720 Bundesgesetzblatt, Jahrgarng 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
vom 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 - in dem Verfahren das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
wegen Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 76 des An-
§ 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung Fassung des Artikels 1 des Angestelltenversiche-
des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neu- rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
regelungsgcsetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grundgesetz
gesetzbl. I S. 88)
vereinbar.
auf Antrag Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Landgerichts Krefeld verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 15/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 17. August 1960 162 24.8.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
H ,er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustelluebühr. Ein z c Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundes,gesctzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgarng 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
vom 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 - in dem Verfahren das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
wegen Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 76 des An-
§ 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung Fassung des Artikels 1 des Angestelltenversiche-
des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neu- rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
regelungsgcsetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grundgesetz
gesetzbl. I S. 88)
vereinbar.
auf Antrag Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Landgerichts Krefeld verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 15/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 17. August 1960 162 24.8.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
H ,er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustelluebühr. Ein z c Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundes,gesctzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
713
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1960 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
25.8.60 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 713
Ersetzt Bundesgesetzbl. Ill 2330-9.
25. 8. 60 Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz (SüßstDB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
15. 8. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes 720
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
In Teil II Nr. 41, ausgegeben am 16. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 1. August 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Belgien). - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/
Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.
In Teil II Nr. 42, ausgegeben am 20. August 1960, ist verkündet: Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen
(WStrRG).
In Teil II Nr. 43, ausgegeben am 23. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960
über die Internationale Entwicklungsorganisation. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch Island). - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeer-
raum (Inkrafttreten für Finnland).
In Teil II Nr. 44, ausgegeben am 24. August 1960, ist verkündet: Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen
vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr.
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
Vom 25. August 1960
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird nachstehend der
Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter
Berücksichtigung des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), des Gesetzes
zur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) und des
Steueränderungsgesetzes 1960 vom 30. Juli 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 616) bekanntgemacht.
Bonn, den 25. August 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
*) Ersetzt Bundesuesetzbl. III 2330-9.
Z 1997 A
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T,eil I
Gesetz
über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer
(W ohnungsbau-Prämiengesetz)
in der Fassung vom 25. August 1960 *)
§ 1 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendung,en
Prämienberechtigte sind nur prämienbegünstigt, wenn si,e weder un-
miUelbar noch miHeiba,r in wirtschaftlichem Zusam-
Zur Förderung de:s Wohnungsbaus können natür-
menhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.
liche Personen eine Prämie erhaHen, wenn si,e
Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinn neten Aufwendung,en nach Ablauf von fünf Jahren
des Ei1nkommensteu ergesetzes sind und seit Ve,rtragsabschluß in de,r beim Abschluß des
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs- Ve,rtrags ursprünglich ve,re,inbarten Höhe laufend
baus (§ 2) gemacht haben. und gleichbleföend ,gele:i,stet werden. Für di,e Prä-
mienbe1günsUgung der i:n Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-
§ 2 ten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß
Prämienbe,günstigte Aufwendungen vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß,
auße1r im Falle des Todes de,s Bauspar,ers oder des
(1) Als Aufwendungen zur Fördeirung des Woh- Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die
nungsbaus im Sinn des § 1 Nr. 2 gelten Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge-
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung zahlt, ,ge,leistete Beiträge weder ganz noch zum Teil
von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab- zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparver-
lauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß tra,g nicht abgetreten oder beliehen werden; unschäd-
geleistet werden, sind nur insoweit prä- lich ist jedoch die Auszahlung der Bausparsumme
mienbe,günstigt, als sie das faneiinha.lbfache oder di1e Beleihung von Ansprüchen aus dem Bau-
des durchschnittlichen Jahrnsbetrags der in sparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die
dein e,rsten vier Jahren ,geleisteten Beiträge empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
im Kalende,rjahr nicht überstei:g,en; zum Wohnungsbau verwendet, und di,e Abtretung,
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von wen111 der Erweirber die Bausparsumme oder die auf
Antei1en an Bau- und Wohnungsgenossen- Grund einer Beleihung empfangenen Beträg,e un-
schaften; verzüglich u:nd unmitteföar zum Wohnungsbau für
3. Beiträge auf Grund von Sparverträg,en, die dein Abtretenden oder dess;e,n Angehörige im Sinn
auf die Dauer von mindesten,s drei Jahr,en des § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.
als allgemeine Sparverträge oder als Spar- (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-
ve,rträg,e mit festgelegten Sparrate1n abge- ten Aufwendungen finden die zur Durchführung des
schlossen werden, wenn di e eingezahlt,en
1
§ 10 des Einkommensteuergesetzes erigang,enen Vor-
Sparbeträge und die Prämien verwendet schriften entsprechende Anwendung.
werden
a) zum Bau e,ines fagenheims, e,iner Klei:n- § 3
s:iedlung oder einer Wohnung in der
Rechtsform de·s Wohnungseigentums Höhe der Prämie
oder (1) Die Prämie beträgt 25 vom Hunde,rt de•r prä-
b) zum Erwerb einer Kleinsiedlurng, ein,es mienbe,günstigten Aufwendung,en. Für Kinder (§ 32
Kaufeigenheims odeir e,iner Wohnu1ng in Abs. 2 Ziff. 3 Buchstaben a bis f des Einkommen-
de,r Rechtsform des Wohnrnngsei,gentums steuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in dem
oder ein,es eii,g,entumsähnlichen Daue,r- Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Auf-
wohnre,chts; wendungen gemacht worden sind, das 18. Lebensjahr
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit noch nicht voUendet hatten, erhöht s,i,ch die Prämie
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen be,i ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,
oder Organen de,r staatlichen Wohnungs- bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert,
politik na.ch der Art von Sparverträ,gen mit be,i mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.
festg,ele,gten Sparraten auf die Dauer von
mindestens drei Jahren mit dem Zweck (2) Die Prämie bet,rägt höchstens insgesamt
einer Kapitalans,ammlung abgeschlos,sen 400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten
sind, wenn di.e eil:1,gezahlten Beträge und Aufwendungen eines Kalenderjahrs. Für die Fest-
die Prämi,en zum Bau oder Erwerb einer stellung diese1s Höchstbetrags weirden die prämien-
Kleinsiedlung ode'f e:ines Eigenheims oder be,günstigten Aufwendungen des Prämienberechti,g-
zum Erwerb eines Kaufei,gienhe-ims oder ten und
-e.iner Wohnung in der Re-chtsform des 1. .se,ines Ehegatten, wenn während des gan-
Wohnungseigentums oder eines eigentums- zen Kalenderjahrs füe Ehe bestanden hat
ähnlichen Dauerwohnrechts verwendet und die Ehegatten nicht dauernd getrennt
weirden. gelebt haben, sowie
•) Ersetzt Bundesqcsetzbl. III 2330-9.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960 715
2. der in Abs,atz 1 genannten Kinder des Prä- Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In
mienberechtigten diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück-
zuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-
zusammenger•echnet.
begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen
§ 4 oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-
Gewährung der Prämie zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-
mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.
(1) Die Prämie wird auf Antra,g nach Ablauf eines
Ka.lenderjahrs für die prämienbegünstiigten Auf- (3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2
wendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender- Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-
jahr g,ernacht worden sind. berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der
(2) De:r Antrag ist spät,estens zu dem Zeitpunkt
Genossenschaft ausgezahlt wird.
zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
gabe der Eünkommensteuererklärung für das Kalen- (4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der zu-
derjahr endet, in dem die prärnienbegünsti1gtenAuf- rückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften
wendungen gemacht worden sind. Der Antrn~ ist der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze
an das Unternehmen oder Institut zu richten, an das entsprechende Anwendung.
prämienbe,günstigt,e Aufwendungen geleistet wor-
den sind. Di.e Vorschriften der §§ 86 und 87 der § 6
Reichsabgabenordnung finden entsprechende An-
wendrnng. Steuerliche Behandlung der Prämie
(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im
fordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zustän- Sinn des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern
digen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Vor- nicht die Sonderausgaben im Sinn des Einkommen-
aussetzungen für die Gewährung der Prämie; steuergesetzes.
dabei finden die Vorschriften der Reichsabgaben- § 7
ordnung entsprechende Anwendung.
Aufbringung der Mittel
(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß
(1) Die für die Auszahlung der Prämien erforder-
das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie
lichen Beträge werden bis zur Höhe von 60 Millio-
durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe
nen Deutsche Mark, vom Rechnungsjahr 1957 an bis
der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine
zur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark jährlich
Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid kann
vom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf
angefochten werden; die Vorschriften der Reichs-
die Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung
abgabenordnung über das Berufungsverfahren fin-
verteilt. Im übrigen werden darüber hinausgehende,
den dabei entsprechende Anwendung.
für die Auszahlung der Prämien erforderliche Be-
(5) Zuständiges Finanzamt ist träge von den Ländern den ihnen nach § 14 Abs. 1
1. bei Personen, die nicht zur Einkommen- des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
steuer veranlagt werden: das Finanzamt, in vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und
dessen Bezirk diese Personen am 20. Sep- vom Rechnungsjahr 1957 an den nach § 18 Abs. 1 des
tember des Jahres, in dem die prämien- Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und
begünstigten Aufwendungen gemacht wor- Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-
den sind, ihren Wohnsitz oder - in Er- gesetzbl. I S. 523) zugeteilten Mitteln entnommen.
mangelung eines inländischen Wohnsitzes (2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt mien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 des
haben; Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugeteilten Mittel,
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer als von allen Ländern im Bundesdurchschnitt benö-
veranlagt werden: das für die Einkommen- tigt wird, so sind dem Land nach den näheren Vor-
besteuerung zuständige Finanzamt. schriften des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes zusätzliche Mittel vom Bund zuzuteilen.
§ 5
Oberweisung, Rückzahlung und § 8
Verwendung der Prämie Wahlrecht
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch (1) Soweit prämienbegünstigte Aufwendungen
das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten (§ 2) Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 des Ein-
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder kommensteuergesetzes und der dazu ergangenen
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 Vorschriften sind, können die Prämienberechtigten
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist wählen, ob sie diese Aufwendungen als Sonderaus-
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. gaben geltend machen oder eine Prämie beanspru•
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und chen wollen (Wahlrecht).
4 bezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit (2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen
den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-
vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht den; eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht
das nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem zulässig.
716 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 9 neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-
Ermächtigungen bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 10
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er- Schlußvorschriften
lassen über (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt,
1. die entsprechende Anwendung der in § 2 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, für prämienbe-
Abs. 3 bezeichneten Vorschriften, günstige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember
1958 geleistet werden.
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die
zu den Bau- und Wohnungsgenossenschaf- (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gilt erstmals für Bau-
ten gehören, sparbeiträge, die auf Grund von Verträgen geleistet
werden, die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-
worden sind.
nel:en Sparvertrüge, die Berechnung der
Rückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger (3) § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt erstmals für Bausparbei-
Riickzahlung von Sparbeträgen und die Ver- träge, die auf Grund von Verträgen geleistet wer-
pflichtunoen der Kreditinstitute; die Vor- den, die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen wor-
schriften sind den in den §§ 18 bis 29 den sind. Für Bausparbeiträge, die auf Grund von
der Ei nkommensteuer--Durchführungsve r- Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. De-
orclnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit zember 1958 und vor dem 9. März 1960 abgeschlos-
der Maßgabe anzupassen, daß auch eine sen worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 des Woh-
längere als dreijährige Vertragsdauer vor- nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung des Än-
gesehen, eine Verlänqerung der Verträge derungsgesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl.I
über die ursprüngliche Vertragsdauer hin- S. 539) weiter. Für Bausparbeiträge, die auf Grund
aus zugelassen und eine Frist bestimmt von Verträgen geleistet werden, die nach dem
werden kann, innerhalb der die Prämien 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959 ab-
zusammen mit den prämienbegünstigten geschlossen worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom
Zweck zu verwenden sind, 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) weiter.
4. den Inhalt der in § 2 Abs. l Nr. 4 bezeich- (4) § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 gelten vom
neten Verträge; dabei kann die Prämien- 30. Juli 1958 an.
begünstigung c1uf Verträge über Gebäude § 11
beschränkt werden, die nach dem 31. De-
Anwendung im Land Berlin
zember 1949 bezugsfertig geworden sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tigt, den \I\Tortlaut des Wohnungsbau-Prämien- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
neuem Datum, unter neuer Ubcrschrift und in Dritten Uberleitungsgesetzes.
Durch.fiihrungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz
(SüßstDB)
Vom 25. August 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 8 und 13 a des Saccharose (reiner Rüben- oder Rohrzucker), aber
Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsge- nicht entsprechenden Nährwert besitzt. Süßstoff ist
setz bl. I S. 111), zuletzt geündert durch das Gesetz auch eine Zubereitung, die Süßstoff enthält und als
zur Änderung des Süßstoffgesetzes vom 31. Mai 1960 Süßmittel dienen kann.
(Bundesgesetzbl. I S. 318), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird hiermit ver- Zu § 2 und § 13 a Nr. 1 des Gesetzes
ordnet:
§ 2
Zu § 2 des Gesetzes
Besondere Anordnungen für die Freihäfen
§ 1
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-
Steuergcgenshmd
steuertem Süßstoff verboten. Dies gilt nicht, soweit
Süßstoff im Sinne des Gesetzes ist ein auf künst- Süßstoff auch im Erhebungsgebiet von der Steuer
lichem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Süß- befreit ist oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf
mittel dienen kann und eine höhere Süßkraft als unverzollt verbraucht werden darf.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960 717
Zu § 4 des Gesetzes (3) Auf die Abfertigung des Süßstoffs und auf
§ 3 die Behandlung der Begleitscheine finden die Vor-
Herstellungsbetrieb schriften des Zollrechts entsprechende Anwendung.
Die Begleitscheine werden von der Zollstelle aus-
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich gefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie
zueinander gehörenden Anlagen und Räume, in können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontroll-
denen der Süßstoff hergestellt oder bearbeitet wird stelle oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die
oder in denen der Süßstoff oder die zu seiner Her- zur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr
stellung bestimmten Ausgangsstoffe und Zwischen- befugt ist.
erzeugnisse gelagert werden.
(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein
(2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch
vereinfachtes Verfahren zulassen.
Räume um gleichen Ort, in denen Zwischenerzeug-
nisse oder Fertigerzeugnisse verarbeitet oder ge- (5) Der Hersteller hat den Süßstoff im Ausgangs-
lagert werden, sofern sie das Hauptzollamt als Teil lagerbuch von den als steuerfrei eingetragenen Men-
des Herstellungsbetriebs bf~sonclers zugelassen hat. gen abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben,
(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestandteil wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem
des HerstelJungsbetriebs wären, bei denen aber ein Zollverkehr unterbleibt oder der Süßstoff nicht frist-
Bedürfnis besteht, sie als nicht dazl!lgehörig zu be- gemäß wiedergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn der
handeln, gehören nicht zum IJerstellungsbetrieb, so- Süßstoff innerhalb der Gestellungsfrist untergeht.
fern das Hauptzollamt dieses Dedürfnis anerkannt (6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des
hat. Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-
standen ist, fällt weg, wenn der Süßstoff ordnungs-
Zu § 5 des Gesetzes mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abge-
§ 4 fertigt wird oder innerhalb der in dem Begleitschein
Steueranmeldung vorgeschriebenen Gestellungsfrist untergeht.
Der Steuerschuldner meldet den zu versteuernden
Süßstoff der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster
zur Steuerfestsetzung an und errechnet in der An- § 7
meldung den Steuerbetrag. Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb
(1) Die Versendung unversteuerten Süßstoffs von
Zu § 6 a des Gesetzes
seinem Herstellungsbetrieb in einen anderen hat der
§ 5 Inhaber des abgebenden Betriebs (Versender) dem
Sonderbestimmungen für die Einfuhr für den Empfänger zuständigen Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes mit einer Versendungsanmeldung
(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet einge-
nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Die
führt wird, ist, wenn er nach den jeweils geltenden
Versendungsanmeldung ist spätestens am vierten
zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den von der
Werktag nach der Entfernung des Süßstoffs aus dem
Gestellung befreiten Waren gehört, vorzuführen
Betrieb abzusenden. Der Empfänger hat den Süßstoff
und schriftlich anzumelden. Die Anmeldung zur
unverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb aufzu-
Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zollanmel-
nehmen und in seiner Betriebsbuchführung oder in
dung oder mit dem nach § 4 vorgeschriebenen
den vom Hauptzollamt angeordneten besonderen
Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist mündliche
Anmeldung zulässig. Anschreibungen (§ 15 Abs. 2) anzuschreiben. Der
Versender hat die geprüfte Versendungsanmeldung
(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung als Beleg zu dem Ausgangslagerbuch aufzubewahren.
nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsverord-
nung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) die (2) Das Hauptzollamt des Versenders kann im
gleiche Wirkung wie eine Abfertigung im Zollan- einzelnen Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen.
weisungsverfahren nach den Vorschriften des Zoll-
rechts. (3) Der Versender hat den Süßstoff im Ausgangs-
lagerbuch von den als steuerfrei eingetragenen
Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-
Zu § 7 des Gesetzes
schreiben, wenn der Süßstoff nicht in den Betrieb
§ 6
des Empfängers aufgenommen wird. Dies gilt nicht,
Ausfuhr wenn der Süßstoff an den Empfänger vor der Auf-
(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und di.eser nahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig weiter-
Bestimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs- gegeben wird oder auf dem Wege zum Empfänger
gebiet. De- Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem untergeht.
Zollverkehr gleich.
(4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des
(2) Soll Süßstoff aus einem Herstellungsbetrieb Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-
unversteuert ausgeführt werden, so hat der Herstel- standen ist, fällt weg, wenn der Süßstoff nach ord-
ler bei der Zollstelle einen Süßstoffbegleitschein nungsmäßiger Versendung in den Betrieb des Emp-
nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus- fängers aufgenommen wird oder während der Be-
fertigung einzureichen. förderung untergeht.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 8 (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird
Verbringen von Süßstoff dem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel-
in einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr dung und weitere an ihn übersandte amtliche Schrift-
stücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das nach
(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet einge- Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
führt wird, darf auch im Anschluß an einen Zoll- zu führen und aufzubewahren ist.
verkehr oder an eine Uberweisung nach §§ 9 bis 11
der Interzonenüberwachungsverordnung unversteu-
ert zur weiteren Verarbeitung oder, soweit es sich § 11
um Proben handelt, zu Untersuchungszwecken in Anzeige über Änderungen
einen Herstellungsbetrieb verbracht werden.
(1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach
(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbe- § 10 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer
teiligte hat die Abfertigung des Süßstoffs zur unver- Woche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-
steuerten Verbringung in den Herstellungsbetrieb zuzeigen.
schriftlich zu beantragen. (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-
(3) Der Empfänger hat den Süßstoff in den Her- betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen
stellungsbetrieb aufzunehmen und in seiner Be- einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
triebsbuchführung oder in den vom Hauptzollamt
angeordneten besonderen Anschreibungen (§ 15
Abs. 2) anzuschreiben. § 12
Anzeige der Eröffnung und der Einstellung
(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall wei-
des Betriebs
tere Uberwachungsbestimmungen erlassen.
Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich anzu-
zeigen
Zu § 8 des Gesetzes
§ 9 1. die Eröffnung des Betriebs mindestens eine
Woche vorher,
Erstattung der Steuer bei Rückwaren
2. die Einstellung des Betriebs innerhalb von
Der Hersteller hat den in den Betrieb zurück- 24 Stunden.
genommenen Süßstoff auf das Ausgangslager (§ 14) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere
zu verbringen und am Tage der Zurücknahme in das Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
Ausgangslagerbuch (§ 15) einzutragen. Der Ober-
beamte des Aufsichtsdienstes kann im einzelnen
Fall Ausnahmen zulassen. Die Gesamtmenge des im § 13
Laufe eines Monats zurückgenommenen Süßstoffs ist Betriebseinrichtung
am Schluß jedes Monats im Ausgangslagerbuch dar-
zustellen und in die Steueranmeldung zu übertragen. (1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
sein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den
Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib
Zu §§ 9 und 10 des Gesetzes
der steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb ver-
§ 10 folgen können.
Anmeldung des Herstellungsbetriebs (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das
(1) Wer Süßstoff herstellen will, hat die nach Hauptzollamt die etwa erforderlichen Dberwachungs-
§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene
bestimmungen.
Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung des § 14
Betriebs der Zollstelle in doppelter Ausfertigung
einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten Ausgangslager
1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs, (1) Der Hersteller hat den in dem Betrieb her-
eine Beschreibung der Betriebsräume und gestellten Süßstoff am Tag der Fertigstellung auf
der Lagerräume für die zur Herstellung des ein Ausgangslager zu bringen. Dieses ist durch eine
Süßstoffs bestimmten Ausgangsstoffe, die Tafel mit entsprechender Aufschrift kenntlich zu
Zwischenerzeugnisse und die Fertigerzeug- machen. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
nisse, im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.
2. eine Beschreibung des Herstellungsverfah- (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und ein-
rens unter genauer Bezeichnung der herzu- gerichtet sein, daß der Süßstoff übersichtlich ein-
stellenden Fertigerzeugnisse nach Art und und ausgelagert werden kann. Die näheren Anord-
Süßstoffgehalt. nungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes.
(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der An- (~
1
Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
meldung im einzelnen Fall weitergehende Anord- bei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an
nungen treffen. Es kann in besonderen Fällen Er- mehreren Stellen des Herstellungsbetriebs gestat-
leichterungen zulassen, wenn die Steuerbelange ten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. trächtigt wird.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960 719
§ 15 Muster dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes an-
zumelden. Er hat in der Anmeldung auch die Aus-
Ausgangslagerbuch,
gangsstoffe anzuzeigen, die er seit der letzten
Anordnung besonderer Anschreibungen
Bestandsaufnahme zur Herstellung von Süßstoff
(1) Der HerstelJer hat über den Zugang und Ab- verwendet hat. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
gang des Süßstoffs im Ausgangslager ein Ausgangs- ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei
lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Wochen vorher anzuzeigen. Beamte des Aufsichts-
Die Zugänge und Abgänge auf dem Ausgangslager dienstes können an der Bestandsaufnahme teilneh-
müssen splitestens am folgenden Arbeitstag ein- men.
getragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-
(2) In dem Herstellungsbetrieb können auch amt-
dienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger
liche Bestandsaufnahmen vorgenommen werden. Der
kaufmännischer Buchführung die Anschreibungen in
Hersteller hat hierfür eine Bestandsanmeldung vor-
einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, aber
zulegen, wenn der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme
spätestens am Ende eines jeden Monats widerruf-
mit ihm vereinbart worden ist. Zu der Bestandsauf-
lich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zuge-
nahme ist der Hersteller oder ein Vertreter zuzu-
lassen worden sind, kann der Oberbeamte des Auf-
ziehen.
sichtsdienstes die Führung mehrerer Ausgangslager-
bücher anordnen. (3) Der Hersteller hat die in dem Betrieb
(2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall geführten Steuerbücher nach dem Ergebnis der
anordnen, daß außerdem besondere Anschreibungen Bestandsaufnahme zu berichtigen.
9eführt werden, welche die in den Betrieb einge-
bracht.en und verarbeiteten Ausgangsstoffe und
§ 19
Zwischenerzeugnisse nach Art und Menge und die
düraus hergestellten Zwischen- und Fertigerzeug- Betriebsleiter
nisse und deren Gehalt an reinem Süßstoff ergeben. (1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-
steller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann
§ 16 zu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht
Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann auch
für bestimmte Aufgaben bestellt werden.
Der Hersteller hat in das Ausgangslagerbuch und
etwaige nach § 15 Abs. 2 zu führende Anschreibun- (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-
gen die Vorgänge, die für die Steueraufsicht in stellt werden.
Betracht kommen und für die Steuerschuld bedeut-
sam sind, nach näherer Anordnung einzutragen. Er (3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem
hat das Ausgangslagerbuch und die Anschreibungen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
ordnungsmäßig aufzurechnen, abzuschließen, nach anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat
näherer Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts- die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit
dienstes aufzubewahren und den Beamten des Auf- zu unterschreiben.
sichtsdienstes jederzeit zugänglich zu machen.
§ 20
§ 17 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Probeentnahme gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
Der Hersteller hat den Beamten des Aufsichts- Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober
dienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.
Bestimmung Proben von den in dem Betrieb herge-
stellten Erzeugnissen gegen Empfangsbescheinigung
zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu über- § 21
lassen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in
§ 18 Kraft.
Bestandsaufnahme (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
(1) Der Hersteller hat alljährlich den in dem nung zur Durchführung des Süßstoffgesetzes vom
Betrieb vorhandenen Bestand an Süßstoff aufzu- 8. Februar 1939 (Reichsministerialblatt S. 139) in der
nehmen und mit Vordruck nach vorgeschriebenem zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Bonn, den 25. August 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgarng 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
vom 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 - in dem Verfahren das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
wegen Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 76 des An-
§ 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung Fassung des Artikels 1 des Angestelltenversiche-
des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neu- rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
regelungsgcsetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grundgesetz
gesetzbl. I S. 88)
vereinbar.
auf Antrag Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Landgerichts Krefeld verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 15/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 17. August 1960 162 24.8.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
H ,er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustelluebühr. Ein z c Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundes,gesctzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.