682 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Vom 9. August 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Buncies- Kostendeckung oder Ausschüttung
rates das folgende Gesetz beschlossen: verwendeten Zinsen und Dividen-
den, soweit darin aus dem Ausland
stammende Kapitalerträge enthalten
§ 1 sind;".
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom bb) In Ziffer 2 wird die Zahl „4" durch die
16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) in der Fas- Zahl „3" ersetzt.
sung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung ver-
kehrs teuerrech tli cher Vorschriften vom 25. Mai 1959 § 2
(Bundesgesetzbl. I S. 261} wird wie folgt geändert:
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung
1. In § 14 Abs. 3 Buchstabe i werden vor dem Wort vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird
,,in" die Worte „ob und" eingefügt. wie folgt geändert:
2. § 21 wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 durch die folgenden ,, (3) Von der Besteuerimg ausgenommen sind
Sätze ersetzt: Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Nr. 1, soweit
sie den Erwerb von Anteilscheinen an Kapital-
„ Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sowie anlagegesellschaften betreffen. 11
die von dem Sondervermögen vereinnahmten
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung 2. In § 13 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
verwendeten Zinsen und Dividenden gehören ,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen sind
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Erwerbsvorgänge,
Sinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Einkommen- soweit die Forderungsrechte oder Gesellschafts-
steuergesetzes, wenn sie nicht anderen Ein- rechte verbrieft sind
künften zuzurechnen sind. Die vereinnahmten
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung a) in Anteilscheinen an Kapitalanlage-
verwendeten Zinsen und Dividenden gelten gesellschaften oder
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem b) in vergleichbaren Urkunden ausländi-
sie vereinnahmt worden sind, als zugeflos- scher Unternehmen, deren Geschäfts-
sen." zweck dem der Kapitalanlagegesell-
b) In Absatz 3 werden die Worte „ und des § 19 schaften entspricht."
des Kapitalverkehrsteuergesetzes" gestrichen.
3. In § 19 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 an-
c) Absatz 4 wird gestrichen. gefügt:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und ,,3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaf-
wie folgt geändert: ten und vergleichbare Urkunden ausländi-
scher Unternehmen, deren Geschäftszweck
aa) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: dem · der Kapitalanlagegesellschaften ent-
In Buchstabe d wird das Semikolon durch spricht."
ein Komma ersetzt.
4. In § 22 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
Der folgende Buchstabe e wird ar~_gefügt:
„6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3
,,e) über die Besteuerung der Ausschüt- bezeichneten Wertpapiere durch die Kapital-
tungen sowie der von dem Sonder- anlagegesel1schaft für Rechnung des Sonder-
vermögen vereinnahmten nicht zur vermögens. 11
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 683
5. In § 24 Abs. l § 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
a) wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: dung in Kraft.
,,2. bei Anschaffungsgeschäften über Wert-
papiere im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2 vom Tausend,",
Bonn, den 9. August 1960
b) wird die bisherige Nummer 2 Nummer 3.
Der Bundespräsident
§ 3 Lübke
Die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 Buchstabe a gilt hin-
sichtlich der von dem Sondervermögen vereinnahm- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver- Ludwig Erhard
wendeten Zinsen und Dividenden erstmals für das
Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten dieses Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes endet. Schäff er
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Wirtschaft
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- Ludwig Erhard
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Für den Bundesminister der Fin,anzen
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Der Bundesminister des Innern
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Dr. Schröder
Verordnung über die Zahlung von Renten
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen
an Berechtigte in Israel
Vom 4. August 1960
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Fremdrentengeset- § 3
zes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslands- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
renten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 93) sowie auf Grund des § 1321
Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, des § 100 § 4
Abs. 6 des AngesteJltenversicherungsgesetzes und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Januar
des § 108 c Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes 1959 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Verordnung über Leistungen nach § 9 des Fremd-
Bundesrates: renten- und Auslandsrentengesetzes an Personen in
§ 1 Israel vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
Der gewöhnliche Aufenthalt in Israel steht dem S. 133) außer Kraft.
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswär-
tigen Staates gleich, in dem die Bundesrepublik Bonn, den 4. August 1960
Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
Für den Bundeskanzler
§ 2 Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Seebohrn
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Der Bundesminister für Arbeit
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- und Sozialordnung
gesetzes auch im Land Berlin. Blank
684 Bundes,ue,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverbältnisses
Vom 6. August 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstell-
Abs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 ten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu er-
(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet: teilen."
2. § 4 erhält folgenden Absatz 3:
§ 1
,, (3) Innerhalb umschlossener militärischer An-
Die Verordnung über die Regelung des militäri- lagen können Soldaten einer höheren Dienstgrad-
schen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 gruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienst-
(Bundesgesetzbl. I S. 459) in der Fassung der Ver- gradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen."
ordnung zur .Änderung der Verordnung über die
Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnis- § 2
ses vom 31. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 34)
wird wie folgt geändert und ergänzt: Diese Verordnung tritt am 1. September 1960 in
Kraft.
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bonn, den 6. August 1960
,, (1) Ein Soldat, der einen militärischen Ver-
band, eine militärische Einheit oder Teileinheit Der Bundesminister für Verteidigung
führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, Strauß
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände,
Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,
Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau,
Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)
Vom 7. August 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen
Verbindung mit den Nummern 20, 20a, 21, 22, 38, solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß
88 und 116 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes § 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- rung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in sind, werden von den unter Abschnitt II Nummern 3
der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- und 4 der Anlage zu § 1 dieser Verordnung bezeich-
blatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit neten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-
Zustimmung des Bundesrates: bracht und dem Treuhänder (§ 7. dieser Verordnung)
zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören
ABSCHNITT I auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder
§ 1
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
Für die Unterbringung und Versorgung der Ange- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeein-
hörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser richtungen können das Verhältnis, in dem sie ein-
Verordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts- ander zur Aufbringung der Mittel verpflichtet sind,
einrichtungen), einschließlich der am 8. Mai 1945 durch einen mit Zweidrittelmehrheit schriftlich ge-
dort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des Gesetzes be- faßten Beschluß festlegen; dabei sollen die beson-
zeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt deren Verhältnisse der Berliner Einrichtung berück-
als Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeich- sichtigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht
net, sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des gefaßt worden ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II der verpflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem
gleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen (Auf- Verhältnis beizutragen, das dem Verhältnis ihrer
nahmeeinrichtungen). Gesamteinlagenbestände am Ende des dem jewei-
ligen Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalender.-
§ 2
jahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten,
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I entspricht; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- 1960 sind sie jeweils für die Dauer ihres Bestehens
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- entsprechend ihren letzten Einlagenbeständen vor
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der dem 1. Januar 1959 heranzuziehen.
665
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 1 AusA·cgeben zu Bonn am 13. August 1960 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
9. 8. 60 Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
A.ndert Bundesgesetzbl. III 2030-2.
9, 8. 60 Gesetz zur Ändernng des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehr-
steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
4. 8. 60 Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den
gesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
6. 8. 60 Zweile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen
Vorgesetztenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 684
7. 8. 60 Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Spar-
kassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,
Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-
Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
In Teil II Nr. 39, ausgegeben am 10. Augu~t 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Internationalen Weizen-Dberein-
kommen 1959.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Beschluß zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über
den Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements.
Hinweise.
In Teil II Nr. 40, ausgegeben am 12. August 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen
der Bundesrnpublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschu tzgesetz)
Vom 9. August 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER ABSCHNITT DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften Arbeitszeit der Jugendlichen
Geltungsbereich ............................... . Erster Titel
Begriff des Kindes und des Jugendlichen . . . . . . . . 2 Allgemeine Vorschriften
Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Grenze der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Begriff der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Bewilligung von Ausnahmen durch die Aufsichts-
Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen . . . . . . . . 5 b~hörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bürgerlich-rechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Mehrarbeitsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Berufsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Ruhepausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Tägliche Freizeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
ZWEITER ABSCHNITT Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Frühschluß vor Sonntagen ...................... . 17
Kinderarbeit
Sonntagsruhe .................................. . 18
Verbot der Beschäftigung von Kindern 7 Urlaub ........................................ . 19
Ausnahmen bei Veranstaltungen ............... . 8 Ausnahmen in Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Au~nahmen für die Landwirtschaft .... ,. ........ . 9 Geltungsbereich der §§ 10 bis 20 . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Z 1997 A
666 Bundesge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§§ §§
Zweiter Titel Gegenseitige Unterrichtung der Arzte . . . . . . . . . . . . 51
Vorschriften für die Heimarbeit Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
JugendJiche Heimarbeiler 22
Dritter Titel
SIEBENTER ABSCHNITT
Vorschriften für den Familienhaushalt
Durchführung des Gesetzes
Geltungsbereich 23
Grenze der Arbeitszeit ......................... . 24 Erster Titel
Ruhepausen ................................... . 25 Aushänge und Verzeichnisse
Freier Nachmittag ............................. . 26
Auslage des Gesetzes; Aushang über die Arbeitszeit 54
Sonntagsruhe .................................. . 27
Verzeichnis der Jugendlieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Weitere Vorschriften ........................... . 28
Sonstige Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Sondervorschriften für Familienhaushalte und land-
Vierter Titel wirtschaftliche Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Vorschriften für die Landwirtschaft Einsicht in die Verzeichnisse; einheitliche Form . . 58
Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . 59
Grenze der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Zweiter Titel
Frühschluß vor Sonntagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Aufsicht
Sonntagsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Weitere Vorschriften .......................... . Aufsichtsbehörden 60
34
Entfernung Jugendlicher durch die Aufsichtsbehörde 61
Ausnahmen aus Gründen des Gemeinwohls . . . . . . 62
Fünfter Titel
Ausnahmebewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Vorschriften für die Binnenschiffahrt
Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Dritter Titel
Ausnahmen während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Bildung der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Aufgaben der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
VIERTER ABSCHNITT
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Gefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
ACHTER ABSCHNITT
Akkord- und Fließarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 39 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten . . . . . . . . . . . . 67
FUNFTER ABSCHNITT Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Vertre-
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers tern und Beauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Sorge für Erhaltung von Gesundheit und Arbeits-
kraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Belehrung über Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Häusliche Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 NEUNTER ABSCHNITT
Züchtigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Verwandte Kinder und Jugendliche
Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak . . . . . . 4~
Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
SECHSTER ABSCHNITT
Gesundheitliche Betreuung
ZEHNTER ABSCHNITT
Ärztliche Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Schlußvorschriften
Durchführung der Untersuchungen; Bescheinigun-
gen und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Änderung von Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Aufbewahrung der Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . 47 Urlaubsvorschriften der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Eingreifen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Freizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Sonderbestimmungen für das Saarland . . . . . . . . . . . 75
Kosten der Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften . . 76
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 667
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Begriff der ArbeHswit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn
ERSTER ABSC1: INITT bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen
(§ 14). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von
Allgemeine Vorschriften Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Als Arbeitszeit gilt im Bergbau unter Tage
§ 1
die Schichtzeit. Sie wird gerechnet vom Beginn der
Geltungsberekh Seilfahrt bei der Einfahrt bis zu ihrem Wieder-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäfligung von beginn bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des ein-
Kindern und Jugendlichen zelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu
seinem Wiederaustritt.
1. als Lehrlinge, Anlernlinge, Arbeiter, Ange-
stellte, Praktikanten und Volontäre, § 5
2. mit sonstiuen Dienstleistungen, die der Ar- Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen
beitsleistung von Lehrlingen, Anlernlingen,
(1) Wird ein Jugendlicher von mehreren Per-
Arbeitern und Angestellten ähnlich sind;
sonen beschäftigt, so dürfen die Beschäftigungen
hierunter fallen nicht gelegentliche, gering-
zusammen die zulässige Dauer der Arbeitszeit nicht
fügige Hilfeleistungen, die a.us Gefälligkeit
überschreiten.
erwiesen werden,
(2) Wird ein Jugendlicher mit mehreren Arten
3. als Heimarbeiter.
von Arbeiten beschäftigt, für die verschiedene Vor-
(2) Ausgenomm€m ist schriften gelten, so finden diejenigen Vorschriften
über die Arbeitszeit, die für die überwiegend aus-
1. eine Beschäftigung, mit der überwiegend .
. geübte Beschäftigung gelten, auf die gesamte Be-
Zwecke der Erziehung, der Heilung oder
schäftigung Anwendung.
des Schulunterrichts verfolgt werden,
2. die Beschäftigung verwandter Kinder und § 6
Jugendlicher (§ 70) im Familienhaushalt Bürgerlich-rechtliche Pflichten
und in der Landwirtschaft (§ 29).
Die Pflichten, die nach diesem Gesetz und den auf
(3) Das Gesetz gilt nicht für die Beschäftigung auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem
Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglied im Sinne Arbeitgeber obliegen, gelten zugleich als seine
des § 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 Pflichten gegenüber dem Beschäftigten aus dem
(Bundesgesetzbl. II S. 713). Arbeitsverhältnis, soweit sie geeignet sind, den
Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung
§ 2 zu bilden.
Begriff des Kindes und des Jugendlichen
(1) Kinder im Sinne diesc~s Gesetzes sind Per- ZWEITER ABSCHNITT
sonen,
Kinderarbeit
1. die noch nicht oder noch zum Besuch einer
Schule mit Vollunterricht verpflichtet sind, § 7
2. die, falls sie der Pflicht zum Besuch einer Verbot der Beschäftigung von Kindern
solchen Schule nicht unterworfen oder von Die Beschäftigung von Kindern ist verboten.
ihr befreit sind, noch nicht 14 Jahre alt
sind.
§ 8
(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind
Ausnahmen bei Veranstaltungen
alle übrigen noch nicht 18 Jahre alten Personen.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß
§ 3 Kinder über drei Jahre bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen
Arbeitgeber
sowie im Ton- und Fernsehrundfunk und bei Film-
Als Arbeügeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, aufnahmen mit einer gestaltenden Mitwirkung bis
wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 zu drei Stunden täglich beschäftigt werden. Das gilt
Abs. 1 beschäftigt. nicht für Varietes, Kabaretts, Tanzlokale, Zirkusse
668 Bundesg,e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
und ähnliche Betriebe, für Werbeveranstaltungen (3) V\!enn in Verbindung mit Feiertagen an Werk-
sowie für Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahr- tagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten
märkte und ähnliche Veranstaltungen; jedoch kann eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so
die Aufsichtsbehörde bewilligen, daß Kinder über darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage
sechs Jahre in einem Variete oder einem Zirkus mit von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage ein-
artistischen Darbietungen bis zu zwei Stunden täg- schließenden Wochen dergestalt verteilt werden,
lich gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser
werden. fünf Wochen für Jugendliche unter 16Jahren 40Stun-
(2) Die Beschüf tigung der Kinder nach 22 Uhr den, für Jugendliche über 16 Jahre 44 Stunden nicht
ist verboten. Nach Beendigung der Beschäftigung überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei
ist ihnen eine ununterbrochene Freizeit von min- achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
destens 14 Stunden zu gewähren. (4) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich
(3) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 darf nur und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwach-
auf Antrag des Personensorgeberechtigten oder mit senen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebs-
seiner schriftlichen Zustimmung und nur dann bewil- abteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird,
ligt werden, wenn, abgesehen von der Beschäftigung nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche
eines Kindes mit artistischen Darbietungen, kul- Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer
turelle Belange die Mitwirkung von Kindern for- weniger als 40 Stunden beträgt.
dern, wenn ausreichende Vorkehrungen zum Schutze
der Gesundheit, zur Vermeidung sittlicher Gefähr- (5) Die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
dung und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichti- Wochenfeiertags ausfällt, wird auf die Wochen-
gung der Kinder getroffen sind und wenn das Fort- arbeitszeit angerechnet.
kommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die
Aufsichtsbehörde regelt, wie lange und zu welcher § 11
Zeit das Kind beschäftigt werden darf; sie regelt
ferner die Ruhepausen, die Höchstdauer des täg- Bewilligung von Ausnahmen
lichen Aufenthalts an der Betriebsstätte und die durch die Aufsichtsbehörde
Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. (1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche
(4) Die Bewilligung wird dem Arbeitgeber über 16 Jahre mit Ausnahme der im Bergbau unter
schriftlich bekanntgegeben. Erst nach Aushändigung Tage beschäftigten eine Uberschreitung der nach§ 10
des Bewilligungsbescheides darf mit der Beschäf- zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde
tigung des Kindes begonnen werden. täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen,
1. wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
§ 9 erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
Ausnahmen für die Landwirtschaft
fällt und aus diesem Grunde die Arbeitszeit
für die erwachsenen Beschäftigten verlän-
(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Land- gert worden ist oder
wirtschaft (§ 29) mit leichten und für Kinder geeig-
2. aus dringenden Gründen des Gemeinwohls
neten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche
oder wenn andernfalls ein unverhältnis-
Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern
mäßiger, auf andere Weise nicht zu ver-
nur gelegentlich stattfinden.
hütender erheblicher Schaden für den Be-
(2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und trieb eintreten würde.
8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt wer- (2) Die Uberschreitung darf in den Fällen des
den. Absatzes 1 Nr. 2 für höchstens 30 Tage im Kalender-
jahr bewilligt werden.
DRITTER ABSCHNITT
§ 12
Arbeitszeit der Jugendlichen
Mehrarbeitsvergütung
ERSTER TITEL (1) Mit Ausnahme der Fälle des § 11 Abs. 1 Nr. 1
Allgemeine Vorschriften und des § 20 ist den Jugendlichen für Mehrarbeit
außer dem regelmäßigen Arbeitsentgelt ein Zuschlag
§ 10 von mindestens 25 vom Hundert zu zahlen. Jugend-
lichen Lehrlingen und Anlernlingen ist für- jede
Grenze der Arbeitszeit Mehrarbeitsstunde mindestens 1 vom Hundert des
(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als
darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit der Ju- 0,60 Deutsche Mark zu zahlen.
gendlichen unter 16 Jahren 40 Stunden, der Jugend- (2) Ist die Mehrarbeit zugleich Sonntagsarbeit, so
lichen über 16 Jahre 44 Stunden nicht überschreiten. beträgt der Zuschlag mindestens 75 vom Hundert.
(2) Die tägliche Arbeitszeit der im Bergbau unter Jugendlichen Lehrlingen und Anlernlingen sind für
Tage beschäftigten Jugendlichen darf acht Stunden, jede derartige Stunde mindestens 2 vom Hundert
ihre Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als
Wochen 168 Stunden nicht überschreiten. 1,20 Deutsche Mark zu zahlen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 669
§ 13 schritten der Absätze 1 bis 3 bewilligen. Sie kann
Berufsschule für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung oder
für bestimmte Arbeiten, falls die Schwere der Ar-
(1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die beit oder der sonstige Einfluß der Beschäfügung auf
zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht die Gesundheit der Jugendlichen eis erwünscht er-
notwendige Zeit zu gewähren. Vor einem vor neun scheinen läßt, über die Vorschriften der Absätze 1
Uhr beginnenden Unterricht darf der Jugendliche und 2 hinausgehende Pausen anordnen.
nicht beschäftigt werden. An Berufsschultagen, an
denen die Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden
einschließlich der Pausen beträgt, ist er ganz von § 15
der Arbeit freizustellen. T·ägliche Freizeit
(2) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein-
Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den
schließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit an-
Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von
gerechnet. Dabei werden Berufsschultage, an denen
mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
die Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden ein-
schließlich der Pausen beträgt, mit der Arbeitszeit,
die der Jugendliche an diesem Tage ol}ne den Be- § 16
rufsschulbesuch gehabt hätte, angerechnet, min-
destens aber mit der Unterrichtszeit. Nachtruhe
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der (1) Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von
Berufsschule nicht eintreten. 20 bis 6 Uhr beschänigt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden (2) In Gast- und Schankwirtschaften und im übri-
auf Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufs- gen Beherbergungswesen dürfen Jugendliche über
schulpflichtig sind, entsprechende Anwendung. 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3) In den unter das Ge,setz über die Arbeitszeit
in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936
§ 14
(Reichsgesetzbl. I S. 521) fallenden Betrieben dürfen
Ruhepausen männliche Jugendliche über 16 Jahre, wenn es
(1) Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeits- ihre Berufsausbildung erfordert, in der Nachtzeit
zeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder beschäftigt werden, soweit nach dem Gesetz vom
mehrere im voraus feststehende Ruhepausen von 29. Juni 1936 die Her,stellung von Bäcker- und Kon-
angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhe- ditorwaren während der Nachtzeit erlaubt ist.
pausen müssen mindestens betragen (4) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugend-
1. bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stun- liche über 16 Jahre in rege,lmäßigem ein- oder zwei-
den Arbeitszeit 30 Minuten, wöchentlichem Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt wer-
2. bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit den.
60 Minuten. (5) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß
Jugendliche bei Musikaufführungen, Theatervor-
Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dür-
stellungen und anderen Aufführungen sowie bei
fen die Jugendlichen nicht ohne Ruhepause beschäf-
Direktsendungen im Ton- und Fernsehrundfunk und
tigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeits-
bei Filmaufnahmen mit eine.r gestaltenden Mitwir-
unterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
kung bis 23 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt, mit
(2) Bei den im Bergbau unter Tage beschäftigten Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen
Jugendlichen müssen die Pausen mindestens Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil be-
30 Minuten betragen; sie brauchen nicht im voraus schäftigt werden, nicht für Variete-, Kabarett- und
festzustehen. Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen ge-
(3) In Betrieben und Verwaltungen, in denen mäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
regelmäßig mehr als zehn Jugendliche innerhalb der Offentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom
der Betriebsstätte beschäftigt werden, sind für den 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die An-
Aufenthalt während der Pausen besondere Aufent- we,senheit nicht gestattet werden darf, sowiP für
haltsräume für Jugendliche bereitzustellen. In an- Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes
deren Betrieben und Verwaltungen sollen nach zum Schutze der Jugend in der Offentlichkeit er-
Möglichkeit besondere Aufenthaltisräume oder in la1ssenen Rechtsverordnungen. Die Beschäftigung
der warmen Jahreszeit Plätze im Freien bereit- darf nur bewilligt werden, wenn ausreichende Vor-
gestellt werden. Der Aufenthalt in Arbeitsräumen kehrungen zum Schutze der Gesundheit und' zur
darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn Vermeidung sittlicher Gefährdung getroffen sind.
die Arbeit in diesen Räumen während der Pausen Nach Beendigung der Beschäftigung ist den Jugend-
völlitg e,ingestellt ist und auch sonst die notwendig-e lichen eine ununterbrochene Freize,it von mindestens
Erholung nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften 14 Stunden zu gewähren.
der Sätze 1 bis 3 g,elten nicht für den Bergbau unter (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß
Tage. Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftig-
(4) Die Aufsicht1sbehörde kann, soweiit es mit der ten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung
Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen vereinbar ist, von Hitze ausge,setzt tSind, in der warmen Jahreszeit
aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vor- bereits ab 5 Uhr beschäftigt werden.
670 Bundesgieisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 17 (3) Aus dringenden Gründen des Gemeinwohls
Frühschluß vor Sonntagen oder wenn andernfaUs ein unverhältnismäßiger, auf
andere Weise nicht zu verhütender Schaden für den
(1) An Samstagen und am 24. und 31. Dezember Betrieb eintreten würde, kann die Aufsichtsbehörde
dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht nach für insgesamt sechs Sonn- ode.r Feiertag,e im Ka-
14 Uhr beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Jugend- lenderjahr, jedoch für höchstens zwei Sonntage hin-
liche über 16 Jahre in einschichtigen Betrieben. tereinander,. eine Beschäftigung Jugendlicher übe1
(2) Die Vorschriften des Absatzeis 1 finden, so- 16 Jahre bewilLigen.
weit am Beschäftigungsort eine Beischäftigung (4) Jugendliche, die auf Grund der Absätze 2
Jugendlicher am Samstagnachmitta,g in den betref- und 3 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
fenden Wirtschaftszweigen üblich ist, keine Anwen- sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden
dung auf das Verkehrswesen, auf Ausbesserungs- dauert, an emem der vorangehenden oder der fol-
werkstätten für Kra.ftfahrzeuge, auf Gast- und genden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger
Schankwirtschaften und das übrige Beherbergungs- als vier Stunden dauert, an einem ganzen der
wesen, auf Konditoreien, auf das Friseurhandwerk, vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage
auf Krankenpflegeanstalten, auf Musikaufführun- von der Arbeit freizustellen. Steht einem Jugend-
gen, Theatervorstellungen und andere Aufführun- lichen sowohl nach Satz 1 als auch nach § 17 Abs. 4
gen, auf den Ton- und Fernsehrundfunk und auf ein freier Nachmittag zu, so ist statt dessen ein
Filmaufnahmen, auf offene Verkaufsstellen, auf den ganzer Werktag freizugeben. Im übrigen darf die
Marktverkehr und auf Handreichungen beim Sport; Freizeit nach Satz 1 nicht an dem Tage des Früh-
sie finden ferner keine Anwendung auf den Bergbau, schlusses gemäß § 17 gewährt werden.
soweit diie Jugendlichen bei der Förderung ein- (5) Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Jugend-
schließlich der mechanischen Aufbereitung beschäf- lichen ein Zuschlag von mindestens 50 vom Hundert
tigt werden. zum regelmäßigen Arbeitsentg,elt zu zahlen. Für
(3) Mindestens zwei Samsta9nachmittage in je- jugendliche Lehrlinge und Anlernlinge beträgt der Zu-
dem Monat müssen beschäftigungsfrei .bleiben. schlag für jede Stunde mindestens eins vom Hundert
des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als
(4) Jugendliche, die auf Grund des Absatzeis 2 0,60 Deut:sche Mark. Durch Tarifvertrag können die
beschäftigt werden, sind an einem anderen Tage Zuschläge und Mindestentgelte abgedungen oder
derselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von anderweitig festgesetzt werden. Für die Bezahlung
der Arbeit freizustellen. von Sonntagsarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist,
bewendet es bei den Vorschriften des § 12 Abs 2.
§ 18
Sonntagsruhe § 19
(1) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Urlaub
Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen für
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung des
in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Entgelts, da,s der Jugendliche ohne den Urlaub er-
Beherbergungswesen, in Krankenpflegeanstalten so- halten hätte, zu gewähren, erstmals nach einer un-
wie im Marktverkehr. Zulässig ist außerdem die unterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei
Be,schäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Monaten. Das auf die Urlaubszeit entfallende Ent-
Theatervorstellungen und anderen Aufführungen gelt (Urlaubsentgelt) ist vor Antritt des Urlaubs
sowie bei Direktsendungen im Ton- und Fernseh- auszuzahlen. An Stelle von Sachbezügen ist für die
rundfunk, soweit die Jugendlichen gestaltend mit- Dauer des Urlaubs eine angemessene Barentschädi-
wirken; dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, gung zu gewähren.
die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit
einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für (2) Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage,
Variete-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei für den im Bergbau unter Tage beschäftigten
denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Jugendlichen 28 Werktage. Wird der Jugendliche
Schutze der Jugend in der Offentlichkeit in der Fa1s- innerhalb des Urlaubsjahres weniger als sechs
sung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes,ge1setz- Monate beschäftigt, so ist für jeden vollen Beschäfti-
blatt I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet wer- gungsmonat ein Zwölftel dieser Zeit zu gewähren.
den darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der Das gilt auch, wenn der Jugendliche nach einer
zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Beschäftigungsdauer von sechs und mehr Monaten
Offentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen. Min- durch eigenes Verschulden aus einem Grund ent-
destens jeder zweite Sonntag muß beschäftigungsfrei lasisen wird, der eine fristlose Kündigung recht-
bleiben. Ferner dürfen Jugendliche in Verkaufsstel- fertigt, oder wenn er das Beschäftigungsverhältnis
len an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten ge- unberechtigt vorzeitig löst. Hat der Jugendliche in
mäß § 13 des Gesetzes über den Ladenschluß vom den Fällen der Sätze 2 und 3 bereits einen darüber
28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das
Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundes- Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
gesetzbl. I S. 722) während der Zeiten beschäftigt (3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beischäftigten
werden, in denen die Beschäftigung Erwachsener zu g-ewähren, die zu Beginn des Kalenderjahrns
gestattet ist. noch nicht 18 Jahre alt sind.
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 671
(4) Der Urlaub soll zusdnrnwnhän~Jend, bei Bc- 1. Der Auftraggeber hat dem Jugendlichen für
rufaschülern in der Zeit der ßerufsschulforien, ge- jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu g•e-
geben werden. Soweit er nidit in den Berufsschul- währen.
ferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag 2. Als Urlaubsentgelt erhalten Jugendliche 8 vom
von mindestens sechs Stunden (§ 13 Abs. 1 Satz 3) Hundert de:s in der Zeit vom 1. Mai des ·ve r- 1
ein weiterer Urlaubsteig zu gewähren. Der Urlaub gangenen bi:s zum 30. Apri:l des laufenden Jah-
ist spätostens bis zum Ablauf von drei Monaten res (Berechnungszeitraum) verdienten reinen
nach Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Arbeitsentgelts. Durch Tarifvertrng kann ein
(5) ·während des Urlaubs darf der Jugendliche anderer Berechnungszeitraum festgesetzt wer-
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs- den. Unter reinem Arbeitsent,ge1t ist das Ar-
arbeit leisten. beitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozial-
(6) Kann der Urlaub wegen Beendigung der Be- verskherungshei:träge, jedoch ausschließlich dm
schäftigung ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt Unkostenzuschläge zu verstehen; im Zweifel
werden, so ist er abzugelten. Das gilt nicht, wenn sind die Eintragungen iin dem Entgeltbele•g
der Jugendliche durch eigenes Verschulden aus maßgebend.
einem Grund entlassen worden ist, der eine frist- 3. Der Urlaub beträgt 24 Werktarge jährlich. Ur-
lose Kündigung rechtfertigt, oder wenn er das laub braucht nicht ,g,ewährt zu werden, wenn
Beschäftigungsverhi:iltni:s unberechtigt vorzeitig ge- der Jugendliche im Berechnung,szeitraum nicht
löst hat. vom Auftrag1geber beschäftigt wurde. War der
(7) Urlaub braucht nicht gewährt zu werden, so- Jugendliche im Berechnungszei:traum nicht
weit er zusammen mit einem für das Urlaubsjahr dauernd oder nkht gle.ichmäfüg beschäft,Lgt, so
bereits g•ewährt,en Urlaub 24 Werktag,e, im Bergbau brauchen nur so viele Urlaubstage gewährt zu
unter Tag,e 28 Werktage überste1iigen würde oder werden, wi,e durchschnittliche Ta,gesverdienste,
soweit der Jugendliche für dasselbe Urlaubsjahr die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubs-
bere:its eine Urlaubsabgeltung nach Absatz 6 erhal- entgelt nach Nummer 2 enthalten sind.
ten hat. 4. Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäfti-
(8) Urlaubsjahr im Sinne der vorstehenden Vor- gungsverhältnis aus, so sind ihm, und zwa.r,
schriften ist da.s Kalenderjahr. Durch Tarifvertrag falls er nach dem 30. April ausscheidet, zusätz-
kann das Urlaubsjahr ande•rs festge,legt werden. lich zu dem nach Nummer 3 berechneten Urlaub
so viele Urlaubstage zu gewähren, wie durch-
§ 20 schnittliche Ta,gesverdienste, di,e e,r in der
Ausnahmen in Notfällen Regel erzi elt hat, in 8 vom Hundert des nach
1
(1) §§ 10 und 14 bis 18 finden keine Anwendung dem 30. April bis zum Ausscheiden verdienten
auf die Be,schäfti1gung Jugendlicher mit vorüber- reinen ArbeHsentigelts enthalten sind. In di•e,sem
gehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Not- Falle beträgt das Urlaubsent,geH 8 vom Hundert
fällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Ve:·- des na:ch dem 30. April bis zum Ausscheiden
fügung stehen. Der ArbeU,geber hat die Vornahme verdienten reinen Arbeitsentgelts.
solcher Arbe,Hen der Aufsichtsbehörde unverzüglich 5. Während des Urlaubs darf Arbeit an den Ju-
anzuzeigen. gendli,chen nkht ausge,geben werden.
(2) Wi-rd in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit 6. Das Urlaubsentgelt gilt als Entg,elt im Sinne
gel.eistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung des § 21 Abs. 2, der §§ 23 bis 25, 27 und 28 des
der Arbeitszeit innerhalb de r folgenden drei Wochen
1
Heimarbeits,gese.tzes über Mithaftung des Auf-
auszug'leichen, e,s sei denn, daß betriebhche Gründe traggebers, Entgeltschutz und Auskunftspflicht
dem Aus,gleich entgeg,enstehen. Wi:rd die Mehrarbeit über EntgeHe; hierbei finde1n die §§ 24 und 25
nicht innerhalb der genannten Frist ausge,glichen, so des Heima.rbeHs,ges,etzes Anwendung, wenn ein
ist sie nach den Vorschriften des § 12 zu vergüten. Urlaubsentgelt gezahlt wird, das niedriiger ist
als das in diesem Absatz festgelegte.
§ 21
7. Im übri1gen findet § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4
Geltu,ngsbereich der §§ 10 bis 20
Satz 1 und Abs. 5 Anwendung.
Die Vorschri.ften der §§ 10 bis 20 finden auf die
Beschäftiigung von Jugendlichen iin der Heimarbeit,
im Familienhaushalt, in der Landwirtschaft und in DRITTER TITEL
der Binnenschiffahrt nur Anwendung, soweit dies
in den Titeln zwei bis fünf ausdrücklich bestimmt i.st. Vorschriften für den Familienhaushalt
§ 23
ZWEITER TITEL Geltungsbereich
Vorschriften für die Heimarbeit Di,e Vorschriften direses Titels ,gelten für di:e Ar-
beitsze,it der Jugendlichen bei Beschäfti1gung im
§ 22
Familienhaushalt mit hauswirtschaftLkhen Arbeiten.
Jugendliebe Heimarbeiter Bei Beschäfügung in Familienha.usha;Iten, di,e mit
Für den Urlaub der Jugendlichen, die Heimarbei- einem landwirtschaftlichen Betrieb des Arbeügebers
ter im Sinne des § 2 Abs. 1 des I-foimarbeitsgesetzes verbunde1n sind, geilten jedoch, wenn rege,lmäßiig
vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) sind, auch Dienste für den landw1rtscha,ftl.i.chen Betdeb
gilt folgendes: geleistet werden, die Vorschriften des vierten Titels.
672 Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 24 § 30
Grenze der Arbeitszeit Grenze der Arbeitszeit
Die, tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf Die Arbeitszeit der Jugendli,chen darf vom 15. No-
achteinhalb Stunden, ihre Wochenarbe,itsz,eit 48 vembe,r bis 14. April acht Stunden täglich und 84
Stunden nicht überschreiten. Stunden in zwe,i aufetinanderfolgetnden Wochen, in
dm übri1g•en Zeit des Jahres neun Stunden füglich
§ 25 und 96 Stunden in zwei aufeinanderfolg,enden Wo-
Ruhepausen chen nicht überschreiten.
Den Jugendlichen müssen be1i einer Arbeitsze:it
§ 31
von mehr als vie,yeinhalb Stunden eine oder mehrere
Ruhepaus,en von angeme,ssener Daue,r gewährt wer- Nachtruhe
den. § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung. (1) Nach Beendiigung der täglkhen Arbeit ist den
Ju-gendlichen eine ununterbrochene Fre,izeit von
§ 26 mindestens elf Stunden zu g,ewähren.
Freier Nachmittag (2) Die Freizeit muß die Zeit von 21 bis 6 Uhr
Jugendliche sind in jeder Woche an einem im einschließen. Sie kann bei jugendlichen Melkern
voraus feststehenden We;kta,ge ab 15 Uhr von der statt dessen die Zeit von 20 bis 5 Uhr einschließen.
Arbeit freizustellen. Die Freizeiit soll nach Möglich-
keiit am Samstag ge,geben werden. § 32
Frühschluß vor Sonntagen
§ 27 An Samstagen und am 24. und 31. Dezember dür-
Sonntagsruhe fen Jugendliche nicht nach 16 Uhr beschäftigt
(1) Jugendliche, die nicht in die häusliche Ge- werden. Zwischen 14 und 16 Uhr ist nur die Besrhäf-
meinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, tigung mit Arbeiten, die auch in dieser Zeit natur-
dürfen an Sonn.: und gesetzlichen Feierta,gen nkht notwendig vorgenommen werden müssen, gestattet.
be,schäftigt werden.
(2) JugendHche, die in die häusliche Gemeinschaft § 33
aufgenommen sind, dürfen an Sonn- und ,gesetz- Sonntagsruhe
lichen Feiertagen nur mit laufenden Arbeiten bis An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen
zu drei Stunden, längstens bis 14 Uhr, beschäftigt Jugendliche nur mit Arbeiiten, die auch an Sonn-
werden. Jede•r zweite dieser Tage muß beschäf- und Feiertaigen naturnotwendi,g vorgenommen we,r-
ti,gungsfr,ei bleiben. Die Vedegung eines hiernach den müssen, bis zu drni Stunden beschäfügt werden.
beschäfügungsfreien Tages auf den vorhergehenden Jeder zweite dieser Tage muß beschäfügungsfrei
oder folgenden Sonn- oder Feiertag kann vereinbart bleiben.
werden.
§ 34
§ 28
Weitere Vorschriften
Weitere Vorschriften
Im übrigen finden auf die Arbeitszeit der Jugend-
Im übri1g,en finden auf die ArbeHszeH der Jugend- lichen §§ 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 19 Anwen-
lkhen §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 Anwendung. dung. §§ 11, 12, 18 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Satz 1
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. und Abs. 2 gelten entsprechend.
VIERTER TITEL
FUNFTER TITEL
Vorschriften für die Landwirtschaft
Vorschriften für die Binnenschiffahrt
§ 29
Geltungsbereich § 35
Di,e Vorschriften die·ses Ti,te,ls gelten für die Ar- Arbeitszeit
beHszeit der Jugendlichen bei Beschäfügung (1) Auf di,e Arbeitszeit der Jugendlichen -bei Be-
1. in der Landwirtschaft einschließlich der ,gemisch- schäfügunig in derr Binnenschiffahrt innerhalb de•r
ten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Schiffsmannschaft (§ 21 des Gesetzes betreffend di,e
privatrechtlichen Verhältniss,e de,r Binnenschiffahrt
2. in FamiHenhaushalten, di,e mit einem landwirt- vom 10. Mai 1898 - Reichs,gesetzbl. S. 369 - in der
schaftlichen Betrieb des Arbeitgebers verbun-
Fassung des Ges.etzes vom 29. Juli 1936 - Reichs-
den si:nd, wenn rngelmäßig auch Dienste für den
geisetzbl. I S. 581) sowie in der Flößerei innerhalb
landwirtschaftlichen Betrieb geleiste,t werden,
der Floßmannschaft (§ 17 des Gesetzes·· betreffend
3. in deir Fischerei in Binneng,ewässem, die privatre,chtlichen Verhältnisse der Flößerei vom
4. in Nebenbetrieben der unter Nummern 1 und 3 15. Juni 1895 - Rekhsgesetzbl. S. 341) finden § 10
genannten Wirtschaftszwe1i1ge, falls sie aus- Abs. 1, 3 bis 5, §§ 12, 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1,
schließlich für den Bedarf des Hauptbetriebes §§ 15, 16 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 5, §§ 19
arbeüen. und 20 Anwendung.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 613
(2) Dem .Jugendlichen ist Gelegenheit zu g,eben, bestimmten Arbeiten, di,e mit Gefahren für Leben,
die Berufsschulpflicht durch Besuch einer anerkann- Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden si:nd, zu
ten Schifferberufsschule zu erfüllen. Für die Zeit des verbieten oder zu beschränken. W e rden besondere
1
Schulbesuchs ist dem Jugendlkhen Freizeit unter Re,gelungen für Betriebe des Bundes getroffen, so
Fortzahlung des Entg-elts zu gewähren. War der bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem be,tei-
JUtgendliche .nach Vollendung des 14. Lebensjahres ligten Bundesminister, werden besondere Re,gelun-
von mehreren Arbeitgebern in der Binnenschiffahrt gen für ber:gbauliche Betriebe getroffen, des Einver-
oder Flößerei beschäftigt, so hat der letzt,e Arbeit- nehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
geber das Entgelt zu zahlen. DLese,r hat ge,g,en die Das Verbot oder die Beschränkung kann auf Per-
früheren Arbeit,geber einen Anspruch auf Erstattung sonen, die über 18, aber noch nicht 21 Jahr e alt sind,
1
des fortgezahlten Entgelts in einer Höhe, die. der ausgedehnt werden, wenn es zu deren Schutz er-
jeweiliigen Dauer der Beschäftigung entspricht. forderlich erscheint.
(3) Unabhängiig von den auf Grund des Absiatzes 2
§ 36 e,rlassenen Vorsduiften kann die Aufsichtsbehörde
Ausnahmen während der Fahrt die Beschäftitgung a.ller Jugendlichen eines Betriebs
oder einer Betriebsabteilung oder einzelner Jugend-
Während der Fahrt g.i1t folgendes: licher mit bestimmten Arbeiten verbi1ete1n oder be-
1. Die nach § 10 Abs. 1 zulässige Arbeitszeit darf schränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahr,en für
um e,ine halbe Stunde täglich und drei Stund,en Leben, Gesundheit oder Sittlkhkeit verbunden sind
wöchentlich überschritten werden. oder e:ine BeeinträchUgung der körperlichen oder
2. Di,e Ruhepausen brauchen nicht im voraus g,eistiigen Entwicklung befürchten lassen.
festzustehen.
3. Die täglkhe Freizeit nac:h § 15 darf auf zehn § 38
Stunden verkürzt werden. Akkord- und Fließarbeit
4. Im Tidegebiet dürfen Jugendliche über 16 Jahre (1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugend-
auch in der Nacht beschäftigt we1rden. lichen mit
5. Der Frühschluß (§ 17 Abs. 1) braucht lediglich 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei
an den Tagen vor dem Oster-, Pfinigst-, Weih- denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
nachts- und Neujahrsfest gewährt zu werden. ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
Deir Jugendliche ist an di,esen Tagen so recht- 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-
zeiti.g, daß er seinen Wohnort noch am selben tempo
Tage erreichen kann, spätestens aber um 14 Uhr, ist verboten.
von der Arbeit freizustellen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für JugendEche
6. Jugendliche dürfen an 13 Sonn- und gesetz- über 16 Jahre Ausnahme,n von der Vorschrift des
lichen Feierta,gen im Kalenderjahr beschäftigt Absa,tzes 1 bewilliigen, wenn die Art der Arbeit und
werden. Für jeden Sonn- oder Feierta,g, an dem das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesund-
sie beschäftiigt worden sind, ist ihnen ein freier heit oder der körperlichen oder geistiigen Entwick-
ganzer Werktag zu gewähren. Die hiernach im lung de-r Jugendlichen nicht befürchten la ssen. 1
Kalendervierteiljahr zustehenden freien Werk-
tage sollen nach Möglichkei,t zusammenhängend
§ 39
gegeben werden. Geschieht dies, so genügt es,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durch- Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
schnitt dieses Vierteljahrs die zulässiig,e Dauer (1) Personen, die die bür,gerlichen Ehrenrechte
. nicht überschreitet. nicht be·sHzen, dürfen Kinder und Jugendliche nicht
beschäftigen sowie im Rahmen eines Beschäfhgunigs-
verhältni!sses im Siinne des § 1 nicht beaufsichtLgien,
nicht anweisen und nicht zur Beaufsichtiigung und
VIERTER ABSCHNITT
Anweisung von Ki:ndern und Jugendlichen verwen-
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen det werden. Dasselbe gilt
1. für Personen, die wegen einer Straftat nach
§ 37 § 109h - im Land Berlin nach § 141 in der
Gefährliche Arbeiten Fassung· des Zweiten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 6. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
(1) Die Beschäftigung eines Jugendlichen mit Ar- S. 42) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a,
beiten, di-e seine körperlichen Kräfte übersteigen 223 b des Strafgesetzbuchs oder nach § 66
ode.r bei denen e,r sittlichen Gefahren aus:gesetzt ist, Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt worden
ist verboten. sind, für die Dauer von fünf Jahren seit
(2) Der Bundesmini.ster für Arbe,it und Sozia1- dem Tage der Entscheidung,
ordnung wird ermächtiigt, zum Schutze von Leben, . 2. für Personen, die we,gen einer Straftat nach
Gesundheit und Arbeitskraft sowie zur Vermeidung § 21 des Ge,setzes über di,e Ve,rbreitung
sittlicher Gefährdung oder einer Beeinträchtigung juge1ndgefährdender Schriften vom 9. Juni
der körperlichen oder geistigen Entwicklung der 1953 (Bundes,ge,setzbl. I S. 377) ode,r nach
Jugendlichen durch Rechtsverordnung mit Zustim- § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend
mung des Bundesrates die Beschäftigung Jugend- in der Off entlichkei,t in de,r Fassung des
licher in bestimmten Arten von Betrieben oder mit Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bunde1s-
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gesetzbl. I S. 1058) wenigstens zweimal ver- schäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-
urteilt worden sind, falls der Tag der zwei- tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
ten Verurteilung nicht mehr als fünf Jahre Gefahren zu belehren. Er hat die Kinder und Jugend-
zurückliegt. lichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschi-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Ar-
denjeni.gen Personen, die die Pflichten, die ihnen beiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden
kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftig- Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen
ten, beaufsichti.gten oder angewiesenen Kinder und Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer
Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich Verrichtung erforderliche Verhalten zu belehren.
verletzt haben oder ,gegen die Tatsachen vorliegen, (2) Die Belehrungen sind in angemessenen Zeit-
die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, abständen zu wiederholen.
Beaufsichti.gung oder Anweisung von Kindern und
Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen, auf Zeit § 42
oder auf die Dauer veTbieten, Kinder und Jugend-
Hche zu beschäfügen und sie im Rahmen eines Häusliche Gemeinschaft
Beschäfügungsverhältnisses im Sinne des § 1 zu (1) Sind Kinder oder Jugendliche in die häus-
beaufsichtigen und anzuweisen. liche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen,
so muß er ihnen angemessene, in sittlicher und ge-
FUNFTER ABSCHNITT sundheitlicher Beziehung einwandfreie Unterkunft,
ausreichende, gesunde Kost und bei Erkrankung,
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers soweit nicht ein· Sozialversicherungsträger leistet,
§ 40 bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über
Sorge für Erhaltung von Gesundheit die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erfor-
0
und Arbeitskraft derliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil wer-
den lassen.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendltchen beschäf-
tigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung (2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung
der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, des Absatzes 1 im Einzelfall anordnen, welchen An-
Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der forderungen Unterkunft, Kost und Pflege bei Er-
Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und krankung genügen müssen.
Maßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit der Kinder und Jugendlieben zu § 43
treffen. Züchtigungsverbot
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- (1) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder
ordnung wird ermächtigt, zum Schutze von Leben, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im
Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder und Jugend- Sinne des § 1 beaufsichtigt oder anweist, darf sie
lieben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nicht körperlich züchtigen.
Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, (2) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt, muß
welche Vorkehrungen und Maßnahmen in bestimm- sie vor körperlichen Züchtigungen und Mißhand-
ten Arten von Arbeitsstätten oder bei bestimmten lungen und vor sittlicher Gefährdung durch andere
Arbeiten zur Durchführung des Absatzes 1 zu tref- Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts
fen sind; in diese Rechtsverordnungen können auch an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen.
Vorschriften über das Verhalten der Kinder und Ju-
gendlichen an der Arbeitsstätte zum Schutze von § 44
Leben, Gesundheit und Sittlichkeit aufgenommen
Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
werden. Werden besondere Regelungen für Betriebe
des Bundes getroffen, so bedarf es hi·erzu des Ein- Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen
vernehmens mit dem beteiligten Bundesminister, keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren,
werden besondere Regelungen für bergbauliche Be- Jugendlieben über 16 Jahre kein Branntwein und
triebe getroffen, des Einvernehmens mit de111 Bun- keine überwiegend branntweinhaltigen Genußmit-
desminister für Wirtschaft. tel gegeben werden.
(3) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 2
erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde
in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und SECHSTER ABSCHNITT
Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu Gesundheitliche Betreuung
treffen sind. Soweit die angeordneten Vorkehrun-
gen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer § 45
dringenden, das Leben und die Gesundheit bedro- Ärztliche Untersuchungen
henden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung
eine angemessene Frist gelassen werden. (1) Mit der Beschäftigung eine::; Jugendlichen darf
nur begonnen werden, wenn
§ 41 1. er innerhalb der letzten zwölf Monate von
Belehrung über Gefahren einem Arzt untersucht worden ist und
(1) Wer Kinder oder Jugendliebe beschäftigt, hat 2. eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei-
diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- nigung demjenigen, der den Jugendlichen
-und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Be- besd1äftigen will, vorliegt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 675
(2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung, gegebenen-
hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines falls unter bestimmten Auflagen, im Einve,rnehmen
Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend- mit einem Arzt zuläßt.
liche nachuntersucht worden ist.
(3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein § 48
Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechen-
den Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder Eingreifen der Aufsichtsbehörde
werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend-
Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Unter- lichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine
suchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personen-
Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch sorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen
nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachunter- und die ärztliche Untersuchung zu fordern.
suchung anordnen.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
§ 49
für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als
zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Freizeit für Untersuchungen
Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nach- Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die für die
te,ile für den Jugendlieben zu befürchten sind. ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt
erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltaus-
§ 46 fall darf hierdurch nicht eintreten.
Durchführung der Untersuchungen;
Bescheinigungen und Mitteilungen § 50
(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf Kosten der Untersuchungen
den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die
körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen Die Kosten der Untersuchungen t_rägt das Land.
außerdem auf die Auswirkungen der Arbeit auf
Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu
§ 51
erstrecken.
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
(2) Den Untersuchungsbefund hat der Arztschrift-
lich festzuhalten. Falls er eine Nachuntersuchung (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem
angeordnet hat (§ 45 Abs. 3) oder falls er die Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der
Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung Personensorgeberechtigte damit einverstanden ist,
bestimmter Arbeiten für gefährdet hält, hat er dies 1. dem staatlichen Gewerbearzt,
gleichzeitig zu vermerken. 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach die-
(3) Der Arzt hat den Eltern oder dem Vormund sem Abschnitt nachuntersucht,
des Jugendlichen das wesentliche Ergebnis der auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unter-
Untersuchung schriftlich mitzuteilen; in der Mit- suchungsbefunde zur Einsicht aushändi,gen.
teilung hat er die Anordnung einer etwaigen Nach-
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der
untersuchung (§ 45 Abs. 3) und die Arbeiten, durch
Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des
deren Ausübung er die Gesundheit des Jugendlichen
Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugend-
für gefährdet hält, zu vermerken. Er hat außerdem
lichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertrau-
eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung
lichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vor-
darüber auszustellen, daß die Untersuchung statt-
gefunden hat, und darin die Arbeiten zu vermerken, handene Unterla,gen über Gesundheiit und Entwick-
durch deren Ausübung er die Gesundheit des Ju- lung dieses Jugendlichen zu gewähren.
gendlichen für gefährdet hält.
§ 52
§ 47
Ubergangsvorschriften
Aufbewahrung der Bescheinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
(1) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube- nicht für Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses
wahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufs- Abschnittes bereits 16 Jahre alt sind. Für il.ie übri-
genossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzu- gen Jugendlichen gelten, sofern sie bei Inkrafttreten
legen oder einzusenden. Wechselt der Jugendliche dieses Abschnittes bereits beschäftigt werden, die
während des Laufes der Nachuntersuchungsfrist (§ 45 Vorschriften dieses Abschnittes während des ersten
Abs. 1 bis 3) den Arbeitgeber, so ist die Bescheini- Jahres nach Inkrafttreten nur bei einem Wechsel
gung dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen des Arbeitgebers.
und Kosten unverzüglich auszuhändigen.
(2) Für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten
(2) Enthält die Bescheinigung des Arztes einen dieses Abschnittes kann die Aufsichtsbehörde, so-
Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausübung er weit dies mit der Rücksicht auf Gesundheit und Ent-
die Gesundheit des Jugendlichen für gefährdet hält wicklung eines Jugendlichen vereinbar ist, Ausnah-
(§ 46 Abs. 3), so darf der Jugendliche mit solchen men von allen oder einzelnen Vorschriften dieses
Arbeiten nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß Abschnittes bewilligen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 53 § 55
Ermächtigungen Verzeichnis der Jugendlieben
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis
nun~ wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit der jugendlichen Lehrlinge, Anlernling,e, Arbeiter,
Zustimmung des Bundesrates und, soweit beson- Angestellten, Praktikanten und Volontäre unter
dere Regelungen für bergbauliche Betriebe getrof- Angabe von Namen, Vornamen, Tag und Jahr der
fen ,werden, im Einvernehmen mit dem Bundes- Geburt, Wohnort und Wohnung zu führen und
minister für Wirtschaft darin zu vermerken
1. Tag des Beginns der Beschäfügung des Ju-
1. zur Herbeiführung einer gleichmäßigen und
gendlichen,
wirksamen gesundheitlichen Betreuung
Vorschriften über die Durchführung der 2. den gewährten Urlaub.
ärztlichen Untersuchungen und über die für
§ 56
die Aufzeichnungen der Untersuchungsbe-
funde, die Bescheinigungen und Mitteilun- Sonstige Verzeichnisse
gen zu verwendenden Vordrucke zu er- Wer einen Jugendlichen als Lehrling, Anlern-
lassen, ling, Arbeiter, Angestellten, Praktikanten oder
Volontär beschäftigt, ist verpflichtet, ein Verzeich-
2. zur Abwendung von Gesundheitsgefahren nis der an Samstagnachmittagen nach § 17 Abs. 2
vorzuschreiben, daß Personen, die über 18, sowie an Sonn- und Feiertagen nach § 18 Abs. 2
aber noch nicht 21 Jahre alt sind und die und 3 und § 36 Nr. 6 beschäftigten Jugendlichen zu
in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne führen und bei jedem die ihm nach § 17 Abs. 4, § 18
des § 1 stehen, in bestimmten Arten von Abs. 4 und § 36 Nr. 6 gewährten Freizeiten unver-
Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, züglich zu vermerken.
die gesundheitsgefährlich sind, nur beschäf-
tigt oder weiterbeschäftigt werden dürfen, § 57
wenn sie vorher ärztlich untersucht worden Sondervorschriften für Familienhaushalte und
sind, und daß die Vorschriften dieses Ab- landwirtschaftlidte Betriebe
schnittes ganz oder teilweise auch auf diese (1) Statt der in §§ 54 bis 56 vorgeschriebenen
ärztlichen Untersuchungen Anwendung Aushänge und Verzeichnisse sind für die im Fami-
finden. lienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten be-
schäftigten Jugendlichen in einem Verzeichnis,
(2) Die Landesregierungen können zur Verein- gesondert für jeden Jugendlichen, zu vermerken
fachung der Abrechnung durch Rechtsverordnung
1. Name, Vorname, Tag und Jahr der Ge-
Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Unter-
suchung im Rahmen der geltenden Gebührenord- burt, Wohnort und Wohnung,
nungen festsetzen. 2. Tag des Beginns der Beschäftigung,
3. Beginn und Ende der regelmäßigen täg-
lichen Arbeitszeit,
4. der gewährte Urlaub.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch
SIEBENTER ABSCHNITT für Betriebe und Haushalte der in § 29 genannten
Durchführung des Gesetzes Art, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeit-
nehmer beschäftigt werden.
ERSTER TITEL (3) Wer Jugendliche im Familienhaushalt mit
hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigen will, hat
Awshänge und Verzeichnisse dies bei Beg'inn der Beschäftigung der Aufsicht,s-
behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 54
Auslage des Gesetzes; Aushang über § 58
die Arbeitszeit Einsicht in die Verzeichnisse;
einheitliche Form
Wer regelmäßig mindestens einen Jugendlichen
als Lehrling, Anlernling, Arbeiter, Angestellten, (1) Den beteiligten Jugendlichen sowie der Be-
Praktikanten oder Volontär beschäftigt, hat triebs·- oder Personalvertretung ist auf Verlangen
Einsicht in die Verzeichnisse nach §§ 55, 56 und 57
1. e,inen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Abs. 1 und 2 zu gewähren.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
ordnungen, mit Ausnahme der in § 58 Abs. 2
verordnung allgemein oder für einzelne Arten von
genannten und der Vorschriften, die Wirt-
Betrieben oder Arbeiten eine einheitliche Form für
schaftiszweige anderer Art betreffen, an geeig-
die Verzeichniisse vorschreiben und die Verbindung
neter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen
der Verzeichnisse nach §§ 55 und 56 untereinander
oder auszuhängen,
oder mit dem Aushang nach § 54 Nr. 2 anordnen.
2. einen Aushang. über Beginn und Ende der Sie können zulassen, daß statt der Verzeichnisse
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Kartei,en geführt werden und daß die Eintragungen
Ruhepausen der Jugendlichen an sichtbarer in den Lohnlisten oder der Lohnkartei gemacht
Stelle im Betrieb anzubringen. werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 677
§ 59 § 63
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse Ausnahmebewilligungen
(1) Ausnahmen, zu deren Bewilligung die Be-
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Auf-
sichtsbehörde auf Verlangen hörden nach di.esem Gesetz oder den auf Grund die-
ses Gesetzes. erlassenen Vorschriften befugt sind,
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser 1s,ind zu befristen und können mit Auflagen und Be-
Behörde erforderlichen Angaben wahr- dingungen verbunden werden. Sie können jederzeit
heitsgemäß und volliständig zu machen, widerrufen werden.
2. die Verzeichnisse gemäß §§ 55 bis 57, die (2) Ausnahmen können nur bewilligt werden für
Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti- einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder ein-
gungsart und -zeiten der Jugendlichen so- zelne Betriebsabteilungen.
wie Lohn- und Gehaltszahlungen ersicht-
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder
lich sind, und alle sonstigen Unterlagen,
eine Betriebsabteilung bewilligt worden, so hat der
die sich auf die nach Nummer 1 zu machen-
Arbeitg,eber hierüber an sichtbarer Stelle im Betrieb
den Angaben beziehen, zur Einisicht vor-
oder in der Betriebsabteilung einen Aushang anzu-
zulegen oder e,inzusenden.
bringen.
(2) Die Verzeichnisse und Unterla,gen sind min-
destens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der DRITTER TITEL
letzten Eintragung aufzubewahren.
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 64
ZWEITER TITEL Bildung der Ausschüsse
Aufsicht (1) Bei der von der Landesrngie,rung be,stimmten
obeirsten Landesbehörde wird e1in Auss.chuß für
§ 60 Jugendarbeitsschutz g,ebi.lde,t. Der Vorsitzende des
Aufsichtsbehörden Ausschusses wird von de,r obersten Landesbehörde
bestimmt.
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor- (2) Dem Ausschuß müssen mindestens ang,e-
schriften dieses Ge.setzes und der auf Grund dieses
hören
Gesetzes erla1ssenen Vorschriften obliegt den von
1. drei bis fünf Vertreter der Arbe1itgeber und
den Landesregierungen bestimmten Behörden (Auf-
sichtsbehörden). Die Landesregierungen können dieselbe Zahl von Vertretern der Arbeit-
durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Aus- nehme,r; sie werden von den im Land
führung der für die Beschäftigung in Familienhaus- wirkenden Arbeitigeberverbänden und Ge-
halten geltenden Vorschriften auf geleg,entliche Re- werkschaften vorgeschlagen und vom Vor-
visionen be,schränken. sitzenden berufen,
2. je ein V,ertreter eines Landesarbeitsamtes,
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-
e,ines Landesjugendamtes und der für das
fugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b der
Gesundheitswesen zuständi,gen obersten
Gewerbeordnung die dort genannten besonderen
Landesbehörde,
Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in- 3. e in Arzt, ein Berufsschullehr,er und ein Ver-
1
sowe,it eingeschränkt. treter des Landesjug,endringes; sie werden
vom Vorsitzenden berufen.
§ 61 {3) Der VorsHzende des Ausischusses kann wei-
Entfernung Jugendlicher durch die ter,e Mitgliede,r berufein. Mindestens zwei MitgLiede r 1
Aufsichtsbehörde müssen Frauen sein.
§ 65
Werden Kinder oder Jugendliche entgegen §§ 7,
37, 39, 45 oder entgegen den auf § 37 gestützten Aufgaben der Ausschüsse
Vorischriften und Anordnungen beschäftigt, so kann (1) Der Ausschuß wirkt aufklä,rend über Sinn und
die Aufsichtsbehörde die Entfernung dieser Kinder Inhalt dieses Gesetzes.
oder Jugendlichen nach den landesrechtlichen Be- (2) Di,e oberste Landesbehörde gibt in Angelegen-
stimmungen erzwingen. Die Grundrechte der Frei- heiten von besonderer Bedeutung dem Ausschuß
he1it der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund- Ge,le1g,enheit zur Stellungnahme.
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden insoweit
einge:schränkt. ACHTER ABSCHNITT
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 62
Ausnahmen aus Gründen des Gemeinwohls § 66
Die von den Landesregierungen bestimmten Be- Straftaten ·
hörden können weitergehende Ausnahmen von den (1) Der Arberit,geber, dm vorsätzlich
Vorschriften diese.s Gesetzes, als dieses Gesetz vor- 1. den Vorschri,ften der §§ 7, 8 Abs. 2 oder § 9
sieht, bewilligen, wenn es da1s Gemeinwohl dringend Abs. 1 oder 2 übe,r die Beschäftigung von
fordert. Dies gilt nicht für §§ 16 und 31. Kind~rn,
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. den Vorschriften des § 37 Abs. 1 über ge- (2) Die OrdnungswidrigkeH kann, wenn sie vor-
fährliche Arbeiten oder des § 38 Abs. sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
über Akkord- und FHeßa.rbeit, 5000 Deutsche Ma.rk, wenn sie fahrlässig begangen
3. den auf Grund des § 37 Abs. 2 Satz „ ist, mit e,iner Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark
oder 3 erlassenen Vorschriften, soweit di,e geahndet werden.
Vorschrifte,n ausdrücklich auf diese Straf- (3) Wer vorsätzlich eine de·r in Absatz 1 bezeich-
bestimmung verweisen, neten Handlungen begeht und dadurch das Kind
zuwiderha,ndelt, wird mit Gefängni.s bis zu einem oder den Jugendlichen in seiner Arbeitskraft odeir
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- Gesundheit gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu
fon bestraft einem Jahr und mit Ge1dstrafe oder mit einer di,eser
(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezei•chneten Strafen bestraft. Ebenso wi.rd bestraft, we,r vorsätz-
Handlungen das Kind, den Jugendlichen oder im lich die Tat aus Gewinnsucht beigeht oder sie wiede;r-
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Person, die noch nicht holt, obwohl er durch die Aufsichtsbehörde wenig-
21 Jahre alt i:st, gewissenlos in ihrer Ar'bei.tskraft stens zweimal schriftlich aufgefordert worden war,
oder Gesundheit schwe,r g,efährdet, wird mit Gefäng- sie zu unterlassen.
nis nicht unter drei Monaten bestraft. (4) Wer in den FäUen des Absatzes 3 Satz 1 die
(3) Wm eri:ne der in Absatz 1 bezeichneten Hand- Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis
lungen fahrläsisig begeht, wird mit Geldstrafo bis zu drei Monaten oder mit Ge1dstrafe bestraft.
bestraft.
§ 67 § 68
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidri1g handelt der Arbeit,geber, der (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der
vorsätzlich oder fahrläss,ig vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 1. der Vorschrift des§ 8 Abs. 4 Satz 2 über den
biis 4 oder § 11 Abs. 1 über die Gren- Be,ginn der Be,schäfti.gung eines Kindes,
zen der Arbeitszeit, des § 13 Abs. 1
2. der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 3
Satz 2 oder 3 über die Berrufsschule, des
über die Aufenthaltsräume und den Aufent-
§ 14 Abs. 1 oder 2 über die Ruhepausen,
halt während der Pausen,
des § 15 über die tägliche Freizeit, des § 16
Abs. 1 bis 4 über die Nachtruhe, des § 16 3. der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 über
Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 die Anzeige von Notfällen,
über die sonstige Freizeit, des § 17 Abs. 1 4. der Vorschrift des § 41 Abs. 1 über die
oder 3 über den Frühschluß vor Sonntagen, Gefahrenbelehrung,
des § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 3 über die
Sonntagsruhe oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 5. den Vorschriften des § 45 Abs. 1 oder 2
über den Ausgleich für Mehrarbeit, '·' über die ärztliche Untersuchung, des § 47
über die Aufbewahrung und Aushändigung
2. den Vorschr!iften des § 19 Abs. 1 Satz 1, der ärztlichen Bescheinigung und über die
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3 Beschäftigung oder des § 49 Satz 1 über die
oder § 22 Nr. 1, 3 Satz 1 oder 3, Nr. 4 Satz 1
rreizeit,
oder Nr. 5 über den Urlaub, soweit sie nicht
die Vergütung betreffen, 6. den Vorschriften der § § 54' biis 57 oder des
§ 63 Abs. 3 über Aushänge, Auslagen, Ver-
3. den Vorschriften des § 24 über die Arbeits-
z,eiiit, § 25 über die Ruhepausen, § 26 Satz 1 zeichni,sse und Anzeiigen oder des § 58 Abs. 1
über den fr.e,ien Nachmittag ode,r § 27 Abs. 1 oder § 59 über die Einsicht, Aufbewahrung
oder 2 Satz 1 oder 2 über di•e Sonntargsruhe und Vorlage der Verzeichnisse und über
im Familienhaushalt, di,e Auskunft,
4. den Vorschriften des § 30 über die Arbeits- 7. den auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 1 erster
zeit, § 31 über die Nachtruhe, § 32 über Halbsatz, § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder § 58 Abs. 2
den Frühschluß vor Sonnta1gen ode•r § 33 Satz 1 erlassenen Vorschriften, soweit die
über die Sonntagsruhe in der Landwiirtschaft, Vorschriften ausdrücklkh auf diese Bußgeld-
bestimmung verweisen,
5. den Vorschriftien des § 36 Nr. 1, 3, 5 Satz 2
oder Nr. 6 Satz 2 über die Grenzen der 8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach
Arbeitszeit, die tägliche Frnizeit, den Früh- § 40 Abs. 3 Satz 1 oder
schluß vor Sonntagen und die sonst:i,ge Frei- 9. einer Anordnung, di,e von der zuständ:i,gen
zeH in der Binnenschiffahrt, Behörde auf Grund einer nach § 37 Abs. 2
6. den Vorschriften des § 44 über die Abgabe Satz 1 oder 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-
von Alkohol und Tabak an Kinder und satz, §§ 53 oder 58 Abs. 2 erlassenen Rechts-
Jugendliche, vorschri,ft ge,troffen wird, wenn die Rechts-
7. ,einer Anordnung der Aufskhtsbehörde vorschrift für den Fall der Zuwiderhandlung
nach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, ge,gen die Anordnung ausdrücklich auf diese
§ 37 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 Bußgeldvorschrift verwe,i:st,
zuwiderhandelt. zuwiderhandelt.
Nr. 45 - Tag äer Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 679
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. vom Vormund beschäftigt werden, falls er mit
fahrlässig dem Kinde oder dem Jugendlichen bis zum drit-
1. der Vorschrift des § 39 Abs. 1 über Beschäf- ten Grade verwandt ist.
tigung, Beaufaichügung und Anweisung § 71
durch bestimmte Personen oder
Ausnahmen
2. einem Verbot der zuständi1gen Behörden (1) Bei Beschäfti.gung verwandter Kinder und
nach § 39 Abs. 2 Jugendlichm finden §§ 12, 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5,
zuwiderhandelt. § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 42, 43 Abs. 1,
§§ 44, 54 bis 56 und 66 bis 69 keine Anwendung.
(3) Die Ordnungswidriigkeit kann, wenn sie vor-
sätzlich begang,en ist, mit einer Geldbuße bis zu (2) Verwandte Kinder über zwölf Jahre dürfon
1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässirg beg,angen mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die
ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Ma.rk Beschäfügung gelegentlich ist oder nur kurze Zeit
geahndet werden. dauert und wenn die Arbeiten für Kinder geeii1gnet
sind. Die Beschäftigung bei den in § 8 bezeichneten
Veranstaltungen richtet sich ausschließlich nach § 8.
§ 69
(3) Die Aufsichtsbehörde teiH jeden erheblicheren
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Verstoß gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder
von Vertretern und Beauftragten eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Re,chts-
(1) Die Strafdrohungen der §§ 66 und 67 Abs. 3 veirordnung, der sich gegen verwandte Kiinder oder
und 4 sowie die Bußgelddrohungen des § 67 Abs. 1 Jugendliche richtet, alsbald dem Jugendamt mit.
und § 68 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter Polizeil:iche oder ordnungsbehördLkhe Zwangsmittel
des Arbeitgebe.rs sowie für die vertrntungsberech- dürfen bei Beschäftigung verwandter Kinder und
tigten Gesellschafter von Personengesellschaften und Jugendlicher nicht angewendet werden.
di,e Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe von juristischen Personen, welche ZEHNTER ABSCHNITT
Kinder oder Jugendliche beschäfti,gen.
Schl ußvorschriften
(2) Hat der Arbeit,geber die Erfüllung von Pflich-
ten, die ihm dieses Gesetz oder föe auf Grund die,ses § 72
Gese,tzes erlassenen Vorschriften auferle,ge,n, einem Änderung von Rechtsvorschriften
Angehöri,gen seine,s Betriebes ausdrückhch über- (1) § 8 Abs. 2 Buchstabe b des Mutterschutzges,et-
~ragen, so trifft, wenn der Betriebsang,ehöüge den zes vom 24. Januar 1952 (Bundesgeseb.bl. I S. 69)
m den §§ 66 bis 68 bezeichneten Vorschriften oder erhält folgende Fassung:
Anordnungen zuwiderhandelt, diesen die Strafe oder
Geldbuße. „b) von Frauen unter 18 Jahren über acht
Stunden täglich und 80 Stunden in der
(3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Absat- Doppelwoche, 11
•
zes 2 ei.ne durch dieses Gesetz mit Strafe oder
(2) § 13 Abs. 3 des Gese,tzes übm die Arbeitszeit
Geldbuße bedrohte Handlung, so kaim gegen den
i1n Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936
Inhabe.r des Betriebes odm, falls der Inhaber eine
juristische Person oder eLne Personengesellschaft (Rekhsgesetzbl. I S. 521) in der Fassung des § 30
Abs. 9 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April
des Handelsr,echts ist, ge,gen diese eine Geldbuße
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437) erhält folgende
verhängt werden, wenn der Inhaber ode r der zur
1
gesetzlichen Vertretung Berechti,gte wenigstens fahr- Fassung:
lässig seine Pflicht zur sorgfälti,gen Auswahl des ,, (3) Für die Beschäftig1ung von Kindern und
Beauftraigten oder seine aUgemeine Aufsichts- Jugendlichen unter 18 Jahren in den in § 1
pflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. genannten Betrieben gelten die Vorschriften
Die Geldbuße darf in den Fällen des § 66 und des des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August
11
§ 67 Abs. 3 und 4 den Betrag von 5000 Deutsche 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665).
Mark nicht überste:Lgen. In den Fällen des § 67 Abs. 1 (3) In § 30 des Bundesbeamtengesetzes in der
und des § 68 dairf si,e nicht höher se.in als die für Fa1ssung vom 18. September 1957 (Bundesgesetz-
die fahrlässi,ge Be,gehung der Zuwiderhandlung an- blatt I S. 1338) *) wird der Schlußpunkt durch ein
gedrohte Geldbuße. Komma ersetzt und folg,endes ang'efügt:
,,3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
NEUNTER ABSCHNITT gesetzes vom 9. August 1960 (Builldesgesetz-
11
blatt I S. 665) auf Beamte unter 18 Jahren.
Verwandte Kinder und Jugendliche
§ 73
§ 70 Urlaubsvorschriften der Länder
Begriff Die Urlaubsvorschriften der Länder werden wie
Verwarndte Kinder und Jugendliche im Sinne di.e- folgt geändert_:
ses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche, die 1. Baden-Württemberg:
1. von e,inem Elternteil beschäftigt werden, dem Im Landesgesetz über Mindesturlaub für Ar-
die Sorge für die Person des Kindes ode,r de,s beitnehmer vom 13. Juli 1949 (Badisches Gesetz-
Jugendlichen zusteht, ')_ Bundesgesetzbl. III 2030-2
680 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
und Verordnungsblatt S. 289) werden in § 3 In der Verordnung zur Durchführung des
Abs. 1 die Worte „für jugendliche Arbeitneh- Urlaubs.gesefzes vom 26. Juli 1949 (Nieder-
mer bis zum vollendeten sechzehnten Lebens- sächsisches Ges,etz- und Verordnung,sblatt
jahr vierundzwanzig Arbeitstage, für jugend- S. 180) wird in II „Zu § 2 Abs. 1" der Absatz 3
liche Arbeitnehmer bis zum vollendeten aufgehoben.
achtzehnten Lebensjahr achtzehn Arbeitstage"
7-. Rheinland-Pfalz:
gestri_chen; § 3 Abs. 3 und 4 Satz. 1 Halbsatz 2
wird aufgehoben. Im Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs vom
Im Gesetz Nr. 711 zur Regelung des Mindest- 8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
urlaubs in der privaten Wirtschaft und im der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 370)
öffentlichen Dienst vom G. August 1947 in der wird § 2 aufgehoben.
Fassung der Gesetze Nr. 735 vom 6. April 1949 8. Saarland:
und Nr. 743 vom 3. April 1950 (Regierungs- In der Verfügung Nummer· 47-65 über das
blatt der Regierung Württemberg--Baden 1947 Urlaubswesen vom 18. November 1947 (Amts-
S. 78, 1949 S. 57, 1950 S. 30) werden in § 2 blatt des Saarlandes S. 704) in der Fassung der
Abs. 1 Satz 1 die Worte „für Jugendliche unter Verordnung vom 16. August 1950 (Amtsblatt
achtzehn Jahren vierundzwanzig Arbeit1stage" des Saarlandes S. 788) werden in Artikel 2
und in § 2 Abs. 3 Satz 2 die Worte „bei Abs. 2 Satz 1 die Worte „Für Arbeitnehmer
Jugendlichen nicht und" gestrichen; § 2 Abs. 2 und Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch
Satz 2 wird aufgehobRn. · nicht voHendet haben, erhöht ,sich die Mindest-
In der Verordnung Nr. 727, Dritte Verordnung dauer des Urlaubs auf zwei Arbeitstage" ge-
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung strichen und hinter den Worten „21 Jahren"
des Mindesturlaubs in der privaten Wirtschaft die Worte „erhöht sich die Mindestdauer des
und im öffentlichen Dienst, vom 26. Mai 1948 Urlaubs" eingefügt.
in der Fassung der Verordnung Nr. 738 vom In der Verordnung zur Entlohnung der in
14. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung Gartenbaubetrieben beschäftigten Arbeitneh-
Württemberg-Baden 1948 S. 76, 1949 S. 154) mer vom 30. Juli 1951 (Amtsblatt des Saar-
wird § 3 Abs. 2 aufgehoben; in § 6 Abs. 2 lanq_es S. 1184) .werden in § 18 Abs. 1 Satz 2
Satz 2 werden die Worte „bezw. 8 v. H." die Worte „bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
gestrichen. z~ei A~beitstage pro Monat" gestrichen.
2. Bayern: In der Verordnung zur Festsetzung der Lohn-
Im Urlaubsges,etz vom 11. Mai 1950 in der .Fas- und Arbeitsbedingungen in den landwirtschaft-
sung des Gesetzes vom 8. November 1954 (Be- lichen Betrieben vom 30. November 1951
reinigte Sammlung des bayerischen Landes- (Amtsblatt des Saarlandes S. 1482) werden in
rechts IV S. 583) werden Artikel 4 ·Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 die Worte „bis zum voll-
Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 auf- endeten 18. Lebensjahr zwei Arbeitstage pro
gehoben. Monat" gestrichen.
3. Berlin: § 74
Im Urlaubsgesetz vom 24. April 1952 in der Fas- Geltung in Berlin
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1952 (Ge-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 297,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1953 S. 1) wird § 1 Abs. 2 aufgehoben; in § 2
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) .auch im Land Berlin.
werden di,e Worte,, (sofern sie nicht dem Jugend-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
schutzgesetz unterliegen)" gestrichen.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
4. Bremen: des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Im Urlaubsgesetz vom 4. Mai 1948 in der Fassung
der Gesetze vom 25. April 1949 und 21. Januar § 75
1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Sonderbestimmungen für das Saarland
1948 S. 67, 1949 S. 71, 1950 S. 23) werden in § 3 Wird in diesem Gesetz auf Bestimmungen ver-
Abs. 1 die 'Worte „für Jugendliche unter achtzehn wiesen, die im Saarland nicht gelten, so treten in-
Jahren vierundzwanzig Arbeitstage" gestrichen; nerhalb de1s Saarlandes die entsprechenden saar-
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben. ländischen Bestimmungen an ihre Stelle.
5. Hessen: § 76
Im Urlaubsges,etz vom 29. Mai 1947 in der Fas- Inkrafttreten; Aufhebung von Rechts-
sung des Gesetzes vom 26. August 1950 (Gesetz- vorschriften
und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1947 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in
S. 33, 1950 S. 165) wird § 2 Abs. 2 aufgehoben. Kraft, die §§ 45 bis 53 jedoch erst am 1. Oktober
6. Niedernachsen: 1961.
Im Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 (Nie- (2) Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vor-
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt schriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits ge-
S. 179) werden in§ 2 Abs. 1 die Worte „jüngere schehen ist:
Arbeitnehmer mindestens vierundzwanzig 1. Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938
Werktage" gestrichen. (Reichs9esetzbl. I S. 437) mit Ausnahme
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 681
des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 26, 19. April 1949 (Regierungsblatt für das
soweit diese Vorschriften zur Durchfüh- Land vVürttemberg-Hohenzollern S. 186),
rung der auf Grund des § 20 Abs. 1 des 10. Berliner Verordnung zum Jugendschutz-
Jugendschutzgesetzes erlassenen Beschäf- gesetz vom 25. November 1949 (Verord-
tigungsverbote und -beschränkungen die- nungsblatt für Groß-Berlin S. 446),
nen,
11. Saarländisches Jugendarbeitsschutzgesetz
2. Ausführungsverordnung zum Jugend- (Reg,elung der Arbeitszeit der Jugend-
schutzgesetz vom 12. Dezember 1938 lichen und der in Ausnahmefällen beschäf-
(Reichsgesetzbl. I S. 1777) mit Ausnahme tigten Kinder) vom 7. Dezember 1949
der Nummer 52 und, soweit zur Durch- (Amtsblatt des Saarlandes 1950 S. 69),
führung der auf Grund des § 20 Abs. 1 12. Erste Ausführungsverordnung zum Saar-
des Jugendschutzgesetzes erlassenen Be-
ländischen Jugendarbeitsschutzgesetz vom
schäftigungsverbote und -beschränkungen
10. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
erforderlich, der Nummern 66 und 67,
s. 549).
3. Jug-endurlaubsverordnung vom 15. Juni
19:39 (Reichsges-etzbl. I S. 1029),
(3) Am 1. Oktober 1961 treten außer Kraft § 9 des
Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugend-
4. Verordnung über die Beschäftigung liche vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Ge-
Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben setz- und Verordnungsblatt S. 179) und Nummern
vom 20. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I 19 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des
s. 97), Ni,edersächsischen Arbeitsschutz,gesetzes für Jugend-
5. · Gewerbeordnung §§ 106 und 120 c, liche vom 26. Juli 1949 (Niedersächsisches Gesetz-
6. Niedersächsischeis Arbeitsschutzgesetz für und Verordnungsblatt S. 176).
Jug,endliche vom 9. Dezember 1948 (Nie- (4) Ab 1. Oktober 1960 finden § 3 der Anordnung
dersächsisches Gesetz- und Verordnungs- zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und
blatt S. 179) in der Fassung der Gesetze sonstigen Lei,stumgen an Lehrlinge und Anlernlinge
vom 16. Mai 1949 (Niedersächsiische-s Ge- in der privaten Wirtscha.ft vom 25. Februar 1943
setz- und Verordnungsblatt S. 116) und (Reichsarbeitsblatt I S. 164) in der Fassung der An-
vom 21. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I ordnung über die Belohnung besonders tüchtiger
S. 399) mit Ausnahme des § 9, Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-
7. Verordnung zur Durchführung des Nieder- schaft vom 5. August 1944 (Reichsarbeitsblatt I
sächsischen Arbeitsschutzgeisetzes für S. 289) und die entsprechenden Vonschriften der
Jugendliche vom 26. Juli 1949 (Nieder- Länder auf Jugendliche keine Anwendung.
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (5) Die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Jugend-
S. 176) mit Ausnahme der Nummern 19 schutzgesetzes oder des § 120 e der Gewerbeordnung
bis 25 und 33, erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie kön-
8. Württemberg-Hohenzollemsche1s Gesetz nen durch Vorschriften auf Grund der Ermächti-
zur Änderung des Jugendschutzgesetzes gungen in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 geändert
vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für oder aufgehoben werden.
das Land Württemberg-Hohenzollern (6) Verweisungen auf Vorschriften, die nach den
s. 103), Absätzen 2 bis 4 außer Kraft treten, gelten als Ver-
9. Württemberg-Hohenzo11ernsche Verord- weisungen auf die entsprechenden Vorschriften die-
nung zur Anderung der Ausführungsver- ses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
ordnung zum Jugendschutzgesetz vom erla·ssenen Rechtsverordnungen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
682 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Vom 9. August 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Buncies- Kostendeckung oder Ausschüttung
rates das folgende Gesetz beschlossen: verwendeten Zinsen und Dividen-
den, soweit darin aus dem Ausland
stammende Kapitalerträge enthalten
§ 1 sind;".
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom bb) In Ziffer 2 wird die Zahl „4" durch die
16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) in der Fas- Zahl „3" ersetzt.
sung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung ver-
kehrs teuerrech tli cher Vorschriften vom 25. Mai 1959 § 2
(Bundesgesetzbl. I S. 261} wird wie folgt geändert:
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung
1. In § 14 Abs. 3 Buchstabe i werden vor dem Wort vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird
,,in" die Worte „ob und" eingefügt. wie folgt geändert:
2. § 21 wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 durch die folgenden ,, (3) Von der Besteuerimg ausgenommen sind
Sätze ersetzt: Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Nr. 1, soweit
sie den Erwerb von Anteilscheinen an Kapital-
„ Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sowie anlagegesellschaften betreffen. 11
die von dem Sondervermögen vereinnahmten
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung 2. In § 13 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
verwendeten Zinsen und Dividenden gehören ,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen sind
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Erwerbsvorgänge,
Sinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Einkommen- soweit die Forderungsrechte oder Gesellschafts-
steuergesetzes, wenn sie nicht anderen Ein- rechte verbrieft sind
künften zuzurechnen sind. Die vereinnahmten
nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung a) in Anteilscheinen an Kapitalanlage-
verwendeten Zinsen und Dividenden gelten gesellschaften oder
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem b) in vergleichbaren Urkunden ausländi-
sie vereinnahmt worden sind, als zugeflos- scher Unternehmen, deren Geschäfts-
sen." zweck dem der Kapitalanlagegesell-
b) In Absatz 3 werden die Worte „ und des § 19 schaften entspricht."
des Kapitalverkehrsteuergesetzes" gestrichen.
3. In § 19 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 an-
c) Absatz 4 wird gestrichen. gefügt:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und ,,3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaf-
wie folgt geändert: ten und vergleichbare Urkunden ausländi-
scher Unternehmen, deren Geschäftszweck
aa) Ziffer 1 wird wie folgt geändert: dem · der Kapitalanlagegesellschaften ent-
In Buchstabe d wird das Semikolon durch spricht."
ein Komma ersetzt.
4. In § 22 wird die folgende Nummer 6 angefügt:
Der folgende Buchstabe e wird ar~_gefügt:
„6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3
,,e) über die Besteuerung der Ausschüt- bezeichneten Wertpapiere durch die Kapital-
tungen sowie der von dem Sonder- anlagegesel1schaft für Rechnung des Sonder-
vermögen vereinnahmten nicht zur vermögens. 11
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 683
5. In § 24 Abs. l § 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
a) wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt: dung in Kraft.
,,2. bei Anschaffungsgeschäften über Wert-
papiere im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2 vom Tausend,",
Bonn, den 9. August 1960
b) wird die bisherige Nummer 2 Nummer 3.
Der Bundespräsident
§ 3 Lübke
Die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 Buchstabe a gilt hin-
sichtlich der von dem Sondervermögen vereinnahm- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
ten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver- Ludwig Erhard
wendeten Zinsen und Dividenden erstmals für das
Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten dieses Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes endet. Schäff er
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Wirtschaft
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- Ludwig Erhard
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Für den Bundesminister der Fin,anzen
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Der Bundesminister des Innern
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Dr. Schröder
Verordnung über die Zahlung von Renten
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen
an Berechtigte in Israel
Vom 4. August 1960
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Fremdrentengeset- § 3
zes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslands- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
renten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 93) sowie auf Grund des § 1321
Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, des § 100 § 4
Abs. 6 des AngesteJltenversicherungsgesetzes und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Januar
des § 108 c Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes 1959 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Verordnung über Leistungen nach § 9 des Fremd-
Bundesrates: renten- und Auslandsrentengesetzes an Personen in
§ 1 Israel vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
Der gewöhnliche Aufenthalt in Israel steht dem S. 133) außer Kraft.
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswär-
tigen Staates gleich, in dem die Bundesrepublik Bonn, den 4. August 1960
Deutschland eine amtliche Vertretung hat.
Für den Bundeskanzler
§ 2 Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Seebohrn
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Der Bundesminister für Arbeit
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- und Sozialordnung
gesetzes auch im Land Berlin. Blank
684 Bundes,ue,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverbältnisses
Vom 6. August 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstell-
Abs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 ten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu er-
(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet: teilen."
2. § 4 erhält folgenden Absatz 3:
§ 1
,, (3) Innerhalb umschlossener militärischer An-
Die Verordnung über die Regelung des militäri- lagen können Soldaten einer höheren Dienstgrad-
schen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 gruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienst-
(Bundesgesetzbl. I S. 459) in der Fassung der Ver- gradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen."
ordnung zur .Änderung der Verordnung über die
Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnis- § 2
ses vom 31. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 34)
wird wie folgt geändert und ergänzt: Diese Verordnung tritt am 1. September 1960 in
Kraft.
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bonn, den 6. August 1960
,, (1) Ein Soldat, der einen militärischen Ver-
band, eine militärische Einheit oder Teileinheit Der Bundesminister für Verteidigung
führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, Strauß
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände,
Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,
Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau,
Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)
Vom 7. August 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen
Verbindung mit den Nummern 20, 20a, 21, 22, 38, solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß
88 und 116 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes § 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- rung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in sind, werden von den unter Abschnitt II Nummern 3
der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- und 4 der Anlage zu § 1 dieser Verordnung bezeich-
blatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit neten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-
Zustimmung des Bundesrates: bracht und dem Treuhänder (§ 7. dieser Verordnung)
zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören
ABSCHNITT I auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder
§ 1
bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
Für die Unterbringung und Versorgung der Ange- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeein-
hörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser richtungen können das Verhältnis, in dem sie ein-
Verordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts- ander zur Aufbringung der Mittel verpflichtet sind,
einrichtungen), einschließlich der am 8. Mai 1945 durch einen mit Zweidrittelmehrheit schriftlich ge-
dort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des Gesetzes be- faßten Beschluß festlegen; dabei sollen die beson-
zeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt deren Verhältnisse der Berliner Einrichtung berück-
als Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeich- sichtigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht
net, sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des gefaßt worden ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II der verpflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem
gleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen (Auf- Verhältnis beizutragen, das dem Verhältnis ihrer
nahmeeinrichtungen). Gesamteinlagenbestände am Ende des dem jewei-
ligen Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalender.-
§ 2
jahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten,
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I entspricht; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- 1960 sind sie jeweils für die Dauer ihres Bestehens
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- entsprechend ihren letzten Einlagenbeständen vor
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der dem 1. Januar 1959 heranzuziehen.
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 685
§ 3 Laufbahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahme-
einrichtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun-
(1) Die Zcthllm(;en nach Kapitel I und III des Ge- desausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein auf
setzes werden von dem Treuhtinder aus den ihm Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewerber aus
gemäß § 2 dieser Verordnung zur Verfügung ge- dem Kreis der an der Unterbringung teilnehmenden
stellten Mitteln geleistet. Er kann sich hierbei der oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Personen
für seinen Sitz zuständigen kommunalen Versor- feststellt.
gungskasse bedienen.
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
(2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Ab- richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
satz 1 bezeichneten Tätigktülsbcreichs die Gesamt- aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
heit der Aufnahmceinrichlunqen in Rechtsstreitig- dert sich um die Summe der von den säumigen
keiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
Pfändungssachen. Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in
(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser dem nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung geltenden
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu- Verhältnis.
händer die sich aus den AbsJtzen 1 und 2 ergeben- (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
den Aufgaben einer oder mehreren Aufnahmeein- an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
richtungen übertragen. Die Anordnung ist im § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die auf Grund Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-
der Ubertragung der Aufgaben bei der oder den rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
Aufnahmeeinrichtungen entstehenden Verwaltungs- gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt
kosten gehören zu den in § 2 dieser Verordnung werden, ist zu berücksichtigen.
bezeichneten Mitteln.
§ 4 § 6
(1) Die den Aulndhmeeinrid1lungen durch § 61 (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter- dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbringung des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an
teilnehmenden Angehörigen der Herkunftseinrich- den Treuhänder durch die Aufnahmeeinrichtung-
tungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrichtun- oder, wenn die Planstelle bei einem anderen Dienst-
gen nach einem mit Zweidri ttelmchrheit der Auf- herrn geführt wird, auch durch diesen. Eine hiernach
nahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen Ver- der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes
teilungsschlüssel zu erfüllen. vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender
Anwendung des § 16 des Gesetzes mit einer anderen
(2) Solange eine solche Regelung nicht besteht, ist
Person als einem an der Unterbringung nach § 61
die Unterbringung von der einzelnen Aufnahmeein-
Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß
richtung nach Maß~Jabe des Verhältnisses
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol- rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
dunr1sc1ufwcrnd aller Aufnahmeeinrichtungen gen besetzt werden. Dber die anderweitige Besetzung
und einer Plq.nstelle ist der Treuhänder zu unterrichten.
2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen und der (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
Zahl der bei ihr beschäftigten Beamten zur entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des
Gesamtzahl der Beamtenplanstellen aller Gesetzes. ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln
Aufnahmeeinrichtungen und der Zahl der (§ 2 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser
bei ihnen beschäftigten Beamten Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Ein
zu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den Schadensersatzanspruch der Aufnahmeeinrichtung
Aufnahmeeinrichtungen beschäftigten Beamten bei gegen einen anderen Dienstherrn, der eine bei ihm
anderen Dienstherren geführt werden, scheiden sie geführte Planstelle, deren Inhaber bei der Auf-
bei diesen für die Bemessung der Pflichtanteile nach nahmeeinrichtung beschäftigt wird, entgegen Ab-
§ 13 des Gesetzes aus. satz 1 besetzt, bleibt unberührt.
§ 5 (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die
mit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-
(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren
menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser
den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-
Verordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein
ordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-
Drittel der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen.
des Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder
neugeschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen
für Angestellte mit an der Unterbringung teilneh- § 7-
menden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
den Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Her- Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen-
kunftseinrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
sinngemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
Mitteln {§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten. Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche oder
686 Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Juristische Person oder einen aus mehreren Personen § 1.1
bestehenden Ausschuß, der mit Stimmenmehrheit
Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-
beschließt, zum Treuhänder. Solange ein Treuhänder
meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes
nicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte vorn
grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bundesmini-
Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. wahr-
genommen. . ster des Innern fest, daß nur eine teilweise Befrei-
ung von der allgemeinen Unterbringungspflicht
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu- gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis der all-
händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben gemeinen Unterbringungspflicht zu der .besonderen
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes
Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind folgendes:
außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen 1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über- Nichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs. 2 des
senden. Gesetzes bezeichneten Pflichten nach § 17 Abs. 1
des Gesetzes zu zahlender Gesamtbetrag ver-
§ 8 mindert sich um den Betrag, den sie für den
(1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Ver-
Aufnahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen ordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag: abzu-
Ermächtigung kann der Treuhänder auch die Maß- setzen, den die Aufnahmeeinrichtung als· ihren
nahmen treffen, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Anteil an der gemeinsamen Versorgungslast
dieser Verordnung dem Beschluß der Aufnahmeein- nach § 2 dieser Verordnung für den gleichen
richtungen vorbehalten sind. Zeitraum aus eigenen Mitteln aufbringt.
2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwan-
(2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der zig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des
Aufnahmeeinrichtun9en aus und stellt die zu lei- Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf eine gemäß § 15
, stenden Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung
Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verord- vorbehaltene Planstelle mit einer Person, die
nung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach § 6 weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11,
Abs. 2 dieser Verordnung fest. · 52, 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, § § 54 a, 54 b, 55 des
Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen-
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-
bar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz,
gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen
§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes, § 22 c
können für die Durchführung der ihm nach dieser
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
Verordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr-
machung nationalsozialistischen Unrechts für
heitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen;
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der
diese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-
Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955
minister des Innern.
- Bundesgesetzbl. I S. 820), nur unter den in
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der § 16 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzun-
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rah- gen besetzt werden.
men dieser Verordnung der Aufsicht des Bundes-
ministers des Innern. § 12
(1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-
§ 9 setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
gen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser
der Aufnahmeeinrichtungen.
Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän- richtung als anderer Dienstherr im Sinne der §§ 18 a,
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die erfor- 20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtun-
derlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verordnung) gen können mit Zustimmung des Bundesministers
beizufügen. des Innern durch einen mit Zweidrittelmehrheit
schriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer treffen. Uber die Zusicherung eines Zuschusses ge-
Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die- mäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle
ser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes des Bundesministers des Innern die nach § 13 dieser
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Verordnung zuständige oberste Dienstbehörde.
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, des § 35 Abs. 3,
§ 10
des § 36 Abs. 1 Nr. 4, der§§ 37, 37b Abs. 2, des § 45
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Bundesbeamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines
Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die- Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61 Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren
Abs. 1 des Gesetzes. Rechtsnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960 687
§ 13 ABSCHNITT II
§ 16
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunftsein- In Nummer 38 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des
richtungen die zuständige oberste Landesbehörde Gesetzes werden hinter dem Wort „Böhmen" ein
des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat. Komma und die Worte „Verband der Landwirt-
schaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung Schönau" angefügt.
der Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über
Widersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit ABSCHNITT III
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
§ 17
in der Fassung des § 191 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 - Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
S. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeam- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten
tengesetzes entsprechenden, für die oberste Dienst- Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
behörde (Absatz 1) geltenden Landesrecht können der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
auch auf den Treuhänder übertragen werden. Die Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
Ubertragung ist unbeschadet landesrechtlicher Vor- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des
schriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger bekannt- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
zumachen. Der Treuhänder kann sich zur Durchfüh- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
rung der ihm übertragenen Befugnisse zur Fest- kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
setzung und Regelung der Versorgungsbezüge der 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit
für seinen Sitz zuständigen kommunalen Versor- Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
gungskasse bedienen.
§ 18
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des in
§ 14 Absatz 3 Bestimmten und mit Ausnahme des § 5
Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11,
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 und Abs. 3, des § 13 Abs. 2
vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen sowie der Anwendung des § 18 a des Gesetzes (§ 2
auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser Verordnung) mit
des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft.
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder
zu treffen. (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen
Vorschriften gilt mit Ausnahme für das Saarland
(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Geset- folgendes:
zes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt, tritt 1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11
an dessen Stelle der Treuhänder. sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 (ausgenommen
hinsichtlich der Anwendung des § 18 a des
Gesetzes) und Abs. 3 dieser Verordnung
treten mit Wirkung vom 1. September 1957
§ 15 in Kraft.
2. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh- 1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be-
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den zeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschrif- Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2
ten eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge Satz 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung
zahlt, bleiben die Versorgungsempfänger für die zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-
Berechnung der gemeinsamen Versorgungslast und lung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser kel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl- sonen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
ten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor- S. 453) und § 11 der Einundzwanzigsten
gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
rechnet. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
den Personen vom 29. Mai 1956 (Bundes-
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
gesetzbl. I S. 448) entsprechende Anwen-
satz 1) in die. nach § 2 dieser Verordnung bezeich-
dung. Für den gleichen Zeitraum ist § 12
neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur
Abs. 3 dieser Verordnung in folgender Fas-
Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder
sung anzuwenden:
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser "(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge- Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,
dieser Verordnung) aus. der §§ 73, 74 des Gesetzes und de,s § 158
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
des ßundesbcc.untcn~Jesetzes (für die Zeit (3) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wir-
vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an kung vom 6. Juli 1959, hinsichtlich der in Absatz 2
seiner Stelle des § 127 des Deutschen Beam- Nr. 4 bezeichneten Vorschrift jedoch erst zu dem in
tengesetzes) gilt die Beschiiftigung eines Absatz 2 Nr. 4 genannten Zeitpunkt in Kraft.
Angehörigen der Herkunftseinrichtungen
bei einer Aulnahmeeinrichl.ung ohne Rück-
sicht auf cleren Rechtsnatur a]s Verwendung Bonn, den 7. August 1960
im öffentlichen Dicw;t."
3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die
Anwendung des § 18 a des Gesetzes betref- Für den Bundeskanzler
fen(§ 2 Abs.1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3), treten Der Bundesminister für Verkehr
sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft. Seebobm
4. § 13 Abs. 2 lritl mil Wirkung vom Tage
nach der Verkündun~1 dieser Verordnung in Der Bundesminister des Innern
Kraft. Dr. Sc h r ö der
Anlage
(zu § 1)
I.
Herkunftseinrichtungen
1. Offentliche Sparkassen
2. Böhmische Spctrkasse, Prag
3. Erste Mährische Sparkasse, Brünn
4. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
5. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
6. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der
Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau
7. Stadt-Diskonto-Bank, Riga
8. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
II.
Aufnahmeeinrichtungen
1. Deulscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn
2. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
3. Offentliche Sparkassen
4. Offentliche Bausparkassen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Druckfehlerberichtigung
In der Dberschrift des Bundespolizeibeamtengeset-
zes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) muß
die Abkürzung statt „BPolG" richtig „BPolBG"
lauten.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidrnr Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Einzelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 rnzüglich Versandgebühr DM 0,10.