637
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1960 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
30. 7. 60 Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) 637
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts
im Saarland (LA-EG-Saar)
Vom 30. Juli 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER ABSCHNITT Hausratentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Grundsätze und Begriffsbestimmungen Ausgleichsämter ... ·............................. 19
Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln 20
Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen
Ausgleichsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-
Beiträge der öffentlichen rfoushalte an den Aus- vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
gleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 saarländischen Rechts- oder Verwal tungsvor-
Währungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Aus~chließung von Ausgleichsleistungen . . . . . . . . . 23
ZWEITER ABSCHNTfT Umrechnung von Franken in Deutsche Mark . . . . . . 24
Schadensfeststellung Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach
dem Währungsausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Nichtberücksichtigung saarländischer Voruuszahlun- Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes 26
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Feststellung von Hausratverlusten . . . . . . . . . . . . . . . 7
Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- Zweiter Titel
und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundver-
mögen und Betriebsvermögen im Saarland . . . . . 8 U bergan g s vors c h r i ft e n
Schadensberechnung bei Sparerschädcm . . . . . . . . . . 9 Uberleitung der saarländischen Unterhaltshilfe 27
Frühere Feststellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ubergangsregelung hei der Kriegsschadenrente . . . 28
Uberleitung der Behördenorganisation im Saarland 29
DRITTER ABSCJINITT Uberleitung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ausgleichsleistungen Uberleitung saarländischer Mittel auf den Aus-
gleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Erster Ti tel Uberleitung nach saarländischem Recht begründeter
Ergänzende Vorschriften zu den Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds . . . . . . . 32
einzelnen Ausgleichsleistungen Verwaltungs kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung 11
Anrechnung sc1arländischer Vorauszahlungen auf
VIERTER ABSCHNITT
die Hauptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Verhältnis von saarlündischen Aufbauclarlehen zur Sonstige und Schlußvorschriften
Hauptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . 34
Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegs-
Anderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . 35
schadenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 36
Verhältnis cler sac1rli:lndischen Unterhaltshilfe zur
Hc1uptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Erlaß von Rechtsverordnungen . . . 37
Erstattung saarlöndischer Unterhaltshilfe . . . . . . . . . 16 Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften :::s
Verhältnis der l<rieqsschac.lenrente zu saarländi- Anwendung in Berlin ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
schen Aufbauclarkhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'7 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Z 1997 A
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Beiträge der öffentlichen Haushalte
an den Ausgleichsfonds
DRSTER ABSCHNITT
(1) In den Rechnungsjahren 1960 bis einschließ-
Grundsätze und Begriffsbestimmungen lich 1978 leistet das Saarland an den Ausgleichs-
fonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert
§ 1 seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweili-
Grundsatz gen Rechnungsjahr,
(1) Die Vorschriften (2) Sofern in den Rechnungsjahren 1960 bis ein-
schließlich 1978 der Zuschuß nach Absatz 1 zusam-
1. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. Au-
men mit den Mitteln, die dem Ausgleichsfonds auf
gust 1952 (Bundc~sqcsctzbl. I S. 446),
Grund des § 31 Abs. 2 zufließen, zur Deckung der
2. des Feststcllunqsgesetzes in der Fassung Ausgaben im jeweiligen Rechnungsjahr nicht aus-
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I reicht, leistet das Saarland an den Ausgleichsfonds
S. 534), einen jährlichen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln
3. des Gesetzes über einen Währungsaus- der übersteigenden Ausgaben. Dieser Zuschuß be~
gleich für Sparquthaben Vertriebener in trägt jährlich höchstens 9,8 Millionen Deutsche Mark
der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes- abzüglich des Betrags, der dem Ausgleichsfonds
gesetzbl. I S. 546) auf Grund des § 31 Abs. 2 im jeweiligen Rechnungs-
jeweils in der Fassung der düzu ergangenen Ände- jahr zufließt. Der Bund leistet einen Zuschuß in
rungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem Höhe des im jeweiligen Rechnungsjahr ungedeckten
Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Teils der Ausgaben bis zum Höchstbetrag von
Altsparergesetz in der Fasstmg vom 1. April 1959 6,3 Millionen Deutsche Mark jährlich.
(Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maß-
(3) Bei der Berechnung nach Absatz 2 werden als
gabe des § 26.
Ausgaben berücksichtigt
(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des
1. alle Ausgleichsleistungen außer \,Vohn-
Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in
raumhilfe, die von saarländischen Aus-
Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den
gleichsbehörden, bei Darlehen auf Grund
Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind,
der Bewilligung saarländischer Ausgleichs-
umfoßt diese Bezugnahme auch das Saarland.
behörden gezahlt werden,
(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes
2. Beträge, die auf Grund des § 11 Abs. 1 des
über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur
Währungsausgleichsgesetzes zur Einlösung
nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 de,s Ges,etzes über
von Deckungsforderungen zugunsten saar-
die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet
ländischer Geldinstitute vom Ausgleichs-
der Steuern, Zölle und FinanzmonopoJe im Saarland
fonds geleistet werden,
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339); § 106
Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den 3. die nach § 32 vom Ausgleichsfonds zu
dort bezeichneten Ftillen Bezugnahmen im Zweiten tragenden Aufwendungen mit Ausnahme
Teil des Lastenausgleichsnesetzes auf den Geltungs- derjenigen für Darlehen im Sinne des § 13,
bereich des Grnndqesetzes auch das Saarland um- 4. die Kosten, die bei saarländischen Geld-
fassen, bleibt unberührt. instituten aus Anlaß der Gewährung von
Ausgleichsleistungen entstehen und nach
§ 5 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Lasten-
§ 2 ausgleichsgesetzes vom Ausgleichsfonds
Ausgleichsleistungen übernommen werden.
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: (4) Bund und Saarland leisten ferner an den Aus-
1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252 LAG), gleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe der
2. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 LAG), Aufwendungen für die Wohnraumhilfe im Saarland.
Der Bund leistet ein Drittel, das Saarland zwei Drit-
3. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292 LAG),
tel dieses Zuschusses.
4. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297 LAG)
nach Maßgabe des § 18, (5) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960
5. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 LAG), und vom 1. Januar bis 31. März 1979 gelten die Ab-
sätze 1 bis 4 entsprechend; die Höchstbeträge in
6. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a
Absatz 2 sind jeweils mit einem Viertel anzusetzen.
LAG),
7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs- (6) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lasten-
maßnahmen (§§ 302, 303 LAG), ausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der An-
8. Entschädigung im Währunqsausgleich für Spar- wendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungs-
guthaben Vertriebener (§ 304 LAG), bereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die in
9. Entschtidigung nach dem Altsparergesetz nach den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Einnahmen und
Maßgabe des § 26. Ausgaben außer Ansatz.
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§ 4 gesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland
in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des
Begriffsbestimmungen
Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,
(1) In dic~scm Gesetz werden bezeichnet
2. bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschä-
1. das Gesetz über die Gewährung einer digte die Voraussetzungen des § 230 des
Unterha l lshil fe an Vcrmögensgeschädigte Lastenausgl,eichsgesetzes im Geltungsbereich
(Untcrha l tshilfe-Geselz) vom 19. Juli 1950 des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des
(Amtsblatt des Saarlandes S. 885) und das Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach min-
Gesetz über die Gewährung einer Unterhalts- destens einjährigem Aufenthalt in diesem Ge-
hilfe an Vcrmöqensgeschädigte (Unterhalts- biet vor dem 31. Dezember 1952 seinen stän-
hilfe-Gesetz) vom 1g_ Juni 1952 (Amtsblatt digen Aufenthalt im Saarland genommen hat,
des SaarlcJndes S. 666) uls samländisches
Unterhaltshilfe-Gesetz, 3. bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder
2. der französische Franken als Franken. Verwaltungsvorschriften zum Empfang von
Vorauszahlungen für Hausratschäden nicht be-
(2) Umstellungsvorschriften jm Sinne des § 245 rechtigt waren.
Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die Vor-
schriften über die Umstellung von Reichsmark auf
Deutsche Mark. § 8
(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenaus- Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
gleichsgesetzes auf das jeweils anzuwendende Woh- an land- und forstwirtschaffüchem Vermögen,
nungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbau- Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland
gesetz Bezug genommen ist, gilt für die Anwendung (1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden. an
jm Saarland an deren Stelle das Gesetz Nr. 696, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an
Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des
1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349). Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den
Währungsstichtag geltenden Einheitswertes der
§ 5 Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November
1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. Durch
Währungsstkhtag Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt
Soweit in Vorschriften des Lastenausgleichsgeset- des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu
zes und des Feststellun~3sgesetzes auf den Wäh- legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Gel-
run~Jsstichtüg oder den 21. Juni 1948 Bezug genom- tungsbereich des Grundgesetzes abweichenden
men ist, tritt für im Saarland belegcnes Vermögen Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland
und für im SaarLmd entstandene Kriegssachschäden zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
an deren Stelle der 20. November 1947.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags
für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saar-
land nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist
ZWEITER ABSCHNITT der Endvergleichswert aus dem auf den 20. Novem-
ber 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu er-
Schadensfeststellung mitteln:
1. Betriebsgrundstücke sind mit dem nach
§ 6 Absatz 1 für den 20. November 1947 sich
Nichtberücksichti9ung ergebenden "\J\l ert anzusetzen, Gewerbe-
saarländischer Vorauszahhmgen berechtigungen mit dem Wert, der sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt
Satz 1 für den 20. November 1947 ergibt.
nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund
saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften 2. Die Wertansätze für die übrigen Wirt-
gewährt worden sind. schaftsgüter sind umzurechnen
a) für Bargeld, für Forderungen und Ver-
§ 7 bindlichkeiten sowie für Posten, die der
Feststellung von I-fausrntverlusten Rechnungsabgrenzung dienen, im Ver-
hältnis von 60 Franken zu einer Reichs-
Kriegssachschäden an Hausrat, die bis zum 31. Juli mark,
1945 im Saarland cntstcJnden sind, sowie Vertrei-
b) für Gegenstände des Vorratsvermögens
bunnsschäden an Ifausrnt, wenn der Geschädigte bis
im Verhältnis von 40 Franken zu einer
zum Inkrnfttreten dieses Gesetzes seinen ständigen
Reichsmark,
Aufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach
den VorschrHten des Feststellungsgesetzes nur fest- c) für Gegenstände des Anlagevermögens
gestellt im Verhältnis von 80 Franken zu einer
1. bei Kricussachschüdcn an Hausrat, der unter Reichsmark.
den sonsti,c1cn Vornussetzunqen des § 8 Abs. 1 § 13 Abs. 6 des Feststellungsgesetzes findet keine
Satz 3 des Feslste11unqsuesetzes aus dem Anwendung. Der Endvergleichswert ist jedoch auf
übrigen C0Hunusbereich des Lastenausgleichs- Antrag um den Betrag zu kürzen, um den die ver-
640 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
anlagte Währungsbereicherungsteuer den dafür bei Hausratentschädigung auf Grund des § 2 des saar-
der Einheil.swertfeststellung ab~Jezogenen Betrag ländischen Gesetzes Nr. 473 betreffend Zahlung von
übersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buch- Entschüdigungsbeträgen für Kriegssachschäden, die
stabe a umzurechnen. Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli
§ g 1955 (Amtsblatt d,es Saarlandes S, 1226), getrennt
ausgezahlt wurden. Eine Anrechnung von Voraus-
Schadensberechnung bei Sparerschäden
zahlungen für Hausratverluste unterbleibt insoweit,
(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des als sich hiernach ein Auszahlungsbetra,g ergeben
Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerken- würde, der ein Drittel des Endgrundbetrags der
nen, wenn eine Sparernlage im S,1i1rland Hauptentschädigung abzüglich früher geleisteter
1. von Saarmark auf Franken im Verhältnis Vorauszahlungen für andere Schäden als Hausrat-
von einer Saarmark zu zwanzig Franken verluste unterschreitet.
umgestellt worden ist oder (2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf
2. von Reichi;mark auf Deutsche Mark um- den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusam-
gestelJt wird. mentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarlän-
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des dischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente
Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im oder Darlehen im Sinne des § 13 sowie in Erbfällen
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt
Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung be- folgendes:
troffenen Anspruchs, Sparersch~iden an Sparanlagen 1. Sind Vorauszahlungen vor oder während
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen der Gewährung von Unterhaltshilfe nach
Reichsmarknennhetrag anzusetzcm. dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz
gewährt worden, sind sie bei der Uber-
§ 10 leitung nach § 27 nach den Vorschriften
Frühere FeststeHrmgen über die Mindesterfüllungsbeträge (§ 278 a
Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
§ 42 des Feststellungsgesetzes findet auch auf
zu behandeln; für die Gewährung einer
die Feststellungen Anwendung, die auf Grund saar-
höheren Unterhaltshilfe nach dem Lasten-
ländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ge- ausqleichsgesetz und von Entschädigungs-
troffen worden sind.
rente neben Unterhaltshilfe sind § 278 a
Abs. 5 und § 283 a Abs. 1 Nr. 4 des Lasten-
DRITTER ABSCHNITT ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwen-
den. Ist Unterhaltshilfe nach dem saar-
Ausgleichsleistungen ländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht ge-
währt worden, gelten Vorauszahlungen bei
ERSTER TITEL
späterer Zuerkennung von Kriegsschaden-
Ergänzende Vorschriften rente nach dem Lastenausgleichsgesetz als
zu den einzelnen Ausgleichsleistungen teilweise Erfüllung des Anspruchs auf
Hauptentschädigung.
§ 11
2. Sind Vorauszahlungen nach einem Dar-
Kürzung des Grundbetrags der lfouptentschädigung lehen im Sinne des § 13 gevrährt worden,
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lasten- ist die Anrechnung des Darlehens so zu
ausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen regeln, daß die volle Anrechnung der Vor-
über die Berechnung des im Saarland bcleqenen auszahlungen gewährleistet ist.
Vermögens. 3. In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18
§ 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und be-
Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen stimmt werden, daß Vorauszahlungen auch
auf die Hauptentschädigung auf mehrere Hauptentschädigungsansprüche
eines Berechtigten aus eigenen Schäden
(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung oder Schäden von Erblassern anzurechnen
(§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die
sind.
Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saar-
ländischer Recht~- oder Verwaltungsvorschriften für § 13
Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen
worden sind oder werden. Hierbei ist derjenige Teil zur Hauptentschädigung
der nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften für Hau,sratverluste gewährten Vor- Nach Maßgabe des § 258 des Lastenausgleichs-
auszahlungen anzurechnen, dm die Hausratentschä- gesetzes werden auf den Anspruch auf Haupt-
digung, die sich im EimeJfoll ohne Anwendung des entschädigung auch Darlehen angerechnet, die nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Festslellungs9esetzes nach dem den folgenden saarländischen Verwaltungsvorschrif-
Lastenausgleichsgcsclz ergeben würde, übersteigt; ten einschließlich der dazu ergangenen ergänzenden
Vorauszahlungen für Ham;ratvorlust,e von Ehe- Bestimmungen gewährt worden sind:
gatten, die zur Zeit der Schiidigung in cim)m gemein- 1. Erlaß über die Verwendung der im außerordent-
samen Haushalt gelebt hr1ben, sind bei beiden lichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1949
Ehegatten zu berücksichtigen, es sei denn, daß die ausgebrachten Haushaltsmitl.el zur Gewährung
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960 641
von Ddrlclicn für die Instandsetzung und den den sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszah-
\Niederaufüau von privaten Wohngebäuden lungen an solche Erben außer Betracht, die nach
und land wirl:schaftlid1en Anwesen vom 9. Fe- saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
bruar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338) ten zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausrat-
mit den Änderungen vom 28. Mai 1956 (Amts- schäden berechtigt waren.
blatt des Saarlandes S. 1059) und vom 30. April
(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht fest-
1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503),
gestellt werden, sind durch die nach saarländischen
2. Erlaß über die Gewährung von Darlehen für Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausrat-
den Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohn- verluste gewährten Leistungen abgegolten.
gebliuden durch Aufbaugemeinschaften vom
5. Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 545)
mit den Anderungen vom 24. November 1954 § 19
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1544),
Ausgleichsämter
3. Richtlinien über die Gewährung von staatlichen
Mitteln an saarldndische Binnenschiffer vom Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenaus-
14. August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes gleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Land-
s. 1214). kreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichs-
amt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt § 310
§ 14 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes ent-
Berücksichtigung von Einkünften sprechend.
bei der Kriegsschadenrente
§ 20
Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgeset-
zes auf das Bundesversor9ungsgesetz Bezug genom- Sondervornchriften für die Verwendung von Mitteln
men ist, umfaßt diese Bezuqnahme auch die im Saar-
(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen
land geltenden entsprechendPn Vorschriften. Bei der
im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei
Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a
den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
und e des Laslenausgleid1s9esützes auf Renten nach
bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.
saarländischem Recht ist von den Sfüzen der Grund-
rente oder EI ternrcnle m1szugehcn, die sich nach (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland
dem Bundesvcrsorgungs~Jcsctz ergeben würden. sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Be-
trags bereitzustellen, der für das jeweilige Rech-
nungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
§ 15 gesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist;
Verhältnis der saarländischen Unterhaltshfüe die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur
zur HauptentschfüU.ffi'crn.g Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Ja_nuar bis
31. März 1960 gilt Satz l mit der Maßgabe, daß nur
Bei Anwendnnq cfos § 278 a des Lastenausgleichs-
ein Viertel des Betrags bereitzustellen ist. § 323
gesetzes werden die nach dem saorländischen Unter-
Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-
hültshilfe-Geset:;,: für Zeiträume bis zmn Inkraft-
sprechend.
treten dieses Gc:,nizcs qeleisteten Zahlungen ohne
Miethcihilf c mit 30 Vf)m Hundert auf den Grund- (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen
betrag der Ha.uptcmlschJ<liqung angerechnet. im Saarland können Mittel b'is zum Ablauf des
Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.
§ 16
Ersfothmg saarländischer Unterhaltshilfe § 21
§ 290 des Lastcnausgleichs9esetzes ist auch auf Wiederaufnahme von Verfahren
Unterhaltshilfe nach dem saarWndischen Unterhalts- über Leistungen nach saarländh:;chen Rechts-
hilfe-Gesetz ar1zuwünden. oder VerwaltungsvorschrHten
§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgeset-
§ 17 zes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzu-
Verh~iltnis der Kriegsschadenrente wenden, die nach saarländischen Rechts- oder
zu saarländischen Aufbaudarlehen Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den
Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
§ 291 des LastenausgleichsrJesetzes gilt auch für
Darlehen im Sinne des § 13.
§ 22
§ 18 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach
Hausratenlschä<ligung saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lasten- § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf
ausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-
zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer vorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wor- den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
642 BundesgeJSetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 23 nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Ausschließung von Ausgleichsleistungen entstanden ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz nur so lange gewährt, als Entschädi-
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichs-
gungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungs-
gesetzes gelten c1ls J\usgleichsleistungen auch die
gesetzgebung nicht gewährt werden können.
nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften gewährten verglcichbü.ren Leistungen. (2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird
die Unterhaltshilfe oder die Beihilfe zum Lebens-
§ 24 unterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch von
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark
dem Zeitpunkt ab, von dem ab Unterhaltshilfe nach
Bei der Anwcndunu der§§ 12, 13, 15, 16, 18 Abs.1 dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt
und des § 22 sind Zahlunqcn in Franken mit dem worden ist oder nach § 30 gewährt wird; die für
aus der Anlage ersieht] ichen, am Tage der jeweili- den gleichen Zeitraum nach dem saarländischen
gen Zü.hlung geltenden Umrechnungssatz in Deut- Unterhaltshilfe-Gesetz bewirkten Leistungen ein-
sche Mark umzurechnen. schließlich des Mietzuschlags sind anzurechnen.
Solange der Berechtigte seinen ständigen Aufent-
§ 25 halt im Saarland hat und nicht erstmalig Kriegs-
Ausschluß der Entschädigun!Jsberechligung schadenrente oder Beihilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Währungsausnleichsgesetz nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem höhe-
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 de·s Währungs- ren Betrag zu zahlen ist, wird die Unterhaltshilfe
ausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus oder die Beihilfe zum Lebensunterhalt in derjenigen
solchen Spareinli:1gen nicht gewührt, die im Saarland Höhe, die sich bei Weitergeltung des saarländischen
auf Franken umgestellt worden sind oder umstel- Rechts ohne Mietzuschlag ergeben würde, weiter-
lungsfähig waren. gewährt; Entsprechendes gilt, wenn nach saarländi-
schem Recht an Stelle der Unterhaltshilfe der not-
§ 26 wendige Lebensbedarf in einem Heim gewährt
Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes worden ist. In den Fällen des Satzes 2 werden die-
jenigen Beträge, welche die Unterhaltshilfe nach
Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im dem Lastenausgleichsgesetz übersteigen, nach den
Saarland, soweit sie sich auf ablösbare Kapitalan- für die Entschädigungsrente geltenden Grundsätzen
sprüche im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des Alt-
auf die Hauptentschädigung angerechnet.
sparergesetzes beziehen, und soweit Kreditinstitute
im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird
Abs. 1 des AlJgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig für Todesfälle nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
werden. Im Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Alt- zes Sterbegeld nach § 277 des Lastenausgleichs-
sparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saar- gesetzes mit der Maßgabe gewährt, daß ein Beitrag
land auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland zu den entstehenden Kosten nicht erhoben wird,
die ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 solange die Unterhaltshilfe in der in Absatz 2 Satz 2
verwahrt oder verwaltet haben. bezeichneten Höhe weiterzugewähren ist; tritt eine
Beitragspflicht ein, kann der Berechtigte innerhalb
eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides über
die A.nderung der Unterhaltshilfe erklären, daß er
ZWETTER TITEL die Sterbevorsorge nicht aufrechterhalten will.
Ub e rg ang s vors chri f ten
§ 28
§ 27 Ubergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
Uberleitung der saarländischen Unterhaltshilfe
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Ge-
(1) An Personen, die über den Ze,itpunkt des In- setzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird
krafttretens dieses Gesetzes hinaus Unterhaltshilfe bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1960
nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz hät- Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar
ten beziehen können, wird Unterhaltshilfe auf Le- 1960 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten
benszeit nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die
gewührt, an Vollwaisen jedoch Unterhaltshilfe auf Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
Zeit bis zur Vollendung des 18. oder, wenn sie noch
(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Ge-
in Ausbildung stel1en, des 2.5. Lebensjahres. An
setzes Kriegsschadenrente beantragen können, kann
Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bun-
Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbs-
desvertriebenenqesetzes und diesen nach § 4 des
unfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes
Bundesvertrie benengesetzes g l ei chges tel! te Perso-
bis zum 31. Dezember 1960 gestellt werden.
nen, deren Vermögensschäden in der sowjetischen
Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor
§ 29
von Berlin entstunden sind, wird an Stelle der bis-
herigen Unterhaltshilfe Beihilfe :zum Lebensunter- Uberleitung der Behördenorganisation im Saarland
halt nach den §§ 301, 301 c1 des Lastencrnsgleichs- (1) Der saarländische Minister des Innern nimmt
gesetzes gewährt. Wurde Untcrhaltshilfo wegen bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen
eines Vermögensschadens bezogen, der durch Maß- Geschäfte wahr.
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960 643
(2) Ausgle.ichsi.imtc·r sind die boi den Stadt- und (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Landkreisen bestehenden FcsL~;lcllungshchörden. Bis saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden ten bei den Feststellungsbehörden anhängigen Be-
deren Geschüfte durch die bei den Stadt- und Land- weissicherungsverfahren und Verfahren über die
kreisen beslehendcn Rcchtsc1t1sschüsse wahrgenom- c;ewährung von Vorauszahlungen für Verluste an
men. anderen Wirtschaftsgütern als Hausrat werden nach
(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen entsprechender Antragstellung als Verfahren über
werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des Schadensfeststellung und Zuerkennung der Haupt-
saarländischen Unterhai tshilfe-qesetzes gebildeten entschädigung weitergeführt. Die bei den Verwal-
Besch w erdeaussch u ß wahr9 en ommen. tungsgerichten anhängigen Verfahren im Sinne des
Satzes 1 werden eingestellt; Gerichtskosten werden
(4) Die Vertreter des Slc1dlsintcrcsses nach Num- nicht erhoben, außergerichtliche Kosten gegenein-
mer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsver- ander aufgehoben.
fahren im Saarland vorn 28. Auuust 1948 (Amtsblatt
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-
des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestel-
gigen Verfahren über Darlehen im Sinne des § 13
lung der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
fonds deren Aufgaben wahr. werden nach entsprechender Antragstellung als
Verfahren über Aufbaudarlehen weitergeführt.
§ 30 § 31
Oberleitung anhängiger Verfahren Oberleitung saarländischer Mittel
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an- auf den Ausgleichsfonds
hängigen Verfahren über Unterhaltshilfe nach dem (1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der
saarländischen Unterhaltshilfe-Ge•setz gilt folgendes: Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. De-
1. Anträge auf Gewährung von Unterhalts- zember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegs-
hilfe werden, wenn noch kein Vorbescheid schädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem
erteilt ist, nach den Verfahrensvorschriften Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die
des Lastenausgleichsge::;etzes weiterbehan- Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach
delt. Ist ein Vorbescheid bereits erteilt, so diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder auf-
entscheidet über einen Einspruch, sofern kommen.
durch das Ausgleichsamt nicht abgeholfen (2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen
wird, der Ausgleichsausschuß. Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten
2. Die bei dem Beschwerdeausschuß anhängi- Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungs-
gen Verfahren werden auf die Beschwerde- ansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Ge-
ausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz meinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen
übergeleitet; das gilt auch für Beschwerden, mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Aus-
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichsfonds über.
eingelegt werden, sofern der angefochtene
Bescheid bereits vor diesem Zeitpunkt er- § 32
gangeill ist. Oberleitung nach saarländischem Recht begründeter
3. Die bei dem Oberverwaltungsgericht an- Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds •
hängigen Rechtsbeschwerden werden als
(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saar-
Anfechtungsklagen nach dem Lastenaus-
ländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom
gleichsgesetz auf das Verwaltungsgericht
1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.
übergeleitet. Dies gilt auch für Rechtsbe-
schwerden, die nach dem Inkrafttreten die- (2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistun-
ses Gesetzes eingelegt werden, sofern die gen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960
angefochtene Entscheidung des Beschwer- ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie
deausschusses bereits vor diesem Zeitpunkt auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvor-
ergangen ist. schriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen
sind. Das gleiche gilt für
Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften
des Lastenausgleichsgesetzes. 1. bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid
begründete Ansprüche auf Darlehen im
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Sinne des § 13,
saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten anhängigen oder nach diesem Zeitpunkt noch 2. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
anhängig werdenden Beweissicherungsverfahren für Bescheid begründete Ansprüche auf andere
Hausratverluste und Verführen über die Gewäh- Leistungen aus Mitteln der Gemeinschafts-
rung von Vorauszahlungen 1ür Hausratverluste hilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem
werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies
Gesetzes geltenden saarländischen Rechts- oder jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen
Verwaltungsvorschriften durchgeführt; die Vertreter des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
der Interessen des Ausgleicl1~;fonds sind nach Maß- Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichs-
gabe des § 322 des Lastenausgleichsgesetzes an den fonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das
Verfahren beteiligt. Landesrecht.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Sofern die) ndch Absatz 2 vom Ausgleichs- Ausgleichsfonds zu leisten hat; die Absetzung wird
fonds zu übernehmenden Leistungen für Darlehen jedoch auf den Hundertsatz von den Vermögen-
im Sinne des § 13 die Mittel übersteigen, die dem steuereinnahmen des Saarlandes beschränkt, um den
Ausgleichsfonds nach § 31 Abs. 1 zufließen, ]eistet die Vermögensteuereinnahmen der anderen Länder
das Saarland in Ifolw des übersteigenden Betrags nach Satz 1 gekürzt werden."
einen Zuschuß an den Ausgleichsfonds.
§ 37
§ 33
Erlaß von Rechtsverordnungen
Verwaltungskosten
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-
ist auch aul Reisekostenvergütungen und auf Kosten stimmung des Bundesrates.
für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzu-
wenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
im Saarland durch die vorbereitende Schulung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die auf Grund des
künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden ent- Lastenausgle1chsr1esetzes, des Feststellungsgesetzes,
standen sind. des Gesetzes über einen Währungsausgleich für
Sparguthaben Vertriebener sowie des Altsparer-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das
Saarland zu erstrecken; sie hat hierbei die durch
dieses Gesetz bedingten Abweichungen zu berück-
VIERTER ABSCHNITT sichtigen. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Sonstige und Schlußvorschriften wird ermächtigt, die von ihm erlassenen Rechtsver-
ordnungen auf das _Saarland zu erstrecken.
§ 34 (3) Die Bundesregierung wird er:mächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist
linderung des lastemmsgleichsgesef:zes
für die Einreichung von Anträgen auf Feststellung
In § 313 Abs. l des La,r.;tenausgleichsgesetzes wird von Kriegssachsr:häden an Hausrat nach den Richt-
die Zahl „20' durch die Zahl „22" und das Wort linien für das Beweissicherunqsverfahren im Saar-
,,Zehn" durch das Wort „Elf' ersetzt. land vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes
1949 S. 108) zu setzen.
§ 35
§ 38
Änderung des AUgemeinen K:riegsfolgengeseh:es
Aufhebung von Rechts- m1d Verwalhmgsvorschriften
In § 110 cfos 1w11 .KriegsfoJgengesetzcs
vom 4. November 1957 (Bunclesgesetzbl. I S. 1747) Soweit sich dLlS üiese1n Gesetz nichts anderes
in der Fassung des § 15 des Cei,etzes zur Einführung ergibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 jewei.ls mit den dazu ergangenen Änderungen und
(Bundesgssetzbl. I S. 313) vvird an Absatz 1 folgende DurchführungsvorschrHten außer Kraft
Nummer 6 angefügt:
1. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
,.6. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen vember 1940 (R<:üchsgesetzbl. I S. 1547),
Aufenthalt am 31. D,~zember 1952 im Saarland
hatten oder bis zum ]J. Dezember 1959 unter 2. die Richtlinien für das Be,Neissicherungsverfah-
den Vorau:,setzunqen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 dort ren im Saarland vom 28. August 1948 (Amts-
genop:11w:n b;::ibrm, l,i 11ft cliP Antragsfrist nach blatt des Saarlandes 1949 S. 108),
§ 80 Abs. 1 nicht vor dem 31. Dezember 1961 ab." 3. das Gesetz über die Gewährung einer Unter-
haltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unter-
haltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt
§ 36 des Saarlandes S. 666),
4. das Gesetz Nr. 473 betreffend Zahlung von Ent-
Änderung des länderfinanzausgleichsgesetzes 1958
schädigungsbeträ9en für Kriegssachschäden, die
§ 4 Abs. 2 des Cesetzes über den Finanzausgleich Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom
unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1226),
(Länderfinanzausgleichsgesetz 1958) vom 5. März
1959 (BundesgQsl-:tzbl. l S. 73) wird durch folgenden 5. § 14 des f\.chten Gesetzes zur Anderung de,s
Satz 2 ergänzt: Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246
LAG -- 8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bun-
,,Von den Einnahmen des Sr:wrlandes aus der Ver-
desgesetzbl. I S. 809),
mögenste:~uer werden die Beträge abgesetzt, die das
Saarland als Zuschuß nach § 3 Abs. 1 und 2 des Ge- 6. die Richtlinien für die Gewährung von Vor-
setzes zur 12inführunq von Vorschriften des Lasten- auszahlungen an Kriegssachgeschädigte, Ver-
aus~Jleichsrechls im Saarlund vom 30. Juli 1960 (Bun- triebene und Flüchtlinge vom 19. Mai 1959
desgesetzbl. r S. 637) für das Ausgleichsjahr an den (Amtsblatt des Saarlandes S. 878),
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960 645
7. § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
des deulschen Rechts auf dem Gebiet der Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Steuern, ZöJlc und Finanzmonopole im Saar- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
land vorn ]0. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
S. 33rJ).
§ 39 § 40
Anwendung in Berlin Inkrafttreten
Dieses Ge.setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminist,er der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Für den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Lemmer
Anlage umstehend
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage
(zu § 24)
----- ---------------- -··-·----
Zdhl unqszl)i [raum Umrechnungssatz
für 100 Franken
.. -------------·
21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 1,27 Deutsche Mark
1. Januar 1949 bis 18. September 1949 1,23 Deutsche Mark
19. September 1949 bis 31. Dezember 1952 1,20 Deutsche Mark
1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1953 1,1965 Deutsche Mark
1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1954 1,1956 Deutsche Mark
1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 1,2003 Deutsche Mark
1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1956 1,1913 Deutsche Mark
1. Januar 1957 bls 11. August 1957 1,1911 Deutsche Mark
12. August 1957 bis 31. Dezember 1957 0,9971 Deutsche Mark
1. Januar 1958 bis 24. Dezember 1958 0,9949 Deutsche Mark
25. Dezember 1958 bis 31 . Dezember 1958 0,8522 Deutsche Mark
ab 1. Janmn 1959 0,8526 Deutsche Mark
-----·--·---·-~---·-
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960 641
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gnmäß § 1 Abs. 2 des Gf~setzes ühcr die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 19S0
{Bu ndcsqesotzhl S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
BezPichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Aufhebung des § 519 Satz 2 der Grundbuch-
verfügung
Vom 27. Juli 1'960 145 30. 7.60 30. 7.60
Verordnung M Nr. 1/60 über Preise für inländischen Raps und
Rübsen
Vom 28. Juli 1960 145 30. 7.60 31. 7. 60
Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleisch-
bescha us lcllen
Vom 1. August 1960 147 3.8.60 3.9.60
648 Bundes-ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlung des Bundesrechfs,
Bundesgesefzblcdf Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sach<Jl!bict 3 (Rcchlspflcqe) - 1. Lieferung Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung
30 Gcrichtsverlassung und llt>rufsrecht der Rechtspflege - 23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnunqsbau-, Sied-
300 Gcrichtsvcrlassunq - 301 Richter -- 302 Entlastung lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung,
der Gerichte, Rechtspfle(Jer f44 Seiten; Einzelbezug Kleinqartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land-
1,54 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.) und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
Seiten; Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
Folge 2: Sachqcbiet 3 (Rechlspfleqe) - 2. Lieferung qebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - 2. Lieferung
prozeß, Zwanqsversleiqerunq und Zwanqsverwaltunq - 20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
311 Vergleich, Konkurs, Einzelqläubiqeranfechlung (206 Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
Seilen; Einz<,lbezuq 7,21 DM zuzüqlich 0,25 DM Versand- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
qebühren.) 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel-
bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachqcbiet 3 (Rechlspfleqe) - 3. Lieferung
Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häft-
verfahren, Slrnfvollzuq, Strufreq1ster - 313 Haftentschä-
linge und Vermißte, (60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM
diqnnqcn, Gnadcnrncht - 314 Auslieferunq und Durch-
zuzüqlich 0,25 DM Versandgebühren.)
führung. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM znzüqlich
0, 15 DM Versandqebühren.) Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
4. Lieferunq
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtsplleqe) - 4. Lieferung 41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-
willige Gerichtsbarkeit - :{16 Verfahren bei Freihe1ts- qebühren.)
entzichunqcn - 317 Vcrfilhrcn in Landwirtschaftssachen Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
- 318 Beqlaubiqung öffcnl11cher Urkunden (80 Seiten; 9. Lieferung
Einzelbezug 2,80 DM zuzüqlicb 0,15 DM Versandqebühren.) 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Folge 5: Sachqebiet 3 (Rechtspf1eqe) - 6. Lieferung erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
36 Kostenrecbt - 3G0 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
ordnunq - 362 Kosten der Genchtsvollz1eher - 363 lauteren \Vettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
Kosten im Bereich der Juslizverwallunq - 364 Gebühren- rechtliche Vorschriften - 441 Verlaqsrecht - 442 Ge-
befreiunqcn - 365 Justizbeilreibunqsordnunq - 36G Ent- schmacksmusterrecht - Anhanq 01-42. 01-43, 01-44 Mehr-
schädigunq der ehrcrlilmtlichEn Beisitzer bei den Gerich- seitiqe Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
ten - 367 Eutschüdiqunq von Zeuqen und Sachverständi- zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.l
gen - 368 Gcbührenordnunq für Rechtsanwülle - 369
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferunq
Gebühren und Auslaqcn von Rt>chtsbeiständen (108 Sei-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
ten; Einzclbczuq 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand-
- 201 Verwaltunqsverfahren und -zwangsverfohren -
qebührcn.)
202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
zuzüqlich 0,20 DM Versandqebühren.)
Folge 6: Sad1qcbiet (Slauts- und Verfassungsrecht)
Einzige Liefcrunq Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
10 Verfassunqsrcchl - 11 Staatliche Organisation 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
12 Vcrfassunqsschulz - 13 ßundesqrenzschutz. (256 Sei- tunq - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
ten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versand- sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
gebühren.) züglich 0,20 DM Versandqebühren.)
Beslellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln l, Postfach.
Die Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sachqebiete bezoqen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich.
Rcchnunqserlcilunq erfolqt poslnumernndo durch den Verlag nach dem Urnfanq der qelieferten Hefte.
Hefte einze'ner Silchqebiete können bezoqen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten gcqen Voreinscndunq des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1 1 2 8 „ Sam m 1 u n g des
B u n tl es rechts, Bundesgesetzblatt Te i I III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßundesq<,se1zblatt erscheint in dr<~i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli\Junq verküncld Jn Teil III wird das als for1qeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HlS8 (Bundcsqcselzl1I. J S. 4:J7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqungen für Teil III durch den Verlag,
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