777
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1960 Nr. 54
Tag Inhalt r Seite
30.9.60 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung 777
30. 9. 60 Neufassung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
In Teil II Nr. 50, ausgegeben am 1. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkra:fttreten ,des Uber-
einkommens Nr. 105 der Internationalen ArbeHsoDgani,sation über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des A.Jbkommens zwi,schen de,r Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von lndiien zur Vermeidung der Doppe}besteuerung des Einkommens. -Bekanntma,chung der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bunde,srepublik Deut schland und der Regierung des Köni,greichs Schweden über die gegen-
1
seiti,ge Rechtshilfe in Strafsachen bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfol,gun,g wegen Diebstahls und Urkunden-
fälschung und über die Erstattung von Kosten. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung über den
vqrläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum AU.gemeinen Zoll- und Handelsabkommen und des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeriischen füdgenossenschaft über die Regelung
allgemeiner Zollfrag~n.
In Teil II Nr. 51, ,ausgegeben am 6. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Gesetz über die Vereinbarung vom 4. Dezember
1957 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzo,gtums Luxemburg
über den Austausch von Gastarbeitnehmern. - Ge,setz über die Vereinbarung vom 30. Juni 1958 zwiischen der Regie-
runig der Bundesr epublik Deutschland und der Regienrn,g des Köni,greichs der Niederlande über Gastarbeitnehmer. -
1
Bekanntmachung von Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland zu den Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Wechselrechts und zu den Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts. - Bekanntmachung über
da,s Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niededande
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriehswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Nr. 25 der Internationalen Arbeitsoriganiisation betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-
schaft (Inkrafttreten für Peru).
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 30. September 1960
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- 1. ein Nachweis darüber, daß die Dicht-
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- heit des Heizraummantels durch
sten Landesbehörden verordnet: eine Druckprobe mit 2 atü bei
Wärmetauschern mit 1 atü - ge-
Artikel 1 prüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich- sämtliche Heizmäntel und Wärme-
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile tauscher während der Fertigung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli einer Druckprobe mit dem Prüfdruck
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 465) wird wie folgt ge- unterzogen werden,
ändert:
3. ein Nachwe:is darüber, daß der
für Heizmäntel und Wärmetauscher
1. In § 1 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3" jeweils
verwendete Baustoff bei den im Be-
durch die Worte ,, § 22 a Abs. 1" ersetzt. trieb auftretenden Höchsttemperatu-
ren ausreichend beständig ist,
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 4. -eine ausführliche, und leichtverständ-
,, (2) Der der Prüfstelle einzureichenden zwei- liche Bedienungsanweisung;
ten Ausfertigung des Antrags sind zwei Muster die Prüfstellen fordern Muster zur Prü-
der zu prüfenden Einrichtung beizufügen. Ab- fung an;
weichend hiervon sind beizufügen bei b) Sicherheitsglas (§ 40 StVZO):
a) Heizungen (§ 35 c StVZO) folgende eine Erklärung darüber, daß die zur
Unterlagen in vierfacher Ausfertigung: Prüfung notwendige Anzahl Glassehei-
Z 1997 A
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
ben (Muster) in den Abmessungen 2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
300 mm X 300 mm und 1100 mm X 360 mm zeichnung für jeden Typ, jede Größe
zur Verfügung steht; und jede Ausführung mit den Haupt-
c) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO): maßen, Zeichnungen der Hauptbau-
teile und Angaben über die verwen-
Angaben über die Typbezeichnung der
deten Werkstoffe,
Bremse und über das Anhänger-Ge-
samtgewicht, für das die Bremse zuge- 3. Zeugnis des Herstellers über die
lassen werden soll, ferner folgende Prüfung der Eigenschaften des Werk-
Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: stoffs, wenn für tragende Bauteile
der Anhängerkupplungen weder
1. Beschreibung der Wirkungsweise Stahl noch Stahlguß verwendet
der Bremsanlage und der Höhenein- werden;
stelleinrichtung, wenn diese gemein-
zur Prüfung sind den Prüf stellen Muster
same Bauteile mit der Auflaufbremse
ohne Farbanstrich vorzulegen; die Prüf-
hat, für jeden Typ und jede Größe;
stellen fordern die Muster zur Prüfung
2. maßstäbliche Zusammenstellungs- an, und zwar vori jedem Typ und jeder
zeichnung der Auflaufbremse und Größe im allgemeinen bei Anhänger-
der Höheneinstelleinrichtung, wenn kupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut,
diese gemeinsame Bauteile mit der bei Zugeinrichtungen je l Stück, nicht
Auflaufbremse hat, für jeden Typ, eingebaut, bei Höheneinstelleinrich-
jede Größe und jede Ausführung mit tungen je 1 Stück, nach Bestimmung
aa) den Abmessungen aller die der Prüfstelle nicht eingebaut oder in
Bremskraft übertragenden Teile eingebautem Zustand;
von der Zugöse bis zu den e) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,
Zuspanneinrichtungen, § 67 a Abs. 4 StVZO):
bb) den Hauptabmessungen der fünfzehn Muster,
Bremsteile von den Zuspannein- jedoch
richtungen bis zu den Brems- bei Glühlampen für asymmetrisches
trommeln und Angabe des ver- Abblendlicht:
wendeten Bremsbelages und der fünf Muster sowie eine pausfähige
Reifengröße des A_nhängers, an Zeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen
dem die Bremse geprüft werden über die Vorder- und Seitenansicht im
soll, Maßstab 2 zu 1;
cc) den Hauptabmessungen der Hö- f) Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für Fern-
heneinstelleinrichtung und ihrer licht und asymmetrisches Abblendlicht
Hauptbauteile, we,nn die Höhen- oder nur für asymmetrisches Abblend-
einstelleinrichtung gemeinsame licht (§ 50 StVZO):
Bauteile mit der Auflaufbremse
hat; außer den zwei Mustern eine pausfä-
hige Zeichnung (DIN A 4) mit drei Ab-
die Prüfstellen fordern Muster zur zügen, die den Scheinwerfer mit den
Prüfung an; wichtigsten Maßen darstellt im Quer-
d) Einrichtungen zur Verbindung von schnitt und mit Blick auf die Abschluß-
Fahrzeugen (§ 43 Abs. l StVZO) - An- scheibe;
träge auf Bauartgenehmigung müssen g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und
für Anhängerkupplungen, Zugeinrich~ § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),
tungen und Höheneinstelleinrichtungen Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) und
getrennt gestellt werden -:
Fahrtrichtungsanzeigern (§ 54 StVZO):
Angaben über die Typbezeichnung der außer den zwei Mustern Unterlagen in
zu prüfenden Einrichtung und über die einer pausfähigen Ausfertigung (DIN
zulässigen Gesamtgewichte der Fahr- A 4) mit drei Abzügen (Erläuterungen,
zeuge, die durch die Einrichtungen mit- Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisun-
einander verbunden werden sollen, gen für die Verbraucher), aus denen
ferner folgende Unterlagen in sechs- eindeutig hervorgeht, in welcher Lage
facher Ausfertigung: die Einrichtungen am Fahrzeug ange-
1. Beschreibung der Einrichtung und bracht werden sollen (Ausrichtung zur
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ Fahrzeuglängsachse und zur Fahrbahn);
und jede Größe mit Angabe von h) Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67
Hersteller und Typbezeichnung, bei Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO) aus
Kupplungen und Zugeinrichtungen Glas:
außerdem die Angabe der zulässigen
Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die drei Muster,
durch die Einrichtungen miteinander bei Rückstrahlern aus Kunststoff:
verbunden werden sollen, fünf Muster;
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960 779
i) Fackeln und ähnlichen Warnvorrich- für die in den Ländern Bremen, Hamburg,
tungen (§ 53 a Abs. 1 StVZO): Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
fünf Muster; und Schleswig-Holstein hergestellten oder
von einem dort ansässigen Händler in den
k) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Geltungsbereich dieser Verordnung einge-
Kennzeichen (§ 60 StVZO): führten oder einzuführenden
außer den zwei Mustern eine paus-
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
fähige Zeichnung (DJN A 4) mit drei
Abzügen, aus denen eindeutig die Lage Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-
der Leuchte zum Kennzeichen hervor- gen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
geht; das Muster der zu prüfenden Be- 6. die Technische Prüfstelle für den Kra.ftfahr-
leuchtunuseinrichtung muß mit dem zeugverkehr in München
Muster des zu beleuchtenden Kenn- für die in den Ländern Baden-Württemberg,•
zeichens fest verbunden sein; Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saar-
1) Beiwagen an Krafträdern: land hergestellten oder von einem dort an-
1. eine Zeichnung des gesamten Fahr- sässigen Händler in den Geltungsbereich
zeugs (Vorder-, Seiten- und Rückan- dieser Verordnung eingeführten oder einzu-
sicht), aus der die Hauptabmessun- führenden
-gen und die in den §§ 51 und 53 Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
StVZO vorgeschriebenen Maße er- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-
sichtlich sind, gen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
2. eine Zeichnung der Radbremse mit 7. das Lichttechnische Institut der Technischen
Beschreibung; falls Antrieb des Bei- Hochschule in Karlsruhe für
wagenrades in Frage kommt, eine
schematische Zeichnung des Trieb- Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a
werks, Abs. 4 StVZO),
3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-
die alle wesentlichen Merkmale ent- licht sowie für Fern- und Abblendlicht
halten muß; bei mehreren Aufbau- (§ 50 StVZO),
ten, Rei.fengrößen und dergleichen Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),
sind die für die einzelnen Ausfüh-
rungen unterschiedlichen Maße, Ge- Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
wichte und sonstigen Merkmale mit Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),
den Buchstaben A, B, C und weite-
elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6
ren Buchstaben in alphabetischer
und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),
Reihenfolge zu kennzeichnen;
m) Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen: ~ Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
die Prüfstelle fordert Muster zur Prü- Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
fung an." und 3 StVZO, § 24 StVO),
elektrische Leuchten und rückstrahlende Ein-
3. § 4 erhält folgende Fassung: richtungen zur Sicherung haltender Fahr-
,,§ 4 zeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
StVZO),
Prüf stellen
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),
Als Prüf stellen sind zuständig
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen zeichen (§ 60 StVZO),
und Fahrzeugmotoren an der Technischen
Hochschule in Stuttgart für Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),
Heizungen (§ 35 c StVZO);
Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-
2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-
räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),
tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-
burg-Mürwik für Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO); § 52 Abs. 3 StVZO),
3. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord- Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für § 52 Abs. 4 StVZO),
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO); Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19
4. das Institut für Fahrzeugtechnik der Techni- Abs. 3 StVO);
schen Hochschule in Braunschweig für 8. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in
Bremsbeläge (§ 41 StVZO); Braunschweig für
5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug- Kennleuchten für blaues und für gelbes Blink-
prüfung beim Technischen Uberwachungs- licht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4
Verein in Essen StVZO),
780 Bunde,sgeseitzblatt, Jahrgang 1960, TeU I
Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie- Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
den hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), § 52 Abs. 3 StVZO),
Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO); Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
9. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse- § 52 Abs. 4 StVZO),
stadt Hdmburg für Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19
Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß- Abs. 3 StVO);
und Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und
§ 53 a Abs. 1 StVZO); 14. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
zeugverkehr in Berlin-Schöneberg für
10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft- Beiwagen von Krafträdern."
fahrzeugverkehr für
Beiwagen von Krafträdern;
4. In § 5 Abs.4 wird das Wort „drei" durch das
11. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Wort „zwei" ersetzt.
Technischen Hochschule in Stuttgart für
Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen. 5. In § 7 werden die Worte ,, (§ 22 Abs. 4 StVZO)"
Im Land Berlin sind für die Prüfung der nach- durch die Worte ,, (§ 22 a Abs. 2 StVZO)" ersetzt.
stehend genannten, in Berlin hergestellten oder
von einem dort ansässigen Händler in den Gel-
6. § 8 wird wie folgt geändert:
tungsbereich dieser Verordnung eingeführten oder
einzuführenden Fahrzeugteile zuständig a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ,, (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wel-
an der Technischen Universität in Berlin- lenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer
Charlottenburg für der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer
Heizungen (§ 35 c StVZO), anzubringenden Unterscheidungsbuchstaben
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), der Prüfstelle nach folgender Aufstellung:
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu- Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen
gen (§ 43 Abs. 1 StVZO); und Fahrzeugmotoren an der Techni-
13. die Physikalisch-Tcchn ische Bundesanstalt, schen Hochschule in Stuttgart . . . . . . . . S
Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für Prüfungskommission Glei tschu tzvorrich-
Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in
Abs. 4 StVZO), Flensburg-Mürwik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . L
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend- Staatliches Materialprüfungsamt Nord-
licht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 rhein-\Vestfalen in Dortmund-Aph~rbeck D
StVZO),
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO), Institut für Fahrzeugtechnik der Techni-
schen Hochschule Braunschweig . . . . . . . I
Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), prüfung beim Technischen Uberwachungs-
Kennleuchten für blaues und für gelbes Blink- verein in Ussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F
licht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4 Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
StVZO), zeugverkehr in München . . . . . . . . . . . . . M
elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6
Institut für Kraftfahrwesen nn der Tech-
und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),
nischen Hochschule Hannover (nur bei
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), Bauartgenehmigungen auf Grund einer
Rückstrnhler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2 vor dem 20. Juli 1958 durchgeführten
und 3 StVZO, § 24 StVO), Prüfung durch dieses Institut) . . . . . . . . . H
Warneinrichtungen zur Sicherung haltender Lichttechnisches Institut der Technischen
Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Hochschule in Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . K
StVZO), Physikalisch-Technische Bundesanstalt in
Pahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), Braunschweig ................ , ..... .' B
Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie- Werkstoffprüfarnt der Freien und Hanse-
den hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), stadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO), Technische Prüfstellen für den Kraftfahr-
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-· zeugverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T
zeichen (§ 60 StVZO), Staatliche Materialprüfungsanstalt an der
Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß- Technischen Hochschule in Stuttgart . . . G
leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO), Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fähr- an der Technischen Universität in Ber-
räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO), lin-Charlottenbur,g . • .. • • • • • • • • • • • • - • • • • C
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960 781
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 10. In § 13 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3 StVZO"
Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg P durch die Worte ,,§ 22 a Abs. 1 StVZO" ersetzt.
Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-
zeugverkehr in Berlin-Schöneberg . . . . A. 11. § 20 erhält folgende Fassung:
(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter
Bedingungen durchgeführt worden, die von ,,§ 20
der Bundesrepublik Deutschland mit auslän-
dischen Staaten vereinbart worden sind, und Geltung im Land Berlin
soll die Einrichtung im Bundesgebiet erstmals Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
hergesteHt werden, so ist ein Prüfzeichen zu- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
zuteilen, das aus der Angabe „E 1" und einer desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7
Prüfnummer besteht. Die Angabe „E 1" muß des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs
von einem Kreis umschlossen sein, die Prüf- vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832}
nummer muß außerhalb des Kreises stehen; und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnah-
im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundes- men auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und
amt auf Grund der internationalen Vereinba- des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957
rungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist. (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin."
Das Kraftfahrt-Bundesamt ergänzt das Prüf-
zeichen unter Beachtung der internationalen
Vereinbarungen, wenn die Ergänzung er-
for<ler lich ist, um Mißverständnisse zu ver- Artikel 2
meiden."
Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
b} In Absatz 3 werden die Worte „unter - bei laut der Fahrzeugteileverordnung mit neuer Para-
Glühlampen neben - dem Kreis stehenden" graphenfolge im Bundesgesetzblatt neu bekannt-
gestrichen. machen.
c) In Absatz 4 werden die Worte „23. Juni 1953"
durch die Worte „ 1. Januar 1954" ersetzt.
Artikel 3
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einrich-
tung" die Worte „in der ihm vorgeschriebenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anordnung" eingefügt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
7. In§ 10 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Allgemeine" setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
gestrichen. setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
8. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
,,(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmi- Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
gung ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
zur Eintragung eines Vermerks über das Erlö- S. 710) auch im Land Berlin.
schen vorzulegen."
9. Die Uberschrift des Abschnitts III erhält folgende
Fassung:
,,III. Artikel 4
Bauartgenehmigung im Einzelfall Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
- Einzelgenehmigung -". kündung in Kraft.
Bonn, den 30. September 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
782 ßundesgeset:z;blatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 30. September 1960
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Fahrzeugteileverordnung vom 30. Sep-
lem ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 777) wird nach-
stehend der Wortlaut der Fahrzeugteileverordnung
in der ab 8. Oktober 1960 geltenden Fassung be-
kanntgegeben, wie sie sich aus der vorstehend
näher bezeichneten Anderungsverordnung und aus
Artikel 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Ände-
rung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6
und 27 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen
worden.
Bonn, den 30. September 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordmmg über die Prüfung und Kennzeichnung
bauartgenehmigungspfüchtiger Fahrzeugteile
(Fahrzeugteileverordnung)
in der Fassung vom 30. September 1960
I. durch die Bauartgenehmigung verliehenen Befug-
Allgemeines nisse bietet. Bei Herstellung eines Typs durch
mehrere Beteiligte kann diesen die Bauartgenehmi-
§ 1
gung gemeinsam erteilt werden. Für im Ausland
hergestellte Einrichtungen kann die Bauartgenehmi-
Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen gung dem Händler erteilt werden, der seine Berech-
(1) Die i.n § 22 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulas- tigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nach-
sungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmi- weist
,gung der Bauart von Einrichtungen kann für die § 3
Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) Antrag auf Bauartgenehmigung
oder einer einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmi- (1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift-
gung im Einzelfall - Einzclgenehmigun~, -) erteilt lich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem
werden. Antrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine
(2) Der in § 22 a Abs. 1 StVZO vor,geschriebenen zweite Ausfertigung des Antrags ist bei der nach
Genehmigung st0ht die Genebmigung gleich, die ein § 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.
ausländischer Staat für die Bauart einer der in § 22 a (2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten
Abs. 1 StVZO genannten Einrichtungen unter Beach-
Ausfertigung des Antrags sind zwei Muster der zu
tung der mit der Bundesrepublik Deutschland ver- prüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend
einbarten Bedingungen erteilt. hiervon sind beizufügen bei
a) Heizungen (§ 35 c StVZO) folgende Unter-
lagen in vierfacher Ausfertigung:
II.
1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit
Allgemeine Bauartgenehmigung des Heizraummantels durch eine Druck-
und Prüfzeichen probe mit 2 atü - bei Wärmetauschern
mit 1 atü - geprüft worden ist,
§ 2
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
Zulässigkeit der Bauartgenehmigung sämtliche Heizmäntel und Wärmetau-
Für reihenweise zu ferligende oder gefertigte scher während der FerUgung einer
Einrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem Druckprobe mit dem Prüfdruck unter-
Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenom- zogen werden,
menen Prüfung all gern ein erteilt werde,n, wenn er 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz-
die Gewähr für eine zuverlässi,ge Ausübung der mäntel und Wärmetauscher verwendete
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960 783
Baustoff bei den im Betrieb auftretenden 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer
Höchsttempernturen ausreichend bestän- Wirkungsweise für jeden Typ und jede
dig ist, Größe mit Angabe von Hersteller und
4. eine ausführliche und leicht verständ- Typbezeichnung, bei Kupplungen und
liche Bedienungsanweisung; Zugei11richtungen außerdem die Angabe
der zulässigen Gesamtgewichte der
die Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen
an; miteinander verbunden werden sollen,
b) Sicherheitsglas (§ 40 StVZO): 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-
nung für jeden Typ, jede Größe und
eine Erklärung darüber, daß die zur Prü-
jede Ausführung mit den Hauptmaßen,
fung notwendige Anzahl Glasscheiben
Zeichnungen der Hauptbauteile und
(Muster) in den Abmessungen 300 mm X
Angaben über die verwendeten Werk-
300 mm und 1100 mm X 360 mm zur Ver-
stoffe,
fügung steht;
3. Zeugnis des Herstellers über die Prü-
c) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO): fung der Eigenschaften des Werkstoffs,
Angaben über die Typbezeichnung der wenn für tragende Bauteile der Anhän-
Bremse und über das Anhänger-Gesamt- gerkupplungen weder Stahl noch Stahl-
gewicht, für das die Bremse zugelassen guß verwendet werden;
werden soll, ferner folgende Unterlagen zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster
in sechsfacher Ausfertigung: ohne Farbanstrich vorzulegen; die Prüf-
stellen fordern die Muster zur Prüfung an,
1. Beschreibung der Wirkungsweise der
und zwar von jedem Typ und jeder Größe
Bremsanlage und der Höheneinstellein-
im allgemeinen
richtung, wenn diese gemeinsame Bau-
teile mit der Auflaufbremse hat, für bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht
jeden Typ und jede Größe; eingebaut,
bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-
2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-
gebaut,
nung der Auflaufbremse und der Höhe,n-
einstelleinrichtung, wenn diese gemein- bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,
same Buuteile mit der Auflaufbremse nach Bestimmung der Prüfstelle nicht ei1n-
hat, für jeden Typ, jede Größe und jede gebaut oder in eingebautem Zustand;
Ausführung mit e) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs; 7,
aa) den Abmessungen aller die Brems- § 67 a Abs. 4 StVZO):
kra.ft übertragenden Teile von der fünfzehn Muster,
Zugöse bis zu den Zuspanneinrich- jedoch
tungen, bei Glühlampen für asymmetrisches Ab-
bb) den Hauptabmessungen der Brems- blendlicht:
teile von den Zuspanneinrichtungen fünf Muster sowie eine pausfähi,ge Zeich-
bis zu den Bremstrommeln und An- nung (DIN A 4) mit drei Abzügen über die
gabe des verwendeten Bremsbela- Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
ges und der Reifengröße des An- von ,2 zu 1;
hängers, an dem die Bremse geprüft f) Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für Fernlicht
werden soll, und asymmetrisches Abblendlicht oder nur
cc) den Hauptabmessungen der Höhen- für asymmetrisches Abblendlicht (§ 50
einstelleinrichtung und ihrer Haupt- StVZO):
bauteile, wenn die Höheneinstell- außer den zwei Mustern eine pausfähige
einrichtung gemeinsame Bauteile Zeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen, die
mit der Auflaufbremse hat; den Scheinwerfer mit den wichtigsten
Maßen darstellt im Querschnitt und mit
die Prüfstellen fordern Muster zur Prü-
Blick auf die Abschlußscheibe;
fung an;
g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72
d) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), Bremsleuch-
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO) - Anträge auf ten (§ 53 Abs. 2 StVZO) und Fahrtrichtungs-
Bauartgenehmigung müssen für Anhänger- anzeigern (§ 54 StVZO):
kupplungen, Zugeinrichtungen und Höhen-
außer den zwei Mustern Unterlagen in
einstelleinrichtungen getrennt gestellt
einer pausfähigen Ausfertigung (DIN A 4)
werden - :
mit drei Abzügen (Erläuterungen, Zeich-
Angaben über die Typbezeichnung der zu nungen, Ein- oder Anbauanweisungen für
prüfenden Einrichtung und über die zuläs- die Verbraucher), aus denen eindeutig her-
sigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die vorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen
durch die Einrichtungen miteinander ver- am Fahrzeug angebracht werden sollen
bunden werden sollen, ferner folgende (Ausrichtung zur Fahrzeuglängsachse und
Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: zur Fahrbahn);
784 Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1960, Teil I
h) Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 4. das Institut für Fahrzeugtechnik der Tech-
Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO) aus Glas: nischen Hochschule in Braunschwei,g für
drei Muster, Bremsbeläge (§ 41 StVZO);
bei Rückstrahlern aus Kunststoff: 5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-
fünf Muster; prüfung beim Technischen Uberwachungs-
i) Fackeln und ähnli.chen Warnvorrichtungen Verein in Essen
(§ 53a Abs. 1 StVZO): für die in den Ländern Bremen, Hambur,g,
fünf Muster; Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und SchleswLg-Holstein hergestelltelil oder
k) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche von einem dort ansässigen Händler in den
Kennzeichen (§ 60 StVZO): Geltungsbereich dieser Verordnung einge-
außer den zwei Mustern eine pausfähige führten oder einzuführenden
Zeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen, aus Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
denen eindeutig die Lage der Leuchte zurn Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Kennzeichen hervorgeht; das Muster der (§ 43 Abs. 1 StVZO);
zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung rnuß
rnit. dem Muster des zu beleuchtenden 6. die Technische Prüf stelle für den Kraftfahr-
Kennzeichens fest verbunden sein; zeu,gve.rkehr in München
1) Beiwa,gen an Krafträdern: für die in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Rhetnland-Pfalz sowie im Saar-
1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs
land hergestellten oder von einem dort an-
(Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus
sässigen Händler in den Geltungsbereich die-
der die Hauptabmessungen und die in
ser Verordnung eingeführten oder •einzufüh-
den §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe-
renden
nen Maße ersichtlich sind,
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
2. eine Zeichnung der Radbremse mit Be-
schreibung; Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
(§ 43 Abs. 1 StVZO);
falls Antrieb de,s Beiwagenrades in Fra-
ge kommt, eine schemati,sche Zeichnung 7. das Lichttechnische Institut der Technischen
des Triebwerks, Hochschule in Karlsruhe für
3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die
Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a
alle wesentlichen Merkmale enthalten
muß; bei mehreren Aufbauten, Reifen- Abs.~ StVZO),
größen und dergleichen sind die für die Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-
einzelnen Ausführungen unterschied- licht sowie für Fern- und Abblendlicht
lichen Maße, Gewichte und sonstigen (§ 50 StVZO),
Merkmale mit den Buchstaben A, B, C Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),
und weiteren Buchstaben Ln alphabe-
tischer Reihenfolge zu kennz-eichnen; Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
m) Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen: Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),
die Prüfstelle fordert Muster zur Prüfung -elektrische Schlußleuchten
an.
(§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72 Abs. 2 zu § 52
(3) Weitere Muster und Unterla,gen sind den Prüf- Abs. 4 StVZO),
stellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
(4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung
Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
und die Anschri.ft des Herstellers oder die eingetra-
und 3 StVZO, § 24 StVO),
gene Schutzmarke auß,en sichtbar und dauerhaft an-
zubringen. elektriische Leuchten und rückstrahlende Ein-
§ 4 richtungen zur Sicherung haltender Fahr-
Prüfstellen zeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
StVZO),
Als Prüfstellen sind zuständig
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),
1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren an der Tedmischen Hoch- Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
schule in Stuttgart für zeichen (§ 60 StVZO),
Heizungen (§ 35c StVZO); Lichtma·schinen, Scheinwerfer und Schluß-
2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorri.ch- leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),
tungen beim Krnftfahrt-Bundesamt in Flens- Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder
burrg-Mürwik für mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),
Gleitschu tzvorrichtun~1en (§ 37 Abs. 1 StVZO); Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
3. das Staatliche Materia.lprüfungsamt Nordrhein- § 52 Abs. 3 StVZO),
Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO); § 52 Abs. 4 StVZO),
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960 785
Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19 Fahrtschreiber·(§ 57 a StVZO),
Abs. 3 StVO);
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
8. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in zeichen (§ 60 StVZO),
Braunschweig für
Kennleuchten für bluues und für gelbes Blink- Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
licht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4 leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),
StVZO), Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-
Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie- räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),
den hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
Fuhrtschreiber (§ 57 a StVZO);
§ 52 Abs. 3 StVZO),
9. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse-
stadt Hamburg für Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu
§ 52 Abs. 4 StVZO),
Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-
und Sicherungsleuchtern (§ 53 Abs. 1 und Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19
§ 53 a Abs. 1 StVZO); Abs. 3 StVO);
10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft- 14. die Technische Prüfsteile für den Kraftfahr-
fahrzeugverkehr für zeugverkehr in Berlin-Schönebevg für
Beiwagen von Krafträdern; Beiwagen von Krafträdern.
11. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der
Technischen Hochschule in Stuttgart für § 5
Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen.
Prüfung durch die Prüfstelle
Im Land Berlin sind für die Prüfung der nach-
(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug-
stehend ,genannten, in Berlin hergestellten oder
teile den Anforderunge1:::i ·entsprechen, die zur Er-
von einem dort ansässigen Händler in den Gel-
haltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent-
tungsbereich dic~ser Verordnung eingeführten
lichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer
oder einzuführenden Führzengteile zuständig
Belästigungen zu stellen sind.
12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter wis-
an der Technischen Universität in Berlin-
senschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Bei
Charlottenburg für
der Prüfung von Auflaufbremsen und Einrichtungen
Heizungen (§ 35 c StVZO), zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5, 6 und 12)
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), ist der Obmann des berufsgenossenschaftlichen Fach-
ausschusses „Verkehr", Hambur,g-Altona, zu betei-
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
ligen.
(§ 43 Abs. 1 SLVZO);
(3) Bei FahrzeugteHen, die auch in eingebautem
13. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, In-
Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüf-
stitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für
stelle das Nähere über die Durchführung.
Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a
(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü-
Abs. 4 StVZO),
fung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gut-
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend- achten anzuferti,gen und zwei Ausfertigungen mit
licht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraft-
StVZO), fahrt-Bundesamt zu übersenden; je eine Ausfertiigung
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. l StVZO), der geprüften und bestäUgten Unterla,gen verbleibt
Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), bei der Prüfstelle.
Nebelsclrninwc!rfm (§ 52 Abs. 1 StVZO). (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur
Kenntnisnahme befugten Behörden und dem Antrag-
Kennleuchten für blaues und für gelbes Blink- steller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung des
licht -- Rundumlicht --- (§ 52 Abs. 3 und 4 Kraftfahrt-Bundesamts über den Antrag auf Bau-
StVZO), artgenehmigung ist die Mitteilung des endgüiti,gen
elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 ErgebnJsses an den Antragsteller nur mit Genc:hmi-
und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), gung des Kraftfahrt-Bundesamts zulässig.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO)!
§ 6
Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2
und 3 StVZO, § 24 StVO), Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts
Warneinrichtungen zur Sicherung haltender (l) Uber den Antra,g entscheidet das Kraftfahrt-
Bundesamt.
Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
StVZO), (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen
zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-
Fahrtrichtungsanzei:ger (§ 54 StVZO).
steller weitere Muster und Unterlagen fordern oder
\Narnvorrichtungen mit einer Folge verschie- bestimmen, da.ß Fahrzeugteile auch in eingebautem
den hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Zustand zu prüfen sind.
786 Bundesgeseitzblatt, Jahr,gang 1960, Teiil I
§ 7 (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedin-
Erteilung der Bauartgenehmigung gungen durchgeführt worden, die von der Bundes-
republik Deutschland mit ausländischen Staaten
(1) Die Bauart,genehmigung wird durch Zustellung vereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im
eines schriftlichen Bescheides ertei1t, au-s dem das Bundesgebiet erstmali,g hergestellt werden, so ist
vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen ein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe
(§ 22 a Abs. 2 StVZO) und etwaige Beschränkungen „E 1" und einer Prüfnummer besteht. Die Angabe
oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO „E 1" muß von einem Kreis umschlossen sein, die
hervorgehen müssen. Prüfnummer muß außerhalb des Kreises stehein; im
(2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt auf
nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch Grund der internationalen Vereinbarungen, wie das
,einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist Prüfzeichen anzuordnen ist. Das Kraftfahrt-Bundes-
oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrnge amt ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der
erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine internationalen Vereinbarungen, wenn die Ergän-
Nachtrngsgenehmi,gung nicht erforderlich ist. zung erforderlich ist, um Mißverständnisse zu ver-
meiden.
§ 8 (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüf-
Prüfzeichen zeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und
(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie eine das genehmi,gende Land bezeichnende Ziffer
von drei Perioden, der Prfünummer der Prüfstelle umschließt, und aus einer Prüfnummer.
und einem vor dieser Nummer anzubringenden (4) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem
Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach fol- 1. Januar 1954 angebrachten Zeichen „LTIK" und
gende.r Aufstellung: ,,PTR" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB".
Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und (5) Der Inhaber der Bauartgenehmiigung hat das
Fahrzeugmotoren an der Technischen Hoch- ihm zugeteme Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent-
schule in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S sprechenden Einrichtung in der ihm vorgeschriebe-
Prüfungskommission Glei tsch u tzvorrich tungen nen Anordnung dauerhaft und jederzeit feststellbar
beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg- anzubringen.
Mürwik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . L § 9
Staatliches Materialprüfungsamt Nordrhein- Versagung der Bauartgenehmigung
Westfalen in Dortmund-Aplerbeck . . . . . . . . . D
Wird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein
Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-
Hochschule Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . . I rung versehener Bescheid zuzustellen.
Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung
beim Technischen Uberwachungs-Verein in § 10
Essen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F Verwahrung und Rückgabe der Muster und
Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- Unterlagen
verkehr in München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . M (1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so
Institut für Kraftfahrwesen an der Technischen ist je eine Ausferti,gung der nach § 3 eingereichten
Hochschule Hannover (nur bei Bauartgeneh- und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten
mi,gungen auf Grund einer vor dem 20. Juli Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwah-
1958 durchgeführten Prüfung durch dieses rer: Waren nach § 3 Abs. 2 zwei oder mehr Muster
Institut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwe·i Muster
der genehmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen
Lichttechnisches Institut der Technischen Hoch- zu versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes
schule in Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K Muster i.st bei der Prüfstelle zu verwahren, das
Physikalisch-Technische Bundesanstalt in andere und etwa vor1gelegte weitere Muster sowie
Braunschwe.i g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B nicht mehr benöHgte Unterlagen sind dem Antrag-
Werkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt steller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraft-
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W fahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller
zurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht
Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeug- dr>s Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem
verk-ehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T durch die Bauartgenehmigung zugeteilten Prüf-
Staatliche Materialprüfungsanstalt an der zeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit
Technischen Hochschule in Stuttgart . . . . . . . . G Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann davon
abgesehen wer-den, ein Muster bei der Prüfstelle
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antrng-
der Te,chnischen Universität in Berlin-Char- steller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamts
lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren mad
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Insti- dem Kraftfahrt-Bunde.samt oder der Prüfstelle auf
tut Berlin, in Berlin-Charlottenbur,g . . . . . . . . P Anfordern zur Verfügung zu stellen.
Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug- (2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-
verkehr in Berlin-Schöneberg . . . . . . . . . . . . . A. lehnt worden, so sind die Muster und auf Antra,g
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960 787
auch die sonstigen Unterlagen dem Antrngsteller (2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung
erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un- etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord-
anfechtbar geworden ist. nung der Vorführung der Einrichtung, Anforderung
eines weiteren Gutachtens und ähnliche Anord-
§ 11 nungen).
Nachprüfung § 15
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Erteilung der Einzelgenehmigung
Herstellern und Händlern nachprüfen oder nach- (1) Die Verwa.ltungsbehörde (Zulassungsstelle)
prüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich ge- erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem
nehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Aus- Gutachten des amtlich anerkannten Sachverstän-
führungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an digen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-
denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder stelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt:
unbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck ,,Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkun-
auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen gen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der
(2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres StVZO sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird die
Versandes und der Prüfung trägt der Hersteller Einrichtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraftf ahr-
oder der Händler, wenn ein Verstoß gegen die Vor- zeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmi-
schriften über die Bauartgenehmigung oder die gung in den Brief und in den Schein einzutragen
Prüfzeichen f estgestcllt wird. und in den etwa aus-gestellten Anhängerverzeich-
nissen kenntlich zu machen.
§ 12
(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist
Erlöschen der Bauartgenehmigung ein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittel-
(1) Die Bauartgenehmigung für e,inen Typ er- belehrung versehener Bescheid zuzustellen.
lischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei
Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dann, § 16
wenn · sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent- Erlöschen der Einzelgenehmigung
spricht.
(1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf
(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden, einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch
wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung ,gegen die die nach§ 68 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde
mit der Genehmigung verbundenen Pflichten ver- (Zulassungsstelie), ferner dann, wenn sie den je-
stößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn weils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr ent-
sich herausstellt, daß die genehmigte Einrichtung spricht.
den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht
entspricht. (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
wenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung
(3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht
eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel- entspricht.
belehrung versehenen Bescheides widerrufen.
(3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung
(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmiigung eines schriftlichen, mit Gründen und Re,chtsmittel-
ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Ein- belehrung versehenen Bescheides widerrufen.
tragung eines Vermerks über das Erlöschen vorzu-
legen. (4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung
ist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu-
III. lassungsstelle zur Löschung vorzule,gen, nötigenfalls
von dieser einzuziehen.
Bauartgenehmigung im Einzelfall
- Einzelgenehmigung - IV.
Schl ußvorschriften
§ 13
§ 17
Antrag auf Einzelgenehmigung
Geltung im Land Berlin
Gehört eine der in § 22 a Abs. 1 StVZO genannten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Einrichtungen nicht zu einem genehmi,gten Typ, so
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän-
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
digen für den Kraftfahrzeu,gverkehr oder der Prüf-
19. Dez•ember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
stelle (§ 4) bei der nach § 68 StVZO zuständigen
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt
Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-
werden.
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 14
S. 710) auch im Land Berlin.
Prüfung durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) § 18
(1) Die Zulassungsstelle i:St an das Gutachten des Inkrafttreten
amtlich anerkannten Sachverständi,gen für den Kraft- Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-
fahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden. sung am 8. Oktober 1960 in Kraft.
788 Bund:e,s9·e1sertzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlun,! des Bundesrechts,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - Seiten, Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung gebühren.)
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten, Einzel-
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 Versandgebühren.)
Seiten, Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
gebühren.) 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
linge und Vermißte. (60 Seiten1 Einzelbezug 2,10 DM
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rech!spflege) - 3. Lieferung
zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä- Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
digungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferung
führung. (112 Seiten, Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
0, 15 DM Versandgebühren.) Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
gebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 9. Lieferung
entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten 1 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge•
ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr•
Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- seitige Verträge. (220 Seiten1 Einzeföezug 7,70 DM
befreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
ten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369
- 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
202 Verwaltunqsgebühren. (20 Seiten, Einzelbezug 0,70 DM
ten: Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0, 15 DM Versand-
zuzüglich 0,20 DM Versandgebühren.)
gebühren.)
Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lie.ferung
Folge 6: Sachgebiet (Staats- und Verfassungsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Einzige Lieferung tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen. (40 Seiten· Einzelbezug 1,40 DM zu-
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- züglich 0,20 DM Versandgebühren.)
ten, Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versand-
gebühren.) Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten, Einzelbezug
Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werdelll Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich.
Rechnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand•
kosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 • Sammlung des
Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung,
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Dr u e k: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1058 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellqehühr. Ein z e Ist ii c k e je anr1efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.