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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1960 Nr. 61
Tag Inhalt: Seite
28. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes .......................................... , 853
29. 11. 60 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 28. November 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. im Verteidigungsfalle den unbefriste-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ten Wehrdienst. § 3 Abs. 4 bleibt
unberührt.
Artikel 1 (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundes-
Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundes- wehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die
gesetzbl. I S. 651) in der Fassung des § 192 der übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum
(Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt geändert und Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht ent-
ergänzt: schieden ist.
(3) Wer auf Grund frei williger Verpflichtung
1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die
„Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund
Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.
Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen
dauernden Aufenthalt im Inland hat." (4) Außerhalb der Wehrübungen können An-
gehörige der Reserve zu dienstlichen Veran-
2. § 3 wird wie folgt gefaßt: staltungen durch den Bundesminister für Ver-
,,§ 3 teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht zugezogen werden. Während der Dienstleistung
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehr- sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet
dienst oder im FaJJe des § 25 durch den zivilen keine Anwendung."
Ersatzdienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich
zu melden, vorzustellen und nach Maßgabe 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
dieses Gesetzes auf die geistige und körperliche ,,§ 5
Tauglichkeit untersuchen zu lassen. Grundwehrdienst
(2) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des
Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfund- (1) Der Grundwehrdienst dauert zwölf Mo-
vierzigsi:e Lebensjahr vollendet. § 47 c bleibt nate. Er beginnt in der Regel in dem Kalender-
unberührt. jahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste
Lebensjahr vollendet.
(3) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet
die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem (2) Verlängerten Grundwehrdienst, der acht-
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 zehn Monate dauert, können Wehrpflichtige auf
des Soldatengesetzes bleibt unberührt. Grund freiwilliger Verpflichtung als Soldaten
auf Zeit leisten; § 33 des Bundesbesoldungs-
(4) Im Verteidigungsfalle endet die Wehr-
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr- gesetzes bleibt unberührt. Ihren Anträgen auf
pflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet. n Verwendung bei einer bestimmten Teilstreit-
kraft oder Waffengattung oder in einem be-
3. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt stimmten Dienstzweig soll entsprochen werden.
gefaßt und folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) Verkürzten Grundwehrdienst, der min-
,,(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu lei-
destens einen Monat und höchstens sechs Monate
stende Wehrdienst umfaßt
dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfund-
1. den Grundwehrdienst (§ 5), zwanzigste, aber noch nicht das fünfund-
2. Wehrübungen (§ 6), dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Nach
Z 1997 A
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres gezogen werden können. In diesem Falle ver-
erlischt die Verpflichtung, im Frieden Grund- längert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen
wehrdienst zu leisten. um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch
(4) Wehrpflichtige können auch vor Voll- genommene Zeit. Die Gesamtdauer der Wehr-
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres übungen beträgt bei Wehrpflichtigen,
zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen 1. sofern sie für den vollen Grundwehr-
werden, wenn sie auf Grund der Einberufungs- dienst zur Verfügung stehen, bei Mann-
anordnungen des Bundesministers für Verteidi- schaften und Unteroffizieren höchstens
gung nicht zum vollen Grundwehrdienst her- einundzwanzig, bei Offizieren höchstens
angezogen werden können oder wenn ihre dreißig Monate,
Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus 2. sofern sie das fünfundzwanzigste Le-
einem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bensjahr vollendet haben, bei Mann-
und Nr. 2 angegebenen Cründe eine besondere schaften und Unteroffizieren höchstens
Härte bedeuten würde, die voraussichtlich auch zwölf, bei Offizieren höchstens einund-
durch eine Zurückstellung nicht behoben werden zwanzig Monate.
könnte. In beiden Fällen verlängert sich die (6) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten
Gesamtdauer der Wehrübungen um die durch Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unter-
die Verkürzung des Grundwehrdienstes nicht in offiziere sowie ungediente Wehrpflichtige nur
Anspruch genommene Zeit. noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
(5) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon naten herangezogen werden.
vor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grund- (7) Für Wehrübungen, die als Bereitschafts-
wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent- dienst von der Bundesregierung angeordnet
sprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des
des achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig die- Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der
nende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum Wehrübungen nach Absatz 2 bis 6 werden sie
vollen oder zum verlängerten Grundwehrdienst nicht angerechnet; der Bundesminister für Ver-
einzuberufen. teidigung kann eine Anrechnung anordnen."
(6) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der
sie während des Grundwehrdienstes Freiheits- 6. Nach § 8 wird folgend,,ff § 8 a eingefügt:
strafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugend- ,,§ 8a
arrest verbüßt haben oder ihrer Truppe oder Tauglichkeitsgrade
Dienststelle schuldhaft ferngeblieben sind, nach- (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden fest-
dienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt." gesetzt:
5. § 6 wird wie folgt gefaßt: tauglich I bis tauglich III,
beschränkt tauglich,
,,§ 6 vorübergehend untauglich,
Wehrübungen dauernd untauglich.
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
Tag und höchstens drei Monate. Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen der für Verteidigung erlassen.
Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst nach (2) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad
§ 5 Abs. 1 leisten, beträgt bei Mannschaften und „I" sind für jeden Wehrdienst uneingeschränkt
Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizie- tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeits-
ren höchstens achtzehn Monate. grad „II" sind für jeden Wehrdienst mit Aus-
(3) Leistet ein Wehrpflichtiger den verlänger- nahme bestimmter Verwendungen tauglich.
ten Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 2), so verkürzt Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „III"
sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für
sechs Monate. den Wehrdienst mit Einschränkungen tauglich.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 3 Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „be-
einen verkürzten Grundwehrdienst leisten, be- schränkt tauglich" werden im Frieden im Rah-
trägt die Gesamtdauer der Wehrübungen bei men ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum
Mannschaften und Unteroffizieren höchstens Grundwehrdienst, herangezogen."
sechs Monate und bei Offizieren höchstens fünf- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
zehn Monate. Bei verkürztem Grundwehrdienst
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
von weniger als sechs Monaten verlängert sich
die Gesamtdauer der Wehrübungen um die „4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1
durch die Verkürzung nicht in Anspruch ge- Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigten-
nommene Zeit. gesetzes,";
(5) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ergebnis für den vollf~n oder den verkürzten ,,(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu
Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, können befreien Wehrpflichtige, deren sämtliche
zu Wehrübun9en einberufen werden, wenn sie Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden
auf Grund der Einberufungsanordnungen des waren, deren sämtliche Schwestern an den
Bundesministers für Verteidigung nicht zum Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1
vollen oder verkürzten Grundwehrdienst heran- des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1
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des Bundesentschädigungsgesetzes verstor- kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder
ben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren bereitgestellt worden sind, werden nicht zum
Vater oder Mutter oder beide an den Wehrdienst herangezogen, solange sie für die
Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur
des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 Verfügung stehen.
des Bundesentschädigungsgesetzes verstor- (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige
ben sind, sofern der Wehrpflichtige der ein- für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
zige lebende Sohn des verstorbenen Eltern- schutz mit der Folge der Nichtheranziehung
teils ist." zum Wehrdienst vorgesehen werden können,
8. § 12 Abs. 7 fällt weg. regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außer-
dem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehr-
9. § 13 wird wie folgt gefaßt: pflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungs-
,,§ 13 stand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer
Ausbildung und vorgesehenen Verwendung im
Unabkömmlichstellung
zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräfte- den.
bedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und
andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
öffentlichen Interesse für den Wehrdienst un- tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-
abkömmlich gestellt werden, wenn und solange aussetzungen für die Nichtheranziehung von
er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-
entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel- behörde anzuzeigen. 11
lung kann mit der Einschränkung ausgesprochen
werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich be- 11. § 15 wird wie folgt geändert:
grenztem Umfange zum Wehrdienst herange- a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
zogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt ,,Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehr-
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine pflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, durch schriftliche Befragung durchgeführt
die dem Ausgleich des personellen Kräfte- werden."
bedarfs zugrunde zu legen sind.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
(2) Uber die Unabkömmlichstellung entschei-
eingefügt:
det die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der
zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zustän- ,,Die Landesregierung kann ferner bestim-
digkeit und das Verfahren regelt eine Rechts- men, daß Seemannsämter bei der Anlegung
verordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, der Personennachweise nach Absatz 1 mit-
wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der wirken."
Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-
Verwaltungsbehörde unter Abwägung der ver- gefügt:
schiedenen Belange auszugleichen sind. Die ,, (5) Die anläßlich der Erfassung entstehen-
Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri- den notwendigen Auslagen der Wehrpflichti-
sten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen gen tragen die Länder. Sie erstatten auch den
werden kann und welche sachverständigen Stel- durch die Erfassung entstehenden Verdienst-
len der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft ausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-
zu hören sind. nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatz-
(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, schutzgesetz fallen."
daß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit
unabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im 12. § 16 Abs. 2 wi:rid folgender Satz angefügt:
Einzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeich- „Durch die Musterung wird ferner die Art des
neten Voraussetzungen bedarf. Dabei können zu leistenden Wehrdienstes festgestellt."
Unterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätig-
keitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen 13. § 18 wird wie folgt geändert:
nach dem militärischen Ausbildungsstand ge- a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2
macht werden. Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der ,, (3) Die Landesregierung bestimmt durch
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung Rechtsverordnung die Beschlußorgane der
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. kreisfreien Städte und Landkreise, die die
Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-
Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl
Voraussetzungen selbst anzuzeigen. 11
der Beisitzer wählen."
10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 13 a
„Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht
Ziviler Bevölkerungsschutz unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen auch der durch die Musterung entstehende Ver-
Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl- dienstausfall erstattet. 11
856 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
15. § 21 wird wie folgt gefaßt: sie nach dem Musterungsergebnis für den Wehr-
,,§ 21 dienst zur Verfügung stehen, kann nach der
Einberufung Musterung ein Bereitstellungsbescheid erteilt
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von werden, der sie verpflichtet, sich zu einem be-
den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des stimmten Zeitpunkt nach Verkündung des Ver-
Mustcrungsbescheides zum Wehrdienst einbe- teidigungsfalles an einer bestimmten Stelle zur
rufen. Ort und Zeit des Dienstantritts werden Entscheidung über ihre Einberufung zum unbe-
durch Ein berufunrrsbescheid bekanntgegeben. fristeten Wehrdienst zu melden.
Die Wehrpf1ichtigen haben sich fmtsprechend (2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch
dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in \Vehrpfüchtigen erteilt werden, die
der Bundeswehr zu stellen. 1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im
(2) Die Kreiswehrersatzämter legen für die Frieden nicht zum Grundwehrdienst
Wehrpflichtigen, die nach dem Musterungs- einberufen {§ 8 a Abs. 2 Satz 4) oder
ergebnis für den vollen Grundwehrdienst, für 2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt
den verkürzten Grundwehrdienst oder nur für
werden.
Wehrübungen zur Verfügung stehen, getrennte
Einberufungslisten an. In den Einberufungs- (3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu er-
listen sind die Wehrpflichtigen je nach ihrem teilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
Aufruf Jahrgangsweise oder nach Jahrgangs- der Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur
abschnitten zusammenzufa.ssen. Die Reihenfolge Verfügung stehen wird. Der Bereitstellungs-
in den Einberufungslisten wird durch das Los bescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
bestimmt. setzungen für die Annahme, daß der Wehr-
(3) Die Wehrpflichtigen werden auf Grund der pflichtige im Verteidigungsfall zur Verfügung
Einberufungsanordnungen des Bundesministers stehen wird, wegfallen.
für Verteidigung nach der in den Einberufungs- (4) Dbc~r die Erteilung des Bereitstellungs-
listen festgelegten Reihenfolge zum Wehrdienst bescheides entscheidet das Kreiswehrersatzamt.
einberufen. (5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß
(4) Von der in den Einberufungslisten fest- Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid
gelegten Reihenfolge kann abgewichen werden, erhalten haben, zur Sicherstellung ihrer recht-
wenn der Wehrpflichtige beantragt, sofort ein- zeitigen Verwf'mdung im Verteidigungsfall schon
berufen zu werden. vor dessen Verkündung zur Meldung aufzu-
(5) Von der in den Einberufungslisten fest- fordern und im Anschluß an diese Meldung ohne
gelegten Reihenfolue kann ferner abgewichen Einhaltung einer Frist zu einer Wehrübung ein-
werden, wenn in den Einberufungsanordnungen zuberufen sind."
des Bundesministers für Verteidigung aus Grün-
den der Einsatzfähigkeit der Truppe eine Min- 17. § 22 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
destzahl von Wehrpflichtigen einer bestimmten ,,Durch Rechtsverordnung wird Näheres be-
Berufsgruppe angefordert wird und diese Zahl stimmt über
bei Einhaltung der Reihenfolge nicht erreicht
1. das Verfahren bei der Musterung, der Ein-
würde. Für die Einberufung der Wehrpflichtigen
berufung von ungedienten Wehrpflichtigen
der bestimmten Berufsgruppe bleibt die in den
und der Erteilung des Bereitstellungs-
Einberufungslisten festgelegte Reihenfolge maß-
bescheides sowie über die Erstattung der
gebend. Die Berufsgruppen, nach denen die
Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,".
Wehrpflichtigen angefordert werden können,
werden vom Bundesminister für Verteidigung 18. § 23 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
festgelegt.
(6) Wehrpflichtige, die beantragt haben, vor- ,,(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundes-
zeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu wehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer
werden, oder auf Grund freiwilliger Verpflich- Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehr-
tung den verlängerten Grundwehrdienst (§ 5 ersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie
Abs. 2) leisten wollen, sind in die Einberufungs- sind zu hören und zu untersuchen, wenn seit
listen nicht einzutragen und vorwe,g einzuberufen. dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als
zwei Jahre verstrichen sind. Auf die Unter-
(7) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs- suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung.
ergebnis für den verkürzten Grundwehrdienst Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
oder nur für Wehrübungen zur Verfügung rung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-
stehen, können auf ihren Antrag zum vollen stellen. Sie haben sich entsprechend dem
Grundwehrdienst einberufen werden. Dabei sind Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der
die Kreiswehrersatzämter an die in den Einbe- Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre
rufungslisten festgelegte Reihenfolge nicht ge- Anhörung und Untersuchung sowie über den
bunden." Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-
16. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: verordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
,,§ 21 a (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift
Bereitstellungsbescheid gelten auch Wehrpflichtige, die mindestens einen
(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis Monat Grundwehrdienst oder eine Wehrübung
auf weiteres nicht einberufen werden, obwohl geleistet haben."
:Nr. 61 -- Tag der Aus.gabe: Bonn, den 2. Dezember 1960 857
19. § 24 wird wie folgt ergänzt: 22. In § 29 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt und fol-
gender Absatz 6 eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
gefügt: ,,(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
,, (1 ü) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst leistet, ist zu entlassen
Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, 1. mit Ablauf der für den Wehrdienst
unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehr- festgesetzten Zeit,
überwachung von dem Zeitpunkt an, an dem
erstmalig über ihre Heranziehung entschie- 2. wenn sich herausstellt, daß die Vor-
den wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs- aussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind,
dienst der Polizei angehören, unterliegen der 3. wenn der Einberufungsbescheid auf-
Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Aus- gehoben wird oder wegen einer zwin-
scheidens aus diesem Vollzugsdienst an." genden Wehrdienstausnahme (§§ 9 bis
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein- 11, 12 Abs. 1 bis 3) hätte widerrufen
gefügt: werden müssen,
,, (3 a) Wehrpflichtige, die für Dienstlei- 4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer
stungen im zivilen Bevölkerungsschutz her- anerkannt ist, soweit er nicht auf
angezogen, verpflichtet oder bereitgestellt seinen Antrag zum waffenlosen Dienst
worden sind (§ 13 a), unterliegen der Wehr- herangezogen wird,
überwachung nicht, solange sie für den 5. wenn er seiner Aufstellung für die
zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung Wahl zum Bundestag oder zu einem
stehen." Landtag zugestimmt hat,
c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: 6. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
,,Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 ent- 7. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen
sprechend Anwendung." Behörde für Dienstleistungen im zivi-
len Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt
20. § 26 Abs. 3 und 6 werden wie folgt gefaßt: der Einberufung zur Verfügung stand
,, (3) Die Entscheidung treffen besondere Aus- und ohne die Einberufung hierfür
schüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienst- weiterhin verfügbar sein würde."
verweigerer). Si.e werden mit einem vom ,, (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Bundesminister für Verteidigung bestimmten Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem
Vorsitzenden, einem Beisitzer, der von der Tage als entlassen, an dem er hätte entlassen
Landesregierung oder der von ihr bestimmten werden müssen, wenn er bei der Truppe oder
Stelle benannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen Dienststelle geblieben wäre. Seine Pflicht, die
Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im Aus- Zeit nachzudienen, während der er schuldhaft
schuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt ferngeblieben ist (§ 5 Abs. 6), bleibt unberührt."
oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt
sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr voll- 23. § 33 wird wie folgt gefaßt:
endet haben. Die Beisitzer müssen das fünfund-
dreißigste Lebensjahr vollendet haben und ,,§ 33
sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebens- Besonde,re Vorschriften für das Vorverfahren
erfahrung geeignet sein. Aus jeder kreisfreien
Stadt und jedem Landkreis sind von den durch (1) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
Rechtsverordnung der Landesregierung be- bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid
stimmten Beschlußorganen mindestens zwei Bei- der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
sitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heran- gerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende
ziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr- Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid und
ersatzamt jeweils für ein Jahr durch das Los den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegs-
bestimmt." dienstverweigerer kann auch der Leiter des
,, (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und Kreiswehrersatzamtes Widerspruch einlegen.
§ 19 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und (2) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
des Absatzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. rungsbescheid entscheiden Musterungskammern.
Der Wehrpflichtige ist über die zulässigen Die Musterungskammern werden bei den
Rechtsmittel (§§ 32 bis 35) zu belehren." Bezirkswehrersatzämtern gebildet. Sie sind mit
einem zum Richteramt oder zum höheren
21. § 27 wird wie folgt gefaßt: Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen der
Wehrersatzverwaltung als Vorsitzendem, einem
,,§ 27
Beisitzer, der von der Landesregierung oder der
Waffenloser Dienst von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr be-
freit von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe (3) Uber den Widerspruch gegen den Bescheid
und der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbil- der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
dung, die den Wehrpflichtigen auf den Kampf gerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs-
mit der Waffe vorbereitet." dienstverweigerer, die für den Bezirk eines oder
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mehrerer Bezirkswehrersatzämter bei Bezirks- anordnen. Vor der Anordnung ist das Bezirks-
wehrersatzämtern gebildet werden. Im übrigen wehrersatzamt zu hören.
gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. (2) Auch der Leiter des Bezirkswehrersatz-
(4) Uber den Widerspruch gegen den Ein- amtes kann gegen den Musterungsbescheid und
berufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-
und den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent- fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-
scheidet das Bezirkswehrersatzamt. Der Wider- fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-
spruch gegen den Einberufungsbescheid und den legen.•
Bereitstellungsbescheid hat keine aufschiebende
25. § 36 wird wie folgt gefaßt:
Wirkung; es sei denn, daß der Widerspruch
unter Vorlage eines Bescheides über die .§ 36
Unabkömmlichstellung oder über die Heran- Angehörige der früheren Wehrmacht
ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge
Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz (1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren
eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän- Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres
digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist. wehrpflichtig, in dem sie das sechzigste Lebens-
(5) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen jahr vollenden.
nach Zustellung des Bescheides an den Wehr- (2) Für die Heranziehung von Wehrpflichti-
pflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift bei gen, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst
der Wehrersatzbehörde zu erheben, die den geleistet oder außerhalb der früheren Wehr-
Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird macht eine militärische Grundausbildung erhal-
auch durch Einlegung bei der Wehrersatz- ten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie unter-
behörde, die den Widerspruchsbescheid zu er- liegen der Wehrüberwachung von der Prüfung
lassen hat, gewahrt. ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste- den Einberufungsbescheid hat bei ihrer erst-
rungs- und Prüfungskammern werden von den maligen Einberufung zur Bundeswehr aufschie-
durch Rechtsverordnung der Landesregierung be- bende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu
stimmten Beschlußorganen der im Bereich des Wehrübungen herangezogen, deren Gesamt-
Bezirkswehrersatzamtes gelegenen kreisfreien dauer bei Mannschaften und Unteroffizieren
Städte und Landkreise binnen drei Monaten höchstens neun Monate, bei Offizieren höchstens
nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Bei- achtzehn Monate beträgt. § 6 Abs. 6 bleibt unbe-
sitzer gewählt. Soweit in Ländern für den rührt.
Bereich einer höheren Verwaltungsbehörde (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehr-
Bezirksvertretungen bestehen, werden die Bei- macht Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem
sitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt ent- ihrem letzten früheren Dienstgrad entsprechen-
sprechend. den Dienstgrad einzuberufen.
(7) Für das Verfahren der Musterungskam- (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem
mern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das 1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden
gleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 nur zum verkürzten Grundwehrdienst und zu
und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der Prü- Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-
fungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit schaften und Unteroffizieren höchstens neun
seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor- Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn Mo-
zustellen, befreit werden. nate beträgt, herangezogen. Bei verkürztem
Grundwehrdienst von weniger als sechs Mona-
(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ten verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-
geworden, so ist ein Reditsbehelf gegen den übungen um die durch die Verkürzung nicht in
Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 6 bleibt
nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung unberührt."
durch den Einberufungsbescheid oder den Bereit-
stellungsbescheid selbst geltend gemacht wird. 26. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:
(9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige ,,§ 36a
Rechtsmittel gegen einen der in den Absätzen 2 Wehrüberwachung von Angehörigen der
bis 4 genannten Verwaltungsakte zu belehren.• Reserve
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehören-
24. § 35 wird wie folgt gefaßt:
den Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der
,,§ 35 Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt
in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert
Besondere Vorschriften für die
worden sind."
Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste- 27. § 40 erhält folgende Fassung:
rungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den ,,§ 40
Bereitstellungsbescheid und den Bescheid der Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer
hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund semer
kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Derzember 1960 855
des Bundesentschädigungsgesetzes verstor- kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder
ben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren bereitgestellt worden sind, werden nicht zum
Vater oder Mutter oder beide an den Wehrdienst herangezogen, solange sie für die
Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur
des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 Verfügung stehen.
des Bundesentschädigungsgesetzes verstor- (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige
ben sind, sofern der Wehrpflichtige der ein- für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
zi~Je lebende Sohn des verstorbenen Eltern- schutz mit der Folge der Nichtheranziehung
teils ist." zum Wehrdienst vorgesehen werden können,
8. § 12 Abs. 7 fällt weg. regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außer-
dem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehr-
9. § 13 wird wie folgt gefaßt: pflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungs-
,,§ 13 stand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer
U nabkömmlichstell ung Ausbildung und vorgesehenen Verwendung im
zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräfte- den.
bedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und
andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-
öffentlichen Interesse für den Wehrdienst un- tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-
abkömmlich gestellt werden, wenn und solange aussetzungen für die Nichtheranziehung von
er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-
entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel- behörde anzuzeigen."
lung kann mit der Einschränkung ausgesprochen
werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich be- 11. § 15 wird wie folgt geändert:
grenztem Umfange zum Wehrdienst herange- a) Absatz 2 wird foLgender Satz 2 angefügt:
zogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt ,,Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehr•
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine pflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch
Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, durch schriftliche Befragung durchgeführt
die dem Ausgleich des personellen Kräfte- werden."
bedarfs zugrunde zu legen sind.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
(2) Dber die Unabkömmlichstellung entschei-
eingefügt:
det die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der
zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zustän- ,,Die Landesregierung kann ferner bestim-
digkeit und das Verfahren regelt eine Rechts- men, daß Seemannsämter bei der Anlegung
verordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch, der Personennachweise nach Absatz 1 mit-
wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der wirken."
Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-
Verwaltungsbehörde unter Abwägung der ver- gefügt:
schiedenen Belange auszugleichen sind. Die ,, (5) Die anläßlich der Erfassung entstehen-
Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri- den notwendigen Auslagen der Wehrpflichti-
sten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen gen tragen die Länder. Sie erstatten auch den
werden kann und welche sachverständigen Stel- durch die Erfassung entstehenden Verdienst-
len der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft ausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-
zu hören sind. nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatz-
(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, schutzgesetz fallen."
daß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit
unabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im 12. § 16 Abs. 2 wirid folgender Satz angefügt:
Einzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeich- „Durch die Musterung wird ferner die Art des
neten Voraussetzungen bedarf. Dabei können zu leistenden Wehrdienstes festgestellt."
Unterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätig-
keitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen 13. § 18 wird wie folgt geändert:
nach dem militärischen Ausbildungsstand ge- a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2
macht werden. Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.
(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der ,, (3) Die Landesregierung bestimmt durch
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung Rechtsverordnung die Beschlußorgane der
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. kreisfreien Städte und Landkreise, die die
Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-
Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl
Voraussetzungen selbst anzuzeigen." der Beisitzer wählen."
10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 13 a
„Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht
Ziviler Bevölkerungsschutz unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen auch der durch die Musterung entstehende Ver-
Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl- dienstausfall erstattet."
860 Bundesgeisietzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 47b Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststel-
Vorschriften für den Verteidigungsfall len der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte
beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden geregelt.
bcsond eren Vorschriften:
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
1. Die Vorsduiftcn über die Mitwirkung be- werden, daß natürliche Personen und juristische
sonderer Ausschüsse beim Musterungsver- Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
fahren (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwen- die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallen-
den. An StcJlc des Ausschusses entscheidet den Personenkreises erforderlichen Angaben
der Leiter der Bdiördc, bei der der Aus- machen."
schuß zu bilden würe. Die kreisfreie Stadt
oder der Lmclkreis sollen vor der Ent- 33. § 48 wird wie folgt gefaßt:
scheidung gehört werden. ,,§ 48
2. Bei der Einberufung der Wehrpflichtigen ist Zuständigkeit
§ 21 Abs. 2 bis 7 nicht anzuwenden. für den Erlaß von Rechtsverordnungen
3. Der Widerspruch gegen den Musterungs- (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsver-
bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein- ordnungen
beruf ungsbcscbeid bei der erstmaligen Ein- 1. über die Unterwerfung von Auslän-
berufung eines gedienten Wehrpflichtigen dern und Staatenlosen unter die Wehr-
zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat pflicht (§ 2),
keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 1).
2. über die Zuständigkeit und das Verfah-
4. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 ist ren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13
im Verteidigungsfall innerhalb achtund- Abs. 2); dabei kann die Ermächtigung
vierzig Stunden zu erstatten. zur Bestimmung der zuständigen Behör-
5. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre den auf oberste Bundesbehörden oder
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der auf die Landesregierungen übertragen
Waffe zu verweigern, festzustellen, können werden, diese können ermächtigt wer-
zum zivilen Ersatzdienst oder auf ihren An- den, die Ermächtigung auf die obersten
trag zum waffenlosen Dienst einberufen Landesbehörden weiterzuübertragen,
werden, bevor über ihren Feststellungs-· 3. über die Unabkömmlichstellung von
antrag entschieden ist. Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Tätig-
keit (§ 13 Abs. 3),
6. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5
treten außer Kraft. Erneute Zurückstellun- 4. über die für Dienstleistungen im zivi-
gen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn len Bevölkerungsschutz vorgesehenen
die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen (§ 13 a Abs. 2),
Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall 5. über die Ubertragung von Aufgaben
eine besondE~re Härte bedeuten würde. der \t\Tehrersatzbehörde bei der Wehr-
überwachung auf die Seemannsämter
7. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12
(§ 24 Abs. 6),
Abs, 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-
den, sind im Verteidigungsfall auf Antrag 6. über das Verfahren in den Fällen der
zum Sanitätsdienst einzuberufen. §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6
und des § 33 Abs. 6,
§ 47c 7. über die Erfassung von Wehrpflich-
tigen für bestimmte Aufgaben (§ 47 c
Erfassun~J und Musterung von Wehrpflichtigen Abs. 2),
für bestimmte Aufgaben
8. über die Auskunftspflicht (§ 47 c Abs. 3).
(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis
zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-
wegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätig- stimmung des Bundesrates."
keit im Verteidigungsfalle für Aufgaben ver- 34. § 50 fällt weg.
wendet werden sollen, die der Herstellung der
Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der Opera- Artikel 2
tionsfreiheit der Streitkräfte dienen, können Aufhebung des Dienstzeitdauergesetzes
auch ohne J ahrgangsaufruf erfaßt und gemustert Das Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes
werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt. und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. De-
Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu zember 1956 (Buildesgesetzbl. I S. 1017) wird auf-
Wehrübungen einberufen werden, wenn die gehoben.
Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer
nach den Umständen gebotenen Herstellung der Artikel 3
Einsatzfähigkeit oder zur Sichernng der Opera- Änderung des Soldatengesetzes
tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. - Dem § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechts-
(2) Das Nähere über die Erfassung der unter stellung der Soldaten vom 19. März 1956 (Bundes-
Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht gesetzbl. I S. 114) werden folgende Sätze 3 und 4
zum Geschäftsbereich des Bundesministers für angefügt:
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. De,zember 1960 861
„Dabei ist davon c1uszugehen, daß der Soldat den Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
vollen Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflicht- Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nc1ch Maßgabe
gesetz) zu lcistcm hat. Bei Soldaten, die vor dem dieses Gesetzes eingeschränkt.
1. Juli 1937 geboren sind ocler bei Begründung des
Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit das fünf- Artikel 5
undzwanzigste, abnr noch nicht das fünfunddreißigste
Der Bundesminister für Verteidigung wird er-
Lebensjahr voilcmdct haben, ist davon auszugehen,
mächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes
da 1:1 sie einen verkürzten Grundwehrdienst von drei
unter Berücksichtigung der Anderun9en durch dieses
Monaten zu .leisien halwn (§ 5 .Abs. 3, § 6 Abs. 6 und
Gesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-
§ 36 Abs. 4 Wehrpflichtw:scl:z)."
folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wort-
lautes zu beseitigen.
A rtikeI 4
Einschrünkung von Grundrechten Artikel 6
Die Gnmdrechte der körpc!rlichen Unversehrtheit Inkrafttreten
(Artikel 2 Abs. 2 Sulz 1 des Crundgesel.ze::;), der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Freiheit der Pernon (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des dung in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwi.g Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
862 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
des Bundesrechts
Vom 29. November 1960
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL § §
Rundfunkanstalten des fümdesrechts Sa,tzungsrech t 17
Stimmenverhältnis ............................. . 18
Erster Abschnitt
Besondere Verpflichtung ....................... . 19
Rundfunksendungen über Kurzwelle
Reisekost,en- und S~tzungsvergütung ............ . 20
Erricblung, Name, Aufgabe ..................... .
Aus,schuß der F,achaufsicht ...................... . 21
Or,gane .................................. •. • .. • 2 Beschränkungen bei der Durchführung der Rechts-
Runrlfunkrc1t .................................. . 3 aufsicht, VerwaHungsrechtsweg . . . . . . . . . . . . . . • 22
Verwaltung,srat 4
ZWEITER TEIL
Zweiter Abschnitt
Allgemeine VorschrHten
Rundfunksendungen für Deutschland
für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Errichtung, Name, Aufgabe ..................... . 5 Gest,aHung der Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Organe ....................... • • • • • • • • • • • · · · · · · 6 Berichtiernbattung ............................... 24
Rundfunkrat 7 G,e,gendar-s1tel.lung .............................. 25
Verwaltungsrat 8 Verlautbarungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Anspruch auf Sendezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Dritter Abschnitt
Allgemeine Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Aufgaben und Tätigkeit
der Anstaltsorgane Besondere Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Aufg,alrnn de1s Rurndfunkrat,s 9
Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Tätigkeit des Rundfunkrats 10
Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Aufgaben des ~erwaltungsrats 11
Tätigkeit de•s Verwaltung.sir,a.ts 12
Erne1nnung und Aufigubcm des Intendanten . . . . . . . 13
DRITTER TEIL
Ausscheiden des Intendanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Obergangs- und Sch!ußvm:sdu:Hten
Zeitpunkt der Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Bildung der Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zus,am:mernarbe1H mit den Rundfunkanstalten des
Lan.desr,echts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Ubernahme technischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . 36
Hausha,I1tswir,bschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Geltung im Land Berhn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960 863
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unter-
sen: hält. Auch dürfen sie weder auf Grund eines Dienst-
oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter
ERSTER TEIL oder sonstwie gegen Entgelt für eine der in Satz 2
Rundfunkanstalten des Bundesrechts genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von An-
stalten oder Gesellschaften tätig sein.
ERSTER ABSCHNITT (3) Scheidet ein Mitglied vorzeiüg aus, so ist für
Rundfunksendungen über Kurzwelle den Rest -seiner Amtszeit ein Nachfolger zu wählen
oder zu benennen. Ein Mitglied gilt als vorzeitig
§ 1 ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen nach.
Errichtung, Name, Aufgabe Absatz 2 nicht mehr erfüllt.
(1) Zur Veranstaltung von Rundfunksendungen
für das Ausland wird eine gemeinnützige Anstalt § 4
des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutsche Verwaltungsrat
Welle" errichtet. Die Sendungen sollen den Rund-
funkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mit-
des politischen, kulturellen und wirtschaftlichen gliedern. Sie werden vom Rundfunkrat für vier
Lebens in Deutschland vermitteln und ihnen die Jahre gewählt.
deutsche Autfassung zu wichtigen Fragen darstellen (2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre-
und erläutern. chend.
(2) Die Anstalt ist rechtsfähig und hat das Recht
der Selbstverwaltung.
ZWEITER ABSCHNITT
§ 2 Rundfunksendungen für Deutschland
Organe § 5
Die Organe der Anstalt sind Errichtung, Name, Aufgabe
1. der Rundfunkrat, (1) Zur Veranstaltung von Rundfunksendungen
2. der Verwaltungsrat, für Deutschland und das europäische Ausland wird
3. der Intendant. eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit dem Namen „Deutschlandfunk" errichtet. Die
§ 3
Sendungen sollen ein umfassendes Bild Deutschlands
Rundfunkrat vermitteln.
(1) Der Rundfunkrat besteht aus elf Mitgliedern. (2) Die Anstalt ist rechtsfähig und hat das Recht
Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag, der Selbstverwaltung.
zwei Mitglieder vom Bundesrat gewählt, vier Mit-
glieder von der Bundesregierung und je ein weite- § 6
res Mitglied von der evangelischen Kirche, der
katholischen Kirche und dem Zentralrat der Juden Organe
in Deutschland für vier Jahre benannt. Die Organe der Anstalt sind
(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine 1. der Rundfunkrat,
wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben,
die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben 2. der Verwaltungsrat,
als Mitglieder des Rundfunkrats zu gefährden. Sie 3. der Intendant.
dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines
Organes einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, § 7
eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen Rundfunkrat
Rundfunkanstalten oder einer solchen Gesellschaft
des privaten Rechts sein, die unmittelbar oder mit- (1) Der Rundfunkrat besteht aus 22 Mitgliedern.
telbar vertragliche Bindungen über die Lieferung Sechs Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag,
von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu sechs Mitglieder vom Bundesrat, darunter ein vom
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Land Berlin benc.mntes Mitulicd, für vier Jahre ge- dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; bei Stim-
wählt. fünf Milglieder wc!rden von der Bundes- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-
regierung und je ein Mitgliecl von der evangelischen zenden.
Kirche, der katholischen Kircbe, dem Zentralrat der
(3) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte den
Juden in Deutschland, der Bundesvereinigung der
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der
Deutschen Ar bei tgeberverbändr::~ und den Gewerk-
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
schaften für vier Jahre benannt.
(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats sind an Auf-
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre- träge und Weisungen nicht gebunden.
chend.
(5) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.
§ 8
Verwalhmgsrat § 11
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mit- Aufgaben des Verwaltungsrats
gliedern. Sie werden vom Rundfunkrat für vier (1) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rundfunk-
Jahre gewählt. rat drei Persönlichkeiten für die Wahl zum Inten-
(2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre- danten vor; die Reihenfolge ist keine Rangfolge.
chend. (2) Der Verwaltungsrat schließt den Dienstver-
trag mit dem Intendanten ab.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei
• DRITTER ABSCHNITT Rechtsgeschäften der Anstalt mit dem Intendanten
Aufgaben und Tätigkeit der sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt
Anstaltsorgane und dem Intendanten.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
§ 9 führung des Intendanten.
Auigaben des Rundfunkrats (5) Der Verwaltungsrat stellt den vom Intendan-
ten entworfenen Haushaltsplan fest. Er erteilt dem
(1) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten auf Intendanten Entlastung auf Grund der vom Bundes-
Vorschlag des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit rechnungshof geprüften Haushaltsrechnung.
von zwei Dritteln. Kommt in zwei Wahlgängen
eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht zustande,
§ 12
entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Der Rund-
funkrat schlägt den Gewählten dem Bundespräsi- Tätigkeit des Verwaltungsrats
denten zur Ernennung zum Intendanten vor.
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei
(2) Der Rundfunkrat berät den Intendanten in Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Fragen der Gestaltung des Programms und des Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten
Schutzes der Jugend. Er kann dem Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusam-
hierfür allgemeine Richtlinien geben und überwacht mentreten.
deren Beachtung. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er
(3) Der Rundfunkrat ist zu hören, bevor der Ver- faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei
waltungsrat Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 faßt. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
(4) Der Rundfunkrat kann mit einer Mehrheit sitzenden.
von zwei Dritteln nach Anhörung des Verwaltungs- (3) Der Verwaltungs1 a.t wählt aus seiner Mitte
rats auf die Dienste des Intendanten verzichten und den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der
seine Entlassung beim Bundespräsidenten bean- Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
tragen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Der Rundfunkrat vertritt bei Wahrnehmung
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
seiner Aufgaben die Belange der Allgemeinheit.
ordnung.
§ 10
§ 13
Tätigkeit des Rundfunkrats Ernennung und Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Bundespräsidenten
(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei für sechs Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist
Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. jeweils für ei.ne Dauer bis zu sechs Jahren zulässig.
Auf Antrag von vier Mitgliedern oder des Inten-
danten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung (2) Der Intendant ist verantwortlich für die
zusammentreten. gesamten Geschäfte der Anstdlt einschließlich der
Gestaltung des Programms. Die Anstellung und
(2) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn die Entlassung der leitenden Angestellten erfolgt im
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Intendant
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960 865
(3) Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen jeder Haushaltsplan und jede Haushaltsrechnung
verpflichtet, an den Sitzungen des Rundfunkrats und alsbald nach der Verabschiedung im Bundesanzeiger
des Verwaltungsrats teilzunehmen. Er erteilt die zu veröffentlichen.
gewünschten Auskünfte.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes zur Erhaltung
und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934
§ 14 (Reichsgesetzbl. I S. 235) finden auf die durch dieses
Ausscheiden des Intendanten Gesetz errichteten juristischen Personen des öffent-
lichen Recht,s keine Anwendung.
(1) Die Anstalt kann jederzeit auf die Dienste
des Intendanten verzichten und seine Entlassung
§ 17
beim Bundespräsidenten beantragen. Mit der Ent-
lassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung Satzungsrecht
aus; die vertragsgemäßen Bezüge sind so weiterzu- (1) Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk
gewähren, als ob die Entlassung nicht erfolgt wäre. geben sich Satzungen zur Regelung der betrieblichen
Ordnung. Die Durchführung der Vorschrift des § 16
(2) Einwendungen des Intendanten gegen eine
Abs. 2 Satz 5 ist durch Satzung sicherzustellen.
Entscheidung nach Absatz 1 sind gegenüber der
Anstalt geltend zu machen. (2) Die Verabschiedung, Aufhebung oder Ände-
rung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen sowohl der Mitglieder ,des
Rundfunkrats als auch des Verwaltungsrats.
VIERTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften § 18
Stimmenverhältnis
§ 15
Jedes Mitglied eines Rundfunkrats und eines Ver-
Zusammenarbeit mit den Rundfunkanstalten waltungsrats hat eine Stimme.
des Landesrechts
Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk § 19
sollen für die Gestaltung ihrer Programme soweit Besondere Verpflichtung
als möglich die Programme der Rundfunkanstalten
des Landesrechts mitverwenden. Unkosten, die den Die Bediensteten der nach diesem Gesetz errich-
Rundfunkanstalten des Landesrechts dadurch zu- teten Anstalten des öffentlichen Rechts und die
sätzlich entstehen, sind zu ersetzen. Mitglieder ihrer Organe müssen, soweit sie nicht
Beamte sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen
§ 16 Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter
Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
Haushaltswirtschaft
gesetzbl. I S. 351) verpflichtet sein.
(1) Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk
sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und
§ 20
voneinander unabhängig, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt oder zuläßt. Reisekosten- und Sitzungsvergütung
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach einer (1) Die Mitglieder eines Rundfunkrats und eines
Verwaltungsrats haben Anspruch auf Reisekosten-
Finanzordnung, die sich die Anstalten geben. Jeder
vergütung, auf Tagegelder und Ubernachtungs-
Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit
gelder nach Stufe I a der Reisekostenvorschriften für
in der Verwaltung aufzustellen. Die Haushaltsmittel
Bundesbeamte in der jeweils geltenden Fassung.
sind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Die
Aufstellung jedes Haushalts und die Verwaltung (2) Die Satzungen der Anstalten können bestim-
der Haushaltsmittel müssen aus den fachlichen Auf- men, daß die in Absatz 1 genannten Personen eine
gaben entwickelt sein und diesen entsprechen. Die monatliche Aufwandsentschädigung bis zu einer
Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Höhe des sechsfachen Betrags der Tagegelder und
§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetz.es (Gemein- Ubernachtungsgelder nach Absatz 1 erhalten. Für
nützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun- die Vorsitzenden der Organe und deren Stellvertre-
desgesetzbl. I S. 1592) sind zu beachten. ter kann die Aufwandsentschädigung das Doppelte
der Aufwandsentschädigung der Mitglieder betra-
(3) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- gen.
und Wirtschaftsführung der Anstalten. Seine Prü-
fungsbemerkungen sind zu beachten. § 21
(4) Der Entwurf jedes Haushaltsplans ist min- Ausschluß der Fachaufsicht
destens zwei Monate vor der Verabschiedung im Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Im übrigen ist unterliegen keiner staatlichen Fachaufsicht.
866 Bundesge,s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 22 (2) Der Anspruch richtet sich gegen den, der die
Beschränkungen bei der Durchführung beanstandete Sendung veranstaltet hat. Eine Pflicht
der Rechtsauisicht, Verwaltungsrechtsweg zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht
nur, wenn und soweit die Person oder Stelle, auf
(1) Die der Bundesregierung obliegende Rechts- die sich die beanstandete Sendung bezieht, ein be-
aufsicht regelt sich nach Maßgabe der folgenden
rechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegen-
Vorschriften.
darstellung hat.
(2) Die Bundesregierung ist berechtigt, ein von
ihr im Einzelfall bestimmtes Organ durch schrift- (3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muß
liche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassun- unverzüglich, für den gleichen Bereich, in gleicher
gen hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen. Art und Weise sowie zu einer gleichwertigen
(3) Wird diese Rechtsverletzung innerhalb einer Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten
von der Bundesregierung zu setzenden angemesse- Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen
nen Frist nicht behoben, so weist die Bundesregie- erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete
rung die Anstalt an, diejenigen Maßnahmen auf Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage
Kosten der Anstalt durchzuführen, die die Bundes- gesendet werden.
regierung im einzelnen festlegt. Für Rechtsstreitig-
keiten aus diesem Anlaß gilt die Verwaltungs- (4) Der Anspruch kann vor den ordentlichen Ge-
gerichtsordnung. richten geltend gemacht werden. Das Gericht kann
im Wege der einstweiligen Verfügung anordnen,
daß der nach Absatz 2 Verpflichtete eine Gegen-
ZWEITER TEIL darstellung verbreitet. Für den Erlaß der einst-
weiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine
Allgemeine Vorschriften Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht wird;
für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 23
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheits-
Gestaltung der Sendungen getreue Berichte über öffentliche Sitzungen der ge-
Die Sendungen müssen in ihrer Gesamtheit der setzgebenden oder beschließenden Körperschaften
freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspre- des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
chen. Sie dienen einer unabhängigen Meinungs- Gemeindeverbände, öffentliche Sitzungen der Ge-
bildung und dürfen nicht einseitig eine Partei, eine richte sowie für Sendungen, deren Verbreitung
Religionsgemeinscha.ft, einen Berufsstand oder eine durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben oder ge-
Interessengemeinschaft unterstützen; die sittlichen boten ist.
und religiösen Empfindungen der Rundfunkteilneh-
mer sind zu achten.
§ 26
§ 24 Verlautbarungsrecht
Berichterstattung Die Bundesregierung hat das Recht, Gesetze, Ver-
(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahr- ordnungen und Verlautbarungen ihren Aufgaben
heitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt entsprechend bekanntzugeben. Hierfür ist ihr die
der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen.
sorgfältig zu prüfen.
(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; § 27
Kommentare sind als persönliche Stellungnahmen
zu kennzeichnen. Anspruch aui Sendezeit
(1) Parteien, die im Bundestag oder in einer
§ 25 gesetzgebenden Körperschaft eines Landes ver-
treten sind, haben während ihrer Beteiligung an
Gegendarstellung Bundestagswahlen Anspruch auf angemessene Sen-
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehaup- dezeit. Das gleiche gilt für Parteien, die bei einer
tung aufgestellt worden, so kann die unmittelbar Bundestagswahl mindestens einen Landeswahlvor-
betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer schlag eingereicht haben.
Gegendarstellung zu dies,er Behauptung verlangen.
Die Gegendarstellung muß unverzüglich verlangt (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Parteien
werden. Sie beda.rf der Schriftform, muß die sollen im übrigen die Möglichkeit haben, ihre Auf-
beanstandete Sendung bez.eichnen, sich auf tatsäch- fassungen zu angemessener Sendezeit zu vertreten.
liche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren
Inhalt haben und muß von der betroffenen Person (3) Den Kirchen und den anderen über das ganze
oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften
Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemes-
deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegen- sene Sendezeiten für die Ubertragung gottesdienst-
darstellung darf den Umfang des beanstandeten licher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonsti-
Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen. ger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen
Nr. 61 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960 867
ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit § 29
den israelitischen Kultusgemeinden sind entspre- Besondere Verantwortung
chende Vereinbarungen zu treffen.
Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der §§ 26 und 27 ist derjenige verantwortlich, dem die
Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltan- Sendezeit zugebilligt worden ist. § 28 Abs. 4 gilt
schaulichen Richtungen und den Vertretern der entsprechend.
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
§ 30
Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist
ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede Auskunftspflicht
unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.
Die Anstalten haben auf Verlangen Namen und
Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aus-
Anschrift der Intendanten oder der sonstigen für
sprache haben nur die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Sendungen Verantwortlichen bekanntzugeben.
neten politischen Parteien, die Kirchen und die an-
deren über das ganze Bundesgebiet verbreiteten
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie § 31
über das ganze Bundesgebiet verbreitete Organi- Jugendschutz
sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sendungen, die ganz oder teilweise nach Inhalt
oder Gestaltung geeignet sind, die Erziehung von
§ 28 Kindern und Jugendlichen zur leiblichen, seelischen
oder soziaien Tüchtigkeit zu beeinträchtigen, dürfen
Allgemeine Verantwortung nicht vor 21.00 Uhr veranstaltet werden. Für die
Bewertung der Sendungen sind die Vorschriften des
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offentlich-
oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und keit in der Fassung vorn 27. Juli 1957 (Bundes-
Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des gesetzbl. I S. 1058) entsprechend anzuwenden.
Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der
besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Ver-
antwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unter- § 32
lassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß Beweissicherung
tätig ·zu werden. Alle Nachrichten, Kommentare, Vorträge und
sonstigen Wortsendungen sind wortgetreu aufzu-
(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller
zeichnen und aufzubewahren. Nach Ablauf von vier
Beiträge derjenige nach Absatz 1 verantwortlich Wochen seit dem Tage der Verbreitung können
ist, dem nach diesem Gesetz, nach Satzung oder Aufzeichnungen . vernichtet werden, soweit keine
Vertrag oder in Ausführung dieser Bestimmungen Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Ist eine Be-
die Gesamtleitung der Einrichtung obliegt, die zur anstandung mitgeteilt worden, so können die Auf-
Verbreitung von Sendungen berechtigt ist (Inten- zeichnungen vernichtet werden, sobald die Bean-
dant). Sofern und soweit für den nach Satz 1 Ver- standung durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-
antwortlichen im Einzelfall ein Vertreter tätig war, dung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere
gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Weise erledigt ist.
(3) Absatz 2 findet in Straf- und Bußgeldsachen
keine Anwendung.
DRITTER TEIL
(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Ge-
stalters eines Beitrages, bleibt unberührt. § 33
(5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nur erhalten Zeitpunkt der Errichtung
und wahrnehmen, wer Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk gel-
ten mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhn-
als errichtet.
lichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des § 34
Landes Berlin hat,
Bildung der Organe
2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
(1) Rundfunkrat und Verwaltungsrat der Deut-
3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden schen Welle und des Deutschlandfunks sind unver-
kann, züglich zu bilden. Die in Satz 1 genannten Organe
4. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und sind nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage
die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu be- des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben handlungsfähig, wenn die
kleiden, nicht durch richterliche Entschei-
Hälfte ihrer Mitglieder gewählt oder benannt ist;
dung verloren sowie
die Zahl der gewählten oder benannten Mitglieder
5. Grundrechte nicht verwirkt hat. gilt als gesetzliche Mitgliederzahl.
868 Bunde·sge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Die erste Sitzung der in Absatz 1 genannten § 36
Organe wird durch den Bundesminister des Innern
einberufen. Ubernahme technischer Einrichtungen
Die vorhandenen technischen Einrichtungen der
Deutschen Welle zur Ausstrahlung von Rundfunk-
§ 35
sendungen für das Ausland über Kurzwelle gehen
Verletzung der Aufsichtspflicht in das Eigentum der Deutschen Bundespost über.
Wm die ihm als Intendant oder als dessen Ver-
treter {§ 28 Abs. 2) obliegende Aufsichtspflicht vor- § 37
sätzlich oder fahrlässig verletzt und dadurch fahr- Geltung im Land Berlin
lässiu dazu bei.trägt, daß ein anderer eine wegen
des Inhalts oder der Gestaltung einer Sendung mit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Strafo bedrohte Handlung begeht, wird mit Gefäng- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Her u u s \1 eher: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiqer Verlaqsges. m. b.· H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqest'lzblat t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfrrl.iqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq aes Bundes-
recbts vom 10 . .Juli 195H (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsh<!dinqun4en für Tei I I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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