50 Bund,es,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Salzsteuergesetzes
Vom 25. Januar 1960
Auf Grund de1s Artikel,s 3 des Verbrauchsteuer-
änderungsgesetzes vom 10. Oktobe,r 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut
des Salzsteuergesetzes in der Fassung bekannt-
gemacht, die sich durch das Verbrauchsteuerände-
rungsgesetz ergibt.
Bonn, den 25. Januar 1960
Der Bundesmini1ster der Finanzen
Ehel
Salzsteuergesetz
in der Fassung vom 25. Januar 1960
Steuergegenstand Verbrauch innerhalb des Herstellungsbertriebs ent-
nommen oder daß vergälltes Salz (§ 7 Abs. 2 Nr. 2)
§ 1
entgällt wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent- .
(1) Salz (Chlornatrium), da!s im Geltungsbereich fe:rnung, der Entnahme oder der Entgällung des
des Gesetzes zur Anderung von Verbrauchsteuer- Salzes.
gesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
S. 1704) mit Ausnahme der Zollaus,schlüsse (Erhe- lungsbetriebs (Hersteller). Steuerschuldner i:st auch,
bungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebung s,ge- 1
wer außerhalb des He,rstellungsbetriebs aus ver-
biet e,ingeführt wird, unterliegt einer Abgabe gälltem Salz das Vergällungsmittel ganz oder teil-
(Salzsteuer). Die Salzsteuer ist e,in(~ Verbrauchsteuer weise ausscheidet oder dem vergällten Salz Stoffe
im Sinne der Reichsabgctbenordnung. zusetzit, durch die die Wirkung des Vergä1lungsmit-
(2) Salz im Sinne die,sos Gesetzes sind das Stein-, teLs in Bezi,ehung auf Geschmack, Geruch oder Aus-
das Hütten-, da:s Siede- und das Seesalz, ferner, sehen vermindert wird.
wenn darin Chlornatrium enthalten ist, nach näherer
Bestimmung des Bundesministers der Finanzen das § 4
alis Nebenerzeugnis der chemischen Industrie ge- Steuererklärung
wonnene Salz, sämtliche Ausgangsrstoffe für die Der Steuer,schuldner hat das Salz, für das in e:inem
Salzgewinnung, die Kalirohsa.lze, di,e Abraumsalze Monat die Steuerschuld entstanden ist, biis zum
und die Salzabfälle. Kalirohsalze mit einem Chlor- fünften Tag des nächsten Monats der Zollsitelle
natriumgehalt von weniger als fünfundachtzig vom zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.
Hundert ihres Gewichts unterliegen der St,euer nicht.
§ 5
Steuersatz Fälligkeit
§ 2 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum
zwanzigsten Ta,g des Monats zu entrichten, der auf
Die Steuer beträgt 12 DM für 1 Doppelz,entner
den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstan-
Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu verstehen
den iist.
ist, bestimmen die Zollvor:schriften.
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.
Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet
§ 3 Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner § 6
(1) Di,e Steuerschuld entsteht dadurch, daß Sa1z (1) Bei der Einfuhr von Salz in das Erhebungs-
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt, daß Salz zum gebiet ge'Hen für die Entstehung der Steuerschuld,