569
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1960 Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
19. 7. 60 Bundespolizeibeamtengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 2030-6.
25. 7. 60 Neufassung des HäfUingshilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 242-1.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583
In Teil II Nr. 31, ausgegeben am 30. Juni 1960, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Erneuerung des Zoll-
zugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis
30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Vierte Erneuerung). - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
auf Binnenwasserstraßen. - Sechste Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948,
In Teil II Nr. 32, ausgegeben am 5. Juli 1960, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen
Zolltarif 1960. - Bekanntmachung über die Fortgeltung von Vereinbarungen über die weitere Vereinfachung des
Rechtshilfeverkehrs nach dem Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß. - Bekanntmachung
über den Geltunqsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter
für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See (Anwendung auf Papua und das Treuhandgebiet Neuguinea). -
Bekanntmachung über den Geltunqsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen Arbeitsorganisation über
das Mindestalter für die Zulnssung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer
(Inkrafttreten für Neuseeland und die Türkei). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(Inkrafttreten für Bulgarien; Anwendung auf Nordirland).
In Teil II Nr. 33, ausgegeben am 12. Juli 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-
tarifs 1960 (Rohaluminium usw.). - Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1960 (Gelbvieh). -
Vierundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw.). - Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Erteilung von Rheinschifferpatenten. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Leistungen zugunsten dänischer Staatsangehöriger, die
von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.
Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(Bundespolizeibeamtengesetz - BPolG) *)
Vom 19. Juli 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ABSCHNITT I ABSCHNITT II
Gemeinsame Vorschriften Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern
Personenkreis
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ...... . 2 1. Titel
Laufbahnen ..................................... . 3 Allgemeine Vorschriften
Polizeidienslunföhigkeit ........................... . 4 Arten des Beamtenverhältnisses .................. . 6
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich . 5 Gemeinsames W ahnen ...........................• 7
*) Ersetzt Bundesqesetzbl. 111 2030-6.
Z 1997 A
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§§ §§
2. Titel 3. Titel
Polizeivollzugsbeumle auf Widerruf Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
Diensl:zeil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit . . . . . . . . . . . . 21
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . 22
Berufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Allgemcinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Fachliche Ausbildung oder Weiterbildung für das
4. Titel
spül.ere Berufsleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Eingliederung in dus sp;Here Berufsleben . . . . . . . . . . 13 Sondervorschriften
Anrechnung von Zeiten der fcJchlichen Ausbildung Umzugskostenbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
oder WcilcrlJildunu und des Puli:1.civollzugsdienstes Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
bei Arbci l.nchrncrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
ABSCHNITT III
Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ubergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Dbergangs- und Schlußvorschriften
Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 lJberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Dienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Versorgung bei Dienslunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- a) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal-
schlossen: dienstes,
b) die Laufbahn des leitenden Kriminal-
ABSCHNITT I dienstes im gehobenen Dienst und im
Gemeinsame Vorschriften höheren Dienst.
(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-
§ 1 stimmungen durch Rechtsverordnung.
Personenkreis
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die § 4
mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An- Polizeidienstunfähigkeit
wendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,
im Bundesgrenzschut,.,, im Bundeskriminalamt und
wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-
im Bundesministerium des Innern; welche dieser
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-
Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be-
nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
stimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts-
Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-
verordnung.
dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
(2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes
gehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den
der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines
Amtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten
Grenzschutzarztes, festgestellt.
§ 2
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
§ 5
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich
Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes (1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-
bestimmt ist. endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze,
soweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei-
§ 3
vollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze
Laufbahnen bestimmt ist.
(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen (2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll-
folgende Laufbahnen: endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen
1. im Bundesgrenzschutz und im Bundes- Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,
ministerium des Innern erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in
a) die Grenzjäger- und Unterführerlauf- Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des
bahn, letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-
sche Mark. Dieser Betrag ver,ringert sich um jeweils
b) die Grenzschutzoffizierlaufbahn,
ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters-
2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministe- grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird.
riu'll des Innern und in der Verwaltung Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in
des Deutschen Bundestages einer Summe zu zahlen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960 571
ABS CI INITT II lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei-
vollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Offizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier-
und im Bundesministerium des Innern
ausbildung, zulässig.
1. TITEL (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
Allgemeine Vorschriften zuhalten:
bei einer ununterbrochenen Dienst.zeit im
§ 6 Polizeivollzugsdienst des Bundes
Arten des Beamtenverhältnisses bis zu drei Monaten
Die Polizeivolizugsbeamlcn werden in das Beam- zwei Wochen zum Monatsschluß,
tenverhältnis auf Widerruf ben,Jen; sie können zu von mehr als drei Monaten
Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. ein Monat zum Monats3chluß,
von mindestens einem Jahr
§ 7
sechs Wochen zum Schluß eines Kalender-
Gemeinsames Wohnen
vierteljahres.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine
Im Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das
gesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-
fünfundzwanzigste LebensJahr vollendet haben,
ruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ver-
(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der
pi1ichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-
nen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil- Polizeivollzugsbeamte gehört Werden. Der Wider-
zunehmen. ruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver-
sehenen Bescheid zu erklären.
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei- (4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes
vollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-
kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-
sätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende
Ubungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter- Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
kunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts-
verpflegung vor(j hergehend verpflichtet werden.
§ 10
Berufsförderung
2. TITEL
Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält
eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie
§ 8
umfaßt
Dienstzeit 1. die allgemeinberufliche Ausbildung,
(1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs- 2. die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, für das spätere Berufsleben,
in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen- 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
nungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten
die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis § 11
auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches
Allgemeinberufüche Ausbildung
Bedürfnis es erfordert. Die Verlängerung der Dienst-
zeit ist frühestens nach Vollendung de,s sechsten (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht
Dienstjahres zulässig. in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens
und dient
(2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-
1. der Hebung des Bildungsstande<:: des Poli-
ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen
zeivollzugsbeamten,
Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienst.es
und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr 2. der Vorbereitung für die fachliche Ausbil-
angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der dung oder Weiterbildung für das spätere
Zustimmung des Bewerbers bedurf, ist bei der Be- Berufsleben (§ 12).
rufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden. (2) Die allgemeinberufliche Ausbildung wird wah-
rend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen
§ g als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung
für die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
Entlassung für das spätere Berufsleben dient, auf Antrag ver-
(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll- mittelt.
zugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von (3) Der Bündesminister des Innern kann auf An-
einem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wi- trag die Teilnahme an der allgemeinberuflichen
derruf außer in den fällen der §§ 28 bis 30 des Bun- Ausbildung, die der Vorbereitung für die fachliche
desbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere
einer der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Berufsleben dient, im Rahmen der bewilligten Aus-
bezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent- bildungsart über die Dienstzeit hinaus verlängern.
lassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Die Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht
Befähigung, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab- überschreiten.
5'72 Bundesgese<tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Das Ntihcre über Art, Umfang und Dauer der Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung
allgcmeinbernflidwn Ausbildung, die der Vorbe- des Dienstverhältnisses oder der fachlichen Ausbil-
reitung für die fucbliche Ausbildung oder Weiter- dung und Weiterbildung ermöglichen. Wenn die
bildung für das spötcrc Berufsleben dient, regelt volle be,rufliche Leistungsfähigkeit im neuen Beruf
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. erst nach einer Einarbeitungszeit erlangt werden
kann, kann dem Arbeitgeber ein Anlernzuschuß ge-
währt werden. Der Bundesminister des Innern erläßt
§ 12
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Fachliche Ausbildung oder Weiterbildung Fina.nzen und dem Bundesminiister für Arbeit und
für das spätere Berufsleben Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des
(1) Die Art der fachlichen Ausbildung oder Weiter- Anlernzuschusses.
bildung richtet sich nach der persönlichen Neigung (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
und Eignun~J, ihr Umfang sowie die Höhe ihrer der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
Kosten nach der Dauer der Dienstzeit. beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem
{2) Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.
wird vor oder nach Beendigung der Dienstzeit auf
Antrag gewährt, wenn eine Dienstzeit von min- § 14
destens fünf Dienstjahren geleistet worden ist. Sie Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung
umfaßt oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes
1. bei einer Dienstzeit von mindestens fünf bei Arbeitnehmern
Jahren einen Zeitraum (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder
bis zu sechs Monaten, Weiterbildung für einen Beruf nach § 12 wird auf
2. bei einer Dienstzeit von mindestens acht die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frü-
Jahren einen Zeitraum here Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im An-
bis zu einem Jahr und sechs Monaten, schluß an die fachliche Ausbildung oder Weite-rbi1-
dung in dem erlernten oder einem ver,gleichbaren
3. bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren
einen Zeitraum Bmuf sechs Monate tätig iist. Eine vorübergehende
berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
bis zu zwei Jahren und sechs Monaten.
(2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes
Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung kann wird bis zur Dauer des Grundwehrdie,nstes voll, im
auf Antrag bei einer Dienstzeit von mindestens übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-
acht Jahren unter Freistellung vom Dienst im letzten
keit angerechnet. Zeiten einer fachlichen Ausbildung
halben Jahr, bei einer Dienstzeit von zwölf Jah1en
oder Weiterbildung nach Absatz 1 sind voll zu
im letzten Jahr der Dienstzeit beginnen. Sie erfolgt
berücksichtigen.
außerhalb der Grenzschutzfachschulen in beruflichen
Bildungseinrichtungen, die auch sonst diese Maß- (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur
nahmen für die Wirtschaft und den öffentlichen Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-
Dienst durchführen. zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-
zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-
(3) Der Bundesminister des Innern kann auf An-
hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
trag die Teilnahme an der fachlichen Ausbildung
oder Weiterbildung, soweit sie nach Beendigung (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
des Dienstverhältnisses liegt, im Rahmen der be- den, soweit nicht günsügere Re,gelunge:n bestehen,
willigten Ausbildungsart über die Zeiten in Absatz 2 Zeiten e•ine,r fachlichen Ausbildung oder Weiterbil-
hinaus verlängern. Die Verl.ängerung darf jedoch dung und des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe
einschließlich einer Verlängerung nach § 11 Abs. 3 der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-
ein Jahr nicht übersteigen. gungszeit angerechnet, wenn der frühere Polizei-
vollzug·sbeamte auf Widerruf nach Beendigung des
(4) Der Anspruch auf fachliche Ausbildung oder
Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb oder
Weiterbildung entfällt, wenn das Dienstverhältnis
der Verwaltung angehört.
des Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf aus an-
deren Gründen als wegen Ablaufs der Dienstzeit (5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
oder Polizeidienstunfähigkeit endet. Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des
Bundes und Zeiten einer fachlichen Ausbildung und
§ 13
Weiterbildung nicht angerechnet.
Eingliederung in rlas spätere Berufsleben
§ 15
(1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die
Uber,gangsgebührnisse mich § 17 erhalten, wird nach Zulassungsschein
ihrem Ausscheiden aus dem Polizeivollzu,gsdienst (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der
die Eingliederung in das sptHere Berufsleben nach Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be-
Maßgabe der §§ 14 bis 16 erleichtert. amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs- den wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr
beamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus- noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag
bildung entsprechonden Arbeitsplatzes unterstützt. einen Zulassungsschein für den öffentlichen Di.enst
Es sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
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schuften, Aus!.dlkn UIH] Sliftungen des öffentlichen Unberücksichtiigt bleibt e,ine Uberschreitung der
Rechls, vvenn ihr Dicnstverhültnis endet Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamten-
l. mit ckim Ablauf Ciincr Dienstzeit von zwölf verhältnis nach § 8 Abs. 1 jeweils erst mit dem Ab-
Jahren oder lauf eines Kalendermonats endet. § 156 Abs. 1 des
2. durch Enllassung wegen Polizeidienst- Bundesbeamtengesetzes ,gilt entsprechend. Zur Be-
unfähigkeit infolge Beschädigung im Sinne rechnungsgrundlaige gehören nicht die Kinderzu-
des § 4G Abs. 1 des Bundesheamtengese,tzes schlä,ge.
und wenn sie die ctllgemeinen Voraussetzungen für (3) Während de,r Teilnahme an der fachlichen
die fönslr!ll un~J in den Vorberei Lungsdienst einer Ausbildung oder Weiterbildung (§ 12 Abs. 2) nach
Laufbahn~;nippc! orJi:.illc~n sowie den Nachweis der Beendi,gung de,r Dienstz,eit erhöhen sich die Sätze
Ei,gnung für eine wei lere Ve,rwendung im öffent- in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 auf fünfundsiebzig vom
lidw:n Diensl crb,uchl. haben. Der Zulassungsschein Hundert.
ist bei lkcrHli11u11u des Di(~nsf.verhältnisses zu er- (4) Wird die alLgemeinberufliche Ausbildung nach
teilen.
§ 11 Abs. 3 oder die fachlkhe Ausbildung oder
(2) Dem Inha b(•rn des Zulassungsscheines steht der Weiterbildung nach § 12 Abs. 3 verlängert, so kann
Zugdnq zu dc'n in § 1G !Jezl'ich1wten Stellen offen. der Bundesministier des Innmn für diese Zeit die
Ein J\m:pruch auf Dini;iellunn wird durch den Zu- Ube•rg angsgebühmi,sse
lassungsschein nicht erworben.
1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf
§ 16 fünfundsiebzi,g vom Hundert der Dienst-
bezüge des letzten Monats erhöhen,
Stellenvorbehalt
Die B11ndes109ierung beslinunt jährlich, in welchem 2. in den Fällen des § 12 Abs. 2 über die in
Umfange• d<~n lnbabern des Zulassungsscheines Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in
nach § 15 gleicher Höhe (Absatz 3) weiiterge,währen.
1. frei.e, frei v1„ r!rdcndP und neu geschaffene plan- (5) Ubergan,gsgebührnisse können nach Richt-
mäßige Bi:iamlcnstellcn des einfachen, des mitt- linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,
leren und des gehobenen Dienstes sowie ganz oder teilweise auch einem Polizeivollzugs-
2. freie, frei 'Werdende und nen geschaffene, durch beamten auf Wideuuf bewilligt werden, der ent-
Angestell le zu be~;el.zende Stcllein, die dem lassen worden ist
einfadwn, dmn rnittlPren und dem gehobenen 1. nach einer Dienstzeit von mehr als einem
Beamtenclit!!ist entsprechen und nicht einem Jahr weigen Polizeidienstunfähi,gkeit, die
vorübergehc11ttlen Bedarf dienen, nicht die Folge einer Beschädigung im
beim Bunde urnl lwi den bundesunmittelbaren Kör- Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-
perschidLen, AnstaHen und Stiftungen des öffent- gesetzes ist, oder
lichen Rnchts vorbrhaltPn werden . 2. nach einer Dienstzeit von mindestens fünf
Jahren auf eigenen Antrng, weil das Ver-
§ 17 bleihen im Beamtenverhältnis für ihn wegen
Uhergauius9cbührnisse außergewöhnlicher persönlicher Gründe
e,ine besondere Härte bedeutet häUe . .,,
(1) Der Pul izcivol lzugslwam te auf Widerruf er-
hält we1rrn er wegen Ablaufs (6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
der Dienslzoit cJu:c:qci,cl1icden oder nach einer Dienst- beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode
zeit von rnchr als einem Jahr wegen Polizeidienst- des Berechtigten i,st der noch nicht ausgezahlte Be-
unfühigkcit in einer Beschiidigung im Sinne des trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich
§ 46 Abs. 1 clr~s B:rnde:öbearntengesetzes entlassen erklärten Abkömmlingen oder den a,n Kindes Statt
worden ist. angenommenen Kindern weüe,rzuzahlen; endet die
(2) An Ubergirngsgebührnissen werden gewährt Zeit, für die Ubergangs,ge-bührnisse zustehen, inneT-
von den Dienstlwzt.Lge:n des letzten Monats halb der in § 122 des Bundesbeamtengesetzes für
das Sterbegeld festgesetzten Frist, so werden die
1. nach einer Dienstzeit von weiniger als dmi
Jahren Ubergangsgebührni,sse bis zum Ablauf dieser Frist
wei.tergewährt. Als Ausnahme kann der Bundes-
fünfzig vom Hundert für neun Monate, ministe,r des Innern die Zahlung auch in größeren
2. nach eine,r Dienstzeit von drei bis zu fünf Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen.
Jahren
(7) Für die Anwendung des AbschniHes V Unter-
fünfzig vom Hundert für ei,n Jahr, abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die
3. nach einer Dienstzeit von mehr als fünf bis Ube,rgangsgebührni,sse als Ruhegehalt, auch bei
zu acht Jahren Weiterzahlung an di.e Hinterbliebenen (Absatz 6
Satz 2); die Empfänger von Ubergangs,gebühmLssen
sechzig vom Hundert für zwei Jahre,
gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der
4. nach einer Dienstzeit von mehr als acht Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 des
und weniger als zwölf Jahren Bundesbeamtengesetzes tr,eten die Dienstbezüge,
siebziq vorn Hundert für zweieinhalb Jahre, aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind.
5. nach einer Di.enslzeit von zwölf Jahren (8) § 154 des Bundesbeamtengesetzes i,st, nicht
fünfundsird)zig vom Hundert für dre,i Jahre. anzuwenden.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 18 die Dauer einer durch die Beschädigung verursach-
UbcrgangsbeihiHe ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag
in folgender Höhe:
(1) Der Polizeivollzu,gsbearnte auf Widerruf, der
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe
einen gesctzlicben Anspruch auf Ubergangsgebühr-
des sich nach den §§ 107 bis 119 des
[lisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt
Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhe-
worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält nach einer Dienst-
gehaltes
zeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs-
beihilfe. Der Mindestdienstzeit von zweii Jahren be- 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um
darf es nicht, wenn der Polizeivollzugsbeamte auf wenigstens zwanzig vom Hundert in Höhe
Widenuf we,gen Polizeidienstunfähigkeit infolge des der Minderung entsprechenden Teiles
einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist. Die § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes ist anzu-
Dbergangsbeihilfe wird in einer Summe bei Beendi- wenden.
gung de,s Dienstverhältnisses gezahlt.
(2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
(2) Die Ubergangsbefäilfe beträgt für Polizeivoll- beamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-
zugsbeamte auf Widerruf, die nicht Inhaber des Zu- !-OChädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
lassungsscheines (§ 15) sind, nach einer Dienstzeit beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen Un-
terhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
von weniger als drei Jahren das Einfache,
geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-
von drei Jahren das Eineinhalbfache, beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-
von vier Jahren das Dreifache, haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche
von fünf Jahren das Viereinhalbf ache, gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-
von sechs Jahren das Sechsfache, vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an
den Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46
von sieben Jahren das Siebenfache, Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;
von a•cht Jahren das Achteinhalbfache, ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-
von neun Jahren das Neunfache, gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
von zehn Jahren das Zehnfache, des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
von elf Jahren das Elffache, das sich unter Zugrundelegung des Unterh:tltsbei-
trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt
von zwölf Jahren das Zwölffache seines Todes bezogen hat.
der Dienstbezüge des letzten Monats.
(3) Für die Dauer des Bezugs von Dbergangs-
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines beträgt gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur
die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-
nach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages. gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 7 Satz 2 be-
zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt
(4) Inhaber des Zulassungsscheines können in- auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-
nerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebühr- gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer
nisse zustehen, unter Rückgabe des Zulassunqs- Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 6 Satz 3).
scheines die Ubcrgangsbeihilfo nach Absatz- 2
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger
wählen. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-
scheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 ge-
beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
währten Dbergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 5 § 20
lediglich zum Teil Lewilligt worden, so wird die Versorgung bei Dienstunfall
Dbergangsbeihilfe nur in dem entsprechenden Ver-
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
hältnis gewährt.
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-
(6) Stirbt der Polizeivollzugsbeamte auf Wider- unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) ent-
ruf nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah- lassen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142
ren oder infolge einer Beschädigung im Sinne des des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß
§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nach einer sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens
Dienstzeit von mindestens einem Jahr, so wird die nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des
Dbergangsbeihilfe den in § 17 Abs. 6 Satz 2 be- Bundesbesoldungsgesetzes bemessen.
zeichneten Hinterbliebenen gewährt.
(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-
ren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den
§ 19 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun-
desbeamtengesetzes außer in den dort bezeichneten
Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit Fällen der §§ 30, 31 oder 32 auch, wenn sein Be-
infolge Dienstbeschädigung amtenverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit ge-
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der endet hat.
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be- (3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-
beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960 575
und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines 4. TITEL
Polizeivollzugsbcu.mten auf Widerruf oder eines Sondervorschriften
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-
unfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf § 25
Widerruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die U mzugskostenbeihilie
Maßgabe des Absatzes 1.
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr-
§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts- nisse hat oder dem Dbergangsgebührnisse bewilligt
beitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun- worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält bei Beendigung
dert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Dienstverhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe
des Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buch-
Höhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min- stabe b des Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt
destbetrages nach Absatz 1, zu gewähren. für seine Hinterbliebenen sowie für die Hinterblie-
(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. benen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf,
der während seines Dienstverhältnisses verstor-
ben ist.
3. TITEL (2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit Widerruf, dem eine Berufsförderung nach § 12
Abs. 2 gewährt wird, können auf Antrag einmalig
§ 21 eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des
Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum Umzugskostengesetzes und daneben die Leistungen
Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er nach den §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes be-
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen willigt werden, wenn zur Ausübung des späteren
hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe- Berufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis
nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der
mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes- Berufsförderung durchgeführt worden ist. Die Um-
besoldungsgesetzes verliehen ist. zugskostenbeihilfe kann ausnahmsweise mit Zu-
stimmung des Bundesministers des Innern neben
§ 22 einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugs-
kostenbeihilfe bewilligt werden.
Versetzung bei PoHzeidienstunfähigke:i.t
(3) Einern Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand,
Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei
der bei Eintritt in den Ruhestand das vierundfünf-
Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende
zigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können
dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer
auf Antrag einmalig eine Umzugskostenbeihilfe bis
anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-
zu sechzig vom Hundert des Grundbetrages nach
fähigung tür die neue Laufbahn besitzt. Ohne seine
§ 4 des Umzugskostengesetzes und daneben die Lei-
Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn
stungen nach den §§ 6 und 9 des Umzugskosten-
das neue Amt mit mindestens demselben Endgrund-
gesetzes bewilligt werden, wenn zur Begründung
gehalt wie das bisherige Amt verbunden ist.
eines neuen Berufs ein Umzug erforderlich ist, die-
ser bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt in
§ 23 den Ruhestand durchgeführt und eine Umzugs-
Besondere Altersgrenzen kostenbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Um-
Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze zugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Ober- (4) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absätzen
leutnante im Bundesgrenzschutz und Haupt- 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
leute im Bundesgrenzschutz für den Umzug entstehen
die Vollendung des fünfundfünfzigsten Le- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundes-
bensjahres, gebietes einschließlich des Landes Berlin
2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberst- bis zum Zielort,
leutnante im Bundesgrenzschutz 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge-
die Vollendung des achtundfünfzigsten Le- bietes bis zum Ort des Grenzüberganges.
bensjahres. (5) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach
§ 24 der Umzugskostenstufe, dem Familien- oder Haus-
Ruhegehalt stand oder dem Lebensalter des Beamten bemißt,
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung
Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
dem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
§ 26
stand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah- Einmalige Flugunfallentschädigung
ren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah- (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
ren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. fliegenden Personal im Sinne des Absatzes 5 ange-
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
hört und wührend des Flugdienstes einen Unfall er- und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
leidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivoll-
dieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben zugsbeamten des Bundes weiterhin anzu-
einer bca1nt<=,nn!chl 1ichen Versorgung bei Beendi- wenden. Die Beamten, die eine Dienstzeit
qunq des Dicmsl vcrhültnissc!s eine einmalige Flug- von mindestens fünf Jahren abgeleistet
unfallentschiidiqunq von vierzintauscnd · Deutsche haben, erhalten Ubergangsgebiihrnisse nach
Mark, wenn er infolqe des Unfalles in seiner Er- § 17- und Ubergangsbeihilfe nach § 18 auch
werbsfähigkeit in diese1n Zeitpunkt um mehr als dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum
neunzig vom Hundert becinlrüchtigt ist. Zwecke der Eingliederung in das spätere
(2) Endet das Dienst verhü ltnis als Polizeivoll- Berufsleben entlassen werden.
zugsbeamter durch Tod infolge eines Unfalles der 2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallen-
in i\.bsatz 1 h(~zeichneten Art, so erhalten seine den Beamten, die unter Berücksichtigung
Hinterbliebenen, soweit ihnen 1.:in Anspruch auf be- der angerechneten Vordienstzeiten eine
amtenrechtlich(; Versorgung zusteht, eine einmalige Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht ab-
Flugunfallent:schüdiuung von zwdnzigtausend Deut- geleistet haben, können innerhalb von drei
sche Mark. I-Iinl:erbliebcne im Sinne dieser Vor- Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
schrift sind die Witwe, die ehelichen Kinder, die zes beantragen, daß ihr Beamtenverhältnis
für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenom- nach sieben statt nach acht Dienstjahren
menen Kinder und die Kinder aus nichtigen Ehen, endet (§ 8 Abs. 1).
die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes 3. Die nach den bisherigen Vorschriften an-
haben; das gleiche gilt für die Verwandten der auf- gerechneten Vordienstzeiten werden wei-
steigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Un- terhin berücksichtigt.
falles ganz oder überwiegend durch den Verstor-
(2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-
benen bestritten wurde. Sind mehrere Anspruchsbe-
geschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin-
rechtigte vorhanden, so wird die Flugunfallentschä-
terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des
digung unter ihnen im Verhältnis ihrer Versor-
gungsbezüge aufgeteilt. Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab- die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen
sätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver- Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem
letzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat Recht, wobei Änderungen der für Versorg1mgs-
bei der Entstehung des Unfalles eine grobe Fahr- empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-
lässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die schriften zu berücksichtigen sind.
Entschädigung angemessen ermäßigt werden. Hier-
(3) Für Polizeivollzugsbeamte,
bei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
sein Verschulden zur Entstehung des Unfalles bei- 1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Ge-
getragen hat. setzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten
Beamte und Angestellte des Bundesgrenzschutzes des Bundes zum 1. Oktober 1960 oder
und des Bundesministeriums des Innern, zu deren 1. April 1961 in den Ruhestand treten wür-
Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 den, oder
bezeichneten Art gehören. 2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in
Nummer 1 genannten Gesetzes hinausge-
(5) Für den Personenkreis, der zu dem besonders schoben worden ist,
gefährdeten fliegenden Personal im Sinne der Ab-
sätze 1 und 4 gehört, und dessen Tätigkeit gelten bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende
die §§ 1, 2, ;i, 6 und 7 der Verordnung über die ein- Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-
malige FlurJunfallentschädigung gemäß § 63 des Sol- ändert.
datenversoruungsgesetzes vom 7. Oktober 1959 (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
(Bundesgesetzbl. I S. 665) entsprechend. Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten
erfordern, kann der Bundesminister des Innern den
ABSCHNITT III Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-
Dbergangs- und Schlußvorschriften doch nicht länger als bis zum 31. März 1963, hinaus-
schieben.
§ 27
Uberlei hmgsvorschriften
(5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-
beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5
vorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei- Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-
mit folqenden Abweichungen: gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-
1. Auf die Beamten, die sich in einer dem vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte
§ 10 Nr. 2 und 3 entsprechenden Berufs- an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-
för<lerunq befinden, sind hinsichtlich der herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-
Dienstzeit und der Berufsförderung an gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
Stelle dc:r §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7 tritt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960 511
(6) Polizeivollzugsbeu.Inte des Ordnungsdienstes § 29
der Verwaltung des Deutsdwn Bundestages, die
Geltung im Land Berlin
beim Inkrafttrelen di(!se1; Cesetzes die Altersgrenze
nach § 5 bereits erreicht huben, treten mit Ablauf des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
31. Dezember 19G0 in den Ruhestand. des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(7) Eine Entschädigung aus einer FlugunfaI1v·er-
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-sem
sichenm9, für die rh~r Hund die HPiträge 9ezahlt hat, Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
ist auf die Pluq unfallentschädi91mg nach § 26 anzu- den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
rechnen.
Dberleitungsgesetzes.
§ 28 § 30
VerwaJ tungsvorsdniHen Inkrafttreten
Der Bundesminister des Inrwm erläßt die zur Dieses Gesetz tritt am 1, September 1960 in Kraft.
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge- §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit \,Virkung vom
meinen Verwalttm9svorschrif1en. 1. Januar 1956 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
578 BundesgeiSetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischer.. Gründen
in Gebieten außerhalb der ßundesrepubHk Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden*)
Vom 25. Juli 1960
Auf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen
Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschlund und Berlins (West) i.n Gewahrsam ge-
nommen wurden (2. AndG HHG), vom 16. Juli 1960
(ßundesgcsetzbl. I S. 561) wird nachstehend der Wort-
luut des H:üftlingshilfegesetzes in der nunmehr gel-
tenden Fusstmg bekanntgemacht.
Bonn, den 25. Juli 1960
Für den Bundesmini !.er für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Lemmer
•J Ersetzt ßundesqcsclzbl. III 242-1.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960 579
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen
in Gebiebm außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) *)
in der Fassung vom 25. Juli 1960
§ 1 § 2
Personenkreis Ausschließungsgründe
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
schriften erhalten deutsche Staatsangehörige und gewährt an Personen,
deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1
1. nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Nr. 1) dem dort herrschenden politischen
Besatzungszone oder im sowjetisch besetz- System erheblich Vorschub geleistet haben,
ten Sektor von Berlin oder in den in § 1 2. die während der Herrschaft des National-
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes sozialismus oder in den Gewahrsamsgebie-
genannten Gebieten aus politischen und ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten
nach freiheitlich-demokratischer Auffassung gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlich-
von ihnen nicht zu vertretenden Gründen keit oder Menschlichkeit verstoßen haben,
in Gewahrsam genommen wurden oder dies gilt insbesondere für Personen, die
durch ein deutsches Gericht im Geltungs-
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten bereich dieses Gesetzes wegen eines an
Personen sind oder Mithäftlingen begangenen Verbrechens
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten oder Vergehens rechtskräftig verurteilt
Personen sind worden sind,
und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deut-
10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sches Gericht im Geltungsbereich dieses
hatten oder ihn vor diesem Zeitpunkt vorüber- Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von mehr
gehend aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in als drei Jahren oder zu einer Zuchthaus-
das Ausland verlegt hatten. strafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ·ein
(2) Von dem Stichtage des Absatzes 1 ist nicht deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
betroffen, wer nach dem 10. August 1955 seinen Gesetzes rechtskräftig die bürgerlichen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs- Ehrenrechte aberkannt worden sind.
bereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt
1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 des oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die
Bundesvertrie benengesc tzcs oder freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun-
2. als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desrepublik Deutschland oder des Landes Berlin be-
des Bundesvertriebenengesetzes oder kämpft hat oder bekämpft.
3. im Wege der Familienzusammenführung (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt
gemäß § 94 Abs. 2 des ßundesvertriebenen- oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die
gesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt,
Angehörigen zusammengeführt wird, der und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder
schon am 10. August 1955 im Geltungs- ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
bereich dieses Gesetzes seinen ständigen setzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum be-
Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 gründet.
Nr. 2 oder 3 des Bundesvertriebenengeset- (4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-
zes fällt. wahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor,
so sind diese auch gegenüber Angehörigen und
(3) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Hinterbliebenen wirksam.
Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter
dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in § 3
Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen Erweiterung des Personenkreises
in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt
die gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr Die Bundesregieru'ng wird ermächtigt, durch
gehindert war oder ist, als Gewahrsam. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1
(4) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Ab- a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten
transportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes
nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes. in Gewahrsam genommen wurden oder
*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 242-1.
580 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
b) ohne in Gewdhrsarn genommen worden zu chender Anwendung des Gesetzes über die Unter-
sein, durch and<~re Mcißnahmen eine gesund- haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
heitliche Schfüligung erlitten haben, soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den unmittelbar auf Grund des Unterhaltsb~ihilfegeset-
nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen zes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhaltsbeihilfegesetzes
Berechtigten gleichzustellen. findet keine Anwendung.
(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-
§ 4 beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt
Beschädigtenversorgung außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-
willigt worden ist, verbleibt es dabei.
Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge
des Gewohrsams eine qesundheiUiche Schädigung (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben
erlitten hat, erhül t wegen df'r gc~sundheitlichen und Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1
wirtschaftlichen Fol~Jen dieser Schädigung auf An- oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
trag V crsorgun~J in Anwendung der machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
Vorschriften des Gc~:~et:ws ü l 1f:r die Versorgung der hörige des öffentlichen Dienstes oder neben Dienst-
Opfer des Krieges (Bund<:.wer.sorqungsgesetz), so- bezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe-
weit ihm nicht wes1en des:,;ellwn schücUgenden Ereig- gehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes zur
nisses ein Anspruch auf Versor~iung unmittelbar auf Regelung der Rechtsverhältnisse der unter _Arti-
Grund des Bundesversoryungsycsetzcs zusteht. kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur
insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das
§ 5 Ruhegehalt übersteigt.
Hinterbliebenenversorgung
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung § 9
gestorben, so erhalt(~n die IHntcrbliebencn Versor- Anwendung der V orsduHten
gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Heimk.ehrergesetzes
des Bundesversorgunr;suesetzes, soweit ihnen nicht
ein Anspruch auf VPrsoruunq tmmitteibar auf Grund. (1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die insgesamt
des Bund<!SVC!rsorg1m~JSrJe!;etzc:.s zusteht. § 52 des länger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten
Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu- wurden und nach dem 9. August 1955 innerhalb von
wenden. sechs Monaten nach der Entlassung ihren .\IVohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
§ 6
Gesetzes genommen haben oder nehmen, erhalten
ZusammentreHen vun Ansprüchen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Heimkehrergesetzes die dort vorgesehenen Hilfen
Ansprüchen aus § 1 des Bundesvcrsoruungsgesetzes und Vergünstigungen, sofern ihnen nicht nach ande-
zusammen, so wird die Versoruung unter Berück- ren Vorschriften Gleichartiges gewährt werden kann.
sichtigung der durch die ge1:;,nnten Schädigungs- (2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Berech-
folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähi9keit tigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch dann Anwendung,
unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver•• wenn sie sich weniger als zwölf Monate in Gewahr-
sorgungsgesetzes gewührt. sam befunden oder später als sechs Monate nach
(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet der Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
Anwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit tungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
Leistungen zusammentreffon, die unmittelbar nach
dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden. (3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur
noch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch 10. August 1955 ihren ständigen Aufenthalt in sei-
die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen nem Geltungsbereich genommen haben.
einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-
kennenden Schädigung gestorben oder verschollen
sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittel- § 9a
bar nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-
gesetzes, so wird sie nuch diesem Gesetz nicht Eingliederungshilien
gewährt.
(1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach dem
§ 7 31. Dezember 1946 insgesamt länger als zwölf Mo-
Antragsfristen nate in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf
Antrag für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom
(entfällt)
1. Januar 1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom drit-
ten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949
§ 8 ab sechzig Deutsche Mark.
Unterha!tsbeihilic (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 5, 6, 7, 11
(1) Solange sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich- und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
neten Personen in Gcwahrsc1m befinden, erhalten gelten sinngemäß; die Ausschließungsgründe des
ihre Angehörigen c,ine Unterhaltsbeihilfe in entspre- § 2 gelten auch für die Erben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960 581
(3) Berechtigten nach Absatz 1 können ferner nach mittlung und Arbeitslosenversicherung oder den
Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der Trägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.
Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der gerichtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches
wirtschaftlichen Existenz, die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-
gelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder für
Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum
Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-
und mittlung und Arbeitslosenversicherung oder für
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat Angelegenheiten der Sozialversicherung maßge-
in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des bend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt bleibt unberührt. Uber öffentlich-rechtliche Streitig-
werden. keiten bei der Anwendung der §§ 9 a und 9 b ent-
(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die scheiden die allgemeinen VerwaltungsgeTichte. ·
Gewährung von Beihilfen an ehemalige politische (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-
Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und gen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1
ihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955 und des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschlie-
(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955) ßungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder ge-
oder nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas- geben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist
sung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168) durch eine Bescheinigung zu erbringen. Bescheini-
bewilligt worden sind oder werden, sind auf die gungen, die für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ge-
nach Absatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechen- nannten Personen ausgestellt werden, sind kein
den Leistungen anzurechnen. Nachweis dafür, daß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch dieses Ge,setzes bestehen.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (5) Die für die Ausstellung der Bescheinigung zu-
den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung ständig,e Behörde erhebt von Amts wegen die er-
der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch forderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegenna,hme
besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen eidesstattlicher Versicherungen unzulässig und die
Dringlichkeit zu bestimmen. eidliche Vernehmung des Antragstellers ausgeschlos-
sen. Wenn sie zur Feststellung des vom Antrag-
§ 9b steller angegebenen Gewahrsams und bei der Prü-
fung, ob Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr 1
Zusätzliche Eingliederungshilfen und 2 vorlie,gen oder solche nach § 2 Abs. 4 wirksam
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der in Gewahr- sind, die eidliche Vernehmlling eine·s Zeugen oder
sam genommen wurde nur wegen seines persön- eines Sachverständigen für geboten erachtet, so ist
lichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, erhält auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder
Antrag für die Zeit vom dritten Gewahrsamsjahr, Sachverständige seinen Wohnsitz oder ständigen
frühestens vom 1. Januar 1949 ab zusätzlich zu den Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu er-
Leistungen nach § 9 a Abs. 1 ffr jedes vollendete suchen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
Gewahrsamsvierteljahr weitere zweihundertfünfzig gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinnge-
Deutsche Mark. Die Absätze 2 und 5 des § 9 a gelten mäß anzuwenden. Die Beeidigung des Zeugen oder
auch für diese Leistungen. Sachverständigen lie,gt im Ermessen des Amtsge-
richts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßig-
§ 10 keit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gut-
achtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung
Zuständigkeit und Verfahren kann nicht angefochten werden. Im übrigen sind die
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4, Vorschriften der §§ 16, 17, 18 und 20 des Bundes-
5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die vertriebenengesetzes e•ntsprechend anzuwenden.
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und (6) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für
des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem
Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich Gesetz einzustellen.
das Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-
gung geltenden Vorschriften. § 10a
(2) Für die Gewährung der Hilfsmaßnahmen nach Ausschüsse
§ 9 sind die mit der Ausführung des Heimkehrer-
gesetzes befaßten Behörden und Stellen zuständig. (1) Uber die Anträge auf Erteilung der Bescheini-
Die für diese Behörden und Stellen maßgebenden gung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewährung von
Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren gelten Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b entscheidet die
entsprechend. Für die Gewährung der Leistungen zuständige Behörde nach Anhören eines Ausschusses.
nach §§ 9 a und 9 b sind die von den Landesregi,e- (2) Der Ausschuß besteht aus
rungen bestimmten Stellen zuständig.
1. dem Leiter der Behörde oder seinem Be-
(3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent- auftrngten als dem Vorsitzenden,
scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-
versorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von (3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonenflücht-
den Dienstst.ellen der Bundesanstalt für Arbeitsver- ling, möglichst ein politischer Häftling sein.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Im Widerspruchsve,rfahren (§§ GB ff. der Ver- (2) Im übri,gen trägt der Bund die Aufwendungen
waltungsgerichtsordnung) geltC'rn cHe Absätze 1 bis 3 für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem
entsprechend. gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-
(5) Die näheren Bestimmungen erlassen die stungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze
Landesregierungen. gewährt werden, die in diesem Gesetz für ent-
sprechend anwendbar erklärt sind.
§ 11
Berechtigte in Gast- oder Durchgangslagern § 14
Für Berechtigte, die sich in einem Ga.st- oder Uberleitungsvorschrift für Bestimmungen, in denen
DurchgangslagEor aufhalten, sind für die Gewährung auf die Eigenschaft als Heimkehrer abgestellt ist
von Lei.slungen nach diesem Gesetz und für die Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 rung von Leistungen von dm Einhaltung eines
die Behörden und Stellen zuständig, in deren Bernich Stichtages abhängi,g machen, Heimkehrer hiervon
sich das Lager befindet. freigestellt sind, gilt diese Fr,eistellung auch für
Pe.rsonen im Silllne des § 9 Abs. 1.
§ 12
Härteausgleich § 15
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Anwendung im Land Berlin
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
triebene, Plüchtlinge und Kriegsgeschädi,gte zur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vermeidung unbi.lli.ger Härten in Einzelfällen Maß- des Dritten Uberleitungsge:setzes vom 4. Januar 1952
nahnien nach diesem Gesetz ganz oder teilweise (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Bedin. Rechts-
zulassen. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, ,gelten im Land Be.rLin nach § 14 des
§ 13 Dritten Uberleitungs.gesetzes.
Kostenregelung
(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und § 16
der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9
entstehende Aufwand wird Hrnen mit Ausnahme de,r Inkrafttreten
Vmwaltungsk:osten aus Mitteln des Bundes erstattet, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
soweit dieser Aufwand die Lei.stungen übersteigt, in Kraft.*)
auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechbgten nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch ha-
•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des . Gesetzes in der
ben. Den Trägern der Krankenversicherung sind Fassung vorn 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) Für das In-
Verwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert krafttreten der durch die Novelle gegebenen Änderungen und Er-
gänzungen ist Artikel IV des Zweiten Änderungs- und Ergänzungs-
der entstandenen Aufwendungen zu erstatten. gesetzes vom 16. Juli 1960 maßg,ebend.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. J{ili 1960 583
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesc~tzcs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30 Ja.nuar 1950
(Bundesoesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 12/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 14. Juli 1960 138 21. 7. 60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
584 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlung des Bundesremls,
Bundesgesefzbloff Teil III
Bisher erschienen:
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erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge-
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