337
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1960 Nr.29
Tag Inhalt: Seite
10.6.60 Entscheidung des Bundesverfassungsg,erichts zu § 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 des Feststel-
lungsge,s,etzes und § 293 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsg,e.setws .................... , . 337
15.6.60 Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetz,es über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu § 143i AVAVG) ........................................ .. 338
15.6.60 Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete de,s Saatgut-
wesens ......................................................................... •,,., • • 339
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 des Feststellungsgesetzes
und § 293 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - in dem Verfahren
wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 16 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 7 des Feststellungsgesetzes und
des § 293 Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgeset-
zes, beide in der Fassung des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des
Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 693),
auf Antrag
des Bundesverwaltungsgerichts
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge-
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 des Feststel-
lungsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 535) und § 293 Absatz 2 Satz 3 des
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446), beide in der Fassung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes vom
24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693), sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Juni 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Z 1997 A
338 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Elfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenverskherung
(Verordnung zu§ 143 i AVAVG)
Vom 15. Juni 1960
Auf Grund des § 143 i in Verbindung mit § 124
Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (A VAVG) in der Fassung
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt
gelindert durch das Zweite Änderungsgesetz zum
AVA VG vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 705) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
(1) Zur Abgeltung des Mehraufwandes an Bar-
leistungen, der den Krankenkassen nach § 143 i
A VAVG ent,steht, wird ein Pauschale vorgeschrieben.
(2) Das Pauschale beträgt 10 vom Hundert des
an die Mitglieder der Krankenkasse ausgezahlten
Schlechtwettergeldes.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
A VAVG auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. De-
zember 1959 in Kraft; von der Bundesanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
bereits erstattete Beträge sind auf das Pauschale
anzurechnen.
Bonn, den 15. Juni 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Nr. 29 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1960 339
Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete des Saatgutwesens
Vom 15. Juni 1960
Auf Grund des § 13 Abs. 2, des § 42 Abs. 1, des b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
§ 45 Abs. 2, des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 11 (3) Bei Errechnung der Wertzahl nach
des § 52 Abs. 1 Satz 2 des Saatgutgesetzes vom Ziffer III Nr. 1 der Anlage 3 bleiben bis zum
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit 1. Juli 1965 bei leichtem Mosaik von 100 unter-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: suchten Knollen bis zu 20 durch das X-Virus
befallene Knollen unberücksichtigt."
Artikel 1 6. Anlage 1:
a) In Ziffer III Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe h
Die Verordnung über das Entqclt für die gewerbs- werden die Worte „in der Form der" durch
mäßige Erzeugung von Nachbausaatgut bei Kar- die Worte „bei gleichzeitiger" ersetzt.
toffeln vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1504), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord- b) In Ziffer III Buchstabe B Nr. 3 werden die
Worte „Abbaukrankheiten" jeweils durch die
nung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem
'Worte „Viruskrankheiten" und das Wort
Gebiete des Saatgutwesens vom 4. März 1959
,,abbaukranke" durch das Wort „viruskranke"
(Bundesgesetzbl. I S. 81), 'Wird w ic folgt geändert:
sowie in Buchstabe C Nr. 2 das Wort „abbau-
1. In § l Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das kranken" durch das Wort „viruskranken"
Wort „sieben" ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 wird die Jahreszahl "1960" durch die c) In Ziffer VI Buchstabe C Nr. 5 werden die
Jahreszahl „ l 9G3" ersetzt. Worte„ Ubertragbare Abbaukrankheiten" durch
das Wort „Viruskrankheiten" und das Wort
,,Abbaukranke" durch das Wort „Virus-
Artikel 2 kranke" ersetzt.
Die Anerkennungsverordnung in der Fassung vom 7. Anlage 3:
4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 103), geändert Ziffer III Nr. 1 Satz 2 und 3 erhalten folgende
durch die Fünfte Verordnung zur Änderung von Fassung:
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut- „Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der
wesens vom 4. März 1959, wird wie folgt geändert: mit Viruskrankheiten befallenen Knollen multipliziert
mit der Bewertungsziffer. Diese beträgt
1. § 8 erhält folgende neue AbsLHze 3 und 4:
bei Blattrollkrankheit, Strichelkrankheit,
,, (3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzel- Kräuselkrankheit, schwerer Mosaikkrank-
fall verlangen, daß bis zu einem bestimmten heit und Bukettkrankheit sowie bei
Termin das Kartoffelkraut abgetötet oder die manifestem und latentem Befall durch
Kartoffeln gerodet sein müssen, wenn dies zur das Tabakrippenbräune-Virus 1,3
Vermeidung einer Spätinfektion mit Viruskrank- bei leichtem Mosaik, ausgenommen bei
heiten notwendig erscheint. der Sorte Erstling, 0,8."
(4) Zur Erzeugung von Hochzuchtsaatgut de,r
Kartoffel darf nur Vorstufensaatgut verwendet Artikel 3
werden, das bei der Beschaffenheitsprüfung einer Die Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechts-
besonderen Untersuchung auf Viruskrankheiten vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens,
unterzogen worden ist." geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-
2. Der bisherige § 8 Abs. 3 wird § 8 Abs. 5. schriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom
3. In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Abbau- 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 310), wird wie
krankheit" durch das Wort „Viruskrankheit" folgt geändert:
ersetzt. 1. Artikel 2 Nr. 3 wird gestrichen.
4. § 17 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: 2. In Artikel 8 Abs. 1 werden hinter der Jahreszahl
1959 das Komma und die Worte „Artikel 2 Nr. 3
„Bei Kartoffeln gilt die Anerkennung bis zum
jedoch erst am 1. Januar 1961" gestrichen.
30. Juni des auf die Anerkennung folgenden An-
baujahres."
Artikel 4
5. § 21 wird wie folgt geändert:
Die Allgemeine Zulassungsverordnung in der
a) Absatz 2 wird durch folgenden neuen Absatz 2 Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97,
ersetzt: 120, 391), geändert durch die Fünfte Verordnung
"(2) § 8 Abs. 3 tritt am 1. Januar 1961 und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
§ 8 Abs. 4 am 1. Januar 1963 in Kraft." biete des Saatgutwesens vom 4. März 1959, wird
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wie folgt geändert: c) Ziffer II Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. § 9 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 2: ,, 1. Die Wertzahl 16 darf nicht überschritten sein.
Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz
„Bei Kartoffeln gilt die Zulassung bis zum der von Viruskrankheiten befallenen Knollen
30. Juni des auf die Zulassung folgenden Anbau- multipliziert mit der Bewertungsziffer. Diese
jahres." beträgt
2. § 16 wird wie folgt geändert: bei Blattrollkrankheit, Strichel-
krankheit, Kräuselkrankheit,
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 schwerer Mosaikkrankheit und
und 3" durch die Worte „Absatz 2" und das Bukettkrankheit sowie bei mani-
Wort „bestimmen" durch das Wort „be- festem und latentem Befall durch
stimmt" ersetzt. das Tabakrippenbräune-Virus 1,3
b) Absatz 2 wird gestrichen. bei leichtem Mosaik, ausgenommen
bei der Sorte Erstling, 0,8."
c) Absatz 3 wird mit folgender Fassung Absatz 2: d) In Ziffer V Buchstabe B Nr. 5 werden die
,, (2) Beii Errechnung der Wertzahl nach Worte„ Ubertragbare Abbaukrankheiten" durch
Ziffer II Nr. 1 der Anlage 1 bleiben bis zum das Wort „Viruskrankheiten" und das Wort
1. Juli 1965 bei leichtem Mosaik von 100 unter- ,,Abbaukranke" durch das Wort „Virus-
suchten Knollen bis zu 20 durch das X-Virus kranke" ersetzt.
befallene Knollen unberücksichtigt."
Artikel 5
3. Anlage 1:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
a) In Ziffer I Buchstabe A laufende Nummern 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bis 4 werden jeweils in Spalte 8 die Worte gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saat-
,,durch Fußkrankheiten oder Rostbefall" ge- gutgesetzes auch im Land Berlin.
strichen.
b) In Ziffer I Buchstabe A laufende Nummer 13 Artikel 6
wird in Spalte 6 die Zahl „0,1" durch die Zahl Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
,,0,5" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1960
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetz.e und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 {Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und ll: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.