841
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960 Nr.59
Tag Inhalt: Seite
11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
11. 1 L 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige 842
11. 1 L 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . . 844
14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . . 847
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 848
Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 11. November 1960
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93} wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960
auf vier vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Z 1997 A
842 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
Gesetz über Statistiken
der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
Vom 11. November 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b} Abgabe von Edelmetallen in Form von
schlossen: Roh- und Halbmaterial und von chemi-
§ 1 schen Verbindungen an edelmetallver-
arbeitende Betriebe bei den Betrieben
In folgenden Wirtschaftsbereichen werden Er-
der Metallgewinnung,
hebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
c) Auftragseingang und Lieferungen bei
1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2),
Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe
2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft(§ 3), (Betriebe, die Nichteisenmetalle in Form
3. in der Mineralölwirtschaft (§ 4), von Vormaterial, Rohmaterial oder Ab-
fallmaterial für andere Zwecke als die
4. in der Textilwirtschaft (§ 5), der Metallgewinnung verarbeiten),
5. in der Lederwirtschaft (§ 6), d) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben
6. in der Tabakwirtschaft (§ 7). der Metallgewinnung;
2. vierteljährlich
§ 2 a} Verbrauch an Vor-, Roh- und Abfall-
(1) Die Erhebung in der Eisen- und Stahlwirt- material,
schaft (§ 1 Nr. 1) erfaßt monatlich folgende Tatbe- b) Bestand an Vor- und Abfallmaterial,
stände:
c) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben
1. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand der ersten Verarbeitungsstufe und des
an hergestellten und gehandelten Erzeug- Metallhandels;
nissen;
3. jährlich
2. Auftragseingang und Auftragsbestand;
Abgabe von Roh- und Halbmaterial an
3. Zugang, Abgang und Bestand an Roh- und Abnehmer im Inland.
Hilfsstoffen;
(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-
4. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand satz 1 sind die Betriebe des Metallerzbergbaus, der
an Brennstoffen und Energie; Metallgewinnung, der ersten Verarbeitungsstufe
5. Beschäftigte, Arbeitszeit, Bruttolohn- und und des Metallhandels.
Bruttogehaltssummen; § 4
6. Anzahl und Zustand der Schmelzeinheiten (1) Die Erhebung in der Minera1ölwirtschaft (§ 1
in Hochofen- und Stahlwerksbetrieben. Nr. 3) erfaßt monatlich Zugang, Lieferung und Be-
stand an Mineralölprodukten.
(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe
(2) Auskunftspflichtig sind alle Betriebe, die
1. des Eisenerzbergbaus,
Mineralölprodukte herstellen oder im Verkehr mit
2. der Eisenschaff enden Industrie, einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses
3. mit Erzeugung von Eisen-, Stahl- und Gesetzes beziehen oder liefern.
Temperguß,
§ 5
4. mit Erzeugung von Legierungsmitteln,
(1) Di.e Erhebung in der Textilwirtschaft (§ 1 Nr. 4)
5. de1s Schrotthande1s,
erfaßt folgende Tatbestände:
6. de,s Eisen- und Stahlhandels.
1. bei Betrieben der Textilindustrie und der
Chemiefasererzeugung
§ 3
a) monatlich
(1) Die Erhebung in der Nichteisen- und Edel-
Zugang, Abgang und Bestand an Textil-
metallwirtschaft (§ 1 Nr. 2) erfaßt folgende Tatbe- rohstoffen,
stände:
Erzeugung, Versand und Beistand an
1. monatlich Textilerzeugnissen,
a) Erzeugung an Erzen, Konzentraten, Roh- Spindel- und Webstuhlstunden bei Spin-
material und Halbmaterial, nereien und Webereien,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960 843
b) jährlich (3) Die Erhebung nach Absatz 1 wird durchgeführt
Beschäftigte, 1. bei den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Be-
Bestand an Textilmaschinen; trieben, die auf Grund § 3 des Gesetzes
2. bei Betrieben des Woll- und Baumwoll- über die Allgemeine Statistik in der Indu-
handels strie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli
vierteljährlich 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 720) zu Erhebun-
gen herangezogen weirden;
Abgang und Bestand an Textilrohstoffen.
2. bei den unter Absatz 2 Nr. 2 be,z,eichneten
(2) Auskunftspflichtig sind Betrieben, bei denen der Jahresumsatz an
1. zu Absatz 1 Nr. 1 die Betriebe Rohtabak mindestens 50 Zentner beträgt.
a) der Chemiefasererzeugung,
b) der Spinnstoffaufbereitung, § 8
c) der Spinnstoffverarbeitung, Die StaUstiken nach §§ 2, 3, 4 und 7 werden vom
d) der Gespinstverarbeitung, Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet;
dk Vorschrift des § 9. Abs. 2 des Gesetzes über die
e) der Textilveredelung;
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep-
2. zu Absatz 1 Nr. 2 die Betriebe des Woll- tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) bleibt un-
und Baumwollhandels. berührt.
§ 9
§ 6 Die Weiteirleitung von Einzelangaben nach § 12
(1) Die Erhebung in der Lederwirt,schaft (§ 1 Nr. 5) Abs. 2 StatGes durch die erhebenden Behörden an
erfaßt monatlich folgende Tatbestände: den Bundesminister für Wirtschaft oder dte von ihm
bestimmte Stelle sowie an die für die Wirtscha.ft
1. Zugang, Einarbeitung und Bestand an
zuständige oberste Landesbehörde ist zugelassen.
Häuten und Fellen;
2. Erzeugung, Absatz und Bestand an Leder. § 10
(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe, die Leder Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erzeugen. des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952
§ 7 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Die Erhebung in der Tabakwirtschaft (§ 1 Nr. 6)
erfaßt vierteljährlich § 11
Zugang, Abgang und Bestand an Rohtabak Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
sowie die Mengen an Rohtabak, über die Ein- 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
fuhrverträge abgeschlossen sind. 1. die Verordnung über die Statistik in der Textil-
wirtschaft vom 29. August 1959 (Bundesanzei-
(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-
satz 1 sind die Betriebe, die ger Nr. 169 vom 4. September 1959),
1. Rohtabak be- oder verarbeiten; 2. die Verordnung über die Durchführung einer
Eisen- und Stahlstatistik vom 4. August 1960
2. mit Rohtabak handeln. (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 12. August 1960).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehe,nde Ge,setz wtrd hiermit verkündet.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits
Vom 11. November 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikels 3 ders Gesetzes über Maßnahmen auf dem
schlossen: Gebiet des Realkredits vom 18. Dezember 1956
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden die Worte „bis
zum 31. Dezember 1960" ersetzt durch die Worte
In ArUkel 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 de,s Ge,setze,s
,, bis zum 31. Dezember 1962".
über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits
vom 18. Dezember 19'56 (Bundesgesetzbl. I S. 925)
werden die Worte „bis zum 31. Dezembe,r 1960" je- Artikel 3
weils ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezem- Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ber 1962". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
Artikel 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine vor-
übergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypo- Artikel 4
theken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) in der Fassung des dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Ge1setz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
841
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960 Nr. 59
Tag Inhalt: Seite
11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
11. 11. 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige 842
11. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . . 844
14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . . 847
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 848
Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 11. November 1960
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960
auf vier vom 1--Iundert festgesetzt worden.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Z 1997 A
846 Bundesgesetzblatt, Jahr.gang 1960, TeiJ I
1960 erteilen. Der für den Verkauf freigegebene Artikel 4
Zeitraum darf fünf zusammenhängende Stunden
Dieses Gesetz gilt nach Maß.gabe des § 13 Abs. 1
nicht überschreiten, muß spätestens um achtzehn Uhr
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottes-
(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dienstes liegen. Die Ausnahmen sind unter der Be-
dingung zu erteilen, daß die Verkaufsstellen am 10.
und 17. Dezember 1960 für den geschäftlichen Ver- Artikel 5
kehr mit den Kunden ab vierzehn Uhr geschlossen
sind. Die Regelung muß für alle Verkaufsstellen Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-
eines Grenz- oder Marktortes einheitlich erfolgen. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960 847
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959
Vom 10. November 1960
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
gesetzes 1958 vom 5. März 1959 (Bunidesge-setzbl. I werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetz.es
S. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 1958 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig
ordnet:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen
§ 1 Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs für das von Nordrhein-Westfalen 2 654 000,-DM,
Ausgleichsjahr 1959 von Baden-Württemberg 852 194,23 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1959 werden fest,ge- von Hessen 266 593,32 DM,
stellt von Hamburg 2 717 139,23 DM,
1. a]s endgültige Ausgleichsbeiträge von Niedersachsen 169 923,60 DM,
von Baden-Württemberg 149 652 000 DM, von Schleswig-Holstein 49 504,20 DM;
von Bremen 1 394 000 DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte
von Hamburg 318 517 000 DM, Länder:
von Hessen 55 967 000 DM, an Bremen 6 306 073,48 DM,
von Nordrhein-Westfalen 499 954 000 DM; an Bayern 169 106,43 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Rheinland-Pfalz 234 634,52 DM.
an Bayern 233 069 000 DM,
an Niedersachsen 258 030 000 DM,
§ 2
an Rheinland-Pfalz 279 935 000 DM,
an Schleswig-Holstein 254 450 000 DM. Inkrafttreten
(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. November 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
848 Bunde,sges,e,tzblatt, Jahr,gang 1960, T,e,il I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Redltsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 17/60 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 2. November 1960 217 9. 11. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In. Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
842 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
Gesetz über Statistiken
der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige
Vom 11. November 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b} Abgabe von Edelmetallen in Form von
schlossen: Roh- und Halbmaterial und von chemi-
§ 1 schen Verbindungen an edelmetallver-
arbeitende Betriebe bei den Betrieben
In folgenden Wirtschaftsbereichen werden Er-
der Metallgewinnung,
hebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
c) Auftragseingang und Lieferungen bei
1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2),
Betrieben der ersten Verarbeitungsstufe
2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft(§ 3), (Betriebe, die Nichteisenmetalle in Form
3. in der Mineralölwirtschaft (§ 4), von Vormaterial, Rohmaterial oder Ab-
fallmaterial für andere Zwecke als die
4. in der Textilwirtschaft (§ 5), der Metallgewinnung verarbeiten),
5. in der Lederwirtschaft (§ 6), d) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben
6. in der Tabakwirtschaft (§ 7). der Metallgewinnung;
2. vierteljährlich
§ 2 a} Verbrauch an Vor-, Roh- und Abfall-
(1) Die Erhebung in der Eisen- und Stahlwirt- material,
schaft (§ 1 Nr. 1) erfaßt monatlich folgende Tatbe- b) Bestand an Vor- und Abfallmaterial,
stände:
c) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben
1. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand der ersten Verarbeitungsstufe und des
an hergestellten und gehandelten Erzeug- Metallhandels;
nissen;
3. jährlich
2. Auftragseingang und Auftragsbestand;
Abgabe von Roh- und Halbmaterial an
3. Zugang, Abgang und Bestand an Roh- und Abnehmer im Inland.
Hilfsstoffen;
(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-
4. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand satz 1 sind die Betriebe des Metallerzbergbaus, der
an Brennstoffen und Energie; Metallgewinnung, der ersten Verarbeitungsstufe
5. Beschäftigte, Arbeitszeit, Bruttolohn- und und des Metallhandels.
Bruttogehaltssummen; § 4
6. Anzahl und Zustand der Schmelzeinheiten (1) Die Erhebung in der Minera1ölwirtschaft (§ 1
in Hochofen- und Stahlwerksbetrieben. Nr. 3) erfaßt monatlich Zugang, Lieferung und Be-
stand an Mineralölprodukten.
(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe
(2) Auskunftspflichtig sind alle Betriebe, die
1. des Eisenerzbergbaus,
Mineralölprodukte herstellen oder im Verkehr mit
2. der Eisenschaff enden Industrie, einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses
3. mit Erzeugung von Eisen-, Stahl- und Gesetzes beziehen oder liefern.
Temperguß,
§ 5
4. mit Erzeugung von Legierungsmitteln,
(1) Di.e Erhebung in der Textilwirtschaft (§ 1 Nr. 4)
5. de1s Schrotthande1s,
erfaßt folgende Tatbestände:
6. de,s Eisen- und Stahlhandels.
1. bei Betrieben der Textilindustrie und der
Chemiefasererzeugung
§ 3
a) monatlich
(1) Die Erhebung in der Nichteisen- und Edel-
Zugang, Abgang und Bestand an Textil-
metallwirtschaft (§ 1 Nr. 2) erfaßt folgende Tatbe- rohstoffen,
stände:
Erzeugung, Versand und Beistand an
1. monatlich Textilerzeugnissen,
a) Erzeugung an Erzen, Konzentraten, Roh- Spindel- und Webstuhlstunden bei Spin-
material und Halbmaterial, nereien und Webereien,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960 843
b) jährlich (3) Die Erhebung nach Absatz 1 wird durchgeführt
Beschäftigte, 1. bei den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Be-
Bestand an Textilmaschinen; trieben, die auf Grund § 3 des Gesetzes
2. bei Betrieben des Woll- und Baumwoll- über die Allgemeine Statistik in der Indu-
handels strie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli
vierteljährlich 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 720) zu Erhebun-
gen herangezogen weirden;
Abgang und Bestand an Textilrohstoffen.
2. bei den unter Absatz 2 Nr. 2 be,z,eichneten
(2) Auskunftspflichtig sind Betrieben, bei denen der Jahresumsatz an
1. zu Absatz 1 Nr. 1 die Betriebe Rohtabak mindestens 50 Zentner beträgt.
a) der Chemiefasererzeugung,
b) der Spinnstoffaufbereitung, § 8
c) der Spinnstoffverarbeitung, Die StaUstiken nach §§ 2, 3, 4 und 7 werden vom
d) der Gespinstverarbeitung, Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet;
dk Vorschrift des § 9. Abs. 2 des Gesetzes über die
e) der Textilveredelung;
Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep-
2. zu Absatz 1 Nr. 2 die Betriebe des Woll- tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) bleibt un-
und Baumwollhandels. berührt.
§ 9
§ 6 Die Weiteirleitung von Einzelangaben nach § 12
(1) Die Erhebung in der Lederwirt,schaft (§ 1 Nr. 5) Abs. 2 StatGes durch die erhebenden Behörden an
erfaßt monatlich folgende Tatbestände: den Bundesminister für Wirtschaft oder dte von ihm
bestimmte Stelle sowie an die für die Wirtscha.ft
1. Zugang, Einarbeitung und Bestand an
zuständige oberste Landesbehörde ist zugelassen.
Häuten und Fellen;
2. Erzeugung, Absatz und Bestand an Leder. § 10
(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe, die Leder Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
erzeugen. des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952
§ 7 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Die Erhebung in der Tabakwirtschaft (§ 1 Nr. 6)
erfaßt vierteljährlich § 11
Zugang, Abgang und Bestand an Rohtabak Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
sowie die Mengen an Rohtabak, über die Ein- 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
fuhrverträge abgeschlossen sind. 1. die Verordnung über die Statistik in der Textil-
wirtschaft vom 29. August 1959 (Bundesanzei-
(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-
satz 1 sind die Betriebe, die ger Nr. 169 vom 4. September 1959),
1. Rohtabak be- oder verarbeiten; 2. die Verordnung über die Durchführung einer
Eisen- und Stahlstatistik vom 4. August 1960
2. mit Rohtabak handeln. (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 12. August 1960).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehe,nde Ge,setz wtrd hiermit verkündet.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits
Vom 11. November 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikels 3 ders Gesetzes über Maßnahmen auf dem
schlossen: Gebiet des Realkredits vom 18. Dezember 1956
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden die Worte „bis
zum 31. Dezember 1960" ersetzt durch die Worte
In ArUkel 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 de,s Ge,setze,s
,, bis zum 31. Dezember 1962".
über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits
vom 18. Dezember 19'56 (Bundesgesetzbl. I S. 925)
werden die Worte „bis zum 31. Dezembe,r 1960" je- Artikel 3
weils ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezem- Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ber 1962". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
Artikel 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine vor-
übergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypo- Artikel 4
theken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) in der Fassung des dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Ge1setz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
841
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960 Nr. 59
Tag Inhalt: Seite
11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
11. 11. 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige 842
11. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . . 844
14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845
10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . . 847
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 848
Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 11. November 1960
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960
auf vier vom 1--Iundert festgesetzt worden.
Bonn, den 11. November 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Z 1997 A
846 Bundesgesetzblatt, Jahr.gang 1960, TeiJ I
1960 erteilen. Der für den Verkauf freigegebene Artikel 4
Zeitraum darf fünf zusammenhängende Stunden
Dieses Gesetz gilt nach Maß.gabe des § 13 Abs. 1
nicht überschreiten, muß spätestens um achtzehn Uhr
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottes-
(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dienstes liegen. Die Ausnahmen sind unter der Be-
dingung zu erteilen, daß die Verkaufsstellen am 10.
und 17. Dezember 1960 für den geschäftlichen Ver- Artikel 5
kehr mit den Kunden ab vierzehn Uhr geschlossen
sind. Die Regelung muß für alle Verkaufsstellen Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-
eines Grenz- oder Marktortes einheitlich erfolgen. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. November 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960 847
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959
Vom 10. November 1960
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
gesetzes 1958 vom 5. März 1959 (Bunidesge-setzbl. I werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetz.es
S. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 1958 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig
ordnet:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen
§ 1 Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs für das von Nordrhein-Westfalen 2 654 000,-DM,
Ausgleichsjahr 1959 von Baden-Württemberg 852 194,23 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1959 werden fest,ge- von Hessen 266 593,32 DM,
stellt von Hamburg 2 717 139,23 DM,
1. a]s endgültige Ausgleichsbeiträge von Niedersachsen 169 923,60 DM,
von Baden-Württemberg 149 652 000 DM, von Schleswig-Holstein 49 504,20 DM;
von Bremen 1 394 000 DM, 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte
von Hamburg 318 517 000 DM, Länder:
von Hessen 55 967 000 DM, an Bremen 6 306 073,48 DM,
von Nordrhein-Westfalen 499 954 000 DM; an Bayern 169 106,43 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Rheinland-Pfalz 234 634,52 DM.
an Bayern 233 069 000 DM,
an Niedersachsen 258 030 000 DM,
§ 2
an Rheinland-Pfalz 279 935 000 DM,
an Schleswig-Holstein 254 450 000 DM. Inkrafttreten
(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. November 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
848 Bunde,sges,e,tzblatt, Jahr,gang 1960, T,e,il I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Redltsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 17/60 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 2. November 1960 217 9. 11. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In. Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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