552 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeig~r Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durch-
führung der Interzonenüberwachungsverordnung
Vom 28. Juni 1960 127 6. 7.60 7. 7.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch di)n Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandqebühr DM 0,20
485
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 J\usµ;cµ;ehen zu Bonn am 21. Juli 1960 Nr. 35
Ta~J Inhalt: Seite
7. 7. 60 Verordnung zur Ändcnmg von Vorsduiften des Straßenverkehrsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
Hinweis auf V<'rkünclunqc~n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
Verordnung zur Änderung
von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
Vom 7. Juli 1960
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
nehmen im Personenverkehr
Artikel 2: Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 4: Anderung der Verordnung über die Uberwachung von gewerbs-
rn,jßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und
Kn1ftriidern
Artikel 5: Erqünzung der F,:ilu1ehrerverordnung
Artikel 6: Änderung der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung
Arl.i kel 7: Neufassung der Slraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Ver-
onlnunrJ über den Betrieb von Kraftfahrunlernehmen im Personen-
verkehr
Arlikel 8: Geltung im Land Berlin
/\ rl ikeJ 9: Anwe:ndung im Sc1mland
Arlikc~l 10: lnkrnfttrcten diese::r Verordnung, Außerkrafttreten anderer Vor-
schriflen
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- Artikel 1
gesetzes, des Artikels V Nr. 4 des Gesetzes vom
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
7. November 1939 über die Einführung der Pflicht-
unternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar
versicherung für K ratttah rzeughalter und zur Ände- 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) wird wie folgt ge-
rung des Gesetzes über den Verk~ehr mit Kraft-
ändert:
fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag (Reichsgesetzbl. I S. 2223), ferner 1. § 1 erhält folgende Fassung:
des § 39 des Gesetzes übt~r die Beförderung von
,,§ 1
Personen zu Lande in der FcJssung vom 6, Dezember
1937 (Reichsqr~setzbl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952 Geltungsbereich
(Bundesgesetzbl. I S. 21) und vom 12. September 1955 Die Verordnung gilt für Kraftfahrunterneh-
(Bundesqesctzbl. l S. 5r{) in V crbindung mit Ar- men, die den Vorschriften des Gesetzes über die
tikel 129 Ahs. 1 S,itz 1 des für die Beförderung von Personen zu Lande unterliegen;
Bundesrepublik Dc~utschlrmd wird mit Zuslimmung hierzu gehören auch Unternehmen, die Kraft-
des Bundesrnles verordnet: fahrzeuge mit elektromotorischem Antrieb ver-
Z 1997 A
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wenden. Sie gilt nicht für den Betrieb von Fahr- kenzähler müssen im Fahrzeug so angebracht
zeug(m, die mit tierischer Kraft fortbewegt sein, daß ihre Anzeige leicht ablesbar ist."
werden."
10. § 32 erhält folgende Fassung:
2. In § 3 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.
,,§ 32
3. § 8 wird wie folgt gelindert: Zulässige Fahrzeuge
a) In Absatz 1 werden die Worte „die allgemei- (1) Die der Personenbeförderung dienenden
nen Verkehrsvorschriften zu beachten und" Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und
gestrichen und das Wort „diejenige" durch vier Räder haben.
das Wort „die" ersetzt.
(2) Droschken müssen auf jeder Längsseite
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zwei Türen haben."
,, (2) Hinsichtlich der Höchstdauer der täg- 11. Die §§ 33 bis 37 werden aufgehoben.
lichem Lenkung von Kraftfahrzeugen wird auf 12. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „und Last-
§ 15 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
wagen" gestrichen.
nung, hinsichtlich der Arbeitszeit der Fahrer
auf die Arbeitszeitordnung und die hierzu 13. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.
ergangenen Ausführungsvorschriften ver-
14. § 42 erhält folgende Fassung:
wiesen."
,,§ 42
4. Die § § 9 bis 19 einschließlich ihrer Uberschrift
Anhänger
,, 1. Besonderer Ausweis" werden aufgehoben.
Die Beförderung von Personen mit Anhängern,
5. Die Uberschrift vor § 20 „2. Pflichten des Fahr- die von Personenwagen gezogen werden, ist ver-
personals" wird gestrichen. boten."
6. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 15. In der Uberschrift vor § 43 werden die Worte
,, (2) Dem Fahrer ist untersagt, ,, und Anhänger" gestrichen.
1. während des Dienstes und der Dienst- 16. Die §§ 43 bis 47 werden aufgehoben.
bereitschaft geistige Getränke oder an-
dere berauschende Mittel zu sich zu 17. § 48 erhält folgende Fassung:
nehmen; er darf bei Antritt der Fahrt
,,§ 48
nicht unter Wirkung von geistigen Ge-
tränken oder von anderen berauschen- Stehplätze
den Mitteln stehen, Stehplätze sind nur bei im Linienverkehr ver-
2. sich während des Fahrens mit den wendeten Fahrzeugen zulässig."
Fahrgästen zu unterhalten oder Mikro- 18. § 49 erhält folgende Fassung:
phone von Ubertragunqsanlagen zu
besprechen; er darf, auch bei Verwen- ,,§ 49
dung von Ubertragungsanlagen, ledig- Sitze im Gang
lich die Haltestellen ansagen und be- Sitze im Gang sind nur zulässig im Beruf sver-
triebliche Hinweise geben und emp- kehr, wenn ein Fahrgastwechsel nicht statt-
fangen, findet."
3. Fahrten auszuführen, solange er oder
19. § 50 erhält folgende Fassung:
ein Mitglied seiner häuslichen Gemein-
sehaf t an einer anzeigepflichtigen ,,§ 50
Krankheit (Verordnung zur Bekämp- Höhenmaße
fung übertragbarer Krankheiten vom (1) Bei den im Linienverkehr verwendeten
1. Dezember 1938 - Reichsgesetzbl. I Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgastsitzplätzen
S. 1721) leidet, es sei denn, daß er und in Fahrzeugen mit Stehplätzeri (§ 48) muß
durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß die Höhe des Innenraumes für Durchgänge und
keine Gefahr einer Ubertragung der Stehplätze mindestens 1800 Millimeter, für Platt-
Krankheit besteht, formen mindestens 1900 Millimeter über dem
4. während der Beförderung von Fahr- Fußboden betragen.
gästen zu rauchen."
(2) Für Doppeldeckomnibusse kann die Geneh-
1. § 21 wird aufgehoben. migungsbehörde geringere Maße zulassen."
8. § 26 wird aufgehoben. 20. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.
9. § 30 erhält folgende Fassung: 21. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 30 ,,§ 57
Wegstreckenzähler Verständigung mit dem Fahrzeugführer
Kraftfahrzeuge, die im Mietwagenverkehr ver- Vom Schaffner oder Begleiter zum Fahrzeug-
wendet werden, müssen mit einem geeichten führer muß eine sichere Verständigung möglich
Wegstreckenzähler ausgerüstet sein. Wegstrek- sein."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 487
22. Die §§ 58 bis 60 werden auf gehoben. zeugs zu führen; an der Rückseite genügt auch
die Führung der Linien-Nummer. Bei Zügen ent-
23. § 61 wird wie folgt geändert: fällt die Kennzeichnung an der Rückseite des
a) Die Uberschrift erhält die Fassung: ,,Elek- ziehenden Fahrzeugs und an der Stirnseite des
trische Anlagen". Anhängers. Die Kennzeichnungen müssen auch
b) Absatz 1 erhäJt folgende Fassung: bei Dunkelheit erkennbar sein. Die Genehmi-
"(l) Elektrische Anlagen für elektrisch an- gungsbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
getriebene Omnibusse müssen so beschaffen hörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen."
sein, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb 30. § 67 wird aufgehoben.
weder Personen V(:rlelzt noch Sachen beschä-
31. § 69 wird wie folgt geändert:
digt werden können."
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wegstrecken-
c) In Absatz 3 werden die beiden letzten Sätze
messers" durch das Wort „Wegstreckenzäh-
ges lrichen.
lers" ersetzt und folgender Satz angefügt:
24. Die Ubmschrirt vor § 62 erhült folgende Fas- ,,Ausschließlich zum Mietwagenverkehr zu-
sung: 112, Omnihusanhünger und Lastwagen". gelassene Fahrzeuge dürfen nicht mit einem
Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein."
25. § 62 erhäJt folgende Fassung:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11§ 62
,, (4) Der Fahrgast muß die Angaben des
(1) Auf Omnibusanhüngcr sind die nachste- Fahrpreisanzeigers jederzeit leicht ablesen
hend bezeichneten Vorschriften entsprechend an- können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisan-
zuwenden: zeiger zu beleuchten."
§ 48 (Stchpltitze)
c) Als Absatz 6 wird angefügt:
§ 49 (Silze im Gang)
,, (6) Fahrpreisanzeiger müssen so beschaf-
§ 50 (Höhenmaße)
fen und angeordnet sein, daß sie Fahrgäste
§ 56 (Hilfsgerät) nicht behindern oder gefährden."
§ 64 (Rauchen).
§ 61 der Straßcnvcrke:hrs-Zulassungs-Ordnung 32. § 73 erhält folgende Fassung:
bleibt unberührt. ,,§ 73
(2) Auf Lastwagen sind die nachstehend be- Kenntlichmachung als Droschke
zeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-
den: (1) Droschken müssen kenntlich gemacht sein
§ 38 (Beschriftung) 1. durch einen Anstrich in schwarzer Farbe,
§ 49 (Sitze im Gang) 2. durch ein auf dem Dach der Droschke
§ 50 (Höhenmaße) fest angebrachtes, nach vorn und hinten
§ 56 (Hilfsgerät). wirkendes, bei Dunkelheit zu beleuch-
tendes Schild mit der in gelber Farbe
§ 34 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt ~nbe-
rührt." auf schwarzem Grund versehenen Auf-
schrift „TAXI". In der Auf schritt müssen
26. In § 64 werden die Worte II und Omnibusanhän- betragen
gern" gestrichen. die Buchstabenhöhe mindestens 50
Millimeter bis höchstens 70 Milli-
27. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:
meter,
,,§ 64 a
die Strichstärke mindestens 10 Milli-
Hinweisschilder nr Schwerbeschädigte meter bis höchstens 14 Millimeter.
Für Schwerbeschädigte sind Sitzplätze durch
(2) Fahrzeuge, die außer für den Droschken-
Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund
verkehr auch für den Mietwagenverkehr geneh-
kenntlich zu machen."
migt sind, unterliegen den Vorschriften des
28. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Absatzes 1 nicht, wenn sie nur in geringem Um-
11 (1) Die Straßenverkehrsbehörde setzt die fang für den Droschkenverkehr verwendet
Lage der Haltestellen nach Maßgabe des geneh- werden."
migten Fahrplans entsprechend den Erfordernis-
33. § 74 erhält folgende Fassung:
sen des Betriebs und des Verkehrs fest; Polizei
und Straßenbaubebörde sind vorher zu hören. ,,§ 74
Der Unternehmer hat die Haltestellen durch die Freizeichen
vorgeschriebenen I-Ialtestellenzeichen kenntlich
zu machen." (1) Nicht besetzte Droschken sind durch die
Bezeichnung „FREI" kenntlich zu machen; sie ist
29. § 66 Abs. 2 crhüll fol~Jendc Fassung: im Bereich der Windschutzscheibe anzubringen
,, (2) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug mitein- und bei Dunkelheit zu beleuchten.
ander verlrnndener Fahrzeuqe muß vorn ein Ziel- (2) Freizeichen müssen so beschaffen und an-
schild tragen. Das Zielschild ist auch an der rech- geordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern
ten Längsseite und an der Rückseite des Fahr- oder gefährden.
488 Bunde.sg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Fahrzeuge, die außer für den Droschken- stimmte einzelne Antragsteller, es sei denn,
verkehr üuch für den Mietwagen verkehr geneh- daß die Auswirkungen sich nicht auf das
migt sind, brauchen kein Freizeichen zu führen, Gebiet des Landes beschränken und eine
wenn sie nur in fJE~rinqem Umfang für den einheitliche Entscheidung erforderlich ist,
Droschkcnverkchr verwendet werden."
2. der Bundesminister für Verkehr von allen
Vorschriften dieser Verordnung, sofern
34. § 76 erh~ilt fol(Jende Fassung:
nicht die Landesbehörden nach Nummer 1
,,§ 76 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen be-
Droschkenordnunuen und Droschkenplätze stimmt er durch Red1tsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nach Anhören
Droschkenordnun9en werden nach Landesrecht der zuständigen obersten Landesbehörden."
erlassen. Die Vorschrifl.en der Straßenverkehrs-
Ordnung über die Kennzeichnung von Drosch- 42. § 90 erhält folgende Fassung:
kenplätzen bleiben unberührt."
,,§ 90
35. Die Uberschrift des 5. Abschnitts vor § 77 erhält Bundesbahn und Bundespost
folgende Fassung: ,,Sondervorschriften über die (1) Für die Kraftomnibusse der Deutschen
Untersuchungen der Fahrzeuge". Bundesbahn und der Deutschen Bundespost gel-
ten nur die Vorschriften der § § 30 und 64 a sowie
36. § 77 erhält folgende Fassung:
die Vorschriften des 3. Abschnitts dieser Ver-
,,§ 77 ordnung mit Ausnahme des § 38 und mit der
Hauptuntersuchungen Maßgabe, daß die den Genehmigungsbehörden
in § 50 Abs. 2 übertragene Befugnis von der
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahr-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
zeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
despost ausgeübt wird.
Ordnung ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. (2) Für Haltestellen gilt § 65 Abs. 1.
(2) Nacl~ den Untersuchungen hat der Unter- (3) Im übrigen erlassen die Deutsche Bundes-
nehmer das Prüfbuch unverzüglich der Geneh- bahn und die Deutsche Bundespost die für die
migungsbehörde zur Kenntnisnahme vorzu- Durchführung ihrer Personenkraftverkehrs-
legen." dienste erforderlichen Vorschriften selbst."
43. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
37. Die Uberschrift vor § 78 wird gestrichen.
,, (2) Nachstehend bezeichnete Vorschriften tre-
38. § 78 erhält folgende Fassung: ten erst in folgenden Zeitpunkten in Kraft:
,,§ 78 § 30 am 1. Juli 1961,
Außerordentliche Hauptuntersuchungen § 32 Abs. 2 für Fahrzeuge, die am
1. August 1960 als Droschken einge-
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem setzt waren, am 1. Juli 1964,
Unternehmen hat der Unternehmer auf seine
§ 64 a am 1. Oktober 1960
Kosten eine auß<~rordentliche Hauptuntersuchung
des Fahrzeugs zu veranlassen. mit der Maßgabe, daß vorhandene Schil-
der mit schvvarzer Schrift auf weißem
(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Grund weiter verwendet werden dür-
Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außer- fen,
ordentliche Ifouptuntersuchung darauf be-
§ 66 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 1961,
schränkt werden, ob die Vorschriften dieser
Verordnung erfüllt sind. Ist die Ubereinstim- § 73 am 1. Juli 1961."
mung mit dieser Verordnung bei Erteilung der
Allgemeinen Betriehserlcmbnis festqestellt wor-
den und bcstüliqt deren Inhaber dies durch Ver- Artikel 2
merk jm Prüfbuch, so kann die Untersuchung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
unterbleiben." Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) und der Verordnun-
39. Die §§ 79 bis 87 eirn;chließlich der Uberschriiten
gen vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814),
der Unterabschnitte werden auf9ehoben.
21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und 25. Juli
40. § 88 wird aufuehoben. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) wird wie folgt ge-
ändert:
41. § 89 erhält folgende Fassung: 1. Soweit nachstehende Bezeichnungen für Maßein-
,,§ B9 heiten unmittelbar hinter Zahlen stehen, werden
Ausnühmen folgende Abkürzungen verwendet:
,, cm" für „ Zen tilneter",
Ausnahmen können genehmigen
,,cm3 " für „Kubikzentimeter",
L die zusUindi9en obersten Landesbehörden
oder von ihnen bestimmte Stellen von allen ,,kg" für „Kilogramm",
Vorschriften dieser Verordnung in bestimm- ,,kg/cm" für „Kilogramm je Zentimeter",
ten Einzel killen oder allgemein für be- ,,kg/cm2 " für „Kilogramm je Quadratzentimeter",
Nr. 35 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 489
,,km" für „l<ilomc~!.<:r", ständigen obersten Landesbehörde oder einer
,,km/h" iür „Kilomd(::f' je Stunde", von ihr becmftragten Behörde ausgesprochen
und kann an Auflagen gebunden werden."
,,l" für „Liler",
,,m" für „Meter", 4. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „auf Verlangen
zuständigen Beamten" durch die Worte „zustän-
,,mkg" für „Meterkilo~Jrnrnrn ",
digen Personen auf Verlangen" ersetzt.
,,mm" für „MiJlimeter",
,,mm 2 " für „Millimeter im Ceviert", 5. § 5 wird wie folgt geändert:
,,t" für „Tonne". a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Be-
2. § 2 erhält folgende Absätze 3 und 4: triebsart (Verbrennungsmotor, Elektromotor
,, (3) Blinde Fußgänger können ihre Behinde- und andere) in folgenden Klassen erteilt:
rung durch <~irren weißen Stock oder durch gelbe Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei-
Abzeichen ncJch Absatz 2 kenntlich machen. Stock wagen) mit einem Hubraum von
und Abzeichen können gleichzeitig verwendet mehr als 50 cm3 ,
werden.
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges
(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 Gesamtaewicht (einschließlich dem
genannten Art dürfen von anderen Verkehrs- eines ~ufgesattelten Anhängers)
teilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet mehr als 7,5 t beträgt,
werden." und
Züge mit mehr als drei Achsen ohne
3. § 3 erhält folqende Fassung:
Rücksicht auf die Klasse des ziehen-
,,§ 3 den Fahrzeugs - das Mitführen der
nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungs-
Einschränkung und Entziehung
freien Anhänger bildet keinen Zug
der Zulassung im Sinne dieser Vorschrift - ,
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu
Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Klasse 1, 2, 4 oder 5 gehören,
Verwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
oder die erforderlichen Auflagen machen; der von nicht mehr als 50 cm3 , Kran-
Betroffene hc1 t das Ver bot zu beachten oder der kenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5)
Auflage nachzukommen. Ungeeignet zum Führen und Kraftfahrzeuge mit einer durch
von Fahrzeuw~n oder Ti<c:ren ist besonders, wer die Bauart bestimmten Höchstge-
unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke schwindigkeit von nicht mehr als
oder anderer berauschender Mittel am Verkehr 20 km/h, mit Ausnahme der zu
teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrecht- Klasse 5 gehörenden Fahrzeuge,
liche Vorschriflen oder andere Strafgesetze er-
heblich verstoßen hü l. Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein-
krafträder mit einer durch die Bau-
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Füh- art bestimmten Höchstgeschwindig-
rer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen keit von nicht mehr als 40 km/h so-
von Fahrzeugen oder Tieren ungeeignet ist, so wie Krankenfahrstühle mit einem
kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
einer Entscheidung nach Absatz 1 oder der Ent- oder einer durch die Bauart be-
scheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis stimmten Höchstgeschwindigkeit
je nach den Umständen die Beibringung von nicht mehr als 20 km/h.
1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnis- Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeug-
ses oder arten dieser Klassen beschränkt werden. Sie
2. des Gutachtens einer amtlich anerkann- gilt bezüglich der Klassen 4 und 5 für alle
ten medizinisch-psychologischen Unter- Betriebsarten, wenn sie insoweit nicht aus-
suchungsstelle oder drücklich auf eine bestimmte Betriebsart be-
3. des Gutachtens eines amtlich anerkann-
schränkt worden ist."
ten Sachverständigen oder Prüfers für b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
den Kraftfahrzeugverkehr ,,Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 be-
über die geistige oder körperliche Eignung an- rechtigen zum Führen von Fahrzeugen der
ordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord- Klassen 4 und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2
nungen treffen. Gegenstand der Untersuchung gelten auch für Fahrzeuge der Klasse 3, Fahr-
ist die Begutachtung der körperlichen oder gei- erlaubnisse der Klasse 4 für Fahrzeuge der
stigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Klasse 5."
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Der letzte
bestimmte Eigenschaft (z.B. Seh- oder Hörver- Satz erhält folgende Fassung:
mögen, Prothesenträger) anfordert. „Außerdem berechtigen
(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezem-
genannten Untersuchungsstelle wird von der zu- ber 1954 in der Klasse 1, 2, 3 oder 4
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
crl.cill. wonfon sind, at1cb zum Führen (2) Beizufügen sind
von K rn flfdli r'.l.ct:rJc~n mit einem Hub- 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und
raunt von mdir i!ls V), jedoch nicht mehr Tag der Geburt,
als 250 crn: 1,
2. ein Lichtbild in der Größe 38 X 52 bis
2. Fahrerlaubnisse, die nuch dem 30. No- 45 X 60 mm, das den Antragsteller ohne
vember 1954, jedoch vor dem 1. Oktober Kopfbedeckung im Halbprofil
1%0 i rn Sdil tfo nd in dc;r Klasse 1, 2,
3. bei einem Antrag auf Erteilung der
3 oder 4 c;rlc;ilt worden sind, auch zum
Fahrerlaubnis der Klasse 5 die Beschei-
Füll rcn von K rn II fah rzeugen mit einem
nigung einer von der zuständigen Be-
Hubrnum von mehr als 50, jedoch nicht
hörde bestimmten Stelle darüber, daß
mehr als 125 cm: 1• 11
der Antragsteller ausreichende Kennt-
d) Absatz 4 erhült foJw~nde FdssLmg: nisse der Verkehrsvorschriften nachge-
11
,, (4) Für die den Angchöri~Jen der Bundes- wiesen hat.
wehr aus diensllichcn Gründen zu erteilenden
9. § 10 wird wie folgt geändert:
Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen l
bis 4 die aus dem Muster 1 a ersichtlichen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der
Klassen; Fahrzeuge zur Personenbeförderung Klasse 4" durch die Worte „der Klassen 4
11
werden bei Fahrten ohne Fa.hrgtistc den Fahr- oder 5 ersetzt.
zeugen zur Güterbeförderung gleichgestellt. 11
b) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch fol-
gende Sätze ersetzt:
6. In § 6 Abs. 2 erhillt Satz 1 folgende Fassung:
„Ist der Antragsteller bereits im Besitz des
,,Lenken Mi l.~J lieder ausli:indischcr Streitkräfte, Führerscheins für eine andere Klasse als die
die sich auf Grund inlernationaler Verträge im Klasse 5 oder für eine andere Betriebsart, so
Inland anfhallcn, bei Ubungs- und Prüfungs- kann die Ausfertigung eines neuen Führer-
fohrlen Kraftfahrzeuge, ohne eine scheins unterbleiben und die Erweiterung der
Fahrerlaubnis zu besilzcn, so genügt die~ Beauf- Fahrerlaubnis in den vorhandenen Schein
sichtigung durch eine von den uusldndischen eingetragen werden. Wird ein neuer Schein
Strcitkrfülcn dazu ermüchl.iq lc und für die Füh- ausgefertigt, so ist bei semer Aushändigung
rung des Fuhrzeu~Js vcranhvortlichc Begleitper- der bisherige Schein einzuziehen und die Ein-
son; dasselbe nilt, wenn Ufituliedcr der zivilen ziehung auf dem neuen Schein unter ..-u,-_,u,,_,~
Arbeits- oder Dic)nst.urup[H!n dieser Streitkräfte des Tages zu vermerken, an dem die Fahr-
bei diensllichcn Ubungs-- und Prühmusfahrten erlaubnis vor der Erweiterung erteilt worden
Kraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahr- ist."
erlaubnis lenken. 11
c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
7. § 7 erhält folgende Fassung: ,,Sprechen keine besonderen Gründe dage-
gen, so kann die Verwaltungsbehörde von
11 § 7
der Prüfung absehen,
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
1. wenn der Bewerber bei den ausländischen
(1) Niemand darf führen Streitkräften im Geltungsbereich dieser
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Voll- Verordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung
endung des 18. Lebensjahrs, abgelegt hat, bei der die deutschen Ver-
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Voll- kehrsvorschriften berücksichtigt worden
endung des 2l. Lebensjahrs, sind,
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Voll- 2. wenn es sich um die Erweiterung einer
endung des 18. Lebensjahrs, vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2,
3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die
4. KrafUahrzeugc der Klassen 4 und 5 vor
Klasse 1 handelt."
Vollcndunu des 16. Lebensjahrs.
d) Der bisherige Absatz 4 wird durch folgende
Die Nummer 2 gilt nicht för Inhaber von Fahr-
Absätze ersetzt:
erlaubnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem
1. August 1%0. ,, (4) Für die den Angehörigen der Bundes-
wehr aus dienstlichen Gründen zu erteilen-
(2) Ausnabmen von Absatz 1 kann die Ver- d<~n Fahrerlaubnisse sind Führerscheine nach
waltunqsbehördc zulas~en, jedoch in anderen Muster 1 a auszufertigen, sofern es sich nicht
Fällen als denen des § 14 Abs. 1 zu Gunsten von mn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 handelt.
Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vol-
(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind
lendet ha.bon, nur mit Zustimmung dPs gesetz-
Führerscheine nach Muster 1 b auszufertigen."
lichen Vertreters."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
8. § 8 erhält fol9ende Fassung:
a) In Absatz 3 vrerden die ·warte „eine ärzt-
,,§ 8 liche Untersuchung anordnen" durch die
Antrag auf Ertc!ilung der Fc1hrerlaubnis Worte „nach § 12 verfahren" ersetzt.
(1) Der Antrag auf ErtcilLmcr der Fahrerlaubnis b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ist bei der zusUindigen ürtlichcn Behörde einzu- ,, (4) Nach der Prüfung sendet der Sachver-
reichen. ständige oder Prüfer den Antrag unter Mit-
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 491
teilmicJ des Prüfungscrgclmisscs an die Ver- die Ablehnung eines Antrags auf Ver-
wal lungsbchördc zurück." längerung der Geltungsdauer einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung -".
11. § 12 wird wie folgl ~Jcünderl: b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die
a) In Absatz 1 werden die Woil.c „des eignungs- Worte „des § 22 Abs. 3 und 4" durch die
technischcn Gu l.c1chl.cns einer Untersuchungs- Worte „ des § 22 a" ersetzt.
stelle" durch die V/orte „des Gutachtens 14. § 13 d Satz 1 erhält folgende Fassung:
einer amtlich anerkannten medizinisch-psy-
,,Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Ver-
chologischen Untcrsudrnngsslelle" ersetzt.
längerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaub-
b) In Absatz 2 werden die Worte „das eig- nis zur Fahrgastbeförderung und vor der Aus-
nungstcchnische Gutachten einer Unter- fertigung einer Ersatzurkunde für einen verlore-
sudmnusslcllc" durch die Worte „das Gut- nen Führerschein hat die Verwaltungsbehörde
achten einer amtlich anerkannten medizinisch- beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nach-
psycholocJ isch c!n LJn lcrsuchungsstell e" und teiliges über den Antragsteller bekannt ist.
11
das Wort „Bedingungen" durch das Wort 15. § 14 erhält folgende Fassung:
,,Auflagen" ersetzt.
,,§ 14
12. Nach § 12 wird fol~Jendcr § 12 a eingefügt: Sonderbestimmungen für das Führen von
,,§ 12 a Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-
Sondervorschriften über Fahrerlaubnisse
zeugen der Bundesvvehr, der Deutschen Bundes-
der Klass(~ 5
bahn, der Deutschen Bundespost, des Bundes-
(1) Personen, die~ ausrE:id1fcnde Kenntnisse der grenzschutzes und der Polizei, die durch deren
für den Führer ei,n es Kraft der Kla~:se 5 Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), berech-
geltenden Verkehrsvorschriften in einer Prü- tigt, soweit sich aus § 7 nichts anderes ergibt,
fung durch eine zustiindiqe Stelle nachgewiesen zum Führen aller Fahrzeuge der betreffenden
haben und kPine Fahrnlnubnis besitzen, können Betriebsart und Klasse, gleichgültig ob es sich
bis zum l. .Jamwr 19(;2 bei der Vmwaltungs- um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. Sie gilt
behörcle oder einer vun ihr bestimmten Sl:(~lle di,e nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies
Ausfertigung eines Führerscheins der Kiasse 5 ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es
mit der Wirkung beantra.,gen, daß ihnen mit dem sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr
Eingang des Antra.gs die Fahrerlaubnis in der handelt. Außerdem ist auf dem Führerschein an-
Klasse 5 als erteilt gill. zugeben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahr-
erlaubnis besitzt.
(2) Dem Antrag sind die in § 8 Abs. 2 erwähn-
ten Unterlagen beizuH'tgen. Der Bewerber kann (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
der für die Entgegennahme des Antrags zustän- oder der Verwendung als Kraftfahrzeugführer
digen Stelle eine Erklärung abgeben, aus der ist der Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist
hervorgeht, ob ihm in der Zeit seit dem 8. Mai dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Be-
1945 im Inland eine Fahrerlaubnis entzogen oder triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm
das Fühn~n eines Fahrzeugs verboten worden die Erlaubnis erteilt war.
ist; Entscheidungen, hinsichtlich dernn die Vor- (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Ab-
aussetzungen für die Tilgung in der Verkehrs- . salz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag
. zentralkarlei vorlie,gen (§ 13 a), brauchen nicht eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entspre-
berücksichtigt zu werden. Gibt e,r die Erklärung chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-
ab, so muß sie wahrheits,gemäß sein; unterläßt zeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 9
er si,e oder bestehen Zweifel an ihrer Richtig- Satz 2 oder§ 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen,
keit, so gilt § 13 d entsprechend. die den Bewerber als ungeeignet zum Führen
(3) Sind der für di,e Ausfertigung des Führer- von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Dasselbe
scheins zuständigen Stelle Tatsachen bekannt, gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach Ab-
die befürchten lassen, daß sich der Antragsteller satz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahr-
zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5 erlaubnis innerhalb von fünf Jahren nach dem
nicht eignet, so darf der Fahrausweis erst ausge- Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst beantragt
fertigt werden, nachdem geklärt worden ist, daß wird.
die nach Absatz 1 bestehende Fahrerlaubnis nicht (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt
entzogen werden muß. 11 die Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Ver-
merk nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat,
13. § 13 wird wie folg,t geündert: die Gewährung der allgemeinen Fahrerlaubnis
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende unverzüglich mit."
Fassung: 16. In § 15 werden Absatz 2 und vor dem bisherigen
Absatz 1 das Zeichen ,,(1)" gestrichen.
„a) die Versagung einer Fahrerlaubnis, auch
wenn sie noch anfechtbar ist, und die Er- 17. § 15 a wird wie folgt geändert:
teilung einer Fahrerlaubnis nach einer in a) In der Uberschrift werden die Worte „von
der Kartei eingetragenen Versagung oder Lastkraftwagen und Kraftomnibussen" ge-
Entziehung - als Versagung gilt auch strichen.
492 ßundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
b) Ahsc:1tz 1 crhül! folr;cndc Fassung: Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit
,, ( 1) V 011 d cms<!l bcn Kraftfahrzeug führ er mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt oder
dürfen in einu Arlwilsschicht nicht länger 2. eine Kraftdroschke führt oder
als 9 Stunden gelenkt. werden 3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omni-
l. Kraftfahrzeuge mit einem zulässi- busanhänger (einen nach Bauart und
gen Gesamtgewicht von 7,5 t und Einrichtung zur Beförderung von Per-
darüber, sonen bestimmten Anhänger mit mehr
2. Zugmaschinen mit einer Motor- als 8 Fahrgastplätzen) mitführt,
leistung von 55 PS und darüber, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwal-
3. zur Beförderung von Personen be- tungsbehörde, wenn in dieser Fahrzeugen ein
stimmte Kraftfahrzeuge mit mehr Fahrgast oder mehrere Fahrgäste befördert
als 8 Fahrgastplätzen. werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
Dies gilt nicht für Kraftfah~·zeuge mit einer Dies ,gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des
digkeit von nicht mehr als 40 km/h." Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung.
c) An Absatz 2 wird angefügt: (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein
„Bei den von den ötfentlichen Verwaltungen nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein
oder in deren Auftrag verwendeten Fahrzeu- zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der
gen des Straßenwinterdienstes darf die Zeit Ausweis ist bei der Fahrgastbeförderung neben
der Lenkung die in Absatz 1 angegebene dem nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein
Grenze überschreiten, soweit die Uber- mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf
schreitung zur Aufrechterhaltung und Siche- Verlangen jederzeit zur Prüfur~g auszuhändigen.
rung des Straßenverkehrs, insbesondere bei (3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahr-
plötzlichem Witterungswechsel, unerläßlich gastbeförderung nicht anordnen oder zulassen,
ist." wenn der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein- erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
gefügt: rung nicht besitzt.
,, (2 a) Der Halter eines Fahrzeugs darf das (4) Uber die ausgehändigtE:m Führerscheine
nach den Abskitzen 1 und 2 unzulässige Len- zur Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungs-
ken des Fdhrzeugs nicht anordnen oder zu- behörde ein Verzeichnis zu führen.
lassen."
e) In Absatz 3 wird das Wort „Unterbrechung" § 15 e
durch das Wort „Pause" ersetzt.
Voraussetzungen für die Erteilung
f) In Absatz 4 worden die Worte „auf Verlan- der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
gen zuständiqen Beamten" ersetzt durch die
Worte „zuständigen Personen auf Verlangen"; (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
ist zu erteilen, wenn gegen die persönliche Zu-
der letzte Satz erhält folgende Fassung:
verlässigkeit des Bewerbers keine Bedenken be-
„Kraftfahrzeugführer, die im Dienst der in stehen und der Bewerber
§ 14 Abs. 1 genannLen Verwaltungen stehen
1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche
oder die nach § 8 der Verordnung über
Fahrerlaubnis besitzt,
Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifah-
rer vom 8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I 2. das 23. - bei Beschränkung des Aus-
S. 65) keine Arbeitszeitnachweise zu führen weises auf Kraftdroschken das 21. -
haben, sowie Kraftfahrzeugführer, für die § 8 Lebensjahr vollendet hat,
der erwähnten Verordnung nur deshalb nicht 3. seine geistige und körperliche Eignung
gilt, weil sie in keinem unter den Geltungs- durch ein amtsärztliches Zeugnis oder
bereich der Arbeitszeitordnung fallenden Ar- das Zeugnis eines hauptamtlich ange-
br,itsverhültnis stehen, sind von den Vor- stellten Beüiebsarztes oder auf Ver-
schriften iib<~r Fahrtennac:hwcise befreit." langen der Behörde durch ein fachärzt-
liches Zeugnis oder das Gutachten einer
18. In § 15 b Abs. 6 wird vor den Worten „der Be-
amtlich anerkannten medizinisch-psycho-
hörde abzuliefern" das Wort „unverzüglich" ein-
logischen Untersuchungsstelle nach-
gefügt.
weist,
19. Nach § 15 c wird folgender Abschnitt III einge-
4. nachweist, daß er
fügt:
"HI. a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre
lang ein Fahrzeug der Klasse 2 oder
13Pförderunq von Fahrgästen
- falls die Fahrerlaubnis nur für
mit KrilfUahrzeugen
Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahr-
§ 15 d gastplätzen erteilt werden soll -
Erlmllmispflicht und Answeispflicht der Klasse 3 geführt hat oder
(1) Wer b) für die betreffende Art der Fahrgast-
1. c>inen Kraftomnibus (ein nach Bauart beförderung mindestens 3 Monate
und fönrichl1mq zur Bt~förderung von lang bei der Deutschen Bundesbahn
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 493
oder der Deutschen Bundespost oder (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf
in einem Betrieb ausgebildet worden Antrag des Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren
ist, dessen Eignung für solche Aus- verlängert, wenn kein Anlaß zur Annahme be-
bildung von der zuständigen ober- steht, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3
sten Landesbehörde oder einer von und 5 bis 7 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt;
ihr beauftragten Behörde anerkannt bei Erlaubnissen, die nach § 15 e Abs. 3 befristet
worden ist, worden sind, wird sie nur verlängert, wenn die
5. in einer Prüfung durch einen amtlich Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nadigewie-
anerkannten Sachverständigen oder sen ist. Gilt die Erlaubnis für andere Fahrzeuge
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr als Kraftdroschken, so hat der Inhaber seine gei-
nachweist, daß er die Verkehrsvor- stige und körperliche Eignung vor jeder Verlän-
schriften beherrscht, hinreichende Fahr- gerung durch ein amtsärztliches Zeugnis oder
fertigkeit besitzt und - falls die Er- durch das Zeugnis eines hauptamtlich angestell-
luubnis für andere Fahrzeuge als Kraft- ten Betriebsarztes oder auf Verlangen der Be-
droschken gelten soll -- über die nöti- hörde durch ein fachärztliches Zeugnis ode,r das
gen Kenntnisse und Handfertigkeiten Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-
zur Beseitigung einfacher Störungen psychologischen Untersuchungsstelle nach zu-
verfügt, weisen.
6. - talls die Erlaubnis für andere Fahr- (3) Ausweise, die auf Grund der §§ 9 bis 19
zeu~Je als Kraftdroschken gelten soll - der Verordnung über den Betrieb von Kraftf ahr-
durch ein Zeugnis über die erfolgreiche unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-
Teilm1hme an einem Lehrgang des Deut- bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) erteilt wor-
schen Roten Kreuzes oder eines ande- den sind, gelten als Führerscheine über Fahr-
ren Verbandes oder auf andere Art erlaubnisse im Sinne des § 15 d. Bei Verlänge-
nachweist, daß er bei Verkehrsunfällen rung der Geltungsdauer ist ein Führerschein
Erste Hilfe leisten kann, nach Muster 1 c auszufertigen; der bisherige
Ausweis ist einzuziehen.
7. - falls die Erlaubnis für Kraftdroschken
gelten soll -- nachweist, daß er die er-
forderlichen Ortskenntnisse besitzt. § 15 g
Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 Meldung der Einstellung
Nr. 4 Buchstabe b ist Betrieben, denen ge- von Kraftdroschkenfahrern
eignetes Ausbildungspersonal sowie aus-
Wer zum Führen einer Kraftdroschke einen
reichende Unterrichtsräume und Lehrmit-
Kraftfahrer einstellt, hat dies der Verwaltungs-
tel zur Verfftgung stehen, bezüglich der
behörde zu melden. Bei der Meldung sind Name,
Fahrzc~ugarten zu erteilen, die sie zur Fahr-
Vorname und Geburtsort des Kraftfahrers sowie
gastbefördenmg verwenden.
das Datum seines Führerscheins zur Fahrgast-
(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürch- beförderung und die ausstellende Behörde an-
tf)n lassen, daß dem Bewerber die erforderlichen zugeben.
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften oder die
hinreichende Fdhrfertigkeit fehlen, so unterbleibt § 15 h
die Prüfung durch den amtlich anerkannten Sach- Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- des Beschäftigungsorts
verkehr,
Kraftdroschkenfüh.rer müssen beim Wechsel
1. wenn der Bewerber während der letzten des Beschäftigungsorts der Verwaltungsbehörde
5 Jahre vor der Stellung des Antrags nachweisen, daß sie die erforderlichen Orts-
eine entsprechende deutsche Erlaubnis kenntnisse besitzen.
oder eine von der Bundeswehr erteilte
Fahrerlaubnis der Klasse D besessen § 15 i
hat oder
Dberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen
2. wenn die Erlaubnis auf Kraftdroschken
zur Fahrgastbeförderung
beschrünkt werden soll.
Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat
(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur
sich der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprü-
Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf
fung der Kenntnisse und FäJ;a,,igkeiten, die von
die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten
ihm nach § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden
für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten er-
können, zu unterziehen, wenn Tatsachen vorlie-
teilt werden.
gen, die befürchten lassen, daß er diese Kennt-
§ 15 f nisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht An-
laß, seine geistige oder körperliche Eignung zu
GcltungsdiJucr der Fahrerlaubnis
bezweifeln, so kann die Verwaltungsbehörde
zur Fahrgastbdörderunq
die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen
(l) Die Fcit1rcrlaubnis zur Fahrgastbeförderung Zeugnisses oder des Gutachtens einer amtlich
wird für eine Düuer von nicht mehr als 3 Jahren anerkannten rnedizinisch-psychologischen Unter-
erteilt. suchungsstelle fordern.
494 Bundesgosetzblatt, .Jahrgang 1960, Teil I
§ 15 k 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr-
Dntziclrnnq und Erlüschcn der Fahrerlaubnis zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren
zur FahrfJi.!SI lwförderung besonderen, mit dem Fahrzeug fest
(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbe- verbundenen Einrichtungen zur Lei~
hörde zu entziehen, wc~nn sich herausstellt, daß stung von Arbeit, nicht zur Beförde-
eine der aus§ 15 c Abs. l Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 rung von Personen oder Gütern be-
ersichtlichen Vorausset.zunqen fehlt. Sie erlischt stimmt und geeignet sind), die zu einer
rni t ihrer En li'.ic)hunq sowie mit der Entziehung vom Bundesminister für Verkehr be-
der nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis. stimmten Art solcher Fahrzeuge ge-
(2) § 15 b Abs. 2 bis G qilt entsprechend. hören;
§ 151 2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur
für land- oder forstwirtschaftliche
Sond()rvorsdirifl iib()r diP örtliche Zuständigkeit
Zwecke verwendet werden;
der Vcrw,JJI unushehörden
Abweichend von § fü3 ;\ bs. 2 S<1tz 1 ist bei 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
Km flfahrzeuq fiih rcrn, die im Rahmen eines ge- die von Fußgängern an Holmen ge-
werblichen Unl<!rnchnwns oder eines sonstigen führt werden;
Betriebes FcJhrqäste befördern oder befördern 4. Kleinkrafträder und Fahrräder mit
wollen, die Behörde des Betriebssitzes oder Hilfsmotor;
Ortes der beteiliqten Niederlassung für Ent-
5. maschinell angetriebene Krankenfahr-
scheidunqen nach den §§ 15 d bis 15 k örtlich
zuständig." stühle (zum Gebrauch durch körperlich
gebrechliche oder behinderte Personen
20. § 17 erhält folgende Fassung: nach der Bauart bestimmte Kraftfahr-
,,§ 17 zeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg
Einschränkung oder Entziehung
und einer durch die Bauart bestimmten
der Zulassung
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
(1) Erweist sich ein Fahrzeug ab nicht vor- als 30 km/h);
schriflsmüßig, so kann die Verwaltungsbehörde
dem Eiuentümcr oder Halter eine angemessene 6. folgende Arten von Anhängern:
Frist zur Behebung der Mängel setzen und a) Anhänger in land- oder forstwirt-
nöligenJc:dls den Betrieb des Fahrzeuus im öff-enf.- schaftlichen 'Betrieben, wenn die
lichcn Verkehr untersagen oder beschränken, Anhänger nur für land- oder forst-
der Betroffene hat das Verbot oder die Be- wirtschaftliche Zwecke verwendet
schrHnkung zu hcilchtcn. und mit einer Geschwindigkeit von
(2) Nach Untersagung des Betriebs eines nicht mehr als 20 km/h hinter Zug-
Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen maschinen oder hinter selbstfahren~
zugeteilt isl, hc.1t der Fahrzeughalter unverzüg- den Arbeitsmaschinen einer vom
lich das Kennzeichen von der Behörde entstem-· Bundesminister für Verkehr nach
peln zu lassen. Kraftfahrzeug- oder Anhänger- Nummer 1 bestimmten Art mitge-
schein oder -·- bei zulassungsfreien auch kenn- führt werden. Beträgt die durch die
zeichenfreicm Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
erforderliche Nachweis über die Betriebserlaub- digkeit des ziehenden Fahrzeugs
nis sind abzuliefern. Handelt es sich um einen mehr als 20 km/h, so sind diese An-
Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausge- hänger nur dann zulassungsfrei,
fertig l.en Anhänqerverzeichnisse zur Eintragung wenn sie für eine Höchstgeschwin-
der Entstcmpclung des Kennzeichens vorzulegen, digkeit von nicht mehr als 20 km/h
· in der durch § 58 vorgeschriebenen
(3) Bestl~ht Aniaß zur ,\.nm1hme, daß das Fahr-
Weise gekennzeichnet oder - beim
zeug drm Vorschriften dieser Verordnung nicht
Mitführen hinter Zugmaschinen mit
entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur
einer Geschwindigkeit von nicht
Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1,
mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
§ 23 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 oder 3 je nach den
- eisenbereift sind;
Umständen
b) land- oder forstwirtschaftliche Ar-
1. die Beibringung eines Sachverständigen-
gutachtQns darüber, ob das Fahrzeug beitsgeräte sowie hinter land-
oder forstwirtschaftlichen einachsi-
den Vorschriftc~n dieser Verordnung
entspricht, oder gen Zug- oder Arbeitsmaschinen
mitgeführte Sitzkarren;
2. die Vorführung dc~s Fahrzeugs
c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
anordnen und wenn nötig mehrere solcher An-
ordnun9en treffen." d) Maschinen für den Straßenbau, die
von Kraftfahrzeugen mit einer Ge-
21. In § 18 wird Absatz 2 durch folgende Absätze
schwindigkeit von nicht mehr als
ersetzt:
20 km/h mitgeführt werden. Buch-
,, (2) Aus9enommcn von den Vorschriften über stabe a letzter Satz gilt entspre-
das Zulassungsverfahren sind chend;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 495
e) Wohnwagen und Packwagen im benen Krankenfahrstühle müssen beim Verkehr
Gewerbe nach Schausteilerart, die auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen
von Zugmaschinen mit einer Ge- führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte
schwindigkeit von nicht mehr als Höchstgeschwindigkeit 20 kmih überschreitet;··
20 km/h mitgeführt werden. Buch- dasselbe gilt für Kleinkrafträder mit einer durch
stabe a letzter Satz gilt entspre- die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
chend; von mehr als 40 km/h. Die Bestimmungen über
f) Anhänger, die lediglich der Straßen- die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren
reinigung dienen; zu behandelnden Kraftfahrzeuge sind mit Aus-
nahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4
g) eisenbereifte Möbelwagen;
Buchstaben c und d entsprechend anzuwenden.
h) einachsige Anhänger hinter Kraft- Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder
rädern; mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind
k) Anhänger des Abwehrdienstes ge- nach § 67 b zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-
gen den Kartoffelkäfer; nung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfah-
1) Arbeitsmaschinen; renden Arbeitsmaschinen und einachsigen land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit
m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung
von Segelfluggerät und Segelflug- einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt
zeugen;
§ 64 b entsprechend.
n) Anhänger, die als Verladerampen
dienen; (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnis-
o) fahrbare Baubuden, die von Kraft- pflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei
fahrzeugen mit einer Geschwindig- sich haben und zuständigen Personen auf Ver-
keit von nicht mehr als 20 km/h langen zur Prüfung aushändigen
mitgeführt werden. Buchstabe a
die Ablichtung oder den Abdruck einer
letzter Satz gilt entsprechend.
Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den oder
Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus-
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21),
genommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen
die von der Zulassungs.stelle durch den
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zustän-
Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt" auf
dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis er-
dem Gutachten eines amtlich anerkannten
teilt hat. Ausgenommen sind
Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch verkehr ausgestellt ist;
die Bauart bestimmte Höchstgeschwin- ,
digkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a
oder die vor dem 1. Januar 1957 erst- genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahr-
mals in den Verkehr gekommen sind; zeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt
und zuständigen Personen auf Verlangen zur
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand- Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine
ort im Saarland, wenn sie vor dem Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren In-
1. Oktober 1960 im Saarland erstmals haber oder ein amtlich anerkannter Sachverstän-
in den Verkehr gekommen sind, sowie diger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Fahrzeuge, die nach der Ubergangs- auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter An-
vorschrift des § 72 Z\l § 18 Abs. 2 Nr. 4 gabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben,
wie Kleinkrafträder zu behandeln sind; daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ ent-
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfs- spricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis
motor, wenn die durch die Bauart be- das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von
stimmte Höchstgeschwindigkeit des zie- der Zulassungsstelle vermerkt sein.
henden Fahrzeugs 20 km/h nicht über-
schreitet oder der Anhänger vor dem (6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1
1. April 1961 erstmals in den Verkehr oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben
gekommen ist; und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen
4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt die Ablichtung oder den Abdruck einer
werden; Allgemeinen Betriebserlaubnis für den
5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeits- Motor(§ 20)
geräte sowie hinter land- oder forst- oder
wirtschaftlichen einachsigen Zug- oder die Bescheinigung eines amtlich anerkann-
Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitz- ten Sachverstiindigen für den Kraftfahr-
karren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b). zeugverkehr über den Hubraum des Mo-
(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflich- tors sowie darüber, daß der Molor mit
tigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, ein- seinen zugehörigE::n Teilen den Vorschrif-
achsigen Zugmaschinen und maschinell angetrie- ten dieser Verordnung entspricht.
496 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Handelt es sich um eine~ Allgemeine Betriebs- nis von der Genehmigung einer Ausnahme
erlaubnis, so muß <l<!rcm Inhuber oder ein amt- abhängig, so müssen die Ausnahme und die
lich m1crkan rller Sach vc~rslündiqcr oder Prüfer genehmigende Behörde im Brief bezeichnet
für d<m KraflJahrz<:llrJV<!rkc~ln auf der Ablichtung werden."
ocfor dem Abdruck unler Angabe der Motornum-
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
mer beslütiqt halwn, daß der Motor dem geneh-
migten Typ enLsprichL. ,, (4) Abweichungen von den technischen
Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei
(7) Auf Anlrag können für die in Absatz 2 ge- Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis
nannten Fah rzcuue Krnftfahrzcuq- oder Anhän- durch schriftlichen Bescheid für den ge-
gerbriefe ausgc~slellt werdc~n; die Fahrzeuge sind nehmigten Typ festgelegt hat, sind dem
dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis
behandeln." nur gestattet, wenn diese durch einen ent-
22. § 19 wird wie folgt geändert: sprechenden Nachtrag ergänzt worden ist
oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem
Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene
Gutachten eines amllich anerkannten Sach-
Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht er-
verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr"
forderlich ist."
gestrichen.
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Eigen- und 6 angefügt:
tümer des Fahrzeugs" ersetzt durch das Wort
„Verfügungsberechtigte". Nach dem Wort ,, (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis er-
„Sachverständigen" werden die Worte „oder lischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten
Prüfers" und nach den Worten „eine be- Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-
sondere Betriebserlaulmis" die Worte „oder Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ
Bauartgenehmigung" eingefügt. den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
23. § 20 wird wie folgt geändert: wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: erlaubnis gegen die mit dieser verbundenen
Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig
,, (1) Für reihenweise zu fertigende oder
erweist oder wenn sich herausstellt, daß der
gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebs-
genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen
erlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine
der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein
erteilt werden (All~J ern eine· Betrie bser lau b- (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jeder-
n is), wenn er die Gewähr für zuverlässige zeit bei Herstellern oder Händlern die Er-
Ausübung der dadurch verliehenen Befug- füllung der mit der Allgemeinen Betriebs-
nisse bietet. Bei Herslellung eines Fahrzeug- erlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen
typs durch mehrere Beteiligte kann die oder nachprüfen lassen. Die Kosten der Nach-
Allgemeine Betriebserlauhnis diesen gemein- prüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen
sam erteilt werden. Piir Pahrzeuge, die Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß
außerhalb Lles Geltun~Jsbereichs dieser Ver- gegen die mit der Erlaubnis verbundenen
ordnung hergestellt worden sind, kann die Pflichten nachgewiesen wird."
Allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler
24. § 21 erhält folgende Fassung:
erteilt werden, der scdne Berechtigung zu
ihrem alleinigen Verl:ric:h im Geltungsbereich ,, § 21
dieser Verordnung nachweist." Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
b) In Absatz 2 W(~rden die Worte „der allge- Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem geneh-
meinen Betriebserlaubnis" durch die Worte migten Typ, so hat der Hersteller oder ein
,,der Allgemeinen Betriebserlaubnis" ersetzt. anderer Verfügungsberechtigter die Betriebs-
c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: erlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulas-
,,Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs- sungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungs-
erlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem pflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem
Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahr-
Antrag ein Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief
ZQug einen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann
von der Zulassungsstelle bezogen werden. In
brief (§ 25) eipschließlich der von der Zu-
lassungi;stelle herauszutrennenden Blätter dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachver-
auszufüllen." ständiger für den Kraftfahrzeugverkehr be-
scheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig
d) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: beschrieben ist und den geltenden Vorschriften
„In dem Brief sind die Angaben über das entspricht. Hängt die Erteilung der Betriebs-
Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen erlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme
Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzu- ab, so müssen die Ausnahme und die genehmi-
tragen oder, wenn mi:~hrere Hersteller be- gende Behörde im Brief bezeichnet sein."
teiligt sind, von jedem Beteiligten für die
von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein 25. § 22 wird wie folgt geändert:
Bcleiligter die Ausfüllung des Briefes über- a) In der Dberschrift werden die Worte „und
nimmt; war die Erteilung der Betriebserlaub- Bauartgenehmigung" gestrichen.
Nr. :35 --- Tag der Am;gabe: Bonn, den 21. Juli 1960 497
b) In Absdlz 1 Sc1l1. 1 wird das Wort „einzeln" a) Einrichtungen, die aus technischen
durch dc1s VVo; l „gc:~ondt)rt" enjdzl:. Gründen nicht selbständig im
c) In Absatz l Sulz 2 werden nach dem Wort Genehmigungsverfahren behandelt
,,Sachverslündiyc,1" die Y,/ orte „oder Prüfer" werden können (z. B. Anhänger-
einqef r_i~J L. deichseln an einachsigen Anhän-
gern, wenn sie Teil des Rahmens
cJ) In A b~;a lz ~~ Sc1 lz 2 werden nach dem Wort
und nicht verstellbar sind),
„reihenw(!isc" die Wort(! ,,zu fertigenden
od(!r" ein~Jeiliqt. Die Worte „eines Typ- b) Ackerschienen (Anhängeschienen),
sdwjns" wcinh\n durch die Worte „einer ihre Befestigungseinrichtung und
Allgemeinen Bcl.riebser]aubnis" er.setzt. der Dreipunktanbau an land- oder
forstwirtschaftlichen Zug- oder Ar-
e) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
beitsmaschinen,
,,FindeL eilw Almahnw statt, so hat der arnt-
Jich cHwrkanntc~ Sachver.sUindigc: oder Prüfer c) Zugeinrichtungen an land- oder
für den Krcdtt,d1 rzeuuverkebr im Kraftfahr- forstwirtschaftlichen Ar bei tsger ä-
zeuq- ochir Anlüin~JNbrief oder in dem nach ten, die hinter Kraftfahrzeugen
§ 1B Abs. 5 oder 6 erlorderlichen Nachweis mitgeführt werden und nur im
die abrJc)nonirnenen ·rc)ile unter Angabe ihrer Fahren eine ihrem Zweck ent-
Typzeichen zu vermerken." sprechende Arbeit leisten können,
wenn sie zur Verbindung mit den
f) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende unter Buchstabe b genannten Ein-
Sätze ersetzt: richtungen bestimmt sind,
,,Bc_~i Fahrzeugteilen, die~ nicht zu einen1 ge- d) Abschlepp- und Rangiereinrichtun-
nehmirjlen Typ gehön'n, ist nach § 21 zu gen einschließlich Abschleppstan-
verfahren; das Cutachten des amtlich an- gen und Abschleppseilen, und
erkannten Sacbverständigcm für den Kraft-
e) Langbäumen,
fahrzcugverkdir ist, falls es sich nicht gegen
die ErteilLrng der Betriebserlaubnis ausspricht, 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für
in den KrüJllc1hrzeug- oder Anhängerbrief Abblendlicht sowie für Fern- und Ab-
einzutragen, wenn der Teil an einem be- blendlicht (§ 50),
sUrnmtcn zulassunqspflichti9en Fahrzeug an- 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
oclc~r cingebJut werden soll. Unter dem Gut- 9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
achten hat die Zulc1ssungsste1le gegebenen-
falls eill',1.ulraq(m: 10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1),
,Belricbscrla,JIJnis erteilt'. 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht
(§ 52 Abs. 3 und § 72 Abs. 2 zu § 52
Im Krnftfahrzcug- oder Anhängerschein oder
Abs. 3),
in dem nach § 1BA bs. 5 oder 6 erforderlichen
Nachweis, fc~nwr in den etwa ausqestelJten 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht
Anr1Ün(1erverzeid1ni~:sc!n ist der gle,Jche Ver- (§ 52 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 zu § 52
merk unter kur1.c:!r Bezeichnung des geneh- Abs. 4),
miutE1n Tnils zu m,ichcn_" 13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und
g) Die Ahsüt·e J und 4 werden gestrichen. § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4),
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),
26. Nach § 22 'Nin1 folgender § 22 a eingefügt:
15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67
,,§ 22a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, § 24
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile der Straßenverkehrs-Ordnung),
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtun- 16. Warneinrichtungen zur Sicherung hal-
gen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen tender Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und
oder an zulassun9sfreien Fc1hrzeufren verwendet Abs. 2 Satz 2),
werden, müssen in einer amtlich genehmigten 17. Fahrtrichtungsanzeiger(§ 54),
Bauart ausgeführt sein: 18. Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,
1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen § 67 a Abs. 4),
elektrische Heizungen sowie Warm- - ausgenommen Glühlampen für 40
wasserheizungen, bei denen als und 80 V und Glühlampen für die
Wärmequelle das Kühlwasser des Innenbeleuchtung von Fahrzeugen - ,
Motors verwendet wird, 19. Warnvorrichtungen mit einer Folge
2. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1), verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40), 20. Fahrtschreiber (§ 57 a),
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche
4. Bremsbeläge (§ 41),
Kennzeichen (§ 60),
5. Aulliwtbrcmsen (9 41 Abs. 10), 22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und
6. Einrich!.unqcm :r,ur Verbindung von Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67),
Fahrzcuuen (§ 43 Abs. 1), mit Aus- 23. Scheinwerfer und Schlußleuchten für
nahme von Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 67 a),
498 ßundesgcs,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
24. Bei wagen von K raftrtidern, 28. § 24 wird wie folgt ,geändert:
25. Sid1crhc~i1.suu rl<! in Krnftfi:lhrzeugen, a) In Satz 1 werden die Worte 11 (Muster 2)
11
2G. Lcud1tcn zur Sicherung von Ladungen durch die Worte ,, (Muster 2, 2 a oder 2 b )",
(§ rn Abs. 3 der StrnßE~nverkehrs-Ord- die Worte ,, (Muster 3)" durch die Worte
mmg). ,, (Muster 3 oder 3 a)" ersetzt.
(2) Fi:.lruzcurJ teile, die in einer amtlich geneh- b) II;i. Satz 2 werden die Worte „den zuständi-
migten BiHiilft ausuclührt sein müssen, dürfen gen Beamten" durch die \'\Torte „zustä;1digen
zur V erwc2rHl 1mu im Celtunasbereich dieser Personen" ersetzt.
Verordnung nur foilgc:botcn, verüußert, erwor-
be:n oder verwendet werden, wenn sie mit c) In Satz 3 Halbsatz 2 werden na.ch dem Wort
einem arntl ich vorgeschriebenen und zugeteilten ,,Hersteller", die Worte „ Tag der ersten Zu-
Prüfzeichen gckcnnzeidmet sind. Die Ausge- lassung", eingefügt; das Wort 11amtlkhe"
staltung der Prüfzeichen und das Verfahren be- wird geändert in „amtliches".
stimmt der Bundesminister für Verkehr; inso-
29. § 25 wird wie folgt geändert:
weit gilt clie Verordnung über die Prüfung und
Kennzeiclrnung bauartaenehmigungspflichtiger a) Absatz 2 Satz 2 erhält foLgende Fassung:
Fahrzeugteile (Fabrzeuqteileverordnung). 11 Vor Ausfertigung e,ines neuen Briefs ist der
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen- verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist
den auf für die Vorla,ge bei de,r Zulassungsstelle auf
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im
Kosten des Antragstellers im „ Verkehrs-
S tra.ßenverkehr verwe<ndet werden, blatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall
wenn der Föb rer des Fahrzeugs eine eine Ausnahme unbedenklich ist."
entsprechende amlliche Bescheinigung b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 eingefügt:
mit sich führt und znständigen Personen „Sofern es sich nicht um den Nachweis der
auf Verlangen zur Prüfung aushändigt, Verfügungsberechti,gung eines Antragstel-
2. Einrichtungen,dic in den Geltungsbereich lers handelt, ist zur Vorlage des Briefs
dieser Verordnung verbra.cht worden neben dem Halter und dem Eigentümer bei
sind, an Fahrzeu,gen verwendet wer- Aufforderung durch die Zulassungsstelle
den, die außerhalb des Geltungs- jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam der
bereichs dicsn Verordnung gebaut Brief sich befindet."
worden sind, und in ihrer Wirkung
c) In Absatz 4 letzter Satz werden die Worte
etwa den nach Absatz 1 geprüften Ein-
,,ist der Brief der Zulassungsstelle nur vor-
richlungen gleicher Art entsprechen.
zulegen, wenn sie dies aus besonderen Grün-
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Ein- den anordnet" durch die Worte „kann die
richtungen, für die eine Einzel,genehmigung im Zulassungsstelle auf die Vorlage des Briefes
Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt wor- verzichte,;1" ersetzt.
den i.st. Werden solche Einrichtungen im Ver-
kehr verwendet, so ist die Urkunde über die 30. In § 26 Abs. 4 werden die Worte ,, (§ 18 Abs. 2)"
Genehmigung mitzuführen und zuständigen Per- durch die Worte ,,(§ 18 Abs. 4 Satz 1)" ersetzt.
sonen auf V erlangen zur Prüfung auszuhändi-
gen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus 31. § 27 wird wie folgt ,geändert:
dem Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, aus a) Die Ubernchrift erhält fol,gende Fassung:
dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem „Meldepflichten der Eigentümer und Halter
statt des Anhängeirscheins mitgeführten Anhän- von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zu-
gerverzeichnis hervorgeht. rückziehung aus dem Verkehr und erneute
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Zulassung."
der in Absatz 2 e,rwähnten Art darf ein Fahr-
b) An Absatz 3 wird angefügt:
zeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der
Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht
Zeichen, die zu Verwechslungen mi.t einem ~ach, so kann die Zulassungsstelle für die
amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Be-
können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht tfi.eb de,s Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr
angebracht sein." untersagen. Der Betroffene hat das Verbot
zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend."
27. § 23 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 5
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
Satz 3" durch die Worte „Absatz 5 Satz 1"
„2,5 Tonnen" durch die Worte „2,8 t" und
die Worte „von Personen und Gütern" durch ersetzt.
die Worte von nicht mehr als 8 Fahrgästen
II d) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende
und von Gütern" erselzt. Absätze 5 bis 7 ersetzt:
b) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende ,, (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein
Fassung: Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der
„füe Plaketten müssen so beschaffen sein Halter dies der Zulassungsstelle unter
und so bcfesügt werden, daß sie beim Ab- Vorlage des Briefes, des Scheines und
lösen in jedem Falle zerstört werden." gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse,
Nr. 35 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 499
bei zul<1s~amgsf rcicn Fahrzeugen, für die 33. § 29 erhält folgende Fassung:
ein am l:l idH!s Kennzeichen zugeteilt ist,
unter VorL.iqP des :Nachweises über die Zu- ,,§ 29
teilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) un- Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
verzüglich ,rnzuzeigen und das amtliche (1) Die Halter von zulassungspflichtigen oder
Kennzeichen entstcmpcln zu lassen, es sei nach § 18 Abs. 2 zulassungsfreien Fahrzeugen,
denn, daß die Zulassunr1sstelle eine Frist haben auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeit-
bcwilligL Dm· Brief ist von der Zu- abständen feststellen zu lassen, ob die Fahr-
lassungsslellc durch Zerschneiden unbrauch- zeuge den Vorschriften dieser Verordnung ent-
bar zu machen und -- ebenso wie nötigen- sprechen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18
falls die Anhünacrverzeichnissc mit Abs. 3 Nr. 1 bis 5. Die Fahrzeuge sind hierzu
einem Vermerk über die Zurückziehung aus nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII
dem Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Brief, der Sdwin oder die~ Bescheinigung über Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vorzufüh-
die Zuh;i] un9 des am Uichen Kennzeichens ren; er bestimmt Ort und Zeit der Vorführung.
nicht beiziehen, so sind sie auf Kosten des
Halters un lcr F estsctzung einer Frist für die (2) Die Untersuchungen der Fahrzeuge sind
Vorlage be.i. der Zulassungsstelle im „Ver- nach Anlage VIII durchzuführen.
kehrsblall" aufzubieten, wenn nicht im Ein-
(3) Wird bei der Untersuchung festgestellt,
zelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.
daß das Fahrzeug verkehrsunsicher ist, so darf
Wird kein fasatzbrief ausgefertigt (§ 25
es vor Beseitigung der Mängel nicht im Straßen-
Abs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem
verkehr verwendet werden.
Halter auf Antrug eine Bescheinigung über
das FchJc!n des Brief es sowie über die (4) Der Monat, in dem das Fahrzeug zur
Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den nächsten Hauptuntersuchung spätestens vorge-
Verzicht c.:mf die Aufbietung. führt werden muß, ist durch eine Plakette nach
Anlage IX nachzuweisen. Die Plakette wird von
(6) Absatz 5 gilt nicht
der Zulassungsstelle oder vom amtlich an-
1. für Fahrzeuue, die durch Abliefe- erkannten Sachverständigen oder Prüfer zu-
rung dc!s Scheines und durch Ent- geteilt, wenn die bei der letzten Hauptunter-
stc~mpeI ung des amtlichen Kenn- suchung festgestellten Mängel beseitigt worden
zeichens vorübergehend stillgekgt sind und keine Bedenken gegen die Verkehrs-
worden sind, wenn die, Zulassungs- sicherheit des Fahrzeugs bestehen. Inhaber von
stelle die Stillegung im Brief ver- Betrieben, denen die Eigenüberwachung ge-
merkt hat, stattet worden ist, und Uberwachungsorganisa-
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die tionen sowie amtlich anerkannte Werkstätten
durch Ablieferung der amtlichen dürfen mit Zustimmung der zuständigen ober-
Bescheinigung über die Zuteilung sten Landesbehörde oder der von ihr beauftrag-
des Kennzeichens und durch Ent- ten Behörde Plaketten anbringen, die nicht von
stempelung des amtlichen Kenn- den in Satz 2 genannten Stellen zugeteilt worden
zeichens vorübergehend stillgelegt sind. Die Plakette muß am hinteren Kennzeichen
worden sind, des Fahrzeugs möglichst oberhalb des Dienst-
stempels angebracht und so befosti,gt sein, daß
3. für Fahrzeuge, für die nach dem sie sich nicht drehen läßt und beirr Ablösen in
1. Mai 1956 kein amtliches Kennzei- jedem Fall zerstört wird; bei Fahrzeugen, die
chen neuen Rechts zugeteilt worden rote Kennzeichen (§ 28) führen, ist keine Plakette
ist. erforderlich. An Fahrzeugen ohne e-igenes amt-
liches Kennzeichen muß die Plakette auf einem
Die Fahrzeuge zu 1 und 2 gelten nach Ab-
etwa 4 X 6 cm großen Schild angebracht sein,
lauf eines Jahres seit der Stillegung, die
das an zugänglicher Stelle am vorderen Tel1 der
Fahrzeuge zu 3 in allen Fällen als endgültig
rechten Seite des Fahrzeugs dauerhaft befestigt
aus dem Verkehr zurückgezogen; die Ver-
ist und gut lesba.r den Hersteller des Fahrzeugs
merke über sie können aus den Karteien
sowie die Fahr,gestellnummer angibt. Die Plaket-
entfernt werden, ohne daß die Vorlage der
ten und die für sie vorgesehenen Schilder dürfen
Briefe zu verlangen ist.
weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr
(5) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für
gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug
die Vorführung zur nächsten Hauptuntersuchung
wieder zum Verkehr zugelassen werden, so
müssen von demjenigen, der di2 Plakette nach
sind der Brief oder - falls dieser noch un-
Absatz 4 Satz 2 zugeteilt oder nach Absatz 4
auffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz
Satz 3 angebracht hat, vermerkt werden
vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und
von der Zulassungsstelle einzuziehen; ein 1. bei den im üblichen Zulassungsverfah-
neuer Brief ist auszufertigen." ren behandelten Fahrzeugen im Kraft-
fahrzeug- oder Anhängerschein und in
32. In § 28 Abs. 4 vorletzter Satz wird das Wort den etwa ausgestellten Anhängerver-
,,Beamten" durch das Wort „Personen" ersetzt. zeichnissen,
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. lwi anderem Fdh rzeugen auf dem nach b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat-
§ 1B Abs. 5 oder G mitzuführenden oder telzugmaschine und Sattel-
aufzubewahrenden Nachweis. anhänger) 15,0 m,
(6) Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit c) bei Kraftomnibussen, die als
einer Plakette versehen sein muß, eine solche Gelenkfahrzeuge ausgebildet
Plakette nicht oder ist die:! auf ihr angezeigte sind (Kraftfahrzeuge, die durch
Frist verstrichen, so kann die Zulassungsstelle ein Gelenk unterteilt sind, bei
für die Zeit bis zur Anbringung der erforder- denen der angelenkte Teil
lichen Plakette den Betrieb des Fahrzeugs im jedoch kein selbständiges Fahr-
öffentlichen Verkehr untersagen odPf beschrän- zeug darstelJt), 16,5 m,
ken. Der Betroffene hat das Verbot oder die
Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent- d) bei Zügen (unter Beachtung der
sprechend. Vorschriften über die Einzeil-
fahrzeuge)
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-
lungen mil der in Anlage IX beschriebenen 1. allgeme,in 16,5 m,
Plakette Anlaß geben können, dürfen an Kraft-
2. aus Kraftfahrzeugen mit An-
fahrzeugen und ihren Anhängern nicht ange-
bracht sein." hängern der in § 18 Abs. 2
Nr. 6 Buchstaben a, b, c, d,
34. § 29 d erhält folgende Fdssung: e und i genannten .A.rt unter
den dort erwähnten Voraus-
,,§ 29d setzungen 18,0m.
Mc1ßnahmen beim Fehlen des (2) Kra.ftfahrzeuge und Züge müssen so ge-
V crsicherungsschutzes baut und eing-erichtet sein, daß die bei einer
(1) Besteht für ein Fahrzeuq, für das ein amt- Kreisfahrt von 360° überstricl1ene Ringfl.äche mit
liches Kennzeichen zugeteilt ist, zugunsten des einem äußeren Radius vo11 12 m keine größere
Halters und des berechtiqten Führers die vor- Breite als 5,5 m hat. Dabei muß die vordere
geschriebene Kraft.fohrzeughaftpilichtversiche- äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf
rung nicht, so gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. dem Kreis von 12 m Radius geführt werden.
Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden
(2) Erfährt die ZulassungssteJic durch eine
in diesen Kreis darf kein Teil des Kraftfahr-
Anzeige (§ 29c) ocler auf andere Weise, daß für
zeugs oder Zuges diese Gerade um mehr als
das FahrzC'u9 zugunsten des Halters und des
0,8 mm nach außen überschneiden.,.
berechtigten Führers die vorgeschriebene Kraft-
fahrzeughaftpflichtversichcnrng nicht besteht, so
hat sie unverzüglich den Kraftfzihrzeug- oder An- 36. § 32 a wird wiie folgt ,geändert:
hängerschein oder - bei zulassunqsfreien Fahr- a) In Satz 4 wird vor den Worten „für die Ge-
zeugen, für die ein amtliches Kennzeichen päckbeförderung" das Wort „lediglich" ein-
zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über gefügt.
die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und
das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
sich um einen Anhänger, so ist die Entstempe- ,,Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr,
lung in den etwa ausgefertigten Anhängerver- besonders im Berufsverkehr, eingesetzt wer-
zeichnissen zu vermerken." den, kann die Genehmigungsbehörde in
dri,ngenden Bedarfsfällen das Mitführen eines
35. § 32 Abs. 1 und 2 erhält fol,gende Fassung: Omnibusanhängers zulassen; die Gesamtlänge
,,(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be- des Zuges darf 18 m nicht übersteigen."
trägt di.e höchstzulässige
l. Breite über alles 37. Nach § 32 a wird folgender § 33 eingefügt:
a) allgemein -- ausgenommen ,,§ 33
bei Schneeräumgeräten - 2,5 m,
Schleppen von Fahrzeugen
b) bei land- oder forstwirt-
schaftlichen Arbeits,geräU~n 3,0 m, (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Be-
c) bei AnhängQrn hinter Kraft- trieb a]s Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen
rädern 1,0 m, nicht als Anhänger betrieben werden. Die Ver-
waltungsbehörden (Zulassungsstellen) können
2. Höhe über alles 4,0 m, in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen und
3. Länge über alles dabei die erforderlichen Auflagen machen.
a) bei Einzelfahrzeugen - aus- (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 geneh-
genommen Sattelanhänger - migt, so gelten folgende Sondervorschriften:
1. mit nicht mehr als zwei 1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils
Achsen 11,0 m, nur ein Fahrz~ug mitführen. Dabei muß
jedoch bei Kraftorrmibussen 12,0 m, das geschleppte Fahrzeug durch eine
2. mit mehr als zwei Achsen 12,0 m, Person gelenkt werden, die die beim
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 501
Betrid> des Fahr/,eugs als Kraftfahr- b) Kraftomnibus, der als
zcun erforderlidw Fahrerlaubnis besitzt. Gelenkfahrzeug ausgebil-
Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahr- det ist, 22,0 t,
zeuge durch eine Vorrichtung verbun- c) Sattelkraftfahrzeug 32,0 t,
den sind, die ein sicheres Lenken auch
d) Zug (unter Beachtung de,r
des gescl1lepptE~n Fc1hrzeugs gewähr-
Vorschriften über die
leistet, und die Anhüngelast nicht mehr
Einzelfahrzeuge) 32,0 t.
als die Hälfte des Leergewichts des
ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,
Fall mehr als 750 kg beträgt. so darf die Achslast höchstens 4 t betragen.
Straßenwalzen sind von den Vorstriften über
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt Achslasten befreit."
nicht den Vorschriften über das Zu-
lassungsverfahren. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzug-
3. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmi-
maschinen und bei Anhängern zur Lasten-
gung hat der Antragsteller nachzuwei-
beförderung müssen außen an der rechten
sen, daß für das zu schleppende
Seite des Fahrzeugs jeweils über den Rä-
Fahrzeug eine ausreichende Kraftf ahr-
zeuglrnftpf1ichtversicherung (§ 29 a) be- dern die zulässigen Achslasten sowie am
vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige
steht oder daß der Halter der Versiche-
rungspflicht nicht unterliegt. Gesamtgewicht - bei Sattelanhängern auch
die zulässige Aufliegelast - angeschrieben
4. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit sein; die Höhe der Schriftzeichen muß min-
dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im destens 49 mm, die Schriftstärke mindestens
Sinne des § 32. 7 mm betragen. Dies gilt nicht für eisen-
5. Dezüq1ich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt bereifte Anhänger, die nur für land- oder
das ueschleppte Fahrzeug als Kraftfahr- forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-
zeug. den."
6. § 43 Abs, 1 Sätze 2 und 3 sowie Ab- c) In Absatz 5 werden ersetzt:
satz 4 Satz 1 sind nicht anzuwenden. In Satz 1 die Worte „eines zuständigen
7. Fahrzeuge mit mehr als 4 t zulässigen Beamten" durch die Worte „einer zuständi-
Gesmnluewicbts dürfen nur mit Hilfe gen Person" und die Worte „ des Beamten"
einer AhscbleppsliJnge mitgeführt wer- durch die Worte „dieser Person",
den. in Satz 5 die Worte „Der prüfende Be-
8. Die für die Verwendung als Kraftfahr- amte" durch die Worte „Die prüfende Per-
zeug vorgeschriebenen oder für zu- son".
lässig erklärten Beleuchtungseinrichtun-
gen dürfen am geschleppten Fahrzeug 39. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:
angebracht sein. Soweit sie für Anhän- ,,§ 34a
ger nicht vorgeschrieben sind, brauchen Besetzung von Kraftomnibussen
sie nicht betriebsfertig zu sein."
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr
Personen befördert werden, als nach den An-
38. § 34 wird wie folgt geändert:
gaben im Kraftfahrzeugschein Plätze zulässig
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: sind.
,, (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern (2) Die Zahl der zulässigen Plätze ergibt sich
mit Luftreifen oder den in § 36 für zulässig aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-
erklärten Gummireifen dürfen die zulässige zeugs und einem Durchschnittsgewicht von
Achslast und das zulässige Gesamtgewicht 65 kg - bei Kraftomnibussen im Gelegenheits-
folge1nde Werte nicht übersteigen: verkehr von 75 kg - für jede erwachsene Per-
l. Achslast der Einzelachse 8, 1 t, son. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebens-
jedoch der Antriebsachse jahr ist ein Durchschnittsgewicht von 50 kg zu-
von Krartfahrzeugen 10,0 t, grunde zu legen. Auf Antrag des Verfügungs-
2. Achslast der Doppe1achse berechtigten, oder wenn die Ausstattung des
a) all gemein 14,5 t, Fahrzeugs dies erfordert, ist eine niedrigere
Zahl von Plätzen festzulegen. Durch bauliche
b) wenn der Abstand der
Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß das
Achsen voneinander min-
zulässige Gesamtgewicht durch eine Uberbeset-
destens 1,3 m beträ,gt 16,0 t,
zung des Fahrzeugs nicht überschritten werden
3. zulässiges Gesamtgewicht kann; dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug aus-
a) Einzelfahrzeug - ausge- schließlich für Fahrten verwendet wird, bei
nommen SaUelanhänger- denen Stehplätze unzulässig sind.
1. Fahrzeug mit nicht (3) Je zwei nebeneinanderliegende Plätze
mehr als zwei Achsen 16,0 t; dürfen im Rahmen des zulässigen Gesamt-
2. Fahrzeug mit mehr als gewichts des Fahrzeugs mit drei Kindern bis
zwei Achsen 22,0 t, zum vollendeten 14. Lebensjahr besetzt werden.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Pür Sld1plätzc müssen geejgnete Halte- men sichergestellt sein, daß sich neben dem
vorrichtunvcm vorhanden sein. Fahrzeugführer weder sitzende noch stehende
(5) Clc1ssdwibcn, die unmittelbar an Steh- Personen aufhalten können.
plätze angrenzen, müssen mit Schutzstangen
ven:clicn sein, wenn der untere Rand der § 35c
Scheiuc wcniqcr als 1!JOO mm über dem Fuß- Heizung und Lüftung
borkn I ieCJ 1: und die Scheibe nicht aus vorge-
spanntem Glas besteht. Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
(6) Die~ Zahl der zngelasscnen Sitz- und Steh- geschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen
plätze ist r1n orit sichtbarer Stelle in gut lesbarer ausreichend beheizt und belüftet werden
Schrift an:rnschreibcn." können.
40. § ~Vi <~r1icilt folgende Fassung: § 35d
,,§ 35 Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden
Motorleistung
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß
1-ki Lastkrnfi.wagc:n und Kraftomnibussen, bei
sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
Sül.tclkriJIIJ;-1hr;~cugen zur Güter- oder Persorn~n-
bcfönJcru nu sow ic bei Lastkraftwa9en- und (2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe
KrafLonrni muß eine Motorleistung von der Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei
mindcslc•ns G PS je Tonne des zulässigen Ce- mehreren Trittstufen die untere - höchstens
sarn tgcvvichts des KrafU,1 hrzeugs und der jcv1ei- 400 mm über der Fahrbahn liegen.
liucn An h vorh,:mdcn sein; das gilt (3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß
niclit fiir clic- rnit elc1drischer Energie anqetriebe- ausreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bie-
nen ten.
41. § :t5 a wird wie folgt geändert: (4) Dbergänge innerhalb von Kraftomnibus-
a) In der Ubcm;chrift werden die Worte ,, ,Vor- sen, die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so aus-
richtungen zum Auf- und Absteigen" ge- geführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen
strichen. ohne Gefahr betreten werden können.
b) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen.
§ 35e
c) Als Absütz 1 a wird eingefügt:
,, (1 a) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Türen
Befestigung müssen so ausgeführt sein, (1) Türen und Türverschlüsse müssen so be-
daß sie sicheren Ha lt bieten und allen im schaffen sein, daß beim Schließen störende
Belric~b auflrelenclen Beanspruchungen 9e- Geräusche vermeidbar sind.
wachscn sind. Die obere Kante von Rücken-
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein,
lehnen muß so beschaffen sein, daß für Per- daß ein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht
sonen auf den dahinterliegenden Sitzen
zu erwarten ist.
keine Verletzungen zu erwarten sind."
(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren
d) Als Absatz 4 wird angefügt:
- ausgenommen Falttüren - an den Längs-
,, (4) Die Abmessungen der Sitze in Kraft- seiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die
omnibussen müssen den aus Anlage X er- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
sichtlichen Mindestmaßen entsprechen. Die mehr als 20 km/h müssen auf der in der Fahrt-
Sitzplätze müssen bt=d Fahrzeugen mit mehr richtung vorn liegenden Seite der Türen ange-
als 14 Fahrgastplätzen so angeordnet sein, bracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den
daß in der Längsrichtung ein mindestens Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere
350 mm breiter Gu.ng frei bleibt. Soweit im Türflügel muß für sich verriegelt werden
Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite können. Türen müssen bei Gefahr von jedem
durch Vorrichtungen für das Anbringen bis erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.
auf 280 mm verringert werden."
(4) In Kraftomnibussen müssen Ein- und Aus-
42. Nach § 35 a werden folgende §§ 35 b bis h ein- stiege für die" Fahrgäste an der rechten Fahr-
gefügt: . zeugseite liegen. Es müssen mindestens vorhan-
,,§ 35b den sein:
Einrichtungen zum sicheren Führen 1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als
der Fahrzeuge 26 Fahrgastplätzen ein Ein- und Aus-
(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahr- stieg mit mindestens 650 mm lichter
zeuge müssen leicht und sicher zu bedienen Weite,
sein. 2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahr-
(2) Für den Fahrzeugführer muß ein aus- gastplätzen zwei Ein- und Ausstiege
reichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und mit mindestens je 650 mm oder ein Ein-
Witterungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei und Ausstieg mit mindestens 1200 mm
Kraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah- lichter Weite.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 503
(5) Tki Kr<1flomnilrn~;se:n dürren beim Ein- A (feste Stoffe, flammen- und glutbildend),
mannbdricb im Linic,nvcrJq)hr für die Fahrgäste B (flüssige Stoffe, flammenbildend) und
höchstens zwei Ein- und Ausstiege vorhanden
C (auch unter Druck ausströmende gas-
oder in CcbriJuc:h sc!in. Die Ein- und Ausstiege
förmige Stoffe, flammen bildend),
müssen so anw,ordnet sc!in, dc1ß der Führer von
seinem Sitz ffus dus Ein- und Aw;:;teigen der bei Oberleitungsomnibussen für dü~ Brand-
Fahrg~iste bc,obachlen kunn. TLircn müssen vom klasse
Führcrsilz i:Hls ~JC!öffnet und D<:schlos:;cn werden E (Stoffe der Brandklassen ·A bis C unter
können; die Endslclhm'.Fn der Türen müssen Einwirkung elektrischen Stroms bis 1000 V)
dem Führer sinnf üllig an~Jc'zeiot werden. Satz 3 mitgeführt und verwendet werden; es müssen
gilt nicht, wenn der durchschnittliche Halte- in betriebsbereitem Zustand mindestens vor-
sldlenabslancl rnehr als 3 km beträgt. handen sein
(6) Türen müssen während der Fahrt ge- 1. ein Löscher mit einem Füllgewicht von
schlossen sein. 6 kg in Kraftomnibussen mit nicht mehr
als 26 Fahrgastplätzen sowie in Kraft-
§ 35 f
omnibussen im innerstädtischen Linien-
Notausstiege in Kraftomnibussen verkehr,
(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege 2. zwei Löscher mit einem Füllgewicht
vorhanden sein, und zwar an jeder Längsseite von je 6 kg in anderen Kraftomnibus-
mindestens sen,
1. ein Notausstieg bei nicht mehr als (2) Handfeuerlöscher sind in den Fahrzeugen
26 Fahrgastplätzen, an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle
2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahr- unterzubringen, ein Löscher in unmittelbarer
gastpl ätzen, Nähe des Fahrzeugführers.
3. drei Notausstiege bei 51 bis B0 Fahr- (3) Das Fahrpersonal muß mit de'r Hand-
gastplätzen, habung der Löscher vertraut sein; hierfür ist
4. vier Notausstiege bei mehr als 80 fahr- neben dem Fahrpersonal auch der Halter des
gastplätzen. Fahrzeugs verantwortlich.
An der rechten Längsseite darf ein Notausstieg (4) Die Fahrzeughalter müssen Handfeuer-
weniger vorgesehen werden, wenn sich in der löscher durch die Prüfdienste der Hersteller
Rückwand eine Tür mit einer lichten Weite von mindestens einmal innerhalb von 12 T'Aonaten
mindestens 430 mm oder ein Notausstieg be- auf Einsatzfähigkeit prüfen lassen. Auf einem
findet. am Löscher befestigten Schild müssen der Name
des Prüfdienstes und des Prüfers sowie der Tag
(2) Notausstiege sind
der Prüfung angegeben sein.
1. Fenster mit lichten Abmessungen von (5) Verkehrsbetriebe mit größeren Fahrzeug-
mindestens 600 mm X 430 mm. Sie
beständen können die Prüfung der Handfeuer-
müssen sich leicht und schnell öffnen,
löscher nach Absatz 4 selbst durchführen, wenn
zerstören oder entfernen lassen. Die
der Nachweis erbracht wird, daß das damit be-
Ecken der renster, die als Notausstiege traute Personal eine fachliche Ausbildung durch
vorqcschen sind, können mit einem
die betreffenden Herstellerwerke erhalten hat
Radius bis zu 250 mm abgerundet sein.
und daß den landesrechtlichen Vorschriften über
Durch Schutzstangen darf die Benutzung
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte ent-
von Fenstern als Notausstiege nicht er-
sprochen wird.
schwert werden. Fenster mit lichten Ab- § 35h
messungen von mindestens 1200 mm X
430 mm gelten als zwei Notausstiege. Verbandkästen in Kraftomnibussen
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen,
2. Türen in der linken Seitenwand mit
die dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe No-
einer lichlen Weite von mindestens
vember 1957, entsprechen, mitzuführen, und
430 mm. Die Türen müssen von innen
zwar mindestens
jederzeit leicht geöffnet werden können.
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen
3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als
mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen
14 Fahrgastplötzen die Ein- und Aus-
sowie in Kraftomnibussen im inner-
stiege, wenn alle Fahrzeuginsassen sie
städtischen Linienverkehr,
erreichen können.
2. zwei Verbandkästen in anderen Kraft-
(3) Notausstieqc müssen durch die Aufschrift omnibussen.
,,Notausstieg" deutlich 9ekennzeichnet sein,
soweit es sich nicht um Türen handelt. (2) Die Verbandkästen müssen an leicht zu-
gänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle
ist deutlich zu kennzekhnen."
§ 35g
Feuerlöscher in Kraftornnibussen 43. § 36 wird wie folgt geändert:
(1) In Kraftomnibussen dürfen nur Hand- a) Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
feuerlöscher mit der amtlichen Zulassung für ,,Luftreifen an Kraftfahrzeugen und An-
die Brandklassen hängern müssen am ganzen Umfang und auf
504 Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1960, Teil I
der ganzen Breite der Lauffläche mit Profil- 48. § 39 erhält folgende Fassung:
rillen oder Einschnitten versehen sein. Die
,,§ 39
ProfilrHlen oder Einschnitte müssen an jeder
Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief Rückwärtsgang
sein." Kraftfahrzeuge -- ausgenommen einachsige
Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässi-
b) In § 36 Abs. 4 werden die Worte „land- und
gen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg
forstwirtschaftlichen" durch die Worte „land-
sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen -
oder forstwirtschaftlichen", die Worte „land-
müssen vom Führersitz aus zum Rückwärts-
und forstwirtschaftliche" durch die Worte
fahren gebracht werden können."
„land- oder forstwirtschaftliche" und die
Worte „deren Höchstgeschwindigkeit" jeweils 49. § 41 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „deren durch die Bauart be- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
stimmte Höchstgeschwindigkeit" ersetzt. Vor
dem Wort „Gesamtgewicht" wird das Wort ,, (2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeits-
,, zulässiges" eingefügt. maschinen genügt eine Bremse (Betriebs-
bremse), die so beschaffen sein muß, daß
44. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch
mindestens ein Rad gebremst werden kann.
,,§ 36a Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht
Radabdeckungen mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von
Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine
Die Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bremsanlage erforderlich; werden solche
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- Fahrzeuge mit einer weiteren Achse ver-
keit von mehr als 20 km/h und von Anhängern bunden und vom Sitz aus gefahren, genügt
hinter solchen Fahrzeugen müssen mit hin- eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine
reichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, oder an dem einachsigen Anhänger befind-
Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen liche Bremse nach § 65, sofern die durch die
sein. Dies gilt nicht für eisenbereifte Fahrzeuge Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
sowie für Anhänger, die in der durch § 58 vor- 20 km/h nicht übersteigt."
geschriebenen Weise für eine Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeich- b) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort
net sind." „Krankenfahrstühlen" die Worte „und bei
Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Kran-
45. In § 3'1 Abs. 1 werden die Worte ,, § 22 Abs. 3" kenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwin-
durch die Worte ,, § 22 a Abs. 1" ersetzt. digkeit aber 30 km/h übersteigt," eingefügt.
c) An Absatz 6 wird angefügt:
46. § 38 erhält folgende Fassung: ,,Beiwagen an Krafträdern müssen eine aus-
,,§ 38
reichende Bremse haben."
Lenkvorrichtung d) In Absatz 9 erhält Satz 5 folgende Fassung:
,,Die Bremsanlage muß vom ziehenden Fahr-
(1) Die Lenkvorrichtung muß leichtes und zeug aus bedient werden können oder selbst-
sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; tätig wirken; sie muß den Anhänger beim
sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu ver- Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer
sehen. Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum
(2) Die Lenkvorrichtung von Kraftomnibus- Stehen bringen."
sen, bei denen die zulässige Achslast der In Satz 6 werden die Worte „durch die
Vorderachse - bei mehreren gelenkten Vorder- Bedienungsvorrichtung der Bremse des zie-
achsen die Summe der zulässigen Achslasten henden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende," ge-
dieser Achsen - mehr als 4,5 t beträgt, muß strichen.
mit einer Lenkhilfe versehen sein.
Satz 7 wird gestrichen.
(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenk- e) In Absatz 10 werden die Sätze 3, 4 und 5 ge-
barkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben."
strichen.
47. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt: f) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „zu-
lässige" gestrichen.
,,§ 38a g) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
Sicherung von Kraftfahrzeugen ,, (13) Von den vorstehenden Vorschriften
gegen unbefugte Benutzung über Bremsen sind befreit:
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen 1. Zugmaschinen in land- oder forst-
und Krafträder müssen eine hinreichend wir- wirtschaftlichen Betrieben, wenn
kende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht
Benutzung der Fahrzeuge haben. Das Abschlie- mehr als 4 t und ihre durch die
ßen der Türen und das Abziehen des Sehalter- Bauart bestimmte Höchstgeschwin-•
schlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne digkeit nicht mehr als 8 km/h be„
des Satzes 1." trägt,
Nr. 35 -- Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 505
2. selbslf t1hrcndc~ Arbeitsmaschinen muß mindestens eine Leistung aufweisen, die
mil einer durch die Bauart be- der beim Befahren eines
s! immU!n IIöchstgeschwindigkeit Gefälles von 7 und 6 km Länqe durch das
von nichl me1ir als B km/h und von voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwin-
ihn cm m i L~wfüh rtc! Fah rz:uge, digkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-
3. hinter Zuqrni.lschinen, die mit einer bremse ist nicht erforderlich
Gcschwindiql<e'it von nicht mehr 1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch
als H km/h gclahren werden, mit- die Bauart bestimmten Höcbstge-
gel ührte schwindigkeit von nicht mehr als
a) Möbelwagen, 20 km/h,
b) Wohn- und Schaustellerwagen, 2. bei Anhängern hinter solchen
wenn sie nur zwischen dem Kraftfahrzeugen,
Pestplaü oder Abstellplatz und 3. bei den nach § 58 für eine Höchst-
dem ntichstgelegenen Bahnhof geschwindigkeit von nicht mehr
oder zwischen dem Festplatz als 20 km/h gekennzeichneten An-
und einem in der Nähe gelege- hängern hinter Kraftfahrzeugen,
nen Abstellplatz befördert wer- die mit einer Geschwindigkeit von
den, nicht mehr als 20 km/h gefahren
c) Unterkunftswagen der Bau- werden,
arbeiter, wenn sie von oder 4. bei Anhängern, bei denen die ge-
nach einer Baustelle befördert forderte Dauerbremsleistung mit
werden und nicht gleichzeitig der in Absatz 9 vorgeschriebenen
zu einem erheblichen Teil der Bremse ohne Beeinträchtigung der
Beförderung von Gütern die- geforderten Wirkung als Betriebs-
nen, bremse erreicht wird."
d) beim Wegebau und bei der
Wegeunterhaltung verwendete i) Als Absatz 16 wird angefügt:
fohrbare Geräte und Maschinen
,, (16) Druckluftbremsen und hydraulische
bei der Beförderung von oder
Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch
nach einer Baustelle,
bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens
e) land- oder forstwirtschaftliche zwei Räder bremsen können, die nicht auf
Arbeitsgeräte, derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen
f) Fahrzeuge zur Beförderung von von Kraftomnibussen muß das unzulässige
land- oder forstwirtschaftlichen Absinken des Drucks im Druckluftbehälter
Bedarfsgütern, Geräten oder Er- dem Führer durch eine optisch oder 2Jrnstisch
zcu9nisscn, wenn die Fahr- wirkende Warnvorrichtung deutlich ange-
zeuge eisenbercift oder in der zeigt werden."
durch § 58 vorgeschriebenen
Weise für eine Geschwindig- 50. § 42 erhält folgende Fassung:
keit von nicht mehr als 8 km/h
gekennzeichnet sind. ,,§ 42
Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausrei- Anhängelast hinter Kraftfahrzeuqen
chende Bremse haben, die während der Fahrt (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen,
leicht bedient werden kann und feststellbar Kombmationskraftwagen und Lastkraftwagen ge-
ist. Unrrefcderte land- oder forstwirtschaft- zogene Anhängelast darf weder das zulässige
liche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch
das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahr-
nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, zeugs angegebenen oder amtlich als zuW.ssig er-
brauchen keine eigene Bremse zu haben." klärten Wert übersteigen.
h) Absatz 15 erhält folgende Fassung: (2) Hinter Krafträdern, Personenkrafüvagen
und Kombinationskraftwagen dürfen Anhänger
11 (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen
ohne ausreichende eigene Bremse nur mitge-
Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie an-
führt werden, wenn das ziehende Fahrzeug All-
dere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem
radbremse und der Anhänger nur eine Achse
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t
hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedie-
müssen außer den Bremsen nach den vorste-
nungsvorrichtungen für die Vorderrad- und Hin-
henden Vorschriften mit einer Dauerbremse
terradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse,
ausgerüstet sein. Diluerbremsen an Anhän-
Krafträder mit Beiwar1en jedoch nur dann, wenn
gern müssen vom ziehcmden Kraftfahrzeug
auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden
aus bedient werden können. Satz 1 gilt für
einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene
Sattelanhünger nur dann, wenn das um die
Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast
Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtge-
wicht 9 t übersteigt. Als Dauerbremse gelten 1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen
Motorbremsen oder in der Bremswirkung höchstens die Hälfte des um 75 kg er-
gleichartige Vorrichtungen. Die Dauerbremse höhten Leergewichts,
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
2. bei Kombinationskraftwagen höchstens trägt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger hinter
die Hälfte des Leergewichts Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel
des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als geeignetem Kraftheber."
750 kg betrauen.
53. § 45 erhält folgenden Absatz 3:
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des be-
triebsfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüll- ,, (3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbe-
ten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließ- hälter nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum lie-
lich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten gen. Sie müssen so angebracht sein, daß bei
Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -berei- einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar ge-
fung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuer- fährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Be-
löscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Pla- hälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich
nenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, unter dem Fußboden in einem Abstand von min-
Plane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsge- destens 500 mm von den Türöffnungen unterge-
wichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraft- bracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten
rädern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg werden, so ist ein entsprechender Teil des Be-
als Fahrergewicht." hälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine
Blechwand abzuschirmen."
61. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: 54. § 46 erhält folgenden Absatz 4:
,,Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- ,, (4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoff-
zeugen". leitungen nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum
liegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff
b) An Absatz 1 wird angefügt:
nicht durch Schwerkraft oder durch Uberdruck
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger im Kraftstoffbehälter gefördert werden."
hinter Elektrokarren mit einer durch die Bau-
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 55. § 47 wird wie folgt geändert:
nicht mehr als 20 km/h, wenn das zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
2 t beträgt." ,,Abgase und deren Ableitung".
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (4) Anhängerkupplungen müssen selbst- ,,Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,
tätig wirken. Nicht selbsttätige Anhänger- daß die Verunreinigung der Luft durch Ab-
kupplungen sind jedoch zulässig, gase das nach dem jeweiligen Stand der
1. wenn Kugelgelenkflächenkupplun- Technik unvermeidbare Maß nicht über-
gen verwendet werden, steigt."
2. an Zugmaschinen und an selbstfah-
renden Arbeitsmaschinen, wenn der
56. § 49 erhält folgende Fassung:
Führer den Kupplungsvorgang von ,,§ 49
seinem Sitz aus beobachten kann,
Geräuschentwicklung
3. an Krafträdern, Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so
beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung
4. an Anhängern hinter Zugmaschinen
das nach dem jeweiligen Stand der Technik un-
in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben, vermeidbare Maß nicht übersteigt.
5. zur Verbindung von Kraftf ahrzeu- (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die
gen mit einachsigen Anhängern mit Geräuschentwicklung des Fahrzeugs dieses Maß
einer zulässigen Achslast von nicht übersteigt, so ist der Führer des Fahrzeugs auf
mehr als 3 t. Weisung einer zuständigen Person verpflichtet,
die Geräuschentwicklung durch ein Geräusch-
In jedem Fall muß die Herstellung einer be-
meßgerät feststellen zu lassen. Liegt die Meß-
triebssicheren Verbindunu leicht und gefahr-
stelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs,
los möglich sein."
so besteht die Verpflichtung nur, wenn der
zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
52. Nach § 43 wird folgenck~r § 44 eingefügt:
beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine
,,§ 44 Bescheinigung über das Ergebnis der Messung
zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem
Stützvorrichtung an Anhängern
Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu
(1) SaltelanhJ.ngcr müssen eine Stützvorrich- beanstandende Uberschreitung des Geräusch-
tung haben oder so beschaffen sein, daß eine werts festgeste1lt wird."
solche! Vorrichtung angebracht werden kann.
(2) Einachsige Anhänger müssen eine der 57. § 49 a wird wie folgt geändert:
I--IöJH; nach einstellbare Stülzvorrichtung haben, a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sie" durch
wenn die DPich.sellast üm Kuppeipunkt bei die Worte „Die Beleuchtungseinrichtungen"
~j1eichnüißiqer Lastverteilung mehr als 50 kg be- ersetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 507
b) Als Absatz 5 wird cmgefügt: Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine
,, (5) In den Leuchten dürfen nur die nach blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahr-
ihrer Bimart dafür bestimmten Glühlampen zeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern
verwendet werden. 11
und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann
die Einschaltung des Fernlichts durch die Stel-
58. § 50 erhä.lt folgende Fassung: lung des Schalthebels angezeigt werden. Kraft-
fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
,,§ 50
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausge-
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur
rüstet zu sein, die den Vorschriften des Absat-
weißes oder schwuchgelbes Licht verwendet wer- zes 6 Sätze 2 und 3 entsprechen.
den. (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfar- Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet
big und gleichstürk nach vorn wirkenden Schein- sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig
werfern ausgerüstet sein, Kraflrä.der -- auch mit abgeblendet werden können. Die Blendung gilt
Beiwugen - mit einem Scheinwerfer. An mehr- als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch-
spurigen Kraflfabrzeugen, deren Breite 1000 mm tungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor
nicht übersteigt, sowie an Krnnkenfahrstühlen jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene
und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Schein-
Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindig- werfermitte und darüber nicht mehr als 1 Lux
keit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Schein- beträgt. Liegt die untere Spiegelkante der
werfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 1000 mm, so darf die Beleuchtungsstärke unter
nicht mehr als 8 km/h genü~Jen Leuchten ohne den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe
Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen Zug- oder von 1000 mm 1 Lux nicht übersteigen. Bei den
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Hol- an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen angebrach-
men geführt werden, ist vom Hereinbrechen der ten Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe
Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es er- 1200 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze
fordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch lie-
für weißes oder schwachgelbes Licht auf der lin- gen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwer-
ken Seite so anzubringen oder von Hand so mit- fern für asymmetrisches Abblendlicht darf die
zuführen, daß ihr Licht entgegenkommenden und 1 Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte
~herholenden Vcrkehrsteilnr:hmern gut sichtbar entsprechenden Punkt unter einem Winkel von
1st. Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht 15 ° nach rechts ansteigen. Die Scheinwerfer müs-
sind nur an mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu- sen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-
lässig. - leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m
vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallen-
(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwer-
den Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn
fern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zug-
mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte
maschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Be- erreicht.
trieben nicht höher als 1200 mm über der Fahr-
bahn liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem
Stra~end~:nstes der öffentlichen Verwaltungen Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig
sowie fur selbstfahrende Arbeitsmaschinen, eingestellten Scheinwerfern zu messen.
deren Bauart das vorschriftsmäßige Anbringen (8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,
der Scheinwerfer nicht zuläßt und deren durch daß sich die Neigung des Abblendlichtbündels
d~e Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit in 10 m Entfernung auch im ungünstigsten Be-
mcht mehr als 20 km/h beträgt. Scheinwerfer lastungszustand des Fahrzeugs um höchstens
müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so 200 mm verändern kann. 11
befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstel-
lung nicht eintreten kann. 59. § 51 erhält folgende Fassung:
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht ,,§ 51
dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein. Begrenzungsleuchten, Parkleuchten
sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlich~ (1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraft-
die Abblendscheinwerfer mitbrennen. räder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit einer Breite von weniger als 1000 mm - müs-
die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die sen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Be-
Beleuc~tungsst~rke in einer Entfernung von grenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuch-
100 m m der Langsachse des Fahrzeugs in Höhe ten ausgerüstet sein, bei denen der äußere Rand
der Scheinwerfermitten mindestens beträgt der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem
entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche
Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Schein-
b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem werfer sein müssen. Beträgt der Abstand des
Hubraum über 100 cma, äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der
c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen. Scheinwerfer von den breitesten Stellen des
508 Bunde6geseitzblatt, Jahrgang 1960, Teril I
Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so oder schwachgelbem Licht verwendet werden
genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begren- (§ 33 der Straßenverkehrs-Ordnung). Sie dürfen
zungsleuchlcn. Das Licht der Begrenzungsleuch- nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen
ten muß weiß od~r schwachge1b sein; es darf Scheinwerfer angebracht sein. Die Beleuchtungs-
nicht blenden. Die Beg renzunqsleuchten müssen stärke jedes Nebelscheinwerfers darf bei einer
auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig Entfernung von 25 m senkrecht zur Fahrbahn in
leuchten. Bei Krc:lfträdern mit Beiwagen muß Höhe der Mitte der Lichtaustrittsfläche und dar-
eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite über höchstens 1 Lux betragen. Nebelscheinwer-
des BeiwürJQ.llS angebracht sein. Krafträder ohne fer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und
Beiwauen di_"irfcn im Scheinwerfer eine Leuchte so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Ver-
nach Art der Begrenzungsleuchten führen; stellung nicht eintreten kann.
Satz 5 isl nicht anzuwenden. An Elektrokarren
(2) Suchscheinwerfer und Rückf ahrscheinwer-
sind Bqircnzung~dcuchten nicht erford<:~rlich, fer fallen nicht unter die Vorschriften des Ab-
wenn der Abstand des üußercn Randes der Licht-
satzes 1. Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungs-
ausiritLsflüche der Scheinwerfer von den brei-
aufnahme von höchstens 35 W mit weißem oder
testen Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr
schwachgelbem Licht ist zulässig; er darf nur
als 400 mm betrügt; di:1sselbe gilt für einachsige
zugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuch-
Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fuß-
tung des hinteren Kennzeichens einschaltbar
gänqc;rn an IIohnen geführt werden oder ihre
sein. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer für
durch die Bauart bestimmte I-:Töchstgeschwindig-
weißes oder schwad1gelbes Licht sind zulässig,
keit 30 km/h nicht üb0.rsteigt.
wenn sie so geneigt sind, daß sie die Fahrbahn
(2) Die scilliche Begrenzung von Anhängern, auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug be-
die mehr als 400 mm über den äußeren Rand der leuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen so ge-
LichtaustritU,fläche der Begrenzungsleuchten des schaltet sein, daß sie bei Vorwärtsf ahrt oder
vorderen Fab rzcugs hinausragen, muß nach Ab- nach Abziehen des Sehalterschlüssels nicht bren-
satz 1 kenntlich gernacbt werden. nen können. Als Rückfahrscheinwerfer gelten
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten
und an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
6 m und deren Breite 2 m nicht übersteigen, ge- maschinen nicht; sie dürfen jedoch an solchen
nügen zur Kenntlichmachung der seitlichen Be- Zugmaschinen angebracht sein.
grenzung beim Parken innerhalb geschlossener
(3) Mit einer oder zwei Kennleuchten für
Ortschaflcn an der dem Verkehr zugewandten
blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausge-
Fahrzeugseile
rüstet sein
1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach a) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst
vorn weißes und ncH:h hinten rotes Licht der Polizei, der Militärpolizei, des
zeiql und mincle,stens 600 mm (unterer Bundesgrenzschutzes, des Zollgrenz-
Rand der Lich und höch- dienstes oder der Zollfahndung dienen,
slens 1550 rnm (oberer Rand der Licht- insbesondere Kommando-, Streifen-,
austriH:;fiikhe) üb2r der Fahrbahn an- Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,
gebracht sein muß, oder Mordkommissionsfahrzeuge,
2. eine mit der Schlußleuchte in einem Ge- b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller
rät vereiniqtc Parkleuchte für rotes Licht Feuerwehren und Kommando-Kraft-
und eine mit der Begrenzungsleuchte in fahrzeuge der Berufsfeuerwehren,
cine;m Gerät vereinigte Parkleuchte für
weißes Licht oder c) Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugre
des Technischen Hilfswerks und des
3. eine Schlußleuchte und eine Begren- Luftschutzhilfsdienstes,
zungsleuchte.
d) Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahr-
(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und zeugschein als Unfallhilfswagen öffent-
Kraftfährwuganbängcrn dürfen durch weiße licher Verkehrsbetriebe anerkannt sind,
rücbtrahlcnde Mittel kenntlich gemacht werden.
e) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart
(5) An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes
zur Beförderung von kranken oder ver-
der öffentlichen Verwaltungen können statt Be-
letzten Personen geeignet sind, von
grenzungsleuchten rote, von besonderen Schein-
jedermann benutzt werden können und
werfern vVarnflamien verwendet
nach dem Kraftfahrzeugschein als Kran-
werden. Die Warn.flagrJ.en müssen mindestens
kenwagen anerkannt sind.
500 mm X 500 mm groß ~;ein; sie dürfen oben und
unten einen wcißc!n Querstrich tragen. Die be- (4) Mit einer oder zwei Kennleuchten für gel-
sonderen Schcjnwerlcr dürfen nicht blenden." bes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet
sein
60. § 52 erhält folgende Fassung: a) K1 aftf ahrzeuge des Straßendienstes der
,,§ 52 öffentlichen Verwaltungen,
Zusiitzlitlw Scheinwerfer und Leuchten b) Weichenreinigungswagen, Kurven-
(1) Außer dl:n in § 50 vorgeschriebenen Schein- schmierwagen und Turmwagen für
werfern können zur Bclcuchlun9 der Fahrbahn Oberleitungen der Straßenbahnen und
ein oder zwei Nebelscheinwerfer mit weißem der Oberleitungsomnibusse,
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 509
c) Abschl<:ppwil~JC'n, müssen mehrspurige Anhänger mit Schlußleuch-
d) Fcll1rz(:uge mit c,incr Breite von mehr ten ausgerüstet sein, wie sie [ür mehrspurige
als 2,;i0 m, sofern die genehmigende Krnftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die Vor--
Behörde die Führunu der Kennleuchten schritten der Absätze 1 und 2 sind entsprechend
vorgeschrieben hi:lt. 11
anzuwenden.
61. § 53 erhi:ilt folgende Fi:lssung: (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite
mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sejn,
,,§ 53
Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler mindestens 20 cm 2 betragen. Anhänger müssen
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern aus-
zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für gerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rück-
rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustritts- strahler muß mindestens 150 mm betragen, die
fläche wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen.
höchstens 1550 mm (oberer Rand) über der Fahr- Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 mm
bahn liegen müssen. Kraftomnibusse dürfen mit (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des
zwei zusätzlichen, höher als 1550 mm über der Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 70G mm
Fahrbahn angebrachten Schlußleuchten ausge- (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht
rüstet sein. Die Schlußleuchtf~n müssen möglichst sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur
weit voneinander angebracht, der äußere Rand mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An
ihrer Licht:austrittsfläche darf nicht mehr als den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten SchnE!e-
400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug- räumgeräten mit einer Breite von mehr als
umrisses entfernt sein. Elektrische Schlußleuch- 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden ande-
ten dürfen an einer gemeinsam(~n Sicherung nur ren Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger
ang(~schlossen sein, wenn die Wirksamkeit der Rückstrahler angebracht sein. Dreieckige Rück-
Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht strahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
werden kann. Krafträder ohne Beiwugen brau- (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück-
chen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu strahler müssen möglichst am äußersten Ende
sein. An Fahrzeuqen des Straßendienstes der des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen
öffontlid1en VerwaJlunqen darl die Lichtaus-
der Bauart des Fahrzeugs nicht ,a-~"''''·"''·• und
trittsfläche der SchlußlcuchLen höher als 1550 mm beträgt der Abstand des äußusten Endes des
übt!r der Fahrbahn liegen. Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahr-
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei Brems- zeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen
leuchten für rotes oder gelbes Licht aus~1erüstet sich die Schlußleuchten oder die Rückstrahl(;r
sein, die nach rückwärts die Betfjtigung der befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der
Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 genannten Einrichtungen zus.'.Hzlich möglichst
der mechanischen Bremse, anzeigen und auch weit hinten und möglichst in der nach den Ab-
bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für sätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa
Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht
Kraftfahrzeuge mit einer durch die B;i.uart be- sein. Nach hinten hinausragende fahrbare An-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr hängeleitern, Förderbänder und Kräne sind
als 20 km/h und für Krankenfahrstühle; an außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 19
diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich
müssen den Vorschriften dieses Absatzes ent- zu machen.
sprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Bei- (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein-
wagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Brems- achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind ein-
leuchten für rotes Licht, die in der Nähe der achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem
Schlußleuchten angebracht oder damit zusam- Anhänger verbunden, so müssen - abgesehen
mengebaut sind, müssen -stärker als diese von den Fällen des Absatzes 7 - an der Rück-
leuchten. Bremsleuchten dürfen höchsten 300 mm seite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vor-
(unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) oberhalb geschriebenen Schlußleuchten angebracht sein.
der Höhe der Schlußleuchten (oberer Rand der An einspurigen Anhängern hinter einachsigen
Lichtaustri1tsfWche) und höchstens 1.550 mm (obe- Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Kraft-
rer Rand der über der Fabr- rädern - auch mit Beiwagen - genügen für die
bahn angebracht sein; die ßrcmsleuchten von rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und
des Straßendienstes der öftcntlichen ein dreieckiger Rückstrahler.
Verwa!tunqcn dLirfen höher als 1550 mm über
der Fc1hrbahn liegen. Werden an Mehrspur- (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent-
fa.hrzeuqen Bremsleuchten verwemfot, die rnit sprechend für die rückwärtige Sicherung von
Blink leucht<?n in einem Ger?.it vereinigt sind, a) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
genügt es, wenn bei gleichzeitLgem Bremsein und geräten, die hinter Kraftfahrzeugen
Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der bei- mitgeführt werden und nur im Fahren
den Bremsleuchten brennt. eine ihrem Zweck entsprechende Ar-
(3) Beim [\.frtführen von Anhängern müssen beit leisten können,
die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für b) eisenbereift,en Anhängern, die nur für
das ziehende Kraftfa.hrzenq vorgeschrieb2n sind, land- oder forstwirtschc1ftliche Zwecke
auch am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch verwendet werden."
510 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1960, Teii,l I
62. Nach § 53 wird folgc:nder § 53 a eingefügt: seite. Statt der Blinkleuchten an der
,,§ 53 a Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzei-
Warneinrichtungen zur Sicherung ger am vorderen Teil der beiden Längs-
haltcrnler Fahrzeuge seiten angebracht sein. An Fahrzeugen
(1) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zu- mit einer Länge von nicht mehr als
lässigen Gesc1mtgewicht von mehr als 2,5 t 4 m und einer Breite von nicht mehr als
rn üssen zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger
unabhängige, tragbare Sicherungsleuchten für an den beiden Längsseiten. An Fahr-
gelbes oder rol.c)s Dauerlicht oder gelbes Blink- zeugen, bei denen der Abstand zwischen
licht oder zwei Fackeln oder diesen ähnliche den einander zugekehrten äußeren Rän-
Beleuchtungseinrichtunqcm mit ausreichender dern der Lichtaustrittsflächen der Blink-
Brenndauer oder rückstra blende Warneinrich- leuchten an der Vorderseite und an der
tungen in betriebsbereitem Zustand mitgeführt Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen
werden, die znr Kenntlichmuchung des Fahr- zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an
zeugs uuf ausreichende Entfernung bestimmt den beiden Längsseiten angebracht sein;
sind. 2. an Krafträdern
(2) An der Rückseite von Kraftfahrzeugen und
a) paarweise angebrachte Blinkleuchten
Anhängern vorhc1nclenc) Brnmsleuchten für gel-
an der Vorderseite und an der
bes Licht (§ 53 Abs. 2) oder Blinkleuchten für
Rückseite. Der Abstand des inneren
gelbes Licht (§ 51) dlirfen so geschaltet sein, daß
Randes der Lichtaustrittsfläche der
bei lE1Hcrnk:m Fahrzeug abwechselnd an der
Blinkleuchten muß von der durch
linken und an der rechtem Seite eine der beiden
die Längsachse des Kraftrades ver-
Leuchten c1uflcuch!et (Springlicht). Für diesen
laufenden senkrechten Ebene bei
Zweck d ürfon zwei zusiitzliche Leuchten für
den an der Rückseite angebrachten
gelbes Licht angehracht sein, wenn Bremsleuch-
Blinkleuchten mindestens 120 mm,
ten für gellx~s Licht orlcr Blinkleuchten für gel-
bei den an der Vorderseite ange-
bes Ucllt nicht vorhanden sind. Es muß gewähr-
brachten Blinkleuchten mindestens
leü,l:c:t sein, daß das Sprjnglicht während der
Fahrt nicht einge~;chaltct sein kann." 170 mm und vom Rand der Licht-
austrittsfläche des Scheinwerfers
63. § 54 erhält folgende Fassung: mindestens 100 mm betragen oder
,,§ 54 b) Blinkleuchten an den beiden Längs-
Fuhrtrichtungsanzeiger seiten. Der Abstand des inneren
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen Randes der Lichtaustrittsfläche der
mit Füb rtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, Blinkleuchten von der durch die
die so angebracht und beschaffen sein müssen, Längsachse des Kraftrades verlau-
daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungs- fenden senkrechten Ebene muß min-
änderung unter allen Beleuchtungs- und Be- destens 280 mm betragen.
triebsverhältnissen von anderen Verkehrs- Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche
teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von von Blinkleuchten an Krafträdern muß
Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden mindestens 350 mm über der Fahrbahn
kann. liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt,
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick- so müssen die für die betreffende Seite
feld des Führers angebracht, so muß ihre Wirk- vorgesehenen Blinkleuchten an der
samkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; Außenseite des Beiwagens angebracht
dies uilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an sein;
Krafträdern. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die 3. an Anhängern
Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. paarweise angebrachte Blinkleuchten an
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind zulässig der Rückseite.
1. an der Vorderseite
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforder-
Blinkleuchten für gelbes Licht, lich an offenen Elektrokarren, einachsigen Zug-
2. an der Rückseite maschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, off~-
a) Blinkleuchten für gelbes Licht oder nen Krankenfahrstühlen, Kleinkrafträdern sowie
an folgenden Arten von Anhängern:
b) Blinkleuchten für rotes Licht,
3. an den beiden Längsseiten eisenbereiften Anhängern, die nur für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-
a) Blinkleuchten für gelbes Licht oder
wendet werden,
b) Winker für gl~lbes Blinklicht oder
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
c} Pendelwinker für gelbes Dauerlicht. geräten,
(.1) Erforderlich sind einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für
paurweise angebrachte Blinkleuchten die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den
an der Vorderseite und an der Rück- vorstehenden Vorschriften entsprechen."
Nr. '.3.S - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 511
G,1. Nach § 54 wcrd(~n fo1rJcrnlc §§ 54 a und 54 b ein- 68. § 57 wird wie folgt geändert:
gdligt: a) In der Uberschrift wird das Wort „ Kilometer-
,,§ 54 d zähler" durch das w·ort „Wegstreckenzähler"
JnnenlJc:lcttchlunn in Kr,dturnnibussen ersetzt.
Krnftornnilrn:,:':.~ mii~;sen ci e:lcklrische lnncn- b) In Absatz 1 wird das Wort
lwlcuch tu nu hr1 bt:n. Durch d ic! Innenbeleuchtung durch das Wort „ Wegstreckenzähler" ersetzt,
cli.irf' die Sicht dc::, P(ilucr.,; nicht beeinträchtigt die Worte „Kraftfahrzeuge mit einem Leer-
W(~rden. gewicht (§ 39 Abs. 2) von nicht mehr als
400 kg und" werden gestrichen.
§ 54 b
Windsichcre I fondlc1rnpe c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Krartonrnibusscn muß außer den nach ,, (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genann-
§ 53 a Abs. 1 erlorclerlichcn V/arncinrichtungen ten Geräte darf vom Sollwert abweichen
eine von der Lichtanlage dc's Fahrzeugs un- a) bei Geschwindigkeitsmessern in
abhängige windsichere Handlampe mitgeführt den letzten beiden Dritteln des
werden." Anzeigebereichs - jedoch minde-
stens von der 50 km/h-Anzeige ab,
65. § 55 wird wie folgt geändert: wenn die letzten beiden Drittel des
a) In Absatz 2 erhaHc:n clic; Sätze 1 und 2 fol- Anzeigebereichs oberhalb der
gende Fassung: 50 km/h-Anzeige liegen - 0 bis
„ Als Vorrichtungen für Schallzeichen dürfen plus 7 vom Hundert des Skalen-
Hupen und Hörner an~Jebracht sein, die endwerts; bei Geschwindigk:eiten
einen in seiner Tonhiihc gleichbleibenden von 20 km/h und darüber darf die
Klang (auch barmonisdwn Akkord) erzeugen, Anzeige den Sollwert nicht unter-
der frei von J\.lebcnqerDuschen ist. Die Laut- schreiten,
slärke darf in 7 m Enlfcrnung von dem An- b) bei Wegstreckenzählern plus/minus
hrinqungsort der Schullquelle am Fahrzeug 4 vom Hundert."
und in einem 1 fohcnbcrcich von 500 mm bis 69. § 57 a wird wie folgt geändert:
1500 mm über der Pahrbahn an keiner Stelle
a) Absatz 1 erhält folgende Fa.ssung:
104 DIN-phon übersteigen."
,, ( 1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber
b) Absatz 3 erhült folgcnclc Fussung: sind auzurüsten:
,, (3) Andere als die in den Absätzen 2 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-
nnd 4 bcsduicbenen Vorrichtungen für gen Gesamtgewicht von 7,5 t und
Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an darüber,
Kraftfahrzeugen nicht angebrncht sein."
2. Zugmaschinen mit einer Motorlei-
c) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen. stung von 55 PS und darüber,
3. zur Beförderung von Personen be-
66. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: stimmte Kraftfahrzeuge mit mehr
,,§ 55 a als 8 Fahrgastplätzen.
Funkentstörung Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer
Die Zündanlci~Jcn von Otto-Motoren in Kraft- durch die Bauart bestimmtein Höchstge-
fahrzeugen miissen funk entstört sein." schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
ferner nicht für Kraftfahrzeuge der Bundes-
67. § 56 Abs. 1 erhält folgende r•assung: wehr, es se.i denn, daß es sich um Kraft-
fahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder
,, (1) KrafUahrzeuge müssen Rückspiegel ha- um Kraftomnibusse handelt."
ben, die so beschaffen uncl angebracht sind, daß
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
der Führer des Fahrzeugs nach rückwärts alle
fol,gende Sätze ersetzt:
für ihn wescnllicben Verkehrsvorgänge be-
obachten kann. Es sind erforderlich ,,Die Schaublätter - bei mehreren mitein-
ander verbundenen Schaublättern (Schau-
1. ein Innenspiegel und ein Außenspiegel blattbündel) das erste Blatt - sind vor An-
bei allen Kraftfahrzeugen außer bei tritt der Fahrt mit dem Namen der Führer
den unter den Nummern 2 und 3 auf- sowie dem Ausgangspunkt und Datum der
geführten, ersten Fahrt zu beze,ichne,n; ferner ist der
2. zwei Außenspiegel an Kraftfahrzeu- Stand des Weigstreckenzählers am Beginn
gen, bei denen die Bcobachtunq der und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen
Fahrbahn nach riickwtirts durch Innen- und bei der Entnahme des Schaublatts vom
spicqd nicht oder nur bei unbelade- Kraftfahrzeughalter oder dessen Beatlftrag-
ncm Fahrzeug möglich ist, ten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter
mit Prüfzeichen verwendet werden, die für
3. ein RC1ckspicgel bei
den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt
u) Krartrfülcrn, sind. Die Schaublätter sind zuständigen Per-
b} undt!ren Zugmaschinen als Straßen•- sonen auf Verlangen jederzeit vorzulegen;
zugmuschinen rnit Flihrerhaus." de,r Kraftfahrzeugha.lter hat sie e,in Jahr lang
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeU I
aufzt1IJ('Wcllirun. Auf jeder Fahrt muß min- (2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter
destc~ns ein Er.c.;c1tz'.-;drnulJlatt mit,geführt wer- sein als das ziehende Fahrzeug.
den."
(3) Das zulässige Gesamtgewicht von Omni-
70. § 58 wird WlC' folyl 9l!~incfort: busanhängern - außer von aufgesattelten An-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten hängern - darf nicht mehr als 80 vom Hundert
„an beidf:n Seiten" die Worte „und an der des zulässigen Gesamtgewicht,s de,s ziehenden
Rückseite" eingefügt. Fahrzeugs betragen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anhän-
(4) Omnibusanhänger müssen eine Einrich-
ger" die Worte ,, , für land- oder forstwirt-
tung haben, die eine sichere Verständigung mit
schaftliche Arbeibqoräte, die hinter Kraft-
dem Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs ge-
fahrzeugen mitgeführt werden," eingefügt
stattet.
71. § 59 wird wi-e fol,gt geändert:
(5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und
a) In Absatz 1 wfüd(m nach dem Wort „Bau- Omnibu,sanhängern müss,en so ausge,führt sein,
jahr" die Worte ., (nicht bei zulassungspflich- daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr
tigen Fahrzeugen)" eingefügt. betreten werden können.
b) An Absatz 1 wi,rd angefügt:
(6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf
,,Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 be- alle Räder wirkenden Druckluftbremse versehen
zeichneten Anhänger." sein."
72. § 60 wird wie folgt geändert:
74. § 62 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende
Fassung: ,,§ 62
„ bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Elektrische Einrichtungen von elektrisch
Anbringung an deren Vorderseite, beiAnhän- angetriebenen Kraftfahrzeugen
,gern die Anbringung an deren Rückseite."
Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Winkel"
triebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaf-
durch das Wort „Vertikalwinkel" ersetzt.
fen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der
c) In Absatz 2 erhi--ilt Satz 4 folgende Fassung: Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder
„Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Personen verletzt noch Sachen beschädigt wer-
Elektrokarrnn und ihren Anhängern darf der den können."
untere Rand des vorderen Kennzeichens
nicht weniger als 200 mm, der des hinteren 75. § 63 wird wie folgt geändert:
Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
bei Kraftrollern nicht weni,ger als 200 mm - ,,(l)" gestrichen.
über der Fahrbahn liegen."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
73. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:
76. In § 64 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ist" durch
,,§ 61 die Worte „ und 1 a und § 35 d Abs. 1 sind" er-
Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger setzt.
(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachste-
77. An § 64 a wird angefügt:
hend bezeichneten, für Kraftomnibusse gelten-
den Vorschrifte,n entsprechend anzuwenden: „Andere Vorrichtungen für Schallzeichen dürfen
§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge), an die:sen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An
Fahrrädern sind · auch Radlaufglocken nicht zu-
§ 35 a Abs. 4 (Sitze, Durchgang),
lässig."
§ 35d Abs.2 bi.s 4 (Vorrichtungen zum
Auf- und Absteigen, Fußboden), 78. § 64 b erhält folgende Fassung:
§ 35 e Abs. 4 (Türen), ,,§ 64 b
§ 35 f (Notausstiege),
Kennzeichnung
§ 35 g (Feuerlöscher), es genügt jedoch
ein Feuerlöscher auch in Omnibus- An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen
anhängern mit mehr als 26 Fahrgast- Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare
plätzen, land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte -
müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname
§ 35h (Verbandkästen), es genügt jedoch
und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers i,n
ein Verbandkasten auch in Omnibus-
unverwischbarer Schrift deutlich ange,geben
anhängern mit mehr als 26 Fahrgast-
sein."
plätzen,
§ 53 Abs. 1 Satz 2 (zusätzliche Schluß- 79. In § 65 Abs. 1 Satz 3 werden di,e Worte „land-
leuchten), und forstwirtschaftlichen" ersetzt durch die
§ 54 a (Innenbeleuchtung),
Worte „land- oder forstwirtschaftlichen",
§ 72 Abs. 2 (UbergangsvorschriHen zu 80. In § 66 werden die Worte „land- und forstwirt-
den vorslehend genannten Vorschrif- schaftliche" ersetzt durch die Worte „land-
ten). oder forstwirtschaftliche".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 513
81. § 67 erhält fol~JC'nde Fassung: doch zusätzlich aLs Antriebsmaschine einen Ver-
,,§ G7
brennungsmotor mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm 3 haben. Die üblichen Merkmale
Beleucl1tungs(:inrichLunfJtm an Fahrrädern von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn
(1) Fahrräder müssen mit einem nach vorn a) der Durchmesser des Hinterrades ein-
wirkenden Scheinwerfer für weißes oder schließlich der Bereifung nicht kleiner
schwachgelbes Licht ausgerüstet sein. Der Licht- ist als 580 mm,
kegel muß mindestens so genei,gt sein, daß
b) die wirksame Länge der Tretkurbel
seine Mi ttc in 5 m Entfornung vor dem Schein-
mindestens 125 mm beträgt,
werfer nur halb so hoch lic,~Jt wie bei seinem
Austritt aus dem Scheinwc!rier. Der Scheinwer- c) die durch diie Bauart bestimmte Höchst-
fer muß am Fcthrrad so migebracht sein, daß geschwindigkeit des Fahrzeugs 40 km/h
eine unbeabsichtirJte Verstellung nicht eintreten nicht überschreitet.
kann. Bei clcktri.scher Fahrradbeleuchtung sind (3) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden
nur Lichtanlaqen für 3 W Nennleistung zulässig. beim Vorlie,gen der sonstigen Voraussetzungen
(2) Fahrrädm müssen an der Rückseite mit des Absatzes 2 behandelt
einer Schlußleuchte für rotes Licht und mit a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von
e,inem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Der mehr als 50 cm 3 , wenn sie vor dem
untere Rand der Schlußleuchte muß mindestens L September 1952 erstmals i.n den
400 mm, der untere Rand des Rückstrahlers darf Ve,rkehJ:Y gekommen sind und die durch
nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn die Bauart bestimmte Höchstleistung
liegen. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit ihres Motors 1 PS nicht überschreitet,
einem roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2 b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart
gilt entsprechend. bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
(3) Fahrräder müssen an beiden Seiten der mehr als 40 km/h, wenn sie vor
Tretteile (Pedale) mit ,gelben Rückstrahlern ver- dem 1. Januar 1957 erstmals in den
sehen sein. Verkehr ,gekommen sind und das Ge-
(4) An Fahrrädern dürfen nur die vorge- wicht des betriebsfähig en Fahrzeugs
1
schriebene,n und die für zulässig erklärten Be- mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne
leuchtungseinrichtungen angebracht sein; als Werkzeug und ohne den Inhalt des
Beleuchtungseinrichtungt~n gelten auch Leucht- Kraftstoffbehälters, bei Fahrzeugen,
stoffe und rückstrahlende Mittel. Die Beleuch- die für die Beförderung von Lasten
tungseinrichtungen müssen vorschriftsmäßiig eingerichtet sind, auch ohne Gepäck-
angebracht und ständi9 betriebsfertig sein; sie träger, 33 kg nicht übersteigt; diese
dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Gewichts,grenze ,gilt nicht bei zwei-
Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte An- sitzigen Fahrzeugien (Tandems) und
hänger die Schlußlcuchl(~ oder den roten Rück- Fahrzeugen mit drei Rädern.
strahler, so müssen die Schlußleuchte oder der (4) Für Fahrräder mit Hilfsmotor und für
Rückstrahler auch am Anhängm angebracht Kle,inkrafträder mit einer durch die Bauart be-
sein. stimmten HöchstgeiSchwindigkeit von nicht
(5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzei- mehr als 40 km/h gelten di.e Vorschriftfm für
gern für gelbes Licht ist zulässig. Die Seiten der Kleinkrafträder. § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 50
Fahrräder dürfen durch weiße rückstralüende Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden. Die Fahr-
Mittel zusätzliich kenntlich gemacht sein. zeuge müssen mit einem Scheinwerfer für
Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, de•ssen Be-
(6) Elektri.sche Fahrradscheinweirfer müssen leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m
so geschaltet sein, daß si,e nur zusammen mit vor dem Scheinwerfer auf eine•r Ebene senk-
der Schlußleuchte brennen können. recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer-
(7) In den Leuchten dürfen nur die nach ihrer mitte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt.
Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwen- Die Leistungsaufnahme der Glühlampe im
det werden. Scheinwerfer muß 15 W betragen. Statt § 55 gilt
(8) Rennräder sind für die Daue,r der Teil- § 64 a. Die Ausrüstung mit Pedalrückstrahlern
nahme an Rennen von den Vorschriften der (§ 67 Abs. 3) ist zulässi,g. Beträgt bei Fahrräd,ern
Absätze 1 bis 7 befreit." mit Hilfsmotor die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindiigkeit nicht mehr als 20 km/h,
82. § 67 a erhält folgende Fassung: so sind auch die §§ 38 a und 57 nicht anzuwen-
den, jedoch ,gelten § 65 statt § 41, § 66 statt § 56
„ 67 a
und statt der Vorschriften dieses Absatzes über
(1) Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Scheinwerfer für Dauerabblendlicht die Vor-
Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember schriftien des § 67 Abs. 1; außerdem ist § 67
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) sind Kraft- Abs. 2 bis 7 statt dm §§ 49 a, 53 und 54 anzu-
räder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem wenden.
Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 •
(5) Anhänger hinter den in den Absätzen 2
(2) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, und 3 bezedchneten Fahrzeugen werden bei An-
die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeiit die üb- wendung de,r Bau- und· Betriebsvorschriften wie
lichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen, je- Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1. die durch die Bauart bestimmte Höchst- gilt Absatz 5 Buchstaben e und d nicht; als
geschwindigkeit des ziehenden Fahr- Halter ist der Versicherungsnehmer anzu-
zeugs 20 km/h nicht überschreitet oder geben."
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „des
erstmals in den Verkehr gekommen Fahrrades mit Hilfsmotor" durch die Worte
sind. ,, eines der in Absatz 1 genannten Fahr-
Auf andere Anhänger hinter den in den Ab- zeuge", in Satz 3 die Worte „von Kleinkraft-
sätzen 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen sind die rädern" durch die Worte „von Kleinkraft-
Vorschriften über Anhängor hinter Kleinkraft- rädern mit einer durch die Bauart bestimm-
rädern anzuwenden." ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h entsprechend", in Satz 4 die Worte
83. § 67 b wird wie folgt geändert: „nach § 67 a Abs. 6" durch die Worte „nach
a) Absatz 1 erhält folgoncle Fassung: § 18 Abs. 5 oder 6" ersetzt.
,,(1) Fahrräder mit Hilfsmotor und Klein-
krafträder mit einer durch die Bauart be- 84. § 70 erhält folgenden Absatz 3 a:
stimmten IIöchsl,gcschwindigkeit von nicht ,, (3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahr-
mehr als 40 km/h diirfen, wenn ihr regel- zeug genehmigte Ausnahme.n von der Zulas-
mäßiger Standort sich im Geltungsbereich sungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der
dic,scr Verordnung befindet, auf öffentlichen Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Be-
Straßen nur in Betrieb gcsPl.zt werden, 'Nenn triebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
sie ei.n g ii lti ge;-; Versiehe ru n:_:rc:kennzei eben durch eine Urkunde (z. B. Kraftfahrzeugschein)
(Absätze 2 bis 7) oder ein amtliches Kennzei- nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und
chen (Absa lz 8) führen." zuständi,gen Personen auf Verlangen zur Prü-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Fahr- fung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in
rad mit Hilfsmotor" durch das Wort „Fahr- § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstaben a und b
zeug", in Absatz 2 Salz 3 win:l das Wort bezeichneten Arten und bei den auf Grund des
,,Be,amte1n" durch das Wort „Personen" er- § 70 Abs 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht be-
setzt. Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fas- freiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter
sung: eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zu-
,, 'Icrsicherungskennzeichen und Bescheini- ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
gung dürfen dem I-folter erst nach Entrich- auszuhändi,gen. 11
tung der Prämie für das Verkehrsjahr aus- 85. § 72, § 72 a, § 73 und § 74 werden durch folgen-
gehändLgt werden, für das si,e gelten sol- den § 72 ersetzt:
len; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ab- ,,§ 72
lauf dieses Verkehrsjahrs.•·
Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
c) In Absatz 3 wird der bi.sheriige Satz 5 ge- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938
strichen. in Kraft.
d) In Absatz 4 erhalten die S~itze 1 und 2 fol- (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-
gende Fassung: schriften,gelten folgende Bestimmungen:
,,Die Beschriftung der Verskherungskenn- § 4 (Erlaubnispfücht und Auswe,ispflicht für
zeichen ist im Verkehrsjahr 1960 schwarz das Führen von Kraftfahrzeugen)
auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1961
bLrn auf weißem Grund und im Verkehrsjahr gilt für Fahrzeuge der Klasse 5 ab 1. April 1961.
1962 grün auf weißem Grund; die Farben Jedor:::h dürfen Personen, die vor dem 1. Januar
wiederholen sieb in den folgenden Ver- 1962 eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt
kehrsjahren jewoils in dieser Reihenfolge haben, bis zu diesem Tage Kraftfahrzeuge der
und Zusammensetzung. Der Rand hat die- Klasse 5 ohne Fahrerlaubnis führen, wenn sie
selbe Farbe wie die Schriftzeichen." die Bestätigung der zuständigen Behörde über
die Einreichung des Antrags bei sich haben. Die
In Satz 7 werden die Worte „am Fahrrad Bestätigung ist zuständigen Personen auf Ver-
mit Hilfsmotor" durch die Worte „am zie- langen zur Prüfung auszuhändigen; sie ist von
henden Fahrzeug" ersetzt. der Verwaltungsbehörde bei der Aushändigung
e) Als Absütz 5 a wird eingefügt: des Führerscheins einzuziehen.
,, (5 a) Fuhrtcn zur Feststellung und zum § 5 (Einteilung der Fahrerlaubnisse)
Nachweis der Gcbrauchsfähi,gkeit von Fahr- Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gelten bis zum
rädern mit Hilfsmotor (Probefahrten) und 1. Januar 1961 auch für Kraftfahrzeuge mit
Fahrten, die i.n der Hauptsache zur Uber- einem Leergewicht von nicht mehr als 3,5 t; sind
fühnrng chs Fahrrades mit Hilfsmotor an sie vor dem 1. September 1953 erteilt worden,
einen andc~ren Ort dienen (Uberführungs- so darf das Leergewicht des Fahrzeugs 3,7 t be-
fahrl.cn) diirfen mit Versicherungskennzei- tragen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis kann
chen unternommen werden, deren Be:3chrif- bis zum l. Juli 1961 beantragen, daß die Er-
tung und Rand rot sind; § 2B Abs. 2 letzter laubnis für die Zeit nach dem 31. Dezember
Satz isl cntsprccl1cnd anzuwenden. Für die 1960 hr,:,n·ii·rr:, ,,uL~•-H ,.~u.•-.u~ erweitert wird;
Meldung sold1er Versicherungskennzeichen § 11 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 515
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 (Beifügung einer Bescheinigung dieser Verordnung entspricht. Die Bescheinigung
über c!()n NiHhwds ilusrcichcnder Kenntnisse darf für Arbeits- und Zugmaschinen mit einer
bei Antri:irJcn auf Erteilung von Fahrerlaub- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
nissen der Klasse) 5) keit von mehr als 20 km/h nur erteilt werden,
tritt am 1. Januar l %2 in Kraft. wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen wor-
den ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-
§ 14 Abs. 1 letzu,r Satz (Vermerke über allge-
haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß
gemeine Fahrerlaubnisse auf Sonderführer-
der Halter der Versicherungspflicht nicht unter-
scheinen)
lierrt; vom 1. Oktober 1960 an muß auf ihr das
tritt am l. Januar 1961 in Krnft etv.ra zugeteilte amtliche Kennzeichen von der
§ 15a (Höchstdr1twr dl~r Wglichen Lenkung be- Zulassungsstelle vermerkt sein. Die Zulassungs-
stimmter Führzcuge) stelle kann die Beibringung des Gutachtens
tritt für folgcmclc! Fahrzeuge erst am 1. April eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
19Gl in Krait: den Kraftfahrzeuqverkehr über die vorschrifts-
mäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs anordnen.
1. selbsl.tahrende ArlH'ilsmaschinen mit
ernem z 1lass1,gen Cesa m l~Jewicht von 7,5 t
1 § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Kennzeichenpflicht
und darü lH!J, für Kleinkrafträder)
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung gilt für Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand-
von 55 PS und darüber, ort im Saarland vom 1. Oktober 1960 an.
3. zur ßefördernng von Pc!rsonen bestlmmte § 18 Abs. 5 Satz 2 (Bestätigung der Uberein-
Kraftfahrzeu,ge mit mehr als 8, jedoch stimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten
nicht mehr als 14 Fahrqastplötzen, Typ)
4. Krnftomnibusse im Lmienverkehr mit gilt
einem du rcbschni ttlidwn Haltestellen- ab 1. Oktober 1960 für erstmals in den Ver-
abstand von nicht mc:hr als 3 krn.
kehr kommende Fahrzeuge,
§ 15 a Abs. 4 (Fahrtennachweise) ab 1. Juli 1963 für die anderen Fahrzeuge.
gilt beim Führen von F,1 hrzeugen mit regel- § 18 Abs. 5 Satz 3 (Bescheinjgung über die Zu-
mäßiqem Standort im Saarland erst ab 1. Ja- teilun9 eines amtlichen Kennzeichens)
nuar 19Gl.
gilt ab 1. Oktober 1960.
§ 15 d (Erlaubnisprlichl und Ausweispflicht)
§ 18 Abs. 6 Satz 2 (Bestätigung der Uberein-
gilt für die Führer von Fahrzeuqen, die nicht stimmung des Motors mit dem genehmigten
der gewerbsmäßiqen Personenbeförderung die- Typ)
nen, erst vorn 1. Januar 1961 an.
gilt
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (Kleinkrnftrtider) ab 1. Oktober 1960 für Motoren, die erstmals
Kraft rüder mit einem Hubraum von mehr als in den Verkehr kommen,
50 cma sind wie Kleinkrattriicler zu behandeln, ab 1. Juli 1963 für die anderen Motoren.
wem1 sie vor dem 1 Septemher 1952 erstmals
§ 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 und § 21 letzter
in den Verkehr qd::ommen sind und die durch
Satz (Eintragung von Ausnahmen in den
die Bauart bestimmte f 1öcbstleislung ihres
Fahrzeugbrief)
Motors 1 PS nicht überschreit<~t.
Soweit bisher anders verfahren worden ist, sind
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-
die Eintragungen von der Zulassungsstelle
freie Fahrzeuge)
nachzuholen, wenn diese sich aus anderen
gilt Gründen mit dem Brief befaßt, spätestens bis
ab sofort für Kleinkrafträder sowie für Kraft- zum 1. Juli 1963; der Verfügungsberechtigte hat
fahrzeuge der Klasse 5, mit Ausnahme der den Brief der Zulassungsstelle nötigenfalls
Krankenfahrstühle, rechtzeitig vorzulegen.
ab 1. Juli 1961 für Führzeuge, die erstmals in § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
den Verkehr kommen, gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen
ab l. Januar 1964 für die anderen Kraft- nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die
fahrzeuge, vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem
von 'einem vom Bundesminister für Verkehr 1. Juli 1961) in Gebrauch genommen worden
zu bestimmenden Taqe an für die anderen sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
Anhän~Jer. die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
Beim Führen von selbstf3hrendcn Arbeits-
maschinen, einnchsigcn lc1nd- oder forstwirt- § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
schaftlichen ZucJ n1i1schinen t1nd maschinell an•· gilt für Heizunqen für die der gewerbsmäßigen
getriebenen Kran kenf ahrstühlcn es bis Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit
zum Inkrafttreten d(!S § l B Abs. 3, statt eines mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen
der in § 18 Abs. 5 vorgeschrinlwnen Nachweise in Kraft
eine Bc!scheiniDtmq der Zulassungsstelle darüber am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen
mitzuführen, ddß das Fahrzeug den Vorschriften mit selbständiger Wärmeerzeugung),
516 Bundesges-e,tzblatt, Jahrgang 1960, Te111 I
am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen je 35 W, bei einer Nennspannung von 24 V
(Heizanlagen zur Ubertragung von Wärme, die höchstens je 50 W_ betragen.
beim Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht),
wenn die Fahrzeuge, in denen sie angebracht § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Warnvorrichtungen mit
sind, nach diesem Tage erstmals in den Ver- einer Folge verschieden hoher Töne)
kehr kommen, für andere Heizeinrichtun- gilt nicht für Warnvorrichtungen mit einer Folge
gen nach Bestimmung durch den Bundes- verschieden hoher Töne, die vor dem 1. Januar
minister für Verkehr. 1959 in Gebrauch genommen worden sind und
§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas) an Fahrzeugen verwendet werden, die vor die-
sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem
· sind.
1. April 1957 in Gebrauch gEmommen worden ist
und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahr-
diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom- räder)
men sind. gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli
§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 (Bremsbeläge) 1956 erstmals in den Ver~ehr gekommen sind.
gilt nur für Bremsbeläge, die nach dem 1. April § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)
1958 hcr~1estellt worden sind und an Fahr-
gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein-
zeugen verwendet werden, die ab 1. Januar
krafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-
1959 erstmals in den Verkehr kommen.
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbin- 40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli
dung von Fahrzeugen) 1961 erstmals in Gebrauch genommen worden
gilt bei Fahrrädern mi l Hilfsmotor und ihren sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
Anhängern nicht für Einrichtungen, die vor dem vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
1. Juli 1961 erstma.Is in Gebrauch genommen kommen sind.
worden sind und an Fahrzeugen verwendet wer-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (Sicherheitsgurte in Kraft-
den, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind. fahrzeugen)
gilt nur für Sicherheitsgurte, die nach dem
§ 22 a Abs. 1 Nr. lO (Nebelscheinwerfer)
1. April 1961 erstmals in den Verkehr kommen.
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem
1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden § 22 a Abs. 1 Nr. 26 (Leuchten zur Sicherung
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die von Ladungen)
vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge- tritt für Leuchten zur Sicherung von Ladungen
kommen sind. erst am 1. Juli 1963 in Kraft, jedoch. nur für
Leuchten, die nach diesem Tage erstmals in
§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues
Blinklicht) Gebrauch genommen werden.
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom- gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen
werden, die vor diesem Tage erstmals in den - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a
Verkehr gekommen sind. Abs. 1 - , wenn die Einrichtungen vor dem
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr ge-
Blink.lieh l) kommen sind.
gilt nicht für Kennleuchlen für gelbes Blinklicht, § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-
die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom- briefe)
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausge-
werden, die vor diesem Tage erstmals in den fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gül-
Verkehr gekommen sind. tig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei
§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
geschütztes Wasserzeichen haben.
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs- § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Be-
anzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch zeichnung „Kombinationskraftwagen")
genommen worden sind und an Fahrzeugen ver- Bis zum 1. Oktober 1960 sind Kraftfahrzeug-
wendet werden, die vor diesem Tage erstmals briefe und Kraftfahrzeugsch2ine von Kombina-
in den Verkehr qekommen sind. tionskraftwagen und Kraftomnibussen den Zu-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen) lassungsstellen zur Berichtigung vorzulegen,
wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig angegeben
gilt für Glühlampen für Kraftfahrzeug-Schein-
ist.
werfer mit asymmetrischem Abblendlicht und ab
1. Janum 19Gl für sonsl:iqe nach diesem Ta~Je § 24 letzter Halbsatz (Eintragung des Tages der
hergestellte Glühlampen. Soweit für Glühlampen ersten Zulassung in das Anhängerverzeichnis)
für Kraftfohrzeug--~:;chcinwcrfer danach eine Bau- tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der
artgenchmig urnJ noch nicht erforderlich ist, darf ersten Zulassung nicht bekannt und nicht fest-
die Leistungsaufnuhme der Clühlampen bei zustellen, so genügt die Angabe des Jahres der
einer Nennspirnnung von 6 oder 12 V höchstens ersten Zulassung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 517
§ 27 Abs. 1 (B(!Jid1tiqtmg cl()r Fahrzeugpapiere) im Jahre 1962 die Fahrzeuge, die vor dem
1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr ge-
Hat die Zuldssungsstc~U(~ bei der bis zum
kommen sind,
30. Juni 1958 {im SaMland: bis zum 31. Dezem-
ber 1958) durch1/.uilihrcndcn Umkennzeichnung im Jahre 1963 die Fahrzeuge, die in den
der Fahr:1.eu~Je u.ul die Vorldg<~ eines Fahrzeug- Jahren 1954, 1955, 1956 und 1957 erstmals
briefs ver;r.ichtet, so gcnLjqt es, wenn sie den in den Verkehr gekommen sind,
Brief berichliq t, solJtdcl er aus anderem Anlaß im Jahre 1964 die Fahrzeuge, die in den
vorg e:dc~~J t wird, Jahren 1958, 1959 und 1960 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 28 (Prüf unrJsf i.l h rl.<~n, Probefu hrlen, Uberföh-
runqslahrtcn) § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-
Im Saarlc1nd d(irlcn bis zum 1. Januar 1%1 oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
Kenn7,eidwn auf Crund dPr Dritten Verordnung tritt für erstmals in den Verkehr kommende
zur Anclc\runq dc:r Strnßcnvt\rkchrs-Zulassunos- Fahrzeu~Je am 1 Juli 1961,
Ordnung vom 3. Jarnwr 19-'>0 (Amtsblatt des für die anderen Fahrzeuge nach näherer Be-
Saarlandes Seite 293) zL1qeteilt werden; sie wer- stimmung durch den Bundesminister für Ver-
den spät(~stens am 1. Juli 19G1 ungültig. kehr in Kraft.
§ 29 und die Anla~Jen VIII und IX (Untersuchung § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d (Länge von Zügen)
der Fahrzeune, Plakette) gilt
treten für Kraftfahrzeuge der Klasse 5 nach 1. für Züge, bei denen jedes der miteinander
näherer Bestimmung des Bundesministers für verbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958
Verkehr in Krnft. Im übrigen gelten sie (im Saarland oder bei regelmäßigem Standort
im Saarland: ab 1. August 1960) erstmals in
1. hinsichtlich der Fahrzeuge mit eigenem amt-
den Verkehr gekommen ist,
lichen Kennzeichen
2. ab 1. April 1963 (im Saarland oder bei regel-
ab 1. Januar 1961 für Fahrzeuge, die erst- mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August
mals in den Verkehr kommen, sowie für 1966) für andere Züge, jedoch für Züge, bei
Personenkraftwagen und Krafträder zur denen für das ziehende Fahrzeug eine vor
gewerbsmäßigen Vermietung an Selbst- dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem
fahrer, 1. August 1960) erteilte Genehmigung nach
von dem Tage, den die Zulassungsstelle für dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach dem
das Fahrzeug bestimmt und dem Halter Gesetz über die Beförderung von Personen
mitteilt, spätestens vom 1. Januar 1963 an zu Lande besteht, erst vom Ablauf der Ge-
für die anderen Fahrzeuge. nehmigung an und spätestens ab 1. April 1964
Der Tag, den die Zulassungsstelle für das (im Saarland: ab 1. August 1968).
Fahrzeug bestimmt hat, ist in den Fahr- Soweit § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d hiernach
zeugschein und gegebenenfalls in die noch nicht gilt, ist ab 1. Juli 1960 bis zum 1. April
Anhängerverzeichnisse, bei zulassungs- 1961 - bei Kraftomnibuszügen bis zum 1. April
freien Fahrzeugen in den nach § 18 Abs 5 1962 - eine Zuglänge von 20 m und ab 1. April
erforderlichen Nachweis einzutragen; der 1961 - bei Kraftomnibuszügen ab 1. April 1962
Halter hat der Zulassungsstelle den Schein - eine Zuglänge von 18 m zulässig.
und die Verzeichnisse oder den Nachweis § 32 Abs. 2 (Kurvenläufigkeit)
zu diesem Zweck unverzüglich vorzulegen.
gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-
Bis zum Inkrafttretcm des § 29 haben die
derung dienenden Kraftomnibuszüge, außerdem
Zulassun~rsstellen in angemessenen, von
ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem Standort
den zustündigcn obersten Landesbehörden
im Saarland: ab 1. Juli 1961) für erstmals in den
festzusetzenden Zeitabständen die Vorfüh-
Verkehr kommende Fahrzeuge sowie für Züge
rung der kcnnzeichcnpflichtigen Fahrzeuge
und Sattelkraftfahrzeuge aus solchen Fahr-
und ihrer AnhJnrJer zur Prüfung durch
zeugen.
einen mnt1ich anerkannten Sachverständi-
gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver- § 32 a Satz 4 (hinter Kraftomnibussen nur Ge-
kehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind zur päckanhänger zulässig)
Prüfunn an dem in der Anordnung bestimm- tritt bei Kraftomnibussen, für die nach dem
ten Ort und zur besEmmten Zeit vorzufüh- Gesetz über die Beförderung von Personen zu
ren. Für die Untersuchung gilt vom 1. Januar Lande Genehmigungen erteilt worden sind, erst
1961 an die Anlaue VIII; mit dem Ablauf der Genehmigungen in Kraft,
2. hinsichtlich der Fc1hrzeuge ohne eigenes die am 1. Mai 1956 (im Saarland: am 1. August
amtliches Kennzeichen: 1960) bestanden haben, spätestens aber am
1. April 1964. Soweit es sich um Linien handelt,
ab 1. Januar 1%1 für Fahrzeuge, die erst-
die von der Deutschen Bundesbahn oder der
mals in den Verkehr kommen,
Deutschen· Bundespost bereits vor dem 1. Mai
vom Tage der ersten Hauptuntersuchungen 1956 betrieben worden sind, gilt § 32 a Satz 4
an für die anderen Fahrzeuge. für Kraftomnibusse der Deutschen Bundesbahn
Zur ersten Hauptuntersuchung sind vorzu- und der Deutschen Bundespost erst ab 1. April
führen 1962.
2
518 Bundesgese,tzblatt, Jahr gang 1960, Teri,l I
1
§ 33 (Schleppen von Pi.lhrzcugen) § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht
LriLL in Krdfl am 1. Oklolicr 1960. für Fahrzeuge, die vor dem 1. August 1960 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind; bei diesen
§ 34 Abs. 1 Satz 3 (Achsabstand bei Doppel- Fahrzeugen darf die Doppelachslast 16 t betragen.
achsen)
§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge-
Im Si.1mlancl gelten bis zur Anwendung des § 34 wichte am Fahrzeug)
Abs. J Satz 1 cils Doppelachse zwei Achsen mit
tritt in Kraft am 1. April 1961.
einem Abstand von nicht weniger als 0,9 m und
nicht mehr als 1,35 m voneinander. § 34 a {Besetzung von Kraftomnibussen)
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4
§ 34 Abs. 3 Salz 1 (Achslasten und Gesamtge- bis 6 gelten für die der gewerbsmäfügen Per-
wichte) gilt sonenbeförderung dienenden Fahrzeuge und
1. Jür die ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab ab 1. Januar 1961 auch für andere Fahrzeuge.
1. Jdnui:lr 19Gl) erstmals in den Verkehr Absatz 2 Satz 4 tritt in Kraft am 1. Ja.nuar 1962
gckommcmen Fahrzeuge sowie für Sattel- für Fahrzeuge, die von diesem Tage ab erst-
kraftfahrzeurJe und Züge, bei denen jedes mals in den Verkehr kommen, für andere
Fahrzeuge nach Bestimmung durch den Bun-
der miteinander verbundenen Fahrzeuge
desminister für Verkehr.
von diesem Tage ab erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist, § 35 (Motorleistung)
2. ab 1. April 19öl (im Saarland oder bei re- gilt
gelmüßig(~m Standort im Saarland: ab 1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßi-
1. Auqnst 1966) für andere Fahrzeuge, Sat- gem Standort im Saarland: ab 1. August
telkrnftfohrzeuge und Züge, jedoch für Fahr- 1960) erstmals in den Verkehr gekommenen
zeuge, für die eine vor dem 1. Mai 1956 Kraftfahrzeuge sowie für Sattelkraftfahr-
(im Saarland: vor dem 1. August 1960) er- zeuge und Züge, bei denen jedes der mit-
einander verbundenen Fahrzeuge von die-
teilte G(~nehmigung nach dem Güterkraft-
sem Tage ab erstmals in den Verkehr ge-
vcrkehrsgesetz oder dem Gesetz über die
kommen ist,
Beförderung von Personen zu Lande besteht,
sowie für Sattclkrnflfahrzeuge und Züge, 2. ab 1. April 1963 (bei regelmäßigem Stand-
bei denen für das ziehende Fahrzeug eine ort im Saarland: ab 1. August 1966) für
solche Genehmiqung vorliegt, erst vom Ab- andere Fahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und
Züge, jedoch für Fahrzeuge, für die eine
lauf der Genehmiqung an und spätestens ab
vor dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem
1. April 1964 (im Saarland: ab 1. August
1. August 1960) erteilte Genehmigung nach
1968).
dem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem
Soweit § 34 Ahs. 3 Satz 1 hiernach noch nicht in Gesetz über die Beförderung von Personen
Kraft getreten ist und § 35 oder § 42 nicht ent- zu Lande besteht sowie für Sattelkraftfahr-
gegenstehen, dürfen ab 1. Juli 1960 betragen: zeuge und Züge, bei denen für das ziehende
Fahrzeug eine solche Genehmigung vor-
Im Saarland liegt, erst vom Ablauf der Genehmigung an
Im Bundes- oder bei und spätestens ab 1. April 1964 (im Saar-
qebiet ohne reqelmäßiqem
Saarland Standort im land: ab 1. August 1968).
Saarland
§ 35 a Abs. 1 a Satz 1 (Beschaffenheit von Sitzen)
a) die Achslast
Die Vorschrift über die Beschaffenheit der Leh-
1. Einzelachse 10 t 13 t nen tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in
2. Doppelachse den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere
16 t 21 t
nach Bestimmung durch den Bundesminister für
b) da.s zulässi.ge Verkehr.
Gesamtgewicht § 35 a Abs. 1 a Satz 2 (Beschaffenheit der oberen
1. Fahrzeu,g mit Kante von Rückenlehnen an Sitzen)
zwei Achsen 16 t 19 t tritt in Kraft am 1. Januar 1961.
2. Fahrzeug mit § 35 a Abs. 2 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)
mehr als zwei gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April
Achsen 24 t 26 t 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-
3. Sattelkraftf ahr- mals in den Verkehr gekommen sind.
zeug 35 t 35 t § 35 a Abs. 4 (Sitze, Gangbreite)
4. Zug (unter Beach- gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-
tung der Vor- derung dienenden Kraftomnibusse und tritt in
schriften über Kraft am 1. Januar 1961 für andere Kraftomni-
die Einzelfahr- busse, die nach diesem Tage erstmals in den Ver-
zeuge) 40 t 35 t kehr kommen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 519
§ 35 b Abs. 2 Satz 2 (Sichtfeld für die Führer von § 35 h Abs. 1 (Verbandkästen)
Kraftomnibussen) tritt in Kraft am 1. Januar 1961; bis dahin genügt
tritt in Krafl am 1. Januar 1961 für Kraftomni- es, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen-
busse, die von diesem Tage ab erstmals in den beförderung dienenden Fahrzeugen ein Ver-
Verkehr kommen, am 1. Juli 1961 für andere bandkasten mitgeführt wird, der den „Regeln
Kraftomnibusse. für Einheitsverbandkästen der Berufsgenossen-
schaften", Ausgabe ZH 1/146/147 DK: 614.888.3,
§ 35 c (Heizung und Lüftung) entspricht.
tritt in Kraft am 1. Januar 1~)62. § 36 Abs. 2 (Profilrillen oder Einschnitte auf der
§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Tri IJstufen bei Kraft-
Lauffläche von Reifen)
omnibussen) tritt für Reifen an Anhängern hinter Kraftfahr-
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst- zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
20 km/h erst am 1. Oktober 1960 in Kraft.
§ 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche
§ 36 a (Radabdeckungen)
beim Schließen der Türen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1962.
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-
§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-
§ 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
Offnens der Türen)
§ 38 a (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst- tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahr-
§ 35 e Abs. 3 (Türbänder)
zeuge am 1. Juli 1962.
§ 39 (Rückwärtsgang)
gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht
am 1. Juli 1963 für andern Fahrzeuge, die nach von mehr als 400 kg und tritt in Kraft im 1. Juli
diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen. 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die
nach diesem Tage erstmals in den Verkehr
§ 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomni- kommen.
bussen) § 40 Abs. 1 Satz 1 (sämtliche Scheiben aus Sicher-
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst- heitsglas)
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Bei den vor dem 1. November 1956 (im Saar-
Fahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals land: vor dem 1. Januar 1951) erstmals in den
in den Verkehr gekommen sind, darf die lichte Verkehr gekommenen Fahrzeugen müssen -
Weite der Einstiege weniger als 650 mm be- außer bei den der gewerbsmäßigen Personen-
tragen. beförderung dienenden Kraftomnibussen und
§ 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege) Omnibusanhängern - Seitenscheiben erst ab
1. Juli 1963 aus Sicherheitsglas bestehen.
tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 41 (Bremsen)
Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den
den Verkehr gekommen sind und der gewerbs- Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu-
mäßigen Personenbeförderung dienen, müssen lässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die
in der Rückwand oder am hinteren Teil der lin- Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
ken Se1itenwand eine Nottür haben. Die Not- nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz aus
tür in der Rückwand kann durch ein Fenster in feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein
der Rückwand ersetzt werden, dessen lichte muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) wer-
Weite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen den können und beim Bruch eines Teils der
muß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst
in kürzester Zeit beseitigt werden kann. Abrun- werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen
dungen des Fensters in der Rückwand sind zu- Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar
lässig, wenn dadurch seine Verwendung als sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraft-
Notausstieg nicht beeinträchtigt wird. stoff- oder Drehzahlregulierungshebd feststell-
Die Vorschriften über den Notausstieg in der bar oder die Bremse auch von Hand bedienbar
Rückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei sein.
Fenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
sie als Notausstieg dienen können. Für die Feststellbremse genügt eine mittlere
Verzögerung von 1 m/sek 2 bei den vor dem
§ 35 g Abs. 1 (Feuerlöscher)
1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar
tritt in Kraft am 1. Oktober 1960; bis dahin genügt 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen
es, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen- Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
beförderung dienenden Fahrzeugen ein Hand- stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
feuerlöscher anderer Art mitgeführt wird. als 20 km/h.
520 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern) 3. ab 1. Januar 1957 (im Saarland und bei
Für Fahrrädc!r mit Hilfsmotor, die vor dem regelmäßigem Standort im Saarland: ab
1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1. August 1960) für Lastkraftwagen beim
1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind, Mitführen von Anhängern, die nach dem
gilt § 65. 1. Januar 1957 (im Saarland: nach dem
1. August 1960) erstmals in den Verkehr
§ 41 Abs. 6 letzter Satz (Bremse an Beiwagen
gekommen sind,
von Krafträdern)
4. ab 1. April 1963 (im Saarland und bei re-
tritt in Kraft rrm 1. April 1961, jedoch nur für
gelmäßigem Standort im Saarland: ab
erstmals in den Verkehr kommc~nde Beiwagen.
1. August 1966) für Lastkraftwagen beim
§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allr,ulbrcmsc an Anhängern) Mitführen von anderen Anhängern. Bei
gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (irn Saar- diesen Anhängern darf jedoch ab 1. April
land: vor dem 1. Janum 1961) erstmals in den 1961 (im Saarland und bei regelmäßigem
Verkehr gekommenen Anhänger. Standort im Saarland: ab 1. August 1964)
bis 1. April 1963 (im Saarland und bei re-
§ 41 Abs. 9 (Bremsern an Anhängern)
gelmäßigem Standort im Saarland: bis
Bis zu einem vom Burnll~sminister für Verkehr 1. August 1966) das Verhältnis der An-
zu bestimmenden Tage qcnC!gen an den vor dem hängelast zum zulässigen Gesamtgewicht
1. Januar 1961 erstmals in den Verk:ehr ge- des Lastkraftwagens höchstens 1,2 : 1 be-
kommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit tragen.
von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten
Anhängern Bremsen, dje weder vom Führer § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne
des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch ausreichende eigene Bremse)
selbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem
durch einen auf dem Anhänger befindlichen 1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-
Bremser bedient werden; der Bremsersitz min- men sind.
destens des ersten Anhüngcrs muß freie Aus-
§ 42 Abs. 3 (Leergewicht)
sicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.
Soweit bisher bei anderen Kraftfahrzeugen als
§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse) Personenkraftwagen und Krafträdern bei der
gilt Berechnung des Leergewichts das Fahrergewicht
1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßi- nicht berücksichtigt worden ist, sind die Angaben
gem Standort im S,1arland: ab 1. Januar über das Leergewicht im Kraftfahrzeugbrief und
1961) erstnlills in den Verkehr gekomme- -schein durch die Zulassungsstelle zu berichtigen,
nen Fahrzeuge, sobald sie sich aus anderem Anlaß mit den
Papieren befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963.
2. ab 1. April 1963 (bei reuelmäßigem Stand-
ort im Saarland: ab 1. August 1966) für an- § 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der An-
dere Fahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, hängerdeichsel)
für die eine vor dem 1. Mai 1956 (im Saar- gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April
land: vor dem 1. AUQUSt 1960) erteilte Ge- 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-
nehmiqung nach dem Gütcrkraftverkehrs- mals in den Verkehr gekommen sind.
gesetz oder dem Gesetz über die Beförde-
§ 43 Abs. 4 Satz 1 (Anhängerkupplungen)
rung von Personen zu Lande besteht und
für Anhünger hinter solchen Fahrzeugen gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst-
erst vom Ablauf der Genehmigung an und mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und
spätestens ab 1. April 1964 (im Saarland: ab 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge mit regel-
ab 1. August 1968). mäßigem Standort im Saarland.
§ 44 (Stützvorrichtung an Anhängern)
§ 41 Abs. 16 (Zwcikreishremsanlage und Warn-
druclcanzeiger bei Druckluftbremsanlagen) tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den
Verkehr kommende Anhänger, am 1. Juli 1963
tritt in Krnft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über
für andere Anhänger.
Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals
in den Verkehr kommende Kraftomnibusse. § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
§ 42 Abs. 1 (Anhängelast) gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,
für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor
Die Vorschrift über das Verhältnis der Anhi:inge-
dem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht
last zum zulässiqen Gesamtgewicht des ziehen-
für Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar
den Fahrzeugs gilt
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
1. ab 1. Oktober 1960 für Ki afträder, Personen-
kraftwagen und Kombinatim_1skraftwagen § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomni-
beim Mi !.führen von Anhängern, die nach bussen)
diesem Taue erstmals in den Verkehr ge- gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-
kommen sind, derung dienenden Kraftomnibusse und tritt in
2. ab 1. Juli 1963 für Kraftrüdcr, Personen- Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-
kraftwagen und Kombinationskraftwagen busse, die nach diesem Tage erstmals in den
beim Mitführen von anderen Anhängern, Verkehr kommen.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 521
§ 46 Abs. 4 (Krdflstoffleitunucn und Förderung § 53 Abs. 4 Satz 3 (dreieckige Rückstrahler an
des Kraftstoffs bei Kraflornnibussen) Anhängern)
gilt für die der ~Jewerbsrnlißigen Personenbeför- tritt für Anhänger hinter einachsigen Zug- und
derung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Arbeitsmaschinen erst am 1. Januar 1961 in Kraft
Kra fl an1 1. April 1%1 für andere Kraftomni- und gilt bei regelmäßigem Standort im Saarland
busse, die ndch diesem TcJge erstmals in den erst ab 1. Januar 1961 für Anhänger aller Art.
Verkehr kommen. Bis zum Inkrafttreten genügen außerhalb des
§ 50 Abs. 5 Sc1lz 2 (Fernlichlkontrolleuchte) Saarlands an mehrspurigen Anhängern zwei
andere rote Rückstrahler, an einspurigen Anhän-
gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst-
gern genügt ein anderer roter Rückstrahler, im
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und
Saarland an Anhängern aller Art ein runder
ab 1. Juli 1961 für andere Fahrzeuge mit regel-
roter Rückstrahler mit mindestens 20 cm2 wirk-
mäßigem Standorl im Saarland.
samer Fläche.
§ 50 Abs. 8 (~Jiößte zulJssige Belastungsabhän-
gigkeit) § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 (zusätzliche Schluß-
leuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler)
tritt in Krult nach Bestimmung durch den Bun-
desminister für Verkehr. gilt ab 1. Januar 1961 für erstmals in den Ver-
kehr kommende Fahrzeuge, ab 1. Juli 1961 für
§ 51 Abs. 1 Satz 5 (ständiges Mitleuchten der andere Fahrzeuge. Bis dahin sind nach hinten
Begrenzungsleuchten) hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förder-
gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst- bänder und Kräne auch nachts wie eine Ladung
mals in den V crkc~hr kommende Fahrzeuge und nach § 19 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung
ab 1. Juli 1961 für andere Fahrzeuge mit regel- kenntlich zu machen.
mäßigem Standort im Saarland.
§ 53 a Abs. 1 (Warneinrichtungen)
§ 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahr- gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961.
scheinwerfer)
Bei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, Fahrtrichtungsanzeiger sind erst ab 1. Januar
wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge- 1962 erforderlich an
schaltetem Rückwärtsgang brennen können. a) Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten
offenem Führersitz,
§ 52 Abs. 3 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
b) Krafträdern, die nach diesem Tage erst-
Bei den vor dem 1. April 1961 erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeugen sind bis zum mals in den Verkehr kommen, von einem
vom Bundesminister für Verkehr zu be-
1. Oktober 19G2 Kennleuchten zulässig, die kein
Rundumlicht zeigen. stimmenden Tage ab an anderen Kraft-
rädern,
§ 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) c) den in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstaben a, c, d,
Bis zum 1. Oktober 1962 dürfen an den vor dem e, f, g, i, k, 1, m, n und o bezeichneten An-
1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekom- hängern,
menen Kraftfohrzc-~ugen des Straßenwinterdien- d) Anhängern mit einem zulässigen Gesamt-
stes der öffentlichen Verwaltungen statt der gewicht von nicht mehr als 750 kg,
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) e) Anhängern mit regelmäßigem Standort im
bis zu zwei nach vorn gerichtete Blinkleuchten Saarland. ·
für gelbes Licht und bis zu zwei zusätzliche
Schlußleuchten für gelbes Licht angebracht sein. § 54 Abs. 3 (zulässige Fahrtrichtungsanzeiger)
Bis zum 1. Juli 1963 dürfen
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)
An Fahrzcm9en, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals a) Blinkleuchten an der Vorderseite der Fahr-
in den Verkehr gekommen sind, genügt eine zeuge weißes Licht und andere Winker als
Bremsleuchte. Pendelwinker gelbes Dauerlicht haben, je-
doch ab 1. Juli 1961 nicht bei erstmals in
§ 53 Abs. 4 Sulz 1 (RiickstrrJhler an Kraftfahr- den Verkehr kommenden Fahrzeugen,
zeugen) b) Blinkleuchten an den Längsseiten von Fahr-
tritt für einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen zeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erst-
am 1. Januar 19G1 in Krnft. An Fahrzeugen, die mals in den Verkehr gekommen sind und
vor dem 1 Ok \ober 1%0 im Saarland erstmals im Saarland ihren regelmäßigen Standort
in den Verkehr ~Jekommen sind, genügt bis zum haben, nach vorn weißes und nach hinten
1. Januar 1961 ein roter Rückstrahler. rotes Licht zeigen.
§ 53 Abs. 4 Satz 2 (wirksmne Fläche von Rück- § 54 Abs. 4 Nr. 1 (vorgeschriebene Fahrtrich-
strahlern mindestens 20 cm 2 ) tungsanzeiger an mehrspurigen Kraftf ahr-
An Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem zeugen)
1. Juli 19Gl erstmals in den Verkehr gekommen Blinkleuchten an der Rückseite der Fahrzeuge
sincl, darf die wirksame Fläche des Rückstrahlers sind ab 1. Juli 1961 an erstmals in den Verkehr
kleiner aJs 20 cm 2 sein. kommenden Fahrzeugen, ab 1. Juli 1963 an den
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
anderen Pah rzcugcn erforderlich. Zusätzliche 2. zur Beförderung von Pe,rsonen bestimmte
Fahrtrichlunusirnzc)igcr hruuchen an den Längs- Kraftfahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht
seiten der im lctzlcm Sutz bezeichneten Fahr- mehr als 14 Fahr,gastplätzen,
zeuge crsl ab 1. Juli 1961 angebracht zu sein. 3. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem
§ 54 a (Irnwnbcleuchtung) durchschnittlichen Haltestellenabstand von
gilt für die~ ch!r uewcrbsmüßigen Personenbeför- nicht mehr als 3 km.
denmg dic,1wnclcn Krc1 [lomnibusse und tritt in Für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im
Kraft am 1. Oktober 1%0 für die anderen Kraft- Saarland gilt § 57 a erst ab 1. Juli 1961, soweit
omnibusse~. es sich nicht um die der gewerbsmäßigen Per-
§ 54 b (windsichc)rc I Icm(lli.1mpe) sonenbeförderung dienenden Kraftomnibusse
handelt, die ausschließlich oder überwiegend im
gilt für die der uewcrbsrnäßigen Personenbeför-
GeJe,genheitsverkehr verwendet werden.
dcrunq dic1w11dcn Krt1ftonmibusse und tritt in
Kraft am l. Ok !.ober 1%0 für die anderen Kraft- § 57 a Abs. 2 Satz 2 (Verwendung von Schau-
omnibusse..!. blättern mit Prüfzeichen, die für den verwen-
§ 55 Abs. 3 (Verbot bestimmter Warnvorrich- deten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind)
tun~;cn) tritt in Kraft am 1. Oktober 1960.
tritt in Krnfl i.lm 1. Januar 1961.
§ 58 (Geschwindigkeitsschilder)
§55a (Funkcntslörung)
Geschwindigkeitsschilder an der Rückseite der
tritt in Krnft am 1. Oktober 1960 für erstmals in Fahrzeuge müssen ab 1. Oktober 1960 ange-
den Verkehr kommc~nde und am 1. Juli 1961 für bracht sein.
die andc)rc~n KndlJahrzeuue.
§ 59 (Fabrikschilder)
§ S6 Abs. 1 (Rückspiegel)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst-
tritt für erstn1cJ]s in den Verkehr kommende
mals in den Verkehr gekommen sind, genügen
Fahrräder mit. Ililfsmotor erst am 1. Januar 1961
Fabrikschilder, die in foLgenden Punkten von
und für crnderc~ Fdhrrfüler mit Hilfsmotor am
§ 59 abweichen:
1. Juli 1961 in Kraft; bis duhin ist § 66 anzu-
wenden. 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
Absatz 1 Nr. 1 und 2 (zwei Rückspiegel) gilt für 2. Bei Anhängern braucht das zulässi,ge Ge-
Fahrzeuge, die im Sartrland ihren regelmäßigen samtgewicht nicht angegeben zu sein.
Standort haben und nicht der gewerbsmäßigen 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild
Personenbeförderung dienern, erst ab 1. Januar an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht
1961; bis clo.hin nenügt ein Rückspieuel. sein, sofern es leicht zugänglich und gut
§ 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser lesbar ist.
und Wegslrcckenzähler) An Fahrzeuge,n, die im Saarland in der Zeit
gilt erst öb 1. Junuar l9Gl vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erst-
1. für FaJu:,,:euqe, die vor dem 1. April 1952 mals in den Verkehr ,gekommen sind, genügen
cm,tmals in den Verkehr gekommen sind, Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs
angeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar
2. für FiJhrzeuge mit einem Leergewicht von
1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-
nicht mehr als 400 kg, mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder
3 .. für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort mit Hilfsmotor.
im Sumland,
4. für die rrnch diesem T<1ge erstmuls in den § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an
Verkehr kommenden Fahrräder mit Hilfs- Krafträdern)
motor, An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
für andere Fahrrüder mit Hilfsmotor nach Be- Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
stimmung durch den Bundesminister für Verkehr. den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum
50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-
§ 57 Abs. 2 Buchstabe a (Abweichungen der An-
mäßige Anbringe,n und Beleuchten der Kenn-
zeige von Geschwincligkeitsmesscrn vom Soll-
zeichen nach Muster b der Anla,ge V außer-
wert)
gewöhnlich schwieri,g ist, dürfen Kennzeichen
Bei Geschwindiqkeitsmessern, die vor dem
nach Muster a der Anla,ge V verwendet werden.
1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, darf die Anzeige vom Sollwert in den § 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-
letzten beiden Dritteln des Anzeiuebereichs um zeichen von der Fahrbahn)
0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im
abweichen. Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in
§ 57 a (Fahrtschreiber) den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand
tritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961 des unteren Randes <leis hinteren Kennzeichens
in Kraft: von der Fahrbahn wenn nötig biis auf 150 mm
1. selbstfahrcnde Arbeitsmaschinen mit einem verringert werden.
zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t mtd Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem
darüber, 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekom-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 523
men sind, dilrf der untere Rand des hinteren Soweit bisher anders verfahren worden ist, ist
Kennzeichens nicht wcnigrr als 270 mm über die Urkunde auszufertigen oder der Fahrzeug-
der Fahrbahn liegen. schein zu ergänzen, wenn sich die Zulassungs·
stelle mit dem Fahrzeug befaßt, spätestens bis
§ 61 Abs 1 (Anwendung dP·S § 35 e Abs. 4 auf zum 1. Juli 1963.
Omnibusanhtinger)
Ist bei Omni buscrnhängern, die vor dem 1. Juli Anlage VI (Versicherungskennzeichen in den
19Gl erstmals in den Verkehr gekommen sind, Fällen des § 67b)
die Uinge der nulzbaren c;nmdfli.iche kleiner als Bis zum 1. März 1961 müssen die Versicherungs-
7 m, so ~Jenügl ein Mittefoinstieg von 1000 mm kennzeichen der Anlage VI in der Fassun,g der
lichter Weile. Verordnung vom 21. Februar 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 35) e,ntsprechen.
§ 61 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht von Om-
nibL1sanhängern) Anlage VII (Amtliche Kennzeichen in den Fäl-
len des § 67b)
Abs. 4 (Verständigungsvorrichtung)
Bis zum 1. März 1961 genügt es, wenn die amt-
Abs. 5 (Ubcru~inrjc) lichen Kennzeichen von versicherungsfreien
gilt für di.e der ncwerbsrnüßigen Personenbeför- Fahrrädern mit Hilfsmotor und K1"einkrafträdern
derung dietwndcn Omnihu~,anhünger und tritt mit einer durch die Bauart be.stimmten Höchst-
in Kraft am 1. Oktober 1960 für andere Omni- geschwindi,gke.it von nicht mehr aLs 40 km/h der
busanhänger. Anlage VII in der Fassung der Verordnung vom
21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) ent-
§ 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)
sprechen.
tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für
erstmals in den Verkehr kommende Omnibus- Muster 1 (Führerschein)
anhänger Gültig bleiben
§ 64 a Sätze 2 und 3 (Verbot bestimmter Vor- 1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961
richtungen für Schallzeichen an Fahrrädern nach den vor dem 1. August 1960 im Saar-
und Schlitten) land geltenden Vorschriften von saarlän-
tritt in Kraft am 1. Januar 1961. dischen Verwaltungsbehörden ausgefertigt
worden sind,
§ 67 Abs. 1 Satz 1 (Ausrüstung von Fahrrädern
mit Scheinwerfern) 2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957
Bis zum 1. Januar 1961 genügt es, daß bei Dun- nach dieser Verordnung von deutschen
kelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, Verwaltungsbehörden außerhalb des Bun-
ein Scheinwerfer am Fahrrad angebracht ist. desgebiets ausgefertigt worden sind.
§ 67 Abs. 2 (Schlufüeuchten und Rückstrahler Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
an Fahrrädern) Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von
Die Vorschriften über Schlußleuchten gelten für Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a
Fahrräder mit regelmäßigem Standort im Saar- dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-
land erst ab 1. Janua.r 1961. machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben .gültiig ..
§ 67 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 (Scheinwerfer für
Dauerabblendlicht an Pahrrädern mit Hilfs- Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
motor und an Kleinkrafträdern mit einer durch scheine)
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindiigkeit Fahrzeugscheine, die den Mustern 2 und 3 di>e-
von nicht mehr als 40 km/h) ser Verordnung in der Fassung der Bekannt-
Bei Fahrzeuge,n, die vor dem 1. Januar 1961 erst- machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
mals in den Verkehr ,gekommen sind, genügt -es, S. 271) entsprechen, dürfen weiter verwendet
wenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt werden. Sowelt sie die nunmehr g,eforderten
sind. Angaben nicht enthalten, sind sie dN Zulas-
sungsstelle zur - gebührenfreien - Ergänzung
§ 67 b (Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor
vorzule,gen; sie müssen spätestens am 1. Juli
und für Kleinkrafträder mit einer durch die
1963 ergänzt sein.
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h) Fahrzeugscheine, die im Saarland vor dem
1. Oktober 1960 ausgefertigt worden sind und
gilt für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort
den Vor·schriften entsprechen, die dort am
im Saarland erst vom 1. Oktober 1960 an. So-
lange § 67 b danach nicht anzuwenden ist, haben
1. August 1960 galten, werden mit Ablauf des
die Führer der Fahrzeuge eine Bestätigung des
1. Juli 1963 ungültig; der Umtausch ist gebüh-
renfrei.
Versicherers über die Dauer der Kraftfahrzeug-
haftpfüchtversichcrung mitzuführen und zu- Muster 4 und 5 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung scheine in den Fällen des § 28)
auszuhändigen.
Bis zum 1. Juli 1961 dürfen Fahrzeugscheine ver-
§ 70 Abs. 3 a (Nachweis über genehmigte Aus- wendet werden, die den am 31. Juli 1960 gel-
nahmen durch eine Urkunde) tenden Vorschriften entsprechen."
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
86. Anlage I wird wie folgt geändert: b) Auf Seite 2 werden beim Vermerk des amt-
a) Die Worte „LI Lindau Bodensee, Land" wer- lich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
den ersetzt durch die Worte fers für den Kraftfahrzeugverkehr die Worte
,.Liste Nr. ... " gestrichen.
„LI Lindau im Bodensee
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a; 93. Muster 1 a erhält die aus dem Anhang 5 dieser
Land, Anl. II, Gruppe I b) ". Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer 94. Nach Muster 1 a werden die aus dem Anhang 6
Anfangsbuchstaben werden folgende Unter- dieser Verordnung ersichtlichen Muster 1 b und
scheidungszeichen mit nachstehenden Anga- 1 c eingefügt.
ben eingefügt:
95. In Muster 2 wird das Wort „Phon" jeweils er-
„HOM Homburg, Land setzt durch das Wort „DIN-phon". Die Worte
MZG Merzig-Wadern, Land "(nicht bei Personenkraftwagen)" werden ge-
OTW Ottweiler, Land strichen. Das Wort „Auspuffgeräusch" wird durch
SB Saarbrücken das Wort „Standgeräusch" ersetzt.
(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a; 96. Die Muster 2 und 4 werden wie folgt geändert:
Land, Anl. II, Gruppe II)
a) Die Worte „Eigengewicht des Fahrzeugs"
SLS Saarlouis, Land werden ersetzt durch die Worte „Tag der
IGB St. Ingbert, Land ersten Zulassung"-. Das zu der betreffenden
WND St. Wendel, Land". Spalte gehörende Zeichen „kg" wird ge-
strichen.
87. In Anlage III wird nach dem Wort „Kraftfahr- b) Nach den Worten „Nummer der Maschine"
zeugkennzeichen" das Zeichen "')" angebracht. wird das Hinweiszeichen "')" eingefügt. Das
Als Fußnote wird angefügt: hinter den Worten „Motorleistung in PS"
,. ') Amtliche Kennzeichen, in deren Erkennungs- und vor der bisherigen Fußnote stehende
nummern der Buchstabe „I" enthalten ist, Zeichen "')" wird durch das Zeichen "")" er-
bleiben bis auf weiteres für die Fahrzeuge setzt. Vor der bisherigen Fußnote wird fol-
gültig, für die sie bei Beginn des 1. März gende Fußnote eingefügt:
1957 zugeteilt waren." "') Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirt-
schaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei
88. Anlage IV wird wie folgt geändert: Zugmaschinen für land- oder forstwirt-
a) In Abschnitt I A werden die Worte .,(Aus- schaftliche Zwecke."
kunft: Bundesministerium für Verteidigung)" c) In der für die Nutzlast vorgesehenen Spalte
ersetzt durch die \\Torte .,(Auskunft: Zentrale werden die \\Torte „oder Kombinationskraft-
Militärkraftfahrtstelle - ZMK Düssel- wagen mit mehr als 8 Plätzen" gestrichen.
dorf)". d) Die Worte „Zulässige Anhängelast (nur bei
b) In Abschnitt I B wird als vorletzte Angabe Kraftfahrzeugen mit Anhängerkupplung)",
eingefügt: „Anhänger mit Bremse", "Anhänger ohne
Bremse" und die zugehörigen Zeichen „kg"
.,SAL Saarland Landesregierung und Land-
werden gestrichen.
tag, Zulassungsstelle Saarbrücken,
Stadt". 97. Nach dem Muster 2 werden die aus dem An-
hang 7 dieser Verordnung ersichtlichen Muster
89. An Anlage V wird die aus dem Anhang 1 dieser 2 a und 2 b eingefügt.
Verordnung ersichtliche Seite 5 angefügt.
98. In den Mustern 3 und 5 werden die Worte
90. Die Anlagen VI und VII werden in der aus den „Eigengewicht des Fahrzeugs" ersetzt durch die
Anhängen 2 und 3 dieser Verordnung ersicht- Worte „Tag der ersten Zulassung". Das zu der
lichen Weise geändert. betreffenden Spalte gehörende Zeichen „kg"
wird gestrichen.
91. Nach der Anlage VII werden die aus dem An-
99. Nach Muster 3 wird das aus dem Anhang 8
hang 4 dieser Verordnung ersichtlichen Anla-
dieser Verordnung ersichtliche Muster 3 a ein-
gen VIII, IX und X angefügt.
gefügt.
92. Muster 1 wird wie folgt geändert: 100. Bei den Vorbemerkungen zu den Mustern 4
und 5 wird jeweils nach den Worten „wie auf
a) Der Vermerk über die Ausgestaltung des Seite 2" ein Punkt gesetzt und folgender Satz
Führerscheins erhält folgende Fassung:
angefügt:
"(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwand- „Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite
papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typen- Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten".
druck. Für das Lichtbild und die Unterschrift
des Inhabers kann statt der Seite 3 die Artikel 3
Seite 2 gewählt werden; die für Seite 2 vor-
geschriebenen Angaben müssen dann auf Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fas-
Seite 3 gemacht werden)." sung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bun-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 525
desgesetzbl. I S. 271, 327) und der Verordnung vom b) In Absatz 3 Satz 3 (bisher Satz 2) werden
25. Juli 1957 (Bundl)sgesetzbl. I S. 780) wird wie folgt nach dem Wort „hinten" die Worte „mehr
geändert: als 1 Meter über die Schlußleuchten" ein-
gefügt.
1. § 2 Abs. 4 Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 werden das Wort „Laterne" durch
„Die Führer der einbiegenden Fahrzeuge haben
das Wort „Leuchte", das Wort „Laternen"
auf die Fuß9änuer besondere Rücksicht zu
durch das \Vort „Leuchten" ersetzt.
nehmen und nöUqenfalls anzuhalten."
8. In § 21 werden Absatz 1 und vor dem bisherigen
2. In § 3 Abs. 5 werden die Worte „Bilder 4c bis
11 Absatz 2 das Zeichen ,, (2)" gestrichen.
4 g ersetzt durch die Worle „Bild 4 e 11
•
9. § 33 wird wie folgt geändert:
3. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Sätze 2 und 3:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 werden
die Worte „Bilder 4 c bis 4 g ersetzt durch
11 ,,·wenn zwei Nebelscheinwerfer vorhanden
die Worte „Bild 4e". sind, bei denen der äußere Rand der Licht-
austrittsfläche nicht mehr als 400 Millimeter
b) An Absatz 4 wird angefügt:
von der breitesten Stelle des Fahrzeugum-
„Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach risses entfernt ist, dürfen sie in Verbindung
Absatz 1, 2 oder 3 nicht besteht, dürfen nicht mit den Begrenzungsleuchten benutzt werden.
überquert werden, wenn Bahnbedienstete Bei einspurigen Kraftfahrzeugen ist die
durch Schwenken einer rot-weißen Flagge Benutzung des Nebelscheinwerfers allein
auf das Herannahen von Schienenfahrzeugen erlaubt."
hinweisen; vom Hereinbrechen der Dunkel-
heit an oder wenn die Witterung es erfor- b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
dert, tritt an Stelle der rot-weißen Flagge ,, (6) Kennleuchten für gelbes Blinklicht
rotes Licht. 11
dürfen nur verwendet werden, um die Ver-
c) In Absatz 6 wird der letzte Halbsatz ge- kehrsteilnehmer vor Arbeits- oder Unfall-
strichen. Der Strichpunkt hinter dem Wort stellen oder vor ungewöhnlich breiten Fahr-
zeugen auf der Straße zu warnen."
,,anzuwenden" wird durch einen Punkt er-
setzt. 10. § 46 wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,(ein- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
schließlich der Fahrri:ider mit Hilfsmotor) ge- 11
,,Für Personen, die bei der Unterhaltung,
strichen. Reinigung oder Beaufsichtigung der Straßen
oder der im Straßenraum vorhandenen An-
5. An § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird angefügt: lauen tätig sind, uelten bei ErfüHung ihrer
„mit Fahrgästen, für die keine Sitzpldtze Aufgaben nicht die Vorschriften dieser Ver-
mehr zur Verlügung stehen 60 60". ordnung, soweit diese die Benutzung der
Straße durch Fußgänger beschränken."
6. § 16 erhält folgenden Absatz 1 a:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 3"
,, (1 a) Auf Bundesstraßen außerhalb geschlos- durch die Worte „Satz 4" ersetzt; nach den
sener Ortschaften ist das Parken von Fahrzeu- Worten ,, § 4" werden die Worte „ oder die
gen und Zügen von mehr als 2 Meter Breite Straßenbaubehörden nach § 3 Abs. 4 Satz 3"
oder 6 Meter Länge an Stellen mit Fahrbahn- eingefügt.
markieruncJen nach Bild 31 a, 31 b oder 36 a der
Anlage verboten; das gilt nicht für das Parken 11. § 47 wird wie folgt geändert:
auf befestigten Seitenstreifen oder außerhalb a) Absatz 2 a erhält folgende Fassung:
der Randlinien sowie für das Parken an Stellen,
,, (2 a) Ortlich zuständig für die Genehmi-
an denen die Fahrbahnmarkierung lediglich ver-
gung von Ausnahmen von den Vorschriften
wendet wird, um den Fahrbahnrand kenntlich
des § 4 a ist die Straßenverkehrsbehörde, in
zu machen."
deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird.
7. § 19 wird wie folgt geändert: Diese Behörde ist auch für die Genehmigung
a) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 eingefügt: von Leerfahrten zum Beladungsort zuständig.
V✓ird die Ladung außerhalb des Geltungs-
,,Ragt die Ladung seitlich mehr als 400 Milli-
ber,~iches dieser Verordnung aufgenommen,
meter über den äußeren Rand der Lichtaus-
so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig,
trittsfläche der Begrenzungsleuchten des
in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle
Fahrzeugs hinaus, so ist vom Hereinbrechen
dieses Geltungsbereiches liegt."
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
es erfordert, der überstehende Teil der La- b) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz 2 b
dung nach vorn durch ein weißes Licht und eingefügt:
nach hinten durch ein rotes Licht besonders ,, (2 b) Ort.lieh zuständig für die Erteilung
kenntlich zu machen; die Leuchten dürfen der Erlaubnis für Großraum- und Schwerver-
nicht blenden und nicht mehr als 400 Milli- kehr (§ 5) und für die Genehmigung von
meter von der breitesten Stelle des Um- Ausnahmen von den Vorschriften des § 19
risses der Ladung entfernt sein." ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
zirk der erlaubnis- oder genehmigungspflich- 15. A I a der Anlage wird wi,e fol,gt ,g,eändert:
tige Verkehr beginnt."
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 i ,ein-
c) Die bisherigen Absätze 2 b und 2 c werden gefügt:
Absätze 2 c und 2 d.
„2 i. Gegenverkehr (Bild 2 i) als Warnung
12. § 48 wird wie folgt geändert: vor Gegenverkehr, der vorübergehend
a) Absatz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung: auf Fahrbahnen mit sonst nur eine,r Ver-
kehrsrichtung stattfindet,".
„AbweichHngen von § 5 sind der Bundeswehr
gestattet, b) In Absatz 3 weirden die Worte „Bilder 4e bi:s
4,g" durch die Worte „Bild 4 e" ers,etzt.
a) soweit die Straße durch Vereinbarung
c) In Absatz 3 wird Satz 5 gestrichen.
unter den für die öffentliche Sicherheit
und Ordmrnq sowie den Schutz und die
16. In A I b Abs. 2 der Anla,ge wird folgende Num-
Unl.erhill lung der Slraße erforderlichen
meir 6 c eiingefügt:
Bedingtmgen für den Militärverkehr frei-
gegeben worden ist; diese Vereinbarung ,,6 c. das Verbot der Durchfahrt bei Gegenver-
wird von der Bundeswehr mit der zu- verkehr: eine Scheibe mit rundem, weißem
stündigen obersten Landesbehörde oder Mittelfold, die auf der rechten Hälfte einen
der von ihr bestimmten SteJle abgeschlos- roten, nach oben gerichteten und auf de1r
sen, die: hierbei im Benehmen mit der linken Hälfte ei,nen schwarzen, nach unten
nach § 47 Abs. 4 zuständigen Straßenbau- gerichteten Pfeil zeigt (Bild 21 c). Dieses
behörde handelt, Verkehrszeichen bedeutet, daß dem Geigeill-
b) bei Unglücksfüllen oder Katastrophen, verkehr das Vorrecht eingeTäumt ist;".
c) wenn c~s im Vertcidi~run~Jsfall oder bei 17. In A I c der Anlage wird folgende Nummeir 3 b
einem clrohrmden Verteidigungsfall zur eingefügt:
Hers tcllunq der Einsatzfähigkeit oder
,,3b. Hinweis auf die Wartepflicht des Gegen-
zur Sicherung der Operationsfreiheit der
verkehrs: ein blaues Rechteck, das auf der
Streitkröfte notwendig ist."
rechten Hälfte einen weißen, nach oben
b) In Absatz 3 BucbsLc1bc c werden nach dem gerichteten und auf der linken Hälfte einen
Wort „Hilfswerks" die Worte „und des Luft- roten, nach unten gerichteten Pfeil zeiigt
schutzhilfsclienstes" ein~Jefügt. (Bild 33 a) ;".
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- 18. In A II Abs. 1 der Anlaige wird nach Satz 3 ein-
gefügt: gefügt:
,, (4) Die in Absatz 3 genannten Führer von „Die Verkehrszeiichen nach den Bildern 11 und
Fahrzeugen dürfen die Kennleuchte für blaues 12 können zylindrisch g,ewölbt sein."
Blinklicht auch verwenden, um die Verkehrs-
teilnehowr vor Unfall- oder Gefahrenstellen, 19. CI der Anlage wird Wi!e folgt geändert:
vor ungewöhnlich breiten oder langen Fahr- a) Es wird folgendes aus dem Anhang 9 e,rskht-
zeugen oder vor Fahrzeugkolonnen zu liche Muster eingefügt:
warnen."
,,Bild 2i Geigenverkehr".
13. An § 50 Abs. 3 wird angefügt:
b) Diie bi1she,ri>gen Muster Bild 4c, 4d, 4f und
„Warnkreuze in den bis zum 1. August 1960 4 g entfallen. Bild 4 e e:rhält die Bezeich-
vorgeschriebenen Ausführungen dürfen bis zum nung „Warnkreuz für Bahnübergäng e". 1
31. Dezember 1963 weiterverwendet werden.
c) Die bisheri,gen Muster Bild 7 bis 10 werden
Warnbaken in den bis zum 1. August 1960 vor-
durch di,e aus dem Anhang 9 ,ersichtlichen
geschriebenen Ausführungen dürfen bis zum
Muster eirsetzt.
31. Dezember 1965 weiterverwendet werden."
14. Nach § 50 wird fol,gender § 51 ang,efügt: 20. In C II der Anlage wird folgendes aus dem An-
hang 9 ersichtliche Muster eingefügt:
,,§ 51
,,Bild 21 c Verbot deir Durchfahrt bei Ge1genve,r-
Sondervorschriften für Berlin kehr".
(1) Auf den im Land Berlin innerhalb der
geschlossenen Ortschaft gelegenen Teilen der 21. In C III der Anl,a,ge wird folg•endes aus dem An-
Bundesautobahnen gelten statt der Vorschriften hang 9 erskhtliche Muster eingefügt:
des § 9 Abs. 4 Nr. 1 di,e des § 9 Abs. 4 Nr. 2. ,,Bild 33 a Geigenverkehr muß warte1n".
(2) Die Vorschriften über den Fahrzeugve1r-
kehr auf Bundesautobahnen und über den Fuß-
Artikel 4
gängcrverkehr, soweit sie das Betreten der Bun-
desautobahnen verbieten, gelten im Land Ber- Die Verordnung über die Dberwachung von ge-
lin auch für sonstige Straßen, die in der bei werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Perso-
Bundesautobahnein üblichen Wedse durch blaue nenkraftwagen und Krafträdern von 4. April 1955
Tafeln mit wc~ißem Rand und weißer Schrift als (Bundesgesetzbl. I S. 186) in der Fassung der Ver-
Autobahnen gekennze1ichnct sind, sowiie für de- ordnung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199)
ren Anschlußstellen." wird wie folgt geändert:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 527
1. In § 1 erhalten c1 ic! A bsätzc 1 bis 3 folgende Fas- 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Kraft-
sung: fahrzeugfabrik" die Worte „oder einer tedmi-
,, (1) Wer Pcrso1wnkri.11lwagcn oder Krafträder schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeuqverkehr"
ohne Gcstc!lunu cirn!s Fahrers gcwerbsmtißiq eingefügt; der' zweite Halbsatz wird gestrichen.
vermietet, hal dies unverzüglich nach Beuinn des
GewerbdH~tricbs der für die Uberwachung der Artikel 7
Fahrzeuue nach dc!r ~,traßcn verkehrs-Zulassungs- Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
Ordmrn~J zustiind i~J('n V crwallunqsbehörde (Zu- laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
lassungsstelle) schriftlich anzuzei9en. (StVZO) sowie - mit neuer Paragraphenfolge -
(2) ln der Anzciqe sind Nmnc (Firma) und An- den der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
schrift des Verrnic\lers sowie Anzahl, Art und unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) im Bun-
amtliche Kcrmzr~idwn der zu vermietenden Per- desgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstim-
sonenkraftwagen und Kraftriider anzugeben. Spä- migkeiten des Wortlauts beseitigen.
tere Anderungcn sind ebenfalls unverzüglich an-
zuzeigen. Artikel 8
(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anzei~Je in den KralLfahrzeugbriden und Kraft- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fahrzeugscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5 blatt I S, 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes
oder 6 ertorderlicrwn Nachweisen; dasselbe gilt zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-
für den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 3 des Ge-
mehr ohne Gestellunq eines Fahrers vermietet setzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes
wird. Die Briefe und ~1cheine oder die Nachweise und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs
sind ihr zu diesem Zweck vorzulegen." vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) und
Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
2. § 2 erhält folgende Fassung: Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
,,§ 2
sowie in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das
(1) Solange ein Personenkraftwagen oder ein Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die
Kraftrad gewerbsmäfüg an Selbstfahrer vermietet Beförderung von Personen zu Lande vom 16. Januar
wird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Ver- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.
sicherungsbestätigunq (§ 29 b der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der Artikel 9
Versicherer den Vermerk „Selbstfahrervermiet-
fahrzeug" angebrncht hat. (1) Im Saarland werden angewendet
1. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüg-
der Fassung der :OekanntmachuwJ vom
lich der Zulassungsstelle zu übergeben, bei den
29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510)
vor dem 1. August 1960 begonnenen Betrieben
sowie der Verordnungen vom 16. Oktober
spätestens am 31. August 1960."
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814), 21. Februar
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und 25. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) und dieser
Artikel 5
Verordnung,
An § 21 der Verordnung über Fahrlehrer im 2. die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-
Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom sung der Bekanntmachung vom 29. März
23. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 769) wird folgender 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327), der
Absatz 2 angefügt: Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundes-
,, (2) Der Bundesminister des Innern und der Bun- gesetzbl. I S. 780) und dieser Verordnung.
desminister für Verteidigung können die nach § 18 (2) Im Saarland werden eingeführt
Abs. l für zuständig erklärten Dienststellen ihres
1. die Verordnung über die Prüfung und
Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 3
Kennzeichnung bauartqenehmigungspfüch-
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie von § 3 Abs. 2 dieser
tiger Fahrzeu~Jteile (Fahrzeugteileverord-
Verordnung zuzulassen."
nung) in der Fassung der Bekanntmachung
Vor die bisherige Bestimmung wird die Bezeichnung vom 10. Juli 1958 (l3undesgesetzbl. I S. 465),
,,(1)" gesetzt. 2. die Dritte Verordnung über Ausnahmen von
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
Artikel 6
sungs-Ordnunq (Dritte Ausnahmeverord-
Die Verordnung über amtlich anerkannte Sachver- nung zur StVZO) vom 18. Juli. 1959 (Bundes-
ständige und amtlich ancrk,mnte Prüfer für den gesetzbl. I S. 529).
Kraftfahrzeugverkehr (Kraflfab rsachverständigen-
VerordnuwJ) vorn 10. Noven1ber 1956 (Bundesgesetz- Artikel 10
blatt I S. 855) wird wie fol~Jt geändert:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1960 in
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz werden nach dem Kraft, jedoch gelten Artikel 2 Nr. 35, Nr. 38, Nr. 40,
Wort „Klt1ssen," die 'Worte „oder auf die Prüfung Nr. 49 Buchstabe h und Nr. 50 so'ivie die 1n Artikel 2
von Fahrzeugen" e~ngefügt. Nr. 85 enthaltenen Ubergangsbestimmung-en zu § 32
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 41 Abs. 15 und § 42 j) die Absätze 2 und 3 der Bestimmungen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bereits ab zu § 24,
1.Juii 1960. k) Abs. 1 Satz 3, die Absätze 2 und 3 sowie
(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft Absatz 4 Satz 1 der Bestimmungen zu
1. die Erste Vcrordmmg übe1 Ausnahmen von § 25 Abs. 1,
Vorschriften der Strnßc:mverkehrs-Zulas- 1) Absatz 2 b Satz 2, die Absätze 2 c und 2 d,
sungs-Orclnung (Ersle Ausnc1hmeverordnung ferner Absatz 4 a Satz 1 Halbsatz 2 und
zur SLVZO) vom 5. Juni 1957 (Bundesgesetz- die Sätze 2 und 3, Absatz 4 b Sätze 2
blatt I S. 606), und 3 und Absatz 4 c der Bestimmungen
2. die Verordnung über die Arbeitszeit der zu § 25 Abs. 2 - in Absatz 4 b Satz 1
privaten Kraftomnibusunternehmer vom werden die Worte „und daß die Pfän-
17. Febnwr 1938 (Deut.~;chcr Reichsanzeiger dung der Wirtschaftsgruppe Einzelhan-
und Prct1ßischer Staatsanzeiger Nr. 47) so- del mitgeteilt worden ist" gestrichen - ,
wie die Ausfüluunqsbestimmungen vom m) die Absätze 1, 2, 3 a, 3 b, 6 und 8 der
17. Februar 1938 (Reichsverkehrsblatt B Bestimmungen zu § 26 Abs. 1,
S. 39) zu dieser Verordnung, n) Nummer 1, Nummer 2 drittletzter und
3. § 19 der Verordnung über die Prüfung und vorletzter_Absatz, Nummer 3 fünftletzter
Kennzeichnung bauartgenehmigungspflich- und viertletzter Absatz, Nummer 4 fünft-
tiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverord- letzter Absatz Satz 1, viertletzter, vor-
nung) in der Fassung vom 10. Juli 1958 letzter und letzter Absatz sowie die bei-
(ßundesgesetzbl. I S. 465), den letzten Sätze der Bestimmungen zu
4. folgende Bestimmungen der Dienstanwei- § 26 Abs. 3,
sung vom 23. Mai 1939 (Reichsverkehrs- o) die Absätze 2a, 2b und 2c der Bestim-
blatt B 1939 S. 191; 1941 S. 27, 165 und 185; mungen zu § 27 Abs. 1,
1944 S. 145) zu den nachstehend genannten p) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Be-
Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas- stimmungen zu § 27 Abs. 2,
sungs-Ordnung:
q) Absatz 2 c Sätze 3 und 4 und Absatz 2 e
a) die Bestimmungen zu §§ 8, 18 Abs. 1, Satz 3 der Bestimmungen zu § 27 Abs. 3,
§ 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3 und zu ferner in Absatz 3 Satz 1 der Bestimmun-
den §§ 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 40, 41, gen zu § 27 Abs. 3 die Worte „unter
42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, Ubersendung des erledigten Kraftfahr-
54, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 67 und 70, zeugscheins (Anhängerscheins)",
b) die Absätze G und 8 der Bestimmungen r) Absatz 5 Sätze 4 bis 7 der Bestimmungen
zu den §§ 2 und 3, zu § 27 Abs. 1 bis 3 sowie - in Absatz 5
c) die Absätze 2 und 3 der Bestimmungen Satz 3 dieser Bestimmungen - die
zu§ 5, Worte ,, (z. B. Reich, NSDAP und ihre
d) die Bestimmungen zu §§ 8 bis 10, Gliederungen)",
e) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2, 3 s) die Absätze 1 bis 6 der Vorschriften zu
und 4 der Bestimmungen zu § 9, § 60,
f) die Absätze 3 und 4 der Bestimmungen
5. die Dienstanweisung vom 25. April 1940
zu § 10,
(Reichsverkehrsblatt B S. 127) mit Ausnahme
g) Absatz 3 der Bestimmungen zu § 18
Abs. 2, des Absatzes 2 der Bestimmungen zu § 28
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
h) Satz 1 Halbsatz 2 der Bestimmungen zu
nung - in diesem Absatz werden die
§ 19,
Worte ,, (§ 28 Abs. 4 Halbsatz 3)" ge-
i) Absatz 2 fünftletzter und viertletzter strichen-,
Salz der Bestimmungen zu § 21 und der
nach Satz 2 einyefüqte „Zusatz für Preu- der Absätze 3 und 6 der Bestimmungen
ßen", - die eingeklammerten \Vorte zu § 29 b der Straßenverkehrs-Zulas-
dieses Absatzes und des Absatzes 3 so- sungs-Ordnung und
wie die Worte ,,, Zc1hlstelle, Berlin C 2, des Absatzes 2 der Bestimmungen zu
auf dc1s Postscheckkonto Nr. 9 beim Post- § 29 c der Straßenverkehrs-Zulassungs-
scheckamt Berlin" werden gestrichen - , Ordnung.
Bonn, den 7. Juli 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
w Anhang 1
An die Anlage V der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird folgende Seite 5 angefügt:
Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr „Anlage V
Seite 5
a) Kleinkrafträder
c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger einzeilig
10
4,5
z
;1
w
Ü1
1
~
p;
c.o
~
4•5
_4 0..
6 (1)
t-s
4,5 4,i)
•
~
Ul
b) Andere Krafträder d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger zweizeilig c.o
Größtmaß Größtmaß ~
(1)
,• 280 340
101+-40 -----+I 17 j4-- 55 ~22,5.j.22,5~ 44 ----.itol+- 44 12 40 20 40--..i--40 td
27,5 10 0
4,.5 l::!
p
0..
(1)
l::!
58
~
c.....
§
......
<D
13 0)
0
25
+ , 11 1 1 1 1 11 1 r 4 •5
48 7 1 - - - - 44 24 44 24 44
Wird die Ziffer „ 1" verwendet oder enthäilt eine Zeile weni,ger Ziffern ,als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern
der Zeile gleichmäßig. Die Er,gänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz RAL 9005, für rot
RAL 3002 und für ,gold RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die le,tzten drei Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher '11
1.-.J
Größe des normalen Abstands getrennt." c.o
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anhang2
Anlage VI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird wie folgt geändert:
1. An die Dberschriften der Seiten 1 und 2 werden jeweils die Worte angefügt „sowie für Klein-
krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h".
2. Auf Seite 1 wird die bisherige Zeichnung durch folgende Zeichnung ersetzt:
HUK-VERBAND 1960
4 6
+
24;5--l 6 U
7
24.5_j 6 L 24.5 6 4
•
Mindestmaß Mindestmaß
3. Auf Seite 2 werden nach dem Wort „schwarzen" jeweils die Worte „blauen oder grünen",
nach dem Wort „schwarzem" jeweils die Worte „blauem oder grünem" eingefügt. Im übrigen
werden unter Buchstabe a bei folgenden Angaben für die Beschriftung des Kennzeichens die
bisherigen Werte durch die nachstehenden Werte ersetzt:
Schrifthöhe: 49 mm,
Strichstärke: 1 mm,
Höhe des Kennzeichens
einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand: 130 mm,
Breite des Kennzeichens
einschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand: 105,5mm.
4. Auf Seite 3 werden die Ergänzungsbestimmungen wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem
Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammen-
treffen von mehr als zwei Buchstaben oder mehr als zwei Ziffern in fetter Engschrift.
Die Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden; die Buchstaben B,
F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die Anzahl der nach § 67 b Abs. 3 letzter Satz
zuzuteilenden Erkennungsnummern sonst nicht erreicht werden würde."
b) In Absatz 4 werden die Worte „hellgelb: RAL 1012 und hellgrün: RAL 6011" durch die
Worte „blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010" ersetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 531
Anhang 3
Anlage VII der Straßenverkehrs-Zulassungs;.Qrdnung wird wie folgt geändert:
1. An die Uberschriften der Seiten 1 und 2 werden jeweils die Worte angefügt „sowie für Klein-
krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h".
2. Auf Seite 1 wird die bisherige Zeichnung durch folgende Zeichnung ersetzt:
Größtmaß
- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -
116 - - - - - 56 - - - - - 28 - - ~ - - 5 6 ----1 •.• - 12
42
Mindestmaß Mindestmaß
14-----------24 24-t-1---6---+1
3. Auf Seite 2 erhalten die Angaben über die Art des Fahrzeugs folgende Fassung:
„Versicherungsfreie Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn der regel-
mäßige Standort sich im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
befindet, sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen".
Bei der Angabe der Strichstärke wird die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt. Im übrigen
werden ersetzt
die Zahl „35" durch die Zahl „42",
die Zahl „ 102" durch die Zahl„ 116" und
die Zahl „ 125" durch die Zahl„ 140".
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
4. Folgende Seite 4 wird angefügt:
„ Seite 4
Amtliche Kennzeikhen für Fahrräder mit Hilfsmotor
der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundes-
wehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigke,it von nicht mehr als 40 km/h.
Größtmaß
- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -
10-----t 6 6
') 24 ') 24 6 4
Wi11d die Ziffer „ 1" verwenidet oider enthält e ine Zeile
1
weniger Zifif.ern als die entspr.echen!de Zeile des Musters, so
vergrößern sich die A:bstände 1in der Zeile ,gleichmäßig. Die
Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-
den. Als Farbtöne ,sind bei den Bundesfo11ben zu wählen für
schwarz RAL 9005, für rot RAL 3002 und für ,gOILd RAL 1006."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 533
Anhang 4
In die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nach der Anlage VII folgende Anlagen VIII, IX
und X einzufügen:
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
Gliederung 11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb
A. Allgemeine Vorschriften 12. Mängelbeseitigung
1. Arten der Untersuchungen
2. Prüfbücher
3. Aushändigung und Aufbewahrung D. Bremsensonderuntersuchungen
B. Hauptuntersuchungen 13. Zeit und Gegenstand der Bremsensonder-
4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen un tersuchungen
5. Ausführunu der Hauptuntersuchungen, Untersuchungs- 14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,
berichte Anerkennung der Bremsendienste
6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb 15. Bremsensonderuntersuchungen im eigenen Betrieb
7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs- 16. Mängelbeseitigung
organisationen
8. Mängelbeseitigung
C. Zwischenuntersuchungen E. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage VIII
9. Zeit uns Gegenstand der Zwischenuntersuchungen 17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenz-
10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen, schutz, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Anerkennung der Werkstätten Bundespost
A. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f te n 6. Fahrzeuge, die der Ha1te,r im ei,genen
Betrieb den vorgeschriebenen Unter-
1. Arten der Untersuchungen suchungen unteirziiehen darf (Ziffer 6),
Die Unteirsuchungen sind 7. Fahrzeuge, die von anerkannten Ubeir-
Hauptu:ntersuchungen, wachungsorganisationen untersucht wer-
Zwischenunteirsuchungen ode,r den (Ziffer 7).
Bremsensonderun ters uch ungen. Das Prüfbuch ist anzuJeig1en, sobald die Voraus-
setzungen eineir diieser Fälle vorUe,gen, bei
2. Prüfbücher fabrikneuen Fahrzeugen der in den Nummern 1,
4 und 5 genannten Arten und bei fabrikneuen
(1) Prüfbücher sind zu führen für Krankenwagen zur Zeit der ersten Zulassung.
1. Fahrzeuge, die der Personenbeförderung
(2) Die Ergebnis·se der Unte,rsuchungen sowi·e
dienen, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
festgestellte Mängel und Angaben über notwen-
2. Personenkraftwagen und Krafträder zur dige Nachuntersuchungen sind in die Prüfbücher
gewerbsmäßigen Vermietung an Selbst- einzutrngen und von deir für die Untersuchung
fahrer, verantwortlichen Pe,rson zu unterschreiben.
3. Kraftdroschken und Mietwagen sowie Außerdem hat die für die Untersuchung verant-
Krankenwagen, wortliche Person in den Prüfbüchern durch
4. Lastkraftwagen und zulassungspflichtiig,e Unterschrift zu beistäti:gen, daß die Mänge1 be-
Anhänger, wenn das zulässige Gesamt- seitigt worden sind.
gewicht 9 t oder mehr beträgt, (3) Für die Prüfbücher sind Vordrucke nach
5. Zugma.schine:n mit einer Motorleistung einem vom Kraftfahrt-Bunde-samt genehmigten
von 55 PS und darüber, wenn ihre durch Muster zu verwenden. Tag_ und Aktenzeichen
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- des Genehmiigungsbescheids müssen im Vordruck
keit mehr als 40 km/h beträgt, angegeben sein.
4
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. Aushändigung und Aufbewahrung und die Beseitigung der Mängel ist von der
(1) Die Prüfbücher nach Ziffer 2 sind zustän- amtlich anerkannten Werkstatt dem Halter eine
digen Personen, insbesondere bei Prüfung des Bescheinigung auszustellen.
Fahrzeugs dem amtlich anerkannten Sachver- (3) Die zuständige Behörde kann in besonders
ständiqen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug- gelagerten Einzelfällen die Frist für die Haupt-
verkehr, auf Verlrrnqcn zur Prüfung auszu- untersuchung um höchstens zwei Monate ver-
händigen. längern.
(2) Der Halter des Fah r:z:cugs hat das Prüfbuch
(4) Ohne Rücksicht auf die in Absatz 1 ge-
nach dessen J\b,;chlnß d(~m Fahrzcuqbrief bcizu-
nannten Zeitabstände hat der Halter Haupt-
füqen. Bei Ver/iußernng de.s Fahrzeugs ist das
untersuchungen durchführen zu lassen
Prüfbuch dem Drwerber zu übergehen, wenn es
sich um eins der in Zi ffcr 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 1. bei vorübergehend stillgelegten (§ 29 b
genannten Fahrzeuge handelt. Abs. 4) Fahrzeugen der unter Ziffer 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Arten vor
ihrer Wiederinbetriebnahme die
B. Hauptuntersuchungen
Dauer der Stillegung ist in den Prüf-
4. Zeit und Gegenstand der Hauphmtersudmngen büchern zu vermerken - und
(1) Die Fahrzeuge sind, sofern sich aus Ab- 2. bei veräußerten (§ 27 Abs. 3) Kraft-
satz 2 und aus Ziffer 7 nichts anderes ergibt, omnibussen und Omnibusanhängern vor
mindestens in folgenden Zeitabständen einer Erteilung neuer Kraftfahrzeug- oder
Hauptuntersuchung zu unterziehen: Anhängerscheine,
1. Fahrzeuge, die der Personen- wenn die letzte Hauptuntersuchung länger als
beförderung dienen, mit mehr ein halbes Jahr zurückliegt.
als 8 Fahrgastplätzen 1 Jahr (5) Bei der Hauptuntersuchung ist festzustel-
2. Personenkraftwagen und Kraft- len, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser
räder zur gewerbsmäßigen Ver- Verordnung entspricht.
mietung an Selbstfahrer 1 Jahr
3. Kraftdroschken und Mietwagen 5. Ausführung der Hauptuntersuchungen,
sowie Krankenwagen 1 Jahr Untersuchungsberichte
4. Laslkraftwagen und zulassungs- (1) Die Hauptuntersuchungen sind von einem
pflichtige Anhänger 1 Jahr amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
5. zulassungspflichtige Zugmaschi- fer für den Kraftfahrzeugverkehr durchzuführen.
nen mit einer durch die Bauart (2) Sofern die Ergebnisse nicht in Prüfbücher
bestimmten Höchstgeschwindig- einzutragen sind, müssen über sie Unter-
keit von mehr als 20 km/h 1 Jahr suchungsberichte gefertigt werden, die vom
6. Personenkraftwaqen, Kombi- amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
nationskraftwagen, Krafträder fer zu unterschreiben sind.
und sonstige Fahrzeuge, die
nicht von den Nummern 1 bis 5 6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb
erfaßt werden 2 Jahre. (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb
(2) Bei über Fachkräfte und die erforderlichen techni-
1. Kraftdroschken und Mietwagen sowie schen Einrichtungen verfügen, kann widerruf-
Krankenwagen, lich gestattet werden, die Hauptuntersuchungen
2. Lastkrt1ftwagen und zulassungspflichti- ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.
qen Anhängern, wenn das zulässige (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen
Gesamtqewicht weniger als 9 t beträgt, obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-
3. zulassunuspflichtigen Zugmaschinen mit auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-
einer Motorleistung bis 55 PS oder lagen gebunden werden.
einer durch die Bauart bestimmten (3) Die zuständigen Behörden sollen sich ins-
Höchstqeschwindiukeit von nicht mehr besondere bei Fahrzeugen, für die nach Ziffer 2
als 40 km/h, Prüfbücher geführt werden müssen, durch Stich-
4. anderen Personenkraftwauen, Kombi- proben überzeugen, daß die Hauptuntersuchun-
nalionsLraf1wi:l~Jen, Kraftrüdern und gen ordnungsgemäß vorgenommen werden.
sonstigen Fahrzeuqen, die nicht von
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erfaßt werden, 7. Hauptuntersuchungen durch Uberwadmngs-
verdoppelt sich die Fris1 für die ffouptunter- organisa Honen
wc:nn der Ha1ter sein Fahrzeug in (1) Fahrzeughalter, die freiwillig ihre Fahr-
höchstens halbjührlichen - in den Fällen der zeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags
Nmr1mer 4 in höchstens jährlichen - Abständen regelmäßig von einer Uberwachungsorganisation
in cJmtJlch anerkannten Werkstätten Untersu- untersuchen lassen, sind von der Pflicht der Vor-
chunuen mindestens im Umfang der Zwischen- führung bei einem amtlich anerkannten Sachver-
untcr~mchnnqen unterziehen und festgestellte ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
Münoel beseitigen lüßt. Uber die Untersuchung verkehr befreit.
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 535
(2) Die Unlersuchun~Jen haben mindestens in (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen
halbjährlidwn - unter den Voraussetzungen obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-
der Zim~r 4 .Abs. 2 Nr. 4 mindeslens in jähr- auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-
lichen -- Abständen zu erfol~Jen. lagen gebunden werden.
(3) Die Ubc:rwcHhtmgsorganisationen müssen
12. Mängelbeseitigung
über entspredH'nd() Fachkrüfte sowie über die
erforderlichen technischen Einrichtungen ver- Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige
fügen und anerkannt sein. Die Anerkennung Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder
wird von der zuständigen obersten Landesbe- und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder
hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde Bremsenherstellerwerken oder von amtlich an-
widerruflich ausgesprochen und kann an Auf- erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-
lagen gebunden werden. den.
8. Mängelbeseitigung
(1) Die bei den Untersuclmngen festgestellten D. Bremsensonderuntersuchurigen
Mängel sind in angemessener Frist zu besei-
tigen. Die Frist ist von der für die Untersuchung 13. Zeit und Gegenstand der Bremsen-
verantwortlichen Person festzusetzen. Die ver- sonderun tersuchungen
antwortliche Person hat in den Untersuchungs- (1) Die Halter von
berichten oder Prüfbüchern durch Unterschrift
zu bestätigen, daß die Mängel beseitigt worden 1. Fahrzeugen, die der Personenbeförde-
sind. rung dienen, mit mehr als 8 Fahrgast-
plätzen,
(2) Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-
zeug verkehrsunsicher machen, so hat die für 2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti-
die Untersuchung verantwortliche Person die gen Anhängern, wenn das zulässige
Plakette (Anlage IX) zu entfernen und die Zu- Gesamtgewicht 9 t oder mehr beträgt,
lassungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Zugmaschinen mit einer Motorleistung
von 55 PS und darüber, wenn deren
durch die Bauart bestimmte Höchst-
C. Zwischenuntersuchungen geschwindigkeit mehr als 40 km/h be-
trägt,
9. Zeit und Gegenstand der Zwischen-
müssen, soweit Druckluft- oder Druckluft-
untersuchungen
Hydraulik-Bremssysteme vorhanden sind, min-
(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 destens in Abständen von einem Jahr Bremsen-
genannten Fahrzeuge sind mindestens alle drei sonderuntersuchungen durchführen lassen.
Monate einer Zwischenuntersuchung zu unter-
ziehen. (2) Die Bremsensonderuntersuchungen dürfen
zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung nicht
(2) Die Zwischenuntersuchungen haben alle mehr als drei Monate zurückliegen.
für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und
Einrichtungen, einschließlich der Rauchentwick- (3) Die Bremsensonderuntersuchungen haben
lung zu umfassen. eine Augenscheinnahme, eine innere Unter-
suchung der einzelnen Bauteile nach den Erfor-
10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen, dernissen der einzelnen Bremssysteme und eine
Anerkennung der Werkstätten Feststellung der Wirkung der Bremsen zu um-
fassen.
(1) Die Zwischenuntersuchungen sind unter
Verantwortung eines Meisters des Kraftfahr-
14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,
zeughandwer ks oder einer entsprechenden Fach-
Anerkennung der Bremsendienste
kraft in einem Fahrzeugherstellerwerk oder in
einer amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerk- (1) Die Bremsensonderuntersuchungen sind in
statt vorzunehmen. einem Fahrzeug- oder Bremsenherstellerwerk
(2) Die Anerkennung einer Kraftfahrzeug- oder von einem amtlich anerkannten Bremsen-
werkstatt wird von der zuständigen obersten dienst vorzunehmen.
Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten (2) Die Anerkennung der Bremsendienste
Behörde widerruflich aus~1esprochen und kann wird von der zuständigen obersten Landesbe-
an Auflagen gebunden werden. hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde
widerruflich ausgesprochen und kann an Auf-
11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb lagen gebunden werden.
(1) Fahrzeuuhaltern, die im eigenen Betrieb
über Fachkrtifte und die erforderlichen techni- 15. Bremsensonderuntersuckungen
schen Einrichtungen verfügen, kann widerruflich im eigenen Betrieb
gestattet werden, die Zwischenuntersuchungen (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb
ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen. über Fachkräfte und die erforderlichen techni-
536 Bundesgesetzblatt, Jahrganig 1960, TeH I
sehen Einrichtungen verfü0en, kann widerruf- E. Ausnahmen von den Bestimmungen
lich ~Jcsta!Jel werden, die Bremsensonderunter- der Anlage VIII
suchuncren bei i}HQn Falirzeu3en selbst vorzu- 17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundes-
nehmen. grenzschutz, der Deutschen Bundesbahn und der
(2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Deutschen Bundespost
obersten Landesbehörde oder einer von ihr be- (1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenz-
auftragten Behörde erteilt und kann an Auflagen schutz können die Untersuchungen selbst vor-
gebunden werden. nehmen und sind von den Vorschriften über die
Zeit der Hauptuntersuchungen, über die Art der
16. Mängelbeseitigung Untersuchungsnachweise sowie über die Zwi-
schen- und die Bremsensonderuntersuchungen
Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige befreit.
Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deut-
und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder sche Bundespost können die Untersuchungen
Bremsenherstellerwerken oder von amtlich an- selbst vornehmen und statt der Prüfbücher
erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer- andere Nachweise über die Untersuchungen
den. führen.
Anlage IX
(§ 29 Abs. 4 bis 7)
Prüfplakette
für die Kraftfahrzeugüberwachung
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette grunds sind dem Farbtonregister RAL 840 R,
Durchmesser: 35 mm Ausgabe 1953, des Ausschusses für Lieferbedin-
gungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: 4 mm
Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als
Schrifthöhe der Ziffern bei der .Jahreszahl: 5 mm Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
Ergänzungsbestimmungen
weiß RAL 9001
1. Die BeschriHung muß erhaben sein und ist nach grün RAL 6011
dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 aus- gelb RAL 1012
zuführen, und zwar in schwarzer Schrift auf far- blau RAL 5007.
bigem Untergnmd. Die Farbe des Untergrunds
ist nach dem Kah)nderjahr zu bestimmen, in dem 2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift
das Fahrzeug der nächsten Hauptuntersuchung auszuführen; die Ziffern 6 und 9 erhalten unten
unterzogen werden muß (Untersuchungsjahr). Sie rechts einen Punkt.
ist für das Untersuchungsjahr 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Pla-
1961 weiß kette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in
1962 grün Engschrift auszuführen.
1963 gelb 4. Das Plakettenfeld muß durch 12 Striche in 12
1964 blau. gleiche Teile geteilt sein; jeder Strich zeigt auf
Die Furhen wiederholen sich für die folgenden eine Zahl. Die oberste Zahl bezeichnet den Prüf-
Unlersuchungsjuhre jevreils in dieser Reihenfolge. monat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern
Die Farbtöne der Beschriftung und des Unter- sich im Mittelkreis befinden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 537
Anlage X
(§ 35 a Abs. 4)
Abmessungen und Anordnung
der Sitze in Kraftomnibussen
Mindestmaße in mm
......,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1300 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _...,
Wand
;;::;460
Fußboden
Sitzbankanordnung
----------------
450•1
•) Auf dieses Maß können geringfüg;ige Zwischenräume zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet
werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine
Breite von mindestens 350 mm.
Anhang 5 CJl
w
CO
Muster 1 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erhält folgende Fassung:
Muster 1 a
(§§5,10)
(Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck)
( Außenseiten)
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer -
gewicht 400 kg nicht übersteigt.
bj
r:::
p
Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz 0..
(D
oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen (fJ
c.q
Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts (D
(fJ
darf mitgeführt werden.
~
N
O'
j
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamt - c.....
gewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf PJ
::,"
mitgeführt werden. Führerschein >-;
c.q
der PJ
p
-
c.q
Bundeswehr
c.o
O')
Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz. ?
Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt 1-j
werden. ~
1--j
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die
Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg
überschreitet.
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3
bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).
(Innenseiten)
Name: ············································································································································ Klasse A B C D E*) Erweiterung auf
F1 F2 F3 F 4 *) Klasse A B C D E *)
Fl F2 F3 F 4*)
Vorname: ········································································································.. -·-·······················
................................................................................
Geburtstag: ································································································································ Ausbildende Stelle
Dienststempel des Hauptprüfers
Geburtsort: ................................................. ................................................................................
,
. ........................................ ................. . .................
Datum Lfd. Nr.
z:-,
Einheit/Dienststelle ............................................................................................................... w
C„i'l
................................................................................
Unterschrift des Hauptprüfers Dienststempel des Hauptprüfers
...............................................................................................................................................................
Dienststempel
,_,
pi
tQ
................................................................................
0-,
Unterschrift des Hauptprüfers (D
""'
......................................... ........................................
, .. ....................................... ................................ ........
,
•!=
Vl
Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr. tQ
~
Ci'
(D
Lichtbild td
0
Erweiterung auf Erweiterung auf :::i
35mm
Klasse A B C D E *) Klasse A B C D E*)
.?
X ········--····----·•"·"•··--·····--·--······--··--··--···----·· 0-,
45mm Fl F2 F3 F 4*) Fl F2 F3 F 4*) (D
:::i
.................................................................. 1:-.:>
Ausbildende Stelle .....
................................................................................. ........................................................,. ........................ c__,
Ausbildende Stelle Ausbildende Stelle
§
.....
CD
0-,
........................................ ........................................ ·········--···················•"'''''''' ........................................ 0
Datum Lfd. Nr. Datum Lfd. Nr.
Dienststempel ................................................................................................
Unterschrift der Ausbildungsstelle
Dienststempel des Hauptprüfers Dienststempel des Hauptprüfers
................................................................ .. ......................................,........................
Datum Lfd. Nr.
.................................................................................
Unterschrift des Hauptprüfers Unterschrift des Hauptprüfers
................................................................................
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
................................ ........
, ......................................... ......................................... ........................................
*) Nichtzutreffendes streichen. • Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr. ~
w
C0
In die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden nach dem Muster 1 a folgende _Muster 1 b und 1 c eingefügt:
Anhang 6 .,.'1l
0
Muster 1 b (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpap1er; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
(§ 10)
(1. Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
Führerschein
ist - nach Ablegung der Prüfung*) -
berechtigt,
für ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart S?
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen 5
Cl..
maschmell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht Q
U'J
mehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig- (Q
Q
Herrn keit nicht mehr als 20 km/h beträgt. vl
Frau ~
N
Fräulein 0-
...... · .............................................. ,den ............................................ . §:
c....,
PJ
...,::r'
geboren am: ................................................................ in· ................................................................................... c.q
PJ
~
c.q
.....
(0
Verwaltungsbehörde O"J
Stempel ?
wohnhaft in ................................................................................................................................................................ >-l
~.
Straße Nr. ................ Liste Nr. ................................
Unterschrift
*l Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(3. Seite) (4. Seite)
(Raum für weitere amtliche Eintragungen)
Raum für das Lichtbild
38 X 52 bis
45 X 60 mm
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Stempel tJj
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Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
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Muster 1 c CJ1
(§ 15 d) """
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(Auf hellgelbem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
(1. Seite) (2. Seite)
Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Führerschein
zur Fahrgastbeförderung
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den ~
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Herr (D
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Frau CO
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Fräulein r.h
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geboren am: ........................................................ in: ........................................................................................... . er
wohnhaft in: ................................................................................................................. Straße Nr ................ . Stempel Name der Verwaltungsbehörde
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ist berechtigt, ::;"'
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CO
einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) - oder einen Pi
Liste Nr.: .............................. .. i::i
Zug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*) ······ .............................. u ntersch·;.üt .................................. . CO
,_.
(0
zu führen, wenn.darin Fahrgäste befördert werden. CJ'l
9
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der i-J
Klasse ................ und verliert seine Geltung mit Ablauf des ............................................ , ~
wenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4 ver- >-;
längert worden ist.
*) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 543
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Anhang i '11
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In die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden nach dem Muster 2 folgende Muster 2 a und 2 b eingefügt:
Muster 2 a (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck: vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich
sind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gest'alten, daß der
(§ 24; für Krafträder) Schein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann).
(1.Seite) (2. Seite)
Art des Kraftrads Schlüssel-Nr.
Kraftfahrzeugschein
Hersteller
to
i:::
8 Typ Cl
0-
s.c:: (D
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Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist (D
er:: Fabriknummer vl
~
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Herrn
Frau
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Baujahr ;;
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in lO
Pl
Cl
Straße Hersteller -
lO
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0)
für das umstehend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden . >-l
Typ ~
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........................................................................ ,den ......................................... 19............
.... Fabriknummer
0
0
~ .
Art des Antriebs
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Leistung (PS bei U/min) 1)
Unterschrift
Hubraum (cm 3)
Liste Nr ................................ . 1) Bei Elektromotoren: kW/h
(3. Seite)
Leergewicht (kg)
mit Beiwagen (kg)
Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
mit Beiwagen (kg)
z
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w
01
Zahl der Sitzplätze (einschl. Fahrerpl.)
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PJ
Mindestgröße der Bereifung, vorn
c.o
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hinten
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Anhängerkupplung, ja/nein PJ
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Typ b:J
0
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......
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0
Höchstgeschwindigkeit (km/h)
Standgeräusch (DIN-phon)
Fahrgeräusch (DIN-phon)
Tag der ersten Zulassung
c:.n
~
c:.n
Muster 2 b CJl
~
(§ 24; nicht für Krafträder) O')
(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich
sind alle auch in !\'luster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der
Schein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann),
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs Schlüssel-Nr.
.-
Hersteller
Kraftfahrzeugschein 2 (fJ
(l.) Typ
B1
...c:
Fabriknummer
co Baujahr
u..
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist Hersteller t:o
C:
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Typ :::i
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Fabriknummer 1 )
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C/l
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(D
Frau Leistung (PS bei U/min) 2) r.r,
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Fräulein Hubraum (cm3) N
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Hersteller ~r.....,
Art Q)
Straße p'
Sitzplätze (einschl. Führerplatz) ""i
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für das umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden . co ~
..0 Steh- und/oder Liegeplätze
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Breite • 1 p
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0)
Höhe
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Fassungsvermögen des Kessels (m3 )
...................................................... •·········· .. ····,den ....................................... . 19 .......... ..
Ladefläche (m 2 ) 3 )
~
(l.) Leergewicht (kg)
'Stempel ,1:; Nutz- 4 ) oder Aufliegelast 5 ) (kg)
u .
Name der Verwaltungsbehörde ·~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)
CJ Zulässige Achslast (kg) vorn,
mitten und hinten
Unterschrift 1) Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-
maschinen für land· oder forstwirtschaftliche Zwecke.
2) Bei Elektromotoren kW/h.
Liste Nr ................................ . 3) Nur bei Kombinationskraftwagen
4) Bei Last- und Kombinationskraftwagen.
5) Bei Sattelzugmaschinen
(3. Seite)
Art: Rad und/oder Gleisketten
Räderzahl (ohne Ersatzräder)
~ Zahl der angetriebenen Achsen
(l.)
~ Radstand
'"' Art der Bereifung vorn,
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~ mitten und hinten 6) Ül
Größe der Bereifung i) vorn,
mitten und hinten
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Art der Bremsen (mechanisch, Druckluft,
Hydraulik, Saugluft, elektrisch) &(!)
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Anhängerkupplung ja/nein, Typ N
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Prüfzeichen
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§:
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( .0
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0
Höchstgeschwindigkeit (km/h)
Standgeräusch (DIN-phon)
Fahrgeräusch (DIN-phon)
Tag der ersten Zulassung
6) Einfach oder doppelt i Luft, Elastik, Eisen.
"11
7) Mindestgröße - bei Zugmaschinen zulässige Größen - der Bereifung. i,I.
"'l,J
Anhang 8 c.ii
~
0:)
In die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird nach dem Muster 3 folgendes Muster 3 a eingefügt:
Muster 3 a (Auf hellblauem, glattem Leinenpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich sind
alle auch in Muster 3 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu geslalten, daß der Sd1ein
(§ 24; für Anhänger) mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann).
(1. Seite)
Anhängerschein
t0
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CL
ro/JJ
Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist (Q
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Herrn cr'
Frau
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Straße .....
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0-,
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für den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden .
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~
........................................................................ ,den ....................................... . 19 .......... .. -
Stempel Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift
Liste Nr .................................
01
(2. Seite) (3. Seite)
Art des Anhängers Schlüssel-Nr.
Zahl der Achsen
~ Radstand (bei Last- u. Omnib.-Anh.)
a3 Hersteller (l)
Art der Bereifung vorn,
~
...
itn Typ ..c: mitten und hinten 3)
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1-1
..c:
Fabriknummer ll.. Mindestgröße der Bereifung vorn,
rd
ll.. Baujahr
mitten und hinten
z
~
w
u,
>-l
Hersteller ~ Hersteller Pl
(Q
Art 1 Art (mechanisch, Druckluft, Saugluft, 0..
.,
(D
~ Auflaufbremse)
Sitzplätze
davon Notsitze
s Betriebserlaubnis oder Bauart-
•
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<l)
genehmigung (wenn vorhanden) i:::
cn
] Stehplätze (Q
Pl
'5 Liegeplätze O"
< Laderaum (mm) Länge
(D
Breite b:l
0
4
Höhe Anhängerkupplung ja/nein ) ::::l
.?
Fassungsvermögen des Kessels (m3)
Typ 0..
(D
Prüfzeichen ::::l
1:--'
.......
c__,
Maße über alles (mm) Länge
§
.......
<l> Leergewicht (kg) Breite c.o
0)
:§ Nutzlast beim Lastanhänger (kg) 1) Höhe 0
-~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg) 2)
0 Zulässige Achslast (kg) vorn,
mitten und hinten
Tag der ersten Zulassung
1) Soweit sich nicht aus der zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt. 3) Einfach oder doppelt; Luft, Elastik, Eisen.
2) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen. 4) Zum Mitführen eines weiteren Anhängers.
c.n
~
CC
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anhang 9
In die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung einzufügende Bildmuster:
Bild 2 i
Gegenverkehr
Bild 7 Bild 8
300
(450)
---+------J--- . ~~_l Maße in Millimeter
Dreistreifige Bake (links) DreLstretfige Bake (rechts)
vor unbeschranktem Dber,gang - vor beschranktem Obergang -'--
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 551
Bild 9 Bild 10
500
(750)
r1 500
(750)
500
(750)
300
(450)
Zweistreifige Bake (links) Einstreifige Bake (rechts)
Bild 33 a
Bild 21 c
Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr
n---------480 _ _ _ __,,
Gegenverkehr muß warten
Maße in Millimeter
552 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeig~r Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durch-
führung der Interzonenüberwachungsverordnung
Vom 28. Juni 1960 127 6. 7.60 7. 7.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch di)n Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandqebühr DM 0,20