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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1960 Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
13. 6. 60 EI1Jtscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §' 12 Abs. i Satz 1 des Milch- und Fett•
gesetzes ................................................. ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 429
24. 6. 60 Erste Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . • 430
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 12 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Mai 1960 - 2 BvL 76/58 - in dem Verfah-
ren wegen
ve,rfassungsrechtlicher Prüfung des § 12 Abs. 2
Satz 1 und 4 des Milch- und Fettge,setzes in de-r
Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
_1
s. 811)
auf Antrag
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- -
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Ver-
kehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
(Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. De'-
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811) ist mit
Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes un-
. vereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetze,s über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juni 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Z 1997 A
430 Bundesg e:s,e,tzblatt, Jahr·g,ang 1960, Teil I
1
Erste Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe
(Erste Strahlenschutzverordnung)
Vom 24. Juni 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER ABSCHNITT Höchstzulässige Dosis für andere Personen . . . . . . 29
Allgemeine Vorschriften Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung . . . . . . . . 30
Anwendungsbereich ........................... . Höchstzulässige Konzentrationen radioaktiver Stoffe
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
in der Luft von Kontrollbereichen . . . . . . . . . . . . . . . 31
Arzte und Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Verfügungen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 33
ZWEITER ABSCHNITT
Schutz von Luft, Wasser und Boden . . . . . . . . . . . . . 34
Genehmi,gungsvorschriften
Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen und
1. Erfordernis der Genehmigung Feststellung radioaktiver Verunreinigung . . . . . . . 35
Umgang mit radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . 3 Messung der Personendosis ........... , . . . . . . . . . 36
Beförderung radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Feststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe in
Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe . . . . . . . . 5 den menschlichen Körper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Duldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2. Ausnahmen von dem Gene hmi gun g s-
Kennzeichnung von Geräten und Behältern . . . . . . 39
e rf ord e rni s
Als Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht Verhalten bei dem Umgang mit offenen radio-
aktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
tätige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Allgemeine Freigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Beseitigung radioaktiver Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Besondere Freigrenzen für Uran- und Thorium-
verbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Auslegung oder Aushang der Verordnung 43
Genehmigungsfreie Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt . . . . 10 VIERTER ABSCHNITT
Geräte mit radioaktiven Leuchtfarben und elektro- Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und
technische oder gastechnische Geräte . . . . . . . . . . . . 11 Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen
3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . . 44
Buchführung und Anzeige Verlust von radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . 45
Abgabe radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Buchführung und Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 FUNFTER ABSCHNITT
4. Zu 1 a s s u n g der Bauart von Ärztliche Uberwachung
Vorrichtungen Ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer 46
Voraussetzungen der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Arztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Bauartprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Entscheidung der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 48
Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer er-
Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 höhten Einzeldosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper , . . . 50
Sonstige Verpflichtungen des Inhabers einer Vor- Ärztliche Untersuchung auf Anordnung der Auf-
richt.nng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 sichtsbehörde , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Ärztliche Dberwachung anderer Personen . . . . . . . . 52
DRITTER ABSCHNITT Allgemeine Unfallanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Schutzvorschriften
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen SECHSTER ABSCHNITT
Für den Strahlenschutz Verantwortliche . . . . . . . . . 20 Ubergangsvorschriften
Allgemeine Schutzmaßnahmen ................. . 21 Fortführung der bisherigen Betätigung 54
Kontrollbereiche und Uberwachungsbereiche .... . 22 Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne von § 7 des
Tätigkeitsverbote ............................. . 23 Atomgesetzes und Bergbau .................... . 55
Beruflich strahlenexponierte Personen .......... . 24
Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlenexpo-
SIEBENTER ABSCHNITT
nierte Personen ............................... . 25
Dauereinrichtungen ............................ . 26 Ordnungswidriigkeiten und Schlußvorschriften
Höchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung ...... . 27 Ordnungswidrigkeiten .......... : .............. . 56
Berücksichtigung einer anderweitigen Strahlen- Geltung in Berlin ............................. . 57
belastung ..................................... . 28 Inkrafttreten .................................. . 58
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 431
Auf Grund der §§ 11, 12 und 54 des Gesetzes übe,r Leitung oder Beaufsichtigung des beabsich-
die friedliche Verwendung der Kernenergie und den tiiigten Umgange,s mit radioaktiven Stoffen
Schutz ge,g,en ihre Gefahren (Atomgesetz) vom verantwortlkh sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2), Be-
23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814) ver- denken ergeben,
ordnet die Bundesrngiernng mit Zustimmung des 2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung
Bundesrates: des beabsichtigten Umganges mit radio-
aktiven Stoffen Verantwortlichen die für
ERSTER ABSCHNITT den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
Allgemeine Vorschriften besitzen und die für eine sichere Ausfüh-
rung der zu genehmigenden Täti:gkedt not-
§ 1 wendi,ge Anzahl dieser Verantwortlichen
Anwendungsbereich vorhanden i:st,
(1) Die Verordnung findet Anwendung auf 3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsich-
ügte:n Umgang mit radioaktiven Stoffen
1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Ge-
sonst tätiigen Personen die notwendigen
winnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei-
Kenntnisse über die mögliche Strahlen-
tung, Verarbeitung, sonstiige Verwendung
gefährdung und di:e anzuwendenden Schutz-
und Beseitigung),
maßnahmen besitzen,
2. die Beförderung radioaktiver Stoffe,
4. gewährlei,.stet ist, daß bei dem beabsichtig-
3. die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver
ten Umgang mit -radioaktiven Stoffen die
Stoffe,
Einrichtungen vorhanden und die Maßnah-
4. den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Er- men getroffen sind, die nach dem Stand
werb und Abgabe an andere). von Wisse:nschaft und Technik für einen
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser ausreichenden Schutz e,inzelner und der
Verordnung steht jede sonstige Verbringung in den Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Le-
Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbernich di,e- ben, Gesundheit und Sachgüteirn erforder-
ser Verordnung gl'eich. lich sind,
§ 2 5. die erforderliche Vorsor,ge für die Erfül-
lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-
Begriffsbestimmungen
tungen in dem nach den Umständen gebo-
(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieser Verord- tenen Ausmaß getroffen ist und
nung sind Stoffe, die ionisierende Strahlen spontan
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbe-
aussenden. Den radioaktiven Stoffen stehen Neu-
sonde,re im Hinblick auf die Reinha.ltung
tronenquellen gleich.
de,r Luft, de,s Wassers und de1s Bode1ns, der
(2) Umschlossene radioaktive Stoffe im Sinne die- Wahl des Ortes des beabsichtigten Um-
ser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die ständig ganges mit radioaktiven Stoffen nicht ent-
von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle geigenstehen.
umschlossen sind, die bei üblicher betriebsmäßiger § 4
Beanspruchung einen Austritt radioaktiver Stoffe
Beförderung radioaktiver Stoffe
mit Skherheit verhindert. Alle anderen radioakti-
ven Stoffe sind offene radioaktive Stoffe. (1) Wer radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder
de,r Offentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen be-
(3) Den radioaktiven Stoffen stehe:n Stoffe oder fördert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), bedarf der Genehmigung.
Gegenstände gleich, die radioaktive Stoffe enthal- Di1e Genehmigung kann einem Antragsteller auf je-
ten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt weUs längstens 3 Jahre für jede Art oder für be-
sind. stimmte Arten der Beförderung erteilt werden.
(2) Die Genehmigung ist zu e,rteilen, wenn
ZWEITER ABSCHNITT
1. keine Tatsachen vorUeig,en, aus denen sich
Genehmigungsvorschriften geigen die Zuve:rlässigke1it des Beförderers
Bedenken ergeben,
1. Erfordernis der Genehmigung
2. gewährleistet ist, daß die Beförderung
§ 3 durch zuverlässige Personen, welche die
Umgang mit radioaktiven Stoffen für die beabsichtigte Art der Beförderung
von radioaktiven Stoffen notwendigen
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 1
Kenntnisse über die mögliche Strahl,en-
Abs. 1 Nr. 1), bedarf der Genehmigung.
gefährdung und die anzuwendenden Schutz-
(2) Die Genehmi.gung ist zu erteiilen, wenn maßnahmen besitzen, ausgeführt wird,
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich 3. die nach dem Stand von Wiissenschaft und
geigen die Zuverlässtgkeit des Antragstel- Technik ge1botene Vorsorge g,e,gen Strah-
lers und der Personen, die sonst für die lenschäden bei der Beförderung der radio-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1960, Teil I
aktiven Stoffe ,getroffen ist, soweit für den 2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration
jeweiligen Verkehrsträ,ger Rechtsvorschrif- an radioaktiven Stoffen weniger als 0,002
ten über di,e Beförderung radioaktiver Mikrocurie je Gramm beträgt; sind die
Stoffe, die diese Vorsorge gewährleisten, radi,oaktiven Stoffe in Luft oder Wasser
fehlen, enthaiten, so muß die Konzentration der
4. die erforderliche Vorsorg,e für die Erfüllung radioaktiven Stoffe zugleich weniger als
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ein Zehntel der in Anlage II genannten
in dem nach den Umständen gebotenen Werte betragen;
Ausmaß getroffen ist und 3. mit festen Stoffen umgeht, deren Konzen-
5. überwi1eigende öffentliche Interessen der tration an radioaktiven Stoffen natürlichen
Wahl des Beförderungsweges und der Be- Ursprunges weniger als 0,01 Mikrocurie je
förderungszeit nicht entgegenstehen. Gramm beträ1gt;
(3) Eine Ausfertiigunig oder ei:ne öffentlkh be- 4. mit natürlichem Kalium oder mit aus natür-
glaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde ist lichen Quellen stammenden Heilwässern
bei der Beförderung radioaktiver Stoffe mitzufüh- umgeht, deren Konzentration an radioakti-
ren. Sie ist der für di.e Kontrolle zuständigen Stelle ven Stoffen natürlichen Ursprunges nicht
und den von ihr Beauftragten auf Verlang,en vor- erhöht ist.
zule,gern. Das gleiche gilt für di:e Beförderung sowi,e die
(4) Di,e für den jewei,Ii,gen Verkehrsträ,ger gel- Einfuhr und Ausfuhr.
tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-
fährlicher Güter bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ,gilt nicht für de1njeni,gen,
der radioaktive Stoffe
§ 5 1. zu Heilzwecken ve·rwendet;
Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe 2. Arzneimitteln, Lebensmitteln im Sinne des
§ 1 des Lebensmittelgesetzes oder Futter-
(1) Wer radioaktive Stoffe einführt oder ausführt
mitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Futte,r-
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bedarf der Genehmi,gung.
mittelgesetzes zusetzt;
(2) Die Genehn:ügung für die Einfuhr ist zu er-
3. bei der Herstellung von Erzeugnissen, die
teilen, wenn kesi.ne Tatsachen vorliegen, aus denen
zum Gebrauch im häuslichen Bereich be-
sich gegen die ZuverHlssigkeit dos Einführers Be-
stimmt sind, oder von Bedarfagegenständen
denken ergeben.
im Sinne des § 2 des Lehe:nsmitte,lgesetzes
(3) Die Genehmigung für die Ausfuhr ist zu er- verwendet;
teilen, wenn
4. bei der Herstellung oder bei dem Ge-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich brauch von Pflanzenschutzmitteln, Schäd-
gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers lingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln
Bedenken er,geben und oder Bodenverbesserungsmitteln in der
2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden Wei.se verwendet, daß das hergestellte
radioaktiven Stoffe nicht in einer di,e inter- oder gebrauchsfortige Mittel andere als
nalionaJen Verpflichtungen der Bunde,s- radioaktive Stoffe natürlichem Ursprunges
repubLik auf dem Gebi,et der Kernenergie in einer Konzeintration von weniger als
oder die innere oder äußer•e Sicherhe:it der 0,002 Mikrocurie je Gramm enthält.
Bundesrepublik gefährdenden Weise ver-
wendet werden. § 8
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr Besondere Freigrenzen
und Ausfuhr bleiben unberührt. für Uran- und Thoriumverbindungen
2. Ausnahmen von dem Eine.r Genehmigung bedarf nicht, wer mit festen
Genehmi,gungserfordernis chemischen Verbindungen des natürlkhen Urans
oder des natürlichen Thoriums ungelöst oder gelöst
§ 6 zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen
Als Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht Zwecken umgeht, wenn dabei keine gasförmigen
tätige Personen Uran- oder Thoriumverbindungen gebildet werden
Einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 bedarf und die Menge der Uran- und Thoriumverbindun-
nicht, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der gen insgesamt 100 Gramm nicht übersteigt.
Aufsicht einer Person tätig wird, die einer Geneh-
migung nach den §§ 3 bis 5 bedarf oder die nach § 9
den §§ 9 und 10 von der Genehmigungspflicht frei-
Genehmigungsfreie Beförderung
gestellt ist.
§ 7 (1) Einer Genehmi,gung nach § 4 bedarf nicht, we,r
radioaktive Stoffe unter den Voraussetzungen der
Allgemeine Freigrenzen
Randnummer 451 a der Anlage I zum Internationa-
(1) Eineir Genehmi gung bedarf nicht, wer
1
len Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-
1. mit radioaktiven Stoffen umgeht, deren Ra- kehr vom 25. Oktober 1952 in der Fassung der Ver-
dioaktivität unter den in Anlage I genann- ordnung vom 4. Dezember 1958 (Bundes,gesetzbl. II
ten Freirgrenzen liegt; S. 360) befördert.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 433
(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, a) fre:i von radioaktiven Stoffen sind, de-
wer radioaktive Stoffe als Unternehmer einer Eisen- ren Radiotoxizität in Anla,ge I durch
bahn des öffentlichen Verkehrs nach den Vorschrif- eine niedrigere Fre,igrenze als 10 Mikro-
ten der füsenbahn-Verkehrsordnung befördert. curie geke:nnze:ichnet ist, ausgenommen
(3) Einer Genehrnigung nach § 4 beda.rf nicht, wer
Radium, und
radioaktive Stoffe, deren Verpackung den Vor- b) üblicherweise berührungssicher abge-
schriften der Verordnung über gefährliche See- deckt sind und die Dosisleistung der
frachtgüter vom 4. Januar 1960 (Bundesgeisetzbl. II nicht abgedeckten Strahlung im Abstand
S. 9) entspricht, mit Sees.chiffen befördert. Das Laden von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1
und LöschE~n der radioaktiven Stoffe ist der nach millirem j,e Stunde nicht überschreitet;
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens vier- 2. elektrotechnische oder gastechnische Ge-
undzwanzig Stunden vor Beginn der Arbeiten anzu- räte zu Leuchtzwecken verwendet, wenn
zeigen; dies gilt nicht, wenn es sich um radioaktive das einzelne Gerät radioaktive Stoffe ent-
Stoffe handelt, die unter § 7 Abs. 1 fallen. hält, deren Verwendung nach § 7 Abs. 1
(4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, keiner Genehmi,gung bedarf.
wer radioaktive Stoffe mit einem Luftfahrzm1g be- Das gleiche gilt für die Beförderung sowie die
fördert und die hierfür erforderliche Erlaubrnis nach Einfuhr und Ausfuhr solcher Geräte.
§ 27 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom
10. Januar 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 9) erhalten hat. (2) Radioaktive Leuchtfarben im Sinne de1s Ab-
satze.s 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit einem Bindemitte,l
vermischte Leuchtstoffe, die durch bei1gefügte radio-
§ 10 aktive Stoffe zur Uchtaussendung angeregt werden.
Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt
(1) Wer 3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen,
1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt, Buchführung und Anzeige
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt
§ 12
über radioaktj ve Stoffe erlangt,
3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Abgabe radioaktiver Stoffe
Stoffe erlangt, ohne zu wissen, daß diese (1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund
Stoffe radioaktiv sind, eineir Genehmiigung nach § 3 umge,gangen werd,en
4. als Inhaber einer Anlage zur V,ersorgung darf, dürfen im Inland nur an Personen abgegeben
mit Trink- und Brauchwasser oder einer weirden, die für den Umgang mit radioaktiven Stof-
Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt f.en der abzug,ebenden Art und Menge eine Geneh-
über radioaktive Stoffe enthaltende·s Was- migung nach § 3 beisitzen.
ser oder Abwasser erlangt, (2) Erfordert die Abgabe eine Beförderung auf
hat der Aufsichtsbehörde oder der für die öffent- öffentlichen oder der Offentlichkeit zugänglichen
liche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde Verkehrswegen, so hat, wer einer Genehmigung
unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von nach § 3 beda,rf, dafür zu smgen, daß die radio-
der Radioaktivität dieser Stoffe oder dem Gehalt aktiven Stoffe
des Wassers oder Abwassers an radioaktiven Stof- 1. durch eine nach den §§ 4 ode,r 9 berech-
fen Kenntnis erlangt. Dies ,gilt nicht, wenn deir Um- tiigte Person befördert werden,
gang mit den radioaktiven Stoffen keilrnr Geneh-
2. bei der Ubergabe zur Beförderung unter
migung bedarf oder wenn die Konzentration der Beachtung der für die jeweilige Beförde-
radioaktiven Stoffe in dem Wasser von Anla,gen
rungsart ,geltenden Rechtsvorschriften oder,
zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser die
soweit solche Rechtsvorschriften fehlen, der
Werte der Anlage II, in dem Wasser von Abwasser-
nach dem Stand von \Nissenschaft und
anlagen da.s Hundertfache dieser Werte nicht über-
Technik für die beabsichtigte Art deir Be-
steiigt.
förderung g,ebotenen Anforderung ver-
(2) Einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be- packt sind.
darf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der An- § 13
zeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung Buchführung und Anzeige
deir Aufsichtsbehörde lagert oder zum Zwecke der
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, mit de-
Sicherstellung befördert.
nen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-
§ 11 geigangen werden darf, hat
1. der Aufsichtsbehörde Gewinnung, Erz.eu-
Geräte mit radioaktiven Leuchtfarben und gung, Erwerb und Abgabe von radioakti-
elektrotechnische oder gastechnische Geräte v,en Stoffen innerhalb erne,s Monats unter
(1) Einer Genehmi:gung bedarf nicht, wer Angabe von Art und Menge anzuzeigen,
1. mit Geräten umgeht, die Skalen oder An- 2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb und
zeigemittel mit fest haftenden radioaktiven Abgabe von radioaktiven Stoffen unter
Leuchtfarben enthalten, wenn di•e Leucht- Angabe von Art und Menge Buch zu füh-
farben ren,
434 Bundesgesietzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. der Aufsichtsbehörde den Bestand an ra- sungsscheines auszuhändigen, auf dem bestätigt ist,
di.oaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von daß die Vorrichtung der zugelassenen Bauart ent-
mehr als 100 Tagen am Ende jedes Ka- spricht.
lenderjahres inne,rhalb e:ine:s Monats an-
zuzeigen. § 17
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für Personen, die nach Bekanntmachung
§ 8 ohne Genehmigurng mit radioaktiven Stoffen Die Zulassung der Bauart und ihr Widerruf sind
umgehen. im Bundesanzeiiger bekanntzumachen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, di,e Rich-
tiigkeU der Buchführung und der Anze,i,gen durch § 18
Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen. Anzeigepflicht
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart zu-
der Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder gelassen ist, hat der Aufsichtsbehörde binnen eines
teilweise befrei,en, sofe•rn dadurch eine Gefährdung Monats nach Erl,angung de•r tatsächlichen Gewalt
von Personen und Sachgütern nicht eintreten kann. Anzeige zu erstatten. Die Aufaichtsbehörde kann
von di.eser Pflicht befre,ien.
4. Z u l a s s u n ,g d e r B au a r t
§ 19
von Vorrichtungen
Sonstige Verpflichtungen des Inhabers
§ 14
einer Vorrichtung
Voraussetzungen der Zulassung (1} Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart
(1) Einer Genehmi1gung bedarf nicht, wer mit Ge- zugelassen ist, hat ei,nen Abdruck des Zulassungs-
räten, Anlagen, oder sonstigen Vorrichtungen um- scheines im Sinne des § 16 Satz 2 bei der Vorrich-
geht, in die umschlossene radioaktive Stoffe ein- tung bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf
gefügt sind (Vorrichtungen), wenn die Bauart der Verlangen vorzuleigen.
Vorrichtung zugelassen ist und die wesentlichen (2) Ist der Widerruf einer Zulassung bekannt-
Merkmale der Vorrichlung dem Zulassungsschein g,emacht, so hat der Inhaber einer von dem Wider-
entsprechen. Das ,gleiche gilt für di,e Beförderung ruf betroffenen Vorrichtung diese stillzule,gen und
sowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher Vorrichtun- die gebotenen Schutzmaßnahmen zu treffen, um
gen. Strahlenschäden zu verhüten. Der Inhaber eine:r
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt Vorrichtullg, die den in dem Zulassungssche,in be-
werden, wenn die in die Vorri,chtung eingefügten zeichneten Merkmalen nicht mehr entspricht, hat
umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher die in Satz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen zu tref-
abgedeckt sind und die Dosisl,eistung im Abstand fen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige
von 0, 1 Meter von der berühr baren Oberfläche der zu eirstatten.
Vorrichtung den Wert von 0,1 millirem j,e Stunde
nicht überschrni tet. DRITTER ABSCHNITT
(3) Eine Zulassung der Bauart darf für Vorrich- Schutzvorschriften für den Umgang
tungen, die zu Heilzwecken bestiimmt sind, nicht er- mit radioaktiven Stoffen
teilt werden.
§ 20
§ 15 Für den Strahlenschutz Verantwortliche
Bauartprüiung (1) Für den Strahlenschutz Verantwortliche im
(1) Ube,r den Antrng auf Zulassung der Bauart Sinne dieser Verordnung sind
entscheidet die nach Landesrecht zuständi,ge Be- 1. wer e,iner Genehmigung nach § 3 bedarf
hörde (Zulassungsbehörde). oder nach § 8 ohne Genehmigung mit radio-
(2) Die Zulassurngsbehörde hat vor ihrer Ent- aktiven Stoffen umgeht und
sche1idung auf Kosten des AntrngsteJlers eine Bau- 2. die von ihm zur Leitung oder Beaufsichti-
artprüfung durch die Physikalis,ch-Te,chnische Bun- gung des Umgang,es mit den radioaktiven
desanstalt zu vernnlass,en. Stoffen schriftlich bestellten Personen; ihre
Bestellung und Abberufunig sind der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 16
(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen
Zulassungsschein
obli·e,gen die ihnen durch diese Verordnung auf-
Wi.rd die Bauart der Vorrichtung zugelassen, so erlegten Pfüchten nur im Rahmen ihres inner-
hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein betrieblichen Entscheidungsbereiches.
zu erteilen; in ihn sirid die wesentlichen Merk-
male der Vorrichtung, der zugelassene Gebrauch § 21
sowie e,ine etwaige Befristung und Eiinschränkung
Allgemeine Schutzmaßnahmen
de,r Zulassung aufzunehmen. Der Inhaber einer Zu-
lassung hat dem Erwerber einer Vorrichtun,g, deren Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha-
Bauart zugelassen ist, einen Abdruck des Zulas- ben unter Beachtung der Regeln von Wissenschaft
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 435
und Technik zum Schutz einzelner und der All- § 23
gemeinhe,it vor Strahlenschäden an Leben, Gesund- Tä tigkei tsverbo te
heit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaß-
nahmen, insbesondere durch Bereitstellung geei,g- Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha-
neter Räume, Schutzeinrichtungen, Geräte und ben dafür zu sorgen, daß Persone:n, die das 18. Le-
Schutzausrüstungen für Personen, sowie durch ge- bensjahr noch nicht vollendet haben, sowie schwan-
ei1gnete Regelung des Betriebsablaufes dafür zu gere oder stillende Frauen mit offenen radioaktiven
sorgen, daß beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Stoffen, mit denen auf Grund einer Genehmi1gung
nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 um-
1. die SchutzvorschrHten der §§ 22, 25 bis 29, 31, gegangen werden darf, nicht umgehen und in Kon-
34, 35 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, des § 36 trollbernichen nicht täti1g werden.
Abs. 1, 2 und 4, des § 37 Satz 2, der §§ 39 bi:S
42 eingehalten werden,
§ 24
2. auch unterhalb der in §§ 25 bis 29 festgesetzte1n
Werte die Strahlenbelastung von Personen und Beruflich strahlenexponierte Personen
strahlenempfindliichen Sachgüte.rn Dritter oder (1) Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne
der Allg,emeinheit so gering wie möglich ge- dieser Verordnung ist, wer
halten wird, 1. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
3. die Verbreitung dieser Stoffe so gering wie mit denen nur auf Grund einer Genehmi-
möglich geha.lten wi.rd, um di,e Gefahr ihrer gung nach § 3 umgegangen werden darf,
Aufnahme in den menschlichen Körper auf ein den Strahlen dieser Stoffe ausgesetzt sein
Mindestmaß zu beschränken, kann, oder
4. un heschadet der Vorschriften des § 34 Abs. 1 2. sich auf Grund seiner sonstigen Tätigkeit
bi:s 4 nur möglichst geringe Meng,en di,ese,r gewöhnlich in Kontrollbereichen aufhält.
Stoffe in Luft und Wasser gelang·en. (2) Beruflich strahlenexponierte Person ist unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der für
den Strahlenschutz Verantwortliche.
§ 22
Kontrollbereiche und Uberwachungsbereiche § 25
(1) Bereiche, in denen i,nfolge des Umgan,g,es mit Höchstzulässige Dosen für
radioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß beruflich strahlenexponierte Personen
Personen durch Bestrahlung von außen oder durch (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Per-
Einatmung von Luft, deren Konzentration an radio- son darf die von dem Umgang mit radioaktiven
aktiven Stoffen ein Drittel der in Anlage II genann- Stoffen herrührende tatsächlich aufgenommene Do-
ten Werte übersteigt, bei einem Aufenthalt von sis die nach den Absätzen 2 bis 7 zulässigen Werte
40 Stunden je Woche eine höhere Dosis als 1,5 rem nicht überschreiten.
je Jahr erhalten, sind abzugrenzen und zu kenn-
zeichnen (Kontrollbereiche). Die Kennzeichnung (2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter tat-
muß das Wort „RADIOAKTIV" enthalten. sächlich aufgenommene Dosis darf höchstens 5 rem
vervielfacht mit der um 18 verminderten Zahl der
(2) Unmitte,lbar an einen Kontrollbereich angren- Lebensjahre betragen (höchstzulässige Lebensalters-
zende Bereiche, in denen infol,ge des Umganges mit dosis).
radioaktiven Stoffen di e Möglichkeit besteht, daß
1
Personen bei dauerndem Aufenthalt eine höhere (3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander-
Dosis al,s 0,15 rem je Jahr erha.lten, sind nach Maß- folgenden Wochen verteilte tatsächlich aufgenom-
gabe des § 35 zu überwachen (Uberwachungs- mene Dosis darf 3 rem, jedoch jährlich insgesamt
bereiche). 5 rem nicht überschreiten.
(3) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen (4) Ist die bisher infolge eines Umganges mit
nur erlaubt werden, weinn sie zur Durchführung radioaktiven Stoffen tatsächlich aufgenommene Do-
der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge täti,g wer- sis bekannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 auf-
den müssen oder wenn ihre Ausbildung einen Auf- einanderfolgenden Wochen die auf ihn verteilte
enthalt in diesen Bereichen erforderlich macht. Die tatsächlich aufgenommene Dosis bis zu 3 rem be- 1
Aufsichtsbehörde kann gestatten, daß dm Inhaber tragen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis er-
einer Genehmigung nach § 3 auch anderen Personen reicht ist.
den Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt. (5) Die nach Absatz 3 oder 4 zulässige Dosis bis
(4) Die Genehmi.gungsbehörde oder di,e Aufsichts- zu 3 rem darf als Einzeldosis aufgenommen wer-
behörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als den, wenn dies zwingend geboten ist, um eine er-
Kontrollbereiche oder als Uberwachungsbereiche zu hebliche Störung des Betriebsablaufes oder eine
behandeln sind, wenn dies zum. Schutz einz·elner Gefährdung von Personen beseitigen zu können.
oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Be- (6) Eine beruflich strahlenexponierte Person darf
hörden können im Einzelfa.11 Ausnahmen von der eine Einzeldosis von mehr als 3 rem bis zu 12,5 rem
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gestatten, wenn einmal im Leben erhalten, wenn dies zwingend ge-
dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht g•e- boten ist, um eine erhebliche Störung des Betriebs-
fährdet werden. ablaufes oder eine Gefährdung von Personen be-
436 Bundesg es,e,tzblatt, Jahrgang 1960, TeU I
1
seitigen zu können. Diese Einzeldosis ist bei der § 28
Feststellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis Berücksichtigung
erreicht ist, in die bisher tatsächlich aufgenommene einer anderweitigen Strahlenbelastung
Dosis einzubeziehen. Uberschreitet der ermittelte
Wert die höchstzulässige Lebensaltersdosis, so bleibt Eine anderweitige Strahlenbelastung durch ioni-
der überschreitende Wert außer Betracht. Die Auf- sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,
sichtsbehörde kann anordnen, daß eine beruflich ob die nach den §§ 25 und 27 zulässigen Werte ein-
strahlenexponierte Person zur Vermeidung gesund- gehalten werden, in die von einem Umgang mit
heitlicher Schäden die in Satz 1 bezeichnete Einzel- radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-
dosis nicht erhalten darf. genommene Dosis einzubeziehen.
(7) Frauen, die das 45. Lebensjahr noch nicht voll- § 29
endet haben, dürfen die in den Absätzen 5 und 6
bezeichneten Dosen nur erhalten, wenn die Auf- Höchstzulässige Dosis. für andere Personen
sichtsbehörde dies im Einzelfall gestattet. Sie darf (1) Bei Bestrahlung anderer als beruflich strahlen-
dies nur gestatten, wenn eine Gefährdung der Ge- exponierter Personen darf die von dem Umgang mit
sundheit nicht zu besorgen ist und, in den Fällen radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-
des Absatzes 6 ferner, wenn der Eintritt einer genommene Dosis die nach den Absätzen 2 bis 4
Schwangerschaft ausgeschlossen ist. zulässigen Werte nicht überschreiten.
(8) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer
infolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als Tätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,
3 rem bis zu 25 rem erhalten, so ist bei der Fest- ohne mit radioaktiven Stoffen umzugehen, darf die
stellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis auf ein Jahr verteilte tatsächlich aufgenommene
erreicht ist, die Unfalldosis in die bisher tatsächlich Dosis höchstens 1,5 rem betragen.
aufgenommene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-
der ermittelte Wert die höchstzulässige Lebensalters- zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin
dosis, so bleibt der überschreitende Wert außer Be- tätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte tat-
tracht; dies ist nur einmal im Leben jeder Person sächlich aufgenommene Dosis vor Vollendung des
zulässig. 18. Lebensjahres höchstens 0,5 rem, danach höch-
stens 1,5 rem betragen.
§ 26 (4) Bei einer Person, die sich dauernd in Dber-
wachungsbereichen aufhält, darf die auf ein Jahr
Dauereinrichtungen verteilte tatsächlich aufgenommene Dosis höchstens
0,5 rem betragen.
Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich
strahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe- § 30
sondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung
dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die
von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh- Wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf, hat der
rende, von einer Person tatsächlich aufgenommene Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,
Dosis durchschnittlich 0,1 rem je Woche nicht über- wenn
schreiten kann. 1. bei einer beruflich strahlenexponierten _Person
infolge des Umganges mit radioaktiven Stoffen
die Strahlenbelastung die höchstzulässige Le-
§ 27
bensaltersdosis oder die nach § 27 Abs. 1 zu-
Höchstzufässige Dosis bei Teilbestrahlung lässigen Dosen überschritten hat;
2. eine beruflich strahlenexponierte Person der
(1) Bei einer b(~ruflich strahlenexponierten Person in § 25 Abs. 6 oder 8 oder der in § 27 Abs. 2
darf die von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen bezeichneten Strahlenbelastung ausgesetzt
herrührende, von den Händen, Unterarmen, Füßen worden ist;
und Knöcheln bei Bestrahlung von außen tatsächlich 3. bei einer anderen Person infolge des Umgan-
aufgenommene Dosis in einem Zeitraum von 13 ges mit radioaktiven Stoffen die nach § 29
aufeinanderfolgenden Wochen bis zu 15 rem, jähr- Abs. 2 oder 3 zulässigen Dosen überschritten
lich höchstens 60 rem betragen, wenn die nach § 25 worden sind.
für die übrigen Teile und Organe des Körpers zu-
lässigen Werte E~ingehalten werden. § 31
Höchstzulässige Konzentrationen radioaktiver
(2) Hat eine beruflich strnhlenexponierte Person
Stoffe in der Luft von Kontrollbereichen
infolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als
15 rem bis zu 60 rem erhalten, so bleibt der 15 rem (1) In Kontrollbereichen dürfen die von dem Um-
überschreitende Wert einmal im Leben dieser Per- gang mit radioaktiven Stoffen. herrührenden Kon-
son außer Betracht. Die Aufsichtsbehörde kann auf zentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft bei
Grund eines ärztlichen Gutachtens gestatten, daß einer Einwirkungszeit von 40 Stunden in beliebigen
der überschreitende Wert mehrmals außer Betracht Zeiträumen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden
bleibt, wenn keine Gefährdung der Gesundheit des Tagen das Dreifache der in Anlage II genannten
Betroffenen zu besorgen ist. Werte nicht überschreiten. Ist innerhalb von 7 auf-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 437
einanderfolgenden Tagen die Einwirkungszeit kür- (2) Aus Kontrollbereichen herausgelangendes Ab-
zer als 40 Stunden, so dürfen die Konzentrationen wasser darf in Abwasserkanäle oder oberirdische
entsprechend, höchstens jedoch zehnmal höher als Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von
die Werte der An] age II sein. Bei längerer Einwir- einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-
kungszeit sind die Konzentrationen entsprechend rende Konzentration der radioaktiven Stoffe in die-
herabzusetzen . sem Abwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage II
genannten Werte nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 genannlen Beschränkungen
gelten nicht, wenn sich in Kontrollbereichen nur be- (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
ruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften
Vorkehrungen getroffen sind, die diese Personen der Absätze 1 und 2 niedrigere Konzentrationen
gegen die Gefahren höherer Konzentrationen, ins- vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder
besondere gegen die Gefahr des Einatmens höherer der Allgemeinheit oder aus Gründen der Rein-
Konzentrationen, ausreichend schützen. haltung des Wassers geboten ist. Sie kann höhere
Konzentrationen gestatten, wenn dadurch einzelne
§ 32 und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und
Ärzte und Zahnärzte Gründe der Reinhaltung des Wassers nicht entgegen
stehen.
(1) Auf die von einem Arzt oder einem Zahnarzt
oder unter Aufsicht eim~s Arztes oder Zahnarztes (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Luft,
in Ausübung der Heilkunde mit radioaktiven Stof- Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen
fen durchzuführende Untersuchung oder Behandlung herausgelangen, die keine Kontrollbereiche sind, in
von Personen finden die Vorschriften des § 22 denen aber mit radioaktiven Stoffen umgegangen
Abs. 3, § 36 und die Vorschriften über die höchst- wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach
§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen
zulässigen Dosen diesen Personen gegenüber keine
Anwendung. werden darf.
(2) Ärzte und Zahnärzte, die radioaktive Stoffe (5) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer
in Ausübung der Heilkunde anwenden oder unter Genehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung
ihrer Aufsicht anwenden lassen, haben dafür zu nach § 8 umgegangen werden darf, dürfen nicht in
sorgen, daß die den untersuchtem oder behandelten den Boden eingebracht werden, es sei denn, daß
Personen verabfolgten radioaktiven Stoffe nach Art dies in einer Genehmigung nach § 3 zugelassen ist.
und Menge und, soweit dies möglich ist, die von (6) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von
den untersuchten oder behandelten Personen auf- Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unbe-
genommenen Dosen sowie die bestrahlten Organe rührt. ··
aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind § 35
30 Jahre aufzubewahren. Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen
und Feststellung radioaktiver Verunreinigung
§ 33
Verfügung der Aufsichtsbehörde (1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes
erforderlich ist, sind die Dosisleistungen oder Orts-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung dosen in Bereichen, in denen ein nach § 3 genehmi-
diejenigen Schutzmaßnahmen bestimmen, die zur gungspflichtiger Umgang stattfindet, zu messen. Das
Durchführung der §§ 21 bis 23, 25 bis 32 erforderlich gleiche gilt für Uberwachungsbereiche. Der Auf-
und nach der Art des Umganges mit radioaktiven sichtsbehörde ist unverzüglich Anzeige zu erstatten,
Stoffen ausführbar sind. wenn in einem Uberwachungsbereich die Dosis-
(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be- leistung oder Ortsdosis an Orten, an denen sich
seitigung einer dringenden, das Leben, die Gesund- Personen dauernd aufhalten, so hoch ist, daß diese
heit oder bedeutende Sachwerte bedrohenden Ge- Personen eine höhere Dosis als 0,5 rem je Jahr er-
fahr bezwecken, muß für die Ausführung der Ver- halten können.
fügung eine angemessene Frist gelassen werden. (2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um-
(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten gegangen, so ist in Kontrollbereichen und in den
der einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder de; von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Bereichen
nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof- mindestens arbeitstäglich, in Uberwachungsberei-
fen umgeht. In dringenden Fällen kann die Ver- chen soweit es zum Schutz der sich darin aufhalten-
fügung auch an die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 genannten den Personen oder der dort befindlichen Sachgüter
Personen gerichtet werden. erforderlich ist, festzustellen, ob gefahrbringende
Verunreinigungen durch diese Stoffe vorhanden
§ 34 sind. Die Feststellung ist insbesondere am Arbeits-
platz, an den Geräten, die zum Umgang mit offenen
Schutz von Luft, Wasser und Boden
radioaktiven Stoffen bestimmt sind, an der Kleidung
(1) Aus Kontrollbereichen herausgelangende Luft und an ungeschützten Körperteilen zu treffen. Wird
oder herausgelangendes Wasser darf, wenn die mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, de-
Möglichkeit des Entweichens besteht, keine von ren Radiotoxizität in Anlage I durch eine niedrigere
einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh- Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, so
rende höhere Konzentration radioaktiver Stoffe als muß die Feststellung nach Satz 1 auch den Anteil
ein Zehntel der in Anlage II genannten Werte ent- dieser radioaktiven Stoffe an der Verunreinigung
halten. und die Art der Verunreinigung umfassen.
438 Bundesg,ese tzblatt, Jahrgang 1960, Teü I
1
(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts- Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz Verantwort-
behörde kann von den in Absatz 2 genannten Pflich- lichen haben die Aufzeichnungen 30 Jahre aufzu-
ten ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch ein- bewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
zelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden„ bei dieser zu hinterlegen.
(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Fest-
stellungen nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen. Der
§ 38
Genehmigungsinhaber hat die Aufzeichnungen 30
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Auf- Duld ungspflicht
sichtsbehörde bei dieser zu hinterlegen. Personen, an denen nach § 36 die Personendosis
oder nach § 37 die Aufnahme radioaktiver Stoffe in
§ 36 den Körper zu messen ist, haben die erforderlichen
Messung der Personendosis Messungen zu dulden.
(1) An Personen, die mit radioaktiven Stoffen § 39
umgehen, mit denen nur auf Grund einer Genehmi- Kennzeichnung von Geräten und Behältern
gung nach § 3 umgegangen werden darf, oder die
sich in Kontrollbereichen aufhalten, sind die Strah- (1) In ausreichender Weise sind zu kennzeichnen
lendosen zu messen. Die Messungen müssen am 1. Aufbewahrungs- und Beförderungsbehält-
Rumpf vorgenommen werden. Sind einzelne Stellen nisse, die radioaktive Stoffe enthalten, mit
des Körpers der Strahlung besonders ausgesetzt, so denen auf Grund einer Genehmigung nach
müssen die Messungen auch an diesen Stellen vor- § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 um-
genommen werden. gegangen werden darf,
(2) Die Messungen am Körper sind nach zwei 2. Anlagen, Geräte oder sonstige Vorrichtun-
voneinander unabhängigen Verfahren vorzuneh- gen, in denen sich radioaktive Stoffe be-
men. Die eine Messung muß die jederzeitige Fest- finden, mit denen auf Grund einer Geneh-
stellung der Dosis ermöglichen; die nach diesem migung nach § 3 oder ohne Genehmigung
Verfahren gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeich-• nach § 8 umgegangen werden darf,
nen. Die andere Messung ist mit nicht offen an- 3. umschlossene radioaktive Stoffe, mit denen
zeigenden, unlöschbaren Dosismessern durchzufüh- nur auf Grund einer Genehmigung nach
ren; diese sind in Zeitahständen von höchstens § 3 umgegangen werden darf, soweit die
4 Wochen einer nach Landesrecht zuständigen Stelle Art der Umhüllung es möglich macht.
(Meßstelle) einzureichen. Die Meßstelle hat die Die Kennzeichnung muß das Wort „RADIOAKTIV"
Dosiswerte- festzustellen, die Meßergebnisse aufzu- enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffen-
zeichnen und dem Einsender schriftlich mitzuteilen. heit des zu kennzeichnenden Gege11standes möglich
Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre aufzubewah-
ist.
ren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse, die inner-
(3) Der Genehmigungsinhaber hat die Aufzeich- halb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Be-
nungen über die Tagesdosen sowie die Mitteilungen reichen für Laboratoriumsarbeiten verwendet wer-
der Meßstelle 30 Jahre aufzubewahren und auf Ver- den, solange die mit diesen Arbeiten betraute Per-
langen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu hinter- son in dem abgesonderten Bereich anwesend ist.
legen.
(3) Gegenstände, die bei dem Umgang mit offe-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag von nen radioaktiven Stoffen in gefahrbringender Weise
den Pflichten des Absatzes 2 befreien, wenn dadurch radioaktiv verunreinigt worden sind, müssen nach
die in Absatz 1 genannten Personen nicht gefährdet Beendigung des Umganges in nach Absatz 1 ge-
werden. Sie kann, wenn nach der Art des Betriebes kennzeichnete Behältnisse abgelegt oder entspre-
oder nach der Art und Menge der verwendeten chend Absatz 1 gekennzeichnet werden.
radioaktiven Stoffe eine besondere Gefährdung
möglich erscheint, bestimmen, daß die nicht offen
anzeigenden unlöschbaren Dosismesser in kürzeren § 40
als vierwöchigen Zeitabständen zur Auswertung Verhalten bei dem Umgang mit offenen
einzureichen sind. radioaktiven Stoffen
§ 37 Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen
umgehen, mit denen auf Grund einer Genehmigung
Feststellung der Auinahme nu:Hoaktiver Stoffe nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umge-
in den menschlichen Körper gangen werden darf, ist ein Verhalten zu unter-
Wer sich in Bereichen aufhält oder aufgehalten sagen, bei dem sie oder andere von einem Umgang
hat, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen herrührende radioaktive Stoffe in den Körper auf-
wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach nehmen oder in gefahrbringender Weise an den
§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen Körper bringen können, insbesondere durch Nah-
werden darf, hat auf Anordnung der Aufsichts- rungsaufnahme oder Rauchen; § 31 bleibt unberührt.
behörde die Aufnahme radioaktiver Stoffe in seinen Das gleiche gilt für Personen, die sich in Bereichen,
Körper durch geeignete Messungen am Körper fest- in denen ein nach § 3 genehmigungspflichtiger oder
stellen zu lassen. Der Zeitpunkt und das Ergebnis nach § 8 genehmigungsfreier Umgang mit offenen
der Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die nach § 20 radioaktiven Stoffen stattfindet, aufhalten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 439
§ 41 VIERTER ABSCHNITT
Belehrung Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und
Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen
(1) Personen, die mit radioaktiven Stoffen um-
gehen oder denen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Zu- § 44
tritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor-
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
her über die Arbeitsmethoden, die möglichen Ge-
fahren, die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-·
den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt und Um- behörde kann den Inhaber einer Genehmigung nach
fang der Genehmigung zu belehren. Die Belehrung § 3 verpflichten, die Dichtigkeit der Umhüllung um-
muß halbjährlich, auf VerlangE-n der Aufsichts- schlossener radioaktiver Stoffe, deren Menge die
behörde in kürzeren Zeiträumen, wiederholt wer- Freigrenzen der Anlage I übersteigt, durch eine
den. näher zu bezeichnende Stelle prüfen und die Prü-
fung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in be-
(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 der
bestimmten Zeitabständen wiederholen zu lassen.
Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind
Der Genehmigungsinhaber hat die Prüfbefunde der
vorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-
Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
hütung zu belehren.
(3) Dber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be- § 45
lehrung sind Aufzeichnungen zu führen, die von der
Verlust von radioaktiven Stoffen
belehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-
zeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 (1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
5 Jahre, in jenen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube- radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer Ge-
wahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung nach
vorzulegen. § 8 umgegangen werden darf oder die in Vorrich-
tungen im Sinne des § 14 eingefügt sind, hat der
§ 42 Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicher-
Beseitigung radioaktiver Abfälle heit und Ordnung zuständigen Behörde das Ab-
handenkommen dieser Stoffe unverzüglich anzuzei-
(1) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer gen.
Genehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung
(2) Ist ein Behältnis, das radioaktive Stoffe im
nach § 8 umgegangen werden darf und die beseitigt
Sinne des Absatzes 1 enthält, bei einer Beförderung
werden sollen, sind an eine nach Landesrecht zu
abhanden gekommen oder so beschädigt worden,
bestimmende Sammelstelle abzuliefern oder auf
daß mit dem Abhandenkommen der radioaktiven
eine andere in einer Genehmigung nach § 3 zu-
Stoffe gerechnet werden muß, so haben Absender,
gelassene Weise sicherzustellen oder zu beseitigen.
Beförderer und Empfänger der Aufsichtsbehörde
(2) Die Genehmigungsbehörde kann ferner zu- oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
lassen, daß zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu er-
1. Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halb-
statten.
wertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, wie
gewöhnliche Abfälle behandelt werden, FUNFTER ABSCHNITT
wenn die Radioaktivitäl der in der Abfall-
Ärztliche Uberwachung
menge enthaltenen radioaktiven Stoffe
nicht mehr als das Zehnfache der in An- § 46
lage I festgelegten Werte beträgt und in- Ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer
nerhalb von 3 Tagen nicht mehr als zehn
solcher Abfallmengen abgegeben werden, (1) Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer den
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen
2. feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit
nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-
Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen gegangen werden darf, nur erlauben, oder ihn in
enthalten, wie gewöhnliche Abfälle be-
Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn dieser
handelt werden, wenn deren mittlere spe-
innerhalb der letzten 2 Monate vor Beginn des Um-
zifische Radioaktivität vor der Abgabe
ganges oder der Beschäftigung von einem durch die
10 Mikrocurie je Kubikmeter nicht über-
nach Landesrecht zuständige Behörde ermächtigten
schreitet.
Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber
§ 43 eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt, nach der dem Umgang oder der Beschäfti-
Auslegung oder Aushang der Verordnung gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen-
Wer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz stehen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die
verantwortlich ist und regelmäßig mindestens eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 48 ersetzt
Person, die nach § 6 keiner Genehmigung bedarf, werden.
beschäftigt oder sonst unter seiner Aufsicht tätig (2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in
werden läßt, hat einen Abdruck dieser Verordnung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach Ab-
an geeigneter Stelle in dem Betrieb zur Einsicht lauf von 6 Monaten seit der letzten Untersuchung
auszulegen oder auszuhängen. nur weiterbeschäftigen, wenn dieser von- einem er-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
mächtigten Arzt erneut untersucht worden ist und (2) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn die Auf-
Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiter- sichtsbehörde dies gestattet hat. Sie darf die Be-
beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken be- schäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines
stehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die
(3) Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, daß der Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Sie
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder ei.ne be- kann ferner unter den in Satz 2 genannten Voraus-
stimmte Gruppe von Arbeitnehmern gelegentlich in setzungen gestatten, daß von der Einhaltung der
Kontrollbereichen ohne Untersuchung im Sinne des Vorschrift des § 25 Abs. 2 abgesehen wird.
Absatzes 1 beschäftigt, wenn der einzelne Arbeit-
nehmer bei dieser Beschüftigung nicht mit radio- § 50
aktiven Stoffen umgeht und keine höhere als die in Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper
§ 29 Abs. 2 bezeichnete Dosis erhalten kann. Die
Aufsichtsbehörde kann ferner gestatten, daß für Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer während
einen Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe seiner Beschäftigung_ radioaktive Stoffe in den Kör-
von Arbeitnehmern die in Absatz 2 bestimmte Frist per aufgenommen hat, die ihn oder andere Personen
für die erneute Untersuchung verlängert wird oder gefährden können, so hat der Arbeitgeber dafür zu
daß diese Arbeitnehmer nicht erneut zu untersuchen sorgen, daß der Arbeitnehmer sofort ärztlich unter-
sind, wenn sie dadurch nicht gefährdet werden. Bei sucht und unverzüglich einem ermächtigten Arzt
beruflich strahlenexponierten Personen darf die in vorgestellt wird. § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
Absatz 2 bestimmte Frist auf höchstens 1 Jahr ver- Anwendung.
längert werden. § 51
(4) Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt Ärztliche Untersuchung auf Anordnung
und dem Arbeitnehmer die Ergebnisse der Personen- der Aufsichtsbehörde
dosismessungen und der Feststellungen über die
(1) Wer als Arbeitnehmer mit radioaktiven Stof-
Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper zu-
fen, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach
gänglich zu machen.
§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen
§ 47 werden darf; umgeht oder umgegangen ist, hat sich
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde durch einen er-
Ärztliche Bescheinigung mächtigten Arzt untersuchen zu lassen, wenn eine
Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigun- Anzeige nach § 30 erstattet worden ist oder hätte
gen aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde erstattet werden müssen oder wenn eine unmittel-
auf Verlangen vorzulegen. Scheidet der Arbeitneh- bare Gefahr für einzelne oder die Allgemeinheit zu
mer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind ihm die besorgen ist. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die
ärztlichen Bescheinigungen auf sein Verlangen un- in Kontrollbereichen beschäftigt sind oder beschäf-
verzüglich auszuhändigen. tigt gewesen sind.
(2) Ist zu besorgen, daß der Arbeitnehmer an sei-
§ 48 ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er eine in
Absatz 1 bezeichnete Beschäftigung weiterhin aus-
Entscheidung der Aufsichtsbehörde übt, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er
Wird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen mit ra-
daß einer Beschäftigung im Sinne von § 46 gesund- dioaktiven Stoffen umgehen oder in Kontrollberei-
heitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet chen beschäftigt werden darf.
die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers
oder des Arbeitnehmers, ob und unter welchen Vor-
aussetzungen der Untersuchte beschäftigt werden § 52
darf. Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung Ärztliche Uberwachung anderer Personen
nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gut-
(1) Die Vorschriften der §§ 49 und 50 finden ent-
achtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit
sprechende Anwendung auf den für den Strahlen-
des Arbeitnehmers gefährdet wird.
schutz Verantwortlichen, unter dessen Aufsicht Per-
sonen mit radioaktiven Stoffen umgehen oder sich
§ 49 in Kontrollbereichen aufhalten, ohne in einem Ar-
Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer beitsverhältnis zu stehen.
erhöhten Einzeldosis (2) Die Vorschriften des § 51 finden entsprechende
(1) Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer bei Anwendung auf Personen, die unter der Aufsicht
einer den Vorschriften dieser Verordnung unter- eines für den Strahlenschutz Verantwortlichen mit
liegenden Tätigkeit eine Einzeldosis von mehr als radioaktiven Stoffen umgehen oder umgegangen
25 rem, in den Fällen des § 27 von mehr als 60 rem sind oder ~ich in Kontrollbereichen aufhalten oder
erhalten hat, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor- aufgehalten haben, ohne in einem Arbeitsverhältnis
gen, daß dieser sofort ärztlich untersucht und un- zu stehen.
verzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt (3) Die Vorschriften der §§ 46 bis 48 finden ent-
wird. Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde den sprechende Anwendung, wenn bei einem nach § 3
Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 441
Stoffen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhält- (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit
nis stehen, unter der Aufsicht eines für den Strah- radioaktiven Stoffen umgegangen ist, ohne einer
lenschutz Verantwortlichen llinger als 4 Monate mit Genehmigung nach den in Absatz 1 genannten
offenen radioaktiven Stoffen umgehen oder sich Rechtsvorschriften zu bedürfen, und danach mit
länger als 4 Monate in Kontrollbereichen aufhalten. radioaktiven Stoffen umgehen will, hat innerhalb
von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
§ 53
nach § 3 zu stellen. Bei rechtzeitiger Stellung des
Allgemehie Unfallanzeige Antrages darf bis zur Entscheidung der Genehmi-
Wer einer Gem)hmigung nach §§ 3 oder 4 bedarf, gungsbehörde der bisher zulässige Umgang mit ra-
nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof- dioaktiven Stoffen ohne Genehmigung nach dieser
fen umgeht oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 für den Verordnung fortgesetzt werden.
Strahlenschutz verantwortlich ist, hat der Aufsichts- (3) Bei der nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen
behörde Unfälle und sonsti~Je Schadensfälle beim Fortsetzung des Umganges mit radioaktiven Stoffen
Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Be- darf bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde
förderung dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen. abweichend von den Vorschriften des § 25 Abs. 2
bis 5, § 26 die wöchentliche Strahlenbelastung bis
zu 0,3 rem betragen. Ein Jahr nach Inkrafttreten
SECHSTER ABSCHNITT dieser Verordnung gelten die Vorschriften des § 25
Abs. 2 bis 5, § 26 ohne die in Satz 1 zugelassene
UbergangsvorschrHten Erweiterung.
§ 54 (4) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person
bis zum Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 bestimmten
Fortführung der bisherigen Betätigung Frist infolge einer Strahlenbelastung im Beruf die
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für nach § 25 Abs. 2 höchstzulässige Lebensaltersdosis
den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Beförde- überschritten, so bleibt der überschreitende Wert
rung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe außer Betracht.
nach (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un-
dem Gesetz Nr. 22 der Alliierten Hohen Kom- beschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi-
mission betreffend die Uberwachung von gungsbehörde oder anderweitiger Verfügungen
Stoffen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf der Aufsichtsbehörde die Vorschriften der §§ 46
dem Gebiet der Atomkernenergie vom 2. März bis 48, 52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach
1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
mission in Deutschland S. 122) in der Fassung
der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission
§ 55
Nr. 53 vom 26. April 1951 (Amtsblatt der Al-
liierten Hohen Kommission in Deutschland Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne von § 7
S. 882, 990) und Nr. 68 vom 14. Dezember 1951 des Atomgesetzes und Bergbau
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
in Deutschland S. 1361), mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 14 bis 19, 54 Abs. 1,
der bayerischen Ersten Verordnung zum 2 und 5 für die Einfuhr und Ausfuhr von Kernbrenn-
Schutz der Allgemeinheit vor radioaktiven stoffen (§ 3 des Atomgesetzes), die Beförderung von
Gefährdungen (1.Atomverordnung) vom29.Au- Kernbrennstoffen (§ 4 des Atomgesetzes), die Auf-
gust 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verord- bewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der
nungsblatt S. 183), staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), die
der Verordnung (Polizeiverordnung) des Lan- Errichtung, den Betrieb oder den Besitz von Anla-
des Schleswig-Holstein über den Schutz gegen gen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kern-
Schädigungen durch Strahlen radioaktiver brennstoffen oder zur Aufarbeitung , bestrahlter
Stoffe (Strahlenschutzverordnung) vorn 17. Juli Kernbrennstoffe (§ 7 des Atomgesetzes) sowie für
1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-
Schleswig-Holstein S. 229) und wendung von Kernbrennstoffen außerhalb geneh-
der Berliner Ersten Verordnung zum Atom- migungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes).
gesetz (Strahlenschutzverordnung) vorn 22. Ok- Eine Genehmigung nach § 3 ist nicht erforderlich,
tober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für wenn und soweit sich die nach §§ 7 oder 9 des
Berlin S. 1029) Atomgesetzes erteilte Genehmigung auf einen nach
erteilte Genehmigung erlischt 6 Monate nach In- § 3 genehmigungspflichtigen Umgang mit radioak-
krafttreten dieser Verordnung, es sei denn, daß der tiven Stoffen erstreckt. In den Fällen der Sätze 1
Inhaber der Genehmigung innerhalb dieser Frist und 2 ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den
einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Strahlenschutz verantwortlich, wer einer Genehmi-
Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 gestellt hat. Bei gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes be•
rechtzeitiger Stellung des Antrages erlischt die vor darf.
Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmi- (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
gung mit der Entscheidung der Genehmig·ungs- mit Ausnahme der §§ 3, 14 bis 19, 54 Abs. 1, 2 und
behörde. 5 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
442 Bundes~ e:s etzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I
0 1
von radioaktiven Mineralien, insbesondere Uran- 7. entgegen § 38 die erforderlichen Messun~
und Thoriumerzen, in Betrieben, die der Aufsicht gen der Personendosis oder der Aufnahme
der Bergbehörde unterliegen. Wer radioaktive Mi- radioaktiver Stoffe in den Körper nicht
neralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, hat duldet,
einen für den Strahlenschutz im Sinne des § 20 8. der ihm nach § 43 obliegenden Pflicht zur
Abs. 1 Nr. 1 Verantwortlichen und, soweit eine Auslegung oder zum Aushang eines Ab-
sichere Ausführung der Tätigkeit dies erfordert, druckes dieser Verordnung nicht oder
weitere für den Strahlenschutz im Sinne des § 20 nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-
Abs. 1 Nr. 2 Verantwortliche zu bestellen; diese kommt,
Personen müssen die für den Strahlenschutz erfor- 9. Personen entgegen § 46 Abs. 1 oder 2,
derliche Fachkunde besitzen und für diesen Ge- § 49 Abs. 2, § 50 Satz 2 oder § 52 Abs. 1
schäftskreis nach den Berggesetzen der Länder als und 3 beschäftigt, ohne daß ihm die er-
Aufsichtspersonen anerkannt sein. forderliche Bescheinigung vorliegt· oder
(3) In den Füllen der Absätze 1 und 2 sind un- die Aufsichtsbehörde dies gestattet hat,
beschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi- 10. entgegen §§ 47, 52 Abs. 3 die ärztlichen
gungsbehörde und anderweitiger Verfügungen der Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder
Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zu- der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nicht
ständigen Behörde die Vorschriften der §§ 46 bis vorlegt,
48, 52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach 11. entgegen § 49 Abs. 1, § 50 Satz 1 oder § 52
Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig dafür
sorgt, daß Personen ärztlich untersucht
oder einem ermächtigten Arzt vorgestellt
SIEBENTER ABSCHNITT werden,
12. entgegen § 55 Abs. 2 Satz 2 die für den
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften Strahlenschutz Verantwortlichen nicht be-
stellt,
§ 56 13. vollziehbaren Verfügungen der Aufsichts-
Ordnungswidrigkeiten behörde, die auf Grund dieser Verordnung
erlassen werden, zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14. die nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 13
Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1
1. ohne die nach dieser Verordnung erforder- Nr. 2, §§ 30, 45, 49 Abs. 1 Satz 2, § 50
liche Genehmigung Satz 2 oder § 53 vorgeschriebenen Anzei-
a) mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 3 gen nicht, unrichtig, nicht vollständig oder
Abs. 1), nicht rechtzeitig erstattet.
b) radioaktive Stoffe befördert (§ 4 Abs. 1), (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-
c) radioaktive Stoffe einführt oder aus- gesetzes handelt ferner, wer als für den Strahlen-
führt oder sonst in den Geltungsbereich schutz Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
oder aus dem Geltungsbereich dieser 1. der ihm nach § 21 in Verbindung mit den
Verordnung verbringt (§ 5 Abs. 1), §§ 25, 27 bis 29 oder 54 Abs. 3 obliegenden
2. entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Pflicht zur Einhaltung der zulässigen
radioaktive Stoffe an einen Nichtberech- Strahlenbelastung zuwiderhandelt,
tigten abgibt oder durch einen Nicht- 2. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 31
berechtigten befördern läßt oder bei der obliegenden Pflicht zur Einhaltung der
Ubergabe radioaktiver Stoffe zur Beförde- höchstzulässigen Konzentrationen radio-
rung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 aktiver Stoffe in der Luft zuwiderhandelt,
über das Verpacken zuwiderhandelt, 3. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 22
3. entgegen § 13 nicht, unrichtig oder nicht Abs. 1 obliegenden Pflicht zur Abgrenzung
vollständig Buch führt, oder Kennzeichnung von Kontrollberei-
4. entgegen § 19 Abs. 1 einen Abdruck des chen zuwiderhandelt,
Zulassungsscheines nicht bereithält oder 4. Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nicht erlaubt, die nach § 22 Abs. 3 Kontroll-
vorlegt, bereiche nicht betreten dürfen,
5. entgegen § 19 Abs. 2 als Inhaber einer 5. Personen, die das 18. Lebensjahr noch
Vorrichtung, die von dem Widerruf be- nicht vollendet haben, sowie schwangere
troffen ist oder den in dem Zulassungs- oder stillende Frauen entgegen § 23 mit
schein bezeichneten Merkmalen nicht mehr offenen radioaktiven Stoffen umgehen
entspricht, diese nicht stillegt oder die oder in Kontrollbereichen tätig werden
gebotenen Schutzmaßnahmen nicht trifft, läßt,
6. entgegen § 35 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 6. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 34
oder § 37 Satz 3 Aufzeichnungen nicht Abs. 1, 2, 4 und 5 obliegenden Pflicht zum
aufbewahrt oder auf Verlangen der Auf- Schutz von Luft, Wasser und Boden zu-
sichtsbehörde bei dieser nicht hinterlegt, widerhandelt,
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 443
7. die nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrie- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-
bene Anzeige ni.cht oder nicht rechtzeitig gesetzes handelt auch, wer als für den Strahlen-
erstattet, schutz Verantwortlicher Personen entg(;•gen § 40 das
8. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 35 dort näher bezeichnete Verhalten nicht untersagt,
Abs. 2 in Kontrollbereichen oder in den obwohl er weiß, daß diese oder andere Personen
von der Aufsi(:htsbehörde bezeichneten durch das Verhalten von einem Umgang herrüh-
Bereichen oder nach § 21 in Verbindung rende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen
mit§ 35 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 1, 2 und 4 oder in gefahrbringender Weise an den Körper
oder § 37 Satz 2 obliegenden Pflicht zur bringen können.
Feststellun9, Messung oder Aufzeichnung
zuwiderhandelt, § 57
9. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 39
Geltung in Berlin
obliegenden Pflicht zur Kennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Weise nachkommt, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
10. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 41 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atom-
obliegenden Pflicht zur Belehrung, Auf- gesetzes auch im Land Berlin.
zeichnung der Belehrung oder Aufbewah-
rung oder Vorlane der Aufzeichnungen
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen § 58
Weise nachkommt,
Inkrafttreten
11. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 42
Abs. 1 obliegenden Pflicht zur Ablieferung, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
SicherstelJung oder Beseitigung radioakti- die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
ver Abfälle zuwiderhandelt. in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
Anlage I umstehend
444 Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1960, TeH I
Anlage I
Allgemeine Freigrenzen für radioaktive Stoffe
(§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44)
Freigrenze Freigrenze
Radioaktiver Stoff Mikrocurie Radioaktiver Stoff Mikrocurie
Aktinium soAc2U 0,1 Europium 63Euts2 10
g9Ac228 1 (9,2 Stunden Hwz)
63Eut52
Americium 95Am24t 0,1 (13 Jahre Hwz)
95Am24:i 0,1 63Eull'i4 1
Antimon r,1Sbt22 10 63Eut55 1
s1Sbt24 10 oF18 100
Fluor
r,1SL12G 10
Gadolinium 64Gd153 10
Argon 18Ar37 100 64Gd159 100
18Ar4t 10
Gallium 31Ga72 10
Arsen 33As73 10
33As74 10 Germanium s2Ge7t 100
33As 7" 10
33As77 10 Gold 79Au196 10
79Au1os 10
Astatin sr,A1:211 0,1 79Aurno 10
Barium 5HBat:u 10 Hafnium 12Hfts1 10
r,HBal40 1
Holmium 61Hot66 10
Berkelium 91ßk249 1
Indium 49Jn113rn 100
Beryllium 4Be7 100 49ln114m 10
Blei s2Pb2oa 10 49 Jn1t5rn 100
s2Pb210 1 49In1ts nicht beschränkt
s2Pb212
Iridium nirrno 10
Brom 3r,Brs2 10 nir192 10
nlrt!l4 10
Cadmium 4sCd 100 10
4sCd 1 rnm 10 Jod 53 J126 1
4sCdl rn 10 53]129 1
Calcium 20Ca4r. ,;gJ131 1
20Ca47 53J132 10
53]133 10
Californium osCf249 0,1 53]134 10
9sCf2/\o 0,1 53J 13 ri 10
gsCf2/\:?. 0,1
Kalium 19K42 10
Caesium r,5Cs1:u 100 nicht beschränkt
K natürlich
55Csl34m 100
55Cst34 10 Kobalt 21Co57 10
5:;Cst31l 10 21Co58rn 10
5:;Cst:rn 10 21Co5s 10
55Csta1 10 21Co60 10
Cer r,sCe141 10 Kohlenstoff 6C14 100
5sCet43 10
Krypton 36Kr85rn 10
5sCet44 1
36Kr85 100
Chlor 11 c1:rn 10 35Kr87 10
11CI38 100
Kupfer 20Cu64 10
Chrom 24Cri'i 1 100
Lanthan 57Lat4o 10
Curium 95Cm242 0,1
9(;Cm243 Lutetium nLut77 10
0,1
95Cm24-t 0,1 Mangan 251\-fo52 10
95Cm245 0,1 2sMn54 10
ooCm24G 0,1 2sMn56 10
Dysprosium 66DyHi5 100 Molybdän 42Mo 99 10
6!iDylG6 10 uNa22 10
Natrium
Eisen 26Fe 51l 10 uNa24 10
2(;Fe59 1 GoNdt44 nicht beschränkt
Neodym
Erbium osErt69 10 ooNd147 10
(isErt7t 100 6oNd141l 100
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 445
Freigrenze Freigrenze
Radioaktiver Stoff Mikrocurie Radioaktiver Stoff Mikrocurie
Neptunium naNp237 0,1 Silber 47Ag1os 10
113Np2a11 10 47Ag1tom 10
47Ag111 10
Nickel 28Ni:,IJ 10
28Ni 63 10 Silizium 14 Si31 100
28Ni65 10
Skandium 21Sc 46 10
Niob 41Nb!l:lm 10 21Sc47 10
41NbHr, 10 21Sc48 10
41NbH 7 100
Strontium 33Sr85m 0,1
Osmium 70Üsl8/i 10 3sSrs5 0,1
10Ost!J11n 100 3sSr89 1
1nOst!l 1 10 3sSr9o 0,1
70Os11l:l 10 3sSr9t 10
ssSr92 10
Palladium 40Ptl 103 10
4uPdtoo 10 Tantal rnTa1s2 10
Phosphor ir,P32 10 Technetium 43 Tc96m 100
Platin 1sPtl!lt 10 43Tc96 10
1sPt19:lm 10 43Tc97m 10
1sPt11l3 10 43Tc97 10
7sPt11l7m 100 43Tc99m 100
1sPtt97 10 43 Tc 99 10
Plutonium 94Pu:rns 0,1 Tellur s2Te125m 10
94Pu2:rn 0,1 52Te127m 10
94Pu240 0,1 r,2Te121 10
94Pu241 1 52 Te129m 10
94Pu242 0,1 s2 Te120 10
Polonium s4Po210 0,1 s2Te131m 10
52 Tel32 0,1
Praseodym r,9Prt42 10
,rnPrt4a 10 Terbium 65 Tb160 10
Promethium u1Pm147 10 Thallium s1 T1200 10
n1Pm 140 10 s1T1201 100
Protaktinium o1Pa230 1 s1T1202 10
o1Pa2:H 0,1 s1 Tl204 10
111Pa 2:ia 10 Thorium ooTh227 1
Quecksilber 80 Hgt97m 10 ooTh228 0,1
sol-Ig 197 10 90 Th230 0,1
sollg203 1 9o Th231 10
oo Th232 0,1
Radium s8Ra22a 1 90Th234 1
ssRa221 1
Th-natürlich 0,1
ssRa22fl 0,1
s,Jza228 0,1 Thulium 69 Tm110
Radon snRn220 60Tmt71 10
10
snRn222 0,1 Tritium 1 H3 siehe
Rhenium Wasserstoff
7r,Ret83 10
,r.Rern1; 10 Uran 92u2so 1
7r,Ret87 10 92U232 0,1
7,;Rerns 10 92U23a 1
Rhodium 4:;Rh10am 92U234 0,1
100
,i;;Rhl0G o2U235 1
10
02U236 1
Rubidium :nRbH6 10 92U23s 1
31Rb87 10 V-natürlich 1
Ruthenium 41Hun 10 Vanadium 23V48 10
44Ru10:i 10
44Ru1or; Wassers toff iH3 100
10
44Rul0H 1 Wismut g3Bi206
g3ßi207
Samarium n2SmH 7 1
33ßi210
m!Smtr.1 1
33Bi212
n2Smtr.:1 10
Schwefel 1ns:iri
Wolfram 74W181 10
10
74W185 10
Selen :14Se75 10 74W187 0,1
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Freigrenze Freigrenze
Radioaktiver Sloff Mikrocurie Radioaktiver Stoff Mikrocurie
Xenon r,.1Xet:11m 0,1 Zink 30Zn65 10
54Xe 13 :i 10 30Zn69m 10
54Xe1:ir; 10 30Zn69 10
Ylterbium 70 Yb 17 :; 10 10
Zinn :.rnSn113
Yttrium 3!l Y!lO 10 50Sn125 10
:rnY!Jlrn 0,1
:rnY!l 1 1 Zirkon 40Zr93 10
:wYH::! 10 40Zr95 10
:wyn:1 10 40Zr97 100
Alle anderen nicht aufgeführten
radioaktiven Stoffe 0,1
Be:i gleichzeitigem Urn\Jctng mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder in einem Gemisch sowie
bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr (§ 7 Abs. 1) müssen die zu ermittelnden Freigrenzenwerte
folgender Formel genügen:
<
F1
W1 + w~
f..
I- ...
Fn
+ w-;,
Es bedeuten:
F1, F:?... F 11 die zu ermittelnden Freigrenzenwerte für den Stoffi, Stoff2 ... Stoffn,
W1, W'J ... Wn die in dieser Anlage für den Stoffi, Stoff2 ... Stoff11 angegebenen Freigrenzenwerte.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 447
Anlage II
Konzentrationswerte radioaktiver Stoffe
(§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2)
in Wasser in Luft
Rudioakliver Stoff Mikrocurie/cm 8 Mikrocurie/cm 8
Aktinium s9Ac227 2 X 10-5 8 X l0-13
s0Ac22s 9 X 10-4 6 X 10--9
Americium 9r,Am241 4 X 10-5 2 X 10-12
9r,Am243 4 X 10-5 2 X 10-12
Antimon 51Sbt22 3 X 10-4 5 X 10-8
r,1Sbt24 2 X 10-4 7 X 10-9
r,1Sbt2;; 1 X 10-3 9 X 10--9
Argon isAr37 5 X 10-2 1 X 10-3
18Ar4t 3 X 10-3 4 X 10-7
Arsen 33As73 5 X 10-3 1 X 10-7
33As74 5 X 10-4 4 X lQ-8
33As 76 2 X 10-4 3 X 10-8
:rnAs77 8 X 10--4 1 X 10-7
Astalin sr,At.211 1 X 10-5 1 X 10-9
Barium ,rnßat:i1 2 X 10-3 1 X 10-7
56Bat4o 2 X 10-4 1 X 10-8
Berkelium inBk249 6 X 10-3 3 X 10-10
Beryllium 4ße 7 2 X 10-2 4 X 10-7
Blei s2Pb2O3 4 X 10-3 6 X 10-7
s2Pb21O 1 X 10-6 4 X 10-11
s2Pb212 2 X l0-4 6 X 10-9
Brom :isBr 82 4 X 10-4 6 X 10-8
Cadmium 4sCd1O0 2 X 10-3 2 X 10-8
4sCd115rn 3 X 10-4 1 X 10-8
4sCd 115 3 X 10-4 6 X 10-8
Calcium 20Ca45 9 X 10-5 1 X 10-8
20Ca 47 3 X l0--4 6 X 10-8
Californium 9sCf249 4 X 10-5 5 X l0-13
9sCf25O 1 X 10-4 2 X 10-12
98 Cf252 7 X 10-5 2 X 10-12
Caesium sr,Cs131 9 X 10-3 1 X 10-6
55Cs134m 1 X 10-2 2 X 10-6
ssCs134 9 X 10-5 4 X 10-9
55Cst35 1 X 10-3 3 X 10-8
55Cs136 6 X 10-4 6 X 10-8
ssCst37 2 X 10-4 5 X 10-9
Cer r,sCe141 9 X 10-4 5 X 10-8
ssCe143 4 X 10-4 7 X l0-8
5sCet44 1 X 10-4 2 X 10-9
Chlor t,Cl36 6 X 10-4 8 X 10-9
17C]:l8 4 X 10-3 7 X 10-7
Chrom 24Crri 1 2 X 10-2 8 X 10-7
Curium 96Cm242 2 X 10-4 4 X 10-11
96Cm24:l 5 X 10-5 2 X 10-12
96Cm244 7 X 10-5 3 X 10-12
o6Cm245 4 X 10-5 2 X 10-12
96Cm246 4 X 10-5 2 X 10-12
Dysprosium 6nDy165 4 X 10-3 7 X 10-7
(rnDyt66 4 X 10·-4 7 X 10-8
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Radioaktiver Stoff in Wasser in Luft
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3
Eisen 20Fe55 8 X 10-3 3 X 10-7
25Fe 59 5 X 10-4 2 X 10-8
Erbium osfaHi9 9 X 10-4 1 X 10-7
6sEr171 1 X 10-3 2 X 10-7
Europium o:iEut:,2 6 X 10-4 1 X 10-7
(9,2 Stunden Hwz)
o3Eu152 8 X 10-4 4 X 10-9
(13 Jahre Hwz)
o3Eu154 2 X 10-4 1 X 10-9
o3Eutr.r. 2 X 10-3 3 X 10-8
Fluor 9Fl8 5 X 10-3 9 X 10....,-7
Gadolinium o4Gd153 2 X 10-3 3 X 10-8
o4Gd159 8 X 10-4 1 X 10-7
Gallium a1Ga 72 4 X 10-4 6 X 10--8
Germanium a2Ge71 2 X 10-2 2 X 10-6
Gold 79Au196 1 X 10-3 2 X 10-7
79Au198 5 X 10-4 8 X 10-8
79Au199 2 X 10-3 3 X 10-7
Hafnium 72 Hf181 7 X 10-4 1 X 10-8
Holmium o1Ho166 3 X 10-4 6 X 10-8
Indium 4oln113m 1 X 10-2 2 X 10-:-6
49Jn114m 2 X 10-4 7 X 10-9
49ln115m 4 X 10-3 6 X 10-7
49ln115 nicht beschränkt 1 X 10-8
Iridium 77Jrl!l0 2 X 10-3 1 X 10-7
77lr192 4 X 10-4 9 X 10-9
77lrl!l 4 3 X 10-4 5 X 10-8
Jod 53J126 1 X 10-5 2 X 10--9
53J 129 2 X 10-6 3 X 10-10
53J131 1 X 10-5 2 X 10-9
53J132 3 X 10-4 4 X 10--8
53 JJ33 4 X 10-5 5 X 10-9
53J184 5 X 10-4 1 X 10-7
53J135 1 X 10-4 2 X 10-8
Kalium rnK42 2 X 10-4 4 X 10-8
K-natürlich nicht beschränkt nicht beschränkt
Kobalt 21Co57 4 X 10-3 6 X 10-8
21Co58m 2 X 10-2 3 X 10-6
21Co 58 9 X 10-4 2 X 10-8
21Co 66 3 X 10-4 3 X 10-9
Kohlenstoff 6C14 8 X 10-3 1 X 10-6
Kryplon 36Kr85m 2 X 10-3 1 X 10-6
30Kr85 6 X 10-4 3 X 10-6
snKr87 2 X 10-3 2 X 10-7
Kupfer 29CuM 2 X 10-3 4 X 10-7
Lanthan 57La14o 2 X 10-4 4 X 10-8
Lutetium 71Lu177 1 X 10-3 2 X 10-7
Mungan 2r,Mn 52 3 X 10-4 5 X 10-8
2r,Mn54 1 X 10-3 1 X 10-8
25M1156 1 X 10-3 2 X 10-7
Molybdän 42Mo 99 4 X 10-4 7 X 10-8
Nalrium 11Na22 3 X 10·-4 3 X 10-9
uNa24 3 X 10--4 5 X 10-8
Neodym 6oNd144 nicht beschränkt 3 X 10-11
6oNd147 6 X 10-4 8 X 10-8
ooNcl149 3 X 10-3 5 X 10-7
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 449
in Wasser in Luft
Ri1rlioaktivcr Stoff Mikrocurie/cm 3 Mikrocurie/cm3
Neplunium r,aNp2:i7 3 X 10-5 1 X 10-:-12
93Np2:rn 1 X 10-3 2 X 10--7
Nickel 2sNi59 2 X 10-3 2 X 10-7
2sNi6:J 3 X 10-4 2 X 10-8
2sNi 65 1 X 10-3 2 X 10-7
Niob 41Nb93m 4 X 10-3 4 X 10-8
41 Nb95 1 X 10-3 3 X 10-8
41Nb97 9 X 10-3 2 X 10--0
Osmium ;nOs185 7 X 10-4 2 X 10-8
76Os191m 2 X 10-2 3 X 10-6
7HOs191 2 X 10-3 1 X 10-7
7HOs193 5 X 10-4 9 X 10-8
Palladium 4HPd103 3 X 10-3 3 X 10-7
41;Pd100 7 X l0--4 1 X 10-7
Phosphor ir,P32 2 X 10-4 2 X 10-8
Platin ;sPt191 1 X 10-3 2 X 10-7
;sPtl!l:Jm 1 X 10-2 2 X 10-6
;sPt193 9 X 10-3 1 X 10-7
78 p1;197m 9 X 10-3 2 X 10--6
;sPt197 1 X 10-3 2 X 10-7
Plulonium 94Pu2:is 5 X 10-5 7 X 10-13
94Pu239 5 X 10-5 6 X 10--13
94Pu240 5 X 10-5 6 X l0-13
94Pu241 2 X 10-3 3 X 10-11
94Pu212 5 X 10-5 6 X 10-13
Polonium s4Po210 7 X l0--6 7 X 10--11
Praseodym ,-;oPr142 3 X 10-4 5 X 10-8
r,oPr143 5 X 10-4 6 X 10--8
Pronwlhium ll1Pmt47 2 X 10-3 2 X 10-8
ii1Pm149 4 X 10-4 8 X 10-8
Protakl.inium o1Pa2:io 2 X 10-3 3 X 10-10
o1Pa23t 9 X 10-6 4 X 10--13
o1Pa233 1 X 10-3 6 X 10-8
Qucck silber soI-lgl97m 2 X 10-3 3 X 10-7
soHg197 3 X 10-3 4 X 10-7
sof-l9203 2 X 10-4 2 X l0--8
Radium ssRa223 7 X l0-6 8 X 10-11
ssRa221 2 X 10-5 2 X 10-10
ssRa226 1 X 10-7 1 X 10-11
ssRc122s 3 X 10-7 1 X 10-11
RtHlon 8flRn220 5 X 10-5 1 X 10-7
s0Rn222 5 X l0-5 1 X 10-8
Rhc)nium 7r,Re1s3 3 X 10-3 5 X 10--8
7r,Re18fl 5 X 10-4 8 X 10-8
7r,Re187 2 X 10--2 2 X 10--7
7r,Re188 3 X l0---4 6 X 10-8
Rhodium 45Rhl03m 1 X 10-1 2X 10-s
4:;Rh105 1 X 10-3 2 X l0-7
Rubidium :17Rb86 2 X 10-4 2 X 10-8
:nRb87 1 X 10-3 2 X 10-8
Ruthenium 44Ru97 3 X 10-3 6 X 10-7
44Ru103 8 X 10-4 3 X 10-8
44Rul05 1 X 10-3 2 X 10-7
44Ruto<1 1 X l0-4 2 X 10-9
Samarium 62Sm147 6 X 10-4 2 X 10-11
m!Sm151 4 X 10-3 2 X 10-8
62Smrn3 8 X 10-4 1 X 10--7
450 Bundesge setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
Radioaktiver Stoff in Wasser in Luft
Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3
Schwefel 16S35 6 X 10--4 9 X 10-8
Selen MSe75 3 X 10--3 4 X 10-8
Silber 47Ag105 1 X 10-3 3 X 10--8
47 Ag110m 3 X 10-4 3 X 10--9
47Ag111 4 X 10-4 8 X 10-8
Silizium 14Si!H 2 X 10-3 3 X 10-7
Skandium 21Sc 46 4 X 10--4 8 X 10--9
21Sc47 9 X 10-4 2 X 10--7
21Sc48 3 X 10-4 5 X 10--8
Strontium :isSr85m 7 X 10-2 1 X 10-5
3sSr85 1 X 10-3 4 X 10-8
3sSr89 1 X 10-4 1 X 10-8
ssSr90 1X 10-6 1 X 10-10
3sSro1 5 X 10-4 9 X 10-8
3sSro2 6 X 10-4 1 X 10-7
Tantal 73 Tat82 4 X 10-4 7 X 10-9
Technetium 43Tc96m 1 X 10-1 1X 10-5
43 Tc 96 5 X 10-4 8 X 10-8
43Tcll7m 2 X 10-3 5 X 10-8
4:1TcH 7 8 X 10-3 1 X 10--7
43Tc99m 3 X 10-2 5 X 10-6
43Tc99 2 X 10-3 2 X 10-8
Tellur 52Te125m 1 X 10-3 4 X 10-8
52Te127m 5 X 10--4 1 X 10-8
52Te127 2 X 10--3 3 X 10-7
52Te129m 2 X 10-4 1 X 10-8
52Te129 8 X 10-3 1 X 10-6
52 Te131m 4 X 10-4 6 X 10-8
52Tet32 2 X 10-4 4 X 10-8
Terbium o:;Tbl!iO 4 X 10-4 1 X 10-8
Thallium 81 n200 2 X 10-3 4 X 10-7
s1n201 2 X 10-3 3 X 10-7
s1T1202 7 X 10-4 8 X 10--8
s1TJ204 6 X 10-4 9 X 10-9
Thorium 9o Th227 2 X 10-4 6 X 10-11
90Th22s 7 X 10-5 2 X 10-12
90Th2::io 2 X 10-5 8 X 10-13
90Th2::i1 2 X 10-3 4 X 10--7
110Th232 2 X 10-5 7 X 10-13
90 Th 2a4 2 X 10-4 1 X 10-8
Th-natürlich 1 X 10-5 6 X 10-13
Thulium !i9Tm170 5 X 10-4 1 X 10-8
69Tm 171 5 X 10-3 4 X 10-8
Tritium 1Ha siehe Wasserstoff
Uran 92 u230 5 X 10-5 4 X 10-11
92 u2:rn 3 X 10-4 9 X 10-12
92U233 3 X 10-4 4 X 10-11
92 U234 3 X 10-4 4 X 10-11
92 u2:rn 3 X 10-4 4 X 10-11
92 u2::i6 3 X 10-4 4 X 10-11
92U23s 4 X 10-4 3 X 10-11
U-natürlich 2 X 10-4 2 X 10-11
Vanadium 23V48 3 X 10-4 2 X 10-8
Wassers toff 1H3 3 X 10-2 2 X 10-6
Wismut s3Bi206 4 X 10-4 5 X 10-8
s3ßi207 6 X 10-4 5 X 10-9
saBi210 4 X 10-4 2 X 10-9
s3Bi212 4 X 10-3 3 X 10-8
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 451
in Wasser in Luft
Radioaktiver Stoff Mikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm'l
Wolfram 74w1s1 3 X 10-3 4 X 10-8
74W18r. 1 X 10-3 4 X 10-8
74w1s, 6 X 10-4 1 X 10-7
Xenon 54 Xe131m 1 X 10-3 4 X 10-6
r;,4Xe 1:33 1 X 10--3 3 X l0--6
54Xe13r;, 1 X 10--3 1 X 10-6
Ytlcrbium 10Yb175 1 X 10-3 2 X 10-7
Yttrium :rn yflo 2 X 10-4 3 X 10-8
:rnY!llm 3 X 10-2 6 X 10-6
:rnY!ll 3 X 10-4 1 X 10-8
:l!IY!l2 6 X 10--4 1 X 10-7
:rnyo:i 3 X 10-4 5 X 10-8
Zink :rnZnü5 1 X 10-3 2 X 10-8
:rnZn60m 6 X 10-4 1 X 10-7
aoZn 69 2 X 10-2 2 X 10-6
Zinn r,oSn113 8 X 10-4 2 X 10-8
r,osn125 2 X 10-4 3 X 10-8
Zirkon 40Zr93 8 X 10-3 4 X 10-8
40Zr9r. 6 X 10-4 1 X 10-8
40Zr 97 2 X 10-4 3 X 10-8
Radioaktive Sloffe oder Gemische sol-
cher Stoffe in Wasser, die nicht analy-
siert oder in dieser Anlage nicht ge-
nannt sind 1 X 10-7
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führten radioaktiven Stoffen in Was-
ser, die nicht analysiert, jedoch frei
von Radium 226 und Radium 228 sind 1 X 10-6
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führlen radioaktiven Stoffen in Was-
ser, die~ nicht <1.nalysiert, jedoch frei
von Strontium 90, Blei 210, Radium
226 und Radium 228 sind 6 X 10-6
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führb~n radioaktiven Stoffen in Was-
ser, die nicht analysiert, jedoch frei
von Strontium 90, Jod 129, Blei 210,
Polonium 210, Radium 223, Radium
22G, Rudi um 228, Protaktinium 231 und
natürlichem Thorium sind 2 X 10-5
C~:rnische von in dieser Anlage aufge-
fül1rtc~n raclioukli ven Stoffen in Was-
ser, die nicht analysiert, jedoch frei
von Strontium 90, Jod 129, Blei 210,
Polonium 210, Aslulin 211, Radium
223, Radi um 224, Radi um 226, Akti-
nium 227, Radium 22B, Thorium 230,
Prnl.aklinium 231, Thorium 232 und
nal.ürlichern Thorium sind 3 X 10-5
Radioziklive Sloffe oclt~r Gemische sol-
cher Sloffo in Luft, die nicht analysiert
oder in cliesc~r Anla.ge nicht genannt
sind 4 X 10-13
Gemische von in diesE!r Anlage aufge-
führten radioDkliven Stoffen in Luft,
die nicht analysifJrt, jedoch frei von
Protaktinium 2~H, natürlichem Tho-
rium, Plutonium 239, Plutonium 240,
Plutonium 242 und Californium 249
sind 7 X 10-13
452 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Radioaktiver Stoff in Wasser in Luft
Mikrocurie/cm 3 Mikrocurie/cm 3
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führten radioaktiven Stoffen in Luft,
die nicht analysiert, jedoch frei von
Aktinium 227, Thorium 230, Protak-
tinium 231, Thorium 232, natürlichem
Thorium, Plutonium 238, Plutonium
239, Plutonium 240, Plutonium 242 und
Californium 249 sind 1 X 10-12
Gemische von in dieser Anlaqe auf-
geführten radioaktiven Stoffen in Luft,
die nicht analysiert, jedoch frei von
Alpha-Strahlern und Aktinium 227
sind i X 10-11
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führten radioaktiven Stoffen in Luft,
die nicht analysiert, jedoch frei von
Alpha-Strahlern und von Blei 210,
Aktinium 227, Radium 228 und Pluto-
nium 241 sind 1 X 10-lO
Gemische von in dieser Anlage aufge-
führten radioaktiven Stoffen in Luft,
die nicht analysiert, jedoch frei von
Alpha-Strahlern und von Strontium 90,
Jod 129, Blei 210, Aktinium 227, Ra-
dium 228, Protaktinium 230, Plutonium
241 und Berkelium 249 sind 1 X 10-9
Die Konzentrationswerte bei
einem Gemisch radioakliver Stoffe in Luft oder Wasser oder die Konzentrationswerte verschiedener radio-
aktiver Stoffe im Tagesdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 2 müssen folgender Formel genügen:
_K1 + K~ + ... + ~ ;S 1
T1 T~ Tn
Es bedeuten
K1, K~, ... K11 dje zu ermittelnden Konzentrationswerte für den Stoffi, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn)
T1, T~, ... Tn die in dieser Anlage für den Stoff1, Stoff2, ... Stoffn (oder Gemischn) angegebenen Kon-
zentrationswerte.
Heraus <Je b er: Der Bundesmm1ster der Justiz - Ver 1 a g Bundesanzeiger Verlagsges m b H Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausferligunq verkündet. In Teil lll wird das als fortq<:ltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 195B (ßund0sq<,selzbl I S 4371 nach SachqebrPten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqungen für Teil IIl durch den Verlag
Bezuqsbedlnqunqen für Teil I und lT Laufend er 13 f' z 11 q nur durch die Post Bez u q s p r e 1 s vierteljährlich für feil I und Teil II Je DM 5,-
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