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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1960 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
14. 9. 60 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • . . • . . . . . . . . . • 759
In Teil II Nr. 47, ausgegeben am 17. September 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung der Erlär ·
terungen zum Deutschen Zolltarif 1960. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der
Internationalen Arbeitsorganisation üher das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (Inkraft-
treten für den Malaiischen Bund). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Aus-
landsschulden (Erstreckung auf die Region Syrien der Vereinigten Arabischen Republik). - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in
Europa (Inkrafttreten für Belgien und das Vereinigte Königreich). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger
Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete. - Berichtigung der Sechsten Änderungsverord-
nung zur Schiffsbesetzungsordnung vom 3. Oktober 1957.
Achte Verordnung zur .Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 14. September 1960
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer- 1. § 2 erhält die folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1833) und des Straßenbaufinanzie- ,,§ 2
rungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Ge-
S. 201) wird verordnet: setzes wird nach dem höchsten in Betracht kom-
Artikel 1 menden Steuersatz des § 2 des Gesetzes erhoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- (2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben,
steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I 1. wenn und soweit die Waren nachweis-
S. 237, 280) in der Fassung der Dritten Verordnung lich in einem Freihafen unter Verwen-
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung dung versteuerten Mineralöls hergestellt
des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Dezember 1955 worden sind,
{Bundesgesetzbl. I S. 801), der Verordnung zur .Än-
2. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts-
derung der Verordnung über Zollbegünstigungen
hundertteile nicht übersteigt."
zur Förderung des Luftverkehrs (Luftfahrtbetrieb-
stoffe) und der Verordnung zur Durchführung des 2. Die §§ 5 bis 51 werden durch die folgenden Be-
Mineralölsteuergesetzes vom 14. Februar 1956 {Bun- stimmungen ersetzt:
desgesetzbl. I S. 81), der Fünften Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung des „Zu § 3 des Gesetzes
Mineralölsteuergesetzes vom 19. Dezember 1956 § 5
(Bundesgesetzbl. I S. 947), der Verordnung zur An- (1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes
passung von Verbrauchsteuergesetzen und von ist ein Betrieb, in dem steuerbares Mineralöl ge-
Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuerge- wonnen oder bearbeitet wird, je,doch mit den Ein-
setzen an den Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 schränkungen, die sich aus den Absätzen 2 und 3
(Bundesgesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur An- ergeben. Dies gilt auch im Zollvormerkverfahren,
passung von Verbrauchsteuergesetzen und von nicht aber im Zollbindungsverfahren.
Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuerge-
setzen an den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Ja- (2) Das Mischen von Mineralölen miteinan-
nuar 1959 {Bundesgesctzbl. I S. 5) wird wie folgt der oder auch mit anderen Stoffen in einem
geändert: Steuerlager gilt nicht als Mineralölherstellung,
Z 1997 A
746 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
soweit es in dieser Verordnung ausdrücklich zu- 5. Anlagen, in denen im wesentlichen nur die
gelassen ist. Im übrigen gilt das Mischen in Be- für die Mineralölherstellung benötigte Ener-
trieben, die nicht schon aus einem anderen gie gewonnen wird,
Grunde Herstellungsbetriebe sind, nur dann als
6. Anlagen, die der Reinigung oder Beseiti-
Herstellung, wenn
gung von Abwässern der Mineralölherstel-
1. Schweröle dazu auf mehr als 110° C, an- lung dienen,
dere Mineralöle auf mehr als 50° C er-
7. betriebseigene Werkstätten, denen im we-
wärmt oder
sentlichen nur die Instandhaltung der in den
2. dadurch Nummern 1 bis 6 genannten Anlagen obliegt.
a) steuerbare Mineralöle unter Mitver-
wendung nicht steuerbarer Braun- § 7
kohlenteerölc oder (1) Mineralöl gilt als aus dem Herstellungsbe-
b) Schmieröle aus anderen Stoffen oder trieb entfernt oder als innerhalb des Betriebs ent-
unter Mitverwendung anderer Stoffe nommen, sobald es aus den angemeldeten Lager-
als Schmieröle hergestellt werden. stätten entnommen ist. Verliert ein Betrieb die
Die Zugabe von anderen Stoffen als Mineralölen Eigenschaft als Herstellungsbetrieb, so gilt alles
bis zu fünf Gewichtshundertteilen zu Schmierölen Mineralöl, das sich in dem Betrieb befindet, als
oder nur von Additives zu Mineralölen gilt nicht in diesem Zeitpunkt aus dem Herstellungsbetrieb
als Mineralölherstellung. entfernt.
(3) Für Betriebe, die nicht schon aus einem (2) Verbrauch ist auch die Verwendung zur
anderen Grunde Herstellunqsbetriebe sind, gel- Herstellung nicht steuerbarer Erzeugnisse. Als
ten nicht als Mineralölherstellung Verbrauch gilt auch das Vermischen von Leicht-
1. das Gewinnen von Mineralöl in Vorrich- ölen mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
tungen zur Reinigung oder Reinhaltung Gesetzes, wenn das Gemisch ein Mineralöl des
von Gewässern odt~r beim Reinigen von niedrigeren Steuersatzes ist. § 4 Abs. 1 bleibt un-
Putzstoffen, Arbeitskleidern oder Alt- berührt.
papier, wenn das Mineralöl nicht weiter
Zu §§ 5 und 6 des Gesetzes
bearbeitet wird,
§ 8
2. das Trocknen oder das rein mechanische
Reinigen von Mineralöl vor der ersten (1) Für die Steueranmeldung ist das vorge-
Verwendung, schriebene Muster zu verwenden.
3. das rein mechanische Reinigen von Mine- (2) Die in der Anmeldung errechnete Steuer
ralöl, das im Betrieb selbst nach Num- ist ohne Anforderung spätestens am Fälligkeits-
mer 1 gewonnen oder aus Waren der tage zu zahlen.
Abschnitte XVI und XVII des Zolltarifs
entnommen worden ist, wenn das Mine- Zu § 7 des Gesetzes
ralöl ausschließlich im Betrieb selbst wie- § 9
der verwendet wird,
(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet ein-
4. das Wiedergewinnen oder auch das Auf-
geführt wird, ist zu gestellen und anzumelden.
arbeiten von Mineralöl, das im Betrieb
Soweit im Zollrecht eine schriftliche Anmeldung
steuerbegünstigt verwendet worden ist,
vorgeschrieben ist, kann die Anmeldung zur
wenn das Mineralöl ausschließlich im Be-
Steuerfestsetzung darin aufgenommen werden.
trieb selbst zu einem steuerbegünstigten
Sonst ist das nach § 8 vorgeschriebene Muster
Zweck verwendet, an einen Herstellunqs-
zu verwenden. Im kleinen Grenzverkehr und im
betrieb abgegeben, ausgeführt, vernich-
Reiseverkehr genügt eine mündliche Anmel-
tet oder auch mit Genehmigung des
Hauptzollamts an einen Drilten zur dung.
steuerbegünstigten Verwendung abge- (2) Im Interzonenverke:hr hat eine Uberwei-
geben wird. sung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-
§ 6 ten über diesen Verkehr für die Steuerschuld und
für die persönliche Haftung die gleiche Wirkung
Teile des Herstellungsbetriebes sind
wie eine Abfertigung im Zollanweisungsverfah-
1. Lagerstätten für die Rohstoffe zur Mineralöl- ren nach den Vorschriften des Zollrechts.
herstellung,
2. Betriebsanlagen, die der Gewinnung oder (3) Wird Mineralöl zu einem Zollvormerklager
der Bearbeitung von Mineralöl dienen, abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur in be•
gründeten Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten.
3. Lagerstätten für Zwischen-, Fertig- und
Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, (4) Für Mineralöl, das aus einem Bearbeitungs-
4. Rohrleitungen und andere Anlagen oder oder Verarbeitungsverkehr in einem Freihafen
Transportmittel zur Beförderung von Roh- oder aus einem Freihafensonderlagerverkehr
stoffen, Minernlölen und Nebenerzeugnissen nach den Bestimmungen des Zollrechts in das Er-
innerhc1lb der in den Nummern 1 bis 3 und hebungsgebiet eingeführt wird, gelten die folgen-
5 bis 7 bezeichneten Anlagen, . den besonderen Bestimmungen:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960 74''1
1. Das Mineral öl, für das die Steuerschuld benem Muster in zwei Stücken spätestens am
in einem Kalendermonat unbedingt ent- siebenten Arbeitstage nach der Versendung der
standen ist, ist abweichend von Absatz 1 für den Empfänger zuständigen Zollstelle anzu-
der Zollstelle 'bis zum fünfzehnten Tag melden. Für die Versendung von unversteuertem
des folgernfon Monats zur Steuerfestset- Mineralöl im Schiffstransport, vor allem bei Sam-
zung anzumelden. meltransporten, kann das HauptzoÜamt die Frist
2. Die Steuerschuld wird abweichend von zur Abgabe der Versendungsanmeldung ange-
§ 7 Abs. 1 d<:s Gesetzes am fünfund- messen verlängern.
zwanzigsten Tag des zweiten Monats (2) Der Versender kann sich zur Abgabe der
nach dem Entstehen der Steuerschuld Versendungsanmeldung eines vom Hauptzollamt
fällig. Zahlungsaufschub ist nicht zu-
zugelassenen Treuhänders bedienen.
lässig.
3. § 8 gilt entsprechend. (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
sen, daß die in einem Kalendermonat an den glei-
(5) Absatz 1 Slitzc 1 bis 3 und die Absätze 2
chen Empfänger abgegebenen Mineralölmengen
bis 4 gelten entsprechend bei der Einfuhr von
mit einer Sammelversendungsanmeldung späte-
Waren, die der Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des
stens am siebenten Tag des folgenden Kalender-
Gesetzes unterliegen.
monats angemeldet werden, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden. Es kann
Zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
bei Versendungen innerhalb des Bezirks einer
§ 10 Zollstelle weitere Erleichterungen zulassen.
(1) Mineralöl in einem Herstellungsbetrieb, das § 13
ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefertigt wer-
den soll, ist der zusti:indigen Zollstelle vor der (1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn
Entfernung aus dem Betrieb mit einem Mineralöl- Mineralöl zur weiteren Bearbeitung an einen an-
begleitschein nach vor~ieschriebenem Muster in deren angemeldeten Herstellungsbetrieb abge•
zwei Stücken anzumelden. An Stelle des Mineral- geben wird. Sie geht auf den Empfänger über,
ölbegleitscheins kann c~ine andere Anmeldung wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in
zugelassen werden, wenn die Steuerbelange da- Besitz nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl
durch nicht beeintrüchligl werden. in den empfangenden Herstellungsbetrieb aufge-
nommen wird oder wenn es während der Beför-
(2) Für die Beförderunq mit Mineralölbegleit- derung untergeht. Sie wird unbedingt, wenn der
schein und die Wieder~Jesl.ellun~J gelten die Vor- Bestimmung zuwider über das Mineralöl verfügt
schriften über das Zollanweisungsverfahren ent- wird oder wenn der Empfänger es nicht unver-
sprechend. Für die Steuerschuld ist nur in be- züglich in seinen Herstellungsbetrieb aufnimmt.
gründeten Ausnahmefüllen Sicherheit zu leisten.
(2) Eine bedingte Steuerschuld, die durch Ab-
fertigung von Mineralöl zum Zollvormerkverkehr
§ 11
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes entstanden ist, fällt
(1) Die Steuerschuld für Mineralöl, das zur Aus- weg, wenn das Mineralöl im Zollverkehr in einen
fuhr oder zur Ablertinlmg zum Zollverkehr ord- Herstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Satz 2) aufge-
nun~Jsgemäß angemeldet worden ist, entsteht mit nommen wird.
der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb be-
§ 14
dingt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl ausge-
führt oder zum Zollverkehr abgefertigt wird (1) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an
oder wenn es während der Beförderung inner- die Abfertigung zum freien Verkehr oder an die
halb der Gesl.ellungsfrist untergeht. Sie wird un- Abfertigung nach den Rechtsvorschriften über den
bedingt, wenn das Mineralöl nicht fristgerecht Interzonenverkehr unversteuert zur weiteren Be-
wiedergestellt oder wenn der Bestimmung zu- arbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht
wider über das Mineralöl verfügt wird. werden, so ist dies gleichzeitig mit dem Antrag
auf Abfertigung, beim Eingang im Interzonen-
(2) Ist Mineralöl in einem Zollvormerkverkehr
verkehr mit der Anmeldung, schriftlich anzu-
hergestellt worden (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und wird
melden.
es im Anschluß an diesen Zollvormerkverkehr
zu weiteren Zollverkehren abgefertigt, so fällt (2) Ist die Abfertigungszollstelle nicht für den
die bedingte Steuerschuld nicht weg, die bei der Herstellungsbetrieb zuständig, so ist das Mineral-
Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb entstan- öl der zuständigen Zollstelle mit einem Mineral-
den ist. ölversendeschein nach vorgeschriebenem Muster
zu überweisen. Das Hauptzollamt kann eine an-
Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes dere Anmeldung zulassen oder die Anmeldung
erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
§ 12
gefährdet werden. Für das Verfahren bei der
(1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem Uberweisung gelten die Vorschriften über das
Herstellungsbetrieb an einen anderen angemel- Zollanweisungsverfahren entsprechend. Nach der
deten Herstellungsbetrieb zur weiteren Bearbei- Schlußabfertigung ist das Mineralöl dem Abferti-
tung abgegeben, so hat es der Versender mit gungsbefund entsprechend in das vorgeschrie-
einer Versendungsu.nmeldung nach vorgeschrie- bene Buch einzutragen. Hat die Abfertigungszoll-
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stelle von einer Nämlichkeitssicherung abgesehen (2) Herstellung von Schmierstoffen im Sinne
und nicht die Wiedergestellung und die Schluß- des § 8 Abs. 3 Nr. 3 - a des Gesetzes ist die Her-
abfertigung angeordnet, so ist das Mineralöl nach stellung von Schmiermitteln der Nummern 27.10 -
den Angaben im Mineralölversendeschein einzu- B - 1 - b und 34.03 - A - 1 - b und B des Zolltarifs,
tragen; der Versendeschein ist danach der Emp- nicht jedoch von folgenden Erzeugnissen:
fangszollstelle vorzulegen.
Formenöl einschließlich Stanzöle für die
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 ist für die Herstellung keramischer Waren,
Steuerschuld nur in begründeten Ausnahmefällen Schalungs- und Entschalungsöl,
Sicherheit zu leisten.
Trennmittel,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn Rostschutz-, Korrosionssschutz- und korro-
Additives nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ohne An-
sionsverhindernde Einfettmittel,
teilsbesteuerung unmittelbar im Anschluß an die
Abfertigung in einen Herstellungsbetrieb ver-- Staub-, Kern- und sonstige Bindemittel,
bracht werden sollen. Preßwasserzusatz,
lmprägnier- und Isoliermittel,
§ 15
Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel,
(1) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nach
Vergüteöl und dessen Gemische,
§ 14 ordnungsgemäß angemeldet worden ist, ent-
steht mit der Abfertigung des Mineralöls bedingt. Weichmacher,
Sie geht auf den Empfänger über, wenn er oder Saturations- und Schaumdämpfungsmittel,
sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt. Tränköl,
Sie fällt weg, wenn das Mineralöl innerhaH der Schädlingsbekämpfungsmittel.
Gestellungsfrist in den empfangenden Herstel-
lungsbetrieb aufgenommen wird oder während (3) Die Verwendung unversteuerten Mineral-
der Beförderung untergeht. Sie wird unbedingt, öls wird nicht erlaubt, wenn das Mineralöl in
wenn das Mineralöl nicht fristgerecht wiederge- einem einheitlichen Verwendungsvorgang neben
stellt, der Bestimmung zuwider über das Mineral- einem begünstigten auch einen der nach § 8 Abs. 3
öl verfügt wird, oder wenn der Empfänger es Nr. 3 - a bis c des Gesetzes ausgeschlossenen
nicht unverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb Zweck erfüllt, es sei denn, daß der ausgeschlos-
aufnimmt. sene Zweck gegenüber dem begünstigten nur
(2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt entspre- untergeordnete Bedeutung hat.
chend für die Anteilsteuerschuld für Additives
(§ 14 Abs. 4). Die bedingte Anteilsteuerschuld § 18
fällt erst weg, wenn die Additives ihrer Bestim-
mung entsprechend verwendet werden. Sie wird (1) Wer Mineralöl steuei;begünstigt verwenden
unbedingt, wenn die Additives aus dem Herstel- will, beantragt, soweit nicht die Erlaubnis allge-
lungsbetrieb entfernt werden. mein erteilt ist, einen Erlaubnisschein bei dem
Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl ver-
Zu § 8 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes wendet werden soll, bei nicht ortsgebundener
§ 16
Verwendung bei dem Hauptzollamt, in dessen
Bezirk der Verwender seinen Geschäfts- oder
(1) Eine Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3 Wohnsitz hat.
Nr. 1 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium
übliche chemisch-technische Prüfung. (2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken
vorzulegen. Darin sind die Art des Mineralöls
(2) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn
nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussicht-
Mineralölproben zur Untersuchung aus dem Her-
lich für ein Jahr benötigte Menge und der Ver-
stellungsbetrieb entfernt werden. Sie fällt mit der
wendungszweck anzugeben. Jedem der beiden
ordnungsmäßigen Verwendung oder dem Unter-
Stücke sind beizufügen
gang des Mineralöls weg.
1. eine Beschreibung der Betriebs- und
(3) Eine Steuerschuld entsteht nicht, wenn
Lagerräume und der mit ihnen in Ver-
Minernlölproben zollamtlich zur Untersuchung
bindung stehenden oder an sie angren-
entnommen werden.
zenden Räume sowie ein Plan der Be-
§ 17 triebsanlage, in dem die Lagerstätte für
das Mineralöl (Mineralölempfangslager)
(1) Verwendung zu gewerblichen Zwecken im
kenntlich gemacht ist;
Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes ist die
Verwendung in einem Gewcrbebctrit~b in Aus- 2. eine Betriebserklärung, in der die Ver-
übung des Gewerbes. Gewerbebetrieb in diesem wendung des Mineralöls genau beschrie-
Sinne ist ein Betrieb, dessen Inhaber eine mit der ben ist; darin ist anzugeben, ob und wie
Absicht fortgesetzter Gewinnerzielung unternom- bei der Verwendung etwa nicht aufge-
mene ArbeilsUitigkcit selbständig und berufs- brauchtes Mineralöl weiter verwendet
mäßig ausübt oder ausüben läßt. Als Gewerbe- werden soll, sowie ob bei der Verwen-
betriebe gelten auch Verkehrs- und Versorgungs- dung steuerbares Mineralöl gewonnen
betriebe des Staalcs und der Gemeinden oder Ge- oder wiedergewonnen wird und wie es
meindevcrbiinde sowie die Deutsche Bundesbahn. verwendet werden soll;
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3. eine Darstellung der Buchführung über 3. durch die Uberga.be des Verwendungs-
die Verwendung des steuerbegünstigten betriebes an einen anderen Inhaber,
Mineralöls; 4. durch Fristablauf.
4. die Erklärung über die Bestellung eines
(2) Das Hauptzollamt widerruft die Erlaubnis,
Betriebsleiters zur Erfüllung der steuer-
lichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs- wenn
abgabenordnung), wenn der Antragstel- 1. die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1
ler sie nicht selbst zu erfüllen beab- Satz 1 nicht mehr bestehen,
sichtigt. 2. der Erlaubnisscheinnehmer verstorben
Firmen, die im Handels- oder im Genossenschafts- ist,
register eingelragcn sind, legen auf Verlangen 3. die juristische Person, der die Erlaubnis
des Hauptzollamts einen Registerauszug vor. erteilt worden ist, aufgelöst wird,
(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben 4. über das Vermögen des Erlaubnisschein-
fordern, wenn sie für die Steueraufsicht nötig er- nehmers das Konkursverfahren eröffnet
scheinen. Es kann Angaben erlassen, die nach wird.
Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralöl-
Es kann in den Fällen der Nummern 2 bis 4 vom
empfangslager bedarf der Zulassung durch den
Widerruf absehen, wenn dies innerhalb eines
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.
Monats nach dem maßgebenden Ereignis bean-
(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist tragt wird, die Voraussetzungen für die Erlaubnis
eines Erlaubnisscheins ein neuer Erlaubnisschein weiterhin vorliegen und die Steuerbelange nicht
über gleichartiges Mineralöl zu dem gleichen gefährdet sind.
Zweck beantragt, so brauchen die nach den Ab-
sätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vor- (3) Soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 ein beim
gelegt zu werden, wenn und soweit in den dar- Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mine-
ralöl noch aufgebraucht werden, so kann das
gestellten Betriebsverhältnissen Änderungen ein-
Hauptzollamt hierzu eine angemessene Nachfrist
treten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der
Fall ist. gewähren, wenn der Erlaubnisscheinnehmer dies
vor dem Fristablauf beantragt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch,· wenn Mine-
ralöl im Herstellungsbetrieb selbst zu anderen
Zwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes § 21
steuerbegünstigt verwendet werden soll. (1) Der Betrieb des Erlaubnisscheinnehmers un-
terliegt der Steueraufsicht.
§ 19
(2) Das Mineralölempfangslager ist möglichst
(1) Ist der Antrag begründet und bestehen in einem besonderen Raum unterzubringen. Im
nicht schwerwiegende Bedenken gegen die steuer- Mineralölempfangslager und in den Räumen, in
liche Zuverlässigkeit des Antragstellers, so er- denen Mineralöl steuerbegünstigt verwendet
teilt das Hauptzollamt unter dem Vorbehalt des wird, sind Bekanntmachungen nach vorgeschrie-
Widerrufs einen Erlaubnisschein. Der Erlaubnis- benem Muster auszuhängen, in denen die zuge-
schein kann in den Fiillen des § 8 Abs. 2 des Ge- lassene Verwendung des Mineralöls angegeben
setzes unbefristet, im übrigen für höchstens drei und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Ver-
Kalenderjahre erteilt werden. wendung hingewiesen ist. Der Oberbeamte des
(2) Der Erlaubnisscheinnehmer hat einen be- Aufsichtsdienstes kann im einzelnen Falle Aus-
fristeten Erlaubnisschein innerhalb eines Monats nahmen zulassen.
nach dem Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Haupt- (3) Der Erlaubnisscheinnehmer führt nach nähe-
zollamt abzuliefern. Ein unbefristeter Erlaubnis- rer Weisung durch den Oberbeamten des Auf-
schein ist zurückzugeben, wenn die Erlaubnis ent- sichtsdienstes ein Belegheft.
zogen oder die steuerbegünstige Verwendung
eingestellt wird. (4) Der Erlaubnisscheinnehmer führt nach nähe-
rer Weisung durch den Oberbeamten des Auf-
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, so hat sichtsdienstes ein Verwendungsbuch nach vorge-
der Erlaubnisscheinnehmer dies dem Hauptzoll- schriebenem Muster. Das Hauptzollamt kann
amt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt jederzeit weitere Anschreibungen anordnen, wenn
erteilt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein, die Steuerbelange es erfordern. Es kann an Stelle
wenn die Voraussetzungen für die steuerbegün- des Verwendungsbuches andere Anschreibungen
stigte Verwendung von Mineralöl weiter be- zulassen oder besondere Anschreibungen erlas-
stehen. sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
einträchtigt werden. Hersteller, die das in ihrem
§ 20
Betrieb hergestellte Mineralöl nur im eigenen
(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt Betrieb steuerbegünstigt verwenden, weise:µ den
auf Erlaubnisschein zu verwenden, erlischt Verbleib des Mineralöls nur im Betriebsbuch nach.
1. durch Widerruf,
(5) Ist die Erlaubnis für ein Kalenderjahr er-
2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnch- teilt worden, so ist das Verwendungsbuch späte-
mers, stens am 31. Januar des folgenden Jahres abge-
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schlossen und unterschrieben dem Oberbeamten betriebliche Versandpapiere glaubwürdig belegt,
des Aufsichtsdienstes abzuliefern. Das abge- die den Namen des Empfängers sowie Art,
schlossene Verwendungsbuch und der Erlaubnis- Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.
schein sind mit einer entsprechenden Anzeige so- (2) Der Lieferer darf steuerbegünstigtes Mine-
fort abzuliefern, wenn der Erlaubnisscheinneh- ralöl nur übergeben, wenn ihm oder seinem
mer den Betrieb einem anderen Inhaber übergibt Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des
oder wenn über sein Vermögen das Konkursver- Beziehers vorliegt oder spätestens bei der Uber-
fahren eröffnet wird. gabe vorgelegt wird. Die Hinterlegung des Er-
laubnisscheines beim Lieferer ist unter den Be-
(6) Ist die Erlaubnis für mehr als ein Kalender-
dingungen nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen. Der
jahr erteilt worden, so ist das Verwendungsbuch
Lieferer oder der Beauftragte (Treuhänder) hat
spätestens am letzten Tage des auf den Frist-
die im Erlaubnisschein vorgesehenen Eintragun-
ablauf folgenden Monats abzuliefern. Auf Anfor-
gen unverzüglich vorzunehmen. Bei ununter-
dern hat der Erlaubnisscheinnehmer zum 31. Ja-
brochener Lieferung oder bei oft wiederholten
nuar jedes Jahres die im abgelaufenen Jahr ver-
Lieferungen an einen Empfänger kann zugelassen
brauchten Minernlölmengen anzumelden. Dies
werden, daß die im laufe eines Monats geliefer-
gilt auch, wenn der falaubnisschein unbefristet
ten Mengen in einer Summe eingetragen werden.
erteilt ist.
Entnimmt der Erlaubnisscheinnehmer das Mine-
(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind ralöl seinem eigenen Herstellungsbetrieb oder
beim Erlaubnisscheinnehmer die Bestände an Steuerlager, so braucht er es nicht im Erlaubnis-
steuerbegünstigten Mineralölen amtlich festzu- schein einzutragen, wenn das Verwendungsbuch
stellen. Dazu hat der Erlaubnisscheinnehmer das oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschrei-
Verwendungsbuch oder die statt dessen ange- bungen in den gleichen Betriebsräumen geführt
ordnetEm Anschreibungen aufzurechnen und, werden wie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch.
wenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes es (3) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl
verlangt, die Bestände schriftlich anzumelden. auch aus dem Zollverkehr oder unmittelbar im
Anschluß an die Einfuhr in das Erhebungsgebiet
(8) Treten Verluste an Mineralöl ein, rlie die beziehen. In diesem Falle gilt § 14 entsprechend.
betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste über- Der Anmeldung nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnis-
steigen, so hat der Erlaubnisscheinnehmer dies schein beizufügen.
dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes unver-
züglich anzuzeigen. (4) Das steuerbegünstigte Mineralöl ist, soweit
es nicht sofort verwendet wird, unverzüglich in
(9) Die Aufsichtsbeamten können für steuer- das Mineralölempf angslager aufzunehmen und
liche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineral- dort bis zur Verwendung getrennt von anderem
ölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Mineralöl zu verwahren. Das Hauptzollamt kann
Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. auf Antrag zulassen, daß das steuerbegünstigte
Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigem
(10) Der Erlaubnisscheinnehmer hat Änderun- Mineralöl, auch unter Vermischen, gelagert wird,
gen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhält- wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht
nisse unverzüglich dem Hauptzollamt schriftlich und die Steuerbelange ausreichend gewahrt wer-
anzuzeigen. den können.
(11) Die Erben oder die Liquidatoren haben (5) Das steuerbegünstigte Mineralöl darf nur
dem Hauptzollumt den Tod des Erlaubnisschein- zu den im Erlaubnisschein angegebenen Zwecken
nehmers oder den Auflösungsbeschluß unverzüg- verwendet werden. Es darf an den Lieferer zu-
lich schriftlich anzuzeigen. Dabe: ist der Erlaub- rückgegeben werden. Es darf mit Bewilligung des
nisschein vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Hauptzollamts zur Aufarbeitung in einen Her-
den Konkursverwalter, wenn nicht der Erlaubnis- stellungsbetrieb verbracht, an einen anderen
scheinnehmer selbst die EröHnung des Konkurs- Erlaubnisscheinnehmer oder ausnahmsweise auch
verfahrens nach Absatz 5 angezeigt hat. an andere Personen abgegeben werden. Für die
Versendung des Mineralöls gilt in diesen Fällen
(12) Die Bestellung eines Betriebsleiters (§ 190 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
der Reichsabgabenordnung) wird erst mit der
Zustimmung des Hauptzollamts wirksam. (6) Soweit bei der steuerbegünstigten Verwen-
dung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes steuerbares Mineralöl gewonnen wird,
ist der Betrieb des Erlaubnisscheinnehmers Her-
§ 22
stellungsbetrieb. § 5 Abs. 3 bleibi; unberührt.
(1) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl
von angemeldeten Herstellungsbetrieben oder § 23
Steuerlagern beziehen. Für die Versendung
des Mineralöls gilt § 12 entsprechend. Einer (1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn
Versendungsanmeldung bedarf es nicht, wenn Mineralöl
der Lieferer die einzelnen Lieferungen durch 1. zur Abgabe an Erlaubnisscheinnehmer
Empfangsbescheinigungen oder mit Zulassung aus dem Herstellungsbetrieb entfernt
des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes durch wird,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, dein 21. September 1960 751
2. zum freien Verkehr oder nach den Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der
Rechtsvorschriften über den Interzonen- Rechtskraft der Entscheidung, durch die ein sol-
verkehr abgefertigt wird, nachdem es cher Antrag abgelehnt wird. Sie wird im Falle
zur Abgabe an einen Erlaubnisschein- der Nummer 4 auch unbedingt, wenn nach § 22
nehmer angemeldet worden ist, Abs. 5 Satz 3 die Abgabe bewilligt worden ist,
das Mineralöl aber nicht innerhalb eines Monats
3. im Herstellungsbetrieb des Erlaubnis- nach der Bekanntgabe der Bewilligung abge-
scheinnehmers zur steuerbegünstigten geben wird.
Verwendung im eigenen Betrieb ent-
nommen wird. (5) Ein Erlaubnisschein, der dem neuen Be-
triebsinhaber auf seinen rechtzeitig gestellten
Besteht die Begünstigung in einer Steuerermäßi- Antrag erteilt wird, gilt als rückwirkend auf den
gung, so gilt dies nur für den entsprechenden Teil Zeitpunkt der Betriebsübernahme erteilt für die
der Steuerschuld.
Verwendung des Mineralöls, das in diesem Zeit-
(2) Die bedingte Steuerschuld geht auf den punkt vorhanden war. Die Steuerschuld für die-
Erlaubnisscheinnehmer über, wenn er oder sein ses Mineralöl gilt als mit der Betriebsübernahme
Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie auf den neuen Inhaber übergegangen.
fällt weg für die Mengen, die nach Entfernung
aus dem Herstellungsbetrieb zum ungewissen (6} Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 ordnungs-
Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von gemäß versandt, so geht die bedingte Steuer-
vier Tagen in den Herstellungsbetrieb zurückge- schuld auf den Empfänger über, wenn er oder
nommen werden. Sie fällt ferner weg für Mine- sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt.
ralöl, das untergeht, bei der Verwendung zu dem Sie fällt weg, wenn das Mineralöl während der
zugelassenen Zweck oder als Probe verbraucht Beförderung untergeht
oder als Probe zollamtlich entnommen wird. (7) Die Steuerschuld des Erlaubnisscheinneh-
mers wird fällig
(3) Die Steuerschuld wird unbedingt
1. nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 sofort,
1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus
dem Herstellungsbetrieb zum ungewis- 2. nach Absatz 3 Nr. 5 zwei Wochen nach
sen Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer dem Tage, an dem sie unbedingt ge-
nicht innerhalb von vier Tagen in worden ist.
den Herstellungsbetrieb zurückgenommen
wird, Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein Rechtsnach-
folger hat dati Mineralöl, für das die Steuerschuld
2. für Mineralöl, über das zuwider der unbedingt geworden ist, der Zollstelle sofort
Bestimmung bei der Abgabe, der Ab- schriftlich zur Steuerfestsetzung anzumelden und
fertigung oder der Entnahme (Absatz 1) die Steuer ohne Aufforderung spätestens am
verfügt wird, Fälligkeitstage zu zahlen.
3. für Mineralöl, das der Erlaubnisschein-
nehmer nicht unverzüglich in seinen Be-
trieb aufnimmt, § 24
4. für Mineralöl, das bestimmungswidrig (1) Soll neben der Steuerbegünstigung eine
verwendet oder verbotswidrig an andere inhaltlich gleiche Zollbegünstigung in Anspruch
Personen abgegeben wird, genommen werden, so ist der Antrag auf Ertei-
lung des Erlaubnisscheins mit dem Antrag auf
5. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Bewilligung des Zollsicherungsverkehrs zu ver-
Erlaubnis oder beim Ablauf einer Nach- binden. In diesem Falle gelten für den Antrag
frist nach § 20 Abs. 3 noch vorhanden ist. auf Erteilung des Erlaubnisscheins und seine
weitere Behandlung die Bestimmungen des Zoll-
(4) Die Steuerschuld bleibt abweichend von rechts entsprechend.
Absatz 3 Nr. 5 bedingt,
(2) Ist beiden Anträgen entsprochen worden,
1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer vor
so gelten für steuerbegünstigtes Mineralöl im
dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20
Zollverkehr die Bestimmungen des Zollrechts
Abs. 1 Nr. 4 einen neuen Erlaubnisschein
entsprechend. Für Mineralöl im freien Verkehr
beantragt hat,
gelten auch in diesem Falle die §§ 22 und 23.
2. wenn vor der Ubergabe des Betriebes
an einen anderen Inhaber der neue In-
haber einen Erlaubnisschein beantragt § 25
hat,
(1) Wer Mineralöl auf Grund einer allgemei-
3. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 3
nen Erlaubnis steuerbegünstigt verwendet, unter-
fristgerecht beantragt worden ist,
liegt der Steueraufsicht. § 21 Abs. 9 gilt ent-
4. wenn der Erlaubnisscheinnehmer vor sprechend. Das Hauptzollamt kann besondere
dem Erlöschen der Erlaubnis eine Bewil- Uberwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann da-
ligung nach § 22 Abs. 5 Satz 3 beantragt rin bestimmen, daß der Verwender über den
hat. Bezug und die Verwendung des Mineralöls An-
752 Bunde,sgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
schreibungen zu führen und sie den Aufsichts- Jedem der beiden Stücke des Antrages sind eine
beamten oder der Zollstelle auf Verlangen vor- Zeichnung und eine Besd1reibung der Lagerstät-
zulegen habe. ten und der mit ihnen in Verbindung stehenden
(2) Für den Bezug und die Verwendung des oder an sie angrenzenden Räume beizufügen.
Mineralöls sowie für die Steuerschuld gelten die Firmen, die im Handels- oder im Genossen-
§ 22 und 23 entsprechend. schaftsregister eingetragen sind, legen auf Ver-
langen des Hauptzollamts einen Registerauszug
(3) Die Berechtigung, im einzelnen Falle Mine- vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
ralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis fordern, wenn sie für · die Steueraufsicht nötig
steuerbegünstigt zu verwenden, erlischt durch erscheinen, oder auf Angaben verzichten, die
Entziehung auf Grund des § 8 Abs. 4 oder 5 des nach Lage des Falles entbehrlich sind.
Gesetzes.
(2) Die Bewilligung des Steuerlagers wird mit
§ 26 der schriftlichen Mitteilung an den Antragsteller
wirksam.
(1) Mineralöl darf mit Zustimmung des Ober-
beamten des Aufsichtsdienstes unter Steuerauf- § 30
sicht unversteuert vernichtet werden. Die Zustim-
mung ist schriftlich zu beantragen. Der Zustim- (1) Die Lagerstätten eines Steuerlagers müssen
mung bedarf es nicht für Mengen bis zu 5 kg so beschaffen sein, daß das unversteuerte Mine-
im einzelnen Falle. ralöl, Mineralöle verschiedener Art voneinander
getrennt, übersichtlich gelagert werden kann. Die
(2) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn als Steuerlager zugelassenen Lagerstätten sind
Mineralöl zur ordnungsmäßigen Vernichtung aus durch Tafeln mit der Aufschrift „Steuerlager" zu
dem Herstellungsbetrieb entfernt wird. Sie fällt kennzeichnen.
mit der ordnungsmäßigen Vernichtung oder dem
Untergang des Mineralöls weg. (2) Lagertanks im Steuerlager müssen eichamt-
lich vermessen oder beglaubigt sein'. Das Haupt-
§ 27 zollamt kann Ausnahmen"zulassen, wenn dadurch
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Für das Verfahren bei der Verwendung von
Mineralölen als Luftfahrtbetriebstoffe im zivilen (3) Unversteuertes Mineralöl darf nur in den
Luftverkehr gelten die auf Grund des Artikels 3 Lagerstätten gelagert werden, die als Steuerlager
des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und zuge.lassen sind.
der Verbrauchsteucrgesetze vom 25. Mai 1952
§ 31
(Bundesgesetzbl. I S. 317) über Luftfahrtbetrieb-
stoffe erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. (1) Der Inhaber des Steuerlagers führt nach
näherer Weisung durch den Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes ein Belegheft.
Zu §§ 9 und 12 Abs. 2 des Gesetzes
§ 28 (2) Der Inhaber des Steuerlagers führt nach
näherer Weisung durch den Oberbeamten des
Ein Steuerlager wird bewilligt, wenn der Antrag-
Aufsichtsdienstes ein Lagerbuch nach vorge-
steller über ausreichende geeignete Lagerstätten
schriebenem Muster. Das Hauptzollamt kann
verfügt und wenn nicht schwerwiegende Beden-
weitere Anschreibungen anordnen, wenn die
ken gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit be-
stehen. Steuerbelange es erfordern. Es kann einfachere
Anschreibungen zulassen oder die Führung des
§ 29 Lagerbuches erlassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Lager-
(1) Die Bewilligung eines Steuerlagers ist beim buch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen
Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken zu bean- und spätestens am 31. Januar des folgenden Jah-
tragen. In dem Antrag sind anzugeben res abgeschlossen und unterschrieben dem Ober-
1. der Zweck des Steuerlagers, beamten des Aufsichtsdienstes abzuliefern.
2. die Mineralöle, für die das Steuerlager (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat auf An-
beantragt wird, nach der Bezeichnung im fordern Empfangsbescheinigungen oder zugelas-
Gesetz; dabei ist auch anzugeben, ob sene Versandpapiere über die Abgabe von
gleichartige versteuerte Mineralöle ge- steuerbegünstigtem Mineralöl ohne Versendungs-
handelt oder gelagert werden, anmeldung (§ 22 Abs. 1) nach Empfängern zu-
3. die Lagerstätten (Räume, Gefäße, Lager- sammengestellt vorzulegen.
plätze), die der Lagerung unversteuerten (4) Der Inhaber des Steuerlagers hat alljährlich
Mineralöls dienen sollen, den im Lager vorhandenen Bestand an Mineral-
4. die Erklärung über die Bestellung eines ölen aufzunehmen und ihn dem Oberbeamten des
Betriebsleiters zur Erfüllung der steuer- Aufsichtsdienstes schriftlich anzumelden. Der Zeit-
lichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs- punkt der Bestandsaufnahme ist dem Oberbeam-
abgabenordnung), wenn der Antrag- ten des Aufsichtsdienstes drei Wochen vorher
steller sie nicht selbst zu erfüllen beab- anzuzeigen. Beamte des Aufsichtsdienstes können
sichtigt. an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960 753
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4
Steuerlager die Bestünde an steuerbaren Mineral- kann das Hauptzollamt vom Widerruf absehen,
ölen amtlich festzustellen. Duzu hat der Inhaber wenn dies innerhalb eines Monats nach dem Ein-
des Steuerla~Jers das Lagerbuch oder die statt tritt des maßgebenden Ereignisses beantragt
dessen zugelassenen Anschreibungen aufzurech- wird, die Voraussetzungen für die Bewilligung
nen und, wenn der Oberbeamte des Aufsichts- eines Steuerlagers weiterhin vorliegen und die
dienstes es verlangt, die Bestände schriftlich nach Steuerbelange nicht gefährdet sind.
vorgeschriebenem Muster anzumelden.
(6) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-
§ 33
liche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineral-
ölen und anderen im Steuerlager befindlichen (1) Der Inhaber des Steuerlagers darf unver-
Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. steuertes Mineralöl aus einem angemeldeten
Herstellungsbetrieb, aus einem anderen Steuer-
(7) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der
lager, aus dem Zollverkehr oder unmittelbar im
Lagerinhaber dem Oberbeamten des Aufsichts-
Anschluß an die Einfuhr in das Erhebungsgebiet
dienstes bestimmte für die Steueraufsicht wichtige
beziehen. Für die Versendung von unversteuer-
Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden habe.
tem Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb
(8) Beabsichtigt der Inhaber, die Lagerstätten oder einem Steuerlager an ein Steuerlager gilt
zu ändern, so hat er dies dem Oberbeamten des § 12, in den übrigen Fällen gilt § 14 entsprechend.
Aufsichtsdienstes schriftlich in zwei Stücken an-
zuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, (2) In das Steuerlager dürfen auch andere
wenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ihr Stoffe als Mineralöle aufgenommen werden,
zugestimmt hat. wenn sie im Steuerlager mit Mineralöl vermischt
werden sollen. Sie dürfen nur mit Zustimmung
(9) Einen Wechsel im Besitz des Steuerlagers des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes wieder
hat der neue Besitzer dem IIauptzollamt sofort aus dem Steuerlager entfernt werden. Für die
schriftlich anzuzeigen. Er hat dabei anzugeben, Uberweisung von eingeführten Additives an ein
ob sich die nach § 29 Abs. 1 angezeigten Ver- Steuerlager gilt § 14 entsprechend.
hältnisse ändern.
(10) Die Erben oder die Liquidatoren haben
dem Hauptzollamt den Tod des Lagerinhabers § 34
oder den Auflösungsbeschluß, der Lagerinhaber
(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt,
oder der Konkursverwalter hat die Eröffnung des umgefüllt und in jeder \,\T eise behandelt werden,
Konkursverfahrens unverzüglich schriftlich anzu-
diz es davor schützen soll, daß es durch das
zeigen.
Lagern Schaden nimmt. Eine Behandlung, durch
(11) Ein Betriebsleiter (§ 190 der Reichsab- die die für den Steuersatz maßgebende Beschaf-
gabenordnung) ist zu bestellen, wenn der Inhaber fenheit geändert wird, ist jedoch nur gestattet,
nicht am Ort des Steuerlagers wohnt. Das Haupt- soweit sich dies aus den folgenden Bestimmungen
zollamt kann im einzelnen Falle Ausnahmen zu- ergibt.
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
(2) Mineralöle des gleichen Steuersatzes dürfen
gefährdet werden. Die Best(~llung wird erst mit
im Steuerlager miteinander vermischt werden.
der Zustimmung des Hauptzollamts wirksam.
Mineralöle dürfen im Steuerlager mit anderen
Stoffen als Mineralölen vermischt werden, wenn
§ 32 sich dadurch die für den Steuersatz maßgebende
Beschaffenheit des Mineralöls nicht ändert.
(1) Das Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf,
wenn der Lagerinhaber es abmeldet. (3) Mineralöle der gleichen steuerlichen Be-
zeichnung, aber verschiedener Steuersätze dürfen
(2) Das Hauptzollamt widerruft die Bewilli-
im Steuerlager miteinander vermischt werden.
gung, wenn
Wenn der Lagerinhaber besondere Anschreibun-
1. die Voraussetzungen nach § 9 des Ge- gen führt, aus denen sich die Menge der ver-
setzes oder nach § 28 nicht mehr vor- schieden belasteten Anteile im Gemisch jeder-
liegen oder die Steuerbelange gefährdet zeit unmittelbar ergibt, kann er jede Teilmenge
sind, des Gemisches nach seiner Wahl als Mineralöl
eines der in Betracht kommenden Steuersätze be-
2. über das Vermögen des Lagerinhabers
handeln, soweit im maßgebenden Zeitpunkt ein
das Konkursverfahren eröffnet wird,
Anteil an Mineralöl dieses Steuersatzes im Ge-
3. der Lagerinhaber verstorben ist, misch vorhanden sein kann. Mineralöl, das nicht
4. die juristische Person, der das Lager ordnungsgemäß angeschrieben oder das vor-
bewilligt ist, aufgelöst wird. schriftswidrig im Lager behandelt, vermischt oder
vernichtet wird, und Fehlmengen, die zu ver-
(3) Das Hauptzollamt kann beim Widerruf auf steuern sind, werden stets als Mineralöl des
Antrag eine angemessene Frist für die Räumung höchsten in Betracht kommenden Steuersatzes
des Steuerlagers gewähren, wenn die Steuerbe- behandelt. Im Sinne dieser Bestimmung sind
lange dadurch nicht gefährdet werden. Mineralöle der gleichen steuerlichen Bezeichnung
754 Bundesgeis,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
auch die aromatenreichen Benzine der Nr. 27.07 (3) Werden andere Stoffe als Mineralöle im
- B und die Benzine der Nr. 27.10 - A - 1 des Steuerlager nach § 34 Abs. 2 Satz 2 mit Mineralöl
Zolltarifs. vermischt, so entsteht für sie eine bedingte
Steuerschuld nach dem Steuersatz für das Mine-
(4) Die folgenden Mineralöle verschiedener ralöl, mit dem sie vermischt werden.
Steuersätze dürfen im Steuerlager miteinander
vermischt werden mit der Folge, daß das Gemisch (4) Werden Mineralöle im Steuerlager nach
als Mineralöl des niedrigeren Steuersatzes be- § 34 Abs. 5 miteinander vermischt, so erhöht sich
handelt wird: die auf dem geringer belasteten Gemischbestand-
1. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit teil ruhende bedingte Steuerschuld auf den
Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betrag, der sich bei Anwendung des Steuersatzes
Gesetzes, für den höher belasteten Bestandteil ergibt.
2. Gasöle mit Schmierölen, wenn das Ge- (5) Wird Mineralöl aus dem Steuerlager ord-
misch ein Gasöl ist. nungsgemäß an einen angemeldeten Herstellungs-
Voraussetzung dafür ist, daß der Lagerinhaber betrieb, ein anderes Steuerlager oder einen
das Mischungsvorhaben der Zollstelle mindestens steuerbegünstigten Verwender abgegeben, so
vierundzwanzig Stunden vorher mitteilt und da- geht die bedingte Steuerschuld auf den Empfän-
bei erklärt, daß das Gemisch als Mineralöl des ger über, wenn er oder sein Beauftragter das
Mineralöl in Besitz nimmt. Sie wird unbedingt,
niedrigeren Steuersatzes behandelt werden solle.
wenn der Bestimmung zuwider über das Mineral-
(5) Im übrigen dürfen alle Mineralöle ver- öl verfügt wird oder wenn der Empfänger es
schiedener Steuersätze im Steuerlager miteinan- nicht unverzüglich in seinen Betrieb oder sein
der vermischt werden mit der Folge, daß das Lager aufnimmt.
Gemisch als Mineralöl des jeweils höchsten (6) Die bedingte Steuerschuld fällt weg für
Steuersatzes behandelt wird. Mineralöl, das
1. bei der Versendung zum Steuerlager,
§ 35 im Steuerlager oder bei der Versendung
vom Steuerlager untergeht,
(1) Mineralöl darf am dem Steuerlager ent-
2. bei Versendung an einen Herstellungs-
nommen, ausgeführt, zum Zollverkehr abgefertigt
betrieb in diesen aufgenommen wird,
oder an angemeldete Herstellungsbetriebe zur
weiteren Bearbeitung, an andere Steuerlager 3. ausgeführt oder zum Zollverkehr abge-
oder an steuerbegünstigte Verwender abgegeben fertigt wird,
werden. 4. als Probe entnommen und verwendet
(2) Für die Ausfuhr und die Abfertigung zum oder zollamtlich entnommen wird.
Zollverkehr gilt § 10, für die Abgabe an einen (7) Werden Mineralöle im Steuerlager nach
Herstellungsbetrieb oder ein Steuerlager gilt § 12 § 34 Abs. 4 ordnungsgemäß miteinander ver-
entsprechend. mischt, so wird der Teil der Steuerschuld für das
höher belastete Mineralöl unbedingt, der dem
§ 36
Unterschied der Steuersätze entspricht.
(1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn
Mineralöl (8) Im übrigen wird die Steuerschuld unbedingt
für Mineralöl, das
1. zur Abgabe an ein Steuerlager aus dem
Herstellungsbetrieb entfernt wird, 1. aus dem Lager entnommen wird, soweit
es nicht nach Entnahme zum ungewissen
2. zum freien Verkehr oder nach den Verkauf an steuerbegünstigte Verwen-
Rechtsvorschriften über den Interzonen- der oder Inhaber von Sondersteuerlagern
verkehr abr', :ertigt wird, nachdem es als innerhalb von vier Tagen wieder in das
zur Abgabe an ein Steuerlager bestimmt Lager zurückgenommen wird,
ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
2. im Lager vorschriftswidrig behandelt,
Die bedingte Steuerschuld des Lieferers geht auf vermischt oder vernichtet wird,
den Inhaber des empfangenden Steuerlagers über, 3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens
wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in oder einer Nachfrist nach § 32 Abs. 3
Besitz nimmt. Sie wird unbedingt, wenn zuwider noch im Lager befindet.
der Bestimmung bei der Abgabe oder bei der Ab-
fertigung über das Mineralöl verfügt wird oder Sie bleibt jedoch bedingt für Mineralöl, das mit
wenn der Empfänger es nicht unverzüglich in das Genehmigung des Oberbeamten des Aufsichts-
Lager aufnimmt. dienstes zum Abfüllen vorübergehend aus dem
Lager entfernt und innerhalb der zu bestimmen-
(2) Wird steuerbares Mineralöl, für -das keine den Frist wieder in das Lager aufgenommen wird.
bedingte Steuerschuld besteht, in ein Steuerlager
(9) Die Steuerschuld wird fällig
aufgenommen, so entsteht mit der Aufnahme in
das Lager für dieses Mineralöl eine bedingte 1. nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 2
Steuerschuld. und Absatz 8 Nr. 2 sofort,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960 755
2. nach Absatz 8 Nr. 3 zwei Wochen nach darf das Mineralöl nur an steuerbegünstigte Ver-
dem Ablauf des Lagerverfahrens oder wender, im Falle des Satzes 2 auch an andere
der Nachfrist, Sondersteuerlager abgeben oder es an den Liefe-
3. nach Absatz 7 und Absatz 8 Nr. 1 am rer zurückgeben. Es gelten entsprechend für den
fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Bezug § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, · für
Kalendermonats, nachdem sie unbedingt die Abgabe § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3
geworden ist. und für die Rückgabe § 22 Abs. 1.
(10) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl, für (6) Flüssiggas darf im Sondersteuerlager nur
das die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der in Flaschen mit einem geringeren Fassungsver-
Zollstelle nuch vorDC:schricbcnen.1 Muster schrift- mögen ohne Verwendung einer Umfüllpumpe
lich zur Steuerfoslsetzung anzumelden, und zwar umgefüllt werden (§ 34 Abs. 1). Das Mischen von
Mineralölen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ist im
1. in den fällen des Absatzes 9 Nr. 1 Sondersteuerlager nicht gestattet.
und 2 sofort,
(7) Der Erlaubnisschein (Absatz 1) ist dem
2. im übrigen die Mengen, für die die Oberbeamten des Aufsichtsdienstes abzuliefern,
Steuerschuld in einem Kalendermonat wenn das Steuerlager aufgehoben oder die Be-
ganz oder zum Teil unbedingt gewor- willigung widerrufen wird.
den ist, spätestens am fünfzehnten Tag
des folgenden Monats.
§ 38
Er hat die Steuer ohne Aufforderung spätestens
am Fälligkeitstage zu zahlen. Als Inhaber eines Steuerlagers gilt auch der
Inhaber eines Zollsicherungsverkehrs zur Abgabe
(11) Für die Steuerschuld ist nur in begründe- von Mineralöl an andere Zollsicherungsverkehre
ten Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten. zur zollbegünstigten Verwendung, soweit er
(12) Für die Anteilsteuerschuld für Additives neben dem Zollgut Mineralöl gleicher Art im
(§ 33 Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 sowie die freien Verkehr zur steuerbegünstigten Verwen-
vorstehenden Absätze 10 und 11 entsprechend. dung für die gleichen Zwecke abgibt. Beim Bezug
Die unbedingt gewordene Anteilsteuerschuld ist von Mineralöl im freien Verkehr gilt für Steuer-
sofort fällig. lager dieser Art § 22 Abs. 1 bis 4, im übrigen
gelten für sie die Bestimmungen des Zollrechts
§ 37 für Zollsicherungsverkehre zur Abgabe von
(1) Das Steuerlager kann auf Antrag als Son- Zollgut an andere Zollsicherungsverkehre ent-
dersteuerlager bewilligt werden, wenn es nur der sprechend.
Versorgung steuerbegünstigter Verwender die-
nen soll. Für Sondersteuerlugcr gelten die §§ 29 Zu § 10 des Gesetzes
bis 36 mit den Abweichungen, die sich aus den
folgenden Bestimmungen ergeben. § 39
(2) In dem Antrag (§ 29) sind die Verkaufs- (1) Der Hersteller führt nach näherer Weisung
und Lagerräume anzugeben. Zeichnungen und Be- durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
schreibungen brauchen nicht beigelegt zu werden. über die einzelnen Mengen versteuerten Mineral-
Sie sind auf Anforderung nachzureichen, wenn öls, die er in den Herstellungsbetrieb zurück-
das Hauptzollamt sie für erforderlich hält. Das nimmt, für jeden Kalendermonat eine Nachwei-
Sondersteuerlager wird durch die Erteilung eines sung nach vorgeschriebenem Muster als Anhang
Erlaubnisscheins zum Bezug des ste"uerbegünstig- zum Betriebsbuch. Die Eintragungen sind mit dem
ten Mineralöls und zur Abgabe an steuerbe- etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den
günstigte Verwender bewilligt. Versandpapieren zu belegen.
(3) Der Inhaber eines Sondersteuerlagers führt (2) Der Hersteller beantragt die Erstattung da-
an Stelle des Lagerbuches über den Bezug und durch, daß er die Schlußsummen der Nachweisung
die Abgabe von Minernlöl Ansc!ircibungcn nach in die Steueranmeldung nach § 8 für den gleichen
näherer Weisung durch den Oberbeamten des Kalendermonat überträgt und die zu erstattenden
Aufsichtsdienstes. Steuerbeträge von der errechneten Steuer absetzt.
(4) Änderungen der VerJrnufs- oder Lager- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
stätten sind dem Oberbeamten des Aufsichts- wenn der Inhaber eines Steuerlagers versteuertes
dienstes binnen einer Woche schriftlich anzu- Mineralöl in das Steuerlager zurücknimmt.
zeigen.
(5) Der Inhaber eines Sondersteuerlagers darf
§ 40
Mineralöl nur von Herstellungsbetrieben oder
Steuerlagern beziehen, und zwar Flüssiggas nur Für den Erlaß oder die Erstattung der Steuer
in Flaschen mit einem Fassungsvermögen von nach § 10 Satz 2 des Gesetzes gelten die Vor-
höchstens 33 kg. Gibt er Fllissiggas nur in Ge- schriften über die Vergütung von Mineralölzoll
binden mit einem Fassungsvermögen bis zu 2 kg unter den gleichen Voraussetzungen ent-
an V~rwender ab, so darf er es in Flaschen bis sprechend. Die zu erstattenden Beträge werden,
zu 11 kg auch von anderen Sondersteuerlagern soweit möglich, auf geschuldete Mineralölsteuer
beziehen. Der Inhaber eines Sondersteuerlagers angerechnet, im übrigen ausgezahlt.
756 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zu § 11 des G(~sclws (2) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Ge-
§ 41 fäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Ent-
nahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung
Für die Vergütung der Steuer für Mineralöl,
durch den Oberbeamten des Aufs.ichtsdienstes.
das zur Herstellung von Schmiermitteln ver-
braucht worden ist, gelten die §§ 8, 14, 15, ·16 und (3) Lagertanks für Mineralöl im Herstellungs-
18 der Minern lölzoll-Ver~Jütungsordnung 1959 betrieb müssen eichamtlich vermessen oder be-
vom 30. Dezember 19:i8 (Bundesgesetzbl. I 1959 glaubigt sein. Das Hauptzollamt kann Ausnah-
S. 1) entsprechend. Die zu vergütenden Beträge men zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange
werden, soweit möglich, auf geschuldete Mineral- nicht beeinträchti:gt werden.
ölsteuer ungerechnet, im übrigen ausgezahlt.
(4) Mineralöl darf nur in den angemeldeten
Betriebsanlagen her,gestellt, in den zugelassenen
Zu § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Lagerstätten aufbewahrt und nur an den zugelas-
senen Zapfstellen entnommen werden.
§ 42
(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat dies
sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes § 44
der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzu-
(1) Der Hersteller führt nach näherer Weisung
melden. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen
durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
1. eine Beschreibung der Herstellungsan- ein Be1egheft.
lagen, der Lagerstätten und der mit
ihnen in Verbindung stehenden oder an (2) Der Hersteller führt über den Zugang und
sie angrenzenden Räume mit Lage- und den Abgang an Mineralölen nach näherer Wei-
Rohrleitungsplan, sung durch den Oberbeamten des Aufsichtsdien-
stes ein Betriebsbuch nach vorgeschriebenem
2. eine Betriebserklärung; darin sind all- Muster. Das Hauptzollamt kann weitere An-
gemein verständlich zu beschreiben schreibungen anordnen, wenn di,e Steuerbelange
a) das Herstellungsverfahren, dies erfordern. Es kann einfachere Anschreföun-
b) die zu bearbeitenden Rohstoffe, gen zulassen oder die Führung des Betriebs-
c) die herzustellenden steuerbaren und buches erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht steuerbaren Erzeugnisse unter nicht beeinträchtigt werden. Das Betriebsbuch ist
Darstellung der für die Steuer maß- jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spä-
gebenden Merkmale, testens am 31. Januar des folgenden Jahres ab-
geschlossen und unterschrieben dem Oberbeam-
d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.
ten des Aufsichtsdienstes abzuliefern.
Die Betriebserkli:irung ist durch eine
schematische Darstellung zu ergänzen, (3) Der Hersteller hat auf Anfordern Empfangs-
soweit dies zu ihrem Verständnis nötig be,scheinigungen oder zugelassene Versand-
ist; papiere über die Abgabe von steuerbeigünstigtem
3. eine eingehende Darstellung der Men- Mineralöl ohne Versendungsanmeldung (§ 22
genermittlung und der Fabrikationsbuch- Abs. 1) nach Empfängern zusammengestellt vor-
führung; zulegen.
4. die Erklärung über die Bestellung eines (4) Der Hersteller hat alljährlich den im Lager
Betriebsleiters zur Erfüllung der steuer- vorharnden~n Bestand an Mineralölen aufzuneh-
lichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs- men und nach vorgeschriebenem Muster dem
abgabenordnung), wenn der Inhaber des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes schriftlich
Betriebes sie nicht selbst zu erfüilen be- anzumelden. Der Zeitpunkt de,r Bestandsaufnahme
absichtigt. ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei
Firmen, die im Handels- oder im Genossen- Wochen vorher anzuzei,gen. Beamte des Auf-
schaftsregister eingetragen sind, legen auf Ver- sichtsdienstes können an der Bestandsaufnahme
langen des Hauptzollamts einen Registerauszug teilnehmen.
vor.
(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im
(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben Herstellungsbetrieb die Bestände an steuerbaren
fordern, wenn sie für die Steueraufsicht nötig Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der
erscheinen. Es kann Angaben erlassen, die n_ach Hersteller das Betriebsbuch oder die statt dessen
Lage des Falles entbehrlich sind. zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und,
wenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes es
§ 43
verlangt, die Bestände schriftlich anzumelden.
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerich- (6) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-
tet sein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der liche Zwecke unent,geltlich Proben von steuer-
Herstellung und den Ve,rbleib der Erzeugnisse im baren Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer
Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeug-
kann besondere Anforderungen stellen, die im nisse bei der Herstellung anfallen, zur Unter-
Interesse der Steueraufsicht nöti,g erschei1nen. suchung entnehmen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960 757
(7) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Be-
Hersteller dem Oberbeamten des Aufsichtsdien- triebsinhaber erhält eine Bescheinigung über die
stes bestimmte für die Steueraufsicht wichtige Anmeldung.
Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden habe.
(2) Änderungen der angemeldetem Verhältnisse
(8) Beabsichtiigt der Hersteller, die angemel- sowie ein Wechsel im Besitz des Betriebes sind
deten Räume, Anlagen, Lagerslätten und Zapf- der Zollstelle binnen einer Woche schriftlich in
stellen oder die in der Betriebserklärung dar- zwei Stücken anzuzeigen.
gestellten Verhältnisse zu ändern, so hat er dies (3) Der Betriebsinhaber führt nach näherer
dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes minde- Weisung durch den Oberbeamten des Aufsichts-
stens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stük- dienstes ein Belegheft.
ken anzuzeigen. Die Änderung anderer angemel-
deter Verhältnisse ist binnen einer Woche nach- (4) Die Aufsichtsbeamten können für steuerliche
träglich schriftlich anzuzeigen. Lagerstätten und Zwecke unentgeltlich Proben des unbearbeiteten
Zapfstellen dürfen erst geändert werden, wenn Erdöls sowi.e der steuerbaren und der nicht
der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes der Ände- steuerbaren Erzeugnisse zur Untersuchung ent-
rung zugestimmt hat. Auf Verlangen der Zoll- nehmen.
stelle sind die Unterlagen nach § 41 Abs. 1 Nm. (5) Der Betriebsinhaber darf mit unbearbeite-
1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie infolge der tem Erdöl nur beliefert werden, wenn er sich
Änderung die Verhältnisse nicht mehr übersicht- durch die Vorlage. der Bescheinigung (Absatz 1)
lich erkennen lassen. als bezugsberechtigt ausweist.
(9) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs- (6) Soweit bei der Verwendung des unbearbei-
betriebes hat der neue Besitzer der Zollstelle so- teten Erdöls steuerbares Minera1öl gewonnen
fort schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er anzu- wird, ist der Betrieb Herstellungsbetrieb.
geben, ob und inwi,eweit sich die nach § 41 an-
gemeldeten Verhältnisse ändern. Zu § 12 Abs. 3 des Gesetzes
(10) Die Einstellung des Betriebes ist der Zoll- § 47
stelle sofort, die Wiederauflnahme des Betriebes (1) Die ordnungsmäßige Ausfuhr von Additi-
ist ihr mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. ves gilt nicht als Abgabe an andere Empfänger
als Herstellungsbetriebe oder Steuerla.ger im
Sinne des § 12 Abs. 3 des Gesetzes.
§ 45 (2) Bei der Ausfuhr gelten die §§ 10 und 11
(1) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, hat sich Abs. 1, bei der Abgabe an Mineralölherstellungs-
bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die betriebe oder -steuerlager § 22 Abs. 1 · Sätze 2
Anmeldung ist schriftlich in zwei Stücken vor- und 3 und § 23 entsprechend.
zulegen; ihr ist e·in Verzeichnis der Gewinnungs- (3) Der Steuerschuldner hat die Mengen, für
felder, der Sammelstellen und der Zwischenlager die die Anteilsteuerschuld nach § 12 Abs. 3 des
unter Angabe der Lage beizufügen. Firmen, die Gesetzes in einem Monat entstanden ist, späte-
im Handels- oder im Genossenschaftsregister ein- stens am fünfzehnten Tag des folgenden Monats
getragen sind, legen auf Verlangen der Zollstelle der Zollstelle zur Steuerfestsetzung nach vorge-
,einen Registerauszug vor. schriebenem Muster schriftlich anzumelden. Er
(2) Änderungen in den angemeldeten Verhält- hat die Steuer zu errechnen und sie zugleich mit
nissen sind mindestens vierte1jährlich schriftlich der Anmeldung zu zahlen.
in zwei Stücken anzuzeigen. Ein Wechsel im
Besitz des Unternehmens ist sofort anzuzeigen. Zu § 12 Abs. 4 des Gesetzes
(3) Die Aufsichtsbeamten können für steuer- § 48
liche Zwecke unentgeltlich Proben des unbearbei-
(1) Die Steuerschuld nach § 12 Abs. 4 des Ge-
tete1n Erdöls zur Untersuchung entnehmen.
setzes entsteht mit dem Beg.inn der Verwendung.
(4) Für die Ve,rsendung unbearbeiteten Erdöls Steuerschuldner ist, wer die Waren unzulässig
an andere als Herstellungsbetriebe gilt § 22 verwendet. Die Steuer ist sofort fällig.
Abs. 1 entsprechend. (2) Wer mineralölhaltige Waren der Nummern
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für 27.10 - B, 34.03 - A - 1 und B, 38.18 und 38.19
Unternehmen, die unbearbeitetes Erdöl in das - B - 11 und 23 des Zolltarifs, deren Mineral-
Erhebungsgebiet einführen, wenn sie nicht schon ölanteU nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes der
aus anderen Gründen der Steueraufsicht unter- Mineralölsteuer unterworfen ist oder die im
liegen. Erhebungsgebiet unter Verbrauch steuerbegün-
stigten Mineralöls hergestellt worden sind, im
Erhebungsgebiet an Dritte abgibt, hat den Emp-
§ 46
fänger darauf hinzuweisen, daß die \Varen
(1) Inhaber von anderen als Herstellungsbetrie- steuerbegünstigt sind und nicht als Treib- oder
ben, die unbearbeitetes Erdöl nach § 12 Abs. 1 Schmierstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe
des Gesetzes verwenden wollen, haben sich vor verwendet werden dürfen. Der Hinweis erfolgt
dem ersten Bezug bei der Zollstelle anzumelden. durch einen Aufdruck nach vorgeschriebenem
'11',
758 Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Wortlaut auf der Rechnung oder dem Lieferschein Artikel 2
oder, bei Waren in Aufmachung für den Einzel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vmkauf, auch auf der inneren Umschließung. leitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,s-
Von der Kennzeichnungspflicht können im Ver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
waltungswege bestimmte Waren ausgenommen setzes zur Neureigelung der Abgaben auf Mineralöl
werden, bei denen nach den Umständen die vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und
Verwendung als Treib- oder Schmierstoff oder Artikel 12 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes auch
zur Herstellung solcher Stoffe nicht anzunehmen im Land BerLin.
ist."
3. Di.e §§ 52 und 53 der alten Fassung werde1n §§ 49 Artik,el 3
und 50. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
4. Die Anlage 2 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 14. September 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960 759
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,qesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün-
ster für die Schiffahrt auf den westdeutschen Kanälen im
Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdircktion Münster über
den Verkehr von Fahrgastschiffen und Fahrzeugen, von denen
aus Kleinhandel betrieben wird
Vom 9. September 1960 177 14.9.60 15.9.60
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün-
ster für die Schiffahrt auf den westdeutschen Kanälen im
Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster über
den Verkehr von Motorsportbooten
Vom 9. September 1960 177 14.9.60 15.9.60
760 Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlun,J des Bundesredafs,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsverfassung und ßerufsrecht der Rechtspflege - Seiten: Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand·
300 Gerichtsverfassunq ·- 301 Richter - 302 Entlastung gebühren.)
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
1,54 DM zuzüglich 0, 15 DM Versandgebühren.)
20 Allqemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper•
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß, Zwanqsverslei~Jerung und Zwangsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel•
311 Verql<:ich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (205 bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
gebühren.) 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
linge und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2, 10 DM
Folge 3: Suchqebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
zuzüqlich 0,25 DM Versandgebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Slraf-
verfilhren, Slrnfvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä- Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
diqungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferung
führunq. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
0,15 DM Versandqebühren.) Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
gebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 9. Lieferung
entziehunqen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
- 318 Beglaubigung öffenf.licher Urkunden. (80 Seiten, Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.) erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber•
36 Kostenrecht -· 360 Gerichtskostengesetz -- 361 Kosten- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge•
ordnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
befreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
schädiqung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
ten - 367 Entschädigunq von Zeuqen und Sachverständi-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte -· '.l69 - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -
Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- 202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand-
zuzüqlich 0,20 DM Versandgebühren.)
gebühren.)
Folge 13: Sachgebiet 2 .(Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 6: Sachgebiet (Staats- und Verfassungsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Einzige Lieferung tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
12 Verfassunqsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- züqlich 0,20 DM Versandgebühren.)
ten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versand-
qebühren.) Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferunq tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
2:1 Raumonlnunq, Bodenverleilunq, Wohnungsbau-, Sied- stige Heilberufe - 2133 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lungs- und Heims1.ätl.enwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
Kkinqartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Bestellunqen sind zu richten an:
Sammlunq de,s Bundesrechts
Bunde,sqesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich.
Rechnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachqebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten qegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 11 2 8 "Sammlung des
Bundesrechts, Bundesgesetz b I a t t Te i 1 III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesr1esclzhlaU erschein\ in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 [13.undesqesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.13undesgcsetzblatl" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.