772 Bundesg-e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Betäubungsmitteln
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 6 Abs. 1 sowie Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) die
des § 12 dE!S Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 Erteilung eines Einfuhrscheins zu beantragen.
(Reichs,gesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Dem Antrag ist ein ordnungsmäßig ausgefülltes
Gesetzes zur Anderung des Opiumgesetzes vom Formblatt des Einfuhrscheins (Anlage 2) beizu-
9. Januar 1934 (Reichsgeselzbl. I S. 22) in Verbin- fügen.
dung mit Artikel 129 Abs 1 des Grundgesetzes ver- (2) Einfuhrscheine dürfen nur für Fälle des
ordnet die Bundes; egierung: unmittelbaren Bedarfs beantragt werden.
(3) Der mit Genehmi,gungsvermerk versehene
§ 1 Einfuhrschein wird durch das Bundesgesundheits-
Die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und amt (Bundesopiumstelle) an den Antragsteller
Ausfuhr von Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 zurückgesandt."
(Reichsgesetzbl. I S. 114) wird wie folgt ,geändert: 3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er gilt vom Tage der Ausstellung für die Dauer
1. § 1 erhält folgende Fassung: von drei Monaten und kann auf Antrag um wei-
,,§ 1 tere drei Monate verlängert werden."
Die Vorschriften dieser Verordnung geiten für 4. In § 5 Abs. 1 und in den §§ 7, 8 und 18 werden
1. die unter das Opiumgesetz fallenden die Worte „oder Freibezirk" gestrichen.
Stoffe und Zubereitungen,
5. Iri § 15 Abs. 2 werden die Worte „der Zoll-
2. Zubereitungen von begleitschein I" durch die Worte „der Vordruck
a) Acetyldihydrokodein des Zollbegleitscheins A" ersetzt.
b) Aethylmorphin
6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „di,e Ver-
c) Dihydrokodein
fügung des Reichsministers der Finanzen vom
d) Kodein 16. April 1928 - II a 834 - (Reichszollblatt S. 143)
e) Pholcodin oder die .:m ihre Stelle tretende Anordnung"
oder deren Salze, wenn sie in abgeteilter durch die Worte „der § 12 der Post-Zollordnung
Arzneiform mehr als 0,1 g eines dieser vom 31. Januar 1940 (Reichsministerialblatt S. 45)"
Stoffe je Teilmenge und in der Form der ersetzt.
Lösung oder Verreibung mehr als 10 vom § 2
Hundert eines dieser Stoffe enthalten."
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 § 3
(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
auf vorgeschriebenem Formblatt (Anla,ge 1) beim Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960 773
Verordnung
über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des Empfänger und die an diese veräußerten oder abge-
§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 gebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abge-
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom geben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfän-
9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung ger, soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes sind, haben dem
die Bundesregierung: Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-
halb des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel-
§ 1
jahres für das vorausgegangene Kalendervierteljahr
Der Bezugscheinpflicht nach § 4 Abs. 1 des die erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zu-
Opiumgesetzes unterliegen nicht bereitungen und den am Ende des Kalenderviertel-
jahres vorhandenen Bestand mitzuteilen.
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-
(2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zube-
nannten und die diesen gleichgestellten Stoffe;
reitungen an Apotheken veräußert oder abgegeben,
2. folgende Stoffe und Zubereitungen: so sind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.
a) Pulvis Ipecacuanhae opiatus, auch in Ta- § 3
bletten,
Es werden aufgehoben:
b) Neurophilinpillen mit einem Gehalt von
0,05 g Opium für medizinische Zwecke, 1. Die Verordnung über den Fortfall der Bezug-
0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum scheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom 21. Sep-
Aloes und 0,002 g Endophenolphthalein, tember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 513),
c) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt 2. die Zweite Verordnung über den Fortfall der
von 0,005 g Dicodid hydrochloricum und Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
0, 1 g Cardiazol in 1 g Lösung, 30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1090),
d) Herba Cannabis indicae, 3. die Dritte Verordnung über den Fortfall der
e) Extractum Cannabis indicae, Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
f) Tinctura Canabis indicae, 8. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1349),
g) Arzneispezialitäten, die Benzylmorphin oder 4. die Vierte Verordnung über den Fortfall der
seine Salze enthalten. Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 454).
§ 2 § 4
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
des Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Zubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-
desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb § 5
des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
für das vorausgegangene Kalendervierteljahr die Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
774 Bunde1s,g e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
Verordnung
über die Umlage auf Betäubungsmittel
(Betäubungsmittel-Umlageverordnung)
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 11 Abs. 1 de,s Opiumgesetzes § 3
vom 10. De,zember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in
Wer Betäubungsmittel ausführt, für die nach § 1
der Fassuing des Zweiten c;esetzes zur Änderung eine Umlaige entrichtet worden ist, erhält die Um-
des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichs- lage auf Antrag zurückerstattet.
gesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: § 4
Die Umlage ist vom Zahlungspflichtigen unaufge-
§ 1 fordert innerhalb des ersten Monats eines jeden Ka-
1,endervierteljahres für das vorausgegangene Ka-
E'ine Umlage hat zu entrichten, wer folgende Be- lendervierteljahr unter Angabe der Menge der
täubungsmittel herstellt und im Inland in den Ver- umlagepflichti,gen Stoffe und Zubereitungen oder
kehr bringt oder aus dem Ausland einführt: deren Salze an das Bunde,sg,esundheitsamt (Bundes-
1. Stoffe nach § 1 Abs. l Nr. 1 Buchstaben b und c opiumstelle) zu •entrichten.
des Opiumgesetzes sowie diesen gleichgestellte § 5
Stoffe, mit Ausnahme von Thebain und Ek,go-
nin und deren Salze; Die Verordnung über die Umlage auf Betäubungs-
mittel vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212)
2. Zubereitungen aus Rohopium oder aus Opium in der Fassung der Sechsten Verordnung über die
für medizinische Zwecke mit einem Gehalt von Unterstellung weiter_er Stoffe unter die Bestimmun-
mehr als 20 vom Hundert Morphin. gen des Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941 (Reichs-
,gesetzbl. I S. 328) und der Verordnung über die
§ 2 Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmun-
gen des Opiumgesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundes-
(1) Die Umlage beträgt einhundert Deutsche Mark
gesetzbl. I S. 402) wird aufgehoben.
je Kilogramm
1. der Stoffe nach § 1 Nr. 1, § 6
2. des in Zubereitungen nach § 1 Nr. 2 ent- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
haltenen Morphinsalzes. sie im Land BerHn in Kraft gesetzt wird.
(2) Sind Stoffe nach § 1 Nr. 1 in Zubereitungen § 7
enthalten, SCJ beträgt di,e Umlage einhundert
Deutsche Mark je Kilogramm der in diesen Zu- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
bereitungen enthaltenen Stoffe. Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r ö de r
765
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1960 Nr. 53
Tag [nhalt: Seite
26.9.60 Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •• 765
26.9.60 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel ent-
haltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
26.9.60 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 772
26.9.60 Verordnung über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . 173
26.9.60 Betäubungsmittel-Umlageverordnung . .. .. ... ... .. ...... ... ..... .. .. . ... .. .. ... ... ... .. . 1'14
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
In Teil II Nr. 48, ausgegeben am 23. September 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung des Siebenten Berichtigungs-
und Anderungsprotokolls zum Wortlaut der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen bei,gefügten Zoll-
zugeständnislisten. - Berichtigung des Ge,setzes vom 18. August 1960 zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom
5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr.
Teil II Nr 49, ausgegeben am 24. September 1960, enthält folgeI1Jde Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
(Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 9 über den Europäischen Sozialfonds.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 10 zur Durchführung einer Lohnerhebung.
Der Rat der Europäischen Wirtsch!}ftsgemeinschaft - Satzung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds.
Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
{Betäubungsmi ttel-Gleichstellungsverordnung)
Vom 2ß. September 1960
Auf Grund dle:s § 1 Abs. 2, 2 a, 4 und 5, des § 4 Abs. 4, der §§ 5, 6 Abs. 1
sowie der §§ 7, 8 und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten
Stoffen sind die folgenden Stoffe gleichgestellt:
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
1. Acetylmethadol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxy-
heptan
2. Aethylmethyl- 3-Aethylmethylamino-1,1-di[thienyl-(2')]-
thiambuten buten-(1)
3. Allylprodin 1-Methyl-3-allyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
Z 1997 A
766 Bundesigesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
4. Alphacetyl- a-6-Dimethylamino~4,4-diphenyl-3-acetoxy-
methadol heptan
5. Alphameprodin a-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
6. Alphamethadol a-6-Dimethylamino-4,4-di pheny1-3-heptanol
7. Alphaprodin a-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
8. Amphetamin 1-Phenyl-2-amino-propan
9. Anileridin 1-(2-(4' -Aminophenyl)-aethyl]-4-phenyl-
piperidin~4-carbonsäureaethylester
10. Benzethidin 1-(2-Benzyloxyaethyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
11. Betacetylmethadol ß-6-Dimethy lamino-4,4-di pheny1-3-acetoxy-
heptan
12. Betameprodin ß-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
13. Betamethadol ß-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
14. Betaprodin ß-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
15. Desomorphin Dihydrodesoxymorphin
16. D-Moramid (+ )N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-
butyryl)-pyrrolidin
17. Diaethyl- 3-Diaethylamino-1, 1-di[thienyl-(2') ]-buten-(1)
thiambuten
18. Dimenoxadol 2-Aethoxy-2,2-di pheny1-essigsäure-
(2' -dimethylaminoaethylester)
19. Dimepheptanol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
20. Dimethyl- 3-Dimethylamino-1, 1-di[thienyl-(2') ]-buten-(1)
thiambuten
21. Dioxaphetyl- 2,2-Di pheny1-4-morpholino-buttersäure-
butyrat aethy lester
22. Dipipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
23. Etoxeridin 1-(2-(2' -Hydroxyaethoxy)-aethyl]-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsäureaethylester
24. Furethidin 1-(2' -Tetrahydrofurfuryloxy-aethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsäureaethylester
25. Hydroxypethidin 1-Methyl-4-(3'-hydroxyphenyl)-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
26. Isomethadon 6-Dimethylamino-5-methy1-4,4-diphenyl-3-
hexanon
27. Ketobemidon 1-Methyl-4-(3' -hydroxyphenyl)-4-propionyl-
piperidin
28. Levomethorphan (-)3-Methoxy-N-methyl-morphinan
29. Levomoramid (-)N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-
butyryl)-pyrrolidin
30. Levophenacyl- (-)3-Hydroxy-N-phenacyl-morphinan
morphan
31. Levorphanol (-)3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
32. Metazocin 2' -Hydroxy-2,5,6-trimethyl-6,7-benzomorphan
33. Methadon 6-Dimethy lamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960 767
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
34. Methyl- 1-Phenyl-2-methylamino-propan
amphetamin
35. Methyldesorphin 6-Methyl-L'.1 6 -desoxymorphin
36. Methyl- 6-Methy1-dihydromorphin
dihydromorphin
37. Methyl-phcnyl- Ester von 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-
piperidin-carbon- carbonsäure
säureester
(darunter auch
Pethidin und
Properidin)
38. Metopon 7-Methyl-dihydromorphinon
39. Morphcridin 1-(2' -Morpholinoaethyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
40. Myrophin 3-Benzyl-6-myristyl-morphin
41. N or levorphanol (-)3-Hydroxy-morphinan
42. Normethadon 6-Dimethy lamino-4,4-di pheny 1-3-hexanon
43. Normorphin N-demethyliertes Morphin
44. Oxyrnorphon Dihydrohydroxymorphinon
45. Pethidin 1-Methyl-4-pheny1-piperidin-4-car bonsä ure-
aethy lester
46. Phenadoxon 6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon
47. Phenazocin 2'-Hydroxy-2-phenylaethyl-5,9-dimethyl-6,7-
benzomorphan
48. Phenornorphan 3-Hydroxy-N-phenylaethyl-morphinan
49. Pirninodin 1-(3'-Phenylaminopropyl)-4-phenyl-piperidin-
4-carbonsäureaethylester
50. Proheptazin 1,3-Dirnethyl-4-phenyl-4-propionoxy-hexa-
methylenimin
51. Properidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure-
isopropylester
52. Racemethorphan ( ± )3-Methoxy-N-methyl-morphinan
53. Racemoramid ( ± )N-(2,2:.Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-
butyryl)-pyrrolidin
54. Racemorphan ( ± )3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
55. Trimeperidin 1,2,5-Trirnethyl-4-phenyl-4-propionoxy-
piperidin
§ 2
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die
folgenden Stoffe und deren Salze gleichgestellt:
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
1. Acetyl- Acetyldihydrocodein
dihydrokodein
2. Dihydrokodein Dihydrocodein
3. Pholcodin 2' -Morpholinoaethylaether des Morphins
768 Bundies,geiseitzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 3 den Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes
(1) Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. 2 bis 6, erlassenen Vorschriften über die Ankündigung und
9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, Beschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden
47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe am Tage des Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie im
Inkrafl.tretens djeser Verordnung herstellt oder ver- Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in
arbeitet, kann bis zur Entscheidung über seinen An- den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten
trag auf Erteilung einer Erlaubnis .nach § 3 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung, noch in die-
d~s O_piumgesetzes die Stoffe in uieichem Umfange sen Packungen abgegeben werden.
wie bisher herstellen oder verarbeiten.
(2) Wird der Antrng auf Erteilung der Erlaubnis § 6
nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
Es werden aufgehoben:
dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-
gung zur Herstellunu und Verarbeitung der Stoffe 1. Die Verordnung über die Unterstellung weite-
mit Ablauf des Monats. rer Betäubungsmittel unter die Bestimmungen
des Opiumgesetzes vom 19. Dezember 1929
§ 4 (Reichsgesetzbl. I S. 225),
2
(1) Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. bis 6,
2. die Zweite Verordnung über die Unterstellung
eines weiteren Betäubungsmittels unter die
9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44,
Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 24. März
47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe oder Zu-
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 76),
bereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflich- 3. die Dritte Verordnung über die Unterstellung
tet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopium- eines weiteren Betäubungsmittels unter die
stelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 8. Juli
und Zubereitungen innerhalb von 14 Tagen nach 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349),
Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen. 4. die Vierte Verordnung über die Unterstellung
eines weiteren Betäubungsmittels unter die
(2) Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. 2 bis 6,
Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 5. Au-
9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44,
gust 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 570),
47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe oder Zu-
bereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttrete:ris 5. die Fünfte Verordnung über die Unterstellung
dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine eines weiteren Betäubungsmittels (Zubereitung)
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes
beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen vom 8. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1350),
nach Inkrafttret'.en dieser Verordnung diese Stoffe 6. die §§ 1, 5 bis 7 der Sechsten Verordnung über
und Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäu- die Unterstellung weiterer Stoffe unter die
bungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne Be- Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 12. Juni
zugschein abgeben oder veräußern. Das Unter- 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328),
nehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt 7. die §§ 1, 4 bis 7 der Verordnung über die
(Bundesopiumstelle) den früheren Besitzer und die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestim-
Art und Menge der erworbenen Stoffe oder Zu- mungen des Opiumgesetzes vom 16. Juni 1953
bereitungen mitzuteilen. (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-
jenigen, der keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des § 1
Opiumgesetzes bedarf. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 5
Soweit die in § 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 13, 15 bis 18, § 8
20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, 47 bis 51, 53 oder 55 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
genannten Stoffe in Packungen enthalten sind, die Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30„ September 1960 769
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgabe in den Apotheken
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 4 und 5, des § 4 Abs. 4, 3. § 8 Abs. 1 erhält foLgende Fassung:
des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 1 und der §§ 7, 8 und ,, (1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c
12 de:s Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 des Opiumgesetzes und die in § 1 der Be-
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten täubungsmi tte1-Gleichstell ungsverordn ung vom
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 26. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 765) ge-
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin- nannten Stoffe sowie Narcophin, Laudanon, Pan-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes topon oder die dem Laudanon oder Pantopon
verordnet die Bundesregierung: ähnlichen Zubereitungen dürfen in Substanz
nicht verschrieben werden. § 7 Abs. 2 bleibt un-
§ 1 berührt."
Die Verordnung über das Verschreiben Betäu-
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs- ., (1) Der Arzt oder Zahnarzt darf für einen
gesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch die Ver- Kranken an einem Tage Arzneien verschreiben,
ordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die ins,gesamt nur einen der folgenden Stoffe
die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 16. Juni oder eine der folgenden Zubereitungen bis zu
1953 (Bundes,gesetzbl. I S. 402), wird wie folgt ge- der ange,gebenen Höchstmenge enthalten dürfen:
ändert: 1. Acetylmethadol 0,2 g
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 2. Aethylmethylthiamhuten 0,2 g
,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube- 3. Alphacetylmethadol 0,2 g
reitungen enthalten, dürf.ein nicht ver- 4. Alphameprodin 0,2 g
schrieben werden: 5. Al phamethadol 0,2 g
1. Allylprodin 6. Alphaprodin 0,2 g
2. Benzethidin 7. Amphetamin 0,2 g
8. Amphetamin zur Anwendung
3. Ekgonin am Auge 0,5 g
4. Ester des Morphins, ausgtnommen 9. Anileridin 0,2 g
Diacetylmorphin und Nicomorphin 10. Betacetylmethadol 0,2 g
(Dinikotinsäuremorphinester)
11. Betameprodin 0,2 g
5. Furethidin 12. Betamethadol 0,2 g
6. Kokablätter oder Zubereitungen von 13. Betaprodiin 0,2 g
Koka blättern 14. Desomorphin 0,03 g
7. Levophenacylmorphan 15. D-Moramid 0,1 g
8. Metazocin 16. Diacetylmorphin 0,03 g
17. Di aethy lthiam buten 0,2 g
9. Myrophin
18. Dihydromorphin 0,2 g
10. Norlevorphanol
19. Dimenoxadol 0,2 g
11. Phenazocin 20. Dimepheptanol 0,2 g
12. Piminodin." 21. Dimethyl thiambu ten 0,2 g
2. Die Uberschrift des Abschnitts II B erhält fol- 22. Dioxaphetylbutyrat 0,2 g
gende Fassung: 23. Dipipanon 0,2 g
"Das Verschreiben von Arzneien, die Betäubungs- 24. Etoxeridin 0,2 g
mittel mit Ausnahme von Kokain enthalten". 25. Hydrocodon 0,2 g
770 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
26. Hydromorphon 0,03 g bis zu der dort angegebenen Höchstmenge ent-
27. Hydroxypethidin 0,2 g halten dürfen. Für folgende Stoffe oder Zube-
28. Isomethadon 0,2 g reitungen gelten jedoch fol,gende Hö-chstmengen:
29. Ketobemidon 0,2 g 1. Amphetamin 1,0 g
30. Laudanon oder eine dem 2. Methadon 0,5 g
Laudanon ähnliche 3. Morphin 0,5 g
Zubereitung 0,4 g 4. Opium oder die entsprechende
31. Levomethorph an 0,03 g Menge einer Opium-
32. Levomoramid 0,2 g
zubereitung 15,0 g
33. Levorphanol 5. Oxycodon 0,3 g
0,03 g
34. Methadon 6. Pethidin 2,0 g."
0,2 g
35. Methylamphelamin 0,1 g
7. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
36. ,Methyldesorphin 0,2 g
37. Methyldihydromorphin 0,2 g ,, (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der
Tierarzt an einem Tage Arzneien verschreiben,
38. Methyl-phenyl-piperidin-
die insgesamt nur einen der in Absatz 1 ge-
carbonsäureester, außer nannten Stoffe oder eine der in Absatz 1 ge-
Pethidin 0,2 g nannten Zubereitunge1I1 bis zu der dort ange-
39. Metopon 0,03 g gebenen Höchstmenge enthalten dürfen."
40. Morpheridin 0,2 g
41. Morphin 0,2 g 8. Hinter § 10 wird folgender § 10 a eing,efügt:
42. Morphin-Aminoxyd ,,§ 10a
(Morphin-N-oxyd,
(1) Beim Verschreiben von Arzneien, die
Genomorphin) 0,2 g
43. Narcophin 0,4 g 1. Acetyldihydrokodein
44. Nicomorphin 0,2 g 2. Aethylmorphin
45. Normethadon 0,2 g 3. Benzylmorphin
46. Normorphin 0,2 g 4. Dihydrokodein
47. Opium oder die entsprechen- 5. Kodein oder
de Menge einer Opium- 6. Pholcodin
zubereitung 2,0 g oder deren Salze enthalten und auf eine Ver-
48. Oxycodon 0,2 ,g schreibung wiederholt abgegeben werden sol-
49. Oxymorphon 0,03 g lein, muß der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an-
50. Pantopon oder eine dem Pan- geben, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkt
topon ähnliche Zubereitung 0,4 g sie abgegeben werden dürfen.
51. Pethidin 1,0 g (2) Arzneien, die Aethylmorphin oder Kodein
52. Phenadoxon
neben anderen Wirkstoffen enthalten, dürfen
0,2 g
auch ohne Angabe nach Absatz 1 wiederholt
53. Phenomorphan 0,2 g abgegeben werden, wenn die aus der Gebrauchs-
54. Proheptazin 0,2 g anweisung ersichtliche Einzel,gabe nicht mehr als
55. Properidin 0,2 g 0,1 g Aethylmorphin oder Kodein enthält.
56. Racemethorphan 0,03 g (3) Arzneien, die Dihydrokodein enthalten,
57. Racemoramid 0,2 g dürfen auch ohne die Angabe nach Absatz 1
wiederholt abgegeben werden, wenn die aus
58. Racemorpha:n 0,03 g
de,r Gebrauchsanweisung ersichtliche Einze,lgabe
59. Thebacon 0,2 ,g nicht mehr als 0,05 g Dihydrokodein enthält.
60. Trimeperidin 0,2 g." (4) Absatz 1 gilt auch für das Verschr,eiben
von Arzneien, die Normethadon enthalten, wenn
5. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: diese
,, (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der 1. in gelöster Form nicht mehr als eins
Arzt an einem Tage Arzneien verschreiben, die vom Hundert Normethadon und zusätz-
insgesamt nur einen der in Absatz 1 genannten lich mindestens zwei vom Hundert
Stoffe oder eine der in Absatz 1 genannten Zu- Oxyphenylmethylaminopropanol sowie
bereitungen bi-s zu der dort ange,gebenen Höchst- mindestens eins vom Hundert oxyaethy-
menge enthalten dürfen." lierten Kokosfettalkohol 18 ÄO (Äthy-
lenoxyd) oder
2. in Tablettenform je Tablette nicht mehr
6. § 10 Abs. 1 erhält foLgende Fassung:
als 7,5 mg Normethadon und zusätzlich
,, (1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem mindestens 10 mg Oxyphenylmethyl-
Tage Arzneien verschrniben, die insgesamt nur aminopropanol sowie mindestens 6 mg
einen der in § 9 Abs. 1 genannten Stoffe oder oxyaethylierten Kokosfettalkohol 18
eine der in § 9 Abs. 1 genannten Zubereitungen ÄO (Äthylenoxyd)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960 771
enthalten; die abgabefertige Arznei darf nicht 12. Hinter § 29 wird eingefügt:
mehr als 15 ccm Lösung oder nicht mehr als 20 „IVa Ausnahmen
Tabletten enthalten."
§ 29a
9. § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: Die Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 1 und der
§§ 22 bis 29 gelten nkht für Arzneien, die i:n
,,(4) Auf Versdueibungen von Arzneien, die
§ 10 a genannte Stoffe enthalten."
in § lO a genannte Stoffe enthalten, finden die
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Auf diesen
§ 2
Verschreibungen müssen angegeben sein
Die Bezeichnungen der durch § 2 Nr. 4 der Ver-
1. Name und Anschrift des Arztes, Zahn-
ordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe
arztes oder Tierarztes,
unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom
2. Tag der Ausfertigung, 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 402) in die Be-
3. Gebrauchsanweisung, aus der die Ein- täubungsmittelbücher II bis IV eingefügten Spalten
zelgabe und die Häufigkeit ihrer An- werden gestrichen. Die freien Spalten sind zur Ein-
wendung ersichtlich sein muß, tragung von Betäubungsmitteln zu verwenden, für
die keine Spalte vorgesehen ist.
4. Unterschrift des Arztes, Zahnarztes
oder Tierarztes. § 3
Beabsichtigt der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, Es treten außer Kraft:
die Arzneien selbst anzuwenden, so hat er auf 1. Die Verordnung über den Verkehr mit Kodein
der Verschreibung an Stelle der Gebrauchs-
und Aethylmorphin vom 24. Januar 1934
anweisung ,Praxisbedarf' oder ,Krankenhaus-
(Reichsgesetzbl. I S. 58),
bedarf' anzugeben."
2. die Polizeiverordnung über Athylmorphin und
10. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 7 Kodein vom 18. November 1942 (Reichs-
und 8" durch die Worte ,,§§ 7, 8 und 10a" gesetzbl. I S. 663).
ersetzt. § 4
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
11. § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt: fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
,, (7) Der Apotheker hat bei der Abgabe von
Arzneien, die in § 10 a genannte Stoffe enthal- § 5
ten, auf der Verschreibung die Abgabe und den Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
Tag der Abgabe zu vermerken." Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
772 Bundesg-e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Betäubungsmitteln
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 6 Abs. 1 sowie Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) die
des § 12 dE!S Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 Erteilung eines Einfuhrscheins zu beantragen.
(Reichs,gesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Dem Antrag ist ein ordnungsmäßig ausgefülltes
Gesetzes zur Anderung des Opiumgesetzes vom Formblatt des Einfuhrscheins (Anlage 2) beizu-
9. Januar 1934 (Reichsgeselzbl. I S. 22) in Verbin- fügen.
dung mit Artikel 129 Abs 1 des Grundgesetzes ver- (2) Einfuhrscheine dürfen nur für Fälle des
ordnet die Bundes; egierung: unmittelbaren Bedarfs beantragt werden.
(3) Der mit Genehmi,gungsvermerk versehene
§ 1 Einfuhrschein wird durch das Bundesgesundheits-
Die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und amt (Bundesopiumstelle) an den Antragsteller
Ausfuhr von Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 zurückgesandt."
(Reichsgesetzbl. I S. 114) wird wie folgt ,geändert: 3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er gilt vom Tage der Ausstellung für die Dauer
1. § 1 erhält folgende Fassung: von drei Monaten und kann auf Antrag um wei-
,,§ 1 tere drei Monate verlängert werden."
Die Vorschriften dieser Verordnung geiten für 4. In § 5 Abs. 1 und in den §§ 7, 8 und 18 werden
1. die unter das Opiumgesetz fallenden die Worte „oder Freibezirk" gestrichen.
Stoffe und Zubereitungen,
5. Iri § 15 Abs. 2 werden die Worte „der Zoll-
2. Zubereitungen von begleitschein I" durch die Worte „der Vordruck
a) Acetyldihydrokodein des Zollbegleitscheins A" ersetzt.
b) Aethylmorphin
6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „di,e Ver-
c) Dihydrokodein
fügung des Reichsministers der Finanzen vom
d) Kodein 16. April 1928 - II a 834 - (Reichszollblatt S. 143)
e) Pholcodin oder die .:m ihre Stelle tretende Anordnung"
oder deren Salze, wenn sie in abgeteilter durch die Worte „der § 12 der Post-Zollordnung
Arzneiform mehr als 0,1 g eines dieser vom 31. Januar 1940 (Reichsministerialblatt S. 45)"
Stoffe je Teilmenge und in der Form der ersetzt.
Lösung oder Verreibung mehr als 10 vom § 2
Hundert eines dieser Stoffe enthalten."
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 § 3
(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
auf vorgeschriebenem Formblatt (Anla,ge 1) beim Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960 773
Verordnung
über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des Empfänger und die an diese veräußerten oder abge-
§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 gebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abge-
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom geben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfän-
9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung ger, soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes sind, haben dem
die Bundesregierung: Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-
halb des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel-
§ 1
jahres für das vorausgegangene Kalendervierteljahr
Der Bezugscheinpflicht nach § 4 Abs. 1 des die erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zu-
Opiumgesetzes unterliegen nicht bereitungen und den am Ende des Kalenderviertel-
jahres vorhandenen Bestand mitzuteilen.
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-
(2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zube-
nannten und die diesen gleichgestellten Stoffe;
reitungen an Apotheken veräußert oder abgegeben,
2. folgende Stoffe und Zubereitungen: so sind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.
a) Pulvis Ipecacuanhae opiatus, auch in Ta- § 3
bletten,
Es werden aufgehoben:
b) Neurophilinpillen mit einem Gehalt von
0,05 g Opium für medizinische Zwecke, 1. Die Verordnung über den Fortfall der Bezug-
0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum scheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom 21. Sep-
Aloes und 0,002 g Endophenolphthalein, tember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 513),
c) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt 2. die Zweite Verordnung über den Fortfall der
von 0,005 g Dicodid hydrochloricum und Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
0, 1 g Cardiazol in 1 g Lösung, 30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1090),
d) Herba Cannabis indicae, 3. die Dritte Verordnung über den Fortfall der
e) Extractum Cannabis indicae, Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
f) Tinctura Canabis indicae, 8. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1349),
g) Arzneispezialitäten, die Benzylmorphin oder 4. die Vierte Verordnung über den Fortfall der
seine Salze enthalten. Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom
31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 454).
§ 2 § 4
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
des Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Zubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-
desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb § 5
des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
für das vorausgegangene Kalendervierteljahr die Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
774 Bunde1s,g e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
Verordnung
über die Umlage auf Betäubungsmittel
(Betäubungsmittel-Umlageverordnung)
Vom 26. September 1960
Auf Grund des § 11 Abs. 1 de,s Opiumgesetzes § 3
vom 10. De,zember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in
Wer Betäubungsmittel ausführt, für die nach § 1
der Fassuing des Zweiten c;esetzes zur Änderung eine Umlaige entrichtet worden ist, erhält die Um-
des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichs- lage auf Antrag zurückerstattet.
gesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: § 4
Die Umlage ist vom Zahlungspflichtigen unaufge-
§ 1 fordert innerhalb des ersten Monats eines jeden Ka-
1,endervierteljahres für das vorausgegangene Ka-
E'ine Umlage hat zu entrichten, wer folgende Be- lendervierteljahr unter Angabe der Menge der
täubungsmittel herstellt und im Inland in den Ver- umlagepflichti,gen Stoffe und Zubereitungen oder
kehr bringt oder aus dem Ausland einführt: deren Salze an das Bunde,sg,esundheitsamt (Bundes-
1. Stoffe nach § 1 Abs. l Nr. 1 Buchstaben b und c opiumstelle) zu •entrichten.
des Opiumgesetzes sowie diesen gleichgestellte § 5
Stoffe, mit Ausnahme von Thebain und Ek,go-
nin und deren Salze; Die Verordnung über die Umlage auf Betäubungs-
mittel vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212)
2. Zubereitungen aus Rohopium oder aus Opium in der Fassung der Sechsten Verordnung über die
für medizinische Zwecke mit einem Gehalt von Unterstellung weiter_er Stoffe unter die Bestimmun-
mehr als 20 vom Hundert Morphin. gen des Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941 (Reichs-
,gesetzbl. I S. 328) und der Verordnung über die
§ 2 Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmun-
gen des Opiumgesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundes-
(1) Die Umlage beträgt einhundert Deutsche Mark
gesetzbl. I S. 402) wird aufgehoben.
je Kilogramm
1. der Stoffe nach § 1 Nr. 1, § 6
2. des in Zubereitungen nach § 1 Nr. 2 ent- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
haltenen Morphinsalzes. sie im Land BerHn in Kraft gesetzt wird.
(2) Sind Stoffe nach § 1 Nr. 1 in Zubereitungen § 7
enthalten, SCJ beträgt di,e Umlage einhundert
Deutsche Mark je Kilogramm der in diesen Zu- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in
bereitungen enthaltenen Stoffe. Kraft.
Bonn, den 26. September 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r ö de r
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960 775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,gesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Fö:rderunq der deutschen Eierwirt,schaft
Vom 22. September 1960 186 27.9.60 1. 10. 60
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung von
Roqgensaatgut
Vom 23. September 1960 186 27.9.60 28. 9.60
Verolldnunq zur Änderung der Vero:rdnunq über die in den
Seegrenzschlachthäusern zu erhebenden Gebühren
Vom 23. September 1960 186 27.9.60 1. 10.60
776 Bundesg·e1se1zblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlun~ des Bundesrechts,
Bundesiesefzbloff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sacl1qcbict 3 (Redilspflege) - 1. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsvl,rfassung und llcrufsrecht der Rechtspflege - Seiten; Einzelbezug 6,8,6 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
300 Gr,rid1tsverfassunq -- '.lOl Richter - 302 Entlastung qebühren.)
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
1,51 DM zuziiqlich 0,15 DM Versandgebühren.)
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
Folge Z: Sc1d1qcbict 3 (Rec:htspfleqe) -- 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
31 Vcrfalm,n vor den ordl,nllichen Gerirhten - 310 Zivil- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß. Zwanqsverstei9cru,u1 und Zw,mgsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disz.iplinarrecht. (164 Seiten; Einzel-
311 Verqlcich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 Versandgebühren.)
Seilen; Eiml,lhezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
gebühren.) 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, poiitische Häft-
linge und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM
Folge 3: Sachqdiicf 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferunq
zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzur1, Strafrer1ister - 313 Haftentschä- Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
diqunqen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferung
fiihntnfJ. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
0,15 DM Vcrsandr1ebiihrcn.) Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
gebühren.)
Folge 4: Sulhqcbiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferunq
31 Verfahren vor den ordcnllichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) --
williqc Gerichtsbarkeit --- 316 Verfahren bei Freiheits- 9. Lieferung
enlzichunqen - 317 Verführen in Landwirtschaftssachen 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
- 318 Beglu.ubiqunq öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbe-zuq 2,80 DM zuzürJlich 0,15 DM Versandgebühren.) erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sac:hqcbiet 3 (Rechtspf!erJe) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
36 Kostenrecht - 360 Gcrlchlskostenr1esetz - 361 Kosten- rechtli.che Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge-
ordnunq -- 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
Kosten im Bere.ich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- seitiqe Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
befreiunqen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferunq
ten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnunr1 für Rechtsanwälte - 369
- 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -
Gebühren und Auslar1en von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuziiqlich 0,15 DM Versand-
zuzüglich 0,20 DM Versandgebühren.)
gebühren.)
Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 6: Sachqebiet (Slaats- und Verfassunqsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Einzige Lieferung tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassunr1srecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
12 Verfassunr1sschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- züglich 0,20 DM Versandgebühren.)
ten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versand-
gebühren.) Folge 14: Sachgeb.iet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferunq tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtscha.ftung, Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
Klc,inqartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlun(J kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt·
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Rechnungserleilung erfolqt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte e.irrzelner Sachgebiete können bezo9en werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten geqen Voreinsendunr1 des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto Köln 11 2 8 "Sammlung des
Bundesrechts, Bundesgesetz b 1 a t t Te i I III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Hera u a gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesel7.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunr1en für Teil I und 11: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellqebühr. Ein z e Ist ii c k e je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.