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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1960 Nr. 6
Tag Inhalt: Seite
5.2.60 Viertes Bundesgesetz zur .Ä.ndc~rung der Gewerbeordnung 61
Viertes Bundesgesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 5. Februar 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ausgedehnt wird, die b,e1i Gewerbe-
rates das folgende Gesetz beschloss,en: betrieben der angemeldeten Art nicht
geschäftsübLich sind,
Artikel I
3. der Betdeb aufgegeben wird.
Di,e Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit
,, (1) Dieses Gesetz findet, abges,ehen von §§ 24 Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und
bis 24 d, ke:ine Anwendung auf die Fischerei, die Aussptelungen sowie mit Bezugs- und Anteil-
Errichtrung und Verlegung von Apotheken, die scheinen auf solche Lose und für den Betrieb
Erziiehung von Kindern gegen Entg·elt, das Unter- von Wettannahmestellen aller Art.
richtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Wa-
und Notare, der Rechts beistände, der Wirt,schafts- ren-, Leistung·s- und Unterhaltungsautomaten
prüfer und Wirtschaftsprüfung,sge,sellschaften, jeder Art) als s,elbständiges Gewerbe betreföt,
der vernidiigten Buchprüfer und Buchprüfungs- muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden
gesellschaften, der Steuerberater und Steuer- errst,atten, in deren Zuständi,gkeitsbereiich Auto-
beratungsgesellschaften sow,i,e der Helfer in maten aufgestellt werden. Die zuständige Be-
Steuersachen, auf den Gewerbebetr.ieb der Aus- hörde kann Angaben über den Aufstellungsort
wanderungsunternehmer und Auswanderungs- der einzelnen Automaten verlangen."
agenten und der füsenbahnunternehmungen, die
Befugrnis zum Halten öffentlicher Fähren, das 3. Dem § 15 a wird nach Absatz 4 folgender
Seelots·wesen und die Rechtsverhältnisse der Absatz 5 angefügt:
Kapitäne und der Besatzungsmitgheder auf den ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 geHen entsprechend
Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses für die Aufstellung von Automaten im Rahmen
Gesetz nur insowe,it Anwendung, als es aus- e,ine,s nach § 14 Abs. 3 anze,igepflichtigen Gewer-
drückliche Bestimmungen enthält; das gle,iche bes und für den Betrieb einer Spielhalle oder
güt, abgesehen von §§ 24 bis 24 d, für den Ge- eines ähnlichen Unteirnehmens."
werbebetrieb der Versicherungsunternehmen,
die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von 4. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:
Arzneimitteln, den Vertrieb von LottNielosen ,,§ 15 b
und diie Viehzucht."
Gewerbetreibende, für di,e ke ine Firma im
1
2. § 14 erhält folgende Fassung: Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im
,,§ 14 schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres
Familiennamens mit mindestens einem ausge-
(1) Wer den selbständigen Betri.ieb e:ines schr1iebenen Vornamen bedienen."
stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer
Zweigniederlas,sung oder einer unselbständigen 5. In § 24 Abs. 2 ist nach den Worten „bestimmt
Zweigstelle anfängt, muß dies der für den be- Siind" statt des Punktes ein Komma zu setzen
treffenden Ort nach Landesrecht zuständigen und wie folgt fortzufahren:
Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gle1iche gilt, ,,sowie für das rollende Material anderer Eisen-
wenn bahnunternehmungen, ausgenommen Ladegut-
1. der Betrieb verlegt wird, behälter, soweit dieses Material den Bestim-
2. der Gegenstand des Gewerbes gewech- mungen der Bau- und Betriebsordnungen des
selt ode.r auf Waren oder Leistungen Bundes und der Länder unterliegt."
Z 1997 A
62 Bundes gesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
1
6. Dem § 24 b wird fol,gender Satz angefügt: UnterschLagung, Erpressung, B,etruges, Untreue
,,Das Grundriecht des Artikels 13 des Grund- oder Hehlerei, wegen Ver,g,ehens nach § 146
ge,51etzes wird insoweit eingeschränkt." Abs. 1 Nr. 5 oder wegen Vergehens nach § 13
des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
1. § 29 wird aufgehoben.
Offentlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist.
8. § 30 b erhält folgende Fassung:
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
,,§ 30b
1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war,
Orthopädi,sche Maßschuhe dürfen nur in einem daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeich-
Handwerksbetrieb oder einem handwe,rkUchen neten Art vorlargen, oder wenn nach
Nebenbetrieb angefertigt werden, dess,en Leiüer ihrer Erteüung Tatsachen dieser Art
die Vo:riaussetzungern für den sefüständigen Be- e,ingetrnten sind,
trieb des Orthopädieschühmacherhandwerks nach
der Handwerksordnung erfüllt." 2. das Spielgerät an einem im Zulassungs-
schein bezeichneten Merkmal verändert
9. § 30 c wird aufgehoben. worden ist,
10. § 33 a wird wie folgt geändert: 3. das Spiel abweichend von den geneh-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ohne Rück- mi1gten Bedingungen veransta1tet wird,
siicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubnis 4. die Zulassung des Spielgerätes oder
~um Betri,ebe de,s Gewerbes als Schauspi,el- die, Unbedenkl,ichke,itsbescheinigung zu-
unternehrner" gestrichen. rüclrgenommen ist.
b) Abs,atz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (5) Di.e Erlaubnis kann zurückgenommen
,,3. wenn der be,abs'ichtigte Betrieb des Ge- werden, wenn bei dem Betrieb des Gerätes oder
werbes eine erhebliche Belästigung der be:i der Veranstaltung des Spieles eine der in
Allgemeinheit befürchten läßt." der Erlaubnis entha1tenen Auflagen nicht be-
c) Absratz 3 wird aufgehoben. achtet ode,r gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze
de:r Jugend in der Offentlichkeit verstoßen
11. § 33 b wüd aufgehoben.
worden ist.
12. § 33 d wir,d durch die folgenden §§ 33d bi,s
§ 33e
33h ersetzt:
,,§ 33 d Die Zulassung der Bauart e:ines Spielgerätes
ode r ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenk-
1
(1) Wer gewerbsmäßig eiin mit einer den
lichkeitsbescheinigung für andere Spiiele (§ 33 d)
Spielausgang beeinflus,senden mechani,schen Vor-
sind zu versa,gen, wenn die Gefahr besteht, daß
rich1mng ausgestattetes Spielgerät, das die Mö,g-
der Spieler unangemessen hohe Verluste in
lichkeit eines Gewinnes bietet, auf'Ste11en oder
kurzer Ze!it erleidet. Sie sind zurückzunehmen,
ein andrerns Spiel mit Gewinnmö,glichkeit ver-
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Ver-
anstalten will, bedarf dazu der Hrlaubn:is der
sagung der Zulassung oder der Unbedenklich-
Ortspolizeibehörde. Die Erl,aubnis k,ann auf Zeit
keitsberscheinigung rechtfertigen würden, oder
und unter Auflagen erte,ilt werden.
wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden an den in dem Zulassungsschein bezeichneten
1. für die Aufstellung e,ines Spielgerätes, Merkmalen verändert oder e•in für unbedenklich
wenn dessen Bauart von der Physika- erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedin-
lisch-Technischen Bundesanstalt zuge- gung•ern veranstaltet. Die Zulassung und die
lassen rist und der Antragsteller im Unbedernkli:chk,eitsbe1scheinigung können auf Zeit
Besitz eines Abdruckes des Zulassungs- und unter Auflagen erteilt werden.
scheines sowie im Besitz des Zulas-
sungszeichens ist,
§ 33f
2. für die Ver,anstaLtung eiines anderen
Spieles, wenn der Vernnstalter · im Be- (1) De.r Bundesminister für Wirtschaft kann
sHz e:iner von dem Bunde,skriminalamt zur Durchführung der §§ 33 d und 33e im Ein-
e.rteil ten Unbedenklichkeits bescheini- vernehmen mit den Bundesministern des Innern
gung ist. und für Familien- und Jugendfragen und mit
(3) Die Erlaubnis ist zu versa,gen, wenn Tat- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
flachen die Annahme rechtfertigen, daß der An- ordnung zur Eindämmung der Betätigung des
tragste,ller oder der Gewerbetreibende, im dessen Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und
Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel der Spieler sowie im Interesse des Jugend-
veranstaltet werden soll, die für die Aufstellung schutz.es
von Spielgeräten ode,r die Veranstaltung von 1. die Aufstellung von Spiel,ge.räten oder
ander,en Spi,el,en erforderLiche Zuverlässigkeit die Veranstaltung von Spielen auf be-
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit stimmte Gewerbezweige, Betüehe oder
besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Veranstaltungen beschränken und die
Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Zahl der jeweils in einem Betrieb auf-
Verbrechens, wegen e,ines Vergehens gegen die ge,ste1It,en Spielgeräte oder veranstalte-
Sittlichkeit, wegen GlückspieLs, we,gen Diebstahls, ten Spiele begrenzen;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 63
2. Vorschriften über den Umfang der Be- § 33h
fugnisse und Verpflichtungen bei der Die §§ 33 d bis 33 g finden keine Anwendung
Ausübung des Gewerbes erlassen; auf
3. für die Zulassung oder die Erteilung 1. die Zulassung und den Betrieb von Spiel-
der Unbedenklichkeitsbescheinigung be- banken,
stimmte Anforderungen an
2. die Veranstaltung von Lotterien und Aus-
a) die Art und Weise des Spiel-
spielungen, soweit sie in anderen Rechts-
vorganges,
vorschriften geregelt ist,
b) die Art des Gewinnes,
3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne
c) den Höchsteinsatz und den Höchst-
des § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glück.spiele im
gewinn, Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.•
d) das Verhältnis der Anzahl der ge-
wonnenen Spiele zur Anzahl der 13. Nach § 33h wird folgender § 33 i eingefügt:
verlorenen Spiele,
.§ 33!
e) das Verhältnis des Einsatzes zum
Gewinn bei efa1er bestimmten An- (1) Wer gewerbsmäßi,g eine Spielhalle oder
zahl von Spielen, ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das
ausschließlich oder überwiegend der Aufstel-
f) die Mindestdauer eines Spieles,
lung von Spielgeräten oder der Veranstaltung
g) die technische Konstruktion und die anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1
Kennzeichnung der Spielgeräte, oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von
h) die Bekanntgabe der Spi,elregeln Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit
und des Gewinnplans sowie die Be- dient, bedarf der Erlaubnis der unteren Verwal-
reithaltung des Zulassungsscheines tungsbehörde. Die Erlaubnis kann auf Zeit und
und der Unbedenklichkeitsbesche,i- unter Auflagen erteilt werden.
nigung
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
stellen.
1. die in § 33d Abs. 3 genannten Ver-
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
sagungsgründe vorliegen,
1. der Bundesminister für Wirtschaft im
2. die zum Betrieb des Gewerbes be-
Einvernehmen mit dem Bundesminister
stimmten Räume wegen ihrer Beschaf-
des Innern und mit Zustimmung des
fenheit oder Lage den polizeilichen
Bundesrates das Verfahren bei der
Anforderungen nicht genügen oder
Physikalisch-Techni:schen Bundesanstalt
sowie die in diesem Verfahren zu er- 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefähr-
hebenden Gebühren, dung der Jugend, eine übermäßige
Ausnutzung des Spielbetriebs oder eine
2. der Bundesminister des Innern im Ein-
nicht zumutbare Belästigung der Allge-
vernehmen mit dem Bundesminister
meinhe-it, der Nachbarn oder einer im
für Wirtschaft und mit Zustimmung des
öffentlichen Interesse bestehenden Ein-
Bundesrates das Verfahren beim Bun-
richtung befürchten läßt."
de•skriminalamt sowie die in diesem
Verfahren zu erhebenden Gebühren 14. § 34 wird wie folgt geändert:
regeln. a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch
die foigenden Absätze 1 bis 4 ers,etzt:
§ 33g
.,(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers
Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf
Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen,
nern und mit Zustimmung des Bundesrates
wenn
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. Tatsachen die Annahme rechtferti-
1. für die Veranstaltung bestinlmter anderer
gen, daß der Antragsteller die für
Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 den Gewerbebetrieb e,rforderliche
e,ine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn
Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
diese Spiele überwiegend der Unterhaltung
dienen und kein öffentliches Interesse an 2. er die für den Gewerbebetrieb er-
einer Erlaubnispflicht besteht, forderlichen Mittel oder entspre-
chende Sicherheiten nicht nach-
2. die Vorschrift des § 33 d auch für die nicht
weist.
gewerbsmäßLge Aufstellung von Spielgerä-
ten und für die nicht gewerbsmäßige Ver- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
anstaltung anderer Spiele in Vereinen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
geschlossenen Gesellschaften gilt, in denen Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit
gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für und der Verpfänder Vorschriften erlassen
eine solche Regelung ein öffentliches In- über den Umfang der Befugnisse und Ver-
teresse besteht. pflichtungen bei der Ausübung der in Ab-
64 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
satz gemannten Gewerbe, insbesondere im Bewachungsgewerbe beschäftigten
über Personen, über die Anforderungen,
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, denen diese Personen genügen müss,en,
2. die Annahme, Aufbewahrung und sowie über die Durchführung des Wach-
Verwertung des Pfandgegenstandes, dienstes,
die Art und Höhe der Vergütung 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer
für die Hingabe des Darlehens und Haftpflichtversicherung, zur Buchfüh-
über die Ablieferung des sich bei rung, zur Erteilung von Auskünften
der Verwertung des Pfandes er- und
gebenden Pfandüberschusses, 4. die Verpflichtung zur Duldung der
3. clie Verpflichtung zum Abschluß behördlichen Nachschau; das Grund-
einer Versicherung gegen Feuer- recht des Artikels 13 des Grundgeset-
schäden, Wasserscht~den, Einbruchs- ze,s kann insoweH eingeschränkt wer-
diebstahl und Beraubung oder über den.
die Verpflichtung, andere Maßnah- (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen
men zu treffen, die der Sicherung bestimmten Ste1len können die für die Ausfüh-
der Ansprüche der Darlehnsnehmer rung des Absatz-es 1 und der nach Absatz 2 er-
wegen Beschädigung oder Ve,rlusteec gangenen Rechtsverordnung1en zuständigen Stel-
des Pfandgegenstandes dienen, len bestimmen."
4. die Verpflichtung zur Buchführung,
16. Nach § 34 a wird folgender § 34 b eiingefügt:
zur Erteilung von Auskünften und
zur Duldung der behördlichen Nach- ,,§ 34 b
schau; das Grundrecht de·s Artikels (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche
13 des Grundgesetzes kann für die Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahmegrund-
Nachschau eingeschränkt werden. stücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der
Er kann ferner bestimmen, daß diese Vor- Erlc.iJ.bnis. Zu den beweglichen Sachen im Sinne
schriften ganz oder teilweise auch auf nicht- dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem
gewerblich betriebene Pfandleihanstalten Halm und Holz auf dem Stamm.
Anwendung finden. (2) W e,r gewerbsmäßig fremde Grundstücke
(3) Di-e Landesregierungen oder die von oder fremde grundstücksgleiche Rechte verstei-
ihnen bestimmten Stellen können die für ge.rn will, bedarf einer besonderen Erlaubnis.
die Ausführung des Absatzes 1 und der nach Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Ab-
Absatz 2 ergangenen Rechtsverordnungen satz 1 ein.
zuständigen Stellen bestimmen. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweg- nur natürlichen Pe,rsonen erteilt werden. Sie gilt
licher Sachen mit Gewährung des Rückkaufs- für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
rechts ist verboten."
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. versagen,
1. wenn Tatsachen die Annahme recht-
15. § 34 a erhält folgende Fassung:
fertigen, daß der Antragsteller die für
,,§ 34a den Gewerbebetrieb erforderliche Zu-
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum verlässigkeit nicht besitzt; die erfor-
fremder Personen bewachen will (Bewachungs- de.rLiche Zuverläss,igke.it besitzt in der
gewerbe), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis Regel nicht, wer in den letzten fünf
kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu Jahren vor Stellung des Antrages
versagen, wenn wegen eines Verbrechens oder wegen
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,
daß der Antragsteller die für den Ge- Betrugeis, Untreue, Urkundenfälschung,
werbebetrieb erforde-rliche Zuverlässig- Hehlere1i, Wuchers oder wegen Ver-
keit nicht besitzt, oder gehens gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewe.rb zu einer Frei-
2. er die für den Gewerbebetrieb erfor- heitsstrafe rechtskräftig verurteilt wor-
derl'ichen Mittel ode.r entsprechende
den ist,
Sicherheiten nicht nachweist.
2. wenn der Antragsteller in ungeordne-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann ten Vermögensverhältnissen lebt; dies
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- ist in der -Regel der Fall, wenn über
verordnung zum Schutze der Allgemeinheit und das Vermögen des AntragsteUers der
der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Konkurs eröffnet worden oder er in
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei da1s vom Konkursge.richt oder vom
de,r Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbe- Vollstreckungsgericht zu führende Ver-
sonder·e über zeichnis (§ 107 Konkursordnung, § 915
1. den Geltungsbereich der Erlaubnis, Z1vilprozeßordnung) eingetragen ist.
2. die Pflichten des Gewerbetreibenden Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu
bei der Einstellung und Entlassung der versagen, wenn der Antra.gstelle'r die erforder-
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 65
liehe Kenntnis der Vorschriften über den Ver- von Anzeigen, zur Buchführung, zur
kehr mit Grundstücken nicht nachweist. Erteilung von Auskünften und zur
Duldung der behördlichen Nach-
(5) Besonders sachkundige Versteigerer kön-
schau; das Grundr,echt des Arti-
nen nach dem Ermessen der zuständigen Stellen
kels 13 des Grundgesetzes kann für
allgemein oder für bestimmte Arten von Ver-
die Nachschau eingeschränkt werden,
steigerungen öffentLich bestellt werden; sie sind
darauf zu vereidi,gen, daß siit~ ihre Aufgaben als d) die Untersagung, Aufhebung und
öffenUich bestellte Versteigerer gewissenhaft Unt,erbrechung der Verstei,gerung
und unparteilich erfüllen werden. be,i Verstößen gegen die für das
Verst,ei,gererge,werbe e rlas,senen
1
(6) Dem Verste igerer ist verboten,
1
Vorschriften,
1. selbst oder durch einen anderen auf e) Ausnahmen für die Tätigkeit des
s,einen Versteigerungen für s,ich zu Erlaubnisinhabers von den Vor-
bieten oder ihm anvertrautes Verste:i- schriften des Titels III;
g,erungsgut zu kaufen,
2. Ausnahmen von den Verboten des
2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1
der Strafprozeßordnung oder seinen Absatzes 6.
Angestellten zu gestatten, auf seinen
(9) Die Landesrngi,erungen oder die von ihnen
Versteigerungen zu bieten oder ihm
bestimmten Stellen können die für die Ausfüh-
anvertrautes Verstieir1erungsgut zu
rung der Absätze 1, 2 und 5 und der nach Ab-
kaufen,
satz 8 ergangenen Rechtsverordnung,en zustän-
3. für einen anderen auf seinen Verstei- digen SteHen be,stimmen.
gerung,en zu bieten oder iihm anver-
trautes Versteigerungsgut zu kaufen, (10) Die Absätze 1 bis 9 finden keine Anwen-
es se i denn, daß ein schriftliches Gebot
1 dung auf
des anderen vorliegt, 1. Verkäufe, die nach gesetzliche,r Vor-
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der schrift durch Kursmakler oder durch
vVuren zu versteigern, die er in seinem die hie.rzu öffentlich ermächtigten Han-
Handels,geschäft führt, soweiit dies nicht delsmakler vorgenommen werden,
übhch ist, 2. Versteigerungen, die von Behörden
oder von Beamten vorgenommen wer-
5. Sachen zu ve.rsteigern,
den,
a) an denen e,r ein Pfondrecht besitzt
3. Versteiigerungen, zu denen als Biieter
oder
nur Personen zugelassen werden, die
b) soweit sie zu den Waren gehören, Waren der angebotenen Art für ihren
die in offenen Verkaufstellen feil- Geschäftsbetrieb ersteigern wollen."
geboten werden und die unge-
braucht sind oder deren bestim- 17. § 35 e,rhält folgende Fassung:
mungsmäßiger Gebrauch in ihrem
,,§ 35
Verbrauch besteht.
(1) Die Ausübung eines Gewerbe,s ist ganz
(7) Einzelhändler und Herst,eller von Waren
oder teilweise auf Zeit oder Dauer zu unter-
dürfen im Einzelverkauf an den letzten Ver-
sagen, wenn Tatsachen vorliegen, we1che die
braucheir Waren, die sie in ihrem Geschäfts-
Unzuverlässigkeit des Gewerbetreiibenden oder
betrieb führen, im We,ge der Versteigerung nur
einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes
als Inhaber einer Verstei,gerererlaubnis nach
beauftragten Person in bezug auf dieses Ge-
Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vor-
werbe dartun, sofern die weitere Ausübung des
S•chriften oder durch einen von iihnen beauftrag-
Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im
ten Ve,rsteigerer absetzen.
Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung de,s
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann Lebens, der Gesundhedt, der Freiheit ode r der 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Sittlichkeit ode,r eine Gefährdung des fagentums
Bundesrate,s unter Berücksichtigung des Schutzes oder des Vermögens anderer mit sich bringt
der AHgemcinheit sowie der Auftraggeber und und diesen Gefährdungen nur durch eine Ge-
der Bieter Vorschriften erlassen über werbeun tersagung begegnet werden kann. Die
1. den Umfang der Befugnisse und Ver- Untersagung gilt für den Geltungsbereich die-
pflichtungen bei der Ausübung des ses Gesetzes.
Versteigerergewerbes, insbesonderre (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen
über Antrag gestattet werden, den Gewerbebetrieb
a) Ort und Ze!it der Versteiigernng, durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen,
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Füh-
über die Ubernahme, Ablehnung rung des Gewerbebetriebes bi,etet Die Erlaub-
und Durchführung der Versteige- nis kann unter Auflagen erteilt werden.
rung, (3) Soll in dem· Unte.rsagungsverfahren ein
c) die Genehmigung von Versteigerun- Sachverhalt berücksichtigt werden, der Gegen-
gen, die Verpflichtung zur Erstattung stand der Urteiilsfindung in einem rechtskräf~ig
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
abgeschlossenen Strafverfahren gewesen ist, so (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossen-
darf auf Grund dies,es Sachverha.lts eine Unter- schaften entsprechend anzuwenden, auch wenn
sagung nach Absatz 1 nicht ausgesprochen wer- sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mit-
den, wenn die Ausübung des Gewerbes durch glieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung
das Urteil untersugt worden ist. I-lat das Gericht auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen
die Untersagung der Gewerbeausübung abge- von Lotterien und Ausspielungen sowie mit
lehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, um Bezugs- und Anteilscheinen auf sokhe Lose
die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu und auf den Betrieb von Wettannahmestellen
schützen, so darf eiine Untersagung nach Absatz 1 aller Art."
nicht darauf gestützt werden, daß eine Gefähr-
18. In § 35 a Abs. 1 und 2 tritt an Stelle von ,,§ 35
dung der Allgemeinheit zu besorgen sei. Im Abs. 5" jeweils ,,§ 35 Abs. 1 ". In § 35 a Abs. 2
übrigen kann zum Nachteil des von dem Straf-
werden ferner die Worte „gemäß § 133" gestri-
verfahren Betrotfenen von dem Inhalt des Ur-
chen.
teils insoweit nicht abgewichen werden, als es
sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder 19. § 36 erhält folgende Fassung:
auf die Beurteilung der Schuldfrnge bezieht.
Eine gerichtliche Entscheidung, durch die die ,,§ 36
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, (1) Personen, die als Sachverständige ge-
steht einem Urteil gleich. werbsmäßig tätig siind oder tätig werden wol-
len, können durch die von den Landesregierun-
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit be-
gen bestimmten Stellen nach deren Ermessen
sondere staalliche Aufsichtsbehörden bestehen,
für bestimmte Sachgebi,ete öffentliich bestellt
die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige
werden, wenn sie besondere Sachkunde nach-
Industrie- und Handelskammer oder Hand-
weis,en und keine Bedenken gegen ihre Eignung
werkskammer und, soweit e.s sich um eine Ge-
bestehen; si,e sind darauf zu vernidi,gen, daß sie
nossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband
ihre Auf gaben gewiss,enhaft erfüllen und die
gehört werden, dem die Genossenschaft a.nge-
von ihnen angeforderten Gutachten gewissen-
hört. Die Anhörung der vorgenannten Stellen
haft und unparteiisch erstatten weirden. Das
kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge
glei,che gilt für Personen, die auf den Gebieten
ist, in dies,em Falle sind diese Stellen zu unter-
der Wirtschaft einschli,eßlich de·s Bergwesens,
richten.
der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der
(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes Land- und Forstwirtschaft einschließlich des
durch den Gewerbetreföcnden kann durch Garten- und Weinbaues als Sachverständige
Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume tätig sind oder tätig werden wollen, ohne Ge-
oder durch andere geeignete Maßnahmen ver- we,rbetreibende zu sein.
hindert werden.
(2) Absatz 1 gi1t entsprechend für die öffent-
(6) Dem Gewerbetreibenden ist die persön- liche Bestellung und Vereidigung von beson-
liche Ausübung des Gewerbes wiieder zu ge- ders geeigneten Personen, die auf den Gebieten
statten, wenn eine Gefährdung im Sinne des der Wirtschaft
Absatzes 1 nicht mehr zu besorgen ist. Vor 1. bestimmte Tatsachen in bezug auf
Ablauf e ines Jahres nach Durchführung der
1
Sachen, insbesondere die Beschaffen-
Untersagungsverfügung kann die Wiederauf- heit, Menge, Gewicht oder richtige Ver-
nahme nur gestattet werden, wenn hierfür be- packung von Waren feststellen oder
sondere Gründe vorliegen.
2. die ordnungsmäßige Vornahme be-
(7) Zuständig für die nach den vorstehenden stimmter Tätigkeiten überprüfen.
Vorschriften zu treffenden Maßnahmen ist die
(3) Die Lande·srngierungen könnein durch
für den Gemeindebezirk der gewmblichen Nie-
derlassung zuständige höhere Ve,rwaltungs- Rechtsverordnung die zur Durchführung der Ab-
sätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über
behörde; bei Fehlen einer gewerblichen Nieder-
lassung richtet sich die Zuständigkeit der höhe- die Vorauss,etzungen für die Bestellung sowie
ren Verwaltungsbehörde nach dem Wohnsitz, über di,e BefugniStse und Verpflichtungen der
öffentlich bestellten und ve,reidi,gt,en Personen
bei Fehlen eines Wohnsitzes nach der;_, Aufent-
haltsort, bei Fehlen auch eines Aufenthaltsortes erlassen.
nach dem TätLgkeitsbereich des Gewerbetrei- (4) Die Landesregierung,en können die Er-
benden. mächtigung nach den Absätzen 1 bis 3 auf die
(8) Soforn für einzelne Gewerbe be·sondere obersten Landesbehörden übertragen.
Unte,rsagungs- oder Betriebsschließungsvor- (5) Die Absätze 1 bi.s 4 finden auf Sachver-
schriften oder Vorschriften ülJE:~r die Zurück- ständi,ge nach § 24 c keine Anwendung. Sie fin-
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis be- den ferner keine Anwendung, soweit sonstiige
stehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Ge- Vorschriften des Bundes über di.e öffentliche
werbetreibenden abstellen, sind die Absätze 1 Bestellung oder Vereidigung von Personen be-
bis 7 nicht anzuwenden. Dies g;lt nicht für Vor- stehen oder soweit Vorschriften der Länder
schriften, die Cewerbeuntersagungen odeir über die öffentliche Bestellung oder Vereidi-
Betriebsschließungen durch st.rafgeri chtliches gung von Personen auf den Gebieten der Hoch-
Urteil vorsehen. se,e- und Küstenfischerei, der Land- und Forst-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 67
wirlschaft einschließlich des Garten- und Wein- (3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen
baues sowie der Lirncle.svermessung bestehen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe
oder erlassen werden." bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des
20. § 38 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben. Der bis- Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45
11
herige Absatz 3 wird Absatz 1. In Satz 1 Buch- befähigten Stellvertreter betrieben wird.
stabe c wird der Punkt durch ein Semikolon 26. § 4 7 erhält folgende Fassung:
ersetzt; es wird folgender Satz angefügt:
,,§ 47
,,das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
Inwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b
gesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. 11
und 36 konzessionierten oder angestellten Per-
21. § 40 erhält folgende Fassung: sonen eine Stellvertrernng zuläss.ig ist, hat in
,,§ 40 jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestim-
men, welcher die Konzessionierung oder Anstel-
Für Rechtsstreitigkeiten wegen der Versagung
lung zusteht."
der Konz{!ssion, Erlaubnis oder Genehmigung
zum Belrieb eines der in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 27. § 53 erhält folgende Fassung:
34 a und 34 b bezeichneten Cewerbe sowie we•gen ,,§ 53
der Untersagung der ferneren Benutzung e.iner
(1) Die in den §§ 30, 31, 33 a, 34, 34 a und 34 b
gewerblichen Anlag,e (§ .51) gelten bis zum Erlaß
bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeug-
der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich des
nisse, Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfou.
Verfahrens und der Behörden die Vorschriften
nicht auf Zeit erteilt werden.
der §§ 20 und 21 und die c.:;esetze über die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit. Artikel II des Gesetzes (2) Die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 34 a, 34 b
zur Anclerung der Titel I bis IV, VII und X der und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse,
Gewerb.eordnung vom 29. September 1953 (Bun- Genehmigungen oder Bestellungen d}rfen vor-
desgeselzbl. I S. 1459) bleibt unberührt. 11
behaltlich der Vorschrift des § 143 nur zurück-
genommen werden, wenn
22. § 41 a erhält folgende Fassung:
1. der für die Rücknahme zuständi,gen
,,§ 41 a
Behörde bekannt wird, daß die Nach-
Mittel oder Gc:'!genstände, die zur Verhütung weise, von denen die Erteilung der
der Empfängnis oder zur Verhütung von Ge- Konzession, Erlaubnis, Genehmigung
schlechtskrankheiten dienen, dürfen in Waren- oder Bestellung abhängig war, unrich-
automaten an öitentlidwn Wegen, Straßen und tig s_ind oder
Plätzen (Außenautomaten) nicht feilgeboten
2. sich nachträglich ergibt, daß der Ge-
werden."
werbetreibende nicht die für die Ertei-
23. § 42 erhält folgende Fassung: lung der Konzession, Erlaubnis, Ge-
,,§ 42 nehmigung oder Bestellung erforder-
(1) \Ver zum selbständigen Betrieb eines lichen Eigenschaften besitzt oder daß
stehenden Gewerbes befugt ist, da.rf dieses un- die räumliche oder techni,sche Einrich-
beschadet der VorsduiHen des Titels III auch tung des Gewerbebetriebes nicht mehr
außerhalb der Räume s,einer gewerblichen Nie- den Anforderungen genügt, von denen
derlassung ausüben. die Erteilung der Erlaubnis abhängig
(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne war.
des Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Die in § 31 bezeichneten Befähigungsz,eugnisse
Gewerbetreibende im Geltungsbereich dieses können außer in den in bundesrechtlichen Vor-
GesetzeiS einen zum dauernden Gebrauch einge- schriften vorgesehenen Fällen nicht zurück-
richteten, ständig oder in regelmäßiger Wie- genommen werden."
derkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb
28. § 54 wird aufgehoben.
seines Gewerbes besitzt."
24. Die §§ 42 a, 42 b, 43, 44 und 44 a werden aufge- 29. Titel III erhält folgende Fassung:
hoben.
„TITEL III
25. § 46 erhält folgende Fassung:
,,§ 46
Reisegewerbe
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden § 55
darf das Gewerbe für Redmung des überleben- Reisegewerbekarte
den Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten
StellverLreter betriehen werden, wenn die für (1) Wer in eigener Person außerhalb der
den Beiricb einzelner Gewerbe best,ehen:den Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder
besonderem Vorschriften nicht etwas anderes ohne eine solche zu hahen ohne vorhergehende
bestimmen. Bestellung
(2) Das g1c~•iche gilt för minderjähri,ge Erben 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Wa-
während der Minderjührigkeit sowie bis zur renbestellungen aufsuchen,
Dauer von zehn Jah rc~n nach dem Erbfall für den 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder
Nachlaßvr~rwa ltc~r. Nachlaßpflog,er oder Testa- Bestellungen auf gevverbliche Leistun-
mentsvollstrecker. gen aufsuchen,
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei!l I
3. Schaustellungen, Musikaufführungen, und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig
untc~rhaltende Vorstellungen oder son- werden.
stige Lustbarkeiten, ohne das ein höhe-
· - (2) Personen, die im Geltungsbereich dieses
res Interesse der Kunst oder Wissen-
Gesetzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag
schaft dabei erkennbar ist, darbieten
eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in
will (Reisegewerbe), bedorf einer Reisegewerbe- den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehe-
karte. nen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes
(2) In den Fällen des Abs.atzes 1 Nr. 2 und 3 im Ausland auszustellen. Auf die Erteilung,
ist auch für den Mark tvcrkehr (§ 64) eine Reise- Versagung und Entziehung der Gewerbe-
g,ewerbekarte erforderlich. legitimationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie
die §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung,
§ 55 a
sow•eit nicht in zwischenstaafüchen Verträgen
oder durch Rechtsetzung dazu befugter über-
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten staatlicher Gemeinschaften etwas anderes be-
(1) ßiner Reisegewerbekarte bedarf nicht, stimmt ist.
1. wer gelegentlich der Veranstaltung von § 55c
Messen, Ausstellungen, öffentlichen Anzeiigepflich t
Festen oder aus besonderem Anlaß mit Wer als selbständig8r Gewerbetreibender auf
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Wa- Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des
ren feil bietet; § 55 b Abs. 1 Satz 1 einer Reis,egewerbekarte
2. wer selbstg,ewonnene Erzeugnisse der nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der
Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, für seiinen Wohnsitz oder in Ermange1lung eines
Obst- und Gartenbaues, der Geflügel- Wohnsitzes der für seinen Aufenthaltisor,t zu-
zucht und Imkerei sowie der Jagd und ständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein
Fischerei feilbietet oder Bestellungen Gewerbe nicht bereits nach § 14 anzumelden
auf solche selbstgewonnenen Erzeug- hat; § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 gelten entspre-
nisse aufsucht; chend.
3. wer Tätigke.iten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1
§ 55d
und 2 genannten Art in de·r Gemeinde
seines Wohnsitzes oder seiner gewerb- Ausübung des Reisegewerbes durch
lichen Niederlassung ausübt, sofern die Ausländer
Gemeinde nicht mehr als 10 000 Ein- (1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach
wohner zählt; Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Vor-
4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren schriften gestattet, soweit nicht in zwischen-
im Sinne des Gese:tzes über den Ver- staatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung
trieb von Blindenwaren vom 9. Sep- dazu befugter überst,aatliche.r Gemeinschaften
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) etwas anderes bestimmt ist.
vertreföt und im Besitz eines Blinden- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
waren-Vertric~bs•ausiwe·ises ist; ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach mung des Bundesrates unter Berücksichtigung
§ 14 des Milchgesetzes Milch oder bei des öffentlichen Int,eresses und der ge,werbe-
dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse polizeilichen Erfordernisse Vorschriften zu er-
abgibt; das gleiche gilt für die in dem lassen über den Umfang der Befugni s•se be i der
1 1
Gewerbebetrieb beschäftigten Perisonen; Ausübung des Reisegewerbes, über die Art und
6. wer Versicherungsverträge oder Bau- Weise der Gewerbeausübung, über die Vor-
sparverträge vermittelt oder abschließt; aussetzungen für dfo Erteilung, Ve,rsa.gung und
7. wer ein Gewerbe auf Grund einer Entziehung sowie über den Geltungsbereich und
Erlaubnis nach §§ 34 a, 34 b oder 37 aus- die Ge.Umngisdauer der Rei,segewerbekarte für
übt; da,s gleiche gilt für die in dem Ausländer.
Gewerbebetrieb beschäftigten Personen. § 55e
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für Sonn- und Feiertagsruhe
besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen
(1} An Sonn- und Feiertagen sind das An-
von dem Erfordernis der Reii,segewerbekarte zu-
kaufen von Waren, da,s Aufsuchen von Waren-
lassen.
besteHungen und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 ge-
§ 55b nannten Tätigkeüen im Reisegewerbe verboten.
Weitere reisegewerbekartenfrei,e Die,s gilt nicht für die unter§ 55 b Abs. 1 fallende
Tätigkeiten Tätigkeit, s,oweit sie vori selbständigen Gewerbe-
(1) Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die treibenden ausgeübt wird.
fa1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten (2} Ausnahmen können von der unteren Ver-
nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende waltungsbehörde zugelassen werden. Der Bun-
andere Personen im Rahmen ihres Geschäfts- desminister für Wirtschaft kann durch Rechts-
betriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungs- verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
reisende und andere Personen, die im Auftrag minister für Arbeit und mit Zustimmung des
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 69
Bundesrates die Voraussetzungen besi'immen, 2. das Feilbieten und der Ankauf von
unter denen Ausnahmen zugelu.s,sen werden a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin
dürfen. und Platinbe imetallen) und edel-
1
metallhaltigen Legierungen in jeder
§ 56 Form sowie ·waren mit Edelmetall-
Im Heisegewt)rbe verbotene Tätigkeiten bezügen; zugela•ssen sind Waren
mit Silberüberzügen,
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und
1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen synthetischen Steinen sowie von
von Bestellungen) von Perlen einschließl'ich der Zuchtperlen
a) Waren, soweit ihr Vertrieb im und Japanperlen sowie von Ge.gen-
stehenden Gewerbebetrieb ausge- ständen, di•e aus den genannten
schlossen ist, Stoff.en bestehen oder mit ihnen
verbunden sind,
b) Giften und gifthaltiigen Waren; zu-
gelassen ist das Aufsuchen von Be- c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und
stellungen auf Pflanzensch'utzmitt.el, Pflanz,grut s,owie Futtermitte-In;
Schädlingsbekämpfungsmittel sowie 3. das Feilbieten von
auf Holzschutzmittel, für die nach
a) Kleinuhren (Taschen- und Armband-
baurechtlichen Vorschriften ein Prüf-
uhren· und sonst am Körper zu tra-
bescheid mit Prüfzeichen erteilt
genden Uhren),
worden ist,
b) geistigen Getränken; zugelas,sen sind
c) Arzneimiitteln; zugelassen sind mit
Bier und Wein in fest verschlosse-
ihren verkehrsüblichen deutschen nen Behältnissen innerhalb der Ge-
Namen bezeichnete, dem freien me,inde der gewerblichen Nieder-
Verkehr überlass,ene und in ihrer lassung des Gewerbetreibenden;
Wirkung allgemein bekannte Pflan- weitere Ausnahmen können aus
zen, Pflanzenteile, Pflanzenpreßsäfte besonderem Anlaß von der unteren
und Pflanzenauszüge in fabrikmäßi- Verwaltungsbehörde oder von der
ger Verpackung, dem freien Verkehr Ortspolizeibehörde jeweils für ihren
überlassene Mineralwässer, Heil- Bereich zugelassen werden,
wässer, Bademoore und Meerwässer
c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bett-
,sowie deren Salze,
stücken und Bettfedern, wenn es
d) Bruchbändern, medizinischen Leib- sich um gebrauchte Waren handelt,
binden, medizinischen Stützappara-
d) explosiven Stoffen, insbesondere
ten und Bandagen, orthopädischen
Schieß- und Sprengstoffen sowie
Fußstützen, Brillen und Augenglä-
pyrotechnischen Gegenständen; zu-
sern; zugelassen sind Schutzbrillen,
gelassen sind Wunderkerzen, Knall-
e) r,a.dioaktiven Stofäen in jeder Ver- bonbons, Zündblättchen und Zünd-
wendungsform, blättchenbänder (Amorces und
f) elektromedizinischen Gerät,en; zu- Amorcesbänder),
gelassen sind Geräte mit unmittel- e) le-icht entzündliche Flüssigkeiten,
barer Wärmeeinwirkung, insbesondere Benzin, Petroleum und
g) Geräten und Ge,genständen, die vor Spiritus,
ander'en als Licht- oder Wärme- f) Waren in der Art, daß si·e verstei-
strahlen schützen sollen, gert oder im Wege des Glücksspiels
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- oder der Ausspielung (Lotterie) ab-
und Ant,eilscheinen auf Wertpapiere gesetzt werden; Ausnahmen können
und Lotteri-elose; zugelassen ist der von der unteren Verwaltungs-
Verkauf von Lotterielosen im Rah- behörde für ihren Bernich zugelassen
men genehmigter Lotterien zu ge- werden, hinsichtlich der Wander-
meinnütz1igen Zwecken auf öffent- versteigerung jedoch nur bei Waren,
Hchen Wegen, Straßen oder Plätzen die leicht verderblich sind;
oder anderen öffentlichen Orten, 4. di•e Ausübung der Zahn- und Tierheil-
i) Schriften, Bildwerken und Abbildun- kunde durch Personen, die hierzu nicht
gen, die geei,gnet sind, in sittlicher bestallt sind;
oder religiöser Hinsicht Ärgernis zu
5. die Ausübung des Friseurhandwerks
geben oder Jug,endliche sittlich zu
durch PeJ1sonen, die d:ie Voraussetzun-
gefährrden, oder die unter Zusiche-
gen für die Eintragung in die Hand-
rung von Prämien oder Geiwinnen
werksrolle nicht erfüllen;
vertrieben werden oder in Liefe-
rungen erscheinen, bei denen der 6. der Abschluß sowie die Vermittlung
Gesamtpreis nicht auf jeder einzel- von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4)
nen Lieferung an e-iner in die Augen und von Darlehnsgeschäften; dies gilt
falle1nden Stelle verzeichnet ist; nicht für Darlehnsgeschäfte, die in Zu-
70 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
sammcnhang mit einem Warenverkauf (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde
oder mit dem Abschluß eines Bauspar- kann die Veranstaltung eines Vvanderla,gers
vertrnges slehcn; untersagen, wenn die rechtzeitige Anzeige nach
7. das Umherziehen mit männlichen Zucht- Absatz 2 unterblieben ist.
tiernn zum Decken und der Vertrieb
von Tiersamen.
§ 57
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann Versagungsgründe
durch Rechtsverordnung mit Zuslimmung des
Bundesrales Ausnahmen von den m Absatz 1 (1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antrag-
aufgeführten Beschrönkungen zulassen, soweit steller zu versagen, wenn
hierdurch eine Gc:iJäiudung der Allgemeinheit 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
oder der öffontlidien Sicherheit und Ordnung daß er die für die Ausübung des Reise-
nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht gewerbes erforderliche Zuverlässi,gkeit
den Landesregierungen oder den von ihnen be- nicht besitzt,
stimmten Stellen hinsichtlich der in Absatz 1
2. er entmündigt ist oder unter Polizei-
Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 und 7
aufgeführten Beschränkungen sowie des Ver- aufsicht steht,
triebes von Bruchbändern, m8dizinischen Leib- 3. er wegen eines Verbrechens, wegen
binden und rnedizin isclwn Bandagen zu, Widerstandes gegen die S taatsg·ewalt,
und so,weit der Bundesminister für Vvirtschaft wegen Landfriedensbruchs, wegen Zu-
von seiner Ermächtiqung ke1inen Gebrauch ge- widerhandlung gegen Verbote und
macht hat; di,e oberste Lan:desbehörde oder die Sicherungsmaßregeln, die die Einfüh-
von ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall rung oder Verbreitung ansteckender
solche Ausnahmen mit Wirkung für den Gel- Krankheiten oder Viehseuchen verhin-
tungsbereich diese·s Gesetzes zulassen, im Fall de.rn sollen, wegen Vergehens gegen
des Absatzes 1 Nr. 7 jedoch nur für den Bereich die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher
ihres Landes. Angriffe auf die Gesundheit anderer,
wegen Hausfüedensbruchs, Erpressung,
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden
Urkundenfälschung, Untreue, betrüge-
auf die in § 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerb-
rischen Bankrotts, Diebstahls, Unter-
lichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten
schlagung, Betrug's oder Hehlerei zu
sind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Strau-
chern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln, einer Gefängnisstrafe von mindestens
drei Monaten rechtskräftig verurteilt
von Arzneimitteln für die Anwendung u.n Tieren
worden ist und seit Verbüßung der
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Strafe drei Jahre noch nicht verflossen
sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten-
sind,
und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei
sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 be- 4. er wegen Bettelei oder Landstreicherei
zeichneten Tätigkeiten. in den letzten drei Jahren vor der An-
tragstellung wiederholt rechtskräftig
verurteilt worden ist.
§ 56a
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht
Ankündi,gung des Gewerbebetriebes, der Vmbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjäh-
\!Vanderlager rung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine
Geldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die
(1) Offentliche Ankündigungen, die für Zwecke
dreijähri,ge Frist mit dem Tage, an dem die
des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen
Freiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in
die Angabe des Namens und der Wohnung des
eine Geldstrafe umgewandelt worden ist.
Gewerbetreibenden enthalten. Wird für den
Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine (3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit
andere Einrichtung benutzt, so muß an die,ser in ganz oder teilweise erlassen worden, so wird
einer für jedermann erkennbaren Weise der die Be,währungszeit auf die Frist angerechnet.
Name mit mindestens einem ausgeschriebenen (4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen
Vornamen und die Angabe der Wohnung des des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeiHg erteilt werden,
Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der wenn di.e Versagung nach den besonderen Um-
Gewerbetrnibende keinen Wohnsitz im Inland, ständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten
so ist außer der Anschrift im Inland der Geburts- würde.
ort anzugeben.
(2) Die Veransta.ltung eines Wanderlagers, § 57 a
auf die durch öffentliche Ankündigungen hin- Weitere Versagungsgründe
gewiesen werden soll, ist zehn Taqe vor Begmn
(1) Di,e Reisegewerbekarte kann dem Antrag-
der für den Ort der Veranstaltung zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit steller versagt werden, wenn er
der Anzeige sind Wortlirnl und Arl der be- 1. mit einer abschreckenden oder an-
abs1ichligten öffentlichen Ankündigungen mitzu- steckenden Krankheit behaftet oder in
teHen. abschreckender Weise entstellt ist,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 71
2. blind, taub oder stumm ist oder an § 60a
Geistes,sc:1 wäche leidet,
Veranstaltung von Lustbarkeiten
3. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat; djes gilt nicht, wenn er der Ernäh- (1) Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
rer der f<amilie ist oder bereits zwei Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der
Jahre im Reisegewerbe tätig war, nach Landesrecht für den jeweiligen Ort der
4. im Geltungsbereich dieses Ges,etzes Gewerbeausübung zuständigen Ortspohzei-
keinen feslen Wohnsitz hat, behörde; sie kann versagt werden, wenn eine
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
5. wenn er ein oder mehrere Kinder be-
nung, insbesondere eine nicht zumutbare Be-
sitzt, für deren Unlerhalt und, sofern
lästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist.
sie im schulpflichti~Jen Alter stehen, für
Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen
deren Unterricht nicht genügend gesorgt
ist. Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis
ferner versagt werden, wenn der Antragsteller
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage den Abschluß einer ausreichenden Haftpflicht-
eiines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nach- und Unfallversicherung nicht nachweist.
wei,se verlangen.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Auf-
§ 58 st,ellung von Spi,elgeräten oder die Veranstal-
Entz,iehun,g d1er Reisegewerbekarte tung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1
Die Reisegewerbekarte kann entzogen wer- Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden,
den, wenn eine der in § 57 Abs. 1 oder § 57 a wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
bezeichneten Voraussetzung,en bei Erteilung der Erlaubnis nach § 33 d Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
Reisoqowerbekarte der Behörde nicht bekannt Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach
gewesen oder nach Erteilung der Karte einge- § 33 d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützen-
treten ist. festen oder ähnlichen Veranstaltungen kann die
Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veran-
§ 59
stalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder
Untersagung der Ausübung de,s in Ermangelung eineis solchen von dem für sei-
Reisegewerbes nen Aufenthaltsort zuständigen Lai1deskriminal-
Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reise- amt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung be-
gowerbekarte nicht erforderlich ist, kann die sitzt. Die von den Landeskriminalämtern erteil-
Ausübung des Reiseqewerbes untersagt weriden, ten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten
wenn die Voranssetzung,en des § 57 Abs. 1 oder für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die
des § 57 a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen. Vorischriften des § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4
und 5, der §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
§ 60 und der §§ 33 g und 33 h finden entsprechende
Geltungsdauer und Geltungsbereich der Anwendung.
Reisegewerbekarte (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Be-
(1) Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer trieb einer Spielhalle ode,r eines ähnlichen
von drei Jahren erteilt. Sie berechtigt den Unternehmens darf nur ertieilt werden, wenn die
Inhaber, im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Voraussetzungen für die Erteilung einer ·Erlaub-
in ihr bezeichnete Gewerbe zu betreiben. Ist nis nach § 33 i erfüllt sind.
dem Gewerbetreibenden bereits e,ine Reise-
gewerbekarte für die vorhergehenden drei (4) Die Landesre,gierungen oder die von ihnen
Jahre erteilt worden, so kann, wenn dies der bestimmten Stellen können durch Rechtsverord-
Zustand der Karte zuläßt, an Stelle der Aus- nung das Verfahren bei den Landeskriminal-
stellung einer neuen Karte ein Verlängerungs- ämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.
vermerk treten, der mit Dienstsie,gel und Unter-
schrift zu versehen ist. Die Vorschriften der
§§ 57 und 57 a bleiben unberührt. Wird ein § 60b
Reisegewerbe ohne Unterbrechung länger als Mitführen und Vorzeigen der
fünf Jahr,e betrieben, so kann, falls sich aus der Re'isegewerbekart,e
Person des Gewerbetreibenden oder aus sonsti-
,gen Umständen keine Bedenken ergeben, die (1) Der Inhaber einer Reise,g,ewerbekarte ist
Reis,e,gewerbekarte abweichend von Satz 1 für verpflichtet, sie während der Ausübung des
einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erteilt Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er-
werden. Soweit nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buch- fordern den zuständigen Behörden oder Beamten
stabe b das Feilbieiten von geistig·en Getränken vorzuzeig'en und se,ine Tätigkeit auf Verlangen
gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte
Beschränkung dios,er Erlaubnis in der Re ise- 1 einzustellen. Auf Erfordern hat er die von ihm
gewerbekarte anzugeben. geführten Waren vorzulegen.
(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb (2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnet,en Gewerbe Tätigkeiten genügt in . Ausnahmefällen zur
kann für eine kürzere Dauer als drei Jahre oder Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis
für bestimmte Tage erteilt werden. gemäß § 60 a Abs. 1.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 60 C § 63
Keine Ubertragbarkeit 1 Versagung und Entz1iehung
gemeinsame Reis,egewerbekarte Wird die Reisegewerbekarte vers,agt oder
(1) Der Inhuber darf seiue Reisegewerbekarte entzogen, so ist dies dem Beteiligten durch
keinem anderen zur Benutzung überlassen. schriftlichen Bescheid. unter Angabe der Gründe
zu eröffnen. Dasselbe gilt für die Untersagung
(2) W cnn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1
1
des Gewerbebetriebes nach § 59 und die Ver-
Nr. 3 bezeichnelen Tätigkeiten g,emeinsam aus- sagung oder Entziehung der Erlaubnis in den
zuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag Fällen des § 62 Abs. 2."
e1ine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt
werden, in welcher jeder einzelne Ge1werbe- 30. § 68 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
treibende ·aufzuführ•en· ist. ,, (2) Bei Messen dar,f ferner eine Vergütung
für die im Interesse der Beteiligten geleistete
Werbe- und VerwaltungstäUgke>it g1efordert
§ 61
werden."
Zuständigkeit
31. Die Vorschriften des Titels VI werden auf-
Die Reisegewerbekarte wird durch die für den gehoben.
Wohnsitz oder in Ermange1lung eines Wohn- 32. In § 105 b Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wor-
sitzes durch die für den Aufenthaltsort des
ten „für einzelne Geschäftszweige" die Worte
Antragstellers zuständi,ge untere Verwaltungs-
.,oder für einzelne Betriebe dieser Geschäfts-
behörde erteilt, versagt oder entzogen.
zweige" eingefügt.
33. § 120 d Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 62
34. Die Uberschrift des Titels VII Abschnitt VI er-
E'intragung der Begleiter hält folgende Fassung:
(1) Wer als Inhaber einer Reis egewerbekarte
1
„ Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben
bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten des Handelsgewerbes".
Tätigkeiten skh von anderen Personen von Ort
zu Ort be,gleiüen lassen will, bedarf der Erlaub- 35. § 139 g erhält folgende Fassung:
nis derjenig,en Behörde, welche die Reise-
II§ 139 g
gewerbekarte erteilt hat oder in deren Bezirk
sich der Antrngsteller befindet. Die Erliaubnis (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind be-
wird in der Reisegewerbekarte unt,er näherer fugt, durch Verfügung für e,inzelne Betriebe
Bezeichnung dieser Personen vermerkt. diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur
Durchführung der dem Arbeitgeber durch § 62
(2) Die Erlaubnis ist zu versa,gen, soweit bei Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten
den Begleitpersonen eine der in § 57 bez,eich- Pflichten erforderlich erscheinen. Diese Befugnis
neten Voraussetzungen zutrifft ode,r wenn für besteht auch gegenüber Versicherungsunterneh-
sie die Beiträge zur gese,tzlichen Kranken- men einschließlich derjenigen Verskherungs-
versicherung, zu dein ges,etz1ichen Renten- un t,ernehrnen, die kein Gewerbe be,tr•eiben.
versicherungen und zur Arbeitslosenversiche-
rung nicht entrichtet oder gestundet sind; (2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3
außerdem darf s ie nur dann versagt werden,
1 und in§ 139b finden entsprechende Anwendung.
soweit eine der in § 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Da,s Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
bezeichneten Voraussetzungen vorlie,gt. Di,e Er- gesetzes wird insoweit eingeschränkt."
laubnis kann nach Maßgabe des § 58 entzogen 36. § 144 a wird wie folgt geändert:
werden. Kann über den Antrag nicht spätestens
am nächsten Werktage nach der Antragstellung a) In Absatz 1 werden
ent schieden werden, so ist eine befristete Erlaub-
1
aa) die Verweisung auf § 129 durch'di1e Ver-
nis zu erteilen. Die Frist ist so zu bemess,en, daß weisung auf § 128 a ersetzt,
dem Antragsteller die Entscheidung über den
bb) der Punkt am Ende de1s Absatzes durch
Antrag rechtzeitig zugestellt werden kann.
ein Semikolon ersetzt und folgende
(3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern Worte ang'efügt: .,Artike:l VI des Geset-
kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis zes zur Anderung der Titel I bis IV, VII
entzogen werden, wenn be,i K1indern unter und X der Gewerbeol'dnung vom 29. Sep-
14 Jahren eine sittliche od,e,r geisundheitliche tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453)
Gefährdung zu befürchten ist oder wenn bei bleibt unberührt."
schulpflichtigen Kindern für einen ausreichenden
b) In Absatz 2 werden die Wort,e „des § 81 a
Unterricht nicht gesorigt ist.
Ziff. 3," gestrichen.
(4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei
der Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeich- 37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
neten g ewerblichen Tätigkeiten kann untersagt
1
a) In Nummer 4 wird die Verweisung auf ,,§ 56
werden, wenn die in den Absätz,en 2 und 3 ge- Abs. 2 Nr. 6" durch die Verweisung auf ,,§ 56
nannten Voraussetzungen vorlieg,en. Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d" ersetzt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 73
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: § 60 a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechts-
.5. wer vorsätzlich verordnung zuwiderhandelt, sofern
a) entgegen § 33 d oder § 60 a ohne die Rechtsverordnung auf diese Straf-
die erforderliche Erlaubnis ein Spiel- vorschrift verweist;".
gerät aufstellt oder ein anderes Spiel b) Nummer 4 e,rhält folgende Fassung:
veranstaltet oder ,,4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schrift-
b) einer Vorschrift einer nach § 33 f liche Verfügung angeordneten Auflagen
Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33 g Nr. 2 oder zuwiderhandelt;".
§ 60 a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, sofern c) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:
die Rechtsverordnung auf diese Straf- „4 a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12
vorschrift verweist;". des Strafgesetzbuchs den auf Grund des
§ 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vor-
eingefügt: schriften zuwiderhandelt, soweit die
„6. wer einer nach § 35 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung auf diese Strafvor-
U ntersagungsverfügung zuwider hantle! t. • schrift verweist. Die Verweisung ist
nicht erforderlich, sofern die Vorschrift
38. In § 146a Abs. 1 wird die Verweisung auf vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;" .
• § 55a" durch di-e Verweisung auf .§ 55e" er-
d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
setzt.
.5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforder-
39. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert: liche Reisegewerbekarte oder nach Unter-
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
sagung der gewerblichen Tätigkeit aus-
übt oder ein Wanderlager trotz Unter-
• 1. wer den selbständigen Betrieb eines sagung gemäߧ 56a Abs. 3 veranstaltet,".
stehenden Gewerbes ohne di,e hierzu
erforderliche Konze,ssion, Erlaubnis Ge- e) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
nehmigung oder Bestellung beginnt oder „6. wer wider besseres Wissen unrichtige
fortsetzt oder von den festgesetzten Angaben macht, 'Um eine Reisegewerbe-
Bedingungen abweicht;". karte, eine Gewerbelegitimationskarte
oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis
b) Nummer 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
zu erhalten;".
„3. wer einer auf Grund des § 120 d oder
f) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
des § 139g erlassenen vollziehbaren Ver-
fügung zuwiderhandelt; „7. wer den Vorschriften der §§ 55 c, 56
Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c,
4. wer außer in den Fällen des § 146 Abs. 1 e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs.1 und 2
Nr. 2 und des § 150 a einer Vorschrift oder der §§ 60 a, 60 b, 60 c Abs. 1 zu-
einer nach § 120 e oder § 139 h ergange- widerhandelt;".
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit dLe Rechtsverordnung auf diese g) Nummer 7 a erhält folgende Fassung:
Strafvorschrift verweist. Die Verweisung „7 a. wer den Vorschriften e,iner auf Grund
ist nicht erforderlich, sofern die Vor- von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechts-
schrift VO'l' dem 1. Oktober 1960 erlassen verordnung zuwiderhand,elt, sofern die
ist; II,
Rechtsverordnung ausdrücklich auf die
Strafvorschriften dieses Gesetzes ver-
c) Nach Nummer 4 wird folgende Numme1 5 weist;".
eingefügt:
h) Nummern 7 b, 7 c und 7 e werden aufgehoben .
• 5. wer den Vorschriften des § 34 Abs. 4
oder des § 34 b Abs. 6 und 7 zuwider- i) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
handelt." „ 14. wer den Vorschriften des § 15 a oder
des § 15 b zuwiderhandelt."
40. § 148 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende Nummern 3 und 3 a ein- 41. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Nummern 1 und 2 werden aufgehoben .
• 3. wer einer ihm nach § 33 d Abs. 1 Satz 2, b) In Nummer 4 werden die Worte „ein Ge-
§ 33 e Satz 3 oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 werbe im Umherziehen" durch die Worte
erteilten Auflage zuwiderhandelt; „ein Reisegewerbe" und die Worte „sein
3 a, wer fahrlässig Wandergewerbeschein" durch die Worte
,, seine Reisegewerbekarte" ersetzt.
a) entgegen § 33 d oder § 60 a ohne
die erforderliche Erlaubnis ein Spiel- c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
gerät aufstellt oder ein anderes Spiel .5. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen
veranstaltet oder mit sich führt oder einen Gewerbetrei-
b) einer Vorschrift einer nach § 33 f benden bei der Ausübung des Reise-
Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33 g Nr. 2 oder gewerbes unbefugt begleitet;".
74 !Jundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
42. In § 154 Abs. 1 Nr. 2 enti<lllen die Worte „vor- 10. die Bekanntmachung des Bundesrat,es vom
lwhaltlich dc!s § 139 g Abs. 1 und der §§ 139 h, 25. März 1897 betreffend Ausführungsbestim-
139 l, 139 m, ". mungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzbl.
43. Dem § 155 wird folgender Absatz 5 angefügt:
s. 96);
11. die Verordnung zur Ausführung des § 44 Abs. 3
,, (5) Die Sc!nüte der Länder Berlin, Bremen
der Gewerbeordnung vom 3. Februar 1936
und Hamburg sowie die Regierung de,s Landes
(Reichsg-esetzbl. I S. 58);
Schleswig-Holstein werder, ermächtigt, Vor-
schriften, in de:·ncn Aufgaben auf füe höheren 12. di e Verordnung über den Wachdienst vom
1
Verwaltun~Jslwliöruen übertragen werden, dem 14. Dez,ember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1387);
besondcrren V (:rw altunqsc.rnfbau ihrer Länder 13. die Erste Anordnung zur Durchführung der Ver-
anzupassen." ordnungen über den Wachdienst vom 31. März
Artikel II 1939 (Reichs-g-esetzbl. I S. 734);
Es werden aulgehoben 14. die Verordnung über di,e Herstellung ortho-
1. die Verordnung über Handelsbeschränkungen pädischer Maßschuhe vom 8. Nov,ember 1938
vom 13. .Juli 1923 in der Fassung der Verord- (Reichsgersetzbl. I S. 1572);
nung vom 26. Juni 1924, de,s Ge,setzes vom 15. die Verordnung zur Durchfüh11ung des § 30 c der
19. Juli l92G, des Lebensmittelgesetzes vom Gewmbeordnung vom 2. April 1940 (Reichsge-
5. Ju1'i 1927 und des Ges,ctzes vom 22. März 1934 setzbl. I S. 601) in der Fassung der Dritten Ver-
und 19. Dezember 1935 (Reiichsgesetzbl. 1923 I ordnung vom 15. Dezember 1943 (Reichsge-
S. 706, 1924 I S. fiGl, 1926 I S. 413, 1927 I S. 134, s,etzbl. I S. 678);
1934 I S. 213, 1935 I S. 1516); 16. Artikel II der Zweiten Verordnung zur Durch-
2. das Ges,etz über die Ausübung deir Reis.ever- führung und Ergänzung des § 56 a Abs. 2 der
miHlung vom 26. Januar 1937 (Reichsg-e,setzbl. I Gewerbeordnung vom 6. April 1940 (Rekhsge-
S. 31); setzbl. I S. 623);
3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz über 17. di,e Verordnung zur Durchführung de,s § 56 a
die Ausübung der Reis,evermittlung vom 22. Fe- Abs. 1 Ziff. 5 der Gewerbeordnung für das
bruar 1937 (Reichs-ges,etzbl. I S. 336) in der Fas- Deutsche Reich vom 28. Dezembeir 1938 (Reichs-
sung der Verordnung vom 30. Januar 1941 ge,setzbl. I S. 2017, be.richtigt 1939 I S. 50);
(Rerichsgesetzbl. I S. 87); 18. di,e Zweite Durchführungsverordnung zum Bre-
4. das Gesetz zur Besei~igung von Mißständen im mischen Ubergangs,gesetz zur Reg-elun:g der Ge-
Auskunfts- unu Debektivgewerbe vom 1. Februar werbefreihe,it vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2ti6); der Freien Hansestadt Bremen S. 31) in der Fas-
5. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz sung der Verordnung vom 26. August 1949 (Ge-
zur Beseitigung von Mißständen im Auskunfts- setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203),
und Detektivgewerbe vom 20. Februa:r 1939 des Ge:se,tzes zur Änderung der Zweiten Durch-
(Reichsgesetzbl. I S. 277); führung,sverordnung zum Bremi·schen Ubergangs-
6. das Gesetz des Landes Nie,dersachs.en über die gesetz zur Reg elung der Gewerbefrie1iheit vom
1
Zulassung und Schließung von Ge1werbebetrie- 1. September 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 601) und
ben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezem- des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Auf-
ber 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver- hebung von Durchführungsvero,rdnungen zum
ordnungsblatt S. 188), soweit es niicht bereits Brernischen Ubergangsge-setz zur R.,e,gelung der
auf gehoben ist, mit den zu se.iner Durchführung Gewerbefreiheit vom 5. Septerrrber 1955 (Bun-
ergangenen Rechtsvorschriften; des-gesetzbl. I S. 571) mit Ausnahme des § 5;
7. die Verordnung über den Ankauf und das Feil- 19. di1e Fünfte Durchführungsverordnung zum Bre-
bieten von Gemüse- und Blume:nsa..rnen im Um- mischen Uberganrgsg'esetz zur Regelung der Ge-
herziehen vom 22. Oktober 1934 (Reiclrnge,setzbl. I werbefreiheit vom 4. November 1949 (Gesetz-
s. 1065); blatt der Frei,en Hansestadt Bremen S. 235) mit
Ausnahme des § 3 Abs. 8;
8. das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein vom
3. Ma,i 1948 übm die Prüfung der Bedürfnisfrage 20. 9 1 Abs. 1 Buchstabe b und § 3 de,r Sechsten
bei der Erteilung von Wander gewerbescheinen
1
Durchführungsverordnung zum Bremischen Uber-
(Ges,etz- und Verordnungsblatt für Schleswig- gangsgesetz zur Rege.lung der Ge1werbefreiheit
Holstein S. 147); vom 11. November 1949 (Gesetzblatt der Freien
Hansestadt Bremen S. 237) sowie die Verwei-
9; di,e Bekianntmachung des Bundesrates vom
sungen auf die vorgenannten Vorschriften;
27. November 1896 be1treffend die Ausführungs-
bestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsge- 21. das Gesetz über das Versteigerergewerbe in
setzbl. S. 745) in der Fassung der Bekannt- der F,assung der Bekanntmachung vom 12. Fe-
machungen vom 13. Januar 1909 (Re ichsgesietzbl.
1
bruar 1938 (Reichs,g esetzbl. I S. 202).
1
S. 259) und 4. März 1912 (Re:ichsgesetzbl. S. 189)
und der Verordnungen vom 13. März 1928
Artikel III
(Reichsministerialblatt S. 89), vom 6. Oktober
1930 (Reichsministerialblatt S. 559), vom 20. Mai Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 288) und vom tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
12. August 1935 (Reichsministe!rialblatt S. 725) 1 Bundesrates Gesetze und Verordnungen des Bun-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960 15
des und der Länder über die in den §§ 33 d, 34, A r t i k e 1 VIII
34 a und 34 b der Gewerbeordnung in der Fassung (1) Die vor Inkrafttreten dieses Ges.etzes erteilten
di1eses Ges,etzes erwähnten Gewerbe aufzuheben. Wandergewerbescheine, Legitimationskarten, Legi-
timationsscheine und Erlaubnisse nach § 42 b der
Art i k e 1 IV Gewerbeordnung berechtigen während ihrer Gel-
Rechtsverordnungen, die vor Inkraifttreten di,eses tungsdauer zur Ausübung des Gewerbes in dem
Gesetzes auf Grund der durch dies1es Gesetz ge- bishe1rigen Umfang.
änderten oder durch andere Vorschriften ernetzten (2) Erlaubni~se, Genehmigungen und B.estellun-
Vorschriften erlassen worden sind, gelten bis zu gen, di,e vor Inkrafttreten dieses Ge,s.etzes auf
ihrer Aufhebung fort, soweit sie nicht mit den ge- Grund der durch dieseis Ges,etz g,eänderten ocler
ändert1en Vorschriften in Widerspruch stehen. durch andere Vorschriften ersetzten Vorschriften
erteilt worden sind, berechtigen zur Fortsetzung
Artikel V der Tätigkeiit nach Maßgabe der Vorschriften der
(1) Innungen, die bei Inkrafttreten dies•es Ge- Gewerbeordnung in der Fassung dieses Ge,setz,es.
s,etzes den Vorschriften des Titels VI der Gewerbe-
ordnung unt,erliegen und die nicht den Vorschriften A rtike 1 IX
des Gesefae,s zur Ordnung des Handwerks (Hand- Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
werksordnung) vom 17. September 1953 (Bundes- Edelsteinen und Perlen in der Fassung des Ges,etzes
gresetzbl. I S. 1411) unterworfen sind, erhalten mit vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321) wird wie
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechts,stellung folgt geändert:
eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen worden ist. 1. § 2 wird aufgehoben.
Sie dürfen ihren Namen beibehalten. 2. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 2 ge-
(2) Die nach Absatz 1 entst,ehenden Ver1eine smd strich1en.
befugt, eine Innungskrankenkas se, die vor Inkraft-
1 Artikel X
treten dieses Gesetzes errichtet worden ist, fortzu- Das Ge,s,eitz über den Verkehr mit unedlen Metal-
führen. In diesem Falle haben sie die Rechte und 1en vom 23. Julri 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415) in
Pflichten des Trägers einer Innungskrankenkasse. der Fassung der Gesetze vom 31. März 1928 (Reichs-
Die Rechtsverhältnisse der Innrungskrankenkasse gesetzbl. I S. 149) und vom 28. Juni 1929 (Reichsge-
richten sich nach der Reichsversicherungsordnung setzbl. I S. 121) wird wie folgt geändert:
(3) Soweit aus Anlaß der in Absatz 1 bezeichneten § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 14 werden aufgehoben.
Uberleitung der bisher als Körperschaften des
öffentlichen Rechts bestehenden Innungen und ihrer
Betriebe gewe1rblicher Art Steuern und Abgaben Artik e 1 XI
entstehen, werden diose nicht erhoben. Für die Be-. (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf
steuerung de.r aus der Uberleitung hervorgegan- durch dies,es Gesetz aufgehobene oder g,eänderte
genen Vereine gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften der Gewerbeordnung Bezug genommen
Vorschriften. wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die ent-
Artikel VI sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
\Ver bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Spiel- (2) Solange von den Ermächtigungen des § 36
halle oder ein ähnliches Unternehmen befugt be- Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung in der Fassung
treibt, beida.rf keiner Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 dieses Gesetzes kein Gebrauch gemacht ist, bleiben
Satz 1 der Gewerbeordnung. Die FO'rtführung des Vorschriften der Länder
Betriebes kann jedoch untersagt werden, wenn die 1. über die Zuständigkeit für di,e Bestellung
Voraussetzungen für die Rücknahme de.r Erlaubnis und Vereidigung der in § 36 Abs. 1 und 2
vorliegen. der Gewerbeordnung in der Fassung die-
s1es Gesetzes genannten Pernonen,
Artikel VII
2. über die Voraussetzungen und das Ver-
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der fahren für die Bestellung und deren Rück-
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß nahme, die Vereidigung sowie über die
§ 35 der Gewerbenrdnung gleichgestellt Befugnisse und Verpflichtungen der öffent-
1. Unt,ernagungen des Handels mit Geigenstän- lich bestellten und veir.eidigten Personen,
den des täglichen Bedarfs auf Grund der Ver- soweü sie nicht dem § 36 Abs. 1 der Ge-
ordnung über Handelsheschränkungen, weirbeordnung in de1r Fa,ssung dieses Ge-
2. Untersagungen der Ausübung der Reisever- setzes widersprechen,
mittlung auf Grund des Gesetzes über die 1
in Kraft.
Ausübung der Reisevermittlung, (3) Diie Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit da-
3. Gewerbeuntersagungen auf Grund des Geset- nach in Verbindung mit § 36 der Gewerbeordnung
z,es zur Be,seitigung von Mißständen im Aus- in der Fa·ssung dieses Gesetzes die Industrie- und
kunfts- und Detektivgewerbe, Handelskamme,rn für die öffentliche Be,stellung
4. Gewerbeuntersagungen auf Grund des Geset- und V,ernidigung von Personen auf dem Gebiet der
zes des Landes Niedersaclrnen über die Zulas- Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gar-
sung und Schließung von Ge1werbebetrieben. ten- und Weinbaue•s zuständig weTden würden.
16 Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Artikel XII 3. wenn der be,absichtigte Betrieb des Ge-
(1) Im Land Bremen gelten werbes eine erhebliche Belästigung der
Allg,emeiinhe it befürchten läßt."
1
1. §§ 30 und 33 a der Ge,werbeordrnung in folg,ender
Fassung: 2. § 34 Abs. 1 bis 4 und § 34 a der Gewerbeordnung
,,§ 30 in der sich aus Artikel I Nr. 14 und 15 ergebe;nden
Fassung; § 34 Abs. 5 gilt in folgender Fa1ssung:
(1) Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-
Entbindungs- und Privat-Irrenanstalten bedürfen ,, (5) Die Landesgesetze können vorschreiben,
einer Konzession der höheren Ve,rwaltungsbe- daß zum Handel mit Giften und zum Betrieb des
hörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, Lotsengewerbes besondere Genehmigung eirfor-
der lich ist, imgle-ichen, daß das Gewerbe der
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Markscheider nur von Personen betrieben we.rden
Unzuverlässigkeit des Unternehmers in
darf, welche als solche geprüft und konzessio-
Beziehung auf die Leitung oder Ver-
niert s,ind."
waltung der Anstalt dartun,
(2) Soweit durch Artike·l I die3es Gesetzes oder
b) wenn nach den von dem Unternehmer
durch Absatz 1 dieses Artikels im Land Bremen eine
einzure:ichenden Beschreibungen und
Tätigkeit von einer Erlaubnis abhängig g,emacht
Plänen die baulichen und di,e sonst,igen
wird, gm diese Erlaubnis den Personen al,s erteilt,
technischen Einrichtung,en der Anstalt
die diese Tätigkeit bei Inkrafttreten diese,s Gesetzes
den gesundheitspolizeilichen Anforde-
befugt ausüben. Es kann jedoch die Fortführung des
rungen nicht entsprechen,
Betriebes untersagt werden, wenn di,e Vorm1s-
c) wenn die Anstalt nur in einem Teiile setzungen für di,e Rücknahme de r Erlaubnis vor-
1
eines auch von ander-en Pe1r,sonen be- lie,gen.
wohnten Gebäudes unt,ergebracht wer-
A r ti k e 1 XIII
den soll und durch ihren Betrieb für di,e
Mitbewohner dieses Gebäude,s erheb- Mit Inkrafttreten die,s,es Ges,etzes gilt die Ge-
liche Nachteile ode,r Gefahren hervor- werbeordnung in der im Land Schleswig-Holstein
rufen kann, geltenden Fassung auch auf der Insel Helgoland.
d) wenn di.e Anstalt zm Aufnahme von A rtik e 1 XIV
Personen mit ansteckenden Krankhei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ten oder von Geisite,skranken bestimmt
de,s Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar
ist und durch ihr,e örtliche Lage für die
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land. Berlin.
Be,sitz.er oder Bewohner de,r benachbar-
Rechtsve.rordnungen, die auf Grund der Geiwerbe-
ten Grundstücke erhebliche Nachteile
ordnung in der aus diesem Gesetz sich erg1ebenden
oder Gefahren hervorrufen kann.
Fas,surng e,rlassen werden, gelt,en im Land Berlin
(2) Vor Erteilung der Konz,ession sind übe,r die nach § 14 des Dritten Uberleitungsge,setzes.
Fragen zu Buchstaben c und d die Ortspolizei-
und die Gemeindebehörden zu hören. Artikel XV
(1) Diesie:s Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels
§ 33 a II Nr. 2 und 3 am 1. Oktober 1960 in Kraft.
(1) Weir gewerbsmäßig Sing spi,ele, Gesangs-
1
(2) Artikel II Nr. 2 und 3 tritt am 1. Oktober 1961
und deklamatoriische Vorträge, Schaustellungen in Kraft.
von Personen oder theatralische Vorstellungen,
ohne daß ein höherns Interesse der Kunst oder Das vorstehende Gesetz wi rd hiermit verkündet.
1
Wiss-enschaft dabei obwaltet, in s,einen Wirt-
Bonn, den 5. Februar 1960
schafts- oder sonstigen Räumen öffientlich veran-
stalten oder zu deren öffientlicher Veranstaltung Der Bundespräsident
s,eine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Lübke
Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist nur dann zu ve r,sagen, 1
Der Stellvertr,eter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
1. wenn gegen den Nachsuch,enden Tat-
sachen vorliegen, welche die Annahme Der Bundesminister für Wirtschaft
rechtfertig,en, daß di,e beabsichtigten Ludwig Erhard
Veranstaltungen den Gesetz:en oder gu-
t,en Sitten z:uwide.rlauf.en werden, Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
2. wenn das zum Betr iebe des Gewerbes
1
bestimmte Lokal weig,en sieiiner Beischaf- Der Bundesminister für Arbeit
f enheit oder Lage den poLizeilichen An- und Sozialordnung
forderung,en nicht genügt, Blank
Heraus q c b er · Der ßundesmmisler der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesi;tzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadi ihrer
Ausferliqunq vcrkür,dct In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
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