869
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1960 Nr. 62
Tag Inhalt: Seite
25. 11. 60 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des
Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
30. 11. 60 Fünftes Gesetz zur .Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
30. 11. 60 Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
In Teil II Nr. 57, ausgegeben am 29. November 1960, sind veröffentlicht: Verordnung über Erlaubnisbehörden nach
dem Gesetz zur Reinhaltunq der Bundeswasserstraßen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dberein-
kommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen (InkraHtreten für Ghana). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommen~ über die
Internationale Entwicklungsorganisation.
In Teil II Nr. 58, ausgegeben am 3. Dezember 1960, ist veröffentlicht: Bekanntmachung zu dem übereinkommen über
die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei.
In Teil II Nr. 59, ausgegeben am 6. Dezember 1960, sind veröffentlicht: Gebührenordnung zum Gesetz zur Reinhaltung
der Bundeswasserstraßen'. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (Inkrafttreten für. Australien
1,;.nd Portugal).
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne
im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes
Vom 25. November 1960
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Be-
stimmungen über die Dienstkleidung der beamteten
Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaft-
lichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.
Bonn, den 25. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Z 1997 A
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 30. November 1960
Der Bundestag hat das folgende Ge,setz be- Artikel 2
schlossen: Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
Artikel 3
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
der Anlage zu Artikel I des Dritten Anderungs- 1960 in Kraft.
ge,setzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I (2) Ein Verfahren, das abweichend von § 26 Abs. 4
S. 820, 822) und des Vierten Anderungsgesetzes vom Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 nach dem
10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1703) erhält 1. April 1960 bei einem Gericht der Verwaltungs-
folgende Fassung: gerichtsbarkeit rechtshängig geworden und noch
nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet
,, (4) Eine Entscheidung, durch die der Wieder- worden ist, geht auf das zuständige Gericht der
gutmachungsanspruch ganz oder teilweise abge- ordentlichen Gerichtsbarkeit über. Beruht die Rechts-
lehnt wird, kann durch Klage im Verwaltungs- hängigkeit bei dem Gericht der Verwaltungsgerichts-
rechtsweg angefochten werden. Soweit durch die barkeit auf einer Verweisung, so ist insofern das
in den Ländern geltenden Rechtsvorschriften Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig,
Rechtsstreitigkeiten über Wiedergutmachungsan- das den Rechtsstreit an das Gericht der Verwal-
sprüche gegen das Land oder eine der Landesauf- tungsgerichtsbarkeit verwiesen hatte.
sicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder (3) Geht das Verfahren nach Absatz 2 auf das
Stiftung des öffentlichen Rechts den Gerichten der zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, ver- über, so werden Gerichtskosten, die vor Gerichten
bleibt es bei dem ordentlichen Rechtsweg. Die der Verwaltungsgerichtsbarkeit entstanden sind,
Frist zur Erhebung der Klage beträgt drei Monate nicht erhoben; bereits erhobene Kosten sind zu-
seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung. rückzuzahlen. Für die Gebühren des Rechtsanwalts
Vor der Erhebung der Klage im Verwaltungs- gelten im Falle des Absatzes 2 Satz 2 das frühere
rechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung in einem und das weitere Verfahren vor dem ordentlichen
Vorverfahren." Gericht als ein Rechtszug.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundes mini s t er für wir t s c ha f tl ich e n Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1960 871
Verordnung
über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
Vom 30. November 1960
Auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung A VAVG vom 28. Oktober 1960 (Bundes-
in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur gesetzbl. I S. 833), erforderliche Arbeitser-
Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 laubnis erteilt ist, es sei denn, daß er nach
(Bundesgesetzbl. I S. 61) wird mit Zustimmung des § 10 der Neunten Verordnung zur Durch-
Bundesrates verordnet: führung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung (Arbeits-
§ 1 erlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer)
Geltungsbereich vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 689) keiner Arbeitserlaubnis bedarf.
Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus- Die Vorschriften der §§ 57 und 57 a der GewerbP-
länder gelten die Vorschriften dieser Verordnung,
ordnung bleiben unberührt.
soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder
durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher (2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen
Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Im werden, wenn der Antragsteller seinen ständigen
übrigen gelten die Vorschriften des Titels III der Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Gel-
Gewerbeordnung. tungsbereich dieser Verordnung hat. Von dem Erfor-
dernis des Mindestalters kann abgesehen werden,
wenn der Antragsteller der Ernährer der Familie ist
§ 2
oder bereits zwei Jahre im Reisegewerbe tätig war.
Reisegewerbekarte
(3) Die nach § 62 Abs. 1 der Gewerbeordnung
Eine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen der erforderliche Erlaubnis ist auch zu versagen, soweit
§§ 55 a und 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung erfor- die Begleitpersonen Ausländer sind und bei ihnen
derlich. einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten Ver-
sagungsgründe vorliegt.
§ 3
Besondere Versagungsgründe § 4
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Steuerheft
1. dem Antragsteller eine besondere Aufent- Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in
haltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Aus- der Regel von der Vorlage des Steuerheftes oder
länderpolizeiverordnung vom 22. August einer Bescheinigung des Finanzamtes über die Be-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) nicht erteilt freiung von der Führung eines Steuerheftes abhän-
ist, es sei denn, daß es sich um einen hei- gig gemacht werden (§§ 81 und 82 der Durchfüh-
matlosen Ausländer im Sinne des § 1 des rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).
Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
loser Ausländer im Bundesgebiet vom § 5
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)
handelt, Geltungsdauer und Geltungsbereich
2. dem Antragsteller die besondere Aufent- der Reisegewerbekarte
haltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Aus- (1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer
länderpolizeiverordnung unter Auflagen der besonderen Aufenthaltserlaubnis, höchstens je-
erteilt ist, die einer Ausübung des Reise- doch für die Dauer eines Jahres erteilt werden; die
gewerbes entgegenstehen, Geltungsdauer kann auf bestimmte Tage beschränkt
3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beab- werden. Ist eine besondere Aufenthaltserlaubnis
sichtigten Reisegewerbes in dem jeweiligen nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte
Geltungsbereich der Reisegewerbekarte ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt
(§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht, werden.
4. der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch (2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Auf-
nicht vollendet hat, enthalt seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbe-
5. dem Antragsteller, soweit er das Reise- reich dieser Verordnung hat, kann die Reise-
gewerbe nicht im eigenen Namen und für geweFbekarte abweichend von Absatz 1 für die
eigene Rechnung ausübt, nicht die gemäß Dauer von höchstens drei Jahren erteilt werden.
§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsver- (3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber,
mittlung und Arbeitslosenversicherung das in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk
(A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 derjenigen Behörde auszuüben, die sie erteilt hat.
(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert Zur Ausübung des Reisegewerbes in einem anderen
durch das Dritte Änderungsgesetz zum Bezirk ist der Inhaber nur dann berechtigt, wenn die
872 Bundiesge,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
für den anderen Bezirk zuständige Behörde auf der § 7
Reisegewerbekarte deren Ausdehnung auf ihren Strafvorschrift
Bezirk bescheinigt hat; die Vorschriften des § 3
Ein Ausländer, der ein Reisegewerbe außerhalb
Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
des Geltungsbereichs der ihm erteilten Reise-
(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saar- gewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) ausübt, wird nach
land berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, § 148 Abs. 1 Nr. 7 a der Gewerbeordnung bestraft.
das in ihr bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des
jeweiligen Landes auszuüben, im Falle einer be-
§ 8
grenzten Aufenthaltserlaubnis nur in deren Gel-
tungsbereich. Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 6 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 fBundes,gesetz-
Entziehung der Reisegewerbekarte blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
Die Reisegewerbekarte kann außer aus den in
ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
§ 58 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen
S. 61) auch im Land Berlin.
auch entzogen werden, wenn einer der in § 3 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 5 bezeichneten Versagungsgründe bei
Erteilung der Reisegewerbekarte der Behörde nicht § 9
bekannt gewesen oder wenn einer der in § 3 Abs. 1 Inkrafttreten
Nr. 1 und 5 bezeichneten Versagungsgründe nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Erteilung der Karte eingetreten ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 1960
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkündet In Teil III wird das als fort(Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq Jes Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (ßundesqesd,.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen lür Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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