321
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1960 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
1. 6. 60 Bekanntmachung zu § 35 des vVarenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 321
8.6.60 Gesetz über die Finanzstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
8.6.60 Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
9.6.60 Bekanntmachung der neuen Sätze de,s Grundgehalts und der unwiderruflichen Stellenzulagen
in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
10.6.60 Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
25.5.60 Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalte,rs, des Vergleichsverwalters, der Mit-
gHeder des Gläubigerausschusses und der Mitgliie,der des Gläubigerbeirats . . . . . . . . . . . . . . . . 329
3.6.60 Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankre-ich im Rahmen der
zollfreien Kontingente für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
10.6.60 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Industrie- und
Handelskammern) und Änderung der Zwölften, Vierzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzig-
sten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
In Teil II Nr. 27, ausgegeben am 9. Juni 1960, ist verkündet: Haushaltsgesetz 1960.
Teil II Nr. 28, ausgegeben am 14. Juni 1960, enthält folgende Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
(Nachrichtlicher Abdruck):
Änderung zu Artikel 56 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Geschäftsordnung und allgemeine Organi-
sationsordnung.
Hinweis.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsplan der Europäischen Atomgemeinschaft und Forschungs-
und Investitionshaushalt der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1960.
In Teil II Nr. 29, ausge9eben am 21. Juni 1960, ist veröffentlicht: Verordnung über die Inkraftsetzung von Ände-
rungen und Ergdnzungen der Internationalen Ubereinkommen vom 25, Oktober 1952 über den Eisenbahnfracht-
verkehr und über dPn Eisenhahn-Pr~r,;onc!n- und -Gepäckverkehr.
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. Juni 1960
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des israelischen Patentamts
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen
in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung
befindet, den Markenschutz nachgesucht und er-
halten haben.
Bonn, den 1. Juni 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Z 1997 A
322 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Finanzstatistik
Vom 8. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. die Einnahmen des Bundes und der Länder
schlossen: aus Steuern und Zöllen nach Arten monatlich;
§ 1 2. die Einnahmen aus Steuern, Finanzzuweisungen
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine und die Umlagen
Statistik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanz- a) der Gemeinden mit 1000 und mehr Ein-
statistik) als Bundesstatistik durchgeführt. wohnern und der Gemeindeverbände vier-
teljährlich,
§ 2 b) der Gemeinden mit weniger als 1000 Ein-
wohnern halbjährlich;
Die Statistik erstreckt sich auf
3. das Aufkommen aus Realsteuern mit Angaben
1. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der
der Bemessungsgrundlagen und der Hebesätze
Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
jährlich.
bände;
2. das Steueraufkommen, die Finanzzuweisungen § 5
und Umlagen des Bundes, der Länder, der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Gemeinden und der Gemeindeverbände; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3. das Vermögen des Bundes, der Länder, der Gegenstand, Umfang und Art der Vermögensstati-
Gemeinden und der Gemeindeverbände; stik, den Zeitpunkt des Beginns und der Wieder-
holungen zu bestimmen sowie Vorschriften zur ein-
4. die Schulden des Bundes, der Länder, der heitlichen Bewertung des statistisch zu erfassenden
Gemeinden und der Gemeindeverbände; Vermögens zu erlassen.
5. das Personal des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände; § 6
6. die Finanzen der staatlichen und kommunalen Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Nr. 4) er-
Einrichtungen und wirtschafllichen Unter- fassen
nehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-
1. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder,
lich selbstctndiger Form betrieben werden.
der Gemeinden und der Gemeindeverbände
nach Arten und Bedingungen sowie die Bürg-
§ 3 schaften am 31. Dezember jedes Jahres;
Die Statistiken über die Einnahmen und Ausgaben 2. die Schulden de·s Bundes, der Länder, der Ge-
{§ 2 Nr. 1) erfassen meinden mit 10 000 und mehr Einwohnern und
der Gemeindeverbände vierteljährlich.
1. die rechnungsmäßigen Einnahmen und Aus-
gaben des Bundes, der Länder, der Gemeinden
§ 7
und der Gemeindeverbände im Rahmen des
finanzstatistischen Kennziffernplans, gegliedert Die Statistiken über das Personal des Bundes,
nach Aufgabenbereichen (Verwaltungszweigen) der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
und gruppiert nach Einnahme- und Ausgabe- bände (§ 2 Nr. 5) erfassen nach dem Stand am
arten, jährlich; 2. Oktober
2. die Haushaltsansätze des Bundes, der Länder, 1. den Personalstand gegliedert nach Aufgaben-
der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwoh- bereichen, Geschlecht, Dienstverhältnis, Lauf-
nern und der Gemeindeverbände im Rahmen bahngruppen und Vertriebenen-(Flüchtlings-)
von Haushaltsquerschnitten jährlich; eigenschaft in jedem dritten Jahr;
3. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und 2. den Personalstand gegliedert nach dem Dienst-
der Länder nach Gruppen vierteljährlich; verhältnis jeweils zwischen den in Nummer 1
genannten Erhebungen.
"'· die Ausgaben der Gemeinden mit 10000 und
mehr Einwohnern und der Gemeindeverbände
für Investitionen vierteljährlich; § 8
5. die Gesamteinnahmen und -ausgaben sowie die (1) Die Statistik über die Finanzen der staatlichen
Kassenlage des Bundes und der Länder monat- und kommunalen Einrichtungen und wirtschaftlichen
lich. Unternehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-
lich selbständiger Form betrieben werden (§ 2 Nr. 6),
§ 4 erfaßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-
Die Statistiken über das Steueraufkommen, die gen jährlich.
Finanzzuweisungen und Umlagen (§ 2 Nr. 2) er- (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in
fassen rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 323
denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Stimmrechts beteiligt sind. Uberlei tungsgesetzes.
§ 9 § 10
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Jun1i 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
324 Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
Vom 8. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
schlossen: ein Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt,
durch Zugrundelegung des Grundgehalts, der
(1) Das Grundqehalt (§ 5 Abs. 1 des Bundesbesol- unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-
dungsgesetzes) und die unwiderruflichen Stellenzu- zuschlages nach§ 1 Abs. 2 und 3;
lagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-
dungsgesetzes werden um sieben vom Hundert 2. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
erhöht. ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- aus einer Besoldungsordnung des Bundesbesol-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der dungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung dieses
Finanzen die Sätze des Grundgehalts und der un- Grundgehalts (einschließlich der ruhegehalt-
widerruflichen Stellenzulagen, die sich aus Absatz 1 fähigen Zulagen) um sieben vom Hundert und
in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungs- unter Zugrundelegung des Ortszuschlages nach
gesetzes ergeben, bekanntzumachen. § 1 Abs. 3;
(3) Die Ortszuschlagstubelle (Anlage II des Bun- 3. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
desbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch
der Anlage dieses Gesetzes ersetzt. Erhöhung dieser Bezüge um sieben vom Hun-
dert.
§ 2
§ 3
Versorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-
spruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Tage
§ 4
vor dem Inkraftlreten dieses Gesetzes entstanden
ist, werden wie folgt erhöht: Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Nt. '.2L> ·1c1~ de1 Ausgubc: Bonn, den 22. Juni 1960 325
Anlage
(zu§ 1)
Ortszuschlag
---··-- --·-------- - ----·--- ---
')
SLufe ,)
(bei ei ni?m kinc!er-
Tarif- Zu dE!r Tdtiikld.S:;() Stufe 1 Stufo 2 _,
9ehörc,ndc
Orts- :cllJ:C,lJt:: t::Ul
klasse k]usse
ßcsold unqs\Jn1 pp,m
Monatsbeträge in DM
s 214 268 284
Ia B7 bis B 11 A 182 230 245
B 150 192 205
s 167 216 232
Ib A 15 und A 16,
A 140 184 199
B 1 bis B (:i
B 113 152 1G5
·------
s 135 1··,n
rö
II A 11 bis A 14 A 114 151
B 93 124
_., __ ·- 1
1
s 109 145 151
III A7 bis A 10 A 91 123 13ß
B 73 101 114
-------·----
!
s 98 129 145
IV Al bis A6 A 82 110 125
B 66 91 104
Bei mehr als einem kinderzuschla9sberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlaq für jE:des weilere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für dus zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 22 DM,
in Ortsklasse A um je 20 DM,
in Ortsklasse B um je 17 DM,
für das scchsle und die weiteren
Kinder in Ortsklasse S um je 29 DM,
in Ortsklasse A um je 27 DM,
in Ortsklasse B um je 23 DM.
326 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung der neuen Sätze des Grundgehalts
und der unwiderruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 9. Juni 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom
8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) gebe ich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen nachstehend die vom 1. Juni 1960 an g,eltenden
Sätze des GrundgehaUs und der unwiderruflichen
St,ellenzulagen in den Anla,gen I und IV des Bundes-
besoldungsgesetzes bekannt.
Bonn, den 9. Juni 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe Dienst-
zuschlag alters-
dungs-
Tarif-
gruppe zulage
klasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Besoldungsordnung A
267,50 278,20 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 - - 10,70
2 278,20 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 - 10,70
3 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353, 10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 - 10,70
4
IV
299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 417,30 - 10,70
z:-,
N
5 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 417,30 428,- 438,70 449,40 10,70 CO
6 339, 19 354,17 369,15 384,13 399,11 414,09 429,07 444,05 459,03 474,01 488,99 503,97 518,95 14,98
,_,
498,62 p;
7 376,64 396,97 417,30 437,63 457,96 478,29 518,95 539,28 559,61 579,94 600,27 620,60 20,33 t.O
8 409,81 432,28 454,75 477,22 499,69 522,16 544,63 567,10 589,57 612,04 634,51 656,98 679,45 22,47 p_.
III (D
t-;
9 479,36 501,83 524,30 546,77 569,24 591,71 614, 18 636,65 659,12 681,59 704,06 726,53 749,- 22,47
10 522,16 549,98 577,80 605,62 633,44 661,26 689,08 716,90 744,72 772,54 800,36 828,18 856,- 27,82 •C
(/l
t.O
11 634,51 667,68 700,85 734,02 767,19 800,36 833,53 866,70 899,87 933,04 966,21 999,38 1032,55 33,17 PJ
O"
(D
12 700,85 738,30 775,75 813,20 850,65 888,10 925,55 963,- 1000,45 1037,90 1075,35 1112,80 1150,25 37,45
II 37,45 to
13 786,45 823,90 861,35 898,80 936,25 973,70 1011,15 1048,60 1086,05 1123,50 1160,95 1198,40 1235,85 0
~
14 863,49 Q10,57 957,65 1004,73 1051,81 1098,89 1145,97 1193,05 1240,13 1287,21 1334,29 1381,37 1428,45 47,08 p
p_.
15 977,98 1029,34 1080,70 1132,06 1183,42 1234,78 1286,14 1337,50 1388,86 1440,22 1491,58 1542,94 1594,30 51,36 (D
~
Ib
16 1124,57 1185,56 1246,55 1307,54 1368,53 1429,52 1490,51 1551,50 1612,49 1673,48 1734,47 1795,46 1856,45 60,99 N
!v
c.....,
Besoldungsordnung B i=
8.
1 1588,95 ......
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes <.D
O')
2 1915,30 0
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 21,40 DM
3 2059,75
Ib Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2 10,70 DM
4 2209,55
Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1 21,40 DM
5 2354,-
Besoldungsgruppe A 9, Fußnoten 1 und 2 42,80 DM
6 2503,80
7 2648,25 Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
8 2798,05 Fußnote 1 58,85 DM
9 Ia 3236,75 Fußnote 2 31,03 DM
10 3531,- Fußnote 3 26,75 DM ~
N
11 3900,15 --.J
328 Buudesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Vernrdmmg zur Änderung der Unterhaltszuschußvero:rdnung
Vom 10. Juni 1960
Auf Grund des § 79 a dPs Bundesbeamtengesetzes 3. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes- ,, (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-
gesetzbl. I S. 1337) in Verbindung mit § 1 des Ge- lich in der Laufbahngruppe
setzes zur Einführun9 von Beamtenrecht des Bundes des einfachen Dienstes
im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
sechsundsechzig Deutsche Mark,
S. 332) wird verordnet:
des mittleren Dienstes
Artikel siebenundsiebzig Deutsche Mark,
Die Unterhaltszuschußverordnung vom 21. Novem- des gehobenen Dienstes
ber 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1828) wird wie folgt sechsundachtzig Deutsche Mark,
geändert: des höheren Dienstes
1. In § 5 erhült der lelztf~, rnil den Worten „soweit siebenundneunzig Deutsche Mark."
dieser" beginnende Satzteil folgende Fassung:
4. Die übersieht in § 9 erhält folgende Fassung:
"soweit dieser „Nach Vollendung des
im einfachen Dienst 27. 33. 39.
einundachtzig Deutsche Mark, Lebensjahres
Anwärter
im mittleren Dienst des einfachen Dienstes 33 66 99 DM
siebenundneunzig Deutsche Mark, Anwärter
im gehobenen Dienst des mittleren Dienstes 44 88 132 DM
hundertvierundvierzig Deutsche Mark, Anwärter
des gehobenen Dienstes 54 108 162 DM
im höheren Dienst
Anwärter
zweihuncfortsed1sunddreißig Deutsche Mark
des höheren Dienstes 65 130 195 DM."
monatlich übersteigt.. "
5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „sechshundert-
2. § 7 erhält folgende Fassung: achtzig Deutsche Mark" durch die Worte "sieben-
hundertachtundzwanzig Deutsche Mark" ersetzt.
11§ 7
6. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
Der Grundbetrag belrägt monatlich
für die Anwärter der Laufbahngruppe Artikel 2
des einfachen Dienstes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hunderlfünfundsiebzig Deutsche Mark, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
des mittleren Dienstes
beamtengesetzes und § 17 des Gesetzes zur Einfüh-
hundertsiebenundneunzig Deutsche Mark, rung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
des gehobl~nen Dienstes auch im Land Berlin.
zweihunderteinundvierzig Deutsche Mark, Artikel 3
des höheren Dienstes Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
dreihundertfünf Deutsche Mark." 1960 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 28 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 329
Verordnung über die Vergütung
des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,
der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
Vom 25. Mai 1960
Auf Grund des § 85 Abs. 2 und des § 91 Abs. 2 jedoch voll berücksichtigt, auch wenn auf Grund
der Konkursordnung sowie des § 43 Abs. 5 und des des Pfandrechts Zahlungen aus der Masse an
§ 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung in Verbjndung den Vermieter geleistet sind.
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver- 2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte abge-
ordnet: funden, so wird die aus der Masse hierfür
gewährte Leistung vom Sachwert der Gegen-
stände, auf die sich diese Rechte erstreckten,
ERSTER ABSCHNITT abgezogen.
Vergütung des l(onktusvcr-waUers 3. Massekosten und Masseschulden werden nicht
abgesetzt. Beträge, die der Konkursverwalter
§ 1 als Rechtsanwaltsgebühren aus der Masse er-
hält, werden jedoch in Abzug gebracht.
(1) Die Vergütung des Konkursverwalters wird
nach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die Gehen verauslagte Prozeß- oder Vollstreckungs-
Schlußrechnung erstreckt. kosten wieder ein, so werden sie gegen die
verauslagten Kosten verrechnet.
(2) Ist der Gesamtbetrag d(~r Konkursforderungen
4. Steht einer Forderung eine Gegenforderung
geringer, so ist dieser maßgebend.
gegenüber, so wird lediglich der bei einer
Verrechnung sich ergebende Uberschuß berück-
sichtigt.
§ 2
5. Wird das Geschäft des Gemeinschuldners weiter-
Die Teilungsmasse ist im einzelnen wie folgt zu geführt, so ist aus den Einnahmen nur der
bestimmen: Uberschuß zu berücksichtigen, der sich nach
1. Massegegenstünde, die mit Absonderungsrech- Abzug der Ausgaben ergibt.
ten (z.B. Hypotheken, Vertrags- oder Pfän- 6. Ein zur Durchführung des Verfahrens von
dungspfandrechlen, Rechten aus einer Siche- einem anderen als dem Gemeinschuldner gelei-
rungsübereignung) belastet sind, werden nur steter Vorschuß oder ein zur Erfüllung eines
insoweit berücksichtigt, aJs aus ihnen ein Zwangsvergleichs zur Masse geleisteter Zu-
Dberschuß zur Masse geflossen ist oder voraus- schuß bleibt außer Betracht. Gleiches gilt für
sichtlich noch fließen wird. Gegenstände, die den Verzicht eines Gläubigers auf seine For-
dem Vermieterpfandrecht unterliegen, werden derung.
§ 3
(1) Der Konkursverwalter erhält in der Regel
von den ersten 5 000 DM der Teilungsmasse 15v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 DM der Teilungsmasse 12v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 DM der Teilungsmasse 9v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 OOODM der Teilungsmasse 6v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 DM der Teilungsmasse 3v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 DM der Teilungsmasse l½v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 1000000 DM der Teilungsmasse 1 v.H.,
von dem darüber hinausgehenden Betrag ½v.H.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens dem Regelsatz der Vergütung (§§ 1 bis 3), so ist
200 DM betragen. dies durch eine entsprechende Abweichung vom
(3) Sind mehrere Konkursverwalter nebeneinan- Regelsatz a.uszugleichen.
der bestellt, so sind die Vergütungen so zu berech- (2) Der Konkursverwalter erhält eine über dem
nen, daß sie zusammen den Betrag nicht übersteigen, Regelsatz liegende Vergütung insbesondere dann,
der in dieser Verordnung als Vergütung für einen wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungs-
Konkursverwalter vor~resehen ist.
rechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätig-
keit ausgemacht hat, ohne daß die TeiJungsmasse
§ 4
entsprechend größer geworden ist. Der Regelsatz
(1) Ergibt sich im Einzelfall ein Mißverhältnis kann ferner überschritten werden, wenn der Ver-
zwischen der Tätigkeit des Konkursverwalters und walter zur Vermeidung von Nachteilen für die Kon-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
kursmnsse <fos Gc~sc:hiifl weitergeführt oder wenn an Hilfskräfte worden sind, die zur Beauf-
er Hüuser vPrwciltct liat und die Teilungsmasse sichtigung des Geschäfts, zur Ordnung des Lagers
nicht cnlsprcchc;Hl g reiß er geworden ist. oder zur Bestandsaufnahme herangezogen wurden;
(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist hatte der Verwalter diese Aufgaben eigenen An-
möglicherweise gcrechtJcrtigt, gestellten übertragen, so ist dies anzugeben.
a) wenn der Konl<:ursverwalter in einem frü-
heren Vergleichsverfahren als Vergleichs- § 7
verwalter crhchl iche Vorarbeit für das Der Konkursverwalter kann aus der Mc.sse einen
Konkursverfahren ncleistet und dafür eine Vorschuß auf die Vergütung und Auslagen entneh-
entsprechende Vergütung erhalten hat oder men, wenn das Konkursgericht es genehmigt. Die
b) wenn die Masse bereits zu einem wesent- Genehmigung soll nur erteUt werden, wenn das
lichen Teil verwertet v.rar, als der Konkurs- Konkursverfahren ungewöhnlich lange (z.B. meh-
verwalter das Amt übernahm, oder rere Jahre) dauert oder besonders hohe Auslagen
c) wenn das Konkursverfahren vorzeitig be- erforderlich werden.
endet wird (z.B. durch Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses oder durch Einstellung
ZWEITER ABSCHNITT
des Verfahrens).
(4) Ob und in welcher Höhe Nachtragsverteilun- Vergütung des Vergleichsverwalters
gen besonders vergütet werden, bestimmt das Ge- § 8
richt nuch billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles. (1) Die Vergütung des Vergleichsverwalters wird
nach dem Aktivvermögen des Schuldners berechnet.
Das Aktivvermögen ergibt sich aus der mit dem
§ 5 Vergleichsantrag eingereichten Vermögensü bersi eh t
(1) Durch die Vergütung sind die allgemeinen (§ 5 VerglO); Berichtigungen, die sich im Laufe des
Geschäftsunkosten abqegolten. Zu den allgemeinen Verfahrens (etwa auf Grund der Angaben des
Geschüftsunkoslen gehört der Büroaufwand des Schuldners oder auf Grund von Ermittlungen des
Konkursverwalters. Schreibqebühren und Gehälter Gerichts oder des Vergleichsverwalters) ergeben,
von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden werden berücksichtigt.
Arbeiten auch bei der Konkursverwaltung beschäf- (2) Für die Bestimmung des Aktivvermögens gilt
tigt werden, können der Masse daher nicht - auch im einzelnen folgendes:
nicht unteilig - in Rechnung gestellt werden. Glei- 1. Der Wert von Gegenständen, die mit Ab-
ches gilt für die vom Konkursverwalter zu zahlende sonderungsrechten belastet sind, wird nur
Umsatzsteuer und die Kosten einer Haftpflichtver- insoweit in Ansatz gebracht, als er den
sicherung. Wert dieser Rechte übersteigt.
(2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehö- 2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte
ren nicht die besonderen Unkosten, die dem Ver- abgefunden, so sind von dem Wert der
walter im Einzelfall {z. B. durch die Einstellung von Geqenstände die Abfindungsbeträge abzu-
Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen setzen.
der Konkursverwc1ltung oder durch Reisen) tatsäch- 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung
lich erwachsen. Durch Absatz 1 wird nicht ausge- gegenüber, so ist lediglich der bei einer
schlossen, daß diese besonderen Unkosten als Verrechnung sich ergebende Uberschuß zu
Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen berücksirh tigen.
sind.
4. Die zur Erfüllung des Vergleichs von einem
§ 6 Dritten geleisteten Zuschüsse bleiben außer
Betracht.
(1) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag
des Konkursverwalters vom Konkursgericht fest- (3) Ist der Gesamtbetrag der Vergleichsforderun-
gesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und gen geringer als das Aktivvermögen des Schuldners,
Auslagen gesondert. so ist für die Berechnung der Vergütung des Ver-
gleichsverwalters der Gesamtbetrag der Vergleichs-
(2) Der Antrag soll tunlichst gestellt werden,
forderungen maßgebend.
wenn die Schlußrechnung an das Konkursgericht
übersandt wird.
§ 9
(3) In dem Antrag ist anzugeben und näher dar-
zulegen, inwieweit die in der Schlußrechnung aus- Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung je
gewiesenen Einnahmen als Teilungsmasse anzusehen nach dem Umfang und der Schwierigkeit seiner
sind. Tätigkeit in der Reqel ¼ bis ½ der in § 3 Abs. 1
für den Konkursverwalter bestimmten Sätze, in der
(4) Auslagen hat der Konkursverwalter einzeln Regel jedoch mindestens 150 DM.
anzuführen und zu belegen. Ist zweifelhaft, ob eine
Aufwendung als Masseschuld nach § 59 KO oder
als eine nach § 85 KO zu erstattende Auslage an- § 10
zusehen ist, so hat er den Posten zu erläutern. Dies (1) § 4 Abs. 1 gilt für den Vergleichsverwalter
kann erforderlich werden, wenn Entschädigungen entsprechend.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 331
(2) Der Vergleichsverwalter' erhält eine über dem (2) Die Festsetzung erfolgt alsbald nach der Be-
Regelsatz (§ 9) licqende Vergütung insbesondere endigung des Amtes des Vergleichsverwalters oder
dann, wenn die Prüfung von Aus- und Absonde- - wenn das Verfahren nicht mit der Bestätigung
rungsrechten einen erheblichen Teil der Verwalter- des Vergleichs endet - alsbald nach der Bestäti-
tätigkeit ausgemJcht hat. Ein Uberschreiten des Re- gung des Vergleichs. Für das Nachverfahren werden
gelsatzes kann ferner in Betracht kommen, wenn die Vergütung und Auslagen alsbald nach dessen
infolge anderer durch das Verfahren bedingter Um- Beendigung festgesetzt.
stände (etwa durch di0. A11sübung das Mitwirkungs-
(3) Vorschußzahlungen auf die Vergütung und
recht bei fü~chtsgeschMten des Schuldners nach § 57
den Auslagenersatz soll das Gericht nur in ganz
VerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht auf
besonders gelagerten Ausnahmefällen bewilligen.
Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach
§§ 58 ff. VerglO) die Verwaltertätigkeit besonders
umfangreich war. DRITTER ABSCHNITT
(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist
Entschädigung der Mitglieder des
möglicherweise gerechtfertigt,
Gläubigerausschusses und des Gläubigerbeirats
a) wenn das Vergleichsverfahren durch Ein-
stellung vorzeitig beendet wurde oder § 13
b) wenn das Aktivvermögen des Schuldners (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubiger-
groß war und das Verfahren verhältnis- ausschusses im Konkursverfahren richtet sich nach
mäßig gerinqe Anforderungen an den Ver- der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit. Maßge-
walter stellte oder bend ist im allgemeinen der erforderliche Zeitauf-
c) wenn der Verwalter ausnahmsweise zum wand. Die Vergütung beträgt regelmäßig mindestens
Vergleichsverwalter bcstcJlt wurde, obwohl 5 DM je Stunde. Dies gilt auch für die Teilnahme
er vor der Stellung des Antrags auf Er- an einer Gläubigerausschußsitzung und für die Vor-
öffnung des Vergleic:hsvcrfvhrens zur Vor- nahme einer Kassenprüfung.
bereitun~-J des Verqleicbsantraqs tätig war (2) Der Anspruch der Mitglieder des Gläubiger-
und für die vorbereitende T2itigkeit ein beirats auf Ersatz für Zeitversäumnis im Vergleichs-
Entgelt erhalten hat. verfahren bestimmt sich nach dem erforderlichen
Zeitaufwand. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 11
(1) Für den Umfang der durch die Vergütung des
Vergleichsverwalters abue~Joltenen Tätigkeit und VIERTER ABSCHNITT
den Ersatz der besonderen Auslagen gilt § 5 ent-
sprechend. Die Vergütung deckt in der Reqel auch Schlußvorschriften
die Auslagen des Verwallers für die Prüfung der
§ 14
Bücher oder die Abschätzung der Warenbestände
des Schuldners (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VerglO). (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
(2) Eine Tätigkeit, die der V erqleichsverwalter ten die durch die Allgemeine Verfügung des frühe-
vor der Eröffnung des Verqleichsvcrfohrens als vor- ren Reichsministers der Justiz vom 22. Februar 1936
läufiger Verwalter ausgeübt hat, wird nicht beson- erlassenen Richtlinien für die Vergütung des Kon-
ders vergütet. Wird dc!r vorlän fige Vcrwa Her nicht kurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder
zum Vergleichsverwalter bes1:E)llt, so erhält er für des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats
seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter einen an- (Deutsche Justiz S. 311) und alle übrigen auf Grund
gemessenen Bruchteil ck~r in § 9 für den Vergleichs- von § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 der Konkursordnung
verwalter vorgesehenen RegelvPrgütung. § 10 gilt und § 43 Abs. 5, § 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung
entsprechend. erlassenen Verordnungen und Verfügungen des
früheren Reichsministers der Justiz und der Landes-
(3) Die Tätigkeit des Vergleichsverwalters in
justizverwaltungen außer Kraft.
einem Nachverfahren nach § 96 VcrglO wird beson-
ders vergütet (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Verglü). Die (2) Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die im
Vergütung wird nach der Art und dem Umfang der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Tätigkeit des Verwalters im Nachverfahren bemes- bereits eröffnet sind, bleiben die früheren Bestim-
sen; zu berücksichtigen ist., inwieweit der Vergleich mungen anwendbar.
e:füllt worden ist. Die Vergü lung soll in der Regel § 15
emen angemessenen Bruchteil der Vergütung für
das Vergleichsverfahren nicht überschreiten. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 12
(1) Vergütung und Auslaqen werden von dem § 16
Vergleichsgericht getrennt festgesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
332 ßundie-sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 3. Juni 1960
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
(Bundesuesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- gung und der Liste im § 1 der Verordnung
rung im fü~nehmcn mit der Regierung des Saar- über Beschränkung der Abfertigungsbefug-
landes: nisse vom 23. März 1939 (Reichszollblatt
s. 159).
§ 1
(2 Die Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrvor-
(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rahmen aussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 und des Arti-
des Kapitels IV des Saarvertrages vom 27. Oktober kels 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Flaschen oder in Weingesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 17 a
anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinzollordnung finden auf
bis 50 Liter aus Frankreich in das Saarland zollfrei die in Absatz 1 bezeichneten Einfuhren keine 1\n-
eingeführt wird, ist von der Untersuchung auf Ein- wendung.
fuhrfähigkeit und auf Närnlichkeit befreit. Insoweit
finden keine Anwendung § 2
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Ausführung des Wein- leitungs9esetzes vom 4, Jannax 1911~?. (Bundesgesetz-
gesetze vorn 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I blatt I S. 1.) in mit § 40 des Cesetzes zur
S. 358), zuletzt geündert durch die Siebente Einführung von Bundesrechl im Saarland vom
Verordnun9 zur Ausführung des Wein- 30. Juni 1959 (BundesgesetzbL I S. 313) auch im Land
gesetzes vorn 17. Januar 1958 (Bundes- Berlin.
gcsetzbl. I S. 50),
§ 3
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll-
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert 1959 in Kraft Sie tritt ei.n Jahr nach dem Tage ihrer
durch die Verordnung über Änderung des Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
322 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz über die Finanzstatistik
Vom 8. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. die Einnahmen des Bundes und der Länder
schlossen: aus Steuern und Zöllen nach Arten monatlich;
§ 1 2. die Einnahmen aus Steuern, Finanzzuweisungen
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine und die Umlagen
Statistik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanz- a) der Gemeinden mit 1000 und mehr Ein-
statistik) als Bundesstatistik durchgeführt. wohnern und der Gemeindeverbände vier-
teljährlich,
§ 2 b) der Gemeinden mit weniger als 1000 Ein-
wohnern halbjährlich;
Die Statistik erstreckt sich auf
3. das Aufkommen aus Realsteuern mit Angaben
1. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der
der Bemessungsgrundlagen und der Hebesätze
Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
jährlich.
bände;
2. das Steueraufkommen, die Finanzzuweisungen § 5
und Umlagen des Bundes, der Länder, der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Gemeinden und der Gemeindeverbände; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
3. das Vermögen des Bundes, der Länder, der Gegenstand, Umfang und Art der Vermögensstati-
Gemeinden und der Gemeindeverbände; stik, den Zeitpunkt des Beginns und der Wieder-
holungen zu bestimmen sowie Vorschriften zur ein-
4. die Schulden des Bundes, der Länder, der heitlichen Bewertung des statistisch zu erfassenden
Gemeinden und der Gemeindeverbände; Vermögens zu erlassen.
5. das Personal des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände; § 6
6. die Finanzen der staatlichen und kommunalen Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Nr. 4) er-
Einrichtungen und wirtschafllichen Unter- fassen
nehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-
1. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder,
lich selbstctndiger Form betrieben werden.
der Gemeinden und der Gemeindeverbände
nach Arten und Bedingungen sowie die Bürg-
§ 3 schaften am 31. Dezember jedes Jahres;
Die Statistiken über die Einnahmen und Ausgaben 2. die Schulden de·s Bundes, der Länder, der Ge-
{§ 2 Nr. 1) erfassen meinden mit 10 000 und mehr Einwohnern und
der Gemeindeverbände vierteljährlich.
1. die rechnungsmäßigen Einnahmen und Aus-
gaben des Bundes, der Länder, der Gemeinden
§ 7
und der Gemeindeverbände im Rahmen des
finanzstatistischen Kennziffernplans, gegliedert Die Statistiken über das Personal des Bundes,
nach Aufgabenbereichen (Verwaltungszweigen) der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
und gruppiert nach Einnahme- und Ausgabe- bände (§ 2 Nr. 5) erfassen nach dem Stand am
arten, jährlich; 2. Oktober
2. die Haushaltsansätze des Bundes, der Länder, 1. den Personalstand gegliedert nach Aufgaben-
der Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwoh- bereichen, Geschlecht, Dienstverhältnis, Lauf-
nern und der Gemeindeverbände im Rahmen bahngruppen und Vertriebenen-(Flüchtlings-)
von Haushaltsquerschnitten jährlich; eigenschaft in jedem dritten Jahr;
3. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und 2. den Personalstand gegliedert nach dem Dienst-
der Länder nach Gruppen vierteljährlich; verhältnis jeweils zwischen den in Nummer 1
genannten Erhebungen.
"'· die Ausgaben der Gemeinden mit 10000 und
mehr Einwohnern und der Gemeindeverbände
für Investitionen vierteljährlich; § 8
5. die Gesamteinnahmen und -ausgaben sowie die (1) Die Statistik über die Finanzen der staatlichen
Kassenlage des Bundes und der Länder monat- und kommunalen Einrichtungen und wirtschaftlichen
lich. Unternehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-
lich selbständiger Form betrieben werden (§ 2 Nr. 6),
§ 4 erfaßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-
Die Statistiken über das Steueraufkommen, die gen jährlich.
Finanzzuweisungen und Umlagen (§ 2 Nr. 2) er- (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in
fassen rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 323
denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Stimmrechts beteiligt sind. Uberlei tungsgesetzes.
§ 9 § 10
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Jun1i 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
324 Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
Vom 8. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
schlossen: ein Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt,
durch Zugrundelegung des Grundgehalts, der
(1) Das Grundqehalt (§ 5 Abs. 1 des Bundesbesol- unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-
dungsgesetzes) und die unwiderruflichen Stellenzu- zuschlages nach§ 1 Abs. 2 und 3;
lagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-
dungsgesetzes werden um sieben vom Hundert 2. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
erhöht. ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- aus einer Besoldungsordnung des Bundesbesol-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der dungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung dieses
Finanzen die Sätze des Grundgehalts und der un- Grundgehalts (einschließlich der ruhegehalt-
widerruflichen Stellenzulagen, die sich aus Absatz 1 fähigen Zulagen) um sieben vom Hundert und
in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungs- unter Zugrundelegung des Ortszuschlages nach
gesetzes ergeben, bekanntzumachen. § 1 Abs. 3;
(3) Die Ortszuschlagstubelle (Anlage II des Bun- 3. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge
desbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch
der Anlage dieses Gesetzes ersetzt. Erhöhung dieser Bezüge um sieben vom Hun-
dert.
§ 2
§ 3
Versorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-
spruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Tage
§ 4
vor dem Inkraftlreten dieses Gesetzes entstanden
ist, werden wie folgt erhöht: Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Nt. '.2L> ·1c1~ de1 Ausgubc: Bonn, den 22. Juni 1960 325
Anlage
(zu§ 1)
Ortszuschlag
---··-- --·-------- - ----·--- ---
')
SLufe ,)
(bei ei ni?m kinc!er-
Tarif- Zu dE!r Tdtiikld.S:;() Stufe 1 Stufo 2 _,
9ehörc,ndc
Orts- :cllJ:C,lJt:: t::Ul
klasse k]usse
ßcsold unqs\Jn1 pp,m
Monatsbeträge in DM
s 214 268 284
Ia B7 bis B 11 A 182 230 245
B 150 192 205
s 167 216 232
Ib A 15 und A 16,
A 140 184 199
B 1 bis B (:i
B 113 152 1G5
·------
s 135 1··,n
rö
II A 11 bis A 14 A 114 151
B 93 124
_., __ ·- 1
1
s 109 145 151
III A7 bis A 10 A 91 123 13ß
B 73 101 114
-------·----
!
s 98 129 145
IV Al bis A6 A 82 110 125
B 66 91 104
Bei mehr als einem kinderzuschla9sberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlaq für jE:des weilere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für dus zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 22 DM,
in Ortsklasse A um je 20 DM,
in Ortsklasse B um je 17 DM,
für das scchsle und die weiteren
Kinder in Ortsklasse S um je 29 DM,
in Ortsklasse A um je 27 DM,
in Ortsklasse B um je 23 DM.
326 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung der neuen Sätze des Grundgehalts
und der unwiderruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 9. Juni 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom
8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) gebe ich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen nachstehend die vom 1. Juni 1960 an g,eltenden
Sätze des GrundgehaUs und der unwiderruflichen
St,ellenzulagen in den Anla,gen I und IV des Bundes-
besoldungsgesetzes bekannt.
Bonn, den 9. Juni 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe Dienst-
zuschlag alters-
dungs-
Tarif-
gruppe zulage
klasse 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Besoldungsordnung A
267,50 278,20 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 - - 10,70
2 278,20 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 - 10,70
3 288,90 299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353, 10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 - 10,70
4
IV
299,60 310,30 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 417,30 - 10,70
z:-,
N
5 321,- 331,70 342,40 353,10 363,80 374,50 385,20 395,90 406,60 417,30 428,- 438,70 449,40 10,70 CO
6 339, 19 354,17 369,15 384,13 399,11 414,09 429,07 444,05 459,03 474,01 488,99 503,97 518,95 14,98
,_,
498,62 p;
7 376,64 396,97 417,30 437,63 457,96 478,29 518,95 539,28 559,61 579,94 600,27 620,60 20,33 t.O
8 409,81 432,28 454,75 477,22 499,69 522,16 544,63 567,10 589,57 612,04 634,51 656,98 679,45 22,47 p_.
III (D
t-;
9 479,36 501,83 524,30 546,77 569,24 591,71 614, 18 636,65 659,12 681,59 704,06 726,53 749,- 22,47
10 522,16 549,98 577,80 605,62 633,44 661,26 689,08 716,90 744,72 772,54 800,36 828,18 856,- 27,82 •C
(/l
t.O
11 634,51 667,68 700,85 734,02 767,19 800,36 833,53 866,70 899,87 933,04 966,21 999,38 1032,55 33,17 PJ
O"
(D
12 700,85 738,30 775,75 813,20 850,65 888,10 925,55 963,- 1000,45 1037,90 1075,35 1112,80 1150,25 37,45
II 37,45 to
13 786,45 823,90 861,35 898,80 936,25 973,70 1011,15 1048,60 1086,05 1123,50 1160,95 1198,40 1235,85 0
~
14 863,49 Q10,57 957,65 1004,73 1051,81 1098,89 1145,97 1193,05 1240,13 1287,21 1334,29 1381,37 1428,45 47,08 p
p_.
15 977,98 1029,34 1080,70 1132,06 1183,42 1234,78 1286,14 1337,50 1388,86 1440,22 1491,58 1542,94 1594,30 51,36 (D
~
Ib
16 1124,57 1185,56 1246,55 1307,54 1368,53 1429,52 1490,51 1551,50 1612,49 1673,48 1734,47 1795,46 1856,45 60,99 N
!v
c.....,
Besoldungsordnung B i=
8.
1 1588,95 ......
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes <.D
O')
2 1915,30 0
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 21,40 DM
3 2059,75
Ib Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2 10,70 DM
4 2209,55
Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1 21,40 DM
5 2354,-
Besoldungsgruppe A 9, Fußnoten 1 und 2 42,80 DM
6 2503,80
7 2648,25 Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
8 2798,05 Fußnote 1 58,85 DM
9 Ia 3236,75 Fußnote 2 31,03 DM
10 3531,- Fußnote 3 26,75 DM ~
N
11 3900,15 --.J
328 Buudesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Vernrdmmg zur Änderung der Unterhaltszuschußvero:rdnung
Vom 10. Juni 1960
Auf Grund des § 79 a dPs Bundesbeamtengesetzes 3. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes- ,, (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-
gesetzbl. I S. 1337) in Verbindung mit § 1 des Ge- lich in der Laufbahngruppe
setzes zur Einführun9 von Beamtenrecht des Bundes des einfachen Dienstes
im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
sechsundsechzig Deutsche Mark,
S. 332) wird verordnet:
des mittleren Dienstes
Artikel siebenundsiebzig Deutsche Mark,
Die Unterhaltszuschußverordnung vom 21. Novem- des gehobenen Dienstes
ber 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1828) wird wie folgt sechsundachtzig Deutsche Mark,
geändert: des höheren Dienstes
1. In § 5 erhült der lelztf~, rnil den Worten „soweit siebenundneunzig Deutsche Mark."
dieser" beginnende Satzteil folgende Fassung:
4. Die übersieht in § 9 erhält folgende Fassung:
"soweit dieser „Nach Vollendung des
im einfachen Dienst 27. 33. 39.
einundachtzig Deutsche Mark, Lebensjahres
Anwärter
im mittleren Dienst des einfachen Dienstes 33 66 99 DM
siebenundneunzig Deutsche Mark, Anwärter
im gehobenen Dienst des mittleren Dienstes 44 88 132 DM
hundertvierundvierzig Deutsche Mark, Anwärter
des gehobenen Dienstes 54 108 162 DM
im höheren Dienst
Anwärter
zweihuncfortsed1sunddreißig Deutsche Mark
des höheren Dienstes 65 130 195 DM."
monatlich übersteigt.. "
5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „sechshundert-
2. § 7 erhält folgende Fassung: achtzig Deutsche Mark" durch die Worte "sieben-
hundertachtundzwanzig Deutsche Mark" ersetzt.
11§ 7
6. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
Der Grundbetrag belrägt monatlich
für die Anwärter der Laufbahngruppe Artikel 2
des einfachen Dienstes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hunderlfünfundsiebzig Deutsche Mark, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
des mittleren Dienstes
beamtengesetzes und § 17 des Gesetzes zur Einfüh-
hundertsiebenundneunzig Deutsche Mark, rung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
des gehobl~nen Dienstes auch im Land Berlin.
zweihunderteinundvierzig Deutsche Mark, Artikel 3
des höheren Dienstes Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
dreihundertfünf Deutsche Mark." 1960 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1960
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 28 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 329
Verordnung über die Vergütung
des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,
der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
Vom 25. Mai 1960
Auf Grund des § 85 Abs. 2 und des § 91 Abs. 2 jedoch voll berücksichtigt, auch wenn auf Grund
der Konkursordnung sowie des § 43 Abs. 5 und des des Pfandrechts Zahlungen aus der Masse an
§ 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung in Verbjndung den Vermieter geleistet sind.
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver- 2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte abge-
ordnet: funden, so wird die aus der Masse hierfür
gewährte Leistung vom Sachwert der Gegen-
stände, auf die sich diese Rechte erstreckten,
ERSTER ABSCHNITT abgezogen.
Vergütung des l(onktusvcr-waUers 3. Massekosten und Masseschulden werden nicht
abgesetzt. Beträge, die der Konkursverwalter
§ 1 als Rechtsanwaltsgebühren aus der Masse er-
hält, werden jedoch in Abzug gebracht.
(1) Die Vergütung des Konkursverwalters wird
nach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die Gehen verauslagte Prozeß- oder Vollstreckungs-
Schlußrechnung erstreckt. kosten wieder ein, so werden sie gegen die
verauslagten Kosten verrechnet.
(2) Ist der Gesamtbetrag d(~r Konkursforderungen
4. Steht einer Forderung eine Gegenforderung
geringer, so ist dieser maßgebend.
gegenüber, so wird lediglich der bei einer
Verrechnung sich ergebende Uberschuß berück-
sichtigt.
§ 2
5. Wird das Geschäft des Gemeinschuldners weiter-
Die Teilungsmasse ist im einzelnen wie folgt zu geführt, so ist aus den Einnahmen nur der
bestimmen: Uberschuß zu berücksichtigen, der sich nach
1. Massegegenstünde, die mit Absonderungsrech- Abzug der Ausgaben ergibt.
ten (z.B. Hypotheken, Vertrags- oder Pfän- 6. Ein zur Durchführung des Verfahrens von
dungspfandrechlen, Rechten aus einer Siche- einem anderen als dem Gemeinschuldner gelei-
rungsübereignung) belastet sind, werden nur steter Vorschuß oder ein zur Erfüllung eines
insoweit berücksichtigt, aJs aus ihnen ein Zwangsvergleichs zur Masse geleisteter Zu-
Dberschuß zur Masse geflossen ist oder voraus- schuß bleibt außer Betracht. Gleiches gilt für
sichtlich noch fließen wird. Gegenstände, die den Verzicht eines Gläubigers auf seine For-
dem Vermieterpfandrecht unterliegen, werden derung.
§ 3
(1) Der Konkursverwalter erhält in der Regel
von den ersten 5 000 DM der Teilungsmasse 15v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 DM der Teilungsmasse 12v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 DM der Teilungsmasse 9v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 OOODM der Teilungsmasse 6v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 DM der Teilungsmasse 3v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 DM der Teilungsmasse l½v.H.,
von dem Mehrbetrag bis zu 1000000 DM der Teilungsmasse 1 v.H.,
von dem darüber hinausgehenden Betrag ½v.H.
(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens dem Regelsatz der Vergütung (§§ 1 bis 3), so ist
200 DM betragen. dies durch eine entsprechende Abweichung vom
(3) Sind mehrere Konkursverwalter nebeneinan- Regelsatz a.uszugleichen.
der bestellt, so sind die Vergütungen so zu berech- (2) Der Konkursverwalter erhält eine über dem
nen, daß sie zusammen den Betrag nicht übersteigen, Regelsatz liegende Vergütung insbesondere dann,
der in dieser Verordnung als Vergütung für einen wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungs-
Konkursverwalter vor~resehen ist.
rechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätig-
keit ausgemacht hat, ohne daß die TeiJungsmasse
§ 4
entsprechend größer geworden ist. Der Regelsatz
(1) Ergibt sich im Einzelfall ein Mißverhältnis kann ferner überschritten werden, wenn der Ver-
zwischen der Tätigkeit des Konkursverwalters und walter zur Vermeidung von Nachteilen für die Kon-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
kursmnsse <fos Gc~sc:hiifl weitergeführt oder wenn an Hilfskräfte worden sind, die zur Beauf-
er Hüuser vPrwciltct liat und die Teilungsmasse sichtigung des Geschäfts, zur Ordnung des Lagers
nicht cnlsprcchc;Hl g reiß er geworden ist. oder zur Bestandsaufnahme herangezogen wurden;
(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist hatte der Verwalter diese Aufgaben eigenen An-
möglicherweise gcrechtJcrtigt, gestellten übertragen, so ist dies anzugeben.
a) wenn der Konl<:ursverwalter in einem frü-
heren Vergleichsverfahren als Vergleichs- § 7
verwalter crhchl iche Vorarbeit für das Der Konkursverwalter kann aus der Mc.sse einen
Konkursverfahren ncleistet und dafür eine Vorschuß auf die Vergütung und Auslagen entneh-
entsprechende Vergütung erhalten hat oder men, wenn das Konkursgericht es genehmigt. Die
b) wenn die Masse bereits zu einem wesent- Genehmigung soll nur erteUt werden, wenn das
lichen Teil verwertet v.rar, als der Konkurs- Konkursverfahren ungewöhnlich lange (z.B. meh-
verwalter das Amt übernahm, oder rere Jahre) dauert oder besonders hohe Auslagen
c) wenn das Konkursverfahren vorzeitig be- erforderlich werden.
endet wird (z.B. durch Aufhebung des Er-
öffnungsbeschlusses oder durch Einstellung
ZWEITER ABSCHNITT
des Verfahrens).
(4) Ob und in welcher Höhe Nachtragsverteilun- Vergütung des Vergleichsverwalters
gen besonders vergütet werden, bestimmt das Ge- § 8
richt nuch billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles. (1) Die Vergütung des Vergleichsverwalters wird
nach dem Aktivvermögen des Schuldners berechnet.
Das Aktivvermögen ergibt sich aus der mit dem
§ 5 Vergleichsantrag eingereichten Vermögensü bersi eh t
(1) Durch die Vergütung sind die allgemeinen (§ 5 VerglO); Berichtigungen, die sich im Laufe des
Geschäftsunkosten abqegolten. Zu den allgemeinen Verfahrens (etwa auf Grund der Angaben des
Geschüftsunkoslen gehört der Büroaufwand des Schuldners oder auf Grund von Ermittlungen des
Konkursverwalters. Schreibqebühren und Gehälter Gerichts oder des Vergleichsverwalters) ergeben,
von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden werden berücksichtigt.
Arbeiten auch bei der Konkursverwaltung beschäf- (2) Für die Bestimmung des Aktivvermögens gilt
tigt werden, können der Masse daher nicht - auch im einzelnen folgendes:
nicht unteilig - in Rechnung gestellt werden. Glei- 1. Der Wert von Gegenständen, die mit Ab-
ches gilt für die vom Konkursverwalter zu zahlende sonderungsrechten belastet sind, wird nur
Umsatzsteuer und die Kosten einer Haftpflichtver- insoweit in Ansatz gebracht, als er den
sicherung. Wert dieser Rechte übersteigt.
(2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehö- 2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte
ren nicht die besonderen Unkosten, die dem Ver- abgefunden, so sind von dem Wert der
walter im Einzelfall {z. B. durch die Einstellung von Geqenstände die Abfindungsbeträge abzu-
Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen setzen.
der Konkursverwc1ltung oder durch Reisen) tatsäch- 3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung
lich erwachsen. Durch Absatz 1 wird nicht ausge- gegenüber, so ist lediglich der bei einer
schlossen, daß diese besonderen Unkosten als Verrechnung sich ergebende Uberschuß zu
Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen berücksirh tigen.
sind.
4. Die zur Erfüllung des Vergleichs von einem
§ 6 Dritten geleisteten Zuschüsse bleiben außer
Betracht.
(1) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag
des Konkursverwalters vom Konkursgericht fest- (3) Ist der Gesamtbetrag der Vergleichsforderun-
gesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und gen geringer als das Aktivvermögen des Schuldners,
Auslagen gesondert. so ist für die Berechnung der Vergütung des Ver-
gleichsverwalters der Gesamtbetrag der Vergleichs-
(2) Der Antrag soll tunlichst gestellt werden,
forderungen maßgebend.
wenn die Schlußrechnung an das Konkursgericht
übersandt wird.
§ 9
(3) In dem Antrag ist anzugeben und näher dar-
zulegen, inwieweit die in der Schlußrechnung aus- Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung je
gewiesenen Einnahmen als Teilungsmasse anzusehen nach dem Umfang und der Schwierigkeit seiner
sind. Tätigkeit in der Reqel ¼ bis ½ der in § 3 Abs. 1
für den Konkursverwalter bestimmten Sätze, in der
(4) Auslagen hat der Konkursverwalter einzeln Regel jedoch mindestens 150 DM.
anzuführen und zu belegen. Ist zweifelhaft, ob eine
Aufwendung als Masseschuld nach § 59 KO oder
als eine nach § 85 KO zu erstattende Auslage an- § 10
zusehen ist, so hat er den Posten zu erläutern. Dies (1) § 4 Abs. 1 gilt für den Vergleichsverwalter
kann erforderlich werden, wenn Entschädigungen entsprechend.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 331
(2) Der Vergleichsverwalter' erhält eine über dem (2) Die Festsetzung erfolgt alsbald nach der Be-
Regelsatz (§ 9) licqende Vergütung insbesondere endigung des Amtes des Vergleichsverwalters oder
dann, wenn die Prüfung von Aus- und Absonde- - wenn das Verfahren nicht mit der Bestätigung
rungsrechten einen erheblichen Teil der Verwalter- des Vergleichs endet - alsbald nach der Bestäti-
tätigkeit ausgemJcht hat. Ein Uberschreiten des Re- gung des Vergleichs. Für das Nachverfahren werden
gelsatzes kann ferner in Betracht kommen, wenn die Vergütung und Auslagen alsbald nach dessen
infolge anderer durch das Verfahren bedingter Um- Beendigung festgesetzt.
stände (etwa durch di0. A11sübung das Mitwirkungs-
(3) Vorschußzahlungen auf die Vergütung und
recht bei fü~chtsgeschMten des Schuldners nach § 57
den Auslagenersatz soll das Gericht nur in ganz
VerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht auf
besonders gelagerten Ausnahmefällen bewilligen.
Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach
§§ 58 ff. VerglO) die Verwaltertätigkeit besonders
umfangreich war. DRITTER ABSCHNITT
(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist
Entschädigung der Mitglieder des
möglicherweise gerechtfertigt,
Gläubigerausschusses und des Gläubigerbeirats
a) wenn das Vergleichsverfahren durch Ein-
stellung vorzeitig beendet wurde oder § 13
b) wenn das Aktivvermögen des Schuldners (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubiger-
groß war und das Verfahren verhältnis- ausschusses im Konkursverfahren richtet sich nach
mäßig gerinqe Anforderungen an den Ver- der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit. Maßge-
walter stellte oder bend ist im allgemeinen der erforderliche Zeitauf-
c) wenn der Verwalter ausnahmsweise zum wand. Die Vergütung beträgt regelmäßig mindestens
Vergleichsverwalter bcstcJlt wurde, obwohl 5 DM je Stunde. Dies gilt auch für die Teilnahme
er vor der Stellung des Antrags auf Er- an einer Gläubigerausschußsitzung und für die Vor-
öffnung des Vergleic:hsvcrfvhrens zur Vor- nahme einer Kassenprüfung.
bereitun~-J des Verqleicbsantraqs tätig war (2) Der Anspruch der Mitglieder des Gläubiger-
und für die vorbereitende T2itigkeit ein beirats auf Ersatz für Zeitversäumnis im Vergleichs-
Entgelt erhalten hat. verfahren bestimmt sich nach dem erforderlichen
Zeitaufwand. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 11
(1) Für den Umfang der durch die Vergütung des
Vergleichsverwalters abue~Joltenen Tätigkeit und VIERTER ABSCHNITT
den Ersatz der besonderen Auslagen gilt § 5 ent-
sprechend. Die Vergütung deckt in der Reqel auch Schlußvorschriften
die Auslagen des Verwallers für die Prüfung der
§ 14
Bücher oder die Abschätzung der Warenbestände
des Schuldners (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VerglO). (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
(2) Eine Tätigkeit, die der V erqleichsverwalter ten die durch die Allgemeine Verfügung des frühe-
vor der Eröffnung des Verqleichsvcrfohrens als vor- ren Reichsministers der Justiz vom 22. Februar 1936
läufiger Verwalter ausgeübt hat, wird nicht beson- erlassenen Richtlinien für die Vergütung des Kon-
ders vergütet. Wird dc!r vorlän fige Vcrwa Her nicht kurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder
zum Vergleichsverwalter bes1:E)llt, so erhält er für des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats
seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter einen an- (Deutsche Justiz S. 311) und alle übrigen auf Grund
gemessenen Bruchteil ck~r in § 9 für den Vergleichs- von § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 der Konkursordnung
verwalter vorgesehenen RegelvPrgütung. § 10 gilt und § 43 Abs. 5, § 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung
entsprechend. erlassenen Verordnungen und Verfügungen des
früheren Reichsministers der Justiz und der Landes-
(3) Die Tätigkeit des Vergleichsverwalters in
justizverwaltungen außer Kraft.
einem Nachverfahren nach § 96 VcrglO wird beson-
ders vergütet (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Verglü). Die (2) Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die im
Vergütung wird nach der Art und dem Umfang der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
Tätigkeit des Verwalters im Nachverfahren bemes- bereits eröffnet sind, bleiben die früheren Bestim-
sen; zu berücksichtigen ist., inwieweit der Vergleich mungen anwendbar.
e:füllt worden ist. Die Vergü lung soll in der Regel § 15
emen angemessenen Bruchteil der Vergütung für
das Vergleichsverfahren nicht überschreiten. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 12
(1) Vergütung und Auslaqen werden von dem § 16
Vergleichsgericht getrennt festgesetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
332 ßundie-sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankreich
im Rahmen der zollfreien Kontingente für das Saarland
Vom 3. Juni 1960
Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Einführung Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 Teils III der Anleitung für die Zollabferti-
(Bundesuesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- gung und der Liste im § 1 der Verordnung
rung im fü~nehmcn mit der Regierung des Saar- über Beschränkung der Abfertigungsbefug-
landes: nisse vom 23. März 1939 (Reichszollblatt
s. 159).
§ 1
(2 Die Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrvor-
(1) Wein französischen Ursprungs, der im Rahmen aussetzungen des Artikels 10 Abs. 1 und des Arti-
des Kapitels IV des Saarvertrages vom 27. Oktober kels 11 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Flaschen oder in Weingesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 17 a
anderen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinzollordnung finden auf
bis 50 Liter aus Frankreich in das Saarland zollfrei die in Absatz 1 bezeichneten Einfuhren keine 1\n-
eingeführt wird, ist von der Untersuchung auf Ein- wendung.
fuhrfähigkeit und auf Närnlichkeit befreit. Insoweit
finden keine Anwendung § 2
1. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung zur Ausführung des Wein- leitungs9esetzes vom 4, Jannax 1911~?. (Bundesgesetz-
gesetze vorn 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I blatt I S. 1.) in mit § 40 des Cesetzes zur
S. 358), zuletzt geündert durch die Siebente Einführung von Bundesrechl im Saarland vom
Verordnun9 zur Ausführung des Wein- 30. Juni 1959 (BundesgesetzbL I S. 313) auch im Land
gesetzes vorn 17. Januar 1958 (Bundes- Berlin.
gcsetzbl. I S. 50),
§ 3
2. § 2 Abs. 1 und § 17 a Abs. 4 der Weinzoll-
ordnung vom 17. Juli 1909 (Zentralblatt für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
das Deutsche Reich S. 333), zuletzt geändert 1959 in Kraft Sie tritt ei.n Jahr nach dem Tage ihrer
durch die Verordnung über Änderung des Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 333
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Industrie- und Handelskammern)
und Änderung der Zwölften, Vierzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten
und zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz
Vom 10. Juni 1960
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den (2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Ab-
Nummern 2, 8, 9, 12, 47 bis 49, 53 und 80 der An- satz 1 bezeichneten Tätigkeitsbereichs die Gesci.mt-
lage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der heit der Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitig-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- keiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in
gesetzes fallenden Personen in der Fassung vom Pfändungssachen.
11. September 1957 (I3undesgesetzbl. I S. 1296) ver- § 4
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
Bundesrates:
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
ABSCHNITT I bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunftsein-
§ 1 richtungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich-
Für die Unterbringung und Versorgung der Ange- tungen nach einem mit Zweidrittelmehrheit der
hörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser Ver- Aufnahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen
ordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftsein- Verteilungsschlüssel zu erfüllen.
richtungen) sind entsprechende Einrichtungen im (2) Solange eine solche Regelung nicht besteht, ist
Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab- die Unterbringung von der einzelnen Aufnahmeein-
schnitt II der gleichen Anlage aufgeführten Einrich- richtung nach Maßgabe des Verhältnisses ihres Be-
tungen (Aufnahmeeinrichtungen). soldungsaufwandes zum Besoldungsaufwand aller
Aufnahmeeinrichtungen zu bewirken.
§ 2
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I § 5
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe- (1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren
züge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun- Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-
gen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der ordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel
Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen sol- der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des
cher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß § 18 a Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder neu-
Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversicherung geschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen für
(§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich sind, Angestellte mit an der Unterbringung teilnehmen-
werden von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den
aufgebracht und dem Treuhänder (§ 6 dieser Verord- Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Herkunfts-
·nung) zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln ge- einrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinn-
hören auch die Verwaltungskosten, die dem Treu- gemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen
händer bei der Durchführung seiner Aufgaben Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten. Man-
entstehen. gelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf-
(2) Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeeinrich- bahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahme-
tungen einander zur Aufbringung der Mittel ver- einrichtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun-
pflichtet sind, kann durch einen mit Zweidrittelmehr- desausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein auf
heit schriftlich gefaßten Beschluß der Aufnahmeein- Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewerber aus
richtungen festgelegt werden; dabei sollen die dem Kreis der an der Unterbringung teilnehmenden
besonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Personen
Berücksichtigung finden. Solange eine solche Rege- feststellt.
lung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung ver- (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
pflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem Ver- richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungsauf-
hältnis beizutragen, das dem Verhältnis der von ihr wand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermindert
an den Deutschen Industrie- und Handelstag gezahl- sich um die Summe der von den säumigen Auf-
ten Umlage zu der Gesamtumlage entspricht. nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in dem
§ 3 nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung geltenden Ver-
(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge- hältnis.
setzes werden von dem Treuhänder aus den ihm (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
gemäß § 2 dieser Verordnung zur Verfügung ge- an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
stellten Mitteln geleistet. § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am
334 Bunde1sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- § 9
rechmibarcn An~Jchörigcn der Herkunftseinrichtun- Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-
gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des
werden, ist zu berücksichtigen. Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die-
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes.
(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen- § 10
den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-
außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes
Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich- grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bundesmini-
tungen durch Mchrhci lsbeschluß eine natürliche oder ster des Innern fest, daß nur eine teilweise Befrei-
juristische Persern oder einen aus mehrer n Per-
0
ung von der allgemeinen Unterbringungspflicht ge-
sonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmenmehr- rechtfertigt ist, so vermindert sich von dem in der
heit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein Treu- Feststellung bestimmten Zeitpunkt ab ein von einer
händer nicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte Aufnahmeeinrichtung wegen Nichterfüllung der in
von dem Deutschen Industrie- und Handelstag wahr- den §§ 12, 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
genommen. Pflichten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlender
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu- Gesamtbetrag um den Betrag, den sie für den glei-
händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben chen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung
dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den die
Prüfungsberichte (§ 9 dieser Verordnung) sind außer Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an der ge-
der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Auf- meinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser Verord-
sichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersenden. nung für den gleichen Zeitraum aus eigenen Mitteln
aufbringt.
§ 7 § 11
(1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-
Aufnahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
Ermächtigung kann der Treuhänder auch die Maß- gen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit
nahmen treffen, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Aufnahmeeinrichtungen.
dieser Verordnung dem Beschluß der Aufnahmeein- (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
richtungen vorbehalten sind. nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
(2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der richtung als anderer Dienstherr im Sinne der §§ 18 a,
Aufnahmeeinrichtungen aus und stellt die zu leisten- 20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtun-
den Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die Pflichtan- gen können mit Zustimmung des Bundesministers
teile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung) und des Innern durch einen mit Zweidrittelmehrheit
die Beträge nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung fest. schriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung
treffen. Uber die Zusicherung eines Zuschusses ge-
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun- mäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle
gen Rechnung zu legen Die Aufnahmeeinrichtungen des Bundesministers des Innern die nach § 12 dieser
können für die Durchführung der ihnen nach dieser Verordnung zuständige oberste Dienstbehörde.
Verordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr-
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
heitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen;
§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, 35 Abs. 3, des § 36
diese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-
Abs. 1 Nr. 4, der §§ 37, 37b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,
minister des Innern.
der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes-
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der beamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rah- Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer
men dieser Verordnung der Aufsicht des Bundes- Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren
ministers des Innern. Rechtsnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.
§ 8
§ 12
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf- (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunftsein-
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen richtungen die zuständige oberste Landesbehörde
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän- des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die erfor- (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
derlichen Nachweise (§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung) der Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über
beizufügen. Widersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1 dieser Verord- in der Fassung des § 191 der Verwaltungsgerichts-
nung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und vorste- ordnung vom 21. Januar 1960 - Bundesgesetzbl. I
hender Absatz 1 Satz 2 entsprechend. S. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Geset-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960 335
zes in Verbindung mit dem dem § 174 des Bundes- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
beamtengesc~tzes entsprechenden, für die oberste kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
Dienstbehörde (Absatz 1) geltenden Landesrecht 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 453) erhalten fol-
können auch auf den Treuhänder, die Befugnisse zur gende Fassung:
Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge ,,§ 13
auch auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden.
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60
Die Dbertragung ist unbeschadet landesrechtlicher
des Gesetzes ist für die Angehörigen der Her-
Vorschriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger be-
kunftseinrichtungen der Bundesminister für Arbeit
kanntzumachen.
und Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse
§ 13 durch allgemeine Anordnung auf eine andere
Dienststelle übertragen, die Befugnis zur Entschei-
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder dung über Widersprüche jedoch nur in den Gren-
vor ihren Entscheidunqen zu hörc~n. Enlscheidungen zen des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-
auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und mengesetzes. Die Anordnung ist im Bundesanzei-
des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten ger bekanntzumachen. § 174 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt."
zu treffen.
(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge-
setzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt, § 16
tritt an dessen Stelle der Treuhänder. § 12 Abs. 1 der Vierzehnten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
§ 14 fallenden Personen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetz-
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh- blatt I S. 315) erhält folgende Fassung:
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-
,,§ 12
sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften
eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt, (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60
bleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech- des Gesetzes ist für die Angehörigen der Her-.
nung der gemeinsamen Versorgungslast und der kunftseinrichtung der Bundesminister für Arbeit
Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser und Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse
Verordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl- durch allgemeine Anordnung auf eine andere
ten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor- Dienststelle übertragen, die Befugnis zur Entschei-
gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange- dung über Widersprüche jedoch nur in den Gren-
rechnet. zen des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes. Die Anordnung ist im Bundesanzei-
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für
ger bekanntzumachen. § 174 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt."
satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-
ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-
führung der Versorgungszahlungen einer oder
mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-
ABSCHNITT III
den, scheiden die Versorgungsempfänger dieser
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der gemein- § 17
samen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser
Verordnung) aus. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
ABSCHNITT II der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
§ 15
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des
§ 13 Abs. 1 der Zwölften Verordnung zur Durch- Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
fallenden Personen vom 15. Juni 1955 (Bundes- 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit
gesetzbl. I S. 308), § 13 Abs. 1 der Neunzehnten Ver- Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
ordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. Sep- § 18
tember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 581), § 13 Abs. 1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des in den
der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh- Absätzen 3 und 4 Bestimmten und mit Ausnahme
rung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- des § 5 Abs. 1, der §§ 10 und 11 Abs. 2 Satz 1, 3
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- und Abs. 3 sowie der Anwendung des § 18 a des
lenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser
S. 448) und § 13 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung) mit Wirkung vom 1. April 1951 in
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Kraft.
336 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen ,, (3) Für die Anwendung des § 20
Vorschriften gilt mit Ausnahme für das Saarland Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des
und des § 12 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16 dieser Ver- § 37 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45
ordnung folgendes: Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und
des § 158 des Bundesbeamtengesetzes
1. § 5 Abs. 1, § 10 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 (für die Zeit vom 1. April 1951 bis
(ausgenommen hinsichtlich der Anwendung
31. August 1953 an seiner Stelle des § 127
des § 18 a des Gesetzes) und Abs. 3 dieser des Deutschen Beamtengesetzes) gilt die
Verordnung treten mit Wirkung vom
Beschäftigung eines Angehörigen der Her-
1. September 1957 in Kraft;
kunftseinrichtungen bei einer Aufnahme-
2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August einrichtung ohne Rücksicht auf deren
1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be- Rechtsnatur als Verwendung im öffent-
zeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, §§ 11 lichen Dienst."
und 12 Abs. 2 Satz 1 der Einundzwanzigsten 3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die
Verordnung zur Durd1führung des Ges(~tzcs Anwendung des § 18 a des Gesetzes betref-
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der fen(§ 2 Abs, 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, 3), treten
unter Artikel 131 des Gnmdgesetzes fallen- sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
den Personen vom 29. Mai 1956 (Bundcs- (3) § 12 Abs. 2 sowie die §§ 15, 16 treten mit Wir-
gesetzbl. I S. 448) entsprechende Anwen- kung vom Tage nach der Verkündung dieser Ver-
dung, § 11 jedoch mit der Maßgabe, daß die ordnung in Kraft.
Regelung der dortigen Nummer 2 entfällt. (4) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wir-
Für den gleichen Zeitraum ist § 11 Abs. 3 kung vom 6. Juli 1959, hinsichtlich dm in Absatz 3
dieser Verordnung in folgender Fassung bezeichneten Vorschriften jedoch erst zu dem dort
anzuwenden: genannten Zeitpunkt in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Anlage
(zu § 1)
I.
Herkunftseinrichtungen
1. Industrie- und Handelskammern
2. Handels- und Gewerbekammern, Handelsgremien in der Tschecho-
slowakei
3. Rigaer Börsenverein
4. Rigaer Börsenkomitee
5. Litauische Handels-, Industrie- und Handwerkskammer (anteilig für
die Dienstangehörigen der Handelskörperschaft und der Industrie-
körperschaft)
II.
A ufnahmeeinri eh tun gen
Industrie- und Handelskammern, einschließlich der Handelskammern
Bremen und Hamburg
Herausgeber: Der Bundesmm1sler der Justiz. - Verlag. Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H,, Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesr1esetzblal1 erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertir11mq verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festqest eilte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Samm !unq des Bundes-
rechts vorn 10. Juli !9:i8 (BundPsqcselzbl I S 437) nach Silchqehieten qeordncet veröffentlicht Bezugsbedinqunqen für Teil III durd1 den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen fü, Teil I und II· Lautender Bezuq nu1 durch die Post Bezuqspreis vierteljährlich für TeiliundTeilIJ jeDM5,-
zuzüqlich Zusl.ellqd1iilu. Ein 'l e Ist ü c k e je ilTl(Jcfiln<Jcne 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.