828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 1. August 1960
Vom 11. Oktober 1960
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-
gesctzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Artikel 3 der Verordnung zur Anderung der Aus-
führungsbestimmungen A über die -Untersuchung
und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlacht-
tiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
- AB.A - vom 1. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 625) erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Freien
und Hans.estadt Bremen zm Ausführung des
Fleischbe.schaugesetzes vom 18. September 1946
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 92)
außer Kraft."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten lJber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur j\nderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. März 1960 (Bundesigesetzbl. I S. 186) auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1960
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsrresctzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
mehls vom 10. Juli Hl58 (Bundesqesd,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunqcn für Teil I und J[: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslellqcbühr. Ein z e Ist ü c k e je anrrefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgeselzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
789
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1960 Nr. 55
Tag Inhalt 1 Seite
11. 10. 60 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
9. 10. 60 Verordnung über Reisebeihilfen für Familienheimfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
11. 10. 60 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 1. August 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 11. Oktober 1960
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend
der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung
a) des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem
Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339),
b) des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
für Auslandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177)
und
c) des Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuergesetzes, des
Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 616)
bekanntgemacht.
Bonn, den 11. Oktober 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 11. Oktober 1960
(EStG 1960)
Inhaltsübersicht
§ §
I. STEUERPFLICHT 3. Gewinn
II. EINKOMMEN Gewinnbegriff im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bes>timmten
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen .. 2
anderen Gewerbetreibenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2. Steuerfreie Einnahmen Bewertung .................................... . 6
Steuerfreie Einnahmen ......................... . 3 Pensionsrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen . . .......... , . 3a Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-
Steuerbefreiung bestirnmter Gewinn,rn teile . . . . . . 3b rung .. ... .... .. ... ... ... .. . ... .. ... .. .. .. .. . 7
Anteilige Abzüge ............................. . 3c Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter 7a
Z 1997 A
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ §
ErhiillLc Absclzlrngcn für Wohn~1ebJude . . . . . . . . . . 7b IV. TARIF
Fünkrung dt,s 'vVolrnungsbc1u1-s . . . . . . . . . . . . . . . . 7c Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge 32
Geslriclzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7d Tarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 a
Bewertungsfreiheit für Fi.lbrikg(~böude, Lagerhäuser Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
und limdwirtschaflliche Betrieb:i~Jcbiiude . . . . . . . . . 7e Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 33 a
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften . . . . 34
4. Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-
kosten Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn 34 a
Einni.1h1ncn .................................... . 8 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus
Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 b
Werbungskosten ............................... . 9
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 34 c
Pctuschbel.rtige für Werbungskosten ............. . 9a
5. Sonderausgaben V. ENTRICHTUNG DER STEUER
Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1. Vorauszahlungen
Stcuerbegünsti~Jung des nicht entnommenen Ge- Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen 35
winns ......................................... . 10a Gestrichen 36
Steuerbegünstigte Zwecke ...................... . 10b Gestrichen 37
Pctuschbetrtige für Sonderausgaben ............. . 10c
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
Verlustabzug .................................. . 10d
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung 38
6. Vereinnahmung und Verausgabung .......... . 11 Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohn-
steuer'1abelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
7. Nid1t abzugsfähige Ausgaben 12 Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge . . . . . . . . . . 40
8. Die einzelnen Einkunftsarten Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeit-
geber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
a) Land- und Forst wir l s c h a f t
Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Einkünfte c1us Land- und Forstwirtschaft 13
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen 42 a
Veräußerung des Betriebs ................ . 14
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-
b) Gewerbebetrieb steuer)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge ........... . 43
Veräußerung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer 44
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen . . . . 17 Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
c) Selbständige Arbeit ................. 18 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuer-
d) Nichtselbständige Arbeit ........... 19 abzugspflichtigen Einkünften
e) Kapitalvermögen ..................... 20 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
f) Vermietung und Ver p acht u n g 21
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land-
g) Sonstige Einkünfte und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
Arten der sonstigen Eink ünfl.e . . . . . . . . . . . . . 22 vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . 46 a
Spekulationsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
h) G e m e i n s a m e V o r s c h r if t e n . . . . . . . . . . 24
VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH 48
III. VERANLAGUNG VII. BESTEUERUNG
BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER
Veranlagungszeitrnum ......................... . 25 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . . . . . . . 49
Veranlagung von Ehegatten .................... . 26 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 50
Getrennte Veranlagung von Ehegallen 26a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 50 a
Zusammenveranlagung von Ehegatten .......... . 26b
Zusammenveranlagung mit Kindern . . . . . . . . . . . . . . 27 VIII. ERMÄCHTIGUNGS-
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft . . 28 UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Durchschnittsätze .............................. . 29 Ermächtigung ................................. . 51
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen .......... . 30 Schluß vorschritten 52
Pauschbesteuerung 31 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) 53
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 791
I. Steuerpflicht (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-
§ 1 trieb und selbständiger Arbeit der Gewinn
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen (§§ 4 bis 7 e),
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-
haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe- schuß der Einnahmen über die Werbungs-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbe- kosten (§§ 8, 9 und 9 a).
schränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
sämtliche Einkünfte.
treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichti,g vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Re,chts-
mif inländischen Einkünften im Sinn des § 49. verordnung kann für ,einzelne Gruppen von
(3) Absatz 2 ,gilt entsprechend für natürliche Per- Land- und Forstwirten ein anderer Zeit-
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- raum bestimmt werden, wenn das aus wirt-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbernich des schaftlichen Gründen erforderlich ist;
Grundgesetzes und in Berlin (West). aber •einen 2. bei Gewerbetreibeinden, deren Fi.rma im
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Handelsregister ,eingetragen ist, der Zeit-
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem raum, für den sie reg,elmäßig Abschlüsse
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- machen. Die Umstellung des Wirtschafts-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in jahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei-
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich- chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-
tig behandelt werden. sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
Finanzamt vorgenommen wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen-
II. Einkommen
derjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende
1. Einlnmftsarten, Einkünfte, Einkommen Land- und Forstwirte, so können sie mit
Zustimmung des Finanzamts den nach Zif-
§ 2 fer 1 maß,gebenden Zeitraum als vVirt-
schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
men, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-
Einkommen, das der Steuerpflichti,ge innerhalb eines
che-r führen und für diesen Zeitraum regel-
Kalenderjahrs bezogen hat.
mäfög Abschlüsse machen.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetra,g der Ein-
(6) Be.i Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
der Sonderausgaben(§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-
des Einkommens in fol,gender Weise zu berück-
lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne-
sichtigen:
ten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie-
ten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn
setzes und von Berlin (West) bezogen worden sind, des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,
außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und
die ihren ·wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber- schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
lin (West) haben, als beschränkt einkommensteuer- lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aüftei-
pflichtig behandelt werden. lung sind Veräußerungsgewinne im Sinn
des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn
(3) Der Einkommensteuer unterlie,gen nur des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sie entstanden sind;
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des
3. Einkünfte aus selbständiig,er Arbeit, Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr
4. Einkünfte aus nichtselbständiiger Arbeit, bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
2. Steuerfreie Einnahmen
6. Einkünfte aus Vermietung uind Verpach-
tung,
§ 3
7. sonsti,ge Einkünfte im Sinn des § 22. Steuerfrei sind
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen 1. Leistungen aus -einer Krankenversicherung
Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24. und aus der gesetzlichen Unfallversicherung
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
stellten und aus der Knappschaftsversiche- setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
rung; nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
das Schlechtwettergeld und die Stillegungs- deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
vergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosen- nis sowie von Bezügen aus einem früheren
versicherung sowie die Unterstützung aus der Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
gesetzlichen Arbeitslosenhilfe; gründen neu gewährt oder wieder gewährt
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz- werden, bleibt unberührt;
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
der Angestellten, aus der Knappschaftsver- Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des
sicherung und auf Grund der Beamten- Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des
(pensions-)gesetze; Betriebsverfassungsgesetzes; das gleiche gilt
für Abfindungen wegen Entlassung aus einem
4. bei Angehöügen der Bundeswehr, des Bundes-
Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vor
grenzsdrntzes, der Bereitschaftspolizei der
dem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus-
Länder und der Vollzugspolizei der Länder
gesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für
und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der
den Arbeitnehmer gelten und die Abfindung
Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
12 Monatsverdienste nicht übersteigt;
Gemeinden
10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
a) der Geldwert der ih1I1en aus Dienstbestän-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
den überlassenen Dienstkleidung,
lassung aus einem Dienstverhältnis;
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
schädigungen für die Dienstkleidung der
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-
Hilfsbedürfügkeit oder als Beihilfe zu dem
kleidung Verpflichteten und für dienstlich
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
beamten der Kriminalpolizei,
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüs~ Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
und der Geldwert der im Einsatz unent- Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
geitlich abgegebenen Verpflegung, Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- werden;
lung, der freien Krankenhauspflege, des 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
und der freien ärztlichen Behandlung er- Landesgesetz oder einer auf bundesgesetz-
krankter Ehefrauen und unterhaltsberech- licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung
tigter Kinder; beruhenden Bestimmung oder von der Bun-
desregierung oder einer Landesregierung als
. 5. die Geld- und Sa,chbezüge sowie die Heilfür- Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und
sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst- ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für an-
leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes dere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung
über den zivilen Ersatzdienst erhalten; aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif- leistende Personen gezahlt werden, soweit
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-
an Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienst- ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder
beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und offenbar übersteigen;
ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer- 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
den, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, kostenvergütungen und Umzugskostenver-
die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gütungen;
7. Aus,gleichsleistungen naP1 dem Gesetz über 14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über
den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz die Ablösung öffentlicher Anleihen;
- LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 446) in der Fassung der dazu ergan- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
genen Änderungsgesetze und Härtebeihilfen Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
auf Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den
aUgemeinen Regelung durch den Krieg und Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts-
den Zusammenbruch des Deutschen Reiches beihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark,
entstandener Schäden (Allgemeines Kriegs- so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;
folgengesetz) vom 5. November 1957 (Bundes- 16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
gesetzbl. I S. 1747); stellten Personen für Reisekosten und für
Nr. 55 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 793
dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem
werden, soweit sie die durch die Reise oder Internationalen Währungsfonds ausgegebenen
den Umzug entsl.ündenen Mehruufwendungen Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
nicht übersleiDcm; dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-
blik Deutschland zu dem nach der Bekannt-
17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-
machung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-
gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-
soweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100 tretenen Abkommen über den Internationalen
Deutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts- Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus
zuwenclungen (Neujahrszuwendungen) sind Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über
Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom den Internationalen Währungsfonds ersicht-
15. November eines Kalenderjahrs bis · zum lichen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638);
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus
Anlaß des W eihnach tsf estes (Neujahrstags) 27. Dividenden und Zinsen aus den von der
gezahlt werden; Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung ausgegebenen oder garantierten
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie- Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
bene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Bei-
zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten- tritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
ausgleichs,geselzes) ,gegebenes Darlehen, wenn nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952
das Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der (Bundesgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952
Fassung vom 15. September 1953 (Bundes- in Kraft getretenen Abkommen über die Inter-
gesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als nationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
Betriebsausgabe abzugsfähig war; wicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9
des bezeichneten Abkommens ersichtlichen
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
Umfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664);
die Entschädigung ehemaliger deutscher
Kriegsgefangener; 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi- oder garantierten Schuldverschreibungen und
denten aus sittlichen oder sozialen Gründen Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli
gewährten Zuwendungen an besonders ver- 1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft
diente Personen oder ihre Hinterbliebenen; getretene Abkommen über die Internationale
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn Finanz-Corporation und betreffend Gouver-
des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgen- neure und Direktoren in der Internationalen
gesetzes vom 5. November 1957 (Bundesge- Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in
setzbl. I S. 1747); der Internationalen Finanz-Corporation und
im Internationalen Währungsfonds in dem aus
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-
über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt blatt 1956 II S. 747, 749, 901);
wird;
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen
in der Fassung vom 13. März 1957 (Bundes- zugewiesenen Beamten und die in ihren Dien-
gesetzbl. I S. 168); sten stehenden Personen erhalten, soweit sie
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
24. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld- sitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der
gesetzes vom 13. November 1954 (Bundes- Berufskonsuln, der Konstllatsangehörigen und
gesetzbl. I S. 333) und des Kindergeldergän- deren Personal, soweit sie Angehörige des
zungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun- Entsendestaates sind und in Deutschland
desgesetzbl. I S. 841) gezahlt wird, sowie die außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen
in § 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom Beruf, kein Gewerbe und keine andere ge-
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be- winnbringende Tätigkeit ausüben;
zeichneten Leistungen; dabei ist das Gesetz
30. das Gehalt und die Bezüge, die deutsche
zur Änderung und Ergänzung von Vorschrif-
Staatsangehörige als ständige Mitglieder des
ten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957
internationalen Stabes des Generalsekretariats
(Bundesgesetzbl. I S. 1061) zu beachten;
der Organisation für europäische wirtschaft-
25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche liche Zusammenarbeit {OEEC) von der OEEC
Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des Zusatz-
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, protokolls Nummer 1 zum Abkommen über
Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer die europäische wirtschaftliche Zusamm,n-
bei der Veräußerung derartiger Vermögens- arbeit);
gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In-
Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach ternationalen Währungsfonds und der Inter-
Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes- nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-
vertriebenengesetzes in der Fassung vom wicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter,
14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215); Beamt,en oder Angestellten gezahlt werden,
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Wi:l!ll d Pc r::;onc,1 nicht die deutsche Staats-
0
36. nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Ab-
a:1ocl1iirir;:<(•it bcsiL'.cn (Gesetz über den Bei- kommens über die steuerliche Behandlung der
tritt der Bundesrepublik Deutschland zU den Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Bundes-
in Ziller 2G und 27 bezeichneten Abkommen); gesetzbl. 1955 II S. 301, 469) das Gehalt und
die Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 des
32. das Geheilt und die Bezüge, die von einer Vertrags über die Rechte und Pflichten aus-
Sonderor~Jcrnisation der Vereinten Nationen ländische,r Streitkräfte und ihrer Mitglieder
an ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rück- in der Bundesrepublik Deutschland - Trup-
sicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Per- penvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,
sonen, wenn die Bundesrepublik Mitglied- 321) bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte
staat der Sonderorganisation ist und Steuer- sowie die Angestellten eines Teils der in
befreiung nach Artikel VI des Abkommens Artikel 36 des Truppenvertrags bezeichneten
über die Vorrechte und Befreiungen der Son- Organisationen und Unternehmen als Entgelt
dcrorgunisationcn der Vereinten Nationen für ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streit-
vom 21. November 1947 zu gewähren ist (Ge- kräften oder bei den Organisationen und
setz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Unternehmen im Bundesgebiet erhalten;
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen der Son- 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
derorganisationen der Vereinten Nationen nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-
vom 21. November 1947 und über die Gewäh- toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestell-
rung von Vorrechten und Befreiungen an ten gezahlt werden, wenn diese Personen
andere zwischenstaatliche Organisationen - nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besit-
Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639); zen (Gesetz betreff end das in Ziffer 28 be-
zeichnete Abkommen);
33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem
Europurat an bestimmte Beamte gezahlt wer- 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
den (Gesetz vom 30. April 1954 über den Bei- nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des
Allgemeinen Abkommen vom 2. September in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz
1949 über die Vorrechte und Befreiungen des vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bun-
Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom desrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni
6. November 1952 zu diesem Abkommen - 1956 in Kraft getretenen Abkommen vom
Bundesgesetzbl. 1954 II S. 493); 7. Dezember 1944 über die Internationale
34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mit- Zivilluftfahrt und die Annahme der Verein-
ulieder der Hohen Behörde und die Beamten barung vom 7. Dezember 1944 über den Durch-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und flug im Internationalen Fluglinienverkehr in
Stahl gezahlt werden, ohne daß es auf die Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60
Staatsangehörigkeit dieser Personen ankommt des Abkommens über die Internationale
(Cesetz betreffend den nach der Bekannt- Zivilluftfahrt -- Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411,
machung vom 14. Oktober 1952 - Bundes- 412, 934);
gesetzbl. II S. 978 - am 23. Juli 1952 in Kraft 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-
getrelenen Vertrag vom 18. April 1951 über mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft republik Deutschland und den Vereinigten
für Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-
Verbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Pro- teidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge,
tokoHs über die Vorrechte und Immunitäten die das Personal der Regierung der Vereinig-
der Gemeinschaft - Bundesgesetzbl. II S. 445, ten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom
479). Steuerfrei sind außerdem nach dem be- 21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember
zeichneten Vertrag in Verbindung mit den 1955 in Kraft getretene Abkommen vom
Artikeln 3 und 16 des Protokolls über die 30. Juni 1955 - Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049,
Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und die 1956 II S. 377) ;
Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter
und bestimmte seiner Bediensteten zahlt 40. a) die von der Europäischen Wirtschafts-
(ßundesgcsctzbl. 1952 II S. 482); gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne
und Bezüge der vom Rat bestimmten
~5. das Gchült und die Bezüge des Leiters der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Israelischen Mission und ihrer ständigen Be- Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommis-
amten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit sion sowie der Richter, Generalanwälte,
das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit des Kanzlers und der Hilfsberichterstatter
als Mitglieder der Israelischen Mission ge- des Gerichtshofs nach Maßgabe der Arti-
zahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 be- kel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls
treffend das nach der Bekanntmachung vom über die Vorrechte und Befreiungen der
30. April 1953 - Bundcsgesetzbl. II S. 128 - Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
am 27. März 1953 in Kraft getretene Abkom- 17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182) 1
men vom 10. September 1952 zwischen der die Befreiung gilt auch für die Mitglieder
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat der Organe der Europäischen Investitions-
Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35); bank, ihr Personal und für die Vertreter
Nr. 55 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 795
der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom
teilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben
Protokolls), (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch
b) die von der Europäischen Atomgemein- die Auslagen des Arbeitnehmers für den
schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Be- Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz) 1
züge der vom Rat bestimmten Beamten 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-
und sonstigen Bediensteten der Gemein- ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-
schaft, der Mitglieder der Kommission so- anspruch darauf besteht, soweit sie 600 Deut-
wie der Richter, Generalanwälte, des Kanz- sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen,
lers und der Hilfsberichterstatter des Ge-
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
richtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,
15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor- den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe
rechte und Befreiungen der Europäischen einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-
Atomgemeinschaft vom 17. April 1957 len Gründen oder zur Vereinfachung des
(Bundesgesetz bl. II S. 1212) Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die
Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zu belassen;
zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Europäischen Atom- 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunal-
gemeinschaft vom 27. Juli 1957 -- Bundes- obligationen, die von der Landesbank und
gesetzbl. II S. 753, 1678); Girozentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 aus-
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, gegeben worden sind. § 3 a Abs. 2 gilt ent-
als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach sprechend;
den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für
(§ 9 des Steueranpassungsgesetzes); deutsche Auslandsbonds im Sinn der §§ 52
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful- bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche
bright-Abkommens gezahlt werden; Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 553), soweit sich die Entschädi-
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun- gungsansprüche gegen den Bund oder die
gen aus Mitteln der Deutsd1en Künstlerhilfe, Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen
wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mit- aus Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
teln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des forderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des
Künstlers gezahlt werden; Gesetzes zur näheren Regelung der Entschä-
44. die Beihilfen, die von der Deutschen For- digungsansprüche für Auslandsbonds vom
schungsgemeinschaft gewährt werden; 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vom
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei- Bund oder von den Ländern für Entschädi-
bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs- gungsansprüche erteilt oder eingetragen wer-
ansprüche für Altsparanlagen im Sinn des § 2 den.
Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 6 des Altsparergesetzes § 3a
ausgegeben worden sind (§ 18 Abs. 8 des Alt-
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
sparergesetzes in der Fassung des Artikels IV
Ziff. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des (1) Steuerfrei sind
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 - 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
Bundesgesetzbl. I S. 403); gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-
46. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über nen Pfandbriefen und Kommunalschuldver-
Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 schreibungen, wenn die Erlöse aus diesen
(Bundesgesetzbl. I S. 927); Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-
dert zur Finanzierung des sozialen W oh-
47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schwei-
nungs ba ues und der durch ihn bedingten
zerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 ge-
Kosten der Auf schließungsmaßnahmen und
zahlt werden (Artikel 2 des Gesetzes vom
Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind,
4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn
unterzeichneten Abkommen zwischen der Bun- 2 .. Zinsen aus
desrepublik Deutschland und der Schweize- a} festverzinslichen Schuldverschreibungen
rischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des Bundes und aus Schatzanweisungen
des früheren deutsch-schweizerischen Ver- des Bundes mit einer Laufzeit von min-
rechnungsverkehrs - Bundesgesetzbl. 1957 II destens drei Jahren,
s. 66); b) festverzinslichen Schuldverschreibungen
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs- der Länder und aus Schatzanweisungen
gesetz vom 26. Juli 1957 (BundesgesetzbL I der Länder mit einer Laufzeit von min-
S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15 ·ctestens drei Jahren, wenn der Ausschuß
Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind; für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes
49. lauf ende Zuwendungen eines früheren alliier- über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
ten Besatzungssoldaten an seine im Geltungs- tember 1949 - WiGBl. S. 305) fest-
bereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, gestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-
soweit sie auf diese Zuwendungen angewie- gabebedingungen das Kurs- und Zins-
sen ist; gefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. Zinsc~n aus vor dem 1. April 1952 - in Ber- rungswürdig anerkannt worden ist. Eine
lin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Gel- Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-
Berlin (West) ausgegebenen festverzins- dungszweck zu den üblichen Bedingungen
lichen Wertpapieren (ausgenommen Na- am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
mensschuldverschreibungen) und aus fest- wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-
ven:inslichen Wertpapieren, die in der Zeit gestellt hat, daß durch die Ausgabe das
nach dem 31. Mi-:irz 1952 - in Berlin (West) Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt
nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De- nicht gestört wird.
zember 1952 im Geltungsbereich des Grund-
(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben
und nach dem Gesetz über den Kapitalver- ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der
Anleihe veräußert worden ist.
kehr vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 305)
genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit (3} Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in
bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem Absatz :i. bezeichneten Anleihen wird durch eine
21. Juni 1948 - in Berlin (West} vor dem Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-
25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs- rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im
bereichs des Grundgesetzes und von Ber- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
lin (West) ausgegebenen festverzinslichen zen die Änderung genehmigt hat.
Wertpapieren (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4
a) von Gc~ldinstituten, die nach § 3 der gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-
35. Durchführungsverordnung zum Um- satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
stellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger ausgegeben worden sind.
Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum
17. Dezember 1952 als verlagert aner- § 3b
kannt wonh)n sind oder vor dem
21. Juni HJ/18 ihren Sitz in den Geltungs- Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
bereich des Cnincluesetzes oder vor dem Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig
25. Juni 1948 nc1d1 Berlin (West) verlegt gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
haben, aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
b) von anderen Unternehmen, die ihren diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
Silz in den (-;eltungsbereich des Grund- im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
gesetzes oder nach Berlin (West) ver- gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-
leqt haben und auf deren Emissionen den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
Wertpapierwesens (Wertpapierbereini- § 3c
gungsgesetz) vom 19. August 1949
(WiCBl. S. 29.">) ---· in Berlin {West) § 1 Anteilige Abzüge
des Gesetzes zur Bereinigung des Wert- Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
papierwesens (Wertpapierbereinigungs- unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
gesetz) vom 26. September 1949 (Ver- hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder
ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Werbungskosten abgezogen werden.
S. 346) -- anzuwenden ist.
Die Stcuerfre.iheit gilt nicht für Zinsen aus
Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni 3. Gewinn
1948 - im Saarland nach dem 19. Novem-
ber 1947 und in Berlin {West) nach dem § 4
24. Juni 1948 -- ausgegeben worden sind Gewinnbegriff im allgemeinen
und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen
und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausge- dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
gebenen Industrieobligationen (ausgenom- jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
men Wandelanleihen und Gewinnobliga- vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
tionen), soweit und nachdem der Zinssatz den Wert der Entnahmen und vermindert um den
auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist; Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-
schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-
Berlin (West) ausgegebenen festverzins- schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
lichen Wertpapieren, wenn der Verwen- Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
dungszweck des Erlöses nach Anhörung des Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-
Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.
Gesetzes über den Kapitalverkehr vom Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
2. September 1949 -- WiGBI. S. 305) durch ten über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6),
Rechtsverordnung als besonders förde- über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Abset-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 797
zung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) § 5
zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten
zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. anderen Gewerbetreibenden
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber- Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz~
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen führen und rngelmäfög Abschlüsse zu machen, oder
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar- und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den
über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber- Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen
sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts, anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-
im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäföger Buchfüh-
Rechtsmittelbehörde zulässig. rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz- Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die,
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh- Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die Betriebsaus1gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die
die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für
machen, können als Gewinn den Uberschuß der Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu
Betriebseinnahmen über di,e Betriebsausgaben befolgen.
(Absätze 4 bis 6) ansetzen. Die Vorschriften über
§ 6
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-
ringerung (§ 7) sind zu befolgen. Bewertung
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die (1) Für die Bewertung de·r einzelnen Wirtschafts-
durch den Betrieb veranlaßt sind. güter, die dem Betrieb dienen, gilt das FoLgende:
(5) Aufwendungen 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
1. für Geschenke an Personen, die nicht Ar- der Abnutzung unterliegen, S'ind mit den
beitnehmer des Steuerpflichtigen s.ind und Anschaffungs- oder Herstellungskostem,
nicht in ständiger Geschäftsbeziehung zu vermindert um di,e Absetzungen für Ab-
dem Steuerpflichtiigen auf Grund eines nutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil-
Werkvertrags oder eines Handelsvertreter- wert niedriger, so kann die,ser angesetzt
vertrags stehen, mit Ausnahme von Ge- werden. Teilwert i:st der Betrng, den ein Er-
schenken, die bei einem Empfänger im werber des ganzen Betriebs im Rahmen des
Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt-
100 Deutsche Mark nicht übersteigen, schafts,gut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
2. für Einrichtungen des Steuerpfüchti,gen, so-
fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, di,e bereits
weit si~ der Bewirtung oder der Beherber-
am Schluß des vorangegangenen Wirt-
gung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
schaftsjahrs zum Anla,gevermögen des
des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gäste-
Steuerpflichtigen gehört haben, darf der
häuser) und sich außerhalb des Ortes eines
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-
Betriebs des Steuerpflichtigen befinden,
ansatz hinaus,gehen.
3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd
oder einer Fischerei, für die Haltung oder 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten
Benutzung von Se,geljachten oder Motor- Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und
jachten sowie für ähnliche Zwecke und für Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-
die hiermit zusammenhängenden Bewir- menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den
tungen Anschaffungs- ode,r Herstellungskosten an-
scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-
die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein- stellungskosten kann der niedrigere Teil-
richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig- wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei
keiten Geigenstand ,einer mit Gewinnabsicht aus- Wirtschaftsgütern,, die bereits am Schluß
geübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An- des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
dern Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 Betriebsvermögen gehört haben, kann der
bezeichneten, die die Lebensführung des Steuer- Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-
pflichUgen oder anderer Personen berühren, schei- schaftsjahren den Teilwert auch dann an-
den bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie setzen, wenn er höher ist als der letzte
nach de,r aUgemeinen Verkehrsauffassung als un- Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
angemesse1n anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt die Anschaffungs- oder Herstellung·skosten
unberührt. angesetzt werden. Bei land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz
(6) Aufwendungen im Sinn des Absatzes 5 sind de1s höheren Teilwerts zulässig, wenn das
einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs- den Grundsätzen ordnungsmäßiiger Buch-
ausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendun- führung entspricht.
gen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-
ge,schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt- 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
lung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2
besonders aufgezeichnet sind. anzusetzen.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, den Bilanzstichtag des vorange,ganigenen Wirtschafts-
für seinen Haushalt oder für andere be- jahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei de,r An-
triebsfremde Zwecke sind mit dem Teil- wendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß
wert anzusetzen. von mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie (3) Ist ilil der Steuerbilanz zum Schluß des letzten
Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960
sind jedoch höchslcns mit den Anschaffungs-
endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
oder I Ierstellrnn9skoslen anzusetzen, wenn
schaft aus,gewiesen, die unte-rZugrundelegung eines
das zugeführte Wirtschaftsgut
niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hundert
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor gebildet worden ist, so sind in den fol:genden Wirt-
dem Zeitpunkt der Zuführung ange- schaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 zulässi-
schafft oder hergestellt worden ist oder gen Zuführungen zu der Rückstellung versicherungs-
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft mathematisch gleichmäßig so zu kürzen, daß die
ist und der Stc~uc~rpf1ichti,ge am Kapital Rückstellung im Zeitpunkt des vertrnglich vorge-
der Gesellschaft im Sinn des § 17 Abs. 1 sehenen Eintritts de,s Versorgungsfalls den sich
Satz 2 wesentlich beteiligt ist. unter Zugrundeleigung eines Rechnungszinsfußes
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 von 5½ vom Hundert er,gebenden versicherungs-
entsprechend anzuwenden. mathematischen Barwert der künftigen Pensions-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs leistungen nicht übersteiigt.
sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, (4) Nach dem Eintritt des Versor,gunigsfalls ist
höchstens jedoch mit den Anschaffungs- eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in
oder Herstellungskosten anzusetzen. jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-
(2) Steuerpflichtige, die den Gewirnn auf Grund trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter
ordnungsmäßiiger Buchführung ermitteln, können die Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5¼
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg- vom Hundert als Unterschied des v,ersicherungs-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mathematischen Barwerts der künftigen Pensions-
der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän- leistungen am Schuß des Wirtschaftsjahrs und am
digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr Schluß des vorange,gang,enen Wirtschaftsjahrs er-
der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine
als Betriebsausgaben absetzen, weinn die Anschaf- in de,r Steuerbilanz des vorangegang,enen Wirt-
fungs- oder Herstellungskosten für das einzelne schaftsjahrs aus,gewiesene Rückstellung für eine
Wirtschaftsgut 600 Deutsd1e Mark nicht übersteigen. Pensionsverpflichtung höher als de,r unter Zugrunde-
legung eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hun-
dert errechnete versicherungsmathematis,che Bar-
§ 6a wert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß
Pensionsrückstellung des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-
lung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich-
(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- tige kann in Höhe von vier Fünfte1n eines nach
schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der Satz 2 •entstehenden Gewinns eine den steuerlichen
der Versorgungsfall noch nicht eingetreten i,st) kann Gewinn mindernde Rückla,ge bilden. Die Rücklage
nur gebildet werclon, wenn die Pensionsanwartschaft ist in den auf die Bildung folgenden vi,er Wirt-
auf einer vertrnglichen Pensionsverpfüchtrnng beruht schaftsjahren mit mindestens je einem Vieüe1,
oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem spätestens jedoch be,i Wegfall der Pensionsverpflich-
Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung er1gibt. tung gewinnerhöhend aufzulösen.
Eine auf betrieblicher U'bung oder dem Grundsatz
der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-
tung gilt nicht als vertraghchc Verpflichtung im Sinn § 7
de,s Satzes 1. Absetzung für Abnutzung
(2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- oder Substanzverringerung
schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-
zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt- gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
schaftsjahr e:ntfällt, wenn die Rückstellung nach Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
versicherungsmathematischen Grundsätzen gleich- erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
mäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pen- einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der
sionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem ver- Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-
traglich vor,gcsehenen Eintritt des Versorgungsfalls zusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
verteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder
Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensions- Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab-
zusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den nutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung
Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versor- bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen
gungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen
Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
Unterschied zwischen dem versicherungsmathema- es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für
tischen Barwert der künftiigen Pensionsleistungen Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt-
und einer nach den Grundsätzen des Satzes 1 für schaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 799
dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei- rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-
stung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu- neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
lässig. stellungskosten zu bemessenden Absetzung für
Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu ins-
vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab- gesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Be-
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- tracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unter-
beträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung nehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich ab-
in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un- schreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den fol-
veränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch- genden Jahren bemißt sich nach dem dann noch
wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer
anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungs-
zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in freiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden
gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden ist.
Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht
übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An- (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
wendung anderer Verfahren der Absetzung für nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
werden, wenn sich danach für das -erste Jahr der nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958
Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er- nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
geben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset- setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen Jahresbeträgen vorzunehmen.
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-
liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht § 7b
zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der
Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich des
Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord- Gesetzes errichtet worden sind und zu mehr als
nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt 66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können
werden. abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung des
Gebäudes und in dem darauffolgenden Jahr auf
(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-
Antrag jeweils bis zu 7½ vom Hundert der Herstel-
zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung
lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu-
den darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach
lässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung
§ 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung je-
für Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an
weils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der
abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre
Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach
Der Ubergang von der Absetzung für Abnutzung
dem dann noch vorhandenen Restwert und der
in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-
Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Sätze 1 bis 3
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-
sind auf die Aufwendungen entsprechend anzuwen-
lässig.
den, die zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-
(4) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und einwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub- gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den
stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei Ein-
des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub- und Zweifamilienhäusern sind die Sätze 1 bis 4 auf
stanzverringerung). den Teil der Herstellungskosten, der 120 000 Deut-
sche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.
§ 7a (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
Bewertungsfreiheit für beweglkhe Wirtschaftsgüter sprechend für Aufwendungen, die für Zubauten,
Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Ge-
(1) Steuerpflichtige, die
bäuden gemacht worden sind, wenn die neu her-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes gestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- Wohnzwecken dienen.
günstigungen berechtigt sind oder
(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1,
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio- die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kauf-
nalität, Weltanschauung oder politischer eigenheime mit der Verpflichtung errichtet war.den
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum
mus verfolgt worden sind, zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn
800 Bundesgesetzblatt, Jahrganig 1960, T,eil I
des Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vorn Erst- der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-
erwerber vorgenommen werden, soweit der Bau- rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag
herr nicht selbst für die veräußerten Gebäude der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.
Fällen treten an die Stelle der Herstellungskosten
(Absatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
für die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab- satzes 1 ist, daß die Darlehen
setzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung haben,
des Gebäudes (Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Erst- 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem
erwerbs. Hat der Bauherr für die veräußerten Ge- 1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben
bäude erhöhte Absetzungen vorgenommen, so kann werden,
der Ersterwerber sie nur mit den Hundertsätzen
und für den Zeitraum geltend machen, die für den 3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-
Bauherrn ohne die Veräußerung maßgebend ge- mittelbar zur nachstelligen Finanzierung
wesen wären. oder Restfinanzierung des Baues von Woh-
nungen im Sinn des § 39 oder des § 82
(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entsprechend für nungsbau- und Familienheimgesetz) vom
den Ersterwerber einer Kaufeigentumswohnung im 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
Sinn des § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-
vorn 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) oder siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-
eines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils tumswohnungen) im Sinn des Ersten
des Wohnungseigentumsgesetzes vorn 15. März 1951 Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 175), wenn der Dauerwohn- oder
berechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigen- b) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-
tümer gleichsteht. einwirkung ganz oder teilweise zerstör-
(5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 kann ten Gebäuden
der Bauherr innerhalb der ersten vier Jahre nicht verwendet werden und
ausgenutzte erhöhte Absetzungen nachholen. Dabei 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
ihrer Entstehung an bei der Bemessung der er- nahme eines Kredits stehen.
höhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als
wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung des (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
Gebäudes entstanden. Im Jahr der Fertigstellung lehen 7000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-
des Gebäudes und den beiden folgenden Jahren nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-
müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab- zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,
nutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-
1 bis 3 gelten für Zubauten, Ausbauten und Um- nungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten
bauten im Sinn des Absatzes 2 und für den Erst- Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet
erwerb im Sinn der Absätze 3 und 4 entsprechend. werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000
Deutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen
(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab-
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge- zuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt
bäude befindliche Wohnung untergestellt werden werden, als sie 30 vom Hundert de1s Gewinns aus
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft- dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln
wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,
zu behandeln. wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des
§ 7C
Steuerpflichtigen errichtet werden.
Förderung des Wohnungsbaues (4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des
ordnungsmäßiger Buchführung nach§ 4 Abs. 1 oder
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle
nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
vorzulegen.
gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues (5) Wird ein Darlehen im Sinn des Absatzes 1
von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge
des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt- hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jah-
betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen ren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck
außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das der Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Ka-
gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht lenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach
durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar- Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz
lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, dem Gewinn hinzuzurechnen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 801
§ 7d 4. Uberschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten
(gestrichen)
§ 7e § 8
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Einnahmen
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
(1) Steuerpflichtige, die
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Ziff. 4 bis 7 zufließen.
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
günstigungen berechtigt sind oder nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-
anzusetzen.
nalität, Weltanschauung oder politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- § 9
mus verfolgt worden sind, Werbungskosten
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
unmittelbar 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
tungsgründen beruhende Renten und dauernde
a) der Fertigung oder
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
b) der Bearbei.tung von zum Absatz bestimm- wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei
ten Wirtschaftsgütern oder Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen
werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-
c) der Wiederherstellung von Wirtschafts- stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
gütern oder Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, kann nur der Anteil, der nach der in dieser
die zum Absatz an Wiederverkäufer be- Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu
stimmt sind oder für fremde Rechnung ermitteln ist, abgezogen werden;
gelagert werden, 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
dem 1. Januar 1962 hergestellt worden sind, neben Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-
der nach § 7 von den Herstellungskosten zu be- gen zur Einnahmeerzielung dienen;
messenden Absetzung für Abnutzung im Wirt-
schaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-
dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-
für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest- ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur
nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs- Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen
kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber sind durch Rechtsverordnung je ein Pausch-
vor dem 1. Januar 1962 zum Wiederaufbau eines betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer- eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-
störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge- ges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-
bäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter
voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit
verwendet werden kann. Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab-
nutzung sind dabei zu berücksichtigen;
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft- 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen und Berufskleidung);
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt- verringerung (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7 b).
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs- § 9a
mäßiger Buchführung ermittelt wird. Pauschbeträge für Werbungskosten
(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs- Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
freiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge- Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
macht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. werden:
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger abgabe und die nach § 216 des Lasten-
Arbeit: ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; an Ubergangsabgabe;
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: 7-. die Beiträge auf Grund der Vorschriften
ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark; des Kindergeldgesetzes vom 13. November
bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pausch- sung des Kindergeldergänzungsgesetzes
betrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark; vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des S. 841) und des Gesetzes zur Änderung und
§ 22 Ziff. 1: Ergänzung von Vorschriften der Kinder-
geldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundes-
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. gesetzbl. I S. 1061).
Die Pctuschbeträge dürfen nicht höher sein als die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart. Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist,
daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
5. Sonderausgaben schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in
§ 10 den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in
Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-
Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben einbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet
noch Werbungskosten sind: werden.
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich- (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
tungsgründen beruhende Renten und dau- eine Nachversteuerung durchzuführen
ernde Lasten, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag
bei der Veranlagung außer Betracht blei- (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die
ben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil volle oder teilweise Rückzahlung von ge-
abgewgen werden, der sich aus der in § 22 leisteten Beiträgen verlangt werden kann,
Ziff. 1 Buchstabe D aufgeführten Tabelle wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit
ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch- Vertragsabschluß die Versicherungssumme,
stabe a letzter Sab kan·n nur der Anteil, außer im Schadensfall und in der Renten-
der nach der in dieser Vorschrift vorge- versicherung auch bei Erbringung der ver-
sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder
abgezogen werden; zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten
Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück-
2. Beiträge zu gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-
a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversi- rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten
cherungen, den gesetzlichen Renten- oder beliehen werden;
versicherungen und der Arbeitslosen- 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),
versicherung,
wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit
b) Versicherungen auf den Lebens- oder Vertragsabschluß, außer im Fall des Todes
Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, des Bausparers oder des Eintritts seiner
Versorgungs- und Sterbekassen, wenn völligen Erwerbsunfähigkeit, die Bauspar-
bei einmaliger Beitragsleistung zu Be- summe ganz oder zum Teil ausgezahlt,
ginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
für die Dauer von mindestens zehn Jah- zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem
ren oder bei laufender Beitragsleistung Bausparvertrag abgetreten oder beliehen
für die Dauer von mindestens fünf Jah- werden. Unschädlich sind jedoch die Aus-
ren abgeschlossen worden ist; zahlung der Bausparsumme oder die Be-
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung leihung von Ansprüchen aus dem Bauspar-
von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab- vertrag, wenn der Steuerpflichtige die
lauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß empfangenen Beträge unverzüglich und
geleistet werden, können nur insoweit ab- unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet,
gezogen werden, als sie das Eineinhalbfache und die Abtretung, wenn der Erwerber die
des durchschnittlichen Jahresbetrags der in Bausparsumme oder die auf Grund einer
den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge Beleihung empfangenen Beträge unverzüg-
im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen; lich und unmittelbar zum Wohnungsbau
für den Abtretenden oder dessen Ange-
4. gezahlte Kirchensteuer; hörige im Sinn des § 10 des Steueranpas-
5. gezahlte Vermögensteuer; sungsgesetzes verwendet.
6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La- (3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben
stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile für den Ehegatten und diejenigen Kinder
der Vermögensabgabe, der Hypotheken- des Steuerpflichtigen, die mit ihm zusam-
gewinnabgabe und der Kreditgewinn- men veranlagt werden, oder für über
Nr. 55 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 803
18 J;-1hre alte Kinder, für die dem Steuer- Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-
pflicbtiucn ein Kin<lerfrnibetrag gewährt mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
wird. gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-
2. Beitrüge und Versicherungsprämien an stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der
solche Versicherungsunlc!rnehrnen und Bau- Gewinne ist bei der Veranlagung besonders fest-
sparkassen, die weder ihre Geschäftslei- zustellen.
tung noch ihren Sitz im Inland haben, (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
sind nur dann abzugsUihig, wenn diesen nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-
Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts- den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder
betrieb irn Inland erteilt ist. seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus
dem Betrieb die Surnrne der bei der Veranlagung zu
3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab- berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-
n) Sie können bis zu 1100 Deutsche Mark, steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
im Fall der Zusarnmenveranlagung von besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter
Ehegatten bis zu 2200 Deutsche Mark Satz) derri Einkommen im Jahr der Mehrentnahrne
im Kalenderjahr in voller Höhe abge- zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.
zogen werden. Für jedes Kind, für das Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-
nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag mögen entfallenden Abgaben nach <lern Lastenaus-
zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in
diese Beträge urn je 500 Deutsche Mark; diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-
nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
b) hat der Steuerpflichtige oder irn Fall der
Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
Zusarnrnenveranlagung einer der Ehe-
oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an
gatten mindestens vier Monate vor <lern
Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
Ende des Veranlagungszeitraurns das
steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich
50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen
Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14
sich die in Buchstabe a bezeichneten
und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-
Beträge auf das Dappelte. Das gilt nicht
steuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt
bei Steuerpflichtigen, die nach <lern
nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und
31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr
vollenden; im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
Auf Antrag des Steuerpf1ichtigen ist eine Nachver-
c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem
des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den in Betracht kornrnenden Jahr eine Mehrentnahrne
Buchstaben a und b bezeichneten Be- nicht vorliegt.
träge, so kann der darüber hinaus- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
gehende Betrag zur Hälfte, höchstens entsprechend für den Gewinn aus selbständiger
jedoch bis zu 50 vorn Hundert der in Arbeit rnit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-
dPn Buchstaben a und b bezeichneten sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der
Beträge abgezogen werden. Nachversteuerung (Absatz 2) für siGh zu behandeln
ist.
§ 10a § 10b
Steuerbegünstigte Zwecke
S teuerbegiinstigung
des nicht entnommenen Gewinns Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
(1) Steuerpflichtige, die Zwecke und der als besonders förderungswürdig
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- Höhe von insgesamt 5 vorn Hundert des Gesamt-
günstigungen berechtigt sind oder betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio- Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender-
nalität, Weltanschauung oder politischer jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und
mus verfolgt worden sind, staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-
satz von 5 um weitere 5 vorn Hundert.
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und § 10c
aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger
Pauschbeträge für Sonderausgaben
Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
können für die Veranlagungszeiträurne 1952 bis 1961 Für Sonderausgaben irn Sinn der §§ 10 und 10b
auf Antrag bis zu 50 vorn Hundert der Summe der sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-
nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20000 den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere
Deutsche Mark als Sonderausgaben vorn Gesamt- Sonderausgaben nachgewiesen werden:
betrag der Einkünfte abziehen. Für die Veran- 1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des
lagungszeiträurne 1956 bis 1958 erhöht sich der Satz Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-
von 50 vom Hundert auf 75 vorn Hundert. Als nicht diger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge
entnommen gilt auch der Teil der Summe der (§ 22 Ziff. 1) enthalten sind:
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1::-160, Teil I
ein Pc111sd1h()l.rna von insgesamt 636 Deutsche tigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn
Mark: diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-
2. in anderen Fällen: einbarung beruhen;
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
sonensteuern.
Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-
anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für 8. Die einzelnen Einkunftsarten
ihn in Betrudit kommende Pauschbetrag mit der
Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 a) Land- und Forstwirtschaft
nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach (§ 2 Abs.3 Ziff. 1)
Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Ein-
künfte der Ehegallen, die nicht Einkünfte aus nicht- § 13
selbständiger Arbei 1. sind, insgesamt nicht 800 Deut- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sche Mark übersteigen.
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
§ 10d 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
Verlustabzug
bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch- Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-
führung ermilteln, können die Verluste der fünf winnen; zu diesen Einkünften gehören auch
vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus haltung dieser Betriebe, wenn die für die
selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge- Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen
samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen Erzeugnisse überwiegend in diesen Betrie-
ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den ben gewonnen werden können;
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht 2. Einkünfte aus Tierzuchtbetrieben, Vieh-
möglich war.
mästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen
und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tier-
6. Vereinnahmung und Verausgabung zucht oder Tierhaltung überwiegend Er-
zeugnisse verwendet werden, die im eige-
§ 11 nen Betrieb mit Hilfe der Naturkräfte
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs gewonnen sind;
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge- 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
flossen sind. Regelmäfüg wiederkehrende Einnahmen, und Teichwirtschaft;
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, Betrieb einer Landwirtschaft oder einer
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor- Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) (2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1
bleiben unberührt. gehören auch
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu- 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-
setzen, in dem sie ,geleistet worden sind. Für regel- schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb
mäßig wiedcrkehrnnde Ausgaben gilt Absatz 1 gilt ein Betrieb, der dem land- und forst-
Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge- wirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben pflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-
§ 12 trieben gleicher Art übliche Größe nicht
überschreitet.
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
bei den einzelnen Einkunftsartcn noch vom Gesamt- (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,
betrag der Einkünfte abgczoncn werden deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag
aufgewendeten Betrüge. Dazu gehören auch die
von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn
Aufwend1m(J(:n für die Lebensführung, die die
das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
des Steucrp11ich Ligen mit sich bringt, auch
zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie
wenn sie zur Förderung des Berufs oder der
den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen.
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen wer-
an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder den (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über-
seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberech- steigen.
Nr. 55 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 805
§ 14 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
Veräußerung des Betriebs Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
(1) Zu den Einkünften aus Limd- und Forstwirt-
3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-
. rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft- sellschafters einer Kommanditgesellschaft
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
kosten den Wert des Betriebsvermögens übers(eigt, Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Ver- triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert
äußerung ermittelt wird. des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2
(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-
Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und rung nach§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen- (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im
vor der Veräußerung erworben und infolge des Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe
Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen
beteiligt waren., ist für jeden einzelnen Beteiligten
b) Gewerbebetrieb der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
§ 15 äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von
10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. vermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen-
Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
Bodenbewirtschaftung, z.B. au,;; Bergbauunter-
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre
offenen Handels9esellschaft, einer Kommandit- vor der Veräußerung erworben und infolge des
gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
unternehmer) anzusehen ist, und die Vergü-
tungen, die der Gesellschafter von der Gesell- § 17
schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
für die Uberlassung von "\A/irtschaflsgütern be- (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils
zogen hat;
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge- am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war
sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund- Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-
kapital entfallen, und die Vergütungen, die steigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben,
der persönlich haftende Gesellschafter von der wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Ange-
Gesellschaft für seine Täti,gkeit im Dienst der hörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als
Gesellschaft oder für die Hingabe von Dar- einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch
lehen oder für die Uberlassung von Wirt- Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,
schaftsgütern bezogen hat. innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
§ 16
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Veräußerung des Betriebs Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge- kosten übersteigt.
hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der (3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
Veräußerung äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an
1. des ·ganzen Gewerbebetriebs oder eines der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von
Teilbetriebs; 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge- Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche
winn wird illlf An trag ermäßigt oder erlassen, wenn Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom Ver-
der SLeuerpflichlige den veräußerten Anteil an der äußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder
Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte
vor der VcrJußcnmg erworben und infolge des Er- Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der
werbs Erbschallsteuer entrichtet hat. Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-
Erbschaftsteuer entrichtet hat.
teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus- 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
geglichen werden (§ 2 Abs. 2). tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr-
lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien
Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.
c) Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
d) Nichtselbständige Arbeit
§ 18
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. § 19
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
die selbständig aus~1eübte wissenschaftliche, gehören
künstlerische, schriftstellerische, unterrich-
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
tende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-
und andere Bezüge und Vorteile, die für eine
ständige Berufstätigkeil der Ärzte, Zahn-
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
Dienst gewährt werden;
Patentanwälte, Vermessungsingenieure, In-
genieure, Architeklen, Handelschemiker, 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
Wirtsclrnflsprüfor, Steuerberater, beraten- gelder und andere Bezüge und Vorteile aus
den Volks- und Betriebswirte, vereidigten früheren Dienstleistungen.
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder
Helfer in Slcuersachen, Heilpraktiker, Den- um einII1:alige Bezüge handelt und ob ein Rechts-
tisten, Krankengymnaslen, Journalisten, anspruch auf sie besteht.
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Uber-
setzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein
Angehöriger eines freien Berufs im Sinn e) Kapitalvermögen
der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuf-
lich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Vor-
aussetzung ist, daß er auf Grund eigener § 20
Fachkenntnisse leitend und eigenverant- (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
wortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall gehören
vorübergehender Verhinderung steht der
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-
Annahme einer leitenden und eigenverant-
beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
wortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge- I;rwerbs- und Wirtschaftsgenoss-enschaften
werbebetrieb sind; und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar- an der Reichsbank, der Bank deutscher Län-
beit, z.B. Vergütungen für die Vollstrek- der, den Landeszentralbanken und berg-
kung von Testamenten, für Vermögensver- bautreibenden Vereinigungen, die die
waltung und für die Tätigkeit als Auf- Rechte einer juristischen Person haben;
sichtsratsmitglied. 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer- Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Tätigkeit handelt. und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gungshypoth eken und Tilgungsgrundschul-
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung den ist nur der Teil der Zahlung steuer-
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen
Kapitalrest entfällt;
oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,
kosten den Wert des Vermögens übersteigt, der Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,
nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung Banken und anderen Kreditanstalten;
ermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu- 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-
wenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der sungen einschließlich der Schatzwechsel.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 807
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen g) Sonstige Einkünfte
gehören auch (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die
neben den in Abscltz 1 bezeichneten Ein- § 22
künften oder an deren Stelle gewährt Arten der sonstigen Einkünfte
werden;
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi- Sonstige Einkünfte sind
dendenscheinen, Zinsscheinen und son- 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-
stigen Ansprüchen, wenn die dazugehöri- weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6
gen Aktien, Schuldverschreibungen oder bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden
sonstigen Anteile nicht mitvcräußert wer- die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich
den. unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind
sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
auch
diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen
Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren-
tenrechts enthalten sind. Als Ertrag des
Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des
f) Vermietung und Verpachtung Rentenbezugs der Unterschied zwischen
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-
trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Kapitalwerts der Rente auf ihre vor-
§ 21
aussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
(1} Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech-
sind nen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertrags-
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- anteil} ist aus der nachstehenden Tabelle
tung von unbeweglichem Vermögen, ins- zu entnehmen:
besondere von Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs- Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
der Rente Er- der Rente Er- der Rente Er-
register eingetragen sind, und Rechten, die vollendetes trags- vollendetes trags- vollendetes trngs-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil
des Renten- des Renten- des Renten-
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau- berechtigten inv.H. berechtigten in v.H. berechtigten in v. H.
recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-
recht); 0 63 39 43 64 21
1 bis 3 64 40 42 65 20
2. Einkünfte~ aus Vermietung und Verpach- 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
tung von Sachinbegriffen, insbesondere von 6 bis 8 62 43 40 67 18
beweglichem Betriebsvermögen; 9 bis 10 61 44 39 68 17
11 bis 12 60 45 38 69 16
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Dberlas- 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
sung von Rechten, insbesondere von schrift- 15 bis 16 58 47 36 72 14
stellerischen, künstlerischen und gewerb- 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13
19 bis 20 56 50 34 74 12
lichen Urheberrechten, von gewerblichen 21 55 51 33 75 bis 76 11
Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und 22 bis 23 54 52 32 77 10
Gefällen; 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
26 52 54 30 80 8
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
die Einkünfte im Veräußerungspreis von 31 49 57 27 85 bis 86 5
32 48 58 26 87 bis 89 4
Grundstücken enthalten sind und die Miet- 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum 35 46 61 24 93 bis 98 2
beziehen, in dem der Veräußerer noch Be- 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1
sitzer war. 38 44 63 22
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
(2} Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- einer anderen Person als des Rentenberech-
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,
(3} Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be- wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- b} Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge
gehören. gewährt werden;
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im
des§ 23; gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen
werden.
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
anderen Einkunflsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1
bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der h) Gemeinsame Vorschriften
Ziffer 1 ocfor 2 gehören, z.B. Einkünfte aus ge-
legentlichen Vermittlungen und aus der Ver- § 24
mietung beweglicher Gt:genstände. Solche Ein- Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören
künfle sind nicht steuerpflichtig, wenn sie auch
weniger als 500 Deutsche Mark im Kalender-
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
jahr betragen haben. Ubersteigen die Wer-
bunuskosten die Einnahmen, so darf der über- a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
steigende Betrag bei Ermittlung des Einkom- Einnahmen oder
mens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-•
beteiligung oder einer Anwartschaft auf
§ 23 eine solche;
Spekulationsgeschäfte 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit- Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn
raum zwischen Anschaffung und Veräuße- sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger
rung beträgt: zufließen.
a) bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin- III. Veranlagung
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe- § 25
sondere bei Wertpapieren, nicht mehr Veranlagungszeitraum
als sechs Monate;
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
äußerung der Wirtschaftsgüter früher er-
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
folgt als der Erwerb.
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der nicht nach §§ 46 und 46a eine Veranlagung unter-
Veräußerung von bleibt.
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das
oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
Recht anf Umtcmsch in Gesellschaftsanteile Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin- vorgenommen werden.
sung, die sich nach der Höhe ·der Gewinn-
ausschüttung des Schuldners richtet, ein- § 26
geräumt ist oder daß sie von dem Steuer-
Veranlagung von Ehegatten
pflichtigen im Ausland erworben worden
sind; (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
liches Schuldbuch eingetragen sind. bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-
zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen.
Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-
zusetzen ist. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-
Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-
Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-
Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
stellungskosten und den Werbungskosten anderer-
beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben
geben.
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften
erzielte Gosamtgcwinn im Kalenderjahr weniger als (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-
1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
Nr. 55 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 809
§ 26a (4) Steht im Fall der getrennten Veranlagung von
Getrennte Veranlagung von Ehegatten Ehegatten nach §§ 26, 26 a beiden Ehegatten für
dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2
(1) Bei gelrennter Veranlagung von Ehegatten in Ziff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu
den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe- und haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht,
gatten die von ihm bezoqenen Einkünfte zuzurech- für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das
nen. Einkünfte eines Ehegalten sind nicht allein Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranla.gen.
deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech- Dabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten
nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte zusammenzurechnenden Einkünfte de,s Kindes je zur
mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu
der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkom- berücksichtigen.
mens des einen Ul1equ ttcn, die sich aus Vereinbarun-
gen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer § 28
Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkom- Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
mens des anderen JJhegatten gegenüberstehen.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
der §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens schränkt steuerpflichtig ist.
anzusetzenden Pauschbelräge (§ 10 c) übersteigen,
~m Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung
der Ehegatten in Betracht kommenden Höchst- § 29
beträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Durchschnitts ätze
Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
andere Aufteilung beantragen.
nung aufgestellt werden
(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinn 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind oder aus selbständiger Arbeit;
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-
2. für die Ermittlung des Uberschusses der
lagung der Ehegatten in Betracht kommenden Be-
Einnahmen über die Werbungskosten bei
trags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt
Vermietung und Verpachtung.
Absatz 2 entsprechend.
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
(4) Die Anwendung der§§ 10a und lüd für den
grunde zu legen
Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen- 1. der Gewinnermittlung, wenn
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder von Büchern verpflichtet ist,
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
Rechtsverordnung geregelt. werden oder die Bücher sachliche Un-
richtigkeit vermuten lassen und
§ 2Gb c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
zu bestimmende Grenze nicht übersteigt;
Zusammenveranlagung von Ehegatten
2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird tung und Verpachtung, wenn die Wer-
nach Maßgabe de,s in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla- zeichnet werden oder die Aufzeichnungen
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.
zurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der
Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
unter den Ehegatten herleiten. gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
werden.
§ 27 (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Zusammenveranlagung mit Kindern
(1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die § 30"')
ihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 zu-
stehen, werden zusammen veranlagt, solange er und Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein- Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
künfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zu- aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das
sammenzurechnen. ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in
(3) Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger *) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1959 - I 2/58 S -
Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) scheiden bei der Zu- (Bundessteuerblatt III S. 233) verstößt die Pauschbesteuerung des
§ 30 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG und
.sammenveranlagung aus. ist deshalb nicht mehr anzuwenden.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgan;g 1960, Te:i1l I
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un- 3. Kinder im Sinn der Ziffern 1 und 2 sind
mittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun- a) eheliche Kinder,
gen des Betriebs zu einer Person, die im Inland
b) eheliche Stiefkinder,
entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
ist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober- c) für ehelich erklärte Kinder,
finanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen. d) Adoptivkinder,
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
§ 31 hältnis zur leiblichen Mutter),
Pauschbesteuerung f) Pflegekinder.
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können für das erste Kind
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu- 900 Deutsche Mark,
stimmung des Bundesministers der Finanzen die für das zweite Kind
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren 1680 Deutsche Mark,
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in für jedes weitere Kind
einem Pauschbetrag festsetzen.
1800 Deutsche Mark.
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge- des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für
meinen Vorschriften geregelt werden. dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur
einmal. Werden sie nach §§ 26, 26 a ge-
trennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit
IV. Tarif nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe-
§ 32 gatten zus(eht oder zu gewähren ist.
Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge (3) Besondere Freibeträge
1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das
und 3 keine Anwendung findet und die
um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-
nicht nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt
menden Freibeträge und um die sonstigen vom
werden, ist ein Sonderfreibetrag
Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte
Einkommen. a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen,
wenn sie mindestens vier Monate vor
(2) Kinderfreibeträge
dem Ende des Veranlagungszeitraums
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflich- das 50. Lebensjahr vollendet hatten,
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs- oder
zeitraum mindestens vier Monate das b) von 1200 Deutsche Mark abzuzic~hen,
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. wenn bei ihnen mindestens ein Kinder-
2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich- freibetrag vom Einkommen abgezogen
tigen auf Antrag gewährt wird.
a) für Kinder, die im Veranlagungszeit- 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier
raum mindestens vier Monate das Monate vor dem Ende des Veranlagungs-
25. Lebensjahr noch nicht vollendet zeitraums das 70. Lebensjahr vollendet
hatten und während dieser Zeit hatten, ist ein Altersfreibetrag von 360
aa) im wesentlichen auf Kosten des Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten,
die nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
Steuerpflichtigen unterhalten und
für einen Beruf ausgebildet worden werden und beide mindestens vier Monate
sind oder vor dem Ende des Veranlagungszeitraums
des 70. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht
bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet sich der Altersfreibetrag auf 720 Deutsche
haben, wenn die Berufsausbildung Mark.
durch die Einberufung zum Wehr-
§ 32a
dienst unterbrochen worden ist und
der Steuerpflichtige vor der Einbe- Tarif
rufung die Kosten des Unterhalts (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt
und der Berufsausbildung im we- sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der
sentlichen gt~tragen hat; diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder steuertabelle)*).
geistiger Gebrechen dauernd erwerbs- (2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen
unfähig sind, wenn dem Steuerpflichti- veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der
gen für die Kinder ein Kinderfreibetrag Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von
nicht zusteht und die Kinder im Ver- der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags
ilnlagungszeitraum mindestens vier Mo- nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende
nate im wesentlichen auf Kosten des Betrag sodann verdoppelt wird.
Steuerpflichtigen unterhalten worden
sind. *) Hier nid1t abgedruckt; vgl. Bundesgesetzbl. 1958 I S. 492 ff.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 811
(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, (2) In den Fällen des Absatzes erhöht sich auf
die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um
diesem nicht d,rnernd getrennt gelebt haben, 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
1. in dem V cranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung
Ehegatte verstorben ist und in dem folgen- einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
den Veranlagungszeitraum; haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
2. wenn ihnen für den Vernnlagungszeitraum
für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag
ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht
erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 900 Deutsche
oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus
Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen
der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Ehe-
gangen ist oder für das den Ehegatten auch
gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
in dem VeranJ agungszeitraum, in dem der
Abs. 1 vorliegen. erhalten für dasselbe Kind den
Ehega lte verstorben ist, ein Kinderfrei-
Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal.
betrag (Kinderermäßigung) zustand oder
auf Antrag zu gewähren war. (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
§ 33 so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
Außergewöhnliche Belastungen
ein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- vom Einkommen abgezogen werden, wenn
läufig größere Aufwendungen als der überwie- 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
genden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher destens drei Kinder gehören, die das
Einkommensverhältnisse, gleicher V ermögensver- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
hältnisse und gleichen Familienstands (außer- oder
gewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil
destens zwei Kinder gehören, die das
der Au.fwendungen, der die dem Steuerpflichtigen
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zumutbare Eigenbelastung üb0.rsteigt, vom Einkom-
und
men abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren
Eigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von
und nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. lebt und beide Ehegatten erwerbstätig
sind, oder
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- b) der Steuerpflichtige unverheiratet und
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht erwerbstätig ist,
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den oder
Umständen nach notwendig sind und einen ange- 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
messenen Betrug nicht übersteigen. Aufwendungen, getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder jahr vollendet hat
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
oder
tracht.
§ 33a 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- haitene Person, für die eine Ermäßigung
halt und eine etwaige Berufsausbildung von nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-
Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder- übergehend körperlich hilflos oder schwer
freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Ein- körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung
kommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf- eine Hausgehilfin wegen Krankheit einer
wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900 der genannten Personen erforderlich ist.
Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unter- Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-
haltene Person, vom Einkommen abgezogen wer- gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn
den. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-
kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be- haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
züge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von
oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag 900 Deutsche Mark nur einmal.
von 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 900 (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
Deutsche Mark übersteigen. Werden die Auf-
wendungen für eine unterhaltene Person von gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von
jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Be- 900 Deutsche Mark um je ein Zwölftel.
trags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
betrag der Leistungen entspricht. Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 196ü, Tei:l I
schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer- selbständiger Arbeit gehören und müssen
pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in von den Einkünften aus der Berufstätigkeit
Anspruch nehmen. abgrenzbar sein.
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
von körperbeschüdigten Personen, denen auf Grund auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu-
zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge wenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus
festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minde- nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-
rung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. In die pau- keit nicht übersteigen.
schale Festsetzung können auch die diesen Personen
§ 34a
wegen ihrer Körperbesd1üdigung erwachsenden
Werbungskosten und Sonderausgaben einbezogen Steuerfreiheit
werden. Die Regelung kann auch auf andere Grup- bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
pen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, so-
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
weit bei diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-
sind, die eine cinhci l.liche Beurteilung ermöglichen.
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
§ 34
Steuersätze bei außerordenfüchen Einkünften § 34b
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein- Steuersätze
künfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommen- bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
steuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende
bis 30 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-
Einkommensteuertabelle anzuwenden. künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-
wenden:
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des
Absatzes 1 kommen nur in Betracht 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind
Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten
1. Vcr~iußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,
Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,
16, 17 und 18 Abs. 3;
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-
2. Entschäd i~Jungen im Sinn des § 24 Ziff. 1; folgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-
3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des ordentliche Nutzung des laufenden Wirt-
Gesetzes über die Ablösung ö.ffentlicher schaftsjahrs um die in den letzten drei
Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsge- \t\Tirtscha.ftsjahren eingesparten Nutzungen
setzbl. I S. 137) in der Fassung des Gesetzes (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-
zur Anderung und Ergänzung von Vor- ordentliche Nutzungen und nachgeholte
schriften auf dem Gebiet des Finanzwesens Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die
vom 23. März 1934 (Reichsgesel.zbl. I S. 232) um die Holznutzungen infolge höherer Ge-
bei der Einlösung von Auslosungsrechten walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung
bezogen werden. den Nutzungssatz übersteigt;
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den gen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch
gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck: der Ein- oder \t\Tindwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-
kommensteuerveranlagung können diese Einkünfte sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-
auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie ereignis, das in seinen Folgen den ange-
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser führten Ereignissen gleichkommt, verursacht
Jahre angesehen werden, vorausqesetzt, daß die werden. Zu diesen rechnen nid1t die Schä-
Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig
entstehen.
(4) Die Steuersülze nach Absatz 1 sind auf Antrag
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb- (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die zelnen Holznutzungsarten sind
aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 1. die persönlichen und sachlichen Verwal-
Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus tungskosten, Grundsteuer und Zwangs-
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle- beiträge, soweit sie zu den festen Betriebs-
rischer Tätigkeil unter folgenden Voraussetzungen ausgaben gehören, bei den Einnahmen aus
anzuwenden: ordentlichen Holznutzungen und Holz-
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nutzungen infolge höherer Gewalt, die
oder die Einkünite aus der Berufstätigkeit innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst- sind entsprechend der Höhe der Einnahmen
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit aus den bezeichneten Holznutzungen auf
dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht- diese zu verteilen;
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 813
2. die c1nde>ren BetriehsiHt~;gaben entsprechend anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-
der Höhe der Einnahmen aus allen Holz- ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-
nutzungsurl.cn auf diese zu verteilen. mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
(3) Die fankormnensteuer bemißt sich wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz- anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 raum bezogenen Einkünfte entfallen.
nach den S teuersii tzen des § 34 Abs. 1
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
Satz 1;
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun- dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
gen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem besteuerung besteht.
durchschnitllichen Steuersatz, der sich bei
Anwendung der Einkommensteuertabelle (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
auf das Einkommen ohne Berücksichtigung nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
der Einkünfte aus außerordentlichen Holz- zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-
nutzungen, nachgeholten Nutzungen und sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
Holznutzungen infolge höherer Gewalt er- oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
gibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun- volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
dert der Einkünfte aus nachgeholten Nut- die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig
zungen; ist.
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt
höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1 Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-
Ziff. 2, schiffen im internationalen Verkehr können die
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungs- obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-
satzes (Absc:üz 4 Ziff. 1) anfallen, nach mung des Bundesministers der Finanzen und im
den Steuersätzen der Ziffer 1, Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
b) soweit sie den Nutzungssatz über- die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag fest-
steigen, nach den halben Steuersätzen setzen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte
der Ziffer 1. aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinn
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung. An
den folgenden Vorausselzungen anzuwenden: Stelle der Pauschalierung nach den Sätzen 1 und 2
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be- kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-
frieb~;gutachtens oder durch ein Betriebs- satzes 1 verlangen.
werk muß periodisch für zehn Jahre ein
Nutzungssatz festgc!sctzt sein. Dieser muß (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
den Nutzungen entsprechen, die unter Be- die Angehörige eines fremden Staates sind, nur
rücksichtigung der vollen jährlichen Ertrags- anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen
fähigkeit des Waldes in Festmetern nach- Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren
haltig erzielbar sind; Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1
entsprechende Steuervergünstigung gewährt.
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-
schiedenen Nutzungen müssen mengen- (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
mäßig rwchgewiesen werden; erlassen werden über
3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung be- 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
steht, Bücher zu führen, müssen diese
ordnungsmJßig geführt. werden; 2. die Anrechnung ausländischer Steuern,
4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen un-
wenn die ausländischen Einkünfte aus meh-
verzüglich nach Festslellung des Schadens- reren fremden Staaten stammen,
falls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt 3. den Nach weis über die Höhe der fest-
werden. gesetzten und gezahlten ausländischen
Steuern,
§ 34c
4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,
Steuerermäßigung bei ausfä.ndischen Einkünften die nachträglich erhoben oder zurückge-
(1) Bei unbeschrJnkl: Steuerpflichtigen, die mit zahlt werden,
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden 5. die Anrechnung ausländischer Steuern,
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
wenn ein Abkommen zur Vermeidung der
Einkomrnensleuer entsprechenden Steuer herange- Doppelbesteuerung besteht., jedoch trotz
zogen werden, ist die fcstuesetzte und gezahlte aus- dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung
ländische Sleuer c.mf die deutsche Einkommensteuer
bestehen bleibt und
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem
Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein- 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
der Weise zu ermitl.cln, daß die sich bei der Ver- vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
V. Entrichtung der Steuer 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflich-
tung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu
1. Vorauszahlungen lassen, nicht r·echtzeitig erfüllt oder
4. wenn ein Nachversteuerung nach § 10
§ 35 Abs. 2 durchzuführen ist.
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, § 39
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen Jahresarbeitslohn, Jahrnslohns teuer,
zu entrichten. Jahreslohnsteuertabelle
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund- (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt
sätzlich nach der Steum, die sich nach Anrechnung sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer er,gibt sich
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der
die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum Grundla,ge der diesem Gesetz beigefügten Anlage
voraussichtlich ergeben wird. (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer-
klass,en durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei
§§ 36 und 37 sind die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a
Ziff. 1) und für Sonderaus,gaben {§ 10 c Ziff. 1), die
(gestrichen)
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfrei-
beträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichti:gen.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
(Lohnsteuer) Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
karte sind die Verhältnisse zu Be,ginn de·s Kalender-
§ 38 jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
die Voraussetzungen für eine ihm günsti,gere
(1) Bei EinkünfLen aus nichtselbständiger Arbeit Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar- berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die karte auf Antrng zu ergänzen.
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 (3) Di•e Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-
und 3 entsprechende Anwendung. ordnung bestimmt:
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer- 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine keine Lohnsteuerkarte vorlegt;
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in
hat die Lohnsteuerkarte ·seinem Arbeitgeber vor Be- mehreren Dienstverhältnissen steht;
ginn des Ka.lenderjahrs oder vor Beginn des Dienst- 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
verhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat leben, beide in einem Dienstverhältnis
die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst- stehen;
verhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-
hältnis vor dem Schluß de,s Kalenderjahrs, so hat 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer- lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden
karte zurückzug,eben. Das Verfahren hinsichtlich der kann.
Ausschreibung der Lohnsteuerkarten und das Ver- § 40
fahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuer-
karten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Be- Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge
endigung des Dienstverhältnisses im Laufe des (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die
Kalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung ge- Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-
regelt. ziehen
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften
Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aus nichtselbständi,ger Arbeit zu berück-
für die Einbehaltung und Abführung der Lohn- sichtigen sind, soweit die Werbungskosten
steuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pausch-
nur in Anspruch genommen, betrag übersteigen;
2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pausch-
nicht vorschriftsmäfög gekürzt hat oder betrag übersteig•en. Sonderausgaben von
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind
Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer und bei denen die Voraussetzungen für
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und eine Zusammenveranlagung nach § 26
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich Abs. 1 vorlie,gen, sind, soweit sie die den
mitteilt oder Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden
Nr. 55 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 815
Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehe- (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-
gatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-
nicht die Ehegatten -eine andere Aufteilung sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-
beantragen; karte dem. Arbeitgeber vorliegt.
3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2)1
4. der Betrng, der nach §§ 33 und 33 a § 42
wegen außergewöhnlicher Belastung zu Lohnsteuer-Jahresausgleich
gewähren ist;
(1) Dbersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs
5. der Verlust bei den Einkünften aus Ver-
einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits-
mietung und Verpachtung, der bei Inan-
lohn -entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der
spruchnahme der erhöhten Absetzungen
Unterschiedsbetrag ,gegenüber der Jahreslohnsteuer
nach § 7 b entsteht.
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn- wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.
steuerkarte einzutragen.
(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-
(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassein steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-
werden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh- nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt
baren Fällen die Eintra,gung nach Absatz 2 vorläufig werden,
vornehmen kann. Außerdem können durch Rechts- 1. daß in gewissen Gruppen von Fällen
verordnung Vorschriften über die Erstattung und der Lohnsteuer-Jahrnsaus,gleich nicht vom
über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Finanzamt, sondern innerhalb einer be-
Fälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf stimmten Frist vom Arbeitgeber durchge-
des Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein- führt wkd;
tragung von der endgültigen Feststellung abweicht;
es kann dabei angeordnet werden, daß ,geringfügiige 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausigleich vom
Abweichungen außer Betracht bleiben. Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Gel-
tendmachung vom Arbeitslohn abzuziehen-
der Beträ,g·e oder einer günstigeren Steuer-
§ 41 klasse oder einer höheren Zahl der zu
berücksichtigenden Kinder beantragt wer-
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber den kann;
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim
Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten Finanzamt nur innerhalb ei1ner bestimmten
und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk Frist beantra,gt werden kann;
der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus
Arbeitslohn und di~ Lohnsteuer berechnet und die nichtselbständiger Arbeit bezogen haben
Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt und bei denen die Voraussetzungen für
werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh- eine Zusammenveranlagung nach § 26
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen Abs. 1 vorlie,gen, e.in gemeinsamer Lohn-
Ka.ssen anders gerngelt werden. Wenn der Arbeits- steuer-Jahresausgleich durchgeführt wird.
lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-
steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem § 42a
Arbeitgeber den zur Deckung dN Lohnsteuer erfor- Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
derlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahwns
Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent- kann durch Rechtsverordnung
sprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten
und die Lohnsteuer abzuführen. 1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-
(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer steuer für sonstige, insbesondere einmalige
richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah- Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen),
lungszeitraum maßigebenden Lohnsteuertabellen. die der Arbeitnehmer neben dem laufen-
Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn- den Arbeitslohn erhält, nach Vomhundert-
steuertabe1le abzuleiten. Die Lohnstufen und die sätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen
Lohnsteuer haben zu betragen, weinn der Arbeits- . Bezüge bemißt. Dabei sind die Vomhun-
lohn gezahlt wird dertsätze unter Be<rücksichti,gung der Vor-
schriften des § 39 nach der Höhe des vor-
für einen monatlichen Zeitraum, aussichtlichen Jahr•esarbeitslohns und dem
1
/i2 des Jahresbetrags, FamilLenstand zu staffeln;
für nicht mehr als einen Arbeitstag,
2. zugelassen . werden, daß auf Antrag des
½o des Monatsbetrags,
Arbeit,gebers bei bestimmten sonstigen,
für volle Arbeitswochen, insbesondere einmali<gen Bezügen, die der
6
/20 de1s Monatsbetrags.
Arbeitgeber in -einer größe•ren Zahl von
Der Bundesminister der Finanzen hat die danach Fällen gewährt, die Lohnsteuer na.ch einem
maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erho-
bekanntzumachen. ben wird, der sich für diese Bezüge unter
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Berücksichtigung der Vorschriften des § 39 vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-
im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist, delanleihen und Gewinnobligationen. Die
daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer über- Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter
nimmt. Die bezeichneten Bezüge und die Satz bleibt unberührt;
davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus-
einer Veranlagung zur Einkommensteuer
gegebenen festverzinslichen Schuldver-
und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer
schreibungen und Schatzanweisungen der
Betracht. Länder, Gemeinden und Gemeindever-
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn- bände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a
steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor- Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-
schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:
(Pauschsteuersatz) erhoben wird, a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer
1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2 von einschließlich drei Jahren nicht
bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber kündbar und nicht rückzahlbar sein,
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
in einer größeren Zahl von Fällen gewährt b) nach den Anleihebedingungen darf die
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
werden oder
der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen gungen für die Dauer von weniger als
Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerhe- drei Jahren nicht geändert werden;
ben ist, weil er den Steuerabzug vom
Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des
vorgenommen hat, oder Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach
3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte dem 31. März 1952 ausgegebenen festver-
Arbeitnehmer gezahlt werden. zinslichen Wertpapieren (einschließlich der
Wandelanleihen und Gewinnobligationen)
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, unter folgenden Voraussetzungen:
daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39
schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen a) Die Wertpapiere müssen spätestens
Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung innerhalb eines Jahres nach der Aus-
des Verfahrens kann davon abhängig gemacht wer- gabe zum Handel an einer Börse im
den, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt . Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
und daß die Bezüge und die davon einbehaltene in Berlin (West) zugelassen werden,
Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohn- b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer
steuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben. von mindestens fünf Jahren nicht künd-
bar und nicht rückzahlbar sein,
c) nach den Anleihebedingungen darf die
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
(Kapitalertragsteuer) der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
gungen für die Dauer von fünf Jahren
§ 43 nicht geändert werden.
Steuerabzugspßichtige Kapitalerträge Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-
sen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ- Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt
gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: nach § 33 des Gesetzes über die Investi-
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus- tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum
beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien, Börsenhandel nicht zugelassen sind.
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge- Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für
sellschaften mit beschränkter Haftung, an Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
an der Reichsbank und an bergbautreiben- gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-
den Vereinigungen, die die Rechte einer satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
juristischen Person haben. Dazu gehören ausgegeben worden sind.
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge
im Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
Wandelanleihen und Gewinnobligationen, besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
soweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen; Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
deren Stelle gewährt werden.
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund- oder Sitz im Inland hat.
gesetzes oder in Berlin (West) nach dem
20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5
24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952 und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus
ausgegebenen Industrieobligationen und Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.
Nr. 55 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 817
§ 44 so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer das Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark
beträgt.
(1) Die Kapitalertrags teuer beträgt
(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark
1. in den Fällen des § 43 wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer-
2. in den Fällen des § 43 abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
Abs, 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert men worden ist, insgesamt mehr als 800
der Kapitale, i.rdge. Deutsche Mark betragen;
(2) ( entfällt) 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus
mehr als einem Dienstverhältnis enthalten
(3) Der Schuldner ha I die Kapitalertragsteuer für sind, die dem Steuerabzug vom Arbeits-
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug lohn unterlegen haben, und der zu ver-
in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital- steuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1)
erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal- a) bei Personen, bei denen die Einkommen-
tenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das steuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu er-
Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch mitteln ist, 16 000 Deutsche Mark,
dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim b) bei den nicht unter Buchstabe a follen-
Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst- den Personen 8000 Deutsche Mark
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
übersteigt;
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-
hören. 3. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Be-
rechnung der Lohnsteuer ein sich voraus-
(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen sichtlich für den Veranlagungszeitraum
Kapitalerträge ohne Abzug. ergebender Verlust aus Vermietung und
Verpachtung vom Arbeitslohn abgezogen
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom worden ist;
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für 4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag- getrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur beantragt;
in Anspruch genommen, 5. wenn die Veranlagung beantragt wird
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge a) zur Anwendung der Vorschriften des
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder § 34,
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-
einer anderen Einkunftsart als derjeni-
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer
gen aus nichtselbständiger Arbeit, falls
nicht vorschriHsmäßig abgeführt hat, und
die Einkünfte, von denen der Ste1:~r-
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-
abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
teilt.
men worden ist, zusammen einen Ver-
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeo:rdnet lustbetrag ergeben,
werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer- c) zur Berücksichtigung von Verlustabzü-
pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab- gen (§ 10d),
gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
dem für die Veranlagung jeweils zuständigen auf die Steuerschuld.
Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4 und 5
bekanntwerden. Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
§ 45 men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
(gestrichen)
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).
§ 46 (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 4, in denen die Einkünfte,
Veranlagung bei Bezug
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T•ei1l I
§ 46a (3) Zum Verbrauch gehören nicht
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- 1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital- 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige
vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 zm. 3 bis 5 Personensteuern;
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital- gen, soweit sie das den Verhältnissen des
vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital- Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht
ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge überstiegen haben;
im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die 4. Ausgaben für politische, künstlerische,
Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An- mildtätige, kirchliche, religiöse, wissen-
trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung schaftliche und gemeinnützige Zwecke;
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-
Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu- fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-
sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. liche oder geistige Gebrechen verursacht
Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen sind;
des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Kindes entstanden sind;
Arbeitnehmer entsprechend. 1. außerordentliche Aufwendungen, die durch
den Unterhalt oder die Erziehung eines
Kindes oder den Unterhalt eines bedürfti-
5. Abschlußzahlung gen Angehörigen entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-
§ 47
den für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an- nehmer oder für ihre Angehörigen;
gerechnet 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
1. die für den Veranlagungszeitraum entrich- pflichtige bestritten hat
teten Vorauszahlungen, a) aus Einkommen, das er in den letzten
drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-
braucht hat,
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs-
zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b
steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den
im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so- beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab- nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
schlußzahlung). Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-
kommens ergeben würde, so i$t der Besteuerung
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen grunde zu legen.
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen
nach seiner \N"ahl entweder auf seine Steuerschuld
gutgeschrieben oder zurückgezahlt. VII. Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 48 (1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.·2) sind
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Ver-
brauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, 16),
Einkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark für den im Inland eine Betriebstätte unter-
erhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes halten wird oder ein ständiger Vertreter
Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bestellt ist, und Einkünfte aus der Ver-
betrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird. äußerung eines Anteils an einer inländi-
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen schen Kapitalgesellschaft (§ 17);
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
Angehörigen. oder worden ist;
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 819
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 50
(§ 19), die im Inland ausgeübt oder ver-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
wertet wird oder word(~n ist, und Ein-
künfte, die aus inlündischen öffentlichen (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
Küssen einschließlich der Kassen der Deut- gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9)
schen Bundesbahn und der Deutschen Bun- nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-
<leslwnk mit Rücksicht auf ein gegenwärti- künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als
werden; Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-
gensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10 d
5. Einkünfte! aus Kapitalvermögen im Sinn
ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift
des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der
bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
menhang mit inländischen Einkünften stehen und
Sitz im Inland hat, und Einkünfte irn Sinn der Gewinn auf Grund irn Inland ordnungsmäßig
des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das
geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
Kapitalvermögen durch inländischen Grund-
ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur
besitz, durch inländische Rechte, die den
insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,
lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),
die in ein inländisches Schiffsregister ein-
einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-
getragen sind, unmittelbar oder mittelbar
äußerungsgewinne irn Sinn des § 18 Abs. 3 beziehen.
gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die
aus Anleihen und Forderungen, die in ein
Vorschriften der §§ 9a, 10c, 32, 32a Abs. 3, §§ 33
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind
und 33 a sind nicht anzuwenden. ·
oder über die Teilschuldverschreibungen
ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teil- (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
schuklverschrcibungen unterliegen aber der liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1
beschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel- Einkunftsarten nicht zulässig.
anleihen) oder eine Zusatzverzinsung ein- (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
geräumt ist, die sich nach der Höhe der Ge- schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
winnausschüttungen des Schuldners richtet nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag
(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld- von 840 Deutsche Mark vorn Einkommen abzu-
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
irn Inland hat; 25 vom Hundert des Einkommens.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
tung (§ 21), wenn das unbewegliche Ver- Steuerabzug vorn Arbeitslohn oder vom Kapital-
mögen, die Sachinbegriffe oder Rechte irn ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a
Inland belegen oder in ein inländisches unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
öffentliches Buch oder Register eingetragen durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die
sind oder in einer inländischen Betrieb- Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-
stätte verwertet werden; schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird
durch Rechtsverordnung bestimmt.
7. sonstige Einkünfte irn Sinn des § 22 Ziff. 1,
soweit sie dem Steuerabzug unterworfen (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
werden; beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
lassen oder in einem Pauschbetra.g festsetzen, wer:~ . . -
8. sonstige Einkünfte irn Sinn des § 22 Ziff. 2, es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
mit inländischen Grundstücken oder mit in- besonders schwierig ist.
ländischen Rechten handelt, die den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
Grundstücke unterliegen. satzes 3 Satz 2 gelten auch irn Fall des § 1 Abs. 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein- § 50a
künfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus- Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
ländischen Slaat durch d(m Betrieb eigener oder (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern
gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
gewöhnlichen Aufenthalt irn Geltungsbereich des einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent- bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
gewährt. Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge- gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-
schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver- ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber
gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom-
men,
30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergü-
tungen, wenn der Empfänger die Steuer 1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsver-
trägt, und gütung oder der Vergütungen diese nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats-
mitglied tatsächlich ausgezahlten Be- 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläu-
trags, wenn das Unternehmen die Steuer biger weiß, daß der Schuldner die einbehal-
übernimmt. tene Steuer nicht vorschriftsmäßig abge-
führt hat, und dies dem Finanzamt nicht
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag unverzüglich mitteilt.
der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus- (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
tatsächlichen Auslagen übersteigen. Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-
bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er- Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten
hoben und abzuführen hat und für die Einbehaltung und
a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Abführung haftet.
Verwertung einer Tätigkeit als Künstler,
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer
Berufssportler, Schriftsteller, Journalist
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
oder Bildberichterstatter, einschließlich sol-
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
cher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des
die Nutzung oder das Recht auf Nutzung Steuerabzugs.
von Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten sowie von Plänen, Mustern,
Verfahren und gewerblichen Erfahrnngen
und Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1 VIII. Ermächtigungs- und
Ziff. 2, 3 und 6). Scblußvorschriften
Der Steuerabzug beträgt
§ 51
25 vom Hundert der Einnahmen,
Ermädltigung
wenn der beschränkt Steuerpflichtige,
und (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates
33,33 vom Hundert der Einnahmen,
wenn der Schuldner 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-
die Steuer trägt. verordnungen zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der
Soweit eine Tätigkeit im Sinn des Buchstaben a im Besteuerung, zur Beseitigung von Unbillig-
Inland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, be- keiten in Härtefällen oder zur Verein-
trägt der Steuerabzug jedoch nur fachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
15 vom Hundert der Einnahmen, derlich ist, und zwar:
wenn der beschränkt Steuerpflichtige, a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
und b) über die Ermittlung der Einkünfte und
17 ,65 vom Hundert der Einnahmen, die Feststellung des Einkommens ein-
wenn der Schuldner schließlich der abzugsfähigen Beträge,
die Steuer trägt. c) über die Veranlagung, die Anwendung
der Tarifvorschriften und die Regelung
(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung der Steuerentrichtung einschließlich der
(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den Steuerabzüge,
Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer- d) über die Besteuerung der beschränkt
pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem Steuerpflichtigen einschließlich eines
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats- Steuerabzugs;
vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger
zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
vierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. erlassen
des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an a) über die sich aus der Aufhebung oder
das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der Anderung von Vorschriften dieses Ge-
beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun- dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 821
bei der Besteuerung oder zur Beseiti- ten Bevölkerung dienende private Kran-
gung von Unbilligkeiten in Härtefällen kenanstalt betreiben, der Abnutzung
erforderlich ist; unterliegende Wirtschaftsgüter, di_e zum
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Anlagevermögen dieser Anstalten ge-
Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens hören, in Höhe eines Vomhundertsatzes
eine den steuerlichen Gewinn mindernde der Anschaffungs- oder Herstellungs-
Rücklage für Preissteigerungen in Höhe kosten abschreiben können;
eines Vomhundertsatzes des sich nach i) über die Abschreibungsfreiheit zur För-
§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden derung des Baues von Landesarbeiter-
W(~rts dieser Wirtschaftsgüter zuge- wohnungen und über eine Steuerermäßi-
lassen werden kann, wenn ihre Börsen- gung beim Bau von Heuerlings- und
oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs- Werkwohnungen für ländliche Arbeiter;
preise) am Bilanzstichtag gegenüber den k) über eine Abschreibungsfreiheit oder
Börsen- oder Marktpreisen (Wieder- Steuerermäßigungen für bestimmte
beschaffungspreisen) am vorangegange- Wirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-
nen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen bauten an Wirtschaftsgebäuden, für be-
sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem stimmte bewegliche Güter des Anlage-
Umfang dieser Preissteigerung zu be- vermögens einschließlich Betriebsvor-
stimmen; dabei ist ein angemessener richtungen bei buchführenden und nicht-
Teil der Preissteigerung unberücksich- buchführenden Land- und Forstwirten.
tigt zu lassen. Die Rücklage für Preis- Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude
steigerungen ist spätestens bis zum sowie für Um- und Ausbauten von einer
Ende des auJ die Bildung folgenden höchstens 30jährigen Nutzungsdauer
sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhö- auszugehen;
hend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-
senkungen, die auf die Preissteigerun- 1) über Sonderabschreibungen bei Wirt-
gen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann schaftsgütern des Anlagevermögens, die
die volle odc!r teilweise Auflösung der unmittelbar und ausschließlich dazn
Rücklage zu einem früheren Zeitpunkt dienen, Schädigungen durch Abwässer
bestimrnt werden; zu beseitigen oder zu verringern, und
die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis
c) über eine Beschrünkung des Abzugs
zum 31. Dezember 1965 von Steuer-
von Ausgalwn zur Förderung steuer-
pflichtigen, die den Gewinn auf Grund
begünstigter Zwecke im Sinn des § 10b
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4
auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft
schaf1 en, Personenvereinigungen oder
oder hergestellt werden. Voraussetzung
Vermögensmassen sowie über eine An-
ist, daß die Anschaffung oder Herstel-
erkennung gemeinnütziger Zwecke als
lung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen
besonders förderungswürdig;
Interesse erforderlich ist. Die Sonder-
d) über eine Ermäßigung der Einkommen- abschreibungen können auch bei Zu-
steuer bis auf die Hälfte bei Einkünf- schüssen zur Finanzierung der Anschaf-
ten, die freie Erfinder aus volkswirt- fung oder Herstellung von Wirtschafts-
schaftlich wertvollen Versuchen oder gütern im Sinn des Satzes .1 zugelassen
Erfindungen haben, und über den Abzug ·werden, wenn mit den Zuschüssen ein
der durch die Erfindertätigkeit ver- Recht auf Mitbenutzung dieser Wirt-
ursachten Aufwendungen und Verluste schaftsgüter erworben wird. Die Sonder-
sowie über das zeitliche Ausmaß dieser abschreibungen sind nicht zuzulassen
Begünstigungen; für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen
e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer der Neuerrichtung von Betrieben oder
bis auf die Hälfte für Vergütungen, die Betriebstätten angeschafft oder her-
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für gestellt werden;
schutzfähige und aus der Arbeit des m) nach denen jeweils zu bestimmende
Arbeitnehmers im Betrieb entstandene Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens
Erfindungen zahlen, sowie über die Ab- ausländischer Herkunft, welche die
geltung der Einkommensteuer im Fall nachstehend bezeichneten Voraussetzun-
der Veranlagung; gen erfüllen und nach dem Erwerb
f) über die volle oder teilweise Steuer- weder bearbeitet noch verarbeitet wor-
freiheit von Prämien für Verbesserungs- den sind, statt mit dem sich nach § 6
vorschläge, die Arbeitgeber an ihre Ar- Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem
beitnehmer zahlen, soweit sich die Prä- folgenden Wert angesetzt werden
mie in mäßigem Rahmen hält und Miß- können:
bräuche ausgeschlossen sind;
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf
g) über die Festsetzung abweichender dem Weltmarkt wesentlichen
Vorauszahlungstermine; Schwankungen unterliegt, mit einem
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im Wert, der bis zu 20 vom Hundert
besonderen Maße der minderbemittel- unter den -Anschaffungskosten oder
822 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgalllg 1960, Teil! I
dem niedrigeren Börsen- oder hat, ist ein Wertansatz nach Doppel-
Marktpreis (Wiederbeschaffungs- buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe
preis) des Bilanzstichtags liegt, bb nicht zulässig;
bh) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer ri) über Sonderabschreibungen
besonderen volkswirtschaftlichen aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Bedeutung zur Deckung des Bedarfs Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-
der deutschen Wirtschaft erforder- bergbaues
1ich sind (Waren des volkswirt-
bei Wirtschaftsgütern des Anlage-
schaftlich vordringlichen Bedarfs).
vermögens unter Tage und bei be-
mit einem Wert, der bei einem stimmten mit dem Grubenbetrieb
Mehrbestand an diPsen Waren bis
unter Tage in unmittelbarem Zu-
zu 30 vom Hundert und bei dem sammenhang stehenden, der Förde-
übrigen Bcsl...:rnd bis zu 20 vom Hun-
rung, Seilfahrt und Wetterführung
dc~rt unter den Anschaffungskosten
sowie der Aufbereitung des Mine-
oder dem niedrigeren Börsen- oder
rals dienenden Wirtschaftsgütern
Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
des Anlagevermögens über Tage,
preis) des Bilanzstichtags liegt; statt
soweit die Wirtschaftsgüter
des Abschhigs auf einen Mehrbe-
stand kann bei den einzelnen Wa- für die Errichtung von neuen För-·
ren des volkswirtschaftlich vor- derschachtanlagen, auch in der
dringlichen Bedarfs ein Abschlag bis Form von Anschlußschachtanla-
zu 30 vom Hundert von den An- gen,
schaffungskosten oder dem nied- für die Errichtung von neuen
rigeren Börsen- oder Marktpreis Förderschächten in Verbindung
(Wiederbeschaffungspreis) des Bi- mit Aufschlußarbeiten unter Tage
lcm:z:stichtags zugelassen werden, und für die Errichtung von Seil-
soweit diese Waren im Geltungs- fahrt- oder Wetterschächten sowie
hcrcicb dieses Gesetzes neben den für die Umstellung der Förder-
handelsüblichen Vorräten einge- und Seilfahrteinrichtungen der
Jaqert werden und nur unter be- Tagesschächte, und zwar von
sonders zu bestimmenden Bedin- Flur- auf Turmförderung, von
gungen dem Lager (Sonderlager) Dampf- auf elektrischen Antrieb,
entnommen werden können. von Gestell- auf Gefäßförderung
und von Hand- auf halb- oder
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, vollautomatische Steuerung, und
soweit der mengenmäßige Bestand für die damit in unmittelbarem
der Waren am Schluß des Wirt- Zusammenhang stehenden Ände-
schaftsjahrs im einzelnen und ins- rungen des Schachtes oder des
gesumt den Bestand an einem noch Sehachtausbaues,
zu beslimml>,nden Zeitpunkt, der
für die Zusammenfassung von
nach dem 31. Dezember 1954 liegt,
mehreren Förderschachtanlagen
übersteigt. Hierbei sind nur Waren
zu einer einheitlichen Förder-
zu berücksichtigen, die sich im Gel-
schachtanlage und
tungsbereich dieses Gesetzes be-
finden. für den Wiederaufschluß stillie-
genden Grubenfelder und Feldes-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa teile,
kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach bb) im Tagebaubetrieb des Braunkoh-
dem 31. Dezember 1956 enden, der
len- und Erzbergbaues
Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb
kann nur in \Nirtschaftsjahren, die nach bei bestimmten Wirtschaftsgütern
dem 31. Dezember 1956 und vor dem des beweglichen Anlagevermögens
1. Januar 1962 enden, zugelassen wer-
(Grubenaufschluß, Großgeräte und
den. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem im Erzbergbau auch Aufbereitungs-
1. Januar 1959 enden, kann ein Abschlag anlagen), die für die Erschließung
nach Doppelbuchstabe bb für den übri- neuer Tagebaue und beim Ubergang
gen Bestand nur bis zu 15 vom Hundert zum Tieftagebau für die Freilegung
zugelassen werden. Erfüllen Wirtschafts- und Gewinnung, der Lagerstätte
güter die Voraussetzungen zu Doppel- von Steuerpfüchtigen, die den Gewinn
buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
bb, so kann der Wertansatz nach Wahl rung nach§ 5 ermitteln, nach dem 31. De-
des Steuerpflichtigen entweder nach zember 1955 ganz oder zum Teil ange-
Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel- schafft oder hergestellt werden. Voraus-
buchtsabe bb zugelassen werden. Für setzung für die Inanspruchnahme der
Wirtschaftsgüter, für die dus Land Ber- Sonderabschreibungen ist, daß mit der
lin vertraglich das mit der Einlagerung Durchführung der bezeichneten Vor-
verbundene Preisrisiko übernommen haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 823
und ihre P<irdcrungswürdigkeit von der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
olwrslen Landesbehörde für Wirtschaft Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5
im Einvernehmen mit dem Bundes- ermitteln, angeschafft oder hergestellt
minislcr für Wirtschaft bescheinigt wor- werden. Die Sonderabschreibungen kön-
den ist. An die Stelle des 1. Januar 1961 nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
tritt für die in Doppelbuchstabe aa be- oder Herstellung und in dem folgenden
zeichneten Vorhdhcn der 1. Januar 1964. Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom
Die Sonderabschreibungen können im Hundert der Anschaffungs- oder Her-
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder stellungskosten in Anspruch genommen
Iforstcllung und den vier folgenden werden. Daneben sind Absetzungen für
Wirtschaftsjahren Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Wirtschaftsgütern, für die von den Son-
Anlagevermögens derabschreibungen Gebrauch gemacht
wird, sind die Absetzung,en für Ab-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert
nutzung nach § 7 in gleichen Jahres-
und bei unbeweglichen Wirtschaftsgü- beträgen vorzunehmen. Voraussetzung
tern des Anlagevermögens für die Inanspruchnahme der Sonder-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert abschreibungen ist, daß die Anschaffung
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter
der Anschaffungs- oder Herstellungs-
im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
kosten in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen sind nicht zu-
Daneben sind die Absetzungen für Ab-
zulassen für Vvirtschaftsgüter, die im
nutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den
Rahmen der Neuerrichtung von Betrie-
Sonderabschreibungen darf nicht mehr
ben oder Betriebstätten angeschafft oder
Gebrnuch gemacht werden für Wirt-
hergestellt werden;
schaftsgüter, die bei der Errichtung von
neuen Förderschachtanlagen (auch im p) über die Bemessung der Absetzungen
Zusammenhang mit dem Wiederauf- für Abnutznug oder Substanzverringe-
sd1luß stilliegender Grubenfelder und rung bei nicht zu einem Betriebsver-
Feldesteile), jedoch nicht in der Form mögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
von Anschlußschachtanlagen, nach dem die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
31. Dezember 1970 und in den übrigen oder hergestellt oder die unentgeltlich
Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an- erworben worden sind. Hierbei kann
geschafft oder hergestellt werden. An bestimmt werden, daß die Absetzungen
die Stelle des 31. Dezember 1965 tritt für Abnutzung oder Substanzverringe-
bei begünstigten Vorhaben, mit deren rung nicht ·nach den Anschaffungs- oder
Durchführung nach dem 31. Dezember Herstellungskosten, sondern nach Hilfs-
1960 begonnen worden ist, der 31. De- werten (am 21. Juni 1948 maßgebender
zember 1968. Bei nach diesen Stichtagen Einheitswert, Anschaffungs- oder Her-
angeschafften oder hergestellten Wirt- stellungskosten des Rechtsvorgängers
schaftsgütern können die Sonderab- abzüglich der von ihm vorgenomme-
schreibungen für die vor diesen Stich- nen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
tagen auf gewendeten Anzahlungen auf kosten an einem noch zu bestimmenden
Anschaffun~r;kosten oder Teilherstel- Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermei-
lungskosten zugelassen werden. Bei dung von Härten kann zugelassen wer-
Wirlschafts9ütern, für die von den Son- den, daß an Stelle der Absetzungen tür
derabschreibrn1gen Gebrauch gemacht Abnutzung, die nach dem am 21. Juni
wird, sind die Absetzungen für Abnut- 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-
zung nach § 7 in gleichen Jahresbeträ- messen sind, der Betrag abgezogen wird,
gen vorzunehmen. der für das Wirtschaftsgut in dem Ver-
anlagungszeitraum 1947 als Absetzung
Bei den beoünstigten Vorhaben im für Abnutzung geltend gemacht werden
Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und konnte. Für das Land Berlin tritt in den
Erzbergbaues kann außerdem zugelas- Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni
sen werden, daß die vor dem 1. Januar 1948 jeweils der 1. April 1949;
1966 aufgewendeten Kosten für den
Vornbraum bis zu 50 vom Hundert als q) über erhöhte Absetzungen von Aufwen-
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dungen für den Einbau von Anlagen
behandelt werden; und Einrichtungen im Sinn des § 40
Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g
o) über Sonderabschreibungen bei beweg- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
lichen Wirtschaftr;gütern des Anlagever- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
mögens, die unmittelbar und ausschließ- bei nicht zu einem Betriebsvermögen
lich dazu dienen, die Verunreinigung gehörenden Gebäuden, die überwiegend
der Luft zu verhindern, zu beseitigen Wohnzwecken dienen und die vor dem
oder zu verringern, und die in der Zeit 21. Juni 1948 hergestellt worden sind.
vom 1. Januar l 957 bis zum 31. Dezem- Die erhöhten Absetzungen können erst-
ber 1965 von Steuerpflichtigen, die den mals für den Veranlagungszeitraum 1958
824 Bunde,sgesetzblatt, Jahrganig 1960, Teil I
zugelassen werden. Sie dürfen jährlich und die Wirtschaftsgüter bis zum 31. De-
10 vom I-fondert der Aufwendungen zember 1961 fertiggestellt worden sind.
nicht übersteigen;
(5) Die Vorschriften des § 7 b Abs. 1 bis 3 sind
r) nach denen Steuerpflichtige größere Auf- erstmals auf Gebäude sowie Zubauten, Ausbauten
wendungen für die Erhaltung von nicht und Umbauten anzuwenden, bei denen der Antrag
zu ejncm Betriebsvermögen gehörenden auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 ge-
Gebäuden, die überwiegend Wohnzwek- stellt worden ist.
ken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- (6) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2
teilen können; Ziff. 2 sind erstmals auf Bausparbeiträge anzuwen-
den, die auf Grund von Verträgen geleistet werden,
3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen worden
Abs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10 sind.
Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a
Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33 (7) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 3
Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38 und 4 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41 1955 (im Saarland erstmals für den Veranlagungs-
Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44 zeitraum 1959/60) anzuwenden, soweit nicht rechts-
Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a kräftige Veranlagungen vorliegen.
Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen (8) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-
zu erlassen. stabe b ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte an-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- zuwenden, die Wirtschaftsgüter betreffen, die nach
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu dem 5. August 1960 erw9rben worden sind.
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun- (9) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 ist
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
wenden.
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1958
bis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder her-
§ 52 gestellt werden, darf der bei der Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem
Schlußvorschriften unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, wert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-
soweit in den folgenden Absätzen 2 bis 9 nichts chend von § 7 Abs. 2 Satz 2
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla- 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-
gungszeitraum 1960 anzuwenden. Beim Steuerabzug gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis
vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß 25 Jahren höchstens das 3fache und
die vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-
erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr
für einen Lohn:zahlungszeitraum gezahlt wird, der als 25 Jahren höchstens das 3,Sfache
nach dem 31. Dezember 1959 endet, bei sonstigen,
insbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeits- des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
lohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. De- Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
zember 1959 zufließt. satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1
16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 bis 6 sind
Hundert nicht übersteigen.
erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach
dem 5. August 1960 getätigt worden sind. (11) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des
(3) Die Vorschriften des § 6 a sind erstmals für Einkommensteuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. De- S. 1793), die auf Grund von vor dem 1. Januar 1959
zember 1960 enden. abgeschlossenen Verträgen nach dem 31. Dezember
1958 geleistet werden, können auch weiterhin unter
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2 sind der Vornussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und
erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach letzter Satz als Sonderausgaben abgezogen werden.
dem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind, es sei denn, daß (12) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I
a) die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960
S. 672), die auf Grund von vor dem 9. März 1960 ab-
bestellt und bis zum 31. Dezember 1961
geliefert worden sind und daß vor dem geschlossenen Verträgen nach dem 8. März 1960
geleistet werden, können auch weiterhin unter der
13. März 1960 für die Wirtschaftsgüter eine
Anzahlung geleistet oder von dem Liefe- Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter
ranten eine schriftliche Auftragsbestätigung Satz als Sonderausgaben abgezogen werden.
erteilt worden ist; (13) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
b) mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
vor dem 9. März 1960 begonnen worden ist steuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 505), die
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 825
nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober die Sparraten über drei Jahre hinaus ge-
1956 übgeschlosscn worden sind und bei denen leistet werden; in diesem Fall wird die
mindl!stens die erste Einzahlung vor dem 7. Oktober Nachversteuerung durch Rechtsverordnung
1956 gelcis tet worden ist, können die nach dem der Bundesregierung mit Zustimmung des
31. Dezember 1957 geleisteten Sparraten unter der Bundesrates geregelt;
Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch
6. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden.
raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
Das gleiche gilt für nach dem 31. Dezember 1958
stabe d des Einkommensteuergesetzes 1953
geleistete Beiträge auf Grund von Sparverträgen
(Bundesgesetzbl. I S. 1355), die vor dem
mit feslgelegtcn Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1
1. Januar 1955 abgeschlossen worden sind,
Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzc~s 1957, die nach
dem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1958 die hierzu durch Rechtsverordnung der
abgeschlossen worden sind und bei denen minde- Bundesregierung mit Zustimmung des
stens die erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958 Bundesrates zu erlassenden Vorschriften;
geleistet worden ist. 7. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn
(14) Für die Durchführung einer Nachversteue- des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
rung bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, Bau- gesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober
sparverträgen und bei Kapitalansammlungsverträgen 1956 und vor dem 1. Januar 1959 über den
sind anzuwenden Ersterwerb festverzinslicher Schuldver-
schreibungen abgeschlossen worden sind,
1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag
im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Ver- § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-
bindung mit Absatz 2 Ziff. 1 der Einkom- gesetzes 1957;
mensteuergesetze 1955 und 1957 auf Grund 8. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn
von nach dem 31. Dezember 1954 und vor des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver- steuergesetzes 1955, die nach dem 31. De-
trägen zember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956
§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer- über den Ersterwerb solcher festverzins-
gesetzes 1957; licher Schuldverschreibungen abgeschlos-
sen worden sind, die nicht von Grund-
2. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn
kreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,
des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-
Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungs-
steuergesetzes 1958 auf Grund von nach
anstalten ausgegebene Pfandbriefe, Ren-
dem 31. Dezemher 1958 und vor dem
tenbriefe, Kommunalschuldverschreibun-
9. März 1960 abgeschlossenen Verträgen
gen oder andere festverzinsliche Schuld-
§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer- verschreibungen sind,
gesetzes 1958;
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-
3. bei Beitrctgen an Bausparkassen im Sinn gesetzes 1955, es sei denn, daß es sich
des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- um Wertpapiere handelt, für die durch
steuergesetzes 1958 auf Grund von nach besondere Rechtsverordnung der Bun-
dem 31. Dezember 1954 und vor dem desregierung mit Zustimmung des Bun-
1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen desrates die Sperrfrist verkürzt wird.
§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer- (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 des Einkom-
gesetzes 1957; mensteuergesetzes 1955 ist auf die dort bezeichneten
Steuerpflichtigen weiterhin anzuwenden, wenn diese
4. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn
Steuerpflichtigen sich vor dem 1. Januar 1959 als
des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
Landwirte niedergelassen haben.
steuergesetzes 1957, die nach dem 6. Ok-
tober 1956 und vor dem 1. Januar 1959 (16) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und
abgeschlossen worden sind, des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
§ 10 Abs. 2 Ziif. 3 des Einkommensteuer- 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß
g csetzes 1957; sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das
Kalenderjahr, in dem bei ihm die .Voraussetzungen
5. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen
raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der
Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
Einkommensteuergesetze 1955 und 1957,
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
die nach dem 31. Dezember 1954 und vor
dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden
sind,
§ 53
§ 10 Abs. 2 Zif L 3 des Einkommensteuer-
gesetzes 1957. Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für Berlin)
Das gilt nicht für nach dem 31. Dezember
1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abge- (1) Bei Anwendung des § 6a sind als Rechnungs-
schlossene Sparverträge mit festgelegten zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu
Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan-
des Einkommensteuergesetzes 1955, wenn wartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt-
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T,eLl I
schaftsjahr mindestens acht Monate in einer in (3) Bei Gebäuden, die in Berlin (West) errichtet
Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt werden und zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohn-
war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden. zwecken dienen, können abweichend von § 7 b Abs. 1
Sätze 1 bis 3 im Jahr der Fertigstellung des Gebäu-
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum des und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag
Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-
Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre folgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-
solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 lauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzun-
des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz- gen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen
blatt I S. 672) weiter anzuwenden. Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
Verordnung
über Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
Vom 9. Oktober 1960
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Familienheimfahrt gewährt werden. Für eine Fa-
des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Be- milienheimfahrt zum Weihnachtsfest oder aus An-
amten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I laß der in Satz 2 genannten Gründe kann eine
S. 1067) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Reisebeihilfe auch dann gewährt werden, wenn
Grundgesetzes und des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- Beschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate zu-
blatt I S. 1) wird verordnet: steht.
II.
§ 1
(1) Wird eine Familienheimfahrt nicht nach dem
Änderung der Bestimmungen bisherigen Wohnort, sondern nach einem anderen
über Fahrkosten bei Urlaubsreisen Ort durchgeführt, an dem sich der Ehegatte, ein
Nummer 13 der Bestimmungen über Vergütung bei Kind oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen der
vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Be- Nummer 6 Abs. 1, eine der in dieser Vorschrift
amten vom 11. September 1942 (Reichshaushalts- aufgeführten Personen aufhält, können die Fahr-
und Besoldungsblatt S. 184) erhält folgende Fassung: kosten dorthin bis zur Höhe der Kosten erstattet
werden, die dem Beamten für die Fahrt nach dem
„Reisebeihilfen bisherigen Wohnort hätten erstattet werden
für Familienheimfahrten können.
(2) Ist für einen Zeitraum nach Abschnitt I Satz 1
Nr. 13
bereits eine Reisebeihilfe für eine Familienheim-
I.
fahrt gewährt worden, muß der Beamte jedoch aus
Verheiratete und den verheirateten nach Num- besonderen Gründen innerhalb dieses Zeitraums
mer 6 Abs. 1 gleichgestellte Beamte können nach ein weiteres Mal nach dem bisherigen Wohnort
Ablauf von zwei Monaten, in denen ihnen Be- fahren, so kann ihm unter Anrechnung auf die
schäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld ge- nächste ihm zu gewährende Reisebeihilfe eine
währt worden ist, in je zwei weiteren Monaten weitere Reisebeihilfe gewährt werden. Von der
eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt nach Anrechnung ist abzusehen, wenn die in Abschnitt I
dem bisherigen Wohnort erhalten, solange sie Satz 2 genannten Gründe Anlaß für die Familien-
Empfänger von Beschäftigungsreise- oder Beschäf- heimfahrt waren.
tigungstagegeld sind. Für eine Familienheimfahrt
(3) Werden Reisebeihilfen für Zeiträume nach
aus Anlaß des Todes oder einer durch ärztliche
Abschnitt I Satz 1 nicht in Anspruch genommen,
Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen
so können sie neben später zu gewährenden Reise-
Erkrankung des Ehegatten, eines Kindes oder, bei
beihilfen gewährt werden.
Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 6
Abs. 1, einer der in dieser Vorschrift aufgeführten (4) Läßt der Beamte seinen Ehegatten, ein Kind
Personen kann ihnen eine Reisebeihilfe bereits oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen der
während der ersten zwei Monate gewährt werden. Nummer 6 Abs. 1, eine der in dieser Vorschrift
Eine Reisebeihilfe während der ersten zwei Mo- aufgeführten Personen zu sich kommen, so kann
nate kann ferner für eine Familienheimfahrt zum ihm für diese Reise eine Reisebeihilfe bis zur
Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfest gewährt wer- Höhe der Kosten gewährt werden, die für eine
den. Fallen das Oster- und das Pfingstfest in die- von ihm durchgeführte Familienheimfahrt hätten
sen Zeitraum, darf eine Reisebeihilfe nur für eine erstattet werden können. Wurde die Reise durch-
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960 827
geführt, weil der Beamte wegen dienstlicher Ver- IV.
hinderung oder wegen einer durch ärztliche Be- (1) Als Reisebeihilfe werden die Kosten der
scheinigung nachgewiesenen schweren Erkrankung Fahrkarte für die allgemein niedrigste Klasse
die Familienheimfahrt nicht antreten konnte und eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Be-
hälten ihm nur die Kosten einer Arbeit:errückfahr- förderungsmittels im Rahmen möglicher Fahrpreis-
karte erstattet werden können, so kann von der ermäßigungen erstattet, jedoch nicht die Kosten
Zugrundelegung der Kosten einer Arbeiterrück- für Zu- und Abgang, für das Benutzen von
fahrkarte abgesehen werden. Die Reise ist auf die Schlafwagen, Schiffskabinen und für Zuschläge im
beihilfefähigen Familienheimfahrten anzurechnen. Eisenbahnverkehr außer D-Zug-Zuschlägen bei
Von der Anrechnung kann abgesehen werden, Entfernungen über einhundert Kilometer und
wenn die Reise wegen einer durch ärztliche Be- F-Zug-Zuschlägen bei Entfernungen über zweihun-
scheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen dert Kilometer. Wird ein Flugzeug benutzt, so
Erkrankung des Beamten durchgeführt wurde. Lie- wird eine Reisebeihilfe nur in Höhe der Kosten
gen die in Satz 4 genannten Voraussetzungen gewährt, die dem Beamten unter Beachtung des
vor, so kann eine Reisebeihilfe bereits während Satzes 1 beim Benutzen eines allgemein üblichen
der ersten zwei Monate und ferner dann gewährt öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
werden, wenn Beschäftigungsreise- oder Beschäfti- rungsmittels hätten erstattet werden können; die
gungstagegeld für einen kürzeren Zeitraum als oberste Dienstbehörde kann hiervon in besonde-
zwei Monate zusteht. ren Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Führt der Beamte die Familienheimfahrt in
einem privateigenen, anerkannten privateigenen
III. oder beamteneigenen Kraftfahrzeug durch, so er-
hält er eine Reisebeihilfe in Höhe der Kosten, die
Anderen als den in Abschnitt I Satz 1 genannten ihm beim Benutzen eines öffentlichen, regelmäßig
Beamten kann nach Ablauf von sechs Monaten, in verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet
denen ihnen Beschäftigungsreise- oder Beschäfti- werden können. Beim Benutzen eines beamten-
gungstagegeld gewährt worden ist, in jeden wei- eigenen Kraftfahrzeuges darf die Reisebeihilfe den
teren sechs Monaten eine Reisebeihilfe für eine Betrag nicht übersteigen, den der Halter des be-
Familienheimfahrt nach dem bisherigen Wohnort amteneigenen Kraftfahrzeuges der Verwaltung für
gewährt werden, solange sie Empfänger von Be- außerdienstlich zurückgelegte Strecken zu erstat-
schäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld ten hat. Wird der eine Familienheimfahrt durch-
sind, wenn ihr bisheriger Wohnort mehr als zwei- führende Beamte, der beim Benutzen eineiS öffent-
hundert Kilometer von ihrem Beschäftigungsort lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
entfernt ist. Wird eine Familienheimfahrt nicht mittels Fahrkostenerstattung erhalten würde, im
nach dem bisherigen Wohnort, sondern nach einem Kraftfahrzeug einer anderen Person mitgenom-
anderen Ort durchgeführt, an dem sich Kinder, men, so kann ihm die an den Kraftfahrzeughalter
Eltern, Geschwister oder Großeltern befinden, kön- gezahlte Vergütung erstattet werden, höchstens
nen den Beamten, wenn auch dieser Ort mehr als jedoch in Höhe der beim dienstlichen Benutzen
zweihundert Kilometer von ihrem Beschäftigungs- eigener Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mitnahme-
ort entfernt ist, die Fahrkosten dorthin bis zur entschädigung."
Höhe der Kosten erstattet werden, die ihnen für § 2
die Fahrt nach dem bisherigen Wohnort hätten Berlin-Klausel
erstattet werden können. Eine Reisebeihilfe für Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
eine Familienheimfahrt zum Weihnachtsfest kann fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
bereits während der ersten sechs Monate gewährt
werden; sie kann ferner gewährt werden, wenn § 3
Beschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld Inkrafttreten
für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate zu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar
steht. 1960 in Kraft.
Bon:n, den 9. Oktober 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 1. August 1960
Vom 11. Oktober 1960
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-
gesctzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Artikel 3 der Verordnung zur Anderung der Aus-
führungsbestimmungen A über die -Untersuchung
und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlacht-
tiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
- AB.A - vom 1. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 625) erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Freien
und Hans.estadt Bremen zm Ausführung des
Fleischbe.schaugesetzes vom 18. September 1946
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 92)
außer Kraft."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten lJber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur j\nderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. März 1960 (Bundesigesetzbl. I S. 186) auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1960
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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