598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
II. Weizen
Preisgebiet W I W II WIII WIV
1960 Juli ..................... . 411,00-431,00 415,00-435,00 417,00-437,00 419,00-439,00
August .................. . 411,00--431,00 415,00-435,00 417,00-437,00 419 ,-00-439 ,00
September ............... . 415,50-434,00 419,50-438,00 421,50--440,00 423,50-442,00
Oktober ................. . 420,00-440,00 424,00-444,00 426,00-446,00 428,00-448,00
November ............... . 424,50-443,00 428,50-44 7,00 430,50--449,00 432,50-451,00
Dezember ................ . 429,00-446,00 433,00-450,00 435,00-452,00 437,00-454,00
1961 Januar ................... . 433,50-450,00 437,50-454,00 439,50-456,00 441,50-458,00
Februar .................. . 438,00-452,00 442,00-456,00 444,00-458, 00 446,00--460,00
März 442,50-455,00 446,50-459,00 448,50-461,00 450,50-463,00
April .................... . 44 7,00-460,00 451,00-464,00 453, 00-466,00 455,00-468,00
Mai 451,50-465,00 455 ,50--469 ,00 457,50-471,00 459,50-473,00
Juni 456,00-465,00 460,00-469,00 462,00-471,00 464,00-473,00
Juli 456,00-465,00 460,00-469,00 462,00-471,00 464,00-473,00
(2) Die Mindestpreise des Absatzes 1 dürfen nicht Oktober 424,50--450,00
unterschritten, die Höchstpreise nicht überschritten November 429,00-450,00
werden. Die Preise sind nach demjenigen Preis- Dezember 433,50-450,00
gebiet zu errechnen, in dern der Ubergabeort oder
1961 Januar bis Juli 438,00--450,00
die Verladestelle liegt. Sie gelten bei Ubergabe frei
Ubergabeort, bei Versendung frei Verladestelle. (2) Die Mindestpreise des Absatzes 1 dürfen nicht
unterschritten, die Höchstpreise nicht überschritten
(3) Als Weizen im Sinne dieses Gesetzes gilt auch werden. Die Preise gelten bei Ubergabe frei Uber-
Spelz (Dinkel, Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die gabeort, bei Versendung frei Verladestelle.
für Weizen festgesetzten Preise bei gegerbtem Spelz
um 10 vorn Hundert erhöhen, bei ungeg-erbtern Spelz (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
um 25 vorn Hundert ermäßigen. 1. Industriegerste eine Gerste, die ein Eigen-
gewicht von mindestens 65 Kilogramm je
(4) Für Menggetreide und Mischfrucht dürfen die Hektoliter hat und für Zwecke der indu-
Mindestpreise nicht unterschritten und die Höchst- striellen Verarbeitung geeignet ist,
preise nicht überschritten werden, die sich unter
2. Braugerste eine Gerste, die insbesondere
Zugrundelegung der Preise des Absatzes 1 nach dem
nach Keimfähigkeit und Eiweißgehalt zur
Mischungsverhi.iltnis ergeben.
Herstellung von Braumalz geeignet ist,
(5) Die Preisgebietseinteilung ergibt sich aus der 3. Industriehafer ein Hafer, der ein Eigenge-
Anlage. Sie wird von einer Anderung der Länder wicht von mindestens 51 Kilogramm je
oder der staatlichen Verwaltungsbezirke nicht be- Hektoliter hat und für Zwecke der indu-
rührt. Zur Vermeidung von Ungleichheiten und striellen Verarbeitung geeignet ist.
Härten, die sich bei der Durchführung ergeben,
Gerste und Hafer, die den Anforderungen der Num-
kann der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
mern 1, 2 oder 3 nicht entsprechen, gelten als Futter-
schaft und Forsten (Bundesminister) im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit gerste oder Futterhafer. .
Zustimmung des Bundesrates die Preisgebiete durch
Rechtsverordnung anderweitig festsetzen.
§ 3
§ 2
Sicherung der Preise für Getreide
(1) Zur Sicherung der Mindestpreise dieses Ge-
Preise für Futter- und Industriegetreide
setzes hat die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge-
sowie für Braugerste
treide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle)
(1) Für Futter- und Industriegetreide sowie für in den Monaten Juli 1960 bis Juni 1961 ihr vom
Braugerste inländischer Erzeugung der Ernte 1960 Erzeuger angebotenes Getreide, außer Saatgetreide,
werden für die Monate Juli 1960 bis Juli 1961 die zum Mindestpreis zu übernehmen, soweit dieser
nachstehenden Erzeugerpreise in Deut.sehe Mark je Preis im freien Verkehr nicht erzielt werden kann.
tausend Kilogramm netto ausschließlich Sack fest- Kann dieser Preis in einem Gebiet außerhalb des
gesetzt: Erzeugungsgebietes erzielt werden, so kann die
Futtergerste 360,00-400,00 Einfuhr- und Vorratsstelle unter Wegfall ihrer
Industriegerste 375,00-400,00 Ubernahrneverpflichtung einen Beitrag zu den
Kosten der Beförderung des Getreides ab Uber-
Futterhafer 310,00--365,00
gabeort oder Verladestelle des Erzeugers und den
Industriehafer 315,00-375,00 durch diese Beförderung entstehenden Nebenkosten
Braugerste zahlen, um den Absatz des Getreides zum Mindest-
1960 Juli bis September 420,00-450,00 preis zu ermöglichen. Hierzu erläßt der Bundes-