873
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1960 Nr. 63
Tag Inhalt: Seite
5. 12. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über dje Durchführung einer Repräsentativstatistik der
Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
7. 12, 60 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen . . . . . . . . . . . . . 874
7. 12. 60 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bade-
meister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
1. 12. 60 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
7. 12. 60 Verordnung über die Sonderprüfung für Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892
30. 11. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz . . 895
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
Vom 5. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der Kinder. Diese Tatbestände werden wäh-
schlossen: rend der Geltungsdauer dieses Gesetzes nur
einmal erhoben."
Artikel 1
Das Gesetz über die Durchführung einer Reprä- Artikel 2
sentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
lebens {Mikrozensus) vom 16. März 1957 {Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
{Bundesgesetzhl. I S. 1) auch im Lan:d Berlin.
1. In § 1 wird die Jahreszahl „ 1959" durch die Zahl
,, 1962" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt ergänzt: Artikel 3
,,3. Urlaubs- und Erholungsreisen, Einkommens- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-
lage, bei erwerbstätigen Müttern Betreuung ber 1959 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind r;ewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister de,s Innern
Dr. Schröder
Z 1997 A
874 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für medizinisch-technische Assistentinnen
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die 1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,
Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen 2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamt:dauer
Assistentin vom 21. Dezember 1958 · (Bundes- von z,ehn Wochen.
gesetzbl. I S. 981) wird mit Zustimmung des Bundes-
rat-es verordnet: (2) Auf di,e Dauer des Ergänzungslehrgangs (§ 19
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) werden anger-echnet
I. 1. F•erien bis zu drei Wochen,
Ausbildungsvorschriften 2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
§ 1 von drei Wochen.
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch-
technischen Assistentin (§ 8 des Gesetzes) dauert § 4
zwei Jahre. Er umfaßt jährlich mindestens 1500 Stun- Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
den theoretischen und praktischen Unterricht. Die Verwaltungsbehörde kann eine auße-rhalb des Gel-
Zahl der Unterrichtsstunden soll in der Woche nicht tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder
mehr als 35 betragen. abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-tech-
(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer mit nische Assistentin, die nicht den Voraussetzungen
folgenden Mindeststundenzahlen: des § 2 Abs. 2 des Gesetzes entspricht, wie folgt
anr•echnen:
Theoretischer Praktischer 1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
Unterricht Unterricht Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur
1. Physik 30 Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
vori 24 Monaten,
2. Chemie 120 200
2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,
3. Anatomie und
die Bestandteil -ei:ner vollständig bestandenen
Physiolo,gie 100
Prüfung waren,
4. Histologiie 60 220
3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
5. Allgemeine
Hygiene 40
II.
6. Medizinische
Mikrobiologie Prüfungsvorschriften
einschliießlich
Serologie 100 340 § 5
7. Klinische Chemie Für die Able-gung der Prüfungen nach § 9 Abs. 1,
und Hämatologie 80 360 § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind
8. Medizinische die nachst,ehenden Vorschriften maßgebend.
Strahlenkunde 150 900
9. Technik der physi- § 6
kalischen Diagno- (1) Bei jeder Lehranstalt für medizinisch-technische
stik und Therapie 10 30 Assistentinnen (Lehranstalt) ist für die Ablegung
10. Fotografie 30 200 der Prüfung (§ 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 des Geset-
11. Bernfslehre (gesetz- ze,s) ein Prüfungsausschuß zu bilden.
liche Vorschriften, Der Prüfungsausschuß besteht aus
Umgang mit Kran-
ken, Berufskrank- 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,.
heHen, Unfall- 2. e1inem an der Lehranstalt unterricht•enden
schutz) 30 Arzt,
3. einer an der Lehranstalt als ständige Lehr-
§ 2 kraft tätigen medizinisch-technischen Assi-
Der Engänzungslehrgang für technische Assisten- stentin sowie
tinnen an veterinärmedizinischen Instituten (§ 19 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) umfaßt mindestens 125 kräften.
Stunden theoretischen und 625 Stunden praktischen
(2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungs-
Unterricht i1n dem Lehrfach „Medizinische Strahlen-
lehrgänge für technische Assistentinnen an veterinär-
kunde". Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in der
medizinischen Instituten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
Woche nicht mehr als 35 betragen.
setzes) durchgeführt werden, ist e.in Prüfungsaus-
§ 3 schuß zu bilden.
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs (§ 8 des Geset- Der Prüfungsausschuß besteht aus
zes) werden angerechnet 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 875
2. mindestens einer an der Lehranstalt in dem 1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-
Lehrfach „Medizinische Strahlenkunde" ten genannten Voraussetzungen vorliegen,
unterrichtenden Lehrkraft. 2. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und
(3) Die zuständig'e Verwaltungsbehörde bestellt Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.
widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag (3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ohne
des Leiters der Lehranstalt die übrig,en Mitglieder Terilnahme an einem Lehrgang (§ 16 Abs. 4 de,s Ge-
des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und setze,s) sind beizufügen
die übri,gen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-
Stellvertreter zu bestellen.
ten genannten Voraussetzungen vorlie,gen,
§ 7 2. di-e in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und
Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet (4) Liegen die Voraussetzungen de,s § 4 vor, so
wurde. ist neben den in Absatz 1 genannten Unt,erla1gen der
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes ist be,izufügen.
die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem
Wohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt (5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer
abzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus- Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls
schusses kann Ausnahmen zulassen. außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 4
fost,ges,etzten Voraussetzungen erfüllt hat.
§ 8 (6) Die für dte Zulassung zur Prüfung geforder-.
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur ten Nachweise sind in Urschrift vorzule,gen. Der
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus- Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah-
ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor men zulassen.
Beendi,gung de,s der Prüfung vorausgehenden Lehr- § 10
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.
(1) Dber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
Der Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach
Anhörung der ständiqen Lehrkräfte eine Beurteilung der Vorsitz-ende des Prüfungsausschusses, soweit in
Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
über die Eignung des Prüflings für den Beruf der
medizinisch-technischen Assistentin bei. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfling die vor,geschriebenen Unte-r-
§ 9 lagen nicht oder nicht vollständig einge-
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung s.ind reicht hat,
beizufügen 2. -ein Grund für die Versagung der Erlaub-
1. eine Geburtsurkunde, nis nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
2. der Nachweis 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
endgültirg nicht bestanden hat oder
a) einer abgeschlos,senen Mittelschulbil-
dung oder einer mindestens gleichwerti- 4. im Falle der Wi•ederholungsprüfung der
gen Schulbildung, Prüfling die Zulassung nicht rnchtzeitig be-
antrngt hat (§ 20 Abs. 1 und 2).
b) der Fähigke,it, ein Diktat von mindestens
750 Silben in 10 Minuten in Kurzschrift (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihr,e
aufzunehmen und e,s in höchstens 50 Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
Minuten in Maschinenschrift zu über- men worden oder wenn nachträglich Tatsachen ein-
traigen, getreten sind, die die Versagung der Erlaubnis nach
c) e,iner vierteljährigen pflegerischen Tätig- § 3 des Gesetz,es rechtfertigen würden.
keit in einer Krankenanstalt vor Be,ginn (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
des Lehrgangs, Absatz 3 trifft die zuständiig,e Verwaltungsbehörde.
d) dm körperlichen Eignung zur Ausübung
des Berufs durch Vorlag,e eines ärzt- § 11
lichen Zeugnisses, das nicht älter al,s drni
Monate sein darf, (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes und ihr,e Wiederholung als
3. ein s,elbstverfaßter, eiigenhändig ge,schrie-
Ganzes je 50 Deutsche. Mark, für die Prüfung nach
bener Lebenslauf,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und ihre Wieder-
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehran- holung je 10 Deutsche Mark. Die Gebühr beträgt
stalt über die Teilnahme an dem Lehrgang, für die Wiederholung der Prüfung in e.inz-elnen
5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, insgesamt je-
liches Führungszeugnis. doch höchstens 50 Deutsche Mark. Dasselhe gilt für
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach eine Prüfung, bei der die Voraussetzungen des § 4
Teilnahme an e,inem verkürzten Lehrgang (§ 16 . vorliegen.
Abs. 3 des Gesetzes) oder an einem Ergänzungs- (2) Die Prüfungsgebühr ist vor der Prüfung an
lehrgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gersetzes) sind bei.- die Kasse der zuständLgen Verwaltungsbehörde zu
zufügen entrichten.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Wer spätestens zwed Tage oder mit genügen- schuldigung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem
der Entschuldigunrr vor Be,ginn der Prüfung zurück- Fach als mit der Note „ungenügend" abgelegt.
tritt, erhält die Prüfungs.gebühr mit Ausnahme
(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-
e,ines Antei.ls für sächliche Kosten und Verwaltungs-
digung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so
kosten zurück.
ist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.
§ 12 (3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
schusses.
im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den
Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den § 17
Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
allen Fächern des praktischen und theoretischen
(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be- Teils der Prüfung mindestens die Note „ausreichend"
rechtigt, sich in a11en Fächern an der Prüfung zu erhalten hat.
beteiligen.
§ 18
§ 13
(1) Das Ge,samt,er,gebnis der bestandenen Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsauss,chusse,s
und einem theoretischen Teil.
durch Zusammenzählen der Noten für die einzelnen
(2) Prüfungsfächer sind Fächer. Dabei zählen
1. im praktischen Tei.l die in § 1 Abs. 2 Nr. 4, 1. die Fächer des praktischen Teils der Prüfung:
6 bis 8 und 10 bezeichneten Fächer,
Medizinische Mikrobiolo,gie e,inschließ-
2. im theoretischen Te1il die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 lich Serologi,e,
bis 11 bezeichneten Fächer.
Klinische Chemie und Hämatologie,
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist nach Medizinische Strahlenkunde,
dem praktischen Teil an mindesten1s zwei auf-
Histologi,e
einanderfolgenden Tagen durchzuführen. Dabei
- je sechsfa.ch - ;
sollen an einem Tag nicht mehr als vier Gruppen
zu je vier Prüflingen geprüft werden. Zwischen dem Fotografie
praktischen und dem theoretischen Teil der Prüfung - vierfach - ,
muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. 2. di,e Fächer des theoretischen Teils der
(4) Bei grob ordnungswidrigem VerhaUen wäh- Prüfung:
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- Physik,
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus- Chemie,
schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme Anatomie und Physiologiie
an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als - je vterfach - ;
in allen Fächern nicht bestanden.
Mediz,inische Mikrobiolog.i,e einschließ-
§ 14
lich Serologie,
~ Klinische Chemie und Hämatologie,
(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist
Med:i.zinische Strahlenkunde,
eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen
der Prüfer, di'e Prüfungsfächer, die Prüfungstage, Histologie
die Noten in den einzelnen Fächern und das Ge- - je dreifach - ;
samter,gebnis anzugeben sind. Di,e Niederschrift ist Hyg,iene,
von den Prüfern zu unterzeichnen. Technik der physikalischen Diagnostik
(2) Vor der Prüfung ist in die Niederschrift eine und The,rapie,
von der Le.itung der Lehranstalt im Benehmen mit Foto,grafi,e,
den Lehrkräften auf Grund der Leistungen des Prüf- Bern.fslehre
lings während des Lehrgangs erteilte Vorzensur für - je zweifach - .
jedes Prüfungsfach einzutragen.
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei Summen bis
§ 15 85 „sehr gut", von 86 bi.s 149 „gut", von 150 bis 209
,,befriedigend" und von 210 ab „ausreichend".
Die Leistung des Prüflings in jedem Fach des
praktischen und des theoretischen Teils der Prüfuri,g (3) Bei Prüfung,en nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
ist vom Prüfer unter Berücksichtigung der Vorzen- setzes lautet das Gesamtergebnis bei Summen bis
sur mit einer der Noten „sehr gut" (1), ,,gut" (2), 13 „sehr gut", von 14 bis 22 „gut", von 23 bis 31
,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), ,,mangelhaft" ,, befriedigend" und von 32 ab „ausreichend".
(5), ,,ungenügend" (6) zu beurteilen.
(4) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
§ 16 holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtmgeb-
nis höchstens „gut" lauten.
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-
samten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an (5) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 4 wird
der Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent- kein Gesamtergebnis ermittelt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 877
§ 19 § 21
(1) Die Prüfung ist in den Fächern des praktischen (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung
oder des theoretischen Teiils, die mit der Note „man- •etn von dem Vorsitzenden des Prüfungsau.sschusses
gelhaft" oder ungenügend" beurteilt wurden, zu
II ausgeferU.gtes Zeugnis, das die Noten in den einzel-
wiederholen. nen Fäche,rn und das Gesamtergebnis enthält. Be1i
(2) Die Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen, Anrechnung von Prüfungen nach § 4 enthält das
wenn der. Prüfling im praktischen Teil der Prüfung Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-
in zwe,i der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 bis 8 bezeich- fungen und kein Gesamtergebnis.
neten Fächern di.e Note ungenügend" erhalten hat.
II (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt. (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
(3) Die Prüfung· als Gc1nzes und die Prüfung im ling nach bestandener Prüfung und nach ,endgültig
praktischen TeU in den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 nicht bestandener \N'iede,rholung,sprüfung zurück-
bis 8 bezeichneten Fächern kann einmal, die Prü- zugeben.
fung in den übrigen Fächern zweimal wiederholt
werden. Wurde die Prüfung als Ganzes wiederholt, III.
so kann eine nochmali,ge Prüfung nur in den Schlußbestimmungen
Fächern des theoretischen Teils und im praktischen
Teil in dem in § 1 Abs. 2 Nr. 10 bezekhneten Fach § 22'
(Fotografie} erfolgen. (1) Lieigen die Voraussetzungen für die Erteilung
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder
die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von Abs. 4, od·e,r § 19 de:s Gesetze:s vor, so stellt die zu-
eiiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängig ständi:ge Verwaltungsbehörde di,e Erlaubnisurkunde
machen. Dies gilt nicht für Prüfungen in den Fällen nach dem Muster der Anlage 1, 2 oder 3 aus.
de,s § 16 Abs. 4 des Gesetzes. (2) Beii Anrechnung einer früheren Ausbildung
nach § 4 stellt die zuständige Verwaltungsbehörde
§ 20 die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anla,g,e 4
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung aus.
der Prüfung
(3) Die Urkunde ist mit Geltung vom Tage der
1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb Beendigung der Ausbildung auszustellen.
e.ines Jahres und frühestens drei Monat,e
nach Be,ginn der nicht bestandenen Prüfung, (4) Die eingereichten Nachwei1se sind dem Prüf-
2. als Ganzes nur innerhalb eines Jahres und ling zurückzugeben.
frühestens sechs Monate nach Beginn der
nicht bestandenen Prüfung § 23
gestellt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Dberleiiturngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Fristen aus zwingenden Gründen verlängern. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Geset-
zes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-
(3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel- technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958
nen Fächern nur vor demselben Prüfungsausschuß (Bunde,sge,setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
wiederholt werden. Ausnahmen können durch die
zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich
die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen § 24
werden. Die Vorsitzenden der beteiliigten Prüfungs- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-
ausschüsse sind vorher zu hören. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
878 Bundie,s,g-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 1 (Muster*)
(zu § 22 Abs. 1)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein
geboren am ........................................................................................................ 19........ in .................................................................................................................
hat am ............................................................................................................ . 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ................................................................................................................
mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.
Sie erhält nach zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs
der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis,
eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19 ........... .
den ................................................................................ 19 ........
(Siegel) (Unterschrift}
Anlage 2 (Muster •J
(zu § 22 Abs. 1)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/Fräulein ...........................................................................................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................................................ 19........ in .............................................................................................. .
die auf Grund des § 16 Abs. 3/ § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch.•
technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) zur Prüfung zugelassen worden ist,
hat am ............................... .,.................................................................. ,. ............................................... 19 ............ die Prüfung vor dem staatlichen
Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ........................................... :................... ..
mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Die praktische Tätigkeit gilt als/ ist abgeleistet.
Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19.......... ..
den ........................................................................,. ....... 19 ...... ..
(Siegel) (Unterschrift)
•) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 879
(Muster*) Anlage .3
(zu § 22 Abs.1}
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein ........................................................................................................................................................................................................................ .
geboren am ........................................................................................................ 19........ in ................................................................................................. .
hat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung nad1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S 981) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen
in .............................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Sie hat die praktische Tätigkeit abgeleistet.
Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19............
den ................................................................................. 19 ...... ..
(Siegel) tUnterschrift)
(Muster*) Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein ......................................................................................................................................................................................................................... .
geboren am ......................................................................................................... 19........ in ............................................................................................... .
erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab .................................................................................................. 19........... .
den ............... .,........................,. ....................................... 19 ........
(Siegel) (Unterschrift)
*) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.
880 Bunde1s,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus- § 4
übung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
medizinischen Bademeisters und des Krankengym- Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-
nasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder
S. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- abgeschlossene Ausbildung als Masseur oder als
ordnet: Masseur und medizinischer Bademeister, die nicht
den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes
I. entspricht, wie folgt anrechnen:
Ausbildungsvorschriften 1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
Dauer von 9 l\fonaten, in Ausnahmefällen zur
§ 1 Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
von 12 Monaten,
Der Lehrgang in der Massage (§ 8 des Gesetzes)
dauert ein Jahr. Er umfaßt folgende Lehrfächer: 2. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie,
2. Krankh_eitslehre und Hygiene, soweit sie für II.
die Ausübung des Berufs erforderlich sind, Prüfungsvorschriften
3. Lehre von der allgemeinen und speziellen § 5
Massage, insbesondere Reflexzonen- und Unter-
wassermassage, Für die Ablegung der Prüfungen nach §§ 9 und
15 Abs. 3 des Gesetzes sind die nachstehenden Vor-
4. Praktische Ausführung der Massage in Ver-
bindung mit Bewegungsübungen schriften maßgebend.
5. Grundlagen und Technik der Wärme- und Licht- § 6
behandlung, Einführung in die Elektrotherapie,
(1) Bei jeder Lehranstalt für Massage ist ein
Grundbegriffe der Strahlenheilkunde,
Prüfungsausschuß zu bilden.
6. Grundbegriffe der Badeheilkunde, Grundlagen
und Ausführung medizinischer Bäder, sämt- (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
licher Badeanwendungen einschließlich der 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
Kneippschen Verfahren, 2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden
7. Medizinische Fußpflege, Arzt,
8. Verbandlehre und Erste Hilfe, 3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen
9. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Umgang Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung
mit Kranken, Berufskrankheiten, Unfallschutz). der Bezeichnung „Masseur" oder „Masseur
und medizinischer Bademeister" nach § 1
des Gesetzes besitzt,
§ 2 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
kräften.
Der Lehrgang gliedert sich in theoretischen Unter-
richt und praktische Ubungen. Der theoretische (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt
Unterricht umfaßt mindestens 600 Stunden, die widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag
praktischen Ubungen sollen mindestens 1200 Stunden des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder
umfassen. des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und
die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
§ 3
Stellvertreter zu bestellen.
Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet § 7
1. Ferien bis zu vier Wochen und (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet
sechs Wochen. wurde.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 881
(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist 2. der Nachweis, daß die in § 15 Abs. 3 des
die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
Wohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt vorliegen.
abzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-
(2) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
schusses kann Ausnahmen zulassen.
§ 11
§ 8
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus- Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor
Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr- (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der 1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-
Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An- lagen nicht oder nicht vollständig einge-
hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung reicht hat,
über die Eignung des Prüflings für den Beruf des 2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis
Masseurs oder des Masseurs und medizinischen nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
Bademeisters bei. 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
endgültig nicht bestanden hat oder
§ 9
4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Voll- Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig
endung des 19. Lebensjahres voraus. beantragt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1).
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
§ 9 des Gesetzes sind beizufügen Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
1. eine Geburtsurkunde, men worden oder wenn nachträglich Tatsachen
2. der Nachweis eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis
a) der abgeschlossenen Volksschulbildung nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
oder einer gleichwertigen Schulbildung, (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
b) einer vierteljährigen pflegerischen Tätig- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
keit in einer Krankenanstalt oder einem
Blindenpflegeheim vor Beginn des Lehr-
gangs, § 12
c) der körperlichen Eignung zur Ausübung (1) Die Gebühr für die Prüfung und ihre Wieder-
des Berufs durch Vorlage eines ärzt- holung beträgt je 25 Deutsche Mark. Sie ist vor der
lichen Zeugnisses, das nicht älter als Prüfung an die Kasse der zuständigen Verwaltungs-
drei Monate sein darf, behörde zu entrichten.
3. ein selbstverfaßter und, falls der Bewerber (2) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
nicht blind ist, eigenhändig geschriebener der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
Lebenslauf, tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr- Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
anstalt über die Teilnahme an dem Lehr- zurück.
gang,
5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- § 13
liches Führungszeugnis. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 4 vor, so im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den
ist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn
beizufügen. schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist
Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu
außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 2 beteiligen.
Satz 2 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat. § 14
(5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- und einem praktischen Teil und ist an einem oder
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchzufüh-
zulassen. ren. Dabei sollen an einem Tag nicht mehr als vier
Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.
§ 10
(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes sind beizufügen bezeichneten Fächer, der praktische Teil der Prüfung
1. die in § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe c, Nr. 3 auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bezeichneten
und 5 bezeichneten Nachweise, Fächer.
882 Bundesig1e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Blinde sind auf ihren Antrag durch den Vor- § 20
sitzenden des Prüfungsausschusses von der prakti-
schen Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 (1) Der Prüfling erhält über die bestandene
bezeichneten FJchcrn zu befreien. Prüfung und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses aus1gefertigtes
(4) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh- Zeugnis.
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-
suchen, kann der Vorsitzende den Prüfling von der (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
nicht bestanden. (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
§ 15 ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig
nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzu-
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine geben.
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die
Beurteilungen durch die Prüfer und das Gesamt-
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von III.
den Prüfern zu unterzeichnen. Praktische Tätigkeit
§ 16 § 21
Jeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig- (1) Die praktische Tätigkeit nach §§ 10 und 11 des
keiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Able,gung
Verwendung der Noten „sehr gut" (1), ,,gut" (2), der Prüfung begonnen werden.
,, befriedigend" (3), ,, ausreichend" (4), ,, mangelhaft"
(5) oder „ungenügend" (6) ab. (2) Während der praktischen Tätigkeit nach § 10
des Gesetzes hat der Praktikant durch Teilnahme an
mindestens 50 Unterrichtsstunden seine während des
§ 17 Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt Wird ein Teil dieser Tätigkeit an einer medizini-
unter Verwendung der in § 16 bezeichneten Noten schen Badeanstalt abgeleistet, so hat sich der Unter-
und unter Berücksichtigung der Bewährung des richt während dieses Abschnittes der praktischen
Prüflings während der Ausbildung das Gesamt- Tätigkeit vorwie,gend auf das in § 1 Abs. 1 Nr. 6
ergebnis der Prüfung. bezeichnete Fach zu erstrecken.
(3) Die Bestimmungen des Absatz.es 2 gelten für
§ 18
die praktische Tätigkeit nach § 11 des Gesetzes mit
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling der Maßgabe, daß die Zahl der Unterrichtsstunden
als Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei- mindestens 150 beträgt, von denen sich mindestens
chend" erhalten hat. 100 Stunden aui das in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete
(2) Sie gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling, Fach zu erstrecken haben.
der vor Beginn der Prüfung nicht von ihr zurück- (4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in
getreten ist, ohne genügende Entschuldigung an der den Absätzen 2 und 3 genannten Unterrichtsstunden
Prüfung nicht teilnimmt. Die Entscheidung, ob eine während der rngelmäßigen Arbeitszeit erteilen zu
Entschuldigung genügend ist, trifft der Vorsitzende lassen.
des Prüfungsausschusses.
(5) Nach ordnungsmäßiger Ableistung der prak-
tischen Tätigkeit oder eines jeden ihrer Abschnitte
§ 19
erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, Muster der Anlage 1. Die Bescheinigung ist von
so darf er sie einmal wiederholen. dem Leiter der Krankenanstalt oder medizinischen
(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres Badeanstalt und von dem Masseur oder medizini-
und frühestens drei Monate nach Beginn der nicht schen Bademeister zu unterschreiben, unter dessen
bestandenen Prüfung die Zulassung zur Wieder- Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.
holungsprüfung beantragen; die zuständige Ver-
waltungsbehörde kann diese Frist aus zwingenden
Gründen verlängern. Der Vorsitzende des Prüfungs- § 22
ausschusses kann, außer bei Prüfungen nach § 15
Abs. 3 des Gesetzes, die Zulassung zu einer Wieder- (1) Wird eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 nicht
holungsprüfung von einer bestimmten Art der Vor- erteilt, weil die praktische Tätigkeit oder einer ihrer
bereitung abhängig machen. Abschnitte nicht ordnungsmäßig abgeleistet wurde,
so muß die Tätigkeit oder der betreffende Abschnitt
(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-
wiederholt werden.
fungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen
können durch die zuständige Verwaltungsbehörde, (2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier,
in deren Bereich die Prüfung wiederholt werden in den Fällen des § 11 des Gesetzes länger als sechs
soll, zugelassen werden. Die Vorsitzenden der be- Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist
teiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. hinausgehende Zeit nachgeholt werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 883
IV. (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüfling
Schlußbestimmungen zurückzugeben.
§ 24
§ 23
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
vor, so stellt die zuständige Verwaltungsbehörde über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2 Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
aus. Die Urkunde is1 mit Geltung vom Tage der Be- Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
endigung der Ausbildung auszustellen. gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berlin.
(2) Liegen die Voraussetzunqen für die Erteilung
der Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes vor, so
§ 25
stellt die zuständige VerwaJ tungsbehörde die Er-
laubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 mit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
GeltunrJ vom Tc1ge der Ablegung der Prüfung aus. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage 1
(zu § 21 Abs. 5)
(Muster)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Herrn
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................................................. 19 ........ in ................................................................................................................
wird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom .......................................................................................... ..
bis ..................................................................................................................... als Praktikant(in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und
an ........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.
Die Tätigkeit wurde vorn ............................................................................... bis ............................................................................... unterbrochen.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche
Eignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:
......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ...... ..
(13ezeidmung der Krankenanstalt/medizinischen Badeanstalt)
(Unterschrift des Leiters (Unterschrift des Masseurs/medizinischen Bademeisters)
der Krnnkcnanstall:/rnediziuischcn Badec1nstalt)
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1)
(Mus.ter)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Masseur(in), Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)
Herr
••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••"••••••••••••••-•••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••• .. •n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••~••••••••••••••o••••••••••••••••
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................,. ............................... 1.9 ........ in ............................................................................................................
hat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Massage in ................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet. Er/ Sie erhält nach zweijähriger/
zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Masseur(in) / Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................,. ............................................... 19....... .
............... .,................................,......................................................... , den .................,........................................................ 19 ........
(Siegel)
(Unterschrift)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 2}
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Masseur(in)
Herr
Frau/Fräulein
geboren am ............................................................................................................. i9 ........ in ........................................................................... »••····· .. ······· ..··········· ..
der / die auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengyrnnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)
zur Prüfung zugelassen worden ist, hat am ........,........................................................................................ 19 ........ die Prüfung vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für Massage in ............................................................................................... ..
mit dem Gesamtergebnis
bestanden.
Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)
die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Masseur(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab 19 ....... .
.......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ....... .
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 885
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus- § 3
übung der Berufe des M.asseurs, des Masseurs und Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
medizinischen Bademeisters und des Krankengym- Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-
nasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I tungsbereichs dieser Verordnung be,gonnene oder
S. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ahgesch1ossene Ausbildung als Krankengymnast,
ordnet: die nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des
I. Gesetzes entspricht, wie folgt anrechnen:
Ausbildungsvorschriften 1. Die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
§ 1 Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur
(1) Der Lehrgang in der Krankengymnastik (§ 8
Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
von 24 Monaten,
Abs. 1 des Gesetzes) dauert zwei Jahre. Er umfaßt
folgende Lehrfächer: 2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,
die Bestandteil einer vollständig bestandenen
1. Anatomie,
Prüfung waren,
2. Physiologie,
3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
3. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
4. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebie-
ten der II.
a) Inneren Medizin, Prüfungsvorschriften
b) Orthopädie, § 4
c) Chirurgie,
d) Frauenheilkunde, Für die Ablegung der Prüfung nach § 9 des Ge-
setzes sind die nachstehenden Vorschriften maß-
e) Kinderheilkunde,
gebend.
f) Neurologie und Psychiatrie,
§ 5
5. Physiologische Grundlagen der Kranken-
gymnastik und Massa,ge, (1) Bei jeder Lehranstalt für Krankengymnastik
6. Leibeserziehung, ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.
7. Technik der Krankengymnastik und ihre (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
methodische Anwendung auf allen Gebie- 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
ten der Medizin, in denen Bewegungs- 2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden
therapie erforderlich ist, Arzt,
8. Technik der Massa,ge und ihre methodische 3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen
Anwendung am Kranken auf allen Gebie- Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung
ten der Medizin, in denen Massa.ge erfor- der Bezeichnung „Krankengymnast" nach
derlich ist, § 1 des Gesetzes besitzt,
9. Grundlagen und Technik der Hydro- 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme- kräften.
behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-
heilkunde, (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde be,steUt
widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag
10. Krankengymnastik in Prophylaxe und Re-
des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder
habilitation,
des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und
11. Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerin- die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
nen und in der Geriatrie, Säuglingsgym- Stellvertreter zu bestellen.
nastik und Haltungsschulung Jugendlicher,
12. Verbandlehre und Erste Hilfe, § 6
13. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Um-
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-
Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet
fallschutz).
wurde.
(2) Der dieser Vernrdnung als Anlage 1 beige-
§ 7
fügte Lehrplan ist als Richtlinie bei der Gestaltung
des Unterrichts zu berücksichtigen. Dies gilt entspre- Der Prüfling hat das Gesuch um' Zulassung zur
chend für den nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes ver- Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
kürzten Lehrgang. ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor
§ 2
Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der
Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-
1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich, hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung
2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer: von über die Eignung des Prüflings für den Beruf des
zehn Wochen. Krankengymnasten bei.
886 Bundes1ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 8 4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
(1) Die Zulassung zur Prüfung selzt die Voll- Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig be-
endung des 20. Lebensjahres voraus. antragt hat (§ 18 Abs. 1 und 2).
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
beizufügen Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
men worden oder wenn nachträglich Tatsachen
1. eine Gelrnrlsurkunde,
eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis
2. der Nachweis nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
a) einer abgeschlossenen Mittelschulbil- (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
dung oder einer mindestens gleichwer- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
tigen Schulbildung,
b) einer vierteljährigen pflegerischen Tä- § 10
tigkeit in einer Krankenanstalt vor Be- (l. J Die Gebühr beträgt für die Prüfung und ihre
ginn des Lehrgangs, Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark. Die
c) der körperlichen Eignung zur Ausübung Ge,bühr beträgt für die Wiederholung der Prüfung
des Berufs durch Vorlage eines ärzi • in einzelnen Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, ins-
liehen Zeugnisses, das nicht älter als gesamt jedoch höchstens 50 Deutsche Mark. Das-
drei Monate Sf~in darf, selbe gilt für eine Prüfung, bei der die Vorausset-
3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie- zungen des § 3 vorliegen.
bener Lebenslauf, (2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr- der zus,tändi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten.
anstalt über die Teilnahme an dem Lehr- (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
gang, der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
5. ein poliwiliches oder entsprechendes amt- tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
liches Führungszeugnis. Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
zurück.
(3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach
§ 11
Teilnahme an einem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes
verkürzten Lehrgang ist außerdem der Nachweis (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
beizufügen, daß die in dieser Vorschrift bezeichne- setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt
ten Vor':1-ussetzungen vorliegen. Von dem Nachweis den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ist abzusehen, wenn den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-
der Prüfling bei Beginn des Lehrgangs mindestens ginn schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
fünf Jahre auf Grund einer Erlaubnis zur Führung (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-
der Bezeichnung „Masseur" oder „Masseur und rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-
medizinischer Bademeister" tätig war. teiligen.
§ 12
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so
ist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung und einem theoretischen Teil.
beizufügen. (2) Prüfungsfächer sind
(5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer 1. Anatomie und Physiologie,
Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls 2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 18 Abs. 3 3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten
festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat. der inneren Medizin, Orthopädie, Chirurgie,
(6) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Neu-
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- rologie und Psychiatrie,
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen 4. Physiologische Grundlagen der Kranken-
zulassen. gymnastik und Massage, Krankengymnastik
in Prophylaxe und Rehabilitation, Gym-
§ 9
nastik bei Schwangeren, Wöchnerinnen und
in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik und
(1) Uber die Zulussung zur Prüfung entscheidet Haltungsschulung Jugendlicher,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in 5. Grundlagen und Technik der Hydro-
Absatz 4 nichts anderes beslimmt ist. therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-
heilkunde,
1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-
lagen nicht oder nicht vollständig einge- 6. Berufslehre {gesetzliche Vorschriften, Um-
reicht hat, gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-
fallschutz),
2. ein Grund für die V crsagung der Erlaubnis 7. Technik der Krankengymnastik und ihre
nach § 3 des Gesetzes vorliegt, methodische Anwendung auf allen Gebie-
3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung ten der Medizin, in denen Bewegungs-
endgültig nicht bestanden hat oder therapie erforderlich ist,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 887
8. Technik der Massage und ihre methodische währung des Prüflings während der Ausbildung das
Anwendung am Krcrnken auf allen Gebie- Gesamtergebnis. Dieses kann „befriedigend" nur
ten der Medizin, in dt~nen Massage erfor- lauten, wenn die Leistungen des Prüflings in den in
derlich ist, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 7 bezeichneten und in zwei
9. Verbandlehre und Ersle Hilfe. anderen Fächern mindestens als „befriedigend" be-
urteilt worden sind. Entsprechendes gilt für das Ge-
(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die samtergebnis „gut" oder „sehr gut".
in Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in
Absatz 2 Nr. 7 bis 9 bezeichneten Prüfungsfächer. (3). Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
Der theoretische Teil der Prüfung ist nach dem prak- holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-
tischen Teil an mindestens zwei aufeinanderfolgen- nis höchstens „gut" lauten.
den Tagen durchzuführen. Dabei sollen an einem (4) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 3 wird
Tag nicht mehr als vier Gruppen zu je vier Prüf- kein Gesamtergebnis ermittelt.
lingen geprüft werden. Zwischen dem praktischen
und dem theoretischen Teil der Prüfung muß min- § 17
destens ein prüfungsfreier Tag liegen.
(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit der
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten Note „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt
Prüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken wurden, zu wiederholen.
aus verschiedenen Fachgebieten auf Grund des ärzt-·
(2) Di•e Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen,
liehen Befunds in Klausur den krankengymnasti-
wenn der Prüfling iri de:n in § 12 Abs. 2 Nr. 3, 4 und
schen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für
7 bezeichneten Fächern die Note „ma1ngelhaft" ode:r
die Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden
in zweien dieser Fächer die Not•e „ungenüg·end"
zur Verfügung.
erhalten hat. Sobald feststeht, daß die Prüfung als
(5) Bei grob ordnungswidrigem Verha.lten wäh- Ganzes zu wiederholen ist, wird sie nicht mehr
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- fortgesetzt.
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus- (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-
ses den Prüfling von der weiteren Prüfung aus- zelnen Fächern nur einmal wiederholt werden.
schließen. Die Prüfung gilt als in allen Fächern nicht
bestanden.
§ 18
§ 13
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine (1) Der Antrag auf Zulas.sung zur Wiederholung
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der der Prüfung
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die 1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb
Noten in den einzelnen Fächern und das Gesamt- eines Jahres und frühestens drei Monate
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,
den Prüfern zu unterzeichnen. 2. als Ganze1s nur .innerhalb eines Jahr.es und
frühestens sechs Monate nach Beginn der
§ 14 nicht bestandenen Prüfung
gestellt werden.
Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach
ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig- (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die
ten Prüfern mit einer der Noten „sehr gut" (1), Fristen aus zwingenden Gründe1n verlängern.
,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
,,mangelhaft" (5), ,,ungenügend" (6) zu beurteilen. die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von
einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängiig
§ 15 machen.
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der gesam- (4) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-
ten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an der zelnen Fächern nur vor demselben Prüfungsaus-
Prüfung in einem Fach ohne genügende Entschuldi- schuß wiederholt werden. Ausnahmen können durch
gung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem Fach die zuständige Verwaltungsbehörde, in deren Be-
als mit der Note „ungenügend" abgelegt. reich di:e Prüfung wiederholt werden soll, zuge-
lassen werden. Die Vorsitzenden der bete-iligten
(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul- Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
digung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so
ist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.
§ 19
(3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus- (1} Der PrüfLing erhält nach bestandener Prüfung
schusses. e!in von dem Vorsitzeinden des Prüfungsausschusse:S
ausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-
§ 16
zelnen Fächern und das Ge·samtergebnis enthält.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling Bei Anrechnung von Prüfungein nach § 3 enthält das
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-
erhalten hat. fungen und kein Ge·samter,gebnis.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er- (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
mitteH unter Verwendung der in § 14 vorgeschrie- Vorsitzende die,s dem Prüfling schriftlich mitzu-
benen Noten und unter Berücksichtigung der Be- teilen.
888 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Die ,eingernichten Unterlagen sind dem Prüfling praktischen TäUgkei.t nicht ordnungsgemäß abge-
nach bestandener Prüfung und nach endgülti,g nicht leistet wurde, so muß der Abschnitt wiederholt
bestandener W,i,ederholungsprüfung zurückzugeben. werden.
(2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier
III. Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist
Praktische Tätigkeit hinausgehende Zeit nachgeholt werden.
§ 20
(1) Die praktische Täti,gkeit nach § 10 des Ge-
IV.
setzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegung Schlußbestimmungen
der Prüfung begonnen werden. § 22
(2) Von der praktischen Tätiigkeit sind mindestens (1) Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung
vier Monate auf einer chirurgischen oder orthopädi- der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 de,s
schen Abteilung und mindestens vier Monate auf Gese,tz,es vor, so stellt die zuständige Ve1rwaltungs-
einer Abteilung für innere Krankheiten abzuleisten. behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 3 aus.
(3) Während der praktischen TäUgkeit hat de:r
Praktikant durch Teilnahme an mindestens 100 Un- (2) Bei Amechnung einer früheren Ausbildung
tenichtsstunden se,ine wälu,end des Lehrgangs e,r- nach § 3 stellt die Verwaltungsbehörde, die Erlaub-
worbenen Kenntnisse zu vertiefen. nisurkunde nach dem Muster der Anlage, 4 aus.
(3) DLe Urkunde ist mit Geltung vom Tage der
(4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in
Beendigung de,r Ausbildung auszust,ellen.
Absatz 3 genannten Unterrichtsstunden während de,r
mgelmäßig,en Arbeitszeit erteilen zu lassen.
§ 23
(5) Nach oridnungsmäföger Ableistung e,ines jeden
Abs,chnitts der praktischen Tätigkeit erhält der Diese Verordnung ,gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster 1,eiitungsge,setz,ers vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-
der Anla,ge 2. Die Bescheinigung ist von dem ärzt- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
liichen Leiter deir Krankenanstalt ode:r Abteilung über die Ausübung der Berufe des Masseurs, de,s
und von dem Krankengymnasten zu unt,erschrei- Masseurs und medizinis,chen Bademeisters und deis
ben, unter dessen Aufsicht die prakti,sche Täti1gkeit Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
· abgel,eiste,t wurde. gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berliin.
§ 21 § 24
(1) Wird eine BescheinLgung nach § 20 Abs. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
:nicht e rteilt, weil der be,treffende Abschnitt der
1
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister de,s Innern
Dr. Schröder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 889
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Lehrplan
für den Lehrgang in der Krankengymnastik
I. Allgemeines Technik der Krankengymnastik und spezielle
krankengymnastische Ubungslehre, insbe-
(!) Der theoretische Unterricht ist auf das für die Aus-
sondere Extensions- und Schlingenbehand-
übung der Krankengymnastik notwendige Wissen zu
lung, Unterwassergymnastik 7
beschränken. Er ist systematisch so aufzubauen, daß die
Schüler an den praktischen Unterricht mit dem notwendi- Technik der Elektrogymnastik 2
gen Verständnis herangehen. In der speziellen Krank- Leibeserziehung 4
heitslehre sind die Aufgaben der Krankengymnastik bei
Klinisches Praktikum in der Orthopädie und
der Behandlung der einzelnen Krankheitsbilder heraus-
Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde 15
zuheben und zu begründen.
(2) Der praktische Unterricht muß im Vordergrund 40
stehen. Die praktische Ausbildung soll umfassend sein
und in den verschiedenen Kliniken, wie chirurgische, 3. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920
orthopädische, medizinische, Kinder-, Frauen- und Nerven- Funktionelle Anatomie
klinik stattfinden.
Spezielle Krankheitslehre in der inneren Me-
dizin und Kinderheilkunde 4
II. Aufteilung des Lehrstoffes auf vier Semester
Methodische Anwendung der Massage
1. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920 und der Reflexzonenmassage 2
Wochen- Technik der Krankengymnastik und ihre
stunden methodische Anwendung in der inneren
Anatomie I 4 Medizin und Kinderheilkunde 8
Physiologie 1 2 Grundbegriffe der Strahlenheilkunde
Allg. Krankheitslehre und Hygiene 2 Krankengymnastik in Prophylaxe und Rehabi-
Verbandlehre und Erste Hilfe ¼ litation 2
Berufslehre ¼ Leibeserziehung 2
Hydrotherapie 2 Klinisches Praktikum in der inneren Medizin
Theoretische Einführung in die Kranken- und Kinderheilkunde 20
gymnastik und Massage 2
Technik der Massage, insbesondere der
40
Bindegewebsmassage 9 4. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920
Technik der Krankengymnastik, insbesondere
orthopädisches Turnen, Haltungs- und Funktionelle Anatomie
Atemschulung 10 Spezielle Krankheitslehre in Neurologie,
Einführung in die Elektrotherapie 2 Psychiatrie und Frauenheilkunde 4
Leibeserziehung 6 Technik der Krankengymnastik und ihre
40 methodische Anwendung in Neurologie,
Psychiatrie und Frauenheilkunde 6
2. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920 Schwangerschafts- und Wochenbettgymnastik 2
Anatomie II 2 Leibeserziehung 2
Physiologie II Klinisches Praktikum in Neurologie,
Spezielle Krankeitslehre in der Orthopädie Psychiatrie und Frauenheilkunde 19
und Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde 4 Arbeitsgemeinschaften 5
Licht- und Wärmebehandlung
Berufslehre
Technik der Massage, insbesondere verschie-
dener Methoden der Reflexzonenmassage 4 40
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
{zu § 20 Abs. 5)
(Muster)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
in der Krankengymnastik
Herrn
Frau/ Fräulein
geboren am .................................................................................................. 19 ........ in .............................................................................................................
wird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom ..........................................................................................
bis ............................................................................................................ als Praktikant{in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und an
........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.
Während dieser Zeit war er/ sie auf folgenden Abteilungen tätig:
(Art der Tätigkeit)
Vom bis 19........
Vom bis 19 ...... ..
Vom bis 19...... ..
Die praktische Tätigkeit wurde vom ................................................................ bis ................................................................ unterbrochen.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche
Eignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:
.................................................................................................., den ................................................................ 19 ....... .
(Bezeichnung der Krankenanstalt oder Abteilung)
(Unterschrift des ärztlichen Leiters) (Unterschrift des Krankengymnasten)
Anlage 3
{zu § 22 Abs. 1)
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast (in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren a1n .......................................................................................................... 19 ........ in ............................................................................................................ ..
hat am ........................................................................................................ 19 ....... die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Krankengymnastik in ............. . ..................................................................... mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorg0schriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.
Er/ Sie erhält nach dreijt.ihriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember
1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 885) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab „ ...................................................................................... 19 ........
................................................................................................. , den .................................................................. 19...... _
(Sie\Jel)
(Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 891
Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren am ........................................................................................................... 19 ........ in ........................................,. ...........,..........................................................
erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis,
eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast (in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ............................................................................................... 19...... ..
................................................................................................. , den .................................................................... 19........
(Siegel)
(Unterschrift)
892 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über die Sonderprüfung
für Krankengymnasten
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Gesetze,s über die 2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis
Ausübung der Berufo des Masseurs, des Masseurs nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
und medizinischen Bademeisters und des Kranken- 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
gymnasten vom 21. Dt~zember 1958 (Bundes- endgültig nicht bestanden hat oder
geisetzbl. I S. 985) wird mit Zustimmung des Bun-
4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
desrates verordnet:
Prüfling di,e Zulassung nicht rechtzeitig be~
§ 1 antragt hat (§ 14 Abs. 1 und 2}.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
Ablei~Jung der Sonderprührn~J als Krankengymnast Voraussetzungen zu Unrecht als ge,geben ange-
nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes. nommen worden oder wenn nachträglich Tatsachen
eingetreten sind, di,e die Versagung der Erlaubnis
§ 2 nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzu- (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
le,gen, der nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungs- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
ordnung für Krankengymnasten vom 1. Dezember
§ 6
1960 (Bundc~sgesetzbl. I S. 885) an der dem Wohnsitz
des Prüflings nächstqelegenen Lehranstalt für Kran-, (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung und ihre
kengymnastik ge1bildet worden ist. Der Vorsitumdt~ Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark, für
dieses Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zu- die Wiederholung in emzelnen Fächern je Fach
lassen. 10 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens
50 Deutsche Mark.
§ 3
(2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entrichten.
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
vor Beginn der Prüfung bei dem Vorsitzenden ein- der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
reichen. tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
§ 4 zurück.
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vollen- § 7
dung des 20. Lebensjahres voraus.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt, bei
beizufügen der der Prüfungsausschuß gebildet ist, den Tag des
1. eine Geburtsurkunde, Beginns der Prüfung fest und forciert den Prüfling
2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur spätestens zwei Wochen vor ihrem Be,ginn schrift-
Ausübung des Berufs durch Vorlage eines lich auf, an ihr teilzunehmen.
ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-
drei Monate sein darf, rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu
3. ein selbstverfaßter, eigenhändi,g geschrie- beteiliigen.
bener Lebenslauf, § 8
4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
liches Führungszeuqnis, und einem theoretischen Teil.
5. der Nachweis einer staatlichen Anerken-
(2) Prüfungsfächer sind
nung als Masseur bei Inkrafttreten des Ge-
setzes oder einer Erlaubnis nach Maßgabe 1. Anatomie und Physiologie,
des § 15 Abs. 2 des Gesetzes. 2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
(3) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten 3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- der inneren Medizin, Orthopädie, Chir-
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen urgie, Frauenhei.lkunde, Kinderheilkunde,
zulassen. Neurologie und Psychiatrie,
§ 5 4. Physiologische Grundlagen der Kranken-
gymnastik und Massage, Krankengym-
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet nastik in Prophylaxe und Rehabilitation,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerinne,n
in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. und in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn und Haltungsschulung Jugendlicher,
1. der Prüfling di,e vorgeschriiebenen Unter- 5. Grundlagen und Technik der Hydrothera-
lagen nicht oder nicht vollständiig einge- pie, der Elektro-, Licht- und Wärmebehand-
reicht hat, lung, Grundbegriffe der Strnhlenheilkunde,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 893
6. Berufslehre (gesetzliche Vorschriftern, Um- (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-
gang mit Kranken, Berufskrankheiten, mittelt unter Verwendung der in § 10 vorgeschrie-
Unfallschutz), benen Noten da:s Gesamtergebnis. Dieses kann
7. Technik der Krankengymnastik und ihre „befriedigend" nur lauten, wenn die Leistung des
methodische Anweindung auf allen Gebie- Prüflings in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 7 bezeich-
ten der Medizin, in denen Bewe,gungs- neten und in zwei anderen Fächern mindestens als
the ra pie erforderlich ist, „befriedigend" beurte,ilt worden ist. Entsprechendes
8. Verbandlehre und Erste Hilfe. g.ilt für das Gesamtergebnis ,,,gut" oder „sehr gut".
(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die (3) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
in Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamt-
Absatz 2 Nr. 7 und 8 bezeichneten Prüfungsfächer. ergebnis höchstens „gut" lauten.
Der theoretische Teil der Prüfung ist nach dem § 13
praktischen Teil an zwei Tagen durchzuführen.
(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit de•r
Dabei sollen an einem Ta,g nicht mehr als vier
Note „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteHt
Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.
wurden, zu wiederholen.
Zwischen dem praktischen und theoretischen TeU
der Prüfung muß mindestens ein prüfungsfreier Tag (2) Si,e Lst als Ganzes zu wiederholen, wenn der
liegen Prüfling in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 bezeich-
neten Fächern die Note „mangelhaft" oder in zweien
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten dieser Fächer die Note „ungenügend" erhalten hat.
Prüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu
aus verschiedenen Fachg·ebieten auf Grund eines wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.
ärztlichen Befunds in Klausur den krankengymnasti-
schen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für (3} Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzelnen
die Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden Fächern nur einmal wiederholt werden.
zur Verfügung. § 14
(5) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh- (1) Der Antrng auf Zulassung zur Wiederholung
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- der Prüfung
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus- 1. in eiinzelnen Fächern kann nur innerhalb
schusses den Prüfling von der weiteren Prüfung eines Jahres und frühestens drei Monate
ausschließen. Die Prüfung ,gilt als in allen Fächern nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,
nicht bestanden.
2. als Ganzes nur innerhalb eine:S Jahres und
§ 9 frühestens sechs Monate nach Beginn der
nicht bestandenen Prüfung
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der gestellt werden.
Prüfe,r, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die
Noten in den einzelnen Fächern und das Gesamt- Fristen aus zwing-enden Gründen verlängern.
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-
den Prüfern zu unterzeichnen. nen Fächern nur vor demselben ·Prüfungsausschuß
wiederholt werden. Ausnahmen können durch die
§ 10 zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich
Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen
ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig- werden. Die Vorsitzenden der beteiligt,en Prüfungs-
ten Prüfern mit einer der Noten „s,ehr gut" (1), ausschüsse sind vorher zu hören.
,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4),
§ 15
,,mangelhaft" (5), ,, ungenügend" (6) zu beurteilen,
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung
§ 11 ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge- zelnen Fächern und das Gesamtergebnis enthält.
samten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an
der Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent- (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
schuldigung nicht teU, so gilt die Prüfung in diesem Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
Fach als mit der Note „ungenügend" abgelegt (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
(2) Nimmt der Prüfling mit gen.ügender Entschul- ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig
diigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurück-
ist dLe Prüfung in diesem Fach nachzuholen. zugeben.
§ 16
(3) Die Entscheidung, ob e,ine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs- Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung
ausschusses. der Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes vor, so
stellt die zuständige Verwaltungsbehörde die Er-
§ 12
laubnisurkunde nach dem Muster der Anlage mit
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung aus.
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" Die ein:gere.ichten Nachweise sind dem Prüfling
erhalten hat. zurückzugeben.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 17 Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- gesetzbl. I S. 9~5) auch im Land Berlin.
1,e,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes § 18
über di•e Ausübung der Berufe des Masseurs, des Diese Ve.rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage (Muster)
(zu § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................................................ 19........ in .......................................................................................................... ..
hat am ........................................................................................................ 19...... die Sonderprüfung nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten vorn 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Krankengymnastik in .............................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetze~ über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................. 19........
........................................................................ ,....... , den ................................................................................. 19...... ..
(Siegel) (Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 895
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vorn 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 - in einem
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird
gernJß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfdssungsgericht in der Fassung des Ge-
setzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 Absatz 9 des Niedersächsischen Gemeinde-
und Kreiswahlgesetzes (Niedersächsisches Kom-
munalwahlgesetz - NKWG -) vom 23. Mai 1960
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 35) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung -
und Ergänzung des Niedersächsischen Kommunal-
wahlgesetzes vom 27. August 1960 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) ver-
letzt das Grundrecht des Artikels 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er ist daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. November 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
896 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft•
Nr. vom treten$
Ersle Verordnunq zur Änderung der Ver-ordnung über die
zollfreie Einfuhr von Konlinqentswaren aus Frankreich in das
Saarland
Vom 12. November 1960 222 17.11.60 18. 11. 60
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur 23. Anderunq der Be,triebsordnunq für den Nord-Ostsee-
Kanal
Vom 1. November 1960 222 17.11.60 18. 11. 60
Verordnunq der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über
die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-
Kanal I und Nord-Ostsee-Kanrnl II/Kieler Förde (Lotsordnung
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler För,de)
Vom 10. November 1960 222 17. 11. 60 18. 11. 60
Verordnun!J Nr. 18/60 über die Festsetzun!J von Entgelten für
Verkehrs] e,islunqen der Binnenschiffahrt
Vom 14. November 1960 225 22. 11. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Strom- und schiffahrtspolizciliche Anordnung der Wasser- und
Scbiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West Oelleitung
GmbH. in der Jade
Vom 22. November 1960 229 26. 11. 60 28. 11. 60
Verordnung Nr. 20/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 25. November 1960 234 3. 12.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung TS Nr. 9/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
- Vom 30. November 19GO 234 3. 12.60 5. 12.60
Verordnunu PR Nr. 3/60 über die Aufhebung von Preisvor-
schrifü~n in der Wasserwirtschaft
Vom 28. November 1960 235 6. 12.60 7. 12.60
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über den
Auftragseingang in der Industrie
Vom 30. November 1960 235 6. 12.60 1. 1. 61
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil ITT wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung .:!es Bundes-
rechts vom 10 .Juli 19.58 (Bundesqeselzbl I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil IIl durch den Verlag.
BezuqsbedinqunqPn lür Teil I und IJ: Laufend er Re zu q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqcbühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcs(Jesctzblall" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
874 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für medizinisch-technische Assistentinnen
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die 1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,
Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen 2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamt:dauer
Assistentin vom 21. Dezember 1958 · (Bundes- von z,ehn Wochen.
gesetzbl. I S. 981) wird mit Zustimmung des Bundes-
rat-es verordnet: (2) Auf di,e Dauer des Ergänzungslehrgangs (§ 19
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) werden anger-echnet
I. 1. F•erien bis zu drei Wochen,
Ausbildungsvorschriften 2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
§ 1 von drei Wochen.
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch-
technischen Assistentin (§ 8 des Gesetzes) dauert § 4
zwei Jahre. Er umfaßt jährlich mindestens 1500 Stun- Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
den theoretischen und praktischen Unterricht. Die Verwaltungsbehörde kann eine auße-rhalb des Gel-
Zahl der Unterrichtsstunden soll in der Woche nicht tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder
mehr als 35 betragen. abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-tech-
(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer mit nische Assistentin, die nicht den Voraussetzungen
folgenden Mindeststundenzahlen: des § 2 Abs. 2 des Gesetzes entspricht, wie folgt
anr•echnen:
Theoretischer Praktischer 1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
Unterricht Unterricht Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur
1. Physik 30 Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
vori 24 Monaten,
2. Chemie 120 200
2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,
3. Anatomie und
die Bestandteil -ei:ner vollständig bestandenen
Physiolo,gie 100
Prüfung waren,
4. Histologiie 60 220
3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
5. Allgemeine
Hygiene 40
II.
6. Medizinische
Mikrobiologie Prüfungsvorschriften
einschliießlich
Serologie 100 340 § 5
7. Klinische Chemie Für die Able-gung der Prüfungen nach § 9 Abs. 1,
und Hämatologie 80 360 § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind
8. Medizinische die nachst,ehenden Vorschriften maßgebend.
Strahlenkunde 150 900
9. Technik der physi- § 6
kalischen Diagno- (1) Bei jeder Lehranstalt für medizinisch-technische
stik und Therapie 10 30 Assistentinnen (Lehranstalt) ist für die Ablegung
10. Fotografie 30 200 der Prüfung (§ 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 des Geset-
11. Bernfslehre (gesetz- ze,s) ein Prüfungsausschuß zu bilden.
liche Vorschriften, Der Prüfungsausschuß besteht aus
Umgang mit Kran-
ken, Berufskrank- 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,.
heHen, Unfall- 2. e1inem an der Lehranstalt unterricht•enden
schutz) 30 Arzt,
3. einer an der Lehranstalt als ständige Lehr-
§ 2 kraft tätigen medizinisch-technischen Assi-
Der Engänzungslehrgang für technische Assisten- stentin sowie
tinnen an veterinärmedizinischen Instituten (§ 19 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) umfaßt mindestens 125 kräften.
Stunden theoretischen und 625 Stunden praktischen
(2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungs-
Unterricht i1n dem Lehrfach „Medizinische Strahlen-
lehrgänge für technische Assistentinnen an veterinär-
kunde". Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in der
medizinischen Instituten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
Woche nicht mehr als 35 betragen.
setzes) durchgeführt werden, ist e.in Prüfungsaus-
§ 3 schuß zu bilden.
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs (§ 8 des Geset- Der Prüfungsausschuß besteht aus
zes) werden angerechnet 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 875
2. mindestens einer an der Lehranstalt in dem 1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-
Lehrfach „Medizinische Strahlenkunde" ten genannten Voraussetzungen vorliegen,
unterrichtenden Lehrkraft. 2. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und
(3) Die zuständig'e Verwaltungsbehörde bestellt Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.
widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag (3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ohne
des Leiters der Lehranstalt die übrig,en Mitglieder Terilnahme an einem Lehrgang (§ 16 Abs. 4 de,s Ge-
des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und setze,s) sind beizufügen
die übri,gen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-
Stellvertreter zu bestellen.
ten genannten Voraussetzungen vorlie,gen,
§ 7 2. di-e in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und
Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet (4) Liegen die Voraussetzungen de,s § 4 vor, so
wurde. ist neben den in Absatz 1 genannten Unt,erla1gen der
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes ist be,izufügen.
die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem
Wohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt (5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer
abzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus- Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls
schusses kann Ausnahmen zulassen. außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 4
fost,ges,etzten Voraussetzungen erfüllt hat.
§ 8 (6) Die für dte Zulassung zur Prüfung geforder-.
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur ten Nachweise sind in Urschrift vorzule,gen. Der
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus- Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah-
ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor men zulassen.
Beendi,gung de,s der Prüfung vorausgehenden Lehr- § 10
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.
(1) Dber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
Der Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach
Anhörung der ständiqen Lehrkräfte eine Beurteilung der Vorsitz-ende des Prüfungsausschusses, soweit in
Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
über die Eignung des Prüflings für den Beruf der
medizinisch-technischen Assistentin bei. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Prüfling die vor,geschriebenen Unte-r-
§ 9 lagen nicht oder nicht vollständig einge-
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung s.ind reicht hat,
beizufügen 2. -ein Grund für die Versagung der Erlaub-
1. eine Geburtsurkunde, nis nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
2. der Nachweis 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
endgültirg nicht bestanden hat oder
a) einer abgeschlos,senen Mittelschulbil-
dung oder einer mindestens gleichwerti- 4. im Falle der Wi•ederholungsprüfung der
gen Schulbildung, Prüfling die Zulassung nicht rnchtzeitig be-
antrngt hat (§ 20 Abs. 1 und 2).
b) der Fähigke,it, ein Diktat von mindestens
750 Silben in 10 Minuten in Kurzschrift (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihr,e
aufzunehmen und e,s in höchstens 50 Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
Minuten in Maschinenschrift zu über- men worden oder wenn nachträglich Tatsachen ein-
traigen, getreten sind, die die Versagung der Erlaubnis nach
c) e,iner vierteljährigen pflegerischen Tätig- § 3 des Gesetz,es rechtfertigen würden.
keit in einer Krankenanstalt vor Be,ginn (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
des Lehrgangs, Absatz 3 trifft die zuständiig,e Verwaltungsbehörde.
d) dm körperlichen Eignung zur Ausübung
des Berufs durch Vorlag,e eines ärzt- § 11
lichen Zeugnisses, das nicht älter al,s drni
Monate sein darf, (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes und ihr,e Wiederholung als
3. ein s,elbstverfaßter, eiigenhändig ge,schrie-
Ganzes je 50 Deutsche. Mark, für die Prüfung nach
bener Lebenslauf,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und ihre Wieder-
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehran- holung je 10 Deutsche Mark. Die Gebühr beträgt
stalt über die Teilnahme an dem Lehrgang, für die Wiederholung der Prüfung in e.inz-elnen
5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, insgesamt je-
liches Führungszeugnis. doch höchstens 50 Deutsche Mark. Dasselhe gilt für
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach eine Prüfung, bei der die Voraussetzungen des § 4
Teilnahme an e,inem verkürzten Lehrgang (§ 16 . vorliegen.
Abs. 3 des Gesetzes) oder an einem Ergänzungs- (2) Die Prüfungsgebühr ist vor der Prüfung an
lehrgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gersetzes) sind bei.- die Kasse der zuständLgen Verwaltungsbehörde zu
zufügen entrichten.
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Wer spätestens zwed Tage oder mit genügen- schuldigung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem
der Entschuldigunrr vor Be,ginn der Prüfung zurück- Fach als mit der Note „ungenügend" abgelegt.
tritt, erhält die Prüfungs.gebühr mit Ausnahme
(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-
e,ines Antei.ls für sächliche Kosten und Verwaltungs-
digung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so
kosten zurück.
ist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.
§ 12 (3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
schusses.
im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den
Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den § 17
Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
allen Fächern des praktischen und theoretischen
(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be- Teils der Prüfung mindestens die Note „ausreichend"
rechtigt, sich in a11en Fächern an der Prüfung zu erhalten hat.
beteiligen.
§ 18
§ 13
(1) Das Ge,samt,er,gebnis der bestandenen Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsauss,chusse,s
und einem theoretischen Teil.
durch Zusammenzählen der Noten für die einzelnen
(2) Prüfungsfächer sind Fächer. Dabei zählen
1. im praktischen Tei.l die in § 1 Abs. 2 Nr. 4, 1. die Fächer des praktischen Teils der Prüfung:
6 bis 8 und 10 bezeichneten Fächer,
Medizinische Mikrobiolo,gie e,inschließ-
2. im theoretischen Te1il die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 lich Serologi,e,
bis 11 bezeichneten Fächer.
Klinische Chemie und Hämatologie,
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist nach Medizinische Strahlenkunde,
dem praktischen Teil an mindesten1s zwei auf-
Histologi,e
einanderfolgenden Tagen durchzuführen. Dabei
- je sechsfa.ch - ;
sollen an einem Tag nicht mehr als vier Gruppen
zu je vier Prüflingen geprüft werden. Zwischen dem Fotografie
praktischen und dem theoretischen Teil der Prüfung - vierfach - ,
muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. 2. di,e Fächer des theoretischen Teils der
(4) Bei grob ordnungswidrigem VerhaUen wäh- Prüfung:
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- Physik,
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus- Chemie,
schusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme Anatomie und Physiologiie
an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als - je vterfach - ;
in allen Fächern nicht bestanden.
Mediz,inische Mikrobiolog.i,e einschließ-
§ 14
lich Serologie,
~ Klinische Chemie und Hämatologie,
(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist
Med:i.zinische Strahlenkunde,
eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen
der Prüfer, di'e Prüfungsfächer, die Prüfungstage, Histologie
die Noten in den einzelnen Fächern und das Ge- - je dreifach - ;
samter,gebnis anzugeben sind. Di,e Niederschrift ist Hyg,iene,
von den Prüfern zu unterzeichnen. Technik der physikalischen Diagnostik
(2) Vor der Prüfung ist in die Niederschrift eine und The,rapie,
von der Le.itung der Lehranstalt im Benehmen mit Foto,grafi,e,
den Lehrkräften auf Grund der Leistungen des Prüf- Bern.fslehre
lings während des Lehrgangs erteilte Vorzensur für - je zweifach - .
jedes Prüfungsfach einzutragen.
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei Summen bis
§ 15 85 „sehr gut", von 86 bi.s 149 „gut", von 150 bis 209
,,befriedigend" und von 210 ab „ausreichend".
Die Leistung des Prüflings in jedem Fach des
praktischen und des theoretischen Teils der Prüfuri,g (3) Bei Prüfung,en nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
ist vom Prüfer unter Berücksichtigung der Vorzen- setzes lautet das Gesamtergebnis bei Summen bis
sur mit einer der Noten „sehr gut" (1), ,,gut" (2), 13 „sehr gut", von 14 bis 22 „gut", von 23 bis 31
,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), ,,mangelhaft" ,, befriedigend" und von 32 ab „ausreichend".
(5), ,,ungenügend" (6) zu beurteilen.
(4) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
§ 16 holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtmgeb-
nis höchstens „gut" lauten.
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-
samten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an (5) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 4 wird
der Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent- kein Gesamtergebnis ermittelt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 877
§ 19 § 21
(1) Die Prüfung ist in den Fächern des praktischen (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung
oder des theoretischen Teiils, die mit der Note „man- •etn von dem Vorsitzenden des Prüfungsau.sschusses
gelhaft" oder ungenügend" beurteilt wurden, zu
II ausgeferU.gtes Zeugnis, das die Noten in den einzel-
wiederholen. nen Fäche,rn und das Gesamtergebnis enthält. Be1i
(2) Die Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen, Anrechnung von Prüfungen nach § 4 enthält das
wenn der. Prüfling im praktischen Teil der Prüfung Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-
in zwe,i der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 bis 8 bezeich- fungen und kein Gesamtergebnis.
neten Fächern di.e Note ungenügend" erhalten hat.
II (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt. (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
(3) Die Prüfung· als Gc1nzes und die Prüfung im ling nach bestandener Prüfung und nach ,endgültig
praktischen TeU in den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 nicht bestandener \N'iede,rholung,sprüfung zurück-
bis 8 bezeichneten Fächern kann einmal, die Prü- zugeben.
fung in den übrigen Fächern zweimal wiederholt
werden. Wurde die Prüfung als Ganzes wiederholt, III.
so kann eine nochmali,ge Prüfung nur in den Schlußbestimmungen
Fächern des theoretischen Teils und im praktischen
Teil in dem in § 1 Abs. 2 Nr. 10 bezekhneten Fach § 22'
(Fotografie} erfolgen. (1) Lieigen die Voraussetzungen für die Erteilung
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder
die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von Abs. 4, od·e,r § 19 de:s Gesetze:s vor, so stellt die zu-
eiiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängig ständi:ge Verwaltungsbehörde di,e Erlaubnisurkunde
machen. Dies gilt nicht für Prüfungen in den Fällen nach dem Muster der Anlage 1, 2 oder 3 aus.
de,s § 16 Abs. 4 des Gesetzes. (2) Beii Anrechnung einer früheren Ausbildung
nach § 4 stellt die zuständige Verwaltungsbehörde
§ 20 die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anla,g,e 4
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung aus.
der Prüfung
(3) Die Urkunde ist mit Geltung vom Tage der
1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb Beendigung der Ausbildung auszustellen.
e.ines Jahres und frühestens drei Monat,e
nach Be,ginn der nicht bestandenen Prüfung, (4) Die eingereichten Nachwei1se sind dem Prüf-
2. als Ganzes nur innerhalb eines Jahres und ling zurückzugeben.
frühestens sechs Monate nach Beginn der
nicht bestandenen Prüfung § 23
gestellt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Dberleiiturngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Fristen aus zwingenden Gründen verlängern. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Geset-
zes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-
(3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel- technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958
nen Fächern nur vor demselben Prüfungsausschuß (Bunde,sge,setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
wiederholt werden. Ausnahmen können durch die
zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich
die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen § 24
werden. Die Vorsitzenden der beteiliigten Prüfungs- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-
ausschüsse sind vorher zu hören. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
878 Bundie,s,g-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 1 (Muster*)
(zu § 22 Abs. 1)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein
geboren am ........................................................................................................ 19........ in .................................................................................................................
hat am ............................................................................................................ . 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ................................................................................................................
mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.
Sie erhält nach zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs
der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis,
eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19 ........... .
den ................................................................................ 19 ........
(Siegel) (Unterschrift}
Anlage 2 (Muster •J
(zu § 22 Abs. 1)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/Fräulein ...........................................................................................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................................................ 19........ in .............................................................................................. .
die auf Grund des § 16 Abs. 3/ § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch.•
technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) zur Prüfung zugelassen worden ist,
hat am ............................... .,.................................................................. ,. ............................................... 19 ............ die Prüfung vor dem staatlichen
Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ........................................... :................... ..
mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Die praktische Tätigkeit gilt als/ ist abgeleistet.
Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19.......... ..
den ........................................................................,. ....... 19 ...... ..
(Siegel) (Unterschrift)
•) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 879
(Muster*) Anlage .3
(zu § 22 Abs.1}
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein ........................................................................................................................................................................................................................ .
geboren am ........................................................................................................ 19........ in ................................................................................................. .
hat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung nad1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S 981) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen
in .............................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Sie hat die praktische Tätigkeit abgeleistet.
Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19............
den ................................................................................. 19 ...... ..
(Siegel) tUnterschrift)
(Muster*) Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
Frau/ Fräulein ......................................................................................................................................................................................................................... .
geboren am ......................................................................................................... 19........ in ............................................................................................... .
erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
medizinisch-technische Assistentin
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab .................................................................................................. 19........... .
den ............... .,........................,. ....................................... 19 ........
(Siegel) (Unterschrift)
*) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.
880 Bunde1s,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus- § 4
übung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
medizinischen Bademeisters und des Krankengym- Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-
nasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder
S. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- abgeschlossene Ausbildung als Masseur oder als
ordnet: Masseur und medizinischer Bademeister, die nicht
den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes
I. entspricht, wie folgt anrechnen:
Ausbildungsvorschriften 1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
Dauer von 9 l\fonaten, in Ausnahmefällen zur
§ 1 Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
von 12 Monaten,
Der Lehrgang in der Massage (§ 8 des Gesetzes)
dauert ein Jahr. Er umfaßt folgende Lehrfächer: 2. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie,
2. Krankh_eitslehre und Hygiene, soweit sie für II.
die Ausübung des Berufs erforderlich sind, Prüfungsvorschriften
3. Lehre von der allgemeinen und speziellen § 5
Massage, insbesondere Reflexzonen- und Unter-
wassermassage, Für die Ablegung der Prüfungen nach §§ 9 und
15 Abs. 3 des Gesetzes sind die nachstehenden Vor-
4. Praktische Ausführung der Massage in Ver-
bindung mit Bewegungsübungen schriften maßgebend.
5. Grundlagen und Technik der Wärme- und Licht- § 6
behandlung, Einführung in die Elektrotherapie,
(1) Bei jeder Lehranstalt für Massage ist ein
Grundbegriffe der Strahlenheilkunde,
Prüfungsausschuß zu bilden.
6. Grundbegriffe der Badeheilkunde, Grundlagen
und Ausführung medizinischer Bäder, sämt- (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
licher Badeanwendungen einschließlich der 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
Kneippschen Verfahren, 2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden
7. Medizinische Fußpflege, Arzt,
8. Verbandlehre und Erste Hilfe, 3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen
9. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Umgang Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung
mit Kranken, Berufskrankheiten, Unfallschutz). der Bezeichnung „Masseur" oder „Masseur
und medizinischer Bademeister" nach § 1
des Gesetzes besitzt,
§ 2 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
kräften.
Der Lehrgang gliedert sich in theoretischen Unter-
richt und praktische Ubungen. Der theoretische (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt
Unterricht umfaßt mindestens 600 Stunden, die widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag
praktischen Ubungen sollen mindestens 1200 Stunden des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder
umfassen. des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und
die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
§ 3
Stellvertreter zu bestellen.
Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet § 7
1. Ferien bis zu vier Wochen und (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet
sechs Wochen. wurde.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 881
(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist 2. der Nachweis, daß die in § 15 Abs. 3 des
die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
Wohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt vorliegen.
abzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-
(2) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
schusses kann Ausnahmen zulassen.
§ 11
§ 8
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus- Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor
Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr- (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der 1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-
Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An- lagen nicht oder nicht vollständig einge-
hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung reicht hat,
über die Eignung des Prüflings für den Beruf des 2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis
Masseurs oder des Masseurs und medizinischen nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
Bademeisters bei. 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
endgültig nicht bestanden hat oder
§ 9
4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Voll- Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig
endung des 19. Lebensjahres voraus. beantragt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1).
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
§ 9 des Gesetzes sind beizufügen Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
1. eine Geburtsurkunde, men worden oder wenn nachträglich Tatsachen
2. der Nachweis eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis
a) der abgeschlossenen Volksschulbildung nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
oder einer gleichwertigen Schulbildung, (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
b) einer vierteljährigen pflegerischen Tätig- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
keit in einer Krankenanstalt oder einem
Blindenpflegeheim vor Beginn des Lehr-
gangs, § 12
c) der körperlichen Eignung zur Ausübung (1) Die Gebühr für die Prüfung und ihre Wieder-
des Berufs durch Vorlage eines ärzt- holung beträgt je 25 Deutsche Mark. Sie ist vor der
lichen Zeugnisses, das nicht älter als Prüfung an die Kasse der zuständigen Verwaltungs-
drei Monate sein darf, behörde zu entrichten.
3. ein selbstverfaßter und, falls der Bewerber (2) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
nicht blind ist, eigenhändig geschriebener der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
Lebenslauf, tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr- Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
anstalt über die Teilnahme an dem Lehr- zurück.
gang,
5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- § 13
liches Führungszeugnis. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 4 vor, so im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den
ist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn
beizufügen. schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist
Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu
außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 2 beteiligen.
Satz 2 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat. § 14
(5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- und einem praktischen Teil und ist an einem oder
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchzufüh-
zulassen. ren. Dabei sollen an einem Tag nicht mehr als vier
Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.
§ 10
(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes sind beizufügen bezeichneten Fächer, der praktische Teil der Prüfung
1. die in § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe c, Nr. 3 auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bezeichneten
und 5 bezeichneten Nachweise, Fächer.
882 Bundesig1e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Blinde sind auf ihren Antrag durch den Vor- § 20
sitzenden des Prüfungsausschusses von der prakti-
schen Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 (1) Der Prüfling erhält über die bestandene
bezeichneten FJchcrn zu befreien. Prüfung und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses aus1gefertigtes
(4) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh- Zeugnis.
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-
suchen, kann der Vorsitzende den Prüfling von der (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
nicht bestanden. (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
§ 15 ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig
nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzu-
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine geben.
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die
Beurteilungen durch die Prüfer und das Gesamt-
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von III.
den Prüfern zu unterzeichnen. Praktische Tätigkeit
§ 16 § 21
Jeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig- (1) Die praktische Tätigkeit nach §§ 10 und 11 des
keiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Able,gung
Verwendung der Noten „sehr gut" (1), ,,gut" (2), der Prüfung begonnen werden.
,, befriedigend" (3), ,, ausreichend" (4), ,, mangelhaft"
(5) oder „ungenügend" (6) ab. (2) Während der praktischen Tätigkeit nach § 10
des Gesetzes hat der Praktikant durch Teilnahme an
mindestens 50 Unterrichtsstunden seine während des
§ 17 Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt Wird ein Teil dieser Tätigkeit an einer medizini-
unter Verwendung der in § 16 bezeichneten Noten schen Badeanstalt abgeleistet, so hat sich der Unter-
und unter Berücksichtigung der Bewährung des richt während dieses Abschnittes der praktischen
Prüflings während der Ausbildung das Gesamt- Tätigkeit vorwie,gend auf das in § 1 Abs. 1 Nr. 6
ergebnis der Prüfung. bezeichnete Fach zu erstrecken.
(3) Die Bestimmungen des Absatz.es 2 gelten für
§ 18
die praktische Tätigkeit nach § 11 des Gesetzes mit
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling der Maßgabe, daß die Zahl der Unterrichtsstunden
als Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei- mindestens 150 beträgt, von denen sich mindestens
chend" erhalten hat. 100 Stunden aui das in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete
(2) Sie gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling, Fach zu erstrecken haben.
der vor Beginn der Prüfung nicht von ihr zurück- (4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in
getreten ist, ohne genügende Entschuldigung an der den Absätzen 2 und 3 genannten Unterrichtsstunden
Prüfung nicht teilnimmt. Die Entscheidung, ob eine während der rngelmäßigen Arbeitszeit erteilen zu
Entschuldigung genügend ist, trifft der Vorsitzende lassen.
des Prüfungsausschusses.
(5) Nach ordnungsmäßiger Ableistung der prak-
tischen Tätigkeit oder eines jeden ihrer Abschnitte
§ 19
erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, Muster der Anlage 1. Die Bescheinigung ist von
so darf er sie einmal wiederholen. dem Leiter der Krankenanstalt oder medizinischen
(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres Badeanstalt und von dem Masseur oder medizini-
und frühestens drei Monate nach Beginn der nicht schen Bademeister zu unterschreiben, unter dessen
bestandenen Prüfung die Zulassung zur Wieder- Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.
holungsprüfung beantragen; die zuständige Ver-
waltungsbehörde kann diese Frist aus zwingenden
Gründen verlängern. Der Vorsitzende des Prüfungs- § 22
ausschusses kann, außer bei Prüfungen nach § 15
Abs. 3 des Gesetzes, die Zulassung zu einer Wieder- (1) Wird eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 nicht
holungsprüfung von einer bestimmten Art der Vor- erteilt, weil die praktische Tätigkeit oder einer ihrer
bereitung abhängig machen. Abschnitte nicht ordnungsmäßig abgeleistet wurde,
so muß die Tätigkeit oder der betreffende Abschnitt
(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-
wiederholt werden.
fungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen
können durch die zuständige Verwaltungsbehörde, (2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier,
in deren Bereich die Prüfung wiederholt werden in den Fällen des § 11 des Gesetzes länger als sechs
soll, zugelassen werden. Die Vorsitzenden der be- Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist
teiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. hinausgehende Zeit nachgeholt werden.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 883
IV. (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüfling
Schlußbestimmungen zurückzugeben.
§ 24
§ 23
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
vor, so stellt die zuständige Verwaltungsbehörde über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2 Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
aus. Die Urkunde is1 mit Geltung vom Tage der Be- Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
endigung der Ausbildung auszustellen. gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berlin.
(2) Liegen die Voraussetzunqen für die Erteilung
der Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes vor, so
§ 25
stellt die zuständige VerwaJ tungsbehörde die Er-
laubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 mit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
GeltunrJ vom Tc1ge der Ablegung der Prüfung aus. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage 1
(zu § 21 Abs. 5)
(Muster)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Herrn
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................................................. 19 ........ in ................................................................................................................
wird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom .......................................................................................... ..
bis ..................................................................................................................... als Praktikant(in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und
an ........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.
Die Tätigkeit wurde vorn ............................................................................... bis ............................................................................... unterbrochen.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche
Eignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:
......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ...... ..
(13ezeidmung der Krankenanstalt/medizinischen Badeanstalt)
(Unterschrift des Leiters (Unterschrift des Masseurs/medizinischen Bademeisters)
der Krnnkcnanstall:/rnediziuischcn Badec1nstalt)
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1)
(Mus.ter)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Masseur(in), Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)
Herr
••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••"••••••••••••••-•••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••• .. •n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••~••••••••••••••o••••••••••••••••
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................,. ............................... 1.9 ........ in ............................................................................................................
hat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Massage in ................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet. Er/ Sie erhält nach zweijähriger/
zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Masseur(in) / Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................,. ............................................... 19....... .
............... .,................................,......................................................... , den .................,........................................................ 19 ........
(Siegel)
(Unterschrift)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 2}
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Masseur(in)
Herr
Frau/Fräulein
geboren am ............................................................................................................. i9 ........ in ........................................................................... »••····· .. ······· ..··········· ..
der / die auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengyrnnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)
zur Prüfung zugelassen worden ist, hat am ........,........................................................................................ 19 ........ die Prüfung vor
dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für Massage in ............................................................................................... ..
mit dem Gesamtergebnis
bestanden.
Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)
die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Masseur(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab 19 ....... .
.......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ....... .
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 885
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus- § 3
übung der Berufe des M.asseurs, des Masseurs und Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
medizinischen Bademeisters und des Krankengym- Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-
nasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I tungsbereichs dieser Verordnung be,gonnene oder
S. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ahgesch1ossene Ausbildung als Krankengymnast,
ordnet: die nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des
I. Gesetzes entspricht, wie folgt anrechnen:
Ausbildungsvorschriften 1. Die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur
§ 1 Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur
(1) Der Lehrgang in der Krankengymnastik (§ 8
Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer
von 24 Monaten,
Abs. 1 des Gesetzes) dauert zwei Jahre. Er umfaßt
folgende Lehrfächer: 2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,
die Bestandteil einer vollständig bestandenen
1. Anatomie,
Prüfung waren,
2. Physiologie,
3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.
3. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
4. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebie-
ten der II.
a) Inneren Medizin, Prüfungsvorschriften
b) Orthopädie, § 4
c) Chirurgie,
d) Frauenheilkunde, Für die Ablegung der Prüfung nach § 9 des Ge-
setzes sind die nachstehenden Vorschriften maß-
e) Kinderheilkunde,
gebend.
f) Neurologie und Psychiatrie,
§ 5
5. Physiologische Grundlagen der Kranken-
gymnastik und Massa,ge, (1) Bei jeder Lehranstalt für Krankengymnastik
6. Leibeserziehung, ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.
7. Technik der Krankengymnastik und ihre (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
methodische Anwendung auf allen Gebie- 1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
ten der Medizin, in denen Bewegungs- 2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden
therapie erforderlich ist, Arzt,
8. Technik der Massa,ge und ihre methodische 3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen
Anwendung am Kranken auf allen Gebie- Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung
ten der Medizin, in denen Massa.ge erfor- der Bezeichnung „Krankengymnast" nach
derlich ist, § 1 des Gesetzes besitzt,
9. Grundlagen und Technik der Hydro- 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme- kräften.
behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-
heilkunde, (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde be,steUt
widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag
10. Krankengymnastik in Prophylaxe und Re-
des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder
habilitation,
des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und
11. Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerin- die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
nen und in der Geriatrie, Säuglingsgym- Stellvertreter zu bestellen.
nastik und Haltungsschulung Jugendlicher,
12. Verbandlehre und Erste Hilfe, § 6
13. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Um-
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-
Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet
fallschutz).
wurde.
(2) Der dieser Vernrdnung als Anlage 1 beige-
§ 7
fügte Lehrplan ist als Richtlinie bei der Gestaltung
des Unterrichts zu berücksichtigen. Dies gilt entspre- Der Prüfling hat das Gesuch um' Zulassung zur
chend für den nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes ver- Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
kürzten Lehrgang. ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor
§ 2
Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-
gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der
Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-
1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich, hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung
2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer: von über die Eignung des Prüflings für den Beruf des
zehn Wochen. Krankengymnasten bei.
886 Bundes1ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 8 4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
(1) Die Zulassung zur Prüfung selzt die Voll- Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig be-
endung des 20. Lebensjahres voraus. antragt hat (§ 18 Abs. 1 und 2).
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
beizufügen Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-
men worden oder wenn nachträglich Tatsachen
1. eine Gelrnrlsurkunde,
eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis
2. der Nachweis nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
a) einer abgeschlossenen Mittelschulbil- (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
dung oder einer mindestens gleichwer- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
tigen Schulbildung,
b) einer vierteljährigen pflegerischen Tä- § 10
tigkeit in einer Krankenanstalt vor Be- (l. J Die Gebühr beträgt für die Prüfung und ihre
ginn des Lehrgangs, Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark. Die
c) der körperlichen Eignung zur Ausübung Ge,bühr beträgt für die Wiederholung der Prüfung
des Berufs durch Vorlage eines ärzi • in einzelnen Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, ins-
liehen Zeugnisses, das nicht älter als gesamt jedoch höchstens 50 Deutsche Mark. Das-
drei Monate Sf~in darf, selbe gilt für eine Prüfung, bei der die Vorausset-
3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie- zungen des § 3 vorliegen.
bener Lebenslauf, (2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr- der zus,tändi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten.
anstalt über die Teilnahme an dem Lehr- (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
gang, der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
5. ein poliwiliches oder entsprechendes amt- tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
liches Führungszeugnis. Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
zurück.
(3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach
§ 11
Teilnahme an einem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes
verkürzten Lehrgang ist außerdem der Nachweis (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
beizufügen, daß die in dieser Vorschrift bezeichne- setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt
ten Vor':1-ussetzungen vorliegen. Von dem Nachweis den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ist abzusehen, wenn den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-
der Prüfling bei Beginn des Lehrgangs mindestens ginn schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.
fünf Jahre auf Grund einer Erlaubnis zur Führung (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-
der Bezeichnung „Masseur" oder „Masseur und rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-
medizinischer Bademeister" tätig war. teiligen.
§ 12
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so
ist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
Nachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung und einem theoretischen Teil.
beizufügen. (2) Prüfungsfächer sind
(5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer 1. Anatomie und Physiologie,
Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls 2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 18 Abs. 3 3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten
festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat. der inneren Medizin, Orthopädie, Chirurgie,
(6) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Neu-
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- rologie und Psychiatrie,
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen 4. Physiologische Grundlagen der Kranken-
zulassen. gymnastik und Massage, Krankengymnastik
in Prophylaxe und Rehabilitation, Gym-
§ 9
nastik bei Schwangeren, Wöchnerinnen und
in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik und
(1) Uber die Zulussung zur Prüfung entscheidet Haltungsschulung Jugendlicher,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in 5. Grundlagen und Technik der Hydro-
Absatz 4 nichts anderes beslimmt ist. therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-
heilkunde,
1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-
lagen nicht oder nicht vollständig einge- 6. Berufslehre {gesetzliche Vorschriften, Um-
reicht hat, gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-
fallschutz),
2. ein Grund für die V crsagung der Erlaubnis 7. Technik der Krankengymnastik und ihre
nach § 3 des Gesetzes vorliegt, methodische Anwendung auf allen Gebie-
3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung ten der Medizin, in denen Bewegungs-
endgültig nicht bestanden hat oder therapie erforderlich ist,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 887
8. Technik der Massage und ihre methodische währung des Prüflings während der Ausbildung das
Anwendung am Krcrnken auf allen Gebie- Gesamtergebnis. Dieses kann „befriedigend" nur
ten der Medizin, in dt~nen Massage erfor- lauten, wenn die Leistungen des Prüflings in den in
derlich ist, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 7 bezeichneten und in zwei
9. Verbandlehre und Ersle Hilfe. anderen Fächern mindestens als „befriedigend" be-
urteilt worden sind. Entsprechendes gilt für das Ge-
(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die samtergebnis „gut" oder „sehr gut".
in Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in
Absatz 2 Nr. 7 bis 9 bezeichneten Prüfungsfächer. (3). Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
Der theoretische Teil der Prüfung ist nach dem prak- holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-
tischen Teil an mindestens zwei aufeinanderfolgen- nis höchstens „gut" lauten.
den Tagen durchzuführen. Dabei sollen an einem (4) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 3 wird
Tag nicht mehr als vier Gruppen zu je vier Prüf- kein Gesamtergebnis ermittelt.
lingen geprüft werden. Zwischen dem praktischen
und dem theoretischen Teil der Prüfung muß min- § 17
destens ein prüfungsfreier Tag liegen.
(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit der
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten Note „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt
Prüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken wurden, zu wiederholen.
aus verschiedenen Fachgebieten auf Grund des ärzt-·
(2) Di•e Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen,
liehen Befunds in Klausur den krankengymnasti-
wenn der Prüfling iri de:n in § 12 Abs. 2 Nr. 3, 4 und
schen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für
7 bezeichneten Fächern die Note „ma1ngelhaft" ode:r
die Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden
in zweien dieser Fächer die Not•e „ungenüg·end"
zur Verfügung.
erhalten hat. Sobald feststeht, daß die Prüfung als
(5) Bei grob ordnungswidrigem Verha.lten wäh- Ganzes zu wiederholen ist, wird sie nicht mehr
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- fortgesetzt.
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus- (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-
ses den Prüfling von der weiteren Prüfung aus- zelnen Fächern nur einmal wiederholt werden.
schließen. Die Prüfung gilt als in allen Fächern nicht
bestanden.
§ 18
§ 13
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine (1) Der Antrag auf Zulas.sung zur Wiederholung
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der der Prüfung
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die 1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb
Noten in den einzelnen Fächern und das Gesamt- eines Jahres und frühestens drei Monate
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,
den Prüfern zu unterzeichnen. 2. als Ganze1s nur .innerhalb eines Jahr.es und
frühestens sechs Monate nach Beginn der
§ 14 nicht bestandenen Prüfung
gestellt werden.
Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach
ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig- (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die
ten Prüfern mit einer der Noten „sehr gut" (1), Fristen aus zwingenden Gründe1n verlängern.
,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4), (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
,,mangelhaft" (5), ,,ungenügend" (6) zu beurteilen. die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von
einer bestimmten Art der Vorbereitung abhängiig
§ 15 machen.
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der gesam- (4) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-
ten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an der zelnen Fächern nur vor demselben Prüfungsaus-
Prüfung in einem Fach ohne genügende Entschuldi- schuß wiederholt werden. Ausnahmen können durch
gung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem Fach die zuständige Verwaltungsbehörde, in deren Be-
als mit der Note „ungenügend" abgelegt. reich di:e Prüfung wiederholt werden soll, zuge-
lassen werden. Die Vorsitzenden der bete-iligten
(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul- Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
digung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so
ist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.
§ 19
(3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus- (1} Der PrüfLing erhält nach bestandener Prüfung
schusses. e!in von dem Vorsitzeinden des Prüfungsausschusse:S
ausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-
§ 16
zelnen Fächern und das Ge·samtergebnis enthält.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling Bei Anrechnung von Prüfungein nach § 3 enthält das
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-
erhalten hat. fungen und kein Ge·samter,gebnis.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er- (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
mitteH unter Verwendung der in § 14 vorgeschrie- Vorsitzende die,s dem Prüfling schriftlich mitzu-
benen Noten und unter Berücksichtigung der Be- teilen.
888 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Die ,eingernichten Unterlagen sind dem Prüfling praktischen TäUgkei.t nicht ordnungsgemäß abge-
nach bestandener Prüfung und nach endgülti,g nicht leistet wurde, so muß der Abschnitt wiederholt
bestandener W,i,ederholungsprüfung zurückzugeben. werden.
(2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier
III. Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist
Praktische Tätigkeit hinausgehende Zeit nachgeholt werden.
§ 20
(1) Die praktische Täti,gkeit nach § 10 des Ge-
IV.
setzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegung Schlußbestimmungen
der Prüfung begonnen werden. § 22
(2) Von der praktischen Tätiigkeit sind mindestens (1) Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung
vier Monate auf einer chirurgischen oder orthopädi- der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 de,s
schen Abteilung und mindestens vier Monate auf Gese,tz,es vor, so stellt die zuständige Ve1rwaltungs-
einer Abteilung für innere Krankheiten abzuleisten. behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 3 aus.
(3) Während der praktischen TäUgkeit hat de:r
Praktikant durch Teilnahme an mindestens 100 Un- (2) Bei Amechnung einer früheren Ausbildung
tenichtsstunden se,ine wälu,end des Lehrgangs e,r- nach § 3 stellt die Verwaltungsbehörde, die Erlaub-
worbenen Kenntnisse zu vertiefen. nisurkunde nach dem Muster der Anlage, 4 aus.
(3) DLe Urkunde ist mit Geltung vom Tage der
(4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in
Beendigung de,r Ausbildung auszust,ellen.
Absatz 3 genannten Unterrichtsstunden während de,r
mgelmäßig,en Arbeitszeit erteilen zu lassen.
§ 23
(5) Nach oridnungsmäföger Ableistung e,ines jeden
Abs,chnitts der praktischen Tätigkeit erhält der Diese Verordnung ,gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster 1,eiitungsge,setz,ers vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-
der Anla,ge 2. Die Bescheinigung ist von dem ärzt- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
liichen Leiter deir Krankenanstalt ode:r Abteilung über die Ausübung der Berufe des Masseurs, de,s
und von dem Krankengymnasten zu unt,erschrei- Masseurs und medizinis,chen Bademeisters und deis
ben, unter dessen Aufsicht die prakti,sche Täti1gkeit Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
· abgel,eiste,t wurde. gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berliin.
§ 21 § 24
(1) Wird eine BescheinLgung nach § 20 Abs. 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
:nicht e rteilt, weil der be,treffende Abschnitt der
1
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister de,s Innern
Dr. Schröder
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 889
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Lehrplan
für den Lehrgang in der Krankengymnastik
I. Allgemeines Technik der Krankengymnastik und spezielle
krankengymnastische Ubungslehre, insbe-
(!) Der theoretische Unterricht ist auf das für die Aus-
sondere Extensions- und Schlingenbehand-
übung der Krankengymnastik notwendige Wissen zu
lung, Unterwassergymnastik 7
beschränken. Er ist systematisch so aufzubauen, daß die
Schüler an den praktischen Unterricht mit dem notwendi- Technik der Elektrogymnastik 2
gen Verständnis herangehen. In der speziellen Krank- Leibeserziehung 4
heitslehre sind die Aufgaben der Krankengymnastik bei
Klinisches Praktikum in der Orthopädie und
der Behandlung der einzelnen Krankheitsbilder heraus-
Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde 15
zuheben und zu begründen.
(2) Der praktische Unterricht muß im Vordergrund 40
stehen. Die praktische Ausbildung soll umfassend sein
und in den verschiedenen Kliniken, wie chirurgische, 3. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920
orthopädische, medizinische, Kinder-, Frauen- und Nerven- Funktionelle Anatomie
klinik stattfinden.
Spezielle Krankheitslehre in der inneren Me-
dizin und Kinderheilkunde 4
II. Aufteilung des Lehrstoffes auf vier Semester
Methodische Anwendung der Massage
1. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920 und der Reflexzonenmassage 2
Wochen- Technik der Krankengymnastik und ihre
stunden methodische Anwendung in der inneren
Anatomie I 4 Medizin und Kinderheilkunde 8
Physiologie 1 2 Grundbegriffe der Strahlenheilkunde
Allg. Krankheitslehre und Hygiene 2 Krankengymnastik in Prophylaxe und Rehabi-
Verbandlehre und Erste Hilfe ¼ litation 2
Berufslehre ¼ Leibeserziehung 2
Hydrotherapie 2 Klinisches Praktikum in der inneren Medizin
Theoretische Einführung in die Kranken- und Kinderheilkunde 20
gymnastik und Massage 2
Technik der Massage, insbesondere der
40
Bindegewebsmassage 9 4. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920
Technik der Krankengymnastik, insbesondere
orthopädisches Turnen, Haltungs- und Funktionelle Anatomie
Atemschulung 10 Spezielle Krankheitslehre in Neurologie,
Einführung in die Elektrotherapie 2 Psychiatrie und Frauenheilkunde 4
Leibeserziehung 6 Technik der Krankengymnastik und ihre
40 methodische Anwendung in Neurologie,
Psychiatrie und Frauenheilkunde 6
2. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt: 920 Schwangerschafts- und Wochenbettgymnastik 2
Anatomie II 2 Leibeserziehung 2
Physiologie II Klinisches Praktikum in Neurologie,
Spezielle Krankeitslehre in der Orthopädie Psychiatrie und Frauenheilkunde 19
und Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde 4 Arbeitsgemeinschaften 5
Licht- und Wärmebehandlung
Berufslehre
Technik der Massage, insbesondere verschie-
dener Methoden der Reflexzonenmassage 4 40
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
{zu § 20 Abs. 5)
(Muster)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
in der Krankengymnastik
Herrn
Frau/ Fräulein
geboren am .................................................................................................. 19 ........ in .............................................................................................................
wird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom ..........................................................................................
bis ............................................................................................................ als Praktikant{in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und an
........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.
Während dieser Zeit war er/ sie auf folgenden Abteilungen tätig:
(Art der Tätigkeit)
Vom bis 19........
Vom bis 19 ...... ..
Vom bis 19...... ..
Die praktische Tätigkeit wurde vom ................................................................ bis ................................................................ unterbrochen.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche
Eignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:
.................................................................................................., den ................................................................ 19 ....... .
(Bezeichnung der Krankenanstalt oder Abteilung)
(Unterschrift des ärztlichen Leiters) (Unterschrift des Krankengymnasten)
Anlage 3
{zu § 22 Abs. 1)
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast (in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren a1n .......................................................................................................... 19 ........ in ............................................................................................................ ..
hat am ........................................................................................................ 19 ....... die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Krankengymnastik in ............. . ..................................................................... mit dem Gesamtergebnis
bestanden und die vorg0schriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.
Er/ Sie erhält nach dreijt.ihriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember
1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 885) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab „ ...................................................................................... 19 ........
................................................................................................. , den .................................................................. 19...... _
(Sie\Jel)
(Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 891
Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
(Muster)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren am ........................................................................................................... 19 ........ in ........................................,. ...........,..........................................................
erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis,
eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast (in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ............................................................................................... 19...... ..
................................................................................................. , den .................................................................... 19........
(Siegel)
(Unterschrift)
892 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über die Sonderprüfung
für Krankengymnasten
Vom 7. Dezember 1960
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Gesetze,s über die 2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis
Ausübung der Berufo des Masseurs, des Masseurs nach § 3 des Gesetzes vorliegt,
und medizinischen Bademeisters und des Kranken- 3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung
gymnasten vom 21. Dt~zember 1958 (Bundes- endgültig nicht bestanden hat oder
geisetzbl. I S. 985) wird mit Zustimmung des Bun-
4. im Falle der Wiederholungsprüfung der
desrates verordnet:
Prüfling di,e Zulassung nicht rechtzeitig be~
§ 1 antragt hat (§ 14 Abs. 1 und 2}.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
Ablei~Jung der Sonderprührn~J als Krankengymnast Voraussetzungen zu Unrecht als ge,geben ange-
nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes. nommen worden oder wenn nachträglich Tatsachen
eingetreten sind, di,e die Versagung der Erlaubnis
§ 2 nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.
Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzu- (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und
le,gen, der nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungs- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.
ordnung für Krankengymnasten vom 1. Dezember
§ 6
1960 (Bundc~sgesetzbl. I S. 885) an der dem Wohnsitz
des Prüflings nächstqelegenen Lehranstalt für Kran-, (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung und ihre
kengymnastik ge1bildet worden ist. Der Vorsitumdt~ Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark, für
dieses Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zu- die Wiederholung in emzelnen Fächern je Fach
lassen. 10 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens
50 Deutsche Mark.
§ 3
(2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entrichten.
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-
vor Beginn der Prüfung bei dem Vorsitzenden ein- der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-
reichen. tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines
Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
§ 4 zurück.
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vollen- § 7
dung des 20. Lebensjahres voraus.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt, bei
beizufügen der der Prüfungsausschuß gebildet ist, den Tag des
1. eine Geburtsurkunde, Beginns der Prüfung fest und forciert den Prüfling
2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur spätestens zwei Wochen vor ihrem Be,ginn schrift-
Ausübung des Berufs durch Vorlage eines lich auf, an ihr teilzunehmen.
ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-
drei Monate sein darf, rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu
3. ein selbstverfaßter, eigenhändi,g geschrie- beteiliigen.
bener Lebenslauf, § 8
4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt- (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
liches Führungszeuqnis, und einem theoretischen Teil.
5. der Nachweis einer staatlichen Anerken-
(2) Prüfungsfächer sind
nung als Masseur bei Inkrafttreten des Ge-
setzes oder einer Erlaubnis nach Maßgabe 1. Anatomie und Physiologie,
des § 15 Abs. 2 des Gesetzes. 2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,
(3) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten 3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten
Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor- der inneren Medizin, Orthopädie, Chir-
sitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen urgie, Frauenhei.lkunde, Kinderheilkunde,
zulassen. Neurologie und Psychiatrie,
§ 5 4. Physiologische Grundlagen der Kranken-
gymnastik und Massage, Krankengym-
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet nastik in Prophylaxe und Rehabilitation,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerinne,n
in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. und in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn und Haltungsschulung Jugendlicher,
1. der Prüfling di,e vorgeschriiebenen Unter- 5. Grundlagen und Technik der Hydrothera-
lagen nicht oder nicht vollständiig einge- pie, der Elektro-, Licht- und Wärmebehand-
reicht hat, lung, Grundbegriffe der Strnhlenheilkunde,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 893
6. Berufslehre (gesetzliche Vorschriftern, Um- (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-
gang mit Kranken, Berufskrankheiten, mittelt unter Verwendung der in § 10 vorgeschrie-
Unfallschutz), benen Noten da:s Gesamtergebnis. Dieses kann
7. Technik der Krankengymnastik und ihre „befriedigend" nur lauten, wenn die Leistung des
methodische Anweindung auf allen Gebie- Prüflings in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 7 bezeich-
ten der Medizin, in denen Bewe,gungs- neten und in zwei anderen Fächern mindestens als
the ra pie erforderlich ist, „befriedigend" beurte,ilt worden ist. Entsprechendes
8. Verbandlehre und Erste Hilfe. g.ilt für das Gesamtergebnis ,,,gut" oder „sehr gut".
(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die (3) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-
in Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamt-
Absatz 2 Nr. 7 und 8 bezeichneten Prüfungsfächer. ergebnis höchstens „gut" lauten.
Der theoretische Teil der Prüfung ist nach dem § 13
praktischen Teil an zwei Tagen durchzuführen.
(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit de•r
Dabei sollen an einem Ta,g nicht mehr als vier
Note „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteHt
Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.
wurden, zu wiederholen.
Zwischen dem praktischen und theoretischen TeU
der Prüfung muß mindestens ein prüfungsfreier Tag (2) Si,e Lst als Ganzes zu wiederholen, wenn der
liegen Prüfling in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 bezeich-
neten Fächern die Note „mangelhaft" oder in zweien
(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten dieser Fächer die Note „ungenügend" erhalten hat.
Prüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu
aus verschiedenen Fachg·ebieten auf Grund eines wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.
ärztlichen Befunds in Klausur den krankengymnasti-
schen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für (3} Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzelnen
die Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden Fächern nur einmal wiederholt werden.
zur Verfügung. § 14
(5) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh- (1) Der Antrng auf Zulassung zur Wiederholung
rend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver- der Prüfung
suchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus- 1. in eiinzelnen Fächern kann nur innerhalb
schusses den Prüfling von der weiteren Prüfung eines Jahres und frühestens drei Monate
ausschließen. Die Prüfung ,gilt als in allen Fächern nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,
nicht bestanden.
2. als Ganzes nur innerhalb eine:S Jahres und
§ 9 frühestens sechs Monate nach Beginn der
nicht bestandenen Prüfung
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der gestellt werden.
Prüfe,r, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die
Noten in den einzelnen Fächern und das Gesamt- Fristen aus zwing-enden Gründen verlängern.
ergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-
den Prüfern zu unterzeichnen. nen Fächern nur vor demselben ·Prüfungsausschuß
wiederholt werden. Ausnahmen können durch die
§ 10 zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich
Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen
ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig- werden. Die Vorsitzenden der beteiligt,en Prüfungs-
ten Prüfern mit einer der Noten „s,ehr gut" (1), ausschüsse sind vorher zu hören.
,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4),
§ 15
,,mangelhaft" (5), ,, ungenügend" (6) zu beurteilen,
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung
§ 11 ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-
(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge- zelnen Fächern und das Gesamtergebnis enthält.
samten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an
der Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent- (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
schuldigung nicht teU, so gilt die Prüfung in diesem Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
Fach als mit der Note „ungenügend" abgelegt (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
(2) Nimmt der Prüfling mit gen.ügender Entschul- ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig
diigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurück-
ist dLe Prüfung in diesem Fach nachzuholen. zugeben.
§ 16
(3) Die Entscheidung, ob e,ine Entschuldigung ge-
nügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs- Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung
ausschusses. der Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes vor, so
stellt die zuständige Verwaltungsbehörde die Er-
§ 12
laubnisurkunde nach dem Muster der Anlage mit
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung aus.
in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend" Die ein:gere.ichten Nachweise sind dem Prüfling
erhalten hat. zurückzugeben.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 17 Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- gesetzbl. I S. 9~5) auch im Land Berlin.
1,e,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes § 18
über di•e Ausübung der Berufe des Masseurs, des Diese Ve.rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage (Muster)
(zu § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
Herr
Frau/ Fräulein
geboren am ............................................................................................................ 19........ in .......................................................................................................... ..
hat am ........................................................................................................ 19...... die Sonderprüfung nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten vorn 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
an der Lehranstalt für Krankengymnastik in .............................................................................................. mit dem Gesamtergebnis
bestanden. Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetze~ über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung
Krankengymnast(in)
auszuüben.
Die Erlaubnis gilt ab ................................................................................................. 19........
........................................................................ ,....... , den ................................................................................. 19...... ..
(Siegel) (Unterschrift)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 895
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vorn 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 - in einem
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird
gernJß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfdssungsgericht in der Fassung des Ge-
setzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 Absatz 9 des Niedersächsischen Gemeinde-
und Kreiswahlgesetzes (Niedersächsisches Kom-
munalwahlgesetz - NKWG -) vom 23. Mai 1960
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 35) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung -
und Ergänzung des Niedersächsischen Kommunal-
wahlgesetzes vom 27. August 1960 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) ver-
letzt das Grundrecht des Artikels 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er ist daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. November 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
896 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft•
Nr. vom treten$
Ersle Verordnunq zur Änderung der Ver-ordnung über die
zollfreie Einfuhr von Konlinqentswaren aus Frankreich in das
Saarland
Vom 12. November 1960 222 17.11.60 18. 11. 60
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur 23. Anderunq der Be,triebsordnunq für den Nord-Ostsee-
Kanal
Vom 1. November 1960 222 17.11.60 18. 11. 60
Verordnunq der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über
die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-
Kanal I und Nord-Ostsee-Kanrnl II/Kieler Förde (Lotsordnung
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler För,de)
Vom 10. November 1960 222 17. 11. 60 18. 11. 60
Verordnun!J Nr. 18/60 über die Festsetzun!J von Entgelten für
Verkehrs] e,islunqen der Binnenschiffahrt
Vom 14. November 1960 225 22. 11. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Strom- und schiffahrtspolizciliche Anordnung der Wasser- und
Scbiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West Oelleitung
GmbH. in der Jade
Vom 22. November 1960 229 26. 11. 60 28. 11. 60
Verordnung Nr. 20/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 25. November 1960 234 3. 12.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung TS Nr. 9/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
- Vom 30. November 19GO 234 3. 12.60 5. 12.60
Verordnunu PR Nr. 3/60 über die Aufhebung von Preisvor-
schrifü~n in der Wasserwirtschaft
Vom 28. November 1960 235 6. 12.60 7. 12.60
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über den
Auftragseingang in der Industrie
Vom 30. November 1960 235 6. 12.60 1. 1. 61
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil ITT wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung .:!es Bundes-
rechts vom 10 .Juli 19.58 (Bundesqeselzbl I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil IIl durch den Verlag.
BezuqsbedinqunqPn lür Teil I und IJ: Laufend er Re zu q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqcbühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcs(Jesctzblall" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.