Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1960 315
VIERTER ABSCHNITT Gaststättenzählung abweichend von den Vorschrif-
ten der §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 regeln.
Dbergangs- und Schlußvorschriften
§ 9
§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Zur Erzielung verglc~ichbarer Ergebnisse kann der des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung,
weJche nicht der Zustimmung des Bundesrates be- § 10
darf, für das Saarland die Stichtage, das Erhebungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
jahr und die Berichtszeiträume der Handels- und dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung
Vom 23. Mai 1960
Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe- 3. fünf Jahre als Ge,selle, Facharbeiter, Bau-
ordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des führer oder Techniker, davon mindestens
Grundgesetzes für die Bundeisrepublik Deutschland zwei Jahre als Bauführer nach Ablegung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des der in Nummer 2 geforderten Abschluß-
Bundesrates: prüfung, bei Ausführung von Bauten
Artikel 1 praktisch, nicht nur zeichnerisch, tätig
Die Baumeisterverordnung vom 1. April 1931 gewesen ist, und
(Reichsgesetzbl. I S. 131), geändert durch die Verord- 4. im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb
nung zur Abänderung der Baumeisterverordnung der letzten sechs Monate seinen Wohn-
vom 17. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 33), wird iSitz gehabt hat,
wie folgt geändert:
wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
1. § 2 erhält folgende Fassung: ergibt, daß der Antragsteller nicht die für die
,,§ 2 Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt.
(1) Zur Baumeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. in einem Bauhauptgewerbe (2) Von den Erfordernissen de1s Absatzes 1
a) die Gesellenprüfung oder Nr. 1 und 4 kann die zuständige Behörde zur Ver-
b) die Facharbeiterprüfung vor einem meidung von Unbilligkeiten Ausnahmen bewil-
Prüfungsausschuß der Industrie- und ligen. Ausnahmen von dem Erfordernis des Ab-
Handelkammer satzes 1 Nr. 1 können nur bewilligt werden, wenn
bestanden hat, der Antragsteller die erforderlichen Kenntnis,se
auf andere Weise vor Beginn der in Absatz 1
2. die Abschlußprüfung für Hoch- oder Tief- Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit erworben hat."
bau an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Ingenieurschule bestanden 2. §§ 4, 5 und 7 der Baumeisterverordnung werden
hat, aufgehoben.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
(1) Die Berufsbezeichnung „Baumeister" sowie Die Verordnung zur Abänderung der Baumeister-
die Berufsbezeichnungen, die das Wort „Baumeister" verordnung vom 17. Januar 1934 und die Verord-
enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe nung zur Durchführung der Verordnung zur Ab-
hinweisen, darf weiterhin führen, wer bei Inkraft- änderung der Baumeisterverordnung vom 17. Januar
treten dieser Verordnung zur Führung dieser Be- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 34) werden aufgehoben.
zeichnungen berechtigt ist.
(2) Auf die Zeit, die ein Bewerber nach § 2 Abs. 1 Artikel 4
Nr. 3 der Baumeisterverordnung in der Fassung des Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,
Artikels 1 Nr. l als Bauführer nach Ablegung der sofern ,sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Abschlußprüfung abgeleistet haben muß, wird die
Zeit der von fäm bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung als Geselle, Facharbeiter, Bauführer oder Tech- Artikel 5
niker abgeleisteten Tätigkeit angerechnet, soweit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sie drei Jahre übersteigt. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
nach der Sechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
G 131
Vom 20. Mai 1960 102 28.5.60 1. 6. 60
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
für die Rheinschiffahrt über die Sichtzeichen der Wahrschau-
posten an der Rheinbrücke Maxau bei Nacht
Vom 20. Mai 1960 102 28.5.60 1. 6. 60
Heraus q c her; Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdruckerei
Das ßundcsqesclzhla1.t erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach threr
Ausfortiqunq verkündet In Teil III wird dils als fortqeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10. Juli !D5B (Bundesqcsclzbl. I S 437) nach Sachqeb1etcn geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezucrsbeclinqunqcn für Teil I und ll: L il u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zuslcllqcbühr. U in z e l stücke je anqefanriene 24 Seiten DM 0,40 geqen Vorei~sendunq des erforderliche~. Betraqes auf Post.scheckkonto
.,Bundesqeselzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzugl!ch Versandgebuhr DM 0,10.
313
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1960 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
27.5.60 Handelszählungsgesetz 1960 .......................... . 313
23. 5. 60 Verordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
In Teil II Nr. 22, ausgegeben am 7. Mai 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959
zum Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
sdiaft über die Regelung der Forderungen der Sdiweizerisdien Eidgenossensdiaft gegen das ehemalige Deutsdie
Reidl. - Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutsdien Zolltarif 1959. - Bekanntmadiung
über das Inkrafttreten des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer. - Bekanntmadiung über
den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Königreidi
Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Reditshilfe auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rediten an Luftfahrzeugen. - Bekanntmadiung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Königreidi Norwegen
über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen
betroffen worden sind.
In Teil II Nr. 23, ausgegeben am 12. Mai 1960, sind veröffentlicht: Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifände-
rungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Sperial-
walzdraht). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenver-
kehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenver-
kehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. - Bekanntmachung über
die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf weitere britische Gebiete.
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 28. Mai 1960, sind veröffentlicht: Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1960). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Inkrafttreten für Peru). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland ·und der Republik Osterreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten
der Staatsschiffe (Inkrafttreten für die Vereinigte Arabische Republik).
Gesetz
über eine Zählung im Handel
sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
(Handelszählungsgesetz 1960)
Vom 27. Mai 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. eine repräsentative Ergänzungserhebung zur
rates das folgende Gesetz beschlossen: Handels- und Gaststättenzählung (Ergänzungs-
erhebung; §§ 6 und 7).
ERSTER ABSCHNITT
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Handels- und Gaststättenzählung
§ 1
Im Handel und im Gaststätten- und Beherber- § 2
gungsgewerbe wird eine Zählung als Bundesstatistik Die Handels- und Gaststättenzählung (§ 1 Nr. 1)
durchgeführt. Sie umfaßt wird im Handel mit Stichtag 30. September 1960, im
1. eine allgemeine Zählung (Handels- und Gast- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe mit Stich-
stättenzählung; §§ 2 bis 5); tag 31. August 1960 durchgeführt.
Z 1997 A
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teti:l I
§ 3 Verkaufsstellen und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
(1) Die Handels- und Gaststättenzählung erfaßt
Buchstabe a und Abs. 2 bezeichneten Tatbestände.
folgende Tatbestände: (4) Bei Unternehmen mit Zweigniederlassungen,
1. die beschäftigten Personen und die geleiste- Verkaufsfilialen und sonstigen von der Hauptnie-
ten Arbeitsstunden der Teilbeschäftigten am derlassung räumlich getrennt liegenden Betriebs-
Stichtag der Zählung oder in dem Monat, stätten sind die Auskünfte auch getrennt für die
in dem der Stichtag der Zählung liegt; einzelnen Niederlassungen zu erteilen.
2. a) den Umsatz,
b) den Wareneingang, § 5
c) die Löhne, Gehälter und Sozialaufwen- Die Finanzämter teilen den erhebenden Stellen
dungen Anschrift und Gewerbekennziffer aller Unterneh-
in dem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr, men im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit. Zur
das dem Stichtag der Zählung vorausge- Feststellung der Anschriften der nach § 4 Abs. 3 zu
gangen ist; befragenden Unternehmen wird im Jahre 1960 eine
einmalige Befragung im Rahmen der durch das Ge-
3. a) den Waren- und Materialbestand, setz über die Allgemeine Statistik in der Industrie
und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli 1957 (Bundes-
b) die Außenstände
gesetzbl. I S. 720) angeordneten Statistik durchge-
am Anfang und am Ende des Kalenderjah- führt.
res oder Geschäftsjahres, das dem Stichtag
der Zählung vorausgegangen ist;
4. die Beherbergungskapazität (nur in Beher- DRITTER ABSCHNITT
bergungsbetrieben) am Ende des Kalender- Ergänzungserhebung
jahres oder Geschäftsjahres, das dem Stich- zur Handels- und Gaststättenzählung
tag der Zählung vorausgegangen ist. (Ergänzungserhebung)
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe- § 6
ständen werden Angaben zur Kennzeichnung der
Unternehmen und Betriebe erhoben, die zu einer Die Ergänzungserhebung erfaßt folgende Tatbe-
zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuord- stände:
nung der Unternehmen und Betriebe erforderlich 1. a) die Umsatzstruktur,
sind. b) die Struktur des Wareneingangs,
c) die Aufwendungen für Lohnaufträge beim
Groß-, Außen- und Einzelhandel sowie die
§ 4 Heimarbeiterentgelte beim Einzelhandel
(1) Auskunftspflichtig für die Handels- und Gast- in dem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr, das
stättenzählung sind dem Stichtag der Zählung vorausgegangen ist;
1. die Unternehmen des Einzelhandels (ein- 2. die Aktiva und Passiva (soweit sie zur Ermitt-
schließlich Versand- und Markthandel, lung der Vermögens- und Kapitalstruktur er-
Warenhandel außerhalb einer festen Be- forderlich sind) nach der Einkommen- und Kör-
triebsstätte sowie Apotheken), perschaftsteuerbilanz am Anfang und am Ende
2. die Unternehmen des Großhandels und des des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres, das
Außenhandels (einschließlich Einkaufs- und dem Stichtag der Zählung vorausgegangen ist;
Verkaufsvereinigungen und Verlagsbuch- 3. die Anschaffung und den Verkauf von Anlage-
handel), vermögen in den Kalenderjahren 1958 und 1959
3. die Unternehmen des Handelsvertreter- und oder in den beiden dem Stichtag der Zählung
Handelsmaklergewerbes, soweit sie den vorausgegangenen Geschäftsjahren;
An- und Verkauf von Waren vermitteln, 4. in Unternehmen des Außenhandels
4. di~ Unternehmen des Gaststätten- und Be- a) Angaben über das Warenlager im Inland
herbergungsgewerbes. und im Ausland,
b) Angaben über die im Ausland gegründeten
(2) Auskunftspflichtig sind auch die in die Hand- oder erworbenen, rechtlich selbständigen
werksrolle eingetragenen Inhaber von Handwerks- Unternehmen, über die im Ausland errichte-
betrieben, die Handel mit fremden Erzeugnissen, ten Zweigniederlassungen und über die Be-
Handelsvermittlung oder Gaststätten betreiben. Die teiligungen an Unternehmen im Ausland.
Zählung erstreckt sich auf höchstens 60 000 dieser
Betriebe.
§ 7
(3) Die Zählung erstreckt sich auch auf industrielle
Unternehmen, die durch eigene, rechtlich unselbstän- Auskunftspflichtig für die Ergänzungserhebung
dige offene Verkaufsstellen eigene Erzeugnisse un- sind die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen. Die
mittelbar an Letztvc~rbraucher liefern. Sie erfaßt bei Erhebung wird bei höchstens 15 vom Hundert dieser
diesen Unternehmen nur die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen durchgeführt.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1960 315
VIERTER ABSCHNITT Gaststättenzählung abweichend von den Vorschrif-
ten der §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 regeln.
Dbergangs- und Schlußvorschriften
§ 9
§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Zur Erzielung verglc~ichbarer Ergebnisse kann der des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung,
weJche nicht der Zustimmung des Bundesrates be- § 10
darf, für das Saarland die Stichtage, das Erhebungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
jahr und die Berichtszeiträume der Handels- und dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung
Vom 23. Mai 1960
Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe- 3. fünf Jahre als Ge,selle, Facharbeiter, Bau-
ordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des führer oder Techniker, davon mindestens
Grundgesetzes für die Bundeisrepublik Deutschland zwei Jahre als Bauführer nach Ablegung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des der in Nummer 2 geforderten Abschluß-
Bundesrates: prüfung, bei Ausführung von Bauten
Artikel 1 praktisch, nicht nur zeichnerisch, tätig
Die Baumeisterverordnung vom 1. April 1931 gewesen ist, und
(Reichsgesetzbl. I S. 131), geändert durch die Verord- 4. im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb
nung zur Abänderung der Baumeisterverordnung der letzten sechs Monate seinen Wohn-
vom 17. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 33), wird iSitz gehabt hat,
wie folgt geändert:
wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
1. § 2 erhält folgende Fassung: ergibt, daß der Antragsteller nicht die für die
,,§ 2 Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt.
(1) Zur Baumeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. in einem Bauhauptgewerbe (2) Von den Erfordernissen de1s Absatzes 1
a) die Gesellenprüfung oder Nr. 1 und 4 kann die zuständige Behörde zur Ver-
b) die Facharbeiterprüfung vor einem meidung von Unbilligkeiten Ausnahmen bewil-
Prüfungsausschuß der Industrie- und ligen. Ausnahmen von dem Erfordernis des Ab-
Handelkammer satzes 1 Nr. 1 können nur bewilligt werden, wenn
bestanden hat, der Antragsteller die erforderlichen Kenntnis,se
auf andere Weise vor Beginn der in Absatz 1
2. die Abschlußprüfung für Hoch- oder Tief- Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit erworben hat."
bau an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Ingenieurschule bestanden 2. §§ 4, 5 und 7 der Baumeisterverordnung werden
hat, aufgehoben.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
(1) Die Berufsbezeichnung „Baumeister" sowie Die Verordnung zur Abänderung der Baumeister-
die Berufsbezeichnungen, die das Wort „Baumeister" verordnung vom 17. Januar 1934 und die Verord-
enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe nung zur Durchführung der Verordnung zur Ab-
hinweisen, darf weiterhin führen, wer bei Inkraft- änderung der Baumeisterverordnung vom 17. Januar
treten dieser Verordnung zur Führung dieser Be- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 34) werden aufgehoben.
zeichnungen berechtigt ist.
(2) Auf die Zeit, die ein Bewerber nach § 2 Abs. 1 Artikel 4
Nr. 3 der Baumeisterverordnung in der Fassung des Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,
Artikels 1 Nr. l als Bauführer nach Ablegung der sofern ,sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Abschlußprüfung abgeleistet haben muß, wird die
Zeit der von fäm bei Inkrafttreten dieser Verord-
nung als Geselle, Facharbeiter, Bauführer oder Tech- Artikel 5
niker abgeleisteten Tätigkeit angerechnet, soweit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sie drei Jahre übersteigt. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
nach der Sechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
G 131
Vom 20. Mai 1960 102 28.5.60 1. 6. 60
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
für die Rheinschiffahrt über die Sichtzeichen der Wahrschau-
posten an der Rheinbrücke Maxau bei Nacht
Vom 20. Mai 1960 102 28.5.60 1. 6. 60
Heraus q c her; Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdruckerei
Das ßundcsqesclzhla1.t erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach threr
Ausfortiqunq verkündet In Teil III wird dils als fortqeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10. Juli !D5B (Bundesqcsclzbl. I S 437) nach Sachqeb1etcn geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezucrsbeclinqunqcn für Teil I und ll: L il u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zuslcllqcbühr. U in z e l stücke je anqefanriene 24 Seiten DM 0,40 geqen Vorei~sendunq des erforderliche~. Betraqes auf Post.scheckkonto
.,Bundesqeselzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzugl!ch Versandgebuhr DM 0,10.