566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 9 Abs. 2 des bremischen Urlaubsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1960 - 2 BvO 6/ 56 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des
bremischen Urlaubsgesetzes vom 4. Mai 1948 (Ge-
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 67) in
der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1949
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 71)
als Bundesrecht fortgilt, soweit er sich auf Arbei-
ter der Bundespost bezieht,
auf Antrag
des Landesarbeitsgerichts Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 2 des bremischen Urlaubsgesetzes vom
4. Mai 1948 (GBl. S. 67) in der Fassung vom
25. April 1949 (GBl. S. 71) ist insoweit Bundesrecht
geworden, als er sich auf Arbeiter der Bundespost
bezieht.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1950
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960 567
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 7 Nr. 3
und der Artikel 16 und 19 des Gesetzes über Maß-
nahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom „
1. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401)
auf Antrag
des Amtsgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in .der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19 des
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Kostenrechts vom 1. August 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 401) waren mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
568 Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf foLgende im Bundesanzei ger verkündet,e Rechtsverordnungen nachrichtlich
1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Führung der Grundbücher bei den Amts-
gerichten Dieburg, Gießen, Schlüchtern und Wiesbaden
Vom 13. Juli 1960 136 16. 7.60 17. 7.60
Verordnung zur Durchführunq einer Statistik des grenzüber•
schreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Vom 12. Juli 1960 135 16. 7.60 1. 9. 60
Verordnung zur Durchführung einer Statislik der Beförderung
von Personen zu Lande
Vom 12. Juli 1960 135 16. 7.60 1. 9. 60
Verordnung über die Gebühren für pharmazeutische Prüfungen
Vom 14. Juli 1960 136 19. 7.6,0 1. 7. 60
Verordnung TS Nr. 5/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeuqen
Vom 15. Juli 1960 137 20. 7.60 25. 7.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint -in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesuesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbeclingunuen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
561
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1960 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
16. 7. 60 Zweites Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Per-
sonen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
.Andert Bundesgesetzbl. Ill 242-1.
1. 7. 60 Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes als bundesunmittelbare Körper-
schaft des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
12. 7. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 2 des bremischen Urlaubsgesetzes 566
12. 7. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeige,r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 568
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) *)
Vom 16. Juli 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Hinterbliebene der in Nummer 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: genannten Personen sind
und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
Artikel I halt am 10. August 1955 im Geltungsbereich
Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, dieses Gesetzes hatten oder ihn vor diesem
die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb Zeitpunkt vorübergehend aus dem Geltungs-
der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) bereich dieses Gesetzes in das Ausland ver-
in Gewahrsam genommen wurden, in der Fassung legt hatten."
vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168) wird b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
wie folgt geändert und ergänzt:
,, (2) Von dem Stichtage des Absatzes 1 ist
1. § 1 wird wie folgt geändert: nicht betroffen, wer nach dem 10. August 1955
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: seinen Wohnsitz ode,r ständigen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-
,,(1) Leistungen nach Maßgabe der folgen-
men hat oder nimmt
den Vorschriften erhalten deutsche Staatsan-
gehörige und deutsche Volkszugehörige, 1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß
§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes
wenn sie
oder
1. nach dem 8. Mai 1945 in der sowje-
tischen Besatzungszone oder im 2. als Aussiedler im Sinne des § 1
sowjetisch besetzten Sektor von Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe-
Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 nengesetzes oder
Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset- 3. im Wege der Familienzusammen-
zes genannten Gebieten aus politi- führung gemäß § 94 Abs. 2 des
schen und nach freiheitlich-demo- Bundesvertriebenengesetzes, vor-
kratischer Auffassung von ihnen ausgesetzt, daß er mit einem Ange-
nicht zu vertretenden Gründen in hörigen zusammengeführt wird, der
Gewahrsam genommen wurden schon am 10. August 1955 im Gel-
oder tungsbereich dieses Gesetzes seinen
ständigen Aufenthalt hatte oder
2. Angehörige der in Nummer 1 ge-
unter § 10 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
nannten Personen sind oder
de,s Bundesvertriebenengesetzes
•) Bundesgeselzbl. III 242-1 fällt. II
Z 1997 A
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- innerhalb von sechs Monaten nach der Entlas-
sätze 3 und 4. sung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen
haben oder nehmen, erhalten in entsprechender
2. § 2 wird wie folgt geändert: Anwendung der Vorschriften des Heimkehrer-
gesetzes die dort vorgesehenen Hilfen und Ver-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
günstigungen, sofern ihnen nicht nach anderen
,, (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden Vorschriften Gleichartiges gewährt werden kann."
nicht gewährt an Personen,
1. die in den Gewahrsamsgebieten 6. § 9 a wird wie folgt geändert:
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herr- a) An die Stelle der bisherigen Uberschrift tritt
schenden politischen System erheb- als Uberschrift das Wort „Eingliederungs-
lich Vorschub geleistet haben, hilfen".
2. die während der Herrschaft des
Nationalsozialismus oder in den b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 ,, (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die
Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen nach dem 31 Dezember 1946 insgesamt län-
die Grundsätze qer Rechtsstaatlich- ger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten
keit oder Menschlichkeit verstoßen wurden, erhalten auf Antrag für jeden Ge-
haben; dies gilt insbesondere für wahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar
Personen, die durch ein deutsches 1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom dritten
Gericht im Geltungsbereich dieses Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar
Gesetzes wegen eines an Mithäft- 1949 ab, sechzig Deutsche Marle"
lingen begangenen Verbrechens c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
oder Vergehens rechtskräftig ver- ,, (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 5,
urteilt worden sind, 6, 7, 11 und 27 des Kriegsgefangenenentschä-
3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein digungsgesetzes gelten sinngemäß; die Aus-
deutsches Gericht im Geltungsbe- schließungsgründe des § 2 gelten auch für die
reich dieses Gesetzes zu einer Ge- Erben."
fängnisstrafe von mehr als drei
d) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
Jahren oder zu einer Zuchthaus-
strafe rechtskräftig verurteilt wor- ,, (3) Berechtigten nach Absatz 1 können
den sind, ferner nach Maßgabe der Haushaltsmittel des
Bundes und der Länder im Geltungsbereich
4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch
dieses Gesetzes
ein deutsches Gericht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes rechtskräf- Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung
tig die bürgerlichen Ehrenrechte ab- der wirtschaftlichen Existenz,
erkannt worden sind." Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum
und
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat
,, (2) Die Gewährung von Leistungen kann
versagt oder eingestellt werden, wenn der in entsprechender Anwendung der §§ 28
Berechtigte die freiheitliche demokratische bis 43 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
Grundordnung der Bundesrepublik Deutsch- gesetzes gewährt werden."
land oder des Landes Berlin bekämpft hat e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; er er-
oder bekämpft." hält folgende Fassung:
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: ,, (4) Leistungen, die nach den Richtlinien
,, (3) Die Gewährung von Leistungen kann für die Gewährung von Beihilfen an ehema-
versagt oder eingestellt werden, wenn der lige politische Häftlinge aus der sowjetischen
Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Besatzungszone und ihr gleichgestellten Ge-
Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch bieten vom 9. November 1955 (Bundesanzei-
dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständi- ger Nr. 229 vom 26. November 1955) oder
gen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas-
Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wie- sung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I
derum begründet." S. 168) bewilligt worden sind oder werden,
sind auf die nach Absatz 1 und 3 zu gewäh-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
renden entsprechenden Leistungen anzurech-
3. In § 5 wird der Absatz 2 gestrichen. nen."
4. § 7 wird gestrichen. f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; er er-
hält folgende Fassung:
5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,, (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
,, (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die ins- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
gesamt länger als zwölf Monate in Gewahrsam Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihen-
gehalten wurden und nach dem 9. August 1955 folge der Auszahlung der Leistung, auf die
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960 563
nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach (3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonen-
den Gesichlspunkten der sozialen Dringlich- flüchtling, möglichst ein politischer Häftling sein.
keit zu bestimmen. 11
(4) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der
Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die Ab-
7. Hinter § 9 a werden folgende Vorschriften ein- sätze 1 bis 3 entsprechend.
gefügt:
,,§ 9b (5) Die näheren Bestimmungen erlassen die
Zusätzliche Eingliederungshilfen Landesregierungen."
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Ge- 10. In § 12 werden die Worte „insbesondere bei
wahrsam genommen wurde nur wegen seines Dberschreitung der in § 9 a Abs. 1 vorgesehenen
persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, Frist" gestrichen.
erhält auf Antrag für die Zeit vom dritten Ge- 11. In § 14 werden die Worte „die sich am Stich-
wahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 tage in Gewahrsam befunden haben" gestrichen.
ab zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1
für jedes vollendete Gewahrsamsvierteljahr wei-
Artikel II
tere zweihunderfünfzig Deutsche Mark. Die Ab-
sätze 2 und 5 des § 9 a gelten auch für diese Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
Leistungen. 11
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-
laut des Häftlingshilfegesetzes in der neuen Fas-
8. § 10 wird wie folgt geändert: sung, die sich aus den Änderungen und Ergänzun-
gen in Artikel I ergibt, und unter neuer Paragra-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
phenfolge bekanntzumachen.
,, (2) Für die Gewährung der Hilfsmaßnah-
men nach § 9 sind die mit der Ausführung Artikel III
des Heimkehrergesetzes befaßten Behörden
und Stellen zuständig. Die für diese Behör- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. t
den und StelJen maßgebenden Bestimmungen und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgeset-
für das Verwaltungsverfahren gelten ent- zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
sprechend. Für die Gewährung der Leistun- auch im Land Berlin.
gen nach §§ 9 a und 9 b sind die von den
Landesregierungen bestimmten Stellen zu- A rtike 1 IV
ständig." Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vom dung in Kraft.
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239)
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
10. August 1954 (Bu~:desgesetzbl. I S. 239)" setz die gemäß Artikel 113 des Grundgesetzes er-
gestrichen. forderliche Zustimmung erteilt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „des Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
11
§ 9a durch die Worte „der §§ 9a und 9b 11
ersetzt.
Bonn, den 16. Juli 1960
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2
Abs. 3" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
Der Bundespräsident
e) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte ,,§ 2 Lübke
11
Abs. 3 durch die Worte,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
D e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e rs
9. Hinter § 10 werden folgende Vorschriften ein- Ludwig Erhard
gefügt:
,,§ 10a
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Ausschüsse Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
(1) Dber die Anträge auf Erteilung der Be- Der Bundesminister
scheinigung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewäh- für gesamtdeutsche Fragen
rung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b Lemmer
entscheidet die zuständige Behörde nach An-
hören eines Ausschusses. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
(2) Der Ausschuß besteht aus
Blank
1. dem Leiter der Behörde oder seinem
Beauftragten als dem Vorsitzenden, Der Bundesminister der Finanzen
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. E tzel
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes
als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vom 1. Juli 1960
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes sammlung rechtzeitig vorzulegen. Der Vorstand ver-
über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung tritt den Bundesluftschutzverband gerichtlich und
vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung.
der Fassung des § 3 des Gesetzes zur Errichtung des (4) Der Präsident beruft die Mitgliederversamm-
Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom lung und den Vorstand ein. Er führt in beiden
5. Dezember 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 893) wird mit Organen den Vorsitz.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(5) Dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied ob-
liegt die laufende Verwaltung. Es vertritt den Präsi-
§ 1 denten und führt die Beschlüsse des Vorstandes und,
Organe des Bundesluftschutzverbandes sind soweit der Vorstand nicht zuständig ist, die Be-
schlüsse der Mitgliederversammlung aus.
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 4
§ 2
Zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben des
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Bundesluftschutzverbandes können nach näherer Be-
1. den Erlaß und die Anderung der Satzung, stimmung der Satzung eine Bundeshauptstelle und
2. die Wahl und die Abberufung der nicht nachgeordnete Dienststellen, wie Landesstellen, Be-
vom Bund entsandten Vorstandsmitglieder, zirksstellen, Kreisstellen und Ortsstellen, einge-
3. die Wahl des Präsidenten, richtet werden.
4. die Entlastung des Vorstandes auf Grund
des Jahresberichts, § 5
5. die Beschlußfassung über den Haushalt im (1) Der Bundesluftschutzverband kann zur Erfül-
Rahmen der Beschlüsse des Bundestages lung der ihm obliegenden Aufgaben haupt- und
über den Gesamtzuschuß des Bundes, nebenamtliche Bedienstete sowie ehrenamtliche Hel-
6. die Entlastung des Vorstandes auf Grund fer beschäftigen. Die Einstellung der Angestellten
der Haushaltsrechnung. mit Vergütungsgruppe III TO.A und höher, die
(2) Die Mitgliederversammlung kann außerdem Höherstufung in eine der genannten Vergütungs-
über grundsätzliche Angelegenheiten beschließen, gruppen sowie die Berufung der Landesstellenleiter
und der Bezirksstellenleiter bedarf der Bestätigung
1. für die sie sich die Beschlußfassung im Ein-
des Bundesministers des Innern. Dies gilt auch für
zelfall vorbehält,
die Kündigung oder Abberufung, unbeschadet der
2. die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung Rechte aus dem Dienstverhältnis. Die Bestätigung
vorlegt. der Berufung, Kündigung oder Abberufung von Lan-
§ 3 des- und Bezirksstellenleitern wird irn Einvernehmen
mit dem zuständigen Landesminister (Senator)
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, erteilt.
von denen sechs durch die Mitgliederversammlung
(2) Näheres über die Einstellung von Bediensteten
auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
und die Verpflichtung von Helfern wird durch die
Hiervon entfallen auf den Bund, die Länder und die
Satzung bestimmt.
kommunalen Spitzenverbände je zwei Vertreter. Der
Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenver- (3) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten rich-
bände haben jeweils für ihre Vertreter das Vor- ten sich nach den für Bundesbedienstete geltenden
schlagsrecht. Der Bund entsendet das geschäftsfüh- Bestimmungen.
rende Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den § 6
Vorstandsmitgliedern der Länder und der kommu-
nalen Spitzenver.bände den Präsidenten. (1) Der Bundesluftschutzverband erhebt keine
Mitgliederbeiträge.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegen-
heiten des Bundesluftschutzverbandes, soweit nicht (2) Zur Durchführung der Aufgaben des Verban-
die Mitgliederversammlung zuständig ist oder sich des stellt der Bund Mittel im Rahmen seines Haus-
die Beschlußfassung im Einzelfoll vorbehält. Ange- haltsplanes zur Verfügung.
legenheiten von grundsätzlicher oder besonderer (3) Der Haushaltsplan des Verbandes ist dem Bun-
Bedeutung hat der Vorsl:und der Mitgliederver- deshaushalt als Anlage beizufügen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960 565
§ 7 zes zum Beitritt Berechtigten ihren Beitritt erklärt
(1) Auf die Aufstellung und Ausführung des haben, und leitet die Versammlung bis zur Wahl
Haushaltsplanes, auf die Kassen- und Buchführung eines Vorsitzenden.
sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
sind die bundesrechtlichen Bestimmungen entspre- § 9
chend anzuwenden. Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Die Entlastung des Vorstandes auf Grund der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Haushaltsrechnung erteilt die Mitgliederversamm- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des
lung nach Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Bundes- Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem Land
ministers des Innern und des Bundesministers der Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteilten
Finanzen. Ermächtigung auch im Land Berlin.
§ 8
Der Bundesminister des Innern beruft die erste § 10
Mitgliederversammlung des Verbandes ein, sobald Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ihm mindestens fünf der nach § 31 Abs. 1 des Geset- kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 9 Abs. 2 des bremischen Urlaubsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1960 - 2 BvO 6/ 56 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des
bremischen Urlaubsgesetzes vom 4. Mai 1948 (Ge-
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 67) in
der Fassung des Gesetzes vom 25. April 1949
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 71)
als Bundesrecht fortgilt, soweit er sich auf Arbei-
ter der Bundespost bezieht,
auf Antrag
des Landesarbeitsgerichts Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 2 des bremischen Urlaubsgesetzes vom
4. Mai 1948 (GBl. S. 67) in der Fassung vom
25. April 1949 (GBl. S. 71) ist insoweit Bundesrecht
geworden, als er sich auf Arbeiter der Bundespost
bezieht.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1950
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960 567
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 7 Nr. 3
und der Artikel 16 und 19 des Gesetzes über Maß-
nahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom „
1. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401)
auf Antrag
des Amtsgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in .der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19 des
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Kostenrechts vom 1. August 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 401) waren mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
568 Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf foLgende im Bundesanzei ger verkündet,e Rechtsverordnungen nachrichtlich
1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Führung der Grundbücher bei den Amts-
gerichten Dieburg, Gießen, Schlüchtern und Wiesbaden
Vom 13. Juli 1960 136 16. 7.60 17. 7.60
Verordnung zur Durchführunq einer Statistik des grenzüber•
schreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Vom 12. Juli 1960 135 16. 7.60 1. 9. 60
Verordnung zur Durchführung einer Statislik der Beförderung
von Personen zu Lande
Vom 12. Juli 1960 135 16. 7.60 1. 9. 60
Verordnung über die Gebühren für pharmazeutische Prüfungen
Vom 14. Juli 1960 136 19. 7.6,0 1. 7. 60
Verordnung TS Nr. 5/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeuqen
Vom 15. Juli 1960 137 20. 7.60 25. 7.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint -in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesuesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbeclingunuen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.