs- schwarzen schwarzem Rand
stärke vom Rand
Art des Fahrzeugs höhe oder oder vom strichs Randes
schwarzen Ziffern von- schwarzen
Ziffern von- Rand 2)
einander 1) mindestens einander Rand ein- zwei- ein- zwei-
zeilig zeilig zeilig zeilig to
i:::
mm ::,
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm Q..
(D
<ll
(Q
a) Kleinkrafträder, Kranken- ~
fahrstühle, Elektrokarren ~
N
mit einer durch die Bau- o'
art bestimmten Höchst- §:
geschwindigkeit von nicht ~
mehr als 20 km/h und '-<
p,
solche Zugmaschinen in
land- oder forstwirtschaft-
.,::,-
(.Q
liehen Betrieben, deren p,
durch die Bauart bestimmte .g
Höchstgeschwindigkeit .....
CO
30 km/h nicht überschrei- O'l
tct, sowie Anhänger hin- 9
ter diesen Farzeugen 49 7 5 bis 20 6 12 6 - 4 - 130 - 240 o-j
-.....
(D
b) andere Krafträder und
solche Kleinstkraftwagen
(sog. Kabinenroller, La-
stenroller und Rikschas),
an denen sich nach der
Konstruktion des Fahr-
zeugs große Kennzeichen
nicht anbringen lassen 77 11 8 bis 25 8 13 12 - 41/z - 200 - 280
c) andere Kraftfahrzeuge und
Anhänger 77 11 8 bis 25 8 13 12 25 4½ 110 200 520 340
1) Der Abstand der Budlstaben und Ziffern untereinander muß gleidl sein, zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer Ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des nor•
malen Abstands freiz.ulassen. Stempelflädie 35 mm Durchmesser.
2) Der waagerechte Abstand der Besdlriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten qieidl sein.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 961
Anlage V
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-
rundet sein.
Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm
über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-
sdl.rift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-
länge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und bei
Krafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-
lauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe
Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-
schusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-
menausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,
grün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.
Anlage V
Seite 4.
Fette Mittelschrift
DIN 1451
Fette Engsduift
DIN 1451
~
O')
~
Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr Anlage V
Seite 5
a) Kleinkrafträder
G10
4
35
10
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
31
t:d
i=
~
p...
(D
Ul
62 c.o
Mindestmaß
Mindestmaß rnro
b) Andere Krafträder d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig r+
N
O"
Größtmaß
pj'
i-1s~4o 280
12 40 20
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c.....,
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...,
c.o
Pl
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c.o
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1--1
25
+ , 1 1 : , 1 1 1 1 1 1 1 r 4•5
24
48 71 - - - - 4 4
Mindestmaß Mindestmaß
Wird die Ziffer "1 u ve,rwendet oder enthält eine Zeile werri,ger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern
der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot:
RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher
Größe des normalen Abstands getrennt."
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 963
Anlage VI
(§ 67 b Abs. 4)
Seite 1
Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
sowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
HUK-VERBAND 1960
4
+
6
Mindestmail
24,5__j 6 u 7
24,S_j 6 L 24,5
.
6 4
Mindestmaß
Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Ziffern oder 1 oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und Buch-
staben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu ver-
größern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert
werden.
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI
Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.
Anlage VI
Seite 2
Maße der Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
sowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Waage-
rechter Ab- Höhe des Breite des
stand der SenkrechtGr Kenn- Kenn-
Waage- Senkrechter Abstand Breite des rnichens zeichens
rechter Ab- Beschrif- schwarzen,
tung vom Abstand der Be- Länge des blauen oder ein- ein-
Art der Schrift- Strich- ~tand der der Ziffern schriftung Trennunqs- schließlich schließlich
Ziffern oder schwarzen, arünen
Beschriftung höhe stärke blauen oder und Buch- vomschwar- strichs schwarzem, schwarzem,
Buchstaben staben von- zen, blauen Randes blauem oder blauem oder
von- qrünen
Rand~) einander od1H grünen ,1rünem grünem
einander 1) Rand Rand Rand
mindestens
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern: Ziffern: 12 6 - 4 130 105,5
8 bis 15 9
Buchstaben: Buchstaben:
5 bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 1 3) 2 - - 2 - - -
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.
2) Der wa,agerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
S) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei z11 lassen ..
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage VI
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-
messer von 10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über
die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
in fetter Mittelschrift, beim zusammentreffen von mehr als zwei Buch-
staben oder mehr als zwei Ziffern in fetter Engschrift.
Die Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden;
die Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die
Anzahl der nach § 67 b Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungs-
nummern sonst nicht erreicht werden würde.
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R
des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für
schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010.
Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens
0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird ande-
res Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit
besitzen.
Zur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reini-
gungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 965
Anlage VII
(§ 67 b Abs. 8)
Seite 1
Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
sowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Größtmaß
140 - - - - - - - - - - - -
10
116
_ _ _ _ _ _ 56 ---~e-- ------ilil',:~ 12
42
Mindestmaß 6 24 _ _ _ _ _6_ _ __
Mindestmaß
-------ok---24 bis
18
Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Buchstaben oder 1 oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und
Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu ver-
größern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII
Seite 2).
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII
Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.
Anlage VII
Seite 2
Maße der amtlichen Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
sowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Größte
Waage- Waage- Höhe des zulässige
redlter Ab- Senkredlter Senkrechter
redlter Ab- Abstand der Abstand der Breite des Kenn- Breite des
stand der stand der Budlstaben Beschriftung zeidlens Kenn-
Art des Fahrzeugs Sdlrift- Stridl- Buchstaben Beschriftung oder schwarzen einsd11ieß- zeichens
höhe stärke oder Ziffern vom schwar- Ziffern vom schwar- Randes
von- lichschwar- einschließ-
von- zen Rand~) zen Rand zem Rand lieh schwar-
einander 1) mindestens einander
zem Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm
Versicherungs freie Fahr-
räder mit Hilfsmotor
und Kleinkrafträder mit
einer durch die Bauart
bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, wenn
der regelmäßige Stand-
ort sich im Geltungs-
bereich der Straßenver-
kehrs-Zula5sungs-
Ordnung befindet, so-
wie Anhänger hinter
solchen Fahrzeugen. 42 6 5 bis 15 6 12 6 4 116 140
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist, soweit möglich, ein
Grup,penabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten· gleich sein.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage VII
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von
10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über
die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht
die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für
die Buchstaben und, soweit erforderlich, auch für die Zahlen fette Eng-
schrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-
höhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R
des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für
schwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.
Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 967
Anlage VII
Seite 4
Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundes-
wehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Größtmaß
- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -
24 24 6 4
t
Mindestmaß
Wind die Zif'f er „ 1" verwendet oder enthält e ine Zeile
1
weni,ger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so
vergrößern sich die Abstände d.n der Zeile gleichmäßig. Die
Er,gänzungsbestrimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-
den. Als Farbtöne sind bei den Bundestarben zu wählen für
schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.
•
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
Gliederung 11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb
A. Allgemeine Vorschriften 12. Mängelbeseitigung
1. Arten der Untersuchungen
2. Prüfbücher
3. Aushändigung und Aufbewahrung D. Bremsensonderuntersuchungen
B. Hauptuntersuchungen 13. Zeit und Gegenstand der Bremsensonder-
4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen untersuchungen
5. Ausführung der Hauptuntersuchungen, Untersuchungs- 14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,
berichte Anerkennung der Bremsendienste
6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb 15. Bremsensonderuntersuchungen im eigenen Betrieb
7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs- 16. Mängelbeseitigung
organisa tionen
8. Mängelbeseitigung
C. Zwischenuntersuchungen E. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage VIII
9. Zeit und Gegenstand der Zwischenuntersuchungen 17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenz-
10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen, schutz, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Anerkennung der Kraftfahrzeug-Werkstätte11; Bundespost
A. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f te n 6. Fahrzeuge, die der Halteir im eiigenen
Betri1eb den vorgeschriebenen Unte1r-
1. Arten der Untersuchungen
suchungen unterziehen darf (ZHfer 6),
Die Unteirsuchungen sind 7. Fahrzeuge, die von anerkannten Ube1r-
Hau ptun tersuch ungen, wachungsorganisatione1n untersucht wer-
Zwischenunteirsuchungen oder den (Ziffer 7).
Bremsensonderun tersuch ungen. Das Prüfbuch ist anzulegen, sobald die Voraus-
setzungen eine,r diies,er Fälle vorlte,gen, bei
2. Prüfbücher fabrikneuen Fahrzeugen der in den Numme.rn 1,
4 und 5 genannten Arten und bei fabrikneuen
(1) Prüfbücher s:ind zu führen für Krankenwagen zur Ze1it der ersten Zulassung.
1. Fahrzeuge, die der Personenbeförderung
(2) Die Ergebnisse der Unte,rsuchungen sowi,e
dienen, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
festgestellte Mängel und Angaben über notwen-
2. Personenkraftwagen und Krafträder zur dige Nachuntersuchungen sind in die Prüfbüche!r
gewerbsmäßi,gen Vermietung an Selbst- einzutra1gen und von de,r für die Unteirsuchung
fahrer, verantwortlichen Person zu unterschreiben.
3. Kraftdroschken und Mi,etwagen sowie Außerdem hat di:e für die Untersuchung verant-
Krankenwagen, wortliche Person in den Prüfbüche,rn durch
4. Lastkraftwa1gen und zulassungspflichtLg,e Unterschrift zu bestäUgen, daß die Mängel be-
Anhänge,r, wenn das zulässige Gesamt- seiUgt worden sind.
gewicht 9 t oder mehr beträgt, (3) Für dLe Prüfbücher sind Vordrucke nach
5. Zugma1schinen mit einer Motorleistung einem vom Kraftfahrt-Bundesamt g enehmigten
1
von 55 PS und darüber, wenn ihre durch Muster zu verwenden. Tag und Aktenzeichen
die Bauart beistimmte Höchstgerschwindiig- de,s Genehm1gun1gsbe1scheids müsisen im Vordruck
keit mehr aLs 40 km/h beträgt, angeigebe1n sein.
Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 969
Anlage VIII
Seite 2
3. Aushändigung und Aufbewahrung chungen mindestens im Umfang der Zwischen-
(1) Die Prüfbücher nach Ziffer 2 sind zustän- untersuchungen unterziehen und festgestellte
digen Personen, insbesondere bei Prüfung des Mängel beseitigen läßt. Uber die Untersuchung
Fahrzeugs dem amtlich anerkannten Sachver- und die Beseitigung der Mängel ist von der
ständigen odeF Prüfer für den Kraftfahrzeug- amtlich anerkannten Werkstatt dem Halter eine
verkehr, auf Verlangen zur Prüfung auszu- Bescheinigung auszustellen.
händigen. (3) Die zuständige Behörde kann in besonders
(2) Der Halter des Fahrzeugs hat das Prüfbuch gelagerten Einzelfällen die Frist für die Haupt-
nach dessen Abschluß dem Fahrzeugbrief beizu- untersudmng um höchstens zwei Monate ver-
fügen. Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist das längern. ·
Prüfbuch dem Erwerber zu übergeben, wenn es (4) Ohne Rücksicht auf die in Absatz 1 ge-
sich um eins der in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nannten Zeitabstände hat der Halter Haupt-
genannten Fahrzeuge handelt. untersuchungen durchführen zu lassen
1. bei vorübergehend stillgelegten (§ 29b
B. Ha up tunte rs uch ungen Abs. 4) Fahrzeugen der unter Ziffer 2
4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Arten vor
ihrer Wiederinbetriebnahme die
(1) Die Fahrzeuge sind, sofern sich aus Ab-
Dauer der Stillegung ist in den Prüf-
satz 2 und aus Ziffer 7 nichts anderes ergibt, büchern zu vermerken - und
mindestens in folgenden Zeitabständen einer
2. bei veräußerten (§ 27 Abs. 3) Kraft-
Hauptuntersuchung zu unterziehen:
omnibussen und Omnibusanhängern vor
1. Fahrzeuge, die der Personen- Erteilung neuer Kraftfahrzeug- oder
beförderung dienen, mit mehr Anhängerscheine,
als 8 Fahrgastplätzen 1 Jahr
wenn die letzte Hauptuntersuchung länger als
2. Personenkraftwagen und Kraft- ein halbes Jahr zurückliegt.
räder zur gewerbsmäßigen Ver-
(5) Bei der Hauptuntersuchung ist festzustel-
mietung an Selbstfahrer 1 Jahr
len, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser
3. Kraftdroschken und Mietwagen Verordnung entspricht.
sowie Krankenwagen 1 Jahr
4. Lastkraftwagen und zulassungs- 5. Ausführung der Hauptuntersuchungen,
pflichtige Anhänger 1 Jahr Untersuchungsberichte
5. zulassungspflichtige Zugmaschi- (1) Die Hauptuntersuchungen sind von einem
nen mit einer durch die Bauart amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
bestimmten Höchstgeschwindig- fer für den Kraftfahrzeugverkehr durchzuführen.
keit von mehr als 20 km/h 1 Jahr (2) Sofern die Ergebnisse nicht in Prüfbücher
6. Personenkraftwagen, Kombi- einzutragen sind, müssen über sie Unter-
nationskraftwagen, Krafträder suchungsberichte gefertigt werden, die vom
und sonstige Fahrzeuge, die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
nicht von den Nummern 1 bis 5 fer zu unterschreiben sind.
erfaßt werden 2 Jahre. 6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb
(2) Bei (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb
1. Kraftdroschken und Mietwagen sowie über Fachkräfte und die erforderlichen techni-
Krankenwagen, schen Einrichtungen verfügen, kann widerruf-
2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti- lich gestattet werden, die Hauptuntersuchungen
gen Anhängern, wenn das zulässige ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.
Gesamtgewidlt weniger als 9 t beträgt, (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen
3. zulassungspflichtigen Zugmaschinen mit obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-
einer Motorleistung bis 55 PS oder auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-
einer durch die Bauart bestimmten lagen gebunden werden.
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr (3) Die zuständigen Behörden sollen sich ins-
als 40 km/h, besondere bei Fahrzeugen, für die nach Ziffer 2
4. anderen Personenkraftwagen, Kombi- Prüfbücher geführt werden müssen, durch Stich-
nationskraftwagen, Krafträdern und proben überzeugen, daß die Hauptuntersuchun-
sonstigen Fahrzeugen, die nicht von gen ordnungsgemäß vorgenommen werden.
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erfaßt werden, 7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs-
verdoppelt sich die Frist für die Hauptunter- organisationen
suchung, wenn der Halter sein Fahrzeug in (1) Fahrzeughalter, die freiwillig ihre Fahr-
höchstens halbjährlichen - in den Fällen der zeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags
Nummer 4 in höchstens jährlichen - Abständen regelmäßig von einer Uberwachungsorganisation
in amtlich anerkannten Werkstätten Untersu- untersuchen lassen, sind von der Pflicht der Vor-
4
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage VIII
Seite 3
führung bei einem amtlich anerkannten Sachver- (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-
verkehr befreit. auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-
(2) Die Untersuchungen haben mindestens in lagen gebunden werden.
halbjährlichen - unter den Voraussetzungen
der Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 4 mindestens in jähr- 12. Mängelbeseitigung
lichen - Abständen zu erfolgen. Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige
(3) Die Uberwachungsorganisationen müssen Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder
über entsprechende Fachkräfte sowie über die und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder
erforderlichen technischen Einrichtungen ver- Bremsenherstellerwerken oder von amtlich an-
fügen und anerkannt sein. Die Anerkennung erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-
wird von der zuständigen obersten Landesbe- den.
hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde
widerruflich ausgesprochen und kann an Auf-
D. Bremsens onderun tersuch ungen
lagen gebunden werden.
8. Mängelbeseitigung 13. Zeit und Gegenstand der Bremsen-
sonderuntersuchungen
(1) Die bei den Untersuchungen festgestellten
Mängel sind in angemessener Frist zu besei- (1) Die Halter von
tigen. Die Frist ist von der für die Untersuchung 1. Fahrzeugen, die der Personenbeförde-
verantwortlichen Person festzusetzen. Die ver- rung dienen, mit mehr als 8 Fahrgast-
antwortliche Person hat in den Untersuchungs- plätzen,
berichten oder Prüfbüchern durch Unterschrift
zu bestätigen, daß die Mängel beseitigt worden 2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti-
sind. gen Anhängern, wenn das zulässige
Gesamtgewicht 9 t oder mehr beträgt,
(2) Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-
zeug verkehrsunsicher machen, so hat die für 3. Zugmaschinen mit einer Motorleistung
die Untersuchung verantwortliche Person die von 55 PS und darüber, wenn deren
Plakette (Anlage IX) zu entfernen und die Zu- durch die Bauart bestimmte Höchst-
lassungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. geschwindigkeit mehr als 40 km/h be-
trägt,
C. Zwischenuntersuchungen müssen, soweit Druckluft- oder Druckluft-
0. Zeit und Gegenstand der Zwischen- Hydraulik-Bremssysteme vorhanden sind, min-
untersuchungen destens in Abständen von einem Jahr Bremsen-
(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sonderuntersuchungen durchführen lassen.
genannten Fahrzeuge sind mindestens alJe drei (2) Die Brernsensonderuntersuchungen dürfen
Monate einer Zwischenuntersuchung zu unter- zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung nicht
ziehen. mehr als drei Monate zurückliegen.
(2) Die Zwischenuntersuchungen haben alle
(3) Die Bremsensonderuntersuchungen haben
für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und
eine Augenscheinnahme, eine innere Unter-
Einrichtungen, einschließlich der Rauchentwick-
lung zu umfassen. suchung der einzelnen Bauteile nach den Erfor-
dernissen der einzelnen Bremssysteme und eine
lO. Ausführung der Zwischenuntersuchungen, Feststellung der Wirkung der Bremsen zu um-
Anerkennung der Kraftfahrzeug-Werkstätten fassen.
(1) Die Zwischenuntersuchungen sind unter
Verantwortung eines Meisters des Kraftfahr- 14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,
zeughandwerks oder einer entsprechenden Fach- Anerkennung der Bremsendienste
kraft in einem Fahrzeugherstellerwerk oder in
(1) Die Bremsensonderuntersuchungen sind in
einer amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerk- einem Fahrzeug- oder Bremsenherstellerwerk
statt vorzunehmen.
oder von einem amtlich anerkannten Bremsen-
(2) Die Anerkennung einer Kraftfahrzeug- dienst vorzunehmen.
werkstatt wird von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten (2) Die Anerkennung der Bremsendienste
Behörde widerruflich ausgesprochen und kann wird von der zuständigen obersten Landesbe-
an Auflagen gebunden werden. hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde
widerruflich ausgesprochen und kann an Auf-
11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb lagen gebunden werden.
(1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb
über Fachkräfte und die erforderlichen techni- 15. Bremsensondemntersuchungen
schen Einrichtungen verfügen, kann widerruflich im eigenen Betrieb
gestattet werden, die Zwischenuntersuchungen (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb
ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen. über Fachkräfte und die erforderlichen techni-
Nr. 64 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960 971
Anlage VIII
Seite 4
sehen Einrichtungen verfügen, kann widerruf- E. Ausnahmen von den Bestimmungen
lich qestattet werdt)Il, cliP Brernsensonclerunter- der Anlage VIII
suchungen bei ihren Fahrzeugen selbst vorzu- 17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundes-
nehmen. grenzschutz, der Deutschen Bundesbahn und der
(2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Deutschen Bundespost
obersten Landesbehörde oder einer von ihr be- (1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenz-
auftragten Behörde erteilt und kann an Auflagen schutz können die Untersuchungen selbst vor-
gebunden werden. nehmen und sind von den Vorschriften über die
Zeit der Hauptuntersuchungen, über die Art der
16. Mängelbeseitigung Untersuchungsnachweise sowie über die Zwi-
schen- und die Bremsensonderuntersuchungen
Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige befreit.
Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deut-
und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder sche Bundespost können die Untersuchungen
Brernsenherstellerwerken oder von amtlich an- selbst vornehmen und statt der Prüfbücher
erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer- andere Nachweise über die Untersuchungen
den. führen.
Anlage IX
(§ 29 Abs. 4 bis 7)
Prüfplakette
für die Oberwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette grunds sind dem Farbtonregister RAL 840 R,
Durchmesser: 35 mm Ausgabe 1953, des Ausschusses für Lieferbedin-
gungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: 4 mm Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl: 5 mm Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
Ergänzungsbestimmungen
weiß RAL 9001
1. Die Beschriftung muß erhaben sein. und ist nach grün RAL 6011
dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 aus- gelb RAL 1012
zuführen, und zwar in schwarzer Schrift auf far- blau RAL 5007.
bigem Untergrund. Die Farbe des Untergrunds
ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem 2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift
das Fahrzeug der nächsten Hauptuntersuchung auszuführen; die Ziffern 6 und 9 erhalten unten
unterzogen werden muß (Untersuchungsjahr). Sie rechts einen Punkt.
ist für das Untersuchungsjahr 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Pla-
1961 weiß kette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in
1962 grün Engschrift auszuführen.
1963 gelb 4. Das Plakettenfeld muß durch 12 Striche in 12
1964 blau. gleiche Teile geteilt sein; jeder Strich zeigt auf
Die Farben wiederholen sich für die folgenden eine Zahl. Die oberste Zahl bezeichnet den Prüf-
Untersuchungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. monat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern
Die Farbtöne der Beschriftung und des Unter- sich im Mittelkreis befinden.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage X
(§ 35 a Abs. 4)
Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen
Mindestmaße in mm
i.-------------1300 --------------tM
Wand
Fußboden
Sitzbankanordnung
------------+---.--
_u
450•1
0
) Auf dieses Maß können geringfügdge Zwischenräume zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet
werden. Be,i den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine
Breite von mindestens 350 mm.
Muster 1
(§ 10)
rAuf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Für
das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers kann statt der Seite 3 die Seite 2 gewählt
werden; die für Seite 2 vorgeschriebenen Angaben müssen dann auf Seite 3 gemacht werden.)
(1. Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
z
~
erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
Führerschein ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durec1. O')
~
>-l
für der Klasse eins - zwei - drei - vier*) 0)
c,q
zu führen.
0..
(D
~
Herrn
Frau 1..................................................... , ...................................·--··········~-················
den
•
~
C/l
Fräulein c,q
0)
Verwaltungsbehörde o'
(!)
Stempel
geboren am j..................................................................- -.......................·-·····..·................................................ td
0
~
Liste-Nr................................. Unterschrift
.?
0..
in 1 ......................................................................................,.......................- ................................... ·............ •) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(!)
-
~
S11
t:i
(D
1.............................................· - - - · · · · · · · · ·..·····--............................................................ N
Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen (D
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*) **) g.
(!)
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
-
~
wohnhaft in I········· .. ········· .............................................................................................................................................
den ..................................................................... c.o
O"l
0
,...................................................................................................................................................... _....... Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)
für den Kraftfahrzeugverkehr
Straße 1......................................·-····· _______ .........................__. _____
Unterschrift
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
••) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub- CO
"l,J
nis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 un.d § 14 Abs. 4 StVZO ist dieser Vermerk ge- ~
gebenenfalls zu streichen.
Noch Muster 1 CO
""-J
i,f;;o.
(3. Seite) (4. Seite)
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere
über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung
(Raum für das Lichtbild der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
des Inhabers)
(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)
t;j
C
~
0...
(D
C/l
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C/l
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Stempel
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O')
··............ . 9
1-j
~
-
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers:
Muster 1 a
(§§ 5, 10)
(Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifac:h gefaltet; Breite 3 X 74 mmi Höhe 105 mmi Typendruck)
( Außenseiten)
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-
gewicht 400 kg nicht übersteigt.
z
'.:"'l
C')
,,1::.
Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz
oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen ~
~
Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts tO
darf mitgeführt werden. 0..
...,(D
•
i:::
fJl
tO
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamt - ~
gewichts Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf cr'
(D
mitgeführt werden. Führerschein
t;d
der 0
~
Bundeswehr 0..
(D
Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt
werden.
-
::i
:Jl
0
(D
N
(D
g.
...,
(D
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die
Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg
überschreitet.
-
CO
0)
0
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3
bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).
~
"'lo!
cn
Noch Muster 1 a (Innenseiten) ~
"'+-1
O')
Name· ......................................·-·················-···-··········································································· Klasse A B C D E*) Erweiterung auf
F 1 F 2 F 3 F 4 *) Klasse A B C D E*)
F 1 F 2 F 3 F 4 *)
Vorname: ·······················-··············································-··············-······· ....... _...........................
Geburtstag: Ausbildende Stelle
Dienststempel des Hauptprüfers
Geburtsort:
Datum Lfd. Nr.
Einheit/Dienststelle:
td
Unterschrift des Hauptprüfers Dienststempel des Hauptprüfers ~
~
Dienststempel
p.
(!)
[Jl
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(t)
Unterschrift•des Hauptprüfers [h
(D
,-+
N
o"
Datum Listen-Nr Datum Listen-Nr.
§:
~
~
p.)
::,-
,..,
LidJ.tbild
<O
p.)
35mm Erweiterung auf Erweiterung auf ~
45mm
X Klasse A B C D E*)
F 1 F 2 F 3 F 4 *)
Klasse A B C D E*)
F 1 F 2 F 3 F 4 *)
~
-
<O
CO
O")
Ausbildende Stelle
1-1
Ausbildende Stelle Ausbildende Stelle ~
1--1
Datum Lfd. Nr. Datum Lfd. Nr.
Dienststempel •······················································· ........................................
UntersdJ.rift der Ausbildungsstelle
Dienststempel des Hauptprüfers Dienststempel des Hauptprüfers
Datum
.........................................
Lfd. Nr.
____
Unterschrift des Hauptprüfers Unterschrift des Hauptprüfers
Eigenhändige UntersdJ.rift des Inhabers
Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr.
•) NidJ.tzutreffendes streidJ.en.
(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
Muster 1 b
(§ 10)
(1. Seite) (2. Sefte)
Herr
Frau __________ ....................................................................... _...................................... ._ .... ..
Fräulein
Führerschein ist - nach Ablegung der Prüfung•) -
berechtigt, z
;'
0-,
ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart ,+:>-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen
für maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht
mehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- ~
pi
keit nicht mehr als 20 km/h beträqt. c.Q
0..
CD
,-;
Herrn
Frau
Fräulein -----,den-----·--------- •
~
C/l
c.Q
pi
C"
(D
geboren am 1................................................................................................................................................................
td
0
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Verwaltungsbehörde
.P
in 1...................... - ...................................... _...............................................,. ............................................... p.
Stempel (D
l::l
......
Y1
1.......................................- ................................................................................- .............. ,,........,................ t;
(D
N
(D
Liste N r . - - - - - g.
Unterschrift CD
wohnhaft in 1...............................................- ...............................................................· - - - - - · · ·............... . ,-;
......
<O
0)
0
Straße ,........................................................................................................... -..................-.............................
*\ Nichtzutreffendes ist zu streichen. c.o
"~
Noch Muster 1 b (3. Seite) (4. Seite)
c.o
-...;i
C0
(Raum für weitere amtliche Eintragungen)
(Raum für das Lichtbild
des Inhabers)
(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)
t:::I
~
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(D
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>---1
Eigenhändige Unterschrif,t des Inhabers:
Muster 1 c
(§ 15 d)
(Auf hellgelbem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
(1. Seite) (2. Seite)
Führerschein Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
z:-,
zur Fahrgastbeförderung
,.,.Cl
Herr
Frau
Fräulein
,........... ___ .................................- - -----·•·········•··············..··••· den
""1
0J
c.o
0..
..,
(D
geboren am •
C
Ul
c.o
0J
H••u••""•u••••••o••••••••••••••••••u••••••• ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ••••••••••••••••••••••h•o•on••••••n•••••••••••••••• O"
Stempel Name der Verwaltungsbehörde ro
in t:d
0
:::1
p
Liste Nr. .. ..............................
0..
wohnhaft in 1................................................................................................................................................................ Unterschrift ro
-
:;:l
~
ü
ro
Straße 1................................................................................................................................................·-·······"······· N
ro
ist berechtigt,
g.
..,ro
einen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) -
Zug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*)
oder einen
-
CO
Cl
0
zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der
Klasse ................ und verliert seine Geltung mit Ablauf des ........ _ _ _ _ __
wenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4 ver-
längert worden ist.
•) Nichtzutreffendes streichen.
~
"
CO
(3. Selte) (4. Seite) CC
Noch Muster 1 c a,
0
Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen:
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(".)
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ß
-
Muster 2
(§ 24) (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Mehrseitig, auf den Seiten 3 und 4 und den etwa folgenden Seiten
Raum für weitere Eintragungen.)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Fabriknummer des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein
Art des Antriebs z
:-;
(z.B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)
0-,
Herrn ..i,.
Frau Hubraum der
Fräulein Maschine in cml 1
Bei Antrieb >-l
Ol
durch Verbren- Nummer CO
der Maschine*) p..
in n ungsmaschine (D
Motorleistung '""!
in PS**)
• ~
U)
Straße Leergewicht des Fahrzeugs kg CO
Ol
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg O'
(D
ist das amtliche Kennzeichen·
Tag der ersten Zulassung td
0
[::j
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder .?
kg p..
Kombinationskraftwagen (D
-
[::j
bei Omnibussen Sitzplätze Stehplätze
für das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden. ~
Ladefläche (nur bei Kombinationskraftwagen) ml t:1
(D
N
Zulässiges Gesamtgewicht kg (D
................................................................................. ,den ............................................................ . (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg §.
(D
·-------- ...................................... .
Zulässige Achslast
(außer bei Krafträdern)
vorn
mitten
hinten
kg
kg
kg
-'""!
<.o
0-,
0
Name der Verwaltungsbehörde Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn km/h
Stempe~
Art und Mindestgröße - bei Zug- vorn
Unterschrift maschinen: zulässige Größen - mitten
der Bereifung hinten
Geräuschentwiddung Sta:b.dgeräusdl DIN-phon
Liste Nr. _ _ _ __ Fahrgeräusch DIN-phon
•) Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-
maschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.
-
••) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt. CO
eo
CO
Muster 2a (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich c:0
N
(§ 24; für Krafträder) sind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben ,ind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der
Schein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Kraftrads Schlüssel-Nr.
Kraftfahrzeugschein
Hersteller
§ Typ
s
..c:
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist ro
o:: Fabriknummer ttl
C
::::i
0..
ro
Herrn rh
Baujahr tO
Frau ro
(h
Fräulein
~
N
O'
in ~
c:...,
p;
Hersteller .,
p-
tO
Straße pi
::::i
für das umstehend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden. Typ
9
-
tO
c.o
cn
Fabriknummer 1-:J
··········.............................................................. , den ~.
ö .....
0 1-1
~
Art des Antriebs
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Leistung (PS bei U/min) 1)
Unterschrift Hubraum (cm3)
Liste Nr ......... _ _ __ 1) Bei Elektromotoren kW
Noch Muster 2 a (3. Seite)
Leergewicht (kg)
mit Beiwagen (kg)
Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
z
:-1
cr:
mit Beiwagen (kg) ~
'""j
Zahl der Sitzplätze (einschl. Fahrerpl.) OJ
c.o
0..
Mindestgröße der Bereifung, vorn ..,ro
•.:::
C/l
hinten c.o
OJ
O"
ro
Anhängerkupplung, ja/nein
t:d
0
Typ i:j
.?
Prüfzeichen g...
ro
i:j
~
tj
~
!..,
ro
,_.
Höchstgeschwindigkeit (km/h) c.o
0)
0
Standgeräusch (DIN-phon)
Fahrgeräusch (DIN-phon)
Tag der ersten Zulassung
CO
C0
~
(0
Muster 2b 0:)
i,j.
(§ 24; nicht für Krafträder)
(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich
sind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben smd zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der
Schein mit den Karteikarten [§ 26] im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs Schlüssel-Nr.
Hersteller
Kraftfahrzeugschein 2 Ul
Typ
(l)
8'
..c:
Fabriknummer
CO
ll-,
Baujahr
--
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist Hersteller o::;
Typ i:::
1--< ;J
0
Fabriknummer 1) c..
0 CD
CJ1
Herrn ~ Antriebsart C.Q
(:>
Frau Leistung (PS bei U/min) 2 ) [h
Fräulein Hubraum (cm 3) ~
N
O"'
in 1 ..............................................................................- - - - - ·.. ········ .. ·-······ .. ········ Hersteller
j
c.....
Art Ol
::r'
Sitzplätze (einschl. Führerplatz) 1-i
(0
::; davon Notsitze Ol
Straße 1............................................................................................................................................................... co ~
-
..0 Steh- und/oder Liegeplätze C.Q
.....::;
Laderaum (mm), Länge
für das umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden. < Breite
<O
0,
Höhe 9
Fassungsvermögen des Kessels (m3) 1-1
~
den
Ladefläche (m 2) 3)
-
Cl) Leergewicht (kg)
.:§ Nutz- 4) oder Aufliegelast 5) (kg)
·stempel -~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
Name der Verwaltungsbehörde
0 Zulässige Achslast (kg) vorn,
mitten und hinten
.......................................................................
Unterschrift
_____ 1) Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-
maschinen für land oder torstwirtschattliche Zwecke.
2) Bei Elektromotoren kW
3) Nur bei KombinaUonskraftwagen.
4) Bei Last- und Kombinationskraftwagen.
Liste Nr ................................. 5) Bei Sattelzugmaschinen.
Noch Muster 2b
(3. Seite)
Art: Rad und/oder Gleisketten
/
Räderzahl (ohne Ersatzräder)
~ Zahl der angetriebenen Achsen
Cl)
z::-;
t:i: Radstand
~
O"l
;j:s..
~ Art der Bereifung vorn,
l'O
u.. mitten und hinten 6) 1
Größe der Bereifung 7) vorn, ....:i
Ol
mitten und hinten c.o
0..
CD
>-;
•~
Ul
c.o
Ol
O"
Art der Bremsen (mechanisch, Druckluft, (1)
Hydraulik, Saugluft, elektrisch) ttl
0
~
p
p_.
(1)
:::;
Anhängerkupplung ja/nein, Typ
-
CJl
ü
Prüfzeichen (D
N
(D
s
O"
(D
-
1-j
<O
O"l
0
Höc:b.stgescb.windigkeit (km/h)
Standgeräusch (DIN-phon)
Fahrgeräusch (DIN-phon)
Tag der ersten Zulassung
61 Einfach oder doppelt; Luft, Elastik, Eisen.
(0
7) Mindestgröße - bei Zugmaschinen zulässige Größen - der Bereifung. 00
CJl
(0
Muster 3
J§ 24) (Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen.)
=
O')
(1. Seite} (2. Seite}
Art des Fahrzeugs
Anhängerschein
Hersteller des Fahrgestells
Herrn Fabriknummer des Fahrgestells
Frau
Fräulein
Leergewicht des Fahrzeugs kg
in ,......................................................................................_....................................................................... to
~
Tag der ersten Zulassung l:::l
a...
(b
r.n
(Q
Straße Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger kg (!)
rn
beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze Stehplätze ~
N
ist das amtliche Kennzeichen
Zulässiges Gesamtgewicht
g
(soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-
schein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten
p
c...,
zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert p;
kg ::,-
ergibt) .....
(Q
0.,
für den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden. l:::l
(Q
Zahl der Achsen
,_.
<.o
Ol
vorn kg*) ?
Zulässige Achslast mitten kg
...,
(t)
den .................................................................... .. hinten kg ::::
Art der Bremse
(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-
laubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-
Name der Verwaltungsbehörde handen)
Stempel
Hersteller der Bremse
Unterschrift' vorn
Art und Mindestgröße der Bereifung mitten
hinten
Liste Nr ................................ .
*) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige
Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.
Muster 3 a
(§ 24; für Anhänger)
(Auf hellblauem, glattem Leinenpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mmi Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich sind
alle auch in Muster 3 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zuiässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein
mit den Karteikarten [§ 26] im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.)
(1. Seite)
Anhängerschein z:-,
..,.
C'l
>-3
P.l
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist c.o
0.
(1)
>-;
Herrn
Frau
•~
cn
(Q
Fräulein P.l
O"
(1)
in 1-............................................................................................................................................................ td
0
~
.?
p..
(D
::;
Straße
für den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.
-y,
ü
(1)
N
(1)
_____ ..................................................................................... , den - - - - - - - - - - - - - g.
(1)
-
>-;
CO
O'l
0
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift
Liste Nr. ······-·····.. ··-··....·..·-
~
c:e
'-lol
Noch Muster 3 a tC
C0
C0
(2. Seite) (3. Seite)
Art des Anhängers Schlüssel-Nr
Zahl der Achsen
~ Radstand (bei Last- u. Omnib.-Anh.)
~ Hersteller ~ Art der Bereifung vorn,
i 01
Typ l:; mitten und hinten 3 )
'~"" Fabriknummer &; Mindestgröße der Bereifung vorn,
co Baujahr mitten und hinten
1-I.
t::d
i::
:::::l
c..
ro
Hersteller ~ Hersteller CF!
(Q
(Cl (];l
Art -a Art (mechanisch, Druckluft, Saugluft, CF!
(Cl
Auflaufbremse) ~
Sitzplätze
davon Notsitze
s
Q)
Betriebserlaubnis oder Bauart-
N
ü
::l
co Stehplätze
..0
'""
CQ
genehmigung (wenn vorhanden) j
'E Liegeplätze c.....
P-J
<i: Laderaum (mm) Länge ::::t
Breite '"'
(Q
P-J
Anhängerkupplung ja/nein 4)
Höhe :::J
(Q
Fassungsvermögen des Kessels (m 3)
Typ
.....
CD
O')
Prüfzeichen _o
>-l
s
w Leergewicht (kg)
Maße über alle~ (mm) Länge
Breite
-
.:§ Nutzlast beim Lastanhänger (kg) 1) Höhe
·~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
0 Zuläs sige Achslast (kg) vorn 2),
1
mitten und hinten
Tag der ersten Zulassung
1) Soweit sidl nidlt aus der zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt. 3) Einfadl oder doppelt; Luft. Elastik, Eisen.
2) Bei Sattelanhänqern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen. 4) Zum Mitführen eines weiteren Anhängers.
Muster 4 {Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf
Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von
(§ 28) Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein Fabriknummer des Fahrgestells
Art des Antriebs
(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)
Herrn
Frau Hubraum der z:-,
Fräulein Maschine in cm3
Bei Antrieb durch Nummer ....
Cl
Verbrennungs- der Maschine*)
maschine
in Motorleistung .....;
in PS**) OJ
CO
0..
Leergewicht des Fahrzeugs kg (D
'-1
Straße (bei Krafträdern:) mit Beiwagen
Tag der ersten Zulassung
kg
•~
1Jl
ist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten - Uberführungs- CO
OJ
fahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen Nutzlast bei Lastkraftwagen oder o'
(D
Kombinationskraftwagen kg
bei Omnibussen Sitzplätze Stehplätze eo
0
::::1
Ladefläche (nur bei Kombinations- ::::1
kraftwagen) m2 0..
(D
zugeteilt worden. ~
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In- Zulässiges Gesamtgewicht kg .....
yi
haber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg ü
(D
N
vorn kg (D
Zulässige Achslast
(außer bei Krafträdern)
mitten kg so'
den .........................................................-........... (D
hinten kg '-1
......
(0
Höchstgeschwindigkeit Cl
auf ebener Bahn km/h 0
Art und Mindestgröße - bei Zug- vorn
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
maschinen: zulässige Größen - mitten
der Bereifung hinten
•H0000000„o000„00000•0•00000•ooooonOOoOoOooOoooooOOOOOO,oOOOoooooooo • oo0000..-000HOO-OOUOOOOOU-,OOOO • -oo, den ...............................- .............-....................
Unterschrift
Liste Nr ................................. .
••••••••luoo,,oo•••••.o•••••••oooooooo,.,.oo•••oooOooou• .. •••••••'•••••••••••••••-•H•H•H•&•u•
*) Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaft- Unterschrift des Inhabers
liehen Sonderfahrzeugen sowie bei Zugmaschinen
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. ~
::r.,
••) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt. (.0
Muster5 c.o
(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf c.o
(§ 28) Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.) Q
(1. Seite) (2. Seite)
Hersteller des Fahrgestells
Anhängerschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn Leergewicht des Fahrzeugs kg
Frau
Fräulein
Tag der ersten Zulassung
in t:o
~
Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger kg ::::;
p..
beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze Stehplätze (:)
rh
Straße tO
(D
F7J
Zulässiges Gesamtgewicht ~
ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten - (soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug- N
cr'
Uberführungsfahrten- das (eines der) rote(n) Kennzeichen schein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten
zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert
ergibt) kg
j
c....,
OJ
cr'
>-i
Zahl der Achsen c.o
OJ
::::;
-
zugeteilt worden. c.o
vorn kg*)
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In- Zulässige Achslast mitten kg r.o
er,
haber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. _o
hinten kg
....,
Art der Bremse ~
den ................................................................... . (z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-
laubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-
handen)
Hersteller der Bremse
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
······· ........ ·~······ ................. ······· ................. ............................................ , den ....................................................................
'
Unterschrift
............................................................. ··············· .. ,, .......................................
Liste Nr ................................. Unterschrift des Inhabers
•) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.
Muster 6 Muster 1
(§ 29b) (§ 29 b)
(Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt,
sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift
des Versicherers müssen gedruckt [letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine des Versicherers müssen gedruckt [letztere faksimiliert] sein)
Durchschrift auf einem gleichartigen Vordruck beizufügen)
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs- Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (iür die Verwaltungs-
behörde - Zulassungsstelle - bestimmt) behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)
z
;'
O"l
Amtliches Kennzeichen: Versicherungssumme Beginn des Nummer des ,+::,.
(von der Zulassungsstelle auszufüllen) für Personenschäden Versicherungsschutzes Versicherungsscheins
DM >--3
Ol
c.o
Versicherungssumme Beginn des Nummer des 0..
für Personenschäden Versicherungsschutzes Versicherungsscheins (1)
""i
DM
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~
C/l
Anschrift des Versicherten c.o
Ol
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(1)
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0
Anschrift des Versicherten
~
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(l)
-
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U1
t;1
(D
N
(l)
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fabriknummer des Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,
ausgenommen Omnibusse und Droschken
g.
Fahrgestells Fahrgestells (1)
-
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CO
O')
0
-············-·············· . ········-········
Unterschrift des Versicherers Unterschrift des Versicherers
CO
,..
CO
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~ g'@ >~~ Muster8 (0
(0
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p..:O :0 "' <1) O:, o, (§ 29 c)
~;;-~<2:§c:
:o:l"roo:oo."'
~~§'aH~ (Format: DIN A6) Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:
m:m
Format: DIN A6
s -iCOr+~C:,
Anzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde (Zulassungs- Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle} an den umseitig
~ ~~.~Sg.5 stelle) nach § 29 c StVZO bezeichneten Versicherer auf die Anzeige nach § 29c StVZO
<Oo:§-i~it
0 S 0...ro ::! Ul
0.. (!) i:: <1) -· ~ 8
:&~:~ :~i~ äsl ~@ ~ Die von uns ausgestellte Versicherungsbe- Amtliches Kennzeichen 2 ) Betrifft: Amtliches Kennzeichen
c:,:-.-ri~::;• ..... o. stätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den
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s; __ c -o.. ~- - 0.. -l (!) nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung
p-'(1)
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verloren.
0 O :,
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0> ,... Nummer des Versiche- Nummer des Versiehe- t:o
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~i~~:s~· Tag der Beendigung des Versicherungsver- rungsscheins rungsscheins :::i
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~- ;: ~ @:~ i Art des Fahrzeugs 2
) Hersteller des Fabriknummer des Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis er- .....
~~- C: ~
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-· O .0 -· .:; 0
2: QI C:
:o Fahrgestells 2) Fahrgestells 2) bracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom cn
Cl> oo cn g.-o..ro bei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungs- 9
~[~ ... 0<"' schutz besteht.*) ....:]
:i,.i:: ro o:i.:: ro B
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:Q i:: 0..
~
g_:;~.-;; :;2 ;:c 1-1
et> fJ) ::; g- Cl) :::s -
01§:9'.~~ g' Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender
:s::~~;_g ~:, g Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeige-
...... o.::t;::!""'f"-•-._
g[=:ß~t:,s. pflicht nach § 29 c StVZO. den ...................................................................
a& - · &(!) <J> N
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~ ~ o..o..B ~ ·· Stempel und Unterschrift
o..--li:: c"-tll der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)
:0 '"O ~-.., 0::..::
CD O - 8--:c :0 ::,
g~=o..o.. et)~ Unterschrift des Versicherers
~~ro- ~ ~ ~ ~
~~o<g:,8-.:: 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
;:,..;,.S:ro o R- 2) Entfällt bei Sammelbestätigungen. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
E§ !-";;g-~~
Pö l '!=l ~ (!: ~.