Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1960 303
Gesetz über di.e Abwicklung der Kriegsgesellschaften
Vom 9. Mai 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- durch die Anme•ldung die Verjährung der An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforde-
rung ist ein Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem
§ 1 die Anmeldung spätestens zu erfolg,en hat.
Auflösung der Kriegsgesellschaften (2) Die Aufforderung ist dreimal im Bundes-
Für die Zwecke der Krieigsfinanz,ierung oder anzeiger bekanntzumachen. Zwischen der letzten
Kriegführung errichtete Gesellschaften, die s1ich am Bekanntmachung und dem in der Aufforderung für
21. Juni 1948 im unmittelbaren oder mittelbaren die Anmeldun,.,g bestimmten spätesten Zeitpunkt
Be,sitz eines in § 14 Nr. 1 bis 4 des Umstellungs- müssen mindest ens sechs Monat,e liegen.
1
ge,setzes bezeichneten Rechtsträgers befunden haben (3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-
(Kr,iegsgesellschaften), sind mit dem lnkmfttret,en löschen mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist. Dies
die,ses Gesetzes aufgelöst, soweit sie nicht bereits gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die
früher aufgelöst worden sind. aus den Unt,erlagen der Ge,sellschaft eirsichtlich
oder sonst der Gesellschaft bekannt sind.
§ 2
Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 5
(1) § 14 Nr. 5 des Umstellungs,gesetz,es tritt außer Londoner Schuldenabkommen
Kraft.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
(2) Auf die zahlenmäßigen Veränderungen im sche Auslands.schulden und die zu seiner Ausfüh-
Vermögen der Kriegsgesellschaften, die sich durch rung ergangenen Vorschriften werden durch die
die Umstellung ihrer Reichsmarkverbindlichkeiten Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
ergeben, sind §§ 47, 74 und 75 des D-Markbilanz-
gesetzes anzuwenden.
§ 6
§ 3
Berlin-Klausel
Gläubigerbefriedigung
Dieses Gesetz ,gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Forderungen des Deutschen Reichs oder einer des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar
Kriegsgesellschaft, die unverzinslich waren oder 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf einem Rechtsgeschäft beruhten, das eine durch Dabei treten
die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt
1. in § 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
hat, werden bei der Abwicklung, im Konkursver-
25. Juni 1948,
fahren und im Vergleichsverfahmn nach dem Ver-
hältnis ihrer Beträ,ge nur insoweit berücksichtigt, 2. in § 1 an die Stelle de,s § 14 Nr. 1 biis 4 des
als nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch Umstellungsg,esetzes Artikel 12 Nr. 1 bis 4 der
Vermögen vorhanden ist. Umstellungsverordnung,
3. in § 2 Abs. 1 an die Stelle des § 14 Nr. 5 des
§ 4 Umstellungsgesetzes Artikel 12 Nr. 5 der Um-
stellungsverordnung.
Abwicklungsverfahren
(1) Die Abwickler der Kriegsgesellschaften haben § 7
deren Gläubig·er aufzufordern, ihre Ansprüche an-
zumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Inkrafttreten des Gesetzes
Auflösung der Ge,sellschaft und auf die Fol,gen der Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Verkün-
Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei,l I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost
Vom 5. Mai 1960
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 der
Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal- Rechtsstreit erst nach dem Ausscheiden des Be--
tungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I diensteten aus dem Dienst der Deutschen Bundes-
S. 676) wird verordnet: post anhängig, so wird die Deutsche Bundespost
durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ver-
Artikel treten, in deren Bezirk der ausgeschiedene Be-
Der Dritte Abschnilt der Verordnung über die dienstete seinen Wohnsitz hat. Hat der ausge-
Vertretung der Deutschen Bundespost vom 1. August schiedene Bedienstete seinen Wohnsitz nicht im
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) erhält folgende Bezirk einer Oberpostdirektion, so wird die Deut~
Fassung: sehe Bundespost durch den Präsidenten der Ober-
postdirektion vertreten, in deren Bezirk der aus-
„Dritter Abschnitt geschiedene Bedienstete seinen letzten dienst-
Vertretung der Deutschen Bundespost lichen Wohnsitz hatte.
in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltungs-
gerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der
§ 5a
Finanzgerichtsbarkeil und der Strafgerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit
§ 4 wird die Deutsche Bundespost durch den Präsiden-
In Angelegenheiten der allgemeinen Verwal- ten der Oberpostdirektion vertreten, in deren Be-
tungsgerichtsbarkeit wird die Deutsche Bundes- reich das zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.
post vertreten
1. durch den Bundesminister für das Post- und § 5b
Fernmeldewesen, soweit eine Zuständigkeit
(1) Soweit nach strafrechtlichen Vorschriften
nach Nummer 2 nicht gegeben ist,
zur Verfolgung einer strafbaren Handlung ein
2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek- Strafantrag erforderlich ist, wird die Deutsche
tionen, des Posttechnischen Zentralamtes, des Bundespost für die Stellung dieses Antrages durch
Fernmeldetechnischen Zentralamtes und des den Präsidenten der Oberpostdirektion vertreten,
Sozialamtes der Deutschen Bundespost je- in deren Bereich die strafbare Handlung begangen
weils für ihren Dienstbereich. worden ist.
§ 5 (2) Bei Verfahren gemäß § 403 ff. der Straf-
(1) In Angelegenheiten der Sozialgerichtsbar- prozeßordnung findet Absatz 1 entsprechende An-
keit wird die Deutsche Bundespost vertreten wendung."
1. durch den Bundesminister für das Post- Artikel 2
und Fernmeldewesen, soweit eine Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ständigkeit nach Nummer 2 nicht gegeben leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ist, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
tionen, des Fernmeldetechnischen Zen-
tralamles, des Posttechnischen Zentral-
amtes und des Sozialamtes der Deutschen Artikel 3
Bundespost, jeweils für ihren Dienst- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bereich. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1960
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
I-I er aus eher: Der n,rndesrnini:;ter der Jusliz. Ver 1 Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln.
Das Bm1dc:0:qe::cl,'.bl:1,ll cr:-,rl1cinl in clrd Teilen. In Teil I und \To·rnn'ln 11 nr-,,,n in
Ausferlicprnq vcrklindd. ]11 Tc\il ]II wird d:1s uls 1c~1.q1so,Lte111.c H1,rnr10~,-,-,c+,t auf Grund des
rechts vom 10. Juli JD:ill (l\11nrlc,.',rJt,s(:l:.l>l, 1 137) Sac:hqc~biE)tcn veröffenllicht. Bezug,;be(:!in\Jungen
II: l.,1ulc:nclcr Bezuq nur die Post. Bezugspreis
uncrei,rn(11::ne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung
einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich
301
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1960 Nr. 23
Taq Inhalt: Seite
9.5.60 Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter llaitung ............................................................. . 301
9. 5.60 Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaiten ................................... . 303
5.5.60 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost 304
Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse
bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vom 9. Mai 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Die Kontrolle über die Gesellschaft auf Grund
der Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregie-
rung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 1
§ 4
Die Geschäftsanteile, die der ehemaligen Treu-
handgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmun- Die bis zum 11. November 1959 von der Volks-
gen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der wagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gezahlte Vermö,gensteuer und die bis zu diesem
ehemaligen Vermögensverwaltung der Deutschen
Zeitpunkt auf die Erträge aus den Geschäftsanteilen
Arbeitsfront Gesellscha.ft mit beschränkter Haftung,
(§ 1) einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
beide mit dem Sitz in Berlin-Wilmersdorf, an der steuer sind nicht zu erstatten. Die bis zum 11. No-
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkte1r vember 1959 entstandenen, aber noch nicht erfüllten
Haftung zugestanden haben, stehen mit Wirkung Vermögensteuer- und Kapitalertragsteueransprüche
vom 24. Mai 1949 der Bundesrepublik Deutsch- sind nicht geltend zu machen. § 222 der Reichs-
land zu. abgabenordnung findet in den Fällen der Sätze 1
und 2 keine Anwendung.
§ 2
§ 5
Der als Anlage beigefügte zwischen dem Bund Dieses Gesetz güt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1
und dem Land Niedersachsen geschlossene Vertrag des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und über die Errichtung einer „Stiftung § 6
Volkswagenwerk" vom 11./12. November 1959 wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
genehmigt. dung in Kraft.
Das vorstehende Ges,etz wird hiermit verkündet.
Bonn; den 9. Mai 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Z 1997 A
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage
Vertrag
über die Regelung der Rechtsverhältnisse
bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und über die Errichtung einer „Stiftung Volkswagenwerk"
Der Bund und das Land Niedersachsen sind über- § 4
eingekommen, die zwischen ihnen in bezug auf die Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen dar-
Eigentumsverhältnisse an der Volkswagenwerk über enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stif-
GmbH in Wolfsbur,g bestehenden Meinungsver- tungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zu-
schiedenheiten vergleichsweise zu bereinigen. Zu fließenden Erträge zu verwenden sind.
diesem Zweck schließen der Bund, vertreten durch
den Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Hierbei ist sicherzustellen, daß
Bundes, und das Land Niedersachsen, vertreten a) der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Vertreter des Landes Niedersachsen über-
dieser wiederum vertreten durch den Niedersächsi- tragen wird,
schen Minister der Finanzen, folgenden Vertrag: b) dem Land Niedersachsen zufließen
aa) die Erträge aus dem niedersächsischen
§ 1
Aktienbesitz,
Die Volkswagenwerk GmbH wird in eine Aktien-
bb) als Sitzland neben dem allgemeinen
gesellschaft umgewandelt. schlüsselmäfüg zu ermittelnden Länder-
§2 anteil ein Vorab von 10 0/o aus den rest-
lichen Stiftungserträgen.
Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten
je 20 0/o des Grundkapitals der Volkswagenwerk Diese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne
Aktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.
Umwandlung von der Volkswagenwerk GmbH aus- •
geschütteten Gewinne einschließlich der aufgelau- § 5
fenen Zinsen. Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagen-
Die restlichen 60 0/o des Grundkapitals werden in werk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Be-
Form von Kleinaktien in noch im Benehmen mit nehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt
dem Lande Niedersachsen festzulegenden Raten werden.
veräußert werden. Bis zur Veräußerung werden die In der Satzung der Volkswagenwerk Aktien-
Aktien vom Bund im Benehmen mit dem Land gesellschaft ist vorzusehen, daß je zwei Mitglieder
Niedersachsen verwaltet. vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Auf-
§ 3 sichtsrat entsandt werden und daß Beschlüsse, für
Der Bund und das Land Niedersachsen werden die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehr-
gemeinsam eine „Stiftung Volkswagenwerk" mit heit erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als
dem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck 80 0/o des bei der Beschlußfassung vertretenen
es ist, Wissenschaft und Technik in Forschung und Grundkapitals bedürfen.
Lehre zu fördern. Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Ver-
Der Stiftung solle.n folgende Vermögenswerte treter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu wählen,
übertragen werden: werden die Vertreter des Landes Niedersachsen
unterstützen.
a) die jährlichen Gewinne auf die den Vertrags-
partnern verbleibenden Aktien, § 6
b) der Erlös aus den zu veräußernden Klein- Der Bund und das Land Niedersachsen verpflich-
aktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung ver- ten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig
pflichtet wird, diesen Betrag zu einem ange- und geeignet sind, das mit diesem Vertrag an-
messenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer gestrebte Ziel zu erreichen.
von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung
zu stellen, § 7
c) diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund Der Vertrag tritt nach Billigung durch die gesetz-
gemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien gebenden Körperschaften des Bundes und des
entfallen. Landes Niedersachsen in Kraft.
Hannover, den 11. November 1959 Bad Godesberg, den 12. November 1959
Für den Niedersächsischen Der Bundesminister
Minis te rp r ä s i den ten für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Der Niedersächsische Minister Dr. Lind rat h
der Finanzen
Ahrens
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1960 303
Gesetz über di.e Abwicklung der Kriegsgesellschaften
Vom 9. Mai 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- durch die Anme•ldung die Verjährung der An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforde-
rung ist ein Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem
§ 1 die Anmeldung spätestens zu erfolg,en hat.
Auflösung der Kriegsgesellschaften (2) Die Aufforderung ist dreimal im Bundes-
Für die Zwecke der Krieigsfinanz,ierung oder anzeiger bekanntzumachen. Zwischen der letzten
Kriegführung errichtete Gesellschaften, die s1ich am Bekanntmachung und dem in der Aufforderung für
21. Juni 1948 im unmittelbaren oder mittelbaren die Anmeldun,.,g bestimmten spätesten Zeitpunkt
Be,sitz eines in § 14 Nr. 1 bis 4 des Umstellungs- müssen mindest ens sechs Monat,e liegen.
1
ge,setzes bezeichneten Rechtsträgers befunden haben (3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche er-
(Kr,iegsgesellschaften), sind mit dem lnkmfttret,en löschen mit dem Ablauf der Anmeldungsfrist. Dies
die,ses Gesetzes aufgelöst, soweit sie nicht bereits gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die
früher aufgelöst worden sind. aus den Unt,erlagen der Ge,sellschaft eirsichtlich
oder sonst der Gesellschaft bekannt sind.
§ 2
Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 5
(1) § 14 Nr. 5 des Umstellungs,gesetz,es tritt außer Londoner Schuldenabkommen
Kraft.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
(2) Auf die zahlenmäßigen Veränderungen im sche Auslands.schulden und die zu seiner Ausfüh-
Vermögen der Kriegsgesellschaften, die sich durch rung ergangenen Vorschriften werden durch die
die Umstellung ihrer Reichsmarkverbindlichkeiten Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
ergeben, sind §§ 47, 74 und 75 des D-Markbilanz-
gesetzes anzuwenden.
§ 6
§ 3
Berlin-Klausel
Gläubigerbefriedigung
Dieses Gesetz ,gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Forderungen des Deutschen Reichs oder einer des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar
Kriegsgesellschaft, die unverzinslich waren oder 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf einem Rechtsgeschäft beruhten, das eine durch Dabei treten
die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt
1. in § 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
hat, werden bei der Abwicklung, im Konkursver-
25. Juni 1948,
fahren und im Vergleichsverfahmn nach dem Ver-
hältnis ihrer Beträ,ge nur insoweit berücksichtigt, 2. in § 1 an die Stelle de,s § 14 Nr. 1 biis 4 des
als nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch Umstellungsg,esetzes Artikel 12 Nr. 1 bis 4 der
Vermögen vorhanden ist. Umstellungsverordnung,
3. in § 2 Abs. 1 an die Stelle des § 14 Nr. 5 des
§ 4 Umstellungsgesetzes Artikel 12 Nr. 5 der Um-
stellungsverordnung.
Abwicklungsverfahren
(1) Die Abwickler der Kriegsgesellschaften haben § 7
deren Gläubig·er aufzufordern, ihre Ansprüche an-
zumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Inkrafttreten des Gesetzes
Auflösung der Ge,sellschaft und auf die Fol,gen der Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Verkün-
Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei,l I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost
Vom 5. Mai 1960
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 der
Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal- Rechtsstreit erst nach dem Ausscheiden des Be--
tungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I diensteten aus dem Dienst der Deutschen Bundes-
S. 676) wird verordnet: post anhängig, so wird die Deutsche Bundespost
durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ver-
Artikel treten, in deren Bezirk der ausgeschiedene Be-
Der Dritte Abschnilt der Verordnung über die dienstete seinen Wohnsitz hat. Hat der ausge-
Vertretung der Deutschen Bundespost vom 1. August schiedene Bedienstete seinen Wohnsitz nicht im
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) erhält folgende Bezirk einer Oberpostdirektion, so wird die Deut~
Fassung: sehe Bundespost durch den Präsidenten der Ober-
postdirektion vertreten, in deren Bezirk der aus-
„Dritter Abschnitt geschiedene Bedienstete seinen letzten dienst-
Vertretung der Deutschen Bundespost lichen Wohnsitz hatte.
in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltungs-
gerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der
§ 5a
Finanzgerichtsbarkeil und der Strafgerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit
§ 4 wird die Deutsche Bundespost durch den Präsiden-
In Angelegenheiten der allgemeinen Verwal- ten der Oberpostdirektion vertreten, in deren Be-
tungsgerichtsbarkeit wird die Deutsche Bundes- reich das zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.
post vertreten
1. durch den Bundesminister für das Post- und § 5b
Fernmeldewesen, soweit eine Zuständigkeit
(1) Soweit nach strafrechtlichen Vorschriften
nach Nummer 2 nicht gegeben ist,
zur Verfolgung einer strafbaren Handlung ein
2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek- Strafantrag erforderlich ist, wird die Deutsche
tionen, des Posttechnischen Zentralamtes, des Bundespost für die Stellung dieses Antrages durch
Fernmeldetechnischen Zentralamtes und des den Präsidenten der Oberpostdirektion vertreten,
Sozialamtes der Deutschen Bundespost je- in deren Bereich die strafbare Handlung begangen
weils für ihren Dienstbereich. worden ist.
§ 5 (2) Bei Verfahren gemäß § 403 ff. der Straf-
(1) In Angelegenheiten der Sozialgerichtsbar- prozeßordnung findet Absatz 1 entsprechende An-
keit wird die Deutsche Bundespost vertreten wendung."
1. durch den Bundesminister für das Post- Artikel 2
und Fernmeldewesen, soweit eine Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ständigkeit nach Nummer 2 nicht gegeben leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ist, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
2. durch die Präsidenten der Oberpostdirek- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
tionen, des Fernmeldetechnischen Zen-
tralamles, des Posttechnischen Zentral-
amtes und des Sozialamtes der Deutschen Artikel 3
Bundespost, jeweils für ihren Dienst- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bereich. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1960
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
I-I er aus eher: Der n,rndesrnini:;ter der Jusliz. Ver 1 Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln.
Das Bm1dc:0:qe::cl,'.bl:1,ll cr:-,rl1cinl in clrd Teilen. In Teil I und \To·rnn'ln 11 nr-,,,n in
Ausferlicprnq vcrklindd. ]11 Tc\il ]II wird d:1s uls 1c~1.q1so,Lte111.c H1,rnr10~,-,-,c+,t auf Grund des
rechts vom 10. Juli JD:ill (l\11nrlc,.',rJt,s(:l:.l>l, 1 137) Sac:hqc~biE)tcn veröffenllicht. Bezug,;be(:!in\Jungen
II: l.,1ulc:nclcr Bezuq nur die Post. Bezugspreis
uncrei,rn(11::ne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung
einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich