44 BundiesigesetzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Beschränkung der Berufung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Vom 21. Januar 1960
Der Bundestag hat rlds folgende Gesetz be- (3) Für die Berechnung des Wertes wiederkehren-
schlossen: der Leistungen ist bei Streitigkeiten nach Absatz 1
§ 1 der Jahresbetrag maßgebend.
(l) In Streitigkeiten auf den Gebieten des Preis-
§ 2
rechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten, der
Strafen und des Zwangsgeldes mit einem Wert des Das Gesetz findet auf solche Entscheidungen der
Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deut- Verwaltungsgerichte keine Anwendung, di,e vor
sche Mark sowie auf den Gebieten der Wohnraum- dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder zu-
bewirtschaftung, der Notaufnahme von Deutschen gestellt worden sind.
in das Bundesgebiet, der Anerkennung als auslän-
discher Flüchtling und der Feststellung als heimat- § 3
loser Ausländer sowie des Aufenthalts- und Nieder-
lassungsrechts der Ausländer findet die Berufung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ge::ren Urteile des Verwaltungsgerichts an das Ober- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
verwaltungsg,ericht nur statt, wenn sie in dem 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Urteil zugelassen ist.
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren § 4
igelten die Vorschriften des § 131 der VerwaHungs- Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am
gerichtsordnung. 31. März 1965 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Januar 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 45
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - in dem
V<'rfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 des Ge-
setzes über den Erlaß von Strafen und Geld-
bußen und die Niederschlagung von Strafverfah-
ren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz
1954) vom 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 203)
au I Antrag
dE)S Landgerichts Bonn
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
C(~s.etzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgese,tzbl. I S. 297)
lldC'hlolgend der Entscheidungssaitz veröffentlkht:
§ 8 des Gesetzes über den Erlaß von Strafen und
Celdbußen und die Niederschla,gung von Straf-
verfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheits-
gesetz 1954) vorn 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 203) ist mit dem Crundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verlassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
4
zu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung )
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1959 -- 1 BvL 80/53 - 1 BvL
81/53 -- 1 BvL 32/55 - 1 BvL 20/59 - in den Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 157 Abs. 3
Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bür-
gerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und
des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 455)
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, des
Verwaltungsgerichts München und des Landesver-
waltungsgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Januar 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
4) Bundesgeselzbl. III 310-4
17
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgcgchcn zu Bonn am 25. Januar 1960 Nr. 4
Taq Inhalt: Seite
21. 1. 60 VerwaUungsgerichtsordn.ung (VwGO) . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • . • . . . . . . . . . • 17-
Anclert Bunclesgesetzbl. lI1 30:!- /, 300-2, 368-1.
21. 1. 60 Gesetz über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichUichen Verfahren . . . . . . • 44
11. 1. 60 Entscheidung d(!S Bundcsvcrfdssungsgerichts zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 . . . . . . . . 45
15. 1. 60 Enlscbeidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung 46
Betrifft Bunclesgesetz!Jl. III 310-4
I-Iinwcis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 47-
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Vom 21. Januar 1960
Inhaltsübersicht
TEIL I
Gerichtsverfassung §§
1. Abschnitt: C~ericht.e ..................................... . bis 14
2. Abschnitt.: Richter ...................................... . 15 bis 18
3. t\bschniLL: Ehrer1umt.liche Verwaltungsrichter ............. . 19 bis 34
4. Abschnitt: Verlreler des öffentlichen Interesses .......... . 35 bis 37
5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung .......................... . 38 und 39
6. Ahschnill.: Verwallungsrechtsweg und Zuständigkeit 40 bis 53
TEIL II
Verfahren
7. A bsclrni 11: Allgemeine Verfahrensvorschriften ...•...••.••• 54 bis 67
8. Abschnill: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und
Verpflichlungsklagen ......................... . 68 bis 80
9. Absdrnill: Verfahren im ersten Rechtszug ..........•..... 81 bis 106
10. Abschnitt.: Urteile und andere Entscheidungen ........... . 107 bis 122
11. Abschnilt.: Einstweilige Anordnung 123
TEIL III
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt: Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 bis 131
13. Abschnill: Revision ..................................... 132 bis 145
14. Abschnitt: Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 bis 152
15. Ahschnit.L: WiEc!dc~rnufnahme des Verfahrens 153
TE!L IV
Kost.en und Vollstreckung
16. Abschnitt: Kosten 154 bis 166
17. Abschnill: Vollslreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 bis 172
TEfL V
Schluß- und rn:wrgangsbesUmmungen 173 bis 195
Z 1997 A
18 Bundesge:setzblartt, Jahrgang 1960, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 6
sen:
(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts be-
TElL I steht aus dem Präsidenten, den Direktoren und den
Gerichtsverfassung beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter
dem Lebensalter nach ältesten Richtern.
1. Abschnitt
(2) Sind bei einem Verwaltungsgericht zu Beginn
Gerichte des Geschäftsjahres mehr als zehn Direktoren an-
§ 1 gestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes entsprechend.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unab-
htingige, von ch~n Verwaltungsbehörden getrennte (3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-
Gerichte ausgeübt. mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag.
§ 2
Es sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungs- § 7
gerichtsbarkeit zu errichten (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Prä-
in den Ländern Verwaltungsgerichte und das sident und die Direktoren. Vor Beginn des Ge-
Oberverwaltungsgericht, schäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer,
im Bunde das Bundesverwaltungsgericht mit der er sich anschließt. Dber die Verteilung des Vor-
dem Sitz in Berlin. sitzes in den übrigen Kammern entscheiden der
Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehr-
§ 3
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
(1) Durch Gesetz werden angeordnet Präsidenten den Ausschlag.
1. die Errichtung und Aufhebung eines Ver- (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-
waltungsgerichts oder eines Oberverwal- schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf
tungsgerichts, die Kammern und bestimmt deren ständige Mitglie-
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, der sowie für den Fall ihrer Verhinderung die re-
3. Änderungen in der Abgrenzung der Ge- gelmäßigen Stellvertreter. Jeder Richter kann zum
richtsbezirke, Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden.
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an (3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäfts-
ein Verwaltungsgericht für die Bezirke jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
mehrerer Verwaltungsgerichte, Uberlastung oder ungenügender Auslastung einer
5. die Errichtung einzelner Kammern des Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-
Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate hinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig
des Oberverwaltungsgerichts an anderen wird.
Orten, § 8
6. der Ubergang anhängiger Verfahren auf (1) Innerhalb der Kammer verteilt der Vorsit-
ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach zende die Geschäfte auf die einzelnen Richter.
den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des
Zuständigkeit nicht nach den bisher gel- Geschäftsjahres für dess~n Dauer, nach welchen
tenden Vorschriften richten soll. Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines wirken; diese Anordnung kann nur geändert werden,
gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts oder die wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender Aus-
Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landes- lastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung
grenzen hinaus vereinbaren. einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.
§ 4 § 9
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem
Präsidenten und aus den Direktoren und weiteren Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und
Richtern in erforderlicher Anzahl. weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kam- (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Se-
mern gebildet. nate gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts ent- (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts ent-
scheidet in der Besetzung von drei Richtern und scheiden in der Besetzung von drei Richtern; die
zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. Bei Be- Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Se-
schlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nate in der Besetzung von fünf Richtern entschei-
und bei Vorbescheiden (§ 84) wirken die ehren- den, von denen zwei auch ehrenamtliche Verwal-
amtlichen Verwaltungsrichter nicht mit. tungsrichter sein können.
(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 8 entsprechend.
§ 5
Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn § 10
kein Direktor als ständiger Vertreter (Vizepräsi- (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus
dent) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten
Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste Direk- und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher An-
tor oder Richter. zahl.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 19
(2) Bei dem Buncl<~sV('rwal lungsgericht werden (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerkhts
Senate gebildel. müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben.
entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei § 16
Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
in der ßesetzunq von drei Richtern. Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte
(4) Im übrigen ~Jc'lten §§ 5 bis 8 Pntsprechend. Richter anderer Gerichte und ordentliche Professo-
ren des Rechts für eine bestimmte Zeit von min-
§ 11 destens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer
(1) Bei dem Bundesverwall.1m~Jsg(!richt wird ein ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt er-
Großer Senat gebildet. nannt werden.
(2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten § 17
und sechs Richtern. Die Richter und ihre Stellvertre- {1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
ter werden durch das Präsidium für zwei Geschäfts- Verwaltungsgericht können Hilfsrichter bestellt
jahre bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt werden. Sie müssen die Voraussetzung des § 15
der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Abs. 2 erfüllen.
In den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte (2) Soweit es sich nicht um einen planmäßigen,
Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende auf Lebenszeit angestellten Richter handelt, muß
Semlt einen Richter, der abstimmungsberechtigt ist, der Hilfsrichter für eine bestimmte Zeit von min-
zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden. Bei destens einem Jahr bestellt und darf nicht vorher
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- abberufen werden.
den den Ausschlag. (3) Bei dem Oberverwaltungsgericht kann als
(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bun- Hilfsrichter nur ein planmäßig angestellter Richter
desverwaltungsgerichts von der Entscheidung eines eines Verwaltungsgerichts oder eines anderen Ge-
anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, richts bestellt werden.
so entscheidet der Große Senat.
§ 18
(4) Der erkennende Senat kann in einer grund-
Richter im Nebenamt und Hilfsrichter können
sätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen nicht den Vorsitz führen. In einer Kammer (Senat)
Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
Hilfsrichter mitwirken.
einheitlichen Rechtsprechung es fordern.
(5) Der Große Senat entscheidet auf Grund münd-
licher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Ent-
3. Ab schnitt
scheidung ist in der vorliegenden Sache für den
erkennenden Senat bindend. Ehrenamtliche Verwaltungsrichter
§ 12 § 19
(1) Die Vorschrifüm des § 11 gelten für das Ober- Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter wirkt bei
verwaltungsgericht entsprechend, soweit es über der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung
eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus § 20
zwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen
Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter muß Deut-
Senats die Vereinigten Senate.
scher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr voll-
endet und während des letzten Jahres vor seiner
§ 13
Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichts-
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein- bezirks gehabt haben.
gerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl
§ 21
von Urkundsbeamten besetzt.
Vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters
§ 14 sind ausgeschlossen
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten 1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öf-
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit fentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verur-
Rechts- und Amtshilfe. teilung verloren haben oder wegen eines Ver-
brechens oder eines vorsätzlichen Vergehens
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
2. Ab s c h n i t t Monaten verurteilt worden sind,
Richter 2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens erhoben ist, das die
§ 15 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
soweit nicht in§§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt Ämter zur Folge haben kann,
ist. 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in
(2) Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt nach der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen. sind,
20 Bundesg,e1s,etzbl,att, Jahrgang 1960, TeH I
4. PPr::;01wn, die nicht das Wahlrecht zu den ge- (5) Auf Antrng des ehrenamtlichen Verwaltungs-
S<'lzgelwndcn Körperschaften des Landes be- richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem
sitzen. Senat de,s Oberve,rwaltungsgerichts aufzuheben,
§ 22 wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und
der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung
Zu ehrenamllichen Verwaltungsrichtern können
gesetzt oder freigesprochen worden ist.
nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetz,geben- § 25
clen Körperschaften eines Landes, der Bundes- Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden
regierung oder einer Landesregierung, auf vier Jahre gewählt.
2. Richter,
§ 26
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,
soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, (1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Aus-
schuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungs-
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
richte1r bestellt.
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten
fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
des Ve,rwaltungs,gerichts als Vorsitzendem, einem
besorgen.
von der Landesregierung bestimmten Verwaltungs-
§ 23 beamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Di e V,e,rtrauensleute, ferner sieben Vertreter wer-
1
Verwaltungsrichters dürfen ablehnen den aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichts-
bezirks vom Landtag oder von einem durch ihn
1. Geistliche und Religionsdiener,
bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe
2. Schöffen, Geschworene und andere ehren- eines Landesgesetz,es gewählt. Sie müssen die Vor-
amtliche Beisitzer von Gerichten, aussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Ver-
3. Personen, die acht Jahre lang als ehren- waltungsrichte,r erfüllen.
amtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen (3) Der Ausschuß i,st beschlußfähig, wenn wenig-
sind, stens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, drei Vertrauensleute anwesend sind.
5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
§ 27
6. Personen, die das fünfundsechzigste Le-
bensjahr vollendet haben. Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche
Zahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern wird
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraus-
Antrag von der Ubernahme des Amtes befreit sichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen
werden. Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
§ 24
§ 28
(1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist von
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in Jedem
seinem Amt zu entbinden, wenn er
vierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche
1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden Verwaltungsrichter auf. Der Ausschuß bestimmt für
konnte oder nicht mehr berufen werden jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl
kann oder der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzuneh-
2. s1eine Amtspflichten gröblich verletzt hat men sind. Hierbei i,st die doppelte Anzahl der nach
oder § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Verwaltungs-
3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 richt,er zugrunde zu legen. Für di,e Aufnahme in
geltend macht oder die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei
4. die zur Ausübung seines Amte,s erforder- Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Ver-
lichen g,eistigen oder körperlichen Fähig- tretungskörperschaft des Kreises oder der krei,s-
keiten nicht mehr besitzt oder freien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen
außer dem Namen auch den Geburtsort, den Ge-
5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
burtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten;
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf si,e sind dem Präsidenten des zuständigen Verwal-
Anlra,g von der weiteren Ausübung des Amtes ent- tungsgerichts zuzusenden.
bunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Ober- § 29
verwaltungsgerichts in den Fällen des Absatze,s 1 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten
Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Ver- mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
waltungsgerichts, in den Fällen des Absatz,es 1 der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamt-
Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antraig des lichen Verwaltungsrichtern.
ehrenamtl,ichen Verwaltungsrichters. Die Entsche1i•- (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehren-
dung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des amtlichen Verwaltungsrichter im Amt.
ehrenamtlichen Verwaltungsrichters. Sie ist unan-
fechtbar. § 30
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts be-
§ 23 Abs. 2. stimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihen-
Nr. 4 - TarJ der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 21
folge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter 4. Ab s c h n i t t
zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede Vertreter des öffentlichen Interesses
Kammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens
zwölf Namen enthalten muß. § 35
(1) Bei dem Bundesveirwa1tungsgericht wird ein
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un-
Oberbundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur
vorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste
Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor
a us ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern aufgestellt
1
dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfah-
werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe
ren bete,fügen. Er ist an die Weisungen der Bundes-
wohnen.
regiierung gebunden.
§ 31 (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Ober-
(1) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter ist bei bundesanwalt Gele,genheit zur Äußerung.
seiner ersten Dienstleistung in ötfentlicher Sitzung
zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Amts- § 36
zeit. (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer
(2) Der Vorsitzc:nde richlet an den zu Vereidigen-
Rechtsverordnung der Landesregierung ein Ver-
den die Worte:
treter des öffentlichen Interesses beistimmt werden.
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle
Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamt- die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden
lichen Verwaltungsrichters getreulich zu er- übertragen werden.
füllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen
und Gewissen abzugeben." (2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter }eistet § 37
den Eid, indem er die Worte spricht: Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des
,,Ich schwüre es, so wahr mir Gott helfe." öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungs-
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die gericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die
rechte Hand erheben. Voraussetzung des § 15 Abs. 2 erfüllen.
(5) Ist ein ehrenamtlidwr Verwaltungsrichter Mit-
glied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz 5. Ab s c h 11 i t t
den Gebrauch g-ew isscr Beteuerungsformeln statt Gerich tsverw al tung
des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter
der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft § 38
der Eidesleistung gleid1geacht0t. (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstauf-
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse~ Beteuerung sicht über die Richter, Beamten, Angestellten und
geleistet werden. Arbeiter aus.
(2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das
(7) Uber die V er:c~idigung wird eine Niederschrift
aufgenommen. Verwaltungsgericht ist der Präsident des Ober-
verwaltungsgerichts.
§ 32 § 39
Der ehrenamtliche! Verwaltungsrichter und der Dem Gericht und den Richtern dürfen keine Ver-
Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung waltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwa1tung
nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehren- übertragen werden. Einern Richter können mit seiner
amtlichen Beisitwr bei den Gerichten. Zustimmung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an
einer Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung
und Prüfung des Nachwuchses übertragen werden.
§ 33
(1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichteir, de,r
sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sit- 6. Abs c h 11 i t t
zung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer
Ordnungsstrafe in Geld und in die veirursachten § 40
Kosten verurteilt werden. (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffent-
(2) Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus. lich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrecht-
Bei nachträglicher Entschuldigung kann er :sie ganz licher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht
oder zum Teil aufheben. durch Bundesgesetz einem anderen Gericht aus-
drücklich zugewiesen sind. Offentlich-rechtliche
Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts
§ 34 können einem anderen Gericht auch durch Landes-
§§ 19 bis 33 gellen für die ehrenamtlichen Ver- gesetz zugewiesen werden.
waltungsrichter bei dem Oberverwaltungsgericht (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Auf-
entsprechend, wenn die Landesqesetzgebung be- opferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-
stimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche rechtlicheir Verwahrung sowie für Schadensersatz-
Verwaltungsrichter mitwirken. ansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Pflichten ist cler ordentliche Rechtsweg gegeben. Di,e fol,gen können. Dies gilt nicht, wenn die Fest·stellung
besonderen Vorschriften des Beamtenrechts bleiben der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes be,gehrt
unberührt. wird.
§ 41 § 44
(1) Die Gerichte cler allgemeinen Verwaltungs-
Mehrere Klagebe,g,ehren können vom Kläger i1n
gerichtsbarkeit entscheiden über clie Zulässigkeit
einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie
des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. Hat ein
sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-
Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarke<it
menhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig
erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben
Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, § 45
weil es den Rechtswe,g zu den Gerichten der allge- Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten
meinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für gegeben hält. Rechtszug über alle Streiti,gkeiten, für die der Ver-
(2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar- waltungsrechtsweg offensteht.
keit oder ein Gericht der Arbeits-, Finanz- oder
Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen § 46
Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder un-
Das Oberve,rwaltungsgericht entscheidet über das
zulässig erklärt, so sind die Gerichte der allgemeinen
Rechtsmittel
Verwaltungsgerichtsbarkeit an diese Entscheidung
gebunden. 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
gerichts,
(3) Hält ein Gericht der aHgemeinen Verwal-
tungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen 2. der Beschwerde ge,gen andere Entscheidungen
Rechtsweg nicht für gegeben, so ve•rweist es in des Verwaltungsgerichts und
dem Urteil, in dem es den Rechtswe,g für unzulässig 3. der Revision gegen Urteile des Verwaltun~s-
erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache gerichts nach § 145.
an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es
den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann § 47
den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß
mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Ge-
er,geht. Mit der Rechtskraft de,s Urteils gilt die richtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer
Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil be- landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen
zeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Er- im Range unter dem Lande,sgesetz stehenden Rechts-
hebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so vorschrift entscheidet, soweit nicht gesetzlich vor-
tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, gesehen ist, daß die Rechtsvorschrift durch ein Ver-
in dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in fassungsgericht nachprüfbar ist. Den Antrag kann
Ansehung der Wirkungen, die durch andere als jede natürliche oder juristische Person, die durch
verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechts- die Anwendung der Vorschrift einen Nachteil er-
hängigkeit geknüpft werden. litten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie
(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen j,ede Behörde stellen. Die Entscheidung ergeht durch
Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich Beschluß. Wenn die Gültigkeit der Vorschrift ver-
de,r Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) neint wird, ist die Entscheidung allgemein verbind-
einverstanden erklärt, die Sache durch Be,schluß lich und ebenso zu veröffentlichen, wie die Vor-
verweisen. schrift bekannt,gemacht worden ist.
§ 42
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver- § 48
waltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Ver- (1) Das Oberverwaltungs,gericht entscheidet über
urteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unter- den Antrag einer Landesrngierung nach § 129 a des
lassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) be- Strafgesetzbuchs auf Feststellung, daß eine Vereini-
gehrt werden. gung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ver-
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, boten ist.
ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend
(2) Eine Landesregierung kann bei dem Ober-
macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ab- verwaltungs,gericht die Feststellung, daß eine Ver-
1,ehnung oder Unterlassung in seinen Rechten ver- einigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundge,setzes
letzt zu sein. verboten ist, nur beantragen, wenn sich die Ver-
§ 43 einigung auf das Gebiet des Landes beschränkt.
(1) Durch Kla.ge kann die Feststellung des Be-
stehe1ns oder Nichtbestehens eines Rechtsve,rhält- § 49
nisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
be,gehrt werden, wenn der Kläge•r ein berechtigtes Das Bundesverwaltun:gs,gericht entscheidet über
Interesse an der baldigen Feststellung hat (Fest- das Rechtsmittel
stellungsklage). 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwal-
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, tungsgerichts nach §§ 132 und 133,
soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- 2. der Re·vision gegen Urteile des Verwaltungs-
oder Leistung sklage verfolgen kann oder hätte ver-
1
gerichts nach §§ 134 und 135,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 23
3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2, § 125 Abs. 2 § 52
und § 132 Abs. 3. Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
§ 50 1. In Streitigkeiten, die skh auf unbewegliches
Vermögen oder etin ortsgebundenes Recht oder
(1) Das Bundesverwallungs~iericht entscheidet im
Rechtsverhältnis beziehen, ist nur da.s Ver-
ersten und letzten Rechtszug
waltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten Bezirk das Vermögen oder der Ort lie,gt.
nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen 2. Be1i Anfechtungsklagen gegen den Verwal-
dem Bund und den Uindern und zwischen tungsakt einer Bundesbehörde, e1iner bundes-
verschiedenen Ländern, unmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
2. über den Antrag der Bundesrngierung Stiftung des öffentliche,n Rechts, ist das Ver-
nach § 129 a des Strafgesetzbuchs auf waltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
Feststellung, daß eine Vereinigung nach Bezirk die Bundesbehörde, di,e Körperschaft,
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ver- Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehal-
boten ist, lich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei
3. über Klag,en gegen den Bund auf Gebieten, Verpflichtung:skla,gen in den Fällen des Satzes 1.
die in die Zuständigkeit der diplomatischen 3. Bei allen anderen Anfechtungskla.gen vorbe-
und konsularischen Auslandsvertretungen haltlich der Nummern 1 und 4 i:st das Verwal-
der Bundesrepublik Deutschland fallen, tungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
4. über Klagen gegen den Bund, denen dienst- der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von
rechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich einer Behörde erlassen, deren Zuständi.gkeit
des Bundesnachrichtendienstes zugrunde sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke
liegen. erstreckt, so ist unter diesen das Verwaltungs-
(2) Das Bundesverwaltungs,gericht verweist im geiricht zuständig, in dessen Bezirk der Be~
schwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt
Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Sache nach An-
hörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht, ein solcher innerhalb des Lande,s, so bestimmt
in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. nies
gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen
befindet, wenn die Sache nicht von allgemeiner
der Sätze 1 und 2.
oder grundsätzlicher Bedeutung ist.
4. Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Ruhe-
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Ab- standsbeamten, Soldaten im Ruhestand, frühe•
satz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, ren Beamten und Soldaten und der Hinter•
so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht bliebenen aus dem Beamten- oder Wehrdienst-
zur Entscheidung vor. verhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezi:rk der Kläger seinen
§ 51 dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung
(1) Beantragt die Bundesregierung bei dem Bun- dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger
desverwaltungsgmicht die FeststeUung, daß eine keinen dienstlichen W ohnsi,tz oder keinen
Vereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundge- WohnSiitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs
setzes verboten ist, so ist bis zur Zustellung oder der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid
Verkündung der Entscheidung auszusetzen ,erlassen hat, so ist das Verwaltungsgericht ört-
lich zu.ständig, in dessen Bezirk diese Behörde
1. ein Verfahren bei e-inem Oberverwal- ihren Sitz hat. Entsprechendes gilt für Klagen
tungsgericht über einen entsprechenden nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der
Feststellungsantrag einer Landesregierung RechtsveThältnisse der unter Artikel 131 des
wegen dieser Vereinigun,g, Grundgesetz•es fallenden Personen.
2. ein Verfahren bei einem Verwaltungs- 5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungs~
gericht oder einem Oberverwaltungsgericht, gericht örtLich zuständig, in dessen Bezirk der
dessen Entscheidung davon abhängt, ob Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Er-
diese Vereinigung verboten iist. mangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungs- seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
gerichts bindet alle Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichte.
§ 53
(3) Beantragt eine Landesregierung etine Fest-
stellung nach § 48, so gilt Absatz 1 Nr. 2 für die (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwal-
Verwaltungsgerichte dieses Landes entsprechend. tungs,gerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bin- Gericht bestimmt,
det alle Verwa1tungs,gerichte dieses Landes. 1. wenn das an s:ich zuständige Gericht in
(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die einem einzelnen Fall an der Ausübung
Oberverwaltungsgerichte über Anträge der Bundes- der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsäch-
re,gierung nach Absatz 1. Das Oberverwaltungs- lich verhindert ist,
gericht unterrichtet die Verwaltungs,gerichte über 2. wenn es wegen de,r Grenzen verschiede-
solche Anträge und über Anträge der Landesreg.ie- ner Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches
rung nach § 48 Abs. 1. Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
24 Bundie1s,ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. wenn d(!r Geri chlsstand sich nach § 52 diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung
richtet und verschiedene Gerichte in Be- oder Verkündung.
tracht konrn1c:n,
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der
4. wenn V<!rschi·edtine Gerichte sich rechts- §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivil-
kräftig Jür zusli.indig erklärt haben, prozeßordnung.
5. wenn verschieckne Ce,richte, von denen
eines für clon RE)ch lsstreit zuständi,g ist, § 58
sich rechtskräftig für unzuständig erklärt (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande-
haben. ren Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn derr
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungs-
nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungs- behörde oder da,s Gericht, bei denen der Rechts-
gericht das zuständige Gericht behelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-
tende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Jeder am Rechtsstreit Betcüligte und jedes
mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwal- erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur
tungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann innerhalb eines Jahr-es seit Zustellung, Eröffnung
ohne mündliche Verhandlung entscheiden. oder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-
legung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
Ge,walt unmöglich war oder e ine schriftliche Be-
1
lehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht
gegeben sei. § 60 Abs. 2 glilt für den Fall höherer
T,EJL II
Gewalt entsprechend.
Verfahren
§ 59
7. Abschnitt
Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen Ver-
Allgemeine Verfahrensvorschriften waltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist
eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte
§ 54 über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungs-
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
akt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts-
behelf einzulegen iist, und über die Frist belehrt
Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilpro-
zeßordnung entsprechend. wird.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder § 60
ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist a.uch aus- (1) Wenn jemand ohne Verschulden verh~ndert
geschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Ver- war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm
waltungsverfahren mitgewirkt hat. auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der zu gewähren.
Zivi1prozeßordnung ist stets dann be,gründet, wenn (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach
der Richte•r oder ehrenamtliche Verwa.ltungsrichter We,gfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen
der Vertretung einer Körperscha.ft angehört, deren zur Begründung des Antrags sind bei de,r Antrag-
Interessen durch das Verfahren berührt werden. stellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-
haft zu machen. Innerhalb der Antrngsfrist ist die
§ 55 versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies ge-
§§ 169, 171 a bis 198 des Gerichtsverfassungs- schehen, so kann die Wiederninsetzung auch ohne
gesetzes über di,e Offenthchkeit, Sitzungspolizei, Antra,g gewährt werden.
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-
entsprechende Anwendung. ten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der
Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
§ 56 Gewa1t unmöglich war.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die (4) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-
eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestim- det das Gericht, das über die versäumte Rechts-
mungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Ver- handlung zu befinden hat.
kündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor- (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
geschrieben ist.
(2) Zugestellt wi1rd von Amts wegen nach den § 61
Vorschriften des Verwaltungszustell mgsgesetzes.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlang,en
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-
§ 57 hen kann,
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies be-
anderes be,stimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn stimmt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 25
§ 62 (2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
verwaltungsgencht kann sich ein Beteiligter in jeder
(1) Fühig zur Vornahnw von Verfahrenshandlun-
gen sind Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen und sieb in der mündlichen Ver-
1. die nach bürqerlicht~m Recht Geschäfts- handlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß
fähigen, kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter
2. die nach bürgcrl1chcrn Recht in der Ge- bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden
schäftsfähi~Jkci t ßeschränkte.n, soweit sie muß. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
durch Vorschrift.cm des bürgerlichen verwaltungsgericht kann jede Person als Bevoll-
oder öffentlichen Rechts für den Gegen- mächtigter und Beistand auftreten, die zum sachge-
stand des Verfahrens als geschäftsfähig J/!1äßen Vortrag fähig ist
anerkannt sind
(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteHen. Sie
(2) Für Vereinigungen sowie für Behörden han- kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht
deln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter be-
besonders Beauftrngte stellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen
(3) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten des Gerichts an ihn zu richten.
entsprechend.
§ 63 8. A b s c h n i t t
Beteiligte am Verfahren sind
Besondere Vorschriften
1. der Kläger,
für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene (§ 65), § 68
4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des ( 1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind
öffentlichen Interesses, falls er von seiner Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwal-
Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. tungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn
ein Ge-setz dies für besondere Fälle bestimmt oder
§ 64
wenn
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeß- 1. der Verwaltungsakt von einer obersten
ordnung über die Streitqenosscnschaft sind ent- Bundesbehörde oder von einer obersten
sprechend anzuwenden. Landesbehörde erlassen worden ist, außer
§ 65 wenn e,in Gesetz die Nachprüfung vor-
schreibt, oder
(1) Das Gericht kann, solange ctas Verfahren
2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbe-
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höhe-
scheid erstmalig beschwert wird.
rer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf
Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
die Entscheidung berührt werden, beiladen. sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte
derart beteiligt, daß die Entsche,idung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind § 69
sie beizuladen (notwendige Beiladung). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten Widerspruchs.
zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und § 70
der Grund der Beiladung angegeben werden. Die (1) De,r Widerspruch ist innerhalb eines Monats,
Beiladung ist unanfechtbar. nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-
kanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nie-
§ 66 derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Ver-
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge e,ines waltungsakt erlassen hat. Die Frist wird 1:tuch durch
Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidi- Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs•
gungsmittel geltend machen und alle Verfahrens- bescheid zu erlassen hat, gewahrt.
handlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sach- (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
anträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige
Beiladung vorliegt. § 71
§ 67 Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwal-
(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich tungsaktes im Widerspruchsbescheid einen Dritten
jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen beschweren, so soll er vor Erlaß des Widerspruchs-
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Be- bescheides gehört werden.
vollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für
die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde § 72
gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in Hält die Behörde den Widerspruch für begründet,
den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 125 Abs. 2. so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
26 Bunid!e1s,ge1setzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
§ 73 § 77
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in ande-
so ergeht e,in Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt ren Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdever-
1. die nächsthöhere Behörde, fahren sind durch die Vorschriften dieses Ab-
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine schnitts ersetzt.
oberste Bundes- oder oberste Landes- (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vor-
behörde ist, die Behörde, die den Ver- schriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfah-
waltungsakt erlassen hat, ren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Klage.
Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht § 78
durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(1) Die Klage ist zu richten
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren 1. ge•gen den Bund, das Land oder die Kör-
des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die perschaft, deren Behörde den angefochte-
Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die nen Verwaltungsakt erlassen oder den be-
Ausschüsse oder Beiräte können abwe·ichend von antra.gten Verwaltungsakt unterlassen hat;
Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet wer- zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
den, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Angabe der Behörde,
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, ge-
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und gen die Behörde selbst, die den angefoch-
zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt tenen Verwaltungsakt erlassen oder den
auch, wer die Kosten trägt. beantrngten Verwaltungsakt unterlassen
hat.
§ 74 (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist,
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb e.ines der einen Dritten erstmaliig beschwert (§ 68 Abs. 1
Monats nach Zustellung des Widerspruchsbeschei- Satz 2 Nr. 2), so ist insoweit Behörde im Sinne des
des erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchs- Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
bescheid nicht erforderlich, so muß die Klage inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwal- § 79
tungsaktes erhoben werden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent- 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der
sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Gestalt, die er durch den Widerspruchs-
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. bescheid gefunden hat,
2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Drit-
§ 75 te,r durch ihn erstmalig beschwert wird,
Ist über einen Widerspruch oder über einen An- (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann
trag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein,
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich wenn und soweit er ge,genübe·r dem ursprünglichen
nicht entschieden worden, so ist die Klage abwei- Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Be-
chend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor schwer enthält. Als e-ine zusätzliche Beschwer gilt
Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrens-
Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme vorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf die-
des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn ser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
wegen besonderer Umstände des Falles eine kür-
zere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund § 80
dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht
entschieden oder der beantrngte Verwaltungsakt (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Ver- aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechts-
fahren bis zum Ablauf einer von ihm be·stimmten gestaltenden Verwaltungsakten.
Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten 1. bei der Anforderung von öffentlichen Ab-
Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt inner- gaben und Kosten,
halb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und
erledigt zu erklären. Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
§ 76 3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschrie-
Die Klage nach § 75 kann nur bis zum Ablauf benen Fällen,
eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs 4. in den Fällen, in denen die sofortiqe Voll-
oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme z.iehung im öffentlichen Interesse oder im
eines Verwaltungsaktes erhoben werden, außer überwiegenden Interesse eines Beteilig-
wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist ten von der Behörde, die den Verwal-
infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter tungsakt erlassen oder über den Wider-
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles un- spruch zu entscheiden hat, besonders an-
terblieben ist. geordnet wird.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 21
(3) In den Fällen des A bsatzcs 2 Nr. 4 ist das be- (2) Entspricht die Klage di,esen Anforderungen
sondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende
Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung inner-
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die halb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Behörde be i GE!fahr im Verzug, insbesondere bei
1
drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder § 83
Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete
(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich
Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige
(4) Nach der Einlegung des Widerspruchs kann Gericht der Verwaltungsgerichtsbarke it bestimmt
1
die Widerspruchsbehörde in dem Fällen des Ab- werden kann, auf Antrag des Klägers durch Be-
satzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht schluß für unzuständig zu erklären und den Rechts-
bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei streit an das zuständige Gericht der Verwaltungs-
der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Ko- gerichtsbarkeit zu verweisen.
sten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicher-
heit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das
Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche in ihm bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkungen
Zweifel an der Rechlmäßigkeit des angegriffenen der Rechtshäng,iigkeit bleiben bestehen.
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollzie-
hung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine § 84
unbillige, nicht durch überwie.gende öffentliche In- (1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als
ter ~ssen gebotene Härte zur Folge hätte. offenbar unbe,gründet, so kann das Gericht die Kla,ge
(5) Auf Antrag kann da.s Gericht der Hauptsache bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung
die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Ab- durch e,inen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
satzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teil weise anordnen, (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats
im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Ver-
wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhe- handlung beantrngen. Wird der Antrng rechtz,eitig
bung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Ver- gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;
waltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. In dem
vollzogen, so kann dc1s Gericht die Aufhebung der Vorbescheid sind die Beteiligten über den zuläss i- 1
Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der gen Rechtsbehelf zu belehren.
aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung
einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhän- § 85
gig gemacht werden. Sie kann auch befristet
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage
werden.
an den Beklagten. Zugleich mit der Zuste11ung ist
(6) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 kön- der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu
nen jederze.it geändert oder aufgehoben werden. äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hier-
Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind für kann eine Frist gesetzt werden.
sie unanfechtbar.
(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende § 86
entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann inner- (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von
halb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Ge- Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzu-
richt angerufen werden. ziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Be-
weisanträ,ge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung g,estellter
9. Abschnitt Beweisantrag kann nur durch einen Gerichts-
Verfahren im ersten Rechtszug beschluß, der zu be,gründen i,st, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
§ 81 Formfehler beseitiigt, unklar,e Anträge erläutert,
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-
erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge- lung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
schäftsstelle erhoben werden. Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab- (4) Die Beteiligten soUen zur Vorbernitung der
schriften für die übrigen Beteiligten bei,gefügt mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
werden. Hierzu kann si,e der Vorsitzende unt,er Fristsetzung
§ 82 auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und Amts wegen zuzustellen.
den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen be- (5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die
stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Ab-
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange- schrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die
geben, die ang,efochtene Verfügung und der Wider- Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr
spruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit
beigefügt werden. dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
28 Bundie,sge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 87 der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat,
Der Vorsitzende odc,r ein von ihm zu bestimmen- auch seine Einwifügung voraus
clc!r Richter hat schon vor clc~r mündlichen Verhand- (2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das
Jung alle Anordn11ngen zu treffen, die notwendi,g Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und
sind, um den Rc,chlsslndl möglichst in einer münd- spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergeben-
lidwn Vcrhcrndlung zu erledigen. Er ist berechtigt, den Rechtsfol,gen der Zurücknahme aus.
die Beteiligten zur ~JLitlicl1en Beilegung des Rechts-
streits zu laden und einen Vergleich entgegenzuneh-
men. Jm C1brigen gilt§ 272b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1 § 93
und 2 dc'r Zivilprozc•ßordnung entsprechend.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm
anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand
§ 8B
zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
Das Ccrichl. ddl'f über dcts Klagebegehren nicht verbinden und wieder trennern. Es kann anordnen,
hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge daß mehrere in einem Ve-rfahren erhobene An-
nicht gebunden. sprüche in getrennten Verfahren verhandelt und
entschieden wmden.
§ 89
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Wider- § 94
klage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch
mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidi- Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
gungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab-
in den Fällen des§ 52 Nr. 1 für die Kla,ge wegen des hängt, das den Gegenstand eines anderen anhängi-
Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist. gen Rechtsstre.its bildet oder von einer Verwal-
tungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die
(2) Bei Anfechtungs- und Verpfüchtungsklagen Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts-
ist die Widerklage ausgeschlossen. streits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungs-
behörde auszusetzen sei.
§ 90
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streit-
sache rnchtshängig. § 95
(2) Wenn die Streitsache schon be,i einem Gericht (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
der allgeme,inen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Aus-
einem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der bleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen
Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit rech:s- einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen
hängig ist, so ist eine neue Klage während der Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe andro-
Rechtshängigkeit unzulässig. hen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
durch Beschluß di,e angedrohte Strafe fest. Andro-
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-
hung und Festsetzung der Strafe können wiederholt
lässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges
werden.
werden durch eine Veränderung der sie begründen-
den Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine
nicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz
oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen
und gegen ihn festzusetzen.
§ 91
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn
rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur
die übrigen Beteiliigten einwilligen oder das Gericht mündlichen Verhandlung e,inen Beamten oder An-
die Änderung für sachdienlich hält. gestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Än- Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen
derung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, und übe,r die Sach- und Rechtsla,ge ausreichend
ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder unterrichtet ist.
in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte
Klage eingelassen hat. § 96
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen
Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein
selbständig anfechtbar. einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
vernehmen und Urkunden heranziehen.
§ 92
(2) Das Gericht kann in gee,i,gneten Fällen schon
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Ur- vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner
teils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben
nach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver- lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Be-
handlung setzt die Einwifügung des Beklagten und, weisfrngen ein anderes Gericht um die Beweisauf-
wenn ein Vertreter des öffentlichc~n Interesses an nahme ersuchen.
Nr. 4 - Tag der Ausgctbe: Bonn, den 25. Januar 1960 29
§ 97 § 102
Die Betemgten werden von allen Beweisterminen (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei- lung bestimmt ist, sind die Bet,eiligten mit einer
wohnen. Sie können an Zeugen und Sachverstän- Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem
dige sachdienliche Frngen richten. Wird eine Frage Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier
beanstandet, so entscheidet das Gericht. Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen.
§ 98 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß
beim Ausb1eiben eines Beteiligten auch ohne ihn
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vor- verhandelt und entschieden werden kann.
schriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme
(3) Die Gerichte der VerwaltungsgericMsbarkeit
§§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden. können Sitzungen auch auß,erhalb des Gerichtssitzes
abhalten, wenn dies zur sachdi,enlichen Erledigung
notwendig ist.
§ 99
§ 103
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden
oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-
das Bekanntwmden des Inhalts dieser Urkunden liche Verhandlung.
oder Akten und dieser Auskünfte dem WohLe des (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile be-
oder der Bericht,e,rstatter den wes-entliehen Inhalt
reiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem
der Akten vor.
Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten
werden müssen, kann die zuständige oberste Auf- (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um
sichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Akten und die Erteilung der Auskunft verwei9'ern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das § 104
Gericht der Hauptsache durch Beschluß, ob g1aub-
(1) De,r Vorsitzende hat die Streitsache mit den
haft gemacht ist, daß die gesetzlichen Vor,aussetzun-
Beteiligten tatsächlich und r,echtlich zu erörtern.
gen für die Verweigerung der Vorlage von Urkun-
den oder Akten und die Ertciilung von Auskünften (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-
vorliegen. Die oberste Aufsichtsbehörde, die die Er- richts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
klärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selbstän- Ge,richt.
di:g mit der Beschwerde angefochten werden. Uber (3) Nach Erö.rterung der Streitsache erklärt der
die Beschwerde entscheidE-~t das Bundesverwaltungs- Vorsitzende die mündliche Verhandlung für ge•
gericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmali9 schlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung
mit der Sache befaßt wa.r. beschließen.
§ 105
§ 100
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
die dem Gericht vorgelegt,en Akten einsehen. Geschäftsstelle aLs Schriftführer zugezogen. Wird
(2) Sie können sich durch di,e Geschäftsstelle auf auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung
ihre Kost,en Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif- des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein
ten erteilen las,sen. Nach dem Ermessen des Vor- Richter die Niederschrift.
sitzenden können die Akten dem bevollmächtigten (2) Die wesentlichen Vorgäng,e der Verhandlung,
Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder vor allem die endgültige Fassung der von den
in s,eine Geschäftsräume übergeben werden. Beteiligt-en gestellten Anträge, sind in eine Nieder-
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und schrift aufzunehmen. Die Beteiligten können be-
Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, antragen, daß bestimmte Vorgäng,e oder Außerun-
ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder gen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das
Strafveirfügung-en betreffen, werden weder vor- Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es
g1elegt noch abschriftlich mitgeteilt. auf die Festst:ellung des Vorgang,es oder der Auße-
rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfecht-
bar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die
§ 101
Ni,ederschrift ist von dem Vorsitzenden oder ver-
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes nehmenden Richter und vom Schriftführer zu unter-
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. z,eichnen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligt,en kann das (3) Die Ni-ederschrift über die Aussage eines
Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist die-
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile s,em vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
sind, können ohne mündliche Veirhandlung ergehen, In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies
soweit nichts anderes bestimmt ist. geschehen und sie genehmigt ist oder welche Ein-
30 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wendungen erhoben sind. Bei Vernehmungen außer- spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher
halb der mündlichen Verhandlung soll der Ver- durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht
nommene seine Aussage auch unterschreiben. das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der
Veirwaltungsakt rechtswidrig· gewes,en ist, wenn der
§ 106 Kläger ein berechtigt,es Interesse an die!ser Fest-
stellung hat.
Um den gcl1.c:nd gemachten Ansp,ruch vollständig
oder zum Tei ! zu erlcdjgen, können die Beteiligten (2) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine
zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftrag- Leistung in Geld oder anderen v•ertretbaren Sachen
ten oder ersuchten Richters einen V,ergleich schlie- oder eine Feststellung, so kann das Gerricht die Lei-
ßc,n, soweit sie über den Gegenstand der Klage ver- stung in anderer Höhe festsetzen oder die Fest-
lüg(m können. stellung durch eine andere ersetzen.
(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwal-
tungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im
10. Ab s Ch 11 i lt gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Lei-
stung zulässig.
Urteile und andere Entscheidungen
(4) Soweit die Abtehnung oder Unterlassung des
§ 107 Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger
Uber die Klage wird, soweit nichts anderes be- dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das
stimmt ist, durch Urteil entschieden. Geiricht die Verpflichtung der V,erwaltrnngshehörde
aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen,
wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht
§ 108
es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens g,ewonne-
nen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe
§ 114
anzugeben, die für die richterliche Uberzeugung
leitend gewesen sind. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis- nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht
auch, ob der Verwaltungsakt oder di,e Ablehnung
ergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteilig-
ten sich äußern konnten. oder Unterlassung des Verwaltungsaktes r,echts-
widrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermes-
§ 109 sens überschritten sind oder von dem Ermessen in
efoer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
Uber die Zulässigkeit dm Klage kann durch chenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Zwischenurteil vorab entschieden werden.
§ 110 § 115
Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Ent- §§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach
scheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbe-
erla,ssen. scheid Gegenstand der Anfechtu,igsklage ist.
§ 111
§ 116
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach
Grund und Betrag streitig, so kann da•s Gericht (1) Das Urt·eil wird, wenn eine mündliche Ver-
durch Zwischenurteil über den Grund vorab ent- handlung stattgefunden hat, in der Regel in dem
scheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge-
begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Be- schlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in
trag zu verhandeln ist. einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht
über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll.
§ 112 Das Urteil ist den Beteiligten zuzusteHen.
Das Urteil kann nur von den Richtmn und ehren- (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des
amtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei
an der dem Urt,eil zugrunde liegenden Verhandlung Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Ge-
teilgenommen haben. schäftsstelle zu übergeben.
§ 113 (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Ver-
handlung, so wird die Verkündung durch Zustel-
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und
lung an die Beteiligten ersetzt.
der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist,
hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den
etwaig,en Widerspruchsbescheid auf. Ist der Ver-
§ 117
waltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht
auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Ver- (1) Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes". Es
waltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die
machen hat. Diese.r Ausspruch ist nur zulässig, bei der Entscheidung mitg,ewirkt haben, zu unter-
wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage zeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unter-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 31
schrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinde- bei der Entscheidung ganz oder zum Teil über-
rungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er ver- gang,en ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nach-
hindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter trägliche Ent,scheidung zu ergänzen.
unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bedarf es nicht. (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen
nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Urteil enthält
(3) Die mündliche V,erhandlung hat nur den nicht
1. die Hezeichnung der Beteiligt,en, ihrer ge-
setzlichen Vertreter und der Bevollmäch- erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
tigten nach Namen, Beruf, Wohnort und
ihrer Stellung im Verfahren, § 121
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Na-
men der Mitglieder, die bei der Entschei- Rechtskräftige Urteile binden di,e Beteiligten und
dung mitg,ewirkt haben, ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Str,eit-
gegenstand entschieden worden ist.
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe, § 122
6. die Rechtsmittelbelehrung. (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 :und 120
gelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbe-
(3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht
scheide.
vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei
Wochen, vom Tag,e der Verkündung an gerechnet, (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
vollständig abg,efaßt der Geschäftsst,elle zu über- Rechtsmittel angefochten werden können oder über
geben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, ein Rechtsmittel entscheiden. Beschlüsse über Ver-
so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den weigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anord-
Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, nung nach § 80 sind stets zu begründen.
Entscheidungsgründe und RechtsmittelbeLehrung der
Geschäftsstelle zu überg,eben; Tatbestand, Entschei-
dungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind als-
bald nachträglich niederzulegen, von den Richtern
11. Abschnitt
besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle
zu übergeben. Einstweilige Anordnung
(4) Der Urkundsbeamte der Geschäfts,stelle hat
auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle § 123
des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor
vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Klageerhebung, eine einstweiHge Anordnung in
bezug auf den Str,eitgegenstand treffen, wenn die
§ 118
Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwi,rklichung eines
(1) Schreibf,ehler, Rechenfehler und ähnliche offen- Rechts de,s Antragstellers vereitelt oder wesentlich
bare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnun-
Gericht zu berichtigen. gen sind auch zur Reg,elung eines vorläufig,en Zu-
(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige 1standes in bezug auf ein streitiges R,echtsv,erhältnis
mündliche Verhandlung entschieden werden. Der zulässig, wenn diese Reg,elung, vor allem bei dau-
Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den ernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nach-
Ausfortigungen vermerkt. teUe abzuwenden oder drohende Gewalt zu ver-
hindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
§ 119 (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das
(1) Enthält der Tatbestand des Urt,eils andere Gericht de,s ersten Rechtszugs und, wenn die Haupt-
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Be- sache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Be-
richtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des rufungsgericht. § 80 Abs. 7 ist entsprechend anzu-
Urteils beantragt werden.
wenden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen
durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939,
der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-
hindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann An-
Stimme des Vorsitzenden. De1 Berichtigungs- trag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
beschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun- §§ 924, 925 der Zivilprozeßordnung gelten entspre-
gen vermerkt. chend.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
§ 120 nicht für die Vollz'iehung des ang,efocMenen Ver-
(1) Wenn e'in nach dem Tatbestand von einem waltiungsaktes oder die Beseitigung der aufschie-
Beteiligten g,estellter Antrag oder die Kostenfolge benden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
32 Bundeisg,e,setzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
TEJL IIJ § 128
Rechtsmittel Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall
und Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Um-
fange wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt
12. Abschnitt
auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Berufung
§ 129
§ 124
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur so-
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
weit geändert werden, alis eine Änderung beantragt
nach § 110 Lmd gegen Zwischenurteile nach den
ist.
§§ 109 und 111 steht den Beleiligten die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht zu. § 130
(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Ent- (1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil
scheidung angefochten wird, innerhalb eines M.onat1s die angefochtene Entscheidung aufheben und die
nach Zust,ellung des vollständigen Urteils schriftlich Sache an das Verwaltungsg,ericht zurückverweisen,
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten de:r Ge- wenn
schäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch 1. dies,es noch nicht in der Sache selbst ent-
gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei schieden hat,
dem Oberverwaltungsgericht eingeht.
2. das Verfahren an einem wesentlichen
(3) Die BeruJungsschrift muß das angefochtene Mangel leidet,
Urteil bez,eichnen und einen bestimmten Antrag 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt-
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen werden, die für di,e Entscheidung wesent-
und Beweismittel sollen angegeben werden. lich sind.
(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche
§ 125
Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-
schriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus § 131
den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderns
ergibt. (1) Für besondere Rechtsgebiete kann durch
Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen
(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu prüfen, Zulassung abhängig gemacht werden. Soweit die
ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetz- Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt i,st,
lichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an kann sie auch durch Landesg,esetz für einzelne
einem dies,er Erfo:rdernisse, so ist die Berufung als Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden.
unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für
durch Beschluß ergehen; vorher sind die Beteiligten die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
zu hören. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde
zuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Berufung
die Revision zuzulassen wäre. Die Vorschriften nur zuzulassen, wenn
über den Vorbescheid gelten in diesem Falle nicht. 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder
§ 126 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts oder eines Ober-
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtsk,raft des
verwaltungsgerichts abweicht und auf
Urteils zurückg,enommen werden. Die Zurücknahme
dieser Abweichung beruht.
nach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver-
band] ung setzt die Einwilligung des Beklagt,en und, (3) Die Nichtzulassung der Berufung kann selb-
wenn ein Vertreter des öffentlichen Inter,esses an ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
auch seine Einwilligung voraus. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht
einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde hemmt
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des
die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts.
eingel(~gten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet
In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
durch Beschluß über die Kostenfolge.
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsg,erichts oder des
§ 127 Oberverwaltungsg,erichts, von der das Urteil des
Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteilig- Verwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden.
ten können sich auch im Laufe der mündlichen Ver- (4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so
handlung, selbst wenn sie auf die Berufung ver- entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Be-
zichtet haben, der Berufung anschließen. Wird die schluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung,
Anschlußberufung erst nach Ablauf der Berufungs- wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder
frist eing,elegt oder hatte der Beteiligte auf die zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Be-
Berufung verzichtet, so wird die Anschlußberufung schwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-
unwirksam, wenn die Berufung zurückgenommen lässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde
oder als unzulässig verwarfen wird. mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 33
eines Monats ndch Zustelltmg der Mitteilung 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
äußern könne. Mit der Ablc~hnung der Beschwerde hat, der von der Ausübung des Richteramtes
durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
rechtskräftig. ·wird der Beschwerde stattgegeben, so sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
beginnt mit dc~r Zustc~l lung des Beschwerdebeschei- war,
des der Lauf der l3c:ru flmgsfrist. 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-
schrift des Gesetzes vertreten war, außer
wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
n. Abs Ch n i 1. t
4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-
Revision gangen ist, be i der die Vorschriften über die
1
Offentlichkeit des Verfahrens verLetzt worden
§ 132 sind, oder
(1) Gegen das Urteil eines Oberverwaltungs- 5. die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
gerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revi- sehen ist.
sion an das Bundesverwaltungsgericht zu. Sie kann § 134
vorbehaltlich des § 133 nur eingelegt werden, wenn
sie von diesem Obervc~rwaltungsgcricht zugelassen (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts
worden ist. (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an
das Bundesverwaltungs,gericht unter Ubergehung
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittel-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gegner zustimmt und wenn si,e vom Verwaltungs-
hat oder gericht im Urteiil oder auf be,sonderen Antrag, der
2. das Urteil von einer Entscheidung des der Revisionsschrift beizufüg1en ist, durch Beschluß
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der
auf dieser Abweichung beruht oder Revisionsschrift beizufügen.
3. bei einem geltend gemachten Verfahrens- (2) Lehnt das Verwaltungsgericht den besonde-
mangel die angefochtene Entscheidung ren Antrag auf Zulassung der Revision ab, so wird
auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. die Revision als Berufung behandelt, außer wenn
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
ständig durch Beschwerde infü~rhalb eines Monats Beschlusses auf das Rechtsmittel verzichtet wird.
nach Zustellung des UrtE~ils angefochten werden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, (3) Die Revision nach Absatz 1 kann nicht auf
dessen Entscheidung angefochten werden soll. In Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur
der Beschwerdeschrift. muß die grundsätzliche Be- zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132
deutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent- Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der
(4) Die Einlegung der Revision und die Zustim-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht,
mung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn
oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
das Verwaltungsgericht die Revision zug,elassen hat.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
§ 135
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49
Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das
Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung,
Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundes-
wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder
gesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revi-
zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Be-
sion kann nur eingelegt werden, wenn sie von dem
schwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-
Verwaltungsgericht zugelassen worden i,st oder
lässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde
mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eine der Voraussetzungen des § 133 vorHegt. Für
eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern die Zulassung gilt § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
könne. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil § 136
rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, Gegen Urteile nach § 123 Abs. 4 ist die Revision
so beginnt mit der Zustellung des Beschwerde- nicht zulässig.
bescheides der Lauf der Revisionsfrist.
§ 137
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
§ 133
den, daß das angefochtene Urteil auf der Ver-
Einer Zulassung zur Einlegung der Revision letzung von Bundesrecht beruhe.
gegen das Urteil des Oberverwaltungsger1ichts (§ 49 (2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in
Nr. 1) bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
des Verfahrens gerügt werden, daß Feststellung,en gebunden, außer wenn in bezug auf
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig diese Feststellungen zulässige und begründete
besetzt war, Revisionsgründe vorgebracht sind.
34 Bunde,s,ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel ge- § 141
stützt und liegt nicht zugleich eine der Vorausset- Für die Revision gelten die Vorschriften über die
zungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Ab-
nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel schnitt nichts anderes ergibt.
zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwal-
tungsgericht an die geltend gemachten Revisions- § 142
gründe nicht gebunden.
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
§ 138 sionsverfahren unzulässig.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von
§ 143
Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Re-
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
vision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
besetzt war,
und Frist eingelegt und begründet worden ist. Man-
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
hat, der von der Ausübung des Richteramtes Revision unzulässig.
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt § 144
war, (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
war, (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor- Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
schrift des Gesetzes vertreten war, außer
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bun-
wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder
desverwaltungsgericht
stillschweigend zugestimmt hat,
1. in der Sache selbst entscheiden,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die 2. das angefochtene Urteil aufheben und die
Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden Sache zur anderweitigen Verhandlung und
sind, oder Entscheidung zurückverweisen.
6. die Entscheidung nicht mit Gründen ver- (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
sehen ist. Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die
§ 139 Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zu- (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die
stellung des Urteils oder nach Zustellung des Be- Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und
schlusses über die Zulassung der Revision (§ 132 nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und
Abs. 5 oder § 135) schriftlich einzulegen und späte- Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Er-
stens innerhalb eines weiteren Monats zu begrün- messen auch an das Oberverwaltungsgericht zurück-
den. Die Frist für die Revisionsbegründung kann verweisen, das für die Berufung zuständig gewesen
auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungs-
den Vorsitzenden verlängert werden. gericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie
wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß ein-
(2) Die Revision muß das angefochtene Urteil gelegte Berufung bei dem Oberverwaitungsgericht
angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revi- anhängig geworden wäre.
sion müssen einen bestimmten Antrag enthalten,
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderwei-
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-
tigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-
mängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen,
wiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Be-
die den Mangel ergeben.
urteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(3) Das Gericht, bei dem die Revision eingelegt
oder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der § 145
Revision erhoben worden ist, legt die Revisions-
oder Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungs- Soweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung
beschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung die
gericht mit den Akten vor.
Revision an das Oberverwaltungsgericht zulassen
§ 140 und bestimmen, daß die Vorschriften für das Revi-
sionsverfahren vor dem Bundesverwaltung,sgericht
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des entsprechend gelten.
Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme
nach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver-
handlung setzt die Einwilligung des Revisionsbe- 14. Abschnitt
klagten und, wenn der Oberbundesanwalt an der
Beschwerde
mündlichen Verhandlung teilgienommen hat, auch
seine Einwilligung voraus. § 146
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungs-
eingel,egten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet gerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind,
durch Beschluß über die Kostenfolge. und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden die•ses
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 35
Gerichts steht den Beteiligten und sonst von der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungs- § 152
anordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Be- können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125
schlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 nicht mit der Be-
Verbindung und Trennung von Verfahren und An- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-
sprüchen können nicht mit der Beschwerde ange- fochten werden. Für das Beschwerdeverfahren nach
fochten werden. § 125 Abs. 2 gelten die Vorschriften der §§ 137
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich bis 142 entsprechend; über die Beschwerde entschei-
vorgesehenen Beschwerde ge,gen die Nichtzulassung det das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
der Berufung oder der Revision die Beschwerde (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
nicht gegeben in Steitigkeiten über Kosten, Ge- gericht gilt für Entscheidungen des beauftrngten
bühren und Auslagen, wenn der Wert des Be- oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
schwerdegegenstande,s fünfzig Deutsche Mark nicht der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
übersteigt.
§ 147
15. Abschnitt
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidung mlassen ist, schriftlich oder zur Nie-
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 153
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der (1) Ein rechtskräftig be,endetes Verfahren kann
Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivil-
unberührt. prozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeits-
die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Be- klage und der Restitutionsklage steht auch dem
schwerdegericht eingeht. Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und
§ 148 letzten Rechbszug auch dem Oberbundesanwalt zu.
(1) Hält das Verwaltungsgericht oder der Vorsit-
zende, dessen Entscheidung angefochten wird, die
Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen,
TE,ILIV
sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungs-
gericht vorzulegen. Kosten und Vollstreckung
(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten
von der Vorlage der Beschwerde an das Oberver- 16. Abschnitt
waltungsgericht in Kenntnis setz,en. Kosten
§ 149 § 154
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des
Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Verfahrens.
Gegenstand hat. Das Gericht oder der Vorsitzende, (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das
sonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange- Rechtsmittel eingelegt hat.
fochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auf-
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs- erlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder
gesetzes bleföen unberührt. Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnah-
§ 150 meverfahrens können der Staatskasse auferle,gt we,r-
den, soweit sie nicht durch das Verschulden eines
Uber die Beschwerde entscheidet das Oberver- Beteiligten entstanden sind.
waltungsgericht durch Beschluß.
§ 155
§ 151 (1) Wenn e,in Beteiiligter teils obsiegt, teiLs unter-
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder liegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die gegeneinander aufg,ehoben, so fallen die Gerichts-
Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der kosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einern Betei-
36 BundesgeisetzblaU, Jahrgang 1960, Teil I
ligten können die Kosten ganz auferlegt werden, len des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen
wenn der andere nur zu einem geringen Teil unter- über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der
legen ist. bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksich-
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechts- tigen.
mittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurück- (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets
nimmt, hat die Kosten zu tragen. dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit sei-
ner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wieder-
durfte.
einsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen
dem Antragsteller zur Last. § 162
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und
(4) Wird ein Rechtsstreit nach §§ 41, 83 an ein
Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechts-
anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten
verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als
Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der
Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht er-
Kosten des Vorverfahrens.
wachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
(5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteilig-
anwalts oder eines Rechtsbeistandes, in Steuer-
ten entstanden sind, können diesem auferlegt
werden. sachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstat-
tungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat,
§ 156 sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig,
Hat der Beklc.191:e durch sein Verhalten keine Ver- wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmäch-
anlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so tigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. nen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht
aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der
§ 157 Staatskasse auferlegt.
§ 163
In der Kostenentscheidung können gesetzlichen
Vertretern und Bevollmächtigten durch das Gericht (1) Vorschriften, nach denen der Bund, die Län-
die Kosten auferlegt werden, die sie durch grobes der, die Gemeinden oder Gemeindeverbände oder
Verschulden veranlaßt haben. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
sowie Behörden und sonstige bestimmte Beteiligte
von der Zahlung der Gerichtskosten ganz oder teil-
§ 158
weise befreit sind, finden keine Anwendung.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
(2) Die den Kirchen und anderen Religions-
Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzu-
gesellschaften des öffentlichen Rechts durch Arti-
lässig, wenn nicht geg en die Entscheidung in der
1
kel 140 des Grundgesetzes gewährleistete Kosten-
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
freiheit bleibt unberührt.
(2) In den Fällen der §§ 156, 157 kann die Ent-
scheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 164
§ 146 angefochten werden. Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten
Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu
§ 159 erstattenden Kosten fest.
Besteht der kostenpfüchhge Te'il aus mehreren § 165
Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung ent- Die Beteiligten können die Kostenfestsetzung
sprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem oder eine Wertfestsetzung anfechten. § 151 gilt ent-
kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich ent-·
sprechend.
schieden werden, so können die Kosten den meh-
§ 166
reren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt
werden. (1) Auf die Bewilligung des Armemechts sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
§ 160 anzuwenden.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt (2) Der das Armemecht bewilligende Beschluß ist
und haben die Beteiligten keine Bestimmung über unanfechtbar. Im übrigen richtet sich das Be-
die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten schwerdeverfahren nach dem 14. Abschnitt di:eses
. jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergericht- Gesetzes.
lichen Kosten träqt jeder Beteiligte selbst.
17. Abschnitt
§ 161 Vollstreckung
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das , § 167
Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache er- der Zivilprozeßordnun'.[ entsprechend. Vollstrek-
ledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fäl- kungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 37
(2) Url.c!ilP auf Anfechtungs- uncl VE!rpflichtungs- (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen,
klagen könnC'n nur wc~JC:n der Kosten für vorläufig die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unent-
vollstreck bar (~ rk lärl W(!rdc~n. behrlich sind oder deren Veräußerung ein öffent-
liches Interesse entgegensteht. Uber Einwendungen
entscheidet das Gericht nach Anhörung der zustän-
§ 168
digen Aufsichtsbehörde oder bei oberst,en Bundes-
(1) VollstrPckt wird oder Landesbehörden des zuständigen Ministers
1. aus rcchlskräftigen und aus vorläufig voll- (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten
streckbaren gerichtlidwn Enlscheidungen, die Absätze 1 bis 3 nicht.
2. aus einslweiligen A„nordnungen,
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der
3. aus gerichtlichen Vergleichen, Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn
4. aus f(ostenfestsetzungsbeschlüss,en, es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anord-
5. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds- nung handelt.
sprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsge-
§ 171
richte und schiedsrichterlichen Vergleichen,
sofern die Entscheidung über die Voll- In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf
streckbarkeit rechtskräftig oder für vor- es einer Vollstreckungsklausel nicht.
läufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten § 172
auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113
Tatbestand und ohne Enlscheidungsgründe erteilt
werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 123 der ihr im
Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auf-
Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
erlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Ge-
richt des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Frist-
§ lb9 ~Aetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend
Deut1sche Mark durch Beschluß androhen, nach
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes,
fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts
eines Gemeindeverbandes, c~im~r Gemeinde oder
wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-
einer Körperschaft, Anstalt oder Stifbung des
holt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
öff>entlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet
,sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvoll-
streckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vor- TEIL V
sitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er
kann für die Ausführung der Vollstreckung eine Schluß- und Ubergangsbestimmungen
andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichts-
vollzieher in Anspruch nehmen. § 173
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Soweit di>eses Gesetz keine Bestimmungen über
Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-
Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vor- gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend
genommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestim- anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unter-
mungen durchzuführen. schiede der beiden Verfahrensarten dies nicht aus-
schli,eßen.
§ 170
§ 174
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Ge-
(1) Der Fähigkeit zum Richteramt nach dem
meindeverband, eine~ Gemeinde, eine Körperschaft,
Gerichtsverfassungsgesetz (§ 15 Abs. 2) steht die
eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst gleich,
wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so
wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium
verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des
der Rechtiswissenschaft an einer Universität und
ersten Rechtszugs die Vollstr-eckung. Es bestimmt
dreijährigeir Ausbildung im öffentlichen bienst
die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen
durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prü-
und ersucht die zuständig,e Stelle um derien Vor-
fungen er langt worden ist.
nahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichet, dem Er-
suchen nach den für sie geltonden Vollstreckungs- (2) Bei Kriegsteilnehmern gilt di,e Voraussetzung
vorschriften nachzukommen. des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie gel-
tenden besonderen Vorschriften genügt haben.
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der VoHstreckungs-
verfügung die BehöI1de oder bei Körperschaften,
Anstalten und StiftungE~n des öffentlichen Rechts, § 175
gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen
Vertreter von der beabsichtigten Vollstr,eckung zu Bis zum Erlaß des Richtergesetzes gilt folgendes!
benachrichtigen mit der Aufforderung, die Voll- 1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter
1streckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessen- der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
den Frist abzuwenden. Die Frist dcnf einen Mon~t gelten die Vorschriften des Gerichtsverf as-
nicht übersteigen. sungsges'etzes entsprechend. Die im Zeitpunkt
38 Bundesigesetzblatt, Jahrgang 1960, Tetl I
dc!s InkrnlLtreLens dieses Gesetzes geHenden Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei
V orschriJfon über die Dienstalteirsgrenze für dem im Urteil bezeichneten Gericht als begrün-
Ric:hlcr blc'.iben unbr~rührt. det. Soll durch die Erhebung der Klage eine
2. Dc!r Bundesminister des Innern hat vor der Frist gewahrt werden, so. t,ritt diese Wirkung
Errwnmrng eines Senatspräsidenten und vor bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage
dc~r lkrufunq eines Richters des Bundesverwal- erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der
lungsgerid1 ls das Präsidium dieses Gerichts Wirkungen, di,e durch andere als verfahrens-
zu hören. rechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit
3. In den L-1ndcrn Baden-Württemberg, Bayern geknüpft werden.
und IJcssen ist vor der Ernennung eines (4) Das Gericht, das den zu ihm beschritte-
Sc!rrntspr~isidenten und eines Richtern am Ober- nen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann,
vcrwaltunqsgerich t die Vollversammlung des wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des
Oberverwaltungsg,erichts zu hören. Die Voll- Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die
versammlung besteht aus den ordentlichen Sache durch Beschluß verweisen.
Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts. Sie (5) Für das Verhältnis zwischen den ordent-
ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der lichen Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt
Mi tql iecln beschlli ßfähig. § 48 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes."
§ 176 2. § 17 Abs. 2 wird ein selbständiger § 17 a.
Im Verfahren vor dem Bundesve:rwaltungsgericht § 179
über Klagen 9(!qen Beschlüsse und Entscheidungen
Das fönführungsgesetz zum Gerichtsverfass1ungs-
des Deiutschen Patentamts i,st auf Antrag eines
gesetz 2 ) wird wie folgt ergänzt:
Beteili9ten seinc!m Patentanwalt das Wort zu ge-
stalten. §§ 23 bis 30 werden eingefügt:
§ 177 ,.§ 23
(1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungs- (1) Uber die Rechtmäßigkeit der Anordnungen,
recbtsräte als Bevo1lmächtigte und Beistände vor Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die
dem Bundesverwaltllngsqericht allgemein zugelas- von den Justizbehörden zur Regelung einzelner
sen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. Angelegenheiten auf den Gebieten des bürger-
(2) Als Vmwc1ltungsrechtsrat im Sinne dieses lichen Rechts e inschließlich des Handelsrechts, des
1
Gesetzes gilt auc:b, wer die Fähigkeit zum höheren Zivilprozesses, der freiwilligen Gericht,sbarkeit
Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor und der Strafrechtspflege getroffen werden, ent-
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit all- scheiden auf Antirag di,e ordentlichen Gerichte.
gemein qeslatl(;I isl. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen
§ 178 oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden
im Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln
Das Gerichtsverfassungsgesetz 1 ) wird wie folgt
der Sicherung und Besserung, des Jugendarrests
geändert:
und der Untersuchungshaft.
1. § 17 erh/,ilt folgende Fassung:
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
,.§ 17 dung kann auch die Verpflichtung der Justiz-
(1) Die ordentlichen Gerichte entscheiden oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehn-
über die Zulässigkeit des zu ihnen beschritte- ten oder unterlassenen Ve,rwaltungsaktes begehrt
nen Rechtwegr,s. Hat ein ordentliches Gericht werden.
den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits
rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann auf Grund anderer Vorschriften angerufen wer-
ein ander es Gericht in der:selben Sache seine
1
den können, behält es hie,rbei seiin Bewenden.
GE!richtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil
§ 24
es den Rechtsweg zu den ord,entlichen Gerich-
ten für gegeben hält. (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist nur zuläs,sig, wenn der Antragsteller geltend
(2) Hat ein Gericht der allgemeinen Ver-
waltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichts- macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung
barkeit den zu ihm beschrittenen R,echtsweg oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu
zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzu- ,sein.
lässig erklärt, so sind die ordentlichen Gerichte (2) Soweit Maßnahmen de r Justiz- oder Voll-
1
an die,se Entscheidung gebunden. zugsbehörden der Beschwerde oder einem ande-
ren förmlichen Rechtsbehelf im Veirwaltungsver-
(3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm
fahren unterliegen, kann der Antrag auf gericht-
beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so
verweist es in dem Urteil, in dem es den liche Entscheidung erst nach vorausgegangenem
Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Antrag des Klägers die Sache an das Gei~icht § 25
des ersten Rechtszugs, zu dem ,e,s den R,echts- (1) Ube,r den Antrag entscheidet ein Zivilsenat
weg für g.egeben hält. Der Kläger kann den oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der
Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein
der mündlichen Verhandlung stellen, auf die Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Be-
das Urteil ergeht. Mit deir Rechtskraft des zirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz
1) Bundesgesetzbl. III 300-2 2) Bundesgesetzbl. III 300-1
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 39
hat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter
vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zu- den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles
ständig, in dessen Bc~zirk die Beschwerdebehörde unterblieben ist.
ihren Sitz hat. § 28
(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandes- (1) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der
gerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt
nach Absatz 1 zur Zuständigkeit dos Zivilsenats ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit
oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) voraus-
ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder gegang,en ist, den Beschwer,debescheid auf. Ist die
dem Obersten Landesgericht zuweisen. Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht
auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die
§ 2G Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist
muß innerhalb eines Monats nach Zustellung nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage
oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides und diese Frage spruchreif ist. Hat sich die Maß-
oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 nahme vorher durch Zurücknahme oder anders
Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des erledigt, so i.spricht das Gericht auf Antrag aus,
Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Nieder- daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist,
schrift dm Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
oder eines Amtsgerichts gestellt werden. an dieser Feststellung hat.
(2) War der Antragsteller ohne Verschulden (2) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung
ve,rhindert, die Frist einzuhalten, ,so ist ihm auf der Maßnahme rechtswidrig und der Antrag•
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steller dadurch in ,se,inen Rechten verletzt ist 1
zu gewähren. spricht das Gericht die Verpflichtung der Justiz-
odeT Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amts-
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bin-
handlung varzunehmen, wenn die Sache spruch-
nen zwe i Wochen nach Wegfall des Hindernisses
1
reif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung
zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung de,s An-
aus, den Antragsteller unter Beachtung der
trags sind bei de,r Antragstellung odeir im Ver-
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
fahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte (3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehörde
Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag prüft das· Gericht auch, ob die Maßnahme oder
gewährt werden. ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der ver-
überschritten sind oder von dem Ermessen in
säumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinset-
einer dem Zweck der Ermächtigung n:icht entspre-
zung unzulässig, außer wenn der Antrag vor
chenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war. § 29
§ 27 (1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung iist endgültig. Will ein Oberlandesgericht jedoch
kann auch gestellt werden, wenn über einen An- von einer auf Grund des § 23 ergangenen Ent-
trag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine sche1idung eines anderen Oberlandesgerichts oder
Beschwerde oder einen anderen förmlichen des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die
Rechtsbehelf ohne zurnichenden Grund nicht Sache diesem vor. Der Bundesgerichtshof ent-
innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Da,s scheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.
Gericht ka.nn vor Ablauf dieser Frist angerufen (2) Im übrigen ,sind auf da,s Verfahren vor dem
werden, wenn dies wegen besonderer Umstände Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes
des Falles geboten ist. über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
(2) Liegt ein zurnichender Grund dafür vor richtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf
daß über die Beschwerde oder den förmliche~ da,s Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschrif-
Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die be- ten der Strafprozeßordnung über das Beschwerde-
antragte Maßnahme noch nicht e,dassen iist 1 so verfahren sinngemäß anzuwenden.
setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ab lauf (3) Auf föe Bewilligung des Armenrechts sind
einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert die Vorschriften deir Zivilprozeßordnung entspre-
werden kann, aus. Wird der Beschwerde inner- chend anzuwenden.
halb dm vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben § 30
oder der Verwaltungsakt innerhalb dieseir Friist (1) Für die Kosten des Verfahrens vor dem
erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu er- Oberlandesger:icht gelten die Vorschriften der
klären.
Kostenordnung entsprechend. Abweichend von
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne Be-
Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Be- grenzung durch einen Höchstbetrag bei Zurück-
schwerde oder seit der Stellung des Antrags auf weisung das Doppelte der vollen Gebühr, bei
Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn Zurücknahme des Antrags eine volle Gebühr er-
die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist hoben.
40 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Das Oberlandesgericht kann nach billigem von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zu-
Ermessen ucstimmen, daß die außergerichtlichen lassen.
Koslc!n des Antragsl.eJlers, die zur zweckentspre- § 186
clicncfon Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz
odc!r teilweise aus der Staatskasse zu erstatten § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen
sind. Die Vorschriften dc)s § 91 Abs. 1 Satz 2 und und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung,
der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich
entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandes- tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Verwal-
gerichts kann nicht angefochten werden. tungsrichtern berufen werden können.
(3) Der Geschäftswert bestimmt ,sich nach § 30
der Kostenordnung. Er wird vor dem Oberlandes- § 187
gericht durch uncmfechlbaren Beschluß festge- (1) Die Länder können den Gerichten der Ver-
setzt.." waltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinar-
§ 180 gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei
Bis zum Inkrafttreten des Gesetz,es zur Neu- Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-recht-
ordnung der Finanzgerichtsbarkeit gilt § 41 Abs. 3 licher Verbände übertragen, diesen Gerichten Be-
und 4 im Verfahren vor einem Gericht der Finanz- rufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung
gerichtsbarkeit entsprechend. und das Verfahren regeln.
(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des
§ 181 Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz ab-
§ 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli weichende Vorschriften über die Besetzung und das
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) erhält folgenden Ab- Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Ober-
satz 4: verwaltungsgerichts er lassen.
,, (4) Zustellungen in einem anhängigen ver- (3) Die Länder können auch bestimmen, daß
waltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Ver- Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben,
fahren müssen an den bestellten Prozeßbevoll- soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in
mächtigten bewirkt werden." der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
§ 182
§ 188
In die Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte:i) wird nach § 66 als § 66 a eingefügt: Die Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Für-
,,§ 66a sorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Für-
sorge für Kriegsopfer sollen in einer Kammer oder
Nachprüfung von Anordnungen
in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichts-
der Justizbehörden
kosten (Gebühren und Auslagen) werden in den
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und Verfahren dieser Art nicht erhoben.
dem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 189
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinn-
gemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 (1) Bis zum Erlaß einer einheitlichen Regelung
Abs. 1 Satz 1." der Gerichtskosten für die Verwaltungsgerichtsbar-
keit sind die am Sitz des Gerichts des ersten Rechts-
§ 183
zugs geltenden Vorschriften über die Erhebung von
Hat das Verfassung,sgericht eines Landes die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), für das
Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vor- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
schriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwal-
bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen tungsgericht anzuwenden.
Regelung durch das Land die nicht mehr anfecht-
(2) Ebenfalls bis zum Erlaß einer einheitlichen
baren Entscheidungen der Gerichte der Verwal-
Regelung der Gerichtskosten bleiben landesrecht-
tungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklär-
liche Vorschriften, nach denen die Nichtzahlung von
ten Norm beruhen, unberührt. Die VolLstreckung
Vorschüssen auf Gerichtskosten (Gebühren und
aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767
Auslagen) verfahrensrechtliche Folgen bewirkt, un-
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
berührt.
§ 184 § 190
Das L:rnd kann bestimmen, daß das Oberverwal- (1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Ge-
tungsgeiricht die bisherige Bezeichnung „ Verwal- setz abweichen, bleiben vorbehaltlich der Vorschrif-
tungsgerichtshof" weiterführt. ten der Absätze 2 und 3 unberührt:
§ 185
1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fas-
(1) ln den Uindern Berlin und Hamburg treten sung der dazu ergangenen Änderungs-
an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Be- gesetze,
zirke.
2. das Gesetz über die Errichtung eines Bun-
(2) Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Saar- desaufsichtsamtes für das Versicherungs-
land und Schleswig-Holstein können Abweichungen und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bun-
:q B1111desrwselzbl. III %8-1 desgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 41
Gesdzos zur Ergänzung des Gesetzes über § 192
die Errich lung eines Bundesaufsichtsamtes
(1) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bun-
lür das Vc:rsicherungs- und Bausparwesen
desgesetzbl. I S. 651) wird wie folgt g,eändert:
vom 22. Dc:zcm ber 19:i4 (Bundesgesetzbl. I
S. 501), 1. § 34 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
3. dus Saatgutgcsdz vom 27. Juni 1953 (Bun- 2. § 34 erhält folgenden Absatz 3:
desgesetzbl. I S. 450), ,, (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungs-
4. das Flurbereinigungs~Jesctz vom 14. Juli gerichtsordnung gilt für die Beschwerde
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), gegen die Nichtzulassung der Revision ent-
5. clds Personalvertretungsgesetz vom 5. Au- sprechend. Gegen andere Entscheidungen
gust 1955 (Bundesgesctz,bl. I S. 477), des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde
6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom ausgeschlossen."
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S.1066), 3. § 47 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
7. das KriegsgeJangencmentschädigungsgesetz 4. § 47 Abs. 3 wird § 33 Abs. 1 a.
(KgfEG) in der Fassung vorn 8. Dezember
(2) Im übrigen bleibt das Wehrpflichtges,etz un-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),
berührt.
8. § 8 Abs. 2 des Pc1tentgesetzes vom 5. Mai
1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fas- § 193
sung des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (Bun-
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht
desge,setzbl. I S. 625) und die Vorschriften
besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht
über das Verfahren vor dem Deutschen
übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von
Patentamt.
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis
(2) Vorschriften über die Beschwerde gegen die zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.
Nichtzulassung der Revision in anderen Bundes-
gesetzen, die von § 132 Abs. 2 bis 5 abweichen, sind
mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 132 Abs. 2 § 194
bis 5 entsprechend gilt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
(3) Ist die Revision in anderen Bundesgesetzen
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
für den Fall zugelassen, daß wesentliche Mängel
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
des Verfahrens gerügt werden, so kann das Bun-
Berlin.
desverwaltungsgericht die Revision durch Beschluß
zurückweisen, wenn sich die Verfahrensrüge als § 195
offenbar unbegründet erweist. Der Beschluß bedarf
keiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt (1) Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
wird; in diesem Falle sind dem Revisionskläger Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-
vorher die Bedenken gegen die Begründetheit der gen ermächtigen oder den Erlaß von Landesge-
Revision mit dem 1-Iinweis mitzuteilen, daß er sich setzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkün-
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mittei- dung in Kraft.
lung äußern könne. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer-
den vorbehaltl,ich des § 189 und mit Ausnahme
§ 191
landesrechtlicher Vorschriften über die Mitwirkung
(1) Dem § 126 des Rahmengesetzes zur Verein- von Ausschüssen und Beiräten im Vorverfahren
heitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrah- , (§ 73 Abs. 2) alle Vorschriften früherer Gesetze
mengesetz - BRRG) vom 1. Juli 1957 (Bundesge- und Verordnungen, die den gleichen Gegenstand
setzbl. I S. 667) wird als Absatz 3 angefügt: regeln, aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer
1
,, (3), Für Klagen nach Absatz 1, einschließ- Kraft getreten sind, besonders
lich der Leistungs- und Feststellungsklagen,
1. das Gesetz über das Bundesverwaltungs-
gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden gericht vom 23. September 1952 (Bundes-
Maßgaben: gesetzbl. I S. 625);
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch 2. die Verordnung Nr. 165 über die Verwul-
dann, wenn der Verwaltungsakt von tungsgerichtsbarkeit in der britischen
der obersten Dienstbehörde erlassen Zone vom 15. September 1948 (Verord-
worden ist. nungsblatt für die britische Zone S. 263)
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die und die Artikel VII bis IX der Verord-
oberste Dic~nstbehörde. Sie kann die nung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in
Entscheidung für Fälle, in denen sie Verwaltungssiachen in der britischen Zone
vom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für
den Verwaltungsakt nicht selbst er-
lassen hat, durch allgemeine Anord- die britische Zone S. 111);
nung auf andere Behörden übertra- 3. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbar-
gen; die Anordnung ist zu veröffent- keit in
lichen." a) Baden-Württemberg vom 12. Mai 1958
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahrnengesetzes bleibt (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
unberührt. s. 131),
42 Bundes,gesetzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
b) Bayern vom 25. September 1946 (Gesetz- nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die
und Verordnun~Jsblatt S. 281) in der Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals
Fassung des Gesetzes vom 30. Septem- innerhalb von sechs Monaten nach dem
ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt Inkrafttret,en des Gesetzes aufzustellen.
s. 258), 2. Bis zum Erlaß der Rechtsvernrdnung nach
c) Bremen vom 5. August 1947 (Gesetzblatt § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein
s. 171 ), Jahr nach dem Inkrafttreten de,s Gesetzes,
d) Hessen vom 31. Oktober 1946 (Gesetz- gelten für den Vertreter des öffentlich1;1n
und Verordnungsblatt S. 194) in der Fas- Interesses die bisherigen Vorschriften.
sung des Gesc!lzc~s vom 30. Juni 1949 3. In den Ländern, in denen das Verwaltungs-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 137); gericht oder Oberverwaltungsgericht bisher
anders als nach den Vorsch:riften des § 4
4. das Landesgesetz über die Verwaltungs-
Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 bes,etzt war,
gerichtsbarkeit in Berlin vom 8. Januar
können diese Gerichte bis zum Ablauf von
1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 46)
zwe,i Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
in der Fassung des Gesetzes vom 3. De-
Gesetzes in der bisherigen Besetzung ent-
zember 1956 (Gesetz- und Verordnungs-
scheiden.
blatt für Berlin S. 1143) und des Gesetzes
vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verord- 4. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist
nungsblatt für Berlin S. 549); das Ges.etz für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
über den Anwendungsbereich der Reichs- vor dem Inkrafttreten des Gesetze,s begon-
abgabenordnung vom 10. März 1955 (Ge- nen hat, richten sich die Frist und die
setz- und Verordnungsblatt für Berlin Zuständigkeit für di,e Entscheidung über
S. 169) bleibt unberührt; den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vor-
schriften, das weitere Ve,rfahren nach den
5. das Landesgesetz über die Verwaltungs-
Vorschriften dieses Gesetzes. In den Fällen,
gerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz vom
in denen nach den bisherigen Vorrschriften
14. April 1950 (Gesetz- und Verordnungs-
der Lauf einer Frist nicht begonnen hat,
blatt S. 103) in der Fassung des Ersten
weil e1ine ausreichende Rechtsmittelbeleh-
Änderungsgesetzes vom 12. Februar 1954
rung fehlte, kann derr Rechtsbehelf nur bis
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 21);
zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft-
6. das Landesgesetz über die Verwaltungs-
treten des Gesetzes erhoben werden. § 60
gerichtsbarkeit im Saarland vom 10. Juli Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1075)
in der Fassung der Gesetze vom 16. März 5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 185), eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem
vom 22. Februar 1956 (Amtsblatt des Saar- Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Ent-
landes S. 309) und vom 11. Dezember 1956 scheidungen richtet sich nach den bisher
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1657) mit geltenden Vorschriften.
Ausnahme der §§ 110 und 111. 6. Ist bei dem Inkrafttreten des Ges,etzes
Klage bei einem Gericht erhoben, ,so richtet
(3) §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung werden
sich die Zuständigkeit nach den bisher
aufgehoben.
geltenden Vorschriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6
(4) In § 6 des Getreidegesetzes vom 24. Novem- bl:eibt unberührt.
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) werden in Ab- 7. Soweit beim Inkrafttreten die,ses Gesetzes
satz 1 die Sätze 1 und 2 durch folgende Vorschriften eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
ersetzt: der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes
„Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle über dars Bundesverwaltungsg,ericht oder
steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
nach ihrer Bekanntgabe der Widerspruch an gesetze,s oder eine Revision nach § 54 des
einen Beschwerdeausschuß zu, der bei der Gesetzes über das Bundesverwaltungs-
Mühlenstelle gebildet wird. Der Bundesmini- g,ericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter
ster ernennt die Mitglieder des Beschwerde- Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei
ausschusses. Der Widerspruch gegen eine Ein- diesem Gericht anhängrig ist, sind auf die
zelverfügung der Mühlenstelle nach § 4 hat Durchführung de,s Beschwerde- oder des
keine aufschiebende Wirkung." Revisionsverfahrens die bisher geltenden
(5) Soweit in anderen Gesetzen und Vernrdnun- Vorschriften anzuwenden. Der Beschluß
gen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder des Bundesverwaltungsgerichtrs, durch den
geänderten Vorschriften verwiesen worden ist, eine solche Nichtszulassungsbeschwerde
treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge- abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung,
setzes an ihre Stelle. wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem
Falle sind dem Beschwerdeführer vorher
(6) Für die Uberleitung geltren folgende Vor- die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder
schrriften: die Begründetheit seiner Beschwerde mit
1. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich inner-
Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Ver- halb eines Monats nach Zustellung der
waltungsrichter endet spätestens ein Jahr Mitteilung äußern könne.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 43
8. Wird ejn vor dem Ink rnfttrcten des Geset- 10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die
zes er,gangenes Urteil nach dem Inkrafttre- Revision zugelassen oder gegen di,e Nicht-
ten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht zulassung der Revision Beschwerde erho-
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, ben worden, weil das Urteil von der Ent-
so findet das weitere Verfahren vor dem scheidung eines Oberverwaltungsgmichts
Gericht statt, das nach den neuen Vorschrif- abweicht, so g,elten für die Durchführung
ten zuständig ist. oder Zulassung der Revision die bisherigen
Vorschriften.
9. Die Vorschriften cfos § 67 Abs. 1 gelten 11. Die Ländeir regeln im Rahmen der Num-
nicht für Verfahren, die bei dem Inkraft- mern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Ober-
treten des Gesetzes vor dem Bundes- leitung der bisherig,en Gerichtsverfassung
verwaltungsgericht schweben. auf die neue Gerichtsverfassung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Januar 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
44 BundiesigesetzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Beschränkung der Berufung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Vom 21. Januar 1960
Der Bundestag hat rlds folgende Gesetz be- (3) Für die Berechnung des Wertes wiederkehren-
schlossen: der Leistungen ist bei Streitigkeiten nach Absatz 1
§ 1 der Jahresbetrag maßgebend.
(l) In Streitigkeiten auf den Gebieten des Preis-
§ 2
rechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten, der
Strafen und des Zwangsgeldes mit einem Wert des Das Gesetz findet auf solche Entscheidungen der
Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deut- Verwaltungsgerichte keine Anwendung, di,e vor
sche Mark sowie auf den Gebieten der Wohnraum- dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder zu-
bewirtschaftung, der Notaufnahme von Deutschen gestellt worden sind.
in das Bundesgebiet, der Anerkennung als auslän-
discher Flüchtling und der Feststellung als heimat- § 3
loser Ausländer sowie des Aufenthalts- und Nieder-
lassungsrechts der Ausländer findet die Berufung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ge::ren Urteile des Verwaltungsgerichts an das Ober- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
verwaltungsg,ericht nur statt, wenn sie in dem 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Urteil zugelassen ist.
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren § 4
igelten die Vorschriften des § 131 der VerwaHungs- Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am
gerichtsordnung. 31. März 1965 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Januar 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 45
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - in dem
V<'rfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 des Ge-
setzes über den Erlaß von Strafen und Geld-
bußen und die Niederschlagung von Strafverfah-
ren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz
1954) vom 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 203)
au I Antrag
dE)S Landgerichts Bonn
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
C(~s.etzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgese,tzbl. I S. 297)
lldC'hlolgend der Entscheidungssaitz veröffentlkht:
§ 8 des Gesetzes über den Erlaß von Strafen und
Celdbußen und die Niederschla,gung von Straf-
verfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheits-
gesetz 1954) vorn 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 203) ist mit dem Crundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verlassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
4
zu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung )
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1959 -- 1 BvL 80/53 - 1 BvL
81/53 -- 1 BvL 32/55 - 1 BvL 20/59 - in den Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 157 Abs. 3
Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bür-
gerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und
des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 455)
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, des
Verwaltungsgerichts München und des Landesver-
waltungsgerichts Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Januar 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
4) Bundesgeselzbl. III 310-4
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960 41
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § t Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesyesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 1/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistunqen der Binnenschiffahrt
Vom 14. Januar 1960 13 21. 1. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Einbanddedten für den Jahrgang 1959
Te i 1 I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te i I J1: 4,-- DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Auslieferungs beginn: Mitte Januar 1960
Ausführung: I lalhleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
LicJ crung erfolgl ~Jegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
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Herausgeber: Der Bundcsminisler der Jusliz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesc1esctzhli1ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferl.ic1ung verkiindel. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wchls vom 10. Juli 1958 (ßundesrrcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bez11gsbedingungen fiir Teil I und 11: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
Z\17.üqlich Zuslellgebiihr. Ein z e 1 stücke je ,mgefannene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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