341
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1960 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
23. 6. 60 Bundesbaugesetz ....................... ............................................... 341
Ändert B11ndesgesetzbl. 111 2330-2, 2331-8 und hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 2330-11 und2331-10.
23. 6. 60 Gesetz über den Abbau der ,vohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und
Wohnrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
Ändert Bundesgesetzbl. Ill 234-1, 2330-J. und 2330-2.
Hinwf~is auf Vc:rkündunqen im Bundesanzeiger 427
Bundesbaugesetz
Vom 23. Juni 1960
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER TEIL ZWEITER TEIL
Bauleitplanung Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung
Allgemeine Vorschriften
von Baugesuchen
Zweck und Arten der Bauleitplanung ............. . Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 14
Aufstellung der Bauleitpläne ..................... . 2 Zurückstellung von Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gemeinsame Flächennutzungspläne ............... . 3 Beschluß über die Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . 16
Planungsverbände ............................... . 4 Geltungsdauer der Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . 17
Entschädigung bei Veränderungssperren . . . . . . . . . . . 18
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan Zweiter Abschnitt
(Flächennutzungsplan) Bodenverkehr
Inhalt des Flächennutzungsplanes ................. . 5 Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr 19
Genehmigung des Flächennutzungsplanes ......... . 6
Versagungsgründe ................................ 20
Anpassung an den Flächennutzungsplan ........... . 7 Inhalt der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Verhältnis zu anderen Vorschriften über den Boden-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr 23
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan
Dritter Abschnitt
(Bebauungsplan)
Gesetzliche Vorkaufsrechte
Zweck des Bebauungsplanes ..................... . 8 der Gemeinden
Inhalt des Bebauungsplanes ...................... . 9 Allgemeines Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Beschluß über den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besonderes Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke 25
Genehmigung des Bebauungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . 11 Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten . . . 26
Inkrafttreten des Bebauungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten anderer . . 27
Vereinfachte Anderung des Bebauungsplanes . . . . . . . 13 Entschädigung für ältere Erwerbsrechte . . . . . . . . . . . . 28
Z 1997 A
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§§ §§
DRITTER TEIL Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An-
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung pflanzungen und sonstige Einrichtungen . . . . . . . . . . . . 60
Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten 61
Erster Abschnitt Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche
Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Zulässigkeit von Vorhaben
Ubergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung 63
Begriff des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Hinterlegung und Verteilungsverfahren ........... . 65
Bebauungsplanes ...................... : . . . . . . . . . . 30 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes ...... . 66
Ausnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Umlegungskarte ............................ • • • • • • 67
Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe- Umlegungsverzeichnis ......................... • • • 68
darfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen .. 32 Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das Um-
Zulüssigkeit von Vorhaben während der Planaufstel- legungsverzeichnis .............................. . 69
lung ............................................ . 33 Zustellung des Umlegungsplanes ................ • • 70
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam- Inkrafttreten des Umlegungsplanes ............... . 71
menhang bebauten Ortsteile ..................... . 34
Wirkungen der Bekanntmachung ................. • 72
Zulässigkeit von VorhabC:m im Außenbereich ...... . 35
Änderung des Umlegungsplanes .................. • 73
Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-
Berichtigung der öffentlichen Bücher .............. . 74
tungsbehörde ................................... . 36
Einsichtnahme in den Umlegungsplan ............. . 75
Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder .. 37
Vorwegnahme der Entscheidung .................. . 76
Bauliche Maßnahmen auf Grund von anderen Ge-
setzen 38 Vorzeitige Besitzeinweisung ..................... . 77
Schutz des Mutterbodens ........................ . 39 Verfahrens- und Sachkosten ..................... , 78
Gebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung . . . . . . 79
Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Entschädigung G r e n z ·r e g e 1 u n g
Entschädigung in Geld oder durch Ubernahme 40 Zweck und Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Entschädigung bei Festsetzungen von unbebaubaren Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Grundstücken und von Schutzflächen . . . . . . . . . . . . . . 41 Beschluß über die Grenzregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-
Leitungsrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen . . . . 43 Berichtigung der öffentlichen Bücher . . . . . . . . . . . . . . • 84
Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer
zulässigen Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
FUNFTER TEIL
Enteignung
VIERTER TEIL Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung
Bodenordnung
Enteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Erster Abschnitt Gegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Umlegung Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung 87
Enteignung aus zwingenden städtebaulid:J.en Gründen 88
Zweck der Umlegung 45 Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Zuständigkeit und Voraussetzungen .............. . 46 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in
Umlegungsbeschluß .............................. . 47 Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Beteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Ersatz für entzogene Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Rechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteig-
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses . . . . . . . . 50 nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Verfügungs- und Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . 51
Umlegungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis . . . . . . . . . . . . 53 Zweiter Abschnitt
Benachrichtigung des Grundbuchamtes und Vollstrek- Entschädigung
kungsgerichts; Umlegungsvermerk . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Entschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse . . . . . . . . . . . . 55 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
Verteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 verpflichteter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Verteilung nach Werten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Entschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . . . . 95
Verteilung nach Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Entschädigung für andere Vermögensnachteile . . . . . . 96
Zuteilung und Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . . . . 97
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 343
§§ §§
Schuldübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 SIEBENTER TEIL
Entschädigung in Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Ermittlung von Grundstückswerten
Entschädigung in Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Wertermittlung ................................... 136
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte . . . 101
Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen .......•.. 137
Rückenteignung .................................. 102
Zusammensetzung der Gutachterausschüsse . . . • . . . . 138
Entschädigung für die Rückenteignung ............. 103
Unabhängigkeit und Sachkunde . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 139
Auskunfts- und Vorlagepflicht ..................... 140
Verkehrswert .................................... 141
Dritter Abschnitt Wirkung der Gutachten .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . • .. .. . . 142
Enteignungs verfahren Kaufpreissammlungen, Richtwerte und Obersichten . 143
Enteignungsbehörde .............................. 104 Organisation und Verfahren ...............•...... 144
Enteignungsantrag ..............................•. 105
Zustimmung der Obersten Landesbehörde . . . . . . . . . 106
Beteiligte ........................................ 107
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ........ 108 ACHTER TEIL
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberau-
mung des Termins zur mündlichen Verhandlung .... 109 Allgemeine Vorschriften; Verwaltungsverfahren
Einigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 11 0
Grundstücke; Rechte an Grundstücken ......•...... 145
Teileinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 111
Begriff der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
Entscheidung der Enteignungsbehörde ............. 112
Abweichende Zuständigkeit~regelung ........ ; ..... 147
Enteignungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Ortliche und sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . • . . . . . . 148
Lauf der Verwendungsfrist ........................ 114
Von Amts wegen bestellter Vertreter ............. 149
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
Erforschung des Sachverhaltes .................... 150
anderer Rechte ................................... 115
Vorarbeiten auf Grundstücken .................... 151
Vorzeitige Besitzeinweisung ....................... 116
Rechts- und Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Ausführung des Enteignungsbeschlusses . . . . . . . . . . . 117
Wiedereinsetzung ..........................•..... 153
Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Belehrung über Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
Verteilungsverfahren ............................. t 19
Vorverfahren .................................... 155
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses ............ 120
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Kosten .......................................... 121
Vollstreckbarer Titel .............................. 122
NEUNTER TEIL
SECHSTER TEIL
Verfahren vor den Kammern (Senaten)
Erschließung für Baulandsachen
Erster Abschnitt Antrag auf gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . 157
Allgemeine Vorschriften Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . . 158
Ortliche Zuständigkeit der Landgerichte . . . . . . . . . . . 159
Erschließungslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen .. 160
Grundsätze für die Durchführung der Erschließung .. 124
Allgemeine Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 161
Bindung an den Bebauungsplan ................... 125
Beteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Pflichten des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
Anfechtung von Ermessensentscheidungen ......... 163
Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ..... 164
Vorzeitige Ausführungsanordnung ................. 165
Zweiter Abschnitt Urteil ............................................ 166
Erschließung sbei trag Säumnis eines Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Kosten des Verfahrens ........................... 168
Erhebung des Erschließungsbeitrages . . . . . . . . . . . . . . 127
Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Umfang des Erschließungsaufwandes ............... 128
Revision 170
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand . . . . . . . . . . . . . 129
Einigung 171
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließunus-
aufwandes .................................... :' .. 130
Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwandes ....................................... 131
ZEHNTER TEIL
Regelung durch Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
1 172
Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht ..... 133 Änderung grundsteuerlicher Vorschriften )
Beitragspflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
Fälligkeit und Zahlung des Beitrages . . . . . . . . . . . . . . 135 t) Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§§
ELFTER TEIL
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Oberleitung bestehender Pläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Abwicklung eingeleiteter Verfahren ............... 174
Anfechtung von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Fortgeltung von Bausperren ...................... 176
Obergangsvorschriften für den Bodenverkehr . . . . . . 177
Dbergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht der
Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Ubergangsvorschriften für die Rückenteignung . . . . . 179
Oberleitung des Erschließungsbeitragsrechtes . . . . . . . 180
Fortgeltung von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . 181
Fortbestand von Umlegungsausschüssen . . . . . . . . . . . 182
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes . . . . . . . . . . 183
Änderung sonstiger Vorschriften 2 ) • • • • • • • • • • • • • • • • 184
Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr
mit Grundstücken ................................ 185
Aufhebung sonstiger Vorschriften 3 ) 4) ••••••••••••• 186
Geltung in Berlin ................................. 187
Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet
des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk . . . . . . . . . 188
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
2) Andert Bundesgesetzbl. III 2331-8.
3) Hebt BundesgesetzbL III 2330-11 auf.
4) Hebt Bundesgesetzbl. III 2331-10 auf
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 345
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
rates das folgende Gesetz beschlossen: sollen aufeinander abgestimmt werden.
(5) ·Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ,sollen
ERSTER TEIL die Behörden und die Stellen beteiligt werden, die
Bauleitplanung Träger öffentlicher Belange sind.
(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleit-
ERSTER ABSCHNITT
pläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Be-
Allgemeine Vorschriften gründung auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
§ 1
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt-
Zweck und Arten der Bauleitplanung zumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken
(1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Anregungen während der Auslegungsfrist vor-
und Land zu ordnen, ist :lie bauliche und sonstige gebracht werden können. Die nach Absatz 5
Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Ge- Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
setzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu werden. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorge-
leiten. brachten Bedenken und Anregungen und teilt das
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan Ergebnis mit. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde
(verbindlicher Bauleitplan). (§§ 6, 11) sind die nicht berücksichtigten Bedenken
und Anregungen mit einer Stellungnahme der Ge-
(3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-
meinde beizufügen.
ordnung und Landesplanung anzupassen.
(7) Die Vorschriften über die Aufstellung von
(4) Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen
Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Er-
und kulturellen BedürfnisiSen der Bevölkerung, ihrer
gänzung und Aufhebung.
· Sicherheit und Gesundheit zu richten. Dabei sind
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinan- (8) Jedermann kann die Bauleitpläne, die Er-
der und untereinander gerecht abzuwägen. Die läuterungsberichte und die Be9ründungen einsehen
Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Be- und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
völkerung dienen und die Eigentumsbildung im (9) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Wohnungswesen fördern. Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein An-
(5) Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen , spruch.
und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird
festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Rechtsverordnung yorschriften zu erla,ssen über
Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Jugendförderung, 1. Darstellungen und Festsetzungen in den
des Verkehrs und der Verteidi;:rung zu beachten so- Bauleitplänen über
wie den Belangen des Natur- und Landschaftsschut-
a) die Art der baulichen Nutzung,
zes und der Ge,staltung des Orts- und Landschafts-
bildes zu dienen. landwirtschaftlich genutzte b) das Maß der baulichen Nutzung und
Flächen sollen nur in dem not.wendigen Umfang für seine Berechnung,
andere Nutzungsarten vorge·sehen und in Anspruch c) die Bauweise sowie die überbaubaren
genommen werden. und die nicht überbauba.ren Grund-
§ 2 stücksflächen,
Aufstellung der Bauleitpläne d) die Mindestgröße der Baugrund-
stücke;
(1) Die Bauleitpläne sinri. von den Gemeinden in
2. die in den Baugebieten zulässigen bau-
eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und so- lichen und sonstigen Anlagen;
weit es e.rforderlich ist.
3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach
(2) Ein Flächennutzungsplan iist nicht erforder- Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht
lich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die aufgestellt sind oder Festsetzungen nach
städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Nummer 1 nicht enthalten;
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts- 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne ein-
verordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, schließlich der dazugehörigen Unter-
auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszu- lagen sowie über die Darstellung des
arbeiten. Das Recht der Gemeinden, andere fachlich Planinhalts, insbesondere über die dabei
geeignete Personen zu beauftragen, bleibt unbe- zu verwendenden Planzeichen und ihre
rührt. Bedeutung.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 3 (5) Ist zum Vollzug des Bebauungsplane,s eine
Gemeinsame Flächennutzungspläne Enteignung zugunsten eines oder mehrerer öffent-
licher Planungsträger erforderlich, so kann der
Für benachbarte Gemeinden sollen gemeinsame Planung,sverband die Enteignung nach den Vor-
Flächennutzungspläne aufgestellt werden, wenn ihre schriften des Fünften Teiles dieses Gesetzes bean-
städtebauliche Entwicklung wesentlich durch ge- tragen.
meinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse be-
stimmt wird oder gemeinsame Flächennutzungs- (6) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn
pläne einen gerechten Ausgleich der verschiedenen die Voraus,setzungen für den Zusammenschluß weg-
Belange ermöglichen. Gemeinsame Flächennutzungs- gefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen
pläne sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender
Erschließungsanlagen einer Gemeinde auf das Ge- Beschluß über die Auflösung nicht zustande, so gilt
biet einer benachbarten Gemeinde übergreifen. Absatz 2 sinngemäß.
(7) Nach Auflösung des Planungsverbandes gel-
§ 4 ten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne
der einzelnen Gemeinden.
Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs- (8) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-
träger können sich zu einem Planungsverband bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze
zusammenschließen, um q.urch gemeinsame zusam- wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
mengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich der ver-
schiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsver-
band tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die ZWEITER ABSCHNITT
Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle
der Gemeinden. Vorbereitender Bauleitplan
(Fl äch enn u tzung sp 1an)
(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1
nicht zustande, so können die Beteiligten auf An- § 5
trag eines Planungsträgers zu einem Planungsver-
band zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Inhalt des Flächennutzungsplanes
Wohle der Allgemeinheit, insbesondere aus Grün- (1) In dem Flächennutzungsplan ist für das ganze
den der Raumordnung, dringend geboten ist. Uber Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Boden-
den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind nutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der
Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, so Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung
(2} Soweit es erforderlich ist, sind insbesondere
zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen darzustellen
der Bund oder eine bundesunmittelbare Körper-
schaft oder Anstalt an dem Planung,sverband be- 1. die für die Bebauung vorgesehenen
teiligt werden, so erfolgt der Zusammenschluß nach Flächen nach der allgemeinen Art ihrer
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und baulichen Nutzung (Bauflächen} sowie
der Lande,sregierung, sofern die beteiligte Behörde nach der besonderen Art und dem allge-
des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper- meinen Maß ihrer baulichen Nutzung
schaft oder Anstalt dem Zusammenschluß durch die (Baugebiete); Bauflächen, für die eine zen-
Landesregierung widerspricht. trale Abwasserbeseitigung nicht vorge-
sehen ist, sind zu kennzeichnen;
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder
2. die Ausstattung des Gemeindegebietes
über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,
mit den der Allgemeinheit dienenden bau-
so stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung
lichen Anlagen und Einrichtungen, wie
oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver-
Kirchen, Schulen, kirchliche, kulturelle und
band zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-
sonstige öffentliche Gebäude und Einrich-
glieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,
tungen (Gemeinbedarf};
,so setzt die Landesregierung die Satzung oder den
Plan fest. Absatz 2 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen- 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr
den. Ist der Bund oder eine bunde,sunmittelbare und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband 4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für
beteiligt, so wird die Satzung oder der Plan nach die Verwertung oder Beseitigung von Ab-
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und wasser und festen Abfallstoffen sowie für
der Landeisregierung festgesetzt, sofern die betei- Hauptversorgungs- und Hauptabwasser-
ligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittel- leitungen;
baren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung 5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer-
durch die Landesregierung widerspricht. kleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bade-
(4) Sind zum Vollzug eines Bebauungsplanes plätze, Friedhöfe;
bodenordnende Maßnahmen notwendig, so kann sie 6. die Wasserflächen, Häfen und die für die
der Planung,sverband durchführen. Die Vorschriften Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen;
des Vierten Teiles dieses Gesetzes sind mit der Maß- 7. die Flächen fü:- Aufschüttungen, Abgrabun-
gabe entsprechend anzuwenden, daß der Planungs- gen oder für die Gewinnung von Steinen,
verband an die Stelle der Gemeinde tritt. Erden und anderen Bodenschätzen;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 347
8. die Flächen für die Landwirtschaft und für § 7
die Forstwirtschaft. Anpassung an den Flächennutzungsplan
(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere bau- Offentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5
liche Vorkehrungen oder bei denen besondere bau- beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-
liche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem
erforderlich sind, sowie Flächen, unter denen der Plan nicht widersprochen haben. Macht eine Ver-
Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mine- änderung der Sachlage eine abweichende Planung
ralien bestimmt sind, sollen im Flächennutzungsplan erforderlich, so haben sie sich unverzüglich mit der
gekennzeichnet werden. Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
(4) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebau-
licher Mißstände besondere der Stadterneuerung
dienende Maßnahmen erforderlich sind (Sanierungs- DRITTER ABSCHNITT
gebiete}, sollen kenntlich gemacht werden.
Verbindlicher Bauleitplan
(5) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, (Bebauungsplan)
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-
setzt sind, sollen nachrichtlich übernommen werden. § 8
Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genom- Zweck des Bebauungsplanes
men, ,so sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt
werden. (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind-
lichen Festsetzungen für die städtebauliche Ord-
(6) Soweit dies für die städtebauliche Entwick- nung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Voll-
lung der Gemeinde erforderlich ist und nicht über- zug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.
wie,gende Belange des Natur- und Landschaftsschut-
zes entgegenstehen, können für Flächen, die dem (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächen-
Landschaftsschutz unterliegen, Nutzungsregelungen nutzungsplan zu entwickeln. § 2 Abs. 2 bleibt un-
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 getroffen werden. Mit dem berührt. Wenn zwingende Gründe es erfordern,
Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten in kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor
seinem Geltungsbereich Regelurgen, die dem Land- der Flächennutzungsplan aufgestellt ist.
schaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft, als sie
der Durchführung des Bebauungsplaneis entgegen- § 9
stehen.
Inhalt des Bebauungsplanes
(7) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläute-
rungsbericht beizufügen. (1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es erforder-
lich .ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text
§ 6 fest
1. das Bauland und für das Bauland
Genehmigung des Flächennutzungsplanes
a) die Art und das Maß der baulichen
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Geneh- Nutzung,
migung der höheren Verwaltungsbehörde. Sie kann
b} die Bauweise, die überbaubaren und
räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungs-
die nicht überbaubaren Grundstücks-
planes vorweg genehmigen.
flächen sowie die Stellung der bau-
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, lichen Anlagen,
wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnung1sge- c} die Mindestgröße der Baugrundstücke,
mäß zustande gekcmmen ist oder diesem Gesetz,
d) die Höhenlage der baulichen Anlagen,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder
sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. e) die Flächen für Stellplätze und Garagen
sowie ihre Einfahrten auf den Bau-
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen er- grundstücken,
teilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende
f} die Baugrundstücke für den Gemein-
Versagungsgründe ausgeräumt werden.
bedarf,
(4) Dber die Genehmigung ist binnen drei Mo- g) die überwiegend für die Bebauung mit
naten zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann Familienheimen vorgesehenen Flächen,
die Frist auf Antrag der höheren Verwaltungsbe-
h} Baugrundstücke für besondere bauliche
hörde von der zuständigen Obersten Landesbehörde
Anlagen, die privatwirtschaftlichen
verlängert werden. Die Gemeinde ist von der Frist-
Zwecken dienen und deren Lage durch
verlängerung in Kenntnis zu setzen.
zwingende städtebauliche Gründe, ins-
(5) Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer besondere solche des Verkehrs, be-
Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschie- stimmt ist;
dener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so
2. die Grundstücke, die von der Bebauung
entscheidet die Oberste Landesbehörde über die
freizuhalten sind und ihre Nutzung;
Genehmigung. Liegen die Planungsbereiche in ver-
schiedenen' Ländern, so entscheiden die Obersten 3. die Verkehrsflächen;
Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen. 4. die Höhenlage der anbaufähigen Ver-
(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung orts- kehrsflächen sowie den Anschluß der
üblich bekanntzumachen. Grundstücke an die Verkehrsflächen;
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
5. die Versorgungsllctchen; (6) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung bei-
6. die Führung oberirdischer Versorgungs- zufügen. In ihr sollen insbesondere die überschlägig
anlagen und -lcitungen; ermittelten Kosten angegeben werden, die der Ge-
7. die Flächen für die Verwertung oder Be- meinde durch die vorgesehenen städtebaulichen
seitigung von Abwasser und festen Ab- Maßnahmen voraussichtlich entstehen. Außerdem
fallstoffen; sind in der Begründung bodenordnende und sonstige
Maßnahmen darzulegen, für die der Bebauungsplan
8. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer-
die Grundlage bilden soll.
kleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bade-
plätze, Friedhöfe;
9. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra- § 10
bungen oder für die Gewinnung von Beschluß über den Bebauungsplan
Steinen, Erden und anderen Boden- Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als
schätzen; Satzung.
10. die Flächen für die Landwirtschaft und für
die Forstwirtschaft; § 11
11. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten Genehmigung des Bebauungsplanes
zugunsten der Allgemeinheit, eines Er- Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der
schließungsträgers oder eines beschränk- höheren Verwaltungsbehörde. Sie kann räumliche
ten Personenkreises zu belastenden und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg
Flächen; genehmigen. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
12. die Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
und Gemeinschaftsgaragen;
13. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen, die § 12
für Wohngebiete oder Betriebsstätten Inkrafttreten des Bebauungsplanes
innerhalb eines engeren räumlichen Be-
Die Gemeinde hat den genehmigten Bebauungs-
reichs aus Gründen der Sicherheit oder plan mit Begründung öffentlich auszulegen. Sie hat
Gesundheit erforderlich sind;
die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Aus-
14. die bei einzelnen Anlagen, welche die legung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-
Sicherheit oder die Gesundheit der Nach- kanntmachung, die an die Stelle der sonst für
barschaft gefährden oder erheblich be- Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt,
einträchtigen, von der Bebauung freizu- wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
haltenden Schutzflächen und ihre Nutzung;
15. das Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern; § 13
16. die Bindungen für Bepflanzungen und für Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern (1) Änderungen und Ergänzungen des Bebau-
und Gewässern. ungsplanes werden ohne Auslegung und Geneh-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- migung rechtsverbindlich, wenn sie die Grundzüge
verordnung bestimmen, daß auch Festsetzungen der Planung nicht berühren und für die Nutzung der
über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen so- betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur
wie über den Schutz und die Erhaltung von Bau- von unerheblicher Bedeutung sind.
und Naturdenkmälern in den Bebauungsplan auf- (2) Stimmen die Eigentümer der betroffenen und
genommen werden können. benachbarten Grundstücke sowie die nach § 2 Abs. 5
(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere bau- beteiligten Behörden und Stellen der Änderung oder
liche Vorkehrungen oder bei denen besondere bau- Ergänzung nicht zu, so ist § 11 anzuwenden.
liche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind, sowie Flächen, unter denen der
Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mine-
ralien bestimmt sind, sollen im Bebauungsplan ge- ZWEITER TEIL
kennzeichnet werden. Sicherung der Bauleitplanung
(4) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
ERSTER ABSCHNITT
troffene Festsetzungen sollen in den Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu Veränderungssperre und Zurückstellung
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Be- von Baugesuchen
urteilung von Baugesuchen notwendig oder zweck-
mäßig sind. Ist nach § 2 Abs. 2 die Aufstellung § 14
eines Flächennutzungsplanes nicht erforderlich oder Veränderungssperre
wird nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der Bebauungsplan
aufgestellt, bevor der Flächennutzungsplan vorliegt, (1) Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebau-
so gilt § 5 Abs. 6 sinngemäß. ungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder
aufzuheben, so kann sie zur Sicherung der Planung
(5) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines für den künftigen Planbereich eine Veränderungs-
räumlichen Geltungsbereichs fest. sperre mit dem Inhalt beschließen, daß
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 349
1. erhcbliclic oder wesentlich wertsteigernde (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf
Veränderun~Jcn der Grundstücke nicht vor- ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald
genommen werden dürfen; die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefa1len
2. nicht genchmigungsbcdürflige, aber wert- sind.
steigernde bauliche Anlu~Jcn nicht errichtet (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle
oder wertsteigernde Anderungen solcher außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen; rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen
nicht errichtet oder geändert werden dürfen. § 18
(2) Wenn überwiegende öflenlliche Belange nicht Entschädigung bei Veränderungssperren
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entschei- (1) Dauert die Veränderungssperre länger als
dung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungs- vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder
behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach
§ 15 hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch ent-
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver- standene Vermögensnacb teile eine angemessene
änderungssperre baurechtlich genehmigt worden Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften
sind, Unterhaltungsarbeiten und die f ortführung über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Veränderungssperre nicht berührt.
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
tet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung
§ 15
nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwal-
Zurückstellung von Baugesuchen tungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Be-
Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht teiligten zu hören.
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben
sind, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf An-
trag der Gemeinde die Entscheidung über die Zu- ZWEITER ABSCHNITT
lässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen Bodenverkehr
Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn
zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung § 19
durch die bauliche Anlage unmöglich gemacht oder Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr
wesentlich erschwert werden würde. (1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und in-
§ 16 nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
Beschluß über die Veränderungssperre für die ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden
ist, bedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer
(1) Die Veränderungssperre wird von der Ge- Wirksamkeit der Genehmigung.
meinde als Satzung beschlossen. Sie bedarf der Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 (2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
(2) Die Veränderungssperre ist ortsüblich be-
teile (Außenbereich) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
kanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung,
der Genehmigung
die an die Stelle der sonst für Satzungen vorge-
schriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich. 1. die Auflassung eines Grundstücks, wenn
sie nach dem Inhalt des zugrunde liegen-
den Verpflichtungsgeschäftes zum Zwecke
§ 17
der Bebauung oder kleingärtnerischen
Geltungsdauer der Veränderungssperre Dauernutzung vorgenommen wird, sowie
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von die Einigung über die Bestellung eines
zwei Jahren außet Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist Erbbaurechtes;
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 2. die Teilung eines Grundstücks, wenn das
eines Bau9esuches nach § 15 abgelaufene Zeitraum Grundstück bebaut oder seine Bebauung
anzurechnen. Die Gemeinde kann mit Zustimmung genehmigt ist, oder wenn die Teilung zum
der höheren Verwaltungsbehörde die Frist um ein Zwecke der Bebauung oder der kleingärt-
Jahr verlängern. nerischen Dauernutzung vorgenommen wird.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann (3) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber
die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht .abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Er-
zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weite- klärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil
ren Jahr nochmals verlängern. grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit
höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft ge- anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer
tretene Veränderungssperre ganz oder teilweise Grundstücke eingetragen werden soll.
erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für (4) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
ihren Erlaß fortbestehen. erteilt, wenn sie für die Erteilung der Baugenehmi-
350 Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gung zuständig ist, im übrigen durch die Baugeneh- vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19
migungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Ent-
meinde (Genehmigungsbehörde). Im Falle des Ab- wicklung nicht vereinbar wäre.
satzes 2 darf die Genehmigung nur mit Zustim- (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt
mung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer- werden.
den, soweit der Rechtsvorgang der Vorbereitung
eines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient. Die § 21
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen Inhalt der Genehmigung
zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt
wird. (1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf
auf einen Antrag, der innerhalb von d.rei Jahren
(5) Rechtsvorgänge bedürfen der Genehmigung seit der Erteilung der Genehmigung gesteJlt wurde,
nicht, wenn aus den in § 20 genannten Gründen eine Bau-
1. sie in einem Verföhren zur Enteignung oder genehmigung für die mit dem Rechtsvorgang be-
Bodenordnung nach diesem Gesetz oder zweckte Nutzung nicht versagt werden.
anderen bundes- oder landesrechtlichen (2) Absatz 1 gilt nicht, w'enn sich die für die Er-
Vorschriften oder für ein Unternehmen, für teilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen
das die Enteignung für zulässig erklärt oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben.
wurde, oder in einem bergbaulichen Grund- Jedoch ist alsdann bei Versagung der Genehmigung
abtretungsverfahren vorgenommen werden; aus den in§ 20 genannten Gründen dem Eigentümer
2. der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ent-
als Vertragsteil, Eigentümer oder Ver- schädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die
walter beteiligt ist; Versagung
3. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft- 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,
lichen, gemeinnützigen oder mildtätigen 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der
Zwecken dienende öffentlich-rechtliche Eigentümer oder Erbbauberechtigte für
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine Vorbereitungen zur Nutzung des Grund-
mit den Rechten einer Körperschaft des stücks im Vertrauen auf die Genehmigung
öffentlichen Rechts ausgestattete Religions- nach § 19 bereits gemacht hat.
gesellschaft oder eine den Aufgaben einer
solchen Religionsgesellschaft dienende (3} Die Vorschriften über die Entschädigung im
rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Per- Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Ge-
sonen verem1gung als Vertragsteil oder setzes gelten sinngemäß. Jedoch darf im Falle des
Eigentümer beteiligt ist; Absatzes 2 Nr. 1 die Entschädigung den Unterschied
zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Ver-
4. es sich um die Teilung eines Grundstücks
kehrswert, der sich nach Versagung der Baugeneh-
handelt und ein Teil des Grundstücks ver-
migung ergibt, nicht übersteigen. Zur Entschädi-
äußert oder mit einem Erbbaurecht be-
gung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine
lastet werden soll, sofern die Auflassung
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so
des Grundstücksteiles oder die Einigung
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde Vor
über die Bestellung des Erbbaurechtes
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
daran bereits genehmigt ist;
5. durch sie Einzeleigentum in Miteigentum
nach Bruchteilen oder in Gesamthands- § 22
eigentum oder Miteigentum nach Bruch- Verhältnis zu anderen Vorschriften
teilen in Gesamthandseigentum umge- über den Bodenverkeh1
wandelt wird oder umgekehrt;
In dem räumlichen Geltungsbereich eines Be-
6. es sich um Vereinbarungen über die Er-
bauungsplanes im Sinne des § 30 sind die Vor-
richtung von Anlagen der öffentlichen
schriften über den Verkehr mit land- und forst-
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme
wirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es
und Wasser sowie von Anlagen der Ab-
sei denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-
wasserwirtschaft handelt.
schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
(6) Die Landesregierungen können für Gebiete, Betriebes oder solcher Grundstücke handelt. die im
in denen es wegen der geringen Wohnsiedlungs- Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
tätigkeit nicht erforderlich ist. den Bodenverkehr zu oder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind.
überwachen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß es einer Genehmigung nicht bedarf.
§ 23
Sicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr
§ 20 (1) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines
Versagungsgründe nach § 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges
eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen,
(1} Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.
wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm be-
zweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit (2) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmi-
den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der gung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 351
erteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf An- Flächen bezeichnen, in denen ihr bei dem Kauf von
trag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszu- unbebauten Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu-
stellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. steht. § 24 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden. Das Vor-
(3) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechts- kaufsrecht darf auch bei Vorliegen der Voraus-
setzung des § 24 Abs. 2 nur ausgeübt werden,
vorganges eine Eintragung in das Grundbuch vor-
genommen worden, so kann die Genehmigungs- wenn anzunehmen ist, daß der Käufer das Grund-
behörde, falls die Genehmigung erforderlich war, stück nicht binnen einer Frist von drei Jahren ent-
das Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider- sprechend den bestehenden oder den beabsichtig-
spruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord- ten baurechtlichen Festsetzungen nutzen wird. Die
Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Ge-
nung bleibt unberührt.
meinde die Mitteilung von dem Kaufvertrag emp-
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch fangen hat; ist ein Bebauungsplan noch nicht auf-
ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde gestellt, beginnt die Frist nicht vor dem Zeitpunkt,
darum ersucht oder wenn die Genehmigung er- in dem ein bauliches Vorhaben zulässig ist (§ 33).
teilt ist.
(2) Kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht auf
Grund des Absatzes 1 Satz 3 nicht ausüben, so kann
DRITTER ABSCHNITT sie sich vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vor-
Gesetzliche Vorkaufsrechte kaufsrechtes durch schriftliche Mitteilung an den
der Gemeinden Käufer ihre Rechte aus Absatz 3 vorbehalten. Zur
Sicherung dieser Rechte ist auf ihr Ersuchen eine
§ 24 Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Die
Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vor-
Allgemeines Vorkaufsrecht merkung und ihrer Löschung.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht bei
(3) Ist das Grundstück nach Ablauf der Frist von
dem Kauf von Grundstücken zu, die
drei Jahren nicht entsprechend den bestehenden
1. in einem Bebauungsplan als Baugrund- oder beabsichtigten baurechtlichen Festsetzungen
stücke für den Gemeinbedarf oder als genutzt worden und hatte die Gemeinde nach Ab-
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen satz 2 sich ihre Rechte vorbehalten, so kann sie
festgesetzt oder binnen einer Frist von einem Jahr von dem Eigen-
2. in ein Verfahren zur Bodenordnung ein- tümer verlangen, daß ihr das Grundstück Zug um
bezogen sind. Zug gegen Zahlung eines Entgeltes übereignet wird.
(2) Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, Die Ubereignung kann nicht mehr verlangt werden,
wenn das \Vohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. wenn im Zeitpunkt des Verlangens mit der zu-
lässigen Nutzung begonnen worden ist. Das von der
(3) Soweit die Grundstücke nicht als Baugrund- Gemeinde zu leistende Entgelt darf den vom Käufer
stücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, aufgewandten Kaufpreis nicht übersteigen, jedoch
Versorgungs- oder Grünflächen benötigt werden, ist sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer
das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Eigen- Werterhöhung des Grundstücks geführt haben.
tümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an
eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie (4) Auf Antrag des Eigentümers kann die höhere
verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie Verwaltungsbehörde die Dreijahresfrist angemessen
bis zum dritten Grade verwandt ist. verlängern, wenn er sie aus von ihm nicht zu ver-
.tretenden Gründen nicht einhalten kann, insbeson-
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen einem
dere wenn über einen rechtzeitig und ordnungs-
Monat nach der MitteHung des Kaufvertrages aus-
gemäß gestellten Antrag auf Bewilligung öffent-
geübt werden. §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512,
licher Mittel noch nicht entschieden ist.
1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht (5) Die Gemeinde hat die Grundstücke, soweit
ist nicht übertragbar. sie im Bebauungsplan nicht als Baugrundstücke für
(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet der Vor- den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-
schriften der §§ 4 bis 11 des Reichssiedlungsgeset- oder Grünflächen festgesetzt sind oder als Aus-
zes allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor tauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt
und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. werden, binnen drei Jahren nach dem Erwerb unter
Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Aus- Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne
übung des Vorkaufsrechtes erlöschen rechtsgeschäft- Gewinn an Bauwillige zu übereignen, die bereit
liche Vorkaufsrechte. sind, die Grundstücke innerhalb angemessener Frist
entsprechend den baurechtlichen Festsetzungen zu
§ 25 nutzen. Dabei sollen nach Möglichkeit solche Bau-
willigen bevorzugt werden, die noch kein Grund-
Besonderes Vorkaufsrecht für
eigentum besitzen. Erfüllt die Gemeinde diese Ver-
unbebaute Grundstücke
pflichtung nicht, so kann der Käufer, in dessen
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Rechte die Gemeinde in Ausübung ihres Vorkaufs-
sowie in Gebieten, für die die Gemeinde die Auf- rechtes eingetreten ist, binnen einem weiteren Jahr
stellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, verlangen, daß ihm das Grundstück zu dem ver-
kann die Gemeinde durch Satzung, die der Geneh- traglich vereinbarten Entgelt, jedoch unter Berück-
migung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, sichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
die Gemeinde übereignet wird. Die Übereignung zu hören. Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht
kann nicht mehr verlangt werden, wenn sich die zugunsten eines anderen ausgeübt, so kann sie von
Gemeinde einem anderen gegenüber zur Ubereig- diesem Erstattung des Entschädigungsbetrages ver-
nung des Grundslücks bindend verpflichtet hatte, langen.
bevor das V erlangen gestellt wurde.
DRITTER TEIL
§ 26
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten
(1) Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 ERSTER .ABSCHNITT
Satz 1 kann die Gemeinde in der Satzung Sanie- Zulässigkeit von Vorhaben
rungsgebiete bezeichnen, in denen ihr bei dem
Kauf von bebauten Grundstücken ein Vorkaufsrecht § 29
zusteht. § 24 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
Begriff des Vorhabens
(2) Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25
in Sanierungsgebieten bleibt unberührt. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
§ 27 nehmigung oder Zustimmung bedürfep, gelten die
§§ 30 bis 37. Dies gilt auch für Vorhaben, die der
Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten anderer Landesverteidigung dienen. Diese Vorschriften gel-
(1) Die Gemeinde kann das ihr gemäß §§ 24, 25 ten mit Ausnahme des § 35 sinngemäß auch für
und 26 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Aufschüttungen und Abgrabung~n größeren Um-
anderen (Begünstigter) ausüben, wenn dieser ein- fanges sowie für Ausschachtungen. Die Vorschriften
verstanden ist und des Bauordnungsrechtes und andere öffentlich-recht-
1. das Grundstück a.ls Baugrundstück für den liche Vorschriften bleiben unberührt.
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-. Ver-
sorgungs- oder Grünfläche festgesetzt wor-
den ist oder § 30
2. das Grundstück mit Eigenheimen bebaut Zulässigkeit von Vorhaben
werden soll oder in einem Gebiet liegt, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
das nach städtebaulichen Erfordernissen
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der
als Eigenheimgebiet entwickelt werden
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
soll. Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art
stehen Eigenheimen gleich.
und das Maß der baulichen Nutzung, über die über-
(2) Steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der baubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen
Bedarfsträger fest, so ist die Gemeinde verpflichtet, Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig,
auf Antrag des Bedarfsträgers das Vorkaufsrecht wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht
zu seinen Gunsten auszuüben, wenn er für die Ver- und die Erschließung gesichert ist.
pflichtungen der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 2
Sicherheit leistet.
§ 31
(3) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt
der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Ver- Ausnahmen und Befreiungen
pflichteten zustande. Die Gemeinde haftet für die (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Verpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begün- kann die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-
stigten als Gesamtschuldnerin. men mit der Gemeinde solche Ausnahmen zulassen,
. die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdrücklich vorgesehen sind.
§ 28
(2) Im übrigen kann die Baugenehmigungs-
Entschädigung für ältere Erwerbsrechte
behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und
Nach Ausübung des Vorkaufsrechtes hat die Ge- mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
meinde denjenigen für dadurch entstandene Ver- Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Be-
mögensnctcbteile zu entschädigen, dem ein vertrag- bauungsplanes im Einzelfall zu einer offenbar nicht
liches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei-
bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde chmig auch unter Würdigung nachbarlicher Inter-
auf Grund dieses Gesetzes oder solcher landesrecht- essen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
licher Vorschritten, die durch § 186 aufgehoben oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften Befreiung erfordern. Die Zustimmung der höheren
über die Entschärligung im Zweiten Abschnitt des Verwaltungsbehörde gilt als erteilt, w~nn sie nicht
Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinngemäß. binnen zwei Monaten versagt wird. Die höhere
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungs- allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht
behörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten erforderlich ist.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 353
§ 32 4. wegen seiner besonderen Anforderungen
Nutzungsbeschränkungen an die Umgebung, wegen seiner nach-
auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, teiligen Wirkung auf die Umgebung oder
Versorgungs- oder Grünflächen wegen seiner besonderen Zweckbestim-
mung nur im Außenbereich ausgeführt
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan werden soll.
als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen fest- (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zu-
gesetzt. so dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine gelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Be-
wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirt-
erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs- schaftliche Aufwendungen für Straßen und andere
träger zustimmt oder der Eigentümer für sich und Verkehrseinrichtungen, Versorgungs- und Abwas-
seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung seranlagen, für die Sicherheit, Gesundheit oder für
für den Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebau- sonstige Aufgaben erfordert, die Wasserwirtschaft
ungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die gefährdet, das Ortsbild verunstaltet oder die natür-
de:rr Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile liche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder
einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu be-
nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei fürchten ist. Auf Maßnahmen zur Verbesserung der
der Enteignung die Ubernahme der restlichen über- Agrarstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.
bauten Flächen verlangt werden kann.
§ 36
§ 33
Beteiligung der Gemeinde
Zulässigkeit von Vorhaben und der höheren Verwaltungsbehörde
während der Planaufstellung
(1) Uber die Zulässigkeit von Vorhaben nach
In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren
hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 auf- von der Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-
zustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach men mit der Gemeinde entschieden. In den Fällen
dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung
daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
Bebauunqsplanes nicht entgegenstehen wird, der
Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine (2) · Die höhere Verwaltungsbehörde kann für
Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Er- genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre
schließung gesichert ist. Zustimmung nicht erforderlich ist.
§ 34 § 37
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Bauliche Maßnahmen des Bundes
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Länder
In Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht be- (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim-
schlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des mung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines
§ 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses
eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich Gesetzes oder den auf Grund dieses . Gesetzes
ist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten erlassenen Vorschriften abzuweichen und ist das
Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der Einvernehmen mit der Gemeinde nach den §§ 14, 31
vorhandenen· Bebauung und Erschließung unbe- oder 36 nicht erreicht worden, so entscheidet die
denklich ist. höhere Verwaltungsbehörde.
§ 35 (2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bun-
desgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungs-
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zu- schutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren
lässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen- Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der
stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören.
und wenn es Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zu-
1. einem landwirtschaftlichen oder forstwirt- stimmung oder widerspricht die Gemeinde dem
schaftlichen Betrieb dient und nur einen beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet der
untergeordneten Teil der Betriebsfläche zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit
einnimmt, den beteiligten Bundesministern und im Benehmen
2. einer Landarbeiterstelle dient, mit der'zuständigen Obersten Landesbehörde.
3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Ver- (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-
sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und führung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem
ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient Gesetz, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen
oder zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder 5. Flächen für die Verwertung oder Beseiti-
aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch gung von Abwasser und festen Abfall-
entstandenen Kosten zu ersetzen. stoffen,
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken 6. Grünflächen,
errichtet werden, die nach dem Gesetz über die 7. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung oder für die Gewinnung von Steinen,
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) in Erden und anderen Bodenschätzen,
der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 8. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und
(Bundesgesetzbl. I S. 990) beschafft werden, so sind Gemeinschaftsgaragen,
in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf- 9. Flächen für Gemeinschaftsanlagen
fungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der
höheren Verwaltungsbehörde nach den vorstehen- festgesetzt, so ist der Eigentümer nach Maßgabe der
den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Ver-
abschließend zu erörtern Eines Verfahrens nach mögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen
Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht. der Nummern 8 und 9 nicht, soweit die Festsetzun-
gen oder ihre Durchführung den Interessen des
Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegen-
§ 38 den Rechtspflicht dienen.
Bauliche Maßnahmen (2) Der Eigentümer kann die Ubernahme der
auf Grund von anderen Gesetzen Flächen verlangen,
Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes 1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf
vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des die Festsetzung oder Durchführung des
Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun- Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr
desgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten
vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des oder es in der bisherigen oder einer ande-
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar ren zulässigen Art zu nutzen, oder
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) und des Gesetzes über 2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt
die Beförderung von Personen zu Lande in der werden dürfen und dadurch die bisherige
Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I Nutzung einer baulichen Anlage aufge-
S. 1319) bleiben von den Vorschriften des Dritten hoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Teiles unberührt. Das gleiche gilt bei Planfeststel- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 8 und 9 kann
lungsverfahren für überörtliche Planungen auf den die Ubernahme auch verlangt werden, sobald die
Gebieten des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechtes Erschließung durchgeführt ist.
nach landesrechtlic-hen Vorschriften, wenn die Ge- (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Ent-
meinde beteiligt worden ist. § 37 Abs. 3 ist anzu- schädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit
wenden. Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen
§ 39 und dadurch die bisherige Nutzung seines Grund-
stücks wirtschaftlich erschwert wird. Die Vorschrif-
Schutz des Mutterbodens ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
Mutterboden, der bei der Errichtung und Ände- des Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinn-
rung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen gemäß.
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgeho- (4) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-
ben wird, .ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Gunsten einverstanden ist Ist ein Begünstigter nicht
Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor,
zu dem in Satz 1 genannten Zwecke durch Rechts- so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
verordnung Vorschriften über Art und Umfang des Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, so
· Schutzes des Mutterbodens zu erlassen. ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde
verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde Er-
satz zu leisten.
ZWEITER ABSCHNITT (5) Ist die Entschädigung durch Ubernahme der
Flächen zu leisten und kommt eine Einigung über
Entschädigung die Ubernahme nicht zustande, so kann der Eigen-
tümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen
§ 40
verlangen. Für die Entziehung des Eigentums gelten
Entsdtädigung in Geld oder durch Ubernabme die Vorschriften des Fünften Teiles dieses Gesetzes.
Verkehrswert ist dabei mindestens der Wert, den
(1) Sind im Bebauungsplan die Flächen hätten, wenn der Bebauungsplan nicht
1. Baugrundstücke für den Gemeinbedarf, aufgestellt worden wäre.
2. Baugrundstücke für besondere bauliche (6) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und
Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwek- kommt eine Einigung über die Geldentschädigung
ken dienen, nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwal-
3. Verkehrsflächen, tungsbehörde. Vor der Entsd1eidung sind die Be-
4. Versorgungsflächen, teiligten zu hören.
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 355
§ 41 (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-
Entschädigung bei Festsetzungen pflichtet. Sind die Festsetzungen zugunsten eines
von unbebau·,aren Grundstücken Dritten erfolgt, so ist dieser zur Entschädigung ver-
und von Schutzflächen . pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen
(1) Sind im Bebauungsplan innerhalb der Bau- Gunsten einverstanden ist. § 40 Abs. 4 Satz 3 gilt
gebiete gelegene Flächen als von der Bebauung frei- entsprechend. Kommt eine Einigung über die Ent-
schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
zuhaltende Grundstücke festgesetzt, so ist dem
Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die
Eigentümer für eine dadurch eintretende Wertmin-
Beteiligten zu hören.
derung des Grundstücks eine angemessene Entschä-
digung in Geld zu leisten. Dies gilt nicht für die § 44
nicht überbaubaren Teile von Baugrundstücken. Eine
Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
die Beschaffenheit oder die besondere Lage des einer zulässigen Nutzung
Grundstücks in der Ortlichkeit erfordert, das Grund- (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 bis 42
stück von der Bebauung freizuhalten. nicht vor, so kann der Eigentümer eine angemessene
(2) Sind im Bebauungsplan von der Bebauung Entschädigung in Geld verlangen,
freizuhaltende Schutzflächen festgesetzt, so gilt Ab- 1. wenn die bisher zulässige bauliche Nutzung
satz 1 entsprechend. eines bebauten Grundstücks aufgehoben
(3) Ist dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr oder geändert wird,
zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in 2. wenn die bisher zulässige bauliche Nutzung
der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art eines unbebauten Grundstücks aufgehoben
zu nutzen, so kann er Entschädigung durch Uber- oder geändert wird und die Voraussetzun-
nahme des Grundstücks verlangen. gen für eine bauliche Nutzung nach § 30
(4) Die Vorschriften über die Entschädigung im gegeben waren, oder
Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Geset- 3. wenn eine bisher zulässige sonstige Nut-
zes gelten sinngemäß. § 40 Abs. 4 bis 6 gilt ent- zung aufgehoben oder geändert wird,
sprechend. soweit dadurch eine nicht nur unwesentliche Wert-
§ 42 minderung des Grundstücks eintritt. Dies gilt nicht,
Entschädigung bei Begründung wenn die bisher zulässige Nutzung geändert wird,
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten weil sie den allgemeinen Anforderungen an ge-
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück·. ~der
sind, so kann der Eigentümer unter den Voraus- im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeiten-
setzungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen den Menschen nicht entspricht.
Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen (2) Der Eigentümer kann ferner angemessene
erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch eine
des in § 40 Abs. 4 Bezeichneten begründet wird. Dies Aufhebung oder Änderung der sein Grundstück be-
gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher treffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Auf-
örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Ver- wendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des
sorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer
Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Fest-
Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, setzungen des Bebauungsplanes gemacht hat.
bleiben unberührt.
(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
(2) Kann der Eigentümer nach Absatz 1 die Be- tet. Die Vorschriften über die Entschädigung im
gründung des Rechtes verlangen und kommt eine Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Geset-
Einigung nicht zustande, so gelten die Vorschriften zes gelten sinngemäß. Kommt eine Einigung über
des Fünften Teiles dieses Gesetzes sinngemäß. die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung
§ 43
sind die Beteiligten zu hören.
Entschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen
(1) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, VIERTER TEIL
Sträuchern und Gewässern sowie für das Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, so ist Bodenordnung
dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser ERSTER ABSCHNITT
Festsetzungen Umlegung
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, § 45
die über das bei ordnungsgemäßer Bewirt-
schaftung erforderliche Maß hinausgehen, Zweck der Umlegung
oder (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
2. eine wesentliche Wertminderung des im Sinne des § 30 können zur Erschließung oder
Grundstücks eintritt. Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und un-
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
bebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise Grundstücks berechtigt oder den Verpflich-
neugeordnet werden. daß nach Lage. Form und teten in der Benutzung des Grundstücks
Grfße für die bauliche oder sonstige Nutzung beschränkt,
zweckmäßig gestc1ltete Grundstücke entstehen 4. die Gemeinde,
(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5
werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht die Bedarfsträger,
aufgestellt ist In diesem Falle muß der Bebauungs- 6. die Erschließungsträger.
plan vor der Auslegung der Umlegungskarte (§ 69
Abs. 1) in Kraft getreten sein. (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die
Anmeldung ihres Rechtes der Umlegungsstelle zu-
§ 46 geht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung
Zuständigkeit und Voraussetzungen über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Um- (3)..ßestehen Zweifel an einem angemeldeten
legungsstelle) in eigener Verantwortung anzuord- Recht, so hat die Um]egungsstelle dem Anmelden-
nen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur den unverziiglich eine Frist zur Glaubhaftmachung
Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf
ist. der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes nicht mehr zu beteiligen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger
1. daß von der Gemeinde Umlegungsaus- einer Hypothek. Grundschuld oder Rentenschuld. für
schüsse mit selbständigen Entscheidungs- die ein Briet erteilt ist, sowie jeder seiner Rechts-
befugnissen für die Durchführung der Um- nachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle
legung gebildet werden. eine Erklärung rlarüber abzuge_ben, ob ein anderer
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse rJie Hypothek. Grundschuld oder Rentenschuld oder .
zusr1mrnenzusetzen und mit welchen Befug- ein Recht daran erworben hat; die Person des Er-
nissen sie auszustatten sind, werbers hat er dabei zu bezeichnen. § 150 Abs. 2
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3. daß zur Entscheidung über einen Rechts-
behelf im Umlegungsverfahren Obere Um-
legungsansschilsse gebildet werden und wie § 49
diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind
Rechtsnachfolge
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Wechselt die Person eines Beteiligten während
Umlegung besteht kein Anspruch. eines Umlegungsvertahrens, so tritt sein Rechtsnach-
folger in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in
§ 47
dem es sich im Zeitpunkt des Uberganges des
Rechtes befindet.
Umlegungsbeschluß
§ 50
Die Umlegung wird durch eir~en Beschluß der
Umlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß) Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde
(§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet ge- ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten
legenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. einverstanden, so kann von der Bekanntmachung
abgesehen werden.
§ 48 (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-
Beteiligte ses hat die Aufforderung zu enthalten. innerhalb
eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht
(1) In dem Umlegungsverfahren sind Beteiligte ersichtlich sind. aber zur Beteiligung am Umlegungs-
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet verfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle an-
gelegenen Grundstücke, zumelden.
2. die Inhaher eines im Grundbuch eingetra- (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-
genen oder durch Eintragung gesicherten satz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach
Rechtes an einem im Umlegungsgebiet ge- Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft
legenen Grundstück oder an einem das gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen
Grundstück belastenden Recht, Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten
lassen. wenn die UmlegungsstelJe dies bestimmt.
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch
eingetragenen Rechtes ctn dem Grundstück (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten
oder an einem das Grundstück belastenden Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung
Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten
Betriedigung aus dem Grundstück oder lassen wie der Beteiligte, dem gegeniiber die Frist
eines persönlichen Rechtes. das zum Er- durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst
WPrb zum Besitz oder zur Nutzung des 1 in Lauf gesetzt worden ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 357
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab- Die Bestandskarte weist die bisherige Lage, die
sätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt- Größe und die Nutzung der Grundstücke des Umle-
machung hinzuweisen. gungsgebietes aus und bezeichnet die Eigentümer.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund-
§ 51 stück aufzuführen
Verfügungs- und Veränderungssperre 1. die im Grundbuch eingetragenen Eigen-
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe- tümer,
schlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungs- 2. die grundbuch- und katastermäßige Be-
planes (§ 71) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit zeichnung der Grundstücke unter Angabe
schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle von Straße und Hausnummer sowie
1. Verfügungen über ein Grundstück und über 3. die im Grundbuch in Abteilung II einge-
Rechte an einem Grundstück getroffen oder tragenen Lasten und Beschränkungen.
Vercinba,;ungcn abgeschlossen werden, (2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Nr. 1
durch die einem anderen ein Recht zur und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses
Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde
oder Grundstücksteiles eingeräumt wird; öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche sind mindestens eine Woche vor der Auslegung
oder wesentlich wertsteigernde, sonstige ortsüblich bekanntzumachen. Von der Auslegung der
Veränderungen der Grundstücke vorgenom- Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann
men werden; abgesehen werden, wenn alle Beteiligten einver-
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wert- standen sind.
steigernrle bauliche Anlagen errichtet oder (3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grund-
wertsteigernde Änderungen solcher Anla- stücke, so genügt an Stelle der ortsüblichen Be-
gen vorgpnommen werden; kanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus
errichtet oder geändert werden. dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver- der Umlegungsstelle angemeldet haben.
änderungssperre baurechtlich genehmigt worden (4) In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Teil des
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem ge-
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der stattet, der ein bere~htigtes Interesse darlegt.
Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, § 54
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor- Benachrichtigung des Grundbuchamtes
haben die Durchführung der Umlegung unmöglich und Vollstreckungsgerichts; Umlegungsvermerk
machen oder wesentlich erschweren würde.
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt
die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und
§ 52
die nachträglichen Änderungen des Umlegungsge-
Umlegungsgebiet bietes (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzu-
daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen tragen, daß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist
läßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen be- (Umlegungsvermerk).
stehen. (2) Das Grundbuchamt hat die Umlegungsstelle
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung von alien Eintragungen zu benachrichtigen, die nach
der Umlegung erschweren oder deren Grenzen durch dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsver-
die Umlegung nicht geändert werden sollen, können fahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke
von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenom-• vorgenommen sind oder vorgenommen werden.
men werden. (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs- versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,
gebietes können bis zur Auslegung der Umlegungs- so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungs-
karte (§ 69 Abs. 1) von der um:;egungsstelle ohne gericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, so-
förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vor- weit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand
genommen werden. Die Änderungen werden mit der des Vollstreckungsverfahrens ist.
schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der be-
troffenen Grundstücke gegenüber wirksam. Im übri- § 55
gen gilt § 50 entsprechend. Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
§ 53
stücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die
ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsge- Flächen, die nach dem Bebauungsplan als örtliche
bietes an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt sind,
2
358 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonsti- Gemeinde von den eingeworfenen Grundstücken
den Erschließungsträger zuzuteilen; dies gilt für einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang ab-
Grünflächen nur insoweit, als sie überwiegend den zuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die
Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes durch die Umlegung erwachsen. Der Flächenbeitrag
dienen sollen. darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden,
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten
sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen
Umlegungsmasse eingeworfene örtliche Verkehrs- Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt
flächen und Grünfiächen insoweit abgefunden, als eines Flächenbeitrages ganz oder teilweise einen
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Flä- entsprechenden Geldbeitrag erheben.
chen für die in Absatz 2 genannten Zwecke be- (2) Soweit ein Flächenabzug für Flächen im Sinne
nötigt werden des § 55 ,bs. 2 den nach Absatz 1 zulässigen Um-
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungs- fang übersteigt. findet ein Ausgleich in Geld statt.
masse.
(3) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher
(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebau- oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind
ungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke fest- dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder
gesetzt ist, können ausgeschieden und dem Bedarfs- Geld auszugleichen.
oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn
(4) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und
dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb
Ausgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im
des Umlegungsgebietes liegen kann, in die Vertei-
Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
lungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von
dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur
alsbaldigen Durchführung des Bebauungsplanes
zweckmäßig ist. § 59
Zuteilung und Abfindung
§ 56
Verteilungsmaßstab (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigen-
tümern dem Umlegungszweck entsprechend nach
(1) Für die Errechnung der den beteiligten Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleich-
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zu- wertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke
stehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von und entsprechend den nach §§ 57, 58 errechneten
dem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis Anteilen zuzuteilen.
der Werte auszugehen, in dem die früheren Grund-
stücke vor der Umlegung zueinander gestanden (2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebau-
haben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle ungsplanes und sonstiger baurechtlicher Vorschrif-
nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Ab- ten nicht möglich ist, die nach §§ 57, 58 errechneten
wägung der Interessen der Beteiligten je nach Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich
Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. in Geld statt.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann (3) Grundeigentümer können in Geld oder mit
die Verteilungsmasse auch nach einem anderen außerhalb des Um1egungsgebietes gelegenen Grund-
Maßstab aufgeteilt werden. stücken abgefunden werden, wenn sie keine bebau-
ungsfähigen Grundstücke erhalten oder wenn dies
sonst zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes
§ 57
erforderlich ist. Die Vorschriften über die Entschädi-
Verteilung nach Werten gung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis sinngemäß.
der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigen-
dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksich- tümer kann als Abfindung die Begründung von Mit-
tigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt eigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauer-
sind. Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grund- wohnrecht, Dauernutzungsrecht, Erbbaurecht, Woh-
stück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen, nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht vorgesehen
den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Um- werden.
legungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden
Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den (5) In Sanierungsgebieten kann die Umlegungs-
Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. stelle - der Umlegungsausschuß auf Verlangen der
Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung Gemeinde - die Grundstücke mit der Maßgabe zu-
bewirkt werden, zu berücksichtigen. Unterschiede teilen, daß sie innerhalb einer näher zu bestimmen-
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind den angemessenen Frist zu bebauen sind, wenn die
in Geld auszugleichen. alsbaldige Bebauung zur geordneten baulichen Ent-
wicklung des Gemeindegebietes erforderlich und
§ 58 eine tragbare Finanzierung des Bauvorhabens ge-
währleistet ist. Erfüllt der Eigentümer diese Ver-
Verteilung nach Flächen
pflichtung nicht, so kann die Gemeinde die Uber-
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis eignung des Grundstücks zum Verkehrswert ver-
der Flächen aus, so hat sie auf Verlangen der langen. § 89 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 359
§ 60 § 63
Abfiuduug und Ausgleich für bauliche Anlagen, Ubergang von Rechtsverbältnissen
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen auf die Abfindung
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsicht-
sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung lich der Rechte an den alten Grundstücken und der
zu gewähren. Werden sie zugeteilt, so ist ein Aus- diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse,
gleich in Geld festzusetzen. Die Vorschriften über die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf- Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen
ten Teiles gelten sinngemäß. Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen
auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundstücke über.
§ 61
Aufhebung, Änderung und Begründung (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund-
von Rechten stück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum
Ausgleich von \'\Tertunterschieden einen Geldaus-
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte gleich oder nach § 59 oder nach § 60 eine Geldab-
an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück findung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, fer- durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit
ner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Um-
legungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen § 64
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund- Geldleistungen
stücks beschränken, können durch den Umlegungs- (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuld-
plan aufgehoben, geändert oder neu begründet wer- nerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geld-
den. Insbesondere können zur zweckmäßigen und leistungen.
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen
für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, (2) Geldleistungen werden mit dem Eintritt der
Stellplätze, Garagen oder andere Gemeinschaftsan- Unanfechtbarkeit des Umiegungsplanes fällig. Die
lagen in Ubereinstimmung mit den Zielen des Be- Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte
bauungsplanes festgelegt und ihre Rechtsverhält- (§§ 57 bis 59) kann bis zu längstens zehn Jahren
nisse geregelt werden. hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen
werden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistun-
(2) Soweit der Rechtsinhaber hierdurch in seinem gen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Lei-
Recht beeinträchtigt wird, ist in dem Umlegungsplan stungen erfolgt.
eine Gel da bfind ung festzusetzen. Die Vorschriften
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des (3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder
Fünften Teiles gelten sinngemäß. des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den
§§ 57 bis 60 gelten als Beitrag und ruhen als öffent-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach
liche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
§ 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten
Grundstücke. (4) Wird zur Sicherung eines Kredites, der
§ 62 1. der Errichtung von Neubauten, dem Wie-
Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche deraufbau zerstörter Gebäude oder dem
Verhältnisse Ausbau oder der Erweiterung bestehender
Gebäude oder
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und
die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches 2. der Durchführung notwendiger außerordent-
Eigentum an Grundstücken geteilt werden. licher Instandsetzungen an Gebäuden
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere ver- auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-
schiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte pfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag
Grundstücke oder Berechtigungen ein neues Grund- ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last
stück zugeteilt wird, so werden entsprechend den gemäß Absatz 3 oder einem Teil derselben für den
verschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Fall der Zwangsvollstreckung. in das Grundstück be-
Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der willigt werden, wenn dadurch die Sicherheit der
einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten. öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins-
In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grund- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üb-
stück oder jede Berechtigung an Stelle des Bruch- lichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungs-
teiles ein besonderes Grundstück zugeteilt werden. hypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von
der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt werden.
wird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein
Grundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt (5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der
werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfand- Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungs-
rechte und Reallasten, mit denen eingeworfene träger verursacht sind, sind sie von ihm der Ge-
Grundstücke belastet sind, entsprechend den im Um- meinde zu er-statten.
legungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzu- (6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im
teilenden Grundstücke verteilen. Grundbuch zu vermerken.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 65 § 69
Hinterlegung und Verteilungsverfahren Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für Umlegungsverzeicbnis
das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften (1) Die Umlegungskarte ist auf die Dauer eine,s
der §§ 118, 119 sinngemäß. Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Sind
die Beteiligten einverstanc...en, so kann von der Aus-
§ 66 legung abgesehen werden. Ort und Dauer der Aus-
legung sind mindestens eine Woche vor r:ler Aus-
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes
legung ortsüblich bekan11.tzumachen.
(1) Der UmlAgungsplan ist von der Umlegungs-
(2) Da,s Umlegungsve1 zeichnis kann jeder ein-
stelle nach Erörterung mit dc~n Eigentümern durch
sehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Beschluß ,rnfzustellen.
(2} Aus dem Umlegungsplan muß der in Aus- § 70
sicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen
und rechtlichen Änderungen hervorgehen, welche Zustellung des Umlegungsplanes
die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffen-
erfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und der Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen
Inhalt zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster
(2) Hält die Umlegungsstelle Anderungen des
geeignet sein.
Umlegungsplanes für erforderlich, so können die
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Um- Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten
legung,skarte und dem Umlegungsverzeichnis. Umlegungsplane•s auf die von der Anderung Betrof-
fenen beschränkt werden.
§ 67 (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
Umlegungskarte versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,
so gibt die UmlegungssteUe dem VoHstreckungs-
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand
gericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis,
des Umlegungsgebietes dar. In die Karte sind ins-
soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des
besondere die neuen Grundstücksgrenzen und -be-
Vonstr2ckungsverfahrens ist, und die daran be-
zeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55
stehenden Rechte betrifft.
Abs. 2 einzutragen.
§ 68 § 71
Um1 egungsverzeichnis Inkrafttreten des Umlegungsplanes
(1} Das Umlegungsverzeichnis führt auf (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt-
1. die Grundstücke, einschließlich der außer- zumachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan
halb des Umlegungsgebietes zugeteilten, unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unan-
nach Lage, Größe und Nutzungsart unter fechtbarkeit des Umlegungsplanes steht es gleich,
Gegenüberstellung des alten und neuen wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe
Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer; einer Geldabfindung anfechtbar ist.
der Anteil an örtlichen Verkehris- und (2) Soweit Rechtsbehelfe nur einzelne Grund-
Grünflächen (§ 55 Abs. 2) ist seiner Größe stücke betreffen, kann <lie Umle,gungsstelle den Um-
nach besonders anzugeben; legungsplan für die übrigen Grundstücke bereits vor
2. die Rechte an einem Grundstück oder der Entscheidung über die Rechtsbehelfe insoweit
einem das Grundstück belastenden Recht, durch Bekanntmachung in Kraft setzen, als diese
ferner Ansprüche mit dem Recht auf Be- Grundstücke von ihnen nicht berührt werden.
friedigung aus dem Grundstück oder per- (3) Soweit ein Rechtsbehelf sich nur gegen die
sönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Be- Höhe von Ausgleichsleistungen in Geld nach .~ 57
1sitz oder zur Nutzung eines Grundstücks Satz 5, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 richtet, kann die
berechtigen oder den Verpflichteten in der Umlegungsstelle den Umlegungsplan hinsichtlich
Benutzung des Grundstücks beschränken, der übrigen, das neue Grundstück betreffenden
soweit sie aufgehoben, geändert oder neu Festlegungen bereits vor der Entscheidung über den
begründet werden; Rechtsbehelf durch Bekanntmachung in Kraft setzen.
3. die Grundstückslaslen nach Rang und Be-
trag; § 72
4. die Geldleistungen sowie deren Fälligkeit Wirkungen der Bekanntmachung
und Zahlungsart;
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten bisherige Rechtszustand durch den in dem Um-
Geldleistungen festgesetzt sind; legungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand er-
6. die einzuziehenden und die zu verlegen- setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung
den örtlichen Verkehrs- und Grünflächen der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten
(§ 55 Abs. 2) sowie die Wasserläufe. Grundstücke ein.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu
Crundstück gesondert auf gestellt werden. vollziehen, sobald er unanf~chtbar geworden ist. Sie
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 361
hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungs- Grundstücke in die Ortlichkeit sonstige
rechte, erforderlichenfi.11Js mit den Mitteln des Ver- am Umlegungsverfahren Beteiligte in den
waltungszwanges, zu verschaffen. Besitz der nach dem Umlegungsplan für
sie vorgesehenen Grundstücke oder Nut-
§ 73 zungsrechte einweisen.
Änderung des Umlegungsplanes (2) §§ 116, 122 gelten sinngemäß.
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungspian
auch nach Eintritt der Unanfcchtbarkeit ändern, wenn § 78
1. der Bebauungsplan geändert wird, Verfahrens- und Sachkosten
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerich- Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die
tes die Andcrung notwendig macht oder nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten
3. die Beteiligten mit der Anderung einver,stan- Sachkosten.
den sind. § 79
§ 74
Gebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung
Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund- führung oder Vermeidung der Umlegung dienen,
buchamt eine beglaubigte Abschrift der Bekannt- einschließlich der Berichtigung der öffentlichen
machung nach § 71 sowie beglaubigte Abschriften Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen und son-
aus dem Umlegungsplan und ersucht es, die Rechts- stigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines
änderungen in das Grundbuch einzutragen. Dies gilt Rechtsstreites. Hiervon unberührt bleiben Regelun-
auch für außerhalb des Umlegungsgebietes zugeteilte gen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und son-
Grundstücke. stigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vor-
(2) Bis zur Berichti.gung des Liegenschaftskatasters schriften beruhen, und hinsichtlich der Steuern mit
dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver- örtlich bedingtem Wirkungskreis.
zeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn
wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters die Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft
zuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt oder eine Verhandlung der Durchführung oder Ver-
hat, daß sie nach Form und Inhalt zur Ubernahme meidung der Umlegung dient.
in das Liegenschaftskataster geeignet sind.
§ 75
Einsichtnahme in den Umlegungsphm ZWEITER ABSCHNITT
Gren:-:regelung
Bis zur Berichtigung dE!s Grundbuches ist die Ein-
sicht in den Umlegungsplan jedem gcstatlet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. § 80
Zweck und Voraussetzungen
§ 76 (1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen
Vorwegnahme der Entscheidung Bebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger
Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbere~ch
Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zu-
so können die Eigentums- und Besitzverhältnisse sammenhang bebauten Ortsteile Teile benachbarter
für einzelne Grundstücke nach §§ 56 bis 59 durch Grundstücke gegeneinander austauschen oder ein-
Beschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie seitig zuteilen (Grenzregelung), wenn dies im öffent-
Entscheidungen nach § 61 qetroffen werden, bevor lichen Interesse gelioten i,st und der Wert der
der Umlegungsplan aufgestellt ist. §§ 70, 71, 74 Grundstücke nur unerheblich geändert wird. Da-
und 75 gelten entsprechend. durch betroffene Dienstbarkeiten können neu ge-
ordnet werden
§ 77
(2) Die Grundstücksteile dürfen nicht selbständig
Vorzeitige Besitzeinweisung bebaubar sein.
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so § 81
kann die Umlegung,ssteJle, wenn das Wohl der All-
gemeinheit es erfordert, · Geldleistungen
1. vor Aufstellung des Umlegungsplanes die (1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch
Gemeinde oder den sonstigen Erschlie- die Grenzregelung bewirkt werden, sind von den
ßungsträger in den Besitz der Grundstücke, Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vor,schriften
die in dem Bebauungsplan als Flächen über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Sinne des § 55 Abs. 2 festgesetzt sind, Füi1ften Teiles gelten sinngemäß.
einweisen; (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistun-
2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes gen ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit
und Ubertragung der Grenzen der neuen Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
362 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil l
treffen. Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt FUNFTER TEIL
der Unanfechtbarkeit des Beschlus,ses über die
Grenzregelung fällig. Enteignung
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die ERSTER ABSCHNITT
Grenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit Zulässigkeit der Enteignung
auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für
§ 85._
das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften
der §§ 118, 119 sinngemäß. Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet wer-
den, um
§ 82 1. entsprechend den Festsetzungen des Be-
Beschluß über die Grenzregelung bauungsplane:s ein Grundstück zu nutzen
oder ein€ solche Nutzung vorzubereiten,
(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grund-
Grenzen sowie die Geldleistungen fest und rngelt in
ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung von stücke, die nicht im Bereich eines Bebauungs-
Dienstbarkeiten. Beteiligten, deren Rechte durch den planes, aber innerhalb im Zusammenhang
Be schluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
1
bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß Schließung von Baulücken, entsprechend
nach Form und Inhalt zur Ubernahme in das Liegen- den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen
schaftska taster geeignet sein. oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in
(2) Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen, Land zu beschaffen oder
deren Rechte durch die Grenzregelung betroffen
werden. 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch
neue Rechte zu ersetzen.
§ 83 (2) Die Vorschriften über Enteignung zu anderen
Bekanntmachung und Rechtswirkungen als den in Absatz 1 genannten Zwecken bleiben
der Grenzregelung unberührt.
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen
in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtba; § 86
geworden ist. Gegenstand der Enteignung
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige (1) Durch Enteignung können
Rechtiszustand durch den in dem Beschluß über die 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen
Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand oder belastet werden;
ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung
der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen
Grundstücksteile ein. oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb,
(3) Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80
Abs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht da1s Eigen- zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-
tum an den ausgetauschten oder zugewiesenen stücken berechtigen oder die den Ver-
pflichteten in der Benutzung von Grund-
~-runds~~cksteilen lastenfrei auf die neuen Eigen-
turner uber. Unschädlichkeitszeugni,ss,e sind nicht stücken beschränken;
erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen 4. soweit es in den Vorschriften dieses Tei-
Grundstücksteile werden Bestandteil des Grund- les vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse be-
stücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen gründet werden, die Rechte der in Num-
Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf mer 3 bezeichneten Art gewähren;
die zugewiesenen Grundstücksteile. 5. die Änderung oder Beseitigung vorhande-
ner baulicher Anlagen entsprechend den
Fe,stsetzungen des Bebauungsplanes ange-
§ 84 ordnet werden.
Berichtigung der öffentlichen Bücher (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie
auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt Zwecke mit dem Grundstück verbunden oder in ein
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur
Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekannt- nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
machung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grund-
buchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch (3) Die für die Entziehung oder Belastung des
einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften
sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung
(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte
§§ 78, 79 entsprechend. sinngemäß anzuwenden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 363
§ 87 haft madien, daß sie die Grundstücke entsprechend
Voraussetzungen für die Zulässigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb
der Enteignung angemessener Frist nutzen werden. Hierbei sind zu-
nächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Falle nur
zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie er- (2) Sind Grundstücke nach § 87 Abs. 3 oder § 88
fordert und der Enteignunqszweck auf andere zu- zugunsten der Gemeinde enteignet worden, um sie
mutbare Weise nicht erreicht werden kann. der baulichen Nutzung zuzuführen, so ist die Ge-
meinde verpflichtet, die Grundstücke binnen zwei
(2) Die Enteignung zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 Jahren nach Eintritt der Rechtsänderung unter Be-
und 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, daß rücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Ge-
1. die Bereitstellung von Grundstücken, die winn, an Bauwillige zu übereignen, die glaubhaft
im Rahmen der beabsichtigten städtebau- machen, daß sie die Grundstücke innerhalb ange-
lichen Entwicklung für das Vorhaben ge- messener Frist baulich nutzen werden.
eignet sind, weder aus dem Grundhesitz (3) Die Gemeinde kann an Stelle der Ubereig-
des Bundes, des Landes, einer Gemeinde nung ein Erbbaurecht bestellen, wenn der Nutzungs-
(Gemeindeverband) oder einer juristischen willige es beantragt und seine wirtschaftlichen Ver-
Person des Privatrechts, an der der Bund, hältnisse es erfordern. Die Gemeinde hat dem frühe-
das Land oder eine Gemeinde (Gemeinde- ren Eigentümer das mit dem Erbbaurecht belastete
verband) allein oder gemeinsam über- Grundstück zu angemessenen Bedingungen zum
wiegend beteiligt sind, noch aus dem des Rückerwerb anzubieten.
Antragstellers möglich und zumutbar ist.
2. der Antragsteller sich ernsthaft um den § 90
freihändigen Erwerb eines geeigneten
Grundstücks zu angemessenen Bedingun- Enteignung
gen, insbesor..dere, soweit ihm dies möglich von Grundstücken zur Entschädigung in Land
und zumutbar ist, unter Angebot geeigne- (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Ent-
ten anderen Lanrles aus dem eigenen Ver- schädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
mögen oder aus dem Besitzstand von 1. die Entschädigung eines Eigentümers ge-
juristischen Personen des Privatrechts, an mäß § 100 in Land festzusetzen ist,
deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, 2. die Bereitstellung von Grundstücken, die
vergeblich bemüht hat und im Rahmen der beabsichtigten städtebau-
3. er glaubhaft macht, daß das Grundstück lichen Entwicklung als Ersatzland geeignet
innerhalb angemessener Frist zu dem vor- sind, weder aus dem Grundbesitz des Ent-
gesehenen Zwecke verwendet wird. eignungsbegünstigten noch aus dem Grund-
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem besitz des Bundes, des Landes, einer Ge-
Zwecke, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten meinde (Gemeindeverband) oder einer ju-
(§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung ristischen Person des Privatr~chts, an der
zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Bund, das Land oder eine Gemeinde
der Gemeinde erfolgen. (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam
überwiegend beteiligt sind, möglich und
§ 88 zumutbar ist und
Enteignung 3. von dem Enteignungsbegünstigten geeig-
aus zwingenden städtebaulichen Gründen nete Grundstücke freihändig zu angemes-
senen Bedingungen, insbesondere, soweit
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
ihm dies möglich und zumutbar ist, unter
Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-
Angebot geeigneten anderen Landes aus
zeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
dem eigenen Vermögen oder aus dem
Gründen beantragt, so genügt an Stelle des § 87
Besitzstand von juristischen Personen des
Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernst-
Privatrechts, an deren Kapital er überwie-
haft um den freihändigen Erwerb dieses Grund-
gend beteiligt ist, nicht erworben werden
stücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich
können.
bemüht hat.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung
§ 89 Entschädigung in Land, wenn und sowe.it
Veräußerungspflicht der Gemeinde 1. der EigentümEr oder bei land- oder forst-
(1) Sind Grundstücke nach § 87 Abs. 3 zur Vor- wirtschaftlich genutzten Grundstücken auch
bereitung der baulichen Nutzung zugunsten der Ge- der sonstige Nutzungsberechtigte auf das
meinde enteignet worden. so ist die Gemeinde ver- zu enteignende Grundstück mit seiner Be-
pflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht als rufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als und ihm im Interesse der Erhaltung der
Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigt Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Ab-
werden, binnen zwei Jahren nach Ablauf der nach gabe nicht zuzumuten ist, oder
§ 113 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzten Frist unter Berück- 2. die Grundstücke oder ihre Erträge un-
sichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn, mittelbar öffentlichen Zwecken odEr der
an solche Nutzungswillige zu übereignen, die glaub- Wohlfahrtspflege. dem Unterricht, der For-
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
schung, der Kranken- und Gesundheits- ZWEITER ABSCHNITT
pflege, der Erziehung, der Körperertüchti-
gung oder den Aufgaben der Kirchen und
Entschädigung
anderer Religionsgesellschaften des öffent-
lichen Rechts sowie deren Einrichtungen § 93
dienen oder zu dienern bestimmt sind. Entschädigungsgrundsätze
(3) Außerhalb des räurnlidwn Geltungsbereiches (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu
eines Bebauungspluncs und außerhalb der im Zu- leisten.
sammenhang bebauten Ortsteile können Grund-
(2) Die Entschädigung wird gewährt
stücke zur Entschädigung in Land nur enteignet
werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich ge- 1. für den· durch die Enteignung eintretenden
nutzt werden sollen. Rechtsverlust,
2. für andere durch die Enteignung eintre-
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung
tende Vermögensnachteile.
eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaf-
fung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig. (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungs-
berechtigten (§ 94) infolge der Enteignung ent-
stehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung
§ 91 zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines
Ersatz für entzogene Rechte Vermögensnachteiles ein Verschulden des Entschädi-
gungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-
Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung gerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist
nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. Für den Er- Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maß-
satz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege gebend, in dem- die Enteignungsbehörde über den
der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der
in § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Ent- vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in
schädigung in Land getroffenen Vorschriften sinn- dem Zeitpunkt maßgebend, in dem_ diese wirksam
qemäß. wird.
§ 92 § 94
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung Entschädigungsberechtigter
der Enteignung und Entschädigungsverpflichteter
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfange ent- (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
eignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und
Qnteignungszweckes erforderlich ist. Reicht eine dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-
Verwirklichung des Enteignungszweckes aus, so ist
eignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland
die Enteignung hierauf zu beschränken.
enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige ver-
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht pflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteig-
belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle nende Grundstück beschaffen muß.
der Belastung die Entziehung des Eigentums ver-
langen. Soll ein Grundstück mit einem anderen
Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die § 95
Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Entschädigung für den Rechtsverlust
Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn un-
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteig-
billig ist.
nung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder dem Verkehrswert (§ 141) des zu enteignenden
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Ent-
zu einem Teil enteignet werden, so kann der Eigen- eignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem
tümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Rest- Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den
grundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, Enteignungsantrag entscheidet.
als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
mehr in angemessenem Umfange baulich oder wirt-
unberücksichtigt
schaftlich genutzt werden kann.
1. Wertänderungen, die infolge der bevor-
(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Ent- stehenden Enteignung eingetreten sind;
eignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegen-
2. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt
stände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie in-
eingetreten sind, in dem der Eigentümer
folge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen
zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf-
oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
oder Tauschangebot des Antragstellers mit
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteig- Nr. 2, § 88) hätte annehmen können, es sei
nungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Ver- denn, daß der Eigentümer Kapital oder
handlung geltend zu machen. Arbeit für sie aufgewendet hat;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 365
3. wertsteigernde Veränderungen, die wäh- § 97
rend einer Veränderungssperre ohne Ge- Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
nehmigung der Baugenehmigungsbehörde
vorgenommen worden sind; (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück
sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur
4. wertsteigernde Veränderungen, die nach Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Ver-
Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne pflichteten in der Benutzung des Grundstücks be-
behördliche Anordnung oder Zustimmung schränken, können aufrechterhalten werden, soweit
der Enteignungsbehörde vorgenommen dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
worden sind.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück,
(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jeder- das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-
zeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften mung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein
entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten
Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Grün- mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz
den der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhal-
entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist ge- ten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers
fordert werden, so ist die Entschädigung nach dem ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein
Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder
bemessen. auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegün-
stigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder per-
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem sönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunter-
Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an nehmens oder eines Trägers der öffentlichen Ver-
dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen sorgung mit Elektrizität, Gas, V\Tärme oder Wasser,
Grundstück neu begründet oder gesondert entschä- der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen
digt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag
Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksich- Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu
tigen, Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht ge-
eignet sind, können zu diesem Zwecke auch andere
Grundstücke in Anspruch genommen werden. An-
§ 96 träge nach Satz 3 müssen vor Beginn der münd-
Entschädigung für andere Vermögensnachteile lichen Verhandlung schriftlich. oder zur Niederschrift
der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(1) Wegen anderer durch die Enteignung ein- (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
tretender Vermögensnachteile ist eine Entschädi- durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Ent-
gung nur zu gewähren, ,-\renn und soweit diese Ver- eignung eines Grundstücks gesondert zu entschä-
mögensnachteile nicht bei der Bemessung der Ent- digen
schädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteilig-
Erwerbsrechten an dem Grundstück,
ten festzusetzen, insbesondere für
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum
1. den vorübergehenden oder dauernden Ver- Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
lust, den der bisherige Eigentümer in seiner berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz
Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder des Grundstücks ist,
in Erfüllung der ihm wesensgemäß oblie- 3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum
genden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis Erwerb des Grundstücks berechtigen oder
zu dem Betrag des Aufwandes, der erfor- den Verpflichteten in der Nutzung des
derlich ist, um ein anderes Grundstück in Grundstücks beschränken.
der gleichen Weise wie das zu enteignende
Grundstück zu nutzen; (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhal-
ten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht
2. die Wertminderung, die durch die Enteig- gesondert entschädigt werden, haben bei der Ent-
nung eines Grundstücksteiles oder eines eignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz
Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädi-
zusammenhängenden Grundbesitzes bei gung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit
dem anderen Teil oder durch Enteignung sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entspre-
des Rechtes an einem Grundstück bei einem chend für die Geldentschädigungen, die für den
anderen Grundstück entsteht, soweit die durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
Wertminderung nicht schon be:i der Fest- in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 fest-
setzung der Entschädigung nach Nummer 1 gesetzt werden.
berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen § 98
durch die Enteignung erforderlich werden- Schuldiiberga·ng
den Umzug.
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterha 1-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 ten oder durch ein neues Recht an einem ande1en
Nr. 2 anzuwenden. Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung
366 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil 1
Betroffene zugleich persönlich, so übernimmt der einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn
Enteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abbruch
Hypothek. §§ 415, 416 des Bürgerlichen Gesetz- des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert
buches gelten entsprechend; als Veräußerer im werden kann.
Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betrof-
(3J Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder
fene anzusehen.
teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn
(2} Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem
oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter
ein neues Recht an einem anderen Grundstück er- Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
setzt wird, der von der Enteignung Betroffene zu- der Beteiligten billig ist und bei dem· Enteignungs-
gleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem begünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten
gemäß § 109 anzuberaumenden Termin die gegen Voraussetzungen vorliegen.
ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Be-
(4) Für die Bewertung des Ersatzlandes gilt § 95
trages und Grundes angemeldet und auf Verlangen entsprechend. Hierbei kann eine Werterhöhung be-
der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten
rücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen
glaubhaft gemacht hat.
des von der Enteignung Betroffenen durch den Er-
§ 99
werb des Ersatzlandes über dessen Wert nach Satz 1
hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren
Entschädigung in Geld Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche
Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland
bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die einen höheren Wert als das zu enteignende Grund-
Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen fest- stück, so ist festzusetzen, daß der Entschädigungs-
gesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten berechtigte an den durch die Enteignung Begünstig-
zuzumuten ist. ten eine dem Wertunterschied entsprechende Aus-
gleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszah-
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit
lung wird mit dem nach § 117 Abs. 3 Satz 1 in der
einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem
Ausführungsanordnung festgesetzten Tage fällig.
Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit (5) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so
2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie
Bundesbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu ver- nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrecht-
zinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den erhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers
Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzei- ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2
tigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder
in dem diese wirksam wird. nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte geson-
dert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in
§ 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit
§ 100 ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß
Entschädigung in Land Absatz 4 zu gewährende zusätzliche Geldentschädi-
gung gedeckt werden.
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen-
tümers in geeignetem Ersatzland fe~tzusetzen, wenn (6) Anträge nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5
er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Er- sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-
werbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesens- nungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen
gemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland ange- der Absätze 1 bis 3 vor Beginn und im Falle des
wiesen ist und Absatzes 5 bis zum Schluß der mündlichen Verhand-
lung (§ 109).
1. der Enteignungsbegünstigte über als Er-
satzland geeignete Grundstücke verfügt,
§ 101
auf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit,
seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
der ihm wesensgemäß obliegenden Auf- (1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-
gaben angewiesen ist oder stücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Ab-
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Er- wägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz
satzland nach pflichtmäßigem Ermessen oder teilweise entschädigt werden
der Enteignungsbehörde freihändig zu an- 1. durch Bestellung oder Ubertragung von
gemessenen Bedingungen beschaffen kann Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauer-
oder wohnrecht oder Dauernutzungsrecht an
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung diesem oder einem anderen Grundstück
nach § 90 beschafft werden kann. des Enteignungsbegünstigten oder
(2) Unter den VoraussE:tzunqen der Nummern 1 2. durch Ubertragung von Eigentum an einem
bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf An- bebauten Grundstück des Enteignungsbe-
trag des Eigentümers auch dann in geeignetem Er- günstigten oder
satzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteig- 3. durch Ubertragung von Eigentum an einem
net werden soll, das mit einem Eigenheim oder Grundstück des Enteignungsbegünstigten,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 367
das mit einem Eigenheim oder einer K1ein- § 103
siedlung bebaut werden soll. Entschädigung für die Rückenteignung
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgege-
Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt
ben, so hat der Antragsteller dem von der Rück-
§ 100 Abs. 4 entsprechend.
enteignung Betroffenen Entschädigung für den
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht
der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nie- anzuwenden. Die dem Eigentümer zu gewährende
derschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung
zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks
nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu
§ 102 berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des
Rückenteignung Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
(1} Der enteignete frühere Eigentümer kann ver- Abschnitt sinngemäß.
langen, daß das enteignete Grundstück zu seinen
Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung).
wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder DRITTER ABSCHNITT
sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht Enteignungsverfahren
innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113
Abs. 2 Nr. 3, § 114} zu dem Enteignungs- § 104
zweck verwendet oder den Enteignungs-
zweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat Enteignungsbehörde
oder (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Uber- waltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbe-
eignung nach § 89 nicht erfüllt hat. hörde).
(2} Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer- (2} Die Landesregierungen können durch Rechts-
den, wenn verordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen
1. der Enteignete selbst das Grundstück im der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mit-
Wege der Enteignung nach den Vorschrif-• zuwirken haben.
ten dieses Gesetzes oder des Bauland- § 105
beschaffungsgesetzes erworben hatte oder
Enteignungsantrag
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grund-
stücks nach diesem Gesetz zugunsten eines Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in
anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück
und der enteignete frühere Eigentümer liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer
nicht glaubhaft macht, daß er das Grund- Stellungnahme binnen einem Monat der Enteig-
stück binnen angemessener Frist zu dem nungsbehörde vor.
vorgesehenen Zwecke verwenden wird.
§ 106
(3} Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen
Zustimmung der Obersten Landesbehörde
zwei Jahren seit Entstehung des Anspruches bei der
zuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 203 (1) Wird die Enteignung eines Grundstücks für
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entspre- industrielle Anlagen beantragt, so bedarf die Ein-
chend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in leitung des Enteignungsverfahrens der Zustimmung
den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten der Obersten Landesbehörde. Diese hat bei ihrer
Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Entscheidung insbesondere die Erfordernisse der
Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Ein- Raumordnung zu berücksichtigen.
gang des Antrages bei der Enteignungsbehörde ein- (2) Versagt die Oberste Landesbehörde die Zu-
geleitet worden ist. stimmung, so hat die Enteignungsbehörde den Ent-
(4} Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig- eignungsantrag abzulehnen.
nung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich ver-
ändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung § 107
in Land gewährt worden ist.
Beteiligte
(5) Der frühere Inhaber eines Rechtes, das durch
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 be- 1. der Antragsteller,
zeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein 2. der Eigentümer und diejenigen, für welche
gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück ein Recht an dem Grundstück oder an
zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begrün- einem das Grundstück belastenden Recht
det wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung im Grundbuch eingetragen oder durch Ein-
gelten sinngemäß. tragung gesichert ist,
(6} Für das Verfahren gelten die § § 104 bis 122 3. Inhaber eines nicht im Grundbuch einge-
entsprechend. tragenen Rechtes an dem Grundstück oder
368 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
an einem das Grundstück belastenden § 109
Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Einleitung des Enteignungsverfahrens
Befriedigung aus dem Grundstück oder und Anberaumung des Termins zur mündlichen
eines persönlichen Rechtes, das zum Er- Verhandlung
werb, zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt oder die Benutzung (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anbe-
des Grundstücks beschränkt, raumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-
handlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der
mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller,
Eigentümer und die Inhaber der in den
µer Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die
Nummern 2 und 3 genannten Rechte hin-
sichtlich des Ersalzlandes, sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteilig-
ten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
eine Enteignung nach § 91 betroffen wer-
den, und (2) Die Ladung muß enthalten
6. die Gemeinde. 1. die Bezeichnung des Antragstellers und
des Jetroffenen Grundstücks,
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungs-
werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die
antrages mit dem Hinweis, daß der An-
Anmeldung ihres Rechtes der Enteignungsbehörde
trag mit den ihm beigefügten Unterlagen
zugeht. Die Anmeldung kann spätestens in der
bei der Enteignungsbehörde eingesehen
letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten
erfolgen. werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten gegen den Enteignungsantrag möglichst
Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmel- vor der mündlichen Verhandlung bei der
denden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaft- Enteignungsbehörde schriftlich einzurei-
machung seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem chen oder zur Niederschrift zu erklären,
Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung und
seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterschei-
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger nen über den Enteignungsantrag und an-
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, dere im Verfahren zu erledigende Anträge
für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner entschieden werden kann.
Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteig- (3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung
nungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben,
auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht,
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder muß außer dem in Absatz 2 vorgeschriebenen In-
Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; halt ·auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen
die Person eines Erwerbers hat e,r dabei zu be- Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grund-
zeichnen. § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. stücks, für das die Entschädigung in Land gewährt
werden soll, enthalten.
§ 108
(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll sowie des ersten Termins der mündlichen Verhand-
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord- lung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in
nungen treffen, die erforderlich sind, um das Ver- der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der
fahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern,
erledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, soweit ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhand•
er für das Enteignungsverfahren von Bedeutung ist, lung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei
zu ermitteln und dem Eigentümer, dem Antragstel- Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und
ler sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-
die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur schieden werden kann.
Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung des Sach- (5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grund-
verhaltes hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten buchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens
des Gutachterausschusses (§ 137) einzuholen, wenn mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde
Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach
werden soll. · dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsver-
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt- fahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks
schaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich vorgenommen sind und vorgenommen werden.
genutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen
(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,
zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.
so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstrek-
(3) Werden von einer Enteignung für ein zu- kungsgericht von der Einleitung des Enteignungs-
sammenhängendes Bauvorhaben mehrere Grund- verfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück
stücke betroffen, so sind die Verfahren, die diese betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-
Grundstücke betreffen, miteinander zu verbinden. rens ist.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 369
§ 110 2. die sonstigen Beteiligten;
Einigung 3. den Enteignungszweck und die Frist, inner-
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Eini- halb deren das Grundstück zu dem vorge-
gung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. sehenen Zwecke zu verwenden ist;
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent- 4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
eignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini- a) wenn das Eigentum an einem Grund-
gung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er- stück Gegenstand der Enteignung ist,
fordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist das Grundstück nach Größe, grundbuch-
von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevoll- mäßiger, katastermäßiger und sonst üb-
mächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich licher Bezeichnung; im Falle der Enteig-
beglaubigten Vollmacht. nung eines Grundstücksteiles ist zu
seiner Bezeichnung auf Vermessungs-
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht
schriften (Vermessungsrisse und -karten)
mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich.
Bezug zu nehmen, die von einer zu Fort-
§ 113 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
führungsvermessungen befugten Stelle
oder von einem öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur gefertigt sind,
§ 111
b) wenn ein anderes Recht an einem
Teileinigung Grundstück Gegenstand einer selbstän-
Einigen sich die Beteiligten nur über den Uber- digen Enteignung ist, dieses Recht nach
gang oder die Belastung des Eigentums an dem zu Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeich-
enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die nung,
Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 entspre- c) wenn ein persönliches Recht, das zum
chend anzuwenden. Im übrigen nimmt das Enteig- Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung
nungsverfahren seinen Fortgang. von Grundstücken berechtigt oder den
Verpflichteten in der Nutzung von
Grundstücken beschränkt, Gegenstand
§ 112
einer selbständigen Enteignung ist,
Entscheidung der Enteignungsbehörde dieses Recht nach seinem Inhalt und
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, dem Grund seines Bestehens,
entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Ge-
mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den genstände, wenn die Enteignung auf
Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge diese ausgedehnt wird;
sowie über die erhobenen Einwendungen. 5. bei der Belastung eines Grundstücks mit
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig- einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er
nungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich durch Vertrag bestimmt werden kann, so-
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezei- wie den Rang des Rechtes, den Berechtig-
neten Berechtigten an dem Gegenstand der ten und das Grundstück;
Enteignung aufrechterhalten bleiben, 6. bei der Begründung eines Rechtes der in
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegen- Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art
stand der Enteignung, das Ersatzland oder den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die
ein anderes Grundstück belastet werden, daran Beteiligten;
3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begrün- 7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsver-
det werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 hältnisse vor und nach der Enteignung;
Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland die Höhe der Ausgleichszahlungen nach
über den Eigentumsübergang oder die Ent- § 100 Abs. 4 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2
eignung des Ersatzlandes. mit der Angabe, von wem und an wen sie
zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus
§ 113
denen andere von der Enteignung Betrof-
fene nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind,
Enteignungsbeschluß müssen von den sonstigen Geldentschädi-
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu gungen getrennt ausgewiesen werden;
begründen und den Beteiligten zuzustellen. Der Be- 9. bei der Entschädigung in Land das Grund-
schluß ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, stück in der in Nummer 4 Buchstabe a be-
Form und Frist des Antrages auf gerichtliche Ent- zeichneten Weise.
scheidung (§ 157) zu versehen.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig- versteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetra-
nungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig- gen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Voll-
nungsbeschluß) bezeichnen streckungsgericht von .dem Enteignungsbeschluß
1. die von der Enteignung Betroffenen und Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgege-
den Enteignungsbegünstigten; ben worden ist.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 960, TeH I
§ 114 Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-
Lauf der Verwendungsfrist baren Besitzer zuzustellen Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeich-
(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungs- neten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittel-
zweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, baren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens
beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn (2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit
er den Enteignungszweck ohne Verschulden in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und
innerhalb der festgesetzten Frist nicht er- von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen
füllen kann, oder abhängig machen Auf Antrag des Inhabers eines
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechts- Rechtes, das zum Besitz oder zur Nutzung des
nachfolge eintritt und der Rechtsnachfol- Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der
ger nachweist, daß er den Enteignungs- Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraus-
zweck innerhalb der festgesetzten Frist sichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu
nicht erfüllen kann. machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller. dem
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
Entscheidung über die Verlängerung zu hören. (3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer.
§ 115
Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von
ihm im Enteigungsantrag bezeichnete Bauvorhaben
Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
anderer Rechte treffen.
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines (4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor-
zu enteignenden Grundstücks gemäß § 101 fest- zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
gesetzt werden und ist die Bestellung, Ubertragung nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-
oder die Bewertung eines der dort bezeichneten teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungs- digung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und
beschlusses noch nicht möglich, so kann die Enteig- Höhe der Entschädigung werden durch die Enteig-
nungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Be- nungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeich-
zeichnung eines Rechtes beantragt, im Enteignungs- neten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß über
beschluß neben der Festsetzung der Entschädigung Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so
in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen
binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteig- zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinwei-
nung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu sung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf
angemessenen Bedingungen anzubieten. gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be-
nicht an oder einigt er sich mit dem von der Ent- zeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde
eignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches den Zustand des Grundstücks vor der Besitzein-
Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung weisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen,
Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteig- soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-
nungsbehörde setzt den Inhalt des Rechtes fest, eignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den
soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu
werden kann. Die Vorschriften dieses Teiles des Ge- übersenden.
setzes über das Verfahren und die Entschädigung
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so
sind sinngemäß anzuwenden.
ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur inner- der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den
halb von sechs Monaten nach Ablauf der bestimm- Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle
ten Frist gestellt werden. durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Ab-
§ 116 satz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtig-
ten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allge- Ausführung des Enteignungsbeschlusses
meinheit dringend geboten, so kann die Enteig- (1) Ist der Enteignungsbeschluß nicht mehr an-
nungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch fechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die
Beschluß in den Besitz des von dem Enteignungs- Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausfüh-
verfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die rungsanordnung), wenn der durch die Enteignung
Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in Begünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zu-
einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden lässigerweise unter Verzicht auf das Recht der
ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Rücknahme hinterlegt hat.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 371
(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig- oder Zwangsverwaltungsverfahren be-
ten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den schlagnahmt, so hat es hierbei sein Be-
Enteignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausfüh- wenden;
rungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mit-
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung
zuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung
des Verfahrens von Amts wegen das
betroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 3 gilt
Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des
sinngemäß.
Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichne-
(3) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest- ten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-
zusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand glaubigte Abschrift des Grundbuchblattes
durch den im Enteignungsbeschluß geregelten neuen sind die zur Zeit der Zustellung des Ent-
Rechtszustand ersetzt. Gleich?:eitig entstehen die eignungsbeschlusses an · den Enteigneten
nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsver- vorhandenen Eintragungen sowie die spä-
hältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als ter eingetragenen Veränderungen und
zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten Löschungen aufzunehmen;
vereinbart.
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4
(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Ein- bezeichneten Entschädigungs berechtigten
weisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks nach Maßgabe des § 10 des Zwangsver-
und des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein. steigerungsgesetzes zu berücksichtigen,
(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem wegen der Ansprüche auf wiederkehrende
Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Ent- Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit
eignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung bis zur Hinterlegung.
und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grund-
buch einzutragen. (4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-
ten die Verteilung des Erlöses im Falle einer
§ 118 Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungs-
Hinterlegung gericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzu-
nehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt wer-
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Be- den, daß diese andere Stelle auch für das Vertei-
rechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind lungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hin- ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser
terlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung
haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht des Vollstreckungsgerichtes nachzusuchen. Die Be-
nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem schwerde findet gegen die Entscheidung des Voll-
Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteig- streckungsgerichtes statt.
nung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- § 120
legung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
nicht berührt.
§ 119 (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-
gangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteig-
Verteilungsverfahren nungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der
(1) Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den
kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht
Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt
bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar ge-
machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Ver- worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte,
teilungsverfahrens beantragen. dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder
der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-
gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent- (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-
eignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels- nung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß
fällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde
sinngemäß. und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-
schriften über die Verteilung des Erlöses im Falle
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun- § 121
gen sinngemäß anzuwenden: Kosten
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be-
schluß zu eröffnen; (1) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfah-
rens zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteig-
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nung stattgegeben, so hat der von der Rückenteig-
an den Antragsteller gilt als Beschlag- nung Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen.
nahme im Sinne des § 13 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes; ist das Grundstück (2) Die Kosten richten sich nach landesrechtlichen
schon in einem Zwangsversteigerungs- Vorschriften.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 122 § 125
Vollstreckbarer Titel Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif- (1) Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege,
ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten voraus. Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu
findet statt richten.
1. aus der Niederschrift über eine Einigung (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen
wegen cler in ihr bezeichneten Leistungen; diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren
2. aus einem nicht mehr anfechtbaren Ent- Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt
eignungsbeschluß wegern einer Ausgleicbs- nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im
zablung; Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die
3. aus einem Beschluß über die vorzeitige die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erfor-
Besitzeinweisung oder deren Aufhebung derlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden,
wegen der darin festgesetzten Leistungen. wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs- bis 5 bezeichneten Anforderungen widerspricht.
zahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsan-
ordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist. § 126
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von Pflichten des Eigentümers
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts- (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
gerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungs- 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Be-
behörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei leuchtungskörper der Straßenbeleuchtung
einem Gericht anhängig ist. von dem Urkundsbeam-
und
ten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes. In den Fäl-
len der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivil- 2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Er-
prozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Be- schließungsanlagen
zirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu
Stelle des Prozeßgerichtes. benachrichtigen.
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfer-
SECHSTER TEIL nen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände ent-
stehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine an-
Erschließung
gemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt
ERSTER ABSCHNITT eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor
Allgemeine Vorschriften der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 123 (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der
von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu ver-
Erschließungslast sehen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vor-
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, schriften.
soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
ZWEITER ABSCHNITT
einem anderen obliegt.
Ers chließungsbei trag
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend
den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs § 127
hergestellt werden und spätestens bis zur Fertig-
stellung der anzuschließenden baulichen Anlagen Erhebung des Erschließungsbeitrages
benutzbar sein. (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres
(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschlie-
Vertrag auf einen Dritten übertragen. ßungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maß-
gabe der folgenden Vorschriften.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht
nicht. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab-
schnittes sind
(5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen
richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. 1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten
Straßen, Wege und Plätze;
§ 124
2. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete;
Sammelstraßen sind öffentliche Straßen,
Grundsätze für die Durchführung Wege und Plätze, die selbst nicht zum An-
der Erschließung bau bestimmt, aber zur Erschließung der
Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er- Baugebiete notwendig sind;
mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richt- 3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie
linien über die städtebaulichen Grundsätze der Er- Bestandteil der in den Nummern 1 und 2
schließung aufzustelJen. genannten Verkehrsanlagen oder nach
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 373
städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften verlangt
Baugebiete zu deren Erschließung notwen- werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die
dig sind. Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-
erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschlie- (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts-
ßungsanlagen selbständig erhoben werden (Kosten- vorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen auf-
spaltung). gewandt hat, dürfen bei der Obernahme als ge-
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, meindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erho-
die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab- ben werden.
schnittes sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbeson- § 130
dere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser so-
wie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme Art der Ermittlung
und Wasser. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
§ 128 nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach
Umfang· des Erschließungsaufwandes Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze
sind nach den in der Gemeinde für die üblicherweise
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleich-
die Kosten für barer Erschließungsanlagen festzusetzen.
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann
für die Erschließungsanlagen; für die einzelne Erschließungsanlage oder für be-
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich stimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage er-
der Einrichtungen für ihre Entwässerung mittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die
und ihre Beleuchtung; Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,
3. die Obernahme von Anlagen als gemeind- kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt
liche Erschließungsanlagen werden.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert § 131
der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit- Maßstäbe für die Verteilung
gestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. des Erschließungsaufwandes
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht be- (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungs-
rechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweite- aufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die
rungen oder Verbesserungen von Erschließungsan- durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu ver-
lagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die teilen. ,
Länder können bestimmen, daß die Kosten für die
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Er-
schli~ßungsaufwand nicht einzubeziehen sind. 1. die Art und das Maß der baulichen oder
sonstigen Nutzung;
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die
Kosten für 2. die Grundstücksflächen;
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungs-
den dazugehörigen Rampen; anlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von
bunden werden.
Bundesstraßen sowie von Landstraßen I.
und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses
dieser Straßen keine größere Breite als ihre Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-
anschließenden freien Strecken erfordern. schiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig
ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzu-
wenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung
§ 129 nach Art und Maß entsprochen wird.
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten § 132
Erschließungsaufwandes können Beiträge nur inso- Regelung durch Satzung
weit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen Die Gemeinden regeln durch Satzung
erforderlich sind, um die Bauflächen und die ge-
werblich zu nutzenden Flächen entsprechend den 1. die Art und den Umfang der Erschließungs-
baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitrags- anlagen im Sinne des § 129,
fähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des
nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes,
sind oder von ihm auf Grund der Verordnung über
Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
(Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung
vom 13. September 1944 (Reichsarbeitsblatt S. I 325) einer Erschließungsanlage.
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§ 133 sichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung
Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch nicht über
zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung fest- (3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver-
rentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch
gesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich ge-
Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höch-
nutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für
stens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In
die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fällig-
festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn
keit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der je-
sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und
weilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert
nach der geordneten baulichen Entwicklung der Ge-
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
meinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt
jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen
bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Bei-
wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10
tragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes
keine recbtsbegründende Wirkung. gleich.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgül- (4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich ge-
tigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für nutzt, so kann der Beitrag so lange gestundet wer-
Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Auf- den, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirt-
wand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, schaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß.
abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Nr. 3
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von
entsteht die Beitragspflicht mit der Ubernahme
der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder
durch die Gemeinde.
teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Inter-
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitrags- esse oder zur Vermeidung unbilliger Härten gebo-
pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange ent- ten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vor-
standen ist, können Vorausleistungen auf den Er- gesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht
schließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bau- entstanden ist.
vorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.
Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ab-
SIEBENTER TEIL
lösung des Erschließungsbeitrages im ganzen vor
Entstehung der Beitragspflicht treffen. Ermittlung von Grundstückswerten
(4) Soweit Erschließungsanlagen bereits herge- § 136
stellt sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem WertermiUlung
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gemeinde gibt
(1) Uber den Wert unbebauter und bebauter
bekannt, welche Erschließungsanlagen hergestellt
Grundstücke ist ein Gutachten zu erstatten, wenn
sind und für welche Anlagen Teilbeträge erhoben
werden; die Bekanntmachung hat keine rechts- 1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden
begründende Wirkung. Berechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher
sowie Gläubiger einer Hypothek, Grund-
oder Rentenschuld,
§ 134
2. die für den Vollzug dieses Gesetzes zu-
Beitragspflichtiger ständigen Behörden,
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeit- 3. Gerichte oder
punkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigen- 4. Kaufbewerber, solange sie mit dem Eigen-
tümer des Grundstückis ist. Ist das Grundstück mit tümer in ernsthaften Verhandlungen
einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberech- stehen,
tigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitrngspflichtige haften als Gesamtschuld- es beantragen. Ausgenommen sind die einer land-
ner. oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen
Grundstücke.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
(2) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen-
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
Erbbaurecht. tümer des Grundstücks zu übersenden.
§ 137
§ 135
Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen
Fälligkeit und Zahlung des Beitrages
(1) Die Gutachten werden durch selbständige Gut-
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zu- achterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien
stellung des Beitragsbescheides fällig. Städten und den Landkreisen gebildet werden.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbil- (2) Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer
liger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies Arbeit beäienen sieb die Gutachterausschüsse der
zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet
erforderlich ist, zulassen, daß der Erschließungs- sind. Die Landesregierungen können die Aufgaben
beitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder
wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens ge- staatlichen Einrichtungen übertragen.
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§ 138 § 141
Zusammensetzung der Gutachterausschüsse Verkehrswert
(1) Der Gutachternusschuß besteht aus einem (1) Der Gutachterausschuß ermittelt den gemei-
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gut- nen Wert (Verkehrswert).
achtern. Er wird im Einzelfall in der von der Landes- (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be-
regierung durch Rechtsverordnung nach § 144 stimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die
bestimmten Besetzung tätig. Der Vorsitzende und Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsver„
die Gutachter dürfen nicht rnH der Verwaltung der kehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Be-
gemeindeeigenen Grundstücke befaßt sein. schaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne
(2) Die Gutachter werden von der höheren Ver- Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Ver-
waltungsbehörde auf vier Jahre bestellt; die Be- hältnisse zu erzielen wäre.
stellung kann wiederholt werden. (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrs-
(3) Die ehrenamtlichen Gutachter sind verpflich- wert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu
tet, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichs-
gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Ver- preisen möglich ist; sie sind im Gutachten gesondert
hältnisse der Beteiligten gehcimzuhalten. anzugeben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
§ 139 Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung Vorschriften zu erlassen, um die Anwendung
Unabhängigkeit und Sachkunde
gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Ver-
(1) Die Gutachter haben ihr Gutachten nach kehrswerte zu sichern.
bestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu
begründen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. § 142
Wirkung der Gutachten
{2} Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt
werden, die in der Bewertung von Grundstücken Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
erfahren sind. Unter ihnen sollen sich PE~rsonen mit soweit nichts anderes vereinbart wird.
besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grund-
stücksarten und Gebietsteile der kreisfreien Stadt § 143
oder des Landkreises befinden. Kaufpreissammlungen,
(3) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausge- Richtwerte und Ubersichten
schlossen, wenn er an dem Grundstück wirtschaft- (1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver-
lich interessiert ist. Das gleiche gilt, wenn der Aus- pflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen
schließungsgrund bei dem Ehegatten oder bei einer Entgelt zu übertragen, ist von der beurkundenden
Person vorliegt, mit welcher der Auszuschließende Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu über-
in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in senden.
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder {2} Bei den Geschäftsstellen der Gutachteraus-
durch Adoption verbunden oder deren gesetz- schüsse sind Kaufpreissammlungen einzurichten und
licher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. Ein zu führen. Soweit ungewöhnliche oder persönliche
Gutachter ist von der Mitwirkunu auch ausgeschlos- Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise
sen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft beeinflußt haben, sind die Kaufpreise insoweit be-
entweder in der Angelegenheit ein Gutachten ab- richtigt in die Sammlungen aufzunehmen oder in
gegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder bei ihnen nicht 'zu berücksichtigen.
jemandem beschäftigt ist, der an dem Ergebnis des (3) Auf Grund der Kaufpreissammlungen sind
Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches für die einzelnen Teile des Gemeindegebietes oder
Interesse hat. für das gesamte Gemeindegebiet durchschnittliche
Lagewerte (Richtwerte) zu ermitteln. Dabei sind
§ 140 solche Grundstücke, die nach Beschaffenheit, Lage
Auskunfts- und Vorlagepflicht oder Zweckbestimmung besondere preisbestim-
mende Merkmale haben, gesondert zu berücksich-
(1) Der Gutachterausschuß kann die mündliche
oder schriftliche Befragung von Sachverständigen tigen.
sowie von Personen anordnen, die Auskünfte über (4) Die Richtwerte sind in regelmäßigen Abstän-
das Grundstück geben können. Er kann verlangen, den ortsüblich in der Gemeinde bekanntzumachen
daß Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten und der höheren Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
an dem Grundstück die zur Begutachtung notwen- Sie sind von der höheren Verwaltungsbehörde in
digen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Dbersichten zusammenzustellen. Die Landesregie-
Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß das rungen können anordnen, daß die Dbersichten ver-
Grundstück zur Vorbereitung der Begutachtung be- öffentlicht werden.
treten wird. Wohnungen dürfen nur mit Zustim- (5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle des
mung der Wohnungsinhaber betreten werden. Gutachterausschusses Auskunft über die Richtwerte
{2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut- und von der höheren Verwaltungsbehörde Auskunft
achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. über den Inhalt der Dbersichten verlangen.
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(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit § 147
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- Abweichende Zuständigkeitsregelung
nung zu bestirnrnen, daß die in Absatz 4 genannten
Ubersichten für die Länder und das Bundesgebiet (1) Die zuständige Oberste Landesbehörde kann
zusammengefaßt und veröffentlicht werden und in im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmen, daß
welcher Weise dies zu geschehen hat. die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden
Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft über-
§ 144 tragen werden oder auf einen Verband, an dessen
Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
Organisation und Verfahren
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
(1) Die Einzelheiten der Organisation, des Ver-
verordnung die nach diesem Gesetz der höheren
fahrens sowie der Aufbringung der Kosten der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf
Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen wer-
eine andere staatliche Behörde übertragen. Die Auf-
den von den Landesregierungen durch Rechtsver- gaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem
ordnung geregelt. In der Rechtsverordnung sind ins- Fünften Teil dieses Gesetzes dürfen auf eine ihr
besondere zu regeln nachgeordnete staatliche Behörde nicht übertragen
1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die werden.
im Einzelfall mitwirken;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gut„ § 148
achter vorzeitig abberufen werden kann;
örtliche und sachliche Zuständigkeit
3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen
(1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren
und ihre Führung, insbesondere auch die
Bereich das betroffene Grundstück liegt. Werden
Beschaffung der Unterlagen für die zu-
Grundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich
rückliegende Zeit;
zusammenhängen und demselben Eigentümer ge-
4. die Berichtigung der Kaufpreise für die hören, und liegen diese Grundstücke im Bereich
Kaufpreissammlung, die Ermittlung der mehrerer nach diesem Gesetz sachlich zuständiger
Richtwerte und die Anlage der Ubersichten Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde
nach § 143 Abs. 4; durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde be-
5. die Entschädigung für die ehrenamtlichen stimmt.
Mitglieder des Gutachterausschusses; (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht
6. die Gebührenerhebung. vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zu-
gleich höhere Verwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse
allgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen
§ 149
Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden einge-
richtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben Von Amts wegen bestellter Vertreter
kreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-
mundschaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen
Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter
ACHTER TEIL zu bestellen
Allgemeine Vorschriften; 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,
Verw al tungsverf ahren oder für eine Person, deren Beteiligung unge-
wiß ist,
§ 145 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-
Grundstücke; Rechte an Grundstücken enthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar
bekannt, der aber an der Besorgung seiner
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grund-
stücksteile. 3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich
nicht innerhalb des Geltungsbereiches dieses
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken be- Gesetzes befindet, wenn er der Aufforderung
stehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Ge- der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu
setz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für bestellen, innerhalb der ihm gesetzten .Frist
grundstücksg leiche Rechte. nicht nachgekommen ist,
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer
§ 146 nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber
eines sonstigen Rechtes an einem Grundstück
Begriff der Landwirtschaft oder an einem das Grundstück belastenden
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ins- Recht, wenn sie der Aufforderung der zustän-
besondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide- digen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter
wirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobst- zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten
bau und der Weinbau. Fristen nicht nachgekommen sind,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 377
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der § 152
aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Rechts- und Amtshilfe
Pflichten.
Alle Gerichte und Behörden sind verpflichtet, den
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters zuständigen Behörden auf Verlangen Rechts- und
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- Amtshilfe zu leisten. Hierzu gehört insbesondere
buches für die Pflegschaft entsprechend. die Erteilung beglaubigter Abschriften und Ab-
drucke aus öffentlichen Büchern, Kartenwerken und
§ 150 sonstigen Urkunden.
Erforschung des Sachverhaltes
§ 153
(1) Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit
Wiedereinsetzung
er für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts
wegen zu erforschen. Sie können insbesondere (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden ver-
Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachver- hindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses
ständige vernehmen sowie Urkunden und Akten Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshand-
heranziehen. lung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die Behörden können anordnen, daß
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch inner-
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vor- halb eines Jahres seit dem Ende der versäumten
gelegt werden, auf die sich ein Beteiligter Frist, zu stellen und zu begründen. Innerhalb der
bezogen hat, Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nach-
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten- zuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein-
schuldgläubiger die in ihrem Besitz be- setzung auch ohne Antrag gewährt werden.
findlichen Hypotheken-, Grundschuld- und (3) Uber den Antrag auf 'Wiedereinsetzung ent-
Rentenschuldbriefe vorlegen. scheidet die Behörde, die über die versäumte
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung Rechtshandlung zu befinden hat. Sie kann nach
nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu ein- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle
tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt einer Entscheidung, die den durch das bisherige
werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand
eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Ver-
tretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn § 154
festzusetzen. Androhung und Festsetzung können Belehrung über RecJitsbehelfe
wiederholt werden.
Den nach diesem Gesetz ergehenden Verwaltungs-
§ 151 akten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den
Vorarbeiten auf Grundstücken
Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist
daß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vor- belehrt wird.
bereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu
§ 155
treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und
Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter- Vorverfahren
suchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigen- ordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder
tümern oder Besitzern vorher bekanntzugeben. Fünften Teil dieses Gesetzes erlassener Verwal-
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh- tungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nungsinhaber betreten werden. nach § 157 erst angefochten werden kann, nachdem
(2) Entstehen durch eine nach Absatz l zulässige seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittel- Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorver-
bare Vermögensnachteile, so ist dafür von der fahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der
Stelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
Entschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Eini-
gung über die Geldentschädigung nicht zustande, so § 156
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor Ordnungswidrigkeiten
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat
eine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat (1) Ordnungswidrig handelt, wer
der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteig- 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben
nungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen macht oder unrichtige Pläne oder Unter-
die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung lagen vorlegt, um einen begünstigenden
über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt Verwaltungsakt zu erwirken oder einen
die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor belastenden Verwaltungsakt zu verhin-
der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. dern;
378 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierun- ist auf Antrag vom Landgericht die Wiedereinset-
gen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, zung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den
verändert, unkenntlich macht oder unrich- Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei
tig setzt; Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ein-
3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergange- reicht und die Tatsachen, welche die Wiederein-
nen Rechtsverordnung zum Schutze des setzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die
Mutterbodens zuwiderhandelt, soweit die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige
Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvor- Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Nach
schrift verweist. Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- mehr beantragt werden.
buße geahndet werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Ent-
(3) Wird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
eignungsbeschluß und ist der bisherige Rechts-
Absatzes 1 in einem Betriebe begangen, so kann
zustand bereits durch den neuen Rechtszustand
gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der In-
ersetzt (§ 117 Abs. 3), so kann das Cericht im Falle
haber des Betriebes eine juristische Person oder
der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,
nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstandes
gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn
der Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht
der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen ändern.
Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig
seine Aufsichtspflicht verletzt bat und der Verstoß § 159
hierauf beruht. Ortliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in
NEUNTER TEIL dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt
Verfahren vor den Kammern (Senaten) erlassen ha.t, ihren Sitz hat.
für Baulandsachen (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Verhandlung und Entscheidung über
§ 157 Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Land-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu-
weisen, wenn die Zusammenfassung für eine För-
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünf- derung oder schnellere Erledigung der Verfahren
ten Teil sowie nach §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 40 bis sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese
44, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2 oder § 153 Abs. 3 Satz 2 Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
können nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei- übertragen.
dung angefochten werden. Dber den Antrag ent-
scheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. § 160
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat seit der Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
Zustellung des Verwaltungsaktes bei der Stelle ein- (1) Bei den Landgerichten werden eine oder meh-
zureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist rere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die
die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungs- Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Be-
aktes vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs setzung mit drei Richtern des Landgerichts ein-
Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat schließlich des Vorsitzenden sowie zwei hauptamt-
ein Vorverfahren (§ 155) stattgefunden, so beginnt lichen Richtern der Verwaltungsgerichte.
die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des
Bescheides, der das Vorverfahren beendet hat. (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die
für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Ver-
(3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeich- treter werden von der für die Verwaltungsgerichts-
nen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, barkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf
inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, die Dauer von drei Jahren bestellt.
und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die
Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel an- § 161
geben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Allgemeine Verfahrensvorschriften
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrages
dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten an-
Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, hängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen
so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entspre-
Aktenstücke vorzulegen. chend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 157 bis
171 nichts anderes ergibt. Auf das Verfahren sind
die Gerichtsferien ohne Einfluß.
§ 158
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach An-
(1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse hörung der Beteiligten auch solche Tatsachen be-
oder andere unabwendbare Zufälle verhindert rücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht
worden ist, die Frist nach § 157 Abs. 2 einzuhalten, worden· sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 379
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt meh- beschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann
rere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte
so wird über sie gleichzeitig verhandelt und ent- für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu
schieden. leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst
ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung einer
festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs-
Prozeßgebühr nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
sigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-
Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
nahme hinterlegt hat.
(5) § 510 c der Zivilprozeßordnung gilt entspre-
§ 166
chend.
§ 162 Urteil
Beteiligte (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung wird durch Urteil entschieden.
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwal-
tungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft,
wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Ent- für begründet erachtet, so hat das Gericht den
scheidung des Gerichts betroffen werden können. Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen
In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für be-
Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat. gründet erachtet, so hat das Gericht den Verwal-
tungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszu-
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt
den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Betei- erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter
ligten, soweit sie bekimnt sind, zuzustellen. Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ander-
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien weit zu entscheiden.
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent- (3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht
sprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-
gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und scheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung
dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die An- betrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag
träge in der Hauptsache stellen. des Beteiligten, der den Antrag auf gerichtliche
(4) Die Beteiligten können sich vor dem nach Entscheidung gestellt hat, hinaus den Enteignungs-
§ 159 Abs. 2 bestimmten Gericht auch durch Rechts- beschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteilig-
anwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht ter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des
zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der
Entscheidung ohne die Regelung nach § 159 Abs. 2 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
gehören würde. hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß
geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzu-
§ 163
wenden. Wird ein Enteignungsbeschluß aufgehoben
Anfechtung von Ermessensentscheidungen oder hinsichtlich des Gegenstandes der Enteignung
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlas- geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113
sen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu Abs. 3 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil
handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt wer- Kenntnis.
den, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit- ist nur ein Teil eines Antrages zur Endentscheidung
ten sind oder von dem Ermessen in einer dem reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Ver-
Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, fahrens notwendig erscheint.
soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch (5) Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen
auf eine Geldleistung entschieden worden ist. zuzustellen.
§ 164 § 167
Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung Säumnis eines Beteiligten
Hat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz- (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
einweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem
gestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zur Verschaf- Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch
fung des tatsächlichen Besitzes nur mit Zustimmung dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der
des Gerichts zulässig, bei dem die Sache anhängig anderen Beteiligten nicht erscheint. Uber einen An-
ist. trag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer
früheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann
§ 165
nach Lage der Akten entschieden werden.
Vorzeitige Ausführungsanordnung
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-
streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Ent- min zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann
eignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteig- jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage
nungsbehörde die Ausführung des Enteignungs- der Akten beantragen.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(3) Die §§ 332 bis 3:35, 336 Abs. 2 und § 337 der ung sofort möglich ist. Soweit ein Bebauungs-
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Im übrigen plan nicht aufgestellt ist, gelten solche Grund-
tSind die Vorschriften über die Versäumnisurteile stücke als baureif, die durch Verkehrsanlagen
nicht anzuwenden. im Sinne des § 127 des Bundesbaugesetzes und
§ 168 durch Versorgungseinrichtungen für die Be-
bauung in ortsüblicher Weise ausreichend er-
Kosten des Verfahrens schlossen, nach der Verkehrsauffassung Bau-
(1) Soweit der Beteiligte, der den Antrag auf land sind und nach der geordneten baulichen
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, obsiegt, gilt, Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an-
wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehen. Unbebaute Grundstücke gelten nicht
stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, als baureif im Sinne dieser Vorschrift, wenn
bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivil- sie als Baugrundstücke für den Gemeinbeda rf
prozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt vorgesehen oder in einem Bebauungsplan als
erlassen hat, als unterliegende Partei. reines Industrie- oder Gewerbegebiet festge-
setzt sind.
(2) Uber die Erstattung der Kosten eines Beteilig-
ten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, (2} Die erhöhte Steuermeßzahl beträgt von
entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten dem Beginn des Kalenderjahres ab, das auf
nach billigem Ermessen. den Eintritt der Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 folgt, 20 vom Tausend. Sie erhöht
§ 169 sich nach Ablauf von zwei Kalenderjahren,
Berufung für die eine Steuermeßzahl von 20 vom Tau-
send gegolten hat, auf 25 vom Tausend und
Uber die Berufung entscheidet des Oberlandes- nach Ablauf von weiteren zwei Kalender-
gericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung jahren auf 30 vom Tausend
mit drei Richtern des Oberlandesgerichts einschließ-
Hch des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen (3) Die Gemeinde weist die baureifen
Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2 Grundstücke im Sinne des Absatzes 1 in einer
gilt entsprechend. Karte aus und gibt diese erstmalig zum
1. Januar 1961. sodann jeweils im Abstand
§ 170 von läng,stens zwei Jahren öffentlich bekannt.
Revision Das Finanzamt ist im Veranlagungsverfahren
Uber die Revision entscheidet der Bundesgerichts- an den Inhalt der Karte nicht gebunden.
hof. f4) Die Feststellung darüber, ob ein Grund-
§ 171 stück nach Absatz 1 baureif ist, ist durch
Fortschreibung oder Nachfeststellung des Ein-
Einigung heitswerte,s zu treffen. Diese Feststellungen
Einigen sich die Beteiligten während eines gericht- sowie die auf der Grundlage der erhöhten
lichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so Steuermeßzahlen durchzuführenden Fortschrei-
gelten die §§ 110, 111 entsprechend. Das Gericht bungsveranlagungen und Nachveranlagungen
tritt an die Stelle der Enteignungspehörde. der Steuermeßbeträge sind erstmals auf den
1. Januar 1961 vorzunehmen.
(5) Wird auf einem baureifen Grundstück
ZEHNTER TEIL im Sinne des Absatzes 1 ein Gebäude im
Sinne des § 32 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 der
Änderung grundsteuerlicher Vorschriften Durchführung,sverordnung zum Bewertungs-
§ 172 gesetz vom 2. ?ebruar 1935 errichtet, so ist
zugunsten desjenigen, der im Zeitpunkt der
1. Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom Fortschreibung des Grundstücks als bebautes
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird Grundstück Eigentümer ist, der auf den er-
wie folgt geändert: höhten Steuermeßzahlen des Absatzes 2 be-
a) Hinter § 12 werden die folgenden Vorschriften ruhende Steuermeßbetrag nachträglich auf den
eingefügt: Steuermeßbetrag herabzusetzen, der sich er-
,,§ 12 a gibt, wenn die Absätze 1 und 2 außer Betracht
bleiben. Der Steuermeßbetrag ist mit Wirkung
Erhöhte Steuermeßzahlen
von dem Zeitpunkt ab 1-ierabzusetzen, der
für unbebaute baureife Grundstücke
zwei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt liegt,
(1) Die Steuermeßzahl für unbebaute bau- auf den das unbebaute Grundstück als be-
reife Grundstücke erhöht ,sich nach Maßgabe bautes Grundstück fortgeschrieben wird: ist
der Absätze 2 und 4. Baureife Grundstücke da1s Grundstück dem Eigentümer erst von
sind Grundstücke, die im Bebauungsplan als einem späteren Zeitpunkt ab zugerechnet
Bauland festgesetzt sind, wenn sie durch Ver- worden, so wird die Herabsetzung vom Zeit-
kehrsanlagen im Sinne des § 127 des Bundes- punkt der Zurechnungsfortschreibung ab vor-
baugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge- genommen. Der Bundesminister der Finanzen
setzbl. I S. 341) und durch Versorgungseinrich- wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
tungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise Bundesminister für \I\Tohnungsbau und mit
ausreichend erschlossen sind und ihre Bebau- Zustimmung de,s Bundesrates durch Rechts-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 381
verordnung Vorschriften darüber zu erlassen, § 12c
daß die Frist von zwei Jahren für solche Geltungsdauer der Steuermeßzahlen
Grundstücke, die bei Eintritt in die Steuer-- für baureife Grundstücke
pflicht nach Absatz 2 im Eigentum des Bau- Die Vorschriften der §§ 12 a und 12 b
herrn standen, bei der Bebauung mit Gebäuden treten mit dem Wirksamwerden der näch-
im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 der sten Hauptveranlagung der Grundsteuermeß-
Durchführung1sverordnung zum Bewertungs- beträge außer Kraft."
gesetz auf vier Jahre verlängert wird.
b) In § 21
(6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind aa) werden in Absatz 2 Satz 1 nach den Wor-
nicht anzuwenden für Grundstücke, die im ten „das gleiche gilt" die Worte „vor-
Rahmen eines land wirtschaftlichen, forstwirt- behaltlich des Absatzes 3" eingefügt;
schaftlichen oder gärtnerischen Betriebe,s oder
bb) wird folgender Absatz 3 angefügt:
eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet wer-
den, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Päch- ,, (3) Für die Steuermeßbeträge, die auf
ter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Grund der erhöhten Steuermeßzahlen der
Erwerbsgnmdlage dient und eine Veräuße- §§ 12 a und 12 b festgesetzt worden sind,
rung oder anderweitige Nutzung des Grund- kann ein besonderer, von den übrigen
stücks die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit Hebesätzen abweichender, einhei~!icher
deis Betriebes beeinträchtigen würde Hebesatz festgesetzt werden."
c) In § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
a) in Gebieten außerhalb eines Be-
bauungsplanes, „Die Sätze 1 und 2 gelten vom Rechnungsjahr
1961 an nur noch für Grundstücke, die nicht
b) in Gebieten innerhalb eines Be- baureif (§ 12 a Abs. 1) sind."
bauungsplanes, solange dem Inhaber
des Betriebes geeignetes Ersatzland 2. In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
nicht nachgewiesen werden kann, vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) 1 ) und
in § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das
Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, die aLs Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt de,s Saar-
alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen. landes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem
(7) Die Absätze 1 bis LI. sind in Gebieten Semikolon folgendes angefügt:
mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit nicht an- ,,beruht die Veranlagung auf erhöhten Steuer-
zuwenden. Eine geringe Wohnsiedlungstätig- meßzahlen im Sinne der § § 12 a oder 12 b des
keit liegt vor, wenn die Nachfrage nach Bau- Grundsteuergesetzes in der Fassung des § 172 des
land in der Regel befriedigt werden kann, Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-
ohne daß eine allgemeine erhebliche Steige- gesetzbl. I S. 341), so bleibt der Teil des Steuer-
rung der Baulandp'reise eintritt. Die Landes- meßbetrages außer Betracht, der den ohne
regierungen bestimmen durch Recht,sverord- Anwendung dieser Vorschriften maßgebenden
nung, welche Gemeindeverbände, Gemeinden Steuermeßbetrag übersteigt."
oder Teile von Gemeinden zu diesen Gebieten
gehören.
ELFTER TEIL
(8) Grundstücksflächen, die baureif im Ubergangs- und Schlußvorschriften
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind, sind
abweichend von § 51 des Bewertungsgesetzes § 173
vom 16. Oktober 1934 (Reichsge:setzbl. I S. 1035) Oberleitung bestehender Pläne
in der derzeit geltenden Fassung stets dem (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
Grundvermögen (§ 50 des Bewertungsgesetzes) stehende rechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem
zuzurechnen, wenn mit der Zurechnung die Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungs-
Voraussetzungen für die Anwendung der er- gebieten vom 22. September 1933 (ReichsgesetzbL I
höhten Steuenneßzahlen vorliegen. Die Nach- S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Sep-
feststellungen oder Fortsthreibungen der Ein- tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) - Wohn-
heitiswerte sind erstmals auf den 1. Januar siedlungsgesetz - gelten bis zum Ablauf von zwei
1961 durchzuführen. Jahren nach dem Inkrafttreten diese·s Gesetzes als
Flächennutzungspläne im Sinne des § 5, wenn sie
nicht vor diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.
§ 12b
Entsprechen diese Wirtschaftspläne inhaltlich und
Erhöhte Steuermeßzahlen für baureife verfahrensrechtlich im wesentlichen den an einen
Grundstücke mit zerstörten Gebäuden Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen, so
(1) Für Grundstücke mit Gebäuden, die können sie von der höheren Verwaltungf:behörde
durch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder zu unbefri,stet geltenden Flächennutzungsplänen im
infolge von Kriegssachschäden nicht mehr Sinne des § 5 erklärt werden.
benutzbar sind, gilt § 12 a entsprechend. (2) Die Lanctesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, daß sonstige auf Grund
(2) Diese Vorschrift tritt im Land Berlin
bisher geltender Vorschriften aufgestellte vorberei-
erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Senat
tende städtebauliche Pläne unverändert oder mit
des Landes Berlin durch Rechtsverordnung
bestimmt. 1) Bundesgesetzbl. lII 2330-2
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
besonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den regierungen können durch Rechtsverordnung be-
an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforde- stimmen, daß diese Verfahren nach den Vorschriften
rungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im we- dieses Gesetzes weiterzuführen sind.
sentlichen entsprechen.
(3) Eingeleitete Enteignungsverfahren sind nach
(3) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
stehende baurechtliche Vorschriften und festgeste!lte Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch
städtebauliche Pläne gelten als Bebauungspläne, nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die
soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 be- Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften
zeichneten Art enthalten. Dies gilt für Festsetzun- Teiles dieses Gesetzes anzuwenden.
gen in den Fällen des § 9 Abs. 7 des Bundesfern- (4) Eingeleitete Verfahren nach dem Wohnsied-
straßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetz- lungsgesetz, welche die Genehmigung eines nach
blatt I S. 903) in der Fassung des § 183 dieses Ge- den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr geneh-
setzes nur, wenn sie unter Mitwirkung des Trägers migungsbedürftigen Rechtsvorganges zum Gegen-
der Straßenbaulast zustande gekommen sind oder stand haben, sind einzustellen. Gerichtskosten blei-
ihnen der Träger der Straßenbaulast nachträglich ben in diesem Falle außer Ansatz.
zugestimmt hat. Soweit die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften und Pläne den in § 1 Abs. 3 bis 5 (5) Sonstige eingeleitete· Verfahren sind nach
gestellten Anforderungen nicht entsprechen, sind den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
sie zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies von
einem bei der Bauleitplanung zu beteiligenden Trä- § 175
ger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5) innerhalb eines
Anfechtung von Entscheidungen
Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bean-
tragt wird. (1) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen
verordnung bestimmen, daß die in Absaz 3 Satz 1 und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie
genannten Bebauungspläne längstens für die Dauer das weitere Verfahren und die Entscheidung richten
von fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über
§ 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den
über die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil bisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechts-
die für diese Festsetzungen erforderlichen vermes- behelf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger
sungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind. Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer
(5) Bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 be- nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird; die
zeichneten Rechtsverordnungen sind die entspre- Sache ist von dieser an die nunmehr zur Entschei-
chenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin dung zuständige Stelle abzugeben.
anzuwenden. (2) Die Anfechtung von gerichtlichen Entschei-
dungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(6) Sollen weitergeltende baurechtliche Vor-
ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden
schriften oder städtebauliche Pläne (Absätze 1 bis 3)
sind oder die in den bei dem Inkrafttreten dieses
geändert oder aufgehoben werden, so sind die für
Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren er-
Bauleitpläne geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
gehen, sowie das weitere Verfahren bis zur rechts-
anzuwenden, auch wenn nach den landesrechtlichen
kräftigen Entscheidung richten sich nach den bisher
Vorschriften ein anderes Verfahren vorgeschrieben
geltenden Vorschriften.
war.
§ 174 § 176
Abwicklung eingeleiteter Verfahren Fortgeltung von Bausperren
(1) Eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Bausperren, die nach den bisher geltenden Vor-
Änderung und Aufhebung vorbereitender und ver- schriften angeordnet sind, gelten mit den bisherigen
bindlicher städtebaulicher Pläne werden nach den Wirkungen bis zu deren Ablauf weiter, längstens
bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Inkraft-
die Pläne bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- treten dieses Gesetzes, jedoch nicht über eine Ge-
reits ausgelegt sind. Die Landesregierungen können samtdauer von vier Jahren hinaus. Nach ihrem
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Ver- Außerkrafttreten ist die Anordnung einer Verände-
fahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei- rungssperre für dieses Gebiet nur unter Anrech-
terzuführen sind; § 173 Abs. 3 Satz 3 gilt sinngemäß. nung der Geltungsdauer der bisherigen Bausperre
auf die Fristen nach § 17 zulässig; § 18 findet An-
(2) Eingeleitete Verfahren zur Bodenordnung
wendung.
sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiter-
zuführen. Soweit bei dem Inkraftreten dieses Ge- § 177
setzes noch keine Festsetzungen erfolgt sind, die
nach diesem Gesetz dem Umlegungsplan oder dem Ubergangsvorschriften für den Bodenverkehr
Beschluß über die Grenzregelung vorbehalten sind, (1) Für Genehmigungen, die nach § 4 des Wohn-
gelten für Geldabfindungen die Vorschriften über siedlungsgesetzes oder nach entsprechenden landes-
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf- rechtlichen Vorschriften erteilt worden sind, gilt
ten Teiles dieses Gesetzes sinngemäß; die Landes- § 21 entsprechend.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 383
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können
Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr sind auf Erschließungsbeiträge nach diesem Gesetz erhoben
Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses werden, wenn künftig die Voraussetzungen des
Gesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, ,soweit § 128 Abs. 2 vorliegen.
diese auch nach den Vorschriften des Wohnsied- (5) Wird der Erschließungsbeitrag nach Absatz 1
lungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrecht- nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
lichen Vorschriften genehmigungsbedürftig waren tenden Vorschriften erhoben, so ist der Wert unent-
und über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar geltlicher Geländeabtretungen für Erschließungs-
entschieden ist.
anlagen anzurechnen, soweit solche Abtretungen bei
der Ermittlung des Erschließungsaufwandes für den
§ 178 Erschließungsbeitrag berücksichtigt worden sind.
Ubergangsvorschriiten für das Vorkaufsrecht Maßgebend ist der Verkehriswert im Zeitpunkt der
der Gemeinden Entstehung der Beitragspflicht.
(1) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das auf Grund (6) Soweit zur Erfüllung von Anliegerbeitrags-
der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden pflichten langfristige Verträge oder sonstige Verein-
Vorschriften einer Gemeinde zustand, kann nach barungen, insbesondere über das Ansammeln von
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr aus- Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen
geübt werden. oder auf Sonderkonten bestehen, können die Länder
ihre Abwicklung durch Ge,setz regeln.
(2) Die Vorschriften dieses Geisetzes über das ge-
setzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden sind auf Ver-
§ 181
kaufsfälle aus der Zeit vor deni Inkrafttreten dieses
Gesetzes nur anzuwenden, soweit auf Grund der Fortgeltung von Rechtsverordnungen
bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Vorschriften der Gemeinde ein gesetzliches Vor- Grund des § 34 Abs. 2 des Baulandbeschaffungs-
kaufsrecht zustand und die Frist für die Ausübung gesetzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
dieses Vorkaufsrechtes noch nicht abgelaufen war. S. 720) erlassenen Vorschriften gelten als auf Grund
des § 159 Abs. 2 erlassen.
§ 179 § 182
Ubergangsvorschriiten für die Rückenteignung Fortbestand von Umlegungsausschüssen
(1) Ist ein Grundstück nach § 11 Vierter Teil Ka- Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
pitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsiden- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungs-
ten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, ausschüsse und Obere Umlegungsausschüsse einge-
551) oder nach dem Baulandbeschaffungsgesetz vom richtet worden sind, gelten sie als auf Grund des
3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) enteignet § 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, das die Lan-
worden, so gelten die Vorschriften über die Rück- desregierungen durch Rechtsverordnungen etwas
enteignung entsprechend. andereis bestimmen.
(2) Die Rückenteignung kann nur innerhalb der
Frist verlangt werden, binnen der nach den bisher § 183
geltenden Vorschriften der Anspruch auf Rück- Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
enteignung besteht oder der Antrag auf Rück- Das Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953
enteignung einzureichen ist. Im Falle der Anfech- (Bundesgesetzbl. I S. 903) wird wie folgt geändert:
tung der Entscheidung gelten die §§ 157 bis 171.
1. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit
§ 180 das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebau-
ungsplanes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bun-
Oberleitung des Erschließungsbeitragsrechtes
desbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge-
(1) Ist für Grundstücke eine Beitragspflicht be- setzbl. I S. 341), der mindestens die Begrenzung
reits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses der Verkehrsflächen enthält und unter Mit-
Gesetze1s geltenden Vorschriften entstanden und wirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande
kann sie noch geltend gemacht werden, so gelten an gekommen ist. Absatz 6 gilt nicht in Ortsdurch-
Stelle der § § 127 bis 133 die bisherigen Vorschriften. fahrten."
(2) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die 2. § 17 Abs. 3 enthält folgende Fassung:
eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum Inkraft- ,, (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundes-
treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften nicht baugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz S. 341) ersetzen die Planfeststellung nach Ab-
kein Beitrag erhoben werden. satz 1. Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die
(3) Für unbebaute Grundstücke, die bei dem In- Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzu-
krafttreten dieses Gesetzes an Ortsdurchfahrten von führen."
Bundesstraßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ord- 3. § 17 erhält folgenden Absatz 8:
nung liegen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Er- ,, (8) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die
schließungsbeiträge nach diesem Gesetz zu erheben; §§ 40, 41 des Bundesbaugesetzes. Absatz 7 ist
insoweit ist § 128 Abs. 3 Nr. 2 nicht anzuwenden. nicht anzuwenden."
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
§ 184 5. die Verordnung des Württembergischen
Staatsministeriums betreffend Bestim-
Änderung sonstiger Vorschriften mungen der Landeszentralbehörde im
(1) Die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten Sinne der Reichsverordnung zur Be-
vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551) 2) hebung der dringendsten Wohnungsnot
in der Fassung der Verordnung zur Änderung von vom 18. Mai 1920 (Württembergisches
Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten Regierungsblatt S. 369),
vom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 233) und
6. die badische Verordnung zur Behebung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni
der dringendsten Wohnungsnot vom
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) Vierter Teil Kapitel II
14. Januar 1920 (Badisches Gesetz- und
wird mit Ausnahme der§§ 2; 3, 5 und 20 aufgehoben.
Verordnungsblat~ S. 43) in der Fassung
(2) In § 1 Nr. 7 der Anordnung über Preisbildung der Verordnung vom 3. Februar 1938
und Preisüberwachung nach der Währungsreform (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
vom 25. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.5),
des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes S. 61) in der Fassung der Anordnung PR 7. das Gesetz über Enteignungsrecht von
Nr. 144/48 vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßi-
der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt- gung von Rayonbeschränkungen vom
schaftsgebietes Teil II S. 199) entfallen die Worte 27. April 1920 (Reichsgesetzbl. I S. 697),
,,Grundstücke sowie". 8. die Beamten-Siedlungsverordnung vom
11. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 53) 4)
§ 185
in der Fassung des Gesetzes vom
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 455),
Aufhebung der Preisvorschriften
für den Verkehr mit Grundstücken 9. die Zweite Verordnung des Reichsprä-
sidenten zur Sicherung von Wirtschaft
Auf den Verkehr mit Grundstücken sind die Ver- und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-
ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom gesetzbl. I S. 279) in der Fa,ssung des
26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) sowie Gesetzes zur Änderung der Notverord-
Preisvorschriften, die auf Grund der §§ 2, 3 des nung über Enteignungen auf dem Gebiet
Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Ver- des Städtebaues vom 31. März 1939
ordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten (Reichsgesetzbl. I S. 649), Sechster Teil
Wirtschaftsgebietes S. 27) in der jeweiis geltenden Kapitel III,
Fassung erlassen worden sind, nicht mehr anzu-
wenden. -10. das Gesetz über die Aufschließung von
Wohnsiedlungsgebieten vom 22. Septem-
ber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der
§ 186
Fassung des Gesetzes vom 27. September
Aufhebung sonstiger Vorschriften 1938 (Reichsges-etzbl. I S. 1246),
(1) Vorschriften, deren Gegenstände in diesem 11. die Verordnung zur Ausführung des
Gesetz geregelt sind oder die ihm wider,sprechen, Gesetzes über die Aufschließung von
treten mit dem Inkrafttreten der einzelnen Teile die- Wohnsiedlung,sgebieten vom 25. Februar
ses Gesetzes außer Kraft. Es treten insbesondere 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 292),
außer Kraft:
1. Die Verordnung zur Behebung der drin- 12. die bayerische Verordnung zu § 2 Satz 3
g,endsten Wohnungsnot vom 9. Dezember des Wohnsiedlungsgesetzes vom 6. Juni
1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1968) 3 ), 1956 (Bereinigte Sammlung des baye-
rischen Landesrechts Band II Seite 430),
2. die preufüsche Verordnung zur Ausfüh-
rung der Verordnung der Reichsregie- 13. die niedP-rsächsische Verordnung zur
rung über die Behebung der ~ringend- Durchführung des· Wohnsiedlungsgesetzes
sten Wohnungsnot vom 14. Februar 1921 vom 3. Juli 1959 (Gesetz- und Verord-
(Preußische Gesetzsammlung S. 315), nungsblatt S. 87),
3. die II. preußische Verordnung zur Aus- 14. das Gesetz über einstweilige Maßnahmen
führung der Verordnung der Reichs- zur Ordnung des deutschen Siedlungs-
regierung über die Behebung der drin- we-sens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I
gendsten Wohnungsnot vom 2. Mai 1925 s. 568),
(Preußische Gesetzsammlung S. 55),
15. die Verordnung über die Regelung der
4. die bayerische Verordnung betr. den Bebauung vom 15. Februar 1936 (Reichs-
Vollzug der Reichsverordnung zur Be- gesetzbl. I S. 104),
hebung der dringendsten Wohnungsnot
vom 13. August 1921 (Bayerischer Staats- 16. das Gesetz über die Zahlung und Siche-
anzeiger Nr. 195), rung von Anliegerbeiträgen vom 30. Sep-
tember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 854J,
2) Bundesneselzbl. III 2331-8
3) BundPsqesetzlll III 2330-11 4) Bundesqesetzbl. III 2331-10
Nr. 30 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 385
17. die Verordnung über die Zulässigkeit 29. Artikel I Buchstabe A Nr. 17 des baye-
befristeter Bausperren yom 29. Oktober rischen Gesetzes, die Zwangsabtretung
1936 (Reich.:;gesetzbl. I S. 933), für öffentliche Zwecke betr., vom 17. No-
vember 1837 (Bereinigte Sammlung des
18. das Gesetz über die Neuge,staltung deut-
bayerischen Landesrechts Band I S. 203),
scher Städte vom 4. Oktober 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1054) und die dazu ergange- 30. das Gesetz über die städtebauliche Pla-
nen Ausführungsvorschriften, nung im Lande Berlin (Planungsgesetz)
vom 22. August 1949 in der Fassung vom
19. die Verordnung über Neuordnungsmaß-
22. März 1956 (Gesetz- und Verordnungs-
nahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen
blatt für Berlin S .272),
vom 2. Dezember 1940 (ReichsgesetzbL I
S. 1575) in der Fassung der Verordnung 31. da,s Berliner Baulandumlegungsgesetz
vom 14. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 462), vom 3. März 1950 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin I S. 71),
20. das Baulandbeschaffungsgesetz vom
3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720), 32. das bremische Umlegungsgesetz vom
21. Dezember 1929 (Gesetzblatt der Freien
21. das preußische Gesetz betr. die An- Hansestadt Bremen S. 293) in der Fassung
legung und Veränderung von Straßen der Bekanntmachung vom 17. April 1934
und Plätzen in Städten und ländlichen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
Ortschaften vom 2. Juli 1875 (Preußische men S. 143) und der Gesetze zur Ände-
Gesetzsammlung S. 561) in der Fassung rung des Umlequng,sgesetzes vom 12. No-
der Gesetze vom 1. August 1883 (Preu- vember 1937 (Gesetzblatt der Freien
ßische Gesetzsammlung S. 237), vom Hansestadt Bremen S. 205) und vom
28. März 1918 (Preußische Gesetzsamm- 5. Juli 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
lung S. 23) und der Verordnungen vom stadt Bremen S. 146),
3. September 1932 (Preußische Gesetz-
sammlung S. 283} und vom 30. Januar 33. das hamburgische Bebauungsplangesetz
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 106), vom 31. Oktober 1923 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1357) mit
22. das preußische Gesetz betr. die Umlegung den nachträglichen Änderungen,
von Grundstücken in Frankfurt a. M. vom
28. Juli 1902 (Preußische Gesetzsammlung 34. das hamburgische Gesetz über den Auf-
S. 273) in der Fassung des Gesetzes vom bau der Hansestadt Hamburg vom
8. Juli 1907 (Preußische Gesetzsammlung 11. April 1949 (Hamburgisches Gesetz-
s. 259), und Verordnungsblatt S. 45) in der Fas-
sung vom 12. April 1957 (Hamburgisches
23. das württemberg-badische Gesetz Nr. 329 Ge,setz- und Verordnungsblatt S. 241),
(Aufbaugesetz) vom 18. August 1948
(Regierungsblatt für Württembera-Baden 35. die Erste Verordnung zur Durchführung
S, 127), V des Gesetzes über den Aufbau der Hanse-
stadt Hamburg vom 9. August 1949 (Ham-
24. das württembergische Gesetz über die burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Erschließunq von Bauland durch Um- S. 178) in der Fassung der Verordnung
legung und Grenzregelung (Bauland- vom 10. Juni 1958 (Hamburgische,s Ge-
gesetz) vom 18. Februar 1926 (Württem- setz- und Verordnungsblatt S. 194),
bergisches Regierungsblatt S. 43) in der
Fassung der Bekanntmachung Nr. 351 36. die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Innenminfrteriums Württemberg- des Gesetzes über den Aufbau der Hanse-
Baden vom 24. September 1948 (Regie- stadt Hamburg (Verordnung über Zwangs-
rungsblatt für Württemberg-Baden S. 157), verbände) vom 9. August 1949 (Hambur-
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt
25. das badische Aufbaugesetz vom 25. No- s. 182), .
vember 1949 (Badische,s Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt 1950 S. 29), 37. die Dritte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Aufbau der Han-
26. die Landesverordnung zur Durchführung sestadt Hamburg vom 3. Juli 1951 (Ham-
des badischen Aufbaugesetze,s vom burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1. Oktober 1951 (Badisches Gesetz- und s. 101),
Verordnungsblatt S. 155),
38. das hessische Gesetz über den Aufbau
27. das württemberg-hohenzollernsche Ge- der Städte und Dörfer des Landes Hessen
setz über die Erschließung von Bauland (Aufbaugesetz) vom 25. Oktober 1948
(Baulandgesetz) vom 28. November 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
(Regierungsblatt für das Land Württem- Land Hessen S. 139) in der Fassung des
berg-Hohenzollern 1950 S. 1), Gesetzes vom 23. November 1949 (Ge-
28. das bayerische Gesetz über die Ernchlie- setz- und Verordnungsblatt für das Land
ßung von Baugelände vom 4. Juli 1923 Hessen S. 164),
(Bereinigte Sammlung des bayerischen 39. die Erste Verordnung zur Durchführung
Landesrecht~ Band II S. 419), des Gesetzes über den Aufbau der Städte
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
und Dörfer des Landes Hessen (Aufbau- 49. die Dritte Verordnung zur Durchführung
gesetz) vom 16. März 1950 (Gesetz- und des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-
Verordnungsblatt für das Land Hessen bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)
s. 56), (Verordnung über Zusammenlegungsver-
bände) vom 14. Mai 1952 (Sammlung des
40. das braunschweigische Umlegungsgesetz
bereinigten Landesrechts Nordrhein-West-
vom 24. Januar 1920 (Braunschweigisches
falen S. 466),
Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 39
s. 125), 50. die Vierte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-
41. das niedersächsische Gesetz zur Durch-
bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)
führung der Ortsplanung und des Auf-
vom 9. August 1952 (Sammlung des be-
baues in den Gemeinden (Aufbaugesetz)
reinigten Landesrechts Nordrhein-West-
vom 9. Mai 1949 in der Fassung vom
falen S. 469),
20. Dezember 1957 (Niedersächsisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt Sb. I S. 398), 51. die Fünfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-
42. die Erste Durchführungsverordnung zum bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)
Gesetz zur Durchführung der Ortsplanung vom 9. Juni 1958 (Gesetz- und Verord-
und des Aufbaues in den Gemeinden (Auf- nungsblatt für das Land Nordrhein-West-
baugesetz) vom 17. Juni 1949 (Niedersäch- falen S. 277),
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Sb. I S. 406), 52. das Landesgesetz des Landes Rheinland-
Pfalz über den Aufbau in den Gemeinden
43. die Zweite Durchführungsverordnung zum (Aufbaugesetz) vom 1. August 1949 (Ge-
Gesetz zur Durchführung der Ortsplanung setz- und Verordnungsblatt der Landes-
und des Aufbaues in den Gemeinden regierung Rheinland-Pfalz S. 317) in der
(Aufbaugesetz) vom 26. Juni 1950 in der Fassung des Landesgesetzes vom 23. De-
Fassung vom 30. September 1958 (Nieder- zember 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Sb. I S. 410), s. 623),
44. die Vierte Durchführungsverordnung zum 53. die Landesverordnung zur Durchführung
Gesetz zur Durchführung der Ortsplanung des Landesgesetzes über den Aufbau in
und des Aufbaues in den Gemeinden den Gemeinden vom 21. März 1950 (Ge-
(Aufbaugesetz) vom 11. Juli 1951 (Nieder- setz- und Verordnungsblatt der Landes-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt regierung Rheinland-Pfalz S. 129),
Sb. I S. 411), 54. das Gesetz über Planung und Städtebau
45. Gesetz für den Landesteil Oldenburg betr. im Saarland vom 30. Juli 1948 (Amtsblatt
Anlegung oder Veränderung von Straßen des Saarlandes S. 1198) in der Fassung der
und Plätzen in den Städten und größeren Gesetze vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des
Orten vom 25. März 1879 in der Fassung Saarlandes S. 898) und vom 8. Juli 1957
der Bekanntmachung vom 16. Mai 1927 (Amtsblatt des Saarlandes S. 670),
(Oldenburgisches Gesetzblatt Bd. 45 S. 167), 55. die Erste Verordnung zur Ergänzung und
Ausführung des Gesetzes über Planung
46. das nordrhein-westfälische Gesetz über und Städtebau im Saarland vom 23. No-
Maßnahmen zum Aufbau in den Gemein- vember 1948 (Amtsblatt des Saarlandes
den (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952 S. 1494) in der Fassung der Verordnung
(Sammlung des bereinigten Landesrechts vom 2. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saar-
Nordrhein-Westfalen S. 454),
landes S. 673),
47. die Erste Verordnung zur Durchführung 56. das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf- über Planung und Städtebau im Saarland
bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 12. Januar 1951 (Amtsblatt des Saar-
vom 13. Juni 1950 (Sammlung des berei- landes S. 220),
nigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
s. 462), 57. das saarländische Gesetz über die Um-
legung von Baugelände vom 2. Mai 1950
48. die Zweite Verordnung zur Durchführung (Amtsblatt des Saarlandes S. 379),
des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-
bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) 58. das saarländische Gesetz zur Beschaffung
vom 9. Oktober 1951 (Sammlung des be- von Baugrundstücken in bebauten Orts-
reinigten Landesrechts Nordrhein-West- lagen vom 31. Januar 1950 (Amtsblatt des
falen S. 465), Saarlandes S. 185),
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 387
59. das saarländische Gesetz zur Beschaffung § 187
von Bauland für den sozialen Wohnungs-
Geltung in Berlin
bau vom 2. Februar 1952 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 197), Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1.2 Abs. 1
und 5 sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei-
60. das saarländische Gesetz über die Be-
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
schaffung von Bauland zur Förderung des
S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
Wohnungsbaues für Vertriebene, Flücht-
linge und notaufgenommene Deutsche vom auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten
27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-
s. 1075), gesetzes.
61. die §§ 66 und 67 des lübeckischen Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- § 188
setzbuch, zum Handelsgesetzbuch und zur
Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet
"\t\Techselordnung vom 30. Oktober 1899
des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk
(Sammlung der Liiheckischen Verordnun-
gen und Bekanntmachungen, Band LXVI (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
1899 Heft IV Nr. 67 S. 150), die in § 6 Abs. 1, §§ 11, 16, 17 und 25 vorgesehenen
62. das Gesetz über den Aufbau in den Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bre-
schleswig-holsteinischen Gemeinden (Auf- men kann bestimmen, daß diese Genehmigungen
baugesetz) vom 21. Mai 1949 (Gesetz- und oder Zustimmungen entfallen.
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
S.93), (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in
63. die Zweite Durchführungsverordnung zum diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Gesetz über den Aufbau in den schleswig-
Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
holsteinischen Gemeinden (Aufbaugesetz)
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
- Straßenkostenbeiträge---vom31. August
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für eine von §§ 12 und 16 Abs. 2 abweichende Regelung
Schleswig-Holstein S. 159), treffen.
64. die Dritte Durchführungsverordnung zum (3) Das Land Bayern kann zu § 6 Abs. 2 und § 11
Gesetz über den Aufbau in den schleswig- weitergehende Versagungsgründe festlegen.
holsteinischen Gemeinden (Aufbaugesetz) (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
- Umlegungsverfahren -- vom 13. Fe- Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
bruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden und
für Schleswig-Holstein S. 11),
den Sitz . der Gutachterausschüsse (§ 137 Abs. l)
65. die Verordnung über die Preisüberwa- dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
chung und die Rechtsfolgen von Preis- anzupassen.
verstößen im Grundstücksverkehr vom
7. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 451), (5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für
das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlen-
66. die Verordnung PR Nr. 75/52 über die bezirk die bestehenden Zuständigkeiten anderer als
Aufhebung der Preisvorschriften für den der in diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer
Verkehr mit bebauten Grundstücken vom anderen landesrechtlichen Regelung unberührt. So-
28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I
weit deren Zuständigkeiten auf Vorschriften be-
s. 792),
ruhen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden,
67. die Verordnung PR Nr. 1/55 über die treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
Aufhebung von Preisvorschriften für die setzes an ihre Stelle.
Veräußerung von Grundstücken im Wege
der Zwanqsversteigerung vom 17. April (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für
1955 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom 20. April die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
1955).
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des § 189
Bundes und der Länder auf die nach Absatz 1 außer
Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten Inkrafttreten
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften die-
ses Gesetzes. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbe-
schadet der Absätze 2 und 3 vier Monate, die Vor-
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ver- schriften des Ersten bis Dritten Teiles ein Jahr nach
ordnung über Garagen- und Einstellplätze vom der Verkündung in Kraft.
17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fas-
sung des Erlasses vorn 13. September 1944 (Reichs- (2) § 133 tritt für öffentlich-rechtliche Beiträge,
arbeitsbl. S. I 325), soweit sie nicht den Bestimmun- die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Er-
gen dieses Gesetzes entgegenstehen. schließungsanlagen erhoben werden können, vier
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Monate, die übrigen Vorschriften des Sechsten Teiles (3} Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsver-
treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Die ordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landes-
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung gesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum
bestimmen, daß diese Vorschriften zu einem frühe- Erlaß von Satzungen in ,§§ 25 und 132 treten am
ren Zeitpunkt in Kraft treten. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1960
Der Bunde,spräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Fin a,nz e n
Etzel
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 389
Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
Vom 23. Juni 1960
Inhaltsübersicht:
Artikel I: Zweites Bundesmietengesetz
Artikel II: A.nderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 1 )
Artikel III: Änderung des Mieterschutzgesetzes
Artikel IV: Änderung des Geschäftsraummietengesetzes
Artikel V: .A nderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 2 )
Artikel VI: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel VII: Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen 3}
Artikel VIII: Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen
Artikel IX: Änderung sonstiger Gesetze und Verordnungen
Artikel X: Schlußvorschriften 4 )
Anlage zu Artikel X § 6: Neufassung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 5)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem 1. April 1945,
4. Untermietzuschläge,
Artikel I
Neben das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), geändert durch § 116 zu anderen als Wohnzwecken.
de8 Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
(3) Gilt die Kostenvergleichsmiete, so tritt für
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-
die Berechnung des Mietzuschlages an die Stelle der
.gesetzbl. I S. 523), tritt folgendes
Grundmiete die Kostenvergleichsmiete abzüglich
der in ihr enthaltenen Kosten des Betriebes der zen-
Zweites Bundesmietengesetz tralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla•
ERSTER ABSCllNITT gen. Die übrigen in Absatz 2 bezeichneten Umlagen
Miete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 und Zuschläge sind abzuziehen, soweit sie nach dem
bezugsfertig geworden ist Zeitpunkt entstanden sind, von dem an die Kosten-
vergleichsmiete gilt.
§ 1
(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, § 2
der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der
darf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an um einen bis zum 20. Juni 1948 bez.ugsfertig geworden ist,
Zuschlag von 15 vom Hundert erhöht werden.
darf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach § 4
(2) Der Mietzuschlag ist von der Grundmiete erhöht werden,
nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes zu berechnen. Grundmiete nach dem 1. wenn in Gemeinden unter 100000 Einwohnern
Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Geset- eine abgeschlossene Wohnung mit fünf oder
zes ist die an diesem Tage preisrechtlich zulässige mehr Wohnräumen einschließlich Küche Gegen-
Miete abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge: stand des Mietverhältnisses ist oder
1. Umlagen für Wasserverbrauch, 2. wenn in Gemeinden mit 100000 und mehr Ein•
2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei- wohnern eine abgeschlossene Wohnung mit
zungs- und Warmwasserversorgungsanla- sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich
gen, Küche Gegenstand des Mietverhältnisses ist
1) Bundesgesetzbl. III 234-1
oder
2) BundBsgcsetzbL III 2330-1
3. wenn das Gebäude nicht mehr als zwei abge•
3) Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2.
4) Ändert Bundesgesetzbl. III 234-1.
schlossene Wohnungen hat und der Eigen-
5) Ersetzt Bundesqesetzbl. III 234-1. tümer in dem Gebäude wohnt oder
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
4. wenn die monatliche Grundmiete nach § 1 den § 5
folgenden Betrag übersteigt: (1) Ist nach § 2 die Zahl der Wohnräume zu be-
rücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohn-
bei Mietverhältnissen über räume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht
2
mitgezählt.
5 4 3
in Gemeinden (2) Die \'.'ohnflächen sind gemäß den §§ 25 bis 27
Wohnräume einschließlich Küche der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. Novem-
ber 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950
DM I DM I DM T DM S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen; betragen die
nach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an-
unter 20 000
Einwohnern 1 -.-1 40.-1 35,=I 25,-
rechenbaren Grundflächen von Fluren, Dielen und
sonstigen Nebenräumen mehr als 10 vom Hundert
der Wohnfläche, so bleibt für die Berechnung nach
mit 20 000 bis
§ 4 die Hälfte der Mehrfläche außer Betracht.
unter 100 000
Einwohnern -,- 50,- 45,- 32,50
mit 100 000 ZWEITER. ABSCHNITT
und mehr Miete für Wohnraum, der in der Zeit
Einwohnern 70,- 65,- 60,- 45,- vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
bezugsfertig geworden ist
§ 6
§ 3
(1) Für preisgebundenen Wohnraum, der in der
Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der
Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist und
bezugsfertig geworden und mif öffentlichen Mitteln
nicht unter § 2 fällt, darf vom 1. Januar 1963 an nach
§ 4 erhöht werden.
im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
geschaffen worden ist, ist vom Inkrafttreten dieses
§ 4 GE.setzes an die Miete preisrechtlich zulässig, die
sich bei entsprechender Anwendung der §§ 30 a
(1) Ist in den Fällen der §§ 2 oder 3 die nach § 1
bi.::; 30c des Ersten Wohnungsbaugesetzes ergibt.
erhöhte monatliche Grundmiete niedriger als der
Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl (2) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Ge-
der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Ab- setzes eine Miete nach § 3 des Ersten Bundesmie-
satz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, so ist eine Er- tengesetzes als genehmigt, die höher ist als die nach
höhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um nicht Absatz 1 zulässige Miete, so bleibt die Genehmi-
mehr als 20 vom Hundert der nach § 1 erhöhten gung wirksam. § 3 Abs. 3 des Ersten Bundesmieten-
monatlichen Grundmiete, zulässig. gesetzes in der Fassung des Artikels IX des Geset-
zes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
(2) Für Absatz 1 sind folgende Beträge maß-
geblich: und über ein soziales Miet- und Wohnrecht ist ent-
sprechend anzuwenden.
bei 'Wohnungen
§ 7
mit
Sammel- ohne Sammelheizung (1) Für grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der
heizunq in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
mit
Bad
I ohne
Bad
mit
Bad
1
ohne Bad
1949 bezugsfertig geworden ist, darf vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an eine vom Vermieter
selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart
in Gemeinden mit werden. Grundsteuerbegünstigt ist Wohnraum, der
mit Toi-
Toi- Toi- mit ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
lette
lette außer- Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, für
in der lette
im halb den aber auf Grund eines gemäß § 8 des Ersten Woh-
Woh- des nungsbaugesetzes ergangenen Landesgesetzes oder
nunq Hause Hau-
ses entsprechender Vorschriften der Länder oder Ge-
meinden eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Grund-
DM 1 DM 1
DM DM 1 DM DM steuer (Grundsteuervergünstigung) in Anspruch ge-
unter 20000
Einwohnern
mit 20 000 bis
1
1,301 1,05; 1,05
1
i
1
0,951 o,s5 l 0,65
nommen oder, soweit es sich um Arbeiterwohnstät-
ten handelt, eine Grundsteuerbeihilfe gewährt wird.
(2) übersteigt die vereinbarte Miete die zur
Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche
unter 100000 Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter
Einwohnern 1,45 1, 15 1,15 1,05 0,90 0,70 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ver-
mieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinba-
mit 100000 rung auf die Kostenmiete, so gilt § 45 Abs. 2 bis 5
und mehr in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten
Einwohnern 1,60 1,30 1,30 1,20 1,00 0,80 Wohnungsbaugesetzes entsprechend. Als Berufung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 391
gilt auch eine Erklärung, die vor dem Inkrafttreten § 12
dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3 des Ersten Bundes- Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
mietengesetzes abgegeben worden und deren Wir- stehen den Mietverhältnissen ähnliche entgeltliche
kung bei Inkrafttretcm dieses Gesetzes noch nicht Nutzungsverhältnisse gleich.
eingetreten ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten § 13
auch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
oder die Grundsteuerbeihilfe entfallen ist.
Untermietverhältnisse und der Untervermietung
preisrechtlich gleichstehende Fälle.
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für Wohnraum, § 14·
der bis zum 31. Dezember 1949 Die Durchführung der Mieterhöhungen nach die-
bezugsfertig geworden ist sem Gesetz richtet sich nach dem Siebenten Ab-
schnitt des Ersten Bundesmietengesetzes.
§ 8
Ist nach § 3 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengeset-
zes eine Miete vereinbart, die höher ist als die VIERTER ABSCHNITT
preisrechtlich zulässige Miete, so sind die Mietzu- Allgemeine V orschriiten
schläge nach den §§ 1 bis 4 nicht von der vereinbar- für preisgebundenen Wohnraum
ten Miete, sondern von der Grundmiete nach § 1
zu berechnen. Die vereinbarte Miete darf um die § 15
Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 nur bis zu dem (1) Die Mietpreise für preisgebundenen Wohn-
Betrag erhöht werden, der der Grundmiete nach § 1 raum werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
zuzüglich der Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 ent- frühestens am 1. Juli 1963 und spätestens am 1. Ja-
spricht. Satz 2 ist auf Mieterhöhungen nach § 6 ent- nuar 1966 freigegeben, jedoch nicht vor dem Zeit-
sprechend anzuwenden. punkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über die Ge-
§ 9 währung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete
Gesetz in Kraft getreten ist.
Eine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 7 ist nicht
zulässig. (2) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine
kreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
den allgemeinen Anforderungen an gesunde Rechtsverordnung der Landesregierung nach §§ 3 c
oder 3 d des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes bis
Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,
zum 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Miet-
insbesondere wegen ungenügender Licht- und
verhältnisse über preisgebundenen Wohnraum vom
Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder
1. Juli 1963 an nicht mehr den Preisvorschriften; auf
wegen unhygienischer oder unzureichender
diese Rechtsfolge ist in der Rechtsverordnung hin-
sanitärer Einrichtungen,
zuweisen.
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba-
(3) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine
racken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissen-
kreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine
hütten und sonstige behelfsmäßige Unter-
Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 3 d
künfte sowie für Wohnraum, dessen weitere
des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nach dem
Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Grün-
30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Mietver-
den oder auf Grund von Anordnungen der
nisse über preisgebundenen Wohnraum vom
Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege we-
Zeitpunkt der Aufhebung an nicht mehr den
gen baulicher oder sonstiger Mängel unter-
Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in den
sagt ist.
Rechtsverordnungen hinzuweisen.
§ 10
(4) Soweit in den Fäl1en der Absätze 2 und 3 die
Eine nach anderen Vorschriften in Betracht kom- Wohnraumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines
mende Erhöhung oder Herabsetzung der preisrecht- Landkreises über den 30. Juni 1963 hinaus aufrecht-
lich zulässigen Miete bleibt unberührt. erhalten wird, unterliegen Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvor-
§ 11 schriften. Wird die Wohnraumbewirtschaftung für
Eine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 6 bleibt bei eine solche Gemeinde später durch eine Rechtsver-
der Berechnung der Miete, die nach § 2 der Ver- ordnung der Landesregierung nach § 3 c Abs. 4 oder
ordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstät- § 3 d Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungs-
ten vom l. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und gesetzes aufgehoben, so unterliegen Mietverhält-
nach der Verordnung zur Änderung der Verord- nisse über preisgebundenen Wohnraum vom Zeit-
nung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten punkt der Aufhebung an nicht mehr den Preisvor-
vom 18. Januar 1943 (ReichsgesetzbL I S. 27) für schriften; auf diese Rechtsfolge ist in den Rechts-
die Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist. außer Be- verordnungen hinzuweisen.
tracht. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 7 Abs. 1 (5) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine
die vereinbarte Miete die Kostenmiete nach § 7 kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Ge-
Abs. 2 nicht übersteigt. meinde eines Landkreises auf deren Antrag durch
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach (2) § 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundes-
§ 3 e des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vorzei- mietengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend
tig aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über anzuwenden sind, treten für Mietverhältnisse, für
preisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvor- welche die Preisvorschriften bis zum 31. Dezember
schriften; auf diese Rechtsfolge ist in dieser Rechts- 1965 gelten, mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer
verordnung hinzuweisen. Uberschreitet die Zahl Kraft.
der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Nor- (3) Wird eine Rechtsverordnung nach § 16 erlas-
malwohnungen am 31. Dezember 1962 oder am sen und ist darin ein Termin vorgesehen, der nach
31. Dezember eines der nachfolgenden Jahre um dem 31. Dezember 1965 liegt, so treten die in Ab-
weniger als 3 vom Hundert, so soll die Landes- satz 1 genannten Mietpreisvorschriften erst zu die-
regierung durch eine weitere Rechtsverordnung sem Zeitpunkt und die in Absatz 2 genannten Miet-
bestimmen, daß die Mietverhältnisse über preis- preisvorschriften ein Jahr danach außer Kraft.
gebundenen Wohnraum frühestens von dem darauf-
folgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften
unterliegen; § 3 c Abs. 2 des Wohnraumbewirtschaf- Artikel II
tungsgesetzes ist anzuwenden.
Änderung des
1
(6) Wird im Falle des Absatzes 5 die Wohnraum- W ohnraumbewirtschaftungsgesetzes )
bewirtschaftung für eine Gemeinde eines Landkrei-
ses aufrechterhalten, so unterliegen Mietverhält- Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.
nisse über preisgebundenen Wohnraum, sofern die März 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 97), zuletzt geändert
Wohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde vor durch § 114 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
dem 1. Juli 1963 aufgehoben wird, vom 1. Juli 1963 (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27.
an nicht mehr den Preisvorschriften. Wird die Juni 1956 {Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt
Wohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde nach geändert:
dem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Miet- 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
verhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von
,, (2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt
der Aufhebung an nicht mehr den Preisvorschriften.
sich auf die zu einer Wohnung gehörenden
Auf diese Rechtsfolgen ist in den Rechtsverordnun-
gen hinzuweisen. Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und An-
lagen."
§ 16
2. § 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch „c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
die im § 15 gesetzten Termine um ein Jahr zu ver- Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraum-
legen, soweit die Lage auf dem V✓ohnungsmarkt we- mietengesetzes zugleich mit diesem ver-
gen eines unerwarteten Zustroms von Wohnung- mietet oder verpachtet oder auf Grund
suchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem
dies erfordert. anderen überlassen ist oder im Hinblick
§ 17
auf einen solchen räumlichen oder wirt-
schaftlichen Zusammenhang vom Grund-
§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmie- stückseigentümer oder einem ihm gleich-
tengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend an- stehenden dinglich Berechtigten genutzt
zuwenden sind, sind auf Mietverhältnisse, die nach wird; die Ausnahme von der Wohnraum-
§§ 15 und 16 nicht mehr den Preisvorschriften bewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn
unterliegen, noch ein Jahr nach der Mietpreisfrei- die Voraussetzungen nachträglich wegfal-
gabe anzuwenden. len."
§ 18 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3 e ein-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem- gefügt:
ber 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem Zeit- ,,§ 3 a
punkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über die Ge- Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung
währung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau
Gesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die sonsti- der Wohnungszwangswirtschaft und über ein
gen Mietpreisvorschriften, soweit sie bis zu diesem soziales Miet- und Wohnrecht
Zeitpunkt noch gelten, außer Kraft; insbesondere {1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten- des Ge-
treten außer Kraft: setzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich wirtschaft und über ein soziales Miet- und
des Absatzes 2; Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von
2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen,
Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes; wenn er bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig ge-
3. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli worden ist:
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549); a) ohne Rücksicht auf die Höhe der
Grundmiete abgeschlossene Wohnun-
4. die Neubaumietenverordnung vom 17. Ok-
tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736). 1) Bundesqesetz!Jl. III 234-1
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 393
gen mit fünf oder mehr Wohnräumen Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß
einschließlich Küche in Gemeinden diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21, 22,
unter 100 000 Einwohnern, 35 bleiben unberührt.
b) ohne Rücksicht auf die Höhe der (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
Grundmiete abgeschlossene Wohnun- wenden.
gen mit sechs oder mehr Wohnräumen
einschließlich Küche in Gemeinden (3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die
mit 100 000 und mehr Einwohnern, Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum
oder die Gesamtheit der Räume maßgebend, die
c) ohne Rücksicht auf die Höhe der einheitlich genutzt werden oder nach der Be-
Grundmiete Wohnraum in einem Ge- stimmung des Verfügungsberechtigten einheit-
bäude, das nicht mehr als zwei abge- lich genutzt werden sollen.
schlossene Wohnungen hat und in
dem der Eigentümer wohnt,
§ 3c
d) ohne Rücksicht auf die Höhe der
Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt-
Grundmiete zweckbestimmter Y..1 ohn-
schaftung drei Monate nach Inkrafttreten des
raum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3
Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
und Wohnraum in Gebäuden von Ge-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und
nossenschaften, der satzungsgemäß nur
Wohnrecht
an Mitglieder vergeben werden darf.
Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit
Wirkung von dem Monatsersten, der drei Mo-
(2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die nate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den
Zahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
werden Küchen und andere Wohnräume mit ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch
weniger als sechs Quadratmetern nicht mitg-e- Rechtsverordnung der Landesregierung in den
zählt. Die Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben
der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. No- werden, in denen die Zahl der Wohnparteien
vember 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen
1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen. am 31. Dezember 1959 um weniger als 3 vom
(3) Die Ausnahme von der Wohnraumbe- Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, 35
wirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die bleiben unberührt.
Voraussetzungen nachträglich wegfallen. (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist
die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend;
§ 3b jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen ab-
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung zuziehen, die nach der Statistik auf Grund des
auf Antrag Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und
(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge- Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs
setzes über den Abbau der Wohnungszwangs- (Wohnungsstatistik 1956/57) vom 17. Mai 1956
wirtschaft und über ein soziales Miet- und (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur beschränkt be-
Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte wohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die
von der Wohnungsbehörde verlangen, daß Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Ein-
Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs- personenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000
fertig geworden ist, von der Wohnraumbewirt- und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Ein-
schaftung ausgenommen wird, wenn die monat- personenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien
liche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten ist aus der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fort-
Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag rechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu ent-
übersteigt: nehmen. Die Fortrechnung geschieht so, daß
das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwoh-
bei Mietverhältnissen über
nerzahl nach der Wohnungsstatistik 1956/57 auf
die amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. De-
5 4 3 1 2 zember 1959 übertragen wird.
in Gemeinden (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Wohnräume einschließlich Küche soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in
Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein-
DM 1
DM 1
DM 1
DM den auf deren Antrag aufrechterhalten werden,
unter 20000
Einwohnern 1 _.J 40,-i _35,-1 25,-
wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse
es erfordern und wenn
a) die Zahl der Einwohner über 10 000
mit 20 000 bis beträgt und die Zahl der W ohnpar-
unter 100 000 teien die Zahl der vorhandenen Nor-
Einwohnern -,- 50,- 45,-- 32,50 malwohnungen am 31. Dezember 1959
um 5 vom Hundert überschritten hat
mit 100000 oder
und mehr b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl
Einwohnern 70,- 65,--- 60,-- . 45,- der vorhandenen Normalwohnungen
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~0, Te,il I
am 31. Dezember 1959 um 3 vom einer Gemeinde eines Landkreises sollen die
Hundert überschritten hat, die Zahl Landesregierungen eine solche Rechtsverord-
der Einwohner über 2000 beträgt und nung erlassen, wenn die wohnungswirtschaft-
sich in den letzten drei Jahren vor lichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der
dem 1. Januar 1960 um mehr als Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung blei-
10 vom Hundert erhöht hat. ben die §§ 21, 22, 35 unberührt.
(4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbe-
Absatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch wirtschaftung durch Rechtsverordnung nach Ab-
Rechtsverordnung der Landesregierung vom satz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 ent-
1. Juli 1961 oder vom l. Juli jeden weiteren sprechend anzuwenden."
Jahres an aufgehoben werden, wenn am 31. De-
zember des vorhergegangenen Jahres die Zahl 4. § 4 wird auf gehoben.
der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen 5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Normalwohnungen um weniger als 3 vom Hun- ,,§ 9
dert überschritten hat.
Gegenstand der Zuteilung
§ 3d
Die Wohnungsbehörden haben freien Wohn-
Gebietsweise Aufhebung raum und die zu einer Wohnung gehörenden
der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961 Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und An-
(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit lagen nach Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzu-
Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vorn teilen. Sie können davon absehen, Teile einer
1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechts- Wohnung zuzuteilen, wenn nicht gewichtige
verordnung der Landesregierung in den kreis- Gründe der Wohnraumbewirtschaftung eine Zu-
freien Städten und Landkreisen aufgehoben teilung erfordern."
werden, in denen die Zahl der Wohnparteien
6. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.
die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen
am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
um weniger als 3 vom Hundert überschritten ,, (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entspre-
hat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. chend dem Antrag des Verfügungsberechtigten
Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. zu erteilen; sie kann jedoch versagt werden,
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wenn der Wohnraum aus gewichtigen Gründen
soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen
Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein- als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden
den auf deren Antrag aufrechterhalten werden, zuzuteilen ist. Ein gewichtiger Grund liegt ins-
wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse besondere auch vor, wenn
es erfordern und wenn a) eine Person, die auf Grund des Ge-
a) die Zahl der Einwohner über 10 000 setzes über die Notaufnahme von
beträgt und die Zahl der Wohnparteien Deutschen in das Bundesgebiet vom
die Zahl der vorhandenen Normalwoh- 22. August 1950 (Bundesgesetzbl.
nungen am 31. Dezember des vorher- S. 367) oder der Verordnung über die
gegangenen Jahres um 5 vom Hundert Bereitstellung von Durchgangslagern
überschritten hat oder und über die Verteilung der in das
b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl Bundesgebiet aufgenommenen deut-
der vorhandenen Normalwohnungen schen Vertriebenen auf die Länder
am 31. Dezember des vorhergegange- des Bundesgebietes (Verteilungsver-
nen Jahres um 3 vom Hundert über- ordnung) vom 28. März 1952 (Bundes-
schritten hat, die Zahl der Einwohner gesetzbl. I S. 236) in ein Land einge-
über 2000 beträgt und sich in den letz- wiesen wurde,
ten drei Jahren vor dem 1. Januar b) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2
1961 oder dem 1. Januar jedes weite- des Bundesevakuiertengesetzes in der
ren Jahres um mehr als 10 vom Hun- Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bun-
dert erhöht hat. desgesetzbl. I S. 1687),
§ 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. c) ein im Sinne der Asylverordnung vom
6. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3)
§ 3e anerkannter ausländischer Flüchtling
Vorzeitige Aufhebung oder
der Wohnraumbewirtschaftung d) ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis
(1) Die Landesregierungen können durch 34 des Bundesvertriebenengesetzes in
Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaf- der Fassung vom 14. August 1957
tung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis (Bundesgesetzbl. I S. 1215)
oder eine Gemeinde eines Landkreises vor den unterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich
in den §§ 3 c und 3 d angegebenen Terminen geförderten Wohnung, die unmittelbar oder
aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen mittelbar der Unterbringung von Personen
Verhältnisse dies rechtfertigen. Auf Antrag dieser Personenkreise dient, eine andere zu-
einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder mutbare Wohnung zugeteilt werden soll."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 395
8. In § 17 a Abs. 1 Buchstabe b werden hinter den b) in Absatz 3 sind die Worte ,,§ 23 c Abs. 2
Worten „und für die" die Worte ,,am Vortag des Mieterschutzgesetzes" durch die Worte
des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau ,, § 23 c des Mieterschutzgesetzes" zu erset-
der Wohnungszwangswirtschaft und über ein so- zen.
ziales Miet- und Wohnrecht" eingefügt und die
Worte „zulässig sind" durch „zulässig waren" 13. § 34 entfällt.
ersetzt. 14. § 35 wird wie folgt geändert:
9. § 21 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in den Buch-
,,§ 21 staben a und b jeweils die Worte „der
Wohnungsbehörde" gestrichen und folgen-
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
der neuer Buchstabe c eingefügt:
Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken
,,c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ge-
nur mit Genehmigung der Wohnungs-
bäude ohne Genehmigung verändert,";
behörde. nach Aufhebung der Wohnraumhe-
wirtschaflung nur mit Genehmigung der von der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
der Landesregierung bestimmten Stelle zuge- b) In Absatz 2 wird der Buchstabe „c" durch
führt werden. Die Genehmigung kann befristet, Buchstabe „d" ersetzt.
bedingt oder unter Auflagen erteilt werden Ist
die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, 15. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
so ist der Raum wieder als Wohnraum zu be- ,,§ 38
handeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
für die Umwt~ndlung eines VJohnraums in ber 1965 außer Kraft. 11
einen Nebenraum. insbesondere einen Bade-•
raum.. Einer Genehmigung bedarf es ferner
nicht, wenn und solange Räume nach den Vor-
Artikel III
schriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig
sind." Änderung des Mieterschutzgesetzes
10. § 22 wird wie folgt geändert: Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. De-
zember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt ge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ändert durch § 115 des Zweiten Wohnungsbauge-
,. (1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom
der Wohnunqsbehörde und nach Aufhebung 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie
der Wohnraumbewirtschaftung ohne Geneh- folgt geändert:
migung der von der Landesregierung be-
stimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
nicht derart verändert werden, daß eine ,, (1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des
Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr ge- Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rück-
eignet ist." gabe des Mietraumes ein dringendes Interesse
b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte hat und nicht das Interesse des Mieters und
„die frühere Brauchbarkeit" die Worte „die seiner Familie an der Beibehaltung des Wohn-
Eignung für Wohnzwecke". raumes derart überwiegt, daß dem Mieter die
Rückgabe nicht zugemutet werden kann. zu-
11. § 32 wird wie folgt gefaßt: gunsten des Vermieters ist es besonders zu
berücksichtigen, wenn
,,§ 32
a) der Vermieter die Räume als Wohnung
Bescheinigung für sich, die zu seinem Hausstand ge-
Beabsichtigt ein Vermieter nach den §§ 4, 22 hörenden Per,sonen oder seine Fami-
bis 23 b des Mieterschutzgesetzes auf Aufhe- lienangehörigen benötigt; dabei ist im
bung des Mietverhältnisses über Wohnraum zu Zweifel anzunehmen, daß das Interesse.
klagen, so hat ihm die zuständige Stelle auf des Vermieters überwiegt, wenn er
Antrag zu bescheinigen, ob sie eine erforder- und die zu seinem Hausstand gehören-
liche Zuteilung des Wohnraums im Falle seines den Familienangehörigen nicht ange-
Freiwerdens entsprechend den Absichten des messen oder zu nicht :zumutbaren Be-
Vermieters vornehmen oder von einer Zutei- dingungen untergebracht sind;
lung nach § 9 Satz 2 absehen wird oder ob sie b) der Vermieter durch die Fortsetzung
eine ~:ür die beabsichtigte anderweitige Ver- des Mietverhältnisses an einer gerecht-
wendung des Raumes erforderliche Genehmi- fertigten wirtschaftlichen Verwertung
gung erteilen wird." des Grundstücks gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde;
12. § 33 wird wie folgt geändert: die Möglichkeit, im Falle einer ander-
a) In Absatz 2 werden die Worte „wegen Eigen- weitigen Vermietung als Wohnraum
bedarfs (§ 4 des Mieterschutzgesetzes)" durch eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
die Worte „nach § 4 des Mieterschutzgeset- außer Betracht.
zes" sowie die Worte „des § 4 a Abs. 2" Zugunsten des Mieters ist es besonders zu be-
durch die Worte „des § 4 a" ersetzt; rücksichtigen, wenn
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeLI I
a) nach Lage der Wohnraumversorgung gegen den Mieter nur geltend machen, soweit
mit einer anderweitigen angemessenen das Mieteinigungsamt dies zugelassen hat. Eine
Unterbringung des Mieters und der zu Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es
seinem I-fausstand gehörenden Perso- den .Umständen nach billig erscheint, jed.:>ch darf
nen zu zumutbaren Bedingungen auch der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die
innerhalb einer zu gewährenden Räu- Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt
mungsfrist nicht gerechnet werden werden, der dem Dreifachen der jährlichen
kann; Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bun-
b) der Mieter oder für ihn ein Dritter desmietengesetzes entspricht; abweichende Ver-
durch Gewährung von Zuschüssen oder einbarungen zwischen dem Vermieter und Mie-
Darlehen oder in sonstiger Weise einen ter sind zulässig."
erheblichen Beitrag zur Schaffung,
Instandsetzung, Instandhaltung oder 5. Nach § 53 wird der folgende § 54 angefügt:
neuzeitlichen Ausgestaltung des Wohn- ,,§ 54
raumes geleistet hat, der durch die
Mietdauer noch nicht als getilgt ange- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
sehen werden kann." zember 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem
Zeitpunkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über
2. § 4 a wird wie folgt gefaßt: die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
,,§ 4a
bezeichnete Gesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig
treten die Anordnung für das Verfahren in Miet-
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann nach
einigungssachen vom 16. Dezember 1942 (Reichs-
§ 4 nur aufgehoben werden, wenn die zuständige
gesetzbl. I S. 723) und die Verordnung des Zen-
Stelle dem Vermieter bescheinigt hat, daß eine tral-Justizamtes für die Britische Zone zur
erforderliche Zuteilung des Wohnraumes ent-
Änderung des Mieterschutzgesetzes vom 27. Juli
sprechend den Absichten des Vermieters erfolgen
1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone
oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 des S. 225) außer Kraft.
Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes abge,sehen
wird, oder daß eine für die beabsichUgte ander- (2) Werden auf Grund des § 15 des Zwei-
weitige Verwendung des Raumes erforderliche ten Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon
Genehmigung erteilt wird." vor dem 1. Januar 1966 freigegeben, so sind in
den kreisfreien Städten, den Landkreisen und
3. § 23 c wird wie folgt gefaßt: den Gemeinden eines Landkreises, für welche
,,§ 23c die Preise freigegeben werden, das Mieterschutz-
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann nach gesetz und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
den §§ 22 bis 23 b nur aufgehoben werden, wenn Vorschriften nicht mehr anzuwenden.
die zuständige Stelle dem Vermieter bescheinigt (3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmieten-
hat, daß eine erforderliche Zuteilung des Wohn- gesetzes gilt entsprechend."
raums entsprechend den Absichten des Vermie-
ters erfolgen oder von einer Zuteilung nach § 9
Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
abgesehen wird, oder daß eine für die beab-
Artikel IV
sichtigte anderweitige Verwendung des Raumes Änderung
erforderliche Genehmigung erteilt wird." des Geschäftsraummietengesetzes
4. Hinter § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt:
Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952
,,§ 28a (Bundesgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert durch das
(1) Auf Antrag des Vermieters kann das Miet- Zweite Gesetz zur ÄLderung des Geschäftsraum-
einigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche mietengesetzes vom 28. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
Verbesserungen oder das Anbringen von Ein- S. 159), wird wie folgt geändert:
richtungen, durch die Wohnraum in seinem Ge-
brauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu 1. § 3 wird wie folgt geändert:
dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
und ihre Durchführung zuzumuten sind. Das chen und in Satz 4 die Worte „den Sätzen 1
Mieteinigungsamt kann die Maßnahmen und bis 3" durch das Wort „Satz 1" ersetzt.
ihre Durchführung im einzelnen be,stimmen; es b) Absatz 3 entfällt.
kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auf-
erlegen, insbesondere den Vermieter verpflich- 2. Nach § 29 wird folgende Vorschrift angefügt:
ten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die
,,§ 30
diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzu-
schießen oder zu ersetzen. Auf Antrag des Ver- (1) Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem
mieters oder Mieters kann das Mieteinigungs- Mieterschutzgesetz außer Kraft.
amt seine Entscheidung ändern, wenn sich die
(2) Werden auf Grund des § 15 des Zweiten
Verhältnisse geändert haben.
Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon vor
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf der Vermieter dem 1. Januar 1966 freigegeben, so ist in den
eine preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung kreisfreien Städten, den Landkreisen und den
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 397
Gemeinden eines Landkreises, für welche die der Wohnungszwangswirtschaft und über ein
Preise freigegeben werden, das Geschäftsraum- soziales Miet- und Wohnrecht über die nach
mietengesetz nicht mehr anzuwenden. § 30 a zulässigen Mieten hinaus um den Betrag
(3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmieten- erhöht werden, der an einer Verzinsung der
gesetzes gilt entsprechend." Eigenleistung von 4 vom Hundert fehlt. Haben
sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffent-
Artikel V lichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung
zugrunde -gelegten Berechnung die Gesamtkosten
Änderung erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenlei-
2
des Ersten Wohnungsbaugesetzes l stung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird zu berücksichtigen; diese gilt nur, soweit die Er-
wie folgt geändert: höhung auf Umständen beruht, die der Ver-
mieter nicht zu vertreten hat. Der für das
1. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30 a bis 30 c
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit sich er-
eingefügt:
.,§ 30a gebende Betrag der Mieterhöhung ist auf die
Mieterhöhungen einzelnen Wohnungen nach dem Verhältnis der
Einzelmieten aufzuteilen; die nach § 30 a zuläs-
(1) Für öffentlich geförderte Mietwohnungen,
sige Einzelmiete darf jedoch höchstens um wei-
die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig
tere 0,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
geworden sind, darf die Miete für die einzelne
fläche im Monat erhöht werden.
Wohnung (Einzelmiete) vom Inkrafttreten des
Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs- (2) Die von der Landesregierung bestimmte
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn- Stelle hat dem Vermieter auf Antrag zu be-
recht an um 0,10 Deutsche Mark je Quadrat- scheinigen, um welchen Betrag eine Mieterhö-
meter Wohnfläche im Monat erhöht werden .. hung nach Absatz 1 zulässig ist; die Bescheini-
gung kann bereits vor dem Zeitpunkt erteilt
(2) Sind nach der Bewilligung der öffentlichen
werden, von dem an die Mieterhöhung zulässig
Mittel Mehrbelastungen des Vermieters dadurch
ist. Eine Erklärung des Vermieters nach § 18 des
eingetreten, daß sich die für ein Jahr ergebenden
Ersten Bundesmietengesetzes ist nur wirksam,
1. laufenden öffentlichen Lasten des Grund- wenn die Bescheinigung oder eine Abschrift bei-
stücks, namentlich die Grundsteuer, je- gefügt ist.
doch nich• die Hypothekengewinnab-
(3) § 30 a Abs. 3 gilt entsprechend.
gabe,
2. Kosten der Straßenreinigung und Müll- § 30c
abfuhr, Preisbindung
3. Kosten der Entwässerung,
Die Vermietung der öffentlich geförderten
4. Kosten der Schornsteinreinigung oder Wohnungen unterliegt den Preisvorschriften."
5. Kosten der Sach- und Haftpflichtver-
sicherung 2. An § 32 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
erhöht haben oder daß derartige Kosten neu ,.(5) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeich-
entstanden sind, so darf der Mehrbetrag neben neten Wohnung sind die Vorschriften der §§ 30 a
der Einzelmiete umgelegt werden, soweit die bis 30 c entsprechend anzuwenden."
Mehrbelastung nicht auf Umständen beruht, die 3. In § 45 werden die Absätze 2 und 3 durch die
der Vermieter zu vertreten hat. folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
(3) Auf Grund einer Mieterhöhung nach den "(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die
Absätzen 1 oder 2 darf eine höhere Verzinsung zur Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-
des der nachstelligen Finanzlerung dienenden derliche Miete (Kostenmiete) und beruft sich der
öffentlichen Baudarlehns nicht verlangt werden. Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber
§ 30b dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der
Vereinbarung auf die Kostenmiete, so ist vom
Mieterhöhung zur Verzinsung der Eigenleistung
Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats
(1) Ist der erstmaligen Bewilligung der öffent- an die Mietpreisvereinbarung insoweit und so-
lichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung lange unwirksam, als die vereinbarte Miete die
oder eine ähnliche Berechnung zugrunde gelegt Kostenmiete übersteigt.
worden und sind Zinsen für die darin ausgewie-
(3) Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte
sene Eigenleistung nicht oder nur in einer Höhe
Miete ohne Umlagen, Vergütungen und Zu-
von weniger als 4 vom Hundert in Anspruch ge- schläge je Quadratmeter Wohnfläche den Miet-
nommen oder anerkannt worden oder hat der richtsatz um mehr als 80 vom Hundert über-
Vermieter oder sein Rechtsvorgänger auf einen steigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geför-
Ansatz der Zinsen bis zu dieser Höhe ganz oder derte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die
teilweise verzichtet, so dürfen die Mieten für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war.
öffentlich geförderten Mietwohnungen des Ge- Ist der Mietrichtsatz innerhalb derselben Ge-
bäudes oder der Wirtschaftseinheit drei Monate meinde oder innerhalb desselben Gemeindeteils
nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kom-
2) Bundesgesetzbl. III 2330-1 mende höchste Satz entscheidend.
398 Bundesgese<tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(4) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist nung nach Absatz 1 auch bestimmen, daß die
von der Miete auszugehen, die sich für die Zweite Berechnungsverordnung zur Durch-
steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes führung dieses Gesetzes weiterhin anwendbar
oder der Wirlschaftseinheit auf Grund der Wirt- bleibt; dabei kann die Zweite Berechnungs-
schaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter verordnung entsprechend geändert oder er-
der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch- gänzt werden."
schnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-
5. § 50 wird wie folgt geändert:
schnittsmiete ist die Miete für die einzelnen
Wohnungen unter angemessener Berücksichti- a) In Absatz 1 werden die Worte „der §§ 7, 37
gung ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu be- bis 41" ersetzt durch die Worte „der§§ 7, 30a
rechnen. Die Summe der Einzelmieten darf den bis 30 c, des § 32 Abs. 5, der §§ 37 bis 41 ",
Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver- b) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 19
vielfältigung der Durchschnittsmiete rnit der bis 36" ersetzt durch die Worte „der §§ 19
nach Quadratmetern berechneten Surnrne der bis 30, 31, des § 32 Abs. 1 bis 4 und der §§ 33
Wohnflächen ergibt. Die danach für die Woh- bis 36".
nung des Mieters, der eine schriftliche Erklä- c) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt; die
rung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich erge- bisherigen Absätze 3 unc' 4 werden Ab-
bende Einzelmiete ist die Kostenmiete irn Sinne sätze 4 und 5:
des Absatzes 2. Der Vermieter hat dern Mieter ,, (3) Ist über einen nach § 45 des Ersten
auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter- Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-
lagen .zu gewähren. sung vorn 25. August 1953 {Bundesgesetzbl. I
(5) Die Vermietung der steuerbegünstigten S. 1047) vorn Mieter gestellten Antrag auf
Wohnungen unterliegt den Preisvorschriften, Herabsetzung der vereinbarten Miete bis zurn
wenn und solange die Kostenmiete nach Absatz 2 Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über
verbindlich ist. den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
auch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung noch nicht entschieden, so sind § 45 in der
nach §§ 7, 11 dieses Gesetzes entfallen ist oder bisherigen Fassung vorn 25. August 1953 und
wenn ein nach § 7 c des Einkornrnensteuergesetzes die zu seiner Durchführung ergangenen
begünstigtes Finanzierungsmittel zurückgezahlt Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Ist
worden ist." die Miete nach § 45 des Ersten Wohnungs-
baugesetzes in der bisherigen Fassung vorn
4. § 48 wird wie folgt geändert:
25. August 1953 herabgesetzt worden, so darf
a) An Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte sie vorn Inkrafttreten des Gesetzes über den
,,sowie die Belastung und ihre Berechnung" Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
angefügt. über ein soziales Miet- und Wohnrecht an auf
b) Absatz 1 Buchstabe b erhält die folgende den Betrag erhöht werden, der sich auf Grund
Fassung: einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung
,,b) die Ermittlung und Anerkennung der Ge- nach §§ 45 und 48 der vorstehenden Fassung
samtkosten, der Finanzierungsmittel, der dieses Gesetzes ergibt."
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten
und Bewirtschaftungskosten), die Ermitt-
lung und Anerkennung von Änderungen Artikel· VI
der Kosten und Finanzierungsmittel, die
Begrenzung der Ansätze und Ausweise
Änderung
sowie die Aufbringung und Bewertung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Eigenleistung;". Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
c) Absatz 1 Buchstabe c erhält die folgende ändert:
Fassung:
1. Nach § 556 wird der folgende § 556 a eingefügt:
,,c) die Ermittlung der preisrechtlich zulässi-
gen Miete, namentlich auch die Er- ,,§ 556a
hebung und Berechnung von Umlagen, Würde die vertragsmäßige Beendigung des
Vergütungen und Zuschlägen, sowie die Mietverhältnisses über Wohnraum wegen be-
Mietpreisüberwachung und das Ver- sonderer Umstände des Einzelfalles einen Ein-
fahren;". griff in die Lebensverhältnisse des Mieters oder
d) Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen. seiner Familie bewirken, dessen Härte auch unter
e) Folgender Absatz 3 wird angefügt: voller Würdigung der Belange des Vermieters
,, (3) Solange nicht durch Rechtsverordnung nicht zu rechtfertigen ist, so kann der Mieter der
nach Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung Kündigung widersprechen und vorn Vermieter
des § 45 in der vorstehenden Fassung dieses verlangen, das Mietverhältnis so lange fortzu-
Gesetzes ergangen sind, gilt für die Wirt- setzen, als dies unter Berücksichtigung aller Um-
schaftlichkeitsberechnung nach § 45 die stände angemessen ist.
Zweite Berechnungsverordnung vorn 17. Ok- Ist dern Vermieter die Fortsetzung des Miet-
tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719). Die verhältnisses zu den bisherigen Bedingungen
Bundesregierung kann in der Rechtsverord- nicht zuzumuten, so kann der Mieter nur verlan-
Nr. 30 - Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 399
gen, daß das Mietverhältnis unter einer angemes- jeweils drei Monate. Auf die Vereinbarung einer
senen Änderung der Vertragsbedingungen fort- kürzeren Kündigungsfrist kann sich der Ver-
gesetzt wird. mieter nur berufen, wenn der Wohnraum zu
Kommt keine Einigung zustande, so wird über nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist.
die Dauer des Mietverhältnisses und die Ver- Auf eine Vereinbarung, nach der die Kündigung
tragsbedingungen, unter denen das Mietverhält- nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate
nis fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung zulässig sein soll, können sich die Vertragsteile
getroffen. nicht berufen.
Der Mieter kann eine Fortsetzung des Miet- Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder
verhältnisses nicht verlangen, überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-
zustatten hat, nicht zum dauernden Gebrauch für
1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;
eine Familie überlassen, so ist die Kündigung
2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Ver- zulässig,
mieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist,
Kündigungsfrist berechtigt ist; an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
3. wenn auf Widerspruch des Mieters durch Tages,
Einigung oder Urteil eine Fortsetzung des
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen
Mietverhältnisses bereits einmal bestimmt ist, spätestens am ersten Werktag einer
worden ist. Woche für den Ablauf des folgenden Sonn-
Die Erklärung des Mieters, mit der er der abends,
Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des 3. wenn der Mietzins nach Monaten oder län-
Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schrift- geren Zeitabschnitten bemessen ist, späte-
lichen Form. stens am Fünfzehnten eines Monats für den
Der Vermieter kann die Einwilligung verwei- Ablauf dieses Monats.
gern, wenn der Mieter den Widerspruch nicht
Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
spätestens drei Monate vor der Beendigung des
Sachen ist die Kündigung zulässig,
Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber er-
klärt hat; bestimmt sich die Kündigungsfrist nach 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist,
§ 565 Abs. 2 Satz 1, so genügt es, wenn das Ver- an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
langen zwei Monate vor der Beendigung des Tages,
Mietverhältnisses erklärt worden ist. 2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitab-
schnitten bemessen ist, spätestens am dritten
Auf eine entgegenstehende Vereinbarung
können sich die Vertragsteile nicht berufen. Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das
Mietverhältnis endigen soll.
Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum,
Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3,
der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet
ist. II
Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
11
2. § 565 wird wie folgt gefaßt: Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
,,§ 565
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Artikel VII
Räume oder im Schiffsregister eingetragene Gesetz
Schiffe ist die Kündigung zulässig, über die Gewährung von Miet- und
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen Lastenbeihilfen
ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgen-
den Tages; ERSTER ABSCHNITT
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen Miet- und Lastenbeihilfen
ist, spätestens am ersten Werktag einer nach der Mietpreisfreigabe
Woche für den Ablauf des folgenden Sonn-
abends; § 1
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder län- (1) Um jeder Familie wirtschaftlich ein Min-
geren Zeitabschnitten bemessen ist, späte- destmaß an Wohnraum zu sichern, wird einem Mie-
stens am dritten Werktag eines Kalender- ter von Wohnraum, dem Eigentümer eines Eigen-
monats für den Ablauf des übernächsten heims, einer Kleinsiedlung oder einer Eigentums-
Monats, bei einem Mietverhältnis über wohnung oder einem Dauerwohnberechtigten eine
Geschäftsräume, gewerblich genutzte unbe- Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn die Miete
baute Grundstücke oder im Schiffsregister oder Belastung über einen bestimmten Anteil des
eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ab- Einkommens des Wohnungsinhabers und seiner
lauf eines Kalendervierteljahres. Familienangehörigen hinausgeht und ihm aus Grün-
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum den, die er nicht zu vertreten hat, die volle Auf-
ist die Kündigung spätestens am dritten Werk- bringung der Miete oder Belastung unmöglich ist.
tag eines Kalendermonats für den Ablauf des Dabei wird nur die Miete oder Belastung berechnet,
übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht die auf die benötigte Wohnfläche entfällt.
und zehn Jahren seit der Uberlassung des Wohn- (2) Miet- und Lastenbeihilfen sind keine Leistun-
raums verlängert sich die Kündigungsfrist um gen der öffentlichen Fürsorge.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 2 (4) Absatz 1 ist auf Untermietverhältnisse ent-
sprechend anzuwenden, wenn die preisgebundene
Die näheren Einzelheilen über die Gewährung Untermiete gilt.
von Miet- und Lastenbeihilfen nach der Mietpreis-
freigabe gemäß §§ 15, 16 des Zweiten Bundes- (5) Ist die Miete auf Grund
mietengesetzes regelt ein Bundesgesetz. Bis zu sei- 1. der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
nem Inkrafttreten gelten die §§ 3 bis 15. Bundesmietengesetzes in der Fassung des
Artikels IX des Gesetzes über den Abbau
der Wohnungszwangswirtschaft und über
ZWEJTER ABSCHNITT ein soziales Miet- und Wohnrecht oder
Miet- und Lastenbeihilfen 2. des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Bundes-
vor der Mietpreisfreigabe mietengesetzes in Verbindung mit Artikel
IV Nr. 1 des Gesetzes über den AQbau der
Wohnungszwangswirtschaft und über ein
§ 3 soziales Miet- und Wohnrecht
(1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die Miete für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die
auf Grund Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig ge-
worden ist, so kann der Mieter ebenfalls eine Miet-
1. der §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zweiten beihilfe beantragen.
Bundesmietengesetzes oder
2. des § 30 a Abs. 1, des § 30b, des § 32 Abs. 5 § 4
oder des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Ersten (1) Auf Antrag nach § 3 wird die Mietbeihilfe in
Wohnungsbaugesetzes Höhe des Unterschiedes zwischen der erhöhten
für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die Grund-, Einzel- oder Untermiete und dem Betrag
Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig ge- gewährt, der als tragbar (§ 5) anzusehen ist. Die
worden ist, so kann der Mieter bei der von der Mietbeihilfe darf jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 1
Landesregierung bestimmten Stelle eine Mietbei- bis 4 den Unterschied zwischen der Grund-, Einzel-
hilfe beantragen. oder preisgebundenen Untermiete nach dem Stande
vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und
(2) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im der zu entrichtenden Miete nicht übersteigen; bei
Sinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne der zu entrichtenden Miete bleiben Umlagen und
des § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes Zuschläge außer Betracht. In den Fällen des § 3
wohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des In- Abs. 5 darf die Mietbeihilfe den Betrag nicht über-
krafttretens dieses Gesetzes begründeten Mietver- steigen, um den die Miete nach den in § 3 Abs. 5
hältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die genannten Vorschriften erhöht worden ist.
nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine (2) Bei einer Wohnung, deren Wohnfläche größer
Mieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug ist als die benötigte Wohnfläche, ist nur der Teil
einer solchen preisgebundene,n Wohnung der Neu- der Miete zu berücksichtigen, der auf die benötigte
gründung eines Familienhaushalts, so kann der Mie- Wohnfläche entfällt. Die Miete ist nach dem Ver-
ter eine Mielbeihilfe beantragen, soweit eine höhere hältnis der Wohnflächen aufzuteilen.
als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem (3) Die benötigte Wohnfläche wird im Einzelfall
Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Ge- von der Stelle festgesetzt, die für die Gewährung
setzes zu entrichten ist. von Mietbeihilfen zuständig ist. Für einen Haushalt
mit zwei Personen soll in der Regel eine Wohn-
(3) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern,
fläche bis zu 50 Quadratmetern und für jede weitere
für die ihm Kinderermäßigung nach§ 32 Abs. 2 Nr. 1
zum Haushalt rechnende Person von je weiteren
bis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ge- 15 Quadratmetern als benötigt anerkannt werden.
währt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugs-
Wohnfläche die Hälfte der benötigten Wohnfläche fertig geworden sind, sollen in der Regel für einen
(§ 4 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund Haushalt mit zwei Personen nur 40 Quadratmeter
eines nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses . und für jede weitere zum Haushalt rechnende Per-
Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine grö- son je weitere 10 Quadratmeter als benötigt aner-
ßere preisgebundene Wohnung bezogen, für die kannt werden. Ist der Mieter oder ein Familien-
nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine angehöriger infolge einer Schwerbeschädigung oder
Mieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine einer Dauererkrankung, insbesondere Tuberkulose,
Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die auf einen besonderen Wohnraum angewiesen, so
preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom soll zusätzlich die Wohnfläche eines Raumes als
Vortag des Inkraf ttretens dieses Gesetzes zu ent- benötigt anerkannt werden.
richten ist. Eine Mietbeihilfe wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die bisherige Wohnung des
§ 5
Mieters eine Wohnfläche hatte, die geringfügig über
die Hälfte der nach § 4 Abs. 3 als benötigt anzu- (1) Als tragbar im Sinne des § 4 Abs. 1 ist der
erkennenden Wohnfläche hinausging. Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 401
des Jahreseinkommens des Mieters und der zu sei- § 7
nem Haushalt rechnenden Familienangehörigen
nicht übersteigt: Ändern sich die für die Bewilligung der Mietbei-
hilfe maßgebenden Verhältnisse, so hat der Empfän-
bei einem Jahres- ger der Mietbeihilfe dies der bewilligenden Stelle
einkommen unverzüglich mitzuteilen.
bis über über
ZU 3600 6000 § 8
3600 DM DM
DM bis Die Mietbeihilfe ist zu entziehen, soweit die für
6000
DM ihre Gewährung erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen. Die Entziehung kann rück-
für einen All einstehen den 16 18 20 wirkend von dem Zeitpunkt an ausgesprochen wer-
für eine Familie mit zwei 14 16 18 den, von dem an die zur Entziehung berechtigenden
drei 13 15 17 Voraussetzungen gegeben sind.
vier 12 14 16
fünf 11 13 15
sechs 10 11 13 § 9
sieben 9 10 11 Bei Anwendung der §§ 3 bis 8 stehen den Miet-
acht verhältnissen andere Nutzungsverhältnisse gleich,
oder mehr Familienangehörigen 7 8 9 bei denen das Entgelt auf Grund der in § 3 genann-
ten Vorschriften erhöht worden ist.
(2) Jahreseinkommen sind die in einem Jahr an-
fallenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert, ohne
Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, § 10
ob die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
(1) Für die eigengenutzte Wohnung in einem
gesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Die Bundes-
Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine
regierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
eigengenutzte Eigentumswohnung ist auf Antrag
Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Be-
eine Lastenbeihilfe zu gewähren, wenn sieb das
rechnung des Jahreseinkommens und die abzuzie-
Familieneinkommen durch Tod oder Arbeitsunfähig-
henden Beträge; sie kann zur Vermeidung von
Härten Ausnahmen von Satz 1 zulassen. keit des Eigentümers oder eines Familienangehöri-
gen, der zur Aufbringung der Belastung beigetragen
(3) Als Familienangehörige gelten die in § 8 hat, nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses Ge-
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genann- setzes wesentlich verringert und aus diesem Grunde
ten Personen. die volle Belastung nicht mehr tragbar ist. Das
gleiche gilt für eine Wohnung in der Rechtsform des
§ 6 Dauerwohnrechts, wenn sie von dem Dauerwohn-
(1) Eine Mietbeihilfe wird auch in den Fällen, in berechtigten selbst genutzt wird und das Dauer-
denen die Miete den nach § 5 als tragbar anzu- wohnrecht nicht zu den von § 9 betroffenen Nut-
sehenden Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn zungsverhältnissen gehört.
dem Mieter nach seinen persönlichen und wirt-
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen, für die
schaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann,
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
die Miete in voller Höhe aufzubringen, oder wenn
zember 1956 bewilligt worden sind oder werden,
er infolge eigenen schweren Verschuldens dazu
gilt Absatz 1 nicht in den Ländern, in denen ~ie ~ür
außerstande ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3
das Wohnungs- und Siedlungswesen zustand1ge
wird eine Mietbeihilfe ferner nicht gewährt, wenn
oberste Landesbehörde nach § 46 des Zweiten Woh-
der Mieter ohne zwingenden Grund eine Wohnung
nungsbaugesetzes bestimmt hat oder bestimmt, daß
bezogen hat, die für ihn nach seinen wirtschaftlichen
die Tragbarkeit der sich ergebenden Belastungen
Verhältnissen offenbar zu aufwendig ist.
durch Gewährung von Lastenbeihilfen nach § 73 des
(2) Mietbeihilfen sind keine Leistungen der Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu erzielen ist.
öffentlichen Fürsorge; sie unterliegen nicht den
Steuern vom Einkommen.
§ 11
(3) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn
Die Lastenbeihilfe ist in Höhe des Unterschiedes
die Miete ganz oder zum Teil aus Fürsorgemitteln
zwischen dem Betrag der zu berücksichtigenden
getragen wird oder zu tragen ist. Wer jedoch nur
Belastung, die auf die benötigte Wohnfläche der
infolge einer Erhöhung der Wohnungsmiete nach
Wohnung entfällt, und dem als tragbar angesehenen
§ 3 fürsorgerechtlich hilfsbedürftig wird, erhält eine
Teil der Belastung zu gewähren. Ist die tatsächliche
Mietbeihilfe nach den Vorschriften dieses Ab-
Belastung für die benötigte Wohnfläche höher als
schnitts und insoweit keine Fürsorgeleistungen.
der Betrag der Miete für die entsprechende Wohn-
(4) Wird ein Mietbeihilfeempfänger fürsorgerecht- fläche einer vergleichbaren Mietwohnung mit durch-
lich hilfsbedürftig, so ist die Mietbeihilfe nach die- schnittlicher Ausstattung, so ist der Lastenbeihilfen-
sem Abschnitt bis zu einem halben Jahr in der bis- berechnung der Unterschied zwischen der zumut-
herigen Höhe weiter zu gewähren. Sie fällt weg, baren Belastung und der vergleichbaren Miete für
wenn die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit län- die benötigte Wohnfläche zugrunde zu legen. § 4
ger als ein halbes Jahr dauert. Abs. 3 und die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960. Teil I
§ 12 4. In § 73 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- ,, (5) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä- zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über
here iiher die Berechnung von Wohnflächen be- die Gew.ährung von Miet- und Lastenbeihilfen
stimmen bezeichneten Gesetzes gewährt."
(2) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 5. § 74 Abs 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung von ., (2) Aufwendungen für Miet- und Lastenbei-
Wohnflächen für Wohnungen, auf welche die Vor- hilfen nach Absatz 1, die einem Land entstanden
schriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes an7u- sind, werden vom Bund und vom Land zu glei-
wenden sind, die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech- chen Teilen getragen, und zwar für jedes Jahr
nungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes- gesondert. In Höhe des demgemäß auf den Bund
gesetzbl. I S. 1719), für die übrigen Wohnungen die entfallenden Anteils vermindern sich die Zins-
§§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung und Tilgungsforderungen des Bundes gegen das
vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundes- Land aus den Darlehen, die der Bund dem Land
gesetzbl. 1950 S 753, 19:S7 J S. 1719) zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann Abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwi-
bestimmt werden, daß die Zweite Berechnungsver- schen dem Bund und dem Land sind zulässig."
ordnung in allen Fällen des Absatzes 2 anzuwenden
ist; dabei kann die Zweite Berechnungsverordnung
entsprechend geändert oder ergänzt werden. VIERTER ABSCHNITT
Auibringung der Kosten für die Miet-
§ 13 und Lastenbeihilfen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- § 15
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
(1) Die Mittel für die Miet- und Lastenbeihilfen
Nähere über die Bewilligung, die Auszahlung und
nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes werden
die Entziehung der Miet- und Lastenbeihilfen be-
vom Bund und von dem Land zu gleichen Teilen
stimmen, insbesondere über den Umfang und die
getragen, und zwar für jedes Jahr gesondert. Der
Berechnung der Belastung, die bei der Bewilligung
Anteil des Bundes kann den in § 20 des Zweiten
der Lastenbeihilfen zu berücksichtigen ist.
Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Mitteln ent-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, nommen werden.
die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung zu (2) Für die Aufbringung der Mittel, die für die
erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Er- Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach
mächtigung keinen Gebrauch macht. dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich
sind, gilt § 74 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
DRITTER ABSCHNITT
Miet- und Lastenbeihilfen
nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz Artikel VIII
§ 14 Gesetz
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- über Bindungen für öffentlich geförderte
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes- Wohnungen
gesetzbl. I S. 523) a) wird wie folgt geändert:
§ 1
1. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
,, (2) Für die benötigte Wohnfläche der Woh- bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
nung soll in der Regel der Betrag der Miete oder den und für deren Bau öffentliche Mittel (§ 3 des
Belastung als tragbar angesehen werden, der die Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 6 des Zweiten Woh-
in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung nungsbaugesetzes) als Darlehen bewilligt worden
von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vom- sind oder bewilligt werden, hat der Schuldner
hundertsätze des Jahreseinkommens des Woh- gegenüber dem Gläubiger die in diesem Gesetz
nungsinhabers und der zu seinem Haushalt bestimmten Verpflichtungen. Entsprechende Ver-
gehörenden Angehörigen nicht übersteigt. § 5 pflichtungen hat der Empfänger von Darlehen oder
Abs. 2, 3 und § 13 des genannten Gesetzes sind Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendun-
entsprechend anzuwenden." gen (Aufwendungsbeihilfen), von Zinszuschüssen
2. In § 73 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 11
, läng- oder von Annuitätsdarlehen gegenüber der Stelle
stens jedoch bis zum 31. März 1961" gestrichen. die diese öffentlichen Mittel gewährt.
(2) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz er-
3. In § 73 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „über
löschen bei einer Wohnung in einem Familienheim,
die Ermittlung des Jahreseinkommens," ge-
strichen. einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer
Kaufeigentumswohnung, sobald für diese Wohnung,
3) Bundesqesetzbl. III 2330-2 bei anderen Wohnungen, sobald für sämtliche öffent-
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Jurii 1960 403
lieh geförderten Wohnungen eines Gebäudes als Verzinsung für das der nachstemgen finanzierung
Darlehen gewährte öffentliche Mittel zurückgezahlt dienende öffentliche Baudarlehen nicht verlangt
sind und öffentliche Mittel nicht mehr in Anspruch werden.
genommen werden.
(2) Der Schuldner darf eine Wohnung, die nach
§ 2 der Preisfre,i,gabe bezugsferUg geworden ist, nur
gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum Ge-
(1) Der Schuldner darf eine Wohnung, die der
brauch überlassen, das die Kostenmiete nicht über-
Wohnraumbewirtschaftung nicht oder nicht mehr
steigt. Ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel
unterliegt, nur einem Wohnungsuchenden vermie-
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde
ten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm
gelegt worden, so darf der Schuldner die Wohnung
bei Abschluß des Mietvertrages oder bei der Uber-
nur gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum
lassung eine Bescheinigung darüber übergibt, daß
Gebrauch überlassen, das die Miete für vergle,ich-
sein Jahreseinkommen die in § 25 des Zweiten
bare öffentlich -geförderte Mietwohnungen nicht
Wohnungsbaugesetzes bestimmte Grenze nicht über-
überstei,gt.
steigt. Ist diese Wohnung bei der Bewilligung der
öffentlichen Mittel Angehörigen eines besonderen (3) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle
Personenkreises vorbehalten worden, so darf der kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen
Schuldner sie für die Dauer des Vorbehaltes nur von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zulassen; die Ver-
einem Wohnungsuchenden vermieten oder sonst einbarung eines die Kostenmiete überschreitenden
zum Gebrauch überlassen, wenn sich außerdem aus Entgeltes darf jedoch nicht zugelassen werden.
der Bescheinigung ergibt, daß der Wohnung-
suchende diesem Personenkreis angehört. (4) Erhöhen sich die laufendernAufwendungen für
die Wohnung nachhaltig und bernht die Erhöhung
(2) Di,e Bescheinigung wird auf Antrag von der auf Umständen, die der Schuldner nicht zu vertreten
Stelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt hat, so darf er die Wohnung zu einem entsprechend
wird. Die Bescheinigung ist nur für das laufende höheren Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch
Kalenderjahr gültiig. überlassen, sofern die von der Landesre,gi erung
(3) Die von der Landesrngierung bestimmte Stelle bestimmte Stelle zugestimmt hat. Die Zustimmung
kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen gilt als erteilt, wenn die Stelle nicht biinnen zwei
von Absatz 1 zulassen. Wochen nach Eingang derMitteilung des Schuldners
(4) Soweit das öffentliche Internsse eine Bindung widersprochen hat.
nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfordert, (5) Der Schuldner hat der von der Landesregierung
kann die von der Landesrngiemng bestimmte Stelle bestimmten Stelle auf Verlangen Allskunft über
den Schuldner hiervon freistellen. Die Freistellung die Höhe der vereinbarten Miete oder des verein-
kann für die e•inzelne Wohnung oder allgeme,in für barten sonstigen Entgeltes zu erteilen und Berech-
Wohnungen bestimmter Art ausgesprochen werden. nungsunterlagen vorzule,gen.
Der Schuldner kann auch befristet von der Bindung
freigestellt werden. Die Freistellung i,st dem Schuld-
ner schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung kann bei
einer allgemeinen Freistellung durch öffentliche Be-
§ 4
kanntmachung ersetzt werden. (1) Für die Zeit, in welcher der Schuldner eine der
Verpflichtungein nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt,
kann der Gläubi9er verlangern, daß di,e jeweiils noch
§ 3 bestehende Darlehnsschuld zusätzlich zu der bisher
(1) Der Schuldner darf eine Wohnung, deren Ver- zu entrichtenden Verzinsung mit fünf vom Hundert
mietung infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 für das Jahr verzinst wird; de,r Gläubi9er kann
des Zwe,iten Bundesmietengesetzes nicht mehr den ferner das Darlehen fristlos kündiigen. Darüber
Preisvorschriften unterliegt, nur gegen ein Entgelt hinausgehende vertragliche Verninbarungen bleiben
vermieten oder sonst zum Gebrauch übeirlassen, das unberührt.
di•e vor der Prnisfrnigabe prnisrechtlich zulässige (2) Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-
Miete nicht überste·igt. Ist das Entgelt erheblich wendungen und Zinszuschüsse können für die Zeit,
niedriger als die zur Deckung der laufenden Auf- in welcher der Empfänger eine der Verpflichtungen
wendungen erforderliche Miete (Kostenmiete), wie nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt hat, zurück-
sie sich auf Grund der Re-chtsverordnung nach § 7 gefordert werden. Ferner kann die Bewilligung noch
ergibt, so kann die von der Landesrngierung be- nicht gewährter Darlehen oder Zuschüsse wider-
stimmte Ste1le auf Antrag zulassen, daß ein Entgelt rufen werden.
bis zur Kostenmiete vereinbart wird, jedoch nicht
höher als 25 vom Hundert über der vor der Miet- (3) Der Gläubi.ger soll von der Geltendmachung
preisfreigabe prnisrechtlich zulässigen Miete. Der der Befugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur
Schuldner ist bei der Berechnung der Kostenmiete absehen, wenn die Geltendmachung unter Berück-
nicht daran gebunden, daß er oder sein Rechtsvor- sichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, nament-
gänger gegenüber der Bewilligungsstelle auf einen lich de•r Bedeutung des vom Schuldner be,gangenen
Ansatz der Zinsen für di,e Eigenleistung oder von Verstoßes, unbilHg sein würde. Der Gläubi,ger kann
Bewirtschaftungskosten ganz ode,r teilwe·ise ver- von der Geltendmachung des Rechte,s der Kündi-
zichtet hat Auf Grund der Erhöhung des Entgeltes gung und des Widerrufs der Bewilligung absehen,
bis zur Kostenmi-ete nach Satz 2 da.rf e1i,ne höhere wenn hierdurch für ihn Verluste zu befürchten sind.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I
§ 5 a) § 3 -erhält die folgende Fassung:
Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen ,,§ 3
gelten für einzelne Wohnräume entsprechend; die
(1) Be,i prnisgebundenem Wohnraum, der
§§2, 3 gelten nicht für Wohnheime sowie für Räume,
bis zum 20. Juni 1948 bezugsforti,g ,geworden
die Teil der Wohnung des Schuldners sind.
ist, gilt eine seit dem 1. Januar 1955 verein-
§ 6 barte Miete, die höher ist als die preisrecht-
Verpflichtungen, die durch die Gewährung oder lich zulässige Miete, für die Dauer des Miet-
mit Rücksicht auf die Gewährung anderer als der verhältnisses insoweit als preisrechtlich ge-
in § 1 Abs. 1 bezeichneten Mittel begründet wor- nehmigt, als sie die preisrechtlich zulässige
den sind oder begründet werden, bleiben unberührt, Miete nach dem Stande vom Vortag des In-
soweit sich aus Artikel X § 3 des Gesetzes über den krafttretens des Gesetz-es über den Abbau
Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über eiin der Wohnungszwangswi,rtschaft und über ein
soziales Miet- und Wohnrecht nichts anderes ergibt. soziales Miet- und Wohnrecht um nicht mehr
als ein Drittel überstei,gt. Dabe•i sind Brenn-
§ 7 stoffkosten, Anfuhrkosten für die Brennstoffe
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch und Kosten der Bedienung für Heizungs- und
Re,chtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Warmwasserversorgungsanlagen nicht zu be-
Vorschriften zur Durchführung des § 3 zu erlassen berücksichtigen.
über (2) Eine Mietvereinbarung de·r in Absatz 1
a) die Wi.rtschaftlichkeit, ihr Berechnung bezeichneten Art ist insoweit und so lange
und Sicherung, unwirksam, als die vereinbart,e Miete di·e nach
b) die Ermittlung und Anerkennung der Ge- Absatz 1 genehmi:gte Miete überstei,gt.
samtkosten, der Finanzierungsmittel, der (3) Hat sich der Mieter oder eine öffent-
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten liche SteUe, die ganz oder zum Teil für die
und Bewirtschaftungskosten 1 und der Er- Bezahlung der Miete aufkommt, vor dem In-
träge, die Ermittlung und Anerkennung krnfttreten des Gesetzes über den Abbau der
von Änderungen der Kosten und Finan- Wohnungszwangswirtschaft und über ein
zierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze soziales Miet- und Wohnrecht auf die preis-
und Ausweise sowie die Bewertung der rechtlich zulässige Miete berufen, so bleiben
fügenleistung, die bisheri.gen Vorschriften maßgebend; dies
c) die Ermittlung der Kostenmiete, nament- gilt auch dann, wenn die Erklärung bis zum
lich auch die Erhebung und Berechnung Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau
von , Umlagen, Vergütungen und Zu- de•r Wohnungszwangswirtschaft und über eiin
schlägen, soziales Miet- und Wohnrecht noch nicht wirk-
d) die Bernchnung von Wohnflächen. sam geworden ist."
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Buch- b) An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
staben a und b ist für öffentlich geförderte Woh- „Dies gilt nicht für Mieterhöhungen nach dem
nungen, auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz Zweiten Bundesmietengesetz. 11
nicht anzuwenden ist, vorzusehen, daß in eine neue
Wirtschaftlichkeiitsbernchnung nur die Gesamtkosten c) §§ 8, 9, 10 werden at...fgehoben.
zu übernehmen sind, die in der der BewLfügung der d) § 11 wird wie fol,gt gefaßt:
öffenfüchen Mittel zugrunde gele,gten Berechnung
,,§ 11
enthalten waren oder die in deir Schlußabrechnung
oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt Die Vermietung von Wohnraum, der in der
worden sind. Kosten für Wertverbesserungen dür- Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
fen den Gesamtkosten nur in den in der Rechtsver- 1949 bezugsfertiig geworden ist, unterliegt nicht
ordnung aufgeführten Fällen hinzugerechne,t werden. mehr den Preisvorschriften, wenn der Wohn-
raum ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3
(3) Solange nkht durch Rechtsverordnung nach des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen
Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 3 -er-
worden und nicht ,grundsteuerbe,günsUgt im
gangen sind, gilt für die Wirtschaftlichkeitsberech-
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Bun-
nung die Zweite Berechnungsverordnung vom 11
desmietengesetzes ist.
17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719).
e) § 13 entfällt.
Artikel IX f) § 22 wird wLe folgt gefaßt:
Änderung sonstiger Gesetze ,,§ 22
und Verordnungen (1) Ist bei grundsteuerbegünstiigtem Wohn-
raum im Sinne des § 7 des Zweiten Bundes-
Folgende Gesetze und Verordnungen werden g.e- mietengesetzes oder bei steuerbegünstigtem
ändert: Wohnraum, der nach dem 31. Dezembe.r 1949
1. Das Erste Bundesmietengesetz, geändert durch bezugsfertig geworden ist, die vereinbarte
§ 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- Miete niedriger als die Kostenmiete, so ge,1-
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni ten die §§ 18 bis 21 entsprechend mit der
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt ge- Maßgabe, daß an die Stelle der preisrechtlicb
ändert: zulässigen Miete die Kostenmiete tritt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 405
(2) Für die Ermitllung der Kostenmiete (3) Bei preisgebundenem Wohnraum, der
g(~lten nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertLg geworden
a) fü1 gnmdsleuerbf!günsligten Wohn- ist, ist eine Vorausle<istung der Miete oder ein
raum im Sinmi des § 7 des Zweiten Mietmdarlehen zulässig, soweit der Ver-
Bundcsmieten~Jesetzes und für steuer- mieter damit einen noch nicht abgewohnten
begünsti,gten Wohnraum im Sinne oder getilgten und nach § 29 Abs. 1 oder 3
clcs § 42 des Ersten Wohnungsbau- zulässigen Finanzierungsbeitrng erstattet.
geselzes die Vorschriften des § 45 (4) Die Zulässigkeit der Finanzierungsbei-
Abs. 4 in Verbindung mit den Vor-
träge zum Neubau, zum Wiederaufbau, zur
schriften nach § 48 Abs 1 und 3 des
Wiederherstellung, zum Ausbau oder zur
Ersten V\1 ohmmgsbaugesetzes,
Erweiterung preisge bundenein Wohnraums
b) für steuerbegünstigten Wohnraum nach § 29 Abs.1 bleibt unberührt."
im Sinne des § 82 oder im Sinne der
§§ l 10, 82 des Zweiten Wohnungs-
1) § 45 wird wie foLgt gefaßt:
baugesetzes die Vorschriften des
§ 85 Abs. 3 in Verbindung mit den ,,§ 45
Vorschriften nach § 105 Abs. 1 des
Die Vorschriften des Ersten, Zweiten,
Zweiten Wohnungsbaugesetzes."
Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und
g) § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Neunten Abschnitts dieses Gesetzes gelten
„ 1. bei frei finanzi.ertem Wohnraum im Si:nne gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
des Ersten Wohnungsbaugesetze,s sowie gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
in den Fällen des § 11, wenn die Miete gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit
die Kostenmiete für steuerbegünstigten folgender Maßgabe:
Wohnraum nach dem Ersten Wohnungs- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
baugesetz nicht übersteigt. 11
,1. Januar 1955' durch die Worte ,1. Ja-
h) § 24 Abs. 1 entfällt; Absatz 2 wird einziger nuar 1960' ersetzt. In § 1 Abs. 1 Satz 2
Absatz. werden die Worte ,bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes· durch die Worte ,bis
i) In § 26 wird fol,gender Absatz 2 eingefügt: zum Inkrafttreten des Gesetzes über den
"(2) Bei preisgebundenem Wohnraum ist Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
eine Mietvereinbarung insoweit und so lange und über ein soziales Miet- und Wohn-
unwirksam, als die vereinbarte Miete die recht' ersetzt. § 1 Abs. 3 erhält die fol-
Miete überstei,gt, die preisrechtlich zulässig gende Fassung:
ist oder nach § 3 als genehmigt gilt." ,(3) War eine Mietvereinbarung, die
Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. sich aus der letzten vor dem 1. Januar
j) § 27 entfällt. 1960 zustande gekommenen Vereinba-
rung ergibt, preisrechtlich unzulässig, so
k) Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: steht dieser Umstand der Wirksamkeit
"§ 29a der Vereinbarung vom Inkrafttreten des
(1) Einmalige Leistungen, die der Mieter Gesetzes über den Abbau der Woh-
oder für ihn ein Dritter dem Vermieter mit nungszwangswirtschaft und über ein so-
Rücksicht auf die Vermietung preisgebunde- ziales Miet- und Wohnrecht an nicht ent-
nen Wohnraums auf Grund vertraglicher Ver- gegen, es sei denn, daß die Miete nach
pflichtung erbringt, sind unzulässtg, soweit der Vereinbarung durch die Preis-
sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes behörde herabgesetzt worden ist.'
ergibt 2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,bis zum
(2) Eine Vorausleistung der Miete ist bis 31. Dezember 1955' durch die Worte ,bis
zum Vierfachen der jährlichen Grund- oder sechs Monate nach Inkrafttreten des Ge-
Einzelmiete nach dem Stande vom Vortag des setzes über den Abbau der Wohnungs-
lnkrafttretens des Gesetzes über den Abbau zwangswirtschaft und über ein soziales
der Wohnungszwangswirtschaft und über ein Miet- und Wohnrecht' ersetzt. In § 2
soziales Miet- und Wohnrecht zulässig, so- Abs. 2 werden die Worte ,sind Brenn-
weit sie innerhalb von höchstens acht Jahren stoffkosten, Anfuhrkosten für die Brenn-
auf die Miete angerechnet und zur Instand- stoffe und Kosten der Bedienung für
setzung, Instandhaltung ode,r zur neuzeit- Heizungs- und W armwasserversorgungs-
lichen Ausgestalttmg des Wohnraums ver- anlagen' ersetzt durch die Worte ,sind
wendet wird. Das gilt entsprechend für ein die preisrechtlich zulässigen Umlagen
Darlehen, das der Mieter oder für ihn ein für Kosten des Betriebs von Heizungs-
Dritter dem Vermieter mit Rücksicht auf die und Warmwasserversorgungsanlagen'.
Vermietung des Wohnraums gewährt (Mieter-
darlehen); jedoch ist ein Mieterdarlehen un- 3. § 3 entfällt.
beseht änkt nach Höhe und Laufzeit zulässig, 4. In § 4 werden die Worte ,oder eine Er-
wenn es mit we-ni,gstens vier vom Hundert klärung nach § 3 abzugeben' gestrichen
jährlich zu verzinsen ist und die Worte ,laufen die in den §§ 2
406 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
und 3 bestimmten Fristen' durch die 2. bei frei finanziertem Wohn-
Worte ,ltiuft die in § 2 bestimmte Frist' raum im Sinne des Ersten Woh-
ersetzt. nungsbaugesetzes, wenn die
Miete die Kostenmiete für
5. In § 5 wird das Datum ,20. Juni 1948' steuerbegünstigten Wohnraum
durch ,24. Juni 1948' ersetzt. nach dem Ersten Wohnungsbau-
gesetz nicht übersteigt.'
6. § 6 entfällt.
12. § 24 erhält die folgende Fassung:
7. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,Die ,§ 24
Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sind'
Die Vorschriften der §§ 5, 7, 18 bis 21
durch die Worte ,Der Mietzuschlag nach
gelten entsprechend für preisgebundene
§ 5 ist' ersetzt; an die Stelle der Num-
Miet- und Pachtverhältnisse über Ge-
mer 3 tritt die folgende Nummer 3: schäftsräume und gewerblich genutzte
,3. Umlagen oder Zuschläge für laufende unbebaute Grundstücke. Eine nach § 6
Mehrbelastungen seit dem 1.Juli 1953,'. der Berliner Verordnung über Maß-
Absatz 1 Nr. 6 entfällt. nahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-
rechts vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Ver-
Absatz 2 erhält die folgende Fassung: ordnungsblatt für Berlin S. 386) in der
,(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 be- Fassung der Verordnung vom 24. Juni
zeichnete Miete nach dem Inkrafttreten 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
des Gesetzes über den Abbau der Woh- Berlin S. 329) und des Artikels II der
nungszwangswirtschaft und über ein so- Verordnung zur Änderung der Anord-
ziales Miet- und Wohnrecht in preis- nung über Preisbildung für Zuschuß-
rechtlich zulässiger Weise erhöht oder wohnungen bei Wegfall von Zinsver-
herabgesetzt, so tritt an ihre Stelle die günstigungen vom 9. November 1954
erhöhte oder herabgesetzte Miete. Dies (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
gilt nicht für Mieterhöhungen nach dem S. 628) zulässige Mietvereinbarung darf
Zweiten Bundesmientengesetz.' nur insoweit um den Mietzuschlag nach
§ 5 erhöht werden, als dadurch die sonst
8. § 14 entfällt. preisrechtlich zulässige Miete zuzüglich
des Zuschlages nach § 5 nicht überschrit-
9. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,des ten wird. Soweit der Mietzuschlag nach
§ 10, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 § 5 in zulässiger Weise bereits erhoben
Nr. 1· ersetzt durch die Worte ,des § 22 worden ist, bleibt er zulässig.'
und des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2'.
13. In § 26 Abs. 2 entfallen die Worte ,oder
10. In § 22 Abs. 1 werden die Worte ,bei nach § 3 als genehmigt gilt'.
grundsteuerbegünstigtem Wohnraum im 14. In § 28 werden die Worte ,nach den
Sinne des § '7 des Zweiten Bundesmie- §§ 1, 2, 3 und T durch die Worte ,nach
tengesetzes oder' und in Absatz 2 Buch- den § § 1, 2 und T ersetzt.
stabe a die Worte ,für grundsteuerbe-
15. In § 29 a entfällt der Absatz 2; die Ab-
günstigten Wohnraum im Sinne des § 7
sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
des Zweiten Bundesmietengesetzes und'
gestrichen. In dem neuen Absatz 2 wird das Datum
,20. Juni 1948' durch ,24. Juni 1948' und in
11. § 23 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: Absatz 1 werden die Worte ,Absätze 2
bis 4' durch die Worte ,Absätze 2 und 3'
, (2) Eine Miet~ ist als angemessen er- ersetzt.
höht im Sinne des Absatzes 1 anzusehen
1. bei Wohnraum in Einfamilien- 16. § 31 erhält die folgende Fassung:
häusern mit einem Einheits- .,§ 31
wert von mehr als 30 000 DM, (1) Hat ein Vermieter von preisge-
wenn die Miete die Kosten- bundenem Wohnraum die Ausführung
miete im Sinne der §§ 6 und 7 von Instandsetzungs- oder Instandhal-
der Anordnung über Höchst- tungsarbeiten unterlassen, so kann die
preise bei der Vermietung von zuständige Stelle die sachgemäße Aus-
Wohnräumen und gewerblichen führung solcher Arbeiten durch geeig-
Räumen vom 12. Juni 1950 nete Verfügungen sicherstellen. Die zu-
(Verordnungsblatt für Groß- ständige Stelle hat dabei dem Umfang
Berlin I S. 216) in der Fassung und der Dringlichkeit der Arbeiten Rech-
vom 26. Juni 1951 (Gesetz- und nung zu tragen. Sie kann insbesondere
Verordnungsblatt für Berlin anordnen, daß die Mieter zur Deckung
S. 492) zuzüglich der Mieter- der Kosten bis zu 50 vom Hundert der
höhungen nach §§ 5, 7 und nach jeweils fälligen Miete abzüglich der in
dem Zweiten Bundesmietenge- § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ge-
setz nicht übersteigt; nannten Beträge nicht an den Ver-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 407
mieter, sondern an die Stelle seihst Kostenvorschriften, zu ändern, zu ergän-
oder an eine andere Stelle zu ent- zen oder aufzuheben, um die Vorschriften
richten haben, oder daß sie die Arbeiten des Mietpreisrechts zu vereinfachen, un-
selbst ausführen und den bestimmten ter Berücksichtigung der Bundesmieten-
Teil der Miete einbehalten können; inso- gesetze in der in Berlin geltenden Fas-
weit erlischt der Anspruch des Vermie-
sung zusammenzufassen und an das
ters; dies gilt auch für den Fall der Ab-
Mietpreisrecht der Altbaumietenverord-
tretung, Verpfändung, Pfändung oder Be-
schlagnahme der Mietzinsforderungen. nung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 549) anzupassen; hierbei .darf die Miet-
(2) Der Senat von Berlin wird ermäch- höhe nicht wesentlich geändert werden.'
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor-
schriften über das Verfahren bei Verfü- 21. §§ 42 und 43 entfallen.
gungen nach Absatz 1 zu erlassen. Er 22. In § 44 werden die Worte ,dieses Ge-
kann namentlich bestimmen, welche Stel-
setzes' durch die Worte ,des Gesetzes
len für diese Maßnahmen zuständig sind,
über den Abbau der Wohnungszwangs-
und auch vorschreiben, daß die Beträge
wie Gemeindeabgaben beigetrieben wer- wirtschaft und über ein soziales Miet-
den können.· und Wohnrecht' ersetzt.
23. § 45 a entfällt.
17. § 32 erhält die folgende Fassung:
24. § 45 b entfällt. 11
,§ 32
Umlagen von Kosten für den Wasser- m) Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
verbrauch, Untermietzuschläge sowie Zu- ,,§ 45a
schläge gemäß der Berliner Verordnung
über den Ausgleich von Mehrbelastun- (1) Vom Ersten Bundesmietengesetz gelten
gen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953 im Saarland §§ 19 und 20, 29 a Abs. 1 und 2,
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber- § 30.
lin S. 391) in der Fassung der Verord- (2) § 18 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe,
nung vom 11. Dezember 1957 (Gesetz- daß in Absatz 1 Satz 1 die Worte ,nach die-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1793) sem Gesetz oder nach sonstigen Vorschriften'
bleiben bei der Berechnung der Miete. entfallen. § 23 Abs. 1 und 3 gilt mit der Maß-
die nach § 2 der Verordnung über die gabe, daß in Absatz 3 die Worte ,in anderen
Förderung von Arbeiterwohnstätten vom Fällen' durch die Worte ,im Falle' ersetzt
1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) werden. § 26 gilt mit der Maßgabe, daß in
und nach der Verordnung zur Änderung Absatz 2 die Worte ,oder nach § 3 als ge-
der Verordnung über die Förderung von nehmigt gilt' entfallen. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
Arbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 die Worte
(Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grund- ,in Absatz 1 oder' entfallen und in Absatz 4
steuerbeihilfen maßgebend ist, außer Be- die Worte ,Absätze 1 bis 3' ersetzt werden
tracht. Das gleiche gilt für Mietzuschläge durch ,Absätze 2 und 3'. § 40 Abs. 2 bis 4 gilt
nach § 5 dieses Gesetzes.· mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 die Worte
,eine in Absatz 1 bezeichnete Vorschrift' er-
18. In § 34 werden die Worte ,Die §§ 1 bis setzt werden durch ,§ 3 a des Mieterschutz-
10' durch die Worte ,Die §§ 1, 2, 4, 5 gesetzes'. § 42 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe,
und 7' ersetzt. daß das Wort ,Mietpreisvorschriften' durch
19. Die §§ 35, 36, 37 und 38 entfallen. ,Preisvorschriften' ersetzt wird und nach dem
Wort ,an' die Worte ,auf Verstöße gegen
20. § 39 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: Mietpreisvorschriften' eingefügt werden."
,§ 39 n) Hinter § 45 a wird der folgende § 45 b ein-
Der Bundesminister für Wirtschaft und gefügt:
der Bundesminister für Wohnungsbau ,,§ 45b
werden ermächtigt, durch Rechtsverord- Ist vor dem Inkrafttreten dieser Vor-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates schrift die Kostenvergleichsmiete beantragt
im Einvernehmen mit dem Senat von oder vereinbart worden, so sind die §§ 8
Berlin die Vorschriften des in Berlin gel- und 9 und die Verordnung über die Er-
tenden Mietpreisrechts für Wohnraum, rechnung der Kostenvergleichsmiete für preis-
soweit sie in Rechtsverordnungen und gebundenen Wohnraum nach dem Ersten
Verwaltungsbestimmungen enthalten sind Bundesmietengesetz vom 21. Dezember 1956
und von den im übrigen Geltungs- (Bundesgesetzbl. I S. 994) weiter anzuwenden 1
bereich dieses Gesetzes maßgeblichen das gleiche gilt im Falle des § 3 Abs. 3 in
Vorschriften und Bestimmungen abwei- der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
chen, einschließlich der Verfahrens- und geltenden Fassung. 11
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. § 12 der Allbaumietenverordnung erhält die 3. die Verordnung über Kündigungsschutz
folgende Fassung: für Miet- und Pachträume vom 28. August
,,§ 12 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 917) und die
Bauli.che Verbesserungen, Einrichtungen, bayerische Verordnung Nr. 44 über die
Ausbau der Verkehrsflächen, verlängerte Geltungsdauer der· Verord-
Anlage der Kanalisation oder von Hausanschlüssen nung über Kündigungsschutz für Miet-
(1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig: und Pachträume vom 2. Januar 1946
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
1. bei baulichen Verbesserungen und bei
blatt S. 140);
Einrichtungen um 14 vom Hundert der
aufgewendeten Bau- und Einrichtungs- 4. das Gesetz über die Auflockerung der
kosten, Kündigungstermine bei Mietverhältnissen
über Wohnräume vom 24. März 1938
2. bei Aufwendungen des Vermieters
(Reichsgesetzbl. I S. 306);
nach dem 31. Dezember 1954 für den
Ausbau einer Verkehrsfläche oder die 5. § 4 der Durchführungsverordnung zur Ver-
Anlage der Kanalisation um 6 vom ordnung über die Stillegung von Betrieben
Hundert dieser Aufwendungen, zur Freimachung von Arbeitskräften vom
3. bei Hausanschlüssen an Versorgungs- 27. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1190);
leitungen um 6 vom Hundert der Auf- 6. die Verordnung über die Kündigung von
wendungen. Mietverhältnissen über Garagenräume
(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten vom 18. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I
einschließlich der Kosten der Verzinsung, Ab-
s. 107);
schreibung und Instandhaltung abgegolten. Zu- 7. die Verordnung zur Wohnraumversor-
sätzliche Betriebskosten dürfen in der tatsäch- gung der luftkriegsbetroffenen Bevölke-
lichen Höhe umgelegt werden; die Vorschriften rung vom 21. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I
dieser Verordnung über die Umlegung von s. 355);
Betriebskosten gelten sinngemäß. 8. die Verordnung über Änderungen des
(3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur Mieterschutzrechtes vom 7. November 1944
insoweit berücksichtigt werden, als sie vom (Reichsgesetzbl. I S. 319);
Vermieter getragen werden und durch sie der 9. die hessische Verordnung über die einst-
Gebrauchswert des Wohnraumes, für den die weilige Regelung von Mietstreitigkeiten
Mieterhöhung zulässig ist, oder seine Wohnlage vom 23. November 1946 (Gesetz- und Ver-
auf die Dauer verbessert wird. Werden die ordnungsblatt für Groß-Hessen S. 222);
Kosten für die Durchführung der Maßnahmen 10 das württernberg-badische Gesetz Nr. 228
durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus zur Änderung des Mieterschutzrechts vom
öffentlichen Haushalten, vom Mieter oder für 4. März 1948 (Regierungsblatt der Regie-
diesen von einem Dritten gedeckt, so ermäßigen rung Württemberg-Baden S. 48);
sich insoweit die in Absatz 1 genannten Vom- 11. § 35 des schleswig-holsteinischen Ein-
hundertsätze um den Unterschiedsbetrag zwi- gliederungsgesetzes vom 30. Januar 1952
schen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-
Hypotheken und dem für das Darlehen zu ent- wig-Holstein S. 5);
richtenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung 12. die Verordnung PR Nr. 15/53 über die
steht einem Darlehen des Mieters gleich. Vergütung für die Benutzung von Räumen
(4) Kosten, die während der Nutzungsdauer des Beherbergungsgewerbes .zu Dauer-
zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Ge- wohnzwecken vom 12. Juni 1953 (Bundes-
brauchs aufge\•vendet werden müssen, um die anzeiger Nr. 116 vorn 20. Juni 1953);
durch Abnutzung, Alterung und Witterungsein- 13. die Verordnung über die Errechnung der
wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Kostenver,gleichsmiete für preisgebun-
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instand- denen Wohnraum nach dem Ersten Bun-
haltungskosten), berechtigen nicht zu einer Miet- desmietengesetz vorn 21. Dezember 1956
erhöhung." (Bundesgesetzbl. I S. 991);
Artikel X 14. § 5 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 der Neu-
Schlußvorschriften baumieteinverordnung vom 17. Oktober
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736) und die
§ 1 dort bezeichneten Vorschriften.
(1) Mit Wirkung vorn Inkrafttreten dieses Ge- (2) An di,e Stelle der in Absatz 1 Nr. 9 und 10 be-
setzes an werden aufgehoben zeichneten Vorschriften tritt das im übrigen Bundes-
1. das Gesetz zur E·gänzung und Änderung gebiet geltende Recht.
der Vorschriften über Miet- und Pacht-
streitigkeiten vom 20. Juli 1933 (Reichs- § 2
gesetzbl. I S. 521); Ist für eine steuerbegünshgte Wohnung die
2. das Gesetz über Anerkennung und Be- Kostenmiete nach § 85 des Zweiten Wohnungsbau-
aufsichtigung von Vereinigungen von gesetzes verbindlich und auf Grund der in § 113 des
Hausbesitzern und Mietern vom 7. März Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vor-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 352); schriften berechnet worden, so darf sie vom Inkraft-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 409
treten des vorliegenden Cesetzes an aut den Betrag § 6
erhöht werden, d(~r sich aus einer neuen Wirtschaft- Das Wohnraumbewirt.schaftungsgesetz 4 ) gilt vom
lichkeitsberechnung auf Grund der Zweiten Berech- Inkrafttret::m dieses Gesetzes an in der aus der
nungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-- Anlage ersichtlichen Fass.ung
gesetzbl. I S 1719) ergibt
§ 7
§ 3
Ein Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkrafttre-
Ist für den Bau r:iner nach dem 20. Juni 1948 be- tens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von die-
zugsferti,g gewordenen Wohnung ein Darlehen oder sem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
ein Zuschuß aus ctnderen als den in § 3 Abs. 1 des
Ersten Wohnun9sbaugesetzes oder in § ö Abs. 1 des § 8
Zweiten Wohn u rigsbaugesetzr's bezeich 'Jeten Mit- In Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung eines
teln eines ö11entlichen Hausl1alts gewährt und im Mietverhältnisses gilt von dem Zeitpunkt an, in
Zusammenhang damit vereinbart worden, daß der dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 außer
Vermieter keine höhere als eine bestimrnte Miete Kraft tritt oder unanwendbar wird, folgendes:
verlangen darf, so gilt folgendes
1. Die Klage gilt als auf die Räumung gerichtet.
a) Bei öffentlich gefördertem Wohnraum gilt als Dabei ist die Aufhebungskla,ge als eine Kündi-
Vertragsinhalt, daß keine höhere Miete ver- gung anzusehen, die der Vermieter im Zeit-
langt werden darf, als nach den für den je- punkt der Rechtshängigkeit dem Mieter gegen-
weiligen Wohnraum geltenden mietpreisrecht- über erklärt hat.
lichen Vorschriften des Ersten oder des Zwei-
2. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung,
ten Wohnungsbaugesetzes und der Durch-
die geschlossen worden ist, wieder zu eröffnen.
führungsvorschriften ode1 nach dem Gesetz
über Bindungen für öffentlich geförderte Woh- 3. Eine Klage oder eine Berufung kann ohne Ein-
nungen vereinbart werden darf: willigung des Beklagten oder des Berufungs-
b) bei anderem Wohnraum bleibt die Vereinba- beklagten zurückgenommen werden, solange
dieser nicht erneut zur Hauptsache verhandelt
rung wirksam, doch ist die Stelle, die das Dar-
lehen oder den Zuschuß gewährt hat. ver- hat.
pflichtet. einer Erhöhung der Miete insoweit 4. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermes-
zuzustimmen, als eine Beibehaltung der in der sen, ob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der
Vereinbarung bestimmten Miete die Wirt- Zivilprozeßordnung) ganz oder teilweise zu
schaftlichkeit des Wohnraums gefährdet. erstatten sind. Hat eine Partei Kosten durch
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch
§ 4
grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihr die
Kosten aufzuerlegen; dies gilt nicht für Kosten,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
die eine Partei durch ein unbegründetes
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsmittel veranlaßt hat, wenn sich das
die auf dem Gebiet des Mietpreisrechts ergangenen Rechtsmittel gegen ein Urteil richtet, das er-
Re,chtsverordnungen zu ändern, zu ergänzen oder gangen ist, bevor das Mieterschutzgesetz
aufzuheben. um sie zu vereinfachen; hierbei darf die außer Kraft getreten oder unanwendbar ge-
Miethöhe für die einzelnen Gruppen von Wohnun- worden ist.
gen nicht wesentlich geändert werden
§ 9
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Im Land Berlin gelten die folgenden Sonderbe-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Erste Berechnungsverordnung und die Zweite stimmungen:
Berechnungsverordnung zu ändern, zu ergänzen 1. Artikel I gilt mit folgender Maßgabe:
oder aufzuheben, soweit dies zur Anpassung an die a) In der Uberschrift des Ersten Abschnitts
Rechtslage notwendig ist, die durch dieses Gesetz wird das Datum „20. Juni 1948" durch
ge,geben ist; sie kann dabei zur Vereinfachung des ,,24. Juni 1948" ersetzt.
Rechts der wohnungswirtschaftlichen Berechnungen b) In § 1 Abs. 1 wird das Datum „20. Juni
diese beiden Verordnungen und damit auch die 1948" durch „24. Juni 1948" ersetzt. In § 1
Rechtsverordnunc,en zusammenfassen, die nach § 48 Abs. 2 werden die Worte „ Umla,gen für
des Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 105 des laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, §§ 12, 13 de,s Ge- 1945," durch die Worte „ Umlagen oder Zu-
setzes über die Gewährung von Miet- und Lasten- schläge für laufende Mehrbelastungen seit
beihilfen sowie nach § 7 des Gf!setzes über Bindun- dem 1. Juli 1953," ersetzt. § 1 Abs. 3 ent-
gen für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen fällt.
werden.
c) § 2 gilt nicht in Berlin.
§ 5 d) § 3 erhält die folgende Fassung:
Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ,,§ 3
auf Gesetze oder Rechtsverordnungen verwiesen
Die Miete für preisgebundenen Wohn-
wird, die i.n diesem Gesetz geändert werden, erhält
raum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugs-
die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechen-
fertig geworden ist, darf vom 1. August
den Vorschriften der Fassung der geänderten Ge-
1963 an nach § 4 erhöht werden.''
setze oder Rechtsverordnungen, die sich aus den
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes ergibt. 4) ß,~ n desqesetzb I III 234-1
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
e) § 4 erhält die folgende Fassung: i) § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fas-
,,§ 4 sung:
(1) Ist die nach § 1 erhöhte monatliche ,,Für grundsteuerbegünsügten Wohnraum,
Grundmiete niedriger als der Betrag, der der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum
sich aus der Vervielfältigung der Zahl der 31. Dezember 1949 bezug,sfertig geworden
Quadratmeter der Wohnfläche mit dem ist, gelten die Vorschriften des Ersten Ab-
11
nach Absatz 4 maßgeblichen Betrag ergibt, schnitts entsprechend.
so ist eine Erhöhung um den Unterschieds- § 7 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
betrng, jedoch um nicht mehr als 10 vom
,, (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die
Hundert der nach § 1 erhöhten monatlichen
Grundsteuervergünstigung oder die Grund-
Grundmiete zulässig. 11
steuerbeihilfe entfallen ist.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag
von 10 vom Hundert erhöht sich um 5 vom § 7 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
Hundert, wenn es sich um eine abgeschlos- ,,(3) Für Wohnraum, der in de,r Zeit vom
sene Wohnung mit Anschlußmöglichkeiten 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugs-
für Gas- oder Elektroherd, neuzeitlichen ferti,g geworden und der ohne öffentliche
und betriebsfähiigen sanitären Anlagen in- Mittel geschaffen worden ist und für den
nerhalb der Wohnung, einschließlich einer keine Grundsteuervergünstigung oder
Badeeinrichtung mit zentralem oder beson Grundsteuerbeihilfe gewährt wird, gelten
derem Warmwasserbereiter, mit einer be- ebenfalls die Vorschriften des Ersten Ab-
11
triebsfähigen Sammelheizung (Zentral- schnitts entsprechend.
oder Eta,genheizung) und mit Keller oder j) § 8 gilt nicht in Berlin.
entsprechendem Ersatzraum handelt. Dies
k) In § 9 Nr. 1 werden nach dem Wort „Feuch-
gilt nicht, wenn der Mieter die Kosten für
tigkeit" die Worte „oder we,gen unhygie-
die Schaffung der Badeeinrichtung oder der
nischer oder" gestrichen und nach einem
Sammelheizung ganz oder überwie,gend ge-
Komma di,e Worte „wegen hygienisch nicht
tragen hat.
einwandfreier oder" eingefügt.
(3) Ist die Mi,ete nach dem 17. Oktober
1936 wegen der in Absatz 2 genannten 1) In § 11 werden die Worte „nach den §§ 1
Ausstattungsmerkmale bereHs bis zu dem bis 6 durch die TNorte „nach diesem Ge-
11
Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau setz" ersetzt. Satz 2 entfällt.
der Wohnungszwangswirtschaft und über m) § 15 erhält die folgende Fassung:
ein soziales Miet- und Wohnrecht auf ,,§ 15
Grund einer Genehmigung der Preisbe-
hörde erhöht worden oder wird sie künfüg Die Mietpreise für preisgebundenen
erhöht, so ermäßigt sich der in Absatz 2 Wohnraum werden ein Jahr nach der Auf-
genannte Betrag von 5 vom Hundert um hebung der Wohnraumbewirtschaftung,
den Betrag der von der Preisbehörde ge- frühestens am 1. Juli 1963, freigegeben,
nehmigten Mieterhöhung. jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem
das in § 2 des Gesetzes über die Gewäh-
(4) Für die Absätze 1 und 2 sind folgende rung von Miet- und Lastenbeihilfen be-
Beträge maßgeblich: zeichnete Gesetz in Kraft getreten ist."
bei Wohnunqen n) § 18 Abs. 1 Satz 1 be,ginnt wie folgt:
mit Samrnel- ,,Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Aufhe-
heizunq ohne Sammelheizung
bung der Wohnraumbewirtschaftung außer
Kraft, jedoch nicht vor Ablauf des 31. De-
ohne Bad zember 1965 und nicht vor dem Zeit-
punkt, ... ".
mit . 1!1it 2. Artikel II gilt mit folgender Maßgabe:
ohne mit Bad Toilette 1!11t Toilette
mit Bad
Bad in der Toilette außer- a) In Nummer 2 entfa.llen im Buchstaben c die
Woh- im halb Worte „im Sinne des Geschäftsraummi,eten-
Hause des
nunq Hauses gesetzes".
b) Nummer 3 erhält die folgende Fassung:
DM DM DM DM DM DM
„3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a
1,60 1,30
bis 3 c eingefügt:
1,30 1,20 1,00 0,80"
,§ 3a
f) § 5 Abs. 1 entfällt, Absatz 2 wird einziger Ausnahmen von der Wohnraumbewirt-
Absatz. schaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes
g) In der Uberschrift des Zweiten Abschnitts über den Abbau der Wohnungszwangs-
wird das Datum „21. Juni 1948 11 durch das wirtschaft und über e,in soziales Miet-
Datum „25. Juni 1948" ersetzt. und Wohnrecht
h) § 6 Abs. 2 entfällt, Absatz 1 wird einziger (1) Mit Wi.rkung vom Inkrafttreten
Absatz. Das Datum „21. Juni 1948 wird 11
des Gesetzes über den Abbau der Woh-
durch das Datum „25. Juni 1948" ersetzt. nungszwangswirtschaft und über ei,n so-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 411
ziales Miet- und Wohnrecht an wird denen Normalwohnungen um weniger
folgender Wohnraum von der Wohn- als eins vom Hundert überschritten hat.
raumbewirtschaftung ausgenommen, Di•e §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.
wenn er bis zum 24. Juni 1948 bezugs- (2) Für die Zahl der Normalwohnun-
fertig geworden ist: ge,n ist die amtliche Bautätigkeitsstati-
a) abgeschlossene Wohnungen stik maßgebend; jedoch ist die Zahl der
mit sechs oder mehr Wohn- Normalwohnungen abzuziehen, die
räumen einschließlich Küche, nach der Statistik auf Grund des Ge-
b) Wohnraum in einem Gebäude, setzes über eine Statistik der Wohn-
das nicht mehr als zwei ab- und Mietverhältnisse und dei:> Woh-
geschlossene Wohnungen hat nungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/
und in dem der Eigentümer 57) vom 17 Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
oder ein ihm gleichstehender S 427) nur beschränkt bewohnbar sind.
dinglich Berechtigter wohnt. Als Wohnparteien zählen die Mehrper-
c) zweckbestimmter Wohnraum sonenhaushalte und 75 vom Hundert
im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 der Einpersonenhaushalte. Die Zahl
und Wohnraum in Gebäuden der Wohnparteien ist aus der Woh-
von Genossenschaften, der nungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung
satzungsgemäß nur an Mit- bis zum 31. Dezember 1959 zu entneh-
glieder ver,geben werden darf. men Die Fortrechnung geschieht so,
daß das Verhältnis der Wohnparteien
Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt
zur Einwohnerzahl nach der Wohnungs-
(2) Ist nach Absatz 1 Buchstabe a die statistik 1956/57 auf die amfüche Be-
Zahl der Räume zu berücksichtigen, so völkerungsstatistik am 31. Dezember
werden Küchen und andere Wohn- 1959 übertragen wird.'"
räume mit weniger als sechs Quadrat-
metern nicht mitgezählt Die Wohn- 3. Artikel III gilt mit folgender Maßgabe:
flächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Numme•r 1 erhält folgenden Zusatz:
Ersten Berechnungsverordnung vom ,, § 4 erhält folgenden Absatz 7:
20 November 1950/17. Oktober 1957 ,(7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der
(Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 vor Ink1 afttreten des Gesetzes über den Ab-
S. 1719) zu berechnen. bau der Wohnungszwangswirtschaft und über
(3) Die Ausnahme von der Wohn- ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden
raumbewirtschaftung bleibt auch be- Fassung bis zur anderweiti,gen Re,gelung des
stehen, wenn die Voraussetzungen Geschäftsraummietrechts in Berlin.' "
nachträglich we,gfallen. In Nummer 5 wird in § 54 Abs. 1 das Datum
, ,,31 Dezember 1965" durch „31. Dezember 1966"
§ 3b ersetzt Absatz 2 des § 54 erhält folgende Fas-
Ausnahmen von der Wohnraumbewirt- sung:
schaftung ein Jahr nach Inkrafttreten ., (2) Werden auf Grund des § 15 des Zwei-
des Gesetzes über den Abbau der ten Bundesmietengesetzes die Mietprnise schon
Wohnungszwangswi.rtschaft und über vor dem 1 Januar 1967 freigegeben, so sind
ein soziales Miet- und Wohnrecht das Mieterschutz,gesetz und die in Absatz 1
(1) Ein Jahr nach Inkrafttreten des Satz 2 bezeichneten Vorschriften nicht mehr
Ge,setzes über den Abbau der Woh- anzuwenden."
nungszwangswirtschaft und über ein so- 4. Artikel IV gilt nicht in Berlin.
ziales Miet- und Wohnrecht werden ab-
geschlossene Wohnungen mit 5 Wohn- 5. Artikel VII gilt mit folgender Maßgabe:
räumen einschließlich Küche von der In § 3 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fas-
Wohnraumbewirtschaftung ausgenom- sung:
men, wenn sie bis zum 24. Juni 1948 ,, 1. der §§ 1, 3, 4, 6 und 7 des Zweiten Bundes-
bezugsf erti,g geworden sind. Die § § 21, mi ete,ngesetzes, ".
22, 35 bleiben unberührt.
In § 3 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2
(2) § 3a Abs. 2 unc" 3 giH ent- folgende Fassung:
sprechend. „der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
§ 3c Ersten Bundesmietengesetzes".
Aufhebung der Wohnraumbewirtschaf-
6. Artikel VIII gilt mit der Maßgabe, daß in § 1
tung bei Wegfall des Wohnungsfehl-
Abs. 1 das Datum „20. Juni 1948" durch
bestandes
,,24. Juni 1948" ersetzt wird.
(1) Die Wohnraumbewirtschaftung
7. Artikel IX gilt mit der Maßgabe, daß Num-
soll durch Rechtsverordnung des Senats
mer 2 entfällt.
von Berlin mit Wirkung vom 1 Juli des
Jahres aufgehoben werden, das auf den 8. Artikel X gilt mit folgender Maßgabe:
31 Dezember folgt, an dem die Zahl a) In § 3 wird das Datum „20. Juni 1948" durch
der Wohnparteien die Zahl der vorhan- .,24. Juni 1948" ersetzt.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
b) § 6 erhält die folgende Fassung: den die Mieterhöhung zulässig ist, oder
,,§ 6 seine Wohnlage auf di ~ Dauer verbessert
wird. Werden die Kosten für die Durch-
Der Senat von Berlin wird ermächtigt,
führung der Maßnahmen durch zinsverbil-
das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz in
ligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
der sich aus dem vorliegenden Gesetz er-
Haushalten vom Mieter oder für diesen
gebenden Fassung neu bekanntzumachen
von einem Dritten gedeckt, so ermäßigen
und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
sich insoweit die in Absatz 1 genannten
seitigen."
Vomhundertsätze um den Unter,schied-sbe-
§ 10
trag zwischen dem marktüblichen Zinssatz
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 für erststellige Hypotheken und dem für
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 das Dahrlehen zu entrichtenden Zinssatz;
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- eine Mietvorauszahlung steht einem Dar-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- lehen des Mieters gleich.
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des (4) Kosten, die während der Nutzung,s-
Dritten Uberleitungsgesetzes. dauer zur Erhaltung des bestimmungsmä-
ßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-
§ 11
sen, um die durch Abnutzung, Alterung
(1) Artikel I gilt im Saarland mit folgender Maß- und Witterungseinwirkung entstehenden
gabe: - baulichen oder sonstigen Mängel ordnungs-
1. In der Uberschrift des Ersten Abschnitts gerr~äß zu beseitigen (Instandhaltung,s-
wird das Datum „20. Juni 1948" durch kosten), berechtigen nicht zu einer Miet-
,,1. April 1948" ersetzt. erhöhung."
2. a) In § 1 Abs. 1 wird das Datum „20. Juni 5. Die §§ 6 bis 8 gelten nicht im Saarland.
1948" durch „ 1. April 1948" ersetzt. 6. In§ 9 werden die Worte ,,§§ 1 bis 7" durch
b) § 1 Abs. 2 ·satz 2 lautet: ,, § § 1 bis 4" ersetzt.
„Grundmiete nach dem Stande vom 'i. In § 11 werden die Worte ,, §§ 1 bis 6" durch
Vortag des Inkrafttretens dieses Ge- ,, §§ 1 bis 4" ersetzt; Satz 2 entfällt.
setzes ist die an föesem Tage preis-
8. § 13 gilt nicht im Saarland.
rechtlich zulässige Miete abzüglich etwa
in ihr enthaltener Umlaigen und Zu- 9. In § 17 und § 18 Abs. 2 werden jeweils die
schläge, ausgenommen Grundsteuer und Worte ,,§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des
Versicherungsprämien. 11 Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie
nach § 23" ersetzt durch die Worte ,, § 23
c) § 1 Abs. 3 entfällt.
Abs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3,
3. In den §§ 2 und 3 wird jeweils das Datum 19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes,
,,20. Juni 1948" durch „ 1. April 1948" er- soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3".
setzt. (2) Artikel II gilt im Saarland in folgender Fas-
4. Nach § 5 wird der folgende § 5 a e,ingefügt: sung:
„Artikel II
,,§ Sa
(1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zu- Änderung
lässiig des saarländischen Wohnraumbewirtschaftungs-
ge,setzes
1. bei baulichen Verbesserungen und
bei Einrichtungen um 14 vom Hun- Das Gesetz Nr. 213 über die Wohnraumbewirt-
dert der aufgewandten Bau- und schaftung (WBG) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des
Einrichtungskosten, Saarlandes S. 779) wird wie folgt geändert:
2. bei Aufwendungen des Vermie- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
ters nach dem Inkrafttreten diese,s ,(1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterlie-
Gesetzes für den Ausbau einer gen alle Räume, die zu Wohnzwecken besti1:1mt
Verkehrsfläche oder die Anla,ge und geeignet sind, einschließlich der zu emer
der Kanalisation um 6 vom Hun- Wohnung gehörenden Nebenräume.'
dert dieser Aufwendungen, Absatz 3 entfällt.
3. bei Hausanschlüssen an Versor- 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
gungsleitungen um 6 vom Hun- ,§ 3
de,rt der Aufwendungen.
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung
(2) Durch die Mieterhöhung sind alle
Kosten einschließlich der Kosten der Ver- Die Vor,schriften dieses Gesetzes sind nicht
zinsung, Abschreibung und Instandhaltung anzuwenden auf
abgegolten. Zusätzliche Betriebskosten 1. Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1947
dürfen in der tatsächlichen Höhe umge- bezugsfertig neu erstellt wordeI). ist;
le.gt werden. 2. Wohnraum, der infolge Kriegseinwirkung
(3) Kosten und Aufwendungen dürfen unbewohnbar oder nur notdürftig be-
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie wohnbar war und nach dem 20. Juni 1947
vom Vermieter getragen werden und durch endgültig wieder bewohnbar gemacht
sie der Gebrauchswert des Wohnraums, für worden ist;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 413
3. Wohnraum, der wegen seines räumlichen (3) Die Ausnahme von der Wohnraumbe-
oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit wirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die
Geschäftsräumen im Sinne des § 2 Abs 3 Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
de,s Gesetzes Nr. 429 über eine Fünfte vor-
läufige Regelung der Mieten und Pachten, § 3b
mit Ausnahme der Pachten für landwirt- Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung
schaftlich genutzte Grundstücke, vom auf Antrag
7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 890) zugleich mit diesen vermie1et (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge-
oder verpachtet oder auf Grund eines setzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
sonstigen Rechtsverhältnisses einem an- wirtschaft und über ein soziales Miet- und
deren überlassen ist oder im Hinblick auf Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte von
einen solchen räumlichen oder wirtschaft- der Wohnungsbehörde verlangen, daß Wohn-
lichen Zusammenhang vom Grundstücks- raum, der bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig
eigentümer oder einem ihm gleichstehen- geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaf-
den dinglich Berechtigten genutzt wird; tung ausgenommen wird, wenn die monatliche
Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bun-
4. Wohnraum im Sinne des § 22. desmietengesetzes den folgenden Betrag über-
Die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaf- steigt:
tung bleibt auch bestehen, wenn die Voraus- bei Mietverhältnissen über
setzungen nachträglich wegfallen.'
5 1
4 1
3 1
2
in Gemeinden
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3 e Wohnräume einschließlich Küche
eingefügt: ----"-
DM 1 DM 1 DM 1 DM
,§ 3a
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung unter 20 000
ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau Einwohnern -,- 40,- 35,- 25,-
der Wohnungszwangswirtschaft und über ein ···--
soziales Miet- und Wohnrecht mit 20 000 bis
unter 100 000
(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge- Einwohnern -,- 50,- 45,- 32,50
setzes über den Abbau der Wohnungszwangs- ----
wirtschaft ~nd über ein soziales Miet- und mit 100 000
Wohnrecht an wirc folgender Wohnraum von und mehr Ein-
der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wohnern 70,- 65,- 60,- 45,-
wenn er bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig
geworden ist:
Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß
1. ohne Rücksicht auf die Höhe der diese Voraussetzungen vorliegen. Die,§§ 4 und
Grundmiete abgeschlossene Wohnun- 38 bleiben unberührt.
gen mit fünf oder mehr Wohnräumen (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
emschließlich Küche in Gemeinden
wenden.
unter 100000 Einwohnern;
(3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für
2. ohne Rücksicht auf die Höhe der die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum
Grundmiete abgeschlossene Wohnun- oder die Gesamtheit der Räume maßgebend,
gen mit sechs oder mehr Wohnräu- die einheitlich genutzt werden oder nach der
men einschließlich Küche in Gemein- Bestimmung des Verfügungsberechtigten ein-
den mit 100 000 und mehr Einwoh- heitlic? genutzt werden ,sollen.
nern;
3. ohne Rücksicht auf die Höhe der § 3c
Grundmiete Wohnraum in einem Ge- Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt-
bäude, das nicht mehr als zwei ab- schaftung drei Monate nach Inkrafttreten des
geschlossene Wohnungen hat und in Gesetzes über den Abbau der Wohnungs-
dem der Eigentümer wohnt; zwangswirtschaft und über ein soziales Miet-
4. ohne Rücksicht auf die Höhe der und Wohnrecht
Grundmiete zweckgebundener Wohn- (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit
raum im Sinne des § 21. Wirkung von dem Monatsersten, der drei Mo-
Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. nate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über
den Abbau·der Wohnungszwangswirtschaft und
(2) Ist nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Zahl über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt,
der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung in
Küchen und andere Wohnräume mit weniger den kreisfreien Städten und Landkreisen aut-
als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die gehoben werden, in denen die Zahl der Wohn-
Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der parteien die Zahl der vorhandenen Normal-
Ersten Berechnungsverordnung vom 20. Novem- wohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger
ber 1950 I 17 Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. als 3 vom Hundert überschritten hat. Die &§ 4
1950 S. 7 53. 19S7 S. 1719) zu berechnen. und 38 bleiben unberührt.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) für die Zahl der Normalwohnungen ist (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in
jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen ab- Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein-
zuziehen, die nach der Statistik auf Grund der den auf deren Antrag durch Rechtsverordnung
Verordnung über die Durchführung einer ein- aufrechterhalten werden, wenn die wohnungs-
maligen Zählung der Gebäude, der Wohnungen, wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und
der Bevölkerung im Saarland (Wohnungs- wenn
statistik 1959) vom 29. Januar 1959 (Amtsblatt 1. die Zahl der Einwohner über 10 000
des Saarlandes S. 491) nur beschränkt bewohn- beträgt und die Zahl der Wohnpar-
bar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehr- teien die Zahl der vorhandenen Nor-
personenhaushalte und die Hälfte der Einper- malwohnungen am 31. Dezember des
sonenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und vorhergegangenen Jahres um 5 vom
mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einper- Hundert überschritten hat oder
sonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist
aus der Wohnungsstatistik 1959 mit Fortrech- 2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl
nung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen. der vorhandenen Normalwohnungen
Die Fortrechnung geschieht so, daß das Ver- am 31. Dezember des vorhergegange-
hältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl nen Jahres um 3 vom Hundert über-
nach der Wohnungsstatistik 1959 auf die amt- schritten hat, die Zahl der Einwohner
liche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember über 2000 beträgt und sich in den
1959 übertragen wird. letzten drei Jahren vor dem 1. Januar
1961 oder dem 1. Januar jedes wei-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 teren Jahres um mehr als 10 vom Hun-
soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in
dert erhöht hat.
Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge-
meinden auf deren Antrag aufrechterhalten § 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen
Verhältnisse es erfordern und wenn § 3e
1. die Zahl der Einwohner über 10 000 Vorzeitige Aufhebung
beträgt und die Zahl der Wohnpar- der Wohnraumbewirtschaftung
teien die Zahl der vorhandenen Nor- {1) Die Landesregierung kann durch Rechts-
malwohnungen am 31. Dezember 1959 verordnung die Wohnraumbewirtschaftung für
um 5 vom Hundert überschritten hat eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine
oder Gemeinde eines Landkreises vor den in den
2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl §§ 3 c und 3 d angegebenen Terminen aufheben,
der vorhandenen Normalwohnungen wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhält-
am 31. Dezember 1959 um 3 vom Hun- nisse dies rechtfertigen. Auf Antrag einer kreis-
dert überschritten hat, die Zahl der freien Stadt, eines Landkreises oder einer Ge-
Einwohner über 2000 beträgt und sich meinde eines Landkreises soll die Landesregie-
in den letzten drei Jahren vor dem rung eine solche Rechtsverordnung erlassen,
1. Januar 1960 um mehr als 10 vom wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhält-
Hundert erhöht hat. nisse dies rechtfertigen. Von der Aufhebung
(4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in der Wohnraumbewirtschaftung bleiben die §§ 4
Absatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch und 38 unberührt.
Rechtsverordnung der Landesregierung vom (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraum-
1. Juli 1961 oder vom 1. Juli jedes weiteren bewirtschaftung durch Rechtsverordnung nach
Jahres an aufgehoben werden, wenn am 31. De- Absatz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4
zember des vorhergegangenen Jahres die Zahl entsprechend anzuwenden.'
der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Normalwohnungen um weniger als 3 vom Hun-
dert überschritten hat. ,§ 4
Zweckentfremdung, Verminderung des
§ 3d vorhandenen Wohnraums
Gebietsweise Aufhebung
{1) Wohnraum darf anderen als Wohnzwek-
der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961
ken nur mit Genehmigung der Wohnungs-
(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit behörde, nach Aufhebung der Wohnraum-
Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom bewirtschaftung nur mit Genehmigung der von
1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechts- der Landesregierung bestimmten Stelle zuge-
verordnung der Landesregierung in den kreis- führt werden. Die Genehmigung kann befristet,
freien Städten und Landkreisen aufgehoben bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
werden, in denen die Zahl der Wohnparteien Ist die Wirksamkeit der Genehmigung er-
die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen loschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum
am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es
um weniger als 3 vom Hundert überschritten nicht für die Umwandlung eines Wohnraums
hat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. in einen Nebenraum, insbesondere einen Bade-
Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. raum. Einer Genehmigung bedarf es ferner
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 415
nicht, wenn und solange Räume dem Woh- fügung gehalten und benötigt werden,
nungsinhaber nach den Vorschriften des § 5 es sei denn, daß der Hauseigentümer
zuteilbar sind. einen berechtigten Anspruch auf den
Wohnraum geltend macht;
(2) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der
Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der 3. Wohnräume in Gebäuden, die im
w·ohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung Eigentum von Wohnungs-, Bau- oder
der von der Landesregierung bestimmten Stelle Siedlungsgesellschaften stehen, denen
durch bauliche Maßnahmen nicht derart ver- die Mittel zum Bauen ganz oder über-
ändert werden, daß eine Wohnung für Wohn- wiegend vom Lande, einer Gemeinde
zwecke nicht mehr geeignet ist. Die Genehmi- oder einem Gemeindeverband zu dem
gung ist zu erteilen, wenn der Verfügungs- Zwecke überlassen worden sind,
berechtigte an der Änderung ein überwiegen- Wohnraum für Bedienstete des Lan-
des berechtigtes Interesse hat. Sie soll erteilt des, einer Gemeinde oder eines Ge-
werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vor- meindeverbandes zu errichten.
liegt oder wenn neuerstellter oder wiederher- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
gestellter Wohnraum dem Wohnungsamt als entsprechend für die Deutsche Bundespost und
Ersatz zur Verfügung gestellt wird.' die Deutsche Bundesbahn.'
5. In § 13 Abs. 1 wird angefügt: 9. § 23 entfällt.
,Es kann davon abgesehen werden, Teile einer 10. Die Uberschrift ,V. Strafbestimmungen' wird
Wohnung zu erfassen, wenn nicht gewichtige durch ,V. Ordnungswidrigkeiten' ersetzt.
Gründe der Wohnraumbewirtschaftung die Er-
. fassung erfordern.· 11. § 38 wird wie folgt gefaßt:
,§ 38
6. In § 19 Abs. 1 entfallen die Nummern 3 und 4.
Ordnungswidrigkeiten
7. § 21 wird wie folgt gefaßt: (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
,§ 21
1. entgegen § 11 Abs. 2 Wohnraum ohne
Genehmigung in Anspruch nimmt oder
Werks- und Betriebswohnungen überläßt,
(1) Werks- und Betriebswohnungen im Sinne 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wohnraum ohne
dieses Gesetzes sind Wohnräume in Gebäuden, Genehmigung für andere als Wohn-
die von gewerblichen oder land- oder forstwirt- zwecke verwendet,
schaftlichen Betrieben zur Unterbringung von 3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Gebäude ohne
Betriebsangehörigen errichtet, erworben oder Genehmigung verändert,
gemietet worden sind.
4. als Verfügungsberechtigter den Vor-
(2) Als zweckgebundener Wohnraum im schriften des § 8 Abs. 1, als Wohnungs-
Sinne des Absatzes 1 gelten für den Heim- inhaber oder Verfügungsberechtigter
stätter bestimmte Wohnungen in Reichsheim- den Vorschriften des § 9 Abs. 1 zu-
stätten, für den Kleinsiedler bestimmte Woh- widerhandelt.
nungen in Kleinsiedlungen und Genossen- Wird im Falle des § 4 Abs. 1 eine Genehmi-
schaftswohnungen, die satzungsgemäß nur an gung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil
Mitglieder vergeben werden dürfen. Räume für den Wohnungsinhaber nicht mehr
(3) Eine Zweckbindung im Sinne der Absätze zuteilbar sind, so liegt eine Ordnungswidrig-
1 und 2 ist nur wirksam, wenn die Zweckbin- keit nach Nummer 2 erst von dem Zeitpunkt
dung vor dem 1. Januar 1950 erfolgte.' an vor, in welchem die Genehmigung endgültig
abgelehnt ist.
8. § 22 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
,§ 22 Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Ab-
Dienst- und Behördenwohnungen satzes 1 Nr. 4 beträgt die Geldbuße höchstens
150 Deutsche Mark.'
(1) Dienst- und Behördenwohnungen im
Sinne dieses Gesetzes sind 12. § 39 entfällt.
1. Wohnräume, die in einem im Eigen- 13. Abschnitt VI (Ubergangsvorschriften) entfällt.
tum oder in der Verwaltung des Lan-
des, einer Gemeinde oder eines Ge- 14. Nach § 49 wird folgender § 50 angefügt:
meindeverbandes stehenden Gebäude ,§ 50
zur Unterbringung ihrer Bediensteten
bestimmt sind und benötigt werden; Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
zember 1965 außer Kraft.'
2. Wohnräume, die in einem nicht im
Eigentum oder in der Verwaltung des 15. Die in diesem Gesetz enthaltenen Worte ,Lan-
Landes, einer Gemeinde oder eines deswohnungsamt' und ,Minister für Arbeit und
Gemeindeverbandes stehenden Ge- Wohlfahrt' werden jeweils durch die Worte
bäude für deren Bedienstete zur Ver- ,Minister für Arbeit und Sozialwesen' ersetzt."
4Hi Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
(3) Artikel III gilt im Saarland mit folgender ständiger Wohnraum vermietet wor-
Maßgabe: den sind, ist das Mieterschutzgesetz
1. Die einleitenden Worte „Das Mieter- nicht anzuwenden."
schutzgesetz wird wie folgt geändert:" (5) Die Artikel IV und V gelien nicht im
werden ersetzt durch: ,,Das Mieter- Saarland.
schutzgesetz, das im Saarland in
(6} Artikel VII gilt im Saarland mit folgen-
der Fassung vom 15. Dezember 1942
der Maßgabe:
(Reichsgesetzbl. I S. 712), geändert durch
die Verordnung über Anderungen des l. a) § 3 Abs. 1 lautet:
Mieterschutzrechts vom 7. November ,, (1) Ist für preisgebundenen
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 319) ünd Wohnraum die Miete auf Grund
durch § 11 des Gesetzes zur Einfüh- der §§ 1 bis 4 des zweiten Bundes-
rung von Bundesrecht im Saarland vom mietengesetzes für ein Mietverhält-
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313, nis erhöht worden, für das die
644), gilt. wird wie folgt geändert: • 11
Mieterhöhung nach seiner Begrün-
dung zulässig geworden ist, so
2. Die Nummern 2 und 3 entfallen.
kann der Mieter bei der von der
(4) Das im Saarland geltende Mieterschutz- Landesregierung bestimmten Stelle
gesetz wird weiter wie folgt geändert: eine Mietbeihilfe beantragen."
1. § 3 a wird aufgehoben. bJ § 3 Abs. 4 zweiter Halbsatz entfällt.
c} § 3 Abs. 5 entfällt.
2. Nach § 4 wird der folgende § 4 b ein-
gefügt: 2. In § 4 entfallen Absatz 1 letzter Satz
,,§ 4b und Absatz 3 Satz 3.
(1) Der Vermiete1 kann die Auf- 3. § 10 Abs. 2 lautet:
hebung des Mietverhältnisses ver- ,, (2) Absatz 1 gilt nicht für die
langen, öffentlich geförderten Wohnungen, auf
a) wenn auf dem vermieteten die die Vorschriften des Wohnungs-
Grundstück oder Grundstücks- baugesetzes für das Saarland über die
teil ein Gebäude durch Kriegs- Bewilligung der öffentlichen Mittel an-
einwirkungen zerstört oder zuwenden sind."
erheblich beschädigt ist, der 4. § 12 Abs. 2 lautet:
alsbaldige Wiederaufbau oder ,, (2) Solange eine Rechtsverordnung
die alsbaldige Wiederherstel- nach Absatz 1 nicht ergangen ist, gel-
lung gewährleistet erscheint ten für die Berechnung der Wohn-
und bei Fortsetzung des Miet- flächen die §§ 25 bis 27 der Ersten
verhältnisses der Wiederauf- Berechnungsverordnung vom 20. No-
bau oder die Wiederherstel- vember 1950/17. Oktober 1957 (Bundes-
lung wesentlich erschwert gesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719). 11
wäre; 5. § 14 lautet:
b) wenn die vermieteten Räume ,,§ 14
sich in einem behelfsmäßig Das Gesetz Nr. 6J6, Wohnungsbau-
errichteten Gebäude, insbe- gesetz für das Saarland, vom 17. Juli
sondere in einem Behelfs- 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349}
heim, einer Wohnbaracke wird wie folgt geändert:
oder Wohnlaube befinden,
a) In § 36 wird folgender Absatz 4
die alsbaldige Errichtung
angefügt:
eines für die Dauer bestimm-
ten Gebäudes auf dem Grund- ,, (4) Die Miet- und Lastenbeihil-
stück gewährleistet erschemt fen werden bis zum Inkrafttreten
und bei Fortbestehen des des in § 2 des Gesetzes über die
Mietverhältnisses die Errich- Gewähfung von Miet- und Lasten-
tung des Gebäudes wesent- beihilfen bezeichneten Gesetzes
lich erschwert wäre. gewährt."
b} § 38 wird wie folgt gefaßt:
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten
,,§ 38
die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6
entsprechend." Tragbare Miete oder Belastung
Für die benötigte Wohnfläche
3. Nach § 31 wird folgender § 31 a ein- der Wohnung soll in der Regel der
gefügt: Betrag der Miete · oder Belastung
,,§ 31 a
als tragbar angesehen werden, der
Auf Wohnungen und Wohnräume, die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über
die durch Neubau, Umbau, Einbau oder die Gewährung von Miet- und
Instandsetzung nach dem 1. April 1948 Lastenbeihilfen bezeichneten Vom-
bezugsfertig geworden und als selb- hundertsätze des Jahreseinkorn-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 417
mens des Wohnungsinhabers und (8) Artikel IX gilt im Saarland mit folgender
der zu seinem Haushalt gehören- Maßgabe:
den Angehörigen nicht übersteigt. Die Nummer 1 Buchstaben a bis h, j, 1
§ 5 Abs. 2, 3 und § 13 des genann- und n und Nummer 2 entfallen.
ten Gesetzes sind entsprechend an-
zuwenden." (9) Artikel X gilt im Saarland mit folgender
Maßgabe:
c) In § 41 wird folgender Absatz 2 an-
1. Die §§ 2 und 3 gelten nicht im Saar-
gefügt:
land.
,, (2) Aufwendungen für Miet- 2. § 6 lautet:
und Lastenbeihilfen nach Absatz 1, ,,§ 6
die dem Land entstanden sind, wer-
Die Regierung des Saarlandes wird
den vom Bund und vom Land zu
ermächtigt, das Gesetz Nr. 213 über
gleichen Teilen getragen, und zwar
die Wohnraumbewirtschaftung vom
für jedes Jahr gesondert. In Höhe
19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlan-
des demgemäß auf den Bund ent-
des S. 779) in der sich aus dem vorlie-
fallenden Anteils vermindern sich
genden Gesetz ergebenden Fassung
die Zins- und Tilgungsforderungen
mit neuem Datum, unter neuer Uber-
des Bundes gegen das Land aus schrift und in neuer Paragraphenfolge
den Darlehen, die der Bund dem bekanntzumachen und Unstimmigkei-
Land zur Förderung des Wohnungs- ten des Wortlautes zu beseitigen."
baues gewährt hat. Abweichende
Verwaltungsvereinbarungen zwi- § 12
schen dem Bund und dem Land sind (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
zulässig." die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
6. In § 15 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 74 (2) Artikel VI Nr. 1 und 2 tritt mit dem Außer-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" krafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den
durch ,,§ 41 des Wohnungsbaugesetzes in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genannten
für das Saarland" ersetzt. Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das
Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht
(7) Artikel VIII gilt nicht im Saarland. mehr anzuwenden ist.
Das vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage
(zu Artikel X § 6)
Wohnraumbewirtschaftungsgesetz 5
)
ERSTER ABSCHNITT c) Wohnraum der wegen seines räumlichen oder
Allgemeine Vorschriften wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Ge-
schäftsraum im Sinne des Geschäftsraum-
§ 1 mietengesetzes zugleich mit diesem vermietet
Wohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbehörden oder verpachtet oder auf Grund eines sonsti-
gen Rechtsverhältnisses einem anderen über-
(1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den lassen ist oder im Hinblick auf einen solchen
Wohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammen-
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der hang vom Grundstückseigentümer oder einem
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ihm g1eichstehenden dinglich Berechtigten ge-
Grundgesetzes) wird insoweit vorübergehend ein- nutzt wird; die Ausnahme von der Wohnraum-
geschränkt. bewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn
(2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staat- die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
liche Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden
ausgeübt. § 3a
§ 2 Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung
Gegenstand der Wohnraumbewirtschaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes über den
(1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt und über ein soziales Miet- und Wohnrecht
ist (Wohnungen und Wohnräume). (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes
(2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
auf die zu einer Wohnung gehörenden Neben- und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an wird
räume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen. folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirt-
schaftung ausgenommen, wenn er bis zum 20. Juni
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Woh- 1948 bezugsfertig geworden ist:
nungen finden entsprechende Anwendung auf einen
• a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-
einzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume,
miete abgeschlossene \Nohnungen mit
wenn darin eine Person oder mehrere Personen ge-
fünf oder mehr Wohnräumen einschließ-
meinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder
lich Küche in Gemeinden unter 100 000
führen sollen.
Einwohnern,
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bun-
b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-
desrechtlichen sowie bestehenden und künftigen
miete abgeschlossene Wohnungen mit
landesrechtlichen Vorschriften, nach denen zur Be-
sechs oder mehr Wohnräumen einschließ-
seitigung von besonderen Notständen Wohnraum
lich Küche in Gemeinden mit 100 000 und
und anderer zur Unterbringung von Personen ge-
mehr Einwohnern,
eigneter Raum vorübergehend in Anspruch genom-
men werden kann, nicht entgegen. c) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-
miete Wohnraum in einem Gebäude, das
nicht mehr als zwei abgeschlossene Woh-
§ 3
nungen hat und in dem der Eigentümer
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung wohnt,
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wohn- d) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-
raumbewirtschaftung sind, soweit sieb nicht für miete zweckbestimmter Wohnraum im
Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes ergibt. Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 und Wohn-
nicht anzuwenden auf raum in Gebäuden von Genossenschaften,
a) frei ·finanzierte und steuerbegünstigte Wohnun- der satzungsgemäß nur an Mitglieder
gen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Woh- vergeben werden darf.
nungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. Au- Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.
gust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des (2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die Zahl
§ 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 99 Abs. 2 des der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs- Küchen und andere Wohnräume mit weniger als
bau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die Wohn-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523). flächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Ersten Berech-
b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse ge- nungsverordnung vom 20. November 1950/17. Okto-
schaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom ber 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719}
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be- zu berechnen.
zugsfertig geworden ist, (3) Die Ausnahme. von der Wohnraumbewirt-
schaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraus-
5) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 234-1. setzungen nachträglich wegfallen.
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 419
§ 3b nach der Statistik auf Grund des Gesetzes über
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und
auf Antrag des Wohnungsbedarfs (vVohnungsstatistik 1956/57)
vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur be-
(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes schränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft die Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Ein-
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht kann personenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und
der Verfügungsberechtigte von der Wohnungsbe- mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einpersonen-
hörde verlangen, daß Wohnraum, der bis zum haushalte. Die Zahl der vVohnparteien ist aus der
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist. von der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung bis zum
Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen wird, 31. Dezember 1959 zu entnehmen. Die Fortrechnung
wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien
des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik
Betrag übersteigt: 1956/57 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am
31. Dezember 1959 übertragen wird.
bei Mietverhältnissen über
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll
5 4 3 2 die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1
in Gemeinden
Wohnräume einschließlich Küche bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren
Antrag aufrechterhalten werden, wenn die woh-
DM DM DM DM
1
nungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und
wenn
unter 20 000 a) die Zahl der Einwohner über 10 000 be-
Einwohnern --,- 40,- 35,- 25,- trägt und die Zahl der Wohnparteien die
Zahl der vorhandenen Normalwohnungen
mit 20 000 bis
am 31. Dezember 1959 um 5 vom Hundert
unter 100 000
überschritten hat oder
Einwohnern --,- 50,- 45,- 32,50
b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl
der vorhandenen Normalwohnungen am
mit 100 000 und 31. Dezember 1959 um 3 vom Hundert
mehr Einwohnern 70,- 65,- 60,- 45,- überschritten hat, die Zahl der Einwohner
über 2000 beträgt und sich in den letzten
Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß drei Jahren vor dem 1. Januar 1960 um
diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21. 22, 35 mehr als 10 vom Hundert erhöht hat.
bleiben unberührt. (4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in Ab-
(2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu- satz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch Rechts-
wenden. verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1961
oder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an aufge-
(3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die
hoben werden, wenn am 31. Dezember des vorher-
Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum oder
gegangenen Jahres die Zahl der Wohnparteien die
die Gesamtheit der Räume maßgebend, die einheit-
Zahl der vorhandenen Normalwohnungen um weni-
lich genutzt werden oder nach der Bestimmung des
ger als 3 vom Hundert überschritten hat.
Verfügungsberechtigten einheitlich genutzt werden
sollen.
§ 3d
§ 3c Gebietsweise Aufhebung
Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt- der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961
schaftung drei Monate nach Inkrafttreten (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wir-
des Gesetzes über den Abbau der Wohnungs- kung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes
zwangswirtschaft und über ein soziales weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der
Mi.et- und Wohnrecht Landesregierung in den kreisfreien Städten und
(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wir- Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl
kung von dem Monatsersten, der drei Monate nach der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen N or-
Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der malwohnungen am 31. Dezember des vorhergegan-
\,Vohnungszwangswirtschaft und über ein soziales genen Jahres um weniger als 3 vom Hundert
Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung überschritten hat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzu-
der Landesregierung in den kreisfreien Städten und wenden. Die §§ 21. 22, 35 bleiben unberührt.
Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll
der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Nor- die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1
malwohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren
als 3 vom Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, Antrag aufrechterhalten werden, wenn die woh:..
35 bleiben unberührt. imngswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und
(2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die wenn
amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch a) die Zahl der Einwohner über 10 000 be-
ist die Zahl der Normalwohnun9en abzuziehen, die trägt und die Zahl der Wohnparteien die
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei-l I
Zahl der vorhandenen Normalwohnungen ZWEITER ABSCHNITT
am 31. Dezember des vorhergegangenen
Jahres um 5 vom Hundert überschritten Feststellung des Wohnraumbestandes und
hat oder der W ohnungsucbenden
b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl § 7
der vorhandenen Normalwohnungen am
31. Dezember des vorhergegangenen Jah- Feststellung des Wohnraumbestandes
res um 3 vom Hundert überschritten hat, (1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen
die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt über den Wohnraumbestand, soweit solche nicht
und sich in den letzten drei Jahren vor vorhanden sind, anzulegen und auf dem laufenden
dem 1. Januar 1961 oder dem 1. Januar zu halten.
jedes weiteren Jahres um mehr als 10 vom
Hundert erhöht hat. (2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre
Beauftragten sind verpflichtet,
§ 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
a) auf Verlangen der Wohnungsbehörden
Formblätter für die Wohnraumbestands-
§ 3e aufnahme wahrheitsgemäß auszufüllen und
Vorzeitige Aufhebung über Raum aller Art. seine Verwendung
der Wohnraumbewirtschaftung und die ihn betreffenden Rechtsverhält-
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts- nisse Auskunft zu erteilen,
verordnungen die Wohnraumbewirtschaftung für b) Beauftragten der Wohnungsbehörden und
eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Wohnungsuchenden, die sich durch eine
Gemeinde eines Landkreises vor den in den §§ 3 c besondere wohnungsbehördliche Beschei-
und 3 d angegebenen Terminen aufheben, wenn die nigung ausweisen, die Besichtigung von
wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies recht- Raum und dazu gehörenden Flächen, Ein-
fertigen. Auf Antrag einer kreisfreien Stadt. eines richtungen und Anlagen an den Werk-
Landkreises oder einer Gemeinde eines Land- tagen von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Die
kreises solJ die Landesregierung eine solche Rechts- Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung erlassen, wenn die wohnungswirtschaft- verordnung die Besichtigungszeiten nach
lichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der örtlichen Bedürfnissen ändern.
Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bleiben
die §§ 21, 22, 35 unberührt. (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten
sind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen
(2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbewirt- einer Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder
schaftung durch Rechtsverordnung nach Absatz t bezugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung
für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 entsprechend von Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr
anzuwenden. als sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein
anderer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so
§ 4
ist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleich-
(weggefallen) stehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige ver-
pflichtet.
§ 5
§ 8
Sondervorschriften Aufzeichnung der Wohnungsuchenden
Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne des
Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu
unterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutragen
Maßgabe dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen
Vorschriften der genannten Gesetze und anderer sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu
entsprechender Gesetze, soweit sich aus diesen halten.
etwas anderes ergibt.
§ 6 DRITTER ABSCHNITT
Aufgaben der Wohnungsbehörden
Zuteilung von Wohnraum
Die Wohnungsbehörden haben folgende Auf-
gaben: § 9
a) die Feststellung des Wohnraumbestandes und Gegenstand der Zuteilung
der Wohnungsuchenden (§§ 7, 8),
b) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20), Die Wohnungsbehörden haben freien Wohnraum
und die zu einer Wohnung gehörenden Neben-
c) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckent- räume, Flächen Einrichtungen und Anlagen nach
fremdung von Wohnraum (§ 21),
Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzuteilen. Sie können
d) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und davon absehen Teile einer Wohnung zuzuteilen,
Vermehrung von Wohnraum und zur Erleich- wenn nicht gewichtige Gründe der Wohnraumbe-
terung des Städtebaues (§§ 22 bis 25). wirtschaftung eine Zuteilung erfordern.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 421
§ 10 wenn für ihn Grundsteuervergünstigungen oder
Freier Wohnraum Grundsteuerbeihilfen in Anspruch genommen wer-
den, oder wenn bei seiner Finanzierung unverzins-
(1) Wohnraum gilt als frei, liche Darlehen oder Zuschüsse verwendet sind, für
a) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn, die Steuervergünstigungen nach § 7.c des Einkom-
daß der Inhaber ein dringendes berechtig- mensteuergesetzes gewährt sind. Wird hiernach als
tes Interesse hat, ihn zu behalten, frei geltender Wohnraum nicht binnen einer von der
b) wenn der Inhaber nach privatem oder Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen
öffentlichem Recht nicht zum Besitz be- Frist einem Wohnungsuchenden zur Benutzung über-
rechtigt ist. lassen, so unterliegt er der Zuteilung. Bei späterem
Freiwerden ist in gleicher Weise zu verfahren. ·
(2) Ferner gelten überschüssige Räume unterbe-
legter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt unbe-
tSchadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 als unterbelegt, wenn § 12
der Verfügungsberechtigte mehr Räume innehat, als Benutzung und Uberlassung von Wohnraum
ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruf-
lichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der (1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zutei-
Wohndichte der Gemeinde zugestanden werden lung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden
kann. Die Landesregierungen können durch Rechts- in Benutzung genommen oder zur Benutzung über-
verordnung bestimmen, daß an die Stelle der Wohn- lassen werden.
dichte der Gemeinde die Wohndichte eines kleine- (2) Wohnraum kann zugeteilt werden
ren oder größeren Gebiets oder de,s Landes tritt; sie
a) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14),
können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß an Stelle der Wohndichte mit Rücksicht auf die b) durch Zuweisung (§ 15).
Umsiedlung von Heimatvertriebenen oder die Rück- (3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
führung von Evakuierten eine von ihnen zu be- Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen
stimmende höhere Verhältniszahl zwischen Wohn- Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei
räumen und Wohnungsbenutzern der Ermittlung denn, daß eine Bereitstellungsverfügung (§ 19) ent-
überschüssiger Räume zugrunde zu legen ist. § 5 gegensteht.
Abs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt unberührt.
(4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Wohnung
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssi- tauschen, so darf die Genehmigung nur aus beson-
ger Räume unterbelegter Wohnungen von einer ders dringenden Gründen der Wohnraumbewirt-
bestimmten Verhältniszahl zwischen Wohnräumen schaftung versagt werden. Die Genehmigung gilt als
und Wohnungsbenutzern auszugehen ist und als- erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht bin-
dann besondere persönliche, familiäre und beruf- nen zwei Wochen nach Eingang seines Antrags ein
liche Verhältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksichti- ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle
gen sind. hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des An-
(4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfü- trages zu beweisen.
gungsberechtigten zu bela,ssen oder als überschüssig
§ 13
Wohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vor-
schläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtig- Genehmigungsbedüritige Verträge
ten Rücksicht zu nehmen, soweit nicht besonders Verträge, die Untermietern oder anderen Woh-
dringende Gründe der Wohnraumbewirt,schaftung nungsbenutzern die Rechtsstellung eines Hauptmie-
entgegenstehen. ters einräumen, bedürfen der Genehmigung der
Wohnungsbehörden.
§ 11
Doppelwohnungen § 14
(1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen, Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung
so gelten von diesen alle bis auf eine als frei, (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entsprechend
soweit der Verfügungsberechtigte nicht ein drin- dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu ertei-
gendes berechtigtes Interesse hat, sie zu behalten. len; sie kann jedoch versagt werden, wenn der
Der Verfügungsberechtigte kann der Wohnungs- Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohn-
behörde die Wohnung bezeichnen, die er behalten raumbewirtschaftung einem anderen als dem vor-
will. Bezeichnet er die Wohnung binnen einer von geschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Ein
der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemes- gewichtiger Grund liegt insbesondere auch vor,
senen Frist nicht, so bestimmt die Wohnungsbehörde wenn
die Wohnung, die als frei gilt.
a) eine Person, die auf Grund des Gesetzes
(2) Absatz 1 gilt auch für steuerbegünstigte Woh- über die Notaufnahme von Deutschen in
nungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Woh- das Bundesgebiet vom 22. August 1950
nungsbaugesetzes und de•s § 5 Abs. 2 und des § 99 (Bundesgesetzbl. S. 367) oder der Verord-
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und ohne nung über die Bereitstellung von Durch-
öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen gangslagern und über die Verteilung der
Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis in das Bundesgebiet aufgenommenen deut-
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, schen Vertriebenen auf die Länder des Bun-
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
desgebietes (Verteilungsverordnung) vom (2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
28. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in (3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üb-
ein Land eingewiesen wurde,
licherweise von dem Grundstückseigentümer oder
b) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2 des dem ihm wirtschaftlich gleichstehenden Berechtig-
Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung ten vermietet wird, an diesen, im übrigen an den
vom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I sonstigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) ge-
s. 1687), richtet werden.
c) ein im Sinne der Asylverordnung vom 6. Ja- (4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Ab-
nuar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3) aner- satzes 6 nur zulässig, wenn nicht innerhalb von
kannter ausländischer Flüchtling oder zwei Wochen, seitdem die Anzeige vom Freiwerden
d) ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis 34 oder Bezugsfertigwerden von Wohnraum (§ 7 Abs. 3)
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas- erstattet ist, ein Antrag auf Benutzungsgenehmi-
sung vom 14. August 1957 (Bundesgesetz- gung nach § 14 eingegangen ist, oder wenn einem
blatt I S. 1215) innerhalb dieser Frist gestellten Antrag nicht ent-
unterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich sprochen ist. Ist eine Anzeige nicht oder nicht frist-
geförderten Wohnung, die unmittelbar oder mittel- gemäß erstattet, so wird die bezeichnete Frist erst
bar der Unterbringung von Personen· dieser Per- durch eine Mitteilung der Wohnungsbehörde an den
sonenkreise dient, eine andere zumutbare Woh- Verfügungsberechtigten in Lauf gesetzt.
nung zugeteilt werden soll. (5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wo-
(2) Die Genehmigung zur Benutzung von frei chen zugewiesen werden, nachdem Wohnraum frei
gewordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten oder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige ge-
des Verfügungsberechtigten zu erteilen, soweit die mäß § 7 Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet
Räume für ihn nicht überschüssig sind. Dabei blei- ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den
ben Personen außer Betracht, die der Verfügungs- Eingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zu-
berechtigte ohne Genehmigung der Wohnungsbe- weisung nicht fristgemäß, so gilt die Uberlassung
hörde aufgenommen hat; dies gilt nicht für den Ehe- von Wohnraum an den Wohnungsuchenden als ge-
gatten, für Verwandte und Verschwägerte gerader nehmigt, den der Verfügungsb.erechtigte der Woh-
Linie und Arbeitnehmer, die üblicherweise zum nungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unbe-
Hausstand des Verfügungsberechtigten gehören. So- rührt.
weit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Woh- (6) Das Auswahlrecht darf nur versagt werden,
nungsbaugesetzes anzuwenden sind, gelten die wenn besonders dringende Gründe der Wohnraum-
Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Einlieger- bewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten
wohnung in einer öffentlich geförderten Kleinsied- Wohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe
lung ganz oder teilweise frei wird. sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben.
(3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus beson-
deren Gründen unter einer auflösenden Bedingung § 16
oder befristet erteilt werden. In diesem Falle er- Mietverfügung
lischt ein über die Benutzung abgeschlossenes (1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender
Rechtsverhältnis mit dem Eintritt der Bedingung Vertrag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande,
oder dem Ablauf der Frist. so kann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines
(4) Die Benutzungsgenehmigung gilt a..ls erteilt, Beteiligten eine Verfügung erlassen, welche die
wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen drei Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).
Wochen nach Eingang seines Antrages ein ableh- In die Verfügung sind die wesentlichen Bestimmun-
nender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat gen eines Mietvertrages, auf Antrag eines Beteilig-
der Verfügungsberechtigte den Eingang des An- ten auch ergänzende oder von den Vorschriften des
trages zu beweisen. Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende besondere
Bestimmungen, aufzunehmen, soweit diese nach
§ 15 Lage des Einzelfalles geboten und zumutbar sind.
Zuweisung von Wohnungsuchenden Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach den für
(1) Die Wohnungsbehörden können verlangen, die Bemessung von Mietpreisen geltenden Vor-
daß der Verfügungsberechtigte mit einem von meh- schriften. Die Wohnungsbehörde kann auch ver-
reren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden fügen, daß die Preisbehörde an ihrer Stelle den
binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhält- Mietzins bestimmt; in diesem Falle hat die Woh-
nis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Be- nungsbehörde den einstweilen zu entrichtenden
nutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren der Preis-
Mitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen, behörden gelten die dafür erlassenen besonderen
Einrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung). Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung sind die
Die Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende Beteiligten zu hören.
nur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prü- (2) Müssen Zugewiesene so dringend unterge-
fung annehmen können, daß diese in der Lage sind, bracht werden, daß die endgültige Regelung nicht
die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ins- abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige
besondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu Mietverfügung ohne Anhören der Beteiligten er-
zahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in son- gehen. Die vorläufige Mietverfügung wird end-
stiger Weise gewährleistet ist. gültig, falls nicht einer der Beteiligten binnen drei
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 423
Monaten nach Zugang der vorläufigen Mietver- c) Wohnungen, die auf Grund der Verord-
fügung beantragt, sie zu ändern oder zu ergänzen. nung über die Förderung von Arbeiter-
wohnstätten vom 1. April 1937 (Reichsge-
§ 17 setzbl. I S. 437) als Arbeiterwohnstätten
gelten oder als solche anerkannt sind.
Richtlinien für die Berücksichtigung der Wohnung-
suchenden bei der Zuteilung (2) Wohnraum, der nach Absatz 1 für Wohnung-
suchende mit geringem Einkommen vorbehalten ist,
(1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der ist entsprechend diesem Vorbehalt zuzuteilen, so-
Grundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehen- fern die Wohnungsbehörde nicht im Einzelfall auf
der dinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen den Vorbehalt verzichtet. Die Wohnungsbehörde
sind die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit kann auf den Vorbehalt insbesondere verzichten,
ihrer Bewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlich- wenn sichergestellt ist, daß hierdurch eine Wohnung
keit einer Bewerbung richtet sich außer nach per- frei gemacht wird, die einem Wohnungsuchenden
sönlichen Verhältnissen des Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen zugeteilt wird.
auch nach volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Ins-
besondere sind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer (3) Bei Wohnraum der in Absatz 1 Buchstabe b
Arbeitsstätte oder an Orten unterzubringen, die oder c bezeichneten Art entfällt der Vorbehalt, so-
ihnen Arbeitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind die- weit ein Anspruch auf Zuteilung nach § 17 Abs. 1
jenigen Wohnungsuchenden besonders zu bevor- Satz 1 geltend gemacht wird oder soweit es sich
zugen, deren anderweitige Unterbringung zum Wie- um zweckbestimmten Wohnraum im Sinne des § 18
deraufbau, zur Wiederherstellung und zum Neubau Abs. 1 bis 3 handelt.
von Wohnraum erforderlich ist. Weiter ist das (4) § 38 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
rechtsstaatliche Interesse an der Vollstreckung ge- und § 76 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
richtlicher Räumungstitel zu berücksichtigen. Bei bleiben unberührt.
gleicher Dringlichkeit hat ein früher vorgemerkter
Wohnungsuchender den Vorrang. § 18
(2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohn- Zweckbestimmter Wohnraum
raum besteht außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 (1) Zweckbestimmter v\lohnraum ist seiner Zweck-
nicht. bestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zu-
(3) Die Länder können im Wege der Gesetz- teilung überschüssiger Räume zweckbestimmter
gebung Vorschriften über die Bevorzugung bestimm- Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht
ter Personengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5 genommen werden.
Abs. 1 des Heimkehrergesetzes unberührt.
(2) Als zweckbestimmter Wohnraum sind insbe-
§ 17 a sondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für
Angehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte
Für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen
Wohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von
vorbehaltener Wohnraum
gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen
(1) Folgender Wohnraum ist für Wohnung- Betrieben geförderte Wohnungen, für den Heim-
suchende mit geringem Einkommen im Sinne des stätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten,
§ 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorbe- für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öff ent-
halten: lich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnungen
a) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im auf Grundstücken mit gewerblichen oder land- oder
Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh- forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Betriebs-
nungsbaugesetzes erstmalig nach dem inhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind.
31. Dezember 1956 bewilligt sind, wenn die
Wohnungen nach § 27 Abs. 3 des Zweiten (3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absat-
Wohnungsbaugesetzes bei der Bewilligung zes 1 ist nur wirksam,
der öffentlichen Mittel für Wohnung- a) wenn die Zweckbestimmung vor dem
suchende mit geringem Einkommen vor- 16. März 1946 erfolgt ist oder
behalten sind; b) wenn der Wohnraum für die besonderen
b) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Zwecke errichtet worden ist oder errichtet
Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau- wird oder
gesetzes erstmalig in der Zeit vom 21. Juni c) wenn in anderen als in den unter Buch-
1948 bis zum 31. Dezember 1956 bewilligt staben a und b bezeichneten Fällen die
worden sind, und für die am Vortag des Zweckbestimmung von der Wohnungs-
Inkrafttretens des Gesetzes über den Ab- behörde bestätigt worden ist oder be-
bau der Wohnungszwangswirtschaft und stätigt wird.
über ein soziales Miet- und Wohnrecht In den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten
keine höheren Mieten preisrechtlich zu- Fällen hat die Wohnung,sbehörde auf Antrag des
lässig waren, als dem Mietrichtsatz ent- Verfügungsberechtigten den Wohnraum als zweck-
spricht, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten bestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen
Wohnungsbaugesetzes für öffentlich ge- Mitteln geförderten Wohnungen, die als Werks-
förderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 oder Betriebswohnungen errichtet worden sind oc:er
für die Gemeinde oder den Gemeindeteil errichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949
bestimmt war; bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
424 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
den, gilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraus- Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn
setzungen des § 39 des Ersten Wohnungsbaugeset- und solange Räume nach den Vorschriften des § 10
zes oder des § 77 des Zweiten Wohnungsbau- Abs. 2, 3 nicht überschüssig sind.
gesetzes vorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser
Voraussetzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buch-
stabe c nicht erfolgen. FUNFTER ABSCHNITT
(4) Hat die Wohnungsbehörde Wohnraum als Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und
zweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3), Vermehrung von Wohnraum und zur
so gilt eine von dem Verfügungsberechtigten be- Erleichterung des Städtebaues
antragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des
vorgeschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt, § 22
wenn die Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei
Wochen nach dem Eingang des Antrages versagt. Verbot baulicher VerändertJngen
Im Streitfalle hat der Verfügung·sberechtigte den (1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der
Eingang des Antrages zu beweisen. Die Versagung Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohn-
ist nur zulässig, wenn der vorgeschlagene Wohnung- raumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von
suchende die Voraussetzungen für den zweckbe- der Landesregierung bestimmten Stelle durch bau-
stimmten Wohnraum nicht erfüllt. liche Maßnahmen nicht derart verändert werden,
(5) Die Absätze 1., 3, 4 finden auf Einliegerwoh- daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr ge-
mmgen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen eignet ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
entisprechende Anwendung, soweit nicht § 78 und der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein
§ 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes an- überwiegendes berechtigtes Internsse hat.
zuwenden sind. Bei der Zuteilung von Wohnraum (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zu-
in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungs- widerhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungs-
gemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf, ist behörde auf seine Kosten die Eignung für Wohn-
der Satzungsbestimmung Rechnung zu tragen. zwecke wiederherzustellen. Kommt er dem Verlan-
gen nicht nach, so kann die Wohnungsbehörde die
§ 19 Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ausführen
Bereitstellung von Wohnraum oder ausführen lassen.
Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß
Verfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteilbaren § 23
Wohnraum und sonstige Gegenstände der Zuteilung Einbau von sanitären Einrichtungen und
(§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch Wohnung- Versorgungsanlagen
suchende bereitstellen (Bereitstellungsverfügung).
Ist Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit
Die Entfernung aller oder einzelner Einrichtungs- sanitären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen
gegenstände können sie nicht verlangen, wenn die
ausgestattet, so können die Wohnungsbehörden die
wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügun9s-
erforderlichen sanitären Einrichtungen und Versor-
berechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde.
gungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie
können verfügen, daß der Grundstückseigentümer
§ 20 oder der ihm wirtschaftlich gleichstehende Berech-
Besitzeinweisung tigte die Maßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm
zugemutet werden kann; zur Erstattung der Kosten
Die Wohnungsbehörden können den Zugewiese- ist er nicht verpflichtet.
nen in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der
sonstigen Gegenstände der Zuteilung (§ 9) entspre- § 24
chend der Mietverfügung (§ 16) einweisen.
Duldungspflicht Dritter
Die Wohnungsbehörden können verfügen, daß
VIERTER ABSCHNITT
Dritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und
Zweckentfremdung von Wohnraum § 23 in ihren Rechten beeinträchtigt werden, die an-
geordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit es
§ 21 ihnen zugemutet werden kann.
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur § 25
mit Genehmigung der Wohnungsbehörde, nach
Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung nur mit Wohnungsräumung zur Vornahme baulicher
Genehmigung der von der Lande,sregierung be- Maßnahmen
stimmten Stelle zugeführt werden. Die Genehmi- (1) Die Wohnungsbehörden können eine vor 0
gung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen übergehende Räumung von Wohnraum in den Fäl-
erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmi- len des § 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn
gung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohn- die Maßnahmen ohne eine Räumung nicht durchge-
raum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es führt werden können oder in einem unzumutbaren
nicht für die Umwandlung eines Wohnraums in Maße er,schwert würden und die Räumung dem Be-
einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum. troffenen zugemutet werden kann.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 425
(2) Absatz l gilt entsprechend Stelle der angemessenen eine ausreichende Unter-
a) im Falle des Wiederaufbaues eines zer- bringung, wenn sie dem Schuldner zugemutet
störten oder der Wiederherstellung eines werden kann.
beschädigten Gebäudes; (2) Bei einem Schuldner, der zu dem nach § 25
b) wenn zur Errichtung eines für die Dauer de,s Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigten
bestimmten Gebäudes die Freimachung Personenkreis gehört, ist die Unterbringung wegen
behelfsmäßig errichteten Raumes, insbe- der Höhe• der für den Ersatzraum zu entrichtenden
sondere eines Behelfsheimes, einer Wohn- Miete nicht als unangemessen oder unzumutbar an-
baracke oder Wohnlaube, erforderlich ist. zusehen, wenn der Schuldner durch diese Miete
nicht stärker belastet wird, als dies für ihn bei
(3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann
einer öffentlich geförderten Wohnung nach dem
auch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt
Zweiten Wohnungsbaugesetz in Betracht kommt.
werden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit,
insbesondere aus städtebaulichen Gründen, erfor- (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter
derlich i,st und die Betroffenen innerhalb der Ge- auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieter-
meinde anderweitig angemessen untergebracht schutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei
werden. Rechte, die dem verfügten Wohnungs- denn, daß
wechsel entgegenstehen, können nicht ausgeübt a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung
werden; sie erlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem des Mietverhältnisses nach den §§ 2 und 3
die Verfügung der Durchführung des Wohnungs- des Mieterschutzge,setzes gerechtfertigt
wechsels unanfechtbar geworden ist. hätten,
(4) Die Wohnungsbehörden haben die Durch- b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer
führung der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen ·werkwohnung der Mieterschutz nach § 20
Maßnahmen davon abhängig zu machen, daß der Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen
Begünstigte dem Betroffenen die Kosten, die durch würde.
die vorübergehende Räumung oder im Falle des (4} In anderev Fällen - unbeschadet des § 31 -
Wohnungswechsels durch den Umzug entstehen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
im voraus bezahlt oder zu seinen Gunsten· hinter- Schuldnern die Vollstreckung aus Titeln, die auf
legt. Herausgabe oder Räumung ·von Wohnraum lauten,
einstweilen einzustellen, wenn und soweit der
SECHSTER ABSCHNITT Wohnraum für den Schuldner und die zu seinem
Ergänzende V orschriiten Hausstand gehörenden Personen unentbehrlich ist
und wenn nicht eine ausreichende anderweitige
§ 26 Unterbringung des Schuldners und der zu seinem
Schriftform Haus,stand gehörenden Personen gesichert ist. Die
einstweilige Einstellung ist jedoch zu versagen,
Verfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen wenn sie für den Gläubiger eine unzumutbare Härte
der Schriftform. darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt in
§ 27 der Regel vor, wenn der Schuldner zur Räumung
von landwirtschaftlichem Werkwohnraum unter den
Verwaltungszwang Voraussetzungen des § 20 Satz 2 oder des § 21 in
Verfügungen der Wohnungsbehörden können im Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mieterschutzge,set-
Wege de,s Verwaltungszwanges vollzogen werden. zes verurteilt ist und der Wohnraum für die Zwecke
des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt wird.
§ 28 (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Ab-
(weggefallen) sätze 1, 3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen
Verhandlung Umstände eintreten, die eine Auf-
§ 29
hebung des Mietverhältnisses nach den §§ 2 und 3
de,s Mieterschutzgesetzes rechtfertigen würden.
(weggefallen)
(6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungs-
gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor
§ 30
der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Vollstreckungsschutz
(1) Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum § 31
lediglich auf Grund der § § 4, 4 b, 22 bis 23 b des Vollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug
Mieterschutzgesetzes aufgehoben, so hat das Voll-
streckungsgericht auf Antrag des Schuldnern die (1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
Vollstreckung aus dem Aufhebungsurteil wegen des aufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungs-
Herausgabeanspruchs einstweilen einzustellen, wenn frist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf
nicht eine angemessene anderweitige Unterbringung von zwei Wochen ,seit der Rechtskraft des Urteils
de,s Schuldners und der zu seinem Hausstand ge- oder seit der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen
hörenden Personen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt Vergleichs gewährt werden.
der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der (2) Uber den in Absatz 1 bezeiichneten Zeitpunkt
Bedarf im Sinne der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieter- hinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstrek-
schutzgesetzes besonders dringend, so genügt an kungsschutz gewährt werden, wenn die Zahlung der
426 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
seit der Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschä- § 33
digung gewährleistet ist, insbesondere wenn die Verhältnis der Wohnungsbehörden
Fürsorgebehörde sich insoweit zur Befriedigung des zu den ordentlichen Gerichten
Gläubigers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist
oder Vollstreckungsschutz soll jedoch nicht gewährt (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem
Sinne eines rechtskräftigen oder vorläufig voll-
werden, wenn Umstände vorliegen und im Auf-
hebungsverfahren geltend gemacht worden sind, die streckbaren gerichtlichen Urtens zuwiderlaufen, sind
eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 2 des nicht zulässig.
Mieterschutzgesetzes gerechtfertigt hätten, oder (2) Wird ein Mietverhältnis nach § 4 des Mieter-
wenn Umstände, die eine solche Aufhebung recht- schutzgesetzes aufgehoben und liegen die Voraus-
fertigen würden, nach Schluß der letzten münd- setzungen des§ 4a des Mieterschutzge,setzes vor, so
lichen Verhandlung eingetreten sind. ist hiernach frei werdender Wohnraum dem durch
das Urteil begünstigten Verfügungsberechtigten zu-
(3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklä- zuteilen; frei gewordener Wohnraum gilt zugunsten
rung der für die Unterbringung von Obdachlosen des Verfügungsberechtigten nicht als überschüssig.
zuständigen Behörde zu, daß sie die bisherigen Würde der Verfügungsberechtigte durch die Zutei-
Räume oder einen Teil von ihnen für die vorläufige lung mehrere Wohnungen erhalten, so ist nach § 11
Unterbringung des Schuldners auf ihre Kosten in zu verfahren.
Anspruch nehme, so darf insoweit die Räumung
nicht ausgeführt werden. Da,s Vollstreckungsgericht (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c des Mieter-
hat die in Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläu- schutzgesetzes entsprechend.
biger zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen.
Mit der Zustellung an den Gläubiger, frühestens § 34
jedoch mit dem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten (weggefallen)
Frist, gilt die Vollstreckung hinsichtlich der in An-
spruch genommenen Räume als erfolgt. Unter den § 35
in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen hat Ordnungswidrigkeiten
das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf den
Zugang der in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
Antrag des Gläubigers die Räumung durch Beschluß a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmi-
für zulässig zu erklären, wenn ihre Unterlassung gung in Benutzung nimmt oder zur Be-
für den Gläubiger eine unzumutbare Härte dar,stel- nutzung überläßt,
len würde; bis zur rechtskräftigen Entscheidung b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmi-
über den Antrag des Gläubigers unterbleibt die in gung für andere als Wohnzwecke ver-
Satz 2 vorgesehene Zustellung an den Gläubiger. wendet oder überläßt,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Gebäude
ein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen ohne Genehmigung verändert,
Zahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum ver- d) als Verfügungsberechtigter, Rauminhaber
urteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem oder Beauftragter den ihm nach § 1
gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohn- Abs. 2, 3 c bliegenden Pflichten zuwider-
raum verpflichtet hat. handelt.
(5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden. Wird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmi-
gung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil
Räume überschüs,sig geworden sind, so liegt eine
Ordnungswidrigkeit nach Buchstabe b erst von dem
§ 32 Zeitpunkt an vor, in welchem die Genehmigung
Bescheinigung endgültig abgelehnt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Beabsichtigt ein Vermieter, nach den §§ 4, 22 bis buße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1
23 b des Mieterschutzgesetzes auf Aufhebung des Buchstabe d beträgt die Geldbuße höchstens ein-
Mietverhältnisses über Wohnraum zu klagen, so hundertfünfzig Deut,sche Mark.
hat ihm die zuständige Stelle auf Antrag zu be-
scheinigen, ob sie eine erforderliche Zuteilung des
Wohnraums im Falle seines Freiwerdens entspre- §§ 36, 37
chend den Absichten des Vermietern vornehmen (weggefallen)
oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 absehen
wird oder ob sie eine für die beabsichtigte ander- § 38
weitige Verwendung des Raumes erforderliche Dieses Ges•etz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Genehmigung erteilen wird. 1965 außer Kraft.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 427
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
.Änderung der Allgemeinen AnonJnuny über die Ubertragung
der Entscheidunr1en über Widc\rsprüche von Beamten und
Soldaten gegen VerwLdlun~JsakLe im Bereich des Bundesmini-
sters für Verteidigung
Vom 29. Mai 1960 107 4.6.60
Siebente Verordnung zur Anderung der Eichordnung
Vom 1. Juni 1960 108 8.6.60 22.6.60
Verordnung Nr. 11/GO über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der ßinnemchiffahrt
Vom 3. Juni 1960 111 11. 6. 60 Inkrafttreten
gemäß § 4
Vierzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inliindischem und ausländischem Weizen im
Getreidewirtschaftsjahr 1960/61
Vom 13. Juni 1960 113 15.6.60 1. 7.60
Zweite Verordnung über die Abzüge vom Entgelt der von
der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Unternehmer des
Güterfernverkehrs
Vom 15. Juni 1960 118 23.6.60 t. 7.60
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Genchtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1.54 DM
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Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein•
zelbezug 7.21 DM zuzüglich 0.25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf•
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten: Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0.15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver•
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. 180 Seiten: Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand•
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Genchtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Genchten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei•
ten: Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
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grenzschutz. (256 Seiten, Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.)
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23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstattenwesen,
Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und
forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Seiten; Einzelbezug 6,86 DM zu-
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Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundes•
unmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte -
2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versandge•
bühren.)
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