241
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1960 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
26. 4.60 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 241
20.4.60 Neufas·sung der Kapitalverkehrsteuer-Durchführun,g,sverordnung ........................ . 243
20. 4.60 Neufassunrg ,der Wechselst.euer-Durchführung1sverordnu:ng ............................... . 274
20. 4.60 Neufassung der Versicherunigsteuer-Durchführungsverordnung ........................... . 278
In Teil II Nr. 15, ausgegeben am 24. März 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zum Internationalen Zucker-Uberein-
kommen 1958.
In Teil II Nr. 16, ausgegeben am 26. März 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zollabkommen vom 15. Januar 1958
über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile. - Zwölfte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
auf Binnenwasserstraßen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkraft-
treten für Irland).
In Teil II Nr. 17, ausge9dlen ilill 31. Miirz 19fü), sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Schieds-
gerichts des öslcrreichisch-dcutschen Vermögensvertrages. - Dritte Verordnung über die Abwicklung von Verfahren
bei dem Deutsch-französischen Gemischten Gerichlshof. - zweiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen
zur Durchführun9 des Gcmci n~;arrn:n Markles der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl
usw.). - Dritte Verordnun~J zur Andc!rung der Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und
BinnPnschiffcihrt. ~- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Athiopicn über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und ßc,strnfunu des Völkermordes.
In Teil II Nr. 18, uusucqcbcn mn 8. April 1960, sind veröffentlicht: Vierzehnte Verordnung zur Änderung des Deut-
schen Zolltarifs 1959 (Roßl1ddf Zwischcnposilive usw). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Euro-
1
päischen Ubercinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkrafttreten für die Schweiz).
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Pl
Gesetz zur .Ä.nderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 26. April 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- a) Gasöle zum Steuersatz von 1 DM,
schlossen: b) andere Schweröle und Reinigungs-
extrakte zum Steuersatz von 2,50 DM
ArtikEd 1
für 100 kg, ab 1. Mai 1963 unversteuert. Heizöle
§ 8 Abs. 2 des Mincrnlölsteuergesct.zes in der Fas-
im Sinne dieser Bestimmung sind die Schweröle
sung des Artikels 4 des Straßenbuu!inanzienmgs-
und Reinigungsextrakte mit einem Flammpunkt
gesetzes vom 28. März 1960 (Bumlesgesetzbl. I S. 201)
im geschlossenen Tiegel über 55° C, bei deren
erhi.ilt folgende Fassung:
Destillation nach DIN 51 752 bis 250° C weniger
,, (2) Heizöle und Fl ü ssi g~J a se dürfen unter als 40 Raumhundertteile übergehE;Jn."
Steuerauf sidit slcuerbe9ünstiq 1. zun1 Antrieb von
Gasturbinen in 01lsfostcn ./\nlaq(~n zur Slrom-
Artikel 2
erzcugunq und zmn unrnillcl!Hren Verl1eizen,
Flüssiggase auch zur Gcwinnunq von Licht ver- Die Steuerschuld für Heizöle, die sich beim In-
wendet werden, und zwar PIC!ssimiase unver- krafttreten dieses Gesetzes in einem. Zollsichenmgs-
steuert, Heizöle bis zum 30. April 19G3 verkehr zur Abgabe an andere Zollsicherungsver-
Z 1997 A
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
kehre zum unmittelbaren Verheizen befinden, wird Artikel 4
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes unbedingt Das Aufkommen aus der Besteuerung der Heizöle
a) für Gasöle in Höhe von 1 DM, nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset~es dient
b) für andere Schweröle und Reinigungsextrakte nach näherer Bestimmung des Bundeshaushaltsplans
in Höhe von 2,50 DM für Maßnahmen zur Anpassung des Steinkohlen-
für 100 kg. bergbaues an die veränderte Lage auf dem Energie-
markt, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten.
Artikel 3
Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundes-
•
rat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Artikel 5
Wochen gegeben worden ist, durch Rechtsverord- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
nung mit Wirkung bis spätestens 30. April 1963 die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Steuersätze für Heizöle nach § 8 Abs. 2 des Mineral- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
ölsteuergesetzes senken, wenn dies aus gesamtwirt- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
schaftlichen Gründen notwendig ist, oder sie für werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
Gasöle bis auf 3,- DM, für andere Schweröle und
ten Uberleitungsgesetzes.
Reinigungsextrakte bis auf 3,75 DM für 100 kg er-
höhen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Grün-
den und zur Anpassung des Steinkohlenbergbaues
an eine wesentliche Veränderung des Energiemark- Artikel 6
tes erforderlich ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. April 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie
und Wasserwirtschaft
Balke
Nr. 20 T<:1<J der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 243
Bekanntmachung der Neufassung
der Kapitalverkehrstm1er-Durchführungsverordn.ung
Vom 20. April 1960
Au I Grund des § 29 Abs. 2 des Kapitalverkehr-
steue rgescd:zes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 1959 (BundesgesetzbL I S. 530) wird
nachstehend der Wortlaut der Kapitalverkehrsteuer-
Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Anderung der Kapitalverkehr-
steuer-Durchfühnmgsverordnung vom 23. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 801) bekanntgemacht.
Bonn, den 20. April 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. H e t tl a g e
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~60, Teil I
Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 20. April 1960
(KVStDV 1960)
§ 1 (4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unver-
Sachliche Zuständigkeit züglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsper-
son hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift
Die Verwaltung der Gescllschaflsteuer, der Wert- oder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Ab-
papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann ab- sendungsvermerk zu verbinden.
weichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der
(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten
Firwnzümter bestimmten Finanzämtern übertragen
werden, die in den folgenden Bestimmungen kurz die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen, wenn
als Kapitalverkehrsteucrämter bezeichnet werden.
das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der Ab-
schrift bestätigt oder der Aushändigung der Ur-
kunde zugestimmt hat.
ERSTER TEIL
3. Anmeldung
Gesellschaftsteuer
§ 4
1. Ortliche Zuständigkeit
(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in
§ 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art binnen
zwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem der
Bei inländischen Kapitalgesellschaften oder inlän-
Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem zuständigen
dischen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesell-
Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist über den
schaften ist das Kapi Uilverkehrsteueramt örtlich
Rechtsvorgang eine privatschriftliche Urkunde auf-
zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder
genommen worden, so müssen die am Rechtsvor-
Niederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die
gang Beteiligten außer der Anmeldung die Urschrift
Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.
oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde binnen
zwei Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab
2. B e i stand s p fl ich l cl e r U r kund spe r so n e n gerechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteuer-
amt vorlegen.
§ 3
(2) Wer Leistungen der in § 2 Nr. 2 des Gesetzes
(1) Behörden, Beamte und Notarn (Urkundsperso- bezeichneten Art einfordert, muf dies binnen zwei
nen), die eine Urkunde über Rechlsvorgänge der in Wochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem
§§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art aufgenom- zuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die
men oder entworfen und heglaubiqt haben, müssen Verpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Leistun-
dem zusUindiqen Kupilalverkehrsteueramt eine für gen (Absatz 1) bleibt unberührt.
dier;es bestimmte bcqlaubigte Abschrift der Urkunde
übersenden. Das gleiche gilt für Urkunden über die (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Errichtung einPr Kapil.aluesdlschaft, die Erhöhung Fristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung
ihres Kapitals oder Beschlüsse über die Einforderung bei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig
von Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes. eingereicht wird. In diesem Fall übersendet das
Die J\bschrift ist binnen zwei Wochen, von der Auf- Finanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapital-
nahrnc oder Jkqlaubigung der Urkunde ab gerech- verkehrsteueramt.
net, cinzuwicl1Pn. I)ic Frist gilt als gewahrt, wenn (4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die
die Abschrift bei einem nicht zuständigen Finanzamt von der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des
rechlzeilig Pin~wreicht wird. In diesem Fall über- Gesetzes).
sendet das Finanzamt die Abschrift dem zuständigen (5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es
Kapi lil l vcrl-chrstcucramt. nicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der
(2) Die Verpflichtunq der Urkundspc~rsonen (Ab- Urkunde übersenden muß (§ 3 Abs. 1).
satz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang
von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 7 des § 5
Gesc~ tzes). (1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten den
(3) Die Urkundspc!r~,cm hül im Fall der Beurkun- Namen, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft,
dung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheinigen, die Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechts-
daß die beglaubigte Abschrift an das Finanzamt vorgangs und die sonstigen für die Berechnung der
abgesundt ist. Der Tag der Absendung und das Steuer erforderlichen Angaben, z.B. den Wert der
Finanzamt, dem die Abr;chrift übersandt ist, sind in Gesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder
der Bcscheiniqung anzugeben. Im Fall der Beglau- den Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren
bigung hat die Urkundsperson die Bescheinigung Einzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die
auf die von ihr zurückbehaltene Abschrift zu setzen Höhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder
oder einen VE~rmerk über die Absendung anzuferti- gestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage-
gen und bei ihren AktQn aufzubewahren. oder Betriebskapitals.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 245
(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern, 6. Mitteilungspflicht der Behörden
daß er die Anqabcn nach bestem Wissen und Ge-
wissen gernachl hat. § 8
Registerbehörden
4. Festsc tzung der Steuer
(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem
§ 6 Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren
Sitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer
(l) Das Kapitc1lverkehrstcuernml gibt dem Steuer- Eintragung mitteilen
pflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter An-
gabe dc)r Zahlungsfrist bekannt. Die Zuhlungsfrist l. die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung
soll zwei Woche.n nidll übersteigen. der Firma oder des Zwecks, Auflösung,
Liquidation und Löschung von Aktiengesell-
(2) Die Fesl:setzungsverfügung gilt als Steuerbe-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
scheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord- tien oder Gesellschaften mit beschränkter
nung. Sie wird dem Stcuerpilichtigen schriftlich Haftung,
mitgeteilt und soll auch die Steuerberechnung und
ihre Grundlagen, eine Anweisüng, wo und wie die 2. die Erhöhung des Grund- oder Stammkapi-
Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthal- tals solcher Gesellschaften,
ten, welches Rechlsmitl.d zu]Jssig ist und binnen 3. den Eintritt eines persönlich haftenden
welcher Frist und bei wcldwr Behörde es einzu- Gesellschafters in eine Kommanditgesell-
legen ist. schaft auf Aktien,
(3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um 4. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft,
eine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen zu deren persönlich haftenden Gesellschaf-
(§ 7 Abs. 1), wird auf die Steuer ungerechnet. Deckt tern eine Kapitalgesellschaft gehört, die
sich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so Erhöhung von Kommanditeinlagen bei sol-
g(mügt eine Mitteilung hierüber. chen Gesellschaften und den Eintritt eines
neuen Kommanditisten in eine solche Ge-
sellschaft,
5. Eintragung im Hand e 1 s reg ist er
5. den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als
§ 7 persönlich haftender Gesellschafter in eine
Kommanditgesellschaft,
(1) Eine Kapitalgesellschaft oder ihre Kapital-
erhöhung (bei Aktiengesellschaften und Kommandit- 6. die Errichtung, Firmenänderung und Lö-
gesellschaften auf Aktien die Durchführung der schung der inländischen Niederlassung
Erhöhung) darf ins Handelsregister erst dann ein- einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5
getragen werden, wenn eine Bescheinigung des Abs. 4 des Gesetzes).
Kapitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der (2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1
Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegen- Nm. 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angege-
stehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapi- ben werden, von welchem Notar oder Gericht der
talverkehrsteueramt hat die Bescheinigung zu ertei- Vertrag oder Beschluß beurkundet ist und ob die in
len, wenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer § 7 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheinigung
entsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Geschäfts-
oder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben nummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung bedarf es
ist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn auch dann, wenn das Gericht, in dessen Handels-
nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht register die Gesellschaft eingetragen ist, den Ge.sell-
gefährdet ist. schaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkundet hat.
(2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe
der Steuer (Absatz l) sind wie Einzahlungen auf
§ 9
Gesellschaflsteuer zu behandeln.
Bergbehörden und Grundbuchämter
(3) Gegen den Bescheid des Küpitalverkehrsteuer-
amts, durch den die Erteilung der Unbedenk.lich- (1) Die von den Landesregierungen zu bezeich-
keitsbescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1) nenden Bergbehörden müssen der Oberfinanzdirek-
abhängig gemacht wird, ist die Beschwerde nach tion Mitteilung machen, sobald ihnen die Entstehung
§§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben. einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt wird.
(4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist inso- Dies gilt insbesondere dann,- wenn Gewerkschaften
weit zu erstatten, uls eine Steuerschuld nicht ent- durch Verleihung des Bergwerkseigentums an meh-
steht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind rere Personen, durch Konsolidation oder durch
vom Antragsteller na.chzuweisen. Die Erstc;ittung fin- Feldesteilung entstehen.
det, wenn die Eintragung im Handelsregister unter- (2) Die Grundbuchämter müssen dem Kapitalver-
bleibt, nur gegen Rückgabe der Unbedenklichkeits- kehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
bescheinigung statt. Ist di.c Unbedenklichkeitsbe- haben, die Veräußerung eines Bergwerks an meh-
scheinigung bereits dem Registergericht eingereicht, rere Personen und die Veräußerung eines Anteils
so bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Kapitalver- an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen solche
kehrsteueramt hat dem Registergericht mitzuteilen, Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grund-
daß die Bescheinigung ungültig ist. buch bekannt werden.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiI I
7. Ausnal1mcn von der Besteuerung oder, wenn eine Geschäftsleitung nicht vor-
handen oder nicht im Inland ist, seinen Sitz
§ 10
hat;
VVohnunus- und Siedlungsunternehmen 2. bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuld-
Die Vorauss(:!.zunqcn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des ner und bei Wertpapieren über Gesellschafts-
Gesetzes für die: Ausnühme von der Besteuerung rechte an ausländischen Kapitalgesellschaften
sind in jc:d(!m Fell I d ls gcuebcn anzusehen das Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst mit
1. bei Wohnun~r,tml.crnchmen, solange sie auf der Sache befaßt wird.
Cnmd des Ce:sd:1.es über die Gemeinnützigkeit Uber Anträge auf Ablösung der Wertpapier-
im Wohnun~Jswe,;en vom 29. Februar 1940 steuer nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes, die von
WCG -~- (ReichsrJcsetzbl. I S. 438) und der einem inländischen Bevollmächtigten für den
dds Gesetz Pr(;ünzcnden Vorschriften als ge- ausländischen Schuldner oder die ausländische
rnPinnützig <11wrkannt sind, Kapitalgesellschaft gestellt werden, entscheidet
2. lwi Unl.erndnuen, solange sie als Organe der die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem
sl.t1t1 Uidwn Wohnunqspolitik (§ 28 WGG) aner- der inländische Bevollmächtigte seine Ge-
ka nnl. sind, schäftsleitung oder, wenn eine Geschäftsleitung
3. lwi dmi von ch!n zusl.Jncliqen Landesbehörden nicht vorhanden oder nicht im Inland ist, sei-
beqrüncl('.l.en oder ,merbmnten gemeinnützigen nen Wohnsitz (Sitz) hat.
Sied] un~Jslml<mwhmen im Sinne des Reichs-
sicdl unqs~wsc:tzes und im Sinne der Boden-
rcJorrnqesctzc der LJnder, 2. Besteuerungsverfahren
4. bei den von den obersten Landesbehörden zur § 14
Ausqube von Heimstätten zugelassenen ge-
Anmeldung
nwinnü Lziqc'.n Unlernchrncn im Sinne des
fü)ichshcimsl.J Llengesctzcs, (1) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 11 Abs. 1
des Gesetzes sind dem Kapitalverkehrsteueramt
§ 11 binnen zwei Wochen, von der Vornahme des Ge-
schäfts ab gerechnet, anzumelden. Dies gilt nicht,
Anzeigepflicht soweit die Steuer durch Zahlung eines Ablösungs-
Fallen bei einer Ccsellschaft, der Steuerfreiheit betrages im voraus entrichtet worden ist (§ 28
nach § 7 Abs. 1 des c;eselzes zuerlrnnnt worden ist, Abs. 2 des Gesetzes). Der Anmeldung bedarf es ins-
die Voraussel.zun~3cn für die Ausnahme von der besondere, sobald die Wertpapiere erstmalig aus-
Bestctwnmg nachLriiglich fort, so hat die Gesell- gegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegen-
schaft dies dem Kupitalverkehrsteueramt binnen stand eines anderen Geschäfts gemacht werden oder
zwei Wochen anzuzeig(~n. sobald Zahlungen auf die Wertpapiere geleistet
werden.
8. Wandelanleihen (2) Zur Anmeldung ist verpflichtet
§ 12 1. bei Erwerbsvorgängen im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
(1) Soweit Schuldvcrschrcibunqen (§ 12 des Ge-
setw'.,) ,rnf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe der inländische Schuldner,
eingerfiumten \tVahlrechts in Aktien umgewandelt 2. bei Erwerbsvorgängen im Sinne des § 11
werden, wird die für die Schuldverschreibungen Abs. 1 Nm. 2 und 3 des Gesetzes
entriditctc Werl.papicrsi<:;uer auf die Gesellschaft- der Veräußerer.
stcuer üngcrcchnct. Hat der Veräußerer weder seinen Wohn-
(2) Bei SchuldvPrschreibungen, die nach dem sitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Auf-
31. DeL,crnbc:r 1934 am;~JE!gcben werden, wird die enthalt im Inland, so ist auch der Erwerber
WerLpdpiersteuc)r nur anqerechnet, wenn die zur Anmeldung verpflichtet.
SchuldvcrschreilrnnrJen innerhalb von fünf Jahren (3) Die Anmeldung ist in zwei Stücken einzurei-
seit ihn\r AusiJcibc in Aktien urn9cwandelt werden. chen. Sie muß alle Angaben enthalten, die für die
Besteuerung oder für die Ausnahme von der Be-
steuerung von Bedeutung sind. Der Anmeldende
ZWEITER TEIL hat zu versichern, daß er alle Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht hat. Als Vorbild für
VVcrtpa piersteuer
die Anmeldung dient
1. Ort.liehe Zuständigkeit 1. bei Forderungsrechten gegen inländische
Schuldner Muster 1,
§ 13
2. bei Forderungsrechten gegen ausländische
Ortlich zuständig ist Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an
1. bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld- ausländischen Kapitalgesellschaften Mu-
ner ster 2,
das Kapitalv(~rkehrsteueramt, in dessen Be- 3. bei Schuldbuchforderungen Muster 3,
zirk der Schuldner seine Geschäftsleitung 4. bei Schuldscheindarlehen Muster 4.
T\f r ')() Tilg der /\ usgabc: ßonn, den 29. April 1'.JG0
Bei Schu ldvPrsch rc :hllll~Jcn k arm cli:ls Kapital vcr- schließenden Weise einzutragen. Der Nennbetrag
k,:l1 rslc11('rarnl vc:rl;_n1u(:n, clilli dPr Anmeldung ein ist in Worten zu vvied2rholen. Lautet das Wert-
Prnhcürnck o:h·r cin1• /\L.'diri[l b(:i(l(:!i"1f!l wird. papi.er über mehrere Währungen, so sind sämtliche
(4) Einer Anrneldun~J bedarf c:s nicht beim Erwerb Währungen aufzuführen. Alle Angaben sind in
von Forderunqsrc:d1Lu1 qc~j(:!l die in § 13 Abs. l d(.::utlichen Schriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschrei-
Nm. 1 und 3 dc~s Ge:~;clzcs ln:/,(:idineten Schuldner. ber, mit Schreibmaschine oder durch Stempelauf-
Das gl<!idw uill aw·l1 für den Erwerb von Forde- druck herzusteUcn. Radierungen, Durchstreichungen
nrnusrechlcn UQIJPfl C1bcrsta,ülidw und zwisd1(,n- oder Uberschreibungen sind unzulässig. Jede an dem
staal.lid1e Ei nriclll.trn~Jcn, die (fom Bund auf Grund Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuer-
einer Rc~chtsverorcJnung wich § 29 Abs. 1 Nr. 3 des ausweis ungülti(J.
Gesdzcs ~Jleichstchcn. (3) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt
(5) Fallen bei <:in<!m v,,1sorqunusbeirieb, dem
werden, nachdem die Steuer entrichtet oder die
Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist.
Stcuerfreihci l mich § LI J\lJs. l J',J r. 2 des Geselzes
zuerlrnrml worden ir;t, die Vordw,sd,rnngen für die (4) Der Ausslel1ung von Steuerausweisen bedarf
Ausrrnhme von der DestcuerunD nachträglich fort, es nicht bei Schuldverschreibungen überstaatlicher
so ist dem Kdpil.alverkchrsl.cucramt binnen zwei und zwischenstaatlicher Einrichtungen, die dem Bund
Wochen eine weilcw Anmeldung nach Muster 1 in auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1
zwei Stücken einzur('ichcm. In der Anmeldung ist Nr. 3 des Gesetzes gleichstehen. Das Kapitalverkehr-
mlf die früh0.re Anmeldunq de• Sdrnldverschreibun- st.eueramt kann auch in anderen Fällen zulassen,
!Jen zu verwei~;en. daß die Ausstellung von Steuerausv.reisen unter-
bleibt, wenn für bestimmte Reihen von Wertpapie-
(G) ßeim Erwerb von Fon1Pntn~F;rechten, über die
ren der gleichen Gattung die Steuer entrichtet oder
Schuldscheine ausgcst.cll l sind, können die obersten
die Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist;
Finan:rbchörden der Uindt!t Sammelanmeldungen
die Wertpapiere sind im Bundessteuerblatt Teil II
für bf!Slimmte Anrncldun:rc:zejl.rüume zulassen.
bekanntzumachen.
(5) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient
§ Vi
ein Prägestempel. Der Stempel hat die For:n eines
Fe•;h:;dnmg der S !.euer fünfeckigen länglichen Schilds in der Größe von
(1) Die Steuer wird auf bc~iden Sti.icken der An- 31 X 22 Millimeter. Der Abdruck des Stempels zeigt
nwJd1m~J festgescl.zt. Durch Rück(J<lbe· eines rnil Fest- erhaben geprägt auf rotem Grund in der Mitte des
Schilds die Vvorte „Deutsche V\!ertpüpiersteuer" und
sdzungsverfüguny versehenen Stücks der Anmel-
in der unteren Spitze das Unterscheidungszeichen
dung gibt das Kapi tc1l V<.!rkch rsteuerarnt dem An-
des Kapitalverkehrsteueramts.
meldenden den festnesetzlen Steuerbetrag und die
Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei
Wochen nicht übersleiu<:m. § 17
(2) Die Festsetzungsvertüg unq qilt als Steuerhe- Umtausch ausländischer Wertpapiere
schcid im Sinne des § 212 der Reichr;abgubenord-- Wird ein versteuertes ausländisches vVertpapicr,
nunq. Sie soll auch die: SLcu<'.:rbercdrnung und ihre für das ein Steuerausweis abgestempelt worcl-:=:n ist
Grundlagen, eine Anvveisunu, wo und wie die Steuer (§ 16 Abs. 1 bis 3), durch ein Wertpapier der glei-
zu entrichten ist, imd cinn Bcl·'i,nmg eathalten, chem. Gattung ersetzt, so k.ann der Steuerausweis
welches RcchL:;miUc1 zuliissi~l i::;L und bimwn v·mlcbc:r vmn Kapitalverkehrsteueramt ohne Steuerentrich-·
Frist und bei weldwr Dc·l!ördE: c-s cinzulcqcn ist. tung umgeschrieben werden. Voraussetzung ist,•daß
(3) Abstitzc 1 und 2 9clt<>n shrnqfm1äJ\, wenn der die zu ersetzenden Stücke weder ausgelost noch ge-
Erwerbsvoruan~J von der Bc:';t(•11cn1n~J ausqennm- kündigt sind.
men ist.
§ 18
§ lG
UrstaHv.ng von W ertpapiershmer
Sieuerauswe:is bei ausfänrHsd],'n "\Vcrtpi1.p1crcn
Wird die Erstattung von Vvertpct;:,iersteuer bcan-
(1) Zum NachvJejr:; der Vc,rsl.co(:tunq di.cnen bei
lraqt, die für den Ervverb vo :1 Forderungsrechten
0
cmslündisdwn Wc: r! [)i.lpicrcn Sic~U()fd w ,veise, die
gqjCn einen ausländischen Schuldner oder für d:.'n
dazu bcstirnmt sind, mn Um iaul dr~; \Vc!rtpapiers
Er·werb von Gesellschaftsrechten an einer auslän-
teilzunehmen.
dischen Kapitalgesellschaft vor Entstehung der
(2) Der Stcucni 11;-:v,;Qis isl vmn ;\. nnw!dc:nden Ste1,_1crschuld festgesetzt und entrichtet worden ist,
nach Muster 5 für jc'dc~; ciu:~c: 1Pce'. Wcrlpüpicr bcson- :;o muß der Antrngste)kr c~;(~ Stc:.'.c~~·c1,tsweise de:m
tlr::c; ilU:~TU:;lellcn 11n,l 1·:;L,·::1cri.·rnt Antwq bc:iföqen. Gibt dds ,2r,1:.:nt
ein;,:u re\chen. An dc1 rc( h1r,n ; Stc11,'rC:'. t~.; .. d;\m Erstatt11;1uscmtnHJ st&tt, so rnad,t t'S dlP Steuer•·
we:j:,(~:·, ist ein Ri.!nd von clvva lünf Zc,iüim<•Ler für aus•.velsE~ ungültig. Sind Steucrauswci~;e nicht c.H:S··
den J\ufdrudc d(!'., SIC:IJ()I sl:<'i'" pr '. i ~o frei zu la,';~:en. gc:;Ldlt, so ist die Bclrnnntrnc,ch!1P~J im Bu:F:cs-
.AHc zur uenaucn ß;:zc-idimm(f dci; Wc!rt.pnpiers not- steuerblalt Teil II (§ 16 Abs. 4 Sat;~ 2) zu ,1.<r]r:r
wendiqen Anqabc-n ~;ind in r:irH:r jc,d('ll 7weifcl mm-- rufen.
248 ßundes~Jcsclzblatt, Jahryang 1%U. Teil 1
J ' : " i :•; ! n d ~j p f I i c b t c) soweit Steuerbeträge vom Kapitalverkehr-
steuerarnt nachgefordert werden;
§ rn
r: 2. durch Verwendung von Börsenumsatzsteuer-
nwrken zu Schlußnoten in allen übrigen Fällen,
(1) V•Ji1(: t:i1H:111 inl;ind:sdH:n Sclrnldfü,1 die Ge- soweit nicht das Kapitalverkehrsteueramt im
rw !1 rn i q 1.1 ; 1( J ( : r l ( •11 t, :•; d 111 1v, : 1 ~; du c: i Irn n ~:JC! n i n d c n Einzelfall eine andere Art der Steuerentrich-
Vcrkdir '/.11 li ;,(::,11 so m,rL dil! li',r die c;enchmi- tung zuläßt.
uunq ·1.l:s1.:!n<!i(w ~-;l(dl(! <IPr Oll,~rfiniln:t.dircktion, in
dc'rc:n Bczi rk d(,r :'.d 111 ltln:~r 1i(:i 1w G::schü [U:;lci !.ung
§ 22
oder, wc:1111 (:i ll(: ( ~r::.;cl1,i i l:;!(,i L1inn 11 icht vurl1c1ndlm
odc:1 niclll. im !n!iHHI isL, seinen Sitz lrnt, vun der Steuerberedmung
Ct'rwhm i~/lllV/ l<t•nn ! n is r1<•IJ(:t1. DiPs gilt nicht für Dle Steuer ist bei Geschfüten über Anteile an
Schu ldvcrsd1 rc:i bunq .. ·n der in § 14 /'1 bs. 4 liezeichne- Gesellschctften mit beschränkter Haftung und bei
1.en Schuldn(:i. ln (l(:l Mill.ciilung sind Narne (Firnw) Privatgesch;ifLen über andere Wertpapiere für jedes
und Sitz cl()S Sd111ld1wrs sowfr, C~aLLun9, Stückzahl Geschäft einzeln zu berechnen und jeweils auf zehn
und N.r:nn ht'l.r,1q (l~:r Sd11.1 ldvPrsch l(\iln111qvn anzu- Pfennig nach oben abzurunden. Soweit sie auch bei
geben. l(undengeschäften über andere ·w ertpapiere für
(2) Persoiwn, die (Jt)WPth:-:rniißig Darlehen vermit- jedes Geschäft einzeln berechnet wird, ist eine Ab-
teln, 1nüssm1 dc:m Kdjdl.tllvc:rkduslf!lWrarnt auf Ver- rundung nicht zulässig. Bruchteile eines Pfennigs
ltlngen die von ihnen vcim i U.ell.en Schultlscheinda.r- lzönnen bei der Berechnung der Steuer außer Be-
lehen unter Anqabe der Schuldner, der C~läubiger tracht bleiben.
und der Eim:elbclrüge miUci len.
§ 23
Ausländische Währungen
DRITTER TEIL
In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge
l3örsenum sa tzsteuer werden für die Berechnung der Steuer nach den für
die Wechselsteuer geltenden Bestimmungen in die
A. 0 r 1. I i c h <} Zus t ü n d i g k e i t Währung der Bundesrepublik Deutschland umge-
rechnet.
§ 20
Ortlid1 zustündig ist
II. Ab re chn un gsv erfahren
1. bei Entrichlunu d(:r Steuer im Abrechnun9sver-
fo h l(\I1 § 24
das Ki.lpi lc.ilverkch i sl.cu(:Jdrnl, in dessen Be- Abredmer
zirk d(~r /\bn:dllwr sein G1~schüft betreibt. (1) Inländische Händler müssen die Steuer im
Dei Zwci~Jnicdcrl,1:'i;urnJcn ist das Kapital- Abrechnungsverfahren entrichten. Sie dürfen die
vcrk i:: lt rs !,:lwrmn L in dC>sscn Bezirk Steuer auch für einzelne Geschäfte nicht durch Ver-
die Zwei~Jni<:(!c:rlc1s~;unq liegt; ·wendung von Börsenumsatzsteucrmarken entrich-
2. bei AIJLrdu n~J von Ct)!~chüll.sanLeilen an inlän- ten. Anschaffungsgeschäfte des Abrechners, die
di~,clH~n (;()S(~lh;chail('n mit bci:.;chrdn~ ter I-Iaf- öffentlich beurkundet werden (§ 37), fallen nicht
tun9 unter das Abrechnungsverfahren.
du:-; K ci pi li!l vc:rk(:!ustc•ueraEll, in d<:~ssen Be- (2) Die Abrechner müssen dem Kapitalverkehr-
zirk die Cc:;cl lsd!i' IL ihre C('Schüf!.sleitung steueramt jede für die Uberwachung der Steuer-
odPr, \N(:1111 d ic: c;c,r;( i!ii 11 s!eilrmu nicht im In- entrid)tung wesentliche Änderung ihres Geschäfts-
lcrnd isl, iiir('YI Sitz11<1i; betriebs mitteilen, insbesondere die Änderung der
3. in dvn iibriqcn F~illcn Firma, die Errichttmg und Aufhebung von Zv1eig-
niederlassungen und Depositenknr,sen oder die Ver-
cL:.is \üipi I i: l v<\rkc::1 r:;lc11(:rurnt, das zuerst mit
legung der Geschäftsräume.
der Sache lwfilßt wird.
(3) Das Kapitaiverkehrsteueramt darf Händler
E. ll'-,:t u,,\r1111~J verldhrPn vorn. l\bre-:±nti:!'l'.JSVerfel-'.ren befreien, wenn sie er-
klären, claß sie Kundengesd1äfte über \Nertpapiere
L C (: III (: J 11 S il Hl ü Be S t j Jn H1 ll H !) e TI 1
n:cht ah.c.;~~1 ii2f.1 en, und ,,-.renn sie sich verpflichten,
§ 21 eine Erweiterung des Kreises ihrer Gescbäfte in
dieser Richtu11~J cfr:m Kr;p[t.rJl1rerkehrsteuPr;:r:1t t:n-
Axtcn der Sl,,::!J._)rcntdd1! ung vcrzüglich anzuzeigen. Die Befreiung vom Abrech-
Dln Sl(:U<:1 v.1 i l d n1mcrsvE~rfohren ist zu widerrufrm, wenn die Händler
Kundenye:schcifte über 'Wertpapiere abschließen.
1. durd1 Zt1 h I trnq des '.:it., '.Ucrbetrnqs an das Kapi-
tal verl,. (~l 11·:; ! 1~lt(\ rarn t (F i n,;in7.k asse),
§ 25
a) sowci L (LE: V (:rstcuc,rtmfJ im Abwchnungs-
verliJIJ r'l,n vorgeschr idwn ist (§ 24), Geschf.Htshiicher
b) sov1' (:i 1 /\ n:;chd l[u rt(J:;~:(:sc:hiifl.e öflentlich be- (1) Als Grundlage für das Abrechnungsverfahren
urk unr:d wc·rrlPn (§ 37), dienen die Geschäftsbücher und die sie ergänzenden
Nr. 20 rasJ deJ AUS(jube: Bonn, den 29. Aruil 1960 249
Unterlagen des Abn:dmcrs. Sie rniissen alle An- (2) Die l/fa.rke~ sind e;n~chließlich rlr~r gezähnten
gaben enthi:11Len, dil~ Uir dir: fü)s!r!:,1'.•runq von Be- weifü~n Ründ:'.;f 24 l\,1illim::::tcr hoch U"H1 61 Jvfllimeter
deutung sind. breit. Sie haben, soweit sie über Pfennigbeträge
(2) Die GcschfüU;bCidwr s:nd mit (Ü•n dil'l.u ge- lauten, einen braunen, soweit sie über Markbeträge
hörenden Bc~lcgen d(!In K,1pil ;i I vcrkd1 r,;Lctwri.imt auf lcmten, einen blaugrauen Untergrund und tragen in
V er langen vo rz u 1c~J cn. der Mitte eine Umrandung mit der Inschrift „Börsen-
umsatzsteuer". Die Marken zu 200 und 500 Deutsche
Mark sind außerdem mit einer grauen Schraffur als
§ 2f:i Schutzdruck versehen. Eine Lochreihe macht die
Zahlfll.nrJ der S!euer Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar. Jeder Teil
enthält auf dem oberen Rand die Wertbezeichnung,
(1) Abwdinun~JSJ.Cilraum isl das K,Jlc,nderjuhr.
darunter den Vordruck „den" für das Datum der
(2) DE!r Abrcchncr hal i111f die .l,1hressteuer Ab- Verwendung, und in der äußeren unteren Ecke die
schlagszahlun~Jf:n 7.ll cnl.richll:n. Di(~ Abschlagszah- Zahl der Pfennig oder Mark, auf die die Marken
lungen sind, sobuld die! zu (mtrichtcnde Steuer lauten, unter Hinzufügung der Buchstaben „Pf" oder
jeweils mehr als 100 Dcut.'1clw Mark bctrligt, spä- „DM", außerdem die fortlaufenden Nummern der
testens c1m Fünfzehnten des folqendcn Monats Marken in schwarzer Farbe.
an die Kasse des K,1pildlvc;rkehrstcuernmts abzu-
führen. Als Abschlaqszahhmq ist dc!r uuf volle Deut-
§ 28
sche Mark abgerundde Betrug zu leisten, der sich
jeweils bis zum Ende~ des voranqc~Jangenen Monats Herstellung und Vertrieb
ergibt. Zum 15. Januar eines jeden Jahres sind Ab- (1) Die Börsenumsatzsteuermarken werden von
schlagszahlungen nicht zn entrichten. der Bundesdruckerei hergestellt und zu einem vom
(3) Für jeden A brcchnunqszeitraum ist die Börsen- Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
umsatzsleuer, die sich auf Grund der Geschäfts- den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
bücher erqibt, dem Kapitc1 lverkehrsteueramt bis Landesbehörden festgesetzten Herstellungspreis aus-
zum 15. Januar eines jeden Jahres für das voran- schließlich an die Oberfinanzdirektionen abgegeben.
gegangene Kalenderjahr nach Muster 6 anzumelden. Diese beliefern die Finanzämter.
Der Abrechner mnß in der Anmeldung die entrich- (2) Die Marken werden von den Kapitalverkehr-
teten AbschlriqszuhluQ.gen vermerken und die Ab- steuerämtern und den sonstigen Finanzämtern zum
schlußzahlunq errechnen. Er muß ferner in der An- Preis der auf ihnen angegebenen Steuerbeträge ver-
meldung versichern. kauft. Die Oberfinanzdirektionen dürfen einzelne
1. daß in den Geschiiftsbüchern alle von ihm Finanzämter vorn Verkauf der Börsenumsatzsteuer-
abgeschlossenen oder vermittelten Anschaf- marken ausnehmen.
fungsgeschäfte (einsch]ieRlich der steuer-
freien) eingetragen sind, § 29
2. daß er die Angaben nach bestem Wissen Umtausch von Marken
u-q.d Gewissen gemacht hat.
Unbeschädigte Börsenumsatzsteuermarken dürfen
(4) Endet die Händlereigenschaft im Laufe eines bei den Kapitalverkehrsteuerämtern und den son-
Kalenderjahres vor dem 1. Dezernher, so ist dem stigen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuer-
Kapitalverkehrsteueramt die Anmeldung nach marken befaßten Finanzämtern gegen Börsenumsatz-
Muster 6 bis zum Fünfzehnten des auf die Beendi- steuermarken anderer Wertbeträge umgetauscht
gung der Händlereiqenschflft foluenden Monats ein- werden. Ein Ersatz in Geld findet nur in Ausnahme-
zureichen. Eine Abschlagszahlung ist zu diesem Zeit- fälJen statt.
punkt nicht zu entrichten. Die Bestimmungen des
§ 30
Absatzes 3 gelten sinnaemfüt
(5) Die Ahschlußzah lung ist gleichzeitig mit der Ersatz beschädigter l\farken
Einreichung der AnmeldllnCJ zu leis!(~n. (1) Beschädigte Börsenumsatzsteuermarken oder
(6) Ist für einc~n Abrechnungs:1.eitraum keirn~ Bör- solche Marken, mit denen beschädigte Schlußnoten
senumsü tzstcuer ab:1.uführc~n, so muß der Abrechner versehen sind, werden von den Kapitalverkehr-
dies dem Kapi talverk eh rstr~uc:1üff11. c1 n1:t!igen. steuerän.1.tern und den sonstigen mit dem Verkauf von
Börsenumsatzsteuermarken befaßten Finanzämtern
ersetzt, wenn von den Steuermarken oder Schluß-
noten noch kein oder doch kein solcher Gebrauch
gemacht worden ist, daß durch den Ersatz die
HI. VerwenJunq von Stenerrnarken
Steuerbelange gefährdet werden. Der Ersatz ist
z 11 Sc h l 11 f, not c: n
ausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,
1. Börs<:11urn~;t11zsi()Ucrnwrken Durchstreichungen oder Uberschreibungen vorge-
nommen worden sind oder wenn die Marken von
§ 27 den Schlußnoten abgelöst oder aus ihnen ausge-
ßeschrd,bunri der M,Jrken schnitten worden sind. Marken, die einen Entwer-
(1) DiP Börsenumsdtzsl(•1iennt1 rl~ (~n lauten auf tungsverrnerk tragen, werden nicht ersetzt.
Sleuerbclräge von 5, 10, 20, 50 Pfenniq, 1, 2, 5, 10, (2) Der Ersatz wird in Marken geleistet. Den
20, 50, 100, 200 und 500 Dc11l.schc Mark. Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-
l~undcr,gesetzb1att, Jahrgang 1960, Teil l
il t!S'/.ll~Jcbcn: ': •:1 :,./k I Lt :111V(11I t) '.,oll n,wh I\1ögli chkeit fang auf jeder Markenhiilfte enthalten sein, braucht
cn U;prochc11 v.11~rd,:11. ! ,:i 11 r!r•:i11:". in Gt,Jd findet nur aber nicht an der durch den Vordruck bezeichneten
in /\usnc,huH,[Lillr•n •;laLL Stelle zu stehen. Radierungen, Durchstreichungen
und Uberschreibungen auf der Marke sind unzu-
lüssig.
(4) Marken, die nicht richtig entwertet sind, gel-
§ :31
ten als nicht verwendet. Die Entwertung darf da-
InhaH der SchhliJhwte durch richtiggestellt werden, daß die Schlußnoten
(l) Die ~~d:l lflnol(: h():,lc,LI ;ius Z\VC:i übe:rcinstim- einem Kapitalverkehrsteueramt oder einem sonsti-
qen mit dem Verkauf von Börse1rnmsc1tzsteuer-
nwnckn 1lii ! i l(:!l. Fiir jPrfon VPrl ril]Slc:il i:;! ehe
l Iül ftc bes l i i'.Jm L rnarken befaßten Finanzamt vorgelegt und die J\;far-
ken mit einem Abdruck des Dienststempels des
(2) Jede ~3c1!1ußnolc~n11üHtc muß c~nthaltcn den Finanzamts versehen werden. Das Finaazamt hal
Namen und Wormort d(~r beidem Vertragsteile sowie den Aufdruck des Dienstste1npels abzulehnen, wenn
clc:; Venni 11.l<:rs, den C()9enstand und die Bedin- der Verdacht der Steuerhinterziehung oder Steuer-
gunucn des Gc'.schüfts, inshc';onclcre den Kurs, den gefährdung besteht.
vVert des Gc,qc'n~;lm1ds tmd die sonstigen für die
Steuerberechnung n1uß9ehcndcn Angaben, bei unde-
IV. Verfahren
ren als Kassocrcschüflen auch die ZeH der Lieferung.
Die Unterschrift des Ausstelk:rs ist nicht erforder- § 33
lich. Die SchJnßnote soll üm oberen Teil der Vorder-
seite einen über beide Sehhi ßnotenhälften greifen- Privatgeschäfte
den Vordruck haben, durch den die für die Auf- (1) Bei im Inland abgeschlossenen Privatgeschäf-
nahme der Marken bestimmte SteHe bezeichnet ten muß der Veräußerer spätestens binnen zwei
wird. Als Vorbild dient Muster 7. Vv ochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab ge-
(]) Die Sd1lußnotc muß in deutscher Sprache und, rechnet, eine Schlußnote ausstellen, zu ihr die er-
wenn es sich nichl 11m Cc •;d1Jrte über ausländische
0
forderlichen Steuermarken gernäß § 32 verwenden
vVertpapic!re hilrHlel t, in de u !.scher \Vährunq aus- und eine mit einer Markenhälfte versehene Schluß-
gestellt werden. Der Wert des Geqenstands des notenhälfte an den anderen Vertragsteil absenden.
Geschäfts ist stets in deutscher Währung anzu- Der Ausstellc~r darf die Schlußnote nicht unversteu-
geben. ert aus der Hand geben, es sei denn, daß es sich
um steuerfreie Geschäfte handelt.
(4) In der Schlußnote dürfen Radierungen und
Uberschreibunr,c~n nicht vorgenommen werden. Bei (2) Ist dem Erwerber eine versteuerte Schlußnote
Durchslreichuncv'n ddrf das ursprünglich C~eschrie- nicht zugegangen, so muß er binnen drei vVochen,
bene nicht 1rnle:serlich gemacht werden. vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet,
eine Schlußnote ausstellen, versteuern und die eine
Hälfte an den Veräußerer absenden.
§ 32
(3) Ist dem Erwerber eine zu niedrig versteuerte
Verwendung der l\1:arken Schlußnotenhälfte zugegangen, so muß er binnen
(1) Die Markern müssen so aufgeklebt werden, drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab
daß jede Hälfte einer Schlußnote eine Hälfte der- gerechnet, in Höhe des fehlenden Steuerbetrags
selben Marke lrügl. Die auf der einen Schlußnoten- Börsenumsatzsteuermarken zu seiner Schlußnoten-
hälfte befind l ichn MarkenhülHe muß dieselbe Num- hälfte verwenden. In diesem Fall sind die Marken
mer haben wie die auf dPr anderen Schlußnoten- ungeteilt auf der Schlußnotenhälfte aufzukleben und
hälfte. zu entwerten.
(2) Zur faüwertung ist an der durch den Vordruck (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete
bezeichneten Stelle jeder Mctrkcnhälfte der Tag der Steuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie-
Entwerlung, und zwar der Tag und das Jahr mit sen wird, daß der Veräußerer' seine Verpflichtungen
arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, ein- im vollen Umfang erfüllt hat.
zutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab-
kürzungen der Monatsangabe mit Buchstaben und § 34
die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jah-
resbezeichnuna sind zulässig (z.B. 15. Sept. 59). Dem Aus!undsgeschäfte
Entwertungsvermerk kann die Firma oder der (1) Sind bei im Ausland abgeschlossenen Ge-
Name des Ausstellers der Schlußnote hinzugefügt schäften beide Vertragsteile Inländer, so gelten die
werden, wenn der Wertaufdruck der Marke und die Bestimmungen, die für die im Inland abgeschlosse-
richtige Versteuerung erkennbar bleiben. Unter die- nen Geschäfte vorgesehen sind.
sen Voraussetzungen kann die Firma oder der
(2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf-
Name auch durch Perforierung der Marke ange-
ten nur ein Vertragsteil Inländer, so muß er, wenn
bracht werden.
er nicht Händler ist, binnen zwei Wochen, vom Tag
(3) Der Tag dm Entwertung ist in deutlichen des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, eine Schluß-
Schriftzeichen mit Tinle, mit Kugelschreiber, mit note ausstellen und Börsenumsatzsteuermarken in
Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck einzu- Höhe der fälligen Steuer ungeteilt zu seiner Schluß-
tragen. Der Vermerk muß in seinem ganzen Um- notenhälfte verwenden.
Nr. 20 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 251
§ 35 (2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-
bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben-
Tag des GeschäHsabi,f:hh1rises
ordnung. Sie soll auch die Steuerberechnun~ u~d
(1) Wird das Angebol zu einem Anschaffungs- ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und wie die
geschäft nicht am seihen Taq, sondern später an- Steuer zu entrichten ist, und eine Belehrung ent-
genommen, so gilt als Tag cks C<\schilftsabschlusses halten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
1. für <l<m annehmenden V c~rtrngsteil welcher Frist und bei welcher Behörde es einzu-
der Tag, an dem er die Annahmeerklä- legen ist.
rung c1bgihl. oder ubscndd, (3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf von der
2. für den anderen (anbiet.enden) Vertrngsteil Festsetzung der Steuer absehen, wenn die Steuer
der Tag, an dem ihm die Annahmeerklä- für die in einer Urkunde enthaltenen Anschaffungs-
rung zugeht. geschäfte zusammen weniger als drei Deutsche Mark
beträgt.
(2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlossenen
(4) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 36 werden
G(~schäften ein Vertragsteil zur Zeit des Geschäfts-
nicht angewendet. Dies gilt auch für Händlerge-
abschlusses im Ausl,md, so gilt für ihn als Tag des
schäfte über Anteile an Gesellschaften mit be-
Geschäftsabschlusses der Tag seiner Rückkehr ins
Inland. schränkter Haftung.
(3) Wird die Abrechnung über ein Anschaffungs-•
C. Beistandspflicht
geschäft nach den allgemeinen Geschäftsgepflogen-
heiten der Banken zur Zeit des Geschäftsabschlus- § 38
ses deshalb nicht erteill, weil die Wertpapiere erst
(1) Behörden, Beamte ·und Notare (Urkundsper-
später geliefert werden, so gilt als Tag des Ge-
sonen), die eine auf den Erwerb des Eigentums oder
schäftsabschlusses bei Termingeschüften der Tag, zu
eines Pfandrechts an Wertpapieren gerichtete Er-
dem das c;eschäft zu erfüllen ist, bei anderen Ge-
klärung beurkundet haben, müssen binnen zwei
schäften der Tag der Lieferung der Stücke. Wird
Wochen, von der Aufnahme der Urkunde ab ge-
über das Geschäft oder einen Teil des Geschäfts
rechnet, dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt
schon vorher abgerechnet, so gilt der Abrechnungs-
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde übersenden.
tag als Tag des Geschäftsabschlusses.
Werden der Vertragsantrag und dessen Annahme
(4) Bei der Verlängerung (Prolongation) von Ter- in getrennten Verhandlungen beurkundet, so sind
mingeschäften gilt als Tag des Geschäftsabschlusses beglaubigte Abschriften beider Urkunden zu über-
der Tag, auf den die Erfüllung des Geschäfts hin- senden. ·
ausgeschoben wird. Wird über das Geschäft vorher
(2) Die Urkundsperson hat auf der Urschrift der
abgerechnet, so gilt als Tag des Geschäftsabschlus- Urkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte Ab-
ses der Tag der Abrechnung.
schrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der
Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift
§ 36 übersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben.
Aufbewahrung von Belegen Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich
den Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat
(1) Die Schlußnoten müssen nach der Zeitfolge das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift der Ur-
numeriert von den Personen (Einzelpersonen, Fir- kunde zu verbinden.
men, Personenvereinigungen, juristischen Personen,
Niederlassungen und Anstalten), die gewerbsmäßig (3) Die U rkundspersonen dürfen den Beteiligten
der Börsenumsatzsteuer unlerliegende Geschäfte ab- die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglau-
schließen oder vermitteln, sieben Jahre, von den bigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen,
anderen Personen fünf Jahre aufbewahrt werden. wenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der
Abschrift bestätigt oder der Aushändigung zuge-
(2) Die Kupitalverkehrsteuerämlcr dürfen auf An- stimmt hat.
trug zulassen, daß die Schlußnotcn anders als nach
(4) Der Börsenvorstand einer staatlich anerkann-
der Zeitfolge geordnet aufbewahrt werden, falls der
ten Wertpapierbörse muß dem Kapitalverkehr-
Eingang der Steuer hinreichend gesichert erscheint
steueramt die Personen mitteilen, die zum Besuch
und die Steuerprüfung nicht unverhältnismäßig er-
der Wertpapierbörse mit der Befugnis zugelassen
schwert wird.
sind, am Börsenhandel teilzunehmen.
V. 0 ff e n tl ich e Urkunden
über Anschaffungsgeschäfte
VIERTER TEIL
§ 37 Gemeinsame Bestimmungen
Festsetzung der Steuer
1. Wertpapiere gleicher Gattung
(1) Bei öffentlich beurkuncl(~ten Anschaffungs-
geschäften gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem § 39
Steuerpflichtigen den Steuerbetrag und die Zah- (1) Wertpapiere gehören zur gleichen Gattung,
lungsfrist schriftlich bekannt. Die Zahlungsfrist soll wenn sie von demselben Aussteller ausgegeben
zwei Wochen nicht übersteigen. sind und in ihnen eine dem Inhalt nach gleiche Be-
Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
red1Linunq V()rbridt ist. Stückelung und Zinszah- (3) Wird eine der Prüfung unterliegende Stelle
lun9slagc d<!r Werl pdpiere brauchen nicht überein- in den Bezirk eines anderen Kapitalverkehrsteuer-
zustimmen. amts verlegt, so teilt das bisher zuständige Kapital-
(2) Unter den von d(!mselben Aussteller ausge- verkehrsteueramt dem anderen Kapitalverkehr-
gebenen Wertpapieren ~Jchören insbesondere nicht steueramt die Verleigung mit und übersendet die
zu der gleichen GaULm9 Akten. Dabei ist anzugeben, wann die letzte Prü-
1. Wertpapiere verschiedener Währung,
fung stattgefunden hat. Das andere Kapitalverkehr-
steueramt bestätigt den Eingang der Mitteilung und
2. Aktien, Kuxe, Cenußscheine und verzins- der Akten.
liche \Vertpapic~re,
3. Aktien, für die verschiedene Rechte hin- § 42
sichtlich der Verteilung des Gewinns oder
des Gesellschaftsvermögens (Stammaktien, Prüfungszeitraum
Vorzugsaktien) oder des Stimmrechts fest- (1) Die zu prüfenden Stellen sollen innerhalb von
gcsclzt sind oder für die eine verschiedene fünf Jahren mindestens einmal geprüft werden. Art,
Art der Einziehung vorgeschrieben ist. Umfang und Ausnahmen bestimmen die obersten
Inhaberaktien und Namensaktien gehören Finanzbehörden dm Länder.
nicht zu der gleichen Gattung,
(2) Die Prüfung soll bei Stellen, die mindestens
4. Schuldversdircibungen mit verschiedenem alle dreii Jahre einer ordentlichen Betriebsprüfung
Zinssatz, verschiedener Sicherheit oder ver- unterworfen werden, im Rahmen dieser Betriebs-
schiedenen Rückzahlungsbedingungen (ver- prüfung durch Prüfer vorgenommen werden, die auf
losbarc, unvcrlosbare Schuldverschreibun- dem Gebiet der Kapitalverkehrsteuern be,sonders
gen, Schuldverschreibungen mit verschiede- vorgebildet sind. Prüfungen für die Zwecke der Ka-
ner Kündif)llll~jszcit und Rückzahlungszeit., pitalverkehrsteuern können auch außerhalb e iner 1
v0rsch ieclc~n0rn Rückzahlungsbetrag), ordentlichen Betriebsprüfung stattfinden.
5. Genußscheinc\ die verschiedene Rechte ge- (3) Stellen, die einer ordentlichen Betriebsprüfung
wühren. nicht unterliegen, werden für die Zwecke der Kapi-
(3) Sind die Wertpapiere zu verschi,edenen Ze,iten talverkehrsteuern im Weg der Nachschau (§ 193 AO)
ausgegeben, so gcll(~n sie als zur gleichen Gattung geprüft.
gehörig, wenn die übrigen Voraussetzungen für die
Zugehörigkeit zur ,gleichen Gattung vorlie,gen, z. B. § 43
Stammaktien verscfoedener Ausgaben, die einander Pflichten der zu prüfenden Stellen
gleichgestellt sind, Pfandbriefe verschiedener Aus-
gaben mit demselben Zinssatz, denselben Kündi- (1) Die zu prüfenden Stellen müssen dem Prüfer
gungs- oder Rückzaltl1rnqsbedingungen und Sicher- einen geeigneten Raum und die erforderlichen Hilfs-
heiten. mittel (Geräte, Beleuchtung, Heizung und der-
gleichen) stellen und die nötigen Hilfsdienste
2. 0 r t1 i c h e Prüfungen leisten.
§ 40 (2) Dem Prüfer ist jede Auskunft zu erteilen, die
für die Prüfung erforderlich ist. Dem Prüfer sind
D(~r PriHm19 unterliegende Stellen alle Urkunden, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher,
Zur DurchführUTJ{l dc's Cesetzes werden auf Grund Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Schrift-
der §§ 162, 175, 1P3, 188, 193, 201 der Reichs- stücke, die für die Besteuerung von Bedeutung sein
abgabenordnung insbe.sondere ueprüft können, auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen. Dies gilt auch für Aufsichtsrats- und
1. Kapi talgesellschafl.en (§ 5 des Gesetzes) und in-
Verwaltungsratsprotokolle und für Prüfungsberichte
läncli.sche Niedcrlüssungen ausländischer Kapi-
talgose 11 scha fl()H, von Treuhandgesellschaften, Wirtschaftsprüfern
und anderen Prüfungsbeauftragten. Das Verdecken
2. Personen, die w~werbsmüßig Geschäfte über von Namen oder Konten in den vorzulegenden
V✓ ertpapiere betreiben, insbesondere Banken Büchern ist unzulässig. Die Prüfung kann sich auf
und Bankiers, Makler, außerdem Kredit- alle Verhältnisse erstrecken, die für die Besteuerung
genossenschaften und Sparkassen, von Bedeutung sein können.
3. Behörden, BciHntc und Notare, die bei der
Durchführnng des Ge,,etzes mitwüken. § 44
§ 41 Prüfung bei Kapitalgesellschaften
Prüf ungsH s te (1) Kapitalgeseillschaften müssein dem Prüfer ins-
besondere vorlegen: Gesellschaftsverträge, Ge-
(1) Das Ka.pitalvcrkchrstcucramt führt über die
neralversammlungsprotokolle, Kapitalerhöhungsbe-
der Prüfung unterliegenden Stellen (§ 40) seines
schlüsse, Jahresberichte, Rechnungsabschlüsse (Bi-
Bezirks ein Verzeichnis (Prüfungsliste).
lanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), Geschäfts-
(2) Die Oberfinanzdirektion erläßt die näheren bücher, Schriftstücke über die Dbernahme von
Anweisungen über die Führung der Prüfungsliste Aktien und Anteilen der Gesellschaft durch Banken
und die ErrniHJunq cfor der Prüfung unterliegenden oder andere Personen. Das gleiche gilt für das
Stdlen. Aktienbuch und für das Gewerkenbuch.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 253
(2) Die Gesellschaften müssen insbesondere dar- (2) Dem Prüfer sind auf Verlangen auch die im
über Auskunft erteilen, Besitz der zu prüfenden Stelle befindlichen eigenen
ob Nachschüsse, Zubußen oder sonstige Lei- und fremden ausländischen Wertpapiere zur Prüfung
stungen von Gesellschaftern eingefordert der Wertpapiersteuerpflicht vorzule,gen. Dies ,gilt
oder geleistet worden sind, nicht für fremde Wertpapiere, die von der zu prü-
ob eigene Anteile erworben oder veräußert fenden SteUe verwahrt, aber nicht verwaltet wer-
worden sind, den. Soweit die Verst,euerung zu Unrecht unter-
blieben ist, veranlaßt der Prüfer die Anmeldung
ob Gesellschafter Gegenstände zu einer den zur Versteuerung und Abstem.pelung.
Wert nicht erreichenden GegenleLstung der
Gesellschaft überlassen oder die Gesell- (3) Die Prüfung darf nicht auf die Ermittlung der
schafter Gegenstände der Gesellschaft zu Einkommens- und Vermögensverhältni1sse der Bank-
einer den Wert übersteigenden Gegen- kunden abgestellt werden. Gelegentliche Wahrneh-
leistung übernommen haben, mungen, die für die Steuerpflicht der zu prüfen-
ob von Gesellschaftern auf Forderungen oder den Stelle oder anderer Personen von Bedeutung
andere Rechte ,gegen die Gesellschaft ver- sein können, sind dem zuständi,gen Finanzamt mit-
zichtet worden ist oder solche Rechte von zuteilen.
Gesellschaftern erworben worden s,ind,
ob ihnen von ihren Gesellschaftern oder deren § 46
Ehe,gatten Darlehen gegeben worden sind Prüfung bei Urkundspersonen
oder von solchen Personenvereinigungen,
an denen ihre Gesellschafter als Mit,glieder (1) Behörden, Beamte und Notare müssen dem
beteiligt sind, Prüfer ihre Akten, Bücher und sonst,ig,en Schrift-
:Stücke, die darüber geführten Listen und Re,gister
ob ihnen Darlehen von dritten Personen ge- vorle,gen.
gebein worden sind, für die ein Gesellschaf-
ter Sicherhe,it geleistet hat, (2) Bei Gerichten wird insbesondere das Handels-
ob Schuldv,erschreibungen oder Genußscheine register mit den dazugehörigen Akten geprüft.
aus,gegeben worden sind, (3) Die Prüfung erstreckt sich auch -darauf, ob die
inwieweit Personen Forderungen ge,gen die Urkundspersonen die ihnen durch die Reichs-
GesE!llschaft erworben haben, die einen abgabenordnung und diese Bestimmungen auf-
Anteil am Gewinn der Gesellschaft ge- erlegte Beistandspflicht erfüllt haben.
währen (z.B. stille Gesellschafter),
inwieweit die Gesellschaft selbst an anderen § 47
inländischen oder ausländischen Kapital- Prüfungsbericht
gesellschaften oder an Kommanditgesell-
schaften beteiligt ist. (1) Der Prüfer e,rstattet dem Kapitalve,rkehrsteuer-
amt einen schriftlichen Bericht über die Prüfung. Ist
(3) Kapitalgesellschaften, bei denen nach § 7 des
di,e Prüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung vor-
Gesetzes Rechtsvorgänge von d(~r Besteuerung aus-
genommen sind, werden daraufhin geprüft, genommen worden, so wird der Bericht über die
Kapitalverkehrsteuern gesondert erstattet. Im Be-
ob die Voraussetzungen für die Ausnahme richt über die Betriebsprüfung wird auf den beson-
von der Besteuerung vorgele,gten haben, deren Bericht über die Kapitalverkehrsteuern ver-
ob die Voraussetzungen für die Ausnahme wiesen.
von der Besteuerung fortgefallen und
(2) In dem Prüfungsbericht werden der Tag der
Rechtsvor,gänge nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
steuerpflichtig geworden sind. Prüfung und der z,eitraum, auf den sich die Prüfung
erstreckt hat, ange,geben. Soweit Beanstandungen
§ 45 erhoben werden, sind die Rechtsvorgänge und die
Gründe für die Beanstandung zu bezeichnen. Kann
Prüfung bei Banken usw. die nachzubringende Steuer sofort bernchnet wer-
(1) Banken und andere Personen, die gewerbs- den, so wird auch der Steuerfehlbetrag im Bericht
mäfög Geschäfte über W eTtpapiere betreiben, ange,geben.
müssen dem Prüfer sämtliche Bücher (auch die per- (3) Das Kapitalverkehrsteueramt teilt der geprüf-
sönlichen Depotbücher der Kunden), Schriftstücke ten Stelle die Beanstandungen mit und veranlaßt
und Belege vollständig vorlegen, damit er sich ins- ihre Erledigung. Die Erledigung der einzelnen Be-
besondere davon überzeugen kann, anstandung,en wird im Prüfungsbericht vermerkt.
ob die Buchführung ordnungsmäßig ist und
(4) Fehlbeträge an Börsenumsatzsteuer, die bei der
die in Betracht komm.enden Geschäfte aus-
Prüfung e:ines Abrechners fest,gestellt und vorn Ab-
nahmslos in die Bücher, die der Steuer-
rechne,r anerkannt werden, können in Ge,genwart
berechnung zugrunde lieigen, eingetragen
des Prüfers sofort im Geschäftsbuch verbucht wer-
sind,
den. Der Prüfer bescheinigt im Geschäftsbuch, daß
ob alle steuerpflichtigen Geschüfte versteuert der Fehlbetrag ordnungsmäßig verbucht ist. Die auf
sind, di·ese Weise verrechneten Steuerbeträge können
ob Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von im Prüfungsbericht ohne nähe.re Angabe der Gründe
deir Besteuerung n:icht zu Unrecht in An- der Beanstandung in einer Summe angeführt
spruch genommen sind. werden.
Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(5) di(: P1 iiltllHJ <'irwr d(:r in § 45 bezeich- (2) Die Beachtung der Vorschriften über die Kapi-
nel(•n Stvll(:11, tLd\ li'11 ci1w qrößere Anzahl von talverkehrsteuern wird nach näherer Anordnung
slt:11c' l 111 C1•~;d1/illPn kc:iJH! oder eine zu der Deutschen Bundesbank überwacht.
ni cid riqc• l\ü r:•-;(•1111 lllSd I Z',I( •uer c!nlriditet ist, so muß
(3) Der mit der Prüfung beauftragte Beamte de:r
dh~ :Ji'p1iilic' lc>l/C' t11.1f Ersudion des Prüfers dem
Deutschen Bundesbank ode·r ihrer Dienststelle ver-
J<c1pil;il 1k(•li1s[r:u(•ril1nl c:inc: Aufsl.elhmg dieser
sieht die in § 26 bezeichnete Anmeldung mit fol-
Gr:sd1:dlc! 1n1•idH·n. ln der Auf\Lc:!llrng müssen alle
gender Bescheinigung:
in BC'lnid1t ko111nH:nclt~n Cci:..;chii!Le und die für sie
qc:sd111ldden, d hi:reils ('nLrid1lcten und die nach- „Auf Grund der Geschäftsbücher geprüft und für
ZUZiJhlendcn Slr'.1 einzeln i:lngegeben wer- richtig befunden
den. /\1n Schl1lf\ du A11Jstc·llllng i.st zu versichern, (Name) . , ................................... .
da!) di(' A11f,<;lc ll11n,q c1llc: lwanstandeten Geschäfte
0
enLhiilL
(Di:enstbezeichnung) ........................... ".
3. Sonde :· b C) s 1. immun g 4. Ermächtigung
für clie Deulsche Bundesbank
§ 49
§ 48 Die Obe,rfinanzdirektionen dürfen im Rahmen des
(1) Die Deu 1sdw Bunclr:~;bank und ihre Stellen Gesetzes und dieser Verordnung di,e Muster den
wcnfon nichl durch Pri'tfor der Finanzverwaltung besonderen Bedürfnissen ihres Bezirks anpassen
geprüft. und neue Muster vorschreiben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 255
Muster l
(§ 14 Abs. 3 Nr. 1 KVStDV 1960)
(Seite 1)
Bitte
in zwei Stücken
einreichen
An das
Finanzamt
Wertpapiersteuer-Anmeldung
Der Ersterwerb der in den nachstehend bezeichneten Schuldverschreibungen (Zwischenscheinen) ver-
brieften Forderungsrechte gegen einen in 1ä n d i s c h e n Sc h u 1 d n er wird zur Versteuerung - zur
Anerkennung der Steuerfreiheit - angemeldet.
Erläuterungen
1. Nach § 14 Abs. 1 KVStDV 1960 ist die Anmeldung binnen zwei Wochen, vom Erwerb des in Schuldverschreibungen \·er brieften
Forderungsrechts ab geredmet, dem Kapitalverkehrsteucramt in zwei Stücken einzureichel}. Der Anmeldung bedarf es insbeson-
dere, sobald Schuldverschreibungen oder Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Papiere im In 1 an d oder im Aus 1 an d
erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Gesdiäfts gemacht werden oder sobald \"OT der
Ausgabe Zahlungen auf die Wertpapiere geleistet werden.
2. Bei Rentenversc:hreibungen tritt an die Stelle des Nennbetrages (Spalte 9) der fünfundzwanzigfache Betrtlg der Jahresrente. Den
Betrag der Jahresrente geben Sie bitte in Spalte 10 an.
3. Fallen bei einem Versorgungsbetrieb, dem Sleuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVSlG 1959 zuerki:mnt worden ist, die \'01 d:J<ssetlun-
gen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträ.glich fort, so ist dem Kapitalverkehrsteue~amt nach § 14 Abs. 5 K\.StDV 1960
binnen zwei Wochen eine weitere Anmeldung nach gleichem Muster in zwei Stücken einzureich0n uncl clahei auf dir> frühere
Anmeldung zu verweisen.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tel1 I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden
Bezeichnung
Lfd. Nc1mc (Firmet)
Nr. und Gattung
Anschrift (Benennung, Aussteller) Ort und Zeit
dC's i\nmclrlcnden Zinssatz und der Ausstellung
Zinszahlungstage
Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 251
(Seite 3)
auszufüllen
der Wcrtpc1pi erc
St (ickcdunqslJC:Z<·icl1 n nnq
Anträge
(in sich <J<!onlrH_:l_)_ _ _ _ _ __
Nennbetrag uml Erläuterungen
Stück- für das Stück (z.B. betr.
zahl (in den darauf Steuerbefreiung
Re ihr: Bnch- Num- amregebenen usw.)
sl,ilJc mer Währungen)
a 10
Ich versichere ich habe
Wir versichern , daß wir die vorstchPndcn Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben .
............................................................................... .,................ , den ............................................... .,................................................ 19.......... ..
(Unterschrift)
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(Seite 4)
PillillJZdlll1: .... den ............................................... 19............
Cc)sc:h i.i!Lsslu 11 d<'fl: ............. Zimmer:
l<<l sscnslu 11d<)n: Fernsprecher: ......... . Apparat:
.Poslsch(~d, k on Lo:
B<1nkkonlen:
Cc):;ch ü[tszc~ i clwn: Steuerliste: ............................. .. An
(in /.11~;cliriflc'n nud IH,i U!Jcr- Sollbuch-(Konto-)
W<'is1111qc,n !Jillc, i111qc,lic11)
Nummer: .......................... ..
Wertpapiersteuer-Festsetzung
Zahlungsau ff o rderun g
Dc~r fostgcscl.,.l.c Slctwrbetrag in Höhe von ................................................ DM ................ Pf
isl bis zum ....................... 19............ an das Finanzamt (Finanzkasse) .... .
zu t!nLrichLen.
Belehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Si(~ kiinncn \Jc'.;c11 die Sl.euc!rfostsetzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
WC(J('n vcrspüld.cr Abqabe oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
ztiscl1lc1gs Tksd1werde einlegen.
D:,r Einspruch und <lie Bcschwc:rde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklürcn.
Die Rechtsmill.cllrisl hclrägt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid
zuqcslellt worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-
benen Brief der dritte Tag mich der Aufgabe zur Post.
]luc Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln
nicht berührt.
Wenn Sie verspätet zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-
zuschlag. Außcrclem werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
/ Dienstsiegel \
: des · :
\ Finanzamts !
....... ......
t-Jr. --·-- ·rcig der Ausgabe: Bonn, den 29. April 19G0 259
Muster 2
(§ 14 Abs. 3 Nr. 2 KVStDV 1960)
(Seite 1)
Billt!
in zwei Stücken
einreichen
An das
Pi.nanzarnt
Wertpapiersteuer-Anmeldung
Der Erwerb der nachs!el1ernl bezeichneten ausländischen Wertpapiere (Zwischenscheine) auf Grund
der crslcn Verii11ßcrung im Jnland wird zur Versteuerung -- zur Anerkennung der Steuerfreiheit - an-
gemcldcl. Die Papiere llilliPn si(h im Zeitpunkt des Geschäflsabschlusses in ........................................................................... ..
befunden. (Orl)
lch be,rnlrn~~c
die bei lic~Juidcn Steucnrnsweise - Zwischenscheine - abzustempeln
Wir hc,mtrnqen'
- die \/1/cLlpdpic~re im ßundessleuerblatt Teil II bekanntzumachen.
ErliinternnrJen
1. dem
In-
3. Dei R<,nl<:ilV(~rsd1rc,Jl11111~J(:t1 lrit.i d:C) des T'~t'r1ulJclrdqc U]JL11!u (lC'I
Bc,l.r<1q !kr Jahrr,srcJJl.n qc·iH'•l '.'.i,) 1,d.ic in :,:p,illc 14
2GJ Bundesgesetzblatt, Jahrgang Teil I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden
·······--·········-·······-·---------------·-----------------------
Bezeichnung
Nd m e ( J, i r m il) Gattung
Lfd. 1111(1
Taq des
Nr. /\ Tl S (' /1 1 if /
Geschöfts- (Benennung, Aussteller) Ort und Zelt
u bsclllusses bei Schuldverschreibungen der Ausstellung
dc,s /\1lllll,ldc,11den
auch z·1nssatz und
Zinszahlungstage
l(h vc,rsid1r,:-c• ich habe
··, d:iß die vorstehenden Angaben nad1 be,,tem Wissen und Gewissen gemacht---- und
Wir vc)1!;icli1:rn wir haben
Herrn
bille
Lcn Steuerausweise - z,vischenschcine Frau ........... .
UJ
Q)
Fräulein
'TI
mif
fü sr:~j()O E1npL1r1~1:;])()Sc:1r,i11i011ng auszuhöndi9en -- i1.11s durch eingE,schriebenen - Brüü zuzustellen .
.......... , den ........... .. . . ········"·· ..................... 19 ...
(Unterschrift)
Nr. 20 --- Tag der Ausgctbe: Bonn, den 29. 1%0 261
(Seite 3)
auszufüllen
der Wertpapiere Bei Gesellschaftsrechten
der
Stück el unqsb,,zcic:hnung
Nennbclrng Einrnh1unqen
für das bei nichl voll Anträqe
(in sich qcordnet) Erwerbs-
Stück- Stück Wert bezahlten und
preis (Kurs) Erläuternnqen
(in den Gese]]schafts-
zahl für das
darnuf an- des Stücks recht.en
Stück
qeqcbenen den in
Währungen)
Reihe Bnd1sl.i1be Nummer kommenden
Währungen)
1------1-------1-------------~----- 1 - - - - - - - - - - -
6 9 10 11 12 13 14
Empiangsbescheinigung
Die abucslempelten Sleuerausweise --- Zwischenscheine - zu den vorstehend bezeich-
hübe ich
neü~n Vv erlpapieren haben wir vom Finanzamt .....
zurückerhalten.
............. , den 19 ....
(Unterschrift des Empfangsberechtigten)
262 1960, Teil I
(Seite 4)
Findt1z,11nl: den ....... 19 ...
........ Zimmer:
[(,1:;:-.('nsl1111,i,,11: Fernsprecher: Apparat:
Po,:1 .',c! 1 (•c!< k ,rn ! , ) :
An
!; l I J i t' lJ
( !~J •
~)cl -(l<onto-)
\V(.,'-, 1f, 1l i t 'll !~ J 1, i (
N1:n1111cr:
W ertpapiersleuer-Festsetzung
Zilh l un r;sa ufforderung
Der fcsLu(:.,;etzlc, Slcue1bdrc1g in 1-Iühe von ................... DM Pf
isi bis zum ............................. 19 ........... an das f-inanzamt (Finanzkasse)
zu tmlrichtcn.
Dif! '.~tcucruu:~wci:~e Zwi:,(henscheinc werden erst abgestempelt. -- Die Wertpapiere werden ernt im
Bundc•sslcucirblc1 t L Teil TI br:km1ntqemacht, nachdem die Steuer gezahlt ist.
Belehrung über Rechtsmiltel und Folgen versp~teler Zahlung
Sie k<inrwn rw~v•n die Steuerfestsetzung Ei.nspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
wegen V(\1·:;pijicin /',bfJ,1b(~ oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschlags lk~;chvvc:rdc cinlcqcn.
Der Einspruch 1rn<1 die Bcsdnverde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklürcn.
Die Rl'.clihnü! 1 c![ri:-;L bc~Lri.iffl einen Monat. Sie be:!ginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid
zugestellt wordc:n ist. Als Tüg der Zu:,tellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-
benen Brief cl()Y d ri Lte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Ihre Vcrpflic:hlung, den fci;t9eseLzlen Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln
nicht berührt.
Wenn Sie vcrc;p~ilcl zahlen, so crhebl das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-
zuschldu. Aur,crdcm werdc:n ~J('qelwnenfrllls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
. ····...
:· Dienslsi0qel •..
: tks . :
\ I'i1111nzc1nlls /
... ..•· .··
Nr. lO -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 263
Muster 3
(§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KVStDV 1960)
(Seite 1)
Bitte
in zwei Stücken
einreichen
An das
Finanzamt
Wertpapiersteuer-Anmeldung
Der Erst c r wer b der nachstehend bezeichneten Schuldbuchforderungen gegen einen in 1 ä n d i s c h e n
Sc h u 1d n <! r wird zur Verslcuenmg zur Anerkennung der Steuerfreiheit - angemeldet.
264 Bundesgese,tzblatt, Jaihrig,ang 1960, Teiil I
(Seite 2)
-------------------- ------------------------------------------
Vom Anmeldenden
Bezeichnung
Nilrnc, (l'irrna) des Kontos
Ucl und im Schuldbuch,
Nr. /\ II SC l1 rif 1 des Zinssatzes
d<,:, /\nmcldcnd<·n und der Zins-
zahlungstage
Nr. 20 ---- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 265
(Seite 3)
auszufüllen
Bezeichnung der auf Verlangen
an Stelle der Forderung
I liilH· clt~r (Spalten 5 und 6) auszuhändigenden Anträge
CliiulJiq(•r rln
bcurk11nd<~l.cn Schuldverschreibungen
!Jr'11rk1111r!;,lcn
Sc!Iuld
und
Scl1llid Erläuterungen
Nennbetrag
Gallung Stückzahl für das Stück
DM DM
8 g 10
Ich versichere ich habe
die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ~
Vvir versichern ' rfoß wir habett
....................... , den .... ................................................................... 19 ............
(Unterschrift)
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(Seite 4)
Fina11z,1rnt: ........................ . ......................... ............... , den......... .......... 19............
Gcsc:1,ii l tsslt111dcn: .............................................. Zimmer:
KusS<)11slu nde11: Fernsprecher: ................................ Apparat: ...... .
Postsd1cckkon to:
Bankkonten:
Gcschti llszeidwn: Si.euerlistc: An
(in Zusr-lirifl,•11 Ul\d lwi Uuer- Sollbuch-(Konto-)
weis111HJc,11 bil.l(, dt1'JC!Hm)
Nummer: .................................. .
Wertpapiersteuer-Festsetzung
Zahlungsaufforderung
Der fcslgescl.ztc Slcucrbdrng in Höhe von DM ............... Pf
ist bis zum .................................... 19 an das Finanzamt (Finanzkasse) ........ .
zu e n tri eh tcn.
Belehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Sie können gegen die Steuc~rfestselzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
wegen verspüLcter Abgabe oder Nichtahgabc der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschlags Beschwerde einlegen.
Der Einspruch und dir: Beschwerde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklüren.
Die Rechlsmillelfrist betr~igt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid
zugcstcll l worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder eingeschrie-
benen Brief der drille Tc1g nach der Aufgabe zur Post.
Ihre Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgcmäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln
nicht berührt.
Wenn Sie vcrspülct zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-
zuschl,HJ. Außcmlern werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
Dienstsieqcl
des
Finanzamts
Bonn, den 29. 267
Muster 4
(§ 14 Abs. ;3 Nr. 4 KVStDV 1960)
(Seile 1)
Bitte
1 in zwei Sllickcn
einreichen
I____ _
Filldl1Zdflli
Wertpapiersteuer-Anmeldung
Dc,r Er s l c r wer b der nachstehend bezeichnelen Schuldscheinforderungen gegen einen
inländischen Schuldner -
Der Erwc!rb der nachstdwnd bezeichneten Schuldscheinforderungen gegen einen
ausländischen Schuldner
auf Grund clcr Nslen Verüußerung im Inland -
wird zur Versteuenrna -- zur Anerkennung der Steuerfreiheit - angemeldet.
Die Schuldscheine sind in ausgestellt und haben sich im Zeitpunkt des
(Orl)
Gesell üflsa bschlusses in .............. befunden.
(Ort)
Ich beantrage
- - - - - - , die bcilieu-cnden Schuldscheine - Steuerausweise - abzustempeln
Wir beantragen
-· clic) Schuldscheine im Bundessteuerblatt Teil II bekann,tzumachen.
Erläuterungen
1. Nach § 14 Abs. 1 KVStDV 19G0 ist die Anmeldung binnen zwei Wochcm, von der Vornahme des Geschäfts ab gerechnet, dem
KapitalverkdHsleuerDmt in zwei Slüc1',cn einzurcidien. Der Anmeldung bedarf es insbesondere, sobald im Inland über Teile eines
Ccsamldarle!iens ,Ht.,<Jcslelll.c Schuldscheine (§ 12 Abs. 3 KVStG 1959) erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum
Geq<)nsl.und eint)!; ,rnderen Ccschiifl.s qcrnachl werden oder soba.ld Zalilungen auf die Schuldscheine geleistet werden. Bei Schuld-
scheinfordcrunqcn 11cgcn einen ausliindischcm Sd,uldner ist Vornussetzung, daß sich die Schuldscheine im Zeitpunkt des Erwerbs
im Jnland befinden.
2. Der Anmeldung fü<-ien Sie bitte die S1.euernnsweise, deren Abslempelung beantragt wird, ordnungsqemäß ausgefüllt bei.
3. Anlriigen auf Sle11erbcfreiung füc1on Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei.
4. fallen bei einem Versor;111niJsbelricb, dem S1.eucrfrdheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 zuerkannt worden ist, die Voraus-
S(!lznnqen !Lir die Aus11ah111e von <kr Be:;feuerun9 nacl1trüqlich fort, so ist dem Kapitu!verkehrsteueramt nach§ 14 Abs. 5 KVStDV
1%0 binnen zwei Wochen eine weilere Anmeldung nach qleilhem Muster in zwei Stücken einzureichen und dabei auf die frühere
AnmeldLlfl(f zu verweisen.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiI I
(Seite 2)
Vom Anmeldenden
Genaue Bezeichnung
der Forderung
N<1rne (Firma) (des Schuldscheins) einschließ-
Lfd. des
llll<l lich Zinssatz und Zinszahlungs-
Nr. J\ 11 s c li r i f l tuge, Ort und Zeit der Aus-
dl's J\ll lll<'irlcnden stellung, Stückelungs-
bezeichnung, Nennbetrag des
Gesamtdarlehens
Ich versichen! ich habe
Wir versidwr11 ' daß die vorsl.ehenden Anuaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben und
\NiT
Herrn
bitte
- - - die abqcslempclt('.n ~SchuldsdH~ine ---- Sleuerausweise - Frau
bitten '
Fräulein
mir
gegen Emp[ar'.\JS1)(!SdJCinigung auszuhändigen -- durch - eingeschriebenen -·-- Brief zuzustellen.
uns
....................... , den ······ 19 .......... ..
(Unterschrift)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 ..April 1960 269
(Seite 3)
auszufüllen
·----·--··-··--------------~-------------- ------------
Nennbetrag
der f'ordcrunq Anträge
Scliuldner (in d<'ll auf dem und
Stückzahl
der Porclcrun!J Sd111ldsd1C'in Erläuterungen
illl'J('(J(!hcnen
W,iiifllll(jf~Il)
·- -----···---- -----------
7
Empl:.Crngsbescheini.gm1g
Die uhgcsl.crnpc:He:n Sdrnld'.,d1cine Steuerausweise -- zu den vorstehend bezeichneten Scliuldscheinforderungen
habe ich
vorn Finan:1.c1tnl .... .................... :;,:urückerhalten,
haben wir
...... , den ................. . .. ··············--···--······--·········----·····---- 19 ............
(Unterschrift des Empfangsberechtigten)
270 U Lu1desge~elzb lutt, Teil I
(Seile 4)
Fi ,;,1 :i:/.(j IJ11: den ..................... ..
( 1:.,,,,; ll!id(•p: ZimP1et:
l<d'.<: ci~:.:I u,~d('.!I: Fernsprechctr: ..... Appzirut:
Bc111kko11lc11:
:..;1cw:rii:;lc: ............................... . An
(in Zuscl11 ill,•11 111\d 1,t:i IJIH:J :-;011 !wch-(Konlo-)
Wl'i:011<,<J<'ll hill1· ,i,1q,·IJ(:ll)
Zahlungs auf f o r derun g
DM Pf
isl bis zu ,11 rn. ... an dt1s Finanzamt (Finanzkasse)
Zl! t'r1iricid(':1.
Die ~:c!rnld:,,1• 1 ,iH· :wr,1 1 :•;wc;!:e wcnicn erst abg(;Stempclt - Die Schuldscheine werden erst im
ntrnri1,,;:.:i(•11r•1 h:11! 1 T('il : i h, kilnnl.q(:rnnclit, nt1(hcl,!m die Steuer gezahlt ist
,i 11 r, 1 1: 0 c 1, Ls m i t t c~ 1 und F o l ~Jen v c späte t t? r Zahlung
und r;cr1cn die
\,V (: ~ i ~'; l Anmddun9 gegen die
i)(;) 1;:i: 1.~p: w, nk sind beim Fincrnzamt schrifflich einzureichen oder zur Niederschrift zu
u·k ru1.
lz(:d1i :l('.rJ Moirnl. Sie beginnt mit Ablauf des Tctges, an dem Ihnen dieser Bescheid
;:U(;I ,; l t'i: i der Zusldlung gilt bei der Ubersenr1Lrn9 durch ein.fdchen oder eingcschrie-
bcnc:11 11i-:c dc1· /\ufguhc zur Post.
'/(':1.1: zahlen, wird durch Ein!e9ung von Rechtsmitteln
n;(/:1 l!c': t:1i1d.
vv ,~1 \ H ;.;; (~ cl.:is Frnw:1:wmt rwch den 9esctzlichen Vm·schriftcn einen Sä1rn1n1s-
:;,1is,.: i l ,: ~J. u<•~(:1JCli(,11L1lls Jvf,1hnqc,bühren und Zvvilngsvollstredcungskostcn erhoben.
J, J 11 l d'/,1!il1 !:..;
Muster 5
(§ 16 KVStDV 1960)
Steuerausweis
zu dem nachstehend bezeichneten ausländischen \Vertpapier
- Jede an dem Inhalt vorgenommene Änderung macht den Steuerausweis ungültig -
B e z e i c h n u n g d e s \V e r t p a p i e r s
1
Stückelungs- Raum für dsn Aufdruck
Gattung i bezeichnung Nennbetrag in Ziffern
und Buchstaben
des =:L'---,---.1_\....L..::: _,_____.d_µe1S
(Benennung, Aussteller, 0 r t und Zeit (der die
bei Schuld- und Renten- i der
Bud1- Num-
(sind mehrere
vVährungen angegeben,
r,::,rlo:::toho~
tragung üoerdec.~en)
Ein- z
verschreibungen Ausstellung Reihe so ist jede dieser
auch Zinssatz) i stabe mer
\Vährungen einzutragen)
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272 Bundesgese,tzblatt, Jahr gang 1960, Teil I 1
Muster 6
(§ 26 KV~auv l9G0)
Soll lrnch-(Kon l.o-)Nummc!r: An das
S!cllcrlislc!: Finanzamt
Börsenumsatzsteuer-Anmeldung
19 ............... .
des -·-· der .
in ........ .
(Orl) (Straße, Nr.)
Für das Kalenderjahr 19............ ergibt sich auf Grund der Geschäftsbücher, die nach § 25 KVStDV 1960 als
Grundlage für das Abrechnungsverfahren dienen, eine Börsenumsatzsteuer in Höhe von insgesamt
................................,. ................ DM ................ Pf
(Deutsche Mark in Worten)
Hierauf sind folgende Abschlagszahlungen entrichtet:
1. Am ... . 19 ............ für Januar 19 ........... . ............................................................... DM ................ Pf
2. am ...... . 19 ............ für Februar 19........... . ................................................................. DM ................ Pf
3. am 19 ............ für März 19 ........... . ................................................................ DM ................ Pf
4. am ... 19 ............ für April 19........... . ................................................................ DM ................ Pf
5. am 19 ............ für Mai 19 ........... . ................................................................. DM ................ Pf
6. am 19............ für Juni 19 ........... . .. .............................................................. DM ................ Pf
7. am 19 ............ für Juli 19 ........... . ................................................................. DM ................ Pf
8. am 19 ............ für August 19........... . .......................................................... DM ................ Pf
9. am 19 ............. für September 19 ........... . ................................................................ DM ................ Pf
1Ü. illll 19............ für Oktober 19........... . ................................................................. DM ................ Pf
11. am 19 ............ für November 19 ........... . ....................... :.......................................... DM ................ Pf
................................................................ DM ................ Pf
Es sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten .............................. DM ................ Pf
Dieser Belrag ist an das Finanzamt (Finanzkasse) ....................... .,................................................ in .............................................................. ..
an1 .......,. ......................................................................... durch .................................................................................. entrichte,t worden.
mir
Alle von uns- abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien)
sind in den Geschäftsbüchern ein9etragen.
Ich versichere ich habe
. . , daß -.-. die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht - bh .•
W lf versichern wu a en
.................................................................................................,........................ , den 19.......... ..
(Unterschrift)
Muster 7
(§ 31 KVStDV 1960)
Schlußnote Schlußnote
den .................. .. 19.... den 19 ...
Von....................................... .. ......................................... . Von ............ '".. ............... .. ......... .
Raum für die Verwendung in
in von
Börsenumsatzsteuermarke;:
erfo,derlich, bitte
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Wert des Gegenstands: Wert des Gegenstands:
Sonstige Angaben zur Berechnung der Bör- Sonstige Angaben zur Berechnung der Bör-
senumsatzsteuer: senumsatzsteuer:
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274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeU I
Bekanntmachung der Neufassung
der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz
Vom 20. April 1960
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Wechselsteuer-
9(!Sctzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn
24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) wird nach-
stehend der Wortlaut der Durchführungsbestim-
mungen zum Wechselsteuergesetz unter Berücksich-
tiqung der Verordnung zur Änderung der Durchfüh-
rungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz vom
23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 805) unter
clc r Uberschrift „ Wechselsteuer-Durchführungsver-
ordnung" bekanntgemacht.
Bonn, den 20. April 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. He t tl a g e
W echselsteuer-Durcb.führungsveroninung
in der Fassung vom 20. April 1960
(WStDV 1960)
1. Zuständigkeit gestellten Brief- und Geldkurs für Auszahlun-
gen. Maßgebend ist der vor dem Tag der Ent-
§ 1 stehung der Steuerschuld zuletzt festgestellte
Börsenkurs;
Sachliche Zuständigkeit
2. die letzte New Yorker Notierung für die Wäh-
Sachlich zuslündig zur Verwaltung der Wechsel- rung am Tag vor Entstehung der Steuerschuld.
sleuer sind die Finanzämter, denen die Verwaltung Der hierbei errechnete Dollarbetrag wird nach
der Kapilalverkehrsteuern übertragen ist. dem Mittelwert, der für den US-Dollar festge-
setzt ist, in Deutsche Mark umgerechnet.
§ 2
Ortliche Zuständigkeit
Ortlicb zuständig zur Verwaltung der Wechsel- 3. E n tri c h tun g der Steuer
steuer isl das Finanzamt, das zuerst mit der Sache
befaßt wird. § 4
Art und Zeit der Steuerentrichtung
(1) Die Steuer wird entrichtet
2. Umrechnung fremder Währungen
1. durch Verwendung von Wechselsteuermar-
ken (§§ 8 und 9),
§ 3
2. durch Verwendung eines zugelassenen
Lauten Wechselsummen über fremde Währungen, Steuerstemplers (§ 14).
für die Mitlcl wcrle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Ge- (2) Der Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)
setzes nicht fostqcsetzt sind, so sind für ihre Um- muß die Steuer entrichten, sobald er den Wechsel
rechnung in dPr nachstehenden Reihenfolge maß- aushändigt.
gebend (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, ist jeder
1. der Mitlelkurs zwischen dem an einer Börse Haftende (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) zur Entrichtung
im Geltungsbereich des Gesetzes amtlich fest- der Steuer verpflichtet,
Nr. 20 -~- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 275
1. sohil ld C)r <:in<) W<)d1selerkJänmg auf den (4) Die Marken mit Werten von 60 bis 600 Deut-
Weck;cJ sdzl (§ !) J\bs. 2 Nr. l des Ge- sche Mark haben einen rotvioletten, hellgrünen und
s<:L·;:r:s). l ldl. d<:r] J,dl.cndo vor Entslehung der grauen Untergrund und am oberen Rand eine mit
Sl<:tH!1,sd1uld ('!IW Wechsclc!rklürung auf heilgrünem und grauem Linienwerk versehene
dc:n W<'.Ck,t:I <Jesdzt, so ist er zur Entrich- Leiste, auf der in rotvioletter Schrift die Worte
tunq (!Pr S!<'llcr v<'rpflicht.et, sobüld er den ,,Deutsche Wechselsteuer" stehen. Darunter befin-
Wechsel w i('.(for<!rrlÜI L; den sich der Wertbetrag in schwarzblauer Farbe,
2. sobi.lld (:r den Wechsel für eigene oder und zwar auf der linken Seite in Ziffern mit dem
fremde Reclmung erwirbt:, ihn als Sicher- Zusatz „DM" und rechts daneben in Buchstaben, so-
heit arrnirmnl, ihn vc;rüußcrt oder verpfän- wie die Worte „Entwertet am:". In den beiden unte-
de;! (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des G(;setzcs); ren Ecken wird der Wertbetrag in einem schwach
durchscheinenden wasserzeichenartigen Druck wie-
3. sohi:lld er den Wechsel zur Zahlung vor- derholt.
legt, Z,ihlung darauf empfängt oder leistet § 7
oder eine Quit.lung darauf setzt (§ 9 Abs. 2
Nr. 3 des Gesetzes); Herstellung und Verkauf der Marken
(1) Die Wechselsteuermarken werden von der
4. sobald er mungcls Annahme oder Zahlung
Protest erheben läßt (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesdruckerei hergestellt und ausschließlich an
Gesetzes). die vom Bundesminister für das Post- und Fern-
meldewesen bestimmten Dienststellen der Deutschen
§ 5
Bundespost geliefert.
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, (2) Die Marken werden durch die vom Bundes-
Beweislast minister für das Post- und Fernmeldewesen be-
Der Steuerschuldner oder Haftende hat auf Ver- stimmten Postanstalten zum Preis der auf ihnen
langen des Finanzamts nachzuweisen angegebenen Steuerbeträge verkauft.
1. im Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes,
daß eine versteuerte Ausfertigung vorhanden § 8
ist; Anbringung der Marken
2. im Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes, (1) Die Wechselsteuermarken sind auf der Rück-
daß die auf eine unversteuerte Ausfertigung seite des Wechsels an einer nicht beschriebenen oder
gesetzte Wechselerklärung auch auf einer bedruckten Stelle aufzukleben, und zwar
versteuerten Ausfertigung abgegeben ist; 1. wenn die Rückseite des Wechsels noch un-
3. im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes, beschrieben und mit Steuermarken nicht
daß bei Bezahlung einer nicht zum Umlauf versehen ist,
bestimm l.cm unversteuerten Ausfertigung unmittelbar am Rand einer Schmalseite;
auch eine versteuerte Ausfertigung ausge-
liefert ist. 2. wenn die Rückseite des Wechsels bereits
Wechselerklärungen enthält oder Steuer-
§ 6
marken trägt, denen Wechselerklärungen
Beschreibung der Marken folgen,
(1) Die Wechselsteuermarken können lauten auf unmittelbar neben oder unter der letzten
Steuerbeträge von 10, 15, 20, 30, 45, 60, 75 und Wechselerklärung;
90 Pfennig, 1½, 2, 4½, 6, 9, 15, 30, 60, 150, 300 und 3. wenn die Rückseite des Wechsels Steuer-
600 Deutsche Mark. Sie haben die Form eines lie- marken trägt, denen eine Wechselerklä-
genden Rechtecks und sind 20 bis 21 Millimeter hoch rung nicht folgt,
und 38 Millimeter breit.
unmittelbar neben oder unter den bereits
(2) Marken, die auf Pfennigbeträge lauten, haben aufgeklebten Marken.
einen blaugrauen und hellbraunen Untergrund, in
den vier Ecken einen dunkelgrünen Wertaufdruck (2) Werden zur Entrichtung eines Steuerbetrags
und am unteren Rand eine blaugraue Leiste, auf der mehrere Marken verwendet, so sind sie zunächst
in weißer SchriH die Worle „Deutsche Wechsel- unmittelbar nebeneinander und, wenn der Raum
steuer" stehen. Der Wertbetrag wird in der oberen nicht ausreicht, unmittelbar untereinander aufzu-
Markenhälfte in Buchstaben wiederholt, darunter kleben.
befinden sich die Worte „Entwertet am:". § 9
(3) Die Marken über Werte von 1 ½ bis 30 Deut- Entwertung der Marken
sche Mark haben einc)n braunen und hellgrünen (1) Die aufgeklebten Wechselsteuermarken sind
Untergrund, in den beiden oberen Ecken einen dun- in der Weise zu entwerten, daß in jede einzelne
kelblauen und in den beiden unleren Ecken einen Marke der Tag der Entwertung eingetragen wird. Es
hellgrünen Wertaufdruck. Der Wertbetrag ist in darf nur der Tag eingetragen werden, an dem die
dunkelblauen Buchstaben wiederholt, darunter be- Marke tatsächlich entwertet wird, auch wenn dieser
finden sich die Worte „Entwertet am:". Am unteren Tag nicht der Ausstellungstag des Wechsels ist. Bei
Rand befindet sich eine braune Leiste, auf der in der Eintragung sind der Tag und das Jahr mit
weißer Schrifl die Worle „D(~ulsche Wechselsteuer" arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben ein-
stehen. zutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab-
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
kürzungen der Monatsangabe und die Weglassung ten worden sind. Marken, die einen Entwertungs-
der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung vermerk tragen, werden nicht ersetzt.
sind zulässig (z.B. 15. Okt. 59). Dem Entwertungs- (2) Die Marken werden von der Postanstalt vor
vermerk darf die Firma oder der Name des Ver- der Ubernahme auf Echtheit geprüft. Die Postanstalt
wendenden ganz oder teilweise hinzugefügt wer- leistet Ersatz nur in Wechselsteuermarken. Den
den, wenn der Wertaufdruck der Marke und die Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-
ordnungsmäßige Versteuerung erkennbar bleiben. auszugebenden Markenwerte soll nach Möglichkeit
Unter diesen Voraussetzungen darf die Firma oder entsprochen werden. Die zurückgenommenen Mar-
der Name des Verwendenden auch durch Durch- ken werden nach Anweisung der Deutschen Bundes-
lochung der Marke angebracht werden. post vernichtet.
(2) Der Tag der Entwertung ist in deutlichen (3) Lehnt die Deutsche Bundespost den Ersatz be-
Schriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschreiber, mit schädigter Wechselsteuermarken ab, so darf ein An„
Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck einzu- trag auf Ersatz beim zuständigen Finanzamt (§ 1) ge-
tragen. Der Entwertungsvermerk soll an der durch stellt werden. Das Finanzamt leistet Ersatz nur in
den Vordruck bezeichneten Stelle stehen; er muß in bar. Auf Wechselsteuermarken, deren Ersatz das
seinem ganzen Umfang auf der Marke enthalten Finanzamt ablehnt, ist dies mit roter Tinte zu ver-
sein. Radierungen, Durchstreichungen und Uber- merken, wenn die Marken nicht in amtlicher Ver-
schreibungen auf der Marke sind unzulässig. wahrung bleiben. Gegen einen ablehnenden Be-
scheid des Finanzamts ist die Beschwerde nach
§ 10 §§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.
Unrichtig verwendete Marken
(1) Wechselsteuermarken, die nicht richtig ver-
wendet worden sind (§§ 8 und 9), gelten als nicht 5. Erstattung der Steuer
verwendet.
(2) Die unrichtige Verwendung darf dadurch rich- § 13
tiggestellt werden, daß der Wechsel einem Finanz-
Die Steuer wird in den Fällen des § 11 des Ge-
amt vorgelegt und die Marken vom Finanzamt mit
setzes nicht erstattet, wenn die Wechselsteuermar-
einem Aufdruck seines Dienststempels versehen
ken von den Wechseln abgelöst oder aus ihnen
werden. Das Fimmzilmt hat den Aufdruck des
ausgeschnitten sind.
Dienststempels abzulehnen, wenn der Verdacht der
Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung besteht.
(3) Zur Abstempclung unrichtig verwendeter
Wechselsteuermarken (Absatz 2) sind auch die mit 6. Verwendung von Steuers temple rn
der Verwaltung der Wechselsteuer nicht befaßten
Finanzämter zuständig. § 14
(1) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost
die Entrichtung der Steuer durch Verwendung eines
4. Um t au s c h und E r s atz v o n M a r k e n
zugelassenen Steuerstemplers widerruflich geneh-
migen. Voraussetzung ist, daß die vom Bundes-
§ 11 minister für das Post- und Fernmeldewesen erlas-
Umtausch unbeschädigter Marken senen Bedingungen für die Benutzung des Steuer-
stemplers beachtet werden.
(1) Unversehrte Wechselsteuermarken dürfen von
den Postanstalten gegen vVechselsteuermarken an- (2) Wertkarten, die in Verbindung mit Steuer-
derer Wertbeträge umgetauscht werden. stemplern verwendet werden, müssen den Aufdruck
(2) Die Marken werden von der Postanstalt vor „Deutsche Wechselsteuer" tragen. Sie können über
der Rücknahme auf Echtheit und Unversehrtheit ge- Beträge von 100, 1000 und 5000 Deutsche Mark
prüft. Gibt die Prüfung zu Bedenken Anlaß, so ent- lauten.
scheidet das zuständige Finanzamt (§ 1), ob die Mar- (3) Der Wertabdruck des Steuerstemplers muß
ken echt und unversehrt sind. im wesentlichen die gleiche Größe haben wie die
Wechselsteuermarken (§ 6); er muß in deutlichen
§ 12 Schriftzeichen den Steuerbetrag, die Worte „Deut-
Ersatz beschädigter Marken sche Wechselsteuer" und die Angabe des Verwen-
dungstages enthalten. Aus dem Stempelabdruck m_uß
(1) Beschädigte Wechselsteuermarken dürfen von sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
den Postanstallen auf Antrag ersetzt werden, wenn ergeben, welcher Steuerstempler verwendet worden
von den Marken noch kein oder doch kein solcher ist. Für den Abdruck ist grüne Stempelfarbe zu ver-
Gebrauch gemacht worden ist, daß durch den Ersatz wenden. Wechsel mit unleserlichem Stempelabdruck
das Steueraufkommen gefährdet wird. Der Ersatz ist gelten als nicht versteuert.
ausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,
Durchstrcichungcn oder Ubcrschrcibungen vorge- (4) Für die Herstellung und den Verkauf der
nommen worden sind oder wenn die Marken von Wertkarten gilt § 7, für die Verwendung des Steuer-
den Urkunden übnelöst oder aus ihnen ausgeschnit- stemplers gelten §§ 8 bis 13 sinngemäß.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 '277
7. Aufbewc1hrung von Wechseln des Gesetzes) und für wechselähnliche Urkunden
(§ 5 des Gesetzes).
§ 15
Wechsel, die dPn VorschrHl.cn des Wcchselsteuer-
geset;:es unlcrlicqcn, müssen fünf Jahre, von der 9. Na c hp rü f u ng en zur Durchführung
Fülligkcit des VVcchsels ab w~rechnet, aufbewahrt des Gesetze~
werden. Wechselsteuermarken, die sich auf den
Wechseln befinden, dürfen nicht abgetrennt werden.
§ 17
Wird bei Nachprüfungen zur Durchführung des
Gesetzes von der geprüften Stelle eine Beanstan-
8. W e c h s c I ü h n I ich e Urkunden
dung nicht anerkannt oder sind die Wechsel, zu
denen eine Steuer nachzubringen ist, nicht erreich-
§ 16 bar, so sind die fehlenden Wechselsteuermarken zu
Die für Wechsel 9cgebencn Bestimmungen gelten den Prüfungsakten des Finanzamts einzureichen und
enlsprcchend für unvollstündige \Nechsel (§ 4 Abs. 2 durch Aufdruck des Dienststempels zu entwerten.
278 Bundcsg(\Sel.zblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Du rd1iührungsbestimmungen zum Verskherungsteuergesetz
Vom 20. April 1960
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Versicherung-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539) wird
nachstehend der Wortlaut der Durchführungs-
bes timrnungen zum Versicherungsteuergesetz unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen zum Versicherung-
~,teuergesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesge-
setzbl. I S. 808.) unter der Uberschrift „Versicherung-
.s teuer-Durchführungsverordnung" bekanntgemacht.
Bonn, den 20. April 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. He t tl a g e
1,)r. 2U 'Jdg der Ausgabe: Bonn, den 29. April 19G0 279
V cm it'.11:ßrung::; leucr--Dcrchiiihrungsv erord ,nmg
in c.Jer Fil.ssung vom W. April 1060
(Verssmv 1960)
A . A l 19 e rn c l n e 13 l' ', 1 i n I m u n g e n (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
clie inländische Geschäftstelle eines ausländischen
§ Versicherers, der die Leitung des Geschäfts im
Inland übertragen ist.
(J) OrUich zuständjg ist
§ 3
1. bei ci.ncrn inländischen Versicherer
das Finanzamt, in dcss,en Bezirk der Ver- Mitteilungspflkht
sicherer seinen Wohnsitz (Sitz, Geischäfts- (1) Die mit der Aufsicht über die Verisicherungs-
leitung) hat. Hal der Vcrnskherer die unternehmen betraut,en Behörden teilen dem Finanz-
Erfüllung dor Steuerpflicht einem Bevoll- amt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer
mächliqten übertragen, so ist das Finanzamt mit.
zusttindig, in dessen Bezirk der Bevoll- (2) Die Registerbehörden (Vereins- und Ge-
mlichtigtc seinen Vvohnsil:z (Sitz, Geschäfts- nossenschaftsregister) haben Vereine und Genossen-
lcitnnq) hal;
schaften, die skh mit dem Abschluß von Verskhe-
2. bei eirwrn uuslündisdwn Versicherer rungen befassen, nach der Eintragung in das
dus Fin,1J1'1.anlt, in clcc,;scn Bezirk die in- Register dem Finanzamt mitzuteilen; das gilt auch
h\ndi:;d1c Ct~'.,ch;;dlslcUe Jiegt, die die Lei- dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre
tunu dr)r Cesch:ilLt'. im lnland hat. Hat der Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch
au.slündisdw Versicherer die Erfüllung der bezeichnen.
Steuerpflicht einem Bcvollmiichtiuten über- § 4
tragen, so i.st das Pinunzamt zuständig, in
des,Sen Bezirk der Bevollmächtigte seinen Steuerberechmmg bei Einrechnung der Steuer
Wohnsllz. (Sitz, Gei,chü ftslcitung) hat. in das Versicherungsentgelt
(2) Hat der VersichcnmgsnC'lrnwr selbst die Steuer Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5
zu entrichten (§ 7 Abs. 3 dr)s Gesetzes), so ist da1s Abs. 2 des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Ver-
Finanzamt zust.ündiq, in des~;cn Bezirk der Versi- sicherungs,entgelte eins.chließlich der St,euer, so sind
cherungsnehmr~r seinen VVohnsilz (Sitz, Geschäftis- von diesem Gesamtbetrag statt 5 vom Hundert 4,762
leitung) hat. vom Hundert zu erheben.
(3) Im übrigen gcll.cn die Vorschriften de1s § 73 a
der Reichsabgubc:nocdnung entsprechend. § 5
Ammahme von der Besteuerung bei
Viehversicherungen
§ 2
Anmcldtn1gspfHcM Sind he'i einer Viehversicherung statt einer Ver-
sicherungsumme feste Entschädigungsbeträge für
(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahme-
seine·s Geschi:iftsbolriebs binnen zwei Wochen dem vorschrift des § 4 Nr. 9 des Ge1setzes nur, wenn der
Finanzamt anzumelden. Das gloid1e gilt für eine Höchstbetrag der Ersatzpflicht de s Versicherers
1
Person oder eine Personenvc~rcinirJung, die an g,e,genüber einem Versicherung1snehmer im Zeit-
einem VersichcrunrJsvcrtrag im Sinne des § 2 Ahs. 1 punkt der Zahlung des Versicherungs,ent,g-elts
dies Gesetzes beteiligt ist. 7500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Ver-
sicherer dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die Er-
füllung der Slem~rpflicht selbst übernehmen oder B. B e s t e u e r u n g s verfahren
den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen
ermächtigten Personen (Bevollmächtig,ten) über- I. Entrichtung der Steuer durch den
Versicherer
tragen will. In der Anzciqe hat der Versicherer alle
Bevollmächtigten, de.nen er di,e Erfüllung der Steuer- § 6
pflicht übertragen hi:lt, unk~r Anuabe ihres Wohn-
sitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs Art der Steuerentrichtung
der Ubertragung a.ufzuführen. (1) Vernicherer haben die Steuer im Abrechnungs-
(3) Verärnd,erungen gegenüber den in der Anmel- verfahren zu entr,ichten. Das gleiche gilt für Bevoll-
dung (Absaitz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten mächUg-be, die zur Entgegennahme des Ver1siche-
Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen rungsentg1elts ermächtigt sind.
dem Finanzamt anzuz,eigen. (2) Abrechnungszeitraum ist das Kaleruderjahr.
280 Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te!i1l I
(3) Die Steiwr wird vom Prfünicn-Istbetrag be- 1. daß in den Geschäftsbüchern alle Ver-
rechnet. Dils Finan:t.ilmt kc111n crnf Antrug zulassen, sicherungsentg1elte und aUe Steuerbeträge
ddß di,e: Sl('tH'1 vorn Prdrn:(:n-Sollbc!Lrag berechnet eingetragen sind,
wird. Bei Ikn)d1nun~J der Si.t;uer vom Prämien-Soll- 2. daß er die Angaben nach bestem Wissen
bcüc:1q muß der Vcr~ich(:r<,r clir; Steuer für nicht und Gewissen gemacht hat.
Z.i h I lHlU('n liPi dr,r Abrechnung für
drnj(:,1i~Jen /\bn!rI1nunus:r.cilrt1urn absetzen, in dem (4) Die Abschlußzahlung iist gleichzeiUg mit der
c r ci; C! ~Jil nz od r, r Lc i lv1ci ~;c in Abgang Einreichung der Anmeldung zu le isten. 1
uo:.; !.c llt (s to rnic: r i.) J1 i1 t. (5) Ist für einen Abrechnungszeitraum Ver,siche-
(4) Haben TTl('illcrc Vc1sicl1l:lll vinc Versicherung rungsteuer nicht zu entrichten, so muß der Ver-
für dcn:-;c,!bcn Vc: cilrner in d8r Weise sicherer dies dem Finanzamt anzeigen.
qcmcinsd1aftlich ülwrnouirnr,n. ddß Jeder von ihnen
au:; der Vcrsichl,ru:1~J zu c:inc:m bcsLürnatcn Anteil § 9
bcrechliqt rmd Let ist, so darf einer der Festsetzung der Steuer
VersiclH:rcr die Steuer auc:h li.ir die übrigen Ver-
,sid,erc:r entricl1tc,n. fa hiJ! in dic3!;,em Fall den Da,s Finanzamt setzt die Steuer auf beiden
de•; ts in seinen Stücken der Anmeldung fetst und gibt dem Ver-
C,,:;c:h:ifLshüdwrn n,Hhric1JL1ich zu vermerken. Die sicherer durch Rückgabe des einen Stücks der
VcrsicJ1L,rcr müssen in ihren Geschäfts- Anmeldung di,e Steuerfestsetzung bekannt. Die Fest-
büchern i.lTI(Jebe:n, wr'r die Si.E"'.UCr für sie entrichtet sietzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im Sinne
h (l 1. des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie ,soll auch
die Steuerberechnung und ihre Grundlagen sowie
§ 7
eine Bel,ehrung enthalten, welches Rechtsmittel zu-
Gesch~iftsbücher lässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher
Als Gru iü1 dus Abrechnungsverfahren Behörde es e.inzuleg,en ist.
d 1enen die Ccsc:hüftsbücher und die sie ergänzen-
den Unterlagen des Versicherers. Sie müss,en alle § 10
Angaben enthalten, die für die Beisteuerung von Entrichtung der Steuer im Pauschveriahren
Bedeutung sind, insbosondcre
(1) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die
1. den Namen und dil! Anschrift des Versiche-
Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestset-
run9srwhmcrs,
zung unverhältnismäßig schwierig s,ein würde, die
2. die! Numnwr des Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pausch-
3. die Vcrsichcrun~Jsumrnc, verfahren zulassen.
4. clds Versiehe nrn~JSt;n !gelt, (2) Das Finanzamt setzt den Pauschbetrag jeweils
5. den Steuerbetrag. für ein Jahr fest.
(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 gelten
0
§
' 0
EnJricMm1H d~~r Steuer
(1) Der Versicherer hat il!.!l die für den Ab- IL ~ n tri c h tun g der Steuer durch den
rechnungszeitrnum zu (:nlrichlendc Slcuc:r bis zum Versicherungsnehmer
Fünfzehnten eines jeden Monals Abschlar1szahlun-
~Jcn zu lei,sten. Die Abschlc1gszühlunvcn müssen bei § 11
ck:r Berechnung der Steuer nach dem Prümien- (1) Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Ver-
Istbelrag dem PrJmieneingang des vorangegange- sicherung bei einem Versicherer, der im Inland
nen Monats, bei der Berechnung nach di:~m Prämien- weder seinen V✓ olmsitz (Sitz) noch einen Bevoll-
Priimicnsoll des vorangegangenen mächtigten zur Entgegennahme des Versicherungs-
VVird die Steuer nach der entgelts hat, so muß der Versicherungsnehmer den
fwrechnet (§ 5 Abs. l Nr. 2 des Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unver-
Gesetzes). mii,,:-:c:n diP i\h•,di!agszahlungen dem züglich Das gleiche gilt für einen inländi-
zwöUi:e:!n Teil de;r lü da•; vor,rnqc:gangcri.e Kalender- schen Vermittleir, der den Abschluß der Versiche-
jahr geschuldeten SI.euer cn rung vennittelt hat.
(2) Das I•inc1nzdml d,uJ auf Antr,1g eines Ver- (2) Der Versicherungsnehmer muß jede Zahlung
sicherers, der ~:;I Versicherungsentgelte eines Versicherungsentgelts binnen zwei Wochen
nur in gsrin(Jcm Unil,rnq Vf:rcinnahrnt, die Leistung m,ch der Zahlung dem Finanzamt in zwei Stücken
von ab :,idiend regeln. nach Musier 2 amnelden. Er muß in der Anmeldung
lirech 11rHJ~1,eitraurn ist clie Ver- versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen
sicherunqsteucr, <ii<' !;ich dll!' Crund der Geschüfts- und Gev1issen gemacht hat.
büdw:r crqibt, d(!'1l niln~'.amt bis zum 31. :März (3) Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden
eines jeden Juh rc~j für das voranrJcgangene Ka- Stücken der Anrnelidung fest und gibt dem Ver-
lenderjahr nach t\1uslcr 1 in zwei Stücken anzumel- skherungsnehmer durch Rückgabe des einen Stücks
den. Der VersidH:H:r muß in der Anmeldung die der Anmeldung die Steuerfestsetzung und die
entrichteten Abschh1gszahlm1acn vermerken und die Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfriist soll zwei
Abschlußzahlun\J r'.rrPdmPn. Er muß ferner in der Wochen nicht übersteigen. § 9 Sätze 2 und 3 gilt
Anmeldung vers;dwrn, entsprechend.
Nr. 20 •-· Tag der AusgulJe: Bonn, ·.LJ. 19CO 281
Muster 1
(§ 8 Abs. 3 VersStDV 1960)
J)ie Seiten 1 bis 4 des Vorclruck,s
Verbindung zusammen, iw clG/3 die l·\IU11e1,aunq
Pesfsc/zung durchgescluieben werden können.
(Seite 1)
Slell<:rlis!e:
An clc1s
Finanzilrnl ßille in zwei Stücken
bis zum 31. März 19 ........
einrnichen
Versich.erungsteuer-Anmeldung
19 ..... .
des ·-· der ..... .
in .....
(Ort) (Straße, Nr.)
Für das Kalcnderjr1hr 19 ........... ergibt sich auf Grund der Geschäftsbücher, die nach § 7 der Versicherung-
ste1H~r-Durchfiihrunqsverordnung als Grundlage für das Abrechnungsverfahren dienen, bei Berechnung der
Steuer nach clt,rn Prürnien-lstbetrag - nach dem Prämien-Sollbetrag..,- nach der Ver-
s ich er u n g s u 1n m e -·· eine Versicherungs teuer in Höhe von insgesamt
......... DM ................ Pf
(Dculschc Mmk in Worten)
Hierauf sind Joluende Abschlagszahlungen entrichtet:
1 Am ........ .. 19............ für Januar 19 ....... DM ................ Pf
2. am 19.. für Februar 19 ..... . ................................................. DM ................ Pf
3. am . ······· ············ .................. 19 für März 19 .. . .......................... DM ................ Pf
4. am 19 ......... .. für April 19 .. .. ....................... DM ................ Pf
5. am 19 für Mai 19 ............ .. ........ DM ................ Pf
6. c1 rn 19 für Juni 19 ........... . ...................... DM ................ Pf
7 am 19 für Juli 19 .......... .. ........... DM ................ Pf
8. urn ........ 19 ............ für Autiust 19..... . .. ................................................ DM ................ Pf
9. am 19 für September 19 ..... . ............. DM ................ Pf
10. um 19 für Oktober 19 ....... .. ... DM ................ Pf
11 am 19 .. für November 19 ..... . ...... DM ................ Pf
12. am rn für Dezember 19 .... .. ................ DM ................ Pf
insgesamt: ............................ DM ................ Pf
als /\hsc':!ußzc1hlun<"J noch zu entrichtn1
Es sind somit ---·-·-···-· ...................... DM ................ Pf
zuviel enlrichtel
Dieser Bctraq i.r;I ,:n1 das Finanzc1ml (Finanzkasse) in
am ................. entrichtet worden. -- Dieser Betrag
ist von der J\Ji1;clilaqsz,tl1lung lür Monat ...... 19 ............ abgesetzt worden.
Ich versidH·rc
- - - - •--·-, r,2ß
1
in d('.ll Ccsdlfirbhüclwrn alle Vc-,rsicbe:run9sentgelte und Steuerbeträge eingetragen
Wir versichern
ich höbe
sind und daß die vo1·stehe11den Anga lwn nach bestem \i\/issen und Gewissen gemacht•-·----,
wir ' haben
..... , den .. ....................... ...................... ............................. 19 ......... .
(Unlersd11·irt)
282 Bunclesgc>setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(Seite 2)
Finanzamt: ... , den. . 19 ·····
Geschtiftsstunclen: Zimmer:
Kassenslunden: Fernsprecher: Apparat:
Postscheckkonto:
Bankkonten:
Vfg.
Geschäftszeichen: Steuerliste: 1. An
(in Zuschriften und bei Uber- Sollbuch-(Konto-)
weisungen bitte angeben)
Nummer: ..
Versicherungsteuer-Festsetzung
Der für das Kalenderjahr 19 ...... (Abrechnungszeitraum) abzuführende
Gesamtsteuerbetrag wird festgesetzt auf ......................... . .. DM .. .. Pf
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der An-
meldung (§ 168 Abs. 2 AO) .................................... . ... DM .............. Pf
zusammen: .... DM ............. Pf
Hierauf sind entrichtet ...... DM ............. Pf
noch zu entrichten
Es s i n d - - - - - - - - ... DM ............... Pf
zuviel entrichtet
Der Restbetrag von ... DM . . ..... Pf ist bis zum . . ········ ........................... 19.. .
an das Finanzamt (Finanzkasse) zu entrichten. Der zuviel entrichtete
Betrag von ... DM ... Pf ist
Belehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Sie können gegen die Steuerfestsetzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
wegen verspiiteter Abgabe oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschlags B~schwerde einlegen.
Der Einspruch und die Beschwerde sind beim Finanzamt schriftlich einznreichen oder zur Niederschrift zu
erklären.
Die Rechtsmittelfrist betriigt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser
Bescheid zugestellt worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder
eingeschriebenen Brief der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Ihre Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechts-
mitteln nicht berührt.
Wenn Sie verspätet zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschr'iften einen Säumnis-
zuschlag. Außerdem werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
2. Vermerk zur Steuerliste (Steuerkartei)
3. Der Finanzkasse, Buchhalterei
zur Sollstellung und Absendung des Bescheids
4.
5.
6.
7. ZcJAIWv.
I. V.II. A.
Nr. '.W 'füg der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 233
(Seite 3)
Sic,ucrlistc:
An dds ------· ·--· ···-·-
Finc1nzmnt Bit lc iu zwei Stücken
[ bis zurn 31 ..März 19 ...... ..
cinrPichcn
Versicherungsteuer--Anmeldung
19.
•
de:~; der ...................... ..
i11
(( l1I) (Straße, Nr.)
Viir das Kall!ndr·rjil 11 r rn. crqibt sich auf Grund der Geschäftsbücher, die nach § 7 der Versicherung-
stcuc!r-Durd1füh 11111<;svcrordnunrJ als Grundlage für dcts Abrechnungsverfahren dienen, bei Berechnung der
Slc!tic!r Jwch clcm l'riirnicn-lstbetrag - nach dem Prämien-Sollbetrag - nach der Ver-
sichcrungsurnmt, ---- oirn: Ver.sicberungsteuer in Höhe von insgesamt
............. DM ................ Pf
(DcuLd1c :·v1urk in Worten)
Hierc1uf sind folqc:11de Allschlaqszahlungen entrichtet:
l. Am. 19 ........... für Januar 19 ...... DM ........... Pf
2. am •........... 19.. ..... für Februar 19 .. . .......... DM ..... Pf
3. um 19... für Mürz 19 .. . DM .............. Pf
4. am 19 ... für April 19 ..DM ...... Pf
5. iJlYl 19... für Mai 19 ........... . ................ ,. ............................. DM .............. Pf
6. am 19 ........... für Juni 19 .. . ....................................................... DM .............. Pf
7. am 19 für Juli 19 .. . ...... DM .Pf
8. am 19... für August 19 .. . ..................... DM .Pf
9. am rn.... für September 19 .. . ......................... DM .Pf
10. am 19. ... für Oktober 19 .. . ........... DM .Pf
11. ain 19...... für November 19 .. . ...................................................... DM ............... Pf
12. cl!Jl 19........ für Dezember 19 .. ........,. .......................... .,.................... DM ............... Pf
insgesamt: .......................................................... DM ......... Pf
als Ahschlußzahlunq noch zu entrichten
Es sind somit ...... DM .............. Pf
zuviel entrichtet
Dic"scr Betrag ist an das Finanzamt (Finanzkasse) ..... in
ül1l durch ....... . entrichtet worden. -- Dieser Betrag
ist von der Ab.sc:h!t1r;s:.whlunq fiir Monat 19 ........... abgesetzt worden.
Ich versichere J· r>
----·---·--·--·--, c d.J in den Ccsch1iftsbüchern alle Versicherungsentgelte und alle Steuerbeträge eingetragen
versichern
ich habe
sind und daß die vorstcd:c~ndcn An9aben nilcb bestem Wissen und Gewissen gemacht---.
wir haben
.... , den ......... 19........... .
(Unterschrift)
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te~l I
(Seite 4)
Pinilll,.ilml: ..............................,. ....................... , den ......................................... 19 ............
( ;cschüflss l umkn: ............. ., ...................................................... Zimmer: .............................. ..
Kusscnslundcn: . Fernsprecher: ................................ Apparat: .............................. ..
Pos lsdH!ckkon Io:
Bünl<konLm1: ...............................................................................
Cr:scl1iiflszc:i chen: S ll~uerlis Le: ......................... .. An
(in Z1:sdHifi.cn 111Hl bei Ubcr- So lllrnch-(Konto-)
WPis111H1<,i1 bille unqchcn)
Nummer: ................................... .
V ersicherungsteuer-Festsetzung
Der für das Kalenderjahr 19 ........ (Abrechnungszeitraum) abzuführende
GcsJmtsteuerbelrng wird feslgesetzt auf .......... , . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................... DM ................ Pf
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der An-
meldung (§ 168 Abs. 2 AO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ............................................................. DM ................ Pf
zusammen: ............................................................... DM ............... Pf
Ilierauf sind entrichtet .............................................................. DM ............... Pf
noch zu entrichten
Es s i n d - - - - - - - - ........................................................,. ....... DM ................ Pf
zu v icl cntTichlet
Der Restbetrag von ............................................................ DM ................ Pf ist bis zum ................................................................ 19 .......... ..
an das Finanzamt (Finanzkasse) ............................................................................... zu entrichten. - Der zuviel entrichtete
Betrag von ..... ............................................... DM ................ Pf ist ........................................................................................................................ ..
Belehrung üb·er Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Sie können gegen dio Steuerfestsetzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
weqen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschlags Beschwerde einlegen.
Der Einspruch und die Beschwerde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklä.ron.
Die RechlsmiLlelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser
Bc~;cheid zuqestellt worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder
cirHJesduiebencn Brief der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Jhre Verpflichtung, den festgesetzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechts-
mill.eln nicht berührt.
Wenn Sie verspiitet zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vor,schriften einen Säumnis-
zuschla9. Außerdem werden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben .
.. ··
/ Dienstsiegel ··..
\ .... Fina~~!mt~.. /
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 285
Muster 2
(§ 11 Abs. 2 VersStDV 1960)
Die Seiten 1 bis 4 des Vordrucks hängen mit perforierter
Verbindung zusammen, so daß die Anmeldung und die
I'estsctzung durchgeschrieben werden können.
(Seite 1)
Steuerliste:
An das
Finanzamt
Bitte in zwei Stücken
binnen
zwei Wochen einreichen
Versicherungsteuer-Anmeldung
über die Zahlung des Versicherungsentgelts
unmittelbar an einen ausländischen Versicherer
des - der .............................................................................................................................................................................................................. .
in .................................................................................................................................................................................................................................... .
(Orll (Straße, Nr.)
a) Dauer der Vom
Versicherunq Betraq des qe_ Finanzamt ~
b) Zeitraum, für zahlten Entgelts auszufülllen
Nummer den die Zah- (Prämien, Bei•
Taq der träge, Vor• Umrech- Betraq des
des Ver- Versiehe- lunq qelei- gezahlten
Name (Firma) sicherunqs- runqszwcig, stet wird Zahlunq des bei.träge, Vor- nunqskurs
Versiehe- schüsse, Nach- für die Entgelts
und Anschrift scbeins und Versiehe- c) Zahlungsart Vermerke
rungs- schüsse, Um- Währung (Sp. 6) Steuer•
des Versicherers Gcqensland runqsart des Versiehe-
lagen u. dgl.) (§ 5 Abs. 5 in Deutscher betraq
der Ver- rungsent- entgelts
in der VersStG) Mark (5 V H von
sicherunq gelts (ein-
maliq? jeweiligen Spalte 8)
wieder- Währung
kehrend?)
--~"---- ,_. ------- -- - -~-~
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
!
1
1
Ich versichere ich habe
Wir versichern' daß -;- ~- dio vorstehenden Anqaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
1
............... , den ............ . . .......... 19 ..
(Unterschrift!
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiI I
(Seite 2)
Finc1nzilml.: .............................................. .,........ , den ........................................ 19 ............
G<,~;chJHssl unde:n: Zimmer: ....................... .
Kassc,nslundc,n: Fernsprecher: ............................... . Apparat: ................. .
Post.schcckkon Lo:
Bankkonlcn:
Vfg.
Gcsdüi I tszC' i r:lwn: SLc:LH~rlisll!: 1. An
(hilll, in /.,1sdirifl,·11 unrl hl,i Sollbuch-(Kcrn t.o-)
Oi>,·1wcis1111qt•1J ilJHJt,ben)
Nummer: .....
Versid.1erungsteuer-::Festsetzung
Der ilhzuf[ihrcnde Gesmnlslcucrbclrng wird festgesetzt auf ............... DM .............. Pf
ZuscblutJ wcqt,n verspi.iLc!lcr Abgabe oder Nichtabgabe der An-
meldung (§ 16B Abs. 2 AO) ..................................... . ............................................................... DM ................ Pf
zusammen: ............................... DM ................ Pf
Der Betrng von ......... . .............. DM ................ Pf ist bis zum 19 ............ an das
Finunzamt (Fi11c1ni'.k,1ssc!) zu entrichten.
Belehrunq über l<.echtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Sie können ~j<)<Jcn die Sic)t1crh:slscl.zun~1 Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
wegen ver,;p!il.dc,r Ab\JilfJC oder Nichla.bgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschla(Js Desd1werde cinlc,Den.
Der l~insprucl1 uncl die fü,t;d1 wcrcle sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erk!ü1·cn.
Die RcchtsmiLL:!Urist bcl.r/igl einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser
Bcc;dwjd zuqr~slcllt worrkn ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Obersendung durch einfachen oder ein-
geschriebenen Brief clcr clril:tc Ta.g nach der Aufgabe zur Post.
Ihre! Verpnid1l.11nq, den fcstqec!setzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln
nicht berührt.
v/r!nn Sie vcrspülcl wh l<!n, so crlwbt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-
zuschlaq. Außc!rclem werden 11er1cbcncnfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
2. Vermerk zur Steuerliste (Steuerkartei)
3. Der Fi 11,mzkasse, Buchhalterei
zur Sollstcllung und Absendung des Bescheids
4.
5.
Ci.
7. Zdi\/Wv.
I. V.II. A.
Nr. 20 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1960 287
(Seile 3)
Slcll(~rlistc~:
/\ n dds
Pi11c1n·1.,rn1t
Bitte in zwei Stücken
binnen
zwei Wochen einreichen
Versi chemngs teuer-Anmeldung
über die Zahlung des Versicherungsentgelts
unmittelbar an einen ausländischen Versicherer
<leis der
in
(Ort) (Slraße, Nr.)
·-
a) Dauer der Vom
Versicherung Betrag des ge. Finanzamt
b) für zahlten Entgelts auszufülllen
Nummer den die (Präm.ien, Bei- Umrech- Betrag des
des Ver- Versiehe- J un~J qelei- Tag der träge, Vor- nungskurs gezahlten
N,11nc (Firnw) sieh c ru n q s- , sl.el wird Zahlung des beiträge, Vor- für die Entgelts
~J,, •, vv ·,~ ~1
uud /\nscl1rifl sclteins und c) Zahlnncisart Versiehe- schüsse, Nach- Währung (Sp. 6) Vermerke
rungs- Steuer-
dc,s Versicherers r .. TUll(jSüfl des Versiehe- schüsse, Um- (§ 5 Abs. 5 in Deutscher betrag
Ver- runqscmt- entgelts lagen u. dgl.) VersStG) Mark
sichenmr, in der (5 v. H. von
w,lts (ein-
jeweiligen Spalte 8)
rnalig?
wieder- Währung
kehrend?)
~--- ·--~---- ~---~ ·-·
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
lch versichere ich habe
Wir versichern, daß wir die vorstehenden AnrJaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben •
....................................................................................... ,de • ......... 19.....
(Unterschrift)
288 Bundesgese,tzblatt, Jahr,gang 1960, TeU I
(Seite 4)
Finanzamt: ........................................................ ,den ........................................ 19 ............
Geschäftsstunden: Zimmer: ............................... .
Kassenstunden: Fernsprecher: Apparat: .............................. ..
Postscheckkonto:
Bankkon len:
Geschäftszeichen: Steuerliste: An
(bille in Zuschriften und bei
UIJerweisunqc-11 anrieben)
Sollbuch-(Konto-)
Nummer: ................... .
V ersich~_rungsteuer-Festsetzung
Der abzuführende Gesamtsteuerbetrag wird festgesetzt auf ............................................................... DM ................ Pf
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der An-
meldung (§ 168 Abs. 2 AO) ..................................... . .. ............................... DM ................ Pf
zusammen: ................................................ DM ................ Pf
Der Betrag von ......... ................ DM ............... Pf ist bis zum ................................................................. .. 19 ............ an das
Finanzamt (Finanzkasse) .............. zu entrichten.
················································ .............................................................................................................................................................................
Belehrung über Rechtsmittel und Folgen verspäteter Zahlung
Sie können gegen die Steuerfestsetzung Einspruch und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags
wegen verspütcler AbrJabe oder Nichtabgabe der Anmeldung sowie gegen die Anforderung des Säumnis-
zuschlags Beschwerde einlegen.
Der Einspruch und die Beschwerde sind beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklären.
Die Rechtsmittelfrist betri:igt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser
Bescheid zugestellt worden ist. Als Tag der Zustellung gilt bei der Ubersendung durch einfachen oder ein-
geschriebenen Brief cler dritte Tag nach der Aufgabe zur Post.
Ihre Verpllichtung, den festgesetzten Betrag fristgemäß zu zahlen, wird durch Einlegung von Rechtsmitteln
nicht berührt.
Wenn Sie vcrspütct zahlen, so erhebt das Finanzamt nach den gesetzlichen Vorschriften einen Säumnis-
zuschla9. Außerdem wc~rden gegebenenfalls Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten erhoben.
Di em: ls i e\JC 1
cl('S
J,'in un 1.d rn Ls
----------···---·----- -----------·---·--- ..· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
ilu11dv:-;•,1:rnslc:r der Justiz. - Ver I a tJ: Bundesil11ze1ger Verlaqs,1cs. m. !J_ l3orrn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
cr"d1"ii:I in d1'.'i Teikn ln Teil l und II werden die Gesetze und eHHdnunm:~n in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Awdcrli(Jt111q vr·!'l,1i,1<1,,1 In Tr,i\ 111 wird dc1s ,ils forl<J<dtend Bundesrecht illll des übc:r die ,:,<11w1liuJ.1L des ll•rndes-
rcchts vom 10 . .Juii J'J:iB {l,u11dc·sqc::;<'l·1.bl. l S 1137) nr1d1 Soctir1c1:,1ellcn geordnel veröffentlichl. Bezu9sbedinqungen für Teil III den Verlag.
Bc·1.m1,,IJccli1HJ11mjr•n 1111 T,:il 1 1111d ll: L<1Hfl!ncl1)r llezuq 111n durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Tciilund. II jeDM5,--
zru:üqiirh Z.111;1<-llqcdiiil,r. 10: in 7. c 1 s l ü c k C! je anqc)fcJnqenc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.,ßundesqesc'I ;hl,ll I" l<iiln :l'J!l oder nach ßcwhlnnq uuf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.