309
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1960 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
21. 5. 60 Verordnung über die befristet,e Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindlgketit von Kraft-
fahrz,eugen außerhalb geschlossener Ortschaften ........................... , . . . . . . . . . . . . . 309
20.5.60 At,omanlagen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Hinwei:s auf Ve.rkündungen im Bundesanz,eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312
Teil II Nr. 21, aus·gegeben am 6. Mai 1960, enthält folgende Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
(Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsp1an der Europäischen Wirtschafts1geme inschaH für da,s 1
Haushaltsjahr 1960.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Veromdnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Arti-
kel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgeme.inschaft erwähnten Erze.
Hinweis.
Verordnung
über die befristete Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit
von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften
Vom 21. Mai 1960
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- § 2
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt,
ordnet: wird nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes mit
Geldstrafe bis zu 150,- Deutsche Mark oder mit
§ 1 Haft bestraft.
§ 3
In der Zeit vom 3. Juni 1960 bis einschließlich
7. Juni 1960 und vom 15. Juni 1960 bis einschließlich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
20. Juni 1960 beträgt die höchstzulässige Fahrge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
und Kraftrüder zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßen-
auf Bundesautobahnen 100 km je Stunde, verkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung
auf anderen Straßen 80 km je Stunde. des Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 709) auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Nr. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. § 4
§ 9 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 Satz 1 der Straßenver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kehrs-Ordnung gelten entsprechend. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Z 1997 A
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 1 des Atomgesetzes
(Atomanlagen-Verordnung)
Vom 20. Mai 1960
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 3 und des § 54 des auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben sein,
Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kern- daß es Dritten möglid1 ist, zu beurteilen, ob und in
energie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom- welchem Umfang sie von den Auswirkungen der
gesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I Anlage betroffen werden können.
S. 814) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-
ordnet: derungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5
§ 1 Satz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den
Antrag Antragsteller auf, sie binnen einer angemessenen
Frist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 7 Satz 2 glaubhaft zu machen, daß dies ohne Preis-
des Atomge·setzes ist schriftlich bei der Genehmi- gabe des Geheimnisses nicht möglich ist. Kommt
gungsbehörde des Landes zu stellen, in dem die An- der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, so
lage errichtet werden soll oder sich befindet (§ 24 ist der Antrag zurüdczuweisen.
Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).
(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforder- § 2
lichen Unterlagen beizufügen, insbesondere Bekanntmachung und Auslegung
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Be- (1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die
schreibungen; Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-
2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der An- lichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-
lage verbundenen Gefahren und die vor- reich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages-
gesehenen Sicherheitsmaßnahmen unter zeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung
besonderer Berüdcsichtigung von § 7 Abs. 2 ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
Nr. 2 und 4 des Atomgesetzes darlegt; (2) Die Bekanntmachung muß
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuver- 1. darauf hinweisen, daß und wo der Geneh-
lässigkeit und Fachkunde der für die Er- migungsantrag und die in § 1 Abs. 2 Nr. J
richtung der Anlage und für die Leitung und 2 genannten Unterlagen zur Einsicht
und Beaufsichtigung ihres Betriebs ver- ausgelegt sind;
antwortlichen Personen zu prüfen (§ 7 2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen
Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes); bei einer in der Bekanntmachung zu be-
4. Vorschläge über die Vorsorge für die Er- zeichnenden Stelle vorzubringen, und zwar
füllung gesetzlicher Schadensersatzver- binnen eines Monats, von dem auf die Aus-
pflichtungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atom- gabe des Veröffentlichungsblattes (Absatz 1
gesetzes). Satz 1) folgenden Tag an gerechnet; dabei
(3) Wird beantragt, zunächst nur die Errichtung ist auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 hin-
der Anlage zu genehmigen, oder ist der Antrag in zuweisen;
anderer Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilge- 3. einen Erörterungstermin bestimmen und
nehmigung), so kann die Genehmigungsbehörde darauf hinweisen, daß die erhobenen Ein-
zulassen, daß endgültige Angaben nur hinsichtlich wendungen in dem Termin ohne Rüdcsicht
des Gegenstandes der beantragten Teilgenehmi- auf das Ausbleiben des Antragstellers
gung gemacht werden, wenn den Erfordernissen oder der Personen, die Einwendungen er-
des Absatzes 2 im übrigen durch vorläufige An- hoben haben, erörtert werden.
gaben genügt wird; diese müssen ein vorläufiges (3) Der Genehmigungsantrag und die in § 1
Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb er- Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen sind wäh-
möglichen. rend des Laufs der Frist, binnen deren Einwendun-
(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wieviele gen erhoben werden können (Absatz 2 Nr. 2), zur
Mehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen Einsicht auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die
vorzulegen sind. Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet
sind oder soweit der Auslegung strafrechtliche Vor-
(5) Soweit die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
schriften entgegenstehen, die nicht dem Schutz von
ten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dienen.
nis enthalten, sind sie entsprechend zu kennzeich-
nen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß jedoch, (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung
soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses ge- kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-
schehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Einsicht lage, auf die sich der Antrag bezieht,
Nr. 25 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1960 311
1. bereits früher eine den Erfordernissen der § 4
Absützc 1 bis J entsprechende Bekannt- Sachprüiung und Bescheid
machung und Auslegung durchgeführt
(1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde
wurde und
erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-
2. eine erneute He kann tmachung und Aus- setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf
legung keine weiteren Umstände offen- die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden
baren würde, die für die Belange Dritter öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des
erheblich sein können. Bau- und Wasserrechts.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den
Personen zuzustellen, die Einwendungen erhoben
§ 3 haben.
Einwendungen § 5
(1) Durch Ablc.rnf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich- Geltung in Berlin
neten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Titeln beruhen. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
Atomgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg § 6
vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die
übrigen Einwendung(~n sind mit dem Antragsteller Inkrafttreten
und den Personen, die Einwendungen erhoben Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
haben, mündlich zu erörtern. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1960
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende .im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über die Bestim-
nmng von Zollandungsplätzen im Oberfinanzbezirk München
Vom 27. April 1960 94 17.5.60 18.5.60
Verordnung Nr. 9/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 12. Mai 1960 96 19.5.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Allgemeine Anordnung des Vorslandes der Deutschen Bundes-
bahn über die Uberlragung von Entscheidungen über Wider-
sprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten
und der Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte im Bereich
der Deutschen Bundesbahn
Vom 5. Mai 1960 97 20.5.60 1. 4. 60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgese1zblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinnungcn für Teil I und II: Lu u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. U in z c Ist ü c k c je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 gg oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 1 des Atomgesetzes
(Atomanlagen-Verordnung)
Vom 20. Mai 1960
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 3 und des § 54 des auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben sein,
Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kern- daß es Dritten möglid1 ist, zu beurteilen, ob und in
energie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom- welchem Umfang sie von den Auswirkungen der
gesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I Anlage betroffen werden können.
S. 814) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-
ordnet: derungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5
§ 1 Satz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den
Antrag Antragsteller auf, sie binnen einer angemessenen
Frist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 7 Satz 2 glaubhaft zu machen, daß dies ohne Preis-
des Atomge·setzes ist schriftlich bei der Genehmi- gabe des Geheimnisses nicht möglich ist. Kommt
gungsbehörde des Landes zu stellen, in dem die An- der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, so
lage errichtet werden soll oder sich befindet (§ 24 ist der Antrag zurüdczuweisen.
Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).
(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforder- § 2
lichen Unterlagen beizufügen, insbesondere Bekanntmachung und Auslegung
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Be- (1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die
schreibungen; Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-
2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der An- lichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-
lage verbundenen Gefahren und die vor- reich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages-
gesehenen Sicherheitsmaßnahmen unter zeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung
besonderer Berüdcsichtigung von § 7 Abs. 2 ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
Nr. 2 und 4 des Atomgesetzes darlegt; (2) Die Bekanntmachung muß
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuver- 1. darauf hinweisen, daß und wo der Geneh-
lässigkeit und Fachkunde der für die Er- migungsantrag und die in § 1 Abs. 2 Nr. J
richtung der Anlage und für die Leitung und 2 genannten Unterlagen zur Einsicht
und Beaufsichtigung ihres Betriebs ver- ausgelegt sind;
antwortlichen Personen zu prüfen (§ 7 2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen
Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes); bei einer in der Bekanntmachung zu be-
4. Vorschläge über die Vorsorge für die Er- zeichnenden Stelle vorzubringen, und zwar
füllung gesetzlicher Schadensersatzver- binnen eines Monats, von dem auf die Aus-
pflichtungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atom- gabe des Veröffentlichungsblattes (Absatz 1
gesetzes). Satz 1) folgenden Tag an gerechnet; dabei
(3) Wird beantragt, zunächst nur die Errichtung ist auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 hin-
der Anlage zu genehmigen, oder ist der Antrag in zuweisen;
anderer Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilge- 3. einen Erörterungstermin bestimmen und
nehmigung), so kann die Genehmigungsbehörde darauf hinweisen, daß die erhobenen Ein-
zulassen, daß endgültige Angaben nur hinsichtlich wendungen in dem Termin ohne Rüdcsicht
des Gegenstandes der beantragten Teilgenehmi- auf das Ausbleiben des Antragstellers
gung gemacht werden, wenn den Erfordernissen oder der Personen, die Einwendungen er-
des Absatzes 2 im übrigen durch vorläufige An- hoben haben, erörtert werden.
gaben genügt wird; diese müssen ein vorläufiges (3) Der Genehmigungsantrag und die in § 1
Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb er- Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen sind wäh-
möglichen. rend des Laufs der Frist, binnen deren Einwendun-
(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wieviele gen erhoben werden können (Absatz 2 Nr. 2), zur
Mehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen Einsicht auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die
vorzulegen sind. Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet
sind oder soweit der Auslegung strafrechtliche Vor-
(5) Soweit die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-
schriften entgegenstehen, die nicht dem Schutz von
ten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dienen.
nis enthalten, sind sie entsprechend zu kennzeich-
nen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß jedoch, (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung
soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses ge- kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-
schehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Einsicht lage, auf die sich der Antrag bezieht,
Nr. 25 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1960 311
1. bereits früher eine den Erfordernissen der § 4
Absützc 1 bis J entsprechende Bekannt- Sachprüiung und Bescheid
machung und Auslegung durchgeführt
(1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde
wurde und
erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-
2. eine erneute He kann tmachung und Aus- setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf
legung keine weiteren Umstände offen- die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden
baren würde, die für die Belange Dritter öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des
erheblich sein können. Bau- und Wasserrechts.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den
Personen zuzustellen, die Einwendungen erhoben
§ 3 haben.
Einwendungen § 5
(1) Durch Ablc.rnf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich- Geltung in Berlin
neten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Titeln beruhen. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
Atomgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-
rechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg § 6
vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die
übrigen Einwendung(~n sind mit dem Antragsteller Inkrafttreten
und den Personen, die Einwendungen erhoben Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
haben, mündlich zu erörtern. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1960
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende .im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über die Bestim-
nmng von Zollandungsplätzen im Oberfinanzbezirk München
Vom 27. April 1960 94 17.5.60 18.5.60
Verordnung Nr. 9/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 12. Mai 1960 96 19.5.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Allgemeine Anordnung des Vorslandes der Deutschen Bundes-
bahn über die Uberlragung von Entscheidungen über Wider-
sprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten
und der Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte im Bereich
der Deutschen Bundesbahn
Vom 5. Mai 1960 97 20.5.60 1. 4. 60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgese1zblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinnungcn für Teil I und II: Lu u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. U in z c Ist ü c k c je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 gg oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.