193
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 31. März (960 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
28. 3.60 Drittes Gesetz zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes 193
28.3.60 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar 194
28.3.60 Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast ........................................ • .. 199
28.3.60 Straßenbaufinanzierungsgesetz ......................................................... . 201
28. 3.60 Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes ...................................... . 206
28.3.60 Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes . 207
Andert Bundesgesetzbl. 111 2030-1
28 3.60 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordn,un,g über Verbilligung von Die,selkraftistoff
für die Groß,e Hochsee-, Große He,ring s-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Bin.nenfischeirni .....
1 208
21. 3. 60 Ent,scheidung des Bundesverfassung,s,gerichts zum niedersächs,ischen Dritten Gesetz über
Maßnahmen auf dem Gebiete des Besoldungs- und Ve·rsorgungsrechts .................... . 208
Drittes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlings-Notleistungsgesetzes
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- In § 43 werden die Worte „31. März 1960" ersetzt
rates das folgende Gesetz beschlossen: durch die Worte „31. Dezember 1962".
Artikel 1 Artikel 2
Das Gesetz über Leistungen zur Unterbringung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zone oder dem sow jctisch besetzten Sektor von (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Berlin (Flüchtlings-Notlcistungsg~:selz) vom 9. März
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 45) in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlings- Artikel 3
Notleistungsgesetzes vom 14. Mai 1957 (Bundesge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzbl. I S. 498) wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
Dus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bunde1spräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. 0 b e r 1ä n d e r
Z 1997 A
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Neuordnung
der Sozialversicherungsträger im Saarland
(Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rales das Jolqende Geselz beschlossen: (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
f].ESTEI~ /\BSCI lNITT Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die
Krnnkenversicherung in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet
werden, gehen auf die Allgemeine Ortskranken-
§ 1
kasse für das Saarland über; ausgenommen sind
Die §§ 225 bis 2:n, 2'.M Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit
§ 235 Abs. l und 2, §§ Llfi bis 233, 245 Abs. 1 bis 4, der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in
§§ 2JG his 240, 250 Abs. 1 bis 4, §§ 251 bis 253, 258 rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
bis '2G7, 270 bis 297, 298 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und stehen.
5 bis 8, Abs. 2 und 3, §§ 299 bis 305, 307 bis 309, (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
318 bis 327, 333, 334, 338 bis 357, 360 bis 362, 364 Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
bis 3G7, 377 bis ]79, 3~~9 bis 392, 406 bis 415b, 476 Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen
bis 477 Nr. 3, §§ 478 bis 487, 488 Abs. 1, 2 und auf die · Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
Abs. 4 bis 6, §§ 489 bis 493 b, 504 bis 513, 516 bis 528 Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbind-
der Reid1sver'.;iclwrungsordnung und die zu ihrer lichkeiten, die mit der Durchführung der Gemein-
And~\runn, Ergänzung und Durchführung erlassenen schaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Vorschriflen r;ellen im Saar],md. Soweit in ihnen Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese
auf undere Vorschrifü n verwiesen wird, die im
1
Verbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Ver-
Saarland in i:Jbweichcnder Fassung gelten, sind sicherungsanstalt (§ 27) über.
diese in der samlündischcn Fassunq anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte,
§ 2 die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf
Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar
(1) Pür das Si:Jarli:Jnd wird eine Allgemeine Orts-
erklärt sind.
krankenkasse errich !et; sie }iat ihren Sitz in Saar-
brücken.
§ 6
(2) Soli:mge im Suarlilnd nur eine Allgemeine
(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
Ortskrankenlrnssc bc::;teht, gehört sie mit der
wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen
Redlt:,stcllunrr (!:ncs L,mdcsvc!rbandes dem Bundes-
werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere
verband der Ortskrcrnkcnka::;;;en an.
seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine
§ 3 Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder
einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des
(1) Die Zustündi~Jkeit der Bundesbahn-Betriebs- Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
krankenkasse, der Bundespost-Betriebskranken-
kasse, der Betriebskrankenkasse des Bundesver- (2) Zum Nachweis des Ubergangs des Eigentums
kell rsministeriums und der Sec-Krankenkasse er- an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuch-
strcdU sich auf clas Saarland. amt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
hörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-
(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saar- tragene Rechte entsprechend.
brücken wird eine Bezirksleitnng der Bundesbahn-
Betri eh~;kranken kasse. (3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die
aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen,
§ 4
werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversiche- Ansatz.
rungsanstalt für das Saarland aus den Versiche-
rungsverhältnissen in der Krankenversicherung ge- § 7
hen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das (1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das
Saarland über. Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Be- dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversiche-
triebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versiche- rung der Landesversicherungsanstalt für das Saar-
rungsverhällnisscn gehen auf die Bundesbahn-Be- land beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-
triebskrankenkasse über. wärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genann-
(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt. ten Zeitpunkt zu übernehmen. Dies gilt nicht für
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 195
Personen, die von der Landesversicherungsanstalt (2) Absatz 1 gilt entsprechend für freiwillig Wei-
für das Saarland zur Durchführung der Gemein- terversicherte im Saarland, die auf Grund des im
schaftsaufgaben benötigt werden. Saarland geltenden Rechts die Mitgliedschaft zu
einer Ersatzkasse verloren haben. Mit ihrem Beitritt
(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das zur Ersatzkasse treten die Versicherten in ihre
Saarland erhält für die zu übernehmenden Beamten Rechte, die sie aus einer Zusatzversichenmrr erwor-
und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121
ben haben, wieder ein.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957
- Bundesgesetzbl. I S. 667). § 12
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsemp- Personen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
fänger entsprechend. zur Änderung krankenversicherungsrechtlichPr Vor-
schriften im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
§ 8 gesetzbl. I S. 365) wegen Uberschreitens der Jahres-
arbeitsverdienstgrenze oder Jahreseinkommens-
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden grenze aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der sind oder ausscheiden, sind berechtigt, einer für sie
Ubernahme nicht verschlechtert werden. zuständigen Betriebskrankenkasse, Innungskranken-
kasse oder Ersatzkasse innerhalb von sechs Mona-
§ 9
ten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saar-
land beizutreten. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt.
(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saar-
land, die Versicherte von der Allgemeinen Orts-
§ 13
krankenkasse für das Saarland übernehmen, und
Ersatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen Zu den Gemeinschaftsaufgaben der Krankenver-
Ortskrankenkasse für das Saarland übertreten. ha- sicherung, die der Landesversicherungsanstalt für
ben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse das Saarland obliegen, gehört auch der Betrieb der
für das Saarland in einem angemessenen Verhält- Hüttenkrankenhäuser in Brebach, Burbach, Dillin-
nis zu übernehmen. Uber Zahl und Person der zu gen, Neunkirchen und Völklingen sowie des Rast-
übernehmenden Angestellten sowie über den Zeit- pfuhl-Krankenhauses und der Zentralapotheke in
punkt der Ubernahme sollen sich die beteiligten Saarbrücken. Die Landesversicherungsunstalt für das
Kassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zu- Saarland kann den Betrieb der Krankenhäuser und
stande, so entscheidet die für die Sozialversiche- der Zentralapotheke anderen Trägern mit deren
rung zuständige oberste Landesbehörde des Saar- Zustimmung übertragen oder einstellen.
landes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber
mit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse ZWEITER ABSCHNITT
besteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf Unfallversicherung
das Saarland erstreckt.
§ 14
(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
Berechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen Die §§ 546 bis 548, 623 bis 629 Abs. 1, §§ 629a
Ortskrankenkasse für das Saarland außer Betracht, bis 634, 636, 642 bis 647, 649 bis 653, 656 a bis 660,
die später als sechs Monate, nachdem die Betriebs- 663 bis 675, 677, 681, 684, 685, 689 bis 701, 703,
oder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse 704, 713, bis 717, 721, 723, 843 bis 845, 847, 892
ihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat, bis 896, 915 bis 922, 956 bis 960, 962 bis 965, 967
Mitglied dieser Kasse werden. bis 972, 975, 978, 980 bis 985, 1029, 1033, 1046, 1047,
1050 bis 1058, 1060, 1065 bis 1066 a, 1066 c bis 1072,
1079, 1081 bis 1083, 1096 bis 1101, 1107 bis 1109,
§ 10 1113, 1116 bis 1119, 1121 bis 1125, 1128 bis 1130,
Soll für einen Betrieb oder eine Innung, für die 1132 bis 1143, 1146 bis 1157, 1159 bis 1164, 1166 bis
am 30. Juni 1947 eine Betriebs- oder lnnungskran- 1185, 1198, 1199, 1201, 1202, 1206bis 1225derReichs-
kenkasse bestanden hat, eine neue Betriebs- oder versicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Innungskrankenkasse errichtet werden, so gelten Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-
§ 248 Nr. 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver- ten gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere
sicherungsordnung nicht. Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in
abweichender Fassung gelten,. sind diese in der
saarländischen Fassung anzuwenden.
§ 11
(1) Die freiwillig Weiterversicherten im Saarland, § 15
die auf Grund des im Saarland geltenden Rechts die
Mitgliedschaft zu einer Betriebs- oder Innungskran- (1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bun-
kenkasse verloren haben, sind berechtigt, der ent- desgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden
sprechenden Kasse innerhalb von sechs Monaten Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saar-
nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saarland bei- land.
zutreten. Die Versicherung beginnt mit rlem erstc•n (2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen-
Tage des auf die Beitrittserklärung folgenden Ka- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-,
lend1orvierteljahres. Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Per-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
sonon, der Siidwc.,;tlichc:n Ba11-n(!ntfs9enossenschaft, behörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Be-
der Si'1rldPutsdH:n Holz-Bt\rulsn<'r10ssonschaft und rufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der
der Si'1ddc11 tsdwn Ed<!I- u 11d lJnocfolmetaJl-Berufs- Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unan-
gono.ssunsd1,t!l wird i.HI f dc1s SiJarland ms treckt. fechtbar geworden ist.
(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes
§ 16 eingetretenen Ubergang der Verbindlichkeiten dem
Die• l1.c'r(Jbcn1-l)()l'l!lsqr,nrn;~;<)il.';chafl für das Saar- Gläubiger mitzuteilen.
land wird 1'ine fä•zirk.•;vp1vv;1Hw1u dc•r Bergbm1-Be- (7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten wer-
rufswinusst!m;dwft. Dio (Jrud IH; dur ßergbau--Berufs- den bis zu ihrem Ubergang auf die Berufsgenossen-
genossonsd1afl für das SacJrland worcfon Organe schaften von der Landesversicherungsanstalt für das
der Bozi rksverwaltung. Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechts-
nachfolger verwa Itet.
§ 17
§ 20
Für das Si:lc1rld11d werden oine Landwirtschaftliche
Beru fsuonossensd1afl und ein Genrnindeunfallver- (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
sichonrngsverhand errichlel. Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in
der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung ver-
§ 18 waltet werden, gehen auf den Gemeindeunfollver-
Din Rechte und Pflichten der LandPsversichorungs- sicherungsverband für das Saarland über.
anstal t für das Scrnrland und der Bergbau-Berufs- (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
gonosi;enschaft für das Saarli:mll c1us dem Versiche- Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
rungsvcrhältnisiH~n in der Unfallversicherung gehen Bergbau-Berufs~-1enossenschaft für das Saarland
auf die nach diesnm Gr~setz zuständigen Versiche- gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.
rnngsl.rüw:n über.
§ 19 § 21
(1) Das Vermiiq<:n (Eiqentum und alle sonstigen § 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19
Vermi>uensrechte) und djc Verbindlichkeiten der und 20 entsprechend,
Lnnd.c1;versicherungsanstnlt für das Snarland, die in § 22
dor A bleilunq Allqcnwino (J nfclll versicherung ver-
vrallr·l 'W(!rden, werden 1tn L{:r den in § 15 genanntE~n • (1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften
13(:rn l:,\)<'nri~,:-;1,11:~dw rtcn dl! f qr~lc!ill.; ausqenornmcn haben die im Zeitpunkt des Inkrafttreten~, dieses
sind clic: Br!rqlMu-Bcnil~;~11. !nos:,cnschaft, die Garlen- Gesetzes in der Abt2ilung Allgemeine Unfallver-
bcrn--Her1.lls~Jc:nossunsd1d lt und die Sc~c-BPrnfsgenos- sicherung der Lcm<lesversichcrunqsaff;talt für das
scnsd1d ft. Saarland beschäftigtc"n Personen (Beamte, Beamten-
anwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem ge-
('2.) Da::; Vcnniiqen (Eiqc:!11.twi und alle! sonstirJfm ndrmten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen
V crm(HJCnsn '( hl.:.i) und die VPrhindl ichkei !.cn dm sind die ßerqbau-Berufsgenossenschaft, die Garten-
Lc1nrJ.c!~,vcrsid1i'run~;scm!,Ldl! für da~•, Saarland, die in bau-Berufst:ieno~;s:~nsdiaft und die See-Berufsgenos-
der AbiPilunq Limclw lr!:;dw fUlcbe l Trifo.llversiche- senschaft. Uber Zahl und Persern der zu überneh-
run~J verwallt:! vverden, werden unter der landwirt- menden Beschäftigten sollen sich die beteiligten
schaftlichen Bern ls9eno~;scnschaft für das Saarland Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung
und der Gartcnlwu-Bernfi-;~J(:ilr)1;scmsch,1ft a1tfgctr:ilt. nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialver-
(3) Die heteili9 len Berulsqenosscmsd1a.lten stellen sicherung zuständir;e oberste Landesbehörde des
einen Aufteil11nt1splan auf, in dem angegeben wird, Saarlandes.
welche Vermögcnsgegenstönde und welche Ver- (2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder
bindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenosscn- Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten
schafü-'n übergehen sollen; Grundstücke und im für die zu übernehmenden Beamten und Beamten-
Grundbuch cinuclra~rerw Rechte sollen übereinstim- anwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamten-
mend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf rechtsrahmengosetzes).
das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Auftei-
lungspliJn ist von der für die Sozialversicherung (3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger
z11ständi~ien obersten L:rndc,;;hchördt! des Saarlandes entsprechend.
zu bestiitiuen. § 23
(4) Kommt <:ine Einiqunq der beteiligten Berufs- (1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
qcnossenschaften übnr die 1\ 1.1 flPilu ng nicht zu- für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkraft-
stande, dc1nn stPllt die für die, Sozialversicherung tretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirt-
zusUindi~;e ohersle Lande::;behörcle des Süarla.ndes schaftliche Unfallversicherung der Landesversiche-
den Au 11.eilunqsplan auf; für die Aufteilung isl das nmgsanstalt für das Saarland beschäftigten Per-
Verhültn.is der von den beteiligten Berufsgenossen- sonen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und
schaften zu übernehmenden Renl.enlast maßgebend. Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu über-
(5) Der Ubergang der Vermögensgegenstände und nehmen.
der Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für
Sozialversidwnmg zuständige oberste Landes- das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkra.fttretens
Nr. 17 -·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 197
dieses Ge:sclzes in der /\ htei l liIHJ Cc)rneindlichc Un- ~ 30
filllversicherunq der Ldrnlc:~versicherunqsans1.al l für (1) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungs-
das Saarland beschJ I i i~J L<>n Personen (Beamte, Be- anstalt für erstreckt sich auf das Saar-
amtenanwürl.er, Angestellte und Arbeiter) zu dem land.
genannten Zei lpunk t zu übernehmen.
(2) In Saarbrücken wird eine Auskunfts- und Be-
(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte errichtet; die Auskunfts-· und Beratungs-
§ 24 stelle hat auch die Aufgabe, die Uberleitung der
Die Bergbau-Berufsgenossenschi:lft lrnt die im Zeit- Rentenversicherung der Angestellten im Saarland
punkt d(:S Inkrafttretens dieses Gesetzes in der auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Bergbau-fü!rufsgenossenschaft für das Saarland be- durchzuführen.
schäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu § 31
dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicr~-
übernehmenden Personen sollen in der Bezirksver-
rungsanstalt für das Saarland aus den Versic}re-
waltung im San.rland (§ 16) beschäftigt werden.
rungsverhältnissen in der Rentenversicherung der
Angestellten gehen auf die Bundesversicherungs-
§ 25
anstalt für Angestellte über.
§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstige:i1
Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in
DRITTER A BSCHNfTT
der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten
Rentenversicherung der Arbeiter verwaltet werden, gehen auf die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte über.
§ 26
(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
Die §§ 1326 bis 13fl, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355,
1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie
§ 32
die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchfüh-
rung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Soweit in ihnen all f cmdere Vorschriften verwiesen stellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
wird, die im Saarland in c1bweichender Fassung ses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung
gelten, sind die,;c in der saJrländischen Fassung an- der Angestellten der Landesversicherungsanstalt
zuwendtm. für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte,
Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu
§ 27
dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu
(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versiche- übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts-
rungsanstalt und d(~r Seekasse erstreckt sich auf das und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2)
Saarland. beschäftigt werden. ·
(2) Die Eisenbcthn-Versichcnmgsanstalt Saar- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungs-
brücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn- empfänger entsprechend.
Versicherungsanstalt.
(3) § 8 gilt.
§ 28 § 33
(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versiche- Bis zur Neuordnung der Altersversorgung für
rungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum das deutsche Handwerk bleibt die Landesversiche-
und alle sonstigen Vermöuensrechte) und die Ver- rungsanstalt für das Saarland Träger der Alters-
bindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt versorgung für das deutsche Handwerk.
Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versiche-
rungsanstal t über.
(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend. FUNFTER ABSCHNITT
Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
VIERTER ABSCHNITT § 34
Rentenversicherung der Angestellten Bis zur Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen
Pensionsversicherung bleibt die Landesversiche-
§ 29 rungsanstalt für das Saarland Träger dieses Ver-
sicherungszweiges.
Die §§ 1 bis 14, 17 und 29 des Gesetzes über die
Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I SECHSTER ABSCHNITT
S. 857) sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Knappschaftsversicherung
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im
Saarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften § 35
verwiesen wird, die im Sau.rland in abweichender Die Saarknappschaft gehört der Arbeitsgemein-
Fassung gelten, sind diese in der samländischen schaft der Knappschaften der Bundesrepublik
Fassung anzuwenden. Deutschland an.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
~;li·l1r~NTL:I{ /\W/'111'-l!TT § 38
C(:rnein',.Jlll<' und Scli!ußvcrschriften (1) Die Amtsdauer der erstmals im Saarland ge-
wählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-
ältesten und Vertrauensmänner endet mit der
(1) Die /.n!q,lH,n r!r•r Krnn 1 :Ptl'✓ (:r:;ic11en.1n(J, Un- Amtsdauer der Mitglieder der Organe, der Ver-
fol11/1•;-,;i1fir::T,:1,1 :rnd der Pr•nl.envcri;idH:nlnrJen der slchertenältesten und V ertrauensmänn8r, die aus
Arbeiter wir) dc'.r Anw.r;lclllcn im S,i,1rlancl nehmen der zweiten Wahl im übrigen Geltungsbereich des
bis z11m Ablrnl virw:; Jahr(~~, nach dem Inkrafttreten Selbstverwaltungsqesetzes hervorgegangen si'nd.
ch:::cc.; C(:'··r•l:rc~; die bi:-:hN './,11stiindiqcn Vcrsichc- (2) Die Org,:m:.: dr::r Versic.:1erungsträger, deren
ri1nr1i,I r:;(!<'" ::r: und soweit im Auftrnq und für Zuständigke;tf;bereiet1. durch dieses Gesetz auf das
Rulrnunq t'.e;· rwnmchr :;,ust~indiqnn Vcrsichcrnngs- Saarland e1streckt wird, können durch Personen
Vvciln, ;\ls dies!' ihre /\ufqr:1hen noch nicht ergänzt werden, die ün Saarland ihren Wohnsitz
w.: h: 1whriwn. ~~oltm~w d i(\ bisher zustündigen Ver- haben oder regelmäßig dort beschäftigt sind. Für
sl,.:: 11 l 1 i'(}',1.ri;qr'.r die /'1..t1fqi.ll)r:n nach Satz 1 noch die Ergt:nzungswahlen gilt § 107 der \Vu.hlordmmg
Wt1hnw11mcn, veridhn,11 sie nach ihren Satzunuen, für die Sozialversicherung vom 9. Januar 1958 (Bun-
SOW(:il deren lnhiili nicht im \Nidcrspruch zu diesem desgesetz bl. I S. 11).
C(::;dz sl e:ht.
(3) Für den Fall von Ergänzungswahlen nach Ab-
(2) Unl.erl,i!JUl, di(: aussd1ließlich die Durchfüh- satz 2 kann die Satzung des Versicherungsträgers
ru n~J von 1\ v i r ·:: !Jr:n der Krimk enversichcrung, Un- bestimmen, daß die Zahl der Mitglieder der Ver-
fi.J i I vcr.',icherunr 1 und der l<(:n l.enversicherungen der treterversammlung bis zum 30. Juni 1962 mehr
Arlwiter und de I Anqesi Pllten betreffen, sind den als 60, jedoch nicht mehr als 64 beträgt.
nach die;;cm C(•:;etz zusl.ündiqcm Versicherungsträ-
gern jeweils bis zu dc:m Z(ülpunk t unentgeltlich zu § 39
üb('r~;r•mlen, zu dem d insc die entsprechenden Auf-
~Jcllwn übcrnehnwn. Im Saarland werden folgende Vorschriften ein-
geführt:
(3) Für die Ersa lzkassen gilt Absatz 1 nicht und 1. die Verordnung über die Vergütung der Kran-
Abscllz 2 mit der Ma ß~pbe, daß ihnen die Unter- kenkassen für die Einziehung der Beiträge zur
lu~Jcn für ihre Mitglieder auf Anforderung zu über- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
senden sind. beitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955
(Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. November
§ 37 1955),
(1) Die von der Landwirtschaftlichen Familien- 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
ausulf~ichskasse Rhcinhessen-Pfalz nach § 8 des Ge- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
setzes zur Einfiihnmg von Bundesrecht auf den Ge- beitslosenversicherung (Verordnung zu § 161
biE'ten der J\ rbeilsbedingungen und des Familien- AVA VG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
lastenausgleichs im Sac1rland vom 30. Juni 1959 s. 766),
(Bundcsgcsetzbl. I S. ]61) vvahrgenornmcnen Auf- 3. die Verordnung über die Höhe der an die Ein-
gaben gelten als im AuftrnfJ und für Rechnung der zugsstellen zu leistenden Vergütung für den
Fmnilicnausglr~ic:hskasse wahrgenommen, die bei Einzug der Beiträge zu den Rentenversiche-
der Lc1ncJwirtschdfllichcn Berufsgenossenschaft für rungen der Arbeiter und der Angestellten
das Suarland (§ 17) errichtet wird. So lange und so- vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1274).
weit diese Familienausgleichska_sse ihre Aufgaben
als Trügcr der Kindergeldzahlung noch nicht wahr-
§ 40
nimmt, nimmt diese Aufgaben weiterhin in ihrem
Auftrag und für ihre Rechnung die Landwirtschaft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
liche Familien;i us~ileichskassc Rheinhessen-Pfalz des Dritt~n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
wahr; dies ~Jilt jedoch nur bis zum Ablauf eines 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über
§ 41
Familicnzulaw:n vom 11. Juli 1951 in der Fassung
der Jkkanntrn(ichunq vom 14. Mi-irz 1957 (Amtsblatt (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des dUf seine
des S;_wrlancJcs S. 2~:!0) errichtetem Kasse für Fami- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
lienzulagen bleibt der L,md(~sqeselzqcbung vorb8- (2) Mit dem Inkra.fttreten dieses Gesetzes treten
halten. alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
(3) Im Falle der Auflösunri der Kasse sind ihre lautenden Vorschriften im Saarland außer Kraft,
Beamten, Bearnlc::1.c1nwiirlcr, Angestellten, Arbei.ter insbesondere
und Vcrsorgnnc;~;c'mpiünqec vorn SiJiJrL:md oder von 1. die §§ 2, 9 und 10 der Verordnung über
saarl iindischcn landc:,u nmi U.elbcirc:n Körpcm,~:haften, die Errichtung einer Landesversicherungs-
Anstalten oder Sti!lunucn dc:s öffentlichen Rechts anstalt für das Saargebiet vom 20. Sep-
zu übernehmen. Für die Uherndhme der Beamten tember 1945 (Amtsblatt des Saarlandes
und Versorqunqsempfbng<:r gelten § 129 Abs. 1 S. 17).
und 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamten- 2. die Verordnung über die Errichtung einer
rech tsrahmengesetzes entsprechend. Bergbauberufsgenossenschaft für das Saar-
Nr. 17 --- TcJq der Bonn, den 31. März 1960 199
gchicl vom 2n. S(~!)l.(~mher HM5 (Amls- S. 1249); in Artikel 2 § 11 dieses Gesetzes
blal l. de~, Sac1rlc11iclcs S. 20), wird die Zahl „ 162" gestrichen,
3. die Artikel 2 bis 7, 17, 18 und 22 der Ver- 5. Artikel 2 § 1 Abs. l des Gesetzes Nr. 633
orcln u nq Nr. 1 ü b()r d i(! Um w,mdlung der
über die Angleichung des Kassenarztrechts
im Saarland an das im übrigen Bundes-
TrJ~Jcr der Sm·.ittl vom 26. Juni
gebiet geltende Recht vom 18. Juni 1958
1947 (ArntsbliJU des SclcHlandes S. 232),
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1237),
4. Artikel 1 § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 9 bis 11, § 6 6. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 634 über die
Nr. 4 und /\rl.ikPl ] § rn Nr.] zweiter Halb- Angleichung des Rechts über Verbände der
satz des Cese:t.zes Nr. G7.8 zur Einführung gesetzlichen Krankenkassen im Saarland
des Gesetzes über Arbci1svermittlung und an das im übrigen Bundesgebiet geltende
Arbeitslosenvcrsid1enmq im Saarland vom Recht vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes Saarlandes S. 1241).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Gesetz
zur Änderung der Bundeszuschüsse
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
aus Anlaß der wirtschafUichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik
sowie zur Einführung der Vorschriften über die Gemeinlast
und weiterer sozia.lvenüchenmgsrechtlkher Vorschriften im Saarland
(Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast)
Vom 23. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den Betrag von 195,36 Millionen Deutsche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Mark und in den folgenden elf Jahren einen
Betrng, der jeweils um 16,28 Millionen Deut-
sche Mark geringer ist als im Vorjahr."
Artikel 1
1. § 1389 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsord-
nung erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen- 1. § 116 Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-
derjahr 1960 auf 3283,6 Millionen Deutsche gesetzes erhält folgende Fassung:
Mark festgesetzt." ,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen-
2. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des ArbE~iterrentenversiche- derjahr 1960 auf 818,3 Millionen Deutsche Mark
rungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 fesbgesetzt."
(Bundes,gesetzbl. I S. 45) erhält folgende Fassung: 2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Ange,stellten-
,,(3) Von den Aufwendungen für den Son- versicherungs-N euregel ungsgesetzes vom 2:J. Fe-
derzuschuß erstattet cler Bnnd den Trägern der bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), zuletzt ge-
Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1960 ändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Angestel l len versieh c!rungs-N eu regelungs,gesetzes sicherungsrnchts im Land Berlin vom 29. April
vom 25. M;;rz 1959 (BunclesgE~scizbl. I S. 161). er- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt geändert
htiH fol~J(:nde Fassun~i · durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Vor-
,, (3) Von den Aul wendungen für den Son- schriften der Kindergeldgesetze vom 16. März
derzuschu ß erslc:Uel ,for Bund der Bundesver- 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), gilt im Saarland.
siclierunu'.:,unstalt für Angestellte im Jahre 1960
clcn Betrag von fö,0% Millionen Deutsche 3. Der nach Artikel 2 Nr. 12 Abs. 2 des Gesetzes
Mark und in den fol0t'11den elf Jahren einen Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-
Betrag, rfor jeweils um \:lflJ Millionen Deu1sche gesetzes und des Knappschaftsrentenversiche-
Mark ge1 inner ist als im Vorjahr." rungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099}
3. Bis zur Eingliederung dür Landesversicherungs- zu zahlende Knappschaftssold beträgt vom
anstalt für das Saarland Abteilung Angestell- 1. August 1959 an sechz,ig Deut sche Mark
1
lenvcrsidH!nrng --- in die Bundesversicherungs- monatlich.
anstalt für Angesiell te sind die Zuschüsse des
Bundes nach § 116 des Angestelltenversicherungs- 4. § lO des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959
r1esetzes und Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestell- (Bundesgesetzbl. I S. 200) erhält folgenden
tenversicherungs-Neuregclungsgesetzes vom Bun- Absatz 3:
desversicherungamt unter den genannten Ver- ,, (3) Soweit bis zur Verkündung dieses Ge-
sicherungsträgern in dem Verhältnis aufzuteilen, setzes abweichend von § 7 verfahren wurde,
in dem im Jahre 1959 die entsprechenden Zu- behält es dabei sein Bewenden."
schüsse des Saarlandes zu den entsprechenden
Zuschüssen des Bundes gestanden haben. Für die Artikel 4
Umrechnung der Zuschüsse des Saarlandes von
Franken auf Deutsche Mark gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 Dieses Gesetz gilt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1
der Dritten Verordnung über die Erhöhung der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951
(Amtsblatt des Saarlandes S. 441) entsprechend.
Artikel 5
Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960, Artikel 3
1. §§ 1390 bis 1393, 1395 d.er Reichsversicherungs-
Nr. 2 am 6. Juli 1959 und Artikel 3 Nr. 3 am
ordnung gelten im Saarland. 1. August 1959 in Kraft. Am 1. Januar 1960 tritt Ar-
tikel 2 § 10 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des
2. § 6 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über Zulagen und Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallver- im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
sicherung und zur Uberleitung des Unfallv·er- landes S. 779) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bunde1spräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Dor Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 201
Straßen baufinanzierungsgesetz
Vom 28. März 1960
Der BundcsfilU hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge
rates das 1oigcndc C(!Slil.z beschlossen: für Anleihen und sonstige Schuldverbind-
lichkeiten, deren Erträge für Zwecke des
AßSCllNHT I Straßenwesens verwendet worden sind
Firni nzierung des Ausbaues oder verwendet ~.v-erden;
rfor Dundesfernstraßen 3. die Leistungen an andere Stellen, die für
Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben
Artikel 1 ausführen;
Zwef:khindnng des Aufkommens 4. die Zahlungen auf Grund von Verpflich-
der Mineralölsteuer tungen aus Sicherheitsleistungen und Ge-
(1) Der auf den KrafJ,verkehr entfallende Teil des währleistungen, die für Zwecke des
Aufkommens an Minernlölsteuer ist für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind
Straßenwesens zu verwenden. oder übernommen werden;
(2) Zur Ermittlung der zweckgebundenen Einnah- 5. sonstige erforderliche Angaben über die
men sind folqende Beträge von dem jährlichen Verwendung von Straßenbaumitteln.
Aufkommen an Mineralölsteuer abzusetzen: (3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rech-
1. ein Abgeltungsbetrag von sechshundert nungsjahre aufgestellt werden. Der Bundesminister
Millionen Deutsche Mark; für Verkehr kann in diesem Falle mit Zustimmung
2. Betriebsbeihilfen für versteuertes Mineral- des Bundesministers der Finanzen im Rahmen der
öl nach Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrs- für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbau-
finanzqeselzes 1955 vom 6. April 1955 maßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein
(Bundesriesetzbl. I S. 166) in der Fassung späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle
des Artikels 8 dieses Gesetzes sowie nach der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vor-
den jeweils geltenden Bundeshaushalts- haben ausführen lassen.
plänen; (4) Die Vorschriften über die Aufstellung und
3. die für Finanzierungsbeiträge und Finan- Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinn-
zierungshilfen nach den Abschnitten V und gemäß für den Straßenbauplan.
VI des Verh~hrsfinanzgesetzes 1955 erfor-
derlichen Beträge, soweit sie nicht aus dem
zweckgebundenen Mehraufkommen an Be- ABSCHNITT II
förderungsteuer nach Abschnitt VII des
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 gedeckt wer- Änderung mineralölsteuerrechtlicher
den können. Vorschriften
Artikel 4
Artikel 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vorfinanzierung
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der
Soweit die Straßenbaumittel nach Artikel 1 dieses
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1957 (Bundes-
Gesetzes für die Durchführung eines mehrjährigen
gesetzbl. I S. 1833), der Verordnung zur Anpassung
StraßenbaupJanes (Artikel 3) nicht ausreichen, kann
von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-
der Bundesminister der Finanzen im Vorgriff auf
rungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an
das zweckgebundenP Aufkommen an Mineralöl-
den Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes-
steuer in späteren Rechnungsjahren Kredite bis zum
gesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur Anpassung
Betrage von einer Milliarde Deutsche Mark auf-
von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-
nehmen.
rungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an
Artikel 3 den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959
Verwendung der Straßenbaumittel (Bundesgesetzbl. I S. 5) wird wie folgt geändert:
(1) Uber die Verwendung der Straßenbaumittel 1. In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils
ist ein Straßenhauplan als Anlage zum Bundeshaus- Nummer 3 gestrichen. Nummer 4 der alten Fas-
haltsplan aufzustellen. ~ sung wird Nummer 3.
(2) Der Strnßenbauplan umfaßt 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, ,, (3) Der Mineralölsteuer unterliegt auch der
Ausbau und Neubau der Bundesfern- Mineralölanteil in Schmiermitteln der Nummern
straßen, die Mittel für den Erwerb von 27.10-B-1-b und 34.03-A-1- b und B des Zoll-
Grundstücken für Straßenbauzwecke, für tarifs, die in das Erhebungsgebiet eingeführt
Straßenbauforschung, für Zuwendungen an oder aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
fremde Baulastträger und sonstige durch zum Zollverkehr abgefertigt werden, sowie in
den Straßenbau Betroffene sowie für andere mineralölhaltigen Additives der Nummer 38.14-B
Zwecke des Straßenwesens; des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gcführl und nicht tmmil.telbar im Anschluß an die (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3
Einfuhr i11 <:i ncn Mincru lölherstellungsbetrieb vorsätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu an-
oder c:in Slc:1wrl<1qcr verbracht werden." de,ren als den begünstigten Zwecken verwendet,
wird von der Begünstigung ausgeschlossen. Der
3. In § 2 Abs. l W(•rdcn ersetzt Ausschluß erfolgt für ein Jahr, im Wiederho-
a) untc~r Nurrnncr 1 Bud1sl.,ibc a die Zahl lungsfalle nach der Wiederzulassung unbefristet.
,,29,7:-i" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,32,50", In diesem Falle ist eine Wiederzulassung frühe-
b) unler Nummc~r 1 B,1chstabc b Dop- stens nach fünf Jahren möglich, wenn dann ge-
pelln:d1sli1IH:n fül, hh und dd jeweils gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine
die Z;:1h l „ 17,60" dun lJ . . . . . . . . . . . . . ,,20,35", Bedenken mehr bestehen.
c) unter Nummer 1 Buch,;tabe b Dop- (5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3
pellrnchstiJbc cc die· Zahl „21,75" steuerbegünstigt verwenden will, bedarf der Er-
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,24,50", laubnis. Die Erlaubnis kcmn versagt oder ent-
d) unter Nummer 1 Buchsl.iJ>e c die Zahl zogen werden, wenn und solange aus anderen
,, 14,--" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,22,75", als den in Absatz 4 genannten Gründen schwer-
e) unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl wiegende Bedenken gegen die steuerliche Zu-
1118,05" durch ..................... ,,22,75", verlässigkeit des Verwenders bestehen.
f) unter Nummer 1 Buchstabe e Dop- (6) Der Bundesminister der Finanzen kann in
pe1buchstc1ben aa und bb jeweils die besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuer-
Zahl „11,75" durch ................ ,,16,45", begünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-
g) unter Nummer 2 die Zahl „24,75" gung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken
durch ............................ ,,27,10", auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwen-
h) unter Nummer 3 Buchstabe a die Zahl dung von Mineralöl als Treibstoff oder Schmier-
stoff gewähren."
,, 12,75" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, 15,50",
i) unter Nummer 3 Buchstabe b die Zahl
1117,--" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, 19,75". 6. § 9 erhält folgende Fassung:
4. § 7 erhält folgenden Absatz 4:
"Steuerlager
§ 9
11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die
Auf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl un-
Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3."
versteuert gelagert wird, wenn das Steuerlager
5. § 8 erhält folgende Fassun~r: dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch
Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der
11§ 8 Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern
(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer- dient."
aufsicht
7. § 11 erhält folgende Fassung:
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt
oder zum Zollverkehr abgefertigt, ,, § 11
2. zur weiteren Bearbeitung in einen Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet
T-Ierstc!llunrrsbe1rieh verbracht für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-
werden. setzes zur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1
Abs. 3) verbraucht worden ist, wenn die Schmier-
(2) Ifeizöle und Flüssiggase dürfen unter
mittel ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefer-
Steuernufsicht unversteuert zum Antrieb von
tigt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt
Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Strom-
für tv1ineralöl, das bei der Herstellung der
erzeugung und zum unmittelbaren Verheizen,
Schmiermittel als Treibstoff, Schmierstoff oder
Flüssiggase auch zur Gewinnung von Licht ver-
zum Heizen verbraucht worden ist."
wendet werden. Heizöle im Sinne dieser Bestim-
mung sind die Schweröle und Reinigungs-
8. Die Uberschrift vor § 12 erhält die Fassung:
extrakte mit einem Flammpunkt im geschlosse-
nen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation ,,Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung,
nach DIN 51 752 bis 250° C weniqer als 40 Steueraufsicht";
Raumhundertteile übergehen. dem § 12 werden folgendE~ Absätze 3 und 4 an-
(3) Im übrigen darf Nl:ineralöl unter Steuer- gefügt:
aufsicht unversteuert verwendet werden ,, (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer
1. a]s Probe zu Untersuchungszwecken, 38.14-B des Zolltarifs, die im Erhebungsgebiet
2. als LuJtfahrtbetricbsstoff im zivilen unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls herge-
Luftverkehr, stellt worden sind, dürfen an andere Empfänger
3. zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer-
lager nur abgegeben werden, wenn für den
a) als Treib- oder Schmierstoff oder
Mineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden
zur Herst~>:llung solcher Stoffe,
Steuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer-
b) zum Verheizen, schuld entsteht mit der Abgabe; Steuer3chu]dner
c) zum Antrieb von Gasturbinen. ist der Lieferer.
Nr. 17 Tay der Ausuabe: Bonn, den 31. März 1960 203
(4) Im übri~Jcn dü den miner,llüllialtige \,Varnn, (4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im
d;c'. im Erhebw1qsqc'.bicL unter Verbrauch unver- BesiL: eines Endverbrauchers in e]ner Menqe, die dem
sfc,ucrlcn Minernlüls henrcsl.c)Jll oder in das Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten
lJrhclitm~Jsqchic)I ohne: Antc:il,;!H~slctH!rung nach drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses
§ 1 /\JJs. ] eincwrC,hrL wordt:n sind, nicht uls Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist. wer das
'Leih- odc!r Sdimicr:;iofi odc:r z1u llcrst~)lhmq Mineralöl aw:;,3chließlich für coigene Zwecke urnnittel-
solcher StoHc verwencfol W('.rclPn. Vl/ird daqerren bar verbrauchl oder im eigenen Betrieb zu anderen
verstoßen, so PnLstc:h! für d(:ri ]\l!inerafolcmtei1 in Erzeugnissen üls Min'c.~rc:Jö'.c3:J ,c~·arbeitet.
dic::;en W1-1rcn eine'. Sir:1H'r::,c;rn1d nach dem zcrJn-
fi:Jdwn z11lreli(:rid('n ::;:,''1<'1!,.iL:,', d:,~; § 2." (5) Der Steuerschuldner hat das lv1iner2Jöl binnen
zwei Wochen nach dern Inkrafttreten d:escs Gesetzes
9. In§ 15Abs.2vvcrdett<'.r:::,l;I od0r nach dem Em:::•fi.mg schriftlich der zustäadigen
a) in Nm,r;nc,· 1 ,,§ f; tdl:<. l und 2 und § 10" ZollsteUe an~1,~rn1?1de,1. Die Steuer ist ohne Anforde-
d u r eh " § 1 li h s. ] s; \/ BI rn' 11 l' n d 12
1 II ' rung zwei \VcJC:1en nach der irn Fc.:dle
b) in Nummer 5 ,,§ 1 /dis. 3, y 'l Abs. 3, § 8 nicht ordnun,;!:m)jfügc~r A„nrneidunr3 mit dem Ablauf
Abs. 3 und § 11 dir•:;•:'s Cc,;ct?cs sovvie" durch der Anmeldefrist fällig,
,, § 7 Abs. 3 c1 i csc:s C(:sche!_; und".
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Artikel 5 Zustimmung des Bundesrates bedarf, dc1s Nähere
Ded;n,f;)te S.leuen:chaMen zur Durchführung der Vorschriften der Absätze 1
Bedinfrte Stcllf'.rschulden für die von der Steuer- bis 5, insbesondere üb2r das anzt~wendende Ver-
erhöhung nach Artikel 4 Nr. 3 betroffenen Mineral- fahren, zu bestimmen.
öle erhöhen sich mit cbm Inkrafttreten dieses Ge-
setzes auf den Be!xag, der sich bei Anwendung der
Steuc~rsätze nach Arl ikcl 4 Nr. 3 ergibt. Bedingte Artikel 8
Steuerschulden für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 der alten Änderung der Betriebsbeihilfen
Fas~;ung des Mineraliilstcucrgcsetzes genannten
Waren fällen beim InkroJ Ltretcn dieses Gesetzes Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes
weg. 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Steuerersli~fü.m.g 1. In Absatz 1 werden in Ziffer 2 hinter dem Wort
Für Bestände von Erzeuunisscn der Nummern ,,Arbeitsmaschinen" die Worte „und Diesel-
27,12 und 27.13--A bis C des Zolltarifs, für die im lokomotiven" eingefügt.
Zeitpunkt des Tnkraft.lrptr;ns bereits eine unbedingte 2. In Absatz 1 wird die bisherige Ziffer 5 ·gestri-
Steuerschuld en! standc:n ist oder die Steuern be- chen und durch folgende neue Ziffer 5 ersetzt:
reits entrichtet worden sind, wird die Mineralöl-
steuer auf Antrag erlassen odc'.r erstattet. Das gleiche ,,5. Fahrzeugen der Binnen-, Küsten- und Hoch-
gilt für Bestände von Erzeugnissen der Nummern seefischerei und der Binnen-, Küsten- und
27.10--A-2-a und 27.14-C--2 des Zolltarifs, sofern Hochseeschiffahrt für den Betrieb von Schiffs-
diese nach dem .Inkrafttreten dieses Gesetzes auf motoren. Insoweit bleibt die Ermächtigung
Erlaubnisschein a bgc9ebcn werden. der Bundesregierung oder des Bundesmini-
sters der Finanzen zum Erlaß von Vorschrif-
Artikel 7 ten zur Verbilligung von Dieselkraftstoff
(Gasöl) nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Nad1versl.euerunu Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften
(1) Die von der Stctwrerhöhunq nach Artikel 4 auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom
betroffenen Mi,neralöle, für die beim Inkrafttreten 31. Mai 1951 (BundesgesetzbL I S. 371) un-
dieses Gesetzes eine unbcdinqie Steuerschuld be- berührt."
steht oder Mineralölsteuer hE~rcits entrichtet worden
ist, unterliegen einer Nachsteuer. 3. In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 als Satz 2 ein-
gefügt:
(2) Die Nachsteuer lwl:riiql. für 100 kg
1. LeichWlr; und F:ii,<;;,ji~HJilSC .... . „Als Arbeitsmaschinen im Sinne der Ziffern 1
2,75 DM
und 2 gelten auch Krnftfohrzeuge, die nach ihrer
2. mittelschv,rcn:r Olc, ............ . B,75 JYv1 Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug-
3. Gasöle . . . . . . . . ........ . 4,70 DM fest verbundenen Einridltungen zur Leistung
4. der un!<:~r § 2 Ahc;.l Nr.2 des von Arbeit oder zurn Transport von Gütern im
Mine r,1 1öL;U!!WHJC:;<'1:.1.cs fo llcn- innerbetrieblichen Verk(;l1r vc3r'Nt:mdet 1,,verden
den Er;:cuqni~;:,;c: ............ , . 2,35 DM.
1
und zum Verkebr auf öff9,1t:i•: :f:,1 Straßen nicht
(3) Die Stcucn;drnld cnlsl eh I m i I dem Inkraft- zugelassen sind."
treten dieses Gc~;cU~Ps. ~;tc~w:r:;drul.:ncr ist, wer die
4. In Absatz 3 erhält Satz 3 folqcnc1E Fa.c:sung:
Mineralöle lxim Inkrnftlrc:'..cm die:;es Ccsetzes be-
sitzt. Bei Bestnnden, die sich in dicsun Zeitpunkt im „Dabei werden für je 100 kg de.s Verbrauchs
Versand befinden, gellt. die Slcr:er::;chuld mit dem 1. in den Fällen des Absatzes 1
Ubcrgang des Besitzes ,'JUf den Ernpfi.inrJer über. Ziffern 1 und 3 ............ 22,75 DM,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. in den Fällen des Absatzes 1 1. In Absatz 1 erhalten die Nummern 4 und 5 fol
Ziffern 2 und 4 ............ 16,45 DM gende Fassung:
je 200
angesetzt." Kilogramm
Gesarntgewich,
oder einen Teil
5. Absatz 5 cnWillt. davon
DM
Artikel 9 ,,4. Doppeldeckomnibusse und Gelenk-
omnibusse, die ausschließlich im
Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen- Linienverkehr verwendet werden .. 11,25
randgebiet und in den Prachthilfegebieten
5. alle anderen Fahrzeuge von ,1,,rn
(1) Eine Bctriel>sbcihilfo für das im Werkfernver- Gesamtgewicht
kehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver- bis zu 2 000 kg 22,-
brauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Last- über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50
kraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,-
oder in den Frachthilfe9cbieten haben. Vorausset-
zung ist, daß das Gr1.söl zu Beförderungen gedient über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50
hat über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,-
a) unmittelbar zwischen Berlin-West und dem über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50
Bundesgebiet, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 31,-
b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandge- über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 32,50
biet oder den Frachthilfegebieten und dem über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 34,-
übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 35,50
c) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 37,--
Frachthilfe9ebiete.
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 38,50
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Ein- über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 40,-
vernehmen mi l dem Bundesminister für Verkehr über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 41,50
durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Vor-
über 15 000 kg bi<:; zu 16 000 kg 43,-
aussetzungen die Betricbsheihilfe abhängt, insbe-
sondere welche örtlichPn Beziehungen zwischen dem über 16 000 kg bis zu 17 000 kg 44,50
Unternehmer und den bezeichneten Gebieten be- über 17 000 kg bis zu 18 000 kg 46,-
s t(~hen müssen, inwiewcr1 eine direkte Beförderung über 18 000 kg bis zu 19 000 kg 47,50
von oder zu bestimmten Standorten zwischen die- 49,-
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg·
sen Gebietern und dem übri~wn Bundesgebiet erfor-
derlich ist und inwieweit und in welcher Form ein über 20 000 kg bis zu 21 000 kg 50,50
besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu über 21 000 kg bis zu 22 000 kg 52,-
fordern ist. Der Bundesminister der Finanzen be- über 22 000 kg bis zu 23 000 kg 53,50
stimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Ge- über 23 000 kg bis zu 24 000 kg 55,-
biete als Zonenrandnebiet und als Frachthilfegebiete
über 24 000 kg .................. . 56,50."
anzusehen sind.
2. In Absatz 2
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden
für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushalts- a) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-
plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die sung:
Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten „ 1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich
Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,
Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei für Sa t.telanhänger;
werden für je 100 kg des Verbrauches 2,35 DM an-
gesetzt. 2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich
nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung das Nähere über für Kraftomnibusse, die überwiegend im
Linienverkehr verwendet werden;";
1. die Verteilung der Mittel und die Berech-
nung der Beihilfen, b) werden in Nummer 3 Buchstabe a hinter den
2. das Verfahren. Worten „für Kraftfahrzeug-Anhänger" die
Worte „zur Durchführung von Schwer- und
Großraumtransporten · eingefügt.
ABSCHNITT III 3. Absatz 3 wird gestrichen.
Änderung des I(raftfahrzeugsteuerrechts
Artikel 11
Artikel 10
DbergangsvorschriH
Änderung des KraHfohr;;i;eu9s!euergesetzes für die Erhebung der Krafüahrzeugsteuer
§ 11 Abs. 1 bis 3 des KrnHfohrzcugsleuergesctzes (1) Ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Zeitraum
in der Faf,Stmg vom 30. Juni 1955 (Bundesgesctzbl. I entrichtet, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
S. 417) werden wie fol~J t gciindert: setzes beginnt und innerhalb zweier Monate nach
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 205
dem Inkrafltrelcn cndd, so wird der Mehrbetrag ABSCHNITT V
nichL erhob(!n. Endd d,!r 7:ciLrilllrn spi.itcr als zwei Uberg angsrege 1ung
MorldLe rn1d1 dcrn l11krnfltrc'.lcll dic~s0s Gesetzes, so
ist ck•r Ivlehrlwlr;c1u inn,)rlwlb eines Monats, vom In- Artikel 13
krafi:! rd1!J1 dic!;c:s Cesd:1.c~; qcrcd11wl, zu entrichten. Abwicklung von Ausgaberesten
Bei der Bcrcchnunu des Mcl11bdrcJqPs bleiben Auf- (1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren,
gelder unberück:,ichtifJ L Es werden nnr volle, zwei für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht
f\,1una1c· nitdl d<)rn Tnk rnfUrt:!(:11 di(•~;es Gesetzes 1ie- vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbau-
gcnclc~ Mmw IP üJJ(J<'.'.·;dzl. t,1eli unter fünf plans zu Lasten der u . u q , .. u u.•. i L < ~ H I-Iaushaltsmittel
Deu tsdH; lvfo rk w crdt:n n i chi c rh oben. abgewickelt.
(2) fat die vor Inkrnlll.rden dies<-:S Cesetzes ent- (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplan-
richtete Krnftlahrzeuusteuer höher als die nach die- mäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel
sem Gesetz qcsdrnldctc Steuer, so wird der Unter- zur Durchführung von Straßenbaumnßnahmen sind
schiPdsbetrnu nur erstattet, soweit er auf die Zeit aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes
nach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten zweckgebundenen Mitteln zu decken.
dieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-
rnnq des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder ABSCHNITT VI
mberücksichtigt. Es v11Jrden nur volle Monate an-
gesetzt. Unterschi~~dsbetrüge unter fünf Deutsche
Schlußvorschriften
Mark werden nicht erstattet. Artikel 14
Änderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
Abschnitt VII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
vorn 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) tritt,
ABSCHNITT IV soweit er sich auf das Mehraufkommen aus der
Mineralölsteuer sowie auf die Verwendung dieses
Geltung im Land Berlin Mehraufkommens durch Abschnitt III Artikel 4 und
Abschnitt IV Artikel 2 bezieht, außer Kraft.
Artikel 12
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Artikel 15
Abs. 1 und § 13 i\bs. 1 des Dritten Uberleitungsge- Inkrafttreten
setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2
auch im Umd Berlin. Rechtsvcrordmmgen, die auf etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in
Grund dieses Gesetzes erlassen wcrd(~n, gelten im
Kraft.
Land B<~rlin nach § 14 des Dritten Uherleitnngsge-
seb:0s. (2) § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die
(2) ArtikeJ I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum An-
zur Andcrun~J des Krnf1fohrzeu9slt:lH.3ffJCSetzes vom trieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur
.3. August 1950 (V crordnrmqsbJatt für Groß-.ßerHn I Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom
S. 379) bleibt unberührt. 1. Oktober 1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2ß. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
F ü r d e n B u n d e .s k ,an z 1e r
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung
schlossen: des höheren Dienstgrades enthalten sein muß.
Artikel 1 Die Beförderungen mehrerer Soldaten können
in einer Urkunde verfügt werden.
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der (2) Die Beförderung zu einem Mannschafts-
Fassung des Gesetzes zur Anderung des Soldaten- dienstgrad wird mit der dienstlichen Bekannt-
gesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes gabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor
für den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956
dem in der Ernennungsurkunde bestimmten
(Bundesgesetzbl. I S. 925), des Soldatenversorgungs-
Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957
zu bescheinigen.
(Bundesgesetzbl. I S. 993) und des Zweiten Gesetzes
zur Anderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezem- (3) Für die Beförderung zum Unteroffizier und
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 898) wird wie folgt zu höheren Dienstgraden gilt § 41 Abs. 2 und,
geändert: wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in
1. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2
entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere
Hat er seine Dienstpflicht in Ausübung von
bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb
Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder
des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle
im Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur
die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung
insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder
anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."
mit der Maßgabe, daß dem Soldaten die Ur-
2. In § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§§ 84, 86, 87" ein kunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhän-
Komma gesetzt und ,,§ 87 a" eingefügt. digen ist."
3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 6. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz
., (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten ersetzt:
auf Zeit können berufen werden
.,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
1. Ungediente, Mannschaften und Unter- sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum
offiziere bis zu einer Dienstzeit von Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier je-
insgesamt zwölf Jahren, jedoch nicht doch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für
über das 40. Lebensjahr hinaus, ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
insgesamt zwölf Jahren, eine besondere Härte bedeuten würde."
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß
des für sie vorgesehenen Ausbil- 7. In § 47 Abs. 3 werden hinter den Worten „der
dungsganges oder für eine fest Bundesminister für Verteidigung" folgende
bestimmte Zeit von mindestens drei Worte eingefügt:
Jahren."
.,oder die Stelle, der die Ausübung der Befug-
4. § 41 wird wie folgt ergänzt: nis zur Entlassung übertragen worden ist,".
a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
8. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
.,An Stelle der Worte ,unter Berufung' kön-
nen die Worte ,ich berufe' verwendet wer- ., (4) Ein Offizieranwärter soll entlassen wer-
den." den, wenn sich herausstellt, daß er sich nicht
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zum Offizier eignen wird. Ist er als Unteroffizier
zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,
., (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten
so wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-
können in einer Urkunde verfügt werden.
here Laufbahn zurückgeführt."
An die Stelle der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde tritt die Aushändigung einer
Ausfertigung des Teils der Urkunde, der 9. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sich auf den Soldaten bezieht."
.,(1) Für Klageii. der Soldaten, der Soldaten
im Ruhestande, der früheren Soldaten und der
5. § 42 erhält folgende Fassung:
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis
.,§ 42 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich \'?rge-
eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernen- schrieben ist."
•
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 207
10. § 60 wird wie folgt geündert: Artikel 2
In Absatz 4 wird clic Zahl „32" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
,,40" ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
11. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: sind gewahrt.
,,Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Entlassung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 3."
Bonn, den 28. März 1960
12. § § 62, 64 und 65 werden aufgehoben.
Der Bundespräsident
Lübke
13. § 71 erhält folgende Fc1ss1mg:
Für den Bundeskanzler
,,§ 71 Der Bundesminister der Justiz
In der Rechtsverordnung nach§ 27 Abs. 1 kann Schäffer
für die Dauer von zehn Jahren nach Inkraft-
treten die[,es Gcsc)lzcs bestimmt werden, daß Für den Bundesminister für Verteidigung
cfü, Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Der Bundesminister für Angelegenheiten
bis auf mhtzchn }v1onale verkürzt wird." des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
14. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der Für den Bundesminister des Innern
Nummer 4 das Komma durch einen Punkt er- Der Bundesminister der Justiz
setzt. Nummer 5 wird gestrichen. Schäffer
Gesetz zur .Änderung
des Beamtenrechhmihmengesetzes *) und des Bundesbesondungsgesetzes
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Ruhmenqesetz zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Artikel 4
S. 667) wird wie folgt gcündcrt: Dieses Gesetz tritt am l. April 1960 in Kraft.
§ 125 erhält folgenden Absatz 2:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,, (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat
sind gewahrt.
auf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst ernannt wird. In diesem Fall gelten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß.". Bonn, den 28. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Artikel 2
Für den Bundeskanzler
Das BundesbesoldLmqS(Jesetz vom 27. Juli 1957
Der Bundesminister der Justiz
(Bunde~-;geselzbl. I S. 993) wird wi<.:~ folgt geändert:
Schäffer
1. In § 45 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1960" durch
Für den Bundesminister des Innern
die Jahreszahl „1965" ersetzt.
Der Bundesminister der Justiz
2. In§ 46 wird die Jahreszahl „1960" durch die Jah- Schäffer
reszahl „ 1965" ersetzt.
D er B u n de s m i n i s t e r d e r F in a n z e n
3. § 47 Nr. 2 erhält folqende Fassung: Etzel
,,2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von min- Für den Bundesminister für Verteidigung
destens zwei Jahren verpflichten." Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
*) Bundesgesetzbl. III 2030-1 von Merkatz
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-,
Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei
Vom 28. März 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetz,es zur Auf- kraftstoff oder 37,25 Deutsche Mark für 100 Liter
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Dieselkraftstoff; für nach Artikel 7 Abs. 4 des
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März
. (Bundes,gesetzbl. I S. 371) wird verordnet: 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) nicht nachversteu-
erten Dieselkraftstoff wird die Betriebsbeihilfe
jedoch nur ilil der bis 31. März 1960 g eltenden 1
§ 1 Höhe gewährt."
Die Verordnung über Verbilligung von Diesel-
kraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, § 2
Kleine Hochs,ee-, Küslen- und Binnenfischerei vom
6. Juni 1951 (Bundesges,etzbl. I S. 376), geändert Diese Verordnung igilt nach § 14 des Dritten
durch Verordnung vom 16. Juli 1955 (Bundesigesetz- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blatt I S. 454) wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Dritten Ube,rleitungsge,setze,s auch im Land Berlin.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Als Diese]kraftstoff (Gasöl) im Sinne die-
ser Verordnung gelten nur die in Anmerkung 7 § 3
Buchst,a'be d zu Tarifnummer 27.10 des Deutschen Diese, Verordnung tritt am 1. Apr;il 1960 in Kraft.
Zolltarifs 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751)
bezeichneten KohlenwasserstoHgemische."
Bonn, den 28. März 1960
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die BetriebsbeihiHe beträgt 43,80 Deutsche Der Bundesminister der Finanzen
Mark für 100 Kilogramm Eitgengewicht Diesel- Etzel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum niedersächsischen Dritten Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 28 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 24
vom 23. Felmwr 1%0 --- 2 BvL 8/59 -- in dem Ver- Abs. 2 des niedersächsischen Dritten C~esetzes
f ahrcn wegen über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besol-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 24 Abs. 2 dungs- und Versorgungsrechts vom 14. September
und des § 28 Abs. 1 Duchstabe a des niedersäch- 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93) ist mit
sischen Drillen Ccselzes über Maßnahmen auf dem Grundgesetz vereinbar.
dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
rechts vorn 14. September 1954 (Niedersächsisches § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Gesetz .. und V crordnunqshlatt S. 93)
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Oberlandes~Jerichts Celle
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bonn, den 21. März 1960
das Bundesverfo.ssungsgcricht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dns Bnndesgcsctzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqnng verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die S3.mm!unq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:iß (Bundc:;rwsctzhl. I S 437) nuch Sctchgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bczuqsbedingungen fü1 Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgcb(ihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.13undesqcsclzblatl" Küln 3 99 ocJer nach ßezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-,
Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei
Vom 28. März 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetz,es zur Auf- kraftstoff oder 37,25 Deutsche Mark für 100 Liter
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Dieselkraftstoff; für nach Artikel 7 Abs. 4 des
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März
. (Bundes,gesetzbl. I S. 371) wird verordnet: 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) nicht nachversteu-
erten Dieselkraftstoff wird die Betriebsbeihilfe
jedoch nur ilil der bis 31. März 1960 g eltenden 1
§ 1 Höhe gewährt."
Die Verordnung über Verbilligung von Diesel-
kraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, § 2
Kleine Hochs,ee-, Küslen- und Binnenfischerei vom
6. Juni 1951 (Bundesges,etzbl. I S. 376), geändert Diese Verordnung igilt nach § 14 des Dritten
durch Verordnung vom 16. Juli 1955 (Bundesigesetz- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blatt I S. 454) wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Dritten Ube,rleitungsge,setze,s auch im Land Berlin.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Als Diese]kraftstoff (Gasöl) im Sinne die-
ser Verordnung gelten nur die in Anmerkung 7 § 3
Buchst,a'be d zu Tarifnummer 27.10 des Deutschen Diese, Verordnung tritt am 1. Apr;il 1960 in Kraft.
Zolltarifs 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751)
bezeichneten KohlenwasserstoHgemische."
Bonn, den 28. März 1960
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die BetriebsbeihiHe beträgt 43,80 Deutsche Der Bundesminister der Finanzen
Mark für 100 Kilogramm Eitgengewicht Diesel- Etzel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum niedersächsischen Dritten Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 28 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 24
vom 23. Felmwr 1%0 --- 2 BvL 8/59 -- in dem Ver- Abs. 2 des niedersächsischen Dritten C~esetzes
f ahrcn wegen über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besol-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 24 Abs. 2 dungs- und Versorgungsrechts vom 14. September
und des § 28 Abs. 1 Duchstabe a des niedersäch- 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93) ist mit
sischen Drillen Ccselzes über Maßnahmen auf dem Grundgesetz vereinbar.
dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
rechts vorn 14. September 1954 (Niedersächsisches § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Gesetz .. und V crordnunqshlatt S. 93)
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Oberlandes~Jerichts Celle
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bonn, den 21. März 1960
das Bundesverfo.ssungsgcricht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dns Bnndesgcsctzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqnng verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die S3.mm!unq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:iß (Bundc:;rwsctzhl. I S 437) nuch Sctchgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bczuqsbedingungen fü1 Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgcb(ihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.13undesqcsclzblatl" Küln 3 99 ocJer nach ßezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Neuordnung
der Sozialversicherungsträger im Saarland
(Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar)
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rales das Jolqende Geselz beschlossen: (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
f].ESTEI~ /\BSCI lNITT Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die
Krnnkenversicherung in der Abteilung Krankenversicherung verwaltet
werden, gehen auf die Allgemeine Ortskranken-
§ 1
kasse für das Saarland über; ausgenommen sind
Die §§ 225 bis 2:n, 2'.M Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit
§ 235 Abs. l und 2, §§ Llfi bis 233, 245 Abs. 1 bis 4, der Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben in
§§ 2JG his 240, 250 Abs. 1 bis 4, §§ 251 bis 253, 258 rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
bis '2G7, 270 bis 297, 298 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und stehen.
5 bis 8, Abs. 2 und 3, §§ 299 bis 305, 307 bis 309, (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
318 bis 327, 333, 334, 338 bis 357, 360 bis 362, 364 Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
bis 3G7, 377 bis ]79, 3~~9 bis 392, 406 bis 415b, 476 Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen
bis 477 Nr. 3, §§ 478 bis 487, 488 Abs. 1, 2 und auf die · Bundesbahn-Betriebskrankenkasse über.
Abs. 4 bis 6, §§ 489 bis 493 b, 504 bis 513, 516 bis 528 Ausgenommen sind das Vermögen und die Verbind-
der Reid1sver'.;iclwrungsordnung und die zu ihrer lichkeiten, die mit der Durchführung der Gemein-
And~\runn, Ergänzung und Durchführung erlassenen schaftsaufgaben in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Vorschriflen r;ellen im Saar],md. Soweit in ihnen Zusammenhang stehen; dieses Vermögen und diese
auf undere Vorschrifü n verwiesen wird, die im
1
Verbindlichkeiten gehen auf die Bundesbahn-Ver-
Saarland in i:Jbweichcnder Fassung gelten, sind sicherungsanstalt (§ 27) über.
diese in der samlündischcn Fassunq anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte,
§ 2 die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf
Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar
(1) Pür das Si:Jarli:Jnd wird eine Allgemeine Orts-
erklärt sind.
krankenkasse errich !et; sie }iat ihren Sitz in Saar-
brücken.
§ 6
(2) Soli:mge im Suarlilnd nur eine Allgemeine
(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten
Ortskrankenlrnssc bc::;teht, gehört sie mit der
wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen
Redlt:,stcllunrr (!:ncs L,mdcsvc!rbandes dem Bundes-
werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere
verband der Ortskrcrnkcnka::;;;en an.
seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine
§ 3 Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder
einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des
(1) Die Zustündi~Jkeit der Bundesbahn-Betriebs- Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
krankenkasse, der Bundespost-Betriebskranken-
kasse, der Betriebskrankenkasse des Bundesver- (2) Zum Nachweis des Ubergangs des Eigentums
kell rsministeriums und der Sec-Krankenkasse er- an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuch-
strcdU sich auf clas Saarland. amt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
hörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-
(2) Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saar- tragene Rechte entsprechend.
brücken wird eine Bezirksleitnng der Bundesbahn-
Betri eh~;kranken kasse. (3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die
aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen,
§ 4
werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversiche- Ansatz.
rungsanstalt für das Saarland aus den Versiche-
rungsverhältnissen in der Krankenversicherung ge- § 7
hen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse für das (1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das
Saarland über. Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
(2) Die Rechte und Pflichten der Eisenbahn-Be- dieses Gesetzes in der Abteilung Krankenversiche-
triebskrankenkasse Saarbrücken aus den Versiche- rung der Landesversicherungsanstalt für das Saar-
rungsverhällnisscn gehen auf die Bundesbahn-Be- land beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenan-
triebskrankenkasse über. wärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genann-
(3) § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt. ten Zeitpunkt zu übernehmen. Dies gilt nicht für
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 195
Personen, die von der Landesversicherungsanstalt (2) Absatz 1 gilt entsprechend für freiwillig Wei-
für das Saarland zur Durchführung der Gemein- terversicherte im Saarland, die auf Grund des im
schaftsaufgaben benötigt werden. Saarland geltenden Rechts die Mitgliedschaft zu
einer Ersatzkasse verloren haben. Mit ihrem Beitritt
(2) Die Allgemeine Ortskrankenkasse für das zur Ersatzkasse treten die Versicherten in ihre
Saarland erhält für die zu übernehmenden Beamten Rechte, die sie aus einer Zusatzversichenmrr erwor-
und Beamtenanwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121
ben haben, wieder ein.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957
- Bundesgesetzbl. I S. 667). § 12
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsemp- Personen, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
fänger entsprechend. zur Änderung krankenversicherungsrechtlichPr Vor-
schriften im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
§ 8 gesetzbl. I S. 365) wegen Uberschreitens der Jahres-
arbeitsverdienstgrenze oder Jahreseinkommens-
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden grenze aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der sind oder ausscheiden, sind berechtigt, einer für sie
Ubernahme nicht verschlechtert werden. zuständigen Betriebskrankenkasse, Innungskranken-
kasse oder Ersatzkasse innerhalb von sechs Mona-
§ 9
ten nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saar-
land beizutreten. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt.
(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saar-
land, die Versicherte von der Allgemeinen Orts-
§ 13
krankenkasse für das Saarland übernehmen, und
Ersatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen Zu den Gemeinschaftsaufgaben der Krankenver-
Ortskrankenkasse für das Saarland übertreten. ha- sicherung, die der Landesversicherungsanstalt für
ben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse das Saarland obliegen, gehört auch der Betrieb der
für das Saarland in einem angemessenen Verhält- Hüttenkrankenhäuser in Brebach, Burbach, Dillin-
nis zu übernehmen. Uber Zahl und Person der zu gen, Neunkirchen und Völklingen sowie des Rast-
übernehmenden Angestellten sowie über den Zeit- pfuhl-Krankenhauses und der Zentralapotheke in
punkt der Ubernahme sollen sich die beteiligten Saarbrücken. Die Landesversicherungsunstalt für das
Kassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zu- Saarland kann den Betrieb der Krankenhäuser und
stande, so entscheidet die für die Sozialversiche- der Zentralapotheke anderen Trägern mit deren
rung zuständige oberste Landesbehörde des Saar- Zustimmung übertragen oder einstellen.
landes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber
mit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse ZWEITER ABSCHNITT
besteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf Unfallversicherung
das Saarland erstreckt.
§ 14
(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen
Berechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen Die §§ 546 bis 548, 623 bis 629 Abs. 1, §§ 629a
Ortskrankenkasse für das Saarland außer Betracht, bis 634, 636, 642 bis 647, 649 bis 653, 656 a bis 660,
die später als sechs Monate, nachdem die Betriebs- 663 bis 675, 677, 681, 684, 685, 689 bis 701, 703,
oder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse 704, 713, bis 717, 721, 723, 843 bis 845, 847, 892
ihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat, bis 896, 915 bis 922, 956 bis 960, 962 bis 965, 967
Mitglied dieser Kasse werden. bis 972, 975, 978, 980 bis 985, 1029, 1033, 1046, 1047,
1050 bis 1058, 1060, 1065 bis 1066 a, 1066 c bis 1072,
1079, 1081 bis 1083, 1096 bis 1101, 1107 bis 1109,
§ 10 1113, 1116 bis 1119, 1121 bis 1125, 1128 bis 1130,
Soll für einen Betrieb oder eine Innung, für die 1132 bis 1143, 1146 bis 1157, 1159 bis 1164, 1166 bis
am 30. Juni 1947 eine Betriebs- oder lnnungskran- 1185, 1198, 1199, 1201, 1202, 1206bis 1225derReichs-
kenkasse bestanden hat, eine neue Betriebs- oder versicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Innungskrankenkasse errichtet werden, so gelten Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-
§ 248 Nr. 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver- ten gelten im Saarland. Soweit in ihnen auf andere
sicherungsordnung nicht. Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland in
abweichender Fassung gelten,. sind diese in der
saarländischen Fassung anzuwenden.
§ 11
(1) Die freiwillig Weiterversicherten im Saarland, § 15
die auf Grund des im Saarland geltenden Rechts die
Mitgliedschaft zu einer Betriebs- oder Innungskran- (1) Die Zuständigkeit der für das gesamte Bun-
kenkasse verloren haben, sind berechtigt, der ent- desgebiet außerhalb des Saarlandes bestehenden
sprechenden Kasse innerhalb von sechs Monaten Berufsgenossenschaften erstreckt sich auf das Saar-
nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Saarland bei- land.
zutreten. Die Versicherung beginnt mit rlem erstc•n (2) Die Zuständigkeit der Süddeutschen Eisen-
Tage des auf die Beitrittserklärung folgenden Ka- und Stahl-Berufsgenossenschaft für die in Hütten-,
lend1orvierteljahres. Walzwerks-, Eisen- und Stahlbetrieben tätigen Per-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
sonon, der Siidwc.,;tlichc:n Ba11-n(!ntfs9enossenschaft, behörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Be-
der Si'1rldPutsdH:n Holz-Bt\rulsn<'r10ssonschaft und rufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der
der Si'1ddc11 tsdwn Ed<!I- u 11d lJnocfolmetaJl-Berufs- Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unan-
gono.ssunsd1,t!l wird i.HI f dc1s SiJarland ms treckt. fechtbar geworden ist.
(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes
§ 16 eingetretenen Ubergang der Verbindlichkeiten dem
Die• l1.c'r(Jbcn1-l)()l'l!lsqr,nrn;~;<)il.';chafl für das Saar- Gläubiger mitzuteilen.
land wird 1'ine fä•zirk.•;vp1vv;1Hw1u dc•r Bergbm1-Be- (7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten wer-
rufswinusst!m;dwft. Dio (Jrud IH; dur ßergbau--Berufs- den bis zu ihrem Ubergang auf die Berufsgenossen-
genossonsd1afl für das SacJrland worcfon Organe schaften von der Landesversicherungsanstalt für das
der Bozi rksverwaltung. Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechts-
nachfolger verwa Itet.
§ 17
§ 20
Für das Si:lc1rld11d werden oine Landwirtschaftliche
Beru fsuonossensd1afl und ein Genrnindeunfallver- (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
sichonrngsverhand errichlel. Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in
der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung ver-
§ 18 waltet werden, gehen auf den Gemeindeunfollver-
Din Rechte und Pflichten der LandPsversichorungs- sicherungsverband für das Saarland über.
anstal t für das Scrnrland und der Bergbau-Berufs- (2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
gonosi;enschaft für das Saarli:mll c1us dem Versiche- Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
rungsvcrhältnisiH~n in der Unfallversicherung gehen Bergbau-Berufs~-1enossenschaft für das Saarland
auf die nach diesnm Gr~setz zuständigen Versiche- gehen auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft über.
rnngsl.rüw:n über.
§ 19 § 21
(1) Das Vermiiq<:n (Eiqentum und alle sonstigen § 5 Abs. 3 und § 6 gelten in den Fällen der §§ 19
Vermi>uensrechte) und djc Verbindlichkeiten der und 20 entsprechend,
Lnnd.c1;versicherungsanstnlt für das Snarland, die in § 22
dor A bleilunq Allqcnwino (J nfclll versicherung ver-
vrallr·l 'W(!rden, werden 1tn L{:r den in § 15 genanntE~n • (1) Die in § 15 genannten Berufsgenossenschaften
13(:rn l:,\)<'nri~,:-;1,11:~dw rtcn dl! f qr~lc!ill.; ausqenornmcn haben die im Zeitpunkt des Inkrafttreten~, dieses
sind clic: Br!rqlMu-Bcnil~;~11. !nos:,cnschaft, die Garlen- Gesetzes in der Abt2ilung Allgemeine Unfallver-
bcrn--Her1.lls~Jc:nossunsd1d lt und die Sc~c-BPrnfsgenos- sicherung der Lcm<lesversichcrunqsaff;talt für das
scnsd1d ft. Saarland beschäftigtc"n Personen (Beamte, Beamten-
anwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem ge-
('2.) Da::; Vcnniiqen (Eiqc:!11.twi und alle! sonstirJfm ndrmten Zeitpunkt zu übernehmen; ausgenommen
V crm(HJCnsn '( hl.:.i) und die VPrhindl ichkei !.cn dm sind die ßerqbau-Berufsgenossenschaft, die Garten-
Lc1nrJ.c!~,vcrsid1i'run~;scm!,Ldl! für da~•, Saarland, die in bau-Berufst:ieno~;s:~nsdiaft und die See-Berufsgenos-
der AbiPilunq Limclw lr!:;dw fUlcbe l Trifo.llversiche- senschaft. Uber Zahl und Persern der zu überneh-
run~J verwallt:! vverden, werden unter der landwirt- menden Beschäftigten sollen sich die beteiligten
schaftlichen Bern ls9eno~;scnschaft für das Saarland Versicherungsträger einigen; kommt eine Einigung
und der Gartcnlwu-Bernfi-;~J(:ilr)1;scmsch,1ft a1tfgctr:ilt. nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialver-
(3) Die heteili9 len Berulsqenosscmsd1a.lten stellen sicherung zuständir;e oberste Landesbehörde des
einen Aufteil11nt1splan auf, in dem angegeben wird, Saarlandes.
welche Vermögcnsgegenstönde und welche Ver- (2) Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder
bindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenosscn- Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten
schafü-'n übergehen sollen; Grundstücke und im für die zu übernehmenden Beamten und Beamten-
Grundbuch cinuclra~rerw Rechte sollen übereinstim- anwärter Dienstherrnfähigkeit (§ 121 des Beamten-
mend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf rechtsrahmengosetzes).
das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Auftei-
lungspliJn ist von der für die Sozialversicherung (3) Absatz 1 gilt für die Versorgungsempfänger
z11ständi~ien obersten L:rndc,;;hchördt! des Saarlandes entsprechend.
zu bestiitiuen. § 23
(4) Kommt <:ine Einiqunq der beteiligten Berufs- (1) Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
qcnossenschaften übnr die 1\ 1.1 flPilu ng nicht zu- für das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkraft-
stande, dc1nn stPllt die für die, Sozialversicherung tretens dieses Gesetzes in der Abteilung Landwirt-
zusUindi~;e ohersle Lande::;behörcle des Süarla.ndes schaftliche Unfallversicherung der Landesversiche-
den Au 11.eilunqsplan auf; für die Aufteilung isl das nmgsanstalt für das Saarland beschäftigten Per-
Verhültn.is der von den beteiligten Berufsgenossen- sonen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und
schaften zu übernehmenden Renl.enlast maßgebend. Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu über-
(5) Der Ubergang der Vermögensgegenstände und nehmen.
der Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die (2) Der Gemeindeunfallversicherungsverband für
Sozialversidwnmg zuständige oberste Landes- das Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkra.fttretens
Nr. 17 -·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 197
dieses Ge:sclzes in der /\ htei l liIHJ Cc)rneindlichc Un- ~ 30
filllversicherunq der Ldrnlc:~versicherunqsans1.al l für (1) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungs-
das Saarland beschJ I i i~J L<>n Personen (Beamte, Be- anstalt für erstreckt sich auf das Saar-
amtenanwürl.er, Angestellte und Arbeiter) zu dem land.
genannten Zei lpunk t zu übernehmen.
(2) In Saarbrücken wird eine Auskunfts- und Be-
(3) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte errichtet; die Auskunfts-· und Beratungs-
§ 24 stelle hat auch die Aufgabe, die Uberleitung der
Die Bergbau-Berufsgenossenschi:lft lrnt die im Zeit- Rentenversicherung der Angestellten im Saarland
punkt d(:S Inkrafttretens dieses Gesetzes in der auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Bergbau-fü!rufsgenossenschaft für das Saarland be- durchzuführen.
schäftigten Personen (Angestellte und Arbeiter) zu § 31
dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen; die zu
(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicr~-
übernehmenden Personen sollen in der Bezirksver-
rungsanstalt für das Saarland aus den Versic}re-
waltung im San.rland (§ 16) beschäftigt werden.
rungsverhältnissen in der Rentenversicherung der
Angestellten gehen auf die Bundesversicherungs-
§ 25
anstalt für Angestellte über.
§ 8 gilt in den Fällen der §§ 22 bis 24.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstige:i1
Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in
DRITTER A BSCHNfTT
der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten
Rentenversicherung der Arbeiter verwaltet werden, gehen auf die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte über.
§ 26
(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.
Die §§ 1326 bis 13fl, 1348 bis 1350, 1353 bis 1355,
1358 bis 1360 der Reichsversicherungsordnung sowie
§ 32
die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchfüh-
rung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland. (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Soweit in ihnen all f cmdere Vorschriften verwiesen stellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
wird, die im Saarland in c1bweichender Fassung ses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung
gelten, sind die,;c in der saJrländischen Fassung an- der Angestellten der Landesversicherungsanstalt
zuwendtm. für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte,
Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu
§ 27
dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu
(1) Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versiche- übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts-
rungsanstalt und d(~r Seekasse erstreckt sich auf das und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2)
Saarland. beschäftigt werden. ·
(2) Die Eisenbcthn-Versichcnmgsanstalt Saar- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungs-
brücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn- empfänger entsprechend.
Versicherungsanstalt.
(3) § 8 gilt.
§ 28 § 33
(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versiche- Bis zur Neuordnung der Altersversorgung für
rungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum das deutsche Handwerk bleibt die Landesversiche-
und alle sonstigen Vermöuensrechte) und die Ver- rungsanstalt für das Saarland Träger der Alters-
bindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt versorgung für das deutsche Handwerk.
Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versiche-
rungsanstal t über.
(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend. FUNFTER ABSCHNITT
Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
VIERTER ABSCHNITT § 34
Rentenversicherung der Angestellten Bis zur Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen
Pensionsversicherung bleibt die Landesversiche-
§ 29 rungsanstalt für das Saarland Träger dieses Ver-
sicherungszweiges.
Die §§ 1 bis 14, 17 und 29 des Gesetzes über die
Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I SECHSTER ABSCHNITT
S. 857) sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Knappschaftsversicherung
Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im
Saarland. Soweit in ihnen auf andere Vorschriften § 35
verwiesen wird, die im Sau.rland in abweichender Die Saarknappschaft gehört der Arbeitsgemein-
Fassung gelten, sind diese in der samländischen schaft der Knappschaften der Bundesrepublik
Fassung anzuwenden. Deutschland an.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
~;li·l1r~NTL:I{ /\W/'111'-l!TT § 38
C(:rnein',.Jlll<' und Scli!ußvcrschriften (1) Die Amtsdauer der erstmals im Saarland ge-
wählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-
ältesten und Vertrauensmänner endet mit der
(1) Die /.n!q,lH,n r!r•r Krnn 1 :Ptl'✓ (:r:;ic11en.1n(J, Un- Amtsdauer der Mitglieder der Organe, der Ver-
fol11/1•;-,;i1fir::T,:1,1 :rnd der Pr•nl.envcri;idH:nlnrJen der slchertenältesten und V ertrauensmänn8r, die aus
Arbeiter wir) dc'.r Anw.r;lclllcn im S,i,1rlancl nehmen der zweiten Wahl im übrigen Geltungsbereich des
bis z11m Ablrnl virw:; Jahr(~~, nach dem Inkrafttreten Selbstverwaltungsqesetzes hervorgegangen si'nd.
ch:::cc.; C(:'··r•l:rc~; die bi:-:hN './,11stiindiqcn Vcrsichc- (2) Die Org,:m:.: dr::r Versic.:1erungsträger, deren
ri1nr1i,I r:;(!<'" ::r: und soweit im Auftrnq und für Zuständigke;tf;bereiet1. durch dieses Gesetz auf das
Rulrnunq t'.e;· rwnmchr :;,ust~indiqnn Vcrsichcrnngs- Saarland e1streckt wird, können durch Personen
Vvciln, ;\ls dies!' ihre /\ufqr:1hen noch nicht ergänzt werden, die ün Saarland ihren Wohnsitz
w.: h: 1whriwn. ~~oltm~w d i(\ bisher zustündigen Ver- haben oder regelmäßig dort beschäftigt sind. Für
sl,.:: 11 l 1 i'(}',1.ri;qr'.r die /'1..t1fqi.ll)r:n nach Satz 1 noch die Ergt:nzungswahlen gilt § 107 der \Vu.hlordmmg
Wt1hnw11mcn, veridhn,11 sie nach ihren Satzunuen, für die Sozialversicherung vom 9. Januar 1958 (Bun-
SOW(:il deren lnhiili nicht im \Nidcrspruch zu diesem desgesetz bl. I S. 11).
C(::;dz sl e:ht.
(3) Für den Fall von Ergänzungswahlen nach Ab-
(2) Unl.erl,i!JUl, di(: aussd1ließlich die Durchfüh- satz 2 kann die Satzung des Versicherungsträgers
ru n~J von 1\ v i r ·:: !Jr:n der Krimk enversichcrung, Un- bestimmen, daß die Zahl der Mitglieder der Ver-
fi.J i I vcr.',icherunr 1 und der l<(:n l.enversicherungen der treterversammlung bis zum 30. Juni 1962 mehr
Arlwiter und de I Anqesi Pllten betreffen, sind den als 60, jedoch nicht mehr als 64 beträgt.
nach die;;cm C(•:;etz zusl.ündiqcm Versicherungsträ-
gern jeweils bis zu dc:m Z(ülpunk t unentgeltlich zu § 39
üb('r~;r•mlen, zu dem d insc die entsprechenden Auf-
~Jcllwn übcrnehnwn. Im Saarland werden folgende Vorschriften ein-
geführt:
(3) Für die Ersa lzkassen gilt Absatz 1 nicht und 1. die Verordnung über die Vergütung der Kran-
Abscllz 2 mit der Ma ß~pbe, daß ihnen die Unter- kenkassen für die Einziehung der Beiträge zur
lu~Jcn für ihre Mitglieder auf Anforderung zu über- Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
senden sind. beitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955
(Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. November
§ 37 1955),
(1) Die von der Landwirtschaftlichen Familien- 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
ausulf~ichskasse Rhcinhessen-Pfalz nach § 8 des Ge- Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
setzes zur Einfiihnmg von Bundesrecht auf den Ge- beitslosenversicherung (Verordnung zu § 161
biE'ten der J\ rbeilsbedingungen und des Familien- AVA VG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
lastenausgleichs im Sac1rland vom 30. Juni 1959 s. 766),
(Bundcsgcsetzbl. I S. ]61) vvahrgenornmcnen Auf- 3. die Verordnung über die Höhe der an die Ein-
gaben gelten als im AuftrnfJ und für Rechnung der zugsstellen zu leistenden Vergütung für den
Fmnilicnausglr~ic:hskasse wahrgenommen, die bei Einzug der Beiträge zu den Rentenversiche-
der Lc1ncJwirtschdfllichcn Berufsgenossenschaft für rungen der Arbeiter und der Angestellten
das Suarland (§ 17) errichtet wird. So lange und so- vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1274).
weit diese Familienausgleichska_sse ihre Aufgaben
als Trügcr der Kindergeldzahlung noch nicht wahr-
§ 40
nimmt, nimmt diese Aufgaben weiterhin in ihrem
Auftrag und für ihre Rechnung die Landwirtschaft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
liche Familien;i us~ileichskassc Rheinhessen-Pfalz des Dritt~n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
wahr; dies ~Jilt jedoch nur bis zum Ablauf eines 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Auflösung der durch Gesetz Nr. 273 über
§ 41
Familicnzulaw:n vom 11. Juli 1951 in der Fassung
der Jkkanntrn(ichunq vom 14. Mi-irz 1957 (Amtsblatt (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des dUf seine
des S;_wrlancJcs S. 2~:!0) errichtetem Kasse für Fami- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
lienzulagen bleibt der L,md(~sqeselzqcbung vorb8- (2) Mit dem Inkra.fttreten dieses Gesetzes treten
halten. alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
(3) Im Falle der Auflösunri der Kasse sind ihre lautenden Vorschriften im Saarland außer Kraft,
Beamten, Bearnlc::1.c1nwiirlcr, Angestellten, Arbei.ter insbesondere
und Vcrsorgnnc;~;c'mpiünqec vorn SiJiJrL:md oder von 1. die §§ 2, 9 und 10 der Verordnung über
saarl iindischcn landc:,u nmi U.elbcirc:n Körpcm,~:haften, die Errichtung einer Landesversicherungs-
Anstalten oder Sti!lunucn dc:s öffentlichen Rechts anstalt für das Saargebiet vom 20. Sep-
zu übernehmen. Für die Uherndhme der Beamten tember 1945 (Amtsblatt des Saarlandes
und Versorqunqsempfbng<:r gelten § 129 Abs. 1 S. 17).
und 3, §§ 130, 132 Abs. 1 und § 133 des Beamten- 2. die Verordnung über die Errichtung einer
rech tsrahmengesetzes entsprechend. Bergbauberufsgenossenschaft für das Saar-
Nr. 17 --- TcJq der Bonn, den 31. März 1960 199
gchicl vom 2n. S(~!)l.(~mher HM5 (Amls- S. 1249); in Artikel 2 § 11 dieses Gesetzes
blal l. de~, Sac1rlc11iclcs S. 20), wird die Zahl „ 162" gestrichen,
3. die Artikel 2 bis 7, 17, 18 und 22 der Ver- 5. Artikel 2 § 1 Abs. l des Gesetzes Nr. 633
orcln u nq Nr. 1 ü b()r d i(! Um w,mdlung der
über die Angleichung des Kassenarztrechts
im Saarland an das im übrigen Bundes-
TrJ~Jcr der Sm·.ittl vom 26. Juni
gebiet geltende Recht vom 18. Juni 1958
1947 (ArntsbliJU des SclcHlandes S. 232),
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1237),
4. Artikel 1 § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 9 bis 11, § 6 6. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 634 über die
Nr. 4 und /\rl.ikPl ] § rn Nr.] zweiter Halb- Angleichung des Rechts über Verbände der
satz des Cese:t.zes Nr. G7.8 zur Einführung gesetzlichen Krankenkassen im Saarland
des Gesetzes über Arbci1svermittlung und an das im übrigen Bundesgebiet geltende
Arbeitslosenvcrsid1enmq im Saarland vom Recht vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes Saarlandes S. 1241).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Gesetz
zur Änderung der Bundeszuschüsse
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
aus Anlaß der wirtschafUichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik
sowie zur Einführung der Vorschriften über die Gemeinlast
und weiterer sozia.lvenüchenmgsrechtlkher Vorschriften im Saarland
(Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast)
Vom 23. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den Betrag von 195,36 Millionen Deutsche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Mark und in den folgenden elf Jahren einen
Betrng, der jeweils um 16,28 Millionen Deut-
sche Mark geringer ist als im Vorjahr."
Artikel 1
1. § 1389 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsord-
nung erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen- 1. § 116 Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-
derjahr 1960 auf 3283,6 Millionen Deutsche gesetzes erhält folgende Fassung:
Mark festgesetzt." ,,Der Zuschuß des Bundes wird für das Kalen-
2. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des ArbE~iterrentenversiche- derjahr 1960 auf 818,3 Millionen Deutsche Mark
rungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 fesbgesetzt."
(Bundes,gesetzbl. I S. 45) erhält folgende Fassung: 2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Ange,stellten-
,,(3) Von den Aufwendungen für den Son- versicherungs-N euregel ungsgesetzes vom 2:J. Fe-
derzuschuß erstattet cler Bnnd den Trägern der bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), zuletzt ge-
Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1960 ändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Angestel l len versieh c!rungs-N eu regelungs,gesetzes sicherungsrnchts im Land Berlin vom 29. April
vom 25. M;;rz 1959 (BunclesgE~scizbl. I S. 161). er- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt geändert
htiH fol~J(:nde Fassun~i · durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Vor-
,, (3) Von den Aul wendungen für den Son- schriften der Kindergeldgesetze vom 16. März
derzuschu ß erslc:Uel ,for Bund der Bundesver- 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), gilt im Saarland.
siclierunu'.:,unstalt für Angestellte im Jahre 1960
clcn Betrag von fö,0% Millionen Deutsche 3. Der nach Artikel 2 Nr. 12 Abs. 2 des Gesetzes
Mark und in den fol0t'11den elf Jahren einen Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-
Betrag, rfor jeweils um \:lflJ Millionen Deu1sche gesetzes und des Knappschaftsrentenversiche-
Mark ge1 inner ist als im Vorjahr." rungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099}
3. Bis zur Eingliederung dür Landesversicherungs- zu zahlende Knappschaftssold beträgt vom
anstalt für das Saarland Abteilung Angestell- 1. August 1959 an sechz,ig Deut sche Mark
1
lenvcrsidH!nrng --- in die Bundesversicherungs- monatlich.
anstalt für Angesiell te sind die Zuschüsse des
Bundes nach § 116 des Angestelltenversicherungs- 4. § lO des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959
r1esetzes und Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestell- (Bundesgesetzbl. I S. 200) erhält folgenden
tenversicherungs-Neuregclungsgesetzes vom Bun- Absatz 3:
desversicherungamt unter den genannten Ver- ,, (3) Soweit bis zur Verkündung dieses Ge-
sicherungsträgern in dem Verhältnis aufzuteilen, setzes abweichend von § 7 verfahren wurde,
in dem im Jahre 1959 die entsprechenden Zu- behält es dabei sein Bewenden."
schüsse des Saarlandes zu den entsprechenden
Zuschüssen des Bundes gestanden haben. Für die Artikel 4
Umrechnung der Zuschüsse des Saarlandes von
Franken auf Deutsche Mark gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 Dieses Gesetz gilt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1
der Dritten Verordnung über die Erhöhung der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951
(Amtsblatt des Saarlandes S. 441) entsprechend.
Artikel 5
Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960, Artikel 3
1. §§ 1390 bis 1393, 1395 d.er Reichsversicherungs-
Nr. 2 am 6. Juli 1959 und Artikel 3 Nr. 3 am
ordnung gelten im Saarland. 1. August 1959 in Kraft. Am 1. Januar 1960 tritt Ar-
tikel 2 § 10 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des
2. § 6 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über Zulagen und Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallver- im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
sicherung und zur Uberleitung des Unfallv·er- landes S. 779) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. März 1960
Der Bunde1spräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Dor Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 201
Straßen baufinanzierungsgesetz
Vom 28. März 1960
Der BundcsfilU hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge
rates das 1oigcndc C(!Slil.z beschlossen: für Anleihen und sonstige Schuldverbind-
lichkeiten, deren Erträge für Zwecke des
AßSCllNHT I Straßenwesens verwendet worden sind
Firni nzierung des Ausbaues oder verwendet ~.v-erden;
rfor Dundesfernstraßen 3. die Leistungen an andere Stellen, die für
Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben
Artikel 1 ausführen;
Zwef:khindnng des Aufkommens 4. die Zahlungen auf Grund von Verpflich-
der Mineralölsteuer tungen aus Sicherheitsleistungen und Ge-
(1) Der auf den KrafJ,verkehr entfallende Teil des währleistungen, die für Zwecke des
Aufkommens an Minernlölsteuer ist für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind
Straßenwesens zu verwenden. oder übernommen werden;
(2) Zur Ermittlung der zweckgebundenen Einnah- 5. sonstige erforderliche Angaben über die
men sind folqende Beträge von dem jährlichen Verwendung von Straßenbaumitteln.
Aufkommen an Mineralölsteuer abzusetzen: (3) Der Straßenbauplan kann für mehrere Rech-
1. ein Abgeltungsbetrag von sechshundert nungsjahre aufgestellt werden. Der Bundesminister
Millionen Deutsche Mark; für Verkehr kann in diesem Falle mit Zustimmung
2. Betriebsbeihilfen für versteuertes Mineral- des Bundesministers der Finanzen im Rahmen der
öl nach Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrs- für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbau-
finanzqeselzes 1955 vom 6. April 1955 maßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein
(Bundesriesetzbl. I S. 166) in der Fassung späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle
des Artikels 8 dieses Gesetzes sowie nach der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vor-
den jeweils geltenden Bundeshaushalts- haben ausführen lassen.
plänen; (4) Die Vorschriften über die Aufstellung und
3. die für Finanzierungsbeiträge und Finan- Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinn-
zierungshilfen nach den Abschnitten V und gemäß für den Straßenbauplan.
VI des Verh~hrsfinanzgesetzes 1955 erfor-
derlichen Beträge, soweit sie nicht aus dem
zweckgebundenen Mehraufkommen an Be- ABSCHNITT II
förderungsteuer nach Abschnitt VII des
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 gedeckt wer- Änderung mineralölsteuerrechtlicher
den können. Vorschriften
Artikel 4
Artikel 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vorfinanzierung
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der
Soweit die Straßenbaumittel nach Artikel 1 dieses
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1957 (Bundes-
Gesetzes für die Durchführung eines mehrjährigen
gesetzbl. I S. 1833), der Verordnung zur Anpassung
StraßenbaupJanes (Artikel 3) nicht ausreichen, kann
von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-
der Bundesminister der Finanzen im Vorgriff auf
rungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an
das zweckgebundenP Aufkommen an Mineralöl-
den Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes-
steuer in späteren Rechnungsjahren Kredite bis zum
gesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur Anpassung
Betrage von einer Milliarde Deutsche Mark auf-
von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-
nehmen.
rungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an
Artikel 3 den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959
Verwendung der Straßenbaumittel (Bundesgesetzbl. I S. 5) wird wie folgt geändert:
(1) Uber die Verwendung der Straßenbaumittel 1. In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils
ist ein Straßenhauplan als Anlage zum Bundeshaus- Nummer 3 gestrichen. Nummer 4 der alten Fas-
haltsplan aufzustellen. ~ sung wird Nummer 3.
(2) Der Strnßenbauplan umfaßt 2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, ,, (3) Der Mineralölsteuer unterliegt auch der
Ausbau und Neubau der Bundesfern- Mineralölanteil in Schmiermitteln der Nummern
straßen, die Mittel für den Erwerb von 27.10-B-1-b und 34.03-A-1- b und B des Zoll-
Grundstücken für Straßenbauzwecke, für tarifs, die in das Erhebungsgebiet eingeführt
Straßenbauforschung, für Zuwendungen an oder aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
fremde Baulastträger und sonstige durch zum Zollverkehr abgefertigt werden, sowie in
den Straßenbau Betroffene sowie für andere mineralölhaltigen Additives der Nummer 38.14-B
Zwecke des Straßenwesens; des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
gcführl und nicht tmmil.telbar im Anschluß an die (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3
Einfuhr i11 <:i ncn Mincru lölherstellungsbetrieb vorsätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu an-
oder c:in Slc:1wrl<1qcr verbracht werden." de,ren als den begünstigten Zwecken verwendet,
wird von der Begünstigung ausgeschlossen. Der
3. In § 2 Abs. l W(•rdcn ersetzt Ausschluß erfolgt für ein Jahr, im Wiederho-
a) untc~r Nurrnncr 1 Bud1sl.,ibc a die Zahl lungsfalle nach der Wiederzulassung unbefristet.
,,29,7:-i" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,32,50", In diesem Falle ist eine Wiederzulassung frühe-
b) unler Nummc~r 1 B,1chstabc b Dop- stens nach fünf Jahren möglich, wenn dann ge-
pelln:d1sli1IH:n fül, hh und dd jeweils gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine
die Z;:1h l „ 17,60" dun lJ . . . . . . . . . . . . . ,,20,35", Bedenken mehr bestehen.
c) unter Nummer 1 Buch,;tabe b Dop- (5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3
pellrnchstiJbc cc die· Zahl „21,75" steuerbegünstigt verwenden will, bedarf der Er-
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,24,50", laubnis. Die Erlaubnis kcmn versagt oder ent-
d) unter Nummer 1 Buchsl.iJ>e c die Zahl zogen werden, wenn und solange aus anderen
,, 14,--" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,22,75", als den in Absatz 4 genannten Gründen schwer-
e) unter Nummer 1 Buchstabe d die Zahl wiegende Bedenken gegen die steuerliche Zu-
1118,05" durch ..................... ,,22,75", verlässigkeit des Verwenders bestehen.
f) unter Nummer 1 Buchstabe e Dop- (6) Der Bundesminister der Finanzen kann in
pe1buchstc1ben aa und bb jeweils die besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuer-
Zahl „11,75" durch ................ ,,16,45", begünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-
g) unter Nummer 2 die Zahl „24,75" gung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken
durch ............................ ,,27,10", auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwen-
h) unter Nummer 3 Buchstabe a die Zahl dung von Mineralöl als Treibstoff oder Schmier-
stoff gewähren."
,, 12,75" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, 15,50",
i) unter Nummer 3 Buchstabe b die Zahl
1117,--" durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,, 19,75". 6. § 9 erhält folgende Fassung:
4. § 7 erhält folgenden Absatz 4:
"Steuerlager
§ 9
11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die
Auf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl un-
Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3."
versteuert gelagert wird, wenn das Steuerlager
5. § 8 erhält folgende Fassun~r: dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch
Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der
11§ 8 Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern
(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer- dient."
aufsicht
7. § 11 erhält folgende Fassung:
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt
oder zum Zollverkehr abgefertigt, ,, § 11
2. zur weiteren Bearbeitung in einen Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet
T-Ierstc!llunrrsbe1rieh verbracht für Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-
werden. setzes zur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1
Abs. 3) verbraucht worden ist, wenn die Schmier-
(2) Ifeizöle und Flüssiggase dürfen unter
mittel ausgeführt oder zum Zollverkehr abgefer-
Steuernufsicht unversteuert zum Antrieb von
tigt werden. Eine Vergütung wird nicht gewährt
Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Strom-
für tv1ineralöl, das bei der Herstellung der
erzeugung und zum unmittelbaren Verheizen,
Schmiermittel als Treibstoff, Schmierstoff oder
Flüssiggase auch zur Gewinnung von Licht ver-
zum Heizen verbraucht worden ist."
wendet werden. Heizöle im Sinne dieser Bestim-
mung sind die Schweröle und Reinigungs-
8. Die Uberschrift vor § 12 erhält die Fassung:
extrakte mit einem Flammpunkt im geschlosse-
nen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation ,,Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung,
nach DIN 51 752 bis 250° C weniqer als 40 Steueraufsicht";
Raumhundertteile übergehen. dem § 12 werden folgendE~ Absätze 3 und 4 an-
(3) Im übrigen darf Nl:ineralöl unter Steuer- gefügt:
aufsicht unversteuert verwendet werden ,, (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer
1. a]s Probe zu Untersuchungszwecken, 38.14-B des Zolltarifs, die im Erhebungsgebiet
2. als LuJtfahrtbetricbsstoff im zivilen unter Verbrauch unversteuerten Mineralöls herge-
Luftverkehr, stellt worden sind, dürfen an andere Empfänger
3. zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer-
lager nur abgegeben werden, wenn für den
a) als Treib- oder Schmierstoff oder
Mineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden
zur Herst~>:llung solcher Stoffe,
Steuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer-
b) zum Verheizen, schuld entsteht mit der Abgabe; Steuer3chu]dner
c) zum Antrieb von Gasturbinen. ist der Lieferer.
Nr. 17 Tay der Ausuabe: Bonn, den 31. März 1960 203
(4) Im übri~Jcn dü den miner,llüllialtige \,Varnn, (4) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im
d;c'. im Erhebw1qsqc'.bicL unter Verbrauch unver- BesiL: eines Endverbrauchers in e]ner Menqe, die dem
sfc,ucrlcn Minernlüls henrcsl.c)Jll oder in das Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten
lJrhclitm~Jsqchic)I ohne: Antc:il,;!H~slctH!rung nach drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses
§ 1 /\JJs. ] eincwrC,hrL wordt:n sind, nicht uls Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist. wer das
'Leih- odc!r Sdimicr:;iofi odc:r z1u llcrst~)lhmq Mineralöl aw:;,3chließlich für coigene Zwecke urnnittel-
solcher StoHc verwencfol W('.rclPn. Vl/ird daqerren bar verbrauchl oder im eigenen Betrieb zu anderen
verstoßen, so PnLstc:h! für d(:ri ]\l!inerafolcmtei1 in Erzeugnissen üls Min'c.~rc:Jö'.c3:J ,c~·arbeitet.
dic::;en W1-1rcn eine'. Sir:1H'r::,c;rn1d nach dem zcrJn-
fi:Jdwn z11lreli(:rid('n ::;:,''1<'1!,.iL:,', d:,~; § 2." (5) Der Steuerschuldner hat das lv1iner2Jöl binnen
zwei Wochen nach dern Inkrafttreten d:escs Gesetzes
9. In§ 15Abs.2vvcrdett<'.r:::,l;I od0r nach dem Em:::•fi.mg schriftlich der zustäadigen
a) in Nm,r;nc,· 1 ,,§ f; tdl:<. l und 2 und § 10" ZollsteUe an~1,~rn1?1de,1. Die Steuer ist ohne Anforde-
d u r eh " § 1 li h s. ] s; \/ BI rn' 11 l' n d 12
1 II ' rung zwei \VcJC:1en nach der irn Fc.:dle
b) in Nummer 5 ,,§ 1 /dis. 3, y 'l Abs. 3, § 8 nicht ordnun,;!:m)jfügc~r A„nrneidunr3 mit dem Ablauf
Abs. 3 und § 11 dir•:;•:'s Cc,;ct?cs sovvie" durch der Anmeldefrist fällig,
,, § 7 Abs. 3 c1 i csc:s C(:sche!_; und".
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Artikel 5 Zustimmung des Bundesrates bedarf, dc1s Nähere
Ded;n,f;)te S.leuen:chaMen zur Durchführung der Vorschriften der Absätze 1
Bedinfrte Stcllf'.rschulden für die von der Steuer- bis 5, insbesondere üb2r das anzt~wendende Ver-
erhöhung nach Artikel 4 Nr. 3 betroffenen Mineral- fahren, zu bestimmen.
öle erhöhen sich mit cbm Inkrafttreten dieses Ge-
setzes auf den Be!xag, der sich bei Anwendung der
Steuc~rsätze nach Arl ikcl 4 Nr. 3 ergibt. Bedingte Artikel 8
Steuerschulden für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 der alten Änderung der Betriebsbeihilfen
Fas~;ung des Mineraliilstcucrgcsetzes genannten
Waren fällen beim InkroJ Ltretcn dieses Gesetzes Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes
weg. 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Steuerersli~fü.m.g 1. In Absatz 1 werden in Ziffer 2 hinter dem Wort
Für Bestände von Erzeuunisscn der Nummern ,,Arbeitsmaschinen" die Worte „und Diesel-
27,12 und 27.13--A bis C des Zolltarifs, für die im lokomotiven" eingefügt.
Zeitpunkt des Tnkraft.lrptr;ns bereits eine unbedingte 2. In Absatz 1 wird die bisherige Ziffer 5 ·gestri-
Steuerschuld en! standc:n ist oder die Steuern be- chen und durch folgende neue Ziffer 5 ersetzt:
reits entrichtet worden sind, wird die Mineralöl-
steuer auf Antrag erlassen odc'.r erstattet. Das gleiche ,,5. Fahrzeugen der Binnen-, Küsten- und Hoch-
gilt für Bestände von Erzeugnissen der Nummern seefischerei und der Binnen-, Küsten- und
27.10--A-2-a und 27.14-C--2 des Zolltarifs, sofern Hochseeschiffahrt für den Betrieb von Schiffs-
diese nach dem .Inkrafttreten dieses Gesetzes auf motoren. Insoweit bleibt die Ermächtigung
Erlaubnisschein a bgc9ebcn werden. der Bundesregierung oder des Bundesmini-
sters der Finanzen zum Erlaß von Vorschrif-
Artikel 7 ten zur Verbilligung von Dieselkraftstoff
(Gasöl) nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Nad1versl.euerunu Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften
(1) Die von der Stctwrerhöhunq nach Artikel 4 auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft vom
betroffenen Mi,neralöle, für die beim Inkrafttreten 31. Mai 1951 (BundesgesetzbL I S. 371) un-
dieses Gesetzes eine unbcdinqie Steuerschuld be- berührt."
steht oder Mineralölsteuer hE~rcits entrichtet worden
ist, unterliegen einer Nachsteuer. 3. In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 als Satz 2 ein-
gefügt:
(2) Die Nachsteuer lwl:riiql. für 100 kg
1. LeichWlr; und F:ii,<;;,ji~HJilSC .... . „Als Arbeitsmaschinen im Sinne der Ziffern 1
2,75 DM
und 2 gelten auch Krnftfohrzeuge, die nach ihrer
2. mittelschv,rcn:r Olc, ............ . B,75 JYv1 Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug-
3. Gasöle . . . . . . . . ........ . 4,70 DM fest verbundenen Einridltungen zur Leistung
4. der un!<:~r § 2 Ahc;.l Nr.2 des von Arbeit oder zurn Transport von Gütern im
Mine r,1 1öL;U!!WHJC:;<'1:.1.cs fo llcn- innerbetrieblichen Verk(;l1r vc3r'Nt:mdet 1,,verden
den Er;:cuqni~;:,;c: ............ , . 2,35 DM.
1
und zum Verkebr auf öff9,1t:i•: :f:,1 Straßen nicht
(3) Die Stcucn;drnld cnlsl eh I m i I dem Inkraft- zugelassen sind."
treten dieses Gc~;cU~Ps. ~;tc~w:r:;drul.:ncr ist, wer die
4. In Absatz 3 erhält Satz 3 folqcnc1E Fa.c:sung:
Mineralöle lxim Inkrnftlrc:'..cm die:;es Ccsetzes be-
sitzt. Bei Bestnnden, die sich in dicsun Zeitpunkt im „Dabei werden für je 100 kg de.s Verbrauchs
Versand befinden, gellt. die Slcr:er::;chuld mit dem 1. in den Fällen des Absatzes 1
Ubcrgang des Besitzes ,'JUf den Ernpfi.inrJer über. Ziffern 1 und 3 ............ 22,75 DM,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. in den Fällen des Absatzes 1 1. In Absatz 1 erhalten die Nummern 4 und 5 fol
Ziffern 2 und 4 ............ 16,45 DM gende Fassung:
je 200
angesetzt." Kilogramm
Gesarntgewich,
oder einen Teil
5. Absatz 5 cnWillt. davon
DM
Artikel 9 ,,4. Doppeldeckomnibusse und Gelenk-
omnibusse, die ausschließlich im
Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen- Linienverkehr verwendet werden .. 11,25
randgebiet und in den Prachthilfegebieten
5. alle anderen Fahrzeuge von ,1,,rn
(1) Eine Bctriel>sbcihilfo für das im Werkfernver- Gesamtgewicht
kehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver- bis zu 2 000 kg 22,-
brauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Last- über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50
kraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,-
oder in den Frachthilfe9cbieten haben. Vorausset-
zung ist, daß das Gr1.söl zu Beförderungen gedient über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50
hat über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,-
a) unmittelbar zwischen Berlin-West und dem über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50
Bundesgebiet, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 31,-
b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandge- über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 32,50
biet oder den Frachthilfegebieten und dem über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 34,-
übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 35,50
c) innerhalb des Zonenrandgebietes oder der über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 37,--
Frachthilfe9ebiete.
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 38,50
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Ein- über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 40,-
vernehmen mi l dem Bundesminister für Verkehr über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 41,50
durch Rechtsverordnung, von welchen weiteren Vor-
über 15 000 kg bi<:; zu 16 000 kg 43,-
aussetzungen die Betricbsheihilfe abhängt, insbe-
sondere welche örtlichPn Beziehungen zwischen dem über 16 000 kg bis zu 17 000 kg 44,50
Unternehmer und den bezeichneten Gebieten be- über 17 000 kg bis zu 18 000 kg 46,-
s t(~hen müssen, inwiewcr1 eine direkte Beförderung über 18 000 kg bis zu 19 000 kg 47,50
von oder zu bestimmten Standorten zwischen die- 49,-
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg·
sen Gebietern und dem übri~wn Bundesgebiet erfor-
derlich ist und inwieweit und in welcher Form ein über 20 000 kg bis zu 21 000 kg 50,50
besonderer Buchnachweis für die Beförderungen zu über 21 000 kg bis zu 22 000 kg 52,-
fordern ist. Der Bundesminister der Finanzen be- über 22 000 kg bis zu 23 000 kg 53,50
stimmt ferner durch Rechtsverordnung, welche Ge- über 23 000 kg bis zu 24 000 kg 55,-
biete als Zonenrandnebiet und als Frachthilfegebiete
über 24 000 kg .................. . 56,50."
anzusehen sind.
2. In Absatz 2
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden
für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushalts- a) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fas-
plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die sung:
Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten „ 1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich
Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,
Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei für Sa t.telanhänger;
werden für je 100 kg des Verbrauches 2,35 DM an-
gesetzt. 2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich
nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung das Nähere über für Kraftomnibusse, die überwiegend im
Linienverkehr verwendet werden;";
1. die Verteilung der Mittel und die Berech-
nung der Beihilfen, b) werden in Nummer 3 Buchstabe a hinter den
2. das Verfahren. Worten „für Kraftfahrzeug-Anhänger" die
Worte „zur Durchführung von Schwer- und
Großraumtransporten · eingefügt.
ABSCHNITT III 3. Absatz 3 wird gestrichen.
Änderung des I(raftfahrzeugsteuerrechts
Artikel 11
Artikel 10
DbergangsvorschriH
Änderung des KraHfohr;;i;eu9s!euergesetzes für die Erhebung der Krafüahrzeugsteuer
§ 11 Abs. 1 bis 3 des KrnHfohrzcugsleuergesctzes (1) Ist die Kraftfahrzeugsteuer für einen Zeitraum
in der Faf,Stmg vom 30. Juni 1955 (Bundesgesctzbl. I entrichtet, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
S. 417) werden wie fol~J t gciindert: setzes beginnt und innerhalb zweier Monate nach
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 205
dem Inkrafltrelcn cndd, so wird der Mehrbetrag ABSCHNITT V
nichL erhob(!n. Endd d,!r 7:ciLrilllrn spi.itcr als zwei Uberg angsrege 1ung
MorldLe rn1d1 dcrn l11krnfltrc'.lcll dic~s0s Gesetzes, so
ist ck•r Ivlehrlwlr;c1u inn,)rlwlb eines Monats, vom In- Artikel 13
krafi:! rd1!J1 dic!;c:s Cesd:1.c~; qcrcd11wl, zu entrichten. Abwicklung von Ausgaberesten
Bei der Bcrcchnunu des Mcl11bdrcJqPs bleiben Auf- (1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren,
gelder unberück:,ichtifJ L Es werden nnr volle, zwei für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht
f\,1una1c· nitdl d<)rn Tnk rnfUrt:!(:11 di(•~;es Gesetzes 1ie- vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbau-
gcnclc~ Mmw IP üJJ(J<'.'.·;dzl. t,1eli unter fünf plans zu Lasten der u . u q , .. u u.•. i L < ~ H I-Iaushaltsmittel
Deu tsdH; lvfo rk w crdt:n n i chi c rh oben. abgewickelt.
(2) fat die vor Inkrnlll.rden dies<-:S Cesetzes ent- (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplan-
richtete Krnftlahrzeuusteuer höher als die nach die- mäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel
sem Gesetz qcsdrnldctc Steuer, so wird der Unter- zur Durchführung von Straßenbaumnßnahmen sind
schiPdsbetrnu nur erstattet, soweit er auf die Zeit aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes
nach Ablauf von zwei Monaten, vom Inkrafttreten zweckgebundenen Mitteln zu decken.
dieses Gesetzes gerechnet, entfällt. Bei der Berech-
rnnq des Unterschiedsbetrages bleiben Aufgelder ABSCHNITT VI
mberücksichtigt. Es v11Jrden nur volle Monate an-
gesetzt. Unterschi~~dsbetrüge unter fünf Deutsche
Schlußvorschriften
Mark werden nicht erstattet. Artikel 14
Änderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
Abschnitt VII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
vorn 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166) tritt,
ABSCHNITT IV soweit er sich auf das Mehraufkommen aus der
Mineralölsteuer sowie auf die Verwendung dieses
Geltung im Land Berlin Mehraufkommens durch Abschnitt III Artikel 4 und
Abschnitt IV Artikel 2 bezieht, außer Kraft.
Artikel 12
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Artikel 15
Abs. 1 und § 13 i\bs. 1 des Dritten Uberleitungsge- Inkrafttreten
setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1)
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2
auch im Umd Berlin. Rechtsvcrordmmgen, die auf etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in
Grund dieses Gesetzes erlassen wcrd(~n, gelten im
Kraft.
Land B<~rlin nach § 14 des Dritten Uherleitnngsge-
seb:0s. (2) § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die
(2) ArtikeJ I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum An-
zur Andcrun~J des Krnf1fohrzeu9slt:lH.3ffJCSetzes vom trieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur
.3. August 1950 (V crordnrmqsbJatt für Groß-.ßerHn I Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom
S. 379) bleibt unberührt. 1. Oktober 1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2ß. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
F ü r d e n B u n d e .s k ,an z 1e r
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung
schlossen: des höheren Dienstgrades enthalten sein muß.
Artikel 1 Die Beförderungen mehrerer Soldaten können
in einer Urkunde verfügt werden.
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) in der (2) Die Beförderung zu einem Mannschafts-
Fassung des Gesetzes zur Anderung des Soldaten- dienstgrad wird mit der dienstlichen Bekannt-
gesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes gabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor
für den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956
dem in der Ernennungsurkunde bestimmten
(Bundesgesetzbl. I S. 925), des Soldatenversorgungs-
Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957
zu bescheinigen.
(Bundesgesetzbl. I S. 993) und des Zweiten Gesetzes
zur Anderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezem- (3) Für die Beförderung zum Unteroffizier und
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 898) wird wie folgt zu höheren Dienstgraden gilt § 41 Abs. 2 und,
geändert: wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in
1. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2
entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere
Hat er seine Dienstpflicht in Ausübung von
bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb
Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder
des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle
im Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur
die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung
insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder
anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."
mit der Maßgabe, daß dem Soldaten die Ur-
2. In § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§§ 84, 86, 87" ein kunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhän-
Komma gesetzt und ,,§ 87 a" eingefügt. digen ist."
3. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 6. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz
., (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten ersetzt:
auf Zeit können berufen werden
.,Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
1. Ungediente, Mannschaften und Unter- sung verlangen, der Berufsoffizier bis zum
offiziere bis zu einer Dienstzeit von Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier je-
insgesamt zwölf Jahren, jedoch nicht doch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für
über das 40. Lebensjahr hinaus, ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-
2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von licher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
insgesamt zwölf Jahren, eine besondere Härte bedeuten würde."
3. Offizierbewerber bis zum Abschluß
des für sie vorgesehenen Ausbil- 7. In § 47 Abs. 3 werden hinter den Worten „der
dungsganges oder für eine fest Bundesminister für Verteidigung" folgende
bestimmte Zeit von mindestens drei Worte eingefügt:
Jahren."
.,oder die Stelle, der die Ausübung der Befug-
4. § 41 wird wie folgt ergänzt: nis zur Entlassung übertragen worden ist,".
a) Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
8. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
.,An Stelle der Worte ,unter Berufung' kön-
nen die Worte ,ich berufe' verwendet wer- ., (4) Ein Offizieranwärter soll entlassen wer-
den." den, wenn sich herausstellt, daß er sich nicht
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zum Offizier eignen wird. Ist er als Unteroffizier
zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,
., (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten
so wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-
können in einer Urkunde verfügt werden.
here Laufbahn zurückgeführt."
An die Stelle der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde tritt die Aushändigung einer
Ausfertigung des Teils der Urkunde, der 9. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sich auf den Soldaten bezieht."
.,(1) Für Klageii. der Soldaten, der Soldaten
im Ruhestande, der früheren Soldaten und der
5. § 42 erhält folgende Fassung:
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis
.,§ 42 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich \'?rge-
eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernen- schrieben ist."
•
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1960 207
10. § 60 wird wie folgt geündert: Artikel 2
In Absatz 4 wird clic Zahl „32" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
,,40" ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
11. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: sind gewahrt.
,,Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Entlassung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 3."
Bonn, den 28. März 1960
12. § § 62, 64 und 65 werden aufgehoben.
Der Bundespräsident
Lübke
13. § 71 erhält folgende Fc1ss1mg:
Für den Bundeskanzler
,,§ 71 Der Bundesminister der Justiz
In der Rechtsverordnung nach§ 27 Abs. 1 kann Schäffer
für die Dauer von zehn Jahren nach Inkraft-
treten die[,es Gcsc)lzcs bestimmt werden, daß Für den Bundesminister für Verteidigung
cfü, Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Der Bundesminister für Angelegenheiten
bis auf mhtzchn }v1onale verkürzt wird." des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
14. In § 72 Abs. 1 wird hinter dem Wortlaut der Für den Bundesminister des Innern
Nummer 4 das Komma durch einen Punkt er- Der Bundesminister der Justiz
setzt. Nummer 5 wird gestrichen. Schäffer
Gesetz zur .Änderung
des Beamtenrechhmihmengesetzes *) und des Bundesbesondungsgesetzes
Vom 28. März 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Ruhmenqesetz zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Artikel 4
S. 667) wird wie folgt gcündcrt: Dieses Gesetz tritt am l. April 1960 in Kraft.
§ 125 erhält folgenden Absatz 2:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,, (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat
sind gewahrt.
auf Zeit zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst ernannt wird. In diesem Fall gelten Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß.". Bonn, den 28. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Artikel 2
Für den Bundeskanzler
Das BundesbesoldLmqS(Jesetz vom 27. Juli 1957
Der Bundesminister der Justiz
(Bunde~-;geselzbl. I S. 993) wird wi<.:~ folgt geändert:
Schäffer
1. In § 45 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1960" durch
Für den Bundesminister des Innern
die Jahreszahl „1965" ersetzt.
Der Bundesminister der Justiz
2. In§ 46 wird die Jahreszahl „1960" durch die Jah- Schäffer
reszahl „ 1965" ersetzt.
D er B u n de s m i n i s t e r d e r F in a n z e n
3. § 47 Nr. 2 erhält folqende Fassung: Etzel
,,2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von min- Für den Bundesminister für Verteidigung
destens zwei Jahren verpflichten." Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
*) Bundesgesetzbl. III 2030-1 von Merkatz
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Große Hochsee-,
Große Herings-, Kleine Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei
Vom 28. März 1960
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetz,es zur Auf- kraftstoff oder 37,25 Deutsche Mark für 100 Liter
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Dieselkraftstoff; für nach Artikel 7 Abs. 4 des
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März
. (Bundes,gesetzbl. I S. 371) wird verordnet: 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) nicht nachversteu-
erten Dieselkraftstoff wird die Betriebsbeihilfe
jedoch nur ilil der bis 31. März 1960 g eltenden 1
§ 1 Höhe gewährt."
Die Verordnung über Verbilligung von Diesel-
kraftstoff für die Große Hochsee-, Große Herings-, § 2
Kleine Hochs,ee-, Küslen- und Binnenfischerei vom
6. Juni 1951 (Bundesges,etzbl. I S. 376), geändert Diese Verordnung igilt nach § 14 des Dritten
durch Verordnung vom 16. Juli 1955 (Bundesigesetz- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
blatt I S. 454) wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Dritten Ube,rleitungsge,setze,s auch im Land Berlin.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Als Diese]kraftstoff (Gasöl) im Sinne die-
ser Verordnung gelten nur die in Anmerkung 7 § 3
Buchst,a'be d zu Tarifnummer 27.10 des Deutschen Diese, Verordnung tritt am 1. Apr;il 1960 in Kraft.
Zolltarifs 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751)
bezeichneten KohlenwasserstoHgemische."
Bonn, den 28. März 1960
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die BetriebsbeihiHe beträgt 43,80 Deutsche Der Bundesminister der Finanzen
Mark für 100 Kilogramm Eitgengewicht Diesel- Etzel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum niedersächsischen Dritten Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 28 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 24
vom 23. Felmwr 1%0 --- 2 BvL 8/59 -- in dem Ver- Abs. 2 des niedersächsischen Dritten C~esetzes
f ahrcn wegen über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besol-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 24 Abs. 2 dungs- und Versorgungsrechts vom 14. September
und des § 28 Abs. 1 Duchstabe a des niedersäch- 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93) ist mit
sischen Drillen Ccselzes über Maßnahmen auf dem Grundgesetz vereinbar.
dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
rechts vorn 14. September 1954 (Niedersächsisches § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Gesetz .. und V crordnunqshlatt S. 93)
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Oberlandes~Jerichts Celle
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bonn, den 21. März 1960
das Bundesverfo.ssungsgcricht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dns Bnndesgcsctzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqnng verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die S3.mm!unq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:iß (Bundc:;rwsctzhl. I S 437) nuch Sctchgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bczuqsbedingungen fü1 Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgcb(ihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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