613
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1960 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
29. 7.60 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (12 . .Ä.ndG LAG) 613
30. 7. 60 Steueränderungsgesetz 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616
Ändert Bundesgcsetzbl. III 2330-9.
30. 7. 60 Verordnung zur .Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
1. 8. 60 Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und
gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
im Inland - AB.A - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
In Teil II Nr. 37, ausgegeben am 3. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 17. April 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien, in ihren gegenseitigen Beziehungen das am
19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Nordatlantikvertragstaaten über den Status ihrer
Streitkräfte anzuwenden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Berg-
baus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Inkrafttreten
ftir Osterreich). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen
vom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Portugal.
In Teil II Nr. 38, ausgegeben am 4. August 1960, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Zusatzabkommens zum Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das
ehemalige Deutsche Reich.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(12. ÄndG LAG)
Vom 29. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstat-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Z weiten
Wohnungsbaugesetzes" angefügt.
Artikel I 3. In § 116 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 an-
gefügt:
.Ä.nderung von Gesetzen „Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem
die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht; für
§ 1 ein Vorrecht., das bereits vor Inkrafttreten des
Änderung des l.astena.usg-Ieichsgesetzes Zwölften Gesetzes zur Änderung dieses Geset-
zes bewilligt worden ist, gilt dies jedoch nur,
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 wenn das Erlöschen bei der Bewilligung zur Be-
(Bundesgesetzbl. I S 446) in der Fassung der dazu dingung gemacht war."
ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-
ändert: 4. § 116 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 5 Satz 2, § 152 ,, (3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkun-
Abs. 1, § 156 Abs. 4 und § 157 Abs. 1 werden gen des Absatzes 2 zu bewilligen
die Worte „bis zum 31. Dezember 1960" durch 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
die Worte „bis zum 31. Dezember 1962" ersetzt. wenn die Gebäude oder Gebäudeteile
2. In § 116 Abs. 1 werden in Nummer 2 hinter in der Zeit vom 21.. Juni 19,18 bis zum
dem Wort „Gebäuden" die Worte „oder bei 31. Dezember 1962 errichtet werden
Z 1997 A
614 Bundesge:Setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
und mehr als 75 vom Hundert der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigen-
nc11rrewonnenen Nutzfläche auf öf- tümer des Grundstücks oder in den Fällen des
fon l.lich gefönlc~rte Wohnungen oder § 118 dem Abgabeschuldner der für eine be-
üul steuerbegünstigte Wohnungen scheidene Lebensführung unerläßliche Betrag
im Sinne des jeweils anzuwendenden verbleibt; das Nähere hierüber bestimmt der
Wohnungsbüugesctzes entfallen; Bundesminister der Finanzen. Die Vorschriften
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, über die Ausschlußfristen nach § 129 Abs. 1
wenn dem Grundpfandrecht nur Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf Billigkeits-
Rechle im Rünge vorgehen, die zu maßnahmen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
den in § 113 Abs. 1 Sütz 1 genannten oder wegen offenbarer Härte im Sinne des Hy-
Rechten gehören, und der Erlaß we- pothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-
gen ungünstiger Ertrngslage nicht führungsverordnungen entsprechend."
durch § 129 Abs. 5 oder 6 ausge- 10. In § 131 Abs. 2 werden die folgenden Sätze an-
. schlossen ist." gefügt:
5. In § 129 Abs. 1 werden die folgenden Sätze an- „Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen. An
gefügt: Stelle einer Abschreibung sind die Tilgungs-
„Der Anlrctg ist innerhalb einer Ausschlußfrist leistungen für die Rechte abzuziehen, für die die
zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume, die Zinsen abgezogen werden."
nach dem 31. Dezember 195!) beginnen, durch
11. In § 132 Abs. 3 wird der folgende Satz ange-
Rechtsverordnung bestimmt Die Ausschlußfrist fügt:
für den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958
gilt auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaß- „Die Vorschriften über die Ausschlußfristen
zeiträume beziehen, und für Anträge wegen un- nach § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für An-
günstiger Ertragslage des Grundstücks nach dem träge auf einen Erlaß nach Absatz 1 entspre-
Hypotbekenskherungsgcsetz und seinen Durch- chend."
fülirun~Jsverordnun9en, wenn ein Erlaß bei Be- 12. In§ 141 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 ein
ginn der Ausschlußfrist noch gewährt werden Semikolon gesetzt. Die folgende Nummer 4
konnte. Der Antra9 gilt als Antrag auf Gewäh- wird angefügt:
rung einer Steuervergütung im Sinne des § 86 ,,4. über den Eintritt der Fälligkeit kleiner Ab-
der Rcichsaboabenordnung." gabeschulden und aus diesem Anlaß zu ge-
6. In § 129 Abs. 4 werden die Worte „der kleinste währende besondere Vergünstigungen, so-
der drei folgenden Betrüge" durch die Worte weit§ 200 nicht anzuwenden ist."
,,der kleinere der beiden folgenden Beträge" 13. In § 141 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das
ersetzt. Am Ende der Nummer 2 wird ein Punkt Wort „hauptsächlich" gestrichen.
gesetzt. Die Nummer 3 wird gestrichen.
14. § 267 wird wie folgt geändert:
7. In § 129 Abs. 7 werden die beiden ersten Sätze
durch die folgenden drei Sütze ersetzt: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor „Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich
den Tilgungsleistungen aller Abgabeschulden er- weiterhin um den Zuschlag im Sinne des
§ 269 Abs. 3."
lassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang
zu erlassen, so werden zuerst die jeweils früher b) In Absatz 2 erhält Nummer 6 folgenden
fälligen Betrüge und bei gleichen Fälligkeits- Wortlaut:
terminen zuerst die Beträge für die Abgabe- ,,6. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
schuld aus der jeweils an letzter Stelle gesicher- sicherung sind mit den um folgende
ten Reichsmarkverbindlichkeit erlassen. Satz 2 Freibeträge gekürzten Beträgen als Ein-
gilt entsprechend für die Tilgungsleistungen." künfte anzusetzen:
Der bisherirJe Satz 3 wird Satz 4. bei Bezug von Ver-
8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: sichertenrenten 27 DM monatlich,
bei Bezug von Hin-
,,§ 130a terbliebenenrenten,
Weit.ergehender Erlaß bei der Verwendung die nicht Waisenren-
eigener Mittel für die Mindestausstattung ten sind 20 DM monatlich,
von Wohnungen bei Bezug von Wai-
Aufwend,mqen uus eir1cnen Mitteln, die bei senrenten 10 DM monatlich.
Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstat- Bei vergleichbaren sonstigen Versor-
tung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten gungsbezügen werden entsprechende
Wohnungsbaugesetzes dienen, sind im Rahmen Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits
der Ertragsberechnung nach § 129 in Höhe von Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e
20 vom Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch oder Nummer 4 eine Regelung enthält."
nur bei einer Erlaßentscheidung berücksichtigt
werden." c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
9. In § 131 erhält Absatz 1 folgenden Wortlaut: 15. Dem § 269 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (1) Fällige Leistungen können insoweit ge- ,, (3) Die Unterhaltshilfe erhöht sich ferner
stundet oder erlassen werden, daß dem aus der um einen Betrag von 27 Deutsche Mark monat-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 615
lieh, sofern die Voraussetzungen des § 273 § 3
Abs. 5 Nr. 1 und 2 vorliegen und soweit dem Änderung des Altsparergesetzes
Berechtigten und seinen zuschlagsberechtigten
In § 10a Abs. 1 Satz 1 des Altsparergesetzes in
Angehörigen nicht ein Freibetrag nach § 267
der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 2 Nr. 6 gewährt wird."
S. 169) werden an Stelle der Worte ,,§ 9 Abs. 1,
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3" die Worte gesetzt ,,§ 9
Änderung des Feststellungsgesetzes Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3".
Das Festslellungsgesetz in der Fassung vom
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der Artikel II
dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt Zeitliche Anwendung
geändert:
Es sind anzuwenden:
1. In § 20 erhtilt Absatz 2 folgenden Wortlaut:
die Vorschriften des § 1 Nr. 2, 4, 6, 8, 10 und 13
,, (2) Durch Rechtsverordnung können fest-
mit Wirkung vom 1. Januar 1959 ab,
gelegt werden
die Vorschriften des § 1 Nr. 14 und 15
1. für Währungen, für die Umrechnungs-
mit Wirkung vom 1. Juni 1960 ab,
sätze nach Absatz 1 nicht bekanntge-
geben worden sind, nach anderen amt- die Vorschriften des § 2
lichen Unterlagen sich ergebende Um- mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
rechnungssätze, ausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
2. für Währungen, deren Kaufkraft in die Vorschriften des § 3
ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der mit Wirkung vom 1. April 1959 ab.
Reichsmark erheblich größer war, als
dies in den nach Absatz 1 maßgeben- Artikel III
den Umrechnungssätzen zum Ausdruck
Anwendung in Berlin
kommt, Zuschläge zu diesen Umrech-
nungssätzen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
3. für Währungen, deren Kaufkraft in- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
folge Währungsverfalls in ihrem Ver- zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
erheblich geringer war, als dies in den dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
nach Absatz 1 maßgebenden Umrech- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
nungssätzen zum Ausdruck kommt,
Abschläge zu diesen Umrechnungs- Artikel IV
sätzen. Nichtanwendung im Saarland
Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
einer Währung nach dem 15. März 1945."
2. § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut: Artikel V
,, 1. die in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11 a, 15 Abs. 2,
§ 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und
Inkrafttreten
§ 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nungen zu erlastSen; ". dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Für den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Lemmer
616 Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,
des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
(Steueränderungsgesetz 1960)
Vom 30. Juli 1960
Der Bund<~stau hat mit Zustimmung des Bundes- Arbeitnehmer des Steuerpflichtigein sind,
rates das folgende Gesetz beschlossen: dienen (Gästr1-- äuser) und sich außer-
halb des Ortes eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden,
ERSTER ABSCHNITT
3. für die Pacht oder die Ausübung einer
Ei nkomrnensteuer Jagd oder einer Fischerei, für die Hal-
tung oder Benutzung von Segeljachten
Artikel 1 oder Motorjachten sowie für ähnliche
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vorn Zwecke und für die hiermit zusammen-
23. September 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 672) und in hängenden Bewirtungen
der Passunq des Gesetzes über die Einführung des scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit
deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle nicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeich-
und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 neten Einrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeich-
(Bundes9esetzbl. I S. 3:l9) wird wie folgt geändert neten Tätigkeiten Gegenstand einer mit Gewinn-
und errJi:inzt: absicht ausgeübten Betätigung des Steuer-
1. § 3 wird wie folgt ueändort: pflichtigen sind. Andere Aufwendungen als die
in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die
a) In Ziffer 2 werden hinter dem Wort „Kurz-
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder ande-
arbeitergeld" die Worte ,, , das Schlecht-
rer Personen berühren, scheiden bei der Ge-
wettcrgeld" eingefügt.
winnermittlung insoweit aus, als sie nach der
b) Ziffer 5 erhält die folgende Fassung: allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemes-
„ 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die sen anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes sind einzeln und getrennt von den sonstigen
und Ersatzdienstleistende auf Grund des Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese
§ 20 des Gesetzes über den zivilen Ersatz- Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom
dienst erhalten;". Abzug au,sgeschlossen sind, dürfen sie bei der
c) In Ziffer 6 werden hinter dem Wort „Wehr- Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden,
dienstbesch~idigte" die Worte „und Ersatz- wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet
dienstbeschüdigte" einqefügt. sind."
2. In § 3 b wird die Jahreszahl „ 1961" durch die
4. § 6 a erhält die folgende Fassung:
Jc1hreszahl „ 1962" ersetzt.
,,§ 6a
3. In § 4 wird Absatz 4 durch die folgenden Ab-
sätze 4 bis 6 ersetzt: Pensionsrückstellung
,,(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
die durch den Betrieb verunlaßt sind. schaft (Versor~rungsanspruch einer Person, bei
der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten
(5) Aufwendungen
ist) kann ·nur gebildet werden, wenn die Pen-
1. für Geschenke an Personen, die nicht sionsanwartschaft auf einer vertraglichen Pen-
Arbc~itnehmer des Steuerpflichtigen sind sionsverpflichtung beruht oder sich aus einer
und nicht in stündiger Geschäftsbezie- Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder
hung zu dem Steuerpflichtigen auf einer Besoldungsordnung ergibt. Eine auf be-
Grund eines Werkvertrages oder eines trieblicher Ubung oder dem Grundsatz der
Handelsvertretervertrages stehen, mit Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-
Ausnahme von Geschenken, die bei tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im
einem Empfänger im Wirtschaftsjahr Sinn des Satzes 1.
den Wert von insgesamt 100 Deutsche
Mark nicht übersteigen, (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur
2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen,
bis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das
soweit sie der Bewirtung oder der Be-
Wirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung
herbergung von Personen, die nicht
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
*) Bundesnesetzhl. III 2330-9
gleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der
Nr. 42 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 617
Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Ver- Betracht kommenden Hundertsatzes betragen
sorgungsfalls verteilt wird. In dem Wirtschafts- und 20 vom Hundert nicht übersteigen."
jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder 6. § 7 b wird wie folgt geändert:
die aus der Pensionszusage berechtigte Person
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter
Beibehaltung des Versorgungsanspruchs been- ,, (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich
det, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu des Gesetzes errichtet worden sind und zu
dem Betrag mindern, der sich als Unterschied mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken
zwischen dem versicherungsmathematischen Bar- dienen, können abweichend von § 7 im Jahr
wert der künftigen Pensionsleistungen und einer der Fertigstellung des Gebäudes und in dem
nach den Grundsützcm des Satzes 1 für den darauffolaenden Jahr auf Antrag jeweils bis
Bilanzstichtag des vorangeqangenen Wirtschafts- zu 7½ v;m Hundert der Herstellungskosten
jahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der abgesetzt werden. Ferner können in den
Anwendung der Sütze 1 und 2 ist ein Rech- darauffolgenden acht Jahren an Stelle der
nungszinsfuß von mindestens 5½ vom Hundert nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Ab-
zugrunde zu legen. nutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der
Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach
(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des Ablauf dieser acht Jahre bemessen sich die
letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. De- Absetzunqen für Abnutzung nach dem dann
zember 1960 endet, eine Rückstellung für eine noch vorhandenen Restwert und der Rest-
Pensionsanwartschaft aus~wwiesen, die unter nutzungsdauer des Gebäudes. Die Sätze 1
Zugrundelegung eines niedrigeren Rechnungs- bis 3 sind auf die Aufwendungen entspre-
zinsfußes als 5½ vom Hundert qebildet worden chend anzuwenden, die zum Wiederaufbau
ist, so sind in den folgenden Vviftschafts_jahren eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teil-
die nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Zu- weise zerstörten Gebäudes gemacht werden,
führungen zu der Rückstelhmg versichenmgs- wenn dieses Gebäude ohne den Wiederauf-
mathematisch gleichmößig so zu kürzen, daß bau nicht mehr oder nicht mehr voll zu
die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei
vor,gesehenen Eintritts des Vmsorgungsfalls den
Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Sätze
sich unter Zugrundelegung eines Rechnungs~
1 bis 4 auf den Teil der Herstellungskosten,
Zinsfußes von 5 1/2 vom Hundert ergebenden ver-
der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht
sicherungsmathematischen Barwert der künftigen
anzuwenden."
Pensionsleistungen nicht übersteigt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem
(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist 31. Dezember 1949" gestrichen.
eine RückstelJung für eine Pensionsverpflichtung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
in jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe
des Betrags gewinnerhöhend aufzulösen, der aa) In Satz 1 werden die \,\Torte „Ziff. 2"
sich unter Zugrundelegung eines Rechntmgszins- durch die Worte „Satz 1" ersetzt.
fußes von 5½ vom Hundert als Unterschied des bb) In Satz 3 werden die Worte „des Jahres
versicherungsmathematischen Barwerts der künf- der Herstellung" durch die Worte „des
tigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt- Jahres der Fertigstellung des Gebäudes"
schaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen ersetzt.
Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist nach dem Eintritt d) In Absatz 4 werden die Worte „Ziff. 2" durch
des Versorgungsfalls eine in der Steuerbilanz die Worte „Satz 1" und die Worte „einer
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausge- Wohnung (Eigentumswohnung) im Sinn des
wiesene RückstelJung für eine Pensionsverpflich- Ersten Teils oder eines Dauerwohnrechts im
tung höher als der unter Zugrundelegung eines Sinn des Zweiten TeiJs des Wohnungseigen-
Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er- tumsgesetzes" durch die Worte „einer Kauf-
rechnete versicherungsmathematische Barwert eigentumswohnung im Sinn des § 12 Abs. 2
der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des de:s Zwe1iten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel- nungsbau- und Familienheimgese,tz) vom
lung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuer- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
pflichtige kann in Höhe von vier Fünfteln eines oder eines Dauerwohnrechts im Sinn des
nach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den Zweiten Teils des Wohnungsei.gentums-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. gesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgeset:,;bl. I
Die Rücklage ist in den auf die Bildung folgen- S. 175)" ersetzt.
den vier Wirtschaftsjahren mit mindestens je
e) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
einem Vjertel, spätestens jedoch bei Wegfall
der Pensionsverpflichtung gewinnerhöhend auf- ,, (5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes
zulösen." kann der Bauherr innerhalb der ersten vier
Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-
5. In § 7 Abs. 2 Satz 2 erhült der zweite Hafösatz gen nachholen. Dabei können
die folgende Fassung: Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entste-
„der dabei anzuwendende Hundertsatz darf hung an bei der Bemessung der erhöhten
höchstens das ZwcifiJche des bei der Absetzung Absetzungen so berücksichtigt werden, als
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung 9. In § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b wird das Wort
des Gebtiudes entstanden. Im Jahr der Fertig- ,,drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
stellung des Gebäudes und den beiden fol-
genden Jahren müssen jedoch mindestens die 10. In § 33a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „480
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor- Deutsche Mark" durch die Worte „900 Deutsche
genommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten Mark" ersetzt.
für Zubauten, Ausbauten und Umbauten im 11. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Sinn des Absatzes 2 und für den Ersterwerb
a) In Ziffer 1 werden die Worte „ für die Ver-
im Sinn der Absätze 3 und 4 entsprechend."
anlagungszei träume 1957 bis 1960, bei den
f) f-Iinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 Steuerabzügen auch für das Kalenderjahr
angefügt: 1961," gestrichen.
,, (6) Für die Anwendung der Absätze 1
b) Ziffer 2 Buchstabe 1 wi,rd wie foLgt geändert:
bis 4 sind zum Gebäude gehörende Garagen
ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung aa) In Satz 1 werden die Worte „bis 31. De-
als Wohnzwecken dienend zu behandeln, so- zember 1960" durch die Worte „bis :z:um
weit in ihnen nicht mehr als ein Personen- 31. Dezember 1965" ersetzt.
kraftwagen für jede in dem Gebäude befind- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
liche Wohnung untergestellt werden kann. „Die Sonderabschreibungen können auch
Räume für die Unterstellung weiterer Kraft- bei Zuschüssen zur Finanzierung der
wagen sind stets als nicht Wohnzwecken Anschaffung oder Herstellung von ·wirt-
dienend zu behandeln." schaftsgütern im Sinn des Satzes 1 zu-
7. § 10 wird wie folgt geändert: gelassen werden, wenn mit den Zuschüs-
a) In Absatz 1 erhält die Ziffer 3 die folgende sen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
Fassung: Wirtschaftsgüter erworben wird. Die
„3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung Sonderabschreibungen sind nicht zuzu-
lassen für Wirtschaftsgüter, die im Rah-
von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab-
men der Neuerrichtung von Betrieben
lauf von vier Jahren seit Vertrags-
oder Betriebstätten angeschafft oder
abschluß geleistet werden, können nur
hergestellt werden."
insoweit abgezogen werden, als sie das
Eineinhalbfache des durchschnittlichen c) Ziffer 2 Buchstabe n wird wie folgt geändert:
Jahresbetrags der in den ersten vier aa) In Satz 1 Doppelbuchstabe aa werden
Jahren geleisteten Beiträge im Vernnla- · die Worte „für die Errichtung von neuen
gungszeitraum nicht übersteigen;". Schächten in Verbindung mit Aufschluß-
b) In Absatz 2 Ziff. 2 werden die Worte „vor arbeiten unter Tage" ersetzt durch die
Ablauf von fünf Jahren" durch die Worte Worte „für die Errichtung von neuen
,,vor Ablauf von sechs Jahren" ersetzt. Förderschächten in Verbindung mit Auf-
8. In § 18 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 die folgende • schlußarbeiten unter Tage und für die
Fassung: Errichtung von Seilfahrt- oder Wetter-
schächten sowie für die Umstellung der
,, 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Förder- und Seilfahrteinrichtungen der
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören
Tagesschächte, und zwar von Flur- auf
die selbstündig ausgeübte wissenschaftliche,
Turmförderung, von Dampf- auf elek-
künstlerische, schriftstellerische, unterrich-
trischen Antrieb, von Gestell- auf Gefäß-
tende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-
förderung und von Hand- auf halb- oder
ständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-
vollautomatische Steuerung, und für die
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
damit in unmittelbarem Zusammenhang
PatentanwäJte, Vermessungsingenieure, In-
stehenden Änderungen des Schachtes
genieure, Architekten, Handelschemiker,
oder des Sehachtausbaues".
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beraten-
den Volks- und Betriebswirte, vereidigten bb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz
Buchprüfer (verniidiigten Bücherrevisoren), eingefügt:
Helfer in Steuersachen, Heilpraktiker, Den- „An die Stelle des L Januar 1961 tritt
tisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild- für die in Doppelbuchstabe aa bezeichne-
berichterstatter, Dolmetscher, Ubersetzer, ten Vorhaben der 1. Januar 1964."
Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöri-
cc) Hinter dem bisherigen Satz 5 wird der
ger eines freien Berufs im Sinn der Sätze 1
folgende Satz eingefügt:
und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn
er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter „An die Stelle des 31. Dezember 1965
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, tritt bei begünstigten Vorhaben, mit
daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse deren Durchführung nach dem 31. De-
leitend und eigenverantwortlich tätig wird. zember 1960 begonnen worden ist, der
Eine Vertretung im Fall vorübergehender 31. Dezember 1968."
Verhinderung steht der Annahme einer lei- d) In Ziffer 2 Buchstabe o werden die Worte
tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit „bis zum 31. Dezember 1960" durch die
nicht entgegen." Worte „bis zum 31. Dezember 1965" ersetzt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 619
e) In Ziffer 2 wird hinter Buchstabe q der fol- ZWEITER ABSCHNITT
gende Buchstabe r eingefügt: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Auf-
wendungen für die Erhaltung von nicht Artikel 3
zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Gebäuden, die überwiegend Wohnzwek- Das Köperschaftsteuergesetz in der Fassung vom
ken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) wird
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- wie folgt geändert:
teilen können;". 1. In § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „für die
Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960" gestrichen.
12. § 51 a wird gestrichen.
2. In § 23 b wird der Absatz 1 gestrichen.
Artikel 2
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 und 6 Artikel 4
Buchstaben d bis f sind erstmals für den Veranla- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom
gungszeitraum 1960 anzuwenden. 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) wird
(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 3 sind wie folgt geändert:
erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach 1. In § 23 Abs. 2 werden die Worte „ 12 000 Deutsche
dem Inkrnfttreten dieses Gesetzes getätigt worden Mark" durch die Worte „24000 Deutsche Mark"
sind. und die Worte „3 600 Deutsche Mark" durch die
(3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 4 sind Worte „9 000 Deutsche Mark" ersetzt.
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach 2. In § 35 c Ziff. 1 werden die Worte „für die Er-
dem 15. Dezember 1960 enden. hebungszeiträume 1957 bis 1960" gestrichen.
(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 sind 3. § 36 Abs. 2 wird gestrichen.
erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach
dem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor- Artikel 5
den sind, es sei denn, daß Die Vorschriften des Artikel 4 Ziff. 1 sind erstmals
a) die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 anzuwenden auf Lohnsummen, die nach dem 31. De-
bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 zember 1960 gezahlt werden.
geliefert worden sind und daß vor dem
13. März 19G0 für die Wirtschaftsgüter eine
Anzahlung geleistet oder von dem Liefe-
DRITTER ABSCHNITT
ranten eine schriftliche Auftragsbestätigung
erteilt worden ist; \Nohnungsbau-Prämiengesetz*)
b) mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter
vor dem 9. März 1960 begonnen worden Artikel 6
ist und die Wirtschaftsgüter bis zum § 2 des Wolmungsbau-Prämiengesetzes in der
31. Dezember 1961 fertiggestellt worden Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
sind. S. 482) und in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6 Buch- rung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24.
staben a bis c sind erstmals auf Gebäude sowie Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) wird wie folgt
Zubauten, Ausbauten und Umbauten anzuwenden, geändert:
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach 1. In Absatz 1 erhält die Ziffer 1 die folgende Fas-
dem 8. März 1960 gestellt worden ist. sung:
(6) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 7 sind „ 1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
erstmals auf Bausparbeiträge anzuwenden, die auf Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von
Grund von Verträgen geleistet werden, die nach vier Jahren seit Vertragsabschluß geleistet
dem 8. März 1960 abgeschlossen worden sind. werden, sind nur insoweit prämienbegünstigt,
als sie das Eineinhalbfache des durchschnitt-
(7) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 8 sind hin- lichen Jahresbetrags der in den ersten vier
sichtlich des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 1 und 2 erst- Jahren geleisteten Beiträge im Kalenderjahr
mals für den Vcranlagungszeitraum 1960 anzuwen- nicht übersteigen;".
den, hinsichtlich der Sätze 3 und 4 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1955 (im Saarland erstmals 2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „vor Ablauf
für den Veranlagungszeitraum 1959/60), soweit nicht von fünf Jahren" durch die Worte „vor Ablauf
II
rechtskräftige Veranlagungen vorliegen. von sechs Jahren ersetzt.
(8) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 9 ist erst- Artikel 7
mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, die
Wirtschaftsgüter betreffen, die nach dem Inkraft- Die Vorschriften des Artikels 6 sind erstmals auf
treten dieses Gesetzes erworben worden sind. Bausparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von
Verträgen geleistet werden, die nach dem 8. März
(9) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 10 ist erst- 1960 abgeschlossen worden sind.
mals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-
wenden. *) Bundesgesetzbl. III 2330~9
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
VrnRTER ABSCHNITT 3. bei Gebäuden, die in Berlin (West) errichtet
Schlußvorschriften werden und zu mehr als 66 2 /a vom Hundert
Wohnzwecken dienen, abweichend von § 7 b
Artikel 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Einkommensteuerge-
setzes im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes
Sondervorschriften für Berlin und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag
Die Vorschritten dieses Gesetzes gelten im Land jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den
Berlin mit der Maßgabe, daß darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu
3 vom Hundert der Herstellungskosten abge-
1. bei Anwendung des § 6 a des Einkommen-
setzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn
steuergese lzcs als Rechnungszinsfuß mindestens
Jahre bemessen sich die Absetzungen für Ab-
3½ vom Hundert zugrunde zu legen sind, wenn
nutzung nach dem dann noch vorhandenen
die Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft
Restwert und der Restnutzungsdauer des Ge-
einer Person gebildet wird, die im Wirtschafts-
bäudes.
jahr mindestens acht Monate in einer in Berlin
(West) belegencn Bctricbstätte beschäftigt Artikel 9
war. § 6 a Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuer-
gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
de~ Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
in der Fassung vom 2.3. September 1958 (Bun- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
desgcsetzbl. I S. 672) bei beweglichen Wirt- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
scl1uftsgütern, die zum Anlagevermögen einer Dritten Uberleitungsgesetzes.
in Berlin (West) belegcnen Betriebstätte ge-
hören und mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in einer solchen Artikel 10
Betriebslätte verbleiben, weiter anzuwenden Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
ist; kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 30. Juli 1960
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun- ,, (1) In den Laufbahngruppen der Unteroffi-
desgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Dritten ziere und Mannschaften sowie der Offiziere be-
Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom stehen Laufbahnen des Truppendienstes, des
28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 206) verordnet Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
die Bundesregierung: des militärgeographischen Dienstes."
2. In § 4 Abs. 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz
Artikel 1 eingefügt:
Die Verordnung über die Laufbahnen der Sol- ,,Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstel-
daten vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148) lung nach § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes die
wird wie folgt gelindert und ergänzt: Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 621
eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem (4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen
der Soldat eingeslelll worden ist, mindestens zum Berufssoldaten, dem nur wegen seiner be-
vorausgesetzt wird." sonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-
wendung der für seine Dienststellung erforder-
3. Nach der Ubcrschrift des Abschnitts II Unter- liche Dienstgrad verliehen worden ist, gilt Ab-
abschnitt A wird eingefügt: satz 3 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist
111. Berufssoldaten nur mit Zustimmung des Bundespersonalaus-
und Soldaten auf Zeit". schusses zulässig.
(5) In der Marine kann für die Laufbahn der
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve
a) Absatz 2 erhült folgende Fassung: des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt
11 (2) Voraussetzungen für die Beförderung werden, wer eine Volksschule mit Erfolg besucht
zum Hauptgefreiten sind oder sich einen entsprechenden Bildungsstand
1. eine mindestens einjährige Ver- erworben hat und das Befähigungszeugnis A 4
wendung seit Ernennung zum Ge- als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt."
freiten in einer Tätigkeit, die eine 7. Nach § 15 werden folgende Vorschriften ein-
technische oder entsprechende fach-
gefügt:
liche Spezialausbildung erfordert,
,,§ 15 a
und
2. eine entsprechende Gesellenprü- Offizieranwärter für technische Verwendungen
fung oder Facharbeiterprüfung oder im Truppendienst
eine Fachprüfung für die Spezial- (1) Für technische Verwendungen kann als
verwendung in der Bundeswehr." Offizieranwärte-r (Berufsoffizier oder Offizier auf
b) Absatz 4 entfällt. Zeit) eingestellt werden, wer
1. höchstens 30 Jahre alt ist,
5. Vor § 11 wird eingefügt:
2. mindestens das Zeugnis über den erfolg-
112, Angehörige der Reserve". reichen Besuch einer Mittelschule oder
~- § 11 erhält folgende Fassung: einen entsprechenden Bildungsstand be-
sitzt und
II§ 11
(1) Angehörige der Reserve in den Lauf- 3. die Abschlußprüfung einer für den Bun-
bahnen der Unteroffiziere und Mannschaften desdienst anerkannten Bau- oder Inge-
können jeweils nach Wehrübungen von minde- nieursd:rnle oder anderen höheren tech-
stens vier Wochen befördert werden. An Stelle nischen Lehranstalt bestanden hat.
der einjährigen besonderen Verwendung vor
(2) Die Bewerber werden als Fahnenjunker
der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 8 Abs. 2
eingestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert
Nr. 1) tritt für sie die technische oder fachliche 24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist
Spezialverwendung von mindestens vier Wochen
nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
während der Wehrübungen.
zum Fähnrich nach 10 Monaten
(2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der
zum Leutnant nach 24 Monaten.
Reserve ist eine Unl.eroffizierprüfung abzulegen.
Die Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA), die § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende
den vollen Grundwehrdienst leisten, können Anwendung.
erst mit dessen Abschluß zum Unteroffizier be-
(3) Abweichend von den Dienstzeiten nach
fördert werden. Weitere Beförderungen sind erst
§ 14 Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach fol-
nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Berufs-
genden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leut-
soldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit
nant zulässig:
für die Beförderung nach dieser Verordnung
mindestens vorausgesetzt wird. Voraussetzung zum Hauptmann nach 5 Jahren
für die Beförderung zum Stabsfeldwebel ist das zum Major nach 10 Jahren
Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teil- zum Oberst nach 16 Jahren.
nahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-
wehr. Von der Prüfung kann befreit werden,
§ 15b
wer eine Laufbahnprüfung für den gehobenen
Dienst bestanden hat. Truppenoffiziere für technische Verwendungen
mit wissenschaftlicher Vorbildung
(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem
Dienstgrad vom Feldwebel an aufwärts kann (1) Für technische Verwendungen kann als
zum Berufssoldaten erst ernannt werden, wenn Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt
er in seinem Dienstgrad mindestens vier Monate werden, wer
Wehrdienst geleistet und sich dabei für seine 1. höchstens 35 Jahre alt ist,
Ubernahme als geeignet erwiesen hat. Für die
weiteren Beförderungen ist die in der Bundes- 2. ein der technischen Verwendung
wehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde entsprechendes naturwissenschaftliches
zu legen. oder technisches Studium an einer wis-
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
senschaftl ichen Hochschule mit einer d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ersten Sl.t.w tsprülunq oder mit einer 11 (4) Für die Beförderung zum Major ist die
IfochschulprüfunG abgeschlossen hat erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffi-
und zierlehrgang Voraussetzung. 11
3. Offizier der Reserve ist.
9. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Bewc~rber werdc:n als Hauptmann ein- 11 (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sani-
gestellt. Ihn~ Befördenrn1J ist nach folgenden tätsdienstes kann eingestellt werden, wer
Diem,lzeit<~n sc\il Emt!nnunq zum Hauptmann 1. höchstens 40 Jahre alt ist,
zuJüssiq:
2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tier-
zum Miljor nach 4 Jahren arzt oder Apotheker besitzt und
zum Oberst nach 12 Jahren. 3. die Voraussetzungen für die Beförde-
(3) Die ßc)werber werden als Stabsingenieure rung zum Leutnant der Reserve er-
füllt. II
eingesleUt, w<mn sie nach Abschluß eines der
technischen Verwendung entsprechenden natur-
10. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
wissensdwftl idwn oder technischen Studiums
die zweite SlaaLsprüfunq abgeiesJt oder den Grad ,,(2) § 15b Abs. 2 bis 5 findet Anwendung."
eines Doktor-Inqenieurs erworben haben. Beför-
derungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit 11. § 23 erhält folgende Fassung:
Ernennung zum Stabsingenieur zulässig: ,,§ 23
zum Major nach 2 Jahren (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offi- '
zum Oberst nach 10 Jahren. ziere der Reserve des Truppendienstes · kann
zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis
(4) Für die Beförderung zum Major ist die über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule
erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizier- oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
lehrgang Voraussetzung. Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,Reserve-
(5) Die LauJbahn beginnt in den Fällen der
offizier-Anwärter (ROA)'.
Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienst-
grad." (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufb~h-
nen der Angehörigen der Reserve gelten §§ b b,
8. § 16 wird wie folgt geändert: 18 Abs. 1 und 3, §§ 20 bis 22 mit Ausnahme der
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: in diesen Vorschriften für die Einstellung und
z ulassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung
„Andere Truppenoffiziere entsprechend.
mit wissenschaftlicher Vorbildung".
(3) Die Reserveoffizier-Anwärter, die den vol-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassunu: len Grundwehrdienst leisten, können erst nach
,, (l) Für nichttechnische Verwendungen, dessen Abschluß zum Fähnrich befördert werden;
die eirn~ wisscnschartliche Vorbildung erfor- im übrigen können sie jeweils nach Wehrübun-
dern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf gen von mindestens vier Wochen befö~dert
Zeit eingestellt werden, wer werden. Beim verlängerten Grundwehrdienst
gelten je drei Monate der über zwölf Monate
1. höchstens 32 Jahre alt ist, hinausgehenden Wehrdienstzeit als eine Wehr-
2. ein entsprechendes Studium an übung; eine Beförderung zum Leutnant der Re-
einer wissenschaftlichen Hochschule serve ist jedoch erst nach dessen Abschluß zu-
mil einer ersten Staatsprüfung oder lässig. Vor der Beförderung zum Leutnant ist
mit einer Hochschulprüfung abge- eine Offizierprüfung abzulegen.
schlossen hat und
(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils
3. Offizier der Reserve ist." nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen
befördert werden, jedoch in der Laufbahn der
c) Absatz 3 erhült folgende Fassung:
Offiziere des Truppendienstes zum Hauptmann
,, (3) Wer nach Bestehen der ersten Staats- nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Ernennung
prüfung oder Hochschulprüfung eine für zum Leutnant und nicht vor Vollendung des
seine Verwendung in der Bundeswehr förder- 27. Lebensjahres, zum Major nicht vor Ablauf
liche berufliche Tätigkeit von mindestens drei von acht Jahren seit Ernennung zum Leutnant
Jahren oder eine weitere abgeschlossene und nicht vor Vollendung des 32. Lebensjahres.
Ausbildung im öffentlichen Dienst auf der Im übrigen sind Beförderungen der Offiziere der
Grundlage der Staats- oder Hochschulprüfung Reserve erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die
nachweist, wird als Hauptmann eingestellt. für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als
Befördenmqen sind nach folgenden Dienst- Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Ver-
zeil<~n seit Errn~nnun9 zum Hauptmann zu- ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Die
lässig: Beförderung zum Major oder einem entsprechen-
zum Major nach 4 Jahren den Dienstgrad setzt die erfolgreiche Teilnahme
zum Oberst nach 12 Jahren. 11 an einem Stabsoffizierlehrgang voraus.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 623
(5) Ein RcscrvcoffiziE!r-Anwärter kann als 16. § 31 erhält folgende Fassung:
Offizieran wärtcr (Berufsoffizier oder Offizier auf
,,§ 31
Zeit) übernommen werden, wenn er die Voraus-
setzungen der §§ 12, 15 oder 15 a erfüllt. Auf die Dbergangsregelung für Angehörige
Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bun- bestimmter Jahrgänge
deswehr angerechnet werden. Soldaten, die bis zum 31. März 1961 in die
Bundeswehr eingestellt werden und den Geburts-
(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der jahrgängen 1925 bis 1934 angehören, können
Reserve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit
gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend." 1. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10
Abs. 1 nach drei Dienstjahren zum Feld-
12. § 24 entfällt. webel befördert werden;
2. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 und
13. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 15 a Abs. 3 nach drei Jahren seit Ernen-
,, (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf nung zum Leutnant, jedoch nicht vor Voll-
Antrag des Bundesministers für Verteidigung endung des 30. Lebensjahres, Offiziere des
für einzc]rn~ Fälle oder für Gruppen von Fällen fliegenden Personals nicht vor Vollendung
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser des 28. Lebensjahres zum Hauptmann be-
Verordnung zulassen: fördert werden;
3. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach
1. Höchstalter für die Einstellung:
zehn Jahren, Offiziere des fliegenden Perso-
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, nals nach acht Jahren seit Ernennung zum
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Leutnant zum Major befördert werden."
§ 15a Abs. 1 Nr. 1,
17. Hinter § 31 werden folgende Vorschriften ein-
§ 15b Abs. 1 Nr. 1,
gefügt:
§ 16 Abs. 1 Nr. 1,
,,§ 31 a
§ 18 Abs. 1 Nr. 1,
§ 20 Abs. 1 Nr. 1,
Ubergangsregelung für die Einstellung
§ 21 Abs. 1 Nr. 1;
von Unteroffizieren und Mannschaften
des Sanitätsdienstes
2. Mindestdienstzeiten für Beförderung: Bis zum 31. Dezember 1965 kann für die Lauf-
§4Abs.3Nr.1, bahnen der Unteroffiziere und Mannschaften des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Sanitätsdienstes als Unteroffizier eingestellt
§ lO Abs. 1, werden, wer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1
§ 13 Abs. 1, erfüllt und den Berufsgruppen der Krankenpfle'-
§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, ger, medizinischen Bademeister, Masseure, Kran-
§ 15 Abs. 2, kengymnasten, Sek.tionsgehilfen oder Desinfek-
§ 15a Abs. 2 und 3, teure angehört und die staatliche Abschlußprü-
§ 15b Abs. 2 und 3, fung seiner Berufsgruppe abgelegt hat. Die
§ 16 Abs. 2 und 3, Beförderung zum Feldwebel ist abweichend von
§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 frühestens nach einer Dienstzeit von
§ 19 Abs.1, drei Jahren zulässig. § 10 Abs. 2 bleibt unbe-
§ 20 Abs. 2; rührt.
3. Ubcrspringen von Dienstgraden bei § 31 b
Einstellung oder Beförderung: Ubergangsregelung für die Einstellung
§ 3 Abs. 2, für technische Verwendungen im Truppendienst
§ 4 Abs. 2." und für Beförderungen
(1) Bis zum 31. Dezember 1965 können
14. Die §§ 27, 28 und 29 entfallen.
1. Bewerber für technische Verwendungen
in der Laufbahn der Unteroffiziere und
15. § 30 erhalt folw,ncle Fassung:
Mannschaften des Truppendienstes, die
,,§ 30 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 er-
füllen und sich für mindestens drei
Ub,~rgangsregelung für die Einstellung
Jahre zum Dienst in der Bundeswehr
und Beförderung von Offizieranwärtern
verpflichten, eingestellt werden
(1) Dis zum 31. Mürz 1961 können Anwärter a) als Obergefreite, wenn sie die Ge-
für die Laufbahn der Offiziere des Truppendien- sellen- oder Facharbeiterprüfung
stes abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis zum oder
Alter von höchstens 29 Jahren eingestellt b) als Feldwebel, wenn sie die Meister-
werden.
prüfung in einem der technischen
(2) Bis zum Ablauf der in § 71 des Soldaten- Verwendung entsprechenden Beruf
gesetzes bestimmten Frist können Offizieran- abgelegt haben;
würter abweichend von § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 2. Soldaten abweichend von § 8 Abs. 2
und § 15 a Abs. 2 nach mindestens 18 Monaten Nr. 1 nach einer Verwendung von sechs
Dienstzeit zum Leutnant befördert werden. § 4 Monaten zum Hauptgefreiten befördert
Abs. 3 Nr. 1 ist nicht anzuwenden." werden;
624 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. Sol da len abweichend von § 10 Abs. 1 anwärter sind. Vor Ernennung zum Berufssolda-
Sulz 1 nach einer Dienstzeit von vier ten müssen sie mindestens ein Jahr Wehrdienst
Jahren zum Pcldwcbcl befördert wer- geleistet haben."
den.
(2) Ein Obergefreiter, der nach Absatz 1 Nr. 1 20. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
eingestellt worden ist, kann abweichend von § 8 ,,§ 33a
Abs. 2 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von sechs
Ehemalige Beamte
Monaten zum Hauptgefreilcn und abweichend
des höheren technischen Dienstes
von § 10 Abs. 1 Satz 1 nach einer Dienstzeit von
drei Jahren zum Feldwebel befördert werden. Einern Bewerber für technische Verwendungen
im Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung
(3) Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1
abgelegt hat (§ 15b Abs. 3), steht gleich, wer
eingestellt worden ist, muß vor seiner Ernen-
nung zum Berufssolcfoten mindestens ein Jahr vor dem 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem
Wehrdienst geleistet haben; § 10 Abs. 2 bleibt Hochschulstudium ohne Ablegung der zweiten
unberührt. Staatsprüfung zum Beamten des höheren tech-
§ 31 C
nischen Dienstes ernannt worden ist."
Ubergangsregelung für die fanstellung 21. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
in die Laufbahn der Offiziere
,, (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945
des Truppendienstes der Marine
Wehrdienst geleistet haben und bis zum 31. De-
(1) Bis zum 31. Dezember 1965 kann im Trup- zember 1963 in die Bundeswehr eingestellt wer-
pendienst der Marine eingestellt werden den, wird auf die Zeiten, die nach dieser Ver-
1. als Leutnant zur See, nach Vollendung ordnung Voraussetzung für die Beförderungen
des 26. Lebensjahres jedoch als Ober- sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März
leutnant zur See, wer mindestens das 1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizier-
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch aus bildung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen
einer Mittelschule oder einen entspre- war oder die bis zum 8. Mai 1945 mehr als
chenden Bildungsstand und das Befähi- 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwärter ge-
gungszeugnis A 6 als Kapitän auf gro- leistet haben und bei Offizieren, die auf Grund
ßer Fahrt besitzt; des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdien-
stes mit einem höheren Dienstgrad als dem
2. als OHizieranwärter mit dem Dienstgrad
eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt
Seekadett, wer mindestens das Zeugnis
worden sind, gilt die anzurechnende Zeit als
über den erfolgreichen Besuch einer
Offizierdienstzei t."
Mittelschule oder einen entsprechenden
Bildungsstand und das Befähigungs-
zeugnis A 5 als Seesteuermann auf gro- Artikel 2
ßer Fahr!: besitzt. Der Bundesminister für Verteidigung wird er-
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssolda- mächtigt, die Verordnung über die Laufbahnen der
ten oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt Soldaten in der nach Inkrafttreten dieser Verord-
werden, wer höchstens 32 J arire alt ist. Der nung geltenden Fassung mit neuem Datum und in
Bundespersonalausschuss kcinn Ausnahmen zu- neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei
lassen. Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt
Artikel 3
§ 15 a Abs. 2 und in den FäUen des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 gilt § 15 a Abs. 3 entsprechend." Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung, Artikel 1 Nr. 20 jedoch rückwirkend mit
18. § 32 wird wie folgt geändert: dem 1. April 1957 in Kraft.
a) Die Worte „Bis zum 31. März 1961 können"
und Nummer 1 werden Absatz 1. Bonn, den 30. Juli 1960
b) Nummer 2 wird unter Voransetzen der Worte
,,Bis zum 31. Dezember 1965 können" Ab- Für den Bundeskanzler
satz 2. Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
19. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33 Der Bundesminister für Verteidigung
Ubergangsregelung für die Einstellung Strauß
von Bewerbern mit wissenschaftlicher
VorbiJdung Der Bundesminister des Innern
Bis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber Dr. Schröder
nach den§§ 15b, 16, 20 und 21 als Berufsoffizier
oder Offizier auf Zeit auch dann eingestellt Für den Bundesminister der Finanzen
werden, wenn sie nicht OJfizkr der Reserve, und Der Bundesminister des Innern
in den Fällen nach § 18, wenn sie nicht Offizier- Dr. S c h r ö d e r
Nr. 42 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 625
Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland - AB.A -
Vom 1. August 1960
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau- 1. das Schlachttier mit einer in § 6 Abs. 1
gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 nicht aufgeführten Seuche behaftet ist,
(Reichsgeselzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das 2. das Schlachttier Erscheinungen zeigt,
Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes die den Ausbruch einer der in Num-
vom 15. März 1960 (Bundesgesctzbl. I S. 186), in Ver- mer 1 bezeichneten Seuchen befürchten
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes lassen,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 3. bei einem Schlachttier eine Erkrankung
infolge einer Infektion mit Fleischver-
Artikel 1 giftungserregern festgestellt worden ist,
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter- 4. bei einem gesund erscheinenden Schlacht-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der tier das Ausscheiden von Fleischver-
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im giftungserregern festgestellt worden ist,
Inland - AB.A ---, Beilage 1 zur Verordnung über
die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. die Herkunft des Schlachttieres aus
1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 296),
einem Bestand, in dem Fleischvergif-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom tungserreger durch das Gutachten des
7. August 1944 (Reichsministerialblatt S. 60) werden beamteten Tierarztes festgestellt sind,
wie folgt geändert: bekannt ist oder
6. das Schlachttier Krankheitserscheinun-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gen aufweist, die erheblich sind und
Die Inhaltsangabe nach §§ 27 und 28 erhält fol- das Allgemeinbefinden stören.
gende Fassung:
(2) In allen anderen Fällen hat der Fleisch-
,,Bakteriologische Fleischuntersuchung". beschautierarzt die Schlachtung ohne die Be-
2. § 1 wird wie folgt geändert: schränkung nach Absatz 1 zu gestatten."
a) In Absatz 1 wird das Wort „schlachtet" durch 8. § 8 wird wie folgt geändert:
das Wort „schlachten" ersetzt;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 8 Satz 4 wird gestrichen.
,, (1) Der Fleischbeschauer darf die Erlaub-
3. § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: nis zur Schlachtung nur erteilen, wenn das
a) Nummer 1 wird gestrichen; Schlachttier keine Krankheitserscheinungen
b) der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: aufweist oder wenn es nur Krankheits-
erscheinungen aufweist, die unerheblich sind
„Die Ortspolizeibehörde hat den für den
und das Allgemeinbefinden nicht stören.";
Tötungsort zuständigen Fleischbeschautier-
arzt vom Inhalt dieses Ausweises in Kennt- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nis zu setzen." ,,In allen anderen Fällen hat er die Schlach-
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 heißt es in der Klammer tung vorläufig zu verbieten und den Besitzer
statt „vgl. auch § 8 Abs. 3 und 4": ,, vgl. § 7 an den Fleischbeschautierarzt zu verweisen;
Abs. 1 und§ 8 Abs. 3". dies gilt insbesondere, wenn bei einem Tier
eine Erkrankung infolge einer Infektion mit
5. § 5 erhält folgende Fassung: Fleischvergiftungserregern sowie auch dann,
,,§ 5 wenn bei einem gesund erscheinenden Tier
Bei der Schlachttierbeschau ist insbesondere das Ausscheiden solcher Erreger festgestellt
auf Allgemeinerkrankungen und nach vieh- worden oder wenn die Herkunft des Tieres
seuchenrechtlichen Vorschriften anzeigepflich- aus einem Bestand, in dem Fleischvergif-
tige Seuchen zu achten." tungserreger durch das Gutachten des be-
amteten Tierarztes festgestellt sind, bekannt
6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ist, II;
,, (1) Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn c) Absatz 4 wird gestrichen.
bei dem Tier iv1ilzbrand, Rauschbrand, Wild- und
Rinderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blut- 9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im § 8
armut der Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „ in § 7
der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt Abs. 1 und§ 8 Abs. 1 und 3".
worden ist." 10. § 12 erhält folgende Fassung:
7. § 7 erhält folgende Fassung: ,,§ 12
,,§ 7 Sofern eine Feststellung der Seuchen im Sinne
(1) Der Fleischbeschautierarzt hat die Schlach- der §§ 11 ff. des Viehseuchengesetzes vom
tung unter der Bedingung zu gestatten, daß sie 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-
alsbald nach der Schlacbttierbcschau ausgeführt ändert durch das Gesetz zur Anderung des Vieh-
wird, wenn seuchengesetzes vom 23. August 1956 (Bundes-
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gesetzbl. I S. 743) durch das Gutachten des denen die Herkunft aus einem Bestand, in dem
beamteten Tierarztes stattzufinden hat, ist Fleischvergiftungserreger durch das Gutachten
anzuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeich- des beamteten Tierarztes festgestellt sind, be-
nenden, für die Feststellung der Seuche erforder- kannt ist.
lichen Teile zur Verfügung des beamteten (2) Nach Beendigung der in Absatz 1 bezeich-
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem neten Schlachtungen sind der Schlachtplatz
geeigneten Raum aufbewahrt werden." sowie die benutzten Geräte gründlich zu reini-
11. § 14 wird wie folgt geändert: gen und zu entseuchen."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 13. In§ 16 Satz 2 heißt es in der Klammer statt,,§ 27
,, (2) Vor der Besichtigung durch den Be- Abs. 3": ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 8".
schauer ist eine Zerlegung der geschlachteten 14. In § 17 Satz 1 wird das Wort „soll" durch das
Tiere nicht gestattet; die Tiere, ausgenom- Wort „muß" ersetzt.
men Schweine, sind jedoch zu enthäuten.
Ferner dürfen die Tiere in der Längsrichtung 15. In § 19 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 20 bis 27"
geteilt sein. Schweine, ausgenommen Span- ersetzt durch die Worte ,,§§ 20 bis 26".
ferkel, sowie über zwei Jahre alte Rinder
und Einhufer sind in jedem Fall in der 16. § 20 wird wie folgt geändert:
Längsrichtung geteilt zur Untersuchung zu a) In Absatz 1 wird das Wort „Tierkörpers"
stellen; bei den unter zwei Jahre alten Rin- durch die Worte „geschlachteten Tieres" und
dern und Einhufern, bei Schafen, Ziegen und werden die Worte ,,§§ 21 bis 27" durch die
Spanferkeln kann die Längsteilung je nach Worte ,,§§ 21 bis 26" ersetzt;
dem Befund von dem Beschauer gefordert b) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-
werden. Die Nieren sind aus den Fettkapseln gefügt:
zu lösen. Bauch- und Beckeneingeweide ,, (3) Die . bakteriologische Fleischuntersu-
sowie Brusteingeweide müssen spätestens chung (§ 27) hat nach den Vorschriften der
eine Stunde nach der Tötung des Tieres her- Anlage 1 zu erfolgen."
ausgenommen worden sein; dabei müssen
die Brusteingeweide in natürlichem Zusam- 17. § 21 wird wie folgt geändert:
menhang mit den Halsorganen, bei Kälbern, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Fohlen, Sd1weinen, Schafen und Ziegen auch ,,(1) Der Untersuchung sind zu unterziehen
mit der Zunge, verbleiben. Kopf und Unter- 1. das Blut;
füße dürfen bei Rindern, ausgenommen Käl-
2. der Kopf, die Schlundkopf- und
ber, sowie bei Schafen, Ziegen und Einhufern
Kehlgangslymphknoten, die Man-
aus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper
deln (Tonsillen) und die Zunge
gelöst werden. Die Ohrenausschnitte (die
(Lösung der Zunge so weit, daß
inneren knorpeligen Teile der äußeren
die Maul- und Rachenschleimhaut
Gehörgänge) und die Augen sind in jedem
in ihrem ganzen Umfang zu sehen
Fall herauszunehmen. Bei Kälbern unter
sind);
sechs Wochen, deren Köpfe gebrüht werden
sollen, kann das Enthäuten des Kopfes unter- 3. die Lunge, die Luftröhre sowie die
bleiben. Die Ohrenausschnitte und die Augen Lymphknoten an der Lungenwur-
dürfen nach dem Brühen herausgenommen zel und im Mittelfell (Anlegung
werden. In öffentlichen Schlachthäusern ist eines Längsschnitts durch Luft-
bei Kälbern die Trennung von Kopf und röhre und Hauptluftröhrenäste
Unterfüßen zulässig, sofern sie in den Fuß- und eines Querschnitts im unteren
wurzelgelenken zwischen der untersten Reihe Drittel der Lunge durch die Haupt-
der Fußwurzelknochen und dem Mittelfuß luftröhrenäste);
durchgeführt wird."; 4. der Herzbeutel und das Herz (An-
b) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „ins- legung eines Längsschnitts, durch
besondere" die Worte „darf das Blut nicht den beide Kammern geöffnet wer-
entfernt und" eingefügt. den und die Scheidewand der
Kammern durchschnitten wird);
12. § 15 erhält folgende Fassung: 5. das Zwerchfell;
,,§ 15 6. die Leber, die Lymphknoten an
der Leberpforte und die Gallen-
(1) Notschlachtungen und Schlachtungen von blase;
Tieren mit Störungen des Allgemeinbefindens
7. der Magen-Darmkanal, das Ge-
sind in öffentlichen Schlachthäusern im Seuchen-
kröse, die Cekröslymphknoten
schlachthaus vorzunehmen; in Ermangelung eines
und das Netz;
Seuchenschlachthauses und bei Schlachtungen
außerhalb öffentlicher Schlachthäuser dürfen sie 8. die Milz;
nur zeitlich getrennt von den übrigen Schlach- 9. die Nieren mit ihren Lymphknoten
tungen ausgeführt werden. Dasselbe gilt für sowie die Harnblase; beim Ver-
Schlachtungen von Tieren, bei denen vor der dacht auf das Vorliegen von
Schlachtung das Ausscheiden von Fleischvergif- Tuberkulose sind die Nieren aus
tungserregern festgestellt worden oder bei dem Tierkörper herauszunehmen;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 62-'1
10. die Gebärmutter mit Scheide und zur Herzspitze anzulegen. Die Kaumuskel-
Scham; schnitte (mindestens je zwei ergiebige, parallel
11. das Euter und dessen Lymph- mit dem Unterkiefer verlaufende Schnitte) sind
knoten; innen vom unteren Unterkieferrand bis zur
12. das Muskel11eisch, einschließlich oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln, so-
des zuuehörigcn Fett- und Binde- weit dies ohne Abtrennung des Unterkiefers
gewebes, der Knochen, insbeson- möglich ist, außen bis zur Jochbogenleiste nach
dere der gespaltenen Wirbel- und
oben und bis zu den mit anzuschneidenden Ohr-
Beckenknochen, des Brustbeins, lymphknoten nach hinten durchzuführen. Vom
der (.:;elenke, der Sehnenscheiden muskulösen Teil des Zwerchfells ist der seröse
sowie des Brust- und Bauchfells; Uberzug beiderseits zu lösen. Die Speiseröhre
ist nach ausreichender Lösung von der Luftröhre
13. beim Vorliegen einer genera- durch Besichtigung zu untersuchen. Die Luft-
lisierten Tuberkulose die Bug-, röhre ist in ihrer ganzen Länge nebst ihren
Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Hauptverzweigl!-ngen aufzuspalten und zu unter-
I--falslymphknoten, Kniekehl-, Knie_ suchen. An der Leber ist je ein Schnitt senkrecht
fallen-, Sitzbeinlymphknoten, mitt- zu der Magenfläche, quer durch die Haupt-
lere und seitliche Darmbeinlymph- gallengänge sowie neben dem Spigelschen Lap-
knoten, Lendenlymphknoten, die pen bis auf die Gallengänge anzulegen. Bei
Lymphknoten der unteren und Kühen ist jede Euterhälfte durch einen die
oberen Brustwand einschließlich Zisternen öffnenden Längsschnitt vollständig zu
des Schaufelknorpellymphknotens spalten. Die Gebärmutter ist zu öffnen."
sowie die Lymphknoten der Bauch-
und Beckenhöhle; sie sind heraus- 19. § 23 wird wie folgt geändert:
zuschneiden und in dünne Scheiben a) In Satz 3 wird das Wort „sorgfältige" ge-
zu zerlegen, soweit sie nicht zur strichen;
bakteriologischen Untersuchung
benötigt werden; wird bei der b) Satz 4 wird gestrichen.
Untersuchung der Fleischlymph- 20. In § 26 Satz 2 werden die Worte „ und an der
knoten Tuberkulose festgestellt, Lunge" gestrichen.
sind die zu den erkrankten Fleisch-
lymphknoten gehörenden Röhren- 21. Die Uberschrift neben § 27 sowie § 27 erhalten
knochen herauszunehmen und der folgende Fassung:
Länge nach zu spalten; Gehirn Bakteriologische
,,§ 27
und Rückenmark sind zu entneh- Fleischuntersuchung
men und zu untersuchen; (1) Die bakteriologische Fleischuntersuchung
14. bei Notschlachtungen sowie bei ist auszuführen, wenn nicht das Vorliegen einer
Schlachtunqen von Tieren mit Stö- der in § 32 aufgeführten Mäng•el festgestellt
rungen des Allgemeinbefindens worden ist, bei Tieren,
sowie in sonstigen Verdachts- 1. die notgeschlachtet worden sind;
fällen die Bug-, Achsel-, Brust-
2. die wegen einer mit Störungen des All-
beinlymphknoten, Halslymphkno-
gemeinbefindens verbundenen Krank-
ten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitz-
heit geschlachtet worden sind;
beinlymphknoten, mittlere und
seitliche Darmbeinlymphknoten 3. die wegen akuter Entzündung des
sowie Lendenlymphknoten; erfor- Darmes, des Euters, der Gebärmutter,
derlichenfalls sind sie herauszu- der Gelenke, der Sehnenscheiden, der
schneiden und in dünne Scheiben Klauen und Hufe, des Nabels, der
zu zerlegen, soweit sie nicht zur Lunge, des Brust- und Bauchfells oder
bakteriologischen Untersuchung wegen Allgemeinerkrankungen im An-
benötigt werden."; schluß an eitrige oder brandige Wun-
den. geschlachtet worden sind;
b) in Absatz 2 werden das Wort „jedoch" und
der Klammerzusatz gestrichen. 4. die wegen Knochenbrüchen, äußeren
Verletzungen (z.B. Wunden, Quetschun-
18. § 22 erhält folgende Fassung: gen), sonstigen durch äußere Einwir-
kungen entstandenen Schäden (z. B.
,,§ 22 Fremkörper im Schlund) oder Vorfällen
Bei Rindern sind auch die Zunge, das Herz, innerer Körperteile (z.B. Gebärmutter,
die inneren und äußc~ren Kaumuskeln sowie die Blase, Mastdarm) geschlachtet worden
bel der Schlachtung zutage tretenden Fleisch- sind und bei denen Folgeerkrankungen
teile, die Speiseröhre und der muskulöse Teil (z. B. Fieber) festgestellt worden sind;
des Zwerchfells auf Finnen zu untersuchen. 5. die zwar bei der Schlachttierbeschau
Dabei ist ein Längsschnitt durch die Muskulatur gesund befunden worden sind, aber bei
der unteren Flüche der ausgeschlachteten Zunge der Fleischbeschau krankhafte Verände-
zu legen. In das Herz sind zusätzlich zu dem in rungen aufweisen, die das Fleisch für
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Längsschnitt den menschlichen Genuß bedenklich er-
zwei weitere Schnitte von den Herzohren bis scheinen lassen;
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
6. bei denen, obgleich sie gesund erschei- c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
nen, vor der Schlachtung das Ausschei- ,,8. das Vorhandensein von Fleischvergif-
den von Fleischvergiftungserregern tungserregern mit Ausnahme der in § 36,
bakteriolonisch nachgewiesen worden II Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 8 genannten
oder deren Herkunft aus einem Be- Fälle;";
stand, in dem Fleisd1vergiftungserreger d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
durch di.ls Gutachten des beamteten
,, 11. Starrkrampf;";
Tierdrztes festgestellt sind, bekannt ist;
e) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
7. bei denen die Ausweidung nicht späte-
,, 15. Trichinen;";
stens eine Stunde nach der Tötung
er folgt ist; f) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
8. bei denen für die Fleischbeschau erfor- ,, 17. vollständige Abmagerung des Tieres;";
derliche Teile cles 9cschlachteten Tieres g) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
fehlen oder einer solchen Behandlung ,, 19. ansteckende Blutarmut der Einhufer;";
unterworfen worden sind, daß eine h) folgende Nummern 20 bis 22 werden ange-
einwandfreie Beurteilung unmöglich ist; fügt:
9. bei denen die Schlachtung ohne die ,,20. Maltafieber;
vorgeschriebene Schlachttierbeschau er- 21. Listeriose;
folgt ist.
22. Finnen bei Hunden."
(2) Sobald das Ergebnis der bakteriologischen
24. § 33 wird wie folgt geändert:
Untersuchung von der Untersuchungsstelle mit-
geteilt worden ist und sich aus dem Befund nicht a) In Satz 1 werden die Worte „der ganze Tier-
die Untauglichkeit des geschlachteten Tieres er- körper" ersetzt durch die Worte „das ge-
gibt, hat der zuständige Fleischbeschautierarzt schlachtete Tier";
die unterbrochene Fleischbeschau fortzusetzen. b) in Nummer 1 werden die Worte „gesund-
(3) Wird die bakteriologische Fleischunter- heitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticer-
suchung eingeleitet, so sind der Schlachtplatz cus inermis, bei Schweinen Cysticercus
sowie die bei der Schlachtung benutzten Geräte cellulosae) sowie Finnen" durch die Worte
gründlich zu reinigen und zu entseuchen." ,,Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rin-
dern (Cysticercus inermis), bei Schweinen
22. § 29 wird wie folgt geändert: (Cysticercus cellulosae)," ersetzt;
a) In Absatz 1 Nr. 3 erhält Buchstabe a folgende c) in Nummer 2 heißt es in der Klammer statt
Fassung: „vgl. auch § 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1
,,a) tierische Schmarotzer, ausgenommen Tri- Nr. 1 ": ,, vgl. § 34 Nr. 1 und § 47 Abs. 2 Nr. l";
chinen (trichinella spiralis) und Finnen, d) Nummer 3 wird gestrichen.
lebend oder abgestorben, bei Rindern
25. § 34 wird wie folgt geändert:
(Cysticercus inermis) und bei Schweinen
(Cys ticercus ce,11 ulosae)"; a) In Nummer 1 Buchstabe a heißt es in der
Klammer statt „nicht gesundheitsschädliche
b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f wird gestrichen; Finnen, auch Cysticercus ovis bei Schaf und
c) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe n erhält folgende Ziege, Mieschersche Schläuche u. dgl.": ,,z.B.
Fassung: Finnen, lebend oder abgestorben, Miescher-
,,n) Nachkrankheiten einer Lungenentzün- sche Schläuche";
dung bei Schweinen, sofern die Schweine b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
gut gcni:.ihrt sind und nur die vorderen „4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als
Lungenabschnitte mit Entzündungsher- tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu-
den (graurote oder graue verdichtete gehörigen Lymphknoten tuberkulöse Ver-
Herde) behaftet befunden werden, wäh- änderungen aufweisen; liegt Tuberkulose
rend die übrigen Teile der Lunge, das der Gekröslymphknoten vor, so ist der
Brustfell und der Herzbeutel von Ver- Durm (Dünndarm und Dickdarm) ein-
änderungen frei sind oder sofern nur schließlich deis Gekrösf ettes als tuber-
Uberbleibsel von Nachkrankheiten eine1 kulös anzusehen; bei Tuberkulose der
Lungenentzündung bei Schweinen insbe- Lungen oder eines zugehörigen Lymph-
sondere V crwachsungen, Vernarbungen knotens sind auch Luftröhre und Kehl-
oder eingekapselte verkäste Herde vor- kopf als tuberkulös anzusehen; bei Vor-
handen sind."; liegen von Knochentuberkulose sind
d) Absatz 2 wird gestrichen. sämtliche Knochen als tuberkulös anzu-
sehen;";
23. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) Nummer 6 wird gestrichen;
a) In Satz 1 werden die Worte „der ganze Tier- d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
körper" sowie der Klammerzusatz ersetzt ,,9. Verletzungen, insbesondere Wunden,
durch die Worte „das geschlachtete Tier"; Quetschungen, Knochenbrüche, Verbren-
b) in Nummer 7 wird hinter den Worten „bei nungen, wenn sie von Fieber oder
Verdacht auf Blutvergiftung" der Klammer- fieberhaften Störungen des Allgemein-
zusatz gestrichen; befindens nicht begleitet gewesen sind;";
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 629
e) Nummer 10 wird gestrichen; zunehmen, die gemeinsam mit milz-
f) Nummer 17 erhält folgende Fassung: brand- oder rotzkranken Tieren unter
Benutzung derselben Geräte ge-
1117. Verunreinigungen des Fleisches mit
schlachtet worden sind;
Eiter und anderen Entzündungspro-
duktcn sowie die Teile, die bei Ver- b) Fleischvergiftungserregern; sie ist ins-
giftungen oder Behandlung mit stark besondere bei solchen Tieren anzu-
wirkenden Arzneimitteln das Gift in nehmen, die zusammen mit krank-
schädlichen Mengen enthalten können, oder notgeschlachteten Tieren, bei
insbesondere Magen, Darm, Injektions- denen Fleischvergiftungserreger nach-
stellen, Leber, Nieren und Euter;"; gewiesen wurden, unter Benutzung
derselben Geräte geschlachtet worden
g) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
sind, sofern diese Geräte nicht vorher
„21. Fleischvergiftungserreger in den Fällen gereinigt und entseucht worden
des § 36, II Nr. 8 sowie das Ausscheiden waren;
von Fleischvergiftungserregern vor der 8. Fleischvergiftungserreger, wenn durch die
Schlachtung, wenn bei der bakteriologi- bakteriologische Fleischuntersuchung die
schen Fleischuntersuchung alle Fleisch- Enteritisbakterien nur in der Gallenblase
und Organproben sowie alle Lymph- oder in der Leber oder in den Leber-
knoten frei von Enteritisbakterien be- lymphknoten oder in allen vorgenannten
funden wurden; als untauglich sind Organen festgestellt worden sind, die
Magen, Dann, Leber, Gallenblase und übrigen Organe und das Fleisch aber frei
Milz einschließlich ihrer Lymphknoten von solchen Erregern befunden werden,
anzusehen."
und vvenn das Fleisch keine sinnfälligen
26. § 35 erhält folgenden Satz 2: Ab-wejchungen hinsichtlich Geruch, Farbe,
,,Das gleiche gilt für Lungen, Lebern, Milzen, Zusammensetzung und Haltbarkeit auf-
Nieren, Mägen, Därme, Euter, Dlut, für Bug-, weist."
Achsel-, Brustbeinlymphknoten, Halslymph- 28. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „durch Schrau-
knoten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbeinlymph- ben" gestrichen.
knoten, mittlere und seitliche Durml:1einlymph- 29. In § 41 Abs, 3 wird das Wort „Tierkörpers" er-
knoten, Lendenlymphknot<\n, die Lymphknoten setzt durch die 'Worte „geschlachteten Tieres".
der unteren und oberen Brustwand einschließ-
lich des Schaufelknorpcllymphknotens sowie die 30. § 43 erhält folgende Fassung:
Lymphknoten der Bauch- und Beckc~nhöhle von ,,§ 43
Tieren, bei denen Brucellose durch das Gut-
(1) Auf die mikroskopische Untersuchung der
achten des beamteten Tierarztes oder bei der
Proben eines Tierkörpers ausschließlich der für
Schlachllier- oder Fleisclibesdwu fest0estellt
die He·rstellung der Präparate und für die Proben-
worden ist, faJls nichl die Voranssctzung des
entnahme aufgewendeten Zeit sind mindestens
§ 32 Abs. 1 Nr. 20 vorliegt."
8 Minuten, mit dem Trichinoskop mindestens
27. § 36 wird wie folgt geändert: 3 Minuten zu verwenden.
a) In Ziffer I werden im ersten Halbsatz die (2) Bei der Bcmutzung von Ersatzproben aus
Worte „bei sorgfältiger Untersuchung" und dem Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells
im zweiten Halbsatz der Klammerzusatz ge- oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Tierkör-
strichen; pern (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2) sind auf die
b) in Ziffer II Satz 1 werden die Worte „der mikroskopische Untersuchung ausschließlich der
ganze Tierkörper" ersetzt durch die Worte für die Herstellung der Präparate und für die
,,das geschlachtete Tier"; Probenentnahme aufgewendeten Zeit minde-
c) Ziffer II Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fas- stens 16 Minuten, mit dem Trichinoskop minde-
sung: stens 6 Minuten zu verwenden."
111. Tuberkulose; 31. § 44 erhält folgende Fassung:
2. Rotlauf der Schweine, falls niclll die Vor- ,,§ 44
aussetzung des § 32 Abs. l Nr. 9 vorliegt,
(1) Entdeckt der Trichinenschauer in den un-
und Brucellose der Schweine;";
tersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde,
d) Ziffer II Nr. 4 erhült folgende Fassunq: deren 1\fatur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist,
„4. Finnen, lebend oder abqeslorben, bei so hat er das geschlachtete Tier vorläufig zu be-
Schweinen (Cysticercus cellu]osae), faHs schlagnahmen und die Ortspolizeibehörde zu
nicht die Voraussetzungen des § 33 Nr. 1 verständigen. Die betreffenden Präparate und
vorliegen;"; Proben sind mit genauer Bezeichnung des Ortes,
e) Ziffer II Nr. 5 wird gestrichen; des Tages und der Fundstelle zu versehen und
dem Fl.eischbeschautierarzt zur Nachprüfung zu
f) Ziffer II Nr. 7 und 8 erhalten folgende Fas- übergeben.
sung:
(2) Der Fleischbeschautierarzt hat den Befund
11 7. Verunreinigung des Fleisches mit unverzüglich, soweit erforderlich unter Entnah-
a) Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist me weiterer Proben, nachzuprüfen und die Be-
insbesondere bei solchen Tieren an- urteilung des Fleisches vorzunehmen."
630 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
32. § 47 erhält folgende Fassung: 33. In § 50 Abs. 8 Satz 1 heißt es in der Klammer
,,§ 47
statt ,,§ 52 Abs. 6 und 7": ,,§ 52 Abs. 6".
(1) Als tauglich zum Genuß für Menschen ist 34. § 52 wird wie folgt geändert:
das Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen a) In Absatz 1 Ziff. II erhalten die Eingangs-
Finnen (Cysticercus inermis), lebend oder ab- . worte sowie die Nummern 1 und 2 folgende
gestorben, festgestellt worden sind und die Vor- Fassung:
aussetzungen des § 33 Nr. 1 nicht vorliegen „II. Bei Kälbern auf
(schwachfinnige Rinder), wenn das Fleisch nach
1. der Schulter,
den Vorschriften der Anlage 3 durchgefroren
worden ist; sofern dieses Fleisch nicht nach den 2. dem Rücken,";
Vorschriften der Anlage 3 durchgefroren worden b) in Absatz 1 Ziff. IV werden hinter dem Wort
ist, ist es als untauglich zum Genuß für Men- ,,Hunden" der Beistrich und die Worte „er-
schen anzusehen; dem Gefrierverfahren unter- forderlichenfalls nach Lostrennung der Haut
liegen nicht Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, an den betreffenden Stellen," gestrichen;
Gehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sie finnenfrei befunden worden sind, ferner das ,, (3) Statt der in Absatz 1 Ziffer I bis IV
Blut sowie die von Weichteilen völlig befreiten vorgeschriebenen Abstempelung genügt bei
Knochen. Schweinen, Schafen und Ziegen von höch-
(2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tie- stens 12,5 Kilogramm Schlachtgewicht ein
res anzusehen, wenn einer der nachstehenden Stempelabdruck zwischen den Schultern und
Mängel festuestellt worden ist: dem Kreuz.";
1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder d) in Absatz 5 werden die Worte ,,§ 47 Abs. 1
Geschrrwck, wenn nicht die Vorausset- Nr. 1" ersetzt durch die Worte ,,§ 47 Abs. 2
zungen des § 32 Abs. 1 Nr. 16 vorliegen, Nr. 1 ";
ferner sonstige mäßige Abweichung
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe,
Zusammensetzung und Haltbarkeit; ,, (6) Die Trichinenschaustempel sind bei
derartige mäßige Abweichungen liegen Schweinen und Hunden auf den Innenflächen
insbesondere vor bei oberflächlicher der Vorder- und Hinterschenkel anzubringen.
Zersetzung, mäßigem Harngeruch, Ge- Wildschweine in der Decke und andere tri-
schlechtsgeruch, Geruch nach Arznei- chinenschaupflichtige Tiere sind beiderseits
oder Entseuchungsmitteln, mäßiger des Schaufelknorpels und beiderseits auf
Wässerigkeit, mäßiger Gelbfärbung in- dem Nierenfett und an der von der Haut be-
folge von Gelbsucht, mäßiger Durchset- freiten Innenfläche der Hinterschenkel abzu-
zung mit Blutungen, Kalkablagerungen stempeln.";
oder Miescherschen Schläuchen, wenn f) Absatz 7 wird gestrichen.
nicht die Voraussetzungen des § 33
Nr. 2, des § 34 Nr. 1 und des § 36 I vor- 35. § 55 erhält folgende Fassung:
liegen; wenn lediglich einzelne Fleisch- ,,§ 55
teile vorstehende Abweichungen auf- Zur Brauchbarmachung bedingt tauglichen
weisen, sind nur diese als minderwertig Fleisches zum Genuß für Menschen (§ 8 Abs. 1
anzusehen; beim Vorliegen von Mie- Satz 2 des Gesetzes) kann die Polizeibehörde
scherschen Schläuchen ist das Fett als insbesondere folgende Behandlungsverfahren
tauglich zum Genuß für Menschen anzu- bestimmen:
sehen, wenn es keine Veränderungen
a) Erhitzen
zeigt; bei vorstehenden Abweichungen
1. bei Tuberkulose im Falle des § 36 II Nr. 1;
hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack
und Zusammensetzung ist die Beurtei- 2. bei nicht abgeheiltem örtlichem Milzbrand
lung des Fleisches frühestens 24 Stunden bei Schweinen im Falle des § 36 II Nr. 6;
nach der Schlachtung vorzunehmen und 3. bei Verunreinigung mit Milzbrand-, Rotz-
erforderlichenfalls die Koch- und Brat- oder Fleischvergiftungserregern in den
probe c1uszuführen; Fällen des § 36 II Nr. 7 und 8;
2. unreife oder nicht genügende Entwick- 4. bei Rotlauf und Brucellose der Schweine,
lung der Kälber oder Ferkelgrippe, Schweinepest und anstek-
3. unvollkommenes Ausbluten, insbeson- kender Schweinelähme in den Fällen des
dere bei notgeschlachteten oder krank.- § 36 II Nr. 2 und 3;
geschlachteten Tieren, sofern nicht Ver- b) Erhitzen oder Pökeln
änderungen vorliegen, die eine Beurtei- bei Finnen der Schweine im Falle des § 36 II
lung des Fleisches nach §§ 32 und 33
Nr. 4."
erfordern.
(3) Die zur mikroskopischen Untersuchung auf 36. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Trichinen entnommenen Fleischproben sind, so- ,, (1) Als ausreichende Behandlung des Flei-
weit sie nicht bei der Untersuchung völlig ver- sches zur Brauchbarmachung zum Genuß für
braucht oder qenußuntauglich geworden sind, Menschen (§ 55) sind insbesondere folgende Ver-
als minderwertig anzusehen." fahren anzusehen:
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 631
1. Erhitzen einem Durchmesser von 60 mm her-
a) Ausschmelzen des Fettes; das Fett gestellt werden;
ist entweder in offenen Kesseln bei einer Gesamträucherzeit von 90
oder in Dampfapparaten auf minde- bis 120 Minuten muß für die Dauer
stens + 100 ° C zu erwärmen; von mindestens 30 Minuten eine
b) Kochen des Fleisches in Wasser; Temperatur von + 100 ° bis
das Fleisch ist in Stücken von nicht + 105 ° C auf das Wurstgut ein-
über 10 cm Dicke mindestens 2½ wirken; nach der Räucherung sind
SLunden lang zu kochen; die Würste 120 Minuten bei + 75 °
bis + 80 ° C zu brühen; Brühwürst-
c) Dümpfen des Fleisches; das Fleisch
chen in Dosen müssen in Kunstdär-
ist in Stücken von nicht über 10 cm
men mit einem Durchmesser von
Dicke mindestens 2 Stunden lang
mindestens 32 mm hergestellt wer-
dernrt zu dümpfcn, daß in den in-
den. Für ihre Erhitzung gilt die
nersten Schichten der Stücke min-
Vorschrift des Buchstaben d.
destens 10 Minuten lang eine Tem-
peratur von + 80 ° C herrscht; 2. Pökeln
d) Kochen des Fleisches in Dosen; bei Das Fleisch ist in Stücken von nicht
einer Bebrütung bei + 30 ° C für über 10 cm Dicke in Kochsalz zu pak-
die Dauer von 10 Tagen muß die ken oder in eine Lake von mindestens
Haltbarkeit gewährleistet sein; 25 Gewichtsteilen Nitritpökelsalz auf
e) Brühen und Räuchern des Fleisches 100 Gewichtsteile Wasser zu legen.
zur Herstellung von Brühwürsten, Die Pökelung hat mindestens 3 Wochen
sofern diese in Kunstdärmen mit zu dauern."
37. Anlage 1 erhült folgende Fassung: „Anlage 1
Vorschriften (zu § 20 Abs. 3 AB.A)
über die bakteriologische Fleischuntersuchung
Inhaltsübersicht
I. Entnahme und Versand der Proben
II. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung unterliegen-
den Tierkörpers und Fleisches
III. Die bakteriologische Untersuchung
A. A u s führ u n g der b a kt er i o 1 o g i s c h e n U n t e r s u c h u n g
1. Ausstrichverfahren
2. Untersuchung auf Clostridien
3. Anreicherung
4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen Keime
B. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakte-
riologischen Untersuchung
IV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung.
I. Entnahme und Versand der Proben 3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milz-
Zur Vornahme der bakteriologischen Fleisch- schwellung ein handgroßes Stück Milz aus
untersuchung sind folgende Proben zu entneh- dem veränderten Milzteil;
men: 4. eine Niere;
1. aus einem Vorder- und Hinterviertel mög-
lichst je ein ~Janzer von Faszien umschlos- 5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze
sener Muskelbauch oder je ein Würfel von Leber mit Gallenblase eingeschickt wird,
mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus ein zweifaustgroßes Stück Leber mit der
einem der nachbezeichneten Muskeln: m. Leberpforte oder der Spigelsche Lappen mit
supraspinatus, anconaeus longus, brachialis, der Leberpforte, ferner die Leberlymph-
rectus femoris, semitendinosus, gastrocne- knoten und (außer bei Einhufern) die Gal-
mius, fibularis (peronaeus) tertius; beim lenblase. Die Gallenblase ist durch Aus-
Fehlen der genannten Muskeln sind andere drücken bis auf einen Rest zu entleeren
geeignete Muskeln zu wählen; und gut abzubinden;
2. aus den beiden anderen Vierteln je ein 6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles
Fleischlymphknolen (Bug- oder Achsel- besonders verdächtig sind, gesundheits-
lymphknoten und ein großer innerer Darm- schädliche Keime zu enthalten, und ihre
beinlymphknoten mit dem sie umgebenden Lymphknoten (z. B. bei Pneumonie ein
Binde- oder Fettgewebe); Stück Lunge mit Lymphknoten);
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt durch Unberufene und insbesondere eine mittel-
waren, die als Ausscheider von Salmonel- bare oder unmittelbare Berührung mit anderem
len (Fleischvergiftern) ermittelt wurden, Fleisch oder anderen Lebensmitteln verhindert
oder deren Herkunft aus einem mit Fleisch- wird. Der Tierkörper oder das Fleisch ist wäh-
vergiftungserregern infizierten Bestand be- rend dieser Zeit luftig und kühl aufzubewahren.
kannt ist, sind einige Mesenteriallymph- Organe und sonstige Teile des Tierkörpers, die
knoten und ein Stück des Dünndarms mit nach § 34 oder § 35 als untauglich zum Genuß
einzusenden. für Menschen beurteilt worden sind, dürfen un-
schädlich beseitigt werden, jedoch nur in einer
Die Entnahme der Proben hat mit sterilisier-
Tierkörperbeseitigungsanstalt.
ten Instrumenten zu erfolgen. Lymphknoten,
Niere und Milz sollen möglichst nicht ange-
schnitten werden. III. Die bakteriologische Untersuchung
Falls die bakteriologische Untersuchung der A. A u s fü h r u n g ·d e r b a kt e r i o l o g i s c h e n
Proben nicht unmittelbar nach der Entnahme an Untersuchung
dem Ort der Schlachtung erfolgen kann, so sind
die Proben ohne Verzug, jedoch möglichst in 1. Ausstridtverfahren
ausgekühltem Zustand und auf dem schnellsten Die Oberfläche der entnommenen Teile ist ab-
Wege an die von der zuständigen Behörde be- zubrennen. Aus der Mitte jeder Probe ist unter
stimmte Untersuchungsstelle zu übersenden. Die Verwendung von keimfreien Instrumenten je
mit dem Untauglichkeitsstempel zu versehenden ein mindestens haselnußgroßes Stück herauszu-
Proben sind einzeln in undurchlässiges Material schneiden und unter Verwendung möglichst
zu verpacken und mit geeigneten aufsaugenden großer und verschiedener Flächen des betreffen-
Stoffen zu umgeben. Ein unmittelbares Einlegen den Fleisch- oder Organstücks auf der Nähr-
der Proben in die aufsaugenden Stoffe ohne eine bodenplatte auszustreichen. Bei dem Ausstrich-
undurchlässige Umhüllung ist verboten. Der Ver- verfahren ist zu verwenden
sand der Proben für die bakteriologische Fleisch- 1. eine Nähragarplatte,
untersuchung ist in festen Behältnissen durchzu-
führen unter Beachtung der Bestimmungen des 2. eine Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar-
§ 77 der Ausführungsvorschriften zum Viehseu-
platte,
chengesetz vom 25. Dezember 1911 (Reichsge- 3. mindestens eine weitere bunte Platte (z.B.
setzbl. 1912 S. 3). zuletzt geändert durch Ver- Wasserblau- Metachromgelb- Laktose-Agar-
ordnung zur Änderung der Ausfühnmgsvor- platte, Lackmus-Laktose-Agarplatte, Fuch-
schriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetz sin-Laktose-Agarplatte),
vom 1. März 1958 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 4. in Verdachtsfällen eine Traubenzucker-Blut-
6. März 1958). und der Vorschriften über die Agarplatte.
Versendung von Krankheitserregern in der Be- Jede Platte darf höchstens für zwei Proben
kanntmachung des Reichskanzlers betreffend (zwei Felder) benutzt werden. Die Ausstrich-
Vorschriften über Krankheitserreger vom 21. No- platten sind im Brutschrank bei + 37° C wenig-
vember 1917 (Reichsgesetzbl. S. 1069) sowie der stens 18 Stunden lang zu bebrüten.
im Eisenbahn- und Postverkehr geltenden Be-
stimmungen. Den Sendungen ist ein Begleit- Von der Galle sind 0,5 ccm, die aus der Gallen-
bericht nach dem Muster „Antrag auf bakterio- blase entnommen oder von der Gallenblasen-
logische Fleischuntersuchung" beizufügen. Der schleimhaut abgeschabt oder aus den Gallen-
Antragsvordruck ist in besonderem Umschlag gängen der Leber gewonnen wurden, auf eine
so zu verpacken, daß ein Beschmutzen vermie- Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agarplatte von
den wird. Bei Vorliegen eines Seuchenverdachtes, mindestens 13 cm Durchmesser mit Glasspatel
insbesondere bei Milzbrand- und Rotlaufver- auszustreichen. Anschließend ist unter Benutzung
dacht, ist auf dem Begleitbericht und auf dem desselben Spatels ein Verdünnungsausstrich auf
Paket bzw. zwischen Umschlagpapier und eigent- einer anderen bunten Platte gleicher Größe
lichem Versandkarton dieser Seuchenverdacht (z.B. Wasserblau-Metachromgelb-Laktose-Agar-
deutlich und leicht erkennbar zu vermerken. platte, Lackmus-Laktose-Agarplatte, Milchzucker-
Fuchsin-Laktose-Agarplatte) anzulegen. Wahl-
we-ise können auch Platten mit einem Durch-
messer von 10 cm in doppelter Anzahl verwen-
II. Aufbewahrung des der bakteriologischen det werden.
Fleischuntersuchung unterliegenden Tierkörpers
und Fleisches 2. Untersuchung auf Clostridien
Der Tierkörper, bei dem eine bakteriologische Zur Untersuchnug auf Clostridien ist minde-
Fleischuntersuchung eingeleitet worden ist, muß stens je ein Stückchen der beiden Muskelproben
mit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum in kochend heiße Leberbrühe zu versenken. Nach
Abschluß der bakteriologischen Untersuchung Uberschichten mit stark erhitzter Vaseline sind
und bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit die Röhrchen wenigstens 18 Stunden bei + 37° C
des Fleisches räumlich getrennt von anderem zu bebrüten. Zeigt sich Gasbildung, so ist zum
Fleisch und anderen Lebensmitteln und so auf- Nachweis der Clostridien ein Ausstrichpräparat
bewahrt werden, daß ein Berühren des Fleisches anzufertigen und nach Gram zu färben.
Nr. 42 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960 633
3. Anreicherung und der Schichtprobe der Milzbrandverdacht noch
Bei jeder baktcriolooischen Fleischunter- aufrechterhalten, so ist auch ein Tierversuch
suchung ist eine Anreicherung unter Verwen- einzuleiten.
dung der AnreichenmrJsfJüssi~Jkeit nach Bier-
brauer oder Prr~nß od<'r clPr Sdenitbrühe vorzu- B. Eintragung und Mitte i 1u n g des
nehmen. Ergebnisses der bakteriologischen
Untersuchung
Aus der Mille jeder Probe ist nach Entkeimung
ihrer Oberflliche ein etwa bohnengroßes Stück a) Nach abgeschlossener bakteriologischer Un-
mit sterilisierten lnslrurnenlen herauszuschnei- tersuchung durch die Untersuchungsstelle
den und mö~Jlichst fein zu zerkleinern. Das sich sind die für die Eintragung der Untersu-
hierbei ergebende Material ist in 50 ccm Anrei- chungsstelle vorgesehenen Abschnitte des
cherungsflüssi~Jkeit zu verscnk(m. Die Proben Antragsvordrucks auszufüllen. Hierbei ist
des Leber- und Gallensystems sind von den übri- zum Ausdruck zu bringen, ob fleischvergifter-
gen Proben getrennt anzureichern. Die Anreiche- verdächtige Kolonien oder andere Krank-
rungsnährböden sind wenigstens 10 Stunden im heitserreger gefunden worden sind und in
Brutschrank bei 1 37° C zu halten. Darauf sind welcher Weise eine Artbestimmung oder Un-
etwa 4 bis 6 Tropfen des Anreicherungsnähr- verdächtigkeit festgestellt worden ist. Der
bodens auf 2 ßrillantgrün-Phenolrot-Laktose- ausgefüllte Vordruck ist mindestens drei
Agarplatten und anschließend unter Benutzung Jahre aufzubewahren.
desselben Spatels auf eine andere bunte Platte b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der
auszustreichen. Die Bebrütungsdauer dieser bakteriologischen Untersuchung telegraphisch
Platten muß bei + 37° C wenigstens 14 Stunden oder fernmündlich und außerdem noch
betragen. schriftlich der von den Tierärzten im Antrags-
vordruck bezeichneten Stelle mitzuteilen.
4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen Hierbei ist deutlich zum Ausdruck zu bringen,
Keime ob Fleischvergifter oder andere Krankheits-
Nach der vorgeschriebenen Bebrütungszeit erreger festgestellt worden sind. Falls solche
sind die Platten auf das Wachstum Bakterien nicht nachgewiesen sind, aber
a) von Fleischvergiftungserregern, trotzdem den Umständen nach (z.B. bei Feh-
len wichtiger Organe oder bei örtlichem
b) von anderen Krankheitserregern, insbeson-
Milzbrand des Schweines) das Freisein des
dere Milzbrandbazillen und Rotlaufbak-
terien, Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, so
c) von saprophytischen Keimen ist dies in der Befundsmitteilung ausdrück-
zu untersuchen. lich hervorzuheben.
Bei Verdacht auf Fleischvergifterkolonien ist c) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat
zunächst eine Probeagglutination auf dem ferner auf Grund des bakteriologischen Ge-
Objektträger zwecks Prüfung der Bakterien auf samtbefundes mitzuteilen, ob bei dem betref-
Zugehörigkeit zur Salmonellagruppe auszufüh- fenden Schlachttier zur Zeit der Schlachtung
ren. Hierfür ist omnivalentes Serum in der vom eine mehr oder weniger starke Uberschwem-
Hersteller angegebenen Verdünnung zu verwen- mung der Blutbahn, also des ganzen Tier-
den. Die Brauchbarkeit dieses Serums ist monat- körpers, mit Bakterien (als Folge einer Er-
lich zu prüfen. krankung) vorgelegen hat oder ob der Tier-
Tritt Agglutination ein, oder ist das Aggluti- körper keimfrei oder schwach keimhaltig ge-
nationsergebnis zweifelhaft, ist zur Kontrolle ein wesen ist.
Teil der verdächtigen Kolonie in physiologischer d) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat
Kochsalzlösung und in 1 :10 verdünntem Normal- den Befund bei Vorliegen eines unspezifi-
serum zu verreiben. In Zweifelsfällen ist ein schen Keimgehaltes getrennt nach Organen
Ausstrichpräparat nach Gram anzufertigen. und Muskulatur mitzuteilen, hierbei ist nur
Ergibt sich der Verdacht auf das Vorhandensein zwischen einem schwachen und starken Keim-
von Fleischvergiftungserregern, so ist durch gehalt zu unterscheiden (z.B. ,,Organe und
Agglutination mit 0- und H-Faktorenseren eine Muskulatur schwach keimhaltig" oder „Or-
nähere Bestimmung herbeizuführen. Außerdem gane stark keimhaltig, Muskulatur schwach
ist eine Reinkultur der vcrdächtiqen Kolonien keimhaltig" oder „Leber stark keirn.haltig,
auf ihr biochemisches Verhalten gegenüber übrige Organe und MuskuJatur schwach keim-
Laktose, Saccharose, Adonit, Salicin, Arabinose, haltig").
Dulcit und Rhamnose sowie auf das Vermögen Ist anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt
zur Indolbildung zu prüfen. auf eine Verunreinigung oder Anreicherung
Bei Milzbrandverdacht sind außer dem Züch- (Einfluß der Witterung, Beförderungsart und
tungsversuch auch nach Gicmsa gdürbte Organ- -dauer u. dgl.) zurückzuführen ist, so ist der
ausstriche zu untersuchen. Außerdem ist mit Einsender darauf hinzuweisen.
Proben von Milz und etwaigen anderen beson- e) Werden bei der bakteriologischen Untersu-
ders verdächtigen Teilen die Schichtprobe nach chung der Muskelprobell' Clostridien festge-
Ascoli vorzunehmen. Wird nach verneinendem stellt, so ist dies dem Fleischbeschautierarzt
Ausfall der mikroskopisc11en Organuntersuchung mitzuteilen (,,Clostridien in der Muskulatur"),
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
IV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung
(Vorderseite)
Durch Bnlf,n oder durch Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle
Tag des Eingangs
................................ Uhr ....................................... Min.
Antrag
auf bakteriologische Fleischuntersuchung
................................................................. , den ........................................................................................ 19 ........... .
1. Tiergallung: ········································· .............,. ..............................................................................................................................................................
2. Besitzer: ................................. in.............................. ..................................................... Kreis: .......... .
3. Tag und Stunde der Schlachtung: ........................................................... , der Fleischbeschau: ............................................................... ,
der Ergänzungsbeschau: ............................................................................................................................................................................................ .
4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),
Ergebnis der Schlachttierbeschau und dgl.: ......................................................................................................................................................... ..
5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund: ................................................................. .
6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:
a) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-
arm oder würfe] förmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinaLus
anconaeus longus, bracbialis),
b) 1 Stück Muskulatur aus dem rechlen *) - linken*) -- Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-
schenkel oder aus dem m. rectus fernoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis [peronaeus]
tertius) r
c) rechter*) --- linker*) - Bug-*) - Achsel- *)-Lymphknoten, nicht angeschnitten,
d) rechter*) --- linker*) - innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,
e) Milz (nichl gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit
abgebrannlcr Schnittfläche),
f) ein 2-fauslgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die
ganze Leber mit Gallenblase,
g) Niere, möglichst nicht angeschnitten,
h) außerdem veriinderlc Teile mit zugehörigen Lymphknoten: ................................................................................. .
7. Das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden
durch Fernsprecher an: ......... ............................. .
(f'ernsprcchnumincr stels angeben)
drahllich an:
(Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)
schriftlich an: ..... .
Ergebnis
der bakteriologischen Untersuchung
(Unlcrschrifl)
Fleischbeschaulierarzt Keine Fleischvergifter
An
..................................................... keimhaltig
Endergebnis der Fleischbeschau
(falls bekannt)
in
•) Nicl1tzulrclfenucs ist zu durchslrcichcn.
Von der UntersuchungssteLe auszufüllen! (Rückseite)
Untersuchungs-Niederschrift
Tagebuch-Nr. ···································•"'''''''''''''''''''''..
Angesetzt am ............................................................ Brillantgrün- Lackmus-
vVasserblau- Trauben-
Zur Untersuchung Metachrom- zucker- Fuchsin- Anaerob.-
................................... Uhr .................................. Min. Agarplatte Phenoirot- Laktose- Bemerkungen
vorliegende Teile gelb- Blut- Laktose-Pl. Züchtung
Laktose-Pl. Platte
Laktose-PI. Agarpl.
durch: ...........................................................................
Mu 1 (6 a)
Abgelesen am ·······················································
....................... Uhr .... .......... Min .
Mu2 (6b) z....,
...:::..
durch: Ly (6 c) N
·········································································
Ly (6d) -l
P.J
(Q
Mi (6 e) 0..
Pathologisch-anatomischer Befund an (!)
>-i
den vorliegenden Organen:
Ni (6g) •
i:::
C/1
(Q
p..,
Le (6 f) 0-
(P
td
Lely (6 f) 0
p
.P
Ga (6 f) 0..
(tl
p
yi
•
i:::
(Q
i:::
~
Art der
Anreicherung: <.D
O')
0
Bunte Gestalt Miich-
Tag der Rham-
Reihe Grarnfbg. zuck.er- Indol- Rham- Probe- Agglu-
Ab- Mannit Salizin Arabinose Dulcit nose-
angelegt Beweg- Saccharose Prüfung nose- Aggl. tination
!esung Molke
c:.m lichkeit Adonit
Ausstrichpräparate aus den vorliegen-
den Proben in besonderen Fällen:
0,
Milzbrand Schichtprobe: ~
C.,'1
636 Bundesge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
38. Anlage 3 erhält folgende Fassung: 6. Das Fleisch hat wenigstens 144 Stunden im
Gefrierraum zu verbleiben.
„Anlage 3
(zu § 47 Abs. 1 AB.A) 7. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann
andere Verfahren zulassen, sofern sicherge-
Vorschriften stellt ist, daß in der Tiefe der Muskulatur für
über das Einfrieren und Aufbewahren die Dauer von 24 Stunden eine Temperatur
des Fleisches schwachfinniger Rinder von - 3° C geherrscht hat."
1. Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist
das Fleisch 24 Stunden bei 0° bis + 2° C
vorzukühlen. Zu diesem Zwecke darf der Artikel 2
Tierkörper in Viertel zerl<~gt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. Beim Einfrieren und Aufbewahren im Gefrier- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
raum ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
allseitig der Luft zuqänglich ist. setzes zur .Änderung des Fleischbeschaugesetzes
3. Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
Verschluß, getrennt von anderem Fleisch, zu im Land Berlin.
geschehen.
4. Auf den einzelnen Fleischteilen sind Tag und Artikel 3
Stunde des Einbringens in den Gefrierraum Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
deutlich und haltbar zu vermerken. Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
5. Die Temperatur im Gefrierraum hat minde- die Verordnung der Freien und Hansestadt Bremen
stens - 10° C zu betragen. Sie ist automa- zur Ausführung des Fleischbeschaugesetzes vom
tisch zu regeln und durch einen Thermogra- 18. September 1946 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
phen fortlaufend zu registrieren. stadt Bremen S. 92) außer Kraft.
Bonn, den 1. August 1960
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr: Sonnemann
Her ü u s q e b er: Der 13unrksminister der Jt1sliz. - Ver 1 u g: Bundes,mzeiger Verlagsges. m. b. H., ß.onn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bu11clcsrresclzbl11ll ersdH!inl in drei TeilC'n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
AusforliqunrJ verkün(kl. Jn Teil 111 wird das als forlqeliend "'~'ll"'~LeJ11.c, Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übN die Summlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli l'l:iB (Bund<:S(fr"selzhl. I S. 4:37) nad1 "'"'"1 ,.,un,:i,,ll veröffentlicht. l:lmmqsbe,dir:1.qunqE:n für Teil III durch den Verlag.
B,··1.,1'1slwdinqunq<:n li11 lr•il I u11d Jf: Laufender nc·.nPJ rrnr die Post. Bezugspreis für TeilI und Teil II jeDM5,-
zuziirJ]jch ZuslC'll(Jc!lliilH. Ein z c I s I ü c k <! je ,llHJcfoJHJene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des Betraqes auf Postscheckkonto
,,Bu11cl0snc!selzblull" Köln 3 9D oder nu.ch Dezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10,