737
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1960 Nr. 50
Tag lnhalt: Seito
8.9.60 Handwerkerversicherungsgese tz 737
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
In Teil II Nr. 45, ausgegeben am 30. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenz-
abfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder ·Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-
ländischen Grenze. -- Zw<!ile Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. - Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher. Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie ver-
schiedener anderer Steuern.
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften ( Nachrichtlicher Abdruck):
Das Europäische Parlament - Enlschließung betreffend den Wortlaut von Artikel 45 der Geschäftsordnung.
In Teil II Nr. 46, ausgegeben am 31. August 1960, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Seelotswesen außerhalb der Reviere. - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelots-
reviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. - Neufassung der Allgemeinen Lotsordnung. - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für
Schweden). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation über Wanderarbeiler. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ( Nachrichtlicher Abdruck):
Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Geschäftsordnung.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen
auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker
(Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
Vom 8. September 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
rates das folgende Gesetz beschlossen: pflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 651) nach Nummer 1 pflicht-
ERSTER ABSCHNITT versichert waren, für die Dauer der Wehr-
Allgemeine Vorschriften dienstleistung.
§ 1 (2) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2
geht derjenigen nach Absatz 1 Nr. 1 vor.
(1) Nach diesem Gesetz werden in der Renten-
versicherung der Arbeiter versichert (3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem
Kalendermonat., der auf den Kalendermonat. folgt,
1. Handwerker, die in die Handwerksrolle
in dem die Voraussetzungen für die Versicherungs-
eingetragen sind, solange sie Beiträge für
pflicht erfüllt werden.
eine rcntenvcrsicherungspflichtige Beschäf-
tigung oder Tätigkeit für weniger als zwei- (4) Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des
hundertsechzehn Kalendermonate entrichtet. Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für
haben, die Versicherungspflicht entfallen.
2. Handwerker, die im Zeitpunkt der Ein- (5) Für die Versicherung nach diesem Gesetz gel-
berufung zu einer Wehrdienstleistung im ten die Vorschriften der Rentenversicherung der
Z 1997 A
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Arbeiter für die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 versicherungspflichtig, so schließt diese Versiche-
der Reichsversicherungsordnung versicherungspflich- rungspflicht die Anrechnung der Ersatzzeit nicht aus,
tigen Personen einschließlich derjenigen Vorschrif- wenn für diese Zeit Beiträge nicht entrichtet sind.
ten, die das Recht der Rentenversicherung der
Arbeiter ändern oder ergänzen, soweit nicht in § 4
diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(1) Für die Pflichtversicherung gelten die Beitrags-
klassen des § 1387 der Reichsversicherungsordnung
§ 2
von Beitragsklasse V an.
(1) V crsicherung sfrei sind über die Vorschriften,
(2) Pflichtbeiträge sind ohne Rücksicht auf die
die für die Rc~n tcnvcrsicherung der Arbeiter gelten,
Höhe des Arbeitseinkommens in der Beitragsklasse
hinaus auch,
zu entrichten, die für ein Zwölftel des nach § 1256
1. WC\r üls Inhaber eines handwerklichen Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung
Nchcnbelriebcs (§ 2 Nr. 2 und 3 und § 3 der bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts
Handwerksordnung vom 17. September 1953 anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in
[Bundcsgesetzbl. l S. 1411], zuletzt geändert § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vor-
durch Geselz vom 26. Dezember 1957 [Bun- gesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben.
dcsgesetzbl. l S. 1883]) in die Handwerks-
rolle eingetragen ist, (3) Pflichtversicherte können an Stelle der Bei-
tragsklasse nach Absatz 2 eine höhere Beitrags-
2. wer als Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger
klasse wählen, jedoch nicht eine höhere, als einem
oder Testamentsvollstrecker einen Hand-
Zwölftel ihrer Jahreseinkünfte (Absatz 6) entspricht.
werksbetrieb führt,
3. wer als Erbe oder in ungeteilter Erben- (4) Für die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Zeiten
gemelnschaft in die Handwerksrolle ein- brauchen Beiträge auf Antrag nicht entrichtet zu
getragen und nicht in dem nachgelassenen werden.
Handwerksbetrieb tätig ist, (5) Pflichtversicherte brauchen Beiträge nur für
4. Witwen und Witwer für die Zeit nach dem jeden zweiten Monat zu entrichten
Tode ihres Ehegatten, wenn sie dessen 1. bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren
Handwerksbetrieb fortführen, es sei denn, nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung
daß sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehe- in die Handwerksrolle,
gatten nach § 1 versichert waren, 2. für die Zeit, in der sie in ihrem Gewerbe-
5. wer als Arbeitnehmer versicherungspflich- betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder
tig ist. eines Verwandten ersten Grades keine
(2) § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für die Personen beschäftigen, die wegen dieser
Versicherungsfreiheit. Beschäftigung rentenversicherungspflichtig
sind.
(3) Für die Befreiung von der Versicherungs- Hat der Handwerker von dem Recht des Satzes 1
pflicht tritt an die Stelle des Beginns des Beschäfti- im letzten Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall
gungsverhältnisses (§ 1230 der Reichsversicherungs- Gebrauch gemacht, so dürfen nach dem Versiche-
ordnung) und der Verleihung der Anwartschaft rungsfall Beiträge für Zeiten vorher auch nur für
(§ 1231 der Reichsversicherungsordnung) der Beginn sechs Kalendermonate im Jahr entrichtet werden.
des Kalendermonats, in den die genannten Er-
eignisse lallen. (6) Liegt der im letzten Einkommensteuerbescheid
ausgewiesene Betrag der Jahreseinkünfte aus
§ 3 Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben
(1) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2, und Freibeträge unter der Hälfte des Betrages des
des § 1251 Abs. 1 und des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 der nach Absatz 2 bestimmten durchschnittlichen Brutto-
Reichsversicherungsordnung liegt nur vor, wenn arbeitsentgelts, so können die in Absatz 5 genann-
und solange der Handwerker in der Handwerksrolle ten Pflichtversicherten Beiträge in einer niedrigeren
gelöscht ist. Beitragsklasse des Absatzes 1 entrichten.
(2) Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251
Abs. 1, der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259 § 5
Abs. 1 Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des (1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker
Wochenbetts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der werden von dem Träger der Rentenversicherung der
Reichsversicherungsordnung werden bei Anwen- Arbeiter eingezogen.
dung der genannten Vorschriften nur dann berück-
sichtigt, wenn der Handwerker während dieser (2) Der Träger der Rentenversicherung der Arbei-
Zeiten keine anderen als die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 ter kann mit Trägern der gesetzlichen Krankenver-
genannten Personen beschäftigt hat. Der Bundes- sicherung vereinbaren, daß diese als Einzugsstellen
minister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit tätig werden; § 1399 Abs. 3 bis 5, § 1400 Abs. 1
Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschrif- und 3, § 1426 Abs. 1 und 2, §§ 1433 bis 1437 der
ten darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuwei- Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.
sen ist. (3) Die Entrichtung der Beiträge an die Einzugs-
(3) War ein Handwerker während einer Ersatz- stelle ist von dieser unter Angabe des Zeitraumes,
zeit des § 1251 der Reichsversicherungsordnung auf für den die Beiträge bestimmt sind, in die Ver-
Grund seiner Eintragung in die Handwerksrolle sicherungskarte des Versicherten einzutragen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1960 739
(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende § 7
jedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fäl- (1) Handwerker, die nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3
len des § 4 Abs. 5 am Ende dc:r Kalendermonate mit
oder Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen
gerader Ordnungszahl zu erfolgen. Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung
(5) Die Handwerkskammern haben den Versiche- für das Deutsche Handwerk vorn 27. August 1956
rungstrtigl)rn und den Einzugsstellern Einblick in die (Bundesgesetzbl. I S. 755) befreit sind oder werden,
Handwerksrolle zu gc~wührcn und ihnen die Anmel- bleiben von der Versicherungspflicht befreit; § 1230
dungen und Ujschunuen mitzuleilen. Der Bundes- Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung gilt.
minister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des angeführten Ceset-
Zustimmun9 des Bnmk!srates Art und Umfang der zes gefordertE:n Voraussetzungen gelten, soweit ein
Mitteilungen der HandwcrkskiJmmern. Antrag auf Befreiung gestellt, aber ein bindender
Bescheid noch nicht ergangen ist, als erfüllt. Für die
Berechnung der Wartezeit bei Anwendung des
ZWETTDR ABSCHNlTT Artikels 1 Abs. 4 Nr. 3 des angeführten Ge-setzes
findet § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
Ubergangsvorschriften der Fassung vorn 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 6 S. 88) Anwendung.
(1) Handwerker, die für Januar und Februar 1957 (2) Befreiungen auf Grund des Artikels 2 § 52
die Voraussetzunuen für die Versicherungsfreiheit Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
nach § 3 des (--;csetzes über die Altersversorgung gesetzes vom 23. Februar 1957 gelten als Befrei-
für das Deutsche Handwerk vorn 21. Dezember 1938 ungen auch für die Zeit nach Inkrafttreten dieses
(Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfülltem und in dieser Gesetzes, auch wenn sie nachher erteilt sind; § 1230
Zeit versicherungsfrei waren, b]cj ben versicherungs- Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung gilt.
frei. (3) Befreiungen nach § 33 der Verordnung zur
(2) Handwerker, die für Januar und Februar 1957 Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die
die Voraussetzungen für die Bdreiung von der hal- Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vorn
ben Beitragsleistung nach § 5 des Gesetws über die 13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255) gelten als
Altersversorgung für das Deutsche Hundwerk er- Befreiungen nach § 1230 der Reichsversicherungs-
füllten und in dieser Zeit von der halben Beitrags- ordnung.
leistung befreit waren, cntrichlen vom Inkrafttreten (4) Witwen und Witwer, die nach dem Tode ihres
des Gesetzes an für die Düuer ihrer Versicherungs- Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführen und
pflicht Beiträge mindestens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 nach § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
und Abs. 6. und Ergänzung des Cesetzes über die Altersversor-
(3) Handwerker, clie vor dem Inkrafttreten dieses gung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939
Gesetzes auf Grund eines Versicherungsvertrages versicherungspflichtig waren, jedoch auf Crund des
die Versicherungsfreiheit nach § 3 des Cesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes versicherungsfrei
die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk werden, können die Versicherung freiwillig fort-
geltend gemacht und bis zum Inkrafttreten dieses setzen. § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt.
Gesetzes die Voraussetzungen für die Versiche- (5) Im Saarland tritt an die Stelle des in Absatz 1
rungsfreiheit nach § 3 des GesPtzes über die Alters- genannten Gesetzes zur vorläufigen Änderung des
versorgung für das Deutsche Handwerk erfüllt Gesetzes über eine Altersversorgung für das
haben, bleiben weiterhin versicherungsfrei. Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 das Gesetz
(4) Handwerker, die) vor dem Inkrafttreten dieses Nr. 569 zur weiteren Änderung des Gesetzes über
Cesetzes auf Grund ein<!s Versicherungsvertrages die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk
die Befreiung von der halben Rcitrngsleistung nach vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes
§ 5 des Gesetzes über die Altersversorgung für das S: 1728); Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Befrei-
Deutsche Handwerk geltend gemacht haben, ent- ungen auf Crund des § 1 des Gesetzes vom 6. Juni
richten vom Inkrailtrnten dieses Gesetzes an für die 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 661) zur Änderung
Dauer ihrer Versicherungspflicht Beiträge minde- des Gesetzes über die Altersversorgung für das
stens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6. Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs-
(5) Die Versicherungsfreiheit endet bei Löschung
gesetzbl. I S. 1900).
der Eintragung des Handwerkers in der Handwerks-
rolle. § 8
(6) Für Handwerker, die auf Grund eines Pen- (1) Beiträge, die auf Crund des Gesetzes über die
sionsvertrages mit der Pensionskasse des Bäcker- Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ent-
handwerks Versicherungsverein auf Gegenseitig- richtet sind, gelten als Beiträge zur Rentenversiche-
keit, Sitz Berlin, die Versicherungsfreiheit oder die rung der Arbeiter; dies gilt bei Anwendung des
Befreiung von der halben Beitragsleistung geltend § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93
gemacht haben, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre- des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Ren~
chend, und zwar auch dann, wenn die Versicherungs- tenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
freiheit auf Grund von zwei oder mehr Verträgen zes. Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem
mit der Pensionskasse des Bäckerhandwerks und von dem Versicherten erzielten Arbeitseinkommen
einem oder mehr als einem Lebensversicherungs- (§ 1255 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung) und
unternehmen geltend gemacht wurde. dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Versicherten sind die Vorschriften der Rentenver- (4) Im Saarland werden die Renten weiterhin von
sicherung der Angestellten anzuwenden, im übrigen der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
gelten die Vorschriften, die in der Rentenversiche- gewährt; Absätze 1 bis 3 gelten nicht.
rung der Arbeiter gelten. Für die Halbversicherung
gilt, soweit das vor dem 1. Januar 1957 geltende
Recht anzuwenden ist, § 6 Abs. 1 und 3 des in Satz 1 § 11
genannten Gesetzes.
(2) Zeiten zwischen dem 9. Mai 1945 und dem (1) Sind zuletzt Beiträge nach § 8 Abs. 1 Satz 1
17. Dezember 1953, in denen ein Gewerbetreibender entrichtet worden, so ist für die Feststellung der
nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, je- Renten derjenige Träger der Rentenversicherung
doch seinen Betrieb als Handwerksbetrieb gewerbe- der Arbeiter zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
polizeilich angemeldet hatte, stehen Zeiten der Ein- sicherte zur Zeit der Entrichtung dieses Beitrages
tragung in die Handwerksrolle gleich. seinen Wohnsitz gehabt hat. § 1311 der Reichsver-
sicherungsordnung gilt entsprechend.
(3) Erfüllen Handwerker die Voraussetzungen für
die freiwillige Weiterversicherung auch durch Bei- (2) Absatz 1 gilt auch für die Zuständigkeit beim
träge nach Absatz 1, so können sie vom Inkraft- Umtausch von Versicherungskarten und bei sonsti-
treten dieses Gesetzes an die Weiterversicherung gen Angelegenheiten der Versicherung nach diesem
nur in der Rentenversicherung der Arbeiter durch- .Gesetz.
führen. (3) Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
(4) Handwerker-Versicherungskarten gelten als Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, die vor
Versicherungskarten der Rentenversicherung der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt sind,
Arbeiter bis zu ihrem Umtausch weiter; der Um- werden von der Bundesversicherungsanstalt für An-
tausch hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkraft- gestellte bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu
treten des Gesetzes zu erfolgen. dem sie ohne dieses Gesetz beendigt worden wären.
Für Anträge auf solche Maßnahmen, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes gestellt sind, bleibt die Bun-
§ 9 desversicherungsanstalt für Angestellte zuständig;
(1) Sind für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Ge-
Satz 1 gilt entsprechend.
setzes Pflichtbeiträge zu entrichten, so bestimmt sich (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
ihre Höhe nach § 4, sofern nicht der Handwerker stellte bleibt für die Entscheidung über Anträge
nachweist, daß er nach bisherigem Recht geringere zuständig, welche die Beitragspflicht von Handwer-
Beiträge zu entrichten hatte. kern betreffen und vor dem Inkrafttreten dieses
(2) Pflichtbeiträge . und freiwillige Beiträge von Gesetzes gestellt sind.
Handwerkern für Zeiten vor Inkrafttreten dieses (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 tritt im
Gesetzes sind zur Rentenversicherung der Arbeiter Saarland an die Stelle der Bundesversicherungs-
nachzuentrichten; dies gilt auch für die Weiterver- anstalt für Angestellte die Landesversicherungs-
sicherung von Handwerkern, die nach § 3 des Ge- anstalt für das Saarland.
setzes über die Altersversorgung für das Deutsche
Handwerk versicherungsfrei waren.
(3) Im Saarland beginnt der Beitragseinzug mit § 12
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 5 Abs. 3 gilt
nicht. Der in § 1389 der Reichsversicherungsordnung in
der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und
§ 10 Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 199) festgesetzte Bundeszuschuß erhöht sich, der
(1) Renten, die ganz oder zum Teil auf Grund von in § 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
Beiträgen nach § 8 Abs. 1 durch die Bundesversiche- der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und
rungsanstalt für Angestellte festgestellt sind oder Gemeinlast vom 28. März 1960 festgesetzte Bundes-
werden, werden weiterhin von dieser gewährt. zuschuß ermäßigt sich im Jahre 1962 um 7,9 vom
(2) Renten, die ganz oder zum Teil auf Grund Hundert des Bundeszuschusses der Rentenversiche-
von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 bei der Bundesver- rung der Angestellten.
sicherungsanstalt für Angestellte bis zum 31. Dezem-
ber 1961 beantragt oder von Renten nach Absatz 1
§ 13
abgeleitet oder aus diesen umgewandelt werden,
werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest- geändert:
gestellt.
1. In § 1227 Abs. 1 werden die Worte „oder des
(3) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei- Gesetzes über die Altersversorgung für das
ter erstatten der Bundesversicherungsanstalt für Deutsche Handwerk" gestrichen.
Angestellte die Ausgaben für Renten nach den
Absätzen 1 und 2; §§ 1390 bis 1393 der Reichsver- 2. In § 1228 Abs. 1 Nr. 4 werden eingefügt hinter
sid1erungsordnung gelten; § 1314 der Reichsversiche- ,,Arbeitgeber" die Worte „oder eine Nebentätig-
rungsordnung und § 93 des Angestelltenversiche- keit'' und angefügt die Worte „oder in der
rungsgesetzes gelten nicht. Nebentätigkeit".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1960 741
3. In § 1314 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: DRITTER ABSCHNITT
„Dabei ~Jelten Beiträge für Zeiten vor dem Schl ußvorschriften
1. Januar 1923, in denen der Versicherte als
AngesteJlter beschäftigt war, als Beiträge zur § 14
Rentenversicherunn der Angestellten."
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ins-
(2) Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie besondere außer Kraft
folqt geändert:
1. das Gesetz über die Altersversorgung für rlas
1. In § 4 J\ bs. 1 Nr. 5 wercl cm eingefügt' hinter Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1038
,,Arbeit9eber" die Worte „oder eine Nebentätig- (Reichsgesetzbl. I S. 1900),
keit" und anqefliut die Worte „oder in der
11
Nc~bentü llqkeit • 2. die Erste Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes über die Altersver-
2. In § 93 /\bs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: sorgung für das Deutsche Handwerk vom
„Dabei gelten Beiträge für Zeiten vor dem 13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255),
1. Januar 1923, in denen der Versicherte als
3. § 3 Abs. 1 Satz 4 der Zweiten Durchführungs-
Angestellter beschäftigt war, als Beiträge zur
verordnung zur Notdienstverordnung vom
RcntenversichcrunrJ der Anqcstellten."
10. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2018),
(3) 1. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrenten- 4. die Zweite Verordnung zur Durchführung
versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der und Ergänzung des Gesetzes über die Alters-
Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse versorgung für das Deutsche Handwerk vom
und Gemeinlast vom 28. März 1960 erhält 28. Oktober 1939 {Reichsgesetzbl. I S. 2113),
folgende Fassung:
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung und
,, (3) Von den Aufwendungen für den
Ergänzung des Gesetzes über die Altersver-
Sonderzuschuß erstattet der Bund den
sorgung für das Deutsche Handwerk vom
Träg(>,rn der Rentenversicherung der Arbei-
20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1671),
ter im Jahre l9G2 den Betrag von 172 Mil-
lionen Deutsche Mark und in den folgenden 6. Abschnitt IV des Gesetzes über weitere Maß-
neun Jahren einen Betrag, der jeweils um nahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß
17,2 Millionen Deutsche Mark geringer ist des Krieges vom 15. Januar 1941 (Reichs-
als im Vorjahr." gesetzbl. I S. 34),
2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenver- 7. die Vierte Verordnung zur Durchführung und
sicherungs-Ncuregelungsgesetzes in der Ergänzung des Gesetzes über die Altersver-
Fassung des Ccsetzcs über Bundeszuschüsse sorgung für das Deutsche Handwerk vom
und Gemein last vom 28. März 1960 erhält 8. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 756),
folgende Fassung:
,,(3) Von den Aufwendungen für den
8. die Fünfte Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes über die Alters-
Sonderzuschuß erslal:let der Bund der
versorgung für das Deutsche Handwerk vom
Bundcsversidwnmgsanstalt für Angestellte
26. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 565),
im Jahre 1%'.Z den Betrag von 45 Millionen
Deutsche Mark und in den folgenden neun 9. die Sechste Verordnung zur Durchführung
Jahren einen Betrag, der jeweils um 4,5 und Ergänzung des Gesetzes über die Alters-
Millionen Deutsdw Tvf ark geringer ist als versorgung für das Deutsche Handwerk vom
im Vorjahr." 6. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 664),
(4) Das Reichsknappsch,iftsqesetz wird wie folgt 10. Artikel 21 der Ersten Verordnung zur Verein-
ergänzt: fachung des Leistungs- und Beitragsrechts in
der Sozialversicherung vom 17. März 1945
1. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden el ngefügt hinter (Reichsgesetzbl. I S. 41), soweit er selbständige
,,Arbeil.gc)ber" die Worte „oder eine Nebentätig- Handwerker betrifft,
keit" und anuefüqt die Worte „oder in der
Nebentätiql<eit". 11. das Gesetz zur vorläufigen Änderung des
Gesetzes über die Altersversorgung für das
2. In § 104 Abs. 2 wird folqender Satz 2 eingefügt: Deutsche Handwerk vom 27. August 1956
„Dabei ncllen Bc!iträge für Zeiten vor dem {Bundesgesetzbl. I S. 755),
1. Januar 1923, in denen der Versicherte als Ange-
12. die Verordnung zur Durchführung des Geset-
stellter beschäftiqt war, u ls Beiträge zur Renten-
zes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes
versicherung der Angestdlten."
über die Altersversorgung für das Deutsche
Hand werk vom 21. Dezember 1956 {Burides-
(5) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-
gesetzbl. I S. 950),
mungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-
wendet werden, die durch dieses C~esetz geändert 13. Artikel 2 § 52 des Angestelltenversicherungs-
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
Bestimmunuen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. (Bundesgesetzbl. I S. 88),
742 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
14. das Gesetz vom 6. Juni 1952 (Amtsblatt des § 15
Saarlandes S. 661) zur Änderung des Gesetzes Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
über die Altersversorgung für das Deutsche Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Hemdwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesetzblatt I S. 1900),
15. das Gesetz Nr. 569 zur wcilcren Änderung des
§ 16
Gesetzes über die Altersversorgung für das
Deutsche Bundwerk vom 22. Dezember 1956 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
(Amtsblat1 des Saarlimclcs S. 1728). l 962 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. September 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlerr
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1960 743
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bunclcs,(:Jesetzbl. S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung PR Nr. 52/50
über Provisionen in der Kraftfahrtversicherung
Vom 25. August 1960 169 2.9.60
Verordnung Nr. 16/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 1. September 1960 172 7.9.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Sammlung des Bundesredafs,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - Seiten; Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
300 Gcrichtsvcrfassunq - 301 Richter - 302 Entlastung gebühren.)
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) •- 2. Lieferung
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil• schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel-
311 Verqleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüqlic:h 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
gebühren.) 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
linqe und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2, 10 DM
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rcchlspfleqe) - 3. Lieferung
zuzüqlich 0,25 DM Versandgebühren.)
31 Verfuhren vor den ordentlichen Gerichten -- 312 Straf-
verfohren, Strafvollwq, Slrafreqister -- 313 Haftentschä- Folge 10: Sachgebiet 4 {Zivilrecht und Strafrecht)
diqunqcn, Gnadcnrccht - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferunq
führunq. (112 Seiten; Einzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht, (128
0,15 DM Versandqehührcn.) Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
gebühren.)
Folge 4: Sachqebiet 3 {RE!chtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheils- 9. Lieferung
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht -- 421
entziehunqen -- 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen
- 31B Beglaubigung öffenllicher Urkunden. (80 Seiten; Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbezuq 2,80 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.) erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sachqebiet 3 {Rechtspfleue) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge-
ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
Kosten im Bereich der Justizverwallunq - 364 Gebühren- seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
befreiunqen - 365 Just.izbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüglich 0,35 DM Versandqebühren.)
schädiqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
ten - 367 Entschädiqunq von Zeuqen und Sachverständi- 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369 - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -
Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- 202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
ten; Einzelbezuq 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand- zuzüqlich 0,20 DM Versandgebühren.)
gebühren.)
Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 6: Sachgebiet {Staats- und Verfassungsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Einzige Lieferunq tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- züglich 0,20 DM Versandgebühren.)
ten; Einzelbezuq 8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versand-
gebühren.) Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) -· 13. Lieferung tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
23 Raumordnunq, Bodenverteilung, Wohnunqshau-, Sied- stige Heilberufe - 2133 Zahnärzte und Dentist-en - 2124
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
Kleinqartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht ('außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
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Herausgeber: Der Bundcsministe1 der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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