553
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1960 Nr. 36
Tag Inhalt z Seite
7. 7. 60 Neufassung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-
verkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
Dieser Nummer liegt eine Fortschreibung der Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III,
nach dem Stande vom 1. Juli 1960 bei.
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)
Vom 7. Juli 1960
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur
Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrs-
rechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft) in der ab 1. August 1960
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich
aus der oben angeführten Änderungsverordnung
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 39
des Gesetzes über die Beförderung von Personen
zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 21) und vom 12. September 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 573} in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland erlassen worden.
Bonn, den 7. Juli 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Z 1997 A
554 ' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)
in der Fassung vom 7. Juli 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
1. ABSCHNITT Höhenmaße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
All,g,eme<ine Vorschriften Hilfsgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Geltungsbereich ................................. . Verständi1gung mit dem Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . . 26
Grundforderung ................................. . 2 Elektrische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2. 0 m n i b u s an h ä n g e r u n d L a s t w a g e n 28
2. ABSCHNITT
Vorschriften über den Betrieb
4. ABSCHNITT
A. Betriebsleitung
Sondervorschriften für Linie1n- und
Verantwortlichkeit des Unternehmers ............. . 3 Droschken verkehr
Betriebsleiter 4
Auswärtige Unternehmer ........................ . 5 A. Gemeinsame Vorschrift
Meldepflicht .................................... . 6 Beförderungspflicht 29
Besitz der Vorschriften ........................... . 7
B. Linienverkehr
B. Fahrdienst Rauchen ........................................ . 30
Hinweisschilder für Schwerbeschädigte ............ . 31
Grundsatz ...................................... . 8
Haltestellen ..................................... . 32
Verhalten im Fahrdienst ......................... . 9
10 Kennzeichnung 33
Fundsachen ..................................... .
Dienstkleidung ............................. : .... . 11
C. Droscbkenverkehr
C. Benutzung der Fahrzeuge Droschkentarif 34
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 12 Fahrpreisanzeiger ............................... . 35
Verhalten der Fahrgäste ......................... . 13 Pflichten des Fahrers gegenüber dem Fahrgast ..... . 36
Beförderung von Gepäck und Tieren .............. . 14 Fahrweg ........................................ . 37
Leichenbeförderung .............................. . 15 Anlocken von Fahrgästen ........................ . 38
Kenntlichmachung als Droschke .................. . 39
Freizeichen ............................. • • • • • • • • • 40
D. Tarife und Fahrpläne, Wegstreckenzähler
Gepäckbeförderung .............................. . 41
Tarife und Fahrpläne ............................ . 16
Droschkenordnungen und Droschkenplätze ........ . 42
Wegstreckenzähler 17
5. ABSCHNITT
3. ABSCHNITT
Sondervorschriften übe,r die Untersuchungen
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
der Fahrzeuge
A. Bestimmungen für alle Fahrzeuge Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43
Grundregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Außerordentliche Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . . 44
Zulässige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Beschriftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Anhänger 21 6. ABSCHNITT
Schluß- und Ubergang·svorschriften
B. Sondervorschriften
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
1. Omnibusse Bundesbahn und Bundespost ..................... . 46
Stehpliitze 22 Zuwiderhandlungen ............................. . 47
Sitze irn Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960 555
1. ABSCHNITT stellen. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestel-
Allgemeine Vorschriften lung eines Betdebsleiters verlangen; dies soll ins-
besondere bei Unternehmen geschehen, in denen
§ 1 rngelmäßig mehr als 15 Fahrzeuge verwendet wer-
Geltungsbereich den, oder wenn Bedenken bestehen, dem Unter-
nehmer die aUeinige Leitung des Betriebs zu über-
Die Verordnung gilt für Kraftfahrunternehmen, lassen.
die den Vorschriften des Gesetzes übe:r die Beförde-
rung von Personen zu Lande unterHegen; hierzu (2) Bei großen Unternehmen können mehrere für
gehören auch Unternehmen, die Kraftfahrzeuge mit einz,elne Betriebszweige oder Betri,ebsstellen ver-
elektromotor1ischc'm Antrieb verwenden. Sie gilt antwortliche Betriebsleiter bestellt werden.
nicht für den Betrieb von Fahrzeugein, die mit (3) Der Betriebsleiter soll einen SteHvertret,er
tierischer Kraft fortbewegt werden.
haben.
§ 2 (4) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der
Be,stätigung durch di.e Genehmigungsbehörde. Die
Grundforderung Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche
(1) Kraftfahrbetriebe müssen den Anforderungen Eignung sowie die für die Verwaltung und tech-
entsprechen, die an ein dem öffentlichen Verkehr nische Leitung des Betriebs erforderlichen Kennt-
di,enendes Unternehmen zu stellen sind. niisse und Erfahrungen fehlen. DLe Genehmigungs-
(2) Für den Betrieb des Unternehmens sowie für behörde kann die Bestätigung aus wichtigen
Ausrüstung und Beschaffenheit dm Fahrzeuge sind Gründen wide,rrnf en.
Si,cherheH und Ordnung oberster Grundsatz.
§ 5
Auswärtige Unternehmer
Hat ein Unternehmer s,eiinen Wohnsitz nicht am
2. ABSCHNITT
Orte des Betriebssitzes, so kann di,e Genehmi,gungs-
Vorschriften über den Betrieb behörde verlangen, daß er einen am Orte de1s
Betriebssitzes ansässigen, ge,e,igneten Vertreter be-
A. B e ti i e b s 1e i tu n g
nennt, der dm Genehmigungsbehörde gegenüber
§ 3 für die dem Unternehmer obliegenden Pflichten ver-
antwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Unter-
Verantwortlichkeit des Unternehmers
nehmers nach § 3 wird durch di,e Besteillung eines
(1) Der Unternehmer ist für die Erfüllung der Vertreters nicht berührt.
Vorschriften dieser Verordnung veirantwortlich. Er
hat für ordnungsmäßige Betriebsführung sowie
dafür zu sorgen, daß sich die im Betrieb verwende- § 6
ten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebs- Meldepflicht
sicherem Zustand befinden. Er ist verpflichtet, be;i
de,r Auswahl der Betriebsbediensteten die nötige (1) Der Unternehmer oder der Betüehsleiter hat
Sorgfalt anzuwenden, und hat darauf zu sehen, daß der Genehmigungsbehörde sofort Meldung zu er-
die bei ihm beschäftigten Personen di,e für den statten
Betrieb des Unternehmens sowie die für die Be- 1. über Vorkommnisse, die ein besonderes
schaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge gelten- öffentLiches Aufsehen mregen,
den Vorschriften beachten.
2. über Unfälle, bei denen ein Mensch getöt,et
(2) In gleicher Weise ist der Unternehmeir für die oder schwer verletzt worden i1st,
BefoLgunig der von der Genehmigungsbehörde er-
lassenen allgemeinen oder besonderen Anordnun- 3. beim Linienverkehr über Betriebsstörungen
gen verantwortlich. von längerer Dauer als 24 Stunden.
(3) Soweit ,e;s nach den Größenverhältnissen de,s (2) Die Genehmigungsbehörde kann von der nach
Unternehmens erforderlich ist, soll de,r Unternehmer Absatz 1 Nr. 3 bestehenden Meldepflicht Ausnahmen
für di1e Handhabung des Dienstes eine Dienstan- zulassen.
weisung erlassen. Eine Dienstanweisung muß er-
§ 7
lassen werden, wenn eiin Betriebsleiter bestellt wird.
Besitz der Vorschriften
§ 4 Jeder Unte,mehmer und Betriebsleiter muß einen
Abdruck des Gesetzes, der Verordnung zur Durch-
Betriebsleiter
führung des Gesetzes - im folgenden Durchfüh-
(1) Zur Wahrnehmung der in § 3 bezeichneten rungsverordnung genannt- und dieser Verordnung
Aufgaben kann .der Unternehmer unbeschadet seiner sowie etwai,ger von der Genehmigungsbehörde
ei:genen Ve,rantwortlichkeit einen Betriebsleiter be- erlassener Vorschriften be.sitzein.
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B. Fahrdienst § 11
§ 8 Dienstkleidung
Grundsatz Die Genehmigungsbehörde kann einheitliche
Dienstkleidung für das Fahrpersonal vorschreiben.
(1) Der Fahrer hat bei der Führung und Bedienung
des Fahrzeugs die besondere Sorgfalt anzuwenden,
die sich daraus ergibt, daß ihm beruflich andere C. Benutzung der Fahrzeuge
Personen zur sicheren Beförderung anvertraut § 12
werden.
Von der Beförderung ausgesdllossene Personen
(2) Hinsichtlich der Höchstdauer der täglichen
Lenkung von Kraftfahrzeugen wird auf § 15 a der Personen, welche die Sicherheit und Ordnung des
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, hinsichtlich Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, dürfen
der Arbeitszeit der Fahrer auf die Arbeitszeitord- nicht befördert werden. Das gilt insbesondere für
nung und die hi:erzu ergangenen Ausführungsvor- 1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden
schriften verwiesen. oder ansteckenden Krankheiten,
§ 9 2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd-
liche oder ätzende Stoffe mit sich führen,
Verhalten im Fahrdienst
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, soweit
(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dien- sie zur Mitführung solcher Waffen nicht amt-
stes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu ver- lich befugt sind.
halten.
§ 13
(2) Dem Fahrer ist untersagt,
Verhalten der Fahrgäste
1. während des Dienstes und der Dienstbereit-
schaft geistige Getränke oder andere be- (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung
rauschende Mittel zu sich zu nehmen; e-r der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebs-
darf bei Antritt der Fahrt nicht unter Wir- einrichtungen so zu verhalten, wie es die Sidlerheit
kung von geistigen Getränken oder von und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf
anderen berauschenden Mitteln stehen, andere gebieten.
2. sich während des Fahrens mit den Fahr- (2) Den Fahrgästen . ist insbesondere untersagt,
gästen zu unterhalten oder Mikrophone 1. sich mit dem Fahrer während des Fahrens
von Ubertragungsanlagen zu besprechen; zu unterhalten,
er darf, auch bei Ve-rwendung von Uber-
2. die Türen während des Fahrens eigen-
tragungsanlag 2n, lediglich die Haltestellen
mächtig zu öffnen,
ansagen und betriebliche Hinweise geben
und empfangen, 3. während des Fahrens auf- oder abzusprin-
gen,
3. Fahrten auszuführen, solange er oder ein
Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft 4. ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeich-
an einer anzeigepflichtigen Krankheit (Ver- netes Fahrzeug zu betreten.
ordnung zur Bekämpfung übertragbarer (3) Den allgemeinen Anordnungen der Genehmi-
Krankheiten vom 1. Dezember 1938 - gungsbehörde und den von ihr genehmigten Anord-
Reichsgesetzbl. I S. 1721) leidet, es sei denn, nungen des Unternehmers ist Folge zu leisten. Das
daß er durch ärztliches Zeugnis nachweist, gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicher-
daß keine Gefahr einer Ubertragung der heit und Ordnung ergehenden Anordnungen des
Krankheit besteht, Fahrpersonals.
4. während der Beförderung von Fahrgästen (4) Die Genehmigungsbehörde kann anordnen,
zu rauchen. daß die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Ver-
(3) Wird ein Fahrer von Krankheiten betroffen, bote und Anordnungen in den Fahrzeugen ausge-
die seine ELgnung als Kraftfahrzeugführer beein- hängt werden.
trächtigen, so darf er bis zu ihrer Behebung keine § 14
Fahrten ausführen. Derartige Erkrankungen sind
Beförderung von Gepäck und Tieren
dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
(1) Durch die Beförderung von Gepäck oder
(4) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gelten auch für Schaff-
Tieren dürfen Verkehr und Betrieb rni,cht gefährdet
ner. Für Reisebegleiter gilt Absatz 2 Nr. 3.
oder behindert werden. Insbesondere darf die Be-
nutzung der Durchgänge sowie das Ein- und Aus-
§ 10 steigen nicht erschwert werden.
Fundsadlen (2) Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht unterge-
Nach Beendigung der Fahrt haben Fahrer oder bracht werden.
Schaffner festzustellen, ob Gegenstände zurückge- § 15
blieben sind. Fundstücke sind, soweit nicht der Ver- Leidlenbeförderung
lierer alsbald ermittelt werden kann, binnen 24
Stunden an die Ortspolizeibehörde abzugeben. Für Die Beförderung von Leichen in Fahrzeugen, die
größere Linienuntennehmen kann die Genehmi- zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ist
gungsbehörde eine andere Regelung treffen. verboten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960 551
D. Tarife und Fahrpläne, B. Sonde rvo r s eh ri f ten
Wegstreckenzähler
1. Omnibusse
§ 16
§ 22
Tarife und Fahrpläne
Stehplätze
Behördlich fos bgesetzte oder genehmigte Tarife
(Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen) Stehplätze sind nur bei im Linienverkehr ver-
und Fahrpläne sind in den Fahrzeugen mitzuführen wendeten Fahrzeugen zulässig.
und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.
§ 23
§ 17 Sitze im Gang
Wegstreckenzähler Sitze im Gang sind nur zulässig im Berufsverkehr,
Kraftfahrzeuge, die im Mietwagenverkehr ver- wenn ein Fahrgastwechs·el nicht stattfindet.
wendet werden, müssen mit e,inem geeichten We,g-
streckenzähler ausgerüstet 5,ein. We,gstreckenzähler § 24
müssen im Fahrzeug so angebracht s,e,in, daß ihre Höhenmaße
Amzeige lekht ablesbar i1st.
(1) Bei den im Linienverkehr verwendeten Fahr-
zeugen mit mehr als 14 Fahrigastsitzplätzen und in
Fahrzeugen mit Stehplätzen (§ 22) muß die Höhe
3. ABSCHNITT de:S Innenraumes für Durchgänge und Stehplätze
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge mindestens 1800 Millimeter, für Plattformen min-
destens 1900 Millimeter über dem Fußboden be-
A. Bestimmungen für alle Fahrzeuge tragen.
(2) Für Doppeldeckomnibusse kann die Genehmi-
§ 18
gungsbehörde g eringere Maße zulassen.
1
Grundregel
Für die dieser Verordnung unterliegenden Fahr- § 25
zeuge gelten neben den allgemeinen Vorschriften Hilfsgerät
über Bau und Ausrüstung die nachfolgenden beson-
deren Bestimmungen. Bei der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Hilfsgerät
ist auf Geländeschwierigkeiten, auf die Straßenver-
§ 19 hältnis:Se, ferner auf die Jahreszeit und die Wetter-
Zulässige Fahrzeuge la,ge Rücksicht zu nehmen. Insbesondere s,ind, wenn
es die Umstände angeze.igt erscheinen lassen,
(1) Die dN Personenbeförderung dienenden Fahr- Schneeketten, Spaten und Hacke sowie ein Ab-
zeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier schleppseil mitzuführen.
Räder haben.
§ 26
(2) Droschken müssen auf jeder Längsseite zwei
Türen habe1n. Verständigung mit dem Fahrzeugführer
§ 20 Vom Schaffner oder Beigleiter zum Fahrneug-
führer muß e1i1ne si.chere Verständigung möglich sein.
Beschriftung
(1) Bei Omnföussen sind auf beiden Seiten des § 27
Fahrzeugs Namen und Betriebssitz des Unternehmers
anzuschreiben. Elektrische Anlagen
(2) Bei Droschken sind die gleichen Angaben (1) Elektrische Anlagen für elektrisch angetrie-
sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs im bene Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß bei
Wageninnern an einer für den Fahr,gast gut sicht- bestimmunigsgemäßem Betrieb weder Personen ver-
baren Stelle anzuschreiben. letzt noch Sachen beschädigt werden können.
(3) Die Angaben müssen eindeuüg und gut le,sbar (2) Die elektrische Arbeit kann von Kraftwerken,
se1in. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften die dem Unternehmer nicht gehören, bezogen wer-
und dergleichen, auch durch Reklame, nicht beein- -den, wenn die Kraftwerke
trächtigt werden. 1. den Anforde•rungen des Betriebs von Ober-
leitungsomnibussen dauernd mit der nöti-
(4) Die Auß,enflächen von Personenwagen dürfen
gen Sicherheit entspmchen können,
für Reklamezwecke nicht verwendet werden.
2. sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen
der für den Betrie,b der Oberleitungsomni-
§ 21
busse wichtigen Ener,gieanlagen durch den
Anhänger Unternehmer oder die Aufsichtsbehörde
Die Beförderung von Personen mit Anhängern, zuzulassen.
die von Personenwagen gezogen werden, ist ver- (3) Für das Anbringen oder Errichten von Ha1te-
boten. vorrichtungen für die Oberleitung gelten die Be-
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stimmungen über die Duldung öffentliche,r Vorrich- § 31
tungen auf Grundstücken und an Baulichkeiten in
Hinweisschilder für Schwerbeschädigte
§ 3 der Straßenverkehrs-Ordnung sinngemäß.
Für Schwerbeschädi,gte sind Sitzplätze durch
Schilder mit schwarz,er Schrift auf gelbem Grund
2. Omnihusanhänger und Lastwagen kenntlich zu machen.
§ 28 § 32
(1) Auf Omnibusanhänge.r sind die nachstehend Haltestellen
bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen- (1) Die Straßenverkehrsbehörde setzt die Laige
den: der Haltestellen nach Maßgabe de•s genehmi.gten
§ 22 (Stehpldtze) Fahrplans entsprechend den Erforde,rnissen des Be·-
§ 23 (Sitze im Gang) triebs und des Verkehrs fest; Polizei und Straßen-
§ 24 (Höhenmaße)
baubehörde sind vorher zu hören. Der Unternehmer
hat die Haltestellen durch die vorg'e!Schriebenen
§ 25 (Hilfsgerät)
Haltestellenze ichen kenntlich zu machen.
1
§ 30 (Rauchen).
(2) An verkehrs,reichen Halteste.Uen im inner-
§ 61 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt un-
städtischen Verkehr sind Behälter zum Abwerfelil
berührt. benutzter Fahrscheine anzubringen.
(2) Auf Lastwagen sind die nachstehend beze,ich-
nete1n Vorschriften entsprechend anzuwenden: § 33
§ 20 (Beschriftung) Kennzeichnung
§ 23 (Sitze im Gang)
(1) Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen
§ 24 (Höhenmaße) für Linien nicht ve.rwendet we.rden.
§ 25 (Hilfsgerät).
(2) Jedes Fahrzeug oder jede,r Zug mite1inander
§ 34 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt. verbundener Fahrzeuge muß vorn ein Zielschild
traigen. Das Zielschild ist auch an der rechten Längs-
seiite und an der Rückseite des Fahrzeugs zu führen;
an der Rücks,eite genügt auch die Führung de,r
4. ABSCHNITT Lirnien-Nummer. Bei Zügen entfällt die Kennzedch-
nung an der Rückseite des ziehenden Fahrzeugs und
Sondervorschriften
an der Stirnseite des Anhängers. Die Kennzeichnun-
für Linien- und Droschkenverkehr
gen müss,en auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
Die Genehmigungsbehörde oder die von ihr be-
A. Ge m e i n s a m e V o r s c h r i f t stimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen
zulass ein.
§ 29
Beförderungspflicht C. Droschkenverkehr
(1) Im Linien- und Droschkenverkehr ist de,r § 34
Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn Droschkentarif
1. den ,geltenden Beförderungsbedingungen Die behördlich festgesetzten Beförderungspreise
und den behördlichen oder behördlich ge- (Tarife} gelten für Fahrten innerhalb des Bezirks
nehmigten Anordnungen entsprochen wird; der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungs-
2. di e Beförderung mit den regelmäßigen
1 behörde kann Vorschriften darüber erlassen, wel-
Beförderungsmitteln mö,glich ist und che Beförderungspreise für Fahrten über die Gren-
zen ihres Bezirks gelten.
3. die Beförderung nicht durch Umstände v,e,r-
hindert wird, dii,e der Unternehmer nicht § 35
abwenden konrnte und denen e,r auch nicht
abzuhelfen vermochte. Fahrpreisanzeiger
(1) Droschken sind mit geeichten Fahrpreisanzei-
(2) Im Droschkenvmkehr besteht di,e Beförde·-
gern (Taxameteruhren) auszurüsten, welche die nach
rungspflicht nur für Fahrten innerhalb des Geltung:s-
§ 32 des Gesetzes festgesetzten Beförderungspreise
bereichs de,r behördlich festgesetzten Beförderungs-
· für die zurückgelegte Fahrstrecke anzeigen. Der
prnise.
Fahrpreisanzeiger kann mit einem Quittungsdrucker
verbunden sein. Bei Fahrzeugen, die zum Droschken-
und Mietwagenverkehr zugelassen sind, kann die
B. Li n i e n v e r k e h r
Genehmigungsbehörde die Verwendung eines Weg-
§ 30 streckenzählers an Stelle des Fahrpreisanzeigers ge-
statten, wenn das Fahrzeug nur in geringem Umfang
Rauchen
für Droschkenverkehr verwendet wird. Ausschließ-
In Omnibussen da.rf nur in den besonde,rs ge- lich zum Mietwagenverkehr zugelassene Fahrzeuge
kennzeiichne>ten Wagen oder Wagenteiilen ge,raucht dürfen nicht mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerü-
werden. stet sein.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960 559
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen § 40
1. den behördlich festgesetzten Beförderungs- Freizeichen
preis,
2. die Tarifstufe, (1) Nicht besetzte Droschken sind durch die Be-
zeichnung „FREI" kenntlich zu machen; sie ist im
3. etwaige Zuschläge.
Bereich der Windschutzscheibe anzubringen und bei
(3) Ein anderer als der behördlich festgesetzte Dunkelheit zu beleuchten.
und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförde-
(2) Freizeichen müssen so beschaffen und ange-
rungspreis darf nicht gefordert werden.
ordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern oder
(4) Der Fahrgast muß die Angaben des Fahrpreis- gefährden.
anzeigers jederzeit leicht ablesen können. Bei Dun-
kelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten. (3) Fahrzeuge, die außer für den Droschkenver-
kehr auch für den Mietwagenverkehr genehmigt
(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der sind, brauchen kein Freizeichen zu führen, wenn sie
tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahre- nur in geringem Umfang für den Droschkenverkehr
nen Strecke berechnet. verwendet werden.
(6) Fahrpreisanzeiger müssen so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern § 41
oder gefährden.
Gepäckbeförderung
§ 36 Droschken müssen bis zu 50 kg Gepäck mitnehmen
können.
Pflichten des Fahrers gegenüber dem Fahrgast
(1) Droschkenfahrer sollen den Fahrgästen beim § 42
Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich sein. Auf Droschkenordnungen und Droschkenplätze
Verlangen sind die Fenster und, soweit dies nach
der Bauart des Fahrzeugs möglich ist, das Verdeck Droschkenordnungen werden nach Landesrecht
zu öffnen oder zu schließen. erlassen. Die Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung über die Kennzeichnung von Droschken-
(2) Der Fahrgast kann eine Quittung über den Be- plätzen bleiben unberührt.
förderungspreis ver langen.
§ 37
5. ABSCHNITT
Fahrweg
Sondervorschriften
Der Droschkenfahrer hat den kürzesten Weg zum über die Untersuchungen der Fahrzeuge
Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas
anderes bestimmt. § 43
§ 38
Hauptuntersuchungen
Anlocken von Fahrgästen (1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Das Anlocken von Fahrgästen ist verboten. ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug den ,Vor-
schriften dieser Verordnung entspricht.
§ 39
(2) Nach den Untersuchungen hat der Unterneh-
Kenntlichmachung als Droschke der das Prüfbuch unverzüglich der Genehmigungs-
behörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(1) Droschken müssen kenntlich gemacht sein
1. durch einen Anstrich in schwarzer Farbe,
§ 44
2. durch ein auf dem Dach der Droschke fest
angebrachtes, nach vorn und hinten wirken- Außerordentliche Hauptuntersuchungen
des, bei Dunkelheit zu beleuchtendes Schild (1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Un-
mit der in gelber Farbe auf schwarzem ternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten
Grund versehenen Aufschrift „TAXI". In eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahr-
der Aufschrift müssen betragen zeugs zu veranlassen.
die Buchstabenhöhe mindestens 50 Milli-
meter bis höchstens 70 Millimeter, (2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine All-
gemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordent-
die Strichstärke mindestens 10 Millimeter liche Hauptuntersuchung darauf beschränkt werden,
bis höchstens 14 Millimeter. ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
(2) Fahrzeuge, die außer für den Droschkenver- Ist die Dbereinstimmung mit dieser Verordnung bei
kehr auch für den Mietwagenverkehr genehmigt Erteilung der Allgemeinen BE!triebserlaubnis fest-
sind, unterlierJen den Vorschriften des Absatzes 1 gestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies
nicht, wenn sie nur in geringem Umfang für den durch Vermerk im Prüfbuch, so kann die Unter-
Droschken verkehr verwendet werden. suchung unterbleiben.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
6. ABSCHNITT (3) Im übrigen erlassen die Deutsche Bundesbahn
Schluß- und Ubergangsvorschriften und die Deutsche Bundespost die für die Durchfüh-
rung ihrer Personenkraftverkehrsdienste erforder-
§ 45 lichen Vorschriften selbst.
Ausnahmen
Ausnahmen können genehmigen § 47
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder Zuwiderhandlungen
von ihnen bestimmte Stellen von allen Vor-
schriften dieser Verordnung in bestimmten Ein- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die-
zelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne ser Verordnung oder gegen die auf Grund dieser
Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkun- Verordnung erlassenen Vorschriften und Anord-
gen sich nicht auf das Gebiet des Landes be- nungen werden nach § 41 des Gesetzes bestraft, so-
schränken und eine einheitliche Entscheidung weit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere
erforderlich ist, Strafe verwirkt ist.
2. der Bundesminister für Verkehr von allen Vor- § 48
schriften dieser Verordnung, sofern nicht die
Inkrafttreten
Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind;
allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch (1) Die Verordnung tritt am 1. April 1939*) in
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Kraft.
desrates nach Anhören der zuständigen ober- (2) Nachstehend bezeichnete Vorschriften treten
sten Landesbehörden. erst in folgenden Zeitpunkten in Kraft:
§ 17 am 1. Juli 1961,
§ 46
§ 19 Abs. 2 für Fahrzeuge, die am 1. August
Bundesbahn und Bundespost 1960 als Droschken eingesetzt waren, am
(1) Für die Kraftomnibusse der Deutschen Bun- 1. Juli 1964,
desbahn und der Deutschen Bundespost gelten nur § 31 am 1. Oktober 1960 mit der Maßgabe, daß
die Vorschriften der §§ 17 und 31 sowie die Vor- vorhandene Schilder mit schwarzer Schrift
schriften des 3. Abschnitts dieser Verordnung mit auf weißem Grund weiter verwendet
Ausnahme des § 20 und mit der Maßgabe, daß die werden dürfen,
den Genehmigungsbehörden in § 24 Abs. 2 über- § 33 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 1961,
tragene Befugnis von der Deutschen Bundesbahn § 39 am 1. Juli 1961.
und der Deutschen Bundespost ausgeübt wird.
*) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen
(2) Für Haltestellen gilt § 32 Abs. 1. Fassung vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231).
Heraus q e b er Dei Bundesminister der Justiz - Ver I a q Bundesa111.e1ge1 Verlagsges m b. H., Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei.
Das Bundt!sqesetzblalt Prschcmt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertigun~J verkündet In Teil llJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 19:J8 (ßundcsql'Sl'lzbl 1 S 437) nach Sachqebieten qeordnet veroffentlicht Bezugsbedmgunqen für Teil III durch den Verlag.
Bez.nqsbcd1nqt11HJPn .lür Teil I und II Ln u f ende r ß e zu q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-
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