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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1960 Nr. 3
Tag Inhalt: Seite
11. 1. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum württemberg-badischen Gesetz Nr. 241 über
die Fr:iedensgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
13. 1. 60 Gesetz über den zivilen Ersatzdienst 10
---------ll'llllllllllll!DI_______________ IIIIIIIII_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
zum würUemberg-badischen Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1959 - 1 BvR 88/56 - 1 BvR
59/57 - 1 BvR 212/59 - iin einem Verfiahren über
Verfassungsbeschwerden wird gemäß § 31 Abs. 2
Satz 2 des Ges·etzes über das Bundesverfassungs-
gericht in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni
1959 (Bunclesgesetzbl. I S. 297) nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über
die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949
(Regierungsblatt S. 47) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vcrf assungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Z 1997 A
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
Vom 13. Januar 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Ableistung des Ersatzdienstes
ERSTER ABSCHNITT Der Ersatzdienstpflichtige wird durch den Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung, bevor er
Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes und einberufen wird, zur Dienstleistung aufgefordert.
Heranziehung der Wehrpflichtigen zum
Ersatzdienst
§ 5
§ 1
Dienstleistung in den Organisationen
Aufgaben des Ersatzdienstes
(1) Im zivilen Ersatzdienst werden Aufgaben (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen; dazu nung kann auf Antrag des Ersatzdienstpflichtigen
gehört insbesondere der Dienst in Kranken-, Heil- der Ableistung des Ersatzdienstes in einer gemäß
und Pflegeanstalten. § 3 anerkannten Organisation zustimmen. Die Zu-
stimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Soweit Beschäftigungsmöglichkeiten in Kran-
ken-, Heil- und Pflegeanstalten nicht in ausreichen- (2) Dem Antrag ist eine Erklärung der Organisa-
dem Maße vorhanden sind, wird der zivile Ersatz- tion beizufügen, aus der sich die Bereitschaft, den
dienst bevorzugt herangezogen zur Anlage von Ersatzdienstpflichtigen aufzunehmen, und die Art der
Einrichtungen für soziale und mildtätige Zwecke, vorgesehenen Dienstleistung ergeben. Der Dienst
zur Verhütung und Beseitigung von Schäden, die soll in der Regel nicht am Wohn- oder Heimatort
durch Katastrophen oder Unglücksfälle hervor- des Ersatzdienstpflichtigen abgeleistet werden.
gerufen werden, sowie zu zusätzlichen, gemein-
nützigen und volkswirtschaftlich wertvollen Arbei-
ten, die der Förderung der Wasserwirtschaft und § 6
Landeskultur dienen. Dienstleistung in Ersatzdienstgruppen
§ 2 (1) Soweit die Ersatzdienstpflichtigen den Ersatz-
Organisation des Ersatzdienstes dienst nicht in den vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung anerkannten Organisationen ab-
Der zivile Ersatzdienst wird vom Bundesminister leisten, werden sie zu Ersatzdienstgruppen zusam-
für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt. mengezogen, die nach Bedarf aufgestellt werden.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
§ 3
bestimmt nach Anhörung des beteiligten Landes
den Sitz der Ersatzdienstgruppen.
Anerkennung von Organisationen,
in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann (2) Die Aufgaben werden den Ersatzdienstgruppen
im Einvernehmen mit dem Träger der Maßnahmen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- zugewiesen.
ordnung kann Einrichtungen oder Vereinigungen
auf deren Antrag als Organisation anerkennen, in § 7
denen Ersatzdienstpflichtige Dienst leisten können
(§ 5), wenn diese Kostenbeitrag der Organisationen
und der Träger der Maßnahmen
1. vorwiegend gemeinnützigen oder mildtäti-
gen Aufgaben dienen und Die Organisationen und die Träger der Maßnah-
2. die Gewähr bieten, daß der Ersatzdienst- men entrichten für die Dienstleistungen der Ersatz-
pflichtige in ihnen zu Arbeiten herangezo- dienstpflichtigen einen Kostenbeitrag. Der Bundes-
gen wird, die dem Wesen des Ersatzdienstes minister für Arbeit und Sozialordnung setzt diesen
entsprechen und in der Regel entsprechend dem durchschnittlichen
3. bereit sind, Beauftragten des Bundesmini- Aufwand für die den Ersatzdienstleistenden zu ge-
sters für Arbeit und Sozialordnung oder währenden Geld- und Sachbezüge sowie für deren
der von ihm bestimmten Stelle Einblick in Ausrüstung und Unterbringung fest.
die Gesamttätigkeit der Ersatzdienstpflich-
tigen und ihre einzelnen Aufgaben zu ge- § 8
währen.
Personal der Ersatzdienstgruppen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn Das leitende Personal der Ersatzdienstgruppen
eine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen muß auf Grund seiner Berufs- und Lebenserfahrung
nicht mehr vorliegt. für diese Aufgabe besonders geeignet sein.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960 11
§ g (2) Er muß im Dienst Gefahren auf sich nehmen,
Heranziehung, Befreiung und Zurückstellung wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr
von Ersatzdienstpflichtigen oder zur Abwendung von Schäden, die der Allge-
meinheit drohen, erforderlich ist.
(1) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die
(3) Er ist gehalten, sich ausbilden zu lassen, wenn
Personalunterlagen der Wehrpflichtigen, die nach
einer vollziehbaren Entscheidung als Kriegsdienst- es die vorgesehene Verwendung erfordert.
verweigerer für den zivilen Ersatzdienst zur Ver-
fügung stehen, dem Bundesminister für Arbeit und § 14
Sozialordnung zu übergeben. Dienstliche Anordnungen
(2) Die Ersatzdienstpflichtigen werden durch den (1) Der Ersatzdienstleistende hat die dienstlichen
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Anordnungen des Leiters der Organisation oder der
den Ersatzdienst einberufen. §§ 21 und 23 des Wehr- Ersatzdienstgruppe sowie der Personen zu befolgen,
p11ichtgesetzes, § 13 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht in den
§§ 14 bis 19 der Musternngsverordnung gelten ent- Organisationen und Ersatzdienstgruppen beauftragt
sprechend. sind. Die Beauftragung muß dem Ersatzdienstleisten-
den bekanntgemacht worden sein.
(3) Die Befreiung und Zurückstellung vom Ersatz-
dienst wird vom Bundesminister für Arbeit und (2) Erhebt der Ersatzdienstleistende Bedenken
Sozialordnung verfügt. gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anord-
nung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so
§ 10 hat er sie zu befolgen, e,s sei denn, daß sie nicht
zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Men-
Dhergang vom Wehrdienst zum Ersatzdienst
schenwürde verletzt oder daß durch das Befolgen
(l) Wird ein Soldat aus dem Wehrdienst entlas- ein Verbrechen oder Vergehen begang:en würde.
sen, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
(3) Befolgt der Ersatzdienstleistende eine dienst-
ist und keinen Antrag auf Heranziehung zum waf-
liche Anordnung, so ist er von der eigenen Ver-
fenlosen Dienst in der Bundeswehr gestellt hat (§ 29
antwortung befreit, sofern nicht die Ausführung
Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes), so ist er mög-
der Anordnung als Verbrechen oder Vergehen straf-
licbst unverzüglich zum Ersatzdienst heranzuziehen.
bar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm er-
('2) Der geleistete Wehrdienst wird auf den Er- kannt wird oder nach den ihm bekannten Umstän-
satzdienst angerechnet. den offensichtlich ist.
§ 15
§ 11 Politische Betätigung
Meldepflicht (1) Der Ersatzdienstleistende hat die gleichen
Die Ersatzdienstpflichtigen sind verpflichtet, nach staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staats-
ihrem Ausscheiden aus dem Ersatzdienst jede Än- bürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Er-
derung ihres ständigen Aufenthaltes oder ihrer fordernisse des zivilen Ersatzdienstes durch seine
Wohnung binnen zwei Wochen dem Bundesminister gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
für Arbeit und Sozialordnung zu melden. (2) Der Ersatzdienstleistende darf sich im Dienst
nicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen
Richtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit an-
deren seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
ZWEITER ABSCHNITT (3) Der Ersatzdienstleistende hat sich so zu ver-
Rechtsstellung der Ersatzdienstpflichtigen halten, daß der Arbeitsfriede innerhalb der Organi-
sation und das Zusammenleben innerhalb der Er-
§ 12 satzdienstgruppe nicht gefährdet wird.
Dauer des Ersatzdienstverhältnisses (4) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und
Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während
(1) Die Ersatzdienstpfüchtigen haben ebensolange der Freizeit die Gemeinsamkeit des Dienste:s nicht
Ersutzdienst zu leisten, wie sie als Soldaten des stören. Der Ersatzdienstleistende darf dort insbe-
untersten Mannschaftsdienstgrades andernfalls sondere nicht als Werber für eine politische Gruppe
Wehrdienst zu leisten hätten. wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt
(2) Das Ersatzdienstverhältnis beginnt mit dem oder als Vertreter einer politischen Organisation
Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Ersatz- arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht ge-
dienstpflichtigen festgesetzt ist; es endet mit dem fährdet werden.
Ablauf des Tages, an dem der Ersatzdienstpflichtige § 16
aus dem Ersatzdienst ausscheidet. Gemeinschaftsunterkunft und -ve:rpflegung
Der Ersatzdienstleistende ist auf dienstliche An-
§ 13 ordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunter-
kunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsver-
Grundpflichten
pflegung teilzunehmen. Die erforderlichen Verwal-
(1) Der Ersatzdienstleistende hat seinen Dienst tungsvorschriften erläßt der Bundesminister für
gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemein- Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
schaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. dem Bundesminister des Innern.
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§ 17 (2) Der Ersatzdienstleistende erhält an Stelle der
Regelmäßige Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst einem Soldaten zu gewährenden Uniform unentgelt-
lich Arbeitskleidung. Er ist verpflichtet, sie bei der
(1) Auf die regelmäßige Arbeitszeit im Ersatz- Arbeit auf Anordnung zu tragen. Ersatzansprüche
dienst finden die für Bundesbeamte geltenden Vor- für etwaige Abnutzung oder Beschädigung der
schriften sinngemi:iß Anwendung, soweit dieses Ge- eigenen Arbeitskleidung bestehen nicht, sofern nicht
setz nichts anderes bestimmt. ein Dienstunfall vorliegt. Dem Ersatzdienstleisten-
den ist auf Antrag ein angemessener Zuschuß für
(2) Wird der Ersatzdienst in einer Organisation
die Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des
geleistet, für die abweichende Bestimmungen über
Dienstes zu gewähren.
die Arbeitszeit bestehen, so gelten diese auch für
den Ersatzdienstleistenden. (3) Sind bei einem Unfall im Sinne des § 33 Abs. 2
Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die Er-
(3) Außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 fest-
satzdienstleistende üblicherweise mit sich führen,
gelegten Arbeitszeit hat der Ersatzdienstleistende
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-
diejenigen Aufgaben zu übernehmen, die sich aus
kommen, so ist dafür angemessener Ersatz zu leisten.
der Gemeinschaftsunterbringung ergeben oder die
Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall
sonst zur Aufrechterhaltung· des gemeinschaftlichen
besondere Kosten entstanden, so ist dem Ersatz-
Dienstes erforderlich sind. Die Zeit für diese Auf-
dienstleistenden der nachweisbar notwendige Auf-
gaben soll unter Beschränkung auf das erforder-
wand zu ersetzen.
liche Maß täglich zwei Stunden nicht überschreiten.
(4) Beim Tode des Ersatzdienstleistenden werden
die Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
§ 18 beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
Nebentätigkeit monat entsprechend angewandt.
Einern Ersatzdienstleistenden darf die Ausübung
einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn § 21
sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienst- Personalakten und Beurteilungen
lichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(1) Der Ersatzdienstpflichtige muß über Beschwer-
den und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
§ 19 ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-
Haftung
tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine
(1) Verletzt ein Ersatzdienstleistender schuldhaft Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund
(2) Der Ersatzdienstpflichtige hat auch nach Be-
den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist
endigung seines Ersatzdienstes ein Recht auf Ein-
der Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegen-
sicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu
heiten entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung
gehören alle ihn betreffenden Vorgänge.
bürgerlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet
sind, so haftet der Ersatzdienstleistende nur inso-
weit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur § 22
Last fällt. Haben mehrere Ersatzdienstleistende ge-
meinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Vertrauensmann
Gesamtschuldner. (1) Die Ersatzdienstleistenden in jeder Ersatz-
(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des dienstgruppe und, soweit sie in Organisationen
Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz Dienst tun, in jeder Arbeitsgruppe mit fünf und
geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Ersatz- mehr Ersatzdienstleistenden wählen aus ihren
dienstpflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vor- Reihen einen Vertrauensmann und einen Stellver-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. treter.
(3) Für-die Verjährung der Ansprüche gegen den (2) Der Vertrauensmann ist mit Vorschlägen in
Ersatzdienstpflichtigen und den Ubergang von Er- Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienst-
satzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des betriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen
§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent- Gemeinschaftslebens zu hören.
sprechend. (3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-
§ 20 fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner
Fürsorge; Urlaub; Geld- und Sachbezüge und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-
den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der
(1) Auf den Ersatzdienstpflichtigen finden in Fra- Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach den
gen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Ver-
Sachbezüge sowie des Urlaubs die Bestimmungen trauensmannes von Mannschaften in militärischen
entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom
des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. lassen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960 13
(4) Bei Ersatzclienstpflichligen, die einzeln oder in (4) Die Disziplinargewalt des Leiters der Ersatz-
Gruppen von weniger als fünf Ersatzdienstpflichti- dienstgruppe ist an die Dienststellung gebunden.
gen den Ersatzdienst leisten, entfällt die Wahl eines Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von
Vertrauensmannes. Die Ersatzdienst.pflichtigen kön- selbst auf den Stellvertreter im Amt über.
nen sich mit ihren Anliegen an den Betriebsrat (Per- (5) Sind seit der Dienstpflichtverletzung mehr als
sonalrat) des Betriebes (der Verwaltung) wenden, drei Monate verstrichen, so ist eine disziplinare
in der sie Dienst tun. Dieser hat auf die Berücksich- Bestrafung nicht mehr zulässig. Die Frist wird ge-
tigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, hemmt, solange Ermittlungen über den Sachverhalt
bei dem Leiter dc!s Betriebes oder der Dienststelle laufen.
hinzuwirken.
§ 27
§ 23
Verfahren bei Disziplinarstraien
Seelsorge
(1) Wer zur Verhängung einer Disziplinarstrafe
Der Ersatzdienstleistende hat einen Anspruch auf
befugt ist, hat zu prüfen, ob eine Dienstpflichtver-
ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am
letzung nach § 26 disziplinar erledigt werden muß
Gottesdienst ist freiwillig.
oder ob es bei einer Belehrung, Warnung oder Zu-
rechtweisung bewendet bleiben kann. Er hat dabei
§ 24 das gesamte dienstliche und außerdienstliche Ver-
halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei den
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Er-
Der Ersatzdienstleistende hat alles in seinen mittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern
Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu auch die entlastenden und die für die Strafbemes- ,
erhalten oder wiederherzustellen. § 17 Abs. 4 Satz 2 sung bedeutsamen Umstände festzustellen. Das Er-
bis 5 des Soldatengesetzes findet entsprechende gebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen.
Anwendung. (2) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte zu
§ 25 befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwi-
dern wolle. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben,
Anträge und Beschwerden die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu be-
(1) Der Ersatzdienstleistende kann Anträge und seitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden
Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienst- Tatsachen geltend zu machen. Danach ist der Ver-
weg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum trauensmann oder der Betriebsrat (Personalrat) zur
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung steht Person des Beschuldigten zu hören. Der Sachverhalt
offen. ist ihm vorher bekanntzugeben.
(2) Richtet die Beschwerde sich gegen den Leiter (3) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift-
der Organisation, in der der Ersatzdienstpflichtige liche mit Gründen versehene Disziplinarverfügung
seinen Ersatzdienst ableistet, oder gegen den Leiter verhängt, die dem Beschuldigten zu eröffnen ist.
der Ersatzdienstgruppe, der er angehört, so kann Dber die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzu-
sie beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord- nehmen.
nung unmittelbar eingereicht werden. (4) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-
verfügung innerhalb zwei Wochen nach Eröffnung
bei dem nach § 26 Abs. 2 von dem Bundesminister
§ 26
für Arbeit und Sozialordnung bestellten Beamten
Diszi plinarstr af en oder beim Leiter der Ersatzdienstgruppe schriftlich
(1) Ein Ersatzdienstleistender, der schuldhaft oder mündlich Beschwerde einlegen. Wird die Be-
seine Dienstpflicht verletzt, kann mit schwerde mündlich eingelegt, so ist eine Nieder-
schrift zu fertigen, die vom Beschwerdeführer zu
1. einem Verweis, unterschreiben ist. Binnen einer Woche ist die Be-
2. einer Ausgangsbeschränkung von drei schwerde mit einer Stellungnahme des bestellten
Tagen bis zu drei Wochen, Beamten oder im Falle des § 26 Abs. 3 des Leiters
der Ersatzdienstgruppe dem Bundesminister für
3. einer Geldbuße bis zur Hälfte der monat-
Arbeit und Sozialordnung zur Entscheidung vorzu-
lichen Barbezüge
legen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf
bestraft werden. Die Strafen unter Nummer 2 und 3 die Strafe nicht verschärfen.
können nebeneinander verhängt werden. (5) Gegen die Entscheidung des Bundesministers
(2) Ein vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- für Arbeit und Sozialordnung kann der Beschuldigte
ordnung zu bestellender Beamter oder sein hierfür innerhalb zwei Wochen nach ihrer Zustellung die
bestellter Vertreter, die die BE~fähigung zum Richter- Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer bean-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben tragen. Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer,
müssen, sind zur Verhängung der Strafen befugt. in deren Bezirk der Ersatzdienstleistende seinen ·
Dienst leistet. Der Antrag ist schriftlich bei dem
(3) ·Der Leiter der Ersatzdienstgruppe kann Er- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ein-
satzdienstpflichtige, die den Ersatzdienst in Ersatz- zureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird
dienstgruppen ableisten, mit Verweis und Aus- auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der An-
gangsbeschränkung von drei Tagen bestrafen. trag bei der Bundesdisziplinarkammer gestellt wird.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet über die § 31
Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ohne
Nachdienen
mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß,
der schriftlich zu begründen ist. Für die Besetzung Ersatzdienstpflichtige, die während des Ersatz-
der Bundesdisziplinarkammer und das Verfahren dienstes Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als
gelten die entsprechenden Vorschriften der Bundes- dreißig Tagen verbüßt haben, müssen die hierdurch
disziplinarordnung und der Verordnung zur Durch- versäumte Zeit nachdienen. Ausnahmen kann der
führung der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in
gabe, daß an Stene des in §§ 35 und 37 der Einzelfällen zulassen.
Bundesdisziplinarordnung bezeichneten nicht rechts-
kundirren Beisitzers ein Beisitzer tritt, der im Bezirk § 32
der Bundesdisziplinarkammer Ersatzdienst leistet. Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Die Bestellung als Beisitzer erfolgt für die Dauer
der Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes- (1) Dem Ersatzdienstpfli'chtigen ist nach Beendi-
ministers für Arbeit und Sozialordnung durch den gung des Ersatzdienstes eine Dienstzeitbescheini-
Bundesminister des Innern. gung auszustellen. Auf Antrag ist ihm bei einer
Dienstzeit von mindestens vier Wochen ein vor-
(6) Wird eine Disziplinarverfügung aufgehoben
läufiges Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art
und ist wegen des gleichen Sachverhalts eine Diszi-
und Dauer seines Dienstes, über seine Führung
plinarstrafe noch möglich, so darf diese nicht schär-
und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt.
fer als die aufgehobene Strafe sein.
(2) Auf Antrag ist dem Ersatzd{enstleistenden
eine angemessene Zeit vor dem Ende des Ersatz-
§ 28
dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.
Vollziehung von Disziplinarstrafen
(1) Der Verweis gilt mit der Eröffnung als voll-
streckt. § 33
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße dürfen Versorgung
erst vollzogen werden, wenn die Frist des § 27 (1) Ein Ersatzdienstpflichtiger, der eine Ersatz-
Abs. 4 Satz 1 abqelaufcn ist, ohne daß der Beschul- dienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Be-
digte Beschwerde eingelegt hat, oder wenn der endigung des Dienstverhältnisses wegen der ge-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über . sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der
die Beschwerde entschieden hat. Auf Antrag des Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-
Beschuldigten kann die Bundesdisziplinarkammer der Anwendung der Vorschriften des Bundesver-
den Vollzug aussetzen. sorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise er-
§ 29
halten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf
Gnadenrecht Antrag Versorgung.
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht (2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheit-
hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Dis- liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
ziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 30 durch einen während der Ausübung des Ersatzdien-
zu; er kann die Ausübung anderen Stellen über- stes erlittenen Unfall oder durch die dem Ersatz-
tragen. dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
§ 30 worden ist.
Befreiung, Zurückstellung und Ende (3) Als Dienstverrichtung gilt auch
des Ersatzdienstverhältnisses 1. das Erscheiner eines Ersatzdienstpflichtigen
(1) Das Ersatzdienstverhältnis endet durch Ent- auf Anordnung einer für die Durchführung
lassung oder Ausschluß. §§ 29 bis 31 des Wehr- des zivilen Ersatzdienstes zuständigen Stelle,
pflichtgesetzes sind entsprechend anzuwenden. An 2. der Weg eines Ersatzdienstpflichtigen bei
die Stelle der Arzte der Bundeswehr und des Wehr- Antritt und der Rückweg bei Beendigung
bereichsarztes (§ 29 Abs. 2 und 3 des Wehrpflicht- des Ersatzdienstes,
gesetzes) tritt ein vom Bundesminister für Arbeit 3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
und Sozialordnung bestellter Arzt. sammenhängenden Weges nach und von
(2) Die Entlassung wird vom Bundesminister für der Dienststelle.
Arbeit und Sozialordnung oder der von diesem be- (4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine
stimmten Stelle verfügt. gesundheitliche Schädigung, die ein Ersatzdienst-
(3) Ersatzdienstpflichtige, die nach Absatz 1 in pflichtiger während seiner Dienstzeit, aber außerhalb
Verbind~ng mit § 29 des Wehrpflichtgesetzes vor des Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen
Ablauf der für den Ersatzdienst festgesetzten Zeit wird
entlassen worden sind, werden zum Ersatzdienst 1. im Hinblick auf sein pflichtigemäßes dienst-
nicht mehr einberufen, wenn sie bereits zwei Drit- liches Verhalten oder
tel der für sie festgesetzten Zeit Ersatzdienst gelei- 2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatz-
stet haben. Dies gilt nicht im Falle einer Entlassung dienst aus Gründen, die er nicht zu ver-
nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes. treten hat.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960 15
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung DRITTER ABSCHNITT
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- Straf- und Bußgeldvorschriften
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Eine
vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädi-
§ 36
gung gilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.
Eigemnäthtige Abwesenheit
(6) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit
der Maßqabe, daß die Versorgung der Beschädigten (1) Wer eigenmächtig den Ersat,zdienst verläßt
nicht vor dem Tage beuinnt, der auf den Tag folgt, oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig
bis zu dem laufende Bezüge auf Grund des Ersatz- länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,
dienstverhältnisses zustehen. wird mit Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei
Jahren oder mit Haft bestraft.
(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienstbe-
schädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung (2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig län-
nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach ger als einen Monat abwesend, so ist die Strafe
anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz Gefängnis nicht unter einem Monat oder Einschlie-
für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter ßung von einem Monat bis zu fünf Jahren oder
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi- Haft nicht unter drei Wochen.
gungsfolgen.,. bedingten Minderung der Erwerbs-
fähigkeit eine einh ei t1i ehe Rente festzusetzen. § 37
(8) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch Dienstflucht
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-
(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt
satz 1 anzuwenden.
oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum
(9) Die Versorgung wird von den zur Durchfüh- Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungs-
rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen fall zu entziehen oder die Beendigung des Ersatz-
Behörden im Auftrage des Bundes durchgeführt. § 88 dienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Gefäng-
Abs. 3 bis 7 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt nis nicht unter einem Monat bestraft.
entsprechend. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich · der Täter innerhalb eines Monats
§ 34
und ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatz-
Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen dienst nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter
ohne Ersatzdienstbeschädigung drei Wochen erkannt werden.
Ein Ersatzdienstpflichtiger, der Ersatzdienst ge-
leistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, § 38
die während des Ersatzdienstverhältnisses entstan- \-Veigerung, Anordnungen zu befolgen
den, aber keine Folge einer Ersatzdienstbeschädi-
gung ist, auf Antrag die Sachleistungen der Heil- (1) Mit Gefängnis oder Einschließung bis zu fünf
behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz bis Jahren oder mit Haft wird bestraft,
zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des 1. wer die Befolgung einer dienstlichen An-
Dienstverhältnisses, wenn er bei dessen Beendi- ordnung dadurch verweigert, daß er sich
gung heilbehandlungsbedürftig ist und die Heil- mit Wort oder Tat gegen sie auflehnt, oder
behandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder 2. wer darauf beharrt, eine dienstliche An-
sichergestellt werden kann. Sie ist sichergestellt, ordnung nicht zu befolgen, nachdem diese
soweit ein Anspruch gegen einen Sozialversiche- wiederholt worden ist.
rungsträger oder durch einen Vertrag gegen Dritte
besteht. Kein Anspruch nach Satz 1 besteht, wenn (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver- satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-
schulden oder auf Geschlechtskrankheit zurückzu- ordnung, die nicht sofort auszu.führen ist, befolgt
führen ist. er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann
das Gericht von Strafe absehen.
§ 35 (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Ersatz-
AusgJeich für Ersatzdienstbeschädigung dienst.leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienst-
liche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere
(1) Ersatzdienst.leistende erhalten wegen der Fol- wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist
gen einer Ersatzdienstbeschädigung während ihrer oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch
Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen began-
nach § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 des Bundesversor- gen würde. Dies gilt auch, wenn der Ersatzdienst-
gungsgesetzes. leistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung
sei verbindlich.
(2) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 2 (4) Befolgt ein Ersatzdienstleistender eine dienst-
Satz 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeset- liche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß
zes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus- durch die Ausführung ein Verbrechen oder Verge-
gleich erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, bis hen begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht
zu dem Dienstbezüge zustehen. strafbar, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(5) Nimmt ein Ersatzdienstleistender irrig an, daß S. 293) entsprechend mit der Maßgabe, daß für
eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen den Ersatzdienst die Vorschriften über den
nicht verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb Grundwehrdienst oder die Wehrübungen an-
nicht, so kann die Strafe nach den Vorschriften über zuwenden sind und in § 5 Abs. 2 an die Stelle
die Bestrafung des Versuchs gemildert werden, des Bundesministers für Verteidigung der Bun-
wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. desminister für Arbeit und Sozialordnung tritt,
§ 39 2. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046),
Bußgeldvorschrift
3. sonstige beamtenrechtliche, besoldungsrecht-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
liche und sozialversicherungsrechtliche Vor-
fahrlässig den Vorschriften über die Meldepflicht
schriften sowie die Vorschriften über die
(§ 11) zuwiderhandelt.
Arbeitslosenversicherung, die für Wehrpflich-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- tige gelten, die zum Grundwehrdienst oder zu
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Wehrübung einberufen worden sind, und
eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be- die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durch-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert führung erlassenen Vorschriften.
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7~ des
§ 42
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung oder die Einschränkung von Grundrechten
von ihm bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Arbeit und Sozialordnung oder die von ihm be- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
stimmte Stelle nimmt insoweit auch die Befugnisse Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11
§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
ten wahr. dieses Gesetzes eingeschränkt.
VIERTER ABSCHNITT
§ 43
Rechtsmittel- und Schlußvorschriften
Versorgungsberechtigte im Land Berlin
§ 40
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch
Klagen aus dem Dienstverhältnis gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder
und Anfechtung von Einberufungsbescheiden ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
(1) Für Klagen des Ersatzdienstpflichtigen oder (2) § 95 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
früheren Ersatzdienstpflichtigen aus dem Ersatz-
gilt entsprechend.
dienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-
geben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetz- § 44
lich vorgeschrieben ist. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom
(2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche. 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) wird ge-
(3) Der Bund wird durch den Bundesminister für strichen.
Arbeit und Sozialordnung vertreten. Dieser kann § 45
die Vertretung durch allgemeine Anordnung an-
deren Behörden übertragen; die Anordnung ist im Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(4) Bei Anfechtung von Einberufungsbescheiden, dung in Kraft.
die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, gelten die
Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 7, 9 und 10, §§ 34, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
35, 36 Abs. 5, § 47 des Wehrpflichtgesetzes entspre-
chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bonn, den 13. Januar 1960
Wehrersatzamtes der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung tritt. Der Bundespräsident
§ 41 Lübke
Entsprechende Anwendung
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
weiterer Rechtsvorschriften
Ludwig Erhard
Für Ersatzdienstleistende gelten
1. die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und Der Bundesminister iür Arbeit
Vierten Abschnitts des Arbeitsplatzschutzge- und Sozialordnung
setzes vom 30. März 1957 (Bunde,sgesetzbl. I Blank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köl~ ..- Dr u ~ k: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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