689
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1960 Nr. 46
Tag Inhalt: Seite
12.8.60 Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk sowie im Gaststätten-
und Beherbergungsgewerbe (HwGaStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
12.8.60 Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
4.8.60 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . • 690
5.8.60 Erste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . 693
8.8.60 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
9.8.60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen
Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
Gesetz
über die Durchführung laufender Statistiken
im Handwerk sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
(HwGaStatG)
Vom 12. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen: (1) Die Gaststättenstatistik (§ 1 Nr. 2) erfaßt
§ 1 monatlich den Umsatz sowie die Zahl der Beschäf-
Uber die Geschäftstätigkeit und den Wirtschafts- tigten.
ablauf im Handwerk und im Gaststätten- und Beher- (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen des
bergungsgewerbe werden laufende Repräsentativ- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. Bei Unter-
Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die nehmen mit mehreren Niederlassungen sind auch
Erhebungen umfassen die einzelnen Niederlassungen auskunftspflichtig.
1. eine Umsatz-Schnellstatistik in wichtigen Zwei- (3) Die Gaststättenstatistik wird bei höchstens
gen des Handwerks (Handwerksstatistik), 15 000 der in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen
2. eine Umsatz-Schnellstatistik im Gaststätten- durchgeführt.
und Beherbergungsgewerbe (Gaststättenstati- § 4
stik). Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Die Handwerksstatistik (§ 1 Nr. 1) erfaßt
1. vierteljährlich § 5
den Umsatz sowie die Zahl der Beschäf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tigten, dung in Kraft.
2. in den Jahren 1962 und 1965 für die Erhe-
bungsjahre 1961 und 1964, in der Folge in Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Zeitabständen von 4 Jahren, sind gewahrt.
die Wareneingänge und die Warenvorräte. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(2) Auskunftspflichtig sind die nach § 6 des Ge- Bonn, den 12. August 1960
setzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksord- Der Bundespräsident
nung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I Lübke
S. 1411) in der Handwerksrolle eingetragenen Be-
triebe. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(3) Die Handwerksstatistik wird bei höchstens Ludwig Erhard
35 000 der in Absatz 2 bezeichneten Betriebe durch- Der Bundesminister für Wirtschaft
geführt. Ludwig Erhard
Z 1997 A
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes
Vom 12. August 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verein erteilte Erlaubnis gilt ohne zeitliche Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fristung.
Artikel 1 Artikel 3
Das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 146) wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 4
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen nach§ 16 der Gewerbeordnung
Vom 4. August 1960
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe- gemeinsamen Schornstein mit einem oder
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung mehreren Zügen, so ist die Summe der Lei-
der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürger- stungen der Einzelfeuerungen maßgebend;
lichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 (Bundes- 2. Anlagen zur Verwertung, Verbrennung oder
gesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung zum biologischen Abbau von Müll oder
nach Anhörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbe- ähnlichen Abfällen;
ordnung bezeichneten Ausschusses mit Zustimmung
des Bundesrates: 3. Anlagen zum Brennen oder zum Mahlen von
Bauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kalk, Kiesel-
§ 1
gur, Magnesit, Pegmatitsand, Schamotte, Quar-
zit, Speckstein, Talkum und Zement; Ziegel-
Einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 der Gewerbe- öfen, Schotterwerke und Schlackenmühlen;
ordnung bedarf die Errichtung folgender Anlagen,
soweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des 4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
Bergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen rohen Nichteisenmetallen;
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin- 5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luft-
den: zufuhr zur Uberführung in Oxyde), Schmelzen
1. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn- oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen
stoffe mit einer Leistung von 800 000 Kalorien Stoffen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;
und mehr pro Stunde; bilden mehrere Einzel- 6. Anlagen zur Stahlerzeugung durch Frisch-
feuerungen eine gemeinsame Anlage oder oder Lichtbogenverfahren mit Ausnahme von
führen mehrere Einzelfeuerungen zu einem Vakuum-Lichtbogen-Schmelzanlagen mit einem
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 691
Fassungsvermögen von höchstens fünf Ton- i) zur Herstellung von Zellhorn,
nen; Anlagen zur Feuerraffination von Nicht- k) zur Herstellung von Kunstharzen,
eisenmetallen; Umschmelzanlagen für Nicht-
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
eisenmetalle;
m) zur Herstellung von synthetischem Kau-
7. Gießereien, in denen das Schmelzgut durch tschuk,
unmittelbare Berührung mit der Flamme ge-
n) zum Regenerieren von Gummi unter Ver-
schmolzen oder in denen flüssig bezogenes
Schmelzgut in nichtmetallische Fertigformen wendung von Chemikalien,
abgegossen wird, ausgenommen Gießereien, o) zur Herstellung von Teerfarben und Teer-
in denen ausschließlich Feinguß hergestellt farbenzwischenprodukten,
wird; p) zum Seif ensieden,
8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs- q) zur Reinigung von rohem Tallöl und rohem
anstalten mit feuerflüssigen Bädern; Sulfatterpentinöl;
9. mechanisch angetriebene Hämmer aller Art 16. Kalifabriken;
einschließlich der Fallwerke, wenn die Schlag- 17. Firnissiedereien, Harzschmelzen und Anlagen
energie des einzelnen Hammers oder Fµll- zur Herstellung von Lacken unter Erwärmung;
werks 100 Meterkilogramm überschreitet;
18. Anlagen zur Herstellung von Rohfilmen aus
10. Anlagen, in denen Nägel, Nieten, Muttern,
Zellhorn;
Schrauben oder Stahlkugeln auf kaltem Wege
durch Schlagen hergestellt werden; 19. Zellhornfilmwäschereien mit Ausnahme der
Filmentregnungsanstalten;
11. Anlagen zur Herstellung von Aluminium- und
Magnesiumpulver; 20. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder
ähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder
12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder Nitrozelluloselösung;
Behälter aus Blech durch Vernieten herge-
stellt oder durch Hämmern bearbeitet werden; 21. Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,
ausgenommen Anlagen zur unterirdischen
13. Anlagen, in denen Schiffskörper aus Metall Gasspeicherung;
erbaut oder durch Hämmern bearbeitet wer-
22. Anlagen zur Herstellung, Gewinnung, Bear-
den; Anlagen, in denen Stahlbaukonstruk-
beitung, Verarbeitung oder Vernichtung von
tionen durch Vernieten hergestellt werden;
Explosivstoffen; hierzu gehören insbesondere:
14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren und Ver- Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen,
brennungsturbinen mit mehr als 400 PS Lei- Schießmitteln, Treibmitteln, Zündmitteln (ein-
stung; Prüfstände für Luftschrauben und Rück- schließlich elektrischer Zünder mit Zündpillen)
stoßantriebe; und pyrotechnischen Erzeugnissen, Anlagen
15. Fabriken, in denen die Ausgangsstoffe chemi- zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
schen Umwandlungen unterworfen werden Munition und sonstigen Sprengkörpern; aus-
(chemische Fabriken), ausgenommen Anlagen genommen sind Anlagen zur Herstellung von
zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrenn- Sicherheitszündhölzern;
stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter 23. öffentliche Schlachthöfe und Schlachthäuser von
Kernbrennstoffe; zu den chemischen Fabriken Fleischwarenfabriken, ausgenommen Schlacht-
im Sinne dieser Verordnung gehören insbe- häuser für Geflügel;
sondere Fabrikationsanlagen
24. Tierkörperbeseitigungsanstalten; Anlagen zur
a) zur Herstellung von anorganischen Grund- Aufarbeitung und zur Lagerung von Knochen,
chemikalien, wie Säuren, Basen, Salzen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonstigen
b) zur Herstellung von Metallen und Nicht- tierischen Abfällen;
metallen, auch mit Hilfe elektrischer 25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Energie, Fischöl; Garnelendarren (Krabbendarren) und
c) zur Herstellung von Korund und Karbid, Kochereien für Futterkrabben;
d) zur Herstellung von Halogenen und Halo- 26. Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung
generzeugnissen sowie Schwefel und von tierischen Därmen, Darmentschleimereien,
Schwefelerzeugnissen, ausgenommen Darmsortierungsanlagen, in
e) zur Herstellung von phosphor- und stick- denen bereits gereinigte, entschleimte und ge-
stoffhaltigen Düngemitteln, salzene Därme auf Dichtigkeit geprüft, nach
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Länge und Weite sortiert und verpackt wer-
Azetylen (Dissousgasfabriken), den;
g) zur Herstellung von organischen Grund- 27. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern
chemikalien und Lösemitteln wie Alkohole, oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute und
Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Azetate, Tierfelle;
Äther, 28. Gerbereien für Häute und Felle;
h) zur Herstellung von Kunststoffen ein- 29. Anla,gen zur HersteHung von Gelatine, Haut-
schließlich Chemiefasern, leim, Lederleim und Knochenleim;
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
30. Talgschmelzen mit Ausnahme der Anlagen 44. Anlagen zur Herstellung von Teerdachpappen
zur Verarbeitung von selbslgewonnenem Roh- und Teerdachfilzen;
talg zu Speisezwecken in handwerklich be-
45. Anlagen zum Tränken von Holz mit erhitzten
triebenen Schlachtereien und Fleischereien;
Teerölen;
31. Anlarien zur Gewinnung von Wolle aus 46. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
Textilahfi.illen durch Karbonisieren; tung von Teer oder Teererzeugnissen und von
32. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Teer- oder Gaswasser;
Tau- und Wicsenrösten; 47. Anlagen zur Herstellung von geschweltem
33. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge- Kork;
weben unter Verwendung von alkalischen 48. Anlagen zur Herstellung von Firnis-(vVachs)
Stoffen und von Chlor; tuch, von Lack- und Oltuch sowie von Firnis-,
Lack- und Olpapier; Linoleumfabriken;
34. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus
Holz, Stroh und ähnlichen Faserstoffen; 49. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me-
tallen unter Verwendung von Flußsäure;
35. Hopfen-Schwefeldarren;
50. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;
36. Anlagen zur Herslelhmg von Speisewürzen
aus tierischen oder pl1anzlichen Stoffen unter 51. Anlagen zur Herstellung von Glas; Anlagen
Verwendung von Säuren; zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren
unter Verwendung von Flußsäure;
37. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
52. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
sonstiuen Weilervcrarbeitung von Erdöl und
genommen Anlagen zur Trocknung von
Erdölerzeugnissen;
selbstgewonnenem Grünfutter im landwirt-
38. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 schaftlichen Betrieb mittels Kaltluft.
aus Schiefer und anderen Gesteinen sowie
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
tung solcher Ole; § 2
39. Anlagen zur Gewinnung von Koks oder Teer § 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von
aus Steinkohle, Braunkohle, Holz oder Torf denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie
sowie Anlagen zur Gewinnung von Koks aus nicht länger als sechs Monate an demselben Ort
Pech (Kokereien und Schwelereien); betrieben werden.
40. Asphaltschmelzen, Asphaltkochereien, Pech-
siedereien und Aufbereitungsanlagen für § 3
bituminöse Straßenbaustoffe einschließlich
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Teersplittanlagen;
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
41. Fabriken zur Herstellung von Briketts aus gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Stein- oder Braunkohle; Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
42. Anlagen zur Herstellung von Kohle- oder Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im
Graphitelektroden oder ähnlichen Erzeug- Land Berlin.
nissen;
§ 4
43. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern
unter Verwendung von Naphtalin, Anthracen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder ähnlichen Stoffen; kündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 693
Erste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 5. August 1960
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (4) Die Länder, in denen die E::ltschädi.gungs-
gungsgesetzes -- BEG ---- in der Fassung vom aufwendungen den auf sie entfa.llenden Lasten-
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 5G2) wi.rd mit Zu- anteil nicht eueichen, führen an den Bund folgende
stimmung des Bundesrates verordnet: Beträge ab:
Baden-Y./ürttemberg 10 795 000 DM
§ 1 Niedersachsen 711 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Schleswig-Holstein 9 713 000 DM
und lastenanteBe
des Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1956 insgesamt 21 219 000 DM.
(1) Die nach dem Bundesentschädi{Jungsgesetz ge- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstatte,nden
leii.stetein EntschädigungsaufwErndungen (Entschädi- Beträge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
gungsaus,gaben nach Abzug der damit zusammen- dNn am den Bund abzuführenden Beträge werden
hängenden Einnahmen) haben im R<,:chnungsjahr mit den Beträgen verrnchnet, die in der vorläufi,gen
1956 betragen Abrechnung der Entschädi,gungsaufwendungen be-
in den Ländern außer Berlin 853 787 000 DM reits erstattet oder abgeführt worden sind.
in Berlin 303 359 000 DM
ins.geisamt 1 157 146 000 DM.
§ 2
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
gu1ngsaufwendungen beträgt
und Lastenanteile
in den Ländern außer Berlin 426 894 000 DM des Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1957
in Berlin 182 015 000 DM (1) Die nach dem Bundesentschädi,gungsges,etz
insgesamt 608 909 000 DM. geleisteten Entschädigungsaufwendungein (Entschä-
digungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- hängenden Einnahmen) haben im Re,chnungsjahr
,gungsaufwendungen betrag•en
1957 betragen
in Baden-Württemberg 71775000 DM
in den Ländern außer Berlin 1 175 180 000 DM
in Bayern 91723000 DM 456 345 000 DM
in Berlin
in Berlin 45 504 000 DM
insges,amt 1 631 525 000 DM.
in Bremen 6 410 000 DM
in Hamburg 17 560 000 DM (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
in He,ssen 45 573 000 DM digungsaufwendungen beträgt
in Niedersachsen 65 213 000 DM i1n den Ländern außer Berlin 587 590 000 DM
in Nordrhein-Westfalen 149 024 000 DM in Berlin 273 807 000 DM
in Rhei:nland-Pfalz 32 795 000 DM
in Schleswi,g-Holstein 22 660 000 DM insgesamt 861 397 000 DM.
insgesamt 548 237 000 DM. Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-
gungsaufwendungen betragen
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
in Baden-Württember,g 100 779 000 DM
die Entschädigungsaufwendun~wn den auf sie ent-
fa1lenden Lastena.ntei1 überstei,gen, folgende Be- in Bayern 127 127 000 DM
träge: in Berlin 68 452 000 DM
an Bayern 36 443 000 DM in Bremen 9 128 000 DM
Berlin 257 855 000 DM in Hamburg 24 578 000 DM
Bremen 4 834 000 DM in Hessen 63 558 000 DM
Hamburg 30 879 000 DM in Niedersachsen 89 970 000 DM
Hessen 118 678 000 DM in Nordrhein-Westfalen 209 417 000 DM
Nordrhein-Westfalen 111 031 000 DM in Rheinland-Pfalz 45 765 000 DM
Rheinland-Pfalz 70 408 000 DM in Schleswig-Holstein 31 354 000 DM
ins,gesamt 630 128 000 DM. insg·esamt 770 128 000 DM.
694 Bundesge1s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Dm Bund erstattet an die Ländm, in denen Bundesentschädiigung,5,ge,se,tz monafüch ,geleisteten
die Entschädigungsa,ufwendungen den auf sie ·ent- Entschädigungsaufwendungen (En tschädi,gungsa us-
fallenden Lastenanteil übersteiigen, folgende Be- gaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
träge: Einnahmen) bis zum 15. des foLgenden Monats mit.
an Bayern 51 367 000 DM Der Bundesminister de r Finanzen steillt unmittelbar
1
Beirl.in 387 893 000 DM nach Eingang dieser Mitteilung,en die Höhe de r vom
1
Bund zu erstattende:n Beträ,ge und die Höhe der von
Bremen 2 867 000 DM
einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden
Hamburg 29 267 000 DM Beträge fest und erteilt der Bundeshauptka:sse ent-
Hcissen 89 015 000 DM sprnchende Auszahlungs- und Arnnahmeanordnun-
Niedersachsen 21 221 000 DM gen. Die von einzelnen Ländern abzuführenden
Nordrhein-Westfalen 173 513 000 DM Beträ,g,e sind 14 Tacg,e nach ihrer Feststellung durch
den Bundesmi:ni,ster de r Finanzen fällLg.
1
Rheinland-Pfalz 154 139 000 DM
insge,smnt 909 282 000 DM. (2) Solang,e für die monatlichen Abre,chnungen
nach Absatz 1 die Einwohnerzahlen des für die
(4) Die Lä:nder, in denen die Entschädigungsauf-
Lastenverteilung gesetzlich vorgeschriebenen Stich-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
tages noch nicht vorlie,gen, wi:rd diie Abrechnung
nicht erreichen, führen ain den Bund folgende Be-
mit den vom Statistiischen Bundesamt zuletzt fest-
träge ab:
geiste:llten Einwohnerzahlen de,r Lände,r durch-
Baden-Württembe,rg 29 292 000 DM ,geführt.
Schleswi1g-Holstein 18 593 000 DM
insigesam t 47 885 000 DM. § 4
(5) Di,e nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Geltung in Berlin
Beträ1ge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
de,rn an den Bund abzuführenden Beträ,ge werden Diese Verordnung giH nach § 14 des DriUein
mit den Beträgen verrechnet, die in der vorläufig,en UberleHrnng.sgesetz,es vom 4. Janua1r 1952 (Bunde,s-
Abrechnung der Ent:schädigungsaufwendungen be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
reits erstattet oder abgeführt worden sind. entschädiigungs,gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Bemessung der vorläufigen Erstattungen
§ 5
und Abführungen
ab 1. April 1958 Inkrafttreten
(1) Die für die Durchführung deiS Bundesentschä-
dLgung5,g,e,setzes zuständiig,e1n Landesbehörden teilen Diese Ve:rordnung tritt am Tage nach ihrer Ve,r-
dem Bundesmi:nister der Finanz1 die nach dem kündi,gung, im Saarland am 1. April 1961, in Kraft.
Bonn, den 5. August 1960
Der Bundesminister d,er Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 695
Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1960
Vom 8. August 1960
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1960 (vom 1. April bis 31. De-
zember 1960) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
'§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1960 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Juli 1960 - 2 BvR 373/60 - 2 BvR 422/60-
in dem Ve,rfahrnn übe:r V,erfassungsbeschwerden
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
der nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 25 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Ge-
meinde- und Kreiswahl,gese,tzes (Kommunal-
wahLgesetz - KWG -) vom 9. Februar 1960
(Amtsblatt S. 101) verletzt das Grundrecht des
Artikels 3 des Grundgesetzes und iist dahe.r
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Sa,tz 1 des Ges,etzes über das Bundes-
verfassungsgeriicht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 695
Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1960
Vom 8. August 1960
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1960 (vom 1. April bis 31. De-
zember 1960) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
'§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1960 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Juli 1960 - 2 BvR 373/60 - 2 BvR 422/60-
in dem Ve,rfahrnn übe:r V,erfassungsbeschwerden
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
der nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 25 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Ge-
meinde- und Kreiswahl,gese,tzes (Kommunal-
wahLgesetz - KWG -) vom 9. Februar 1960
(Amtsblatt S. 101) verletzt das Grundrecht des
Artikels 3 des Grundgesetzes und iist dahe.r
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Sa,tz 1 des Ges,etzes über das Bundes-
verfassungsgeriicht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
696 Bundesgeisdzblatt, Jahrgan,g 1960, Te'il I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesqcsetzbl. S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiqer verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes 1960/61
Vom 2. August 1960 148 4.8.60 5. 8.60
Verordnung dc~r Oberfinanzdirektion Bremen über die Bestim-
mung von Zollandungsplätzen außerhalb der Seezollhäfen im
Oberfinanzbezirk Bremen
Vom 20. Juli 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsclirektion Aurich über den Umschlag von leicht ent-
zündlichen Flüssigkeiten auf der Ems
Vom 1. August 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über den Umschlag von leicht ent-
zündlichen Flüssigkeiten auf der Jade
Vom 1. August 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster
für die Schiffahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal über die
Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit in den alten Fahrten
bei Olfen und bei Hiltrup
Vom 28. Juli 1960 151 9.8.60 15. 8.60
Verordnung TS Nr. 6/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 5. August 1960 152 10.8.60 15. 8.60
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl-
statistik
Vom 4. August 1960 154 12.8.60 1. 10.60
Strom- und schiffahrlspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Hamburg über den Umschlag von leicht
entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede querab der Insel
Neuwerk
Vom 9. August 1960 154 12.8.60 15. 8.60
Heraus q e b er: De, Bundesminister der Justiz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesr1csetzblalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verküudet In Teil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe, die Sammlung des Bundes-
rerhts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqunqcn fiiI Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zuslcllnchühr Ein z e Ist ü c k e je angefannene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes
Vom 12. August 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verein erteilte Erlaubnis gilt ohne zeitliche Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fristung.
Artikel 1 Artikel 3
Das Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 146) wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 4
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen nach§ 16 der Gewerbeordnung
Vom 4. August 1960
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe- gemeinsamen Schornstein mit einem oder
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung mehreren Zügen, so ist die Summe der Lei-
der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürger- stungen der Einzelfeuerungen maßgebend;
lichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 (Bundes- 2. Anlagen zur Verwertung, Verbrennung oder
gesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung zum biologischen Abbau von Müll oder
nach Anhörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbe- ähnlichen Abfällen;
ordnung bezeichneten Ausschusses mit Zustimmung
des Bundesrates: 3. Anlagen zum Brennen oder zum Mahlen von
Bauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kalk, Kiesel-
§ 1
gur, Magnesit, Pegmatitsand, Schamotte, Quar-
zit, Speckstein, Talkum und Zement; Ziegel-
Einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 der Gewerbe- öfen, Schotterwerke und Schlackenmühlen;
ordnung bedarf die Errichtung folgender Anlagen,
soweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des 4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
Bergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen rohen Nichteisenmetallen;
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin- 5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luft-
den: zufuhr zur Uberführung in Oxyde), Schmelzen
1. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn- oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen
stoffe mit einer Leistung von 800 000 Kalorien Stoffen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;
und mehr pro Stunde; bilden mehrere Einzel- 6. Anlagen zur Stahlerzeugung durch Frisch-
feuerungen eine gemeinsame Anlage oder oder Lichtbogenverfahren mit Ausnahme von
führen mehrere Einzelfeuerungen zu einem Vakuum-Lichtbogen-Schmelzanlagen mit einem
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 691
Fassungsvermögen von höchstens fünf Ton- i) zur Herstellung von Zellhorn,
nen; Anlagen zur Feuerraffination von Nicht- k) zur Herstellung von Kunstharzen,
eisenmetallen; Umschmelzanlagen für Nicht-
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
eisenmetalle;
m) zur Herstellung von synthetischem Kau-
7. Gießereien, in denen das Schmelzgut durch tschuk,
unmittelbare Berührung mit der Flamme ge-
n) zum Regenerieren von Gummi unter Ver-
schmolzen oder in denen flüssig bezogenes
Schmelzgut in nichtmetallische Fertigformen wendung von Chemikalien,
abgegossen wird, ausgenommen Gießereien, o) zur Herstellung von Teerfarben und Teer-
in denen ausschließlich Feinguß hergestellt farbenzwischenprodukten,
wird; p) zum Seif ensieden,
8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs- q) zur Reinigung von rohem Tallöl und rohem
anstalten mit feuerflüssigen Bädern; Sulfatterpentinöl;
9. mechanisch angetriebene Hämmer aller Art 16. Kalifabriken;
einschließlich der Fallwerke, wenn die Schlag- 17. Firnissiedereien, Harzschmelzen und Anlagen
energie des einzelnen Hammers oder Fµll- zur Herstellung von Lacken unter Erwärmung;
werks 100 Meterkilogramm überschreitet;
18. Anlagen zur Herstellung von Rohfilmen aus
10. Anlagen, in denen Nägel, Nieten, Muttern,
Zellhorn;
Schrauben oder Stahlkugeln auf kaltem Wege
durch Schlagen hergestellt werden; 19. Zellhornfilmwäschereien mit Ausnahme der
Filmentregnungsanstalten;
11. Anlagen zur Herstellung von Aluminium- und
Magnesiumpulver; 20. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder
ähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder
12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder Nitrozelluloselösung;
Behälter aus Blech durch Vernieten herge-
stellt oder durch Hämmern bearbeitet werden; 21. Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,
ausgenommen Anlagen zur unterirdischen
13. Anlagen, in denen Schiffskörper aus Metall Gasspeicherung;
erbaut oder durch Hämmern bearbeitet wer-
22. Anlagen zur Herstellung, Gewinnung, Bear-
den; Anlagen, in denen Stahlbaukonstruk-
beitung, Verarbeitung oder Vernichtung von
tionen durch Vernieten hergestellt werden;
Explosivstoffen; hierzu gehören insbesondere:
14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren und Ver- Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen,
brennungsturbinen mit mehr als 400 PS Lei- Schießmitteln, Treibmitteln, Zündmitteln (ein-
stung; Prüfstände für Luftschrauben und Rück- schließlich elektrischer Zünder mit Zündpillen)
stoßantriebe; und pyrotechnischen Erzeugnissen, Anlagen
15. Fabriken, in denen die Ausgangsstoffe chemi- zum Laden, Entladen oder Delaborieren von
schen Umwandlungen unterworfen werden Munition und sonstigen Sprengkörpern; aus-
(chemische Fabriken), ausgenommen Anlagen genommen sind Anlagen zur Herstellung von
zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrenn- Sicherheitszündhölzern;
stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter 23. öffentliche Schlachthöfe und Schlachthäuser von
Kernbrennstoffe; zu den chemischen Fabriken Fleischwarenfabriken, ausgenommen Schlacht-
im Sinne dieser Verordnung gehören insbe- häuser für Geflügel;
sondere Fabrikationsanlagen
24. Tierkörperbeseitigungsanstalten; Anlagen zur
a) zur Herstellung von anorganischen Grund- Aufarbeitung und zur Lagerung von Knochen,
chemikalien, wie Säuren, Basen, Salzen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonstigen
b) zur Herstellung von Metallen und Nicht- tierischen Abfällen;
metallen, auch mit Hilfe elektrischer 25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Energie, Fischöl; Garnelendarren (Krabbendarren) und
c) zur Herstellung von Korund und Karbid, Kochereien für Futterkrabben;
d) zur Herstellung von Halogenen und Halo- 26. Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung
generzeugnissen sowie Schwefel und von tierischen Därmen, Darmentschleimereien,
Schwefelerzeugnissen, ausgenommen Darmsortierungsanlagen, in
e) zur Herstellung von phosphor- und stick- denen bereits gereinigte, entschleimte und ge-
stoffhaltigen Düngemitteln, salzene Därme auf Dichtigkeit geprüft, nach
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Länge und Weite sortiert und verpackt wer-
Azetylen (Dissousgasfabriken), den;
g) zur Herstellung von organischen Grund- 27. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern
chemikalien und Lösemitteln wie Alkohole, oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute und
Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Azetate, Tierfelle;
Äther, 28. Gerbereien für Häute und Felle;
h) zur Herstellung von Kunststoffen ein- 29. Anla,gen zur HersteHung von Gelatine, Haut-
schließlich Chemiefasern, leim, Lederleim und Knochenleim;
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
30. Talgschmelzen mit Ausnahme der Anlagen 44. Anlagen zur Herstellung von Teerdachpappen
zur Verarbeitung von selbslgewonnenem Roh- und Teerdachfilzen;
talg zu Speisezwecken in handwerklich be-
45. Anlagen zum Tränken von Holz mit erhitzten
triebenen Schlachtereien und Fleischereien;
Teerölen;
31. Anlarien zur Gewinnung von Wolle aus 46. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
Textilahfi.illen durch Karbonisieren; tung von Teer oder Teererzeugnissen und von
32. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Teer- oder Gaswasser;
Tau- und Wicsenrösten; 47. Anlagen zur Herstellung von geschweltem
33. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge- Kork;
weben unter Verwendung von alkalischen 48. Anlagen zur Herstellung von Firnis-(vVachs)
Stoffen und von Chlor; tuch, von Lack- und Oltuch sowie von Firnis-,
Lack- und Olpapier; Linoleumfabriken;
34. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus
Holz, Stroh und ähnlichen Faserstoffen; 49. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me-
tallen unter Verwendung von Flußsäure;
35. Hopfen-Schwefeldarren;
50. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;
36. Anlagen zur Herslelhmg von Speisewürzen
aus tierischen oder pl1anzlichen Stoffen unter 51. Anlagen zur Herstellung von Glas; Anlagen
Verwendung von Säuren; zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren
unter Verwendung von Flußsäure;
37. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
52. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-
sonstiuen Weilervcrarbeitung von Erdöl und
genommen Anlagen zur Trocknung von
Erdölerzeugnissen;
selbstgewonnenem Grünfutter im landwirt-
38. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 schaftlichen Betrieb mittels Kaltluft.
aus Schiefer und anderen Gesteinen sowie
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
tung solcher Ole; § 2
39. Anlagen zur Gewinnung von Koks oder Teer § 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von
aus Steinkohle, Braunkohle, Holz oder Torf denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie
sowie Anlagen zur Gewinnung von Koks aus nicht länger als sechs Monate an demselben Ort
Pech (Kokereien und Schwelereien); betrieben werden.
40. Asphaltschmelzen, Asphaltkochereien, Pech-
siedereien und Aufbereitungsanlagen für § 3
bituminöse Straßenbaustoffe einschließlich
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Teersplittanlagen;
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
41. Fabriken zur Herstellung von Briketts aus gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Stein- oder Braunkohle; Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
42. Anlagen zur Herstellung von Kohle- oder Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im
Graphitelektroden oder ähnlichen Erzeug- Land Berlin.
nissen;
§ 4
43. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern
unter Verwendung von Naphtalin, Anthracen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder ähnlichen Stoffen; kündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 693
Erste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 5. August 1960
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (4) Die Länder, in denen die E::ltschädi.gungs-
gungsgesetzes -- BEG ---- in der Fassung vom aufwendungen den auf sie entfa.llenden Lasten-
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 5G2) wi.rd mit Zu- anteil nicht eueichen, führen an den Bund folgende
stimmung des Bundesrates verordnet: Beträge ab:
Baden-Y./ürttemberg 10 795 000 DM
§ 1 Niedersachsen 711 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Schleswig-Holstein 9 713 000 DM
und lastenanteBe
des Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1956 insgesamt 21 219 000 DM.
(1) Die nach dem Bundesentschädi{Jungsgesetz ge- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstatte,nden
leii.stetein EntschädigungsaufwErndungen (Entschädi- Beträge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
gungsaus,gaben nach Abzug der damit zusammen- dNn am den Bund abzuführenden Beträge werden
hängenden Einnahmen) haben im R<,:chnungsjahr mit den Beträgen verrnchnet, die in der vorläufi,gen
1956 betragen Abrechnung der Entschädi,gungsaufwendungen be-
in den Ländern außer Berlin 853 787 000 DM reits erstattet oder abgeführt worden sind.
in Berlin 303 359 000 DM
ins.geisamt 1 157 146 000 DM.
§ 2
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
gu1ngsaufwendungen beträgt
und Lastenanteile
in den Ländern außer Berlin 426 894 000 DM des Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1957
in Berlin 182 015 000 DM (1) Die nach dem Bundesentschädi,gungsges,etz
insgesamt 608 909 000 DM. geleisteten Entschädigungsaufwendungein (Entschä-
digungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- hängenden Einnahmen) haben im Re,chnungsjahr
,gungsaufwendungen betrag•en
1957 betragen
in Baden-Württemberg 71775000 DM
in den Ländern außer Berlin 1 175 180 000 DM
in Bayern 91723000 DM 456 345 000 DM
in Berlin
in Berlin 45 504 000 DM
insges,amt 1 631 525 000 DM.
in Bremen 6 410 000 DM
in Hamburg 17 560 000 DM (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
in He,ssen 45 573 000 DM digungsaufwendungen beträgt
in Niedersachsen 65 213 000 DM i1n den Ländern außer Berlin 587 590 000 DM
in Nordrhein-Westfalen 149 024 000 DM in Berlin 273 807 000 DM
in Rhei:nland-Pfalz 32 795 000 DM
in Schleswi,g-Holstein 22 660 000 DM insgesamt 861 397 000 DM.
insgesamt 548 237 000 DM. Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-
gungsaufwendungen betragen
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
in Baden-Württember,g 100 779 000 DM
die Entschädigungsaufwendun~wn den auf sie ent-
fa1lenden Lastena.ntei1 überstei,gen, folgende Be- in Bayern 127 127 000 DM
träge: in Berlin 68 452 000 DM
an Bayern 36 443 000 DM in Bremen 9 128 000 DM
Berlin 257 855 000 DM in Hamburg 24 578 000 DM
Bremen 4 834 000 DM in Hessen 63 558 000 DM
Hamburg 30 879 000 DM in Niedersachsen 89 970 000 DM
Hessen 118 678 000 DM in Nordrhein-Westfalen 209 417 000 DM
Nordrhein-Westfalen 111 031 000 DM in Rheinland-Pfalz 45 765 000 DM
Rheinland-Pfalz 70 408 000 DM in Schleswig-Holstein 31 354 000 DM
ins,gesamt 630 128 000 DM. insg·esamt 770 128 000 DM.
694 Bundesge1s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Dm Bund erstattet an die Ländm, in denen Bundesentschädiigung,5,ge,se,tz monafüch ,geleisteten
die Entschädigungsa,ufwendungen den auf sie ·ent- Entschädigungsaufwendungen (En tschädi,gungsa us-
fallenden Lastenanteil übersteiigen, folgende Be- gaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
träge: Einnahmen) bis zum 15. des foLgenden Monats mit.
an Bayern 51 367 000 DM Der Bundesminister de r Finanzen steillt unmittelbar
1
Beirl.in 387 893 000 DM nach Eingang dieser Mitteilung,en die Höhe de r vom
1
Bund zu erstattende:n Beträ,ge und die Höhe der von
Bremen 2 867 000 DM
einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden
Hamburg 29 267 000 DM Beträge fest und erteilt der Bundeshauptka:sse ent-
Hcissen 89 015 000 DM sprnchende Auszahlungs- und Arnnahmeanordnun-
Niedersachsen 21 221 000 DM gen. Die von einzelnen Ländern abzuführenden
Nordrhein-Westfalen 173 513 000 DM Beträ,g,e sind 14 Tacg,e nach ihrer Feststellung durch
den Bundesmi:ni,ster de r Finanzen fällLg.
1
Rheinland-Pfalz 154 139 000 DM
insge,smnt 909 282 000 DM. (2) Solang,e für die monatlichen Abre,chnungen
nach Absatz 1 die Einwohnerzahlen des für die
(4) Die Lä:nder, in denen die Entschädigungsauf-
Lastenverteilung gesetzlich vorgeschriebenen Stich-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
tages noch nicht vorlie,gen, wi:rd diie Abrechnung
nicht erreichen, führen ain den Bund folgende Be-
mit den vom Statistiischen Bundesamt zuletzt fest-
träge ab:
geiste:llten Einwohnerzahlen de,r Lände,r durch-
Baden-Württembe,rg 29 292 000 DM ,geführt.
Schleswi1g-Holstein 18 593 000 DM
insigesam t 47 885 000 DM. § 4
(5) Di,e nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Geltung in Berlin
Beträ1ge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
de,rn an den Bund abzuführenden Beträ,ge werden Diese Verordnung giH nach § 14 des DriUein
mit den Beträgen verrechnet, die in der vorläufig,en UberleHrnng.sgesetz,es vom 4. Janua1r 1952 (Bunde,s-
Abrechnung der Ent:schädigungsaufwendungen be- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
reits erstattet oder abgeführt worden sind. entschädiigungs,gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Bemessung der vorläufigen Erstattungen
§ 5
und Abführungen
ab 1. April 1958 Inkrafttreten
(1) Die für die Durchführung deiS Bundesentschä-
dLgung5,g,e,setzes zuständiig,e1n Landesbehörden teilen Diese Ve:rordnung tritt am Tage nach ihrer Ve,r-
dem Bundesmi:nister der Finanz1 die nach dem kündi,gung, im Saarland am 1. April 1961, in Kraft.
Bonn, den 5. August 1960
Der Bundesminister d,er Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960 695
Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1960
Vom 8. August 1960
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1960 (vom 1. April bis 31. De-
zember 1960) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
'§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1960 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Juli 1960 - 2 BvR 373/60 - 2 BvR 422/60-
in dem Ve,rfahrnn übe:r V,erfassungsbeschwerden
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
der nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 25 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Ge-
meinde- und Kreiswahl,gese,tzes (Kommunal-
wahLgesetz - KWG -) vom 9. Februar 1960
(Amtsblatt S. 101) verletzt das Grundrecht des
Artikels 3 des Grundgesetzes und iist dahe.r
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Sa,tz 1 des Ges,etzes über das Bundes-
verfassungsgeriicht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
696 Bundesgeisdzblatt, Jahrgan,g 1960, Te'il I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesqcsetzbl. S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiqer verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes 1960/61
Vom 2. August 1960 148 4.8.60 5. 8.60
Verordnung dc~r Oberfinanzdirektion Bremen über die Bestim-
mung von Zollandungsplätzen außerhalb der Seezollhäfen im
Oberfinanzbezirk Bremen
Vom 20. Juli 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsclirektion Aurich über den Umschlag von leicht ent-
zündlichen Flüssigkeiten auf der Ems
Vom 1. August 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über den Umschlag von leicht ent-
zündlichen Flüssigkeiten auf der Jade
Vom 1. August 1960 149 5.8.60 6. 8.60
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster
für die Schiffahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal über die
Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit in den alten Fahrten
bei Olfen und bei Hiltrup
Vom 28. Juli 1960 151 9.8.60 15. 8.60
Verordnung TS Nr. 6/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 5. August 1960 152 10.8.60 15. 8.60
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl-
statistik
Vom 4. August 1960 154 12.8.60 1. 10.60
Strom- und schiffahrlspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Hamburg über den Umschlag von leicht
entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede querab der Insel
Neuwerk
Vom 9. August 1960 154 12.8.60 15. 8.60
Heraus q e b er: De, Bundesminister der Justiz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesr1csetzblalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verküudet In Teil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe, die Sammlung des Bundes-
rerhts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqunqcn fiiI Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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