831
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1960 Nr. 58
Tag Inhalt : Seite
29. 10. 60 Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
8. 11. 60 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
In Teil II Nr. 56, ausr1egeben am 8. November 1960, sind veröffentlicht: Fünfundzwanzigste Verordnung über Zolltarif-
änderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warm-
breitband). - Bekanntmachung der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens seit dem lB. Juni 1958 zugegangenen Antworlen der Mitgliedstaaten zur Empfehlung des Rates über
gegenseitige Verwaltungshilfe. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über
das Internationale Kälteinstitut. - Bekanntmachung über den Geltungsberekh des Zusatzübereinkommens über die
Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken.
Verordnung
über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse
im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 29. Oktober 1960
Auf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes e) sterilisierte Milch und sterilisierte Sahne,
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli f) Kasein und Molkenerzeugnisse;
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 2. geschlachtetes Geflügel;
3. gesalzene Fische;
§ 1 4. gekochte, gesalzene oder getrocknete Garnelen;
Folgende Waren werden als landwirtschaftliche 5. Wein;
Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbe- 6. Traubenmost zur Weinherstellung.
werbsbeschränkungen benannt:
1. die nachstehend aufgeführten Milcherzeugnisse: § 2
a) Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
S.811), gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land
b) Butter, Berlin.
c) Käse, § 3
d) Trockenmilch (Vollmilch- und Magermilch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
pulver), kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Z 1997 A
838 Bundesige1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(13. FeststellungsDV)
Vom 8. November 1960
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Feststellungsge- den, sind sie mit zwei Dritteln der bewiesenen oder
setzes in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes- glaubhaft gemachten Einnahmen anzusetzen.
gesetzbl. I S. 534) und des Elften Gesetzes zur (3) Für die verlorenen eigenen Erzeugnisse sind
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli als Wert im Zeitpunkt der Schädigung folgende
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) verordnet die Bun- Pauschsätze anzusetzen:
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Bei Einkünften Pauschsatz
§ 1 bis 2 000 RM 500 RM
Feststellbarkeit der Verluste bis 5 000 RM 1 000 RM
an Erzeugnissen der Berufsausübung bis 8 000 RM 2 000 RM
und der wissenschaftlichen Forschung
bis 11 000 RM 3 000 RM
(1) Bei Personen, die als bildende Künstler haupt-
oder nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne des bis 14 000 RM 4 000 RM
§ 47 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- bis 17 000 RM 5 000 RM
gesetz ausgeübt haben, wird der Verlust an eige- bis 20 000 RM 6 000 RM
nen Erzeugnissen dieser Tätigkeit dem Verlust an bis 23 000 RM 7 000 RM
Gegenständen gleichgestellt, die für die Berufsaus- bis 26 000 RM 8 000 RM
übung oder die wissenschaftliche Forschung erforder-
lich sind. Eigene Erzeugnisse im Sinne des Satzes 1 bis 30 000 RM 9 000 RM
sind ungeachtet ihrer Zweckbestimmung solche über 30 000 RM 10 000 RM.
jeder Entwicklungsstufe, insbesondere fertige und (4) Wird der Verlust an eigenen Erzeugnissen
unfertige Erzeugnisse, Entwürfe, Studien, Skizzen (§ 1 Abs. 1) bewiesen oder glaubhaft gemacht und
und Modelle sowie Platten und Formen zur Herstel- kann der Bezug von Einkünften nur dem Grunde,
lung von Originalen. aber nicht der Höhe nach bewiesen oder glaubhaft
(2) Die Vorschriften der §§ 3 und 5 des Feststel- gemacht werden, ist der Pauschsatz der ersten
lungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Tabellenzeile in Absatz 3 anzusetzen.
Buchstabe d und § 14 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
gesetzes, wonach Schäden an privatrechtlichen geld- § 3
werten Ansprüchen aus der Verwertung von Er- Anwendungszeitpunkt
zeugnissen der in Absatz 1 bezeichneten Art als Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind mit Wirkung
Vertreibungsschäden oder Ostschäden festgestellt vom Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichs-
werden können, bleiben unberührt. gesetzes (§ 375) ab anzuwenden.
§ 2
§ 4
Schadensberechnung bei Verlusten
an gleichgestellten Erzeugnissen Anwendung in Berlin
(1) Bei der Berechnung des Schadens durch Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
lust an eigenen Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1) ist von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
schädigte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und lungsgesetzes und § 7 des Elften Gesetzes zur Än-
1939 aus einer Tätigkeit als bildender Künstler im derung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land
Sinne des § 47 der Durchführungsverordnung zum Berlin.
Bewertungsgesetz, soweit diese ihrer Art nach mit § 5
den verlorenen Erzeugnissen in Zusammenhang stand, Nichtanwendung im Saarland
bezogen hat; § 2 Abs. 1 der 10. LeistungsDV-LA =
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
4. FeststellungsDV vom 10. Mai 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 213) in der Fassung der Verordnung vom
17. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380) gilt § 6
entsprechend. Inkrafttreten
(2) Können die nach Absatz 1 maßgebenden Ein- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
künfte nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht wer- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - Seiten: Einzelbezuq 6,86 DM zuzüqlich 0,35 DM Vers-and-
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung gebühren.l
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezuo
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß. Zwangsversteigerung und Zwanqsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel-
311 Vergleich. Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 bezug 5,74 DM zuzüqlich 0,35 Versandgebühren.)
Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
qcbühren.J 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
linqe und Vermißte (60 Seiten; Einzelbezuq 2,10 DM
Folge 3: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä- Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
digungen. Gnadenrechl - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferung
führung. (112 Seiten: Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
0.15 DM Versandqebühren.) Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand•
qebühren.l
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 9. Lieferung
entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
- 318 Beqlaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbezuq 2,80 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandgebühren.) erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge•
ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43. 01-44 Mehr-
Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- seitige Verträge (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
befreiunqen - 365 Justizbeitreibunqsordnung - 366 Ent- zuzüglich 0.35 DM Versandqebühren.J
schädiqunq der ~hrenamllichen Beisitzer bei den Gerich-
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
ten - 367 Entschiidiqunq von ZPuqen und Sachverständi-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnunq für Rechtsanwälte - 369
- 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
Gebühren und Aus! agen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
202 Verwaltunqsgebühren (20 Seiten: Einzelbezug 0,70 DM
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
zuzüglich 0,20 DM Versandqebühren.)
qebühren.l
Folge 13: Sachqebiet 2 /Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 6: Sachgebiet (Staats- und Verfassungsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal•
Einzige Lieferung tung - 210 Paß-. Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen (40 Seiten; Einzelbezug 1.40 DM zu-
12 Verfassunqsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- züqlich 0,20 DM Versandqebühren.l
ten: Einzelbezuq 8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versand-
gebühren.) Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten; Einzelbezug
Kleinqartenwesen. Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren,)
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Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
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Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 195B (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqeh1eten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedrnqungen für Teil 111 durch den Verlag.
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