209
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1960 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
23. 3. 60 Entscheü:1ung des Bundesverfras,sun,gs1gerichts zu § 29 Abs. 4 des Grund:steuerges,e,tz,es in de!l'
Fa.s.sung vom 10. August 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
28. 3. 60 Erste Verordnurng zur Durchführurng des Länderfirnanzausig1leichs im Au1s,gleichs,jahr 1960 . . . . 210
4. 4. 60 Verordnung zur Änderung und Er,gänzung der Verordnung zur Durchführung de,s Spar-
Präm,ierngesetzes (SparPDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
4. 4. 60 Dr eiizehnte Verordnung über Änderung der Ausglie,ichsiteuerordn,ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
214
29. 3. 60 Verordnung zur Aufhebung der Verordnurng des Verw1altuI11gsiamt es für Wi,rtschaft des 1
amerikanischen und britischen Besatzungsgelbietes über Maßnahmen .auf dem Gelbiete der
Schorns1Jcinfegerwesens ,in der britischen Zone vom 10. März 1947 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
6. 4. 60 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Must,ern und Warenzeichen auf Aus-
steUungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 29 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1951
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. März 1960 -- 1 BvL 16/57 - in dem Verfah-
ren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 29 Abs. 4
des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519)
auf Antrag
des Finanzgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 29 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der
Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 519) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffe,r
Z 1997 A
21G Bundesg,e1selzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Erste Verordmmg
zur Durchführung des Uiirnderfinanzausglekhs im Ausglekhsjahr 1960
Vom 28. März 1960
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den
Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungs-
jahr 1958 an vom 5. März 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Vollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1960
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs
im Ausgleichsjahr 1960 wird der Zahlungsverkehr
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils
an der Einkommensteuer und der Körperschaft-
st.euer nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes
auf folgende Hundertsätze erhöht oder vermindert
wird:
in Baden-Württemberg 39,1 V. H.
Bayern 26,0 V. H.
Bremen 37,2 V. H
Hamburg 55,3 V. H.
Hesf;en 38,2 V. H.
N iedersc1.chsen 20,6 V. H.
Nordrhein-V\Testf alen 42,Ü V. f-I.
Rheinland-Pfalz 5,3v.H.
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz
vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen
täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundes-
minister der Finanzen kann zur Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnah-
men anderweitig regeln.
(3) Das L:md Schleswig-Holstein leistet für das
Ausgh~ichsjahr 1960 keine Zahlungen auf den Bun-
desanteil an der Einkommensteuer und der Körper-
schaftsteuer. Es erhält auf den durch den Bundes-
anteil nicht r<r.rl""'., 1
-,...,,., Teil seiner vorläufigen Aus-
gleichszuweisung eine Vorauszahlung von 51 600 000
Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von 4 300 000
Deutsche Mark am 15. jedes Monats fällig ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 211
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)
Vom 4. April 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- mienverfahrens das Finanzamt zuständig, in des•
PrämiernJesctzes vom :i. Mai 19'.)9 (Bunclcsoesetzbl. I sen Bezirk der Prämiensparer
S. 241) verordnet diP Bumfo!;r<~(I ipnmg mit Zustim- 1. zuletzt seinen vVohnsitz oder seinen ge-
mung des Bundesrates: wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Artikel vor dem 20. September weggefallen ist,
Die Verordnung zur Durchführung des Spar- 2. zuerst seinen v\T ohnsitz oder seinen ge-
Prämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bunclesgesetzbl. I wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine
S. 503) wird wie folgt geändert und ergänzt: unbeschrünkte Einkommensteuerpflicht
nach dem 20. September eingetreten oder
1. § 3 wird wie folgt geünderl.:
wieder begründet worden ist
a) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Ein-
„Bei einer völligen Unterbrechung bemißt sich
kommensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen
die Festlequnqsfrist für jede vor der Unter-
Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist
brechunq geleistete Einzahlung nach § 1
§ 73 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entspre-
Abs. 2."
chend anzuwenden.
b) Der folqende Absatz 4 wird angefügt:
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den
,, (4) Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist nicht anzu-
Antrag auf Gewährung der Prämie entschieden
wenden, wenn der Prämiensparer nach dem
und wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalen-
Vertragsabschluß geheiratet hat. Das gilt auch
derjahr folgt, für das die Prämie gewährt worden
dann, wenn die Einzahlungen vor der Fieirat
ist, nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Ab-
unterbrochen worden sind."
sätzen 1 und 2 ein anderes Finanzamt zuständig,
2. In § 4 wird folgender Absatz 3 fmgefügt: so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-
,, (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3 führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-
Abs. 4 nicht anzuwenden." amt über.
3. In § 6 letzter Satz werden vor dem Wort „unver- (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung
züglich" die Worte „und im Fall des § 5 Abs. 4 gelten entsprechend.
Nr. 3 der Schuldenverwaltung" eingefügt. § 9
4. Hinter § 6 werden folqende §§ 7 bis 13 eingefüqt: Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes
in besonderen Fällen
,,§ 7
Die Frist für den Antrag des Prämiensparers
Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit a.uf Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des
festgelegten Sparraten in besonderen Fällen Gesetzes) endet frühestens sechs Monate nach
Steht dem Prämiensparer für das Kalenderjahr, Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt
in dem er Einzahlungen auf Grund eines Sparver- dem Kreditinstitut die Ablehnung des Antrags
trags mit festgelegten Sparraten leistet, infolqe auf Gewährung der Prämie mitgeteilt hat.
einer Änderung der persönlichen Verhältnisse ein
gerinqerer Prämienhöchstb(~trag (§ 2 des Geset- § 10
zes) als für das Kalenderjahr des Vertragsab- Anforderung von Prämien und Zinsen
schlusses zu, so erhöht sich der Prämienhöchst-
betrag, falls er niedriger als 20 vom Hundert der (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der
bezeichneten Einzahlungen ist, auf diesen Betrag; Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch
der Prämienhöchstbetraq des Kalenderjahrs, in das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet
dem der Prämiensparer den Vertrag abgeschlos- frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalen-
sen hat, darf jedoch nicht überschritten werden. derjahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung
der Prämie entschieden worden ist.
§ 8 (2) Bemißt sich für Einzahlungen auf Grund
eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten die
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen
Festlegungsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Ver-
(1) Hat ein Prämiensparer, der nic:ht zur Ein- bindung mit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschluß-
kommensteuer veranlagt wird, am 20. September frist für die Anforderung der auf diese Einzah-
des Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge lungen entfallenden Prämie sowie der Zinsen
geleistet hat, weder einen Wohnsitz noch seinen und Zinseszinsen nicht vor Ablauf von sechs
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Monaten nach dem Ende der sich aus § 2 Abs. 2
Gesetzes, so ist für die Durchführung des Prä- ergebenden Frist.
212 Bunde.sig,e1setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I
(:1) n(~ i V<' r~,ü um urnJ der l\u sschlußfrist für die einen Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen
Anlmdenrnu d(;r Prfünie sowie der Zinsen und (§ 5 Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Ab-
Zinseszinsen kunn unter den Voraussetzungen satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem
der §§ B6 und B7 cfor Reid1sahuabenordnung Nach- Kreditinstitut anzuzeigen, das für die Prämien-
:c;ichl qcwülirt W(!rden. gutschrift zuständig ist.
(4) Ist der Prfönienspci rer oder im Fall des § 12 (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen
Abs. 2 Nr. 1 ldzter Satz sein Ehe9attc in einem Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-
Kalenderjahr vor Ablauf (ler Festlegungsfrist hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüg-
gestorben, so kcmn dds Kreditinstitut bereits nach lich anzuzeigen.
Ablauf di()scs Kalcnderjrihrs die Prämie sowie
(4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1,
die Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt an-
2, 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur
fordern. Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12
Sicherung einer Schuld abgetreten oder verpfän-
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der Sparvertrag mit fest-
det wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Schuld
gelegten Sparra l.en prämienbegünstigt fortgesetzt
vor oder nach Abschluß des Vertrags entstanden
worden ist.
ist.
{5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertrags-
abschluß vöHig erwerbsunfähig geworden oder
hat er nach dem Vertragsabschluß geheiratet und § 12
sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter
Satz des Gesetzes in einem Kalenderjahr vor Ab- Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
lauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge zurückge- (1) Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung
zahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten des Finanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der
oder beliehen worden, so kann das Kreditinstitut Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen rück-
bereits nach Ablauf dieses Kalenderjahrs die gängig zu machen,
Prämie sowie die Zinsen und Zinseszinsen vom
Finanzamt anfordern. 1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß
geleistete Sparbeiträge unmittelbar oder
(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die mittelbar im Zusammenhang mit der
auf die Prämie entfallendem Zinsen und Zinses- Aufnahme eines Kredits stehen oder bei
zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ab- der Gewährung der Prämie ein Fehler
lauf des Tages, an dem die Prämie überwiesen im Sinn des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der
wird. Hat das Kreditinstitut die Prämie bereits• Reichsabgabenordnung unterlaufen ist;
vor der Dberweisung durch das Finanzamt an
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
den Prämiensparcr ausgezahlt, so endet der Zeit-
raum mit Ablauf des Tages der Auszahlung. a) bei Sparverträgen im Sinn der §§
und 2 Sparbeiträge zurückgezahlt
oder Ansprüche aus den Verträgen
~ 11 ab9etreten oder beliehen werden,
A nzeigepilichten b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5
die Festlegung aufgehoben wird oder
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Ansprüche aus dem \IVertpapier (An-
Finanzamt die Fälle anzuzeigrm, in denen teilschein) abgetreten oder beliehen
1. nachträglich bekannt wird, daß bei der werden.
Gewährung der Prtimie eine offenbare Bei einer Teilrückzahlung ist die gutge-
Unrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der schriebene Prämie auf den Betrag herab-
Reichsabgabenordnung unterlaufen ist; zusetzen, der zu gewähren gewesen
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer wäre, wenn der Prämiensparer die zu-
im Fall des Todes des Prämiensparers -- rückgezahlten Sparbeiträge nicht gelei-
stet hätte; dabei gelten die zuletzt gelei-
a) bei Sparverträgen im Sinn der §§ 1
steten Sparbeiträge als zuerst zurück-
und 2 Sparbeiträge ganz oder zum
gezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn
Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
Ansprüche zum Teil abgetreten oder be-
aus den Verträgen ganz oder zum
liehen werden.
Teil abgetretcm oder beliehen werden,
b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
Festlegung aufgehoben wird oder 1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vor-
Ansprüche aus dem Wertpapier (An- letzter und letzter Satz des Gesetzes, in
teilsch(~in) ganz oder zum Teil abge- denen die vorzeitige Rückzahlung, Ab-
treten oder beliehen werden; tretung oder Beleihung unschädlich ist.
Das gleiche gilt bei vorzeitiger Rückzah-
3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
lung, Abtretung oder Beleihung nach
raten im Sinn des § 2 Einzahlungen
dem Tode des Ehegatten des Prämien-
untc~rbrochen werden {§ 3 Abs. 1).
sparers, wenn die Ehegatten im Zeit-
{2} Hat bei prämienbegünstigt erworbenen punkt des Todes des Verstorbenen nicht
Schuldbuchforderungen die Schuldenverwaltung dauernd getrennt gelebt haben;
Nr. 18 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 213
2. in dr!n Füllen, in denen \.\Tertpapiere (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen,
niJch At1slos1:nq oder Kündigung vor- begründeten Bescheid die zurückzuiah lenden Be-
zciti~J C'inqp]fo;I we:rden, wenn der Prä- träge
mic~nspd rcr an Stelle des eingelösten 1. vom Prämiensparer, wenn die Festle-
Werl.pilptPrs Zug um Zug mindestens gungsfrist abgelaufen oder die Prämie in
in Ifolw des Einlösungsbetrags andere den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
VVerl.pilpic~re der in § 5 bezeichneten Art Fällen vorzeitig ausgezahlt worden ist,
als Ursterwerber erwirbt und bis zum
2. im übrigen vom Kreditinstitut.
Ablauf der nach § 5 Abs. 3 für das
cinqeli~sl.e Wertpapier geltenden Fest- Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kredit-
1,~gunqsfrist fos1Jegl. An Stelle des ein- institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
rJe1öslcn 'Nertpilpicrs km1n der Prä- micnsparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 vorletzter
m1ensparcr i:luch Zug um Zug den Ein- und letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.
lösungsbetrag bis zum Ablauf dieser (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn
Frist festlegen.
er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
(3) Uber die Rück:gänqi~Jmachunn der Gut- jahrs geltend gemacht worden ist, das auf das
schriften entscheidet di:ls zuständige Finanzamt. Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie sowie die
Es teilt dem Krcdi tinstitul mit, in welcher Höhe Zinsen und Zinseszinsen überwiesen worden sind.
die Gutschrift: der Prämie rückgängig zu machen (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-
ist Die Gutschrift der auf die Prämie entfallen-
träge sind die Vorschriften der Reichsabgaben-
den Zinsen und Zinseszinsen hat das Kredit- ordnung und ihrer Nebengesetze entsprechend
institut entsprechend zu berichtigen.
anzuwenden."
(4.) Der Prürniensparcr kann beantragen, daß
5. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden §§ 14 bis 17.
das Finanzamt über die Rückgängigmc1chung der
Gutschrift dc~r Pr~i mie einen schriftlichen, begrün-
deten Be:;cheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und Artikel 2
letzter Sutz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Anwendung im Land Berlin
Bescheid ist slds zu erl.eilen, wenn über den
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Antrag aufGewlihrung dPrPriimie durch Bescheid
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
entschieden worcfon ist.
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 13 Artikel 3
Rückforclerunq von Prfünicm und Zinsen Ermächtigung
(1) Stellt das Finanzamt nach Uberweisung der Der Bundesminister der Finanzen w"ird ermäch-
Prämie fest. daß die Voraussetzungen für ihre tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
G(~wührung nicht oder nur zum Teil vorgelegen· rung des Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichti-
haben oder dilß bei der Gewährung (Uberwei- gung der sich aus dieser Verordnung ergebenden
sun~J) der Prämie eine offenbare Unrichtigkeit im Anderungen und Ergänzungen unter neuem Datum
Sinn des § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und neuer Uberschrift sowie in neuer Paragraphen-
unterlaufon ist, so sind die Prämie sowie die folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
überwiesenen Zinsen und Zinseszinsen insoweit des \IVortlaut:s zu beseitigen.
zurückzuzahlen, i.11s sie zu Unrecht gewährt {über-
wiesen) worden sind; § 12 Abs. 1 letzter und vor- Artikel 4
Jetzter Satz ist sinnqemäß anzuwenden. Das Ent-
sprechende gilt, sowdt die Berechnung der über- Inkramreten
wiesenen Zinsf'n und Zinseszinsen auf einem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Fehler beruht. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
214 ßuncLesgese,tzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Dreizehnte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordmmg
Vom 4. April 1960
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fc1s!;m1<J vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
BundP~-; rfäJ i eru n:J:
§ 1
Die Ai!:o(Jleir.:h,;tcuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
c;;i ,:::::1<,ncrcF:X;!.z --- AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
. l S. 671), zul~tzt. gcö.ndert durch dis Verordnung vorn 16. De-
;~"i''.: !y: 1· 1'':'?) (':;:m(fo~,r:e~,etztt. I S. 764) vvird vvie folgt geändert:
Die Fi-(!i]i:,Le 1 -- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt g8änd(:rt:
a) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
,,05.01 Iv1efü;chenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Ab-
fülle von Menschenhaar".
b) Dit! Tarifnummer aus 81.04 erhält die folgende Fassun~:
,,ans 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
c1us A - Wismut:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle u:nd Schrott
aus B - Cadmium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus C - Kobalt:
1 - Matte; roh; Bearbeitungsabfälle und
Schrott
aus D - Chrom:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus E - Germanium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus F - Hafnium (Celtium):
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus H - Niob (Columbium):
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus I - Antimon:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus K - Titan:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus M - Uran und Thorium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus N - Zirkon:
1 -- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus O - Rhenium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus P - Gallium, Indium, Thallium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott".
2. In der Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von
6 v. H. unterliegen - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - , erhält die Tarif-
nummer aus 81.04 die folgende Fassung:
„aus 81.04 aus B - 2 -· Waren aus Cadmium
aus I - 2 - Waren aus Antimon".
Nr. W -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 215
§ 2
Diese V(,rordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitunqsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese V(:rordnung tritt am 13. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 4. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Verordnung
zur Auihetm:ug der Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirtschaft
des amerikanischen und birfü.schen Besatzungsgebietes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Sdrnirnsteitl!lfogerwesens in der brfüschen Zone vom 10. März 1947
Vom 29. März 1960
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetze1s zur Ände-
rung der Gewerbeordnung für das Deutische Reich
vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirt-
schaft des amerikanischen und britischen Besatzungs-
gebietes über Maßnahmen auf dem Gebiete deis
Schornsteinfegerweisens in der britischen Zone vom
10. März 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungs-
amtes für Wirtschaft S. 60) und die Ausführungs-
bestimmung1en zur Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens in der
britischen Zone vom 10. März 1947 (Mitteilungsblatt
des Verwaltungsamtes für Wirtschaft S. 60) werden
aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1960
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lu,dwig Erhard
216 Bunde1sgoseitzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und ·warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. April 1960
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- technische Ausstellung anläßlich des 9. Deut-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und schen Kongresses für ärztliche Fortbildung";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 4. die in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 1960 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Wiesbaden stattfindende „ 17. Internationale
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Sportartikelmesse Wiesbaden";
wird bekanntgemacht:
5. die in der Zeit vom 20. bis 28. August 1960 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Bad Dürkheim/Weinstraße stattfindende „Lehr-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- und Industrieschau anläßlich des 44. Deutschen
zeichen tritt ein für Weinbaukongresses";
1. die in der Zeit vom 18. bis 23. April 1960 in 6. die in der Zeit vom 28. August bis 1. September
1960 in Frankfurt a. M. stattfindende „Inter-
München stattfindende „Fachausstellung anläß-
lich der 77. Tagung der Deutschen Gesellschaft nationale Frankfurter Messe";
für Chirurgie"; 7. die in der Zeit vom 7. bis 11. September 1960
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
2. die in der Zeit vom 21. Mai bis 1. Juni 1960 Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung";
in Saarbrücken stattfindende „SAARMESSE,
8. die in der Zeit vom 2. bis 9. Oktober 1960 in
Deutsch-Französische Austauschmesse mit inter-
Frankfurt a. M. stattfindende „ 10. Internationale
nationaler Beteiligung" 1
Kochkunst-Ausstellung und 11. Deutsche Bun-
3. die in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1960 in Berlin desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch- gewerbe".
Bonn, den 6. April 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 211
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)
Vom 4. April 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- mienverfahrens das Finanzamt zuständig, in des•
PrämiernJesctzes vom :i. Mai 19'.)9 (Bunclcsoesetzbl. I sen Bezirk der Prämiensparer
S. 241) verordnet diP Bumfo!;r<~(I ipnmg mit Zustim- 1. zuletzt seinen vVohnsitz oder seinen ge-
mung des Bundesrates: wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Artikel vor dem 20. September weggefallen ist,
Die Verordnung zur Durchführung des Spar- 2. zuerst seinen v\T ohnsitz oder seinen ge-
Prämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bunclesgesetzbl. I wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine
S. 503) wird wie folgt geändert und ergänzt: unbeschrünkte Einkommensteuerpflicht
nach dem 20. September eingetreten oder
1. § 3 wird wie folgt geünderl.:
wieder begründet worden ist
a) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Ein-
„Bei einer völligen Unterbrechung bemißt sich
kommensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen
die Festlequnqsfrist für jede vor der Unter-
Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist
brechunq geleistete Einzahlung nach § 1
§ 73 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entspre-
Abs. 2."
chend anzuwenden.
b) Der folqende Absatz 4 wird angefügt:
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den
,, (4) Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist nicht anzu-
Antrag auf Gewährung der Prämie entschieden
wenden, wenn der Prämiensparer nach dem
und wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalen-
Vertragsabschluß geheiratet hat. Das gilt auch
derjahr folgt, für das die Prämie gewährt worden
dann, wenn die Einzahlungen vor der Fieirat
ist, nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Ab-
unterbrochen worden sind."
sätzen 1 und 2 ein anderes Finanzamt zuständig,
2. In § 4 wird folgender Absatz 3 fmgefügt: so geht die Zuständigkeit für die weitere Durch-
,, (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3 führung des Prämienverfahrens auf dieses Finanz-
Abs. 4 nicht anzuwenden." amt über.
3. In § 6 letzter Satz werden vor dem Wort „unver- (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung
züglich" die Worte „und im Fall des § 5 Abs. 4 gelten entsprechend.
Nr. 3 der Schuldenverwaltung" eingefügt. § 9
4. Hinter § 6 werden folqende §§ 7 bis 13 eingefüqt: Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes
in besonderen Fällen
,,§ 7
Die Frist für den Antrag des Prämiensparers
Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit a.uf Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des
festgelegten Sparraten in besonderen Fällen Gesetzes) endet frühestens sechs Monate nach
Steht dem Prämiensparer für das Kalenderjahr, Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt
in dem er Einzahlungen auf Grund eines Sparver- dem Kreditinstitut die Ablehnung des Antrags
trags mit festgelegten Sparraten leistet, infolqe auf Gewährung der Prämie mitgeteilt hat.
einer Änderung der persönlichen Verhältnisse ein
gerinqerer Prämienhöchstb(~trag (§ 2 des Geset- § 10
zes) als für das Kalenderjahr des Vertragsab- Anforderung von Prämien und Zinsen
schlusses zu, so erhöht sich der Prämienhöchst-
betrag, falls er niedriger als 20 vom Hundert der (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der
bezeichneten Einzahlungen ist, auf diesen Betrag; Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch
der Prämienhöchstbetraq des Kalenderjahrs, in das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet
dem der Prämiensparer den Vertrag abgeschlos- frühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalen-
sen hat, darf jedoch nicht überschritten werden. derjahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung
der Prämie entschieden worden ist.
§ 8 (2) Bemißt sich für Einzahlungen auf Grund
eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten die
Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen
Festlegungsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Ver-
(1) Hat ein Prämiensparer, der nic:ht zur Ein- bindung mit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschluß-
kommensteuer veranlagt wird, am 20. September frist für die Anforderung der auf diese Einzah-
des Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge lungen entfallenden Prämie sowie der Zinsen
geleistet hat, weder einen Wohnsitz noch seinen und Zinseszinsen nicht vor Ablauf von sechs
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Monaten nach dem Ende der sich aus § 2 Abs. 2
Gesetzes, so ist für die Durchführung des Prä- ergebenden Frist.
212 Bunde.sig,e1setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I
(:1) n(~ i V<' r~,ü um urnJ der l\u sschlußfrist für die einen Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen
Anlmdenrnu d(;r Prfünie sowie der Zinsen und (§ 5 Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Ab-
Zinseszinsen kunn unter den Voraussetzungen satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem
der §§ B6 und B7 cfor Reid1sahuabenordnung Nach- Kreditinstitut anzuzeigen, das für die Prämien-
:c;ichl qcwülirt W(!rden. gutschrift zuständig ist.
(4) Ist der Prfönienspci rer oder im Fall des § 12 (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen
Abs. 2 Nr. 1 ldzter Satz sein Ehe9attc in einem Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-
Kalenderjahr vor Ablauf (ler Festlegungsfrist hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüg-
gestorben, so kcmn dds Kreditinstitut bereits nach lich anzuzeigen.
Ablauf di()scs Kalcnderjrihrs die Prämie sowie
(4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1,
die Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt an-
2, 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur
fordern. Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12
Sicherung einer Schuld abgetreten oder verpfän-
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz der Sparvertrag mit fest-
det wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Schuld
gelegten Sparra l.en prämienbegünstigt fortgesetzt
vor oder nach Abschluß des Vertrags entstanden
worden ist.
ist.
{5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertrags-
abschluß vöHig erwerbsunfähig geworden oder
hat er nach dem Vertragsabschluß geheiratet und § 12
sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter
Satz des Gesetzes in einem Kalenderjahr vor Ab- Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
lauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge zurückge- (1) Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung
zahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten des Finanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der
oder beliehen worden, so kann das Kreditinstitut Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen rück-
bereits nach Ablauf dieses Kalenderjahrs die gängig zu machen,
Prämie sowie die Zinsen und Zinseszinsen vom
Finanzamt anfordern. 1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß
geleistete Sparbeiträge unmittelbar oder
(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die mittelbar im Zusammenhang mit der
auf die Prämie entfallendem Zinsen und Zinses- Aufnahme eines Kredits stehen oder bei
zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ab- der Gewährung der Prämie ein Fehler
lauf des Tages, an dem die Prämie überwiesen im Sinn des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der
wird. Hat das Kreditinstitut die Prämie bereits• Reichsabgabenordnung unterlaufen ist;
vor der Dberweisung durch das Finanzamt an
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
den Prämiensparcr ausgezahlt, so endet der Zeit-
raum mit Ablauf des Tages der Auszahlung. a) bei Sparverträgen im Sinn der §§
und 2 Sparbeiträge zurückgezahlt
oder Ansprüche aus den Verträgen
~ 11 ab9etreten oder beliehen werden,
A nzeigepilichten b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5
die Festlegung aufgehoben wird oder
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Ansprüche aus dem \IVertpapier (An-
Finanzamt die Fälle anzuzeigrm, in denen teilschein) abgetreten oder beliehen
1. nachträglich bekannt wird, daß bei der werden.
Gewährung der Prtimie eine offenbare Bei einer Teilrückzahlung ist die gutge-
Unrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der schriebene Prämie auf den Betrag herab-
Reichsabgabenordnung unterlaufen ist; zusetzen, der zu gewähren gewesen
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer wäre, wenn der Prämiensparer die zu-
im Fall des Todes des Prämiensparers -- rückgezahlten Sparbeiträge nicht gelei-
stet hätte; dabei gelten die zuletzt gelei-
a) bei Sparverträgen im Sinn der §§ 1
steten Sparbeiträge als zuerst zurück-
und 2 Sparbeiträge ganz oder zum
gezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn
Teil zurückgezahlt oder Ansprüche
Ansprüche zum Teil abgetreten oder be-
aus den Verträgen ganz oder zum
liehen werden.
Teil abgetretcm oder beliehen werden,
b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
Festlegung aufgehoben wird oder 1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vor-
Ansprüche aus dem Wertpapier (An- letzter und letzter Satz des Gesetzes, in
teilsch(~in) ganz oder zum Teil abge- denen die vorzeitige Rückzahlung, Ab-
treten oder beliehen werden; tretung oder Beleihung unschädlich ist.
Das gleiche gilt bei vorzeitiger Rückzah-
3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
lung, Abtretung oder Beleihung nach
raten im Sinn des § 2 Einzahlungen
dem Tode des Ehegatten des Prämien-
untc~rbrochen werden {§ 3 Abs. 1).
sparers, wenn die Ehegatten im Zeit-
{2} Hat bei prämienbegünstigt erworbenen punkt des Todes des Verstorbenen nicht
Schuldbuchforderungen die Schuldenverwaltung dauernd getrennt gelebt haben;
Nr. 18 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 213
2. in dr!n Füllen, in denen \.\Tertpapiere (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen,
niJch At1slos1:nq oder Kündigung vor- begründeten Bescheid die zurückzuiah lenden Be-
zciti~J C'inqp]fo;I we:rden, wenn der Prä- träge
mic~nspd rcr an Stelle des eingelösten 1. vom Prämiensparer, wenn die Festle-
Werl.pilptPrs Zug um Zug mindestens gungsfrist abgelaufen oder die Prämie in
in Ifolw des Einlösungsbetrags andere den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
VVerl.pilpic~re der in § 5 bezeichneten Art Fällen vorzeitig ausgezahlt worden ist,
als Ursterwerber erwirbt und bis zum
2. im übrigen vom Kreditinstitut.
Ablauf der nach § 5 Abs. 3 für das
cinqeli~sl.e Wertpapier geltenden Fest- Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kredit-
1,~gunqsfrist fos1Jegl. An Stelle des ein- institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-
rJe1öslcn 'Nertpilpicrs km1n der Prä- micnsparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 vorletzter
m1ensparcr i:luch Zug um Zug den Ein- und letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.
lösungsbetrag bis zum Ablauf dieser (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn
Frist festlegen.
er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
(3) Uber die Rück:gänqi~Jmachunn der Gut- jahrs geltend gemacht worden ist, das auf das
schriften entscheidet di:ls zuständige Finanzamt. Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie sowie die
Es teilt dem Krcdi tinstitul mit, in welcher Höhe Zinsen und Zinseszinsen überwiesen worden sind.
die Gutschrift: der Prämie rückgängig zu machen (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-
ist Die Gutschrift der auf die Prämie entfallen-
träge sind die Vorschriften der Reichsabgaben-
den Zinsen und Zinseszinsen hat das Kredit- ordnung und ihrer Nebengesetze entsprechend
institut entsprechend zu berichtigen.
anzuwenden."
(4.) Der Prürniensparcr kann beantragen, daß
5. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden §§ 14 bis 17.
das Finanzamt über die Rückgängigmc1chung der
Gutschrift dc~r Pr~i mie einen schriftlichen, begrün-
deten Be:;cheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und Artikel 2
letzter Sutz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Anwendung im Land Berlin
Bescheid ist slds zu erl.eilen, wenn über den
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Antrag aufGewlihrung dPrPriimie durch Bescheid
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
entschieden worcfon ist.
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 13 Artikel 3
Rückforclerunq von Prfünicm und Zinsen Ermächtigung
(1) Stellt das Finanzamt nach Uberweisung der Der Bundesminister der Finanzen w"ird ermäch-
Prämie fest. daß die Voraussetzungen für ihre tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
G(~wührung nicht oder nur zum Teil vorgelegen· rung des Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichti-
haben oder dilß bei der Gewährung (Uberwei- gung der sich aus dieser Verordnung ergebenden
sun~J) der Prämie eine offenbare Unrichtigkeit im Anderungen und Ergänzungen unter neuem Datum
Sinn des § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und neuer Uberschrift sowie in neuer Paragraphen-
unterlaufon ist, so sind die Prämie sowie die folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
überwiesenen Zinsen und Zinseszinsen insoweit des \IVortlaut:s zu beseitigen.
zurückzuzahlen, i.11s sie zu Unrecht gewährt {über-
wiesen) worden sind; § 12 Abs. 1 letzter und vor- Artikel 4
Jetzter Satz ist sinnqemäß anzuwenden. Das Ent-
sprechende gilt, sowdt die Berechnung der über- Inkramreten
wiesenen Zinsf'n und Zinseszinsen auf einem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Fehler beruht. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
214 ßuncLesgese,tzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Dreizehnte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordmmg
Vom 4. April 1960
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fc1s!;m1<J vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
BundP~-; rfäJ i eru n:J:
§ 1
Die Ai!:o(Jleir.:h,;tcuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
c;;i ,:::::1<,ncrcF:X;!.z --- AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
. l S. 671), zul~tzt. gcö.ndert durch dis Verordnung vorn 16. De-
;~"i''.: !y: 1· 1'':'?) (':;:m(fo~,r:e~,etztt. I S. 764) vvird vvie folgt geändert:
Die Fi-(!i]i:,Le 1 -- Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt g8änd(:rt:
a) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
,,05.01 Iv1efü;chenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Ab-
fülle von Menschenhaar".
b) Dit! Tarifnummer aus 81.04 erhält die folgende Fassun~:
,,ans 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
c1us A - Wismut:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle u:nd Schrott
aus B - Cadmium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus C - Kobalt:
1 - Matte; roh; Bearbeitungsabfälle und
Schrott
aus D - Chrom:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus E - Germanium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus F - Hafnium (Celtium):
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus H - Niob (Columbium):
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus I - Antimon:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott.
aus K - Titan:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus M - Uran und Thorium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus N - Zirkon:
1 -- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus O - Rhenium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus P - Gallium, Indium, Thallium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott".
2. In der Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von
6 v. H. unterliegen - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - , erhält die Tarif-
nummer aus 81.04 die folgende Fassung:
„aus 81.04 aus B - 2 -· Waren aus Cadmium
aus I - 2 - Waren aus Antimon".
Nr. W -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1960 215
§ 2
Diese V(,rordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitunqsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese V(:rordnung tritt am 13. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 4. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Verordnung
zur Auihetm:ug der Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirtschaft
des amerikanischen und birfü.schen Besatzungsgebietes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Sdrnirnsteitl!lfogerwesens in der brfüschen Zone vom 10. März 1947
Vom 29. März 1960
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetze1s zur Ände-
rung der Gewerbeordnung für das Deutische Reich
vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508) in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirt-
schaft des amerikanischen und britischen Besatzungs-
gebietes über Maßnahmen auf dem Gebiete deis
Schornsteinfegerweisens in der britischen Zone vom
10. März 1947 (Mitteilungsblatt des Verwaltungs-
amtes für Wirtschaft S. 60) und die Ausführungs-
bestimmung1en zur Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Schornsteinfegerwesens in der
britischen Zone vom 10. März 1947 (Mitteilungsblatt
des Verwaltungsamtes für Wirtschaft S. 60) werden
aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1960
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lu,dwig Erhard
216 Bunde1sgoseitzblaH, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und ·warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. April 1960
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- technische Ausstellung anläßlich des 9. Deut-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und schen Kongresses für ärztliche Fortbildung";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 4. die in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 1960 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Wiesbaden stattfindende „ 17. Internationale
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Sportartikelmesse Wiesbaden";
wird bekanntgemacht:
5. die in der Zeit vom 20. bis 28. August 1960 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Bad Dürkheim/Weinstraße stattfindende „Lehr-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- und Industrieschau anläßlich des 44. Deutschen
zeichen tritt ein für Weinbaukongresses";
1. die in der Zeit vom 18. bis 23. April 1960 in 6. die in der Zeit vom 28. August bis 1. September
1960 in Frankfurt a. M. stattfindende „Inter-
München stattfindende „Fachausstellung anläß-
lich der 77. Tagung der Deutschen Gesellschaft nationale Frankfurter Messe";
für Chirurgie"; 7. die in der Zeit vom 7. bis 11. September 1960
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
2. die in der Zeit vom 21. Mai bis 1. Juni 1960 Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung";
in Saarbrücken stattfindende „SAARMESSE,
8. die in der Zeit vom 2. bis 9. Oktober 1960 in
Deutsch-Französische Austauschmesse mit inter-
Frankfurt a. M. stattfindende „ 10. Internationale
nationaler Beteiligung" 1
Kochkunst-Ausstellung und 11. Deutsche Bun-
3. die in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1960 in Berlin desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
stattfindende „Pharmazeutische und medizinisch- gewerbe".
Bonn, den 6. April 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.