477
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1960 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
24.6.60 Fünftes S trafrech tsänderungsgese,tz 477
30.6.60 Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz 478
.Andert Bundesgesctzbl. 111 300-2.
27,6.60 Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes 479
27. 6. 60 Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
29. 6. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
T)ieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1960 bei.
Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 24. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. in Gemeinden über fünfzigtausend Einwoh-
schlossen: nern für einzelne Bezirke
Artikel 1
durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend
Änderung des Strafgesetzbuches oder des öffentlichen Anstandes verbieten (§ 361
§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches erhält folgende Nr. 6 c des Strafgesetzbuches). Sie kann diese Er-
Fassung: mächtigung durch Rechtsverordnung auf die höhere
,,6 c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Un- Verwaltungsbehörde übertragen.
zucht treibt und diesem Erwerbe in einer
(2) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-
Gemeinde oder in einem Bezirk einer Ge-
ßen oder Häuserblöcke zum Zwecke der Ausübung
meinde nachgeht, in denen die Ausübung
der Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind
verboten ist;". verboten.
Artikel 3
Artikel 2
Verbot der Gewerbsunzucht Land Berlin
(1) Die Landesregierung kann die Ausübung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Gewerbsunzucht des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1. in Gemeinden unter zwanzigtausend Ein-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wohnern für das ganze Gebiet der Ge-
meinde,
Artikel 4
2. in Gemeinden von zwanzigtausend bis zu
fünfzigtausend Einwohnern für das ganze Inkrafttreten
Gebiet der Gemeinde oder für einzelne Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
Bezirke und kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Z 1997 A
478 Bundesgesetzblatt, Jah:rgang 1960, Tei:l I
Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 30. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes*)
In § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 1
werden die Worte „der Staatsgefährdung (§§ 90 bis
Änderung des Strafgesetzbuches 97 des Strafgesetzbuches)" durch die Worte „der
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 90 bis 95,
96 Abs. 3, des § 96 a Abs. 3 und des § 97 des Straf-
1. Als § 96 a wird folgende Vorschrift eingefügt: gesetzbuches" ersetzt.
,,§ 96a Artikel 3
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder Änderung des Versammlungsgesetzes
in von ihm verbreiteten Schriften, Schallaufnah- Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-
men, Abbildungen oder Darstellungen Kennzei- desgesetzbl. I S. 684) wird wie folgt geändert:
chen
1. § 4 wird gestrichen.
1. einer Partei, die gemäß Artikel 21 Abs. 2
2. § 28 erhält folgende Fassung:
des Grundgesetzes vom Bundesverfas-
sungsgericht für verfassungswidrig er- ,,§ 28
klärt ist, Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt,
2. einer Vereinigung, die gemäß Artikel 9 wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft."
Abs. 2 des Grundgesetzes unanfechtbar
verboten ist, oder Artikel 4
3. einer ehemaligen nationalsozialistischen land Berlin
Organisation Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
verwendet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bestraft. Ausgenommen ist eine Verwendung von (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Be- Artikel 5
strebungen und ähnlicher Zwecke. Aufhebung von Landesgesetzen
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind Es werden aufgehoben:
insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, 1. das bayerische Gesetz Nr. 14 gegen Rassen-
Parolen und Grußformen. wahn und Völkerhaß vom 13. März 1946 (Be-
(3) § 96 Abs. 3 gilt entsprechend." reinigte Sammlung des bayerischen Landes-
rechts III S. 149),
2. § 130 erhält folgende Fassung: 2. das bayerische Gesetz gegen die Verwendung
von Kennzeichen verbotener Organisationen
,,§ 130 vom 27. März 1952 (Bereinigte Sammlung des
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den bayerischen Landesrechts I S. 434).
öffentlichen Frieden zu sfören, die Menschen-
würde anderer dadurch angreift, daß er Artikel 6
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf- Inkrafttreten
stachelt, Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen kündung in Kraft.
sie auffordert oder
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht sind gewahrt.
oder verleumdet,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt Bonn, den 30. Juni 1960
werden."
Der Bundespräsident
3. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: Lübke
,, (3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
im Sinne des Absatzes 2 nicht hinte:~rlassen oder Ludwig Erhard
sind sie vor Ablauf der Antra9sfrist gestorben,
so entfällt das Erfordernis des Strafantrages, Der Bundesminister der Justiz
wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer Schäff er
Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und
die Verunglimpfung damit zusammenhängt." •) Bundesgesetzbl. III 300-2
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1960 479
Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes
Vom 27. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gehalten, angeboten, verkauft oder sonst
schlossen: in den Verkehr gebracht werden darf.
Artikel 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für Mischfutter, das aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
Nach § 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Ge-
treide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der werden soll."
Fassung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I Artikel 2
S. 900), geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-
rung des Getreidegesetzes vom 22. Dezember 1959 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 784), wird folgender § 14 a ein- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
gefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 14 a
Verwendung bestimmter Futtermittel Artikel 3
(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lage entsprechenden Verwertung der in § 1 Satz 1 dung in Kraft.
genannten Getreidearten und der in § 14 Nr. 3
bis 6 genannten Futtermittel kann der Bundes- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister sind gewahrt.
für vVirtscha.ft durch Rechtsverordnung mit Zu- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
slimmung des Bundesrates bestimmen,
1. daß und in welchem Umfang diese Er- Bonn, den 27. Juni 1960
zeugnisse, sofern sie nach den Vorschrif-
ten des Futtermittelrechts (§ 13) im Misch- Der Bundespräsident
futter enthalten sein dürfen, bei der Her- Lübke
stellung von Mischfutter für andere zu
verwenden sind; dabei ist die Eignung Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
des Mischfutters für den vorgesehenen Ludwig Erhard
Verwendunqszweck zu berücksichtigen;
2. daß Mischfutter, dessen Zusammensetzung Der Bundesminister für Ernährung,
den auf Grund von Nummer 1 erlassenen Landwirtschaft und Forsten
Bestimmungen nicht entspricht, nicht feil- Schwarz
Verordmrng zur Änderung
der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
Vom 27. Juni 1960
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des als 5 Deutschen Graden 8,5, bei einer Karbonat-
Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- härte von höchstens 5 Deutschen Graden 9,5 nicht
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz übersteigen."
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel- Artikel 2
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sten und für Wirtschu.ft mit Zustirnrnung des Bun- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
desrates verordnet:
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im
Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 1 Abs. 3 der Trinkwasser-Aufbereitungs-Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I kündung in Kraft.
S. 762) erhält der Halbsatz hinter dem Semikolon
folgende Fassung: Bonn, den 27. Juni 1960
„der p 1i-vVert des mit diesen Stoffen behandelten Der Bundesminister des Innern
Wassers darf bei einer Karbonathärte von mehr Dr. S c h r ö d e r
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1960 479
Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes
Vom 27. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gehalten, angeboten, verkauft oder sonst
schlossen: in den Verkehr gebracht werden darf.
Artikel 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für Mischfutter, das aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
Nach § 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Ge-
treide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der werden soll."
Fassung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I Artikel 2
S. 900), geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-
rung des Getreidegesetzes vom 22. Dezember 1959 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 784), wird folgender § 14 a ein- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
gefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 14 a
Verwendung bestimmter Futtermittel Artikel 3
(1) Zur Sicherstellung einer der Versorgungs-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lage entsprechenden Verwertung der in § 1 Satz 1 dung in Kraft.
genannten Getreidearten und der in § 14 Nr. 3
bis 6 genannten Futtermittel kann der Bundes- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister sind gewahrt.
für vVirtscha.ft durch Rechtsverordnung mit Zu- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
slimmung des Bundesrates bestimmen,
1. daß und in welchem Umfang diese Er- Bonn, den 27. Juni 1960
zeugnisse, sofern sie nach den Vorschrif-
ten des Futtermittelrechts (§ 13) im Misch- Der Bundespräsident
futter enthalten sein dürfen, bei der Her- Lübke
stellung von Mischfutter für andere zu
verwenden sind; dabei ist die Eignung Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
des Mischfutters für den vorgesehenen Ludwig Erhard
Verwendunqszweck zu berücksichtigen;
2. daß Mischfutter, dessen Zusammensetzung Der Bundesminister für Ernährung,
den auf Grund von Nummer 1 erlassenen Landwirtschaft und Forsten
Bestimmungen nicht entspricht, nicht feil- Schwarz
Verordmrng zur Änderung
der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
Vom 27. Juni 1960
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des als 5 Deutschen Graden 8,5, bei einer Karbonat-
Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- härte von höchstens 5 Deutschen Graden 9,5 nicht
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz übersteigen."
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel- Artikel 2
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sten und für Wirtschu.ft mit Zustirnrnung des Bun- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
desrates verordnet:
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im
Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 1 Abs. 3 der Trinkwasser-Aufbereitungs-Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I kündung in Kraft.
S. 762) erhält der Halbsatz hinter dem Semikolon
folgende Fassung: Bonn, den 27. Juni 1960
„der p 1i-vVert des mit diesen Stoffen behandelten Der Bundesminister des Innern
Wassers darf bei einer Karbonathärte von mehr Dr. S c h r ö d e r
480 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Ted1l I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes
Vom 29. Juni 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesevakuierten- Verordnung abgeben. Die Frist beginnt mit Ablauf
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Monats, in dem der Evakuierte im Geltungs-
5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687) verord- bereich dieser Verordnung Aufenthalt nimmt.
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates: § 2
Auf Evakuierte, für die die Erste Verordnung
§ 1 zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes
vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 440)
(1) Die Erklärung des Rückkehrwillens nach § 2 gilt, findet diese Verordnung nur Anwendung, wenn
Abs. 1 des Bundt!sevakuiertengesetzes ist bis zum sie die in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesevakuierten-
31. März 1961 abzugeben. gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für eine
neue Ausschlußfrist erfüllen.
(2) Evakuierte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
evakuiertengesetzes, die am 1. Oktober 1960 ihren § 3
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den in § 1
Evakuierte, die glaubhaft machen, daß sie ohne
Abs. 2 Nr. 3 oder in den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes
Verschulden verhindert gewesen sind, die Erklärung
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
des Rückkehrwillens fristgemäß abzugeben, können
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
dieses unverzüglich nach Beseitigung des Hinder-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
nisses tun.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215) genannten Gebieten
haben, sowie Evakuierte, die Heimkehrer nach den § 4
§§ 1 und 1 a des Heimkchrergesetzes vom 19. Juni Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils gel- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tenden Fassung sind und nach dem 30. September gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Bundes-
1960 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung evakuiertengesetzes auch im Land Berlin.
ständigen Aufenthalt nehmen, können unbeschadet
der Frist des Absatzes 1 die Erklärung des Rück- § 5
kehrwillens auch noch binnen sechs Monaten nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieser kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen
Lemmer
Heraus !.Je b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln Druck , Bundesdruckerei.
Das ßundes1iesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenloige nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil JlI wird das als fortqeltend festqec:lf>llte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Samm lunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1'J5fl (Bunclcsqr!S<)l_,:hl. I S 437) nach Sachqelliet,,,n veröffentlicht ßezuq,:bec!inc1un,cien für Teil III durch den Verlag.
Beznqshcdinqunqcn \ür Teil I und II l <1 u f P n der Bez u q nur die Post ß e zu q s preis für Tfcil I und Teil Tl je DM 5.-
zuzüqlich ZuslcllqPhtihr Einzels l ii c k e je ,rn4cfanc1ene 24 Seilen DM 0,40 qeqen Vorein°c:ndunq des Betraqes auf Postscheckkonto
,,Btmtlest1cselzblull" Köln 399 oder nach Hezahlung auf Grund eiuer Vornusrcchnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.