704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit (BauStatG)
Vom 20. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Die Tiefbaustatistik erfaßt die vergebenen Tief-
bauaufträge mit e inem Auftragswert von 25 000
1
§ 1 Deutsche Mark und mehr nach Bauherren, Art de:r
Im Geltung1sbereich dies,es Ge·setzes werden lau- Baumaßnahme, Auftrngswert und voraussichtlicher
fend Statistiken Abwicklungsdauer.
§ 4
1. der Bautätigkeit im Hochbau (Hochbaustatistik)
und im Tiefbau (Tiefbaustatiistik) sowi,e Di.e Wohnraumvergabestatistik erfaßt di:e erst-
maligen Vergaben neugeschaffener Wohnungen und
2. der erstmaligen Wohnraumvergaben (Wohn-
Wohnräume des öffentlich geförderten sozialen
raum verg a besta tis tik)
Wohnungsbaue:s sowie eine Aufgliederung der Ver-
d ur eh geführt. gaben nach Personengruppen.
§ 2 § 5
(1) Die Hochbaustati.stik erfaßt die genehmigungs- Auskunftspflichtig sind
oder zustimmungspflichtigen und die anzeigepflich- 1. für die Hochbaustatistik die Bauherren, die
tigen Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder Bauaufsichtsbehörden, die Bewilligungsstellen
anderer Nutzraum durch Bautätigkeit zu- oder ab- und für die Festst,ellung des Bauzustandes am
geht, baulich verändert oder •einem anderen Ver- Jahres.ende auch die Geme:inden,
wendungszweck zugeführt wird oder durch bau•
2. für die Tiefbaustatistik die auft:ragver,geben-
polize:iliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch
verloren geht. den Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-
meinde1n mit 5000 und mehr Einwohne·rn, de,r
(2) Sie erstreckt sich auf Feststellungen über die Gemeiilldeverbände, der sonstigen juristischen
geinehm,igten, begonnenen und fertig1gestelHen Bau- Personen des öffentlichen Rechts und der juri-
vorhaben und auf den Bauzustand am .Jahresende. stischen Personen des privaten Rechts, an denen
Sie erfaßt dabei La,ge, Art, Größ.e, Ausstattung, Bau- die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist,
kosten und Bauherren der Gebäude, Wohnungen 3. für die Wohnraumvergabestatistik die für die
und Wohnräume sowie die Art der Baumaßnahme. Wohnraumvergaben zuständigen Behörden.
(3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich g1eförde.rten
sozialen Wohnungsbaues erstreckt sie sich außer- § 6
dem auf Feststellungen über die Bewilligungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
öffentlicher Mittel und die Art ihrns Einsatze,s, übe,r des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952
die Gesamtkosten in der AufgUedenmg nach § 5 der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Be-rlin.
Zweiten Berechnungsverordnung vorn 17. Oktobe r 1
1957 (Bundes,ge:se,tzbl. I S. 1'119), die Finanzierung,
§ 7
die Grundstücksgröße und die Rechtsform der Nut-
zung sowie über die Zweckbindung der ,geförder- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ten Wohnung-en und di1e genehmigten Durchschnitts- dung in Kraft, mlt Ausnahme des § 3 und des § 5
mieten. Nr. 2, di.e am 1. Januar 1960 in Kraft treten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates .
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 705
Gesetz über die Zuständigkeit
auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
Vom 20. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gesetzbl. I S. 1067) in der nach der Verord-
schlossen: nung übe,r die Höhe des Tage- und Uber-
nachtungsgeldes und des Beschäftigungs-
§ 1 tagegeldes der Beamten vom 20. Dezember
(1) Die in Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1079) maßgeben-
des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet den Fassung,
des Rechts des öffentlichen Dienstes gehen auf den
12. Gesetz über Umzugskostenvergütulltg der
Bundesminister des Innern über. Dies gilt insbeson-
Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
dere, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, für alle
S. 566) in der nach der Ve1rordnung über
Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen
Anderungen des Umzugskostenrecht,s vom
in folgenden Gesetzen:
30. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der maßg,ebenden Fassung,
Bekanntmachung vom 18. September 1957
13. Wehrsoldges,etz vom 30. März 1957 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) 1 ),
desgesetzbl. I S. 308) in der Fassung des § 62
2. Gesetz zur vorläufigen Re,gelung der Rechts- Abs. 5 de,s Bundesbesoldungsgesetzes,
verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten
des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes- 14. Ges,etz zur Rege,lung der R,echtsverhältnis·se
gesetzbl. I S. 899) in der Fassung des Drit- der unter Artike,l 131 des Grundgesetzes
ten Anderungsgesetzes vom 3. November failenden Personen in der Fas,smag der
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 677) 2), Bekanntmachung vom 11. September 1957
3. Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953 (Bundesges,etzbl. I S. 1296),
(Bundesgesetzbl. I S. 407) a), 15. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
4. Soldatengesetz vom l 9. März 1956 (Bundes- nationalsoziali.sHschen Unrechts für Ange-
gesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Drit- hörige des öffentlichen Di,enstes in de.r
ten Andenmgs,gesetzes vom 28. März 1960 Fassung des DriUen Anderungsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 206), vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
5. Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli S. 820, 822) und des Vierten Anderungs-
1957 (Bundesgesetzbl. I. S. 785) in der Fas- gesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-
sung des § 62 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- gesetzbL I S. 1703).
ge:setz,es, '
(2) Die ZuständiigkeH des Bunde:smirnisters der
6. Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 Finanzen auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft
(Bundesgesetzbl. I S. 189), bleibt unberührt. In dein unter Absatz 1 Satz 2 ,ge-
7. Bundeisbahngesetz vom 13. Dezember 1951 nannten Gesetzen gilt die·s für die ZuständLgkeit-en
(Bundes,gesetzbl. I S. 955) in der Fassung des Bundesministers de;r Finanzen in folgenden
des § 195 des Bundesbeamtenge1setz,es und Vorschriften:
des § 99 des Personalvertretungsgesetzes
1. § 14 Abs. 4 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1
vom 5. August 1955 (Bundcsgcsetzbl. I
und §§ 22, 23, 30 bis 34 des Bundesbahn-
s. 477), geisetz,e,s,
8. Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953
(Bundes,ge,setzbl. I S. 676), 2. §§ 6, 17, 20, 22, 24, 26 und 35 des Postver-
waltungs,gesetzes,
9. Erster Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung 3. §§ 18 b und 72 Abs. 11 des Ges,etzes zur
in der Fassung der Bekanntmachung vom Regelung der Rechtsverhältnisse der unt,er
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und Artikel 131 des Grundgesetz,es fallenden
des Zweiten Anderungsgesetzes vom 7. De- Personen,
zember 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 705), 4. § 22 a des Gesetzes zur Reg,elung der Wie-
10. Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 der,gutmachung nationalsozialistischen Un-
(Bundesgesetzbl. I S. 993) in der Fassung rechts für Angehörige dos öHentlichen
des Anderungs,g,esetz,es vom 28. März 1960 Di,enstes.
(BundesgetSetzbl. I S. 207),
11. Gesetz über Rei:sekostenver,gütung der Be- (3) FoLgende Vorschriften werden wie folgt ge-
amten vom 15. Dezember 1933 (Reichs- ändeirt oder ergänz;t:
1. Es werden ersetzt
1) Bundesqesetzbl. III 2030-2
2) Bundesqesetzbl. III 2030-6
a) in § 14 Abs. 5 Satz 1, §§ 22 und 23 Abs. 1
3) Bundesqesetzbl. III 1103-1 und 2 des Bundesbahngesetzes die Worte
706 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
,,dem Bundesminister der Finanzen" de1ssen Stellvertreter ein ander·er Beamter des
durch die Worte „den Bundesministern Bundesministeriums dm Justiz ist. Nichtständige
des Innern und der Finanzen", ordentliche Mitgli.eder sind vier Richter; sie und
b) in § 2 Abs. 2 Salz 2 des Bunde1sbesol- ihre Stellvertreter müsse1n Richter auf Le,benszeit
dungs,geselzeis die Worte „der Bundes- im Bundesdienst seiin. Der Beamte de,s Bunde:S-
minister der Finanzen" durch die Worte ministeiriums der Justiz und die Richter werden
,,de.r Bundesminister des Innern im Be- vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen
nehmen mit dem Bunde1sminister der mit den beteiliigten Bundesministern vorgeschla-
Finanzen". gen, davon dre:i Richt:er und ihre Stellvertreter
auf Grund eiiner Benennung durch die Spitzen-
2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur organisationen der Berufsverbände de,r Richter."
Rogelung der RechtsverhältnisiSe der in
einzelnen Verwaltungszweigen des Lande,s 4. § 191 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Berlin beschäftigten Personen vom 26. April ,, 1. Die Vorschriften des Abschnittes IV di,e,ses Ge-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) 4 ) wird als setzes finden Anwendung mit der Maßgabe,
Satz 4 eingefügt: daß der Bundespersonalausschuß die in § 98
bezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-
„Die Zustimmung des Bundesmini,sters der
ten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und
Finanzen wird im Einvernehmein mit dem
11 daß an die Ste1le der vie,r andeiren Bundes-
Bundesminister des Innern erte:ilt.
beamten und ihrer Stellvertreter je vier An-
Der bi:Sherige Satz 4 wird Satz 5. ge:ste,llte oder Arbe,it,er treten, von denen je
drni von den zuständige1n Ge,weirkschaften zu
§ 2 11
benennen sind.
(1) Das Bundesbeamtengesetz 5) wird wie folgt ge-
(2) § 27 Abs. 7 des Soldateng,esetzes erhält fol-
ände1rt:
gende Fassung:
1. § 96 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: ,, (7) Auf den Bunde1sper,sonalausschuß in der
,, (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der
Präsident des Bundesrechnungshofeis als Vorsit- Soldaten finden di,e Vorschriften des Abschnit-
zender und der Leiter der Personalrechtsabte1ilung tes IV des Bundesbeamtengese,tzes mit Ausnahme
des Bundesministeriums deiS Innern. Nichtständige des § 98 Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96
ordentliche Mit,gliede,r sind der Leiter derPersonal- Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
abte1i1ung einer a,nderen obersten Bundesbehörde Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsi-
und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende dent de1s Bunde1srechnungshofes als Vorsiitzender,
Mitglieder sind je ein Bunde,sbeamter der in Satz 1 der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-
g,enannten Behörden, der Leiter der Peirsonalabteii- desministe.riums des Innern und der Leiter der
lung einer weiteren obersten Bundesbehörde so- Personalabteilung des Bundesministeriums für
wie vier weitere Bundesbeamte. Verteidigung. Nichtständi,g e ordentliche Mitglie-
1
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder der sind der Leiter der Personalabteüung einer
sowi,e d ie stellvertretenden Mitglieder werden
1 andei,en obersten Bundesbehörde und drei Berufs-
vom Bunde,spräsidenten auf Vorschlag des Bun- soldaten. Stellve.rtretende Mitglieder sind je ein
desmini,sters des kmern auf die Dauer von vier Beamter des Bundesrechnungshofes U1nd des
Jahren bestellt, davon drni ordentliche und drei Bundesministeriums des Innern, der Leiter der
stellvertret,ende Mitgheder auf Grund einer Be- Personalabt,eilung einer anderen obersten Bun-
nennung durch die Spitzenorganisationen der zu- desbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des
:Ständi,gen Gewerkschaf ten. 11
Bundesministeriums für Veirteidigung und drei
weitere Berufssoldaten. Der Beamte ode·r Berufs-
2. § 97 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: soldat des Bundesministeriums für Verteidigung
„Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied de,s und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bun-
Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf despräsidenten auf Vorschla,g des Bundesmini-
11
durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus sters für Ve,rteidi.gung bestellt.
der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb-
lich sind, odeir durch Beendigung des Beamten- § 3
verhältnisses nur unter den gleichen Vorausset- Die in tarifr.echtlichen Regelungen des öffeintlichen
zungern aus, unt,eir dener1 Mitgli,eder eiines Diszi- Dienstes vorgesehenen Zuständi,gkeiten des Bundes-
plinargerichts we,gen rechtskräftiger Vernrteüung ministers der Finanzen ,gehen auf den Bundesmini-
im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr ste.r des Innern über.
Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung. 11
§ 4
3. § 189 Abs. 2 erhält folrgende Fassung:
Nach § 36 b der Reichshaushaltsordnung wird fol-
,, (2) In Angel,e,genheiten der Richter wirkt im gende Vorschrift e1ingefügt:
Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges
ordentliches Mitglied der Leiüer der Personal- ,,§ 36c
abteilung des Bundesministeriums der Justiz mit, Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen, allge-
') Bundcsgcsctzbl. III 2030-4
meinen Veirwaltungsvorschriften und Richtlinien so-
11) Bundesncsclzbl. III 2030-2 wie vor dem Abschluß von Tarifverträ,gen im Be-
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 707
reich des Rechts de.s öffentlichen Dienstes hat der § 6
hierfür z11sli.imlige Bundesminister die ZL1.stimmung Dies,es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Bundesministers der Finunzcn herbeizuführen, des Dritt,e1n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
soweit der Bund durch derartig1c Neurngelungen zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Mehrausgaben verpflichtet wird."
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §' 2 mit
Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab illl Kraft; Maß-
§ 5
nahmen, diie bis zum Tag,e nach seiner Verkündung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, auf Grund der bi.shNigen Zuständigkeitsregelung
di,e durch §§ 1 und 2 geändmlcn Vorschriften in der getroffen worden sind, ,sind wirksam.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden (2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
Fassung bekanntzumachen. Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte de1s Bundesrates
sind igew ah rt.
Das vorst,ehende Ges,etz wi:rd hiermit verkünde,t.
Bonn, den 20. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
708 Bundeisge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über die ausgleichsieuerliche Behandlung von Waren,
die nach Artikel 91 Abs. 2 des Vertrnus zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zollfrei wiedereingeführt werden dürfen
Vom 12. August 1960
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 18
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundes,gesetzbl. I
S. 791) verordnet dlie Bundesrngiernng:
§ 1
Die Wiedereinfuhr von Waren, für die Zollbefrei-
ung nach Artikel 91 Abs. 2 Satz 1 des Vertrngs zur
Gründung der Europäischen Wirtschafts,gemeinschaft
vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 766)
beantragt wird, unterliegt der Ausgleichsteuer.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs.1 des Dritten 1:Jberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 709
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Juni 1960 - 2 BvL 19/59 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 1
Nr. 2 Buchstaben b und c des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefange-
nenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 904)
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ent-
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange-
ner vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 904) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
710 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
über Krankenversicherung der Rentner
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1960 - 1 BvL 10/58 - 1 BvL 25/58 -
in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 2 § 10
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Dritten Gesetzes
über Änderungen und Ergänzungen von Vor-
schriften des Zweiten Buches der Reichsversiche-
rungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung
der Rentner - KVdR -) vom 12. Juni 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 500)
auf Antrag
des Sozialgerichts Lübeck
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergän-
zungen von Vorschriften des Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Kran-
kenversicherung der Rentner - KV dR) vom
12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertr~tung des Staatssekretärs
Roemer
697
Bundesgesetzblatt
TeilI
1960 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1960 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
20.8.60 Gesetz über das Apothekenwesen ...................................................... . 697
20.8.60 Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit (BauStatG) ............... . 704
20.8.60 Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes ....... . 705
A.ndert Bundesgesetzbl. III 1103-1, 2030-2, 2030-4, 2030-6.
12.8.60 Verordnung über die ausgleichsteuerliche Behandlung von Waren, die nach Artikel 91 Abs. 2
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zollfrei wieder-
eingeführt werden dürfen ........................................................... • • • 708
2.8.60 Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes ................................................................. • • • • • • • • 709
8.8.60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner ........................................ . 710
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
Gesetz über das Apothekenwesen
Vom 20. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. die deutsche Bestallung als Apotheker be-
schlossen: sitzt oder wenn ihm nach § 3 der Reichs-
apothekerordnung vom 18. April 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 457) die Ausübung des
ERSTER ABSCHNITT Apothekerberufs widerruflich gestattet
worden und die Gegenseitigkeit verbürgt
Die Erlaubnis
ist;
§ 1 4. die für den Betrieb einer Apotheke erfor-
derliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen,
Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungs- welche die Unzuverlässigkeit des Antrag-
gemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. stellers in bezug auf das Betreiben einer
(2) Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Apotheke dartun, insbesondere wenn straf-
Erlaubnis der zuständigen Behörde. rechtliche oder schwere sittliche Verfehlun-
gen vorliegen, die ihn für die Leitung einer
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem Apotheke ungeeignet erscheinen lassen,
sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde oder wenn er sich durch gröbliche oder be-
bezeichneten Räume. harrliche Zuwiderhandlung gegen dieses
Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 2 lassene Apothekenbetriebsordnung oder
die für die Herstellung von Arzneimitteln
(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
und den Verkehr mit diesen erlassenen
der Antragsteller
Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwie-
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des sen hat;
Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer 5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel- keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder
lung heimatloser Ausländer im Bundes- Absprachen getroffen hat, die gegen § 9
gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I Abs. 1, §§ 10 oder 11 verstoßen;
S. 269) ist; Vereinbarungen in zwischen-
6. nachweist, daß er im Falle der Erteilung
staatlichen Verträgen bleiben unberührt;
der Erlaubnis über dLe nach der Apotheken-
2. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und betriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen
voll geschüftsfähig ist; Räume verfügen wird;
Z 1997 A
698 Bundesig·e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
7. nicht weigen eines körperlichen Gebrechens § 8
ocler wogen Schwäche seiner geistigen oder
Mehrere Personen zusammen können eine Apo-
körperlichen Krdfte oder wegen e•iner Sucht
theke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bür-
unfüh.ig odm ungeeignet ist, eine Apotheke
gerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesell-
zu leiten.
schaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Ge-
(2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung sellschafter der Erlaubnis.
mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine
pharmazeutische Berufsti:itigkeit ausgeübt, so ist ihm
§ 9
die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten
Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit (1) Die Verpachtung einer Apotheke ist nur in
mindestens sechs Monate lang wieder in einer im folgenden Fällen zulässig:
Geltunusbereich dieses Gesetzes gelegenen Apo-
theke ausgeübt hat. 1. wenn und solange der Verpächter im Be-
sitz der Erlaubnis ist und die Apotheke
aus einem in seiner Person liegenden wich-
§ 3 tigen Grund nicht selbst betreiben kann
Die Erlaubnis erlischt oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls
einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
1. durch Tod;
Nr. 7 zurückgenommen ist;
2. durch Verzicht;
2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers
3. durch Zurücknahme der Bestallung als Apo- durch seine erbberechtigten Kinder bis zu
theker oder durch Verzicht auf die BeiStallung dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der
oder durch Widerruf der Genehmigung zur Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Er-
Ausübung des Apothekerbe,rufs gemäß § 3 der greift eines dieser Kinder vor Vollendung
Reichsapothekerordnung; des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf,
so kann die Frist auf Antrag verlängert
4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Ge-
werden, bis es in seiner Person die Vor-
brauch gemacht worden ist; die zuständige Be-
aussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
hörde kann die Frist verlängern, wenn ein
nis erfüllen kann;
wichtiger Grund vorliegt;
3. durch den überlebenden, erbberechtigten
5. wenn dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zum
Betrieb einer anderen Apotheke, die keine Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt der Wie-
derverheiratung, sofern er nicht selbst eine
Zweigapotheke ist, erteilt wird.
Erlaubnis gemäß § 1 erhält.
(2) Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der
§ 4 Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothe-
kers nicht beeinträchtigen.
1. wenn die zuständige Behörde das Vorliegen
der nach § 2 erforderlichen Voraussetzungen (3) Für die Dauer der Verpachtung finden auf die
irrtümlich angenommen hat oder Erlaubnis de:s Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Nr. 2, so-
2. wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
weit sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 be-
zieht, sowie § 7 Satz 1 keine Anwendung.
Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist oder der
Erlaubnisinhaber Rechtsgeschäfte vorgenom- (4) Die nach Absatz 7 erteilte Erlaubnis ist zu-
men oder Absprachen getroffen hat, die gegen rückzunehmen, wenn die zuständige Behörde das
§ 9 Abs. 1, § § 10 oder 11 verstoßen. Vorliegen der nach Absatz 1 erforderlichen Voraus-
setzungen irrtümlich angenommen hat oder wenn
eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. § 4
§ 5
bleibt unberührt.
Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben,
so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu § 10
schließen. Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten,
bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevor-
§ 6 zugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig
die Auswahl der von ihm abzugebenden Arznei-
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem
mittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder
die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die
Händler oder von Gruppen von solchen zu be-
Apotheke den gesetzlichen Anforderungen ent-
schränken.
spricht (Abnahme).
§ 11
§ 7
Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Lei- dürfen mit Arzten oder anderen Pe,rsonen, die sich
tung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die mit der Behandlung von Krankheiiten befassen,
persönliche Leitung · einer Krankenhausapotheke keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen
obLieigt dem angestellten Apotheker. treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 699
Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zu- § 16
wei.sung von Verschreibungen oder die Fertigung (1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Not-
von Arzneimilteiln ohne volle Angabe der Zusam- stand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann
mensetzung zum Ge.gensland haben.
die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe
§ 12 gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum
Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen
die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.
di.e §§ 9, 10 oder 11 verstoßen, sind nichti,g.
(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden.
§ 13 § 13 gilt •entsprechend.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apo-
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabeirs dürfen
die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate theker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt
durch e.irnen Apotheker verwalten lassen. Der Ver- werden.
walter mhält für diese Zeit eine Genehmi,gung. Er (4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von
muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.
und 7 erfüllen.
(2) Die Genehmi1gung erlischt, wenn der Verwal- § 17
ter nicht mehr die Bestallung als Apotheker besitzt. Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Be-
§ 4 ist entsprechend anzuwenden. kanntmachung eines Notstandes in der Arzneimit-
(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apo- telversorgung der Bevölkerung, daß weder ein
thekenbetriebsordnung und der VorschriHen über Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweig-
die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr apotheke gestellt worden ist, so kann die zustän-
mit diesen verantwortlich. dige Behörde einer Gemeinde oder einem Ge-
meindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer
Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellen-
ZWEITER ABSCHNITT den Apothekers erteilen, wenn diese die nach die-
sem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrich-
Krankenhausapotheken; tungen nachweisen. Der Apotheker muß die Vor-
Dispensieranstalten; Zweigapotheken; Notapotheken aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 er-
§ 14 füllen.
(1) Dem Träger einer oder mehrerer Kranken-
anstalten innerhalb eines und desselben Gemeinde- DRITTER ABSCHNITT
bezirkes und der angrenzenden Stadt- und Land-
kreiise ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb Aufsicht und Apotheken.betriebso:rdmmg
einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er § 18
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllt, (1) Der Betrieb der Apotheken einschließlich der
und die nach der Apothekenbetriebsordnung dafür Krankenhaus- und Zweigapotheken untersteht der
vorgesehenen Räume nachweist. Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis na.ch Absatz 1 berechti,gt zur (2) Die mit der Dberwachung der Apotheken be-
Abgabe von Arzneimitteln für Insassen der Kran- auftragten Personen sind befugt, Räume, die dem
kenanstalten des Trägers, dem die Erlaubnis ,erteilt Apothekenbetrieb dienen, während der Geschäfts-
ist, und an die in den Anstalten beschäftiigten Per- zeit zu betreten, in ihnen Besichtigungen vorzuneh-
sonen. men, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls
vorläufige Anordnungen zur Gewährleistung eines
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, ordnungsgemäßen Apothekenbetriebes zu treffen.
1. wenn die zuständige Behörde das Vorlie- Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
gen der nach Absatz 1 erforderlichen Vor- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
aussetzungen irrtümlich angenommen hat; geschränkt.
2. wenn eine der Voraussetzungen nach Ab- (3) Die Befolgung der Anordnungen der zustän-
satz 1 weggefallen ist oder digen Behörde kann nach Maßgabe der landesrecht-
lichen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durch-
3. wenn der Erlaubnisinhaber oder seine Be- gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann die
auftrngten den Bestimmungen dieses Ge- Apotheke schließen.
setzes, der auf Grund des § 21 erla.ssenen
Rechtsverordnung oder den für die Her- § 19
stellung von Arzneimitteln oder den Ver-
Die Erlaubnisinhaber und Verwalter von Apothe-
kehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschrif-
ken und Zweigapotheken sowie die in Krankenhaus-
ten gröblich oder beharrlich zuwiderhan-
apotheken angestellten Apotheker sind verpflichtet,
deln.
den beauftragten Personen die Ausübung der in § 18
Abs. 2 bezeichneten Befugnisse zu ermöglichen, ins-
§ 15 besondere ihnen auf Verlangen die Betriebs- und
Die landesrechtlichen Vorschriften über Dispen- Geschäftsräume zu bezeichnen, verschlossene Be-
sieranstalten bleiben unberührt. hälter zu öffnen, angeforderte Proben auszuhändi-
700 BuncLes,ge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
für die Abgabe der Proben geeignete Gefäße oder Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-
Umhüllungen, soweit solche vorrätig sind, gegen vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,
angemessene Entschädigung in Geld zu überlassen. so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-
neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 20
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver-
Die mit der Dberwachung der Apotheken beauf- letzten ein.
tragten Personen sowie Sachverständige und son-
stige Personen, die in Ausübung ihrer dienstlichen § 25
Tätigkeit Einblicke in die V(~rhällnisse der Apo- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
theken, Zweig- oder Krankenhausapotheken gewin- fahrlässig
nen, dürfen Geheimnisse eines anderen, die ihnen
1. eine Apotheke durch eine Person verwalten
bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, insbe-
läßt, der keiine Genehmigung nach § 13
sondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, nicht Abs. 1 Satz 2 erteiH worden ist;
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst oder als Sachverständige be- 2. entgege,~ § 14 Abs. 2 Arzneimitte,l für andere
schäftigt sind. als die dort benannten Personen abgibt;
§ 21 3. die durch § 19 auferlegte Verpflichtung
verletzt.
Der Bundesminister des Innern wi:rd ermächti1gt,
soweit dies zum Zwecke der einwandfreien Herstel- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
lung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von lich oder fahrlässig eine,r Vorschrift einer nach § 21
Arzne:imitt,eln und zur Gewährle,i,stung eines ord- erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
nungsgemäße1n Betriebes der Apotheken erforde-r- weit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvor-
lich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung schrift verweist.
des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
erlassen. Die Apothekenbrtriebsordnung soll die sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Anforderungen fostlegen, die an die Räume, die 10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig began-
Einrichtung, den Betrieb, dös Personal eiiner Apo- gen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche
theke, Krankenhausapotheke und Zvveiigapotheke Mark geahndet werden.
zu steUen sind. Sie soll ferner für Apothek,en und
(4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
Zwe,igapotheken die Sl:f:llvPrtrelung und Dienst-
verjährt in einem Jahr.
bereitschaft regeln sowie Vorschriften über Waren-
lager, Nebengeschäfte, Rezeptsammelstell.en und
Arzneiabgabe außerhalb der Apothekenbetriebs-
räume treffen. FDNFTER ABSCHNITT
§ 22 Schluß- und Dbergangsbestimmungen
Einrichtungen, die der Arzneirnittelversorgung der § 26
A_ngehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und
schutzes und der Bere-itschaftspoJizeien der Länder
im Rahmen der freien Heilf ürsorige sowie ihrer sonsti,ge persönliche Beüiebserlaubnisse, die vor
Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vor- dem Inkrafttreten die,ses Ge,se,tzes erteilt worden
schriften dieses Gesetzes. sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies
gilt auch für Berechtigung en, deren Inhaber Ge-
1
bietskörperschaften sind; die Apotheken können
verpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.
VIERTER ABSC:I-INITT
(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaub-
Straf- und Bußgeldbestimmungen nisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gel-
§ 23 ten in ihrem bi:Sherigen Umfang e weiter. Die nach
1
bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb
(1) Wer vorsätzlich ohne die erforderliche Er- einer Zweigapotheke ,gelten als Erlaubnisse im
laubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Kranken-
Sinne des § 16.
hausapotheke oder ZweirJupolheke betreibt oder
verwaltet, wird mit GeU:in~1n1s bis zu sc:chs Monaten § 27
und mit Geldstrnfo oder mil einer dieser Strafen be-
(1) Inhaber von anderen als den in § 26 bezeich-
straft.
neten Apothekenbetriebsberechti:gung,en bedürfen
(2) Wer fahrlüssig eine der in Absatz 1 bezeich- zum Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis nach
neten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe oder § 1. Soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. e,ine Apotheke auf Gru:nd einer ·solchen Berechti-
gung betreiben, gilt die Erlaubnis a,ls erteHt.
§ 24
(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Maßgabe
(1) Wer vorsätzlich die durch § 20 begründete der VerI,eihungsurkunde und der bis zum Inkraft-
Verpflichtung verletzt, wird mil Gefängnis bis zu treten dieses Gesetzes ,geltenden landesrechtlichen
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer die- Bestimmungen von einer Person, die nicht eine der
ser Strafen bestraft. Vorraussetzungen des § 2 Nr. 3 -erfüllt, genutzt wer-
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 701
den durfle, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat 5. das bayerische Gesetz über das Apotheken-
durch Verpachlung zu erfolgen; § 9 findet keine wesen (Apotheken,gese,tz) vom 16. Juni
Anwendung; § 13 bleibt unberührt. 1952 (Bereinigte Sammlung deis Bayerischen
(3) Inhabern einor solchen Berechtigung wird Landesrechts II S. 307) in der Fassung des
eine Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Apotheke, Gesetzes zur Anderung de,s Gesetzes über
die kc:ine Zwei.gapothcke isl, nur erteilt, wenn sie das Apothekenwe,5,en vom 24. Mai 1960
auf di,c bisherige Berechti,gung verzichten. (Bayerisches Ge,setz- und Verordnungsblatt
S. 83) mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 1
§ 28
Satz 2, de,r Artikel 13 bis 16, 18, 19, 21 bis
25, 26 Abs. 1 und 3 sowie der Artikel 27,
(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem 29 bis 31;
Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder di,e Be-
stätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1. 6. das Gesetz der Freien Hansestadt Bremen
über die vorläufige Regelung der Errich-
(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge übe:r di,e tung neuer Apotheken vom 4. Dezember
Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die 1956 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bteiben bis zum Bremen S. 148);
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft,
wenn si,e nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre 7. das hessische vorläufige Apothekengesetz
Güfügke,it verlieren. vom 6. März 1957 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen S. 15);
§ 29
8. das nordrhein-westfälische Gesetz über
Apotheken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
die vorläufige Regelung der Betriebser-
von mehreren Personen in einer den Anforderungen
laubnis für Apotheken vom 4. Juni 1957
des § 8 nicht entsprechenden Rechtsform betrieben
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das
werden, müssen, wenn sie von mehreren Personen
Land Nordrhein-Westfalen S. 159);
weiter betrieben werden sollen, binnen fünf Jahr,en
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine der dort 9. das rheinland-pfälzische Gesetz über die
bezeichneten Rechtsformen übergeführt werden. vorläufige Regelung der Errichtung von
Apotheken (vorläufiges Apothekengesetz)
§ 30 vom 24. Juli 1958 (Gesetz- und Verord-
Auf ärztliche und timärztliche Abgabestellen für nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschrif- s. 127);
ten die,ses Gesetzes keine Anwendung. 10. das saarländische Gesetz über die vorläu-
fige Regelung der Erlaubnis zum Betrieb
§ 31 von Apotheken vom 14. April 1959 (Amts-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden blatt des Saarlandes S. 831);
alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnun-
gen, die den gleichen Gegenstand regeln, aufge-
hoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten III.
sind, insbesondere: 11. die badische Apotheken- u_nd Apotheker-
I. ordnung vom 28. Juli 1806 (Regierungs-
1. das Gesetz über die Verpachtung und blatt des Großherzogtums Baden S. 63);
Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 12. die §§ 1 bis 5 des badischen Gesetzes, die
13.Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1445); Ausübung der Realberechtigungen betref-
2. die Erste Verordnung zum Gesetz über fend, vom 11. September 1898 (Gesetzes-
die Verpachtung und Verwaltung öffent- und Verordnungs-Blatt für das Großher-
licher Apotheken vom 26. März 1936 zogtum Baden S. 417) in der Fassung des
(Reichsgesetzbl. I S. 317) in der Fassung § 68 Abs. 4 des badischen Gesetzes, die
der Zweiten Verordnung zum Gesetz über Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals
die Verpachtung und Verwaltung öffent- betreffend, vom 10. Oktober 1906 (Geset-
licher Apotheken vom 5. Dezember 1941 zes- und Verordnungs-Blatt für das Groß-
(Reichsgesetzbl. I S. 745); herzogtum Baden S. 491);
3. das rheinJand-pfälzische Gesetz zur Ergän- 13. das bayerische Gesetz, das Gewerbswesen
zung des Gesetzes über die Verpachtung betreffend, vom 30. Januar 1868 (Gesetz-
und Verwaltung öffentlicher Apotheken blatt für das Königreich Bayern 1866/69
vom 21. April 1949 (Gesetz- und Verord- Sp. 309, 329), soweit es sich auf Apotheken
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bezieht;
s. 142);
14. die §§ 1 bis 22, 24 und 25 der bayerischen
II. Königl. Verordnung über das Apothek,en-
4. das baden-württembergisdie Gesetz über wesen vom 27. Juni 1913 (Gesetz- und Ver-
die vorläufige Regelung der Betriebser- ordnungsblatt für das Köni9reich Bayern
laubnis für Apoth.öken vom 1 l. November S. 343) in der Fassung vom 11. September
1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1939 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
s. 134); nungsblatt S. 273);
702 Bundosge s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
15. die Nummern 1 biiS 26 der bayerischen Be- 24. §§ 61, 65, 66, 67, 97, 122, 123 der hambur-
kanntmachung über das Apothekenwesen gischen Medicinal-Ordnung vom 19. Fe-
vom 28. Juni 1913 (Ccsetz- und Verord- bruar 1818 (Anderson, Sammlung der Ver-
nungsblatt für das Königreich Bayern ordnungen, Bd. 5 S. 44 ff.);
S. 367) in der Fassung vom 11. September
1939 (Bayerisches Gesetz- und Verord- 25. die hannoversche Verordnung, das Apo-
nungsblatt S. 273); thekerwesen und den Handel der Apo-
theker, Fabrikanten, Droguisten und Ma-
16. das bayerische Gesetz über das Apothe- terialisten mit Arzenei und anderen in
kenwesen vom lG. September 1933 (Ge- die Materia medica einschlagenden Waa-
setz- und Verordnungsblatt für den Frei- ren betreffend, vom 19. Dezember 1820
staat Bu.yern S. 274) sowie die Vollzugs- (hannoversche Gesetz-Sammlung 1821 S. 17);
bekanntmachungen vom 7. Dezember 1933
(Cesetz- und Verordnungsblatt für den 26. §§ 251, 254 und 255 der kurfürstlich-hes-
Freistaat Bayern S. 461), vom 16. Januar sischen Medizinalordnung vom 1. Juli 1830
1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt für (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen,
den Freistaat Bayern S. 75) und vom Bd. 5, 1830 Nr. 9);
20. April 1934 (Gesetz- und Verordnungs-
27. die Bekanntmachung des großherzoglich-
blatt für den Freistaat Bayern S. 252);
hessischen Ministeriums des Innern und
17. vorlüufige Richtlinien des Senats von Ber- der Justiz betr. das Verfahren bei Ertei-
lin über die Erteilung von Apothekenbe- lung neuer oder Wiederverleihung heim-
triebsrechten vom 1. April 1957 (Amtsblatt gefallener Apothekenkonzessionen vom
für Berlin S. 416); 9. Februar 1881 (Hessisches Regierungs-
blatt S. 5);
18. §§ 41 bis 60 des braunschweigischen Me-
dizinalgesetzes vom 18. Dezember 1932 28. die Bekanntmachung des großherzoglich-
(Braunschweigische Gesetz- und Verord- hessischen Ministeriums des Innern betr.
nungssammlung S. 212) in der Fassung des die Verleihung neuer oder Wiederverlei-
Anderungsgesetzes vom 14. März 1951 hung heimgefallener Apothekenkonzes-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verord- sionen an Gemeinden oder Kreise vom
nungsblalt S. 75); 15. Mai 1885 (Hessisches Regierungsblatt
19. § 21 Abs. 1 und § 22 der Bremer Gesund- S. 103) i. d. F. vom 8. Juli 1911 (Hessisches
heitsdienstordnung vom 13. September Regierungsblatt S. 243) und vom 7. Mai
1935 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt 1935 (Hessisches Regierungsblatt S. 111);
Bremen S. 191) in der Fassung der Sechsten 29. § 51 der hessischen Medizinalordnung vom
Verordnung zur Änderung der Gesund- 25. Juni 1861 (Hessisches Regierungsblatt
heitsdienstordnung vom 30. April 1947 s. 281);
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
men S. 65); 30. § 1 der hessischen Verordnung, die Aus-
führung des Gewerbesteuergesetzes vom
20. § 2 Abs. 1 a der Zweiten Durchführungs- 16. Juni 1827 betreffend, vom 1. Dezember
verordnung zum Dbergangsgesetz der 1827 (Hessisches Regierungsblatt S. 503);
Freiern Hansestadt Bremen zur Regelung
der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 31. die hohenzollern-sigmaringische fürstliche
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre- Regierungsverordnung, die Bekanntma-
men S. 31) in der Fassung des Gesetzes chung einer allgemeinen Apothekerord-
zur Änderung der Zweiten Durchfüh- nung betreffend, vom 4. Mai 1835 (Samm-
rungsverordnung zum Ubergangsgesetz lung der Gesetze und Verordnungen für
zur Regelung der Gewerbefreiheit vom das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
1. September 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 601), von 1833 bis 1837 S. 255);
soweit er sich auf Apotheken bezieht; 32. die holsteinische Medizinal- und Apothe-
21. § 1 Abs. 1 c, §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 kerordnung für die Köni,glichen Reiche
Abs. 3 Nr. 4 der Sechsten Durchführungs- und Lande vom 4. Dezember 1672 nebst
verordnung zum Dbergangsgesetz der dem Reskript vom 15. August 1746 (Cor-
Freien Hansestadt Bremen zur Regelung pus Constitutionum Regio-Holsaticarum,
der Gewerbefreiheit vom 11. November Bd. 1 S. 769, 783), soweit sie sich auf Apo-
1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt theken bezieht;
Bremen S. 237); 33. die Apothekerordnung für das Herzogtum
22. §§ 77 bis 82 der Medizinalordnung für die Holstein vom 11. Februar 1854 (Gesetz-
Freie Stadt Frankfurt vom 29. Juli 1841 und Ministerialblatt für die Herzogtümer
(Sammlung der Gesetze und Statuten der Holstein und Lauenburg 1854 S. 57);
Freien Stadt Frankfurt, Bd. 7 S. 231 ff.); 34. die kurfürstliche Medizinalordnung für die
23. § 14 Abs. 3 des harnburgischen Gesetzes Herzogtümer Jülich und Berg vom 8. Juni
über das Gesundheitswesen vom 15. März 1773 (Scotti, Sammlung der Gesetze und
1920 (Amtsblatt der Freien und Hansestadt Verordnungen der ehern. Herzogtü:::ner
Hamburg S. 409); Jülich, Cleve und Berg, Bd. II S. 602);
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 703
35. die Metlizinalordnung für das Herzogtum scheidenden Besitzern oder deren Erben
Lauenburg vom 30. Mai 1738 (Lauenbur- präsentirten, vorschriftsmäßig qualifizirten
gische Verordnungen-Sammlung, Bd. 3 Nachfolger, vom 21. Oktober 1846 (Ministe-
S. 154), sowt)i t sie sich auf Apotheken be- rial-Blatt für die gesamte innere Verwal-
zieht; tung in den Königlichen Preußischen Staa-
36. die lübeckische Verordnung, die Erwer- ten S. 209);
bung und Ausübung von Apotheker- 45. die preußische Kabinettsorder betr. die
gerechtsumen betreffend, vom 11. Novem- Präsentation von Geschäftsnachfolgern
ber 1840 (Sammlung der Lübeckischen vom 30. Juni 1894 (Ministerial-Blatt für die
Verordnungen und Bekanntmachungen gesamte innere Verwaltung in den König-
Nr. 28) mit Nachtrügen vom 13. Juni 1887 lichen Preußischen Staaten S. 119);
(Sammlung der Lübeckischen Verordnun- 46. § 54 der preußischen Allgemeinen Ge-
gen und Behmntmachungen Nr. 10), vom werbeordnung vom 17. Januar 1845 (Ge-
8. Dezember 1899 (Sammlung der Lübek- setz-Sammlung für die Königlichen Preu-
kischen Verordnungen und Bekanntma- ßischen Staaten S. 41);
chungen Nr. 88), vom 19. Februar 1906 47. das preußische Edikt über die Einführung
(Sammlung der Lübeckischen Verordnun- einer allgemeinen Gewerbe-Steuer vom
gen und Bekanntmachungen Nr. 9) und 28sten Oktober 1810 (Gesetz-Sammlung
vom 23. Mai 1906 (Sammlung der Lübek- für die Königlichen Preußischen Staaten
kischen Verordnungen und Bekanntma- S. 79), soweit es sich auf Apotheken be-
chungen Nr. 53); zieht;
37. Verordnung des Generalgouverneurs für 48. die Verordnung des württembergischen
den Mittelrhein betr. Aufhebung der Nie- Staatsministeriums über die Apotheken-
derlassungsfreiheit vom 17. Mai 1814 berechtigungen vom 13. Dezember 1933
(Lottner, Sammlung der für die Rheinpro- (Regierungsblatt für Württemberg S. 433)
vinz seit 1813 ergangenen Gesetze, Bd. I in der Fassung des württembergisch-hohen-
s. 103); zollernschen Gesetzes zur Änderung der
38. Verordnung des Generalgouverneurs für Verordnung über die Apothekenberechti-
gungen vom 16. Dezember 1949 (Regie-
Nieder- und Mittelrhein betr. Einschrän-
rungsblatt für das Land Württemberg-
kung der Niederlussungsfreiheit vom
Hohenzollern 1950 S.16) und des § 5 Satz 2
25. November 1814 (Lottner, Sammlung der
für die Rheinprovinz seit 1813 ergangenen des württembergisch-badischen Gesetzes
Gesetze, Bd. I S. 191); Nr. 3034 über die Zulassung neuer Apo-
theken vom 4. Februar 1952 (Regierungs-
39. §§ 3 und 4 des nassauischen Edikts betr. blatt der Regierung Württemberg-Baden
Einrichtung der Medizinalverwaltung vom s. 14).
14. März 1818 (Sammlung der landesherr- (2) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach
lichen Edikte des Herzogtums Nassau, § 21 treten die landesrechtlichen Apothekenbetriebs-
Bd. 3 - 1817/24 S. 139); ordnungen außer Kraft.
40. das Allgemeine Landrecht für die Preu-
ßischen Staaten vom 1. Juni 1794 - Teil II, § 32
Titel 8, Abschnitt 6, sowie die §§ 456 bis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
462; des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
41. die Revidierte Ordnung vom 11. Oktober (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1801, nach welcher die Apotheker in den verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Königlichen Preußischen Landen ihr Kunst- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gewerbe betreiben sollen (Rabe, Samm- Dritten Uberleitungsgesetzes.
lung Preußischer Gesetze und Verordnun-
§ 33
gen, Bd. 6 S. 610);
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
42. die preußische Königliche Verordnung
wegen Anlegung neuer Apotheken vom Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
24sten Oktober 1811 (Gesetz-Sammlung sind gewahrt.
für die Königlichen Preußischen Staaten
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
s. 359);
43. die preußische Kabinettsorder betr. Prä- Bonn, den 20. August 1960
sentation des Geschäftsnachfolgers bei
nichtprivilegierten Apotheken vom 5. Ok- Der Bundespräsident
tober 1846 (nicht veröffentlicht; abge- Lübke
druckt in Urban, Apothekengesetze 1927
s. 271); Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
44. Preußische Cirkular-Verfügung an sämmt- Seebohm
liche Königl. Regierungen, betreffend die
Uberlassung nicht privilegierter, bloß kon- Der Bundesminister des Innern
zessionirter Apotheken an die von aus- Dr. S c h r öder
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit (BauStatG)
Vom 20. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Die Tiefbaustatistik erfaßt die vergebenen Tief-
bauaufträge mit e inem Auftragswert von 25 000
1
§ 1 Deutsche Mark und mehr nach Bauherren, Art de:r
Im Geltung1sbereich dies,es Ge·setzes werden lau- Baumaßnahme, Auftrngswert und voraussichtlicher
fend Statistiken Abwicklungsdauer.
§ 4
1. der Bautätigkeit im Hochbau (Hochbaustatistik)
und im Tiefbau (Tiefbaustatiistik) sowi,e Di.e Wohnraumvergabestatistik erfaßt di:e erst-
maligen Vergaben neugeschaffener Wohnungen und
2. der erstmaligen Wohnraumvergaben (Wohn-
Wohnräume des öffentlich geförderten sozialen
raum verg a besta tis tik)
Wohnungsbaue:s sowie eine Aufgliederung der Ver-
d ur eh geführt. gaben nach Personengruppen.
§ 2 § 5
(1) Die Hochbaustati.stik erfaßt die genehmigungs- Auskunftspflichtig sind
oder zustimmungspflichtigen und die anzeigepflich- 1. für die Hochbaustatistik die Bauherren, die
tigen Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder Bauaufsichtsbehörden, die Bewilligungsstellen
anderer Nutzraum durch Bautätigkeit zu- oder ab- und für die Festst,ellung des Bauzustandes am
geht, baulich verändert oder •einem anderen Ver- Jahres.ende auch die Geme:inden,
wendungszweck zugeführt wird oder durch bau•
2. für die Tiefbaustatistik die auft:ragver,geben-
polize:iliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch
verloren geht. den Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-
meinde1n mit 5000 und mehr Einwohne·rn, de,r
(2) Sie erstreckt sich auf Feststellungen über die Gemeiilldeverbände, der sonstigen juristischen
geinehm,igten, begonnenen und fertig1gestelHen Bau- Personen des öffentlichen Rechts und der juri-
vorhaben und auf den Bauzustand am .Jahresende. stischen Personen des privaten Rechts, an denen
Sie erfaßt dabei La,ge, Art, Größ.e, Ausstattung, Bau- die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist,
kosten und Bauherren der Gebäude, Wohnungen 3. für die Wohnraumvergabestatistik die für die
und Wohnräume sowie die Art der Baumaßnahme. Wohnraumvergaben zuständigen Behörden.
(3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich g1eförde.rten
sozialen Wohnungsbaues erstreckt sie sich außer- § 6
dem auf Feststellungen über die Bewilligungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
öffentlicher Mittel und die Art ihrns Einsatze,s, übe,r des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952
die Gesamtkosten in der AufgUedenmg nach § 5 der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Be-rlin.
Zweiten Berechnungsverordnung vorn 17. Oktobe r 1
1957 (Bundes,ge:se,tzbl. I S. 1'119), die Finanzierung,
§ 7
die Grundstücksgröße und die Rechtsform der Nut-
zung sowie über die Zweckbindung der ,geförder- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ten Wohnung-en und di1e genehmigten Durchschnitts- dung in Kraft, mlt Ausnahme des § 3 und des § 5
mieten. Nr. 2, di.e am 1. Januar 1960 in Kraft treten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates .
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 705
Gesetz über die Zuständigkeit
auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
Vom 20. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gesetzbl. I S. 1067) in der nach der Verord-
schlossen: nung übe,r die Höhe des Tage- und Uber-
nachtungsgeldes und des Beschäftigungs-
§ 1 tagegeldes der Beamten vom 20. Dezember
(1) Die in Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1079) maßgeben-
des Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet den Fassung,
des Rechts des öffentlichen Dienstes gehen auf den
12. Gesetz über Umzugskostenvergütulltg der
Bundesminister des Innern über. Dies gilt insbeson-
Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
dere, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, für alle
S. 566) in der nach der Ve1rordnung über
Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen
Anderungen des Umzugskostenrecht,s vom
in folgenden Gesetzen:
30. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 191)
1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der maßg,ebenden Fassung,
Bekanntmachung vom 18. September 1957
13. Wehrsoldges,etz vom 30. März 1957 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) 1 ),
desgesetzbl. I S. 308) in der Fassung des § 62
2. Gesetz zur vorläufigen Re,gelung der Rechts- Abs. 5 de,s Bundesbesoldungsgesetzes,
verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten
des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes- 14. Ges,etz zur Rege,lung der R,echtsverhältnis·se
gesetzbl. I S. 899) in der Fassung des Drit- der unter Artike,l 131 des Grundgesetzes
ten Anderungsgesetzes vom 3. November failenden Personen in der Fas,smag der
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 677) 2), Bekanntmachung vom 11. September 1957
3. Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953 (Bundesges,etzbl. I S. 1296),
(Bundesgesetzbl. I S. 407) a), 15. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
4. Soldatengesetz vom l 9. März 1956 (Bundes- nationalsoziali.sHschen Unrechts für Ange-
gesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Drit- hörige des öffentlichen Di,enstes in de.r
ten Andenmgs,gesetzes vom 28. März 1960 Fassung des DriUen Anderungsgesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 206), vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
5. Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli S. 820, 822) und des Vierten Anderungs-
1957 (Bundesgesetzbl. I. S. 785) in der Fas- gesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-
sung des § 62 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- gesetzbL I S. 1703).
ge:setz,es, '
(2) Die ZuständiigkeH des Bunde:smirnisters der
6. Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 Finanzen auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft
(Bundesgesetzbl. I S. 189), bleibt unberührt. In dein unter Absatz 1 Satz 2 ,ge-
7. Bundeisbahngesetz vom 13. Dezember 1951 nannten Gesetzen gilt die·s für die ZuständLgkeit-en
(Bundes,gesetzbl. I S. 955) in der Fassung des Bundesministers de;r Finanzen in folgenden
des § 195 des Bundesbeamtenge1setz,es und Vorschriften:
des § 99 des Personalvertretungsgesetzes
1. § 14 Abs. 4 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1
vom 5. August 1955 (Bundcsgcsetzbl. I
und §§ 22, 23, 30 bis 34 des Bundesbahn-
s. 477), geisetz,e,s,
8. Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953
(Bundes,ge,setzbl. I S. 676), 2. §§ 6, 17, 20, 22, 24, 26 und 35 des Postver-
waltungs,gesetzes,
9. Erster Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung 3. §§ 18 b und 72 Abs. 11 des Ges,etzes zur
in der Fassung der Bekanntmachung vom Regelung der Rechtsverhältnisse der unt,er
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und Artikel 131 des Grundgesetz,es fallenden
des Zweiten Anderungsgesetzes vom 7. De- Personen,
zember 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 705), 4. § 22 a des Gesetzes zur Reg,elung der Wie-
10. Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 der,gutmachung nationalsozialistischen Un-
(Bundesgesetzbl. I S. 993) in der Fassung rechts für Angehörige dos öHentlichen
des Anderungs,g,esetz,es vom 28. März 1960 Di,enstes.
(BundesgetSetzbl. I S. 207),
11. Gesetz über Rei:sekostenver,gütung der Be- (3) FoLgende Vorschriften werden wie folgt ge-
amten vom 15. Dezember 1933 (Reichs- ändeirt oder ergänz;t:
1. Es werden ersetzt
1) Bundesqesetzbl. III 2030-2
2) Bundesqesetzbl. III 2030-6
a) in § 14 Abs. 5 Satz 1, §§ 22 und 23 Abs. 1
3) Bundesqesetzbl. III 1103-1 und 2 des Bundesbahngesetzes die Worte
706 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
,,dem Bundesminister der Finanzen" de1ssen Stellvertreter ein ander·er Beamter des
durch die Worte „den Bundesministern Bundesministeriums dm Justiz ist. Nichtständige
des Innern und der Finanzen", ordentliche Mitgli.eder sind vier Richter; sie und
b) in § 2 Abs. 2 Salz 2 des Bunde1sbesol- ihre Stellvertreter müsse1n Richter auf Le,benszeit
dungs,geselzeis die Worte „der Bundes- im Bundesdienst seiin. Der Beamte de,s Bunde:S-
minister der Finanzen" durch die Worte ministeiriums der Justiz und die Richter werden
,,de.r Bundesminister des Innern im Be- vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen
nehmen mit dem Bunde1sminister der mit den beteiliigten Bundesministern vorgeschla-
Finanzen". gen, davon dre:i Richt:er und ihre Stellvertreter
auf Grund eiiner Benennung durch die Spitzen-
2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur organisationen der Berufsverbände de,r Richter."
Rogelung der RechtsverhältnisiSe der in
einzelnen Verwaltungszweigen des Lande,s 4. § 191 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Berlin beschäftigten Personen vom 26. April ,, 1. Die Vorschriften des Abschnittes IV di,e,ses Ge-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) 4 ) wird als setzes finden Anwendung mit der Maßgabe,
Satz 4 eingefügt: daß der Bundespersonalausschuß die in § 98
bezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-
„Die Zustimmung des Bundesmini,sters der
ten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und
Finanzen wird im Einvernehmein mit dem
11 daß an die Ste1le der vie,r andeiren Bundes-
Bundesminister des Innern erte:ilt.
beamten und ihrer Stellvertreter je vier An-
Der bi:Sherige Satz 4 wird Satz 5. ge:ste,llte oder Arbe,it,er treten, von denen je
drni von den zuständige1n Ge,weirkschaften zu
§ 2 11
benennen sind.
(1) Das Bundesbeamtengesetz 5) wird wie folgt ge-
(2) § 27 Abs. 7 des Soldateng,esetzes erhält fol-
ände1rt:
gende Fassung:
1. § 96 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: ,, (7) Auf den Bunde1sper,sonalausschuß in der
,, (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der
Präsident des Bundesrechnungshofeis als Vorsit- Soldaten finden di,e Vorschriften des Abschnit-
zender und der Leiter der Personalrechtsabte1ilung tes IV des Bundesbeamtengese,tzes mit Ausnahme
des Bundesministeriums deiS Innern. Nichtständige des § 98 Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96
ordentliche Mit,gliede,r sind der Leiter derPersonal- Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
abte1i1ung einer a,nderen obersten Bundesbehörde Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsi-
und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende dent de1s Bunde1srechnungshofes als Vorsiitzender,
Mitglieder sind je ein Bunde,sbeamter der in Satz 1 der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-
g,enannten Behörden, der Leiter der Peirsonalabteii- desministe.riums des Innern und der Leiter der
lung einer weiteren obersten Bundesbehörde so- Personalabteilung des Bundesministeriums für
wie vier weitere Bundesbeamte. Verteidigung. Nichtständi,g e ordentliche Mitglie-
1
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder der sind der Leiter der Personalabteüung einer
sowi,e d ie stellvertretenden Mitglieder werden
1 andei,en obersten Bundesbehörde und drei Berufs-
vom Bunde,spräsidenten auf Vorschlag des Bun- soldaten. Stellve.rtretende Mitglieder sind je ein
desmini,sters des kmern auf die Dauer von vier Beamter des Bundesrechnungshofes U1nd des
Jahren bestellt, davon drni ordentliche und drei Bundesministeriums des Innern, der Leiter der
stellvertret,ende Mitgheder auf Grund einer Be- Personalabt,eilung einer anderen obersten Bun-
nennung durch die Spitzenorganisationen der zu- desbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des
:Ständi,gen Gewerkschaf ten. 11
Bundesministeriums für Veirteidigung und drei
weitere Berufssoldaten. Der Beamte ode·r Berufs-
2. § 97 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: soldat des Bundesministeriums für Verteidigung
„Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied de,s und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bun-
Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf despräsidenten auf Vorschla,g des Bundesmini-
11
durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus sters für Ve,rteidi.gung bestellt.
der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb-
lich sind, odeir durch Beendigung des Beamten- § 3
verhältnisses nur unter den gleichen Vorausset- Die in tarifr.echtlichen Regelungen des öffeintlichen
zungern aus, unt,eir dener1 Mitgli,eder eiines Diszi- Dienstes vorgesehenen Zuständi,gkeiten des Bundes-
plinargerichts we,gen rechtskräftiger Vernrteüung ministers der Finanzen ,gehen auf den Bundesmini-
im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr ste.r des Innern über.
Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung. 11
§ 4
3. § 189 Abs. 2 erhält folrgende Fassung:
Nach § 36 b der Reichshaushaltsordnung wird fol-
,, (2) In Angel,e,genheiten der Richter wirkt im gende Vorschrift e1ingefügt:
Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges
ordentliches Mitglied der Leiüer der Personal- ,,§ 36c
abteilung des Bundesministeriums der Justiz mit, Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen, allge-
') Bundcsgcsctzbl. III 2030-4
meinen Veirwaltungsvorschriften und Richtlinien so-
11) Bundesncsclzbl. III 2030-2 wie vor dem Abschluß von Tarifverträ,gen im Be-
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 707
reich des Rechts de.s öffentlichen Dienstes hat der § 6
hierfür z11sli.imlige Bundesminister die ZL1.stimmung Dies,es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Bundesministers der Finunzcn herbeizuführen, des Dritt,e1n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
soweit der Bund durch derartig1c Neurngelungen zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Mehrausgaben verpflichtet wird."
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §' 2 mit
Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab illl Kraft; Maß-
§ 5
nahmen, diie bis zum Tag,e nach seiner Verkündung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, auf Grund der bi.shNigen Zuständigkeitsregelung
di,e durch §§ 1 und 2 geändmlcn Vorschriften in der getroffen worden sind, ,sind wirksam.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden (2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
Fassung bekanntzumachen. Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte de1s Bundesrates
sind igew ah rt.
Das vorst,ehende Ges,etz wi:rd hiermit verkünde,t.
Bonn, den 20. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
708 Bundeisge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über die ausgleichsieuerliche Behandlung von Waren,
die nach Artikel 91 Abs. 2 des Vertrnus zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zollfrei wiedereingeführt werden dürfen
Vom 12. August 1960
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 18
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundes,gesetzbl. I
S. 791) verordnet dlie Bundesrngiernng:
§ 1
Die Wiedereinfuhr von Waren, für die Zollbefrei-
ung nach Artikel 91 Abs. 2 Satz 1 des Vertrngs zur
Gründung der Europäischen Wirtschafts,gemeinschaft
vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 766)
beantragt wird, unterliegt der Ausgleichsteuer.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs.1 des Dritten 1:Jberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 709
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Juni 1960 - 2 BvL 19/59 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 1
Nr. 2 Buchstaben b und c des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefange-
nenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 904)
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ent-
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange-
ner vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Kriegsgefangenenent-
schädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 904) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
710 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
über Krankenversicherung der Rentner
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Juni 1960 - 1 BvL 10/58 - 1 BvL 25/58 -
in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 2 § 10
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Dritten Gesetzes
über Änderungen und Ergänzungen von Vor-
schriften des Zweiten Buches der Reichsversiche-
rungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung
der Rentner - KVdR -) vom 12. Juni 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 500)
auf Antrag
des Sozialgerichts Lübeck
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 2 § 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des
Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergän-
zungen von Vorschriften des Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Kran-
kenversicherung der Rentner - KV dR) vom
12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertr~tung des Staatssekretärs
Roemer
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960 711
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf fol,gende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Vierte Verordnung zur Verldngerung der Verordnung über
die Beimis,chung inldndischen Rüböls und Feintalgs
Vom 7. August 1960 155 13.8.60 1. 7. 60
Verordnung Nr. 14/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 5. August 1960 155 13.8.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-
burg für die Schubschiffahrt auf der Elbe und auf dem Elbe-
Lübeck-Kanal
Vom 8. August 1960 157 17.8.60 20.8.60
Verordnung Nr. 13/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 11. August 1960 158 18.8.60 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Preisstatistik
Vom 19. August 1960 160 20.8.60 1. 8. 60
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlung des Bundesrechts,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
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300 Gerichlsverfassung -- 301 Richter •- 302 Entlastung lunqs und Heimstättenwesen. Wohnraumbewirtschaftung,
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- 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
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12 Verfassunqsschutz - 13 Bundesgrenzschutz (256 Sei- tung - 210 Paß- Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
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Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz •-- Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dcis Bnndes\Jt!set7hlall erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil JII wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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