Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1960 835
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes •)
Vom 24. Oktober 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- Oberst im Bundesgrenzschutz,
beamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Oberstarzt im Bundesgrenzschutz,
S. 569) wird verordnet: Brigadegene~al im Bundesgrenzschutz,
Kriminalanwärter,
§ 1 Kriminalhauptwachtmeister,
Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bun- Kriminalmeister,
desgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und im Bun- Kriminalobermeister,
desministerium des Innern folgende Beamte:
Kriminalinspektor (k. w.),
Grenzjäger, Kriminalkommissaranwärter,
Grenztruppjäger, Kriminalkommissar,
Grenzoberjäger, Kriminaloberkommissar,
Grenzhauptjäger, Kriminalhauptkommissar,
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz, Regierungskriminalrat,
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz, Oberregierungskriminalrat,
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz, Regierungskriminaldirektor,
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
Fähnrich im Bundesgrenzschutz,
Meister im Bundesgrenzschutz, § 2
Obermeister im Bundesgrenzschutz,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
Leutnant im Bundesgrenzschutz, polizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 auch im
Oberleutnant im Bundesgrenzschutz, Land Berlin.
Hauptmann im Bundesgrenzschutz, § 3
Major im Bundesgrenzschutz, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
Stabsarzt im Bundesgrenzschutz, tember 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste
Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz, und die Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz, vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 21. Mai
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz, 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) und vom 16. März
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz, 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 129) außer Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-6-4,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehrdienstes
Vom 28. Oktober 1960
Auf Grund de-s § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche-
rungsordnung, des § 112 Abs. 5 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes und des § 130 Abs. 8 des Reichs-
knappsd:iaftsgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung
pauschaler Beträge für Sachbezüge während des
Wehrdienstes vom 1. August 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 573) wird die Tabelle für die Bewertung de.r Sach-
bezüge durch die nachstehende Tabelle ersetzt:
Bewertung in DM
je Monat für
Art der Sachbezüge
Mann- 1 Unter- 1Olfi .
schaften offiziere . ziere
Verpflegung 106,50 106,50 106,50
Unterkunft 27,- 39,- 45,-
Bekleidung einschl.
Wäschereinigung 24,- 24,- 24,-
freie Heilfürsorge 15,- 15,- 15,-
172,50 184,50 190,50
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinc1ungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
833
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1960 Nr. 57
Tag Inhalt: Seite
28. 10. 60 Gesetz zur Ändernng und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Drittes Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
24. 10. 60 Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
Ersetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-6-4.
28. 10. 60 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschaler Beträge
für Sachbezüge während des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836
In Teil II Nr. 54, ausgegeben am 26. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung des Protokolls zur Festlegung
des Verlaufs der deutsch-belgischen Grenze.
In Teil II Nr. 55, ausgegeben am 28. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vorn Einkommen. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1959. - Bekanntmachung des Kultur-
·abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes ü.ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Drittes Änderungsgesetz zum A VAVG)
Vom 28. Oktober 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. In § 143 e wi:rd folgender Absatz 3 angefügt:
schlossen: ,, (3) Ein Arbeitstag gilt auch dann als voll aus-
Artik, 1 I gefallen, wenn die Arbeit spätestens drei Stunden
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- nach betriebsüblichem Beginn der Arbeitsschicht
losenversicherung (A VA VG) in de.r Fassung vom aus zwingenden witterungsbedingten Gründen
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge- abgebrod.1en werden muß."
ändert durch das Zweite Änderungsgesetz zum
AVAVG vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I 4. § 143 f Abs. 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
S. 705) wi:rd wie folgt geändert und ergänzt: „Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht fe.mer
1. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Satz 1 durch nicht für Personen, die nicht berufsmäßi.g in der
einen Strichpunkt ersetzt und als neuer Halbsatz Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflich-
angefügt: tige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen und für
„ als neun Zehntel des Arbeitsentgeltes darf kein Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit im
Betrag zugrunde gelegt werden, der die in § 90 Betrieb üblicherweise auch in der witterungs-
Abs. 9 angegebenen Höchstbeträge übersteigt. 11 ungünstigen Jahrnszeit unter Fortzahlung des
11
Arbeitsentgeltes beschäftigt werden.
2. § 132 erhält folgende neue Fassung:
,,§ 132 5. § 143 g wird wie foLgt geändert:
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ,, (1) Das Schlechtwettergeld wird nach vier
zulassen, daß Arbeitgebern zur Eingliederung Leistungsgruppen gewährt. Es beträgt je Aus-
von langfristig Arbeitslosen Beihilfen als Dar- falltag in den Leistungsgruppen I bis IV fünf-
lehen oder Zuschuß gewährt werden können. undvierzig vom Hundert des Bemessungsent-
In der Regel sollen die Beihilfen fünfzig vom geltes und erhöht sich in den Leistungsgrup-
Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarif- pen II bis IV je Ausfalltag um einen Betrag,
liche Regelung nicht besteht, des im Berufe orts- der in der Leistung sgruppe II einem Sechstel,
1
üblichen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und in der Leistungsgruppe III einem Drittel, in
über die Dauer von sechsundzwanzig Wochen der Lei1stungsgrupp·e IV der Hälfte des Fami-
nicht hinausgehen." lienzuschlages nach § 90 Abs. 10 entspricht.
Z 1997 A
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Wird in der Kalenderwoche regelmäßig be- raumes" durch die Worte „innerhalb einer Aus-
triebsüblich innerhalb der tariflichen wöchent- schlußfrist von zwei Monaten nach dem Ende der
lichen Arbeitszeit nur an fünf Tagen ge- Schlechtwetterzeit" und der Punkt nach dem
arbeitet, so beträgt die Erhöhung je Ausfalltag Wort „einzureichen" durch einen Strichpunkt er-
in der Leistungsgruppe II ein Fünftel, in der setzt. Als Halbsatz wird angefügt:
Leistungsgruppe III zwei Fünftel und in der ,,die Bundesanstalt kann anordnen, daß die An-
Leistungsgruppe IV drei Fünftel." träge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in
dessen Bezirk die für die Baust,elle zuständige
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Lohnstelle des Betriebes ihren' Sitz hat."
,, (2) Bemessungsentgelt ist das im letzten
abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vor 8. § 143 m Abs. 2 wird gestrichen.
Eintritt des jeweiligen Arbeitsausfalles in der
Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Ar-
beitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Artikel II
Arbeitsstunden, die regelmäßig betriebsüblich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
am Ausfalltage innerhalb der tariflichen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
wöchentlichen Arbeitszeit geleistet worden (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wäre. Von diesem Bemessungsentgelt ist das
aus einer unselbständigen oder selbständigen
Tätigkeit am Ausfalltage erzielte oder für den Artikel III
Ausfalltag zu beanspruchende Einkommen ab- (1) Die,ses Gesetz tritt am 1. November 1960 in
zusetz,en; dies gilt auch für das Arbeitsentgelt Kraft.
einer Beschäftigung im Sinne des § 143 e (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
Abs. 3. § 90 Abs. 9 gilt entsprechend." die Verordnung über den Erwerb der Anwartschaft
auf Arbeitslosenunterstützung durch Beschäftigung
6. In§ 143i werden die Worte ,,§ 143g Abs.1 Satz 1"
im Auslande vom 5. Dezember 1929 (Reichsgesetz-
ersetzt durch die Worte ,, § 143 g Abs. 2 Satz 1 ".
blatt I S. 244), zuletzt geändert durch Vernrdnung
7. In § 143 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „einen vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 816), aufge-
Monat nach dem Ende des Lohnabrechnungszeit- hoben.
Die verfa:ssungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Oktober 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1960 835
Verordnung
zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes •)
Vom 24. Oktober 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei- Oberst im Bundesgrenzschutz,
beamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Oberstarzt im Bundesgrenzschutz,
S. 569) wird verordnet: Brigadegene~al im Bundesgrenzschutz,
Kriminalanwärter,
§ 1 Kriminalhauptwachtmeister,
Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bun- Kriminalmeister,
desgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und im Bun- Kriminalobermeister,
desministerium des Innern folgende Beamte:
Kriminalinspektor (k. w.),
Grenzjäger, Kriminalkommissaranwärter,
Grenztruppjäger, Kriminalkommissar,
Grenzoberjäger, Kriminaloberkommissar,
Grenzhauptjäger, Kriminalhauptkommissar,
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz, Regierungskriminalrat,
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz, Oberregierungskriminalrat,
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz, Regierungskriminaldirektor,
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
Fähnrich im Bundesgrenzschutz,
Meister im Bundesgrenzschutz, § 2
Obermeister im Bundesgrenzschutz,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
Leutnant im Bundesgrenzschutz, polizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 auch im
Oberleutnant im Bundesgrenzschutz, Land Berlin.
Hauptmann im Bundesgrenzschutz, § 3
Major im Bundesgrenzschutz, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
Stabsarzt im Bundesgrenzschutz, tember 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste
Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz, und die Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz, vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 21. Mai
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz, 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) und vom 16. März
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz, 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 129) außer Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-6-4,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehrdienstes
Vom 28. Oktober 1960
Auf Grund de-s § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche-
rungsordnung, des § 112 Abs. 5 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes und des § 130 Abs. 8 des Reichs-
knappsd:iaftsgesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung
pauschaler Beträge für Sachbezüge während des
Wehrdienstes vom 1. August 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 573) wird die Tabelle für die Bewertung de.r Sach-
bezüge durch die nachstehende Tabelle ersetzt:
Bewertung in DM
je Monat für
Art der Sachbezüge
Mann- 1 Unter- 1Olfi .
schaften offiziere . ziere
Verpflegung 106,50 106,50 106,50
Unterkunft 27,- 39,- 45,-
Bekleidung einschl.
Wäschereinigung 24,- 24,- 24,-
freie Heilfürsorge 15,- 15,- 15,-
172,50 184,50 190,50
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinc1ungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.