649
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1960 Nr.44
Tag Inhalt: Seite
4.8.60 Zweites Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes ............................... . 649
27. 7.60 Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(16. LeistungsDV-LA) ..................................................................• 650
6.8.60 Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung ........................................... . 657
Zweites Gesetz
zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes
Vom 4. August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schlossen:
a) In Satz 1 und 2 werden die Worte „die ober-
Artikel 1 sten Landesbehörden" jeweils ersetzt durch
die Worte „die Landesregierungen";
Das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch-
erzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in b) folgender neuer Satz wird angefügt:
der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetz- ,,Die Landesregierungen können ihre Befug-
blatt I S. 811) wird wie folgt geändert: nisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landes-
behörden übertragen."
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit der Bundesminister keine Vor- Artikel 2
schriften erltißt, können die Landesregierungen
Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis Dieses 'Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
auf oberste Landesbehörden übertragen." des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,Die Landesregierungen können nach Anhö- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rung der Landesvereinigungen (§ 14) von den dung in Kraft.
Molkereien, den Milchsammelstellen und den
Rahmstationen durch Rechtsverordnung auf
die von diesen abgesetzte Milch, Sahne Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(Rahm), entrahmte Milch, Schlagsahne sowie sind gewahrt.
saure Sahne, Buttermilch und geschlagene
Buttermilch Ausgleichsabgaben bis zu 2,5 Deut- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
sche Pfennige je Kilogramm erheben; sie kön-
nen diese Befugnis auf oberste Landesbehör- Bonn, den 4. August 1960
den übertragen."
b) Satz 4 wird gestrichen. Der Bundespräsident
Lübke
3. § 20 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wenn für Milch eine Preisregelung nach Ab- F ü r d e n B u n d ,e s k an z l er
satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht erfolgt, können die Der Bundesminister für Verkehr
Landesregierungen durch Rechtsverordnung Seebohm
Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zah-
lungs- und Lieferungsbedinqungen für Milch fest- Der Bundesminister für Ernährung,
setzen; sw können diese Befugnis auf oberste Landwirtschaft und Forsten
Landesbehörden übertragen." Schwarz
Z 1997 A
650 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sechzehnte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(16. leistungsDV-LA)
Vom 27. Juli 1960
Auf Grund des § 278 a Abs. 6, des § 283 a Abs. 2 (2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf
und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes in der Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt werden
Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des kann, ist anzurechnen, was als Mindesterfüllungs-
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- betrag bereits gewährt worden ist.
gesetzbl. I S. 809) und dc~s EI fLcn Gesetzes zur Ände-
rung des Lu.stcnausg]eichsgesetzes vom 29. Juli 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 545) verordnet die Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates:
2. Er fü 11 u n g über den
Mindesterfüllungsbetrag hinaus
Artikel I
Erfüllung von Ansprüchen § 3
auf HauptentschJdigung neben der Weiter-
gewährung und nach der Anrechnung Erfüllung neben der Weitergewährung
von Unterhaltshilfe oder von Entschädigungs- von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
rente neben Unterhaltshilfe
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-
1. Erfüllung in Höhe zahlt wird oder ruht, kann der Anspruch auf Haupt-
des Mindesterfüllungsbetrags entschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag
hinaus nur in Höhe des Betrags, um den der Grund-
§ 1 betrag der Hauptentschädigung den vorläufigen
Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigt,
Der Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4 zuzüglich des auf den übersteigenden Betrag ent-
Satz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf fallenden Zinszuschlags (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2 des
Hauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich Gesetzes) erfüllt werden. Soweit der Anspruch auf
hohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258, Hauptentschädigung hiernach nicht erfüllt werden
290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn kann, ist er durch die Weitergewährung von Unter-
haltshilfe voriäufig in Anspruch genommen.
1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben
Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unter-
nicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach §§ 3 haltshilfe ist die auf volle Deutsche Mark nach oben
bis 6 ergibt, oder aufgerundete Summe
2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben 1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach
Unterhaltshilfe für dauernd geendet hat und § 278 a Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu
nicht nach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich ge-
Abs. 1 bis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) leisteten Zahlungen ergibt, und
ein höherer Anspruch auf Hauptentschädigung
verbleibt. 2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Ab-
satz 3 für die nach dem maßgebenden Zeit-
§ 2
punkt voraussichtlich noch zu leistenden
Auswirkungen vorausgegangener Zahlungen ergibt.
oder nachfolgender Erfüllung von Ansprüchen
Maßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des
auf Hauptentschädigung
auf den Mindesterfüllungsbetrag Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-
lung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch
(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge- das Ausgleichsamt entschieden wird.
währt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit
dem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach (3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2
§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes b~reits wird in der Weise berechnet, daß der monatliche
erfüllt worden ist. Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 651
der Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der Mindesterfüllungsbetrag hinaus nur in Höhe des
Anrechnungssatz (§ 278 a Abs. l des Gesetzes) be- Betrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä-
rücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol- digung die Summe
gendes: 1. des vorläufigen Anrechnungsbetrags der
1. Als monallicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe (§ 3 Abs. 2 und 3) und
Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,
2. des durch die Entschädigungsrente vor-
auf volle Deutsche Mark nach unten ab-
läufig in Anspruch genommenen Teils des
gerundete Auszahlungsbetrag für die letz-
Grundbetrags (§ 283 Nr. 3 des Gesetzes)
ten sechs Monate vor dem nach Absatz 2
maßgebenden Zeitpunkt; dabei sind Mo- übersteigt, zuzüglich des auf den übersteigenden
nate, in denen die Unterhaltshilfe geruht Betrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt werden.
hat, außer Betracht zu lassen.
(2) § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
2. Der Vervie]fältiger bestimmt sich nach dem
Lebensalter des Berechtigten in dem nach
Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt. § 5
3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
Erfüllung neben der Weitergewährung
von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-
von Unterhaltshilfe aui Zeit
trennt, bestimmt sich der Vervielfältiger
für ein Drittel des Auszahlungsbetrags (1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt
(Nummer l) nach dem Lebensalter des älte- wird oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptent-
ren und für zwei Drittel des Auszahlungs- schädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hin-
betrags nach dem Lebensalter des jüngeren aus nur erfüllt werden, wenn sich der Berechtigte
der beiden Ehe9atten; die Anteile am Aus- mit einer Verkürzung der Laufzeit der Unterhalts-
zahlungsbetrag sind auf volle Deutsche hilfe einverstanden erklärt. In diesem Fall kann ein
Mark nach unten abzurunden. Teil des Betrags, um den der Grundbetrag der
Hauptentschädigung den Anrechnungsbetrag nach
(4) Wird nach § 273 Abs. 5 des Gesetzes Unter-
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt, zuzüglich des auf diesen
haltshilfe in entsprechender Anwendung der Vor-
Teilbetrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt wer-
schriften über Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-
den; die Unterhaltshilfe wird dann nur noch so lanqe
währt, kann der Anspruch auf Hauptentschädigung weitergewährt, bis die Summe der anzurechnenden
über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach Maß- Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach der
gabe der Abs~itze l bis 3 höchstens mit dem Betrag, teilweisen Erfüllung noch verbleibenden Grund-
um den der Grundbetrag der Hauptentschädigung betrag der Hauptentschädigung erreicht.
5600 Deut.sehe Mmk übersteigt, zuzüglich des auf
den übersteigenden Betrag entfallenden Zins- (2) Im Fall des § 273 Abs. 5 des Gesetzes kann
zuschlags erfüllt werden. der Anspruch auf Hauptentschädigung neben der
Weitergewährung von Unterhaltshilfe auf Zeit über
(5) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche den Mindesterfüllungsbetrag hinaus höchstens mit
auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2 dem Betrag, um den der Grundbetrag der Haupt-
des Gesetzes), ist für die Anwendung der Absätze 1 entschädigung 3600 Deutsche Mark übersteigt, zu-
und 4 jeweils die Summe der Grundbeträge maß- züglich des auf den übersteigenden Betrag entfallen-
gebend; ferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag den Zinszuschlags erfüllt werden.
(Absatz 2), im Falle des Absatzes 4 auch der Betrag (3) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche
von 5600 Deut.sehe Mark, im Verhältnis der Grund- auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2
beträge zueinander aufzuteilen. des Gesetzes), ist für die Anwendung der Absätze 1
und 2 jeweils die Summe der Grundbeträge maß-
(6) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in qebend; ferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr 1 sich
dem nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Umfang ;rgebende Anrechnungsbetrag, im Fall de~ Ab-
erfüllt worden und ergibt sich bei der späteren An- satzes 2 auch der Betrag von 3600 Deut.sehe Mark,
rechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptentschä- im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-
digung (§ 278a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der teilen.
endgültige Anrechnungsbetrag den nach Absoclz 2
berechneten vorläufiqen Anrechnungsbetrag über- § 6
steigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück-
gefordert. Erfüllung neben der Weitergewährung
von Unterhaltshilfe bei Umstellung von Lebenszeit
aui Zeit
§ 4 (l) Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
Erfüllung neben der gleJdu:eitiilJen Hauptentschädigung neben der Weitergewährung
Weitergewäh:n„mu von UnforhaHshHfe auf Lebenszeit von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. l oder 4 über den
und Entschädigungsrente Mindesterfüllungsbetrag hinaus nicht oder nicht in
dem begehrten Umfang möglich, kann der Berech-
(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben tigte beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch
Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann auf Zeit weitergewährt wird. In diesem Fall gilt
der Anspruch auf Hauptentschädigung über den § 5 entsprechend.
652 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Wird rwbcn Untc~rhallshilfc nach § 3 Abs. 1 3. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente
oder 4 Entschi.idi~Jungsrenlt~ gew~ihrt, kann eine Um- eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
stellung der Unterhaltshilfe nur beantragt werden, Hauptentschädigung vorausgegangen, schließt
wenn der Berechtiqte auf die Weitergewährung der sich die Anrechnung nach Nummer 1 oder 2
Entschädigungsrente verzichtet. der Anrechnung des Teilerfüllungsbetrags an.
Artikel II
3. An rech nun g von Er f ü 11 u n g s betr ä gen
neben Kriegsschadenrente
Zuerkennung von Unterhaltshilfe
auf die Hctuptentschädigung
oder von Entschädigungsrente
neben Unterhaltshilfe
nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs
§ 7 auf Hauptentschädigung
Anrechnung der ErfüUungsbeb:äge nach §§ 3 bis 6
1. Zuerkennung nach Erfüllung
auf Grundbetrag und Zinsen
bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags
(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung
nach §§ 3 und 4 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein- § 9
schließlich dessen, was bereits als Mindesterfül- Zuerkennung von Unterhaltsh:ilfe oder von
lungsbetrag gewährt worden ist, auf den Teil des Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe
Anspruchs auf Hauptentschädigung anzurechnen, der Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nur mit
nicht durch die Weitergewährung von Unterhalts- einem Betrag erfüllt worden, der den Mindesterfül-
hilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungs- lungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhaltshilfe
rente vorläufig in Anspruch genommen ist. Ist der oder Entschädigungsrente neben U:q.terhaltshilfe so
Erfüllungsbetrag niedriger als dieser Teil des An- zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vor-
spruchs auf Hauptentschädigung, so ist vorweg auf ausgegangen wäre.
den darin enthaltenen Zinszuschlag anzurechnen.
2. Zuerkennung nach Erfü 11 un g
(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung
über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus
nach §§ 5 und 6 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-
schließlich dessen, was bereits als Mindesterfül- § 10
lungsbetrag gewührt worden ist, auf den Grund- Zuerkennung von UnterhaHshHfe auf Lebenszeit
betrag und den darauf entfallenden Zinszusch]ag
im Verhültnis dieser Betröqe zueinander anzurech- (1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit
nen. Grundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist der einem Betrag teilweise erfülH worden, der den
Grundbetrag der Hauptentschädiqung, soweit er den Mindesterfüllungsbetrag übersteigt, kann Unter-
Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, bei Ge- haltshilfe auf Lebenszeit nur zuerkannt werden,
währung von Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 5 des wenn der hiernach verbleibende Grundbetrag der
Gesetzes mindestens den Betrag von 3600 Deutsche Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche
Mark, übersteigt. Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrech-
nungsbetrag, der sich nach Absatz 2 für die vor-
(3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab- aussichtlich zu leistenden Zahlungen an Unterhalts-
sätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn die spätere hilfe ergibt, erreicht oder übersteigt; wäre die
Anrechnung der Unterhalt.shilf e und Entschädigungs- Unterhaltshilfe im Fall der Zw::!rkennung auf meh-
rente (§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 281 Nr. 1 des Gesetzes) rere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurech-
einen noch nicht erfüllten Grundbetrag der Haupt- nen, ist die Summe der verbleibenden Grundbeträge
entschädigung ergibt. maßgebend.
(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird in der
Weise berechnet, daß der monatliche Auszahlungs-
§ 8 betrag der Unterhaltshilfe mit dem aus der Anlage
Reihenfolge der Anrechnung ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der Anrech-
nungssatz (§ 278 a Abs. 1 des Gesetzes) berücksich-
Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun- tigt ist, vervielfacht wird. Dabei. gilt folgendes:
gen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen 1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der
auf die Hauptentschädigung gilt foJgendes: Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,
1. Ist neben der Kriegsschadenrente nur der Min- auf volle Deutsche Mark nach unten abge-
desterfüllungsbetrag gewührt worden, ist zu- rundete Auszahlungsbetrag für die ersten
nächst die Unterhaltshilfe, dann der Mindest- drei Monate nach der Zuerkennung; dabei
erfüllungsbetrag und zuletzt die Entschädi- sind Monate, in denen die Unterhaltshilfe
gungsrente anzurechnen. ruht, außer Betracht zu lassen.
2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch 2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem
auf Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-
worden, schließt sich die Anrechnung der punkt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-
Kriegsschadenrente der Anrechnung des Erfül- kannt wird.
lungsbetrags einschließlich dessen, was bereits 3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er
als Mindester!üllungsbetrag gewährt worden von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-
ist, nach § 7 an. trennt, so bestimmt sich der Vervielfältiger
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 653
für ein Drittel des Auszahlungsbetrags Hauptentschädigung 3600 Deutsche Mark erreicht,
(Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte- es sei denn, daß die Unterschreitung dieser Grenze
ren und für zwei Drittel des Auszahlungs- auf der Anrechnung von Darlehen im Sinne des
betrags nach dem Lebensalter des jüngeren § 291 Abs. 3 des Gesetzes beruht.
der beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-
zahlungsbetrag sind auf volle Deutsche
Mark nach unten abzurunden. 3. An rech nun g von Er f ü 11 u n g s betr ä gen
auf die Hauptentschädigung
Ist vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf
Lebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt
§ 13
worden, ist der vorläufige Anrechnungsbetrag nach
§ 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maßgeben- Belassung der vollzogenen Anrechnung
der Zeitpunkt der letzte Tag des Kalendermonats, bei nachträglicher Zuerkennung von Unterhaltshilfe
in dem über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der
auf Lebenszeit durch cfos Ausgleichsamt entschieden Zuerkennung von Unterhaltshilfe teilweise erfüllt
wird. worden, wird die vollzogene Anrechnung der Erfül-
(3) Für die Gewfüuunq von Unterhaltshilfe in ent- lungsbeträ.ge durch die spätere Zuerkennung von
sprechender Anwendung der Vorschriften über Unterhaltshilfe nicht berührt; dies gilt auch inso-
Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 273 Abs. 5 des weit, als auf den Zinszuschlag zur Hauptentschädi-
Gesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß- gung angerechnet worden ist und dieser nach § 278 a
gabe, daß der verbleibende~ Grundbetrag der Haupt- Abs. 3 des Gesetzes als erfüllt gilt.
entschädigung mindestens 5600 Deutsche Mark er-
reichen muß.
(4) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der Artikel III
Unterhaltshilfe auf diP- Hauptentschädiqung (§ 278 a Folgen der Ausübung des Wahlrechts
Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), dc1ß der end9ültige An- nach § 263 Abs. 3 des Gesetzes
redmungsbetrng den nach Absatz 2 berechneten
vorläufigen Anrechnungsbetrag übersteigt, wird der 1. Erfüllung von Ansprüchen
Unterschiedsbetrug nicht zurückgefordert. auf Hauptentschädigung
nach Ausübung des Wahlrechts
§ 11 § 14
Erfüllung nach Obergang von UnterhaltshiHe
Zuerkennung von EnJschädigungsrente auf Entschädigungs,r,mte neben Unterhaltshilfe
neben Unterhaltshilfe oder auf Entschädigungsrente
fat der Anspruch auf Hirnptenb)chädigung mit (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
einem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min- schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der
desterfüllungsbetrrJq üherst0iqt, kann Entschädi- späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
gungsrente nur neben Unterhaltshilfe auf Lebens- schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
zeit nach § 10 zuerkannt werden. Die Entschädi- betrags nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den
gungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um Mindesterfüllungsbetrag hinal!ls in Betracht kommt,
den der nach Abzug des Erfüllungshetrags verblei- bestimmt sich nach § 4.
bende Grundbetrag der Hauptentschädigung den
Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
(;2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-
schädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag
nur gewährt, wenn der Ubergang nicht auf den Zeit-
punkt des erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe
§ 12 zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird
Zuerkennung von UnterhaHshiHe auf Zeit jedoch nur insoweit gewährt, als er den nach end-
gültiger Anrechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a
(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) verbleibenden Anspruch
einem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min- auf Hauptentschädigung übersteigt. Im übrigen be-
desterfüllungsbetrng übersteigt, liegen aber die stimmt sich die Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 3 nicht vor, entschädigung nach § 283 des Gesetzes.
kann Unterhaltshilfe auf Zeit zuerkannt werden. Die
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-
Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange uewährt, bis
haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach
die Smnrne der anzurechmmden Zahlungen (§ 273
Entschädigungsrente gewährt worden ist.
Abs. 2 des Gesetzes) den mich teilweiser Erfüllung
verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädi~11mg
oder, wenn auf mehrere Ansprüche auf Hauptent- § 15
schädigung anzurechnen ist, die Summe der ver- Erfüllung nach Ubergang von Entschädigungsrente
bleibenden Grundbcträue erreicht. auf UnterhaHshiHe neben Entschi'idigungsrente
oder auf Unterhaltshilfe
(2) Im Falle des § 273 Abs. 5 des Gesetzes gilt
Absatz 1 mit der Maßuab(\ daß Unterlrnltshilfe auf (1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf
Zeit nur zuerkannt werden 11.;:mn, wenn der nach Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der
teilweiser Erfüllung verbleibende Grundbetrag der späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
schä.digung bis zur Höhe des Mindcsterfüllungs- haltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter-
bctrags nicht cntw~qcn. Vvirkt der Ubergang nicht haltshilfe nicht entgegen. Nach Erfüllung über den
auf den Zc:i Lpunk t des 1:rsl.maligcn Bezugs von Ent- Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang
schüdi9ungsrenl.c ZLirück, wird der Mindesterfül- nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig; die Ent-
lungsbc,trag um dl:n Bcirng rJek ürzl, um den sich die schädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen,
vor dem Uberqcrng ~JczahlL(: EnLsdüidigungsrente um den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags ver-
durch den Abzuu de:-; Sperrbetrags ermäßigen würde; bleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den
für die I Iöhc des Sperrbel.rt1qs ist das Lebensalter Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
des Be rech Liglcn im Zeitpunkt clc:s Ubergangs und
der Auszcihlunqsbel.rng der Unterhaltshilfe für den (2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf
ersten Monat nach dem Ubcrgang mußqcbend. Ob Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-
erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang
eine Erfüllung über den Mindcsterfüllungsbetrag
hinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4. von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente nur mit
Wirkung für die Zukunft zulässig. Die Entschädi-
(2) Der Ubercicmg von Entschüdigungsrente auf gungsrente ist von dem Grundbetrag der Haupt-
Unterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt entschädigung zu berechnen, der nach Anrechnung
des erstmaliuen Bezugs von Entschüdigungsrente der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Ge-
steht der spii!eren fafüllunq des Anspruchs auf setzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.
lfouptenlschüdigung bis zur Höhe des Mindesterfül-
lungsbetrags nicht entgerJcn. Nach einem Uberqang
mit Vv'irlumg für die Zukunft wird der Mindest-
erfüllungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt, als § 18
er den Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente Obergang von Entschädigungsrente
(§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine Er- auf UnterhaHshfüe neben Entschädigungsrente
füllung über den Minclesterfülluncrsbetrag hinaus in oder auf Unterhaltshilfe
Betracht kommt, bestimmt sich nach §§ 3, 5 oder 6.
(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
§ 16 betrags steht dem späteren Dbergang von Entschä-
digungsrente auf Unterhaltshilfe neben Entschädi-
Erfüllung nach Ubergang
gungsrente nicht entgegen. Nach Erfüllung über den
von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente
Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang
auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente
nur mit Wirkung für die Zukunft und unter den
(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent- Voraussetzungen des § 10 zulässig; die Entschädi-
schädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä- gungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um
teren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi- den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags verblei-
gung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags bende Grundbetrag der Hauptentschädigung den
nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Mindest- Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.
erfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-
(2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
stimmt sich nach §§ 3, 5 oder 6.
schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-
(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe betrags steht dem Ubergang von Entschädigungs-
neben Entschädigungsrente auf Entschädigungsrente rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach
wird ein Mindcsterfüllungsbctrag nur gewährt, Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus
wenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des ist ein Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft
erstmaligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück- nach Maßgabe der §§ 10 und 12 zulässig; dabei ist
wirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung aus-
insoweit gewährt, als er den nach endgültiger An- zugehen, der nach Anrechnung der Entschädigungs-
rechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 rente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) und des Erfüllungs-
des Gesetzes) verbleibenden Anspruch auf Haupt- betrags verbleibt.
entschädigung übersteigt. Im üb.:riqen bestimmt sich
die Erfüllunq des Anspruchs auf Hauptentschädigung
nach § 283 des Gesetzes. § 19
Ubergang von
Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente
auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente
2. Au s üb u n g d e s W a h 1r e c h t s
nach teilweiser Erfüllung (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
des Anspruchs auf Hauptentschädigung Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-
lungsbetrag hinaus, steht dem Ubergang von Unter-
§ 17 haltshilfe neben Entschädigungsrente auf Unter-
Ubergang von Unterhaltshilfe haltshilfe nicht entgegen.
auf Entschädigungsrente neben UnterhaltshUfe (2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf
oder auf Entschädigungsrente Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-
(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent- erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang
schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs- von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf
betrags steht dem späteren Ubergang von Unter- Entschädigungsrente nur mit Wirkung für die Zu-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 655
kunft zulüssig. Die Untschüdigungsrente ist von dem § 21
Grundbc~lrt1g zu berechnen, der nach Anrechnung
Anwendung in Berlin
der Unterlrnllshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Ge-
setzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes sowie
Artikel IV § 15 des Achten und § 7 des Elften Gesetzes zur
Schlu,ßvorschriften Änderung des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
Verordnung auch im Land Berlin.
§ 20
§ 22
Anwendungszeitpunkt
Die VorschriHen der §§ 1 bis 19 sind mit Wirkung Inkrafttreten
vorn Inkrafltrclcn des Lastenausgleichsgesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(§ 375) ab anzuwenden. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Lemmer
Anlage umstehend
656 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage
(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)
Vervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrags
für die vorausskhtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
Vollendetes Verviel- Vollendetes Verviel-
Lebensju.hr folti9er Lebensjahr fältiger
unter 1 33g 50 154
1 386 51 151
2 382 52 146
3 377 53 142
4 372 54 137
5 367 55 132
6 3G2 56 127
7 358 57 122
8 353 58 118
9 348 59 113
10 343 60 108 ,
11 338 61 103
12 334 62 103
13 329 63 98
14 324 64 94
15 319 65 89
16 314 66 84
17 310 67 79
18 305 68 77
19 300 69 74
20 295 70 70
21 290 71 65
22 286 72 62
23 281 73 58
24 276 74 55
25 271 75 53
26 2G6 76 48
27 262 77 46
28 257 78 43
29 252 79 41
30 247 80 38
31 245 81 36
32 240 82 34
33 235 83 31
34 230 84 29
35 226 85 26
36 221 86 24
37 216 87 24
38 211 88 22
39 206 89 19
40 202 90 19
41 197 91 _19
42 192 92 17
43 187 93 17
44 182 94 14
45 178 95 14
46 173 96 14
47 168 97 14
48 163 98 10
49 158 99 und mehr 5
Nr. -14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 657
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlauibahnverordmrng
Vom 6. August 1960
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27
Änderung der Soldatenlau fbahnverordnung vom in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-
30. Juli 1960 (Bumlesgesetzbl. I S. 620) wird nach- gesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)
stehend der Wortlaut der Soldal.enlaufbahnverord- in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
nung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge- des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-
geben, wie sie sich aus der oben anrJeführten Änd<~- gesetzbl. I S. 206) erlassen worden.
rungsverordnung ergibt.
Bonn, den 6. August 1960
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Verordnung über die lauf.bahnen der Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordmmg - SL V)
in der Fassung vom 6. August 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ABSCHNITT I 2. S an i t ä t s d i e n s t
Allgemeines Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . 20
Grundsatz Beförderung 21
Ordnung der Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3. Mi 1 i t ä r m u s i k d i e n s t 22
Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 4. Mi 1 i t ä r g e o g r a p h i s c h e r D i e n s t 23
Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-
wechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe
der Unteroffiziere und Mannschaften
Dienstgradbezeiclrnung der Angehörigen der Reserve 6
in die Laufbahngruppe der Offiziere 24
ABSCHNITT II 6. 0 ff i z i e rl auf bahnen
der Angehörigen der Reserve 25
A. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
und Mannschaften
1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ABSCHNITT III
Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Beförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-
Unternffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Beförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. Angehörige der Reserve 11 Dbergangsregelung für die Einstellung und Beförde-
rung von Offizieranwärtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
B. Laufbahngruppe der Offiziere Dbergangsregelung für Angehörige bestimmter Jahr-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
1. Truppendienst
Dbergangsregelung für die Einstellung von Unter-
Voraussetzungen für die Einstellung als Offizier- offizieren und Mannschaften des Sanitätsdienstes . . . 30
anwiirter (Berufsoffizier) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ubergangsregelung für die Einstellung für technische
Beförderung der Offiziernnwärter (Berufsoffizier) . . . 13 Verwendungen im Truppendienst und für Beförde-
Beförderung der Berufsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 rungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Einstellung und Beförderung der Offizieranwärter und Dbergangsregelung für die Einstellung in die Lauf-
Offiziere (Offizier auf Zeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bahn der Offiziere des Truppendienstes der Marine . . 32
Offizieranwärter für technische Verwendungen im Dbergangsregelung für Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . 33
Truppendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Dbergangsregelung für die Ein_stellung von Bewer-
Truppenoffiziere für technische Verwendungen mit bern mit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . . 34
wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes 35
Andere Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vor- Dbergangsregelung für Soldaten mit Vordienstzeiten
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 außerhalb der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Umwandlung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . 19 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
ABSCIINJTT datengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser
Allgemeines Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-
grad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist,
§ 1 mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt
Grundsatz auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad
während der Eignungsübung, wenn der Soldat mit
Die Soldaten sind nach Ei~Jmmg, Befähigung und diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten
Leislung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, auf Zeit ernannt wird.
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,
Heimat oder Herkunft zu ernennen. § 5
Umwandlung des Dienstverhältnisses
§ 2 und Laufbahnwechsel
Ordnung der Laufbahnen (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
(l) In den Lcrnfbahnffruppcn der Unteroffiziere
Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-
und Mannschaften sowie der Offiziere bestehen
mung des Soldaten zulässig,
Laufbahnen des Truppcndifmstes, des Sanitätsdien-
stes, des Mili Uirmusikdienslcs und des militärgeo- (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn
graphischen Dienstes. der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn
besitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst-
eine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-
grade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres
bahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung
gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der
des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des
Luf tvvc1ff e und der Marine.
50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-
musikdienst in den Truppendienst auch ohne seine
§ 3 Zustimmung versetzt werden.
Einstellung
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr- § 6
d:i1enstverhäl tnisses. Dienstgrndbezeichnung
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im der Angehörigen der Reserve
untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be- Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,
stimmt oder zugelassen ist. werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die nung die Worte „der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-
ABSCHNITT II
nis eines Berufssoldaten zu berufen.
A. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
§ 4
und Mannschaften
Beförderung 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren § 7
Dienstgrades. Voraussetzungen für die Einstellung
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel- (1) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt
nichts anderes bestimmt ist. werden, wer
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs- ist und
soldaten oder Soldaten auf Zeil nicht zulässig 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder
1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel- sich einen entsprechenden Bildungsstand
lung oder der letzten Beförderung, es sei erworben hat.
denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht
(2) Für dLe Laufbahnen der Unteiroffizier,e und
durchlaufen zu werden brauchte,
Mannschaften des Militärmusikdienstes darf als
2. innerhalb von zwei J ahrcn vor der Alters- Soldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außer-
grenze für den nächslhöheren Dienstgrad dem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
und
3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres. § 8
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- Beförderung der Mannschaften
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem (1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer
bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.
dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum
gilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol- Hauptgefreiten sind
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 659
1. eine mindestens einjährige Verwendung (2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der
seit Ernennung zum Gefreiten in einer Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Die
Tätigkeit, die eine technische oder entspre- Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA), die den vol-
chende fachliche Spezialausbildung erfor- len Grundwehrdienst leisten, können erst mit dessen
dert, und Abschluß zum Unteroffizier befördert werden. Wei-
2. eine entsprechende Gesellenprüfung oder tere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit
Facharbeiterprüfung oder eine Fachprüfung zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf
für die Spezialverwendung in der Bundes- Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser
wehr. Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Voraus-
setzung für die Beförderung zum Stabsfeldwebel ist
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge- das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teil-
freiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. nahme an einem Fachlehrgang in der Bundeswehr.
Von der Prüfung kann befreit werden, wer eine
§ 9 Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestan-
den hat.
Unteroffizieranwärter
(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-
(1) Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert für
grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-
Soldaten auf Zeit mindestens ein Jahr. Auf die Aus-
soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem
bi.ldungszeit können bis zu sechs Monate der voran-
Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-
gegangenen Dienstzeit angerechnet werden.
leistet und sich dabei für seine Ubernahme als
(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be- geeignet erwiesen hat. Für die weiteren Beförde-
rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, rungen ist die in der Bundeswehr tatsächlich gelei-
wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen stete Dienstzeit zugrunde zu legen.
Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden
(4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum
Bildungsstand besitzt.
Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen
(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier ist Eignung für eine militärfachliche Verwendung der
eine Unteroffizierprüfung abzulegen. für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad
verliehen worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entspre-
§ 10 chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses zulässig.
Beförderung der Unteroffiziere
(5) In der Marine kann für die Laufbahn der
(1) Die Beförderung zum Feldwebel ist erst nach Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve des
einer Dienstzeit von fünf Jahren und nach dem Be- Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden,
stehen einer Feldwebelprüfung zulässig. Zum Ober- wer eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich
feldwebel und zu höheren Dienstgraden dürfen nur einen entsprechenden Bildungsstand erworben hat
Berufssoldaten und Angehörige der Reserve beför- und das Befähigungszeugnis A 4 als Kapitän auf
dert werden. Der Dienstgrad Hauptfeldwebel kleiner Fahrt I besitzt.
braucht nicht durchlaufen zu werden.
(2) Die Ernennung eines Feldwebels zum Berufs-
soldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebens- B. Laufbahngruppe der Offiziere
jahres zulässig. 1. Truppendienst
(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum § 12
Stabsfeldwebel sind
Voraussetzungen für die Einstellung
1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren
als Offizieranwärter (Berufsoffizier)
als Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel
und (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines
nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
der Bundeswehr. Von der Prüfung kann 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre
befreit werden, wer eine Laufbahnprüfung alt ist und
für den gehobenen Dienst bestanden hat. 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
2. Angehörige der Reserve
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis
§ 11 zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgrad-
bezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter
(1) Angehörige der Reserve in den Laufbahnen
(OA)".
der Unteroffiziere und Mannschaften können jeweils
nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen § 13
befördert werden. An Stelle der einjährigen beson-
Beförderung der Offizieranwärter
deren Verwendung vor der Beförderung zum
(Berufsoffizier)
Hauptgefreiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) tritt für sie die
technische oder fachliche Spezialverwendung von (1) Die Ausbildung zum Berufsoffizier dauert min-
mindestens vier Wochen während der Wehr- destens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter
übungen. ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
zum Gefreiten nach 6 Monaten 1. höchstens 30 Jahre alt ist,
zum Fahnenjunker nach 10 Monaten 2. mindestens das Zeugnis über den erfolg-
zum Fähnrich nach 22 Monaten reichen Besuch einer Mittelschule oder
zum Leutnant nach 36 Monaten. einen entsprechenden Bildungsstand besitzt
Die Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen. und
Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wieder- 3. die Abschlußprüfung einer für den Bundes-
holung der Prüfung zugelassen werden. dienst anerkannten Bau- oder Ingenieur-
(2) Der für Offizieranwärter vorgesehene Ausbil- schule oder anderen höheren technischen
dungsgang schließt mit der Beförderung der Anwär- Lehranstalt bestanden hat.
ter zum Leutnant ab. (2) Die Bewerber werden als Fahnenjunker ein-
§ 14 gestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert 24 Mo-
nate. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-
Beförderung der Berufsoffiziere den Dienstzeiten zulässig:
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Hauptmann sind zum Fähnrich nach 10 Monaten
1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah- zum Leutnant nach 24 Monaten.
ren seit Ernennung zum Leutnant und § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende An-
2. die Vollendung des 27. Lebensjahres. wendung.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 14
erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr- Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden
gang und nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
seit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der zum Hauptmann nach 5 Jahren
Teilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden,
wer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst zum Major nach 10 Jahren
erfolgreich abgeschlossen hat. zum Oberst nach 16 Jahren.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut- § 17
nant zulässig.
Truppenoffiziere für technische Verwendungen
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden mit wissenschaftlicher Vorbildung
Personals ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-
nung zum Leutnant zulässig: (1) Für technische Verwendungen kann als Berufs-
offizier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
zum Hauptmann nach 5 Jahren
zum Major nach 9 Jahren 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
zum Oberst nach 15 Jahren. 2. ein der technischen Verwendung entspre-
chendes naturwissenschaftliches oder tech-
§ 15 nisches Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung
Einstellung und Beförderung
oder mit einer Hochschulprüfung abge-
der Offizieranwärter und Offiziere
schlossen hat und
(Offizier auf Zeit)
3. Offizier der Reserve ist.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol- (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-
daten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs- zum Major nach 4 Jahren
stand besitzt. zum Oberst nach 12 Jahren.
(2) Die Ausbildung zum Offizier auf Zeit dauert (3) Die Bewerber werden als Stabsingenieure ein-
mindestens zwei Jahre. Die Beförderung der Anwär- gestellt, wenn sie nach Abschluß eines der techni-
ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: schen Verwendung entsprechenden naturwissen-
zum Gefreiten nach 6 Monaten schaftlichen oder technischen Studiums die zweite
zum Fahnenjunker nach 10 Monaten Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-
Ingenieurs erworben haben. Beförderungen sind
zum Fähnrich nach 18 Monaten
nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum
zum Leutnant nach 24 Monaten. Stabsingenieur zulässig:
(3) Im übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend. zum Major nach 2 Jahren
zum Oberst nach 10 Jahren.
§ 16
Offizieranwärter für technische Verwendungen (4) Für die Beförderung zum Major ist die erfolg-
im Truppendienst reiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang
Voraussetzung.
(1) Für technische Verwendungen· kann als Offi-
zieranwärter (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit) (5) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-
eingestellt werden, wer sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 661
§ 18 3. die Voraussetzungen für die Beförderung
zum Leutnant der Reserve erfüllt.
Andere Truppenofüziere mit wissenschaftlicher
Vorbildung (2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine
mindestens dreijährige klinische oder praktische
(1) Für nichttechnische Verwendungen, die eine
Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-
wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als
mittelchemiker nachweisen.
Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt wer-
den, wer (3) Die Bewerber werden eingestellt:
1. höchslens 32 Jahre alt ist, 1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
2. ein entsprechendes Studium an einer wis- 2. Tierärzte als Stabsveterinär;
senschaftlichen Hochschule mit einer ersten 3. Apotheker als Stabsapotheker.
Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-
§ 21
prüfung abgeschlossen hat und
Beförderung
3. Offizier der Reserve ist.
(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienst-
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge- zeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär
stellt. Beförderungen si.nd nach folgenden Dienst- oder Stabsapotheker zulässig:
zeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär
zum Major nach 7 Jahren
oder Oberstabsapotheker nach 3 Jahren
zum Oberst nach 15 Jahren.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung.
oder Oberstapotheker nach 11 Jahren.
(3) Wer nach Bestehen der ersten Staatsprüfung (2) Die Beförderung zum Oberstabsarzt, Ober-
oder Hochschulprüfung eine für seine Verwendung stabsveterinär oder Oberstabsapotheker ist erst nach
in der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-
von mindestens drei Jahren oder eine weitere abge- gang zulässig.
schlossene Ausbildung im öffentlichen Dienst auf
der Grundlage der Staats- oder Hochschulprüfung 3. Mi 1 i t ä r m u s i k dienst
nachweist, wird als Hauptmann eingestellt. Beförde- § 22
rungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-
nung zum Hauptmann zulässig:
musikdienstes kann eingestellt werden, wer
zum Major nach 4 Jahren 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
zum Oberst nach 12 Jahren. 2. ein Studium an einer staatlichen Hochschule
(4) Für die Beförderung zum Major ist die erfolg- für Musik mit dem Kapellmeisterexa.men
reiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang abgeschlossen hat und
Voraussetzung. 3. Offizier der Reserve ist.
§ 19 (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge-
stellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst nach
Umwandlung des Dienstverhältnisses Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförderung
(1) Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der zum Major erst nach acht Dienstjahren seit Ernen-
das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen nung zum Oberleutnant und nach erfolgreicher Teil-
entsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Ab- nahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
sicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-
lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines 4. Mi 1 i t ä r g eo graphischer Dienst
Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit § 23
wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit
angerechnet. (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeo-
graphischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten
1. höchstens 35 Jahre alt ist,
ernannt, so verlängern sich die Mindestdienstzeiten
für weitere Beförderungen um die Zeit, die er früher 2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder
als die nach § 12 gleichzeitig mit ihm eingestellten Geologie an einer wissenschaftlichen Hoch-
Offizieranwärter zum Leutnant befördc~rt worden ist. schule abgeschlossen hat und
3. Offizier der Reserve ist.
2. Sanitätsdienst (2) § 17 Abs. 2 bis 5 findet Anwendung.
§ 20 5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe
Voraussetzungen für die Einstellung der Unteroffiziere und Mannschaften
in die Laufbahngruppe der Offiziere
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des SaniU:i.ts-
dienstes kann eingestellt weden, wer § 24
1. höchstens 40 Jahre alt ist, (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei
2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-
oder Apotheker besitzt und dienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und das Dienstgrad setzt die erfolgreiche Teilnahme an
28. Lebensjahr sowie das achte Dienstjahr noch nicht einem Stabsoffizierlehrgang voraus.
vollendet haben.
(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-
(2) Nach der Zulc1sstmg führen Unteroffiziere den anwärter (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit) über-
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst- nommen werden, wenn er die Voraussetzungen der
grad Fähnrich. Sta bsunleroffiziere führen im Schrift- §§ 12, 15 oder 16 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit
verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober- kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet
feldwebel und höhere Dienstgrade bis zur Beförde- werden.
rung zum Leutnant ihre Dienstgradbezeichnung mit
(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve
dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)".
als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit giH § 11
(3) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sind entsprechend Abs. 3 und 4 entsprechend.
anzuwenden. Auf die Ausbildungszeit können je
nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre, ABSCHNITT III
in den Fällen des § 15 bis zu einem Jahr der bis-
herigen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden. Ubergangs- und Schlußvorschriften
Die Soldaten werden in die Laufbahngruppe der
§ 26
Unteroffiziere und Mannschaften zurückgeführt,
wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offi- Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungs-
zier eignen. Der Zusatz „Offizieranwärter" nach ordnungen
Absatz 2 entfällt. An Stelle des Dienstgrades Fah- Der Bundesminister für Verteidigung kann nach
nenjunker oder Fähnrich führen sie den Dienstgrad den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,
Unteroffizier oder Feldwebel. Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der
in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und
6. Off iz i e rl a ufb ahnen der Angehörigen Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen
der Reserve und über die Mindestanforderungen an Vorbildung,
§ 25 Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit
hinausgehen.
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
§ 27
der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen
werden,· wer mindestens das Zeugnis über den Ausnahmen
erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
entsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter des Bundesministers für Verteidigung für einzelne
führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von
mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA) ". folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen 1. Höchstalter für die Einstellung:
der Angehörigen der Reserve gelten §§ 17, 20 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 1,
und 3, §§ 22 bis 24 mit Ausnahme der in diesen
§ 12 Abs. 1 Nr. 1,
Vorschriften für die Einstellung und Zulassung fest-
gelegten Lebensaltersbegrenzung entsprechend. § 16 Abs. 1 Nr. 1,
§ 17 Abs. 1 Nr. 1,
(3) Die Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1,
Grundwehrdienst leisten, können erst nach dessen
Abschluß zum Fähnrich befördert werden; im übri- § 20 Abs. 1 Nr. 1,
gen können sie jeweils nach Wehrübungen von min- § 22 Abs.1 Nr.1,
destens vier Wochen befördert werden. Beim verlän- § 23 Abs. 1 Nr. 1;
gerten Grundwehrdienst gelten je drei Monate der 2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:
über zwölf Monate hinausgehenden Wehrdienstzeit
§ 4 Abs. 3 Nr. 1,
als eine Wehrübung; eine Beförderung zum Leutnant
der Reserve ist jedoch erst nach dessen Abschluß § 8 Abs. 2 Nr. 1,
zulüssig. Vor der Beförderung zum Leutnant ist eine § 10 Abs. 1,
Offizierprüfung abzulegen. § 13 Abs. 1,
(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4,
Wehrübungen von mindestens vier \/Vochen beför- § 15 Abs. 2,
dert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere § 16 Abs. 2 und 3,
des Truppendienstes zum Hauptmann nicht vor Ab-
§ 17 Abs. 2 und 3,
lauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant
und nicht vor Vollendung des 2'l. Lebensjahres, zum § 18 Abs. 2 und 3,
Major nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Ernen- § 19 Abs. 2,
nung zum Leutnant und nicht vor Vollendung des § 21 Abs. 1,
32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderungen § 22 Abs. 2;
der Offiziere df~r Reserve erst nach Ablauf einer
3. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstel-
Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach die- lung oder Beförderung:
ser Verordnuny mindc~stens vorausgesetzt wird. Die § 3 Abs. 2,
Beförderung zum Major oder einem entsprechenden § 4 Abs. 2.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960 663
(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag § 31
des Bundesministers für Verteidigung für Einzelfälle Ubergangsregelung für die Einstellung
Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zulassen, für technische Verwendungen im Truppendienst
wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die und für Beförderungen
Beförderung vorliegen.
(1) Bis zum 31. Dezember 1965 können
(3) Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabs-
feldwebeln und Oberstabsfeldwebeln auf Antrag 1. Bewerber für technische Verwendungen in
des Bundesministers für Verteidigung für Einzel- der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-
fälle Ausnahmen von § 24 Abs. 1 für Höchstalter schaften des Truppendienstes, die die Vor-
und Höchstdi,enstz,eit zula1ssen. aussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen und
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst
in der Bundeswehr verpflichten, eingestellt
§ 28 werden
Ubergangsregelung für die Einstellung a) als Obergefreite, wenn sie die Geseller: •
und Beförderung von Offizieranwärtern oder Facharbeiterprüfung oder
(1) Bis zum 31. März 1961 können Anwärter für b) als Feldwebel, wenn sie die Meisterprü-
die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ab- fung in einem der technischen Verwen-
weichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Alter von dung entsprechenden Beruf abgelegt
höchstens 29 Jahren eingestellt werden. haben;
2. Soldaten abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1
(2) Bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatenge-
nach einer Verwendung von sechs Monaten
setzes bestimmten Frist können Offizieranwärter
zum Hauptgefreiten befördert werden;
abweichend von § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16
Abs. 2 nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum 3. Soldaten abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1
Leutnant befördert werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ist nicht nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum
anzuwenden. Feldwebel befördert werden.
§ 29 (2) Ein Oberg,efreiter, der nach Absatz 1 Nr. 1 ein-
gestellt worden ist, kann abweichend von § 8 Abs. 2
Ubergangsregelung
Nr. 1 nach einer Dienstzeit von sechs Monaten zum
für Angehörige bestimmter Jahrgänge
Hauptgefreiten und abweichend von § 10 Abs. 1
Soldaten, die bis zum 31. März 1961 in die Bun- Satz 1 nach einer Dienstzeit von drei Jahren zum
deswehr eingestellt werden und den Geburtsjahr- Feldwebel befördert werden.
gängen 1925 bis 1934 angehören, können
(3) Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 einge•
1. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 stellt worden ist, muß vor seiner Ernennung zufü
nach drei Dienstjahren zum Feldwebel beför- Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst ge-
dert werden; leistet haben; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 und § 16
Abs. 3 nach drei Jahren seit Ernennung zum § 32
Leutnant, jedoch nicht vor Vollendung des Ubergangsregelung für die Einstellun~
30. Lebensjahres, Offiziere des fliegenden Per- in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
sonals nicht vor Vollendung des 28. Lebens- der Marine
jahres, zum Hauptmann befördert werden; (1) Bis zum 31. Dez.ember 1965 kann in den
3. abwe,ichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach zehn Truppendienst der Marine eingestellt werden
J ahrien, Offiziier•e des fliie1genden Personals nach 1. als Leutnant zur See, nach Vollendfü1g des
acht Jahren seii1t Ernennung zum Leutnant zum 26. Lebensjahres jedoch als Oberleutna.nt
Major befördert werden. zur See, wer mindestens das Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule
§ 30 oder einen entsprechenden Bildungsstand
und das Befähigungszeugnis A 6 als Kapi-
Ubergangsregelung für die Einstellung
tän auf großer Fahrt besitzt;
von Unteroffizieren und Mannschaften
des Sanitätsdienstes 2. als Offizieranwärter mit dem Dienstgrad
Seekadett, wer mindestens das Zeugnis
Bis zum 31. Dezember 1965 kann für die Laufbah- über den erfolgreichen Besuch einer Mittel-
nen der Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitäts- schule oder einen entsprechenden Bildungs-
dienstes als Unteroffizier eingestellt werden, wer stand und das Befähigungszeugnis A 5 als
die Voraussetzungen de,s § 7 Abs. 1 €rfüllt und den Seesteuermann auf großer Fahrt besitzt.
Berufsgruppen der Krankenpfleger, medizinischen
Bademeister, Masseure, Krankengymnasten, Sek- (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
tionsgehilfen oder Desinfekteure angehört und die oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden,
staatliche Abschlußprüfung seiner Berufsgruppe ab- wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal-
gelegt hat. Die Beförderung zum Feldwebel ist ab- ausschuß kann Ausnahmen zulassen.
weichend von § 10 Abs. 1 frühestens nach einer (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 16
Dienstzeit von drei Jahren zulässig. § 10 Abs. 2 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
bleibt unberührt. gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.
664 Bundesge,se,tzblatt, Jahrgang 1960, Tei:l I
§ 33 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium
Uhergangsregelung für Sanitätsoffiziere ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum
Beamten des höheren technischen Dienstes ernannt
(1) Bis zum 31. März 1961 können Offiziere des worden ist.
Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bun-
deswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, abwei- § 36
chend von § 21 Abs. 1 befördert werden Ubergangsregelung für Soldaten
zum Oberstabsarzt mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr
drei Jahre nach Bestallung zum Arzt oder fünf (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
Jahre nach abgeschlossenem Staatsexamen, einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
jedoch nicht vor Vollendung des 35. Lebens- Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
jahres und nicht vor Ableistung einer Dienst- zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
zeit von zwei Jahren als Offizier; dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.
Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbildung
zum Oberfeldarzt
abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen
sechs Jahre nach Bestallung zum Arzt oder Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter
acht Jahre nach abgeschlossenem Staats- Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
examen, jedoch nicht vor Vollendung des
38. Lebensjahres; (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-
dienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember
zum Oberstarzt 1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird
neun Jahre nach Bestallung zum Arzt oder elf auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
Jahre nach abgeschlossenem Staatsexamen, setzung für die Beförderungen sind, die Zeit vom
jedoch nicht vor Vollendung des 41. Lebens- 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei
jahres. Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum 8. Mai
Entsprechendes gilt für die Zahnärzte, Tierärzte 1945 abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945
und Apotheker. mehr als 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwär-
ter geleistet haben und bei Offizieren, die auf Grund
(2) Bis zum 31. Dezember 1965 können Apotheker des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes
auch dann für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut-
eingestellt werden, wenn sie nicht das Staatsexamen nants in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
als Lebensmittelchemiker abgelegt haben. Sie müs- gilt die anzurechnende Zeit als Offizierdienstzeit.
sen in diesen Fällen eine mindestens dreijährige
praktische Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen. (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen
Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-
tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den
§ 34 Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-
Ubergangsregelung für die Einstellung grenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die
von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-
aussetzung für Beförderungen sind. Wenn es für sie
Bis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber nach günstiger ist, können sie ohne Anrechnung dieser
den §§ 17, 18, 22 und 23 als Berufsoffizier oder Offi- Dienstzeiten nach § 29 befördert werden, sofern des-
zier auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie sen Voraussetzungen erfüllt sind.
nicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach
§ 20, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er-
nennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens § 37
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
Inkrafttreten*)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 35 kündung, § 35 jedoch rückwirkend mit dem 1. April
Ehemalige Beamte 1957 in Kraft.
des höheren technischen Dienstes
*) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 21. März 1958
fänem Bewerber für technische Verwendungen im ist am 28. März 1958, die Änderungen nach der bezeichneten Ände-
Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge- rungsverordnung sind am 6. August 1960 in Kraft ge_trelen. Aus
dieser Änderungsverordnung ergibt sich auch der Zeitpunkt des
legt hat (§ 17 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem Inkrafttretens des § 35.
Heraus Cf e b er: Der Bunilesminisl.cr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlaa,sges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bumlcsqesc1.zhldl.l erschcinl. in drei Teil<)n In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqunq verkülldcl. ln Teil lll wird dc1s als forlqellcnd festqe·stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1:J:i[l (Bundcsqcsetzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Br>zuqsbedinqnnqcn für Tei 1 1 Ullcl II: Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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