453
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1960 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
27. 6. 60 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) 453
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Erstes Neuordnungsgesetz)
Vom 27. Juni 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
rates das folgende Gesetz beschlossen: führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im
Sinne dieses Gesetzes.
Artikel I (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-
digung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes auf Antrag Versorgung.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt § 2
geändert durch das Zweite c;esetz zur Änderung (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 16.
März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153) erhält folgende a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
Fassung: Dienst als Soldat oder WEhrmachtbeamter,
b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
„Anspruch auf Versorgung c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
§ 1 d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
(1) Wer durch eine militärische oder militär- (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-
ähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall desvertriebenengesetzes, die Deutsche sind, steht die
während der Ausübung des militärischen oder mili- Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vor-
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst schriften des Herkunftlandes vor dem 9. Mai 1945
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich.
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen
gung auf Antrag Versorgung. Reich verbündet gewesenen Staates während eines
(2) Einer Schädigung im Sinne dE~s Absatzes 1 der beiden Weltkriege oder in der tschecho-
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor- slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem
den sind durch Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der
Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen
b) eine Kriegsgefangenschaft, Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
c) eine Internierung im Ausland oder in den hatte.
nicht unter deutscher Verwaltung stehen- § 3
den deutschen Gebieten wegen deutscher (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volks- Abs. 1 gelten
zugehörigkeit,
a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht
d) eine mit militärischem oder militärähn-
angeordnete Erscheinen zur Feststellung
lichem Dienst oder mit den allgemeinen der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung
Auflösungserscheinungen zusammenhän- oder Wehrüberwachung,
gende Straf- oder Zwangsmaßnahme,
wenn sie den Umständen nach als offen- b) der auf Grund einer Einberufung durch
sichtliches Unrecht anzusehen ist. eine militärische Dienststelle oder auf
Veranlassung eines militärischen Befehls-
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung habers für Zwecke der Wehrmacht ge-
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- leistete freiwillige oder unfreiwillige
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dienst,
Z 1997 A
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teitl I
c) eine planmäßige oder außerplanmäßige a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar
Einschiffung von Zivilpersonen auf Schif- zusammenhängende militärische Maßnah-
fen oder Hilfsschiffen de.r Wehrmacht, men, insbesondere die Einwirkung von
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord- Kampfmitteln,
neten Reichsbahnbediensteten und der b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem
Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, Zusammenhang mit Kampfhandlungen
die auf Befehl ihrer Vorge,setzten zur Un- oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme
terstützung militärischer Maßnahmen ·ver- der allgemeinen Verdunkelungsmaßnah-
wendet und damit einem militärischen men,
Befehlshaber unterstellt waren, sowie der c) Einwirkungen, denen der Beschädigte
Dienst der Militärverwaltungsbeamten, durch die besonderen Umstände der Flucht
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel- vor einer aus kriegerischen Vorgängen
ferinnen, unmittelbar drohenden Gefahr für Leib
f) der Dienst des Personals der freiwilligen oder Leben ausgesetzt war,
Krankenpflege bei der Wehrmacht im d) schädigende Vorgänge, die infolge einer
Kriege, mit der militärischen Besetzung deutschen
g) der Dienst der Mitglieder von Pferde- oder ehemals deutsch besetzten Gebietes
beschaffungskommissionen der Wehrbe- oder mit der zwangsweisen Umsiedlung
zirkskommandos, oder Verschleppung zusammenhängenden
besonderen Gefahr eingetreten sind,
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-
sen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen
i) der Reichsarbeitsdienst,
Gefahrenbereich hinterlassen haben.
k) de,r Dienst auf Grund der Dritten Verord-
nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
für Aufgaben von besonderer staatspoliti- Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
scher Bedeutung {Notdienstverordnung) den, die in Verbindung
vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-
s. 1441), hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, satzungsmächte oder durch Verkehrsmit-
m) der Dienst in der Organisation Todt für tel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte
Zwecke der Wehrmacht, vor dem Tag verursacht worden sind, von
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz dem an Leistungen nach anderen Vor-
schriften gewährt werden,
für Zwecke der Wehrmacht,
b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der
Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der
Ersten Durchführungsverordnung zum Luft-
durch die Besetzung deutschen Reichsge-
schutzgesetz in de.r seit dem 1. Septem-
biets verursachten Personenschäden (Be-
ber 1939 im Zeitpunkt der Schädigung je-
satzungspersonenschädengesetz) vom 17.
weils geltenden Fassung nach Aufruf des
Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der
Luftschutzes.
Fassung der Bekanntmachung vom 12.
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder zeichneten Ereignisse verursacht worden
eines Arbeitsvertrages bei de,r Wehrmacht geleistet sind und zur Zuerkennung von Leistungen
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson- geführt hatten.
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-
sundheit verbunden war.
§ 6
§ 4 In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-
(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst neten, be,sonders begründeten Fällen kann mit Zu-
(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen zum stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung zialordnung und des Bundesministers der Finanzen
des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen
Entlassene, die innerhalb der Jetzigen Grenzen des Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung an-
Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der erkannt werden.
Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vor- § 7
läufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.
(1) Das Gesetz findet Anwendung auf
(2) Entsprechendes gilt für Personen, die inter- 1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder stän-
niert oder verschleppt worden sind. digen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
§ 5 dieses Gesetzes haben,
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne 2. Deutsche im Ausland,
des § 1 Ahs. 2 Buchstabe a gelten, wenn ,sie im Zu- a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz
sammenhang mit einem der beiden Weltkriege ste- oder ständigen Aufenthalt im Ausland
hen, gehabt haben und ihn noch haben, oder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 455
b) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohn- (2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer
sitz oder ständigen Aufenthalt im Gel- Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun-
tungsbereich dieses Gesetzes gehabt dert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge-
haben, sundheitsstörungen gewährt, die nicht Folge einer
jedoch nur nach Maßgabe des § 64, Schädigung sind.
3. Auslündcr, die ihren Wohnsitz oder stän- (3) Krankenbehandlung wird gewährt
digen i\ufenllrnll. im Geltungsbereich die-
a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegat-
ses Gesetzes haben, wenn die Schädigung
ten und für die Kinder (§ 33b Abs. 2
mit einem Dienst im Rahmen der deut- und 3) sowie für sonstige Angehörige, die
schen Wehrmacht oder militärähnlichem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
Dienst für eine deu Ische Organisation in und von ihm überwiegend unterhalten
urs~ichlichem Zusammenhang steht oder in werden,
Deulschland oder in einem zur Zeit der
SchädigHng von der deutschen Wehr- b) dem Empfänger einer Pflegezulage für
macht besetzten Gebiet durch unmittelbare Personen, die seine unentgeltliche War-
Kriegseinwirkung eingetreten ist. tung und Pflege nicht nur vorübergehend
übernommen haben,
(2) Ein Anspruch auf V crsorgung ist ausges.chlos-
sen, wenn der Berechtigte aus der gleichen Ursache c) den versorgungsberechtigten Hinterblie-
benen (§§ 38 ff.).
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-
ren Staat besitz!, es sei denn, daß zwischenstaat- (4) Der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 ist
liche Vercinbarungcm etwas anderes bestimmen. ausgeschlossen, wenn und soweit
a) ein entsprechender Anspruch gegen einen
§ 8
Sozialversicherungsträger, den Träger der
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag,
begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun- ausgenommen Ansprüche aus . einer pri-
desministers für Arbeit und Sozialordnung und des vaten Kranken- oder Unfallversicherung,
Bundesministers der Finanzen Versorgung gewährt besteht, oder
,,verden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- b) der Berechtigte oder derjenige, für den
setzes jedoch nach Maßgabe des § 64. die Krankenbehandlung begehrt wird,
ein Einkommen hat, das die für die ge-
setzliche Krankenversicherungspflicht
Umfang der Versorgung maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze
übersteigt, es sei denn, daß der Berech-
§ 9 tigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-
behandlung wegen der anerkannten Ge-
Die Versorgung umfaßt sundheitsstörung im Wege der freiwilli-
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und gen Krankenversicherung nicht sicherstel-
Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24), len kann, oder
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis c) die Heil- oder Krankenbehandlung ander-
27e), weitig gesetzlich sichergestellt ist.
3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflege- (5) Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
zulage (§ 35), kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungs-
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das anspruchs gewährt werden.
Sterbevierteljahr (§ 37),
(6) Ist eine Heil- oder Krankenbehandlung von
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52a), dem Berechtigten· vor der Anerkennung selbst
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe- durchgeführt worden, so sind die Kosten für die not-
nen (§ 53). wendige Behandlung in angemessenem Umfang zu
ersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung
nicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbe-
handlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblie-
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen ben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehand-
und Krankenbehandlung lung vor Anmeldung des Versorgungsanspruchs
selbst durchgeführt hat und durch Umstände, die
§ 10 außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten wegen gehindert war.
der anerkannten Folgen einer Schädigung gewährt,
(7) Beschädigte haben zur Wiedergewinnung und
um die Gesundheitsstörung oder die dadurch be-
Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit An-
wirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbs-
spruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen.
fähigkeit zu beseitigen oder wesentlich zu bessern,
eine Zunahme des Leidens zu verhüten oder kör- (8) Für Beschädigte, die wegen der Folgen einer
perliche BeschwNden zu beheben. Schädigung dauernder Pflege im Sinne des § 35
456 Bunde-sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei!l I
bedürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die rung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte
Heilbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, werden, Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gele-
wenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden genheit zur Ausübung von Versehrtenleibesübun-
kann, die Kosten der Anstaltpflege auf Antrag gen zu geben, sofern nicht zwingende Gründe ent-
zu Lasten des Bundes unter Anrechnung der Ver- gegenstehen. Die Anerkennung kann bei Nichter-
sorgungsbezüge übernommen. Von den Versor- füllung der notwendigen Voraussetzungen zurück-
gungsbezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung genommen werden.
seiner persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von
(3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden
30 Deutschen Mi:Uk monatlich und den Angehörigen
die Kosten für die Durchführung der Versehrten-
mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen-
leibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der
bezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
schädi~Jte an den Folgen der Schädigung gestorben
einheitliche Erstattungssätze festlegen.
wäre, zu belassen.
§ 11
§ 12
(l) Die Heilbehandlung umfa.ßt (1) Die Krankenbehandlung umfaßt
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
handlung,
handlung,
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmit-
2. Versorgung mit Arznei- und Verband-
teln sowie mit anderen Heilmitteln,
mitteln sowie mit kleineren Heilmitteln.
3. Versorgung mit Zahnersatz,
(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und zahn-
4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, ärztlichen Behandlung kann stationäre Behandlung
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)
die erforderlich sind, um den Erfolg der gewährt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
Heilbehandlung zu sichern oder die Fol-
gen der Schädigung zu erleichtern, sowie
die Ausbildung im Gebrauch dieser Hilfs- § 13
mittel, (1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und
5. Einkommensausgleich. anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf
Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-
Art und Umfang der Heilbehandlung decken sich senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung
mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den per-
(§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich- sönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschä-
tet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- digten und dem allgemeinen technischen Entwick-
stimmt.
lungsstand angepaßt sein. Der Beschädigte hat An-
(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorge- spruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel,
sehenen Leistungen kann stationäre Behandlung wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht
in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung) auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
oder, wenn andere Behandlungsverfahren keinen des Beschädigten zurückzuführen ist.
genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit (2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke,
erwarten lassen, stationäre Behandlung ü1 einem orthopädischen und anderen Hilfsmittel kann davon
Ba.deort (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heil- abhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie
stätte (Heilstättenbehandlung) gewährt werden. sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch
(3) Dem Beschädigten kann mit seiner Zustim- vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht.
mung auch Hilfe und Wa.rtung durch Krankenpfle- Der- Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-
ger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zu-
(Hauspflege) gewährt werden, wenn seine Auf- rückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann
nahme in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.
durchführbar ist, oder wenn ein sonstiger wichtiger (3) Blinde erhalten einen Führhund. Für die Be-
Grund vorliegt. schaffung und den Ersatz von Führhunden gelten
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß;
§ 11 a
zum Unterhalt des Hundes werden monatlich
(1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup- 45 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führhund nicht
penbehandlung unter tirztlicher Uberwuchung durch- gehalten, so wird als Ersatz der Aufwendungen für
geführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich zur fremde Führung eine Beihilfe in Höhe von zwei
Durchführung geeigneter Versehrtensportgemein- Dritteln des in Satz 2 genannten Betrages gewährt.
schaften bedienen.
(4) Verursachen die Folgen der Schädigung
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-
Durchführung von Versehrtenleibesübungen wird verschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag
durch die Verwa.ltungsbehörde anerka.nnt. Voraus- von 3 bis 25 Deutsche Mark monatlich zu ersetzen.
setzung für die Anerkennung ist, daß Größe und Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-
sportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt- wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrages,
liche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh- so sind sie erstattungsfähig.
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 451
(5) Die Bund(~.sreg icrung wird ermächtigt, mit Zu- (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt
Vorschriften über Art und Umfang der Ausstattung werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
mit Körperersatzstücken, orthopädischen und ande- andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung
ren Hilfsmitteln sowie über die Bemessung des dienende Personen sowie Krankenanstalten und
Pa.uschbetrnges [ür Kleider- uncl Wäscheverschleiß Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-
für einzelne Gruppen von Körperschäden zu erlassen kenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-
und die Sonderfälle im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 nahmen von dieser Vorschrift können zugelassen
zu bestimmen. werden.
(7) Berechtigte, die Heilbehandlung oder Kran-
§ 14 kenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes
erhalten, sind von der Verpflichtung, den Betrag für
(1) Körperersatzstücke, Zahnersatz, orthopädische
das Verordnungsblatt und die Gebühr für den
und andere Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Bade- Krankenschein (§§ 182a, 187b RVO) zu entrichten,
kuren, Heilstättenbehandlung, Krankenhausbehand- befreit.
lung für tuberkulös Erkrankte sowie die Ausbildung
im Gebrauch von H.ilfsmilteln werden von der zu-
§ 15
ständigen Verwaltungsbehörde gewährt.
(entfällt)
(2) Im übrigen werden Heilbehandlung und Kran-
kenbehandlung von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung (Krankc:nkassen) durchgeführt. § 16
Zuständig ist für die Heilbehandlung von Beschä- (1) Zur Gewährung der Krankenhausbehandlung
digten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und oder Heilstättenbehandlung bedarf es der Zustim-
für Leistungsempfänger, die Familienangehörige mung des Beschädigten, wenn er einen eigenen
eines Mitgliedes einer Krankenkasse sind und für Haushalt hat oder bei seinen Familienangehörigen
die der Versicherte einen Anspruch auf Familien- wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das sech-
hilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Lei- zehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine Zu-
stungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft stimmung.
ist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten
(2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
und die Krankenbehandlung der übrigen Leistungs-
empfänger die Allgemeine Ortskrankenkass,e oder, 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-
wo eine solche nicht bestc,ht, die Landkranken- handlung oder Pflege verlangt, die in der
kasse des Wohnorts. Während der Heilbehandlung Wohnung der Familienangehörigen des
oder Krankenbehandlung ist der Leistungsempfän- Beschädigten nicht möglich ist,
ger der Krankenordnung und den Strafbestimmun- 2. die Krankheit ansteckend ist,
gen der Krankenkasse unterworfen, auch wenn er
nicht ihr Mitglied ist. 3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-
ordnung oder den Anordnungen des be:-
(3) Heilbehandlung und Krankenbehandlung wer- handelnden Arztes zuwidergehandelt hat,
den so lange fortgesetzt, v.rie sie t~im~ Bess(~rung des
Gesundheitszustandes, die Beseitigung oder wesent- 4. der Zustand oder das Verhalten dc~s Be-
liche Minderung einer Beeinträchtigung der Berufs- schädigten eine fortgesetzte Beobachtung
oder Erwerbsfähigkeit, die Verhütung einer Zu- erfordert.
nahme des Le1idens oder die Behebung körperlicher
Beschwerden erwarten lassen. Die für die Durch- § 17
führung der Versorgung zuständige Verwaltungs-
(1) Ist der Beschädigte wegen einer Gesundheits-
behörde ist berechtigt, in allen Fällen, in denen die
störung, die durch die anerkannten Folgen einer
Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-
Schädigung verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne
behandlung und Krankenbehandlung durchführt,
der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-
Art, Umfang und Dauer der Behandlung zu bestim-
rung, so erhält er einen Einkommensausgleich, so-
men. Ihre Entscheidung ist für die Krankenkasse
weit und solange sein Einkommen infolge der Ar-
bindend.
beitsunfähigkeit gemindert ist.
(4) An Stelle der Krankenkasse kann die zustän-
(2) Der Einkommensausgleich wird für höchstens
dige Verwaltungsbehörde Heilbehandlung und
achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jah-
Krankenbehandlung selbst durchführen.
ren in Höhe von 90 vom Hundert des Nettoeinkom-
(5) Führt ein Versorgungsberechtigter, der nicht mens aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und
Mitglied einer Krankenkasse ist, eine Heilbehand- Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger
lung oder eine Krnnl.enbehandlun9 ohne Inanspruch- Arbeit, das der Beschädigte vor Eintritt der Arbeits-
nahme der zuständig,en Krankenkasse (Absatz 2) unfähigkeit erzielt hat, gewährt. Maßgebend für di.e
oder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch, Ermittlung des Nettoeinkommens ist, soweit der Be-
so sind die Kosten in angemeissenem Umfang zu schädigte Einkommen aus Land- und Forstwirt-
erstatten, wenn zwingende Gründe die Inanspruch- schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
nahme der Krankenkasse oder der Verwaltungs- erzielt hat, der Durchschnitt des im vorausgegan-
behörde unmöglich machten. Kosten für eine selbst genen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähig-
durchgeführte Badekur werden nicht erstattet. keit aus diesen Einkunftsarten erzielten Einkorn-
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
mens, soweit der ßcschfüligte Einkommen aus nicht- meldung des Versorgungsanspruchs an, jedoch nicht
selbständiger Arbeit bezogen hat, das Einkommen für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende
während des Zeitraums, den die zuständige Kran- Zeit geleistet.
kenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes
(2) Ist eine Schädigung erst nach dem 1. Oktober
für ihre Mitglieder zugrunde legt. Bei der Bemes-
1950 eingetreten, so wird Ersatz bis zum Ablauf der
sung des Einkommensausgleichs ist das Nettoein-
auf die Schädigung folgenden zwölf Kalenderjahre,
kommen bis zur Höhe der Versicherungspflicht-
mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1963 ge-
grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu , währt.
berücksichtigen.
(3) Als Ersatz werden gewährt bei Krankenhaus-
(3) Während der stationären Heilbehandlung
behandlung drei Viertel der aufgewendeten Kran-
wird der Einkommensausgleich in Höhe von 65
kenhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn
vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
und solange Krankengeld gewährt wird, das
Nettoeinkommens gewährt. Er erhöht sich für den
satzungsmäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche
Ehegatten und die Kinder (§ 33b Abs. 2 und 3)
Mark für jeden Behandlungstag. Daneben wird der
sowie für sonstige Angehörige, die der Beschädigte
Aufwand für kleinere Heilmittel ersetzt.
vor Eintritt der Arbeitsunfähiukeit überwiegend
unterhalten hat, um je 5 vom Fiundert bis auf höch- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
stens 85 vom Hundert. für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem
1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder
(4) Der Bcschddigte erhült während der Badekur
auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er-
oder Heilsti.i.ttcnbchandlung eifü~n Einkommensaus-
eignis beruhen.
gleich in der in Absatz 3 bezeichneten Höhe, wäh-
rend der an diese Heilbehandlungsmaßnahmen an- § 20
schließenden notwendigen Sc:honungszeit einen Ein-
kommensausgleich in der in Absatz 2 bezeichneten Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-
Höhe. Der Einkommensausgleich wird auch gewährt, schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-
wenn keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetz- behandlung und Krankenbehandlung durchzuführen,
lichen Krankenversicherung vorliegt. werden ihnen die entstandenen Kosten und der ent-
sprechende Anteil an den Verwaltungskosten er-
(5) Auf den Einkommensausgleich sind das setzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Beschä-
Nettoeinkommen, das der Beschädigte aus den in digte, die wegen der Folgen einer Schädigung mit
Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten wäh- Krankengeld oder Krankenhauspflege ausgesteuert
rend des Zeitraums erzielt, in dem er einen Ein- sind, vom Tage der Aussteuerung an.
kommensausgleich erhält, sowie alle gesetzlichen
Geldleistungen, die der Beschädigte für sich und
seine Familienangehörigen wegen der Arbeits- § 21
unfähigkeit erhält, anzurechnen. (1) Ersatzansprüche nach § 20 sind von der Kran-
(6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten kenkasse spätestens einen Monat nach Beginn der
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Heilbehandlung und Krankenbehandlung, bei Ge-
selbständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln, währung von Einkommensausgleich spätestens
so ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung einen Monat nach dessen erster Anweisung bei der
der Gesamtverhältnisse festzusetzen. zuständigen Verwaltungsbehörde vorläufig anzu-
melden. Werden sie später angemeldet, so kann Er-
(7) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht
satz für die vor der Anmeldung liegende Zeit ab-
auch dann, wenn wegen der Folgen einer Schädi-
gelehnt werden. Beruht der Anspruch auf Heil-
gung Heilbchandlunr.i nach § 10 Abs. 5 oder Kosten-
behandlung auf der Vorschrift des § 10 Abs. 1, so
ersatz nach § 10 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 gewährt
muß die vorläufige Anmeldung die Angabe der be-
wird. Einkommensausgleich für eine selbst durch-
handelten Krankheit und des Zeitpunktes der Aus-
geführte Badekur wird nicht gewährt.
steuerung enthalten.
(2) Ersatzansprüche nach § 19 verjähren in zwei
§ 18
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Während der Krankenhausbehandlung, Badekur Jahres, in dem die Heilbehandlung oder Kranken-
oder Heilstättenbehandlung wird die Rente weiter- behandlung durchgeführt ist, frühestens jedoch mit
gezahlt. der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.
§ 19
§ 22
(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-
Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-
zeit ein~ neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu
behandlung zu gewähren, so wird ihnen für ihre
erwarten ist, daß die Heilbehandlung den Gesund-
Aufwendungen bis zum 31. Dezember 1963 und für
heitszustand des Beschädigten bessert. Eine Opera-
die beim Ablcrnf dieser Frist schwebenden Heil-
tion darf ohne Zustimmung des Beschädigten nicht
behandlungsfälle Ersatz geleistet. Der Ersatz wird
vorgenommen werden.
gewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit
mit einer Schüdiqung anerkannt ist; wird dieser Zu-
§ 23
sammenhang erst wührend der Heilbehandlung an-
erkannt, so wird der Ersatz frühestens von der An- ( entfällt)
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 459
§ 24 3. einem Familienzuschlag von achtzig Deut-
(1) Wird die Heilbehandlung oder Krankenbe- sche Mark für jede vom Versorgungs-
handlung von der Verwaltungsbehörde durchgeführt, berechtigten überwiegend unterhaltene
so sind dem Berechtigten die hierdurch entstehen- Person.
den notwendigen Reisekosten einschließlich der (3) Bei der Ermittlung des Einkommens bleibt
Kosten der Verpflegung und Unterkunft in ange- ein Betrag in Höhe der Grundrente außer Betracht.
messenem Umfang zu ersetzen. Wird eine Kranken-
(4) Für die Berücksichtigung von Vermögen im
hausbehandlung, Badekur oder Heilstättenbehand-
lung ohne zwingenden Grund vor Ablauf der bei Sinne des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des
der Bewilligung bestimmten Dauer abgebrochen, so allgemeinen Fürsorgerechts entsprechend.
besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. (5) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung
(2) Für die Dauer der Anpassung von Körper- oder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig-
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs- keit der Leistungen wird angenommen, soweit nicht
mitteln sowie während einer Ausbildung im Ge- das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.
brauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) wer- Auch ohne diesen Zusammenhang können Leistun-
den außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unter- gen gewährt werden, wenn es besondere Gründe
kunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen Ar- der Billigkeit rechtfertigen.
beitsverdienst in angemessenem Umfange gewährt. (6) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper- auch gewährt, wenn zwar die Beschädigten oder
ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel Hinterbliebenen selbst oder unterhaltspflichtige An-
(§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus- gehörige die Leistungen aus ihrem Einkommen oder
gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus- Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre,
lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits- dies zu verlangen.
verdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn (7) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird. den als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach-
leistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören
auch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge
Kriegsopferfürsorge
und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-
§ 25 heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder
Personen wahrgenommen wird. Als Geldleistungen
(1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-
di~Tten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und
anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol- Darlehen in Betracht.
gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes
des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder § 26
zu mildern; die Kriegsoplerfürsorge umfaßt auch
Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh- (1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die
rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung der Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung
voraussichtlich geworden wären. ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie
befähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb
(2) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge ha- mit Nichtbeschädigten zu behaupten.
ben Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, so-
weit in den §§ 26 bis 27c bestimmt ist, daß Lei- (2) Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen
stungen zu gewähren sind. vor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-
bildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die
§ 25 a Dauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche
oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-
nicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-
den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten in-
schadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung
folge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie
folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der
nachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im
Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem
Arbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer
Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres selbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der
Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-
Regel als Darlehen gewährt werden.
langen oder sich zu erhalten.
(3) Hilfen im Sinne des Absatzes · 2 sind in be-
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,
gründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur
soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha-
Erhaltung oder Erlangung einer angemessenen
det der §§ 26, 27 und 27a Abs. 1 in der Regel vor,
Lebensstellung erwerbstätig sein wollen.
wenn das monatliche Einkommen eine Einkommens-
grenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus (4) Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
umfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und
1. einem Grundbetrag in Höhe des Zwei-
einen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-
fachen des für den Beschädigten oder Hin-
unterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ-
terbliebenen maßgeblichen Fürsorgericht-
lich des Lebensunterhalts der von ihnen über-
satzes,
wiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter-
2. den Kosten der Unterkunft und haltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teitl I
Beschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestärkt weit er nicht aus den übrigen Leistungen nach die-
und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer sem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden
bisherigen Lebenslrnltung vermieden wird. Zu den kann. Für die Bemessung der Hilfe gelten die Be-
Kosten der Förderungsmc1ßnahmen sind die Berech- stimmungen des allgemeinen Fürsorgerechts unter
tigten nicht heranzuziehen. Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschä-
(5) Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar- digten oder Hinterbliebenen entsprechend; die Be-
beitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das stimmungen über die Anerkennung eines Mehr-
Schwerbeschädigtengesetz. bedarfs wegen der Schädigung finden neben § 25a
Abs. 3 keine Anwendung.
§ 27 (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-
(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen lungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits-
(§ 45 Abs. 2 und 3) und für Kinder von Beschädig- amt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Erhal-
ten (§ 33b Abs. 2) eine Erziehung zu körperli.cher, tung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwen-
geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine ange- dig, die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-
messene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entspre- kannte Schädigung oder den Verlust des Ernährers
chende allgemeine und berufliche Ausbildung sicher- bedingt und die beabsichtigte Art der Erholung
zustellen; sie umfdssen die erforderlichen Leistun- zweckmäßig ist.
gen für die Ausbildung oder für sonstige Maßnah- (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-
men der Erziehung und für den Lebensunterhalt. nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung
(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh- in Vvohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie
ren, wenn in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung
1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach die- ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-
sem Gesetz erhalten oder beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-
gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-
§ 65 ruht
gel als Darlehen gewährt werden.
und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung
eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen
§ 27 b
Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-
fügung stehen. Soweit die §§ 25a bis 27a nichts Besonderes be-
stimmen, gelten die allgemeinen und sondergesetz-
(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-
lichen Bestimmungen des Fürsorgerechts unter Be-
hilfen zu gewähren, wenn
rücksichtigung der besonderen Lage des Beschädig-
1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten ten oder Hinterbliebenen entsprechend.
oder
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder § 27 C
Grundrente nach § 65 ruht oder
3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis
Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-
78a gewährt worden ist ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen
Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-
und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit- digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-
tel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-
Maße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbeihil- kulose wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist durch
fen werden nur für unverheiratete Kinder und die HauptfürsonJestellen eine wirksame Sonderfür-
längstens bis zur Vollendung ihres fünfundzwanzig- sorge zu gewähren.
sten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unterbre-
chung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-
ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- § 27 d
oder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
hungsbeihilfe jedoch über das fünfundzwanzigste stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien- Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-
,stes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren. opferfürsorge (§§ 25 bis 27c) sowie das Verfahren
(4) Erziehungsbeihilfen können aL1ch uewährt zu bestimmen.
werden, wenn an Stelle von Renten oder vVaisen-
beihilfen ein Ausgleich nach § 8D gezahlt wird. § 27 e
(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für
die der Beschädigte oder der Auszubildende· nicht die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge
zu vertreten ha.t, nicht rnit des fünfund- gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen
zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden, auf entsprechende Leistungen, hat der Träger der
können Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit- Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an
punkt hinaus weitergewährt werden. den anderen zu bewirken, daß diese Ansprüche in
Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen; in
§ 27 a
Härtefällen kann hiervon abgesehen werden. Der
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän- Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so- Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder ge-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 461
pfändet werden können. Im Falle des § 25a Abs. 6 (4) Bei der Ermittlung des Einkommensverlustes
findet eine Uberleitung von Ansprüchen nicht statt. ist das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber- oder früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Brutto-
gang der Ansprüche für die Zeit, für die den Be- einkommen zuzüglich der Ausgleichsrente dem
schädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegen-
Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt überzustellen, das der Beschädigte ohne die Schädi-
werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von gung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen
und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits-
mehr als zwei Monaten.
und Ausbildungswillen voraussichtlich erhalten
würde. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermitt-
§ 28 lung des Durchschnittseinkommens sind die amt-
(entfällt) lichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes in
zweijährigem Zeitabstand, beginnend mit den am
§ 29 1. Oktober 1960 bekannten Ergebnissen. Maßgebend
sind die Durchschnittsergebnisse des Bundesgebie-
(entfällt) tes. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind
die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder
Vergütungsgruppen zum Vergleich heranzuziehen.
Beschädigtenrente Ist die Rente eines Erwerbsunfähigen bereits nach
Absatz 2 erhöht worden, wird der durch die Er-
§ 30 höhung erzielte Mehrbetrag der Grundrente auf
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach den Berufsschadensausgleich angerechnet.
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berück- ser Vorschrift eine Rechtsverordnung zu erlassen.
sichtigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist Hierbei kann sie bestimmen, wie der Einkommens-
die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad verlust ermittelt wird, wenn amtliche Erhebungen
zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher des Statistischen Bundesamtes nicht vorliegen oder
Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere zum Vergleich nicht herangezogen werden können.
Körperschäden können Mindesthundertsätze festge- Als Vergleichsmaßstab kann sie Besoldungsgrup-
setzt werden. pen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bestimmen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher (6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnah-
zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art men nach § 26 möglich und zumutbar, so kann die
der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi- Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz 2 nur
gung ausgeübten, begonnbnen, derzeitigen oder dann höher bewertet oder der Berufsschadensaus-
nachweislich angestrebten Beruf besonders betrof- gleich nur dann gewährt werden, wenn diese Maß-
fen ist. Der Beschädigte ist besonders betroffen, nahmen aus vom Beschädigten nicht zu vertreten-
wenn er den Gründen erfolglos geblieben sind oder ein Aus-
gleich des Berufsschadens nicht erzielt werden
a) infolge der Schädigung weder seinen bis-
konnte.
her ausgeübten, begonnenen oder den
nachweisbar angestrebten noch einen
§ 31
sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann;
b) zwar seinen vor der Schädigung ausge- (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
übten oder begonnenen Beruf weiter aus- rente
übt oder den nachweisbar angestrebten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch um 30 vom Hundert von 35 Deutsche Mark,
die Art der Schädigungsfolgen aber in um 40 vom Hundert von 45 Deutsche Mark,
einem wesentlich höheren Grade als im um 50 vom Hundert von 65 Deutsche Mark,
allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemin- um 60 vom Hundert von 80 Deutsche Mark,
dert ist; um 70 vom Hundert von 105 Deutsche Mark,
c) infolge der Schädigung nachweisbar am um 80 vom Hundert von 150 Deutsche Mark,
weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehin- um 90 vom Hundert von 180 Deutsche Mark,
dert ist. bei Erwerbsunfähigkeit von 200 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
(3) Wer als Erwerbsunfähiger durch die Art der
die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen ist
haben, um 10 Deutsche Mark.
und deshalb ein um mindestens 100 Deutsche Mark
geringeres Einkommen erzielt, als er ohne die (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen
Schädigungsfolgen in seinem derzeitigen oder früher Durchschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert ge-
ausgeübten, dem begonnenen oder nachweislich ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von
angestrebten Beruf erzielt hätte, erhält einen Be- ihnen mit umfaßt.
rufsschadensausgleich in Höhe von drei Zehntel des (3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als
Einkommensverlustes, jedoch höchstens 300 Deut- 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt ills erwerbs-
sche Mark monatlich. unfähig.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Er- a) was als Einkommen gilt und welche Ein-
werbsunfähigen. künfte bei Feststellung der Ausgleichs-
(5) Schwerstbeschädigte, die durch die anerkann- rente unberücksichtigt bleiben,
ten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn- b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.
lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu- § 33a
fen gewährt wird:
Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
Stufe 20 Deutsche Mark, einen Zuschlag von 25 Deutsche Mil.rk monatlich.
Stufe II 40 Deutsche Mark, Auf ihn ist das Nettoeinkommen anzurechnen, so-
Stufe III 60 Deutsche Mark. weit es den Betrag übersteigt, der die Zahlung einer
Die Bundesrcgienmg wird ermächtigt, mit Zustim- Ausgleichsrente ausschließt.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den
Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen § 33b
außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-
nung in die Stufen I bis III zu bestimmen. (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind
einen Kinderzuschlag.
(2) Als Kinder gelten
§ 32
1. eheliche Kinder,
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-
2. für ehelich erklärte Kinder,
rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustan-
des oder hohen Alters oder aus einem von ihnen 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen 4. in den Haushalt des Beschädigten aufge-
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be- nommene Stiefkinder,
schränktem Umfange oder nur mit überdurchschnitt-
lichem Kräfteaufwand ausüben können. 5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich Pflegekindschaftsverhältnis vor Anerken-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nung der Folgen der Schädigung begrün-
det worden ist,
um 50 vom Hundert 100 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 100 Deutsche Mark, 6. uneheliche Kinder, jedoch vom männlichen
um 70 vom Hundert 120 Deutsche Mark, Beschädigten nur, wenn seine Vaterschaft
um 80 vom Hundert 150 Deutsche Mark, oder Unterhaltspflicht festgestellt ist.
um 90 vom Hundert 180 Deutsche Mark, (3) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung
bei Erwerbsunfähigkeit 200 Deutsche Mark. des achtzehnten Lebensjahres gezahlt. Er ist in glei-
cher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le-
bensjahres für ein unverheiratetes Kind zu zahlen,
§ 33 das
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech- a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung
nende Einkommen zu mindern. befindet, längstens bis zur Vollendung
des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
(2) Anzurechnen sind nach Abzug der absetzbaren
b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-
Ausgaben (Nettoeinkommen) die Einkünfte aus
jahres infolge körperlicher oder geistiger
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
des Einkommensteuergesetzes und die Einkünfte aus
unterhalten, solange dieser Zustand
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
dauert.
selbständiger Arbeit, soweit sie monatlich 100 Deut-
sche Mark und von dem darüber hinausgehenden Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung der
Betrag fünf Zehntel übersteigen; von den übrigen Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
Einkünften bleiben monatlich 25 vom Hundert außer gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines
Ansatz, mindestens jedoch monatlich 50 Deutsche Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der
Mark. Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzig-
(3) Empfänger einer Pfle,gezulage erhalten wenig- ste Lebensjahr hinaus zu zahlen.
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente,
Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe (4) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-
III stets die volle Aus,gleichsrente, auch wenn die lichen Kindergeldes zu zahlen. Auf ihn sind anzu-
Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 nicht gezahlt wird. rechnen
a) Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen,
(4) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht die für das Kind gezahlt werden oder zu
ermitteln, so ist das Nettoeinkommen unter Berück- zahlen sind,
sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
b) anteilmäßig das Nettoeinkommen des
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Schwerbeschädigten, soweit es den Betrag
Zustimmung deis Bundesrates durch Rechtsverord- übersteigt, der die Zahlung der Aus•
nung näher zu bestimmen, gleichsrente ausschließt und nicht bereits
Nr. '.i2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 463
auf den Zn~;chlag nach § 33a angerechnet BestaUungsgeld
worden ist.
§ 36
Salz 2 gilt nicht für Empltinger einer Pflegezulage
(§ 33 Abs. 3). (1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-
digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt
(5) Steht die Vertretung in den persönlichen An- 500 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer
gelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.
zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,
die Zahlung des KinderzuschJages an sich beantra- wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das
gen. Ist dus Kind volljährig, so kann es Zahlung als Folge einer Schädigung anerkannt und für das
an sich selbst beantragen. ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die
§ 34 Kosten der Bestattung bestritten und an den ge-
(1) Die Aus~Jleichsrenle beträgt für Schwerbe- zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt
schöd.i~Jte vor VoHcndung des vierzehnten Lebens- auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffent-
jahres bis zu :m vum 1--Junderl, vor Vollendung des lichen Mitteln -bestritten worden sind. Bleibt ein
achtzcimten bis zu 50 vom Hundert Uberschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die
der Süt:t.e des § 32 .Abs. 2; sie ist auf dPn vollen Ki_nder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern
Satz zu erhöben, werm i1cr sei-- und die Großeltern, die Geschwister und die Ge-
w:=m Lebcrn;unte1hcJt allc:in bci;t~eiten muß. schwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
(2) Aus9leichsrente ist nur insoweit zu gewäh- V erstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
ren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,
des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen so wird der Uberschuß nicht ausgezahlt.
Angehörigen gcrechtfr.~rtigt ist. Lehrlingsvergütung (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädig-
bis zu 40 Deutsche Mark monatlich bleibt unbe- ter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Be-
rücksichtigt. stattungsgeld bis zu 500 Deutsche Mark zu zahlen,
soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.
§ 34a
(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vor-
(enlfälll) schriften für den gleichen Zweck zu gewährende
Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
§ 35 so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-
(1) Solange der Beschädi9te infolge der Schä- überführung dem zu erstatten, der sie getragen
di9lm9 so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines
und reqelmi-ißig wiederkehrenden Verrichi.unuen Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch
im Ablauf des Uinlichen LPbens in erheblichem Um- kann eine Beihilfe gewährt werden.
fange fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pfle- (6) Stirbt ein Beschiicltgter während einer nach
gezuJaq0 von 100 D:-:1d:-;d10 J\),: r k (Sit1 fe I) m.onat- den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten
lich gewährt. Isl die Gesunclhoitsstörung so schwer, stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen
daß sie dauerndes Krankenlager oder außerge- einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten
wöh11liche Pflege erford•~rt, so ist die Pflegezulage der Leichenüberführung nach dem früheren \Vohn-
je nach Laue dc~s Falles un(er Berücksichtigung sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie ge-
der für die Pfleue erforderlichen Auhvendungcn tragen hat.
auf 150, 200, 240 oder 350 Deutsche Mark (Stufen
IT, III, IV und V) zu erhöhen. B1 inde erhalten in der
Regel die Pfleg0zulage nach Stufe III. Erwerbsun-
fähige Hirnbeschödiqte erhalten eine Pflegezulage
mindestens nach Stufe I. Ubersteiqen die Aufwen-
dungen für fremde Wartung und Pflege den Be- § 37
trag der Pflege;rnJage, so kann sie angemessen er-
(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für
höht werden,
die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate
(2) Während einer Krankenhausbeha.ndlung, Ba- noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen
dekur oder I-foilsU:ittenbellilndlung nach § 11 Abs. 2, nach den §§ 30 bis 35 zu zahlen gewesen wären,
die lüncrer als einc~n Monat dauert, wird die Pfleqe- Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
zuJaqe nicht qezahlt. Die Zahlunq wird mit dem Er-
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe-
sten des auf die Aufnahme foJqenden zweiten Mo-
gatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die
nats einuestellt und mit dem Ersten des Entlas-
Pflegeeltern und die Großeltern, die Geschwister
sunqsmonats wieder c1ufqenommen. In qleicher
und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Ver-
Weise kann sie qanz oder 1:(:ilweise eingest~Jlt wer-
storbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
den, wenn Hauspflege gc~wöhrt wird.
meinschaft gelebt haben. Kinderzuschläge sind je-
(3) Absatz 2 nilt nicht für fanpfänger einer Pfle- doch den Kindern zu zahlen, für die sie bestimmt
gezulage mindestens nach Stufe III. waren oder gewesen wären.
464 Bundcsge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
{3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Ab- mannes erreichen, das dieser erzielt hat oder vor-
satz 2 bezeichneten Personen in häuslicher Ge- aussichtlich erzielt hätte.
meinschaft gelebt, so können diesen die Bezüge
(4) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-
für das Slcrbcvicrtcljahr gezahlt werden, wenn er
rechnende Einkommen zu mindern. § 33 gilt ent-
sie unterhalten hat. Andern Personen können die
sprechend mit der Maßgabe, daß von den übrigen
Bezüge für das Sterbevierteljahr nur erhalten, wenn
Einkünften im Sinne des Absatzes 2 letzter Halbsatz
sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Be-
25 vom Hundert, mindestens jedoch 40 Deutsche
stallung gclrc19cn oder den Verstorbenen bis zu
Mark außer Ansatz bleiben.
seinem Tode gepflegt haben.
(5) Witwen, deren Ausgleichsrente nicht nach
Absatz 3 erhöht wird, erhalten zur vollen Aus-
gleichsrente einen Zuschlag von monatlich 20 Deut-
Hinterbliebenenrente sche Mark. Das Nettoeinkommen, soweit es
20 Deutsche Mark übersteigt, ist anzurechn~n.
§ 38
§ 41a
{1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer
Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der (1) Empfänger von Witwenrente oder Witwen-
Witwer, die Wctisen und die Verwandten der auf- beihilfe, die drei oder mehr Kinder im Sinne des
steigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das setz beziehen oder bis zur Altersgrenze oder bis
als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich aner- zur Verheiratung bezogen haben, erhalten für das
kannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld in
Rente zuerkannt war. Höhe des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz.
(2) Auf das Kindergeld sind Kinderzuschüsse
{2) Die Witwe und der Witwer haben keinen
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Kinder-
Anspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung
zuschläge nach § 33b, die für das Kind gezahlt wer-
geschlossen worden ist und nicht mindestens ein
den oder zu zahlen sind, anzurechnen.
Jahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorlie-
gen besonderer Umstände gewährt werden. § 42
{1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-
§ 39 tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des
(entfällt) Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-
storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den
§ 40 eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstinen
Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
Die Witwe erhält eine Grundrente von 100 Deut- seinem Tode geleistet hat. Ist die Ehe wegen Gei-
sche Mark monutlich. steskrankheit des Verstorbenen geschieden, aufge-
hoben oder für nichtig erklärt worden, so erhält
§ 41 die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in
ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an den Fol-
nicht nur vorüberqehend wenigstens die
gen dieser Schädigung gestorben ist.
Hülfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren
haben oder (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollen-
war.
det haben oder
§ 43
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen
Der Witwer erhält eine Rente nach §§ 40 und 41,
im Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein
wenn die an den Folgen einer Schädigung gestor-
eigenes Kind zu sorgen haben, das eine
bene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend
Waisenrente nach diesem Gesetz bezieht
bestritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine
oder bis zur Erreichung der Altersgrenze
oder bis zu seiner Verheiratung Waisen- Einkünfte hierzu nicht ausreichten. Im übrigen fin-
rente nach diesem Gesetz oder nach bis- den die für die Witwe geltenden Vorschriften ent-
herigen versorgungsrechtlichen Vorschrif- sprechende Anwendung.
ten bezogen hat. § 44
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt {1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die
monatlich 100 Deutsche Mark. Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-
(3) Ist die Witwe durch den Verlust ihres Ehe- findung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen
mannes wirtschu.Itlich besonders betroffen, so erhöht Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn
sich die volle Ausgleichsrente auf 150 Deutsche im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-
Mu.rk. Sie ist besonders betroffen, wenn ihre Ein- trages kein Anspruch auf Rente bestand; sie ist bin-
künfte ein:--;chließlich der Grund- und Ausgleichs- nen drei Jahren nach der Wiederverheiratung zu
rente nicht ein Viertel des :Einkommens ihres Ehe- beantragen.
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 465
(2) Wird die ncnc Ehe ohne alleiniges oder über- a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung
wiegendes Verschulden clcr Witwe aufgelöst oder befindet, längstens bis zur Vollendung des
für nichtig erklürt, so lebt der Anspruch auf Wit- fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
wenrente wieder m1f. b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-
(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten jahres infolge körperlicher oder geistiger
nach der Wicdcrverheirntung aufgelöst oder für Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
nichtig erklürt worden, so ist bis zum Ablauf dieses unterhalten, solange dieser Zustand
Zeitraumes für jeden Monilt ein Fünfzigstel der Ab- dauert.
findung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
(4) Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer
auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklürung Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die
Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-
der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,
sprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste
Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,
Lebensjahr hinaus zu leisten.
an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere \,Vai-
(5) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der
senrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird
neuen Ehe erworbene Versorgungs-, Renten- oder
nur eine Rente gewährt.
Unterhaltsansprüche sind geltend zu machen; die
Leistungen sind auf die Witwenrente (Absatz 2) an-
§ 46
zurechnen.
Die Grundrente beträgt monatlich
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-
sem Gesetz bezouen und ist ihr früherer Ehemann bei Halbwaisen 30 Deutsche Mark,
an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so bei Vollwaisen 60 Deutsche Mark.
finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend An- § 47
wendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
einen Anspruch auf Versorgung hätte.
bei Halbwaisen 60 Deutsche Mark,
bei Vollwaisen 90 Deutsche Mark.
§ 45
(2) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung
rechnende Einkommen zu mindern.
des achtzehnten Lebensjahres; Waisen, deren Mut-
ter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, (3) Anzurechnen sind nach Abzug der absetz-
jedoch nur, wenn baren Ausgaben (Nettoeinkommen) die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
a) der Vater nicht mehr lebt
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus Land-
oder
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstän-
b) die Verstorbene überwiegend deren Un- diger Arbeit mit dem monatlich 20 Deutsche Mark
terhalt bestritten hat, weil die Arbeits- übersteigenden Betrag zur Hälfte; von den übrigen
kraft und die Einkünfte des Vaters hierzu Einkünften bleiben monatlich 10 vom Hundert außer
nicht ausreichten. Ansatz. § 33 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. eheliche Kinder,
näher zu bestimmen,
2. für ehelich erklärte Kinder,
a) was als Einkommen gilt und welche Ein-
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, künfte bei Feststellung der Ausgleichs-
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen rente unberücksichtigt bleiben,
Haushalt aufgenommen hatte, b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.
5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei sei-
nem Tode mindestens seit einem vor der § 48
Schädigung oder vor Anerkennung der (1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die
Folgen der Schädigung liegenden Zeit- Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage
punkt oder seit mindestens einem Jahr bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung
unentgeltlich unterhalten hat, gestorben, so erhalten die Witwe und die Waisen
(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe. Sie kann
6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft
auch gewährt werden, wenn ein Beschädigter bis zum
des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.
Tode Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-
(3) Ist die Mutter eines unehelichen Kindes an keit um wenigstens 80 vom Hundert bezogen hat.
den Folgen einer Schädigung gestorben, so wird
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe wird in Höhe
Waisenrente gewährt.
von zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von
(4) Die VVü.iscnrcnte ist nuch Vollendung des Pflegezulageempfängern in voller Höhe der ent-
achtzehnten Lebensjahres für eine unverheiratete c•nre,,.c_·.·--:,':.i,,.~~H V✓ !twen- oder Waisenrente (§§ 40, 41,
Waise zu gewähren, die 46 und 47) ge,zahlt.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Im Falle dcir Wiederverheiratung der Witwe b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen
gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der Schädigung im Sinne des Gesetzes über
fünfzigfachc Monatsbel:ra9 der Grundrente einer Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus
Witwe gcwlihrt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der politischen Gründen in Gebieten außer-
vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden halb der Bundesrepublik Deutschland und
zwei Drittel dieses Betrages gewährt. Berlins (West) in Gewahrsam genommen
(4) Die Absütze 1 bis 3 finden auf Witwer An- wurden (Häftlingshilfegesetz - HI-IG -
wendunu, wenn die verstorbene Beschädigte den in der Fassung vom 13. März 1957 - Bun-
Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat, desgesetzbl. I S. 168) gestorben sind, so-
weil seine A rhei Lskraft und Einkünfte hierzu nicht fern Ausschließungsgründe nicht vorlie-
ausreichten. gen,
c) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im
§ 49 Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes
(1). Ist der Beschädigte cm den Folgen einer vom 26. Juli 1957 (BundesgesetzbL I
Schädiqung u•estorben, so erhaHen die Eltern sowie S. 785), geändert durch das Bundesbesol-
die Croßeltern Elternrente; Großeltern erhalten die dungsgesetz vom 27. Juli. 1957 (Bundes-
Renie nur, wenn keine cmspruchsberecht.iqten Eltern gesetzbl. I S. 993) gestorben sind,
vorhanden sind. d) infolge einer Ersatzdienstbeschädigung im
(2) Den Eltern werden gleichgestellt Sinne des Gesetzes über den zivi.len Er-
satzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundes-
1. Adopliveltern, wenn sie den Verstorbenen ! S. 10) gestorben sind.
vor der Schädigung an Kindes Statt an-
genommen, (4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-
einer Schädigung gestorben, so erhöht sich, wenn
storbenen vor der Schädigung unentgelt-
es günstiger ist, die Elternrente
lich unterhalten
haben. bei einem Elternpaar um 60 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil um 40 Deutsche Mark
§ 50
monatlich. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Elternrente wird gewährt, wenn der Verstor-
bene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-
geworden würe. Bei Personen im Sinne von §§ 1 spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-
bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ist für die Be- paar um das Nettoeinkommen beider Ehegatten zu
urteilung der Ernährereigenschaft der Zeitpunkt vor mindern; die Rente darf jedoch die für einen Eltern-
der Vertreibung oder Flucht maßgebend. teil maßgebende Rente nicht übersteigen.
(2) Ist die Voraussetzung, duß der Verstorbene (6) Ergeben sich Renten von weniger als 5 Deut-
der Ernährer gewesen ist oder geworden wäre, nicht sche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Be-
voll erfüllt, so kann eine Elternbeihilfe gewährt trag erhöht.
werden.
(7) Die Elternbeihilfe beträgt zwei Drittel der
(3) Elternrente oder Elternbeihilfe erhält nur, entsprechenden Elternrente (Absätze 1 bis 5). Ab-
wer erwerbsunf iihig im Sinne des § 1247 Abs. 2 satz 6 findet Anwendung.
RVO ist oder als Mutter das fünfzigste, nls Vater
(8) Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. hat.
alle Kinder, die einen Anspruc~h auf Gewährung von
Elternrente nach § 49 auslösen können.
§ 51
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich Zustimmung· des Bundesrates durch Rechtsverord-
bei einem Elternpaar 150 Deutsche Mark, nung näher zu bestimmen,
bei einem Elternteil 100 Deutsche Mark. a) was als Einkommen gilt und welche Ein-
(2) Anzurechnen ist das nach Abzug der absetz- künfte bei Feststellung der Elternrente
baren Ausgaben verbleibende Einkommen, soweit oder Elternbeihilfe unberücksichtigt blei-
es ben,
bei einem Elternpaar 60 Deutsche Mark, b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.
bei einem Elternteil 45 Deutsche Mark
monatlich übersteigt. § 33 Abs. 4 gilt entsprechend. § 52
(3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern- Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen
renten für jedes weitere Kind die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,
bei einem Elternpaar um 20 Deutsche Mark, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher
bei einem Elternteil um 15 Deutsche Mark Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-
aus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei-
monatlich. Die Erhöhung wird auch gevvährt für
stungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner
Kinder, die
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt;
a) verschollen sind, er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 467
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf- Fristen
trag verpflichtet, von dem un er seinen gesetzlichen
§§ 56 bis 59
Unterhaltsverpflid1tun9en aus von ihm zu vertre-
tenden Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter- (entfallen)
gehende Ansprüclw bleibt!n unl>crührt.
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, Beginn, und Aufhören
wenn der Ehernann der Mutter während der Dauer der Versorgung
der Empfängniszeit verschollen war. § 60
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem
§ 52ü
Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
Die \A/itwcm- und Waisen rnnten (Witwen- und frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor
Waisenbeihilfen) zuzüglich des Kindergeldes (§ 4lü), dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-
jedoch ausschließlich dc-r Erhöhung nach § 41 Abs. 3, schaft oder aus ausländischem Gewahrsam.
dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere
dem Verstorbenen (Verschollenen) als Erwerbsun-
Leistung beantragt wird. Beruht die höhere Leistung
fähigem an Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1), voller
auf einer Minderung· des anzurechnenden Einkom-
Ausgleichsrente und ZuschlJgen nach §§ 33a und
mens, gilt § 60a.
33b zu zahlen wäre. Ergibt sich für diese Hinter-
bliebenen zusammen ein höherer Betrag, so wer- (3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen
den die Bezüge der einzelnen Berechtigten im festgestellt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem
gleichen Verhältnis gekürzt. Witwenrenten nach sie bewilligt wird. Ist die höhere Leistung durch eine
§ 42 bleiben bei der Ermittlung des zu kürzenden Änderung des Familienstandes oder die Vollendung
Betrages außer Betracht. des fünfundsechzigsten Lebensjahres bedingt, so be-
ginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis ein-
getreten ist.
Bestattungsgeld beim Tode
von Hinterbliebenen (4) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-
rente und der Pflegezulage tritt mit Ablauf des Mo-
§ 53
nats ein, der auf die Zustellung des die Änderung
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter- aussprechenden Bescheides folgt. Dies gilt auch für
blfobenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe die Ausgleichsrente, die Zuschläge nach §§ 33a und
der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim 33b und den Berufsschadensausgleich nach § 30
Tode einer Witwe, die mindestens ein versor- Abs. 3, wenn die Minderung oder Entziehung durch
gungsberechtigtes Kind hinterläßt, 500 Deutsche eine Herabsetzung des Grades der Minderung der
Mark, in allen übrigen Fällen 250 Deutsche Mark. Erwerbsfähigkeit bedingt ist. Beruht die Minde-
rung oder Entziehung der Ausgleichsrente, der Zu-
Zusammentreffen von Ansprüchen schläge nach §§ 33a und 33b und des Berufsschadens-
ausgleichs nach § 30 Abs. 3 auf einer Erhöhung des
§ 54
anzurnchnenden Einkommens, gilt § 60a. In allen
Ist eine gesundhci ts.schädigende Einwirkung im übrigen Fällen tritt eine Minderung oder Entziehung
Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge- der Leistungen mit Ablauf des Monats ein, in dem
setzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An- die Voraµssetzungen für ihre Gev-1ährung wegge-
spruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit fallen sind.
das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942
oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. § 60a
(1) Die Ausgleichsrente wird in der Regel für die
§ 55 Dauer von zwölf Monaten festgestellt. Während des
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen Feststellungszeitraumes werden die Monatsbeträge
vorläufig festgesetzt und gezahlt. Der vorläufig zu
a) eine Bcschädigtcnrente mit einer Witwen- zahlende. Betrag richtet sich im allgemeinen nach
. oder Waisenrente, so wird neben den den bei Beginn des Feststellungszeitraumes beste-
Grundrenten die günstigere Ausgleichs- henden . Einkommensverhältnissen. Erhöht sich das
rente gewährt, anzurechnende Einkommen im Laufe des Feststel-
b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit lungszeitraumes, ist der vorläufig zu zahlende Be-
einem Anspruch auf Elternrente, so ist trag neu festzusetzen oder zu entziehen, wenn eine
die Ausgleichsrente bei der Festsetzung Dberhebung zu erwarten ist. Bei einer nicht nur
der Elternrente anzurechnen. vorübergehenden Einkommensminderung kann der
Versorgungsberechtigte die Neufestsetzung der vor-
Das gilt auch, wenn Leistungen nach Buchstaben
läufig zu zahlenden Beträge verlangen. Nach Ablauf
a und b mit entsprechenden Leistungen nach ande-
des Feststellungszeitraumes wird die Ausgleichs•
ren Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz
rente endgültig festgestellt: Schließt eine Einkom-
für anwendbar erklären.
menserhöhung die Zahlung einer Ausgleichsrente
(2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen-, für mindestens drei zusammenhängende Monate
Wuisen- oder Elternbeihilfe gilt Absatz 1 entspre- aus, endet der Feststel]ungszeitraum mit dem Mo-
chend. nat, der dieser Einkommenserhöhung vorangeht.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I
(2) Ist die endgültig festgestellte Ausgleichsrente (2) Wird die Hinterbliebenenrente erst nach Ab-
niedriger als die im Fcststellungszeitraum vorläufig lauf eines Jahres nach dem Tod beantragt, so be-
gezahlte Ausgleichsrente, gilt als Uberzahlung der ginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre
Betrag, der 60 Deutsche Mark übersteigt. Ist der Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem
Feststellungszeitraum kürzer oder länger als zwölf Antragsmonat.
Monate, ist dieser Betrag entsprechend der Anzahl
(3) Für die nach dem Tode des Beschädigten ge-
der Monate festzusetzen.
borenen Waisen beginnt die Rente mit dem Monat
(3) Entsteht erstmals der Anspruch auf Ausgleichs- der Geburt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach
rente durch eine Minderung des anzurechnenden der Geburt beantragt wird, sonst mit dem Antrags-
Einkommens, beginnt die Ausgleichsrente mit dem monat.
Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,
wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt (4) Eine Erhöhung der Leistungen, auf die Ein-
der Minderung des Einkommens oder nach Zugang kommen nicht anzurechnen ist, beginnt mit dem
der Mitteilung über diese Einkommensminderung Monat, in dem das die Erhöhung begründende Er-
gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom eignis eingetreten ist, frühestens mit dem Antrags-
Antragsteller nachzuweisen. monat.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann von einer vor- (5) Wird die höhere Leistung von Amts wegen
läufigen Festsetzung abgesehen werden, wenn eine festgestellt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem
Änderung des Einkommens nicht zu erwarten ist sie bewilligt wird. Ist die höhere Leistung durch
oder die Höhe der Ausgleichsrente feststeht (§ 33 Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres
Abs. 3). oder durch den Tod der Mutter oder des Vaters der
\J\Taise bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in
(5) Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-
dem das Ereignis eingetreten ist.
keit, die mit dem Bezug von Krankengeld, Haus-
geld, Arbeitslosengeld, Ubergangsgeld, Lohnausfall- (6) Für Leistungen, auf die ein Einkommen anzu-
vergütung odc~r ähnlichen Leistungen verbunden ist, rechnen ist, gilt § 60a Abs. 1 bis 7 entsprechend, Ab-
ist für die Dauer von sechs zusammenhängenden satz 7 jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Kalendermonaten der Feststellung der Ausgleichs- Einkommensfreibeträge nach § 33 Abs. 2 die Ein-
rente das Arbeitsent,gelt zugrunde zu legen, das in kommensfreibeträge nach §§ 41, 47 und 51 zu be-
dem Kalendermonat erzielt wurde, de-r dem Beginn rücksichtigen sind. Der Betrag nach § 60a Abs. 2
der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit voran- darf bei der Uberzahlung von Zuschlag nach § 41
ging. Ist nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abs. 5 und Ausgleichsrente insgesamt nur einmal
Beginn des Feststellungszeitraumes der Versor- berücksichtigt werden.
gungsberechtigte noch arbeiitsunfähig oder arbeits- (7) Eine Minderung oder Entziehung der Hinter-
los, ist der Feststellungszeitraum um die Zeit der bliebenenrente tritt, sofern § 60a nicht anwendbar
Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, längstens ist, mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-
jedoch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkerit gefallen sind. Eine durch Besserung des Gesund-
zu veirlängern. heitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung
(6) Soweit eine Veranlagung zur Einkommen- der Hinterbliebenenrente tritt mit Ablauf des
steuer stattfindet, wird die Ausglekhsrente nach Monats ein, der auf die Zustellung des die Ände-
Veranlagung durch die Finanzämter endgültig fest- rung aussprechenden Bescheides folgt.
gestellt.
(8) Sind Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt
(7) Einkommensfreibeträge nach § 33 Abs. 2 sind
nur für den Monat zu berücksichtigen, in dem das worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit-
raum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange-
entsprechende Einkommen erzielt wird. Das auf den
Feststell ungszeri tr a um entfall ende anzurechnende rechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das
Einkommen ist auf volle Deutsche Mark nach unten Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente
abzurunden. Wird die Ausgleichsrente nach Absatz 4 die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so sind für den
endgültig festgestellt, ist das anzurechnende Ein- Mehrbetrag nacheinander der Ehegatte, die Kinder
kommen monatlich auf volle Deutsche Mark nach und die Eltern bezugsberechtigt.
unten abzurunden.
(8) Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 2 und 3 § 62
gelten für die Bemessung des Ehegatten- und Kin-
derzuschlages (§§ 33a und 33b) sowie des Berufs- (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-
schadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 entsprechend; stellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-
jedoch darf der Betrag des Absatzes 2 insgesamt gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung
nur einmal be\ücksichtigt werden. ein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.
(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht
§ 61
vor Ablauf von 2 Jahren nach Zustellung des Fest-
(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens stellungsbescheides gemindert oder entzogen wer-
mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn den. Sie kann schon früher neu festgestellt werden,
jedoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge- wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche und
zahlt werden, mit dem auf den Sterbetag folgenden nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit er-
Tage. reicht worden ist.
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 469
(3) Tritt mit Wirkung auf den Zeitraum, für den Gesetzes hat. Die Zahlung von Versorgungsbezügen
die vom Einkommen abhängige Leistung endgültig wird mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem das
festgestellt worden ist, eine Änderung der maß- Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen mit
gebend gewesenen Verhliltnisse ein, ist diese Lei- Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.
stung für die in Betracht kommenden Feststellungs- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn und solange der
zeiträume neu festzustellen. Im Falle einer Minde- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einer
rung des anzurechnenden Einkommens gilt § 60a Versorgung zustimmt.· Der Bundesminister für Ar-
Abs. 3 entsprechend. beit und Sozialordnung kann seine Zustimmung ver-
(4) Bei Versorgungsberechtigten, die das sechzig- sagen oder zurücknehmen, wenn einer Gewährung
ste Lebensjahr vollendet haben, ist die Höhe der von Versorgung besondere Gründe entgegenstehen.
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung (3) Wird Versorgung außerhalb des Geltungs-
des Gesundheitszustandes nicht neu festzustellen, bereichs dieses Gesetzes gewährt, gilt folgendes:
wenn sie bei der Umanerkennung oder Erstanerken-
nung nach diesem GPsetz auf Grund eines einqehen- 1. Beschädigte können Ersatz der nachge-
den ärztlichen Gutachtens festgestellt worden und wiesenen notwendigen und angemessenen
seitdem zehn Jahre unverändert geblieben ist. Kosten erhalten, die ihnen durch eine
wegen der Folgen einer Schädigung außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 63
selbst durchgeführten ambulanten ärzt-
(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung lichen und zahnärztlichen Behandlung,
betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder son- Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
stigen triftigen Grund nicht befolgt und wird da- Versorgung mit Arznei, anderen Heilmit-
durch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, teln, Zahnersatz, Körperersatzstücken,
so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise orthopädischen und anderen Hilfsmitteln
entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein Renten- entstanden sind. Dbersteigen die baren
empfänger ohne triftigen Grund einer schriftlichen Auslagen hierfür die Kosten entsprechen-
Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen der Heilbehandlungsmaßnahmen im Gel-
Untersuchung nicht nachkommt oder sich weigert, tungsbereich dieses Gesetzes, so darf der
die zur Durchführung des Verfahrens von ihm ge- zu erstattende Betrag die zweifache
forderten Angaben zu machen. Summe dieser Kosten nicht übersteigen;
(2) Weigert sich ein Rentenempfänger, anläßlich jedoch kann darüber hinaus in besonders
einer von Amts wegen durchgeführten Prüfung sei- begründeten Einzelfällen ein Zuschuß ge-
ner Familien-, Vern:ögens- oder Einkommensver- währt werden. Die Kosten für Arznei und
hältnisse die von ihm geforderten Auskünfte zu andere Heilmittel können in voller Höhe
geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen, so sind erstattet werden.
die Versorgungsbezüge, für deren Feststellung die 2. Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen,
geforderten Angaben von Bedeutung sind, von dem die nicht Folge einer Schädigung sind,
Zeitpunkt an zu entziehen, von dem die gesetz- Versehrtenleibesübungen, Krankenbehand-
lichen Voraussetzungen für ihre Zahlung nicht mehr lung, Einkommensausgleich und Kapital-
nachgewiesen sind. abfindungen werden nicht gewährt. So-
(3) Der Rentenempfänger muß vor einer Minde- weit hierdurch im Einzelfall eine wirt-
rung oder Entziehung der Versorgungsbezüge nach schaftliche Notlage entsteht, kann eine
den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei- Zuwendung bis zur Höhe der Leistung ge-
nes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine geben werden, die ein Versorgungs-
angemessene Frist zur Erklärung einzuräumen. berechtigter im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erhalten könnte; das gilt nicht
(4) Die Versorgungsbezüge sind auf Antrag
für den Ausschluß von Kapitalabfindun-
wieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger
gen.
seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1
wird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung 3. Die Zahlung der Versorgungsbezüge rich-
oder Entziehung, die mindestens einen Monat be- tet sich nach den devisenrechtlichen Vor-
tragen soll, nicht geleistet. Gibt der Rentenempfän- schriften.
ger im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung vor 4. Können dem Berechtigten die nach diesem
Eintritt der Bindung des Entziehungsbescheides auf, Gesetz zustehenden Leistungen nicht zu-
so sind für den Zeitraum der Entziehung die Ver- geführt werden, so kann der Bundesmini-
sorgungsbezüge den tatsächlichen Verhältnissen ster für Arbeit und Sozialordnung Ersatz-
entsprechend festzustellen. leistungen gewähren oder zulassen. Ein
Anspruch auf Ausgleich besteht nicht.
Sondervorschriften für Berechtigte
außerhalb des GeH:ungsbereichs dieses Gesetzes Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
§ 64 § 65
(1) Der Anspruch auf Versorgung ruht, solange (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,
der Berechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache be-
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses ruhen
470 Bundesge setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Fürsorgeverband sowie von solchen ge-
Unfallversicherung, meinnützigen Einrichtungen g,ewährt wird,
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer denen die Landesregierung oder die von
Versorgung nach allgemeinen beamten- ihr bestimmte Stelle die Genehmigung zur
rechtlichen Bestimmungen und aus der be- Gewährung von Darlehen erteilt hat,
amtenrechtlichen Unfallfürsor,ge, 2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung
3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefan- einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,
gene geltenden Unfallfürsorgegesetzen. 3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung
(2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht zu Unrecht empfangener Versorgungslei-
in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei- stungen,
stungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, 4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-
wenn beide An:,prüche auf der gleichen Ursache be- rechtlichen Körperschaft oder Kasse auf
ruhen. Rückerstattung einer auf gesetzlicher
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Grundlage gewährten Leistung.
Abs. 1) und auf den Ersatz außergewöhnlicher Ko- (3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
sten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 4) kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen
ruht insoweit, als Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder W,ai-
1. aus gleicher Ursache Ansprüche auf ent- senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertra-
sprechende Leistungen nach den beamten- gen.
rechtlichen Vorschriften über die Unfall- (4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der
fürsorge bestehen; Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen
nach den Vorschriften über die Heilfür-
sorge für Angehörige des Bundesgrenz- § 68
schutzes und für Soldaten (Bundesbesol- (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4
dungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und Wehr- ist die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für
soldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den lan- die Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen-
desrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll- oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach
zugsbeamte der Länder bestehen. dem Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt
werden, unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum
Zahhmg halben Betrag zulässig.
§ 66 (2) Der Ersatzanspruch deir Hauptfürsorgestellen
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats- und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen
beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt, sofern anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
in §§ 60a und 61 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anderen Berechtigten gekannt haben.
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge nach § 69
oben abzurunden sind; er kann für Monatsbeträge In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-
bis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zahlungsart tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit un-
anordnen. zulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,
(2) Der Einkommensausgleich wird tageweise zu- Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen,
erkannt und mit Ablauf jeder Woche ge,zahlt. Die die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde
Bezüge für da,s Sterbevierteljahr können in einem gewährt werden, zur Bestreitung seines Unterhalts
Betrag gezahlt werden. oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vor-
gehenden Unterhaltspflicht bedarf.
(3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der
Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 70
Ubertragung, Verpfändung, Pfändung In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
§ 67 dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Un-
(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung recht gezahlt worden sind.
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-
schlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis
4 etwas anderes ergibt. Ub(-;rtragung kraft Gesetzes
(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai- § 71
senbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge- (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug
pfändet werden
einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-
1. wegen eines Darlehens, das dem Ver- bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung
sorgung,sberechtigten von einer Hauptfür- in einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder
sorgestelle, einer Gemeinde oder einem Pflegeanstalt - untergebracht, so geht der An-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 471
spruch auf Ausgleichs- oder :Elternrente bis zur Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz
IIöhe der bisher gcziJhllcn Bezüge auf die Stelle dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein An-
über, der die Unterbringungskosten zur Last fallen, spruch auf Ausgleichs- oder Elternrente. Entspre-
soweit diese gegen den Versorgungsberechtigten chendes gilt für den Anspruch auf Witwen-, Wai-
einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Im sen- oder Elternbeihilfe.
übrigen besteht kein Anspruch auf Ausgleichs- (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3
oder Elternrente. Entsprechendes gilt für den An- Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-
spruch auf Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe. satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem
(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-
messen sind.
a) Angehörige eines Beschädigten, einer
·witwe oder Witwenbcdhilfeberechtigten § 71 b
vorhanden sind, die Hinterbliebenenrente
nach diesem Gescl.z erhalten könnten, Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-
falJs der Beschädigte oder die Witwe an gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-
ckm Folgen einer Schädigung (§ 1) gestor- gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen
ben wäre oder einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-
b) der Ehc'.gattc eines Ellernrnntcn- oder El-
rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
ternbeihiJ febcrcchlintcn noch lebt und mit
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,
diesem bis zum Freiheitsentzug in häus-
als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-
licher Gemeinschaft gelebt hat.
sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der
In diesen Fällen sind die Versorgungsbezüge Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese
an die vorgenannten Angehörigen zu zahlen; ein Leistungen zu tragen hat.
Teil der Versorgungsbezüge bis zur Höhe der
Grundrente kann jedoch dem Versorgungsberech-
tigten selbst belassen werden, wenn dies der Bil- Kapitalabfindung
ligkeit entspricht. § 72
(3) Die nach Absatz 2 zu zahlenden Versorgungs- (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann
bezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-
das der Bemessung der bis zur Unterbringung ge- nen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt
zahlten Bezüge zugrunde lag. Im Fall des Absat- werden.
zes 2 Satz 1 Buchstabe a sollen die Angehörigen
jedoch nicht mehr erhalten, als ihnen zustände, (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
wenn der Beschädigte oder die Witwe an den Fol- werden
gen einer Schädigung gestorben wäre. Leben meh- 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-
rere Empfangsberechtigte nicht in häuslicher Ge- kung eines Wohnungseigentums nach dem
meinschaft, so bestimmt die Verwaltungsbehörde Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März
die Höhe der Anteile. Eigene Ansprüche der Ange- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt ge-
hörigen nach diesem Gesetz sind anzurechnen. Im ändert durch das Gesetz zur Änderung
Falle des Absatzes 2 Satz 1 Bnchstabe b dürfen die und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-
Gesamtbezüge nach diesem Gesetz den Betrag der schriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
vollen Rente für ein Elternpaar nicht übersteigen. gesetzbl. I S. 861),
Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes,
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-
Ablauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin- eigentumswohnung [§ 9 Abs. 2, § 10
gung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo- Abs. 3, § 12 Abs. 2 des Zweiten Woh-
nats, in dem die Verwaltunqsbehörde von ihr nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und
Kenntnis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956
in dem der Versorgungsberechl.iqte entlassen wird. (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung
Das gleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbe- des Änderungsgesetzes vom 26. Septem-
züge an die Angehöriqen; diese Zahlung wird so ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)], wenn
lange fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von die baldige Ubertragung des Eigentums
der Entlassung des Versorgungsberechtigten aus auf den Beschädigten sichergestellt wird,
der Anstalt Kenntnis erhält. 3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach
dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der
§ 71 a Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem
(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf Wohnungseigentümer gleichgestellt ist
gerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege- und das Fortbestehen des Dauerwohn-
anstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken- rechts im Falle der Zwangsversteigerung
nach § 39 des Wohnungseigentumsgeset-
haus oder in einer tihnlichen Anstalt, so geht der
nach seinen tatsächHchen Einkommensverhältnissen zes vereinbart wird,
festzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder El- 4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in
ternrente auf die Stelle über, der die Unterbrin- einem als gemeinnützig anerkannten
gungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen den Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen,
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
W(!tlll h ierclurch die Anwartschaft auf bal- buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Er-
dige! UlH~reiununu eines Familienheimes, suchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.
einer Eigentumswohnung oder einer Sied- (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig
lerstelle sichergestellt wird, gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-
5. zur Finanzierung eines eigemm Bauspar- rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
vertrages mit einer Bausparkasse oder Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76
dem Beamtenheimstättenwerk für die und 77 bewilligt wird.
Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern
1 bis 3.
§ 76
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-
Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh- rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der
nungserbbaurecht gleich. zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
§ 73
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,
Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-
wenn dungszeitraumes vereitelt worden ist.
1. der Bcschüdigte das einundzwanzigste Lebens- (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
jahr vollendet und das fünfundfünfzigste zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalab-
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat; aus-, findung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der
nahmsweise kann auch nach dem fünfundfünf- Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
zigsten Lebensjahr eine Abfindung gewährt wichtige Gründe vorliegen.
werden,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, § 77
3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Ab- (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76)
findungszeitraumes die Rente wegfallen wird, beschränkt sich nach Ablauf des
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge- ersten Jahres auf
währ besteht. 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf
§ 74 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis dritten Jahres auf
zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vierten Jahres auf
innerhalb des Abfindungszeitraumes zu erwarten, 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu- fünften Jahres auf
grunde gelegt werden, die der zu erwartenden 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. sechsten Jahres auf
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. siebten Jahres auf
Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahres- achten Jahres auf
betrages gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an 22 vom Hundert der Abfindungs.summe,
deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die neunten Jahres auf
Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
Auszahlung.
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
§ 75
zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des summe zurückgezahlt worden ist.
Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum
der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-
Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben
baldiger Veräußerung des Grundstückes, Erbbau-
den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hun-
rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts
dertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum
oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck
Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des
kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-
angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt,
äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-
wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten
dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten
Jahres zurückgezahlt wird.
Grundstückes, Erbbaurechts, Wohnungseigentums
oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme
bis zu fünl Jahren nur mit Genehmigung der zu- leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge
ständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grund- Monats wieder auf.
Nr. ]2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 413
§ 78 bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-
(1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-
nicht auf AuszahlunrJ uekla9t werden. spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden.
(2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen
Frist ist ein der au~;qczilhlten Abfindungssumme (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um
Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
gJeichkonrnwndcr Betrag an Geld, Wertpapieren und
Forderunqcn der Pfändung nicht unterworfen. auf einer Schädigung beruhen.
§ 81 b
§ 7ßa
(1) Eine Kcipi!.aldbfindunq kann auch Witwen Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere
mit Anspruch auf Rente oder Beihilfe (§ 48) und Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
Ebe,gatten Verscholicner (§ 52 Abs. 1) gewährt wer- gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
den. Die Vorschriflcn der §§ 72 bis 80 gelten ent-
sprechend. rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
Ehe, so ist nuch der Eheschließung die Abfindungs- fange zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder
summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt- Satzung oblagen.
summe der bis zu ihrer \Viedcrverheiratung erlo-
schen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
Ausdehnung des Personenkreises
Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-
dung nach § 44 anzurechnen. StelJt sich heraus, daß § 82
der Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung
(1) Dieses Gesetz finde1t entsprechende Anwen-
insoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der er-
dung auf Personen, denen für Schäden an Leib und
loschenen Versorgunqsbezüge übersteigt, die bis
Leben Leistungen zuerkannt worden waren
zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Ge-
setz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für a) auf Grund des § 18 de,s Gesetzes über den
Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung Ersatz der durch den Krieg verursachten
der Bekanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes- Personenschäden (Kriegspersonenschäden-
gesetzbl. I S. 262) zu zahlen wären. gesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
S. 620) in der Fassung der Bekanntma-
§ 79 chung vom 22. Dezember 1927 (Reichs-
gesetzbl. I S. 515, 533) oder
(entfällt)
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über
§ 80 den Ersatz der durch die Besetzung deut-
schen Reichsgebiets verursachten Perso-
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge- nenschäden (Besatzungspersonenschäden-
währt worden sind, bewirk0.n keine Kürzung der gesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
nach diesem Gesetz feslgestellten Renten. S. 624) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. April 1927 (Reichsge-
Schadenersatz, ErstaUung setzbl. I S. 103).
§ 81 (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch
an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesver-
Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 triebenengesetzes, die Deutsche sind, gewährt wer-
oder entsprechender Vorschriften anderer GesetzE-~, den, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Ver-
sie wegen einer Schiidiuung !Je9en den Bund nur treibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädi-
die auf diesem Gesetz lx~ruhenden Ansprüche; je- gung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies
doch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen gilt nicht, wenn sie aus gleicher Ursache einen An-
Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte Zu-
spruch auf Versorgung gegen das Land, das die
lassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
Dienstpflicht gefordert hat, haben und diesen An-
und Arbeitsunfällen vom 7. De:1.cmber 1943 (Reichs-
spruch verwirklichen können.
gesetzbl. I S. 674) und § 181a des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 551)
in der Fassung vom 18. September 1957 (Buncles- Ausschluß der Anrechnung von Versorgungs-
gesetzbl. I S. 1337) Anwendung. bezügen auf das Arbeitsentgelt
§ 83
§ 81 a
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge- schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu- Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;
steht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-
von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht rechnen.
474 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Obergang svorschri ften gesetzbl. I S. 202) wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
§ 84
(entfällt)
1. Abschnitt I erhält folgende Dberschrift:
,,I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit".
§ 85
Soweit nuch bisherigen versorgungsrechtlichen 2. § 1 erhält folgende Fassung:
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu- ,,§ 1
sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem
Das Gesetz findet Anwendung bei der Aus-
schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge-
führung des Bundesversorgungsgesetzes und
setzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung
anderer Gesetze, die dieses Gesetz für anwend-
auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.
bar erklären, soweit die Leistungen von den im
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
§§ 86 bis 88 behörden der Kriegsopferversorgung vom
(entfallen) 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) unter Be-
rücksichtigung der Änderung des Vierten Dber-
Härteausglejch leitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 189) genannten Verwaltungs-
§ 89 behörden und Stellen gewährt werden."
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
schriften dieses Ccsetzes besondere Härten ergeben, 3. § 30 erhält folgende Fassung:
kann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar- ,,§ 30
beit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopfer-
fürsorge des Bundesministers des Innern, ein Aus- Auskunftspersonen und Sachverständige wer-
gleich gewährt werden. den nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt."
(2) Ein Härteausgleich kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in
4. § 40 erhält folgende Fassung:
Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers
des Innern, auch gewährt werden, wenn die zur An- ,,§ 40
erkennung einer Gesundheitsstörung als Folge
(1) Zugunsten des Berechtigten kann die
einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit
Verwaltungsbehörde jederzeit einen neuen Be-
(§ 1 Abs. 3) nur deshalb nicht gegeben ist, weil über
scheid erteilen.
die Ursache des fostgcstcl lt.cm Leidens in der ärzt-
lichen Wissenscbaft Ungewißheit besteht. (2) Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer
Bescheid zu erteilen, wenn das Bundessozial-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- gericht in ständiger Rechtsprechung nachträg-
ordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der Bun- lich eine andere Rechtsauffassung vertritt, als
desminister des Innern, kann der Gewährung von der früheren Entscheidung zugrunde gelegen
Härteausgleichen allgemein zustimmen. hat.
(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung
Schlußvorschriften eines neuen Bescheides der Zustimmung des
§ 90 Landesversorgungsamts, das sie für gleich-
gelagerte Fälle allgemein erteilen kann."
(enliällt)
5. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 91
,, (1) Bescheide über Rechtsansprüche kö_:1-ne_n
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zuungunsten des Berechtigten von der zustand1-
des Dritten Dbcrleitungsgesetzes vom 4. Januar
gen Verwaltungsbehörde geändert oder aufge-
1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
hoben werden, wenn außer Zweifel steht, daß
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 rechtlich unrichtig gewesen sind. Verstöße ge-
des Dritten Dbcrlcitungsgesetzes.
gen Vorschriften dieses Gesetzes rechtfertige?
nicht die Erteilung eines Berichtigungsbesche1-
§ 92 des."
(entfällt)".
6. § 43 wird wie folgt geändert:
Artikel II a) In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird das Wort
drei" durch das Wort „sechs", das Wort
Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs- ::sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.
verfahren der Kriegsopferversorgung
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Schluß des
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der zweiten Satzes durch ein Semikolon ersetzt
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes- und angefügt:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960 475
„diese Frist beginnt frühestens mit dem waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April
1. Januar 1957.". 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend;
das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
7. Abschnitt XllI erhült folgende Uberschrift: (7) Die Grundsätze des § 67 der Reichswirt-
,,XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistun- schaftsbestimmungen sind entsprechend anzu-
gen". wenden."
8. § 47 erhält folgende Fassung: 9. In § 51 werden in den Absätzen 2 und 3 je-
weils hinter das Wort „Bundesversorgungsge-
,,§ 47 setzes" die Worte „in der Fassung des Dritten
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Bun-
zurückzuerstatten, soweit im folgenden nichts desversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955
anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht (Bundesgesetzbl. I S. 25)" eingefügt.
mehr vorhandenen Bereicherung ist ausge-
schlossen. 10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, das Gesetz über das Ver-
(2) Beruht die Uberzahlung auf einer we- waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
sentlichen Anderung der Verhältnisse, ist der vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) in
Empfänger der Versorgungsleistungen zur der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung
Rückerstattung nur verpflichtet, neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-
a) soweit er beim Empfang wußte oder migkeiten der Paragraphenfolge und des Wort-
wissen mußte, daß ihm die Leistung lautes beseitigen.
nicht odf~r nicht in der gewährten
Höhe zustand, oder
Artikel III
b) soweit die Rückforderung wegen der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Änderung von anderen Gesetzen
Empfängers oder der Höhe einer ihm
§ 1
von einem Träger der Sozialversiche-
rung, einem öffentlich-rechtlichen § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbei-
Dienstherrn oder einer öffentlich- hilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der
rechtlichen Kasse gewährten Nach- Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
zahlung vertretbar ist. S. 262) erhält folgende Fassung: -
(3) Wird ein Bescheid nach §§ 41 oder 42 be- ,, (3) Das Gesetz findet Anwendung auf
richtigt, besteht keine Pflicht zur Rückerstat-
1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder stän-
tung der gewährten Leistungen. Dies gilt nicht,
digen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
wenn
ses Gesetzes haben;
a) die Unrichtigkeit darauf beruht, daß
der Empfänger Tatsachen, die für die 2. Deutsche im Ausland,
Entscheidung von wesentlicher Bedeu- a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz
tung gewesen sind, wissentlich falsch oder ständigen Aufenthalt im Ausland
angegeben oder verschwiegen hat, gehabt haben und ihn noch haben,
oder wenn er beim Empfang der Be- oder
züge gewußt hat, daß sie ihm nicht
oder nicht in dieser Höhe zustanden, b) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-
b) der Empfänger den Verfahrensmangel tungsbereich dieses Gesetzes gehabt
gekannt oder vorsätzlich herbeige- haben;
führt hat.
3. Ausländer, die ihren Wohnsitz oder stän-
(4) Auf die Rückerstattung kann verzichtet digen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
werden, wenn sie eine besondere Härte für ses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegs-
den Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde, gefangenen eine Festhaltung im Sinne des
oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Um- § 2 Abs. 1 vorliegt."
fang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-
hen würden.
§ 2
(5) Mit Forderungen auf Rückerstattung von
§ 6 des Ersten Rentenanpassungsgesetzes vom
zu Unrecht empfangenen Versorgungsleistun-
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 956) wird
gen, Kapfüllabfindungen und Kosten kann ge-
wie folgt geändert und ergänzt:
gen Forderungen auf laufende Versorgungsbe-
züge, Heiratsabfindungen oder Nachzahlungen a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgerech- b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
net werden.
,, (2) Bei den Versorgungsrenten nach dem
(6) Für die Beitreibung von Rückerstattungs- Bundesversorgungsgesetz bleiben auch die Er-
forderungen gelten die Vorschriften des Ver- höhungsbeträge, die fur die Monate Juni 1959
476 Bundesgesre,tzblatt, Jahrgang 1960, Teri.l I
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt
und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes die Zahlung mit dem 1. Juni 1960, frühestens mit
Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundes- dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
gesetzbl. I S. 453) auf Grund der Vorschriften sind. Uber nach dem 31. Dezember 1958 gestellte
dieses Gesetzes zu leisten waren, für den ge- Elternrentenanträge ist bis zum Inkrafttreten dieses
nannten Zeitraum bei der Ermittlung des Ein- Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften
kommens unberücksichtigt." mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 und des § 50 Abs. 4
des Bundesversorgungsgesetzes zu entscheiden.
§ 3 (3) Sind die nach diesem Gesetz festgestellten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bezüge niedriger als die bisher gewährten Bezüge
§§ 19 bis 32 dm Reichsgrundsätze über Vorausset- oder entfalJen sie, so tritt eine durch dieses Gesetz
zung, Art und Maß der öHentlichen Fürsorge vom hervorgerufene Minderung oder Entziehung mit
4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765), zuletzt Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Reichs- Bescheides folgt, frühestens nach Ablauf des sech-
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der sten Monats, der auf die Verkündung dieses Ge-
öffentlichen Fürsorge vom 4. Juli 1957 (Bundes- setzes folgt. Artikel I § 62 bleibt unberührt.
gesetzbl. I S. 693), außer Kraft.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
§ 4
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des
Härteausgleichs gewährt wird.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet § 2
werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder Die Einführung des Bundesversorgungsgesetzes
geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre- im Saarland erfolgt durch besonderes Gesetz.
chenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses
Gesetzes. § 3
Artikel IV Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Dberganqs- und Schlußvorschriften
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 1 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(1) Die bisher gewährten laufenden Versor- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
gungsbezüge werden, soweit sie durch dieses Ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
setz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu
festgestellt. Das gilt auch für Leistungen, die an § 4
Stelle von bisher gewährten laufenden Versor- (1) Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Wirkung
gungsbezügen zu zahlen sind, soweit sich aus den vom 1. Juni 1960, im übrigen tritt dieses Gesetz
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich (2) § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesversor-
aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festge- gungsge,setzes gilt auch insoweit, als Leistungen vor
stellt. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach dem 1. Juni 1960 gewährt worden sind.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßundcsqcselzhlatt erscheint in drei Tc~ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfert.iqunq VC!rkündct In Teil III wird das als forLqeltend fcst0estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 .Juli 195B (BundesrwscLzbl I S 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und l1: L il u I ende r Bez u CJ nur durch die Post Bezugs p r c i s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüq\ich Zuslc\lqcbühr. Ein z c Ist ü c k e je ilnqefanqene 24 Seilen DM 0,40 cregen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcsgcselzblüll" Kiiln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.