'121
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1960 Nr. 49
Tag f n 11 a l t : Seite
30.8.60 Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und
zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im
Aus]and . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
Andert Bundesgesetzbl. 111 102-1 und 210-2.
30. 8.60 Vierzehnte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
31. 8. 60 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
vom 7. Juli 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
17.8.60 Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil II
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
1
Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes, )
2
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes )
und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht
der deutschen Staatsangehörigen im Ausland
Vom 30. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Aus-
schlossen: nahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
Artikel 1 2 .. Wehrpflichtigen, solange nicht der Bundes-
Änderung des Paßgesetzes minister für Verteidigung oder die von ihm
bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen
§ 7 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über das Paß-
die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
wesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in
der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundes- (2) Aus anderen als den in Absatz 1 genannten
gesetzbl. I S. 435) wird wie folgt gefaßt: Gründen darf die Entlassung nicht verweigert
werden."
,,e) der Paßbewerber unbefugt in fremde Heeres-
Artikel 4
dienste eintreten will."
Geltung im Land Berlin
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der deutschen Staatsangehörigen im Ausland
Das Gesetz über die Meldepflicht der deutschen Artikel 5
Staatsangehörigen im Ausland vom 3. Februar 1938 Inkrafttreten
(Reichsgesetzbl. I S. 113) wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 3
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeits- sind gewahrt.
gesetzes
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 22 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) erhält fol- Bonn, den 30. August 1960
gende Fassung:
Der Bundespräsident
,,§ 22 Lübke
(1) Die Entlassung darf nicht erteilt werden
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundes- Ludwig Erhard
wehr und sonstiqen Personen, die in einem
öffontlich-rcchtlichcn Dienst- oder Amts- Der Bundesminister des Innern
verhällnis stehen, solange ihr Dienst- oder Dr. S c h r öder
1) ßunclcsqcsclz!Jl. III 210-2 Der Bundesminister des Aus ärtigen
2) Bm1<.Jcsqcsclzbl. lll 102-1 von Brentano
Z 19~0 A
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Vierzehnte Verordnung
über Änderung der Ausg1ekhsteuerordnun.g
Vom 30. August 1960
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
Bundesn!gierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzstern~rgesetz - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung vom 4. April
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 214), wird wie folgt geändert: ·
1. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
a) Bei der Tarifnummer aus 22.05 wird in Spalte 3 der für Weißwein
und Rotwein bestimmte Durchschnittswert 11 75" geändert in „55",
der für anderen Dessert\vein bestimmte Durchschnittswert 11 75"
geändert in 1155",
der für Wein zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsiche-
rung bestimmte Durchschnittswert 11 50" geändert in 11 35",
der für Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zollsicherung
bestimmte Durchschnittswert 11 30" geändert in „21 ".
b) Bei der Tarifnummer aus 22.09 wird in Spalte 3 der für Rum be-
stimmte Durchschnittswert 11 300" geändert in 11 270",
der für Arrak bestimmte Durchschnittswert „450" geändert in
,,400",
der für Whisky bestimmte Durchschnittswert 11 650" geändert in
,,450",
der für Cognak und Armagnak bestimmte Durchschnittswert 11 700"
geändert in „500",
der für andere Branntweine bestimmte Durchschnittswert „330"
geändert in 11250",
der für Likör bestimmte Durchschnittswert 11460" geändert in „420".
2. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
a) Bei der Tarifnummer aus 05.12 werden hinter dem Schlußwort
,,entrindet" die Worte „oder von nicht benötigten Teilen befreit"
angefügt.
b) Die Tarifnummer aus 12.01 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 12.01 Dlsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:
aus B - andere, ausgenommen zerkleinerte (gehackte
oder gehobelte) Erdnußkerne".
c) Bei der Tarifnummer aus 14.03 werden vor dem Wort „Istel" die
Worte „Piassava und" eingefügt.
d) Die Tarifnummer aus 25.30 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.30 A - natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch
kalziniert)".
e) Bei der Tarifnummer aus 28.50 wird die Jahreszahl „ 1960" ersetzt
durch 111962".
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 723
f) Bei den Tarifnummern aus 89.01 und aus 89.03 wird jeweils hinter
dem Wort „Seeschiffe" der Fußnotenhinweis ,,1)" gesetzt. Am
Schluß der Freiliste 1 wird vor den „Anmerkungen" die folgende
Fußnote 1 ) aufgenommen:
„l) Seeschiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nur zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die
cnlwc,der
a) dem Erwerb durch die Seefahrt dienen oder
b) sc•cqii1HJi(Je llehiirdcnfahrzeuqe sind.
Auf Verlii11qen der Zollstelle ist der Nachweis, daß es sich um zur Seefahrt be-
slim1nll, SchiH1, handelt, clLuch Schiffszertifikat oder Flaqgenzeugnis (§ 3 des Flagqen-
rc,chlsqpsr,lws vorn B. Febru,ir 1951, Bundesgesetzbl. I S. 79) unter Vorlage des See-
schi ff -Kl<1ssenwrl ifikuls einer Klassifikationsqesellschaft oder des Fahrterlaubnis-
scheins dn Sc,dierulsqenossenschaft oder durch Flaggenbescheinigung (§ 4 des
I'luqqcnrechlsqcsclzcs) zu führen."
3. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von
6 v. H. unterliegen -- Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - , wird wie folgt
geändert:
In der Tarifnummer aus 95.03 wird der Unterabsatz „B-2-andere
Platten, Scheiben, Hohlungen" gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. August 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
F ü r d e n B u n d e .s m i n i s t ,e r d e r F i n an z e n
1
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485)
In Artikel 2 muß es heißen:
1. bei Nummer 35 (Seite 500) in Absatz 2
statt „0,8 mm" richtig „0,8 m",
2. bei Nummer 38 (Seite 501) in Buchstabe a - Ab-
satz 3 Nr. 1 Achslast der Einzelachse -
statt „8,1 t" richtig „8,0 t".
Bonn, den 31. August 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Frantzioch
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil II
Zitierweise: Bundesgesetzbl.11 S. 2125
Gesetz
zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen
(WStrRG)
Vom 17.August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. daß bestimmte Stoffe nicht oder nur in be-
schlossen: grenzter Menge zugeführt werden dürfen,
§ 1
5. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-
den, bestimmten Mindestanforderungen ge-
Geltungsbereich nügen müssen,
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bundeswasser- 6. daß die Stoffe nur gleichmäßig zugeführt
straßen. Sie gliedern sich in die Binnen- und See- ' werden dürfen,
wasserstraßen des Bundes. 7. daß die Stoffe nur in einer Weise zuge-
führt werden dürfen, durch die eine schnelle
(2) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
Vermischung mit dem Wasser der Bundes-
die im Eigentum des Bundes stehenden Häfen und
wasserstraße sichergestellt wird,
Talsperren, die Zwecken der Bundeswasserstraßen
dienen. 8. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-
ren sind, durch die die Beschaffenheit des
§ 2 Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
Reinhalteordnungen (2) Eine Reinhalteordnung soll erst erlassen wer-
den, wenn die Belastung sowie ihre Auswirkungen
(1) Für Bundeswasserstraßen oder Teile von sol- ermittelt worden sind oder hierfür ausreichende Er-
chen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder fahrungswerte vorliegen. Dabei sollen insbesondere
biologischen Beschaffenheit durch cias Zuführen von die Wasserführung der Bundeswasserstraße, die
Stoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser- Menge des Wassers, das aus ihr entnommen wird,
entnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb- ferner die Beschaffenheit und die Menge der zuge-
lichem Maße schädlich vera.ndert werden, können führten Stoffe berücksichtigt werden.
durch Rechtsverordnungen Reinhalteordnungen er-
lassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Ver- (3) Die Reinhalteordnungen können den Gemein-
änderung (Belastung) zu erwarten ist. Die Rein- gebrauch hinsichtlich der Einleitung von Wasser
halteordnungen können vorschreiben, und Abwasser nach Art und Umfang beschränken.
1. welchen Mindestanforderungen die Beschaf- (4) Bestimmt die Reinhalteordnung, daß sie auch
fenheit des Wassers der Bundeswasser- auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden
straße genügen soll, ist, so gilt sie gegen den Inhaber einer Erlaubnis
(§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts
2. welche Wassermengen je nach der Was-
oder einer alten Befugnis (§ 23) erst, wenn die
serführung insgesamt entnommen werden
dürfen, Rechte und Befugnisse durch besondere Verwal-
tungsakte der nach § 36 zuständigen Behörden der
3. daß Wasser nur gleichmäßig entnommen Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 20 Abs. l
werden darf, und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-
Nr. 49 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 725
sprechend für denjenigen, der im Rühmen des Ge- 2. auf Schiffen, welche nicht nur vorüber-
meingebrnuchs einer Bundeswasserstraße mittels gehend zu anderen Zwecken als zur Schiff-
einer Anlage Stoffe zuführt. fahrt verwendet werden (z. B. Wohn-
schiffe), oder
§ 3 3. auf schwimmenden Einrichtungen und Ge-
räten, welche nicht nur vorübergehend
Erlaß der Reinhalteordnungen festgemacht werden,
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- anfällt, in eine Bundeswasserstraße eingeleitet
tigt, die Reinhalteordnungen zu eilassen; er kann werden, soweit dies nach dem bei Inkrafttreten die-
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Was- ses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch
ser- und Schiff ahrtsdirektionen des Bundes über- zulässig war und die Einleitung nicht auf Grund
tragen. des Absatzes 4 oder des § 2 Abs. 3 untersagt oder
(2) Bevor eine Reinhalteordnung erlassen wird, beschränkt worden ist.
ist sie mit dem Beirat der Wasser- und Schiffahrts- (3) Als Wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
direktion (§ 37) zu erörtern. gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb
und kleingewerbliche Betriebe, deren Abwasser auf
den Zustand einer Bundeswasserstraße nur gering-
§ 4 fügig einwirken kann.
Entnahme von Wasser; Zuführen, I~agern und (4) Der Bundesminister für Verkehr kann durch
Befördern von Stoffen Rechtsverordnung den Gemeingebrauch regeln, be-
schränken oder verbieten, wenn der Zustand einer
(1) Wasser darf einer Bundeswasserstraße nur ent-
Bundeswasserstraße durch den Gemeingebrauch
nommen und Stoffe dürfen ihr nur zugeführt wer-
nachteilig beeinflußt wird.
den, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs
(§ 5), einer Erlaubnis (§ G), einer Bewilligung (§ 7), (5) An Bundeswasserstraßen findet ein Gebrauch
eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23), nach § 24 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch
einer anderen c1lten Benutzung (§ 25) oder nach den die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
Vorschriften über dc1s Zuführen von Stoffen aus
Schiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
(§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.
§ 6
(2) Stoffe dürfen an einer Bundeswasserstraße
nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Erlaubnis
Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder fugnis, einer Bundeswasserstraße zu einem be~
des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. stimmten Zweck in einer nach Art und Maß be~
(3) Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
kreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein, zuzuführen.
so verlegt und so unterhalten werden, daß die in (2) Die Erlaubnis läuft nach dreißig Jahren ab,
ihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung oder sofern sie nicht für eine kürzere Zeit erteilt wor-
eine sonstige nachteilige Veränderung des Wassers den ist.
der Bundeswasserstraße nicht hervorrufen können.
(3) Die Erlaubnis kann beschränkt oder wider-
(4) Das Einbringen von Stoffen in eine Bundes- rufen werden, insbesondere
wasserstraße zu Zwecken der Fischerei bedarf kei-
ner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch 1. wenn von der weiteren Benutzung eine
nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
Wasserabfluß nachteilig beeinilußt wird. meinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist, die
nicht durch Auflagen oder nachträgliche
Anordnungen (§ 8) verhütet oder ausge-
§ 5 glichen werden kann;
Gemeingebrauch 2. wenn die in § 20 Abs. 2 für die Rück-
nahme der Bewilligung genannten Vor-
(1) Jedermann darf einer Bundeswasserstraße
aussetzungen gegeben sind.
in einem Umfange Wasser entnehmen und ihr Stoffe
zuführen, wie dies nach Bundes- oder Landesrecht
als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht
Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befug- § 7
nisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Bewilligung
(2) Im Rahmen des Gerneingebrauchs darf Ab-
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, einer
wasser, das
Bundeswasserstraße in einer nach Art und Maß be-
1. in der eigenen Haushaltung oder Wirt- stimmten Vveise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
schaft oder zuzuführen.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen
1. dem Unternehmer die Durchführung seines
Wasserversorgung, zu erwarten isl die nicht durch
Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-
Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-
lung nicht zugemutet werden kann und
schaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) ver-
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck hütet oder ausgeglichen wird.
dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird. (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungs~
anträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen,
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsich-
Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und erhebt tigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit,
der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli- insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, so-
gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen dann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter
Wirkungen durch Auflagen verhütet oder aus- besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaft-
geglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die lichen Auswirkungen und bei Gleichwertigkeit der
Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Benutzungen die zeitliche Reihenfo]ge der Anträge.
Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist
durch den Unternehmer zu entschädigen (§ 28).
(4) Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist § 9
erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre über-
schreiten darf. Enthält die Bewilligungsurkunde Benutzungsbedingungen und Auflagen
keine Frist, so ist die Bewilligung für dreißig Jahre
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können
erteilt.
unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und
(5) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut- Auflagen erteilt werden. Benutzungsbedingungen
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück und Auflagen sind zulässig, insbesondere im In-
erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger teresse der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Was-
über, soweit bei der Erteilung nichts anderes be- serversorgung, der Volksgesundheit, der Land- und
stimmt ist. Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes,
der Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei, der ge-
werblichen Wirtschaft und im Interesse einer tech-
nisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur
§ 8
Gewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um
Grundsätze für Erlaubnis und Bewilligung nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder
auszugleichen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung gewähren
nicht das Recht, zum Zwecke ihrer Ausübung Ge- (2) Durch Auflagen können ins besondere
genstände, die einem anderen geboren, oder Grund-
stücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur
stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie geben auch Feststellung des Zustandes vor der Be-
kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter nutzung und von Beeinträchtigungen und
Menge und Beschaffenheit; unbeschadet des § 19 nachteiligen Wirkungen durch die Benut-
berühren sie jedoc;h nicht privatrechtliche Ansprüche zung angeordnet,
auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Be-
schaffenheit. 2. die Bestellung verantwe,1 tlicher Betriebs-
beauftragter vorgeschrieben,
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge
unter dem Vorbehalt, daß nachträglich
zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaf- werden, die eine Körperschaft des öffent-
fenheit einzubringender oder einzuleiten- lichen Rechts trifft oder treffen wird, um
der Stoffe gestellt, eine mit der Benutzung verbundene Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit
2. Maßnahmen für die Beobachtung der zu verhüten oder auszugleichen.
Wasserbenutzung und ihrer Folgen ange-
ordnet,
(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf der Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die
den Wusserhaushalt gebotene sparsame Führung von Büchern oder Karteien, die Aufstel-
Verwendung des Wassers angeordnet lung selbstschreibender Geräte oder die Schaffung
sonstiger Einrichtungen, durch die Art, Maß und
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Zeiten der Benutzung sowie die Einhaltung der
Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen Auflagen festgestellt werden können.
nach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt
und mit der Benutzung vereinbar sein. (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungs-
bedingungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrich-
(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu tungen herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu
versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung unterhalten und zu betreiben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 721
§ 10 (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Be-
nutzung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit
Gemeinsame Vorschriften für Erlaubnis- und den Beteiligten erörtert werden. In einfach gelager-
Bewilligungsverfahren ten Fällen kann von der Erörterung abgesehen wer-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis den.
oder Bewilligung ist mit den zur Beurteilung erfor- § 12
derlichen Plänen (Zeichnungen, Nc}chweisungen und
Beschreibungen) b0i der zusUindigen Behörde der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren
Wasser- und Schiffohrtsvcrwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12) Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser-
einzureichen. und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich
die beantragte Bewilligung ausgeübt werden soiJ.,
(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermit-
teln. Beteiligte Behörden und Personen sind zu
hören. Offensichtlich unzulässige Anträge können
§ 13
ohne vorheriges V erfahren zurückgewiesen werden.
Das gleiche gilt für mangelhafte Anträge, wenn die Auslegung des Bewilligungsantrages
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren
beseitigt werden. Bereich die beabsichtigte Benutzung sich nach dem
(3) Im Erlaubnis- und Bewilli~1ungsverfahren ist Ermessen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht
der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu ge- nur unerheblich auswirken kann, einen Monat zur
ben, zu dem Anlrag Stellung zu nehmen. Werden Einsicht auszulegen. Gegen ihn können die Betrof-
Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft fenen bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Beendi-
berührt, so darf die Erlaubnis oder Bewilligung nur gung der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen
erteilt werden, wenn die zuständige Landesbehörde erheben.
der beteiligten Länder nicht widerspricht. (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus-
(4) Anhängige Verfahren können, soweit sach- legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind
dienlich, verbunden werden. öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-
machung ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Ansprüche
Gründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller, wegen der nachteiligen Wirkungen der beabsichtig-
der zuständigen Landesbehörde (Absatz 3) und den ten Benutzung nur noch nach § 18 geltend gemacht
Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, mit werden können.
einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ist wegen
der Zahl der Beteiligten die Zuste11ung des Beschei- (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierig-
des unzweckmäßig, so kann eine Ausfertigung des keiten festgestellt werden, so sollen sie auf die
Bescheides in den Gemeinden, in denen er sich aus- Bekanntmachung nach Absatz 2 hingewiesen wer-
wirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt werden. den.
Zeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmittel-
§ 14
belehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzu-
machen. Durch die Bekanntmachung wird die Zu- Mündliche Verhandlung
stellung ersetzt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2
dem Ablauf der Auslegungsfrist; hierauf ist in der ist mit den Beteiligten über den Antrag und die
Bekanntmachung hinzuweisen. Behörden, die im erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln.
Verfahren gehört worden sind, ist der Bescheid zu- Bei Benutzungen von erheblicher wasserwirtschaft-
zustellen.
licher Bedeutung soll auf Antrag eines beteiligten
(6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit Landes der Beirat (§ 37) gutachtlich gehört werden.
sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingun- (2) In der Verhandlung können die Beteiligten
gen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder
sichern. Die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung bei-
Gesetzbuchs sind anzuwenden.
ziehen.
(7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antrag-
(3) Soweit über die Festsetzung von Entschädi-
steller zur Last. Kosten, die durch unbegründete
gungen verhandelt wird, sind die Vorschriften des
Einwendungen entstanden sind, können demjenigen
§ 30 anzuwenden. Die Festsetzung der Entschädi-
auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben
gung kann einem besonderen Verfahren vorbehal-
hat.
ten werden, wenn für sie Feststellungen erforderlich
sind, die für die Erteilung der Bewilligung keine
§ 11 Bedeutung haben.
Erlaubnisverfahren § 15
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt Aussetzung des Verfahrens
durch Rechti,vcrordnung die Behörden der Wasser- (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung
und Schiffahrtsvcrwallung, die die Erlaubnis er- auf Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so
teilen. kann ein Streit über das Bestehen des Rechts zur
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
richterlichen Enlscheidung verwiesen werden. Das Erteilung der Bewilligung auf seinen Antrag Auf-
Bewilligungsverfohren kann bis zur Erledigung lagen und eine Entschädigung festgesetzt werden.
dieses Rechtsstreits ausgesetzt werden; es ist aus- Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zusetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des dem Fortfall der Hinderungsgründe zu stellen; er ist
Rechts zu vcrSdfJl:n wäre. Wird die Bewilligung er- ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Bewil-
teilt, bevor über das Bestehen des Rechts rechls- ligung ein Jahr verstrichen ist.
kräflig entschieden worden ist, so bleibt die Ent-
scheidung über die bei Bestehen des Rechts festzu- (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen
setzenden Auflagen und Entschädigungen vorbe- während des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nicht
halten. voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unter-
nehmer nachträglich Auflagen gemacht werden.
(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung Kann eine nachteilige Wirkung durch nachträgliche
zur richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden,
Frist zu bestimmen, binnen deren die Klage zu er- so ist der Betroffene nach § 28 zu entschädigen. Der
heben ist. Wird der Rechtsstreit ungebührlich ver- Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-
zögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. ren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Be-
troffene von der nachteiligen Wirkung der Benut-
zung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen,
§ 16 wenn nach Herstellung des der Bewilligung ent-
Vorbehaltene Entscheidung sprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen
sind.
Hat ein Betroffener gegen die Erteilung der Be-
willigung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und
§ 19
läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen,
ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen für Ausschluß von Ansprüchen
sein Recht eintreten werden, so ist die Entscheidung
über die deswegen festzusetzenden Auflagen und (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-
die Entschädigung einem späteren Verfahren vor- ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3)
zubehalten. geqen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche
geltend machen, die auf Beseitigung der Störung,
§ 17 auf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung
von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz
Bewilligungsbescheid gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatz-
ansprüche wegen nachteiliger \Nirkungen nicht aus-
Soweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli- geschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber
gung stattgegeben wird, hat der Bescheid zu ent- der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt
halten
hat.
1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
nach Art, Umfang und Zweck und des der Be-
sprüche.
nutzung zugrunde liegenden Planes,
2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungs-
bedingungen und die Auflagen, soweit die Fest- § 20
setzung der Auflagen nicht nach § 16 einem Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
späteren Verfahren vorbehalten wird,
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon
3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
nach § 8 Abs. 2 ohne Entschädigung zulässig ist,
4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 gegen Entschädigung (§ 28) beschränkt oder zurück-
Satz 2 erhobenen Einwendungen, genommen werden, wenn von der uneingeschränk-
5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Ent- ten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Be-
scheidung vorbehalten wird, einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-
besondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu
6. die Entscheidung über die Entschädigung, erwarten ist.
7. die Vorbehalte nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung,
nach § 16,
soweit dies nicht schon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist,
8. die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 6, nur beschränkt oder zurückgenommen werden,
9. die Entscheidung über die Kosten des Ver- wenn der Unternehmer
fahrens. 1. die Bewilligung auf Grund von Nachwei-
sen, die in wesentlichen Punkten unrichtig
§ 18 oder unvollständig waren, erhalten hat
und ihm die Unrichtigkeit oder Unvoll-
Nachträgliche Entscheidungen ständigkeit bekannt war,
(1) Ist ein Betroffener durch Naturereignisse oder 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden, ten angemessenen Frist nicht begonnen
gegen die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig oder drei Jahre ununterbrochen nicht aus-
Einwendungen zu erheben, so können auch nach der geübt hat,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 729
3. den Zweck der Benutzung s.o geändert hat, wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige
daß er mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nicht Anlagen für die Benutzung vorhanden sind.
mehr übereinstimmt,
4. trotz einer mit der Androhung der Rück- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Be-
nahme verbundenen Warnung wiederholt fugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
die Benutzung über den Rahmen der Be ge,gen Entschädi,gung (§ 28) beschränkt oder aufge-
willigung hinaus erheblich ausgedehnt hoben werden, soweit von der Fortsetzung der Be-
oder Bcnulzungsbedingungen oder Aufla- nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des \A/ohls
gen nicht erfüllt hat. der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten i.st. Sie können
ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben
§ 21 werden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.
Maßnahmen
bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewifügung ganz ganz oder teilweise erloschen, so könneri die in§ 21
oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen angeordnet wer-
verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlagen den, soweit dies schon nach dem beim Inkrafttreten
für die Benutzung der Bundeswasserstraße ganz dieses Gesetzes geltenden Recht zulässi,g war oder
oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zu- soweit dies erforderlich ist, um eine Beeinträchti-
stand wiederherzustellen oder geoignete Vorkeh- gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
rungen zur Verhütung nachteiiiger Folgen zu treffen. der öffentlichen Wasserversorgung, zu verhüten.
Konnte die Anordnung nach dem bei Inkrafttreten
(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne Entschä-
auf Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurück- digung getroffen werden, so ist Entschädigung (§ 28)
genommen wird, e,ine Anordnung nach Absatz 1 zu leisten.
getroffen, so ist Entschädigung (§ 28) zu leisten.
§ 22 § 24
Benutzungen durch Verbände Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis sind öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist
oder einer Bewilligunu, wenn sie im Rahmen ihrer von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforde-
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem rung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumel-
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus einer Bun- den; ihre Glaubhaftmachung kann verlangt werden.
deswasserstraße Stoffe zuführen oder ihr Wasser Alte Rechte und alte Befugnisse, die bi,s zum Ablauf
entnehmen wollen. Dies gilt nicht, soweit e,in altes dieser Frist nicht angemeldet worden sind, er-
Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforde-
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben rung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichen- Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;
des bestimmt ist. auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf-
forderung hinzuweisen. Satz 2 findet keine Anwen-
§ 23 dung auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden
Alte Rechte und alte Befugnisse der Wasser- und Schiffahrtsverwa.ltung bekannt
sind. Als bekannt gelten die im Grundbuch oder in
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht eiinem nach Landeswasserrecht vorgeschriebenen
erforderlich für die Benutzung einer Bundeswasser- Register eingetragenen Rechte und Befugnisse; das
straße durch Wasserentnahme oder durch Zuführen gleiche gilt für R,echte und Befugnisse, die bis zum
von Stoffen Ablauf der Frist nach Satz 1 bei einer für das Was-
ser zuständigen Behörde aktenkundig sind, wenn
1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-
sie bis zum Be,ginn der Frist nach Satz 1 mittels
deswassergesetzen erteilt oder durch sie
einer rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.
aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Ver- Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf se-inen An-
einfachungen im Wasser- und Wasserver- trag eine Bewilli,gung im Umfange dieses Rechts
bandrncht vom 10. Februar 1945 (Reichs- zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-
gesetzbl. I S. 29), gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen;
§ 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung
erteilten Anlagegenehmigung,
(3) Wer durch Naturernigniss,e oder andere un-
4. auf Grund gesetzlich geregelter Planfest- abwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-
stellungsverfahren oder auf Grund hoheit- satzes 1 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung
licher Widmungsakte für Anla,gen des binnen einer Friist von drei Monaten nach Beseiti-
öffentlichen Verkehrs, gung des Hindernisses nachholen.
730 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 25 (2) Bei der Ausgleichung sind die Interessen
Andere alte Benutzungen aller Bete,i1igten und die Bedürfnisse des Gemein-
gebrauchs nach billigem Ermessen zu berücksichti-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird gen. Soweit die Regelung oder Beschränkung einen
erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft- Eingriff darstellt, der nach diesem Gesetz nur gegen
treten dieses Gesetzes erforderlich für das Zuführen Entschädigung zulässig ist, sind als Entschädigung
von Stoffen in eine Bundeswasserstraße oder für Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor Erlaß des Aus-
die Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasser- gleichsbescheides sind die Beteiligten zu hören.
straße, soweit diese Benutzungen über den Ge- (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des
meingebrauch (§ 5) hinausgehen, und soweit sie Verfahrens haben die durch di e Ausgleichung Be-
1
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
günstigten nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befug- teilweise zu tragen, der Vorteil ist unter Würdigung
nis der in § 23 Abs. 1 genannten Art aus- aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen.
geübt werden durften, ohne daß bei In-
krafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige
Anlagen vorhanden waren, oder § 27
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in Beschränkungen
sonst zulüssiger Weise ausgeübt werden durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse
durften; für Benutzungen, die nur mittels
Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung,
Anlagen ausgeübt werden können, gilt
eines alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu
dies nur, wenn bei Inkrafttreten dieses
dulden, daß die Wasserentnahme und das Zufüh-
Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden
waren. ren von Stoffen durch Arbeiten zur Unterhaltung
der Bundeswasserstraße oder zu ihrem Ausbau vor:..
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf übergehend behindert oder unte,rbrochen werden.
von fünf Jahren beantragt worden, so darf die Be- Der Betroffene kann Entschädigung (§ 28) nur ver-
nutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent- langen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder
scheidung über den Antrag fortgesetzt werden. unverhältnismäßig starken Benachteiliigung führen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber
eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten An-
§ 28
trag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu
erteilen; die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Ver- Entschädigung
sagung e,iner Bewilligung aus Gründen des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Ent-
Wasserversorgung, bleibt unberührt. Der Anspruch schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden
auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, so- angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit des die
weit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes En tschädigungspfli eh t auslösenden Verwaltungsaktes
geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer
des Rechts ohne Entschädigung zulässig war. Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädi-
gungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß
einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein- die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-
heH, insbesondere der öffentlichen Wasserversor- gert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außer-
gung, eine Bewilligung versagt oder nur in be- dem ist eine infolge des Verwaltungsaktes eingetre-
schränktem Umfange erteilt, so steht dem Berech- tene Minderung des gemeinen Werts von Grund-
tigten ein Anspruch auf Entschädigung (§ 28) zu. stücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Dies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
dieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als
oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche
zulässig war.
oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn
sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durch-
§ 26 geführt werden können und der Entschädigungs-
berechtigte zustimmt.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von An-
(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er- lagen gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.
laubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten
Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfah- § 29
ren ge,regelt oder beschränkt werden, wenn das
Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für Anspruch auf
alle Benutzungen ausreicht oder diese sich beein- Ubernahme von Grundstücken
trächtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, {1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom
insbesondere die öffen Uiche Wasserversorgung, es Entschädigungspflichtigen verlangen, daß dieser
erfordert. das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 731
Nutzung des Grundstücks durch die Einwirkungen § 31
unzumutbar erschwert wird oder die Ubernahme
des Grundstücks durch den Entschädigungspflich- Vollstreckung wegen der Entschädigung
tigen aus anderen Gründen erforderlich ist, um (1) Die Niederschrift über die Einigung nach§ 30
eine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen diese Vor- Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
aussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4
zu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, es ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar geworden
sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer ist oder das Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vor-
keinen oder nur einen verhältni.smäßig geringen läufig vollstreckbar erklärt hat.
Wert hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch
eine nach diesem Gesetz zulässige Einwirkung die (2) Di:e Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
Ausübung eines Rechts unzumutbar erschwert wird, Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-
kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-
das Recht erwirbt. tigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-
(2) Kommt e,ine Einigung nicht zustande, so kann gerichts erteilt, Ln dessen Bezirk die Wasser- und
der Eigentümer die Entziehung des fügentums an Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat, und, wenn das
dem Grundstück, der andere Berechügte die Entzie- Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
hung des Rechts verlangen. Hierfür gelten die Vor- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-
schriften der Enteignungsgesetze. Bei der Festset- richts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,
zung der Entschädigung bleibt die Wertminderung 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die
außer Betracht, die durch die Einwirkung verursacht Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen
worden ist. Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren
Sitz hat.
§ 30
Entschädigungsverfahren § 32
(1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt Klage wegen der Entschädigung
der Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungs-
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
pflichtige und Dritte, die an den Entschädi,gungsan-
können die Beteiligten binnen einer Notfrist von
sprüchen Rechte haben. Die Dritten sind von der
zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbe-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion insoweit als Be-
scheides Klage vor den ordentlichen Gerichten er-
teili,gte zu behandeln, als sie ihr nach Absatz 2 be-
heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn
nannt worden oder sonst bekannt geworden sind.
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion innerhalb
(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erhebt, hat einer Frist von sechs Monaten nach Erlaß des Ver-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich waltungsaktes, durch welchen die schädigende Be-
oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche einträchtigung herbeigeführt wird, eine Entschädi-
anderen Personen nach se·iner Kenntnis ein Recht gung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung
auf die Entschädigung geltend machen oder geltend nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die
machen können. Die Erklärung ist dem Entschädi- Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
gungspflichtigen und den Personen zuzustellen, die
als Berechtigte benannt worden sind. (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich das Land-
(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat gericht zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von
die Wasser- und Schiffohrtsdirektion auf eine güt- Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
liche Einigung der Beteili,gten hinzuwirken. Kommt Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
eine Einigung zustande, so hat die Wasser- und ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich
Schiffa.hrtsdirektion sie zu beurkunden und den zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in des-
Betefügten eine Ausfertigung der Urkunde zuzu- sen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das Recht
stellen. In der Urkunde sind der Entschädigungs- ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil-
pflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
bezeichnen.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Ver-
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt pflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädi- Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetra-
gung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem ges zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädi-
Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der gung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Ent-
Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Be- schädigung unter Aufhebung oder Abänderung des
scheid ist den Beteili,gten mit einer Belehrung über Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.
Zulässigkeit, Form und Frist der Klage (§ 32) zuzu- Klagt der Entschädigung,spflichtige, so fallen ihm
stellen. die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreites
(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
zur Last.
Zwe,ifei, wer entschädigungsberechtigt ist, so hat
sie anzuordnen, daß die festgesetzte Geldentschä- (4) Das Gericht kann im Falle de,s Absatzes 3
digung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme Satz 2 auf Antrag de,s Berechtigten den Festset-
zu hinterlegen ist. zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.
732 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 33 behörden) geführt. In ,sie sind einzutragen Erlaub-
nisse (§ 6), die nicht nur vorübergehenden Zwecken
Dherwachung der Benutzung
dienen, Bewill:igungen (§ 7), alte Rechte und alte
(1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt Befugnisse (§ 23).
oder Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Uber-
(2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer
wachung seiner Benutzung durch die Behörden der
eingeitragenen Befugnis bei der \Vasserbuchbehörde
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und deren Be-
widersprochen, so ist dies zu vermerken; der ein-
auftragte zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die
getragene Vermerk ist dem al,s Inhaber des Rechtis
Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein
oder der Befugnis Eingetragenen mitzuteilen. Der
Betreten von Grundstücken und Schiffen zu gestat-
Vermerk ist zu löschen, wenn die Richtigkeit der
ten; das Grundrecht de,s Artikels 13 des Grundge-
Eintragung, soweit ihr widersprochen wurde, nach-
s,etzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in-
gewiesen worden ist.
,soweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen
Zweck die der Benutzung unmittelbar dienenden (3) Werden eingetragene Rechte oder Befugnisse
Anlagen, Einrichtung,en und Geräte zugänglich zu geändert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsände-
machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen rungen auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderun-
Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver- gen können auch von Amts wegen eingetragen
fügung zu steUen und technische Ermittlungen und werden.
Prüfungen zu dulden.
(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem ge-
(2) Angaben über persönliche oder sachliche Ver- stattet, der ein berechtigtes Interesse darliegt. Unter
hältnisse sind von der Behörde geheimzuhalten. der gleichen Voraus,setzung können beglaubigte
Besondere gesetzliche Be,stimmungen über die Ver- Abschriften aus dem Wasserbuch gefordert werden.
pflichtung zur Wahrung von Beruf.sgeheimnissen
und Amtsverschwieg,enheit bleiben unberührt. (5) Der Bundesminister für Verkehr regelt durch
Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung
(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 der Wasserbücher.
und § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
1931 (Reichsge,setzbl. I S. 161) über Beistands- und § 36
Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten
insoweit nicht für die in Absatz 1 genannten Be- Zuständigkeiten
hörden. (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-
§ 34 waltung des Bundes führen dieses Gesetz durch.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Schadensersatz durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(1) Wer in eine Bundeswasserstraße Stoffe ein-
zu regeln, soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits
bringt oder einleitet oder wer auf eine Bundes-
im Gesetz festgelegt ist.
wasserstraße derart einwirkt, daß die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Was- (2) Sind Teile einer Bundeiswasserstraße in ein
sers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus Hafengebiet einbezogen, so werden hierdurch die
einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. für die Bundeswasserstraße nach Maßgabe dieses
Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so Gesetze.s begründeten Zuständigkeiten nicht berührt.
haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
§ 37
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, ab-
zulagern, zu befördern oder wegzuleüen, derartige Beiräte
Stoffe in e'ine Bundeiswasserstraße, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inha- (1) Bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
ber der Anlage zum Ersatz de,s daraus einem an- werden zur beratenden Mitwirkung bei dem Erlaß
deren entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 von Reinhalteordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebil-
Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht det. Die Mitglieder der Beiräte sind aus Kreisen zu
ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver- berufen, die an der Wasserwirtschaft interessiert
ursacht ist. sind.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
gemäß § 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der tigt, die Zusammensetzung, die Berufung· ,sowie die
Betroffene nach § 18 Abs. 2 zu entschädigen. Der Geschäftsordnung der Beiräte durch Rechtsverord-
Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von nung zu regeln.
dreißig Jahren zuläs,sig.
§ 38
§ 35 Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagerns oder
\Vasserbuch Beförderns von Stoffen
(1) Die Wasserbücher für die Bundeswasser- (1) Wer vorsätzlich
straßen werden von den Behörden der Wasser- 1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbe-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasserbuch- fugt oder unter Nichtbefolgen einer Auf-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 733
lage einbringt oder einleitet und dadurch 2. einer Reinhalteordnung oder einer sonsti-
eine schädliche Verunreinigung der Bun- gen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
deswasserstraße oder eine sonstige nach- Verordnung zuwiderhandelt, sofern hierin
teilige Veränderung ihrer Eigenschaften
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
bewirkt,
dieses Gesetzes verwiesen wird,
2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüs-
3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
sigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen
obwohl er nach § 33 hierzu verpflichtet ist,
so befördert, daß eine schädliche Verun-
reinigung einer Bundeswasserstraße oder 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-
eine sonsUge nachteilige Veränderung gen stört.
ihrer Eigenschaften eintritt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge- begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünf-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe tausend Deutsche Mark geahndet werden.
bestraft. (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkefa~ ver-
jährt in zwei Jahren.
§ 39
§ 42
Strafbarkeit wegen Gefährdung von Leben
oder Gesundheit Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung
der Aufsichtspflicht
(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten
Taten begeht und dadurch das Leben oder die Ge- (1) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
sundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und im Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der
Inhaber des Betriebes eine juristische Person oder
(2) Wer die Tat fahrlässig beqeht, wird mit Ge-
eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
auch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend
bestraft.
Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-
haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre-
§ 40 tung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht
Strafbarkeit wegen Verrats von verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
Geschäftsgeheimnissen (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend
das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge- Deutsche Mark.
setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart
§ 43
oder verwertet, wird mit Gefängn:s bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften
Strafen bestraft.
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der tigt, durch Rechtsverordnung
Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman- 1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzu-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe schreiben, durch welche die Verunreinigung
Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf einer Bundeswasserstraße und die schäd-
Geldstrafe erkannt werden. liche Veränderung der Eigenschaften des
Wassers durch Zuführen von Stoffen aus
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht Schiffen sowie aus schwimmenden Einrich-
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange- tungen und Geräten vermieden werden,
droht ist.
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten der Finanzen die Gebühren festzusetzen,
verfolgt. die für Verwaltungsakte nach diesem Ge-
setz zu entrichten sind.
§ 41
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur
Ordnungswidrigkeiten Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder waltungsvorschriften.
fahrlässig
§ 44
1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer
Auflage einer Bundeswas,s.erstraße Wasser Förderung von Abwasseranlagen
entnimmt oder Stoffe zuführt oder wer (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 oder 3 zu- des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der
widerhandelt, öffentlichen Wasserversorgung, abzuwenden, hat der
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bund die Errichtung und den Ausbau von ortsfesten die öffentlichen Gewässer vom 29. Novem-
Anlagen zu fördern, durch die das Abwasser und ber 1923 (Braunschweigische Gesetz- und
die sonstigen uuf Schiffen anfallenden Abfallstoffe Verordnungssammlung S. 412),
unschädlich gemacht werden.
8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung
(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über vom 27. Dezember 1878 (Gesetzblatt der
die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Freien Hansestadt Bremen S. 245),
Maßnahmen und über den Einsatz der hierfür erfor-
derlichen Bundesmittel. 9. folgende Bestimmungen des hessischen
Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig
fließenden Gewässer betreff end, vom
30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt-
§ 45
machung vom 30. September 1899 (Groß-
Uberleitungsvorschriften herzoglich Hessisches Regierungsblatt
s. 758):
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgeset-
zes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) blei- Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,
ben unberührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz 10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des
sachlich gilt, die bundes- und landesrechtlichen Vor- Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Damm-
schriften. gleichlautenden oder entgegenstehenden bauwesen und das Wasserrecht in den
Inhalts jeweils nebst den ergangenen Änderungen Gebieten des Rhein, Main, Neckar und
und Durchführungsvorschriften nicht mehr anzu- des schiffbaren Teils der Lahn betreffend,
wenden; dies gilt insbesondere für vom 23. Juni 1891 (Großherzoglich Hessi-
sches Regierungsblatt S. 147),
1. die Verordnung für die Vereinfachung der
wasserrcchtlichen Verwaltungsverfahren 11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über
vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I Entwässerungsanlagen vom 17. März 1859
S. 542), (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe
s. 142),
2. die Verordnung über vordringliche Auf-
gaben der Wasser- und der Energiewirt- 12. das lippische Gesetz über die Errichtung
schaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I von Anlagen zur Förderung und Ableitung
S. 75) nebst Durchführungsverordnung vom von Wasser vom 4. April 1930 (Gesetz-
30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77), sammlung für das Fürstentum Lippe S. 144),
3. die Verordnung über Vereinfachungen im 13. folgende Bestimmungen des preußischen
Wasser- und Wasserverbandrecht vom Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preu-
10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29), ßische Gesetzsammlung S. 53):
§§ 19, 20, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2
4. folgende Bestimmungen des badischen und 3 und Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195,
Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der 374 bis 376,
Fassung der Bekanntmachungen vom
12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungs- 14. das preußische Gesetz zur Einschränkung
blatt für das Großherzogtum Baden S. 250) der Rechte am Wasser vom 19. März 1935
und vom 27. August 1936 (Badisches Ge- (Preußische Gesetzsammlung S. 43),
setz- und Verordnungsblatt S. 135):
15. folgende Bestimmungen des württember-
§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54, gischen Wassergesetzes vom 1. Dezember
56, 57, 93, 94, 99, 116 bis 120, 1900 (Regierungsblatt für das Königreich
Württemberg S. 921):
5. folgende Bestimmungen des bayerischen
Wassergesetzes vom 23. März 1907 (Ge- Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46,
setz- und Verordnungsblatt für das König- 54, 55, 57, 59 bis 66, 101 bis 112.
reich Bayern S. 157):
(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene
Artikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis
Zwecke in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der
177, 195 bis 200, 202, 203,
Fall war, Wasser aus der Weser zu entnehmen und
6. folgende Bestimmungen des braunschwei- Abwasser in die Weser einzuleiten,
gischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1876
(Gesetz- und Verordnungssammlung für - Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2
die Herzoglich-Braunschweigischen Lande Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Ubergang
s. 285): der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in
§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über
91 bis 95, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundes-
wasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
7. das braunschweigische Gesetz über die
Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der
s. 352) -
Anlagen zur Einleitung von Abwässern in bleibt aufrechterhalten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 735
(3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hanse- lange und insoweit den Bundeswasserstraßen zuge-
stadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und führt werden, als nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor-
Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum gesehenen Vorschriften in Kraft getreten sind.
Staatsvertrag betreffend den Ubergang der Wasser-
straßen von den Ländern auf das Reich und ihre
Ergänzungen § 46
- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 Sonderregelungen
des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-
gesetzbl. S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai Dritten Uberleitungsgesetzes.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) -
bleiben unberührt.
§ 47
(4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen Inkrafttreten
oder aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
dürfen nach den geltenden Vorschriften nur noch so Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcmijß § 1 Abs. 2 des Gcs<~tzcs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,rJesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die Schiffahrt betr. Nachtfahrt auf dem Küstenkanal 166 30.8.60 1. 9. 60
Vom lD. August 1960
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die SchifJahrt; hie.r: Anordnung Nr. 2 G für die Schiffahrt
auf dem Küstenkanal 166 30.8. 60 31. 8. 60
Vom 24. August 1960
Anordnung über die Ubcrtragung von Zuslündigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichem Versorgung im Dienst-
bereich des Bundesministers cir,r Finanzen 167 31. 8. 60
Vom 24. August 1960
Verordnung (Poliwiveronlnu11~J) zur Sicherung des Schiffsver-
kehrs wJ_hrend des ßrückcn!Jdw:s über den Fehmarnsund 167 31. 8. 60 1. 9, 60
Vom 25. August 1%0
Lotstarifordnung für das Scclol.srcvier Flensburger Förde 167 31. 8. 60 1. 9. 60
Vom 26. August 19GO
Heraus c,hl,r: l)(:r llundr,,;minislC'r rl0r Jus1iz. - Verl,t<J: Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.
Dils l:rrnd, ,c::r«;,cfzhl, L c,1,,f'l,r,1111 in drei Tc!ilc11 In TPil f 11:111 If nnnrl11nn"'"' zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
v"rl:iinr,c,1 ln Tr,il ff[ wird dds ,lis über d:e des Bundes~
Juli (llttndcsrtr,,c J S. 437) Bczur1sbcdinn unocr für Teil III
1 clcn Verlag.
d u l e n d (; r l 'f c 1, u und Teil 1! DM
auf [Jo;;ts<:heck!t:onto
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil II
Zitierweise: Bundesgesetzbl.11 S. 2125
Gesetz
zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen
(WStrRG)
Vom 17.August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. daß bestimmte Stoffe nicht oder nur in be-
schlossen: grenzter Menge zugeführt werden dürfen,
§ 1
5. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-
den, bestimmten Mindestanforderungen ge-
Geltungsbereich nügen müssen,
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bundeswasser- 6. daß die Stoffe nur gleichmäßig zugeführt
straßen. Sie gliedern sich in die Binnen- und See- ' werden dürfen,
wasserstraßen des Bundes. 7. daß die Stoffe nur in einer Weise zuge-
führt werden dürfen, durch die eine schnelle
(2) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
Vermischung mit dem Wasser der Bundes-
die im Eigentum des Bundes stehenden Häfen und
wasserstraße sichergestellt wird,
Talsperren, die Zwecken der Bundeswasserstraßen
dienen. 8. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-
ren sind, durch die die Beschaffenheit des
§ 2 Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
Reinhalteordnungen (2) Eine Reinhalteordnung soll erst erlassen wer-
den, wenn die Belastung sowie ihre Auswirkungen
(1) Für Bundeswasserstraßen oder Teile von sol- ermittelt worden sind oder hierfür ausreichende Er-
chen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder fahrungswerte vorliegen. Dabei sollen insbesondere
biologischen Beschaffenheit durch cias Zuführen von die Wasserführung der Bundeswasserstraße, die
Stoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser- Menge des Wassers, das aus ihr entnommen wird,
entnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb- ferner die Beschaffenheit und die Menge der zuge-
lichem Maße schädlich vera.ndert werden, können führten Stoffe berücksichtigt werden.
durch Rechtsverordnungen Reinhalteordnungen er-
lassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Ver- (3) Die Reinhalteordnungen können den Gemein-
änderung (Belastung) zu erwarten ist. Die Rein- gebrauch hinsichtlich der Einleitung von Wasser
halteordnungen können vorschreiben, und Abwasser nach Art und Umfang beschränken.
1. welchen Mindestanforderungen die Beschaf- (4) Bestimmt die Reinhalteordnung, daß sie auch
fenheit des Wassers der Bundeswasser- auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden
straße genügen soll, ist, so gilt sie gegen den Inhaber einer Erlaubnis
(§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts
2. welche Wassermengen je nach der Was-
oder einer alten Befugnis (§ 23) erst, wenn die
serführung insgesamt entnommen werden
dürfen, Rechte und Befugnisse durch besondere Verwal-
tungsakte der nach § 36 zuständigen Behörden der
3. daß Wasser nur gleichmäßig entnommen Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 20 Abs. l
werden darf, und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-
Nr. 49 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 725
sprechend für denjenigen, der im Rühmen des Ge- 2. auf Schiffen, welche nicht nur vorüber-
meingebrnuchs einer Bundeswasserstraße mittels gehend zu anderen Zwecken als zur Schiff-
einer Anlage Stoffe zuführt. fahrt verwendet werden (z. B. Wohn-
schiffe), oder
§ 3 3. auf schwimmenden Einrichtungen und Ge-
räten, welche nicht nur vorübergehend
Erlaß der Reinhalteordnungen festgemacht werden,
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- anfällt, in eine Bundeswasserstraße eingeleitet
tigt, die Reinhalteordnungen zu eilassen; er kann werden, soweit dies nach dem bei Inkrafttreten die-
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Was- ses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch
ser- und Schiff ahrtsdirektionen des Bundes über- zulässig war und die Einleitung nicht auf Grund
tragen. des Absatzes 4 oder des § 2 Abs. 3 untersagt oder
(2) Bevor eine Reinhalteordnung erlassen wird, beschränkt worden ist.
ist sie mit dem Beirat der Wasser- und Schiffahrts- (3) Als Wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
direktion (§ 37) zu erörtern. gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb
und kleingewerbliche Betriebe, deren Abwasser auf
den Zustand einer Bundeswasserstraße nur gering-
§ 4 fügig einwirken kann.
Entnahme von Wasser; Zuführen, I~agern und (4) Der Bundesminister für Verkehr kann durch
Befördern von Stoffen Rechtsverordnung den Gemeingebrauch regeln, be-
schränken oder verbieten, wenn der Zustand einer
(1) Wasser darf einer Bundeswasserstraße nur ent-
Bundeswasserstraße durch den Gemeingebrauch
nommen und Stoffe dürfen ihr nur zugeführt wer-
nachteilig beeinflußt wird.
den, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs
(§ 5), einer Erlaubnis (§ G), einer Bewilligung (§ 7), (5) An Bundeswasserstraßen findet ein Gebrauch
eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23), nach § 24 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch
einer anderen c1lten Benutzung (§ 25) oder nach den die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
Vorschriften über dc1s Zuführen von Stoffen aus
Schiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
(§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.
§ 6
(2) Stoffe dürfen an einer Bundeswasserstraße
nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Erlaubnis
Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder fugnis, einer Bundeswasserstraße zu einem be~
des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. stimmten Zweck in einer nach Art und Maß be~
(3) Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
kreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein, zuzuführen.
so verlegt und so unterhalten werden, daß die in (2) Die Erlaubnis läuft nach dreißig Jahren ab,
ihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung oder sofern sie nicht für eine kürzere Zeit erteilt wor-
eine sonstige nachteilige Veränderung des Wassers den ist.
der Bundeswasserstraße nicht hervorrufen können.
(3) Die Erlaubnis kann beschränkt oder wider-
(4) Das Einbringen von Stoffen in eine Bundes- rufen werden, insbesondere
wasserstraße zu Zwecken der Fischerei bedarf kei-
ner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch 1. wenn von der weiteren Benutzung eine
nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
Wasserabfluß nachteilig beeinilußt wird. meinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist, die
nicht durch Auflagen oder nachträgliche
Anordnungen (§ 8) verhütet oder ausge-
§ 5 glichen werden kann;
Gemeingebrauch 2. wenn die in § 20 Abs. 2 für die Rück-
nahme der Bewilligung genannten Vor-
(1) Jedermann darf einer Bundeswasserstraße
aussetzungen gegeben sind.
in einem Umfange Wasser entnehmen und ihr Stoffe
zuführen, wie dies nach Bundes- oder Landesrecht
als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht
Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befug- § 7
nisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Bewilligung
(2) Im Rahmen des Gerneingebrauchs darf Ab-
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, einer
wasser, das
Bundeswasserstraße in einer nach Art und Maß be-
1. in der eigenen Haushaltung oder Wirt- stimmten Vveise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
schaft oder zuzuführen.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen
1. dem Unternehmer die Durchführung seines
Wasserversorgung, zu erwarten isl die nicht durch
Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-
Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-
lung nicht zugemutet werden kann und
schaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) ver-
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck hütet oder ausgeglichen wird.
dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird. (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungs~
anträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen,
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsich-
Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und erhebt tigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit,
der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli- insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, so-
gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen dann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter
Wirkungen durch Auflagen verhütet oder aus- besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaft-
geglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die lichen Auswirkungen und bei Gleichwertigkeit der
Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Benutzungen die zeitliche Reihenfo]ge der Anträge.
Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist
durch den Unternehmer zu entschädigen (§ 28).
(4) Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist § 9
erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre über-
schreiten darf. Enthält die Bewilligungsurkunde Benutzungsbedingungen und Auflagen
keine Frist, so ist die Bewilligung für dreißig Jahre
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können
erteilt.
unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und
(5) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut- Auflagen erteilt werden. Benutzungsbedingungen
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück und Auflagen sind zulässig, insbesondere im In-
erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger teresse der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Was-
über, soweit bei der Erteilung nichts anderes be- serversorgung, der Volksgesundheit, der Land- und
stimmt ist. Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes,
der Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei, der ge-
werblichen Wirtschaft und im Interesse einer tech-
nisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur
§ 8
Gewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um
Grundsätze für Erlaubnis und Bewilligung nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder
auszugleichen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung gewähren
nicht das Recht, zum Zwecke ihrer Ausübung Ge- (2) Durch Auflagen können ins besondere
genstände, die einem anderen geboren, oder Grund-
stücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur
stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie geben auch Feststellung des Zustandes vor der Be-
kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter nutzung und von Beeinträchtigungen und
Menge und Beschaffenheit; unbeschadet des § 19 nachteiligen Wirkungen durch die Benut-
berühren sie jedoc;h nicht privatrechtliche Ansprüche zung angeordnet,
auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Be-
schaffenheit. 2. die Bestellung verantwe,1 tlicher Betriebs-
beauftragter vorgeschrieben,
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge
unter dem Vorbehalt, daß nachträglich
zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaf- werden, die eine Körperschaft des öffent-
fenheit einzubringender oder einzuleiten- lichen Rechts trifft oder treffen wird, um
der Stoffe gestellt, eine mit der Benutzung verbundene Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit
2. Maßnahmen für die Beobachtung der zu verhüten oder auszugleichen.
Wasserbenutzung und ihrer Folgen ange-
ordnet,
(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf der Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die
den Wusserhaushalt gebotene sparsame Führung von Büchern oder Karteien, die Aufstel-
Verwendung des Wassers angeordnet lung selbstschreibender Geräte oder die Schaffung
sonstiger Einrichtungen, durch die Art, Maß und
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Zeiten der Benutzung sowie die Einhaltung der
Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen Auflagen festgestellt werden können.
nach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt
und mit der Benutzung vereinbar sein. (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungs-
bedingungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrich-
(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu tungen herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu
versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung unterhalten und zu betreiben.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 721
§ 10 (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Be-
nutzung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit
Gemeinsame Vorschriften für Erlaubnis- und den Beteiligten erörtert werden. In einfach gelager-
Bewilligungsverfahren ten Fällen kann von der Erörterung abgesehen wer-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis den.
oder Bewilligung ist mit den zur Beurteilung erfor- § 12
derlichen Plänen (Zeichnungen, Nc}chweisungen und
Beschreibungen) b0i der zusUindigen Behörde der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren
Wasser- und Schiffohrtsvcrwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12) Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser-
einzureichen. und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich
die beantragte Bewilligung ausgeübt werden soiJ.,
(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermit-
teln. Beteiligte Behörden und Personen sind zu
hören. Offensichtlich unzulässige Anträge können
§ 13
ohne vorheriges V erfahren zurückgewiesen werden.
Das gleiche gilt für mangelhafte Anträge, wenn die Auslegung des Bewilligungsantrages
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren
beseitigt werden. Bereich die beabsichtigte Benutzung sich nach dem
(3) Im Erlaubnis- und Bewilli~1ungsverfahren ist Ermessen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht
der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu ge- nur unerheblich auswirken kann, einen Monat zur
ben, zu dem Anlrag Stellung zu nehmen. Werden Einsicht auszulegen. Gegen ihn können die Betrof-
Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft fenen bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Beendi-
berührt, so darf die Erlaubnis oder Bewilligung nur gung der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen
erteilt werden, wenn die zuständige Landesbehörde erheben.
der beteiligten Länder nicht widerspricht. (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus-
(4) Anhängige Verfahren können, soweit sach- legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind
dienlich, verbunden werden. öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-
machung ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Ansprüche
Gründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller, wegen der nachteiligen Wirkungen der beabsichtig-
der zuständigen Landesbehörde (Absatz 3) und den ten Benutzung nur noch nach § 18 geltend gemacht
Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, mit werden können.
einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ist wegen
der Zahl der Beteiligten die Zuste11ung des Beschei- (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierig-
des unzweckmäßig, so kann eine Ausfertigung des keiten festgestellt werden, so sollen sie auf die
Bescheides in den Gemeinden, in denen er sich aus- Bekanntmachung nach Absatz 2 hingewiesen wer-
wirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt werden. den.
Zeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmittel-
§ 14
belehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzu-
machen. Durch die Bekanntmachung wird die Zu- Mündliche Verhandlung
stellung ersetzt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2
dem Ablauf der Auslegungsfrist; hierauf ist in der ist mit den Beteiligten über den Antrag und die
Bekanntmachung hinzuweisen. Behörden, die im erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln.
Verfahren gehört worden sind, ist der Bescheid zu- Bei Benutzungen von erheblicher wasserwirtschaft-
zustellen.
licher Bedeutung soll auf Antrag eines beteiligten
(6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit Landes der Beirat (§ 37) gutachtlich gehört werden.
sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingun- (2) In der Verhandlung können die Beteiligten
gen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder
sichern. Die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung bei-
Gesetzbuchs sind anzuwenden.
ziehen.
(7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antrag-
(3) Soweit über die Festsetzung von Entschädi-
steller zur Last. Kosten, die durch unbegründete
gungen verhandelt wird, sind die Vorschriften des
Einwendungen entstanden sind, können demjenigen
§ 30 anzuwenden. Die Festsetzung der Entschädi-
auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben
gung kann einem besonderen Verfahren vorbehal-
hat.
ten werden, wenn für sie Feststellungen erforderlich
sind, die für die Erteilung der Bewilligung keine
§ 11 Bedeutung haben.
Erlaubnisverfahren § 15
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt Aussetzung des Verfahrens
durch Rechti,vcrordnung die Behörden der Wasser- (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung
und Schiffahrtsvcrwallung, die die Erlaubnis er- auf Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so
teilen. kann ein Streit über das Bestehen des Rechts zur
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
richterlichen Enlscheidung verwiesen werden. Das Erteilung der Bewilligung auf seinen Antrag Auf-
Bewilligungsverfohren kann bis zur Erledigung lagen und eine Entschädigung festgesetzt werden.
dieses Rechtsstreits ausgesetzt werden; es ist aus- Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zusetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des dem Fortfall der Hinderungsgründe zu stellen; er ist
Rechts zu vcrSdfJl:n wäre. Wird die Bewilligung er- ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Bewil-
teilt, bevor über das Bestehen des Rechts rechls- ligung ein Jahr verstrichen ist.
kräflig entschieden worden ist, so bleibt die Ent-
scheidung über die bei Bestehen des Rechts festzu- (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen
setzenden Auflagen und Entschädigungen vorbe- während des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nicht
halten. voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unter-
nehmer nachträglich Auflagen gemacht werden.
(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung Kann eine nachteilige Wirkung durch nachträgliche
zur richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden,
Frist zu bestimmen, binnen deren die Klage zu er- so ist der Betroffene nach § 28 zu entschädigen. Der
heben ist. Wird der Rechtsstreit ungebührlich ver- Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-
zögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. ren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Be-
troffene von der nachteiligen Wirkung der Benut-
zung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen,
§ 16 wenn nach Herstellung des der Bewilligung ent-
Vorbehaltene Entscheidung sprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen
sind.
Hat ein Betroffener gegen die Erteilung der Be-
willigung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und
§ 19
läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen,
ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen für Ausschluß von Ansprüchen
sein Recht eintreten werden, so ist die Entscheidung
über die deswegen festzusetzenden Auflagen und (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-
die Entschädigung einem späteren Verfahren vor- ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3)
zubehalten. geqen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche
geltend machen, die auf Beseitigung der Störung,
§ 17 auf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung
von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz
Bewilligungsbescheid gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatz-
ansprüche wegen nachteiliger \Nirkungen nicht aus-
Soweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli- geschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber
gung stattgegeben wird, hat der Bescheid zu ent- der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt
halten
hat.
1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
nach Art, Umfang und Zweck und des der Be-
sprüche.
nutzung zugrunde liegenden Planes,
2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungs-
bedingungen und die Auflagen, soweit die Fest- § 20
setzung der Auflagen nicht nach § 16 einem Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
späteren Verfahren vorbehalten wird,
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon
3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
nach § 8 Abs. 2 ohne Entschädigung zulässig ist,
4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 gegen Entschädigung (§ 28) beschränkt oder zurück-
Satz 2 erhobenen Einwendungen, genommen werden, wenn von der uneingeschränk-
5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Ent- ten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Be-
scheidung vorbehalten wird, einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-
besondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu
6. die Entscheidung über die Entschädigung, erwarten ist.
7. die Vorbehalte nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung,
nach § 16,
soweit dies nicht schon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist,
8. die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 6, nur beschränkt oder zurückgenommen werden,
9. die Entscheidung über die Kosten des Ver- wenn der Unternehmer
fahrens. 1. die Bewilligung auf Grund von Nachwei-
sen, die in wesentlichen Punkten unrichtig
§ 18 oder unvollständig waren, erhalten hat
und ihm die Unrichtigkeit oder Unvoll-
Nachträgliche Entscheidungen ständigkeit bekannt war,
(1) Ist ein Betroffener durch Naturereignisse oder 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden, ten angemessenen Frist nicht begonnen
gegen die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig oder drei Jahre ununterbrochen nicht aus-
Einwendungen zu erheben, so können auch nach der geübt hat,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 729
3. den Zweck der Benutzung s.o geändert hat, wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige
daß er mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nicht Anlagen für die Benutzung vorhanden sind.
mehr übereinstimmt,
4. trotz einer mit der Androhung der Rück- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Be-
nahme verbundenen Warnung wiederholt fugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
die Benutzung über den Rahmen der Be ge,gen Entschädi,gung (§ 28) beschränkt oder aufge-
willigung hinaus erheblich ausgedehnt hoben werden, soweit von der Fortsetzung der Be-
oder Bcnulzungsbedingungen oder Aufla- nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des \A/ohls
gen nicht erfüllt hat. der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten i.st. Sie können
ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben
§ 21 werden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.
Maßnahmen
bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewifügung ganz ganz oder teilweise erloschen, so könneri die in§ 21
oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen angeordnet wer-
verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlagen den, soweit dies schon nach dem beim Inkrafttreten
für die Benutzung der Bundeswasserstraße ganz dieses Gesetzes geltenden Recht zulässi,g war oder
oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zu- soweit dies erforderlich ist, um eine Beeinträchti-
stand wiederherzustellen oder geoignete Vorkeh- gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
rungen zur Verhütung nachteiiiger Folgen zu treffen. der öffentlichen Wasserversorgung, zu verhüten.
Konnte die Anordnung nach dem bei Inkrafttreten
(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne Entschä-
auf Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurück- digung getroffen werden, so ist Entschädigung (§ 28)
genommen wird, e,ine Anordnung nach Absatz 1 zu leisten.
getroffen, so ist Entschädigung (§ 28) zu leisten.
§ 22 § 24
Benutzungen durch Verbände Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis sind öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist
oder einer Bewilligunu, wenn sie im Rahmen ihrer von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforde-
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem rung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumel-
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus einer Bun- den; ihre Glaubhaftmachung kann verlangt werden.
deswasserstraße Stoffe zuführen oder ihr Wasser Alte Rechte und alte Befugnisse, die bi,s zum Ablauf
entnehmen wollen. Dies gilt nicht, soweit e,in altes dieser Frist nicht angemeldet worden sind, er-
Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforde-
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben rung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichen- Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;
des bestimmt ist. auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf-
forderung hinzuweisen. Satz 2 findet keine Anwen-
§ 23 dung auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden
Alte Rechte und alte Befugnisse der Wasser- und Schiffahrtsverwa.ltung bekannt
sind. Als bekannt gelten die im Grundbuch oder in
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht eiinem nach Landeswasserrecht vorgeschriebenen
erforderlich für die Benutzung einer Bundeswasser- Register eingetragenen Rechte und Befugnisse; das
straße durch Wasserentnahme oder durch Zuführen gleiche gilt für R,echte und Befugnisse, die bis zum
von Stoffen Ablauf der Frist nach Satz 1 bei einer für das Was-
ser zuständigen Behörde aktenkundig sind, wenn
1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-
sie bis zum Be,ginn der Frist nach Satz 1 mittels
deswassergesetzen erteilt oder durch sie
einer rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.
aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Ver- Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf se-inen An-
einfachungen im Wasser- und Wasserver- trag eine Bewilli,gung im Umfange dieses Rechts
bandrncht vom 10. Februar 1945 (Reichs- zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-
gesetzbl. I S. 29), gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen;
§ 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung
erteilten Anlagegenehmigung,
(3) Wer durch Naturernigniss,e oder andere un-
4. auf Grund gesetzlich geregelter Planfest- abwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-
stellungsverfahren oder auf Grund hoheit- satzes 1 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung
licher Widmungsakte für Anla,gen des binnen einer Friist von drei Monaten nach Beseiti-
öffentlichen Verkehrs, gung des Hindernisses nachholen.
730 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 25 (2) Bei der Ausgleichung sind die Interessen
Andere alte Benutzungen aller Bete,i1igten und die Bedürfnisse des Gemein-
gebrauchs nach billigem Ermessen zu berücksichti-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird gen. Soweit die Regelung oder Beschränkung einen
erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft- Eingriff darstellt, der nach diesem Gesetz nur gegen
treten dieses Gesetzes erforderlich für das Zuführen Entschädigung zulässig ist, sind als Entschädigung
von Stoffen in eine Bundeswasserstraße oder für Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor Erlaß des Aus-
die Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasser- gleichsbescheides sind die Beteiligten zu hören.
straße, soweit diese Benutzungen über den Ge- (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des
meingebrauch (§ 5) hinausgehen, und soweit sie Verfahrens haben die durch di e Ausgleichung Be-
1
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
günstigten nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befug- teilweise zu tragen, der Vorteil ist unter Würdigung
nis der in § 23 Abs. 1 genannten Art aus- aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen.
geübt werden durften, ohne daß bei In-
krafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige
Anlagen vorhanden waren, oder § 27
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in Beschränkungen
sonst zulüssiger Weise ausgeübt werden durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse
durften; für Benutzungen, die nur mittels
Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung,
Anlagen ausgeübt werden können, gilt
eines alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu
dies nur, wenn bei Inkrafttreten dieses
dulden, daß die Wasserentnahme und das Zufüh-
Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden
waren. ren von Stoffen durch Arbeiten zur Unterhaltung
der Bundeswasserstraße oder zu ihrem Ausbau vor:..
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf übergehend behindert oder unte,rbrochen werden.
von fünf Jahren beantragt worden, so darf die Be- Der Betroffene kann Entschädigung (§ 28) nur ver-
nutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent- langen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder
scheidung über den Antrag fortgesetzt werden. unverhältnismäßig starken Benachteiliigung führen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber
eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten An-
§ 28
trag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu
erteilen; die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Ver- Entschädigung
sagung e,iner Bewilligung aus Gründen des Wohls
der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Ent-
Wasserversorgung, bleibt unberührt. Der Anspruch schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden
auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, so- angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit des die
weit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes En tschädigungspfli eh t auslösenden Verwaltungsaktes
geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer
des Rechts ohne Entschädigung zulässig war. Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädi-
gungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß
einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein- die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-
heH, insbesondere der öffentlichen Wasserversor- gert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außer-
gung, eine Bewilligung versagt oder nur in be- dem ist eine infolge des Verwaltungsaktes eingetre-
schränktem Umfange erteilt, so steht dem Berech- tene Minderung des gemeinen Werts von Grund-
tigten ein Anspruch auf Entschädigung (§ 28) zu. stücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Dies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
dieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als
oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche
zulässig war.
oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn
sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durch-
§ 26 geführt werden können und der Entschädigungs-
berechtigte zustimmt.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von An-
(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er- lagen gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.
laubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten
Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfah- § 29
ren ge,regelt oder beschränkt werden, wenn das
Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für Anspruch auf
alle Benutzungen ausreicht oder diese sich beein- Ubernahme von Grundstücken
trächtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, {1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom
insbesondere die öffen Uiche Wasserversorgung, es Entschädigungspflichtigen verlangen, daß dieser
erfordert. das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 731
Nutzung des Grundstücks durch die Einwirkungen § 31
unzumutbar erschwert wird oder die Ubernahme
des Grundstücks durch den Entschädigungspflich- Vollstreckung wegen der Entschädigung
tigen aus anderen Gründen erforderlich ist, um (1) Die Niederschrift über die Einigung nach§ 30
eine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen diese Vor- Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
aussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4
zu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, es ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar geworden
sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer ist oder das Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vor-
keinen oder nur einen verhältni.smäßig geringen läufig vollstreckbar erklärt hat.
Wert hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch
eine nach diesem Gesetz zulässige Einwirkung die (2) Di:e Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
Ausübung eines Rechts unzumutbar erschwert wird, Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-
kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-
das Recht erwirbt. tigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-
(2) Kommt e,ine Einigung nicht zustande, so kann gerichts erteilt, Ln dessen Bezirk die Wasser- und
der Eigentümer die Entziehung des fügentums an Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat, und, wenn das
dem Grundstück, der andere Berechügte die Entzie- Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
hung des Rechts verlangen. Hierfür gelten die Vor- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-
schriften der Enteignungsgesetze. Bei der Festset- richts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,
zung der Entschädigung bleibt die Wertminderung 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die
außer Betracht, die durch die Einwirkung verursacht Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen
worden ist. Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren
Sitz hat.
§ 30
Entschädigungsverfahren § 32
(1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt Klage wegen der Entschädigung
der Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungs-
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
pflichtige und Dritte, die an den Entschädi,gungsan-
können die Beteiligten binnen einer Notfrist von
sprüchen Rechte haben. Die Dritten sind von der
zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbe-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion insoweit als Be-
scheides Klage vor den ordentlichen Gerichten er-
teili,gte zu behandeln, als sie ihr nach Absatz 2 be-
heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn
nannt worden oder sonst bekannt geworden sind.
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion innerhalb
(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erhebt, hat einer Frist von sechs Monaten nach Erlaß des Ver-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich waltungsaktes, durch welchen die schädigende Be-
oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche einträchtigung herbeigeführt wird, eine Entschädi-
anderen Personen nach se·iner Kenntnis ein Recht gung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung
auf die Entschädigung geltend machen oder geltend nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die
machen können. Die Erklärung ist dem Entschädi- Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
gungspflichtigen und den Personen zuzustellen, die
als Berechtigte benannt worden sind. (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich das Land-
(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat gericht zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von
die Wasser- und Schiffohrtsdirektion auf eine güt- Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
liche Einigung der Beteili,gten hinzuwirken. Kommt Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
eine Einigung zustande, so hat die Wasser- und ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich
Schiffa.hrtsdirektion sie zu beurkunden und den zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in des-
Betefügten eine Ausfertigung der Urkunde zuzu- sen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das Recht
stellen. In der Urkunde sind der Entschädigungs- ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil-
pflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
bezeichnen.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Ver-
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt pflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädi- Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetra-
gung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem ges zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädi-
Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der gung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Ent-
Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Be- schädigung unter Aufhebung oder Abänderung des
scheid ist den Beteili,gten mit einer Belehrung über Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.
Zulässigkeit, Form und Frist der Klage (§ 32) zuzu- Klagt der Entschädigung,spflichtige, so fallen ihm
stellen. die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreites
(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
zur Last.
Zwe,ifei, wer entschädigungsberechtigt ist, so hat
sie anzuordnen, daß die festgesetzte Geldentschä- (4) Das Gericht kann im Falle de,s Absatzes 3
digung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme Satz 2 auf Antrag de,s Berechtigten den Festset-
zu hinterlegen ist. zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.
732 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 33 behörden) geführt. In ,sie sind einzutragen Erlaub-
nisse (§ 6), die nicht nur vorübergehenden Zwecken
Dherwachung der Benutzung
dienen, Bewill:igungen (§ 7), alte Rechte und alte
(1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt Befugnisse (§ 23).
oder Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Uber-
(2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer
wachung seiner Benutzung durch die Behörden der
eingeitragenen Befugnis bei der \Vasserbuchbehörde
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und deren Be-
widersprochen, so ist dies zu vermerken; der ein-
auftragte zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die
getragene Vermerk ist dem al,s Inhaber des Rechtis
Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein
oder der Befugnis Eingetragenen mitzuteilen. Der
Betreten von Grundstücken und Schiffen zu gestat-
Vermerk ist zu löschen, wenn die Richtigkeit der
ten; das Grundrecht de,s Artikels 13 des Grundge-
Eintragung, soweit ihr widersprochen wurde, nach-
s,etzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in-
gewiesen worden ist.
,soweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen
Zweck die der Benutzung unmittelbar dienenden (3) Werden eingetragene Rechte oder Befugnisse
Anlagen, Einrichtung,en und Geräte zugänglich zu geändert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsände-
machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen rungen auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderun-
Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver- gen können auch von Amts wegen eingetragen
fügung zu steUen und technische Ermittlungen und werden.
Prüfungen zu dulden.
(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem ge-
(2) Angaben über persönliche oder sachliche Ver- stattet, der ein berechtigtes Interesse darliegt. Unter
hältnisse sind von der Behörde geheimzuhalten. der gleichen Voraus,setzung können beglaubigte
Besondere gesetzliche Be,stimmungen über die Ver- Abschriften aus dem Wasserbuch gefordert werden.
pflichtung zur Wahrung von Beruf.sgeheimnissen
und Amtsverschwieg,enheit bleiben unberührt. (5) Der Bundesminister für Verkehr regelt durch
Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung
(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 der Wasserbücher.
und § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
1931 (Reichsge,setzbl. I S. 161) über Beistands- und § 36
Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten
insoweit nicht für die in Absatz 1 genannten Be- Zuständigkeiten
hörden. (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-
§ 34 waltung des Bundes führen dieses Gesetz durch.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Schadensersatz durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(1) Wer in eine Bundeswasserstraße Stoffe ein-
zu regeln, soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits
bringt oder einleitet oder wer auf eine Bundes-
im Gesetz festgelegt ist.
wasserstraße derart einwirkt, daß die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Was- (2) Sind Teile einer Bundeiswasserstraße in ein
sers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus Hafengebiet einbezogen, so werden hierdurch die
einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. für die Bundeswasserstraße nach Maßgabe dieses
Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so Gesetze.s begründeten Zuständigkeiten nicht berührt.
haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
§ 37
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, ab-
zulagern, zu befördern oder wegzuleüen, derartige Beiräte
Stoffe in e'ine Bundeiswasserstraße, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inha- (1) Bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
ber der Anlage zum Ersatz de,s daraus einem an- werden zur beratenden Mitwirkung bei dem Erlaß
deren entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 von Reinhalteordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebil-
Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht det. Die Mitglieder der Beiräte sind aus Kreisen zu
ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver- berufen, die an der Wasserwirtschaft interessiert
ursacht ist. sind.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
gemäß § 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der tigt, die Zusammensetzung, die Berufung· ,sowie die
Betroffene nach § 18 Abs. 2 zu entschädigen. Der Geschäftsordnung der Beiräte durch Rechtsverord-
Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von nung zu regeln.
dreißig Jahren zuläs,sig.
§ 38
§ 35 Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagerns oder
\Vasserbuch Beförderns von Stoffen
(1) Die Wasserbücher für die Bundeswasser- (1) Wer vorsätzlich
straßen werden von den Behörden der Wasser- 1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbe-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasserbuch- fugt oder unter Nichtbefolgen einer Auf-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 733
lage einbringt oder einleitet und dadurch 2. einer Reinhalteordnung oder einer sonsti-
eine schädliche Verunreinigung der Bun- gen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
deswasserstraße oder eine sonstige nach- Verordnung zuwiderhandelt, sofern hierin
teilige Veränderung ihrer Eigenschaften
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
bewirkt,
dieses Gesetzes verwiesen wird,
2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüs-
3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
sigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen
obwohl er nach § 33 hierzu verpflichtet ist,
so befördert, daß eine schädliche Verun-
reinigung einer Bundeswasserstraße oder 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-
eine sonsUge nachteilige Veränderung gen stört.
ihrer Eigenschaften eintritt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge- begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünf-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe tausend Deutsche Mark geahndet werden.
bestraft. (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkefa~ ver-
jährt in zwei Jahren.
§ 39
§ 42
Strafbarkeit wegen Gefährdung von Leben
oder Gesundheit Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung
der Aufsichtspflicht
(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten
Taten begeht und dadurch das Leben oder die Ge- (1) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
sundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und im Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der
Inhaber des Betriebes eine juristische Person oder
(2) Wer die Tat fahrlässig beqeht, wird mit Ge-
eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
auch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend
bestraft.
Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-
haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre-
§ 40 tung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht
Strafbarkeit wegen Verrats von verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
Geschäftsgeheimnissen (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend
das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge- Deutsche Mark.
setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart
§ 43
oder verwertet, wird mit Gefängn:s bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften
Strafen bestraft.
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der tigt, durch Rechtsverordnung
Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman- 1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzu-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe schreiben, durch welche die Verunreinigung
Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf einer Bundeswasserstraße und die schäd-
Geldstrafe erkannt werden. liche Veränderung der Eigenschaften des
Wassers durch Zuführen von Stoffen aus
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht Schiffen sowie aus schwimmenden Einrich-
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange- tungen und Geräten vermieden werden,
droht ist.
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten der Finanzen die Gebühren festzusetzen,
verfolgt. die für Verwaltungsakte nach diesem Ge-
setz zu entrichten sind.
§ 41
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur
Ordnungswidrigkeiten Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder waltungsvorschriften.
fahrlässig
§ 44
1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer
Auflage einer Bundeswas,s.erstraße Wasser Förderung von Abwasseranlagen
entnimmt oder Stoffe zuführt oder wer (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 oder 3 zu- des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der
widerhandelt, öffentlichen Wasserversorgung, abzuwenden, hat der
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bund die Errichtung und den Ausbau von ortsfesten die öffentlichen Gewässer vom 29. Novem-
Anlagen zu fördern, durch die das Abwasser und ber 1923 (Braunschweigische Gesetz- und
die sonstigen uuf Schiffen anfallenden Abfallstoffe Verordnungssammlung S. 412),
unschädlich gemacht werden.
8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung
(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über vom 27. Dezember 1878 (Gesetzblatt der
die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Freien Hansestadt Bremen S. 245),
Maßnahmen und über den Einsatz der hierfür erfor-
derlichen Bundesmittel. 9. folgende Bestimmungen des hessischen
Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig
fließenden Gewässer betreff end, vom
30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt-
§ 45
machung vom 30. September 1899 (Groß-
Uberleitungsvorschriften herzoglich Hessisches Regierungsblatt
s. 758):
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgeset-
zes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) blei- Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,
ben unberührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz 10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des
sachlich gilt, die bundes- und landesrechtlichen Vor- Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Damm-
schriften. gleichlautenden oder entgegenstehenden bauwesen und das Wasserrecht in den
Inhalts jeweils nebst den ergangenen Änderungen Gebieten des Rhein, Main, Neckar und
und Durchführungsvorschriften nicht mehr anzu- des schiffbaren Teils der Lahn betreffend,
wenden; dies gilt insbesondere für vom 23. Juni 1891 (Großherzoglich Hessi-
sches Regierungsblatt S. 147),
1. die Verordnung für die Vereinfachung der
wasserrcchtlichen Verwaltungsverfahren 11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über
vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I Entwässerungsanlagen vom 17. März 1859
S. 542), (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe
s. 142),
2. die Verordnung über vordringliche Auf-
gaben der Wasser- und der Energiewirt- 12. das lippische Gesetz über die Errichtung
schaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I von Anlagen zur Förderung und Ableitung
S. 75) nebst Durchführungsverordnung vom von Wasser vom 4. April 1930 (Gesetz-
30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77), sammlung für das Fürstentum Lippe S. 144),
3. die Verordnung über Vereinfachungen im 13. folgende Bestimmungen des preußischen
Wasser- und Wasserverbandrecht vom Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preu-
10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29), ßische Gesetzsammlung S. 53):
§§ 19, 20, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2
4. folgende Bestimmungen des badischen und 3 und Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195,
Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der 374 bis 376,
Fassung der Bekanntmachungen vom
12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungs- 14. das preußische Gesetz zur Einschränkung
blatt für das Großherzogtum Baden S. 250) der Rechte am Wasser vom 19. März 1935
und vom 27. August 1936 (Badisches Ge- (Preußische Gesetzsammlung S. 43),
setz- und Verordnungsblatt S. 135):
15. folgende Bestimmungen des württember-
§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54, gischen Wassergesetzes vom 1. Dezember
56, 57, 93, 94, 99, 116 bis 120, 1900 (Regierungsblatt für das Königreich
Württemberg S. 921):
5. folgende Bestimmungen des bayerischen
Wassergesetzes vom 23. März 1907 (Ge- Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46,
setz- und Verordnungsblatt für das König- 54, 55, 57, 59 bis 66, 101 bis 112.
reich Bayern S. 157):
(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene
Artikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis
Zwecke in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der
177, 195 bis 200, 202, 203,
Fall war, Wasser aus der Weser zu entnehmen und
6. folgende Bestimmungen des braunschwei- Abwasser in die Weser einzuleiten,
gischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1876
(Gesetz- und Verordnungssammlung für - Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2
die Herzoglich-Braunschweigischen Lande Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Ubergang
s. 285): der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in
§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über
91 bis 95, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundes-
wasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
7. das braunschweigische Gesetz über die
Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der
s. 352) -
Anlagen zur Einleitung von Abwässern in bleibt aufrechterhalten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960 735
(3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hanse- lange und insoweit den Bundeswasserstraßen zuge-
stadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und führt werden, als nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor-
Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum gesehenen Vorschriften in Kraft getreten sind.
Staatsvertrag betreffend den Ubergang der Wasser-
straßen von den Ländern auf das Reich und ihre
Ergänzungen § 46
- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 Sonderregelungen
des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-
gesetzbl. S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai Dritten Uberleitungsgesetzes.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) -
bleiben unberührt.
§ 47
(4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen Inkrafttreten
oder aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
dürfen nach den geltenden Vorschriften nur noch so Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcmijß § 1 Abs. 2 des Gcs<~tzcs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,rJesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die Schiffahrt betr. Nachtfahrt auf dem Küstenkanal 166 30.8.60 1. 9. 60
Vom lD. August 1960
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die SchifJahrt; hie.r: Anordnung Nr. 2 G für die Schiffahrt
auf dem Küstenkanal 166 30.8. 60 31. 8. 60
Vom 24. August 1960
Anordnung über die Ubcrtragung von Zuslündigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichem Versorgung im Dienst-
bereich des Bundesministers cir,r Finanzen 167 31. 8. 60
Vom 24. August 1960
Verordnung (Poliwiveronlnu11~J) zur Sicherung des Schiffsver-
kehrs wJ_hrend des ßrückcn!Jdw:s über den Fehmarnsund 167 31. 8. 60 1. 9, 60
Vom 25. August 1%0
Lotstarifordnung für das Scclol.srcvier Flensburger Förde 167 31. 8. 60 1. 9. 60
Vom 26. August 19GO
Heraus c,hl,r: l)(:r llundr,,;minislC'r rl0r Jus1iz. - Verl,t<J: Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.
Dils l:rrnd, ,c::r«;,cfzhl, L c,1,,f'l,r,1111 in drei Tc!ilc11 In TPil f 11:111 If nnnrl11nn"'"' zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
v"rl:iinr,c,1 ln Tr,il ff[ wird dds ,lis über d:e des Bundes~
Juli (llttndcsrtr,,c J S. 437) Bczur1sbcdinn unocr für Teil III
1 clcn Verlag.
d u l e n d (; r l 'f c 1, u und Teil 1! DM
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