588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz
über eine Schlachtgewichtsstatistik
Vom 21. Juli 1960
Der Bundeslug hut d;_1s foluendc CPselz beschlos- (2) Die Erhebungen erfassen alle sechs Jahre, be-
sen: ginnend 1960, in drei aufeinanderfolgenden Jahren
§ 1 an einem Schlachttag im Monat September das
Lebendgewicht und das Schlachtgewicht der ge-
Uber die Lebend~Jewich Le und Schlc1clltgc'.wich te
schlachteten Tiere, und zwar jeweils
der Rindc~r, Kälber, Schweine und Schafe für gewerb-
liche SchlachttmfJCn wird eine Bundesstatistik im 1. Jahr bei Rindern,
(Schlachlgewichlssta tistik) durchgctü hrt. im 2. Jahr bei Schweinen,
im 3. Jahr bei Kälbern und Schafen.
§ 2 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(1) Lebendgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
das nach § 8 des Vieh- und Fleischgesetzes vom rung, Landwirtschaft und Forsten bestimmen, daß
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) ermittelte nur ein Teil der geschlachteten Tiere zu erfassen
Gewicht. ist, wenn dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb-
nisse aureicht
(2) Schlachtgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Die Gewichte werden nach Handelsklassen
das Gewicht des geschlachteten und ausgeweideten
aufgegliedert.
Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom
ersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder § 5
Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, jedoch ein- (1) Auskunftspflichtig sind die Eigentümer der
schließlich der Nieren, des Nierenfetts, bei Schwei- Schlachttiere zur Zeit der Gew :chtsfeststellung sowie
nen auch der Haut, des Kopfes, der Füße und der die Leiter der Großmärkte, Schlachtviehmärkte und
Flomen.
Schlachthöfe.
§ 3 (2) Die Eigentümer der Schlachttiere sind ver-
(1) Die Erhebungen über die Lebendgewichte wer- pflichtet, den mit der Durchführung der Erhebungen
den auf den Schlachtviehgroßmärkten sowie den betrauten Personen auf Anforderung die Markt-
Schlachtviehmärkten durchgeführt, für die nach § 15 schlußscheine (§ 10 des Vieh- und Fleischgesetzes)
des Vieh- und Fleischgesetzes die Anwendung der vorzulegen.
Vorschriften über Marktschlußscheine und über amt- § 6
liche Notierung an9eordnet ist.
Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
(2) Die Erhebunqen erfassen monatlich das nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
Gesamtlebendqewicht und die Stückzahl der auf den tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
in Absatz 1 bezeichneten Märkten aufgetriebenen (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-
Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, aufgegliedert rührt.
nach Handelsklassen.
§ 7
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die Erhebungen über die Schlachtgewichte
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
werden auf Schlachthöfen durchgeführt, denen ein
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Großmarkt im Sinne des § 3 des Vieh- und Fleisch-
gesetzes angeschlossen ist. Befinden sich in einem
Land mehrere solcher Schlachthöfe, so bestimmt die § 8
zuständige Landesbehörde den Schlachthof, auf dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
die Erhebung durchgeführt wird. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwar.z
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960 589
Gesetz
über eine Fischereistatistik
Vom 21. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bereichs dieses Gesetzes werden monatlich die in
rates das folgende Geselz beschlossen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bezeichneten Sach-
verhalte sowie der Anlandungsort erfaßt.
§ 1 (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Fischerei-
. betriebe.
Dber die Hochsee- und Küstenfischerei sowie über
die Fischerei im Bodensee wird eine Bundesstatistik § 5
(Fischereistatistik) durchgeführt. (1) Bei Anlandungen ausländischer Hochsee- oder
Küstenfischereifahrzeuge unmittelbar vom Fang-
§ 2 platz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes wer-
(1) Bei Anlandungen deutscher Hochseefischerei- den monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 be-
fahrzeuge innerhalb des Geltunqsbereichs dieses zeichneten Sachverhalte erfaßt.
Gesetzes werden für jede Fi:lnureise erfaßt (2) Auskunftspflichtig sind
1. Fangfahrzeug,
1. die Leiter der Seefischmarktverwaltungen
2. Fanggerät, bei Anlandungen auf Seefischmärkten,
3. Fangreise, 2. im übrigen die Abnehmer der Fangergeb-
4. Fanggebiet, nisse.
5. Fangergebnis, § 6
6. Absatzart,
(1) Bei Anlandungen von Fangergebnissen der
7. Art der Verarbeilunq an Bord. Bodenseefischerei im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Auskunftspflichtig sind zes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
1. für die Sctchv<:_~rbalte nach Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Sachverhalte erfaßt.
bis 4 und 7 die Leiter der Fischereibetriebe, (2) Auskunftspflichtig sind
2. für die Sachverlvllte nach Absatz 1 Nr. 5 1. die Leiter der Fischverwertungsgenossen-
und 6 schaften und Fischhandlungen für die un-
a) die Leiter der Seefischmarktverwaltun- mittelbar an diese abgegebenen Fangergeb-
gen lwi Anlcrndun~scm auf Seefisch- nisse,
märkten,
2. im übrigen die Leiter der Fischereibetriebe.
b) im übrigen die Leiler der Fischerei-
betriebe.
§ 7
§ 3
Die Fischereistatistik wird vom Statistischen Bun-
(1) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischerei- desamt erhoben und aufbereitet.
fahrzeuge innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 8
bis 6 bezeichneten Sachverhalte sowie das Anlande-
gebiet erfaßt. (1) In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-
(2) Auskunftspflichtig sind
Holstein sind Erhebungsstellen durch die Landes-
1. für den Sachverhalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 regierungen zu bestimmen, soweit der Bundes-
und für das Anlandegebiet die Leiter der minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fischereibetriebe, nicht Bunde'sbehörden mit den Erhebungen be-
2. für die Sachverhalte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auftragt. Juristische Personen des bürgerlichen
und 6 Rechts können zu Erhebungsstellen bestimmt wer-
a) die Leiter der Seefischmarktverwaltun- den, wenn diese sich hierzu bereit erklären; sie
gen bei Anlandungen auf Seefisch- unterliegen insoweit der staatlichen Aufsicht.
märkten, (2) Die Erhebungsstellen haben für rechtzeitige
b) die Leiter der Fischverwertungsgenos- und vollständige Abgabe der Meldungen zu sorgen,
senschaften, Fischgroßhandlungen und die eingegangenen Meldungen auf Richtigkeit und
Fischverarbeitun~Jsbetriebe für die un- Vollständigkeit zu prüfen und, wenn nötig, ihre
mittelbar an diese abgegebenen Fang- Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen.
ergebnisse,
c) im übrigen die Leiter der Fischerei- § 9
betriebe. Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
§ 4
tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
(1) Bei Anlandungen deutscher Hochsee- oder (Bundesgeselzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-
Küstenfischereifahrzeuge außerhalb des Geltungs- rührt.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 10 2. die Erste Verordnung zur Durchführung·
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und Erglinzung des Gesetzes über die Sta-
des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 tistik der Fischereifangergebnisse vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- 15. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 997),
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes 3. die Ausführungsanordnung zur Ersten Ver-
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 ordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Dritten Dberleitungsgesetzes. des Gesetzes über die Statistik der
Fischereifangergebnisse vom 30. Januar 1950
§ 11 (Bundesanzeiger · Nr. 33 vom 16. Februar
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in 1950),
Kraft.
4. die Ausführungsbestimmungen und Aus-
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft führungsanweisungen zu der Ersten Ver-
1. das Gesetz über die Statistik der Fischerei- ordnung zur Durchführung und Ergänzung
fangergebnisse vom 6. Juli 1938 (Reichs- des Gesetzes über die Statistik der
gesetzbl. I S. 798), Fischereifangergebnisse.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960 591
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Ei.nführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Vom 22. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einfüh-
nmg des deutschen Rechts auf dem Gebiete der
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) erhält
folgende Fassung:
„Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1961 gestellt
werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
gesdzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 4. Juli 1960
in !(raft.
! )as vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
592 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,gesetzbl. S. 23) wird auf fol,gende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Z Nr. 1/60 zur Änderung der Verordnung Z Nr. 3/58
über Preise für Zucker
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 1. 8. 60
Verordnung Z Nr. 2/60 zur Änderung der Verordnung Z Nr. 4/58
über die Durchführung eines Frachtausgleichs für Zucker
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 Inkrafttreten
gemäß
Artikel 3
Verordnung Z Nr. 3/60 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1960
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 23. 7.60
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für die Schubschiffahrt auf der Elbe
Vom 14. Juni 1960 139 22. 7.60 1. 8. 60
Siebente Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststellungs-DV
Vom 12. Juli 1960 139 22. 7.60 10.5.56
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzhlalf. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet.. In Teil III wird das als fortqeltend festqest.ellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqeselzbl. I S. 437) nach Sachqehieten geordnet veröffentlicht. Bezuc1sbedinqun<1en für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedit1qunqen für Teil I und II: L il u IP n der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierl.eliährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgebühr. Einzelstücke je anqefanqPne 24 Seiten DM 0.40 qeqen Vnreins0ndun<1 des Betraries auf Postscheckkonto
.ßundesqesr tzblall" Köln 3 90 oder nad1 Bezablunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
0
585
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1960 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
21. 7. 60 Gesetz über die Uberführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
21. 7. 60 Gesetz über eine Schlachtgewichtsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
21. 7. 60 Gesetz über eine Fischereistatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
22. 7. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im SaarJand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................. '......................... 592
In Teil II Nr. 34, ausgegeben am 16. Juli 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Dominikanischen Republik. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Er-
richtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Inkrafttreten für die Tschechoslowakei
und Ungarn).
In Teil II Nr. 35, ausgegeben am 19. Juli 1960, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses. - Berichtigung zum Haushaltsgesetz vom 2. Juni 1960.
Gesetz über die Uberführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschait mit beschränkter Haftung in private Hand
Vom 21. Juli 1960
Der. Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- recht auf die Anzahl von Stimmen, die Aktien im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Gesamtnennbetrng des zehntausendsten Teils des
Grundkapitals ,gewähren.
§ 1 (2) Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören,
rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rech-
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
nung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen
(1) Die Volkswagenwerk Gesellschaft mit be- Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm ge-
schränkter Haftung ist unverzüglich in eine Aktien- hören, auch die Aktien, die ein beherrschendes, ein
ges,ellschaft umzuwandeln. von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernver-
(2) Das Grundkapital ist unter Auflösung eines bundenes Unternehmen, oder die ein Dritter für
Teils der Rücklagen so festzusetzen, daß die Rück- Rechnung solcher Unternehmen innehat.
lagen in einem angemessenen Verhältnis zum (3) Zur. Umgehung der Stimmrechtsbeschränkung
Grundkapital stehen. dürfen Aktien der Gesellschaft nicht übertrngen
werden. Die Rückforderung verbotswidrig übertra-
(3) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den
g·ener Aktien ist ausgeschlossen.
Inhaber und auf einen Nennbetrag von einhundert
Deutsche Mark. (4) Die Stimmrechtsbeschränkung nach Absatz 1
gilt für die Dauer von zehn Jahren nach der Um-
(4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der wandlung der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-
Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft nicht
Anwendung.
für die Bundersr,epublik Deutschland und das Land
Niedersachsen.
§ 2
§ 3
Stimmrecht, Stimmrechtsbeschränkung Vertretung bei der Stimmrechtsausübung
(1) Gehören einem Aktionär Aktien im Gesamt- (1) Niemand darf das Stimmrecht im eigenen
nennbetrag von mehr als dem zehntausendsten Teil Namen für Aktien ausüben, die ihm nicht gehören.
des Grundkapitals, so beschränkt sich sein Stimm- Wer das Stimmrecht für Aktien ausübt, die ihm
Z 1997 A
586 Bundesgesetzblatt, J ahrgarng 1960, T,ei1l I
nicht gehören, bedarf, sofern er nicht gesetzlicher § 5
Vertreter de,s Aktionärs ist, einer schriftlichen Voll-
Verkaufspflicht
macht des Aktionärs. Die Vollmacht gilt nur jeweils
für die nächste Hauptversammlung; die Vollmachts- Die Bundesregierung hat Aktien im Gesamtnenn-
urkunde i:St der Gesellschaft vorzulegen und bleibt betra,g von sechzi,g vom Hundert des Grundkapitals
in ihr,er Verwahrung. nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 zu veräußern. Sie
hat die Aktien für die Dauer von zwei Monaten zu-
(2) Wer Aktionäre geschäftsmäßig ve.rtritt, kann nächst den in §§ 6 und 7 bezeichneten Personen
Personen, die nicht seine Angestellten sind, Unter- anzubieten. Der Bundesminister für wirtschaftlichen
vollmacht nur erteilen, wenn die Vollmacht dies aus- Besitz des Bundes setzt den Veräußerungskurs
drücklich vorsieht und •er am Ort der Hauptver- fest.
sammlung weder einen Wohnsitz noch eine Nieder-
lassung hat. § 6
(3) Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf
Verkauf mit Sozialrabatt
das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nur aus- (1) Erwirbt eine natürliche Person, die im Inland
üben, wenn der Aktionär ihm gleichzeitig mit der einen Wohnsüz oder ihren gewöhnlichen Auf ent-
Vollmacht schriftlich Weisungen zu den einzelnen halt und bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist
Ge,genständen der Tage1sordnung erteilt hat. Bei der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf Grund
Einholung von Vollmacht und Weisungen hat er des Angebots nach § 5 Satz 2 von der Bundesrepu-
dem Aktionär die Tagesordnung und etwaige Vor- blik Deutschland Aktien bis zum Gesamtnennbetrag
schläge der Verwaltung für die Abstimmung mitzu- von fünfhundert Deutsche Mark, so erhält sie auf
teilen. den Kaufpreis einen Nachlaß
(4) Wer Aktionäre vertritt, hat der G_esellschaft a) von zwanzig vom Hundert,
eine alphabetisch geordnet,e Liste der von ihm ver- wenn sie unverheiratet ist
tretenen Aktionäre mit der Angabe des Vor- und und ihr steuerpflichtiges Jah-
Zunamens, des Wohnorts und des Betrages der reseinkommen 1959 6 000 DM,
Aktien und der Stimmen jedes vertretenen Aktio- sie verheiratet ist und das
närs zu überreichen. Die Liste ist vor der ersten Ab- steuerpflichtige Jahresein-
stimmung zur Einsicht auszule,gen; sie ist dem Teil- kommen beider Ehegatten zu-
nehrnerverzeichnis als Anlage beizufügen. In das sammen 1959 12 000 DM,
T,eilnehmerverzeichnis (§ 110 des Aktiengesetzes)
ist nur der Vertreter aufzunehmen; er hat den Be- b) von zehn vom Hundert, wenn
trag und die Gattung der Aktien, die ihm nicht ge- sie unverheiratet ist und ihr
hören, sowie die Zahl der von ihm vertretenen st,euerpflichtiges Jahresein-
Stimmen zur Aufnahme in das Verzeichnis geson- kommen 1959 ~ 000 DM,
dert anzug,eben. sie verheiratet ist und das
steuerpflichtige Jahres,ein-
(5) Niemand darf in der Hauptversammlung das kommen beider Ehe,gatten zu-
Stimmrecht für mehr als den fünfzi,gsten Teil des sammen 1959 16 000 DM
Grundkapitals ausüben. Di'e Beschränkung auf die-
nicht überstieg•en hat.
sen Höchstbeüag g:ilt nicht für Aktien der Bundes-
republik Deutschland und des Landes Niedersachsen. (2) Hat der Erwerber mehr als zwei Kinder (§ 32
Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), die bei
Ablauf der i:n § 5 bezeiichneten Frist das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht
§ 4 sich der nach Absatz 1 zu gewährende Nachlaß um
fünf vom Hundert.
Verfassung der Gesellschaft
(3) Soweiit in dem steuerpflichtigen Jahresein-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und das kommen Zuschläge und Beihilfen für Kinder ent-
Land Niedersachsen sind berechtigt, je zwei Auf- halten sind, die auf Grund der Besoldungsgesetze,
sichtsratsmitglieder in den Aufsichts.rat zu entsen- besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften ge-
den, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. währt werden, bleiben sie bei der Feststellung des
Einkommens unberücksichtigt.
(2) Die Errichtung und die Verlegung von Pro-
duktionsstätten bedürfen der Zustimmung des Auf-
sichtsrats. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von § 7
zwei Dritte,l der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Verkauf an die Belegschaft
(3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die Ist der Erwerber Arbeitnehmer der Gesellschaft,
nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich so erhält er unter den Voraussetzungen des § 6 den
ist, die mindestens drei Viertel des be.i der Be- dort vorgesehenen Nachlaß auf den Kaufpreis beim
schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt,· Erwerb von Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von
bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel eintausend Deutsche Mark. Die Kaufanträge der
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- Arbeitnehmer der Gesellschaft sind vorweg zu
kapitals der Gesellschaft. berücksichtigen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960 581
§ 8 § 11
Allgemeiner Verkauf Anwendbarkeit des Spar-Prämiengesetzes
(1) Nach Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist sind Aufwendungen für den Erwerb von Aktien der
die nicht nach den §§ 6 und 7 veräußerten Aktien GeseUschaft bei ihrer ersten Veräußerung durch
für die Dauer von zwei Monaten allgemein zum die Bundesrepublik Deutschland gelten als Aufwen-
Kauf anzubieten. An den einzelnen Erwerber dürfen dungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Spar-Prämien-
höchstens Aktien im Gesamtnennbetrag von ein.:- gesetzes vom 5. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 241).
tausend Deutsche Mc1rk veräußert werden. Die nach
den §§ 6 und 7 erworbenen Aktien sind hierbei
anzurechnen.
§ 12
(2) Kaufanträge von Arbeitnehmern der Gesell-
Ermächtigungen
schaJt sind vorweg zu berücksichti,gen.
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des
Bundes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 9
Vorschriften über das Verfahren zur Gewährung
Börsenzulassung, Verkauf an der Börse und zur Nachzahlung des ,gemäß den Beistimmungen
(1) Nach Ablauf der in § 8 be,ze,ichneten Frist der §§ 6, 7 und 10 zu gewährenden Kaufpreisnach-
ist unverzüglich die Zulassung der Aktien zum Bör- lasses zu erlassen.
senhandel zu beantragen; § 41 des Börsengesetzes
ist nicht anzuwenden. § 13
(2) Soweit die nach § 5 zu veräußernden Aktien Berlin-Klausel
nicht nach den §§ 6 bis 8 veräußert worden sind, hat
die Bundesregierung sie entsprechend der Börsen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s Dritten
nachfrage zu veräußern. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
§ 10 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Sperrfrist Uber lei tungsgesetzes.
Veräußert ein Erwerber, dem nach den §§ 6 und 7
ein Nachlaß auf den Kaufpreis gewährt worden ist, § 14
die Aktien vor Ablauf von zwei Jahren seit dem
Inkrafttreten
Ende der in § 5 beze,ichneten Frist, so hat er eine
Nachzahlung in Höhe des gewährten Nachlasses zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
leisten. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz
über eine Schlachtgewichtsstatistik
Vom 21. Juli 1960
Der Bundeslug hut d;_1s foluendc CPselz beschlos- (2) Die Erhebungen erfassen alle sechs Jahre, be-
sen: ginnend 1960, in drei aufeinanderfolgenden Jahren
§ 1 an einem Schlachttag im Monat September das
Lebendgewicht und das Schlachtgewicht der ge-
Uber die Lebend~Jewich Le und Schlc1clltgc'.wich te
schlachteten Tiere, und zwar jeweils
der Rindc~r, Kälber, Schweine und Schafe für gewerb-
liche SchlachttmfJCn wird eine Bundesstatistik im 1. Jahr bei Rindern,
(Schlachlgewichlssta tistik) durchgctü hrt. im 2. Jahr bei Schweinen,
im 3. Jahr bei Kälbern und Schafen.
§ 2 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(1) Lebendgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
das nach § 8 des Vieh- und Fleischgesetzes vom rung, Landwirtschaft und Forsten bestimmen, daß
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) ermittelte nur ein Teil der geschlachteten Tiere zu erfassen
Gewicht. ist, wenn dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb-
nisse aureicht
(2) Schlachtgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Die Gewichte werden nach Handelsklassen
das Gewicht des geschlachteten und ausgeweideten
aufgegliedert.
Tieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom
ersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder § 5
Tarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, jedoch ein- (1) Auskunftspflichtig sind die Eigentümer der
schließlich der Nieren, des Nierenfetts, bei Schwei- Schlachttiere zur Zeit der Gew :chtsfeststellung sowie
nen auch der Haut, des Kopfes, der Füße und der die Leiter der Großmärkte, Schlachtviehmärkte und
Flomen.
Schlachthöfe.
§ 3 (2) Die Eigentümer der Schlachttiere sind ver-
(1) Die Erhebungen über die Lebendgewichte wer- pflichtet, den mit der Durchführung der Erhebungen
den auf den Schlachtviehgroßmärkten sowie den betrauten Personen auf Anforderung die Markt-
Schlachtviehmärkten durchgeführt, für die nach § 15 schlußscheine (§ 10 des Vieh- und Fleischgesetzes)
des Vieh- und Fleischgesetzes die Anwendung der vorzulegen.
Vorschriften über Marktschlußscheine und über amt- § 6
liche Notierung an9eordnet ist.
Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
(2) Die Erhebunqen erfassen monatlich das nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
Gesamtlebendqewicht und die Stückzahl der auf den tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
in Absatz 1 bezeichneten Märkten aufgetriebenen (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-
Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, aufgegliedert rührt.
nach Handelsklassen.
§ 7
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die Erhebungen über die Schlachtgewichte
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
werden auf Schlachthöfen durchgeführt, denen ein
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Großmarkt im Sinne des § 3 des Vieh- und Fleisch-
gesetzes angeschlossen ist. Befinden sich in einem
Land mehrere solcher Schlachthöfe, so bestimmt die § 8
zuständige Landesbehörde den Schlachthof, auf dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
die Erhebung durchgeführt wird. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwar.z
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960 589
Gesetz
über eine Fischereistatistik
Vom 21. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bereichs dieses Gesetzes werden monatlich die in
rates das folgende Geselz beschlossen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bezeichneten Sach-
verhalte sowie der Anlandungsort erfaßt.
§ 1 (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Fischerei-
. betriebe.
Dber die Hochsee- und Küstenfischerei sowie über
die Fischerei im Bodensee wird eine Bundesstatistik § 5
(Fischereistatistik) durchgeführt. (1) Bei Anlandungen ausländischer Hochsee- oder
Küstenfischereifahrzeuge unmittelbar vom Fang-
§ 2 platz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes wer-
(1) Bei Anlandungen deutscher Hochseefischerei- den monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 be-
fahrzeuge innerhalb des Geltunqsbereichs dieses zeichneten Sachverhalte erfaßt.
Gesetzes werden für jede Fi:lnureise erfaßt (2) Auskunftspflichtig sind
1. Fangfahrzeug,
1. die Leiter der Seefischmarktverwaltungen
2. Fanggerät, bei Anlandungen auf Seefischmärkten,
3. Fangreise, 2. im übrigen die Abnehmer der Fangergeb-
4. Fanggebiet, nisse.
5. Fangergebnis, § 6
6. Absatzart,
(1) Bei Anlandungen von Fangergebnissen der
7. Art der Verarbeilunq an Bord. Bodenseefischerei im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Auskunftspflichtig sind zes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
1. für die Sctchv<:_~rbalte nach Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Sachverhalte erfaßt.
bis 4 und 7 die Leiter der Fischereibetriebe, (2) Auskunftspflichtig sind
2. für die Sachverlvllte nach Absatz 1 Nr. 5 1. die Leiter der Fischverwertungsgenossen-
und 6 schaften und Fischhandlungen für die un-
a) die Leiter der Seefischmarktverwaltun- mittelbar an diese abgegebenen Fangergeb-
gen lwi Anlcrndun~scm auf Seefisch- nisse,
märkten,
2. im übrigen die Leiter der Fischereibetriebe.
b) im übrigen die Leiler der Fischerei-
betriebe.
§ 7
§ 3
Die Fischereistatistik wird vom Statistischen Bun-
(1) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischerei- desamt erhoben und aufbereitet.
fahrzeuge innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 8
bis 6 bezeichneten Sachverhalte sowie das Anlande-
gebiet erfaßt. (1) In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-
(2) Auskunftspflichtig sind
Holstein sind Erhebungsstellen durch die Landes-
1. für den Sachverhalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 regierungen zu bestimmen, soweit der Bundes-
und für das Anlandegebiet die Leiter der minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Fischereibetriebe, nicht Bunde'sbehörden mit den Erhebungen be-
2. für die Sachverhalte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auftragt. Juristische Personen des bürgerlichen
und 6 Rechts können zu Erhebungsstellen bestimmt wer-
a) die Leiter der Seefischmarktverwaltun- den, wenn diese sich hierzu bereit erklären; sie
gen bei Anlandungen auf Seefisch- unterliegen insoweit der staatlichen Aufsicht.
märkten, (2) Die Erhebungsstellen haben für rechtzeitige
b) die Leiter der Fischverwertungsgenos- und vollständige Abgabe der Meldungen zu sorgen,
senschaften, Fischgroßhandlungen und die eingegangenen Meldungen auf Richtigkeit und
Fischverarbeitun~Jsbetriebe für die un- Vollständigkeit zu prüfen und, wenn nötig, ihre
mittelbar an diese abgegebenen Fang- Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen.
ergebnisse,
c) im übrigen die Leiter der Fischerei- § 9
betriebe. Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
§ 4
tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
(1) Bei Anlandungen deutscher Hochsee- oder (Bundesgeselzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-
Küstenfischereifahrzeuge außerhalb des Geltungs- rührt.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 10 2. die Erste Verordnung zur Durchführung·
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und Erglinzung des Gesetzes über die Sta-
des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 tistik der Fischereifangergebnisse vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- 15. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 997),
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes 3. die Ausführungsanordnung zur Ersten Ver-
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 ordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Dritten Dberleitungsgesetzes. des Gesetzes über die Statistik der
Fischereifangergebnisse vom 30. Januar 1950
§ 11 (Bundesanzeiger · Nr. 33 vom 16. Februar
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in 1950),
Kraft.
4. die Ausführungsbestimmungen und Aus-
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft führungsanweisungen zu der Ersten Ver-
1. das Gesetz über die Statistik der Fischerei- ordnung zur Durchführung und Ergänzung
fangergebnisse vom 6. Juli 1938 (Reichs- des Gesetzes über die Statistik der
gesetzbl. I S. 798), Fischereifangergebnisse.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960 591
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Ei.nführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Vom 22. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einfüh-
nmg des deutschen Rechts auf dem Gebiete der
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) erhält
folgende Fassung:
„Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1961 gestellt
werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
gesdzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 4. Juli 1960
in !(raft.
! )as vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
592 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes,gesetzbl. S. 23) wird auf fol,gende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Z Nr. 1/60 zur Änderung der Verordnung Z Nr. 3/58
über Preise für Zucker
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 1. 8. 60
Verordnung Z Nr. 2/60 zur Änderung der Verordnung Z Nr. 4/58
über die Durchführung eines Frachtausgleichs für Zucker
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 Inkrafttreten
gemäß
Artikel 3
Verordnung Z Nr. 3/60 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1960
Vom 18. Juli 1960 139 22. 7.60 23. 7.60
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für die Schubschiffahrt auf der Elbe
Vom 14. Juni 1960 139 22. 7.60 1. 8. 60
Siebente Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststellungs-DV
Vom 12. Juli 1960 139 22. 7.60 10.5.56
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzhlalf. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet.. In Teil III wird das als fortqeltend festqest.ellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqeselzbl. I S. 437) nach Sachqehieten geordnet veröffentlicht. Bezuc1sbedinqun<1en für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedit1qunqen für Teil I und II: L il u IP n der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierl.eliährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgebühr. Einzelstücke je anqefanqPne 24 Seiten DM 0.40 qeqen Vnreins0ndun<1 des Betraries auf Postscheckkonto
.ßundesqesr tzblall" Köln 3 90 oder nad1 Bezablunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
0