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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausg·cgeben zu Bonn am 25. März 1960 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
1.5. 3. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheits,ge,setzes 1954 185
15. 3. 60 Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
23. 3. 60 Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung unid Arbeits-
losenversicherung (Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
Hirnweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
In Teil II Nr. 12, ausgegeben um 17. März 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu den Verträgen vom 3. Oktober 1957 des
Weltpostvereins.
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 18. März 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu der Erklärung vom 22. November 1958 über
den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und
zu dem Abkommen vom 21. November 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Regelung allgemeine- Zollfragen.
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 19. Mürz 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
slrN:kung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. --
Verordnung über die Aufbringun~J des Unlerschiedsbetrages nach dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deulschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forde-
rungen aus der Sozialversicherung. - Bekanntmachung üher die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kom-
mission für Menschenrechte gemäß Artikel 2.5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch Norwegen für weitere zwei Jahre). - Bekanntmachung
über da,s Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung
und Beurteilung von Wein. --- BckannLmc1fhung über die Verlängerung des Protokolls von 1954 über die nach Ab-
lauf des Deulschen Krnditabkommens von 1952 verble,ibenden kurzfristigen deutschen Schulden.
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -- Richtlinien zur Festle,gung der Einzelheiten der schrittweisen
Anwendung de,s Ni.ederlassun9srechts in den überseeischen Ländern und Gebieten und den französischen über-
seeischen Departements.
Hinweis.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 11 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954
Aus dem Be,schluß des Bundesverfassung.sgericbts wird g•emäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Ge,setz,es über
vom 25. Februar 1960 - 1 BvL 8/55 - in dem Ver- das Bundesverfassungsgeri,cht in der Fas'sung des
f aihr,en wegen Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesg,eisetzbl. I S. 297)
verfassungsrechtlicher Prütung dies § 11 Abs. 1 nachfolgend der Entscheidungsisatz veröffentlkht:
des Gesetzes über den Erlaß von Strafen und
Geldbußen und die Niederschlagung von Straf- § 11 Abs. 1 de·s Straffreiheüsges,etzes 1954 vom
verfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheits- 17. Juli 1954 (Bunde1sgesetzbl. I S. 203) ist mit dem
gesetz 1954) vom 17. Juli J 954 (Bundes,ges,etzbL I Grundgesetz vereinbar.
s. 203)
Der vorst,ehende Entscheidiung s1satz hat gemäß 1
auf Antrag § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Landgerichts \Viesbaden verfaissung5,gericht Ge1setzeiskraft.
Bonn, den 15. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Z 1997 A
186 Bundesgeseitzblatt, Jahrga.ng 1960, Teil I
Gesetz
zur )\ndenmg des Fleischbeschaugesetzes
Vom 15. März 1960
Der r!\1ridc'.:ilc19 hcH niil_ '/.11:;l.ir:1munq des Bundes- (4) Bei der Einfuhr frischen Fleisches dürfen
rate'., cL::; Joiq('.r:ck c:c::;cLl b(•.:,dtlnssrn: die Tieirkörper bei Rindern rnit Ausnahme von
Kälbern und hei Rentieren auch in Viertel zer-
Artikel 1 le,gt sein und bei R;ndcrn, Rentieren, Schafen und
Zie,gen Lunge und Herz, bei Kühen auch das
Dus r:i c:i~;ch b'.:sr:li iilliJ cse tz in dor Passumg vom
Euter, bei Schweinen Lunge, Herz, Flomen und
29. OktoiH:r EJ4ü I S, 1463) wird wie
Nieren fohlen, wenn
folgt qcündcrt:
1. die Schiachtböfe, in denen die Tiere
1. § 12 erhält f olgPncfo Fassung:
geschlachtet worden sind, voin der ober-
,,§ 12 sten Veterinärbehörde des Ursprungs-
Die-' E:infuhr landes unter ErteHung einer Vete,rinär-
1. von Fleisch von I-hmde1n, Kiatz,en, Füchsen kontrollnummer zu Exportschlc1.chtungen
und Dad1sen, für die Bundesrepublik Deutschland
zugelassen und vom Bundesminister
2. von '.✓.UlH_:rciietc·m Fleisch von Pferden und
bekanntgegeben worden sind,
anderen Einl1uforn, c1usgenommen deren
Dünncförme, 2. die Tiere vor und nach der Schlachtung
in das Zollinland ist vcrboien. 11 in diesen Schlachthöfen tierärztlich nach
Vorschrifte:n, di,e keine geringeren An-
2. Hinter § 12 werdon folqendc §§ 12-a, 12b, 12c, forderungen als die deutschE:,n fü;isch-
12d, 12e und 12f eingefügt: beschaurechtlichen Bestimmungen stel-
len, untersucht worden sind und ihr
,, § 12,
Fleisch als tauglich zum Genuß für
(l) Frischc·s Fleisch darf nur in ganzen Tier- Menschen erklärt worden ist und
körpern eingeführt werden, die bei Rindern mit
3. d.:.e Sern.dung von einem amtstierärzt-
Ausnahme von Küibcrn und bc~5 RcnUeren so-
lichen Gesundheitszeugnis des Ursprungs-
wie beii Schweinen und \;V.jldschweinern in Hälf-
landes begleitet ist, für dessen Inhalt
ten Zl:rlegl sein können. Mit den Tierkörpern
und Form das vom Bundesminister
mfü~scn Brust- und Bauchfe11, Lunge, Herz, Nie-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ren, bei Kühen auch das Euter, und bei Schweinen
des Bundpsrates zu bestimmende Muster
&uch die Flomen in natürlichem Zusammenhang
maßgeblich ist.
verbunden sc!in. Br~i Pferden und anderen Ein-
hufern müs~;cn uuch der Kc~blkopf und diie Luft- (5) Be i der Einfuhr frischen Fleisches von Rin-
1
röhre~ sowie mindestens an oine;r Stelle di,e Haut dern und Rentieren darf der Kopf getrennt von
in naLürlichc?m Z11sammenhang mit de:m Tier- dem Ti,erkörper beigebracht ·werden, sofern er
körpc~r vorbundC'n sein. und der Tierkö,per so gekennzeichnet sind, daß
(2) Tm Sinne dieses Gcsetz,es ist Fleisch als ihre Zusammeir:gehörigkeit festgestellt werden
fri.sch ünzuse:wn, wenn es einer auf Haltbarkeit kann. St1att des Kopfes genügt be1i Rindern und
einwirkenden ßchand1ung nicht unterworfen Rentieren deir Unterkiefer mit der zugehörigen
worden ist oder trotz einer solchen ßehandlung Kaumuskulatur. Bei gefrorenen Tierkörpern von
die Eiw'nsdwften von Fleisch, das einer solchen Rindern und Rentieren darf der Kopf fehlen,
Behandl<ung nicht unterworfen worden ist, im wenn die Tierkörper im Ursprungsland mi1nde-
wosentlichen wiodergewinnen kann. Der Bundes- stens sechs Tag·e einem Gefüerprozeß von min-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- destens - 10° C ausgesetzt worden und von
st1Pn (Bundesminister) wird ermächti,gt, durch einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis des
RPchtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Ursprungslandes beglejtet sind, für dessen Inhalt
rates Behandlungsverfah:re1n zu bezeichnen, nach und Form das vom Bunde,sminister durch Red1ts-
deren Anwendung Fleisch nicht mehr al,s fr:isd1 verordnung mit Zustimmung des Bunde:srat,es zu
anzusehen ist. bestimmende Muster maßgeblich ist. Bei der Ein-
fuhr frischen Fleisches von Kälbern, Schafen und
(3) Als ganzer Tierkörper i,st das geschlachtete, Ziegen darf der Kopf in jedem Falle fehlen.
abgehäutete und ausgeweidete Ti,er ausschließ-
lich der im Karpal- oder Tarsalg cle1nk ausgelösten
1
(6) Wird frische,s Fleisch von Riin,dern und
Gliedmaßenonden und des Schwanzes anzu,s,ehen; Rentieren in Hälften oder Vieirte1ln und von
be1i Schweinen darf die Haut am Tierkörper v,er- Schweinen und Wildschwe1inen in Hälften ein-
bleib(m. Als Kälber im Sinne dieses Gesetzes g,eführt, so müssen die Hälften oder Vi,ert,el so
gelten Rinder im Fleischg,erwicht von nicht mehr gekennz,e1ichnet s1ein, daß ihre Zusammengehörig-
als 75 Kilogramm. keit ~estgestellt werden kann.
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 187
(7) Bc,i der Einfuhr frischen fleiscbes von einer Veterinärkontrollnummer zum Ex-
Wildschweinen clürtPn L,JIHJt:, Herz, Flomen und port in die Bundesrepublik Deutschland
Nieren fchlco. zugelassen und vom Bundesminister
(8) Gefrorene Tierköqwr, die auf dem See- bekanntgegeben worden ist und
wege Z'Ur Einfuhr qclanqc!n, müssen in Hüllen 3. die Sendung von einem amtstierärzt-
verpackt sein, die! rincn dusrciclwnclen Schutz lichen Gesundheitszeugnis begleitet ist,
gegen V crunreiin irJ 1m9cn ffl:wührlcisLen. für dessen Inhalt und Form das vom
Bundesminister durch Rechtsv erordnung
1
mit Zustimmung des Brundesrates zu
§ 12b bestimmende Muster maßgeblich ist.
(1} Frisch(~ innere Organe von Rindorn mit
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Fle,isch als
Ausnahme von Kälbern, vor1 Schweinen und
zubereitet anzusehen, wenn es durch Behandlung
Schafen, Cc'.;d1linge von Sd1weinen sowie Speck,
di,e Eigenschaften fris.chen Fleisches verloren hat.
auch mit Schwarte und eingelagerten oder die,sem
angelag,erten schwachen Muskelschichten, Spitz-
beine und Köpfe von Schweinon dürfen nur unter § 12 d
den Voraussetzunqen des § 12 a Ahs. 4 Nr. 1 bis 3
Auf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen
und nach Maßgabe der folgenden Absätze für
von Rindern, Schweinern, Schafen und Ziegen,
sich allein eingeführt werden.
Dünndärme von Pferden und ande,r,en Einhufern,
(2) Mit den inneren Organen mit Ausnahme Mägen von Schweinen, Schlünde von Rindern
von Nieren und Herzen müssen die zugehörigen und Goldschlägerhäutchein findet § 12 c keine An-
Lymphknoten in natüriichem Zusammenhang wendung, wenn sie vollkommen gesalzen oder
verbunden s,ein. vollkommen getrocknet sind.
(3) Rinderherzen müssen im Ursprungsland
mindestens sechs Tage einem Gefriierprozeß von § 12 e
mindestens - 10° C ausiaesetzt worden se1in. Dies
muß in einem amtstierärztlichen Cesundheits- Auf zubereitetes fleisch, das im Personen-
zeugnis des Ursprnnr;slandes bescheinigt sein, verkehr ode,r als Geschenk im Post- oder Fracht-
für dessen Inhalt und Form das vom Bundes- ver~e,hr oder für Angehörige diplomatischer oder
minister durch Rechl:sverotdrnmg mit Zustimmung konsularischer Vertretungen wird,
des Bundesrates zu bestimrnende Muster maß- finden §§ 12 c und 13 keine Anwendung, so-
geblich ist. forn das Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt
i.st und das Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht
(4) Innere Orqane und Geschlinge dürf,en nur übersteigt. Auf zubernitetes Fleisch von Schwei-
in flüssigkeits- und fettdichten Behältnissen ein- nen und fleischfressenden Tieren, die Träger von
geführt werden.
Trichinen sein können, ist unter den Voraus-
(5) Gefrorene innere Organe, GeschHnge, Spitz- setzungen des Satzes 1 § 13 mit der Maß-
beii,ne und Köpfe s'ind vollständig aufgetaut zur gabe anzuwenden, daß di,eses Fleisch nur auf
Einfuhrunt,ersuchung zu steUen. Trichinen zu untersuchen ist; dies gilt nicht für
gekochtes und für zum Reiseverbrauch mitgeführ-
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind
tes Fl,eisch.
1. innere Organe: Herz, Lunge, Leber, Milz
und Nieren; § 12 f
2. Geschlinge: Zunge, Schlund, Luftröhre, (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
Lunge, Herz und Leber sowiie di1e zu- mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen
gehörigen Lymphknoten in natürlichem von §§ 12 bis 12 e zulassen
Zusammenhang;
3. Spitzbeine: die im Karpal- oder Tarsal-
1. für Tierkörper, bei denen auf Crund der
gelenk aus,gelösten GJiedmaßenenden im Ursprungsland geltenden Rechts~
des Schweine,s; vorschriften Teile, di1e nicht für die
Einfuhruntersuchung erforderlich sind,
4. Speck: die zwischen der Schwarte und
weg,en Befalls mit gesundheitsunschäd-
dem MuskeHleisch liegende Fettschicht
lichen Parasiten bei der Schlachtung ent-
des Schweines.
fernt worden sind,
2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder
§ 12 C
Versuchszwecke bestimmt ist,
(1) Zubereitetes Fleisch darf nur eiingeführt 3. für Fleisch, das unter Anwendung des
werden, wenn
Artikels 64 Abs. 5 und im Rahmen des
1. bezüglich der Tiere, von denen das nach Artikel 63 des Vertrages zwischen
Fle isch stammt, die Vorauss,etzungen des
1
der Bundesrepublik Deutschland und der
§ 12 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, Französischen Republik zur Regelung
2. es in einem Verarbeitungsbetrieb des der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
Ursprungslandes zubereitet worden ist, (Bundesgesetzbl. II S. 1587) festgelegten
der von der obersten Vetcrinärbehörde Kontingentes (Liste A) nach dem Saar-
des Ursprungslandes unter Erteilung land eiingeföhrt wird.
188 Bundesge•se,tzblatt, Jahr•gang 1960, TeiJ I
(2) Dor Uundesrninjster kann im Einvernehmen 9. In § 27 Nr. 4 werden nach ,,§§ 9 und 10" die
mit dem ßundesminister des Innern allgemein Worte ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt durch die 'Norte „des
durch Rc:d1lsverordnunu, die nicht der Zuslim- § 12 a, des § 12 b, des § 12 c"; die Worte „des § 12
m1ing des Bun-rlesriltes bedarf, Ausnahmen von Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder" werden
§§ 12 bis 12 c~ zu lassen, wenn die Versorigung gestrichen.
der lkvölkc,nmg rnit lebensnotwendigen Lebens-
mitteln sonst ernstlich oefährdet wäre; die
Artikel 2
CcJtunqsdi111er der V0,rordnung ist zu befristen"
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
3. Hintor § 13 1N 1
ird f nlgendc>.r § 13 a eingefüqt: verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
,,§ Ua bedarf, die Verordnung über die Durchführung
des Fle1ischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
E,inhitirien im Sinne dies,es Ge setzes sind rncht
1
(Reichsministerialblatt 1940 S. 289, 492; 1941 S. 9)
1. die unmittelbare Durchfuhr durch da,s Zoll- ganz ode,r teüwe1ise aufzuheben.
inland unter Zollüberwachung
2. die unmittelbare Durchfuhr durch das Zoll-
inland mit der Post, Artikel 3
3. die ~Jebrochene Durcbfuhr durch das Zoll- Di-ese,s Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
inland über di.e Zollagerung im Zollgewahr- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952
samsverfahnm." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berliin. Rechts-
4. § 14 erhält folg,ende Fassung: verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-
ges·etzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 oder
,,§ 14
auf Grund di,e,se-s Ges·etzes erlassen werden, gelten
§§ 12 a bis 13 finden auf Wildbr,et miit Aus- im Land Be1rlin nach § 14 des Dritten Ubeirleritungs-
nahme von Rentieren und Wildschwe,inen sow_ie ge,setzes.
auf Gef1ügrd keine Anwendung; jedoch unter-
lieq l Fleisch von fleischfress,enden Tieren, die Artikel 4
Träge1 von Trichinen sein können, de1r Unter-
suchung auf Trichinen nach Jvi.aßgabe der §§ 12 e Vorschriften ddeses Ge•setzes, die eine Ermächti-
bis 13." gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,
tr,eten am T,ag e nach der Verkündung dlie,ses Ge-
1
5. § 15 wird g,estridrnn.
setzes in Kraft. Im übrigen tritt das Ge,setz e,in Jahr
6. § 25 Abs. 2 wird gestrichen. nach seJner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tre-
te,n die Verordnung über vorübergehende Einfuhr-
7. In§ 26 Nr. 1 und 2 werden nad1 ,,§ 12" di,e Worte
,,Abs. 1" giestriichen. erleichterungen für Fle1isch und He-ischwaren vom
4. September 1939 (R.e1ichs-gesetzbl. I S. 1617) und die
8. In § 27 Nr. 3 werden nach ,, § 1 Abs. 1 Satz 2" das Verordnung über die Einfuhr von Fleisch und
Komma und die Worte „ des § 14 Abs. 1" ge- Fleischwaren vom 31. Oktober 1940 (Reichs-gesetzbl. I
strichen. S. 1468) außer Kraft.
Das vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 189
Zehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung)
Vom 23. März 1960
Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des (2) Neben der Gebühr dürfen Vergütungen ande-
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- rer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer
versicherung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert sie über den üblichen Umfang hinausgehen, auf
durch das Zweite Änderungsgesetz zum A VA VG Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftrag-
vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), geber entstanden sind und ihre ent•sprechende Ver-
- wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der wendung nachgewiesen ist. Wegen der Erstattung
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- dieser Auslagen kann mit dem Auftraggeber eine
losenversicherung verordnet: pauschale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das der vermittelten Person zu-
steht, vereinbart werden, wenn der Einzelnadiweis
§ 1 auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.
(1) Für die Arbeitsvermittlung von (3) Werden von der beauftragten Person Veran-
staltungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art auf
1. Personen zu Instrumental- und Vokalkon- eigenes Wagnis (Unternehmer) durchgeführt, dürfen
zerten und zu Gesangs- und anderen Vor- von den mitwirkenden Personen keine Gebühren
trägen oder Darbietungen, bei denen ein erhoben werden.
höheres Interesse der KUI1Jst oder Wissen- § 3
sdiaft obwaltet, (Konzertvermittlung),
Die Gebühr darf vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 nur
2. Personen zu artistischen und artistisch- von der vermittelten Person oder Kapelle erhoben
künstlerischen Leistungen (Artistenvermitt- werden.
lung),
§ 4
3. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistun-
(1) Die Gebühr wird vorbehaltlidi der §§ 15 und
gen (Bühnenvermittlung).
16 mit Ablauf des Arbeitsvertrages fälUg. Zwisdien
4. Personen zu filmkünstlerischen Leistungen den Beteiligten kann schriftlich eine abweidiende
(Filmvermittlung), Vereinbarung getroffen werden. Gebührenvor-
5. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungs- schüss-e dürfen nicht erhoben werden.
kapellen zusammengeschlossen sind, sowie (2) Bei Vermittlungen nadi dem Ausland kann
von Musikern, die als Alleinunterhalter ein angemessener Teil der Gebühr nadi Vertrags-
auftreten, (Kapellenvermittlung) schluß verlangt werden, wenn die Zahlung der
Gebühr an dem in Absatz 1 bezeichneten Termin
durch Personen, die von der Bundesanstalt für
auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
hiermit beauftragt sind, wird die Erhebung höherer
Gebühren, als sie zur Deckung der mit der Arbeits- § 5
vermittlung verbundenen Unkosten erforderlich Auslagen, insbesondere Rei,sekosten und Gepäck-
sind, nach Maßgabe der folgenden Vors-chriften zu- vergütung, die der vermittelten Person oder Kapelle
gelassen. vom Unternehmer erstattet werden, gelten nicht als
(2) Absatz 1 gilt auch für die Arbeitsvermittlung Arbeitsentgelt im Sinne der nachfolgenden Vor-
von Personen zu Leistungen der in Absatz 1 Nr. 1 schriften.
bis 5 bezeichneten Art, die auf Bild- oder Tonträger § 6
aufgenommen oder durch Funk gesendet werden. (1) Für die Konzertvermittlung kann durdi die
beauftragte Person (Konzertvermittler) eine Gebühr
bis zu 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhoben
§ 2 werden, dais der vermittelten Person zusteht.
(1) Eine Gebühr kann durch die beauftragte Per- (2) Für die Konzertvermittlung vom Inland nadi
son nur erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag dem Ausland oder vom Ausland nadi dem Inland
infolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande kommt. kann vorbehaltlich des § 18 eine Gebühr bis zu 15
§ 12 bleibt unberührt. vom Hundert erhoben werden.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 7 3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im
(1) Pür die /\rlistenvermitllung kann durch die Inland oder vom Ausland na,ch dem Inland
beuuftrngtc~ Pcrf;o11 {Artisl.c'11vcrmittler) eine Gebühr bis zu 10 vom Hund,ert des Arbeitsentgelts be-
bis zu (i vorn lfu ndcrt cks Ar bei l.senl.gelts erhoben tragen, das der vermittelten Person zusteht.
werden, cfos d('.r 1/(irmittcltcin Person zuisteht.
(2) Bei Einzelverpflichtungen im Sinne de1s Ab-
(2) Für d ii: V c rni ittlunq von ·rc1qcsueschäften so- satzes 1 Nr. 1 mit mehr als vierzig Abenden in einer
wie für di(! /\rLii;lcnvcrmiLL!ung vom Inland nach Spielzeit darf die Gebühr für die gesamte Spielzeit
dem Au,;lc1nd oder vorn 1\usland nach dem Inland nur bis zu 6 vorn Hundert betra,g,en.
kann vorbehu!tlich des § 1B eine Ccbiihr bis zu 10
vom Hunderl erhoben wcrdt:n. § 12
§ B
Schließt sich unmittelbar an einen infolge der
Tätigkeit des Bühnenvermittlers abgeschlossenen
(1) Für di(! Filmvermi!il1rnq k,mn durch die be-
Jahres- oder Spielzeitvertrag ein Jahres-, Spielzeit-,
auftraute l\:rson {Pilmvcrni.i einc~ Gebühr bis
Gastispiel-, Stückvertrag oder ein zeitlich hinter
zu 6 vorn J lurnL~rl des /\rhc!itscntgelts erhoben
einer Spielzeit zurückbleibender Vertrag an, der
werden, chs ck,r Vl~rmii.l('.ii(:n Person zusteht.
ohne erneute Vermittlungstätigkeit des Bühnenver-
(2) Für d·c Fi~m,;crrniLUu11(J vom lnlc1nd nach dem miltlers zustande gekommen ist, so darf die Ver-
Anslcmd o'.ll~r V'ilil /\11:;lili1d nach (iem Inland kann mittluagsgebühr höchstens die Hälfte der nach § 10
vorbehalllich d<·•'; § 18 c:1ne Gebühr bis zu 10 vom Abs. l od2r § 11 zulässigen Gebühr betrngen. Ist die
Huadert f!, !i()lv,n \;;r,rden. Gebühr nach § 10 Abis. 1 zu berechnen, kann sie
längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren erhoben
§ 9 werden.
(1) Für die Kc1 p(!llenvi:mni 1:ll ung kann durch die
§ 13
beauftrn~Jlc Pc:rson (Kupcllc~nvcrmiUler) eine Gebühr
bis zu 4 vorn IInndcrt dc:s (l) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung tragen
der Unternehmer und die vermittelte Person je zur
werden, das den in der vermittelten zu-
Hälfte.
sammen:goschlo.,,,;('.tWn Personc:n od(,r dem Allein-
unterhalter zus leih L Für die Vermittlung von (2) Für Bühnenvermittlungen nach dem Ausland
I\,1usikcrn zur Ergünzung von Tanz- und Unter- trägt die vermittelte Person die Gebühr in voller
haltungskapellen dürfen keine Gebühren oder Höhe.
sonstige Vergütangcn erhoben werden. § 14
(2) Für die KarwHenvermittlung vom Inland nach Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 10 und 11 sind das
dem Ausland oder vorn Ausland nach dem Inland feste Gehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen,
kann vorlwhaHlich deis § il eine Gebühr bis zu 6 die während der Ferien bezahlt werden. Vergütun-
vom Hundert erhobt:n werd~!n. gen für Sonderleistungen, die als Entschädigung für
Aufwand, entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzu-
§ 10 sehen sind, insbesondere Doppel-Honorare, Tage-
(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung durch gelder, Ubernahme-Honorare und Mehrarbeitsver-
eine beauftragte Person (Bühnenvermittler) darf bei gütungen, gelten ni,cht als Arbeitsentgelt.
einem Arbeitsentgelt
§ 15
bis 350 Deutsche Mark monatlich
bis zu 3 vom Hundert Die Gebühr für die Bühnenvermittlung wird in
den Fällen des § 10 mit der Fälligkeit des Anspruchs
bis 499 Deutsche Mark monatlich
der vermittelten Person gegen den Unternehmer
bis zu 4 vom Hundert
auf da·s Arbeitsentgelt fällig.
bis 599 Deutsche Mark monatlich
bis zu 5 vom Hundert § 16
von 600 Deutsche Mark ub monatlich Wird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-
bis zu 6 vom Hundert ,schen Unternehmer und vermittelter Person gelöst,
des Arbei.tsentgelts betragen, das der vermittelten weil die vermittelte Person ihren Beruf als Bühnen-
Person zusteht. künstler aufgibt, so erlischt der dem nichterfüllten
(2) Die Gebühr für die erste Bühnenvermittlung Teil des Bühnenvertrages entsprechende Teil des
eine1s Nichtdeutschen vom Ausland nach dem Inland Anspruchs auf die Vermittlungsgebühr. Wird in
darf bei Absd1 luß eines Jahres- odr!r Spielzeitver- die1s,em Falle vom Unternehmer an die vermittelte
trages vorbr:rwltlich des § 18 bis zu 8 vom Hundert Person eine Abfindung gezahlt, so gilt sie als
des Arbc:ilsw1tqelts betragen, das der vermittelten Arbeitsentgelt im Sinne dieser Verordnung. Bei Be-
Person zusteht. messung der auf die Abfindung zu zahlenden Ver-
mittlungsgebühr ist der bisherig·e Gebührensatz
§ 11
anzuwenden. Die zu zahlende Vermittlungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf wird gleichzeitig mit der Abfindung fällig.
1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder
vorn Ausland nach dem Inland bis zu vier- § 17
zig Abenden in einer Spielzeit, Soweit es bei Anwendung der §§ 4, 6 bits 11 und
2. bei Einzel- und Ge,samtgastspielen nach dem 15 auf die Dauer oder den Inhalt des Arbeitsver-
Ausland, trages, insbesondere auf die Verpflichtung zur
Nr. 1G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 191
Zahlunq des ArlwilSl)nl.qt'.ILs i:lnkommt, bleibt vor- § 19
behaltlid1 dos § 1(; r:ino vorzeitige! Beendigung oder
Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
eine Ancl()run~J dr~,s lnf1,lils d(~s Arbcitsvertrage,s
außc~r Bcl.radit. Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesietzbl. I S. l) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
AVAVG auch 1m Land Berlin.
§ rn
Pür cl ic~ Arbe i t.svorm i ill unn deutschsprachiger
Nichtdeulscher r1us dem c;cliid dc·r l{epublik Oster-
§ 20
n:icb, d!)r '.-;eh ·:,r'rk;dwn ,.,.,,,TH·,," ft U'ld Diese Verordnung tritt am 25. März 1960 in Kraft.
des r:i1·:;Ll:flliii, L:r,(h ('i;: Jl,tC1] de:m Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ver-
uürfr,n r,::r di(:; C'inc, /\rlwit,-:vnn;itllunq im lnlö.nd mittluwJen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
zuLi.\:si'.wn Cchi\hu'n. erholic!n wc:n..l, 11. 1
durchgeführt worden sind, keine Anwendung.
ßo rn, dc'n 23. Miirz 1960
Dc~r nunde.•,;minister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
192 Bundesges!eitzblatt, Jahr gang 1960, Te!iil I
1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung übc:r die VV'c1hrnehmung von Aufgaben durch das
Bundesverw,altungsamt lw,i der Ubernahme von Deutschen und
Volksdeutschsen in das Bunclesqcbiel
Vom 11. Murz 1%0 53 17.3.60 18.3. 60
Dritte Verordnung zur Durchführung des Cdreiciepreisnesetzes
1059/60
Vom 18. März 1%0 55 19.3.60 1. 2. 60
Einundzwanzi,qste VPronlnunq über die Zulassung von Han-
delssaatgut
Vom 16. März 1960 56 22. 3. 60 23.3.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bunde~anzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzhlalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli<JlHl\J verkündet. In Teil III wird clas als fortrJeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes
rechts vom 10. Juli UJ58 (Bu11dcsucsctzbl. I S 437) nach Sachqcbielen geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er ll e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzü\]lich Zustellqebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10
186 Bundesgeseitzblatt, Jahrga.ng 1960, Teil I
Gesetz
zur )\ndenmg des Fleischbeschaugesetzes
Vom 15. März 1960
Der r!\1ridc'.:ilc19 hcH niil_ '/.11:;l.ir:1munq des Bundes- (4) Bei der Einfuhr frischen Fleisches dürfen
rate'., cL::; Joiq('.r:ck c:c::;cLl b(•.:,dtlnssrn: die Tieirkörper bei Rindern rnit Ausnahme von
Kälbern und hei Rentieren auch in Viertel zer-
Artikel 1 le,gt sein und bei R;ndcrn, Rentieren, Schafen und
Zie,gen Lunge und Herz, bei Kühen auch das
Dus r:i c:i~;ch b'.:sr:li iilliJ cse tz in dor Passumg vom
Euter, bei Schweinen Lunge, Herz, Flomen und
29. OktoiH:r EJ4ü I S, 1463) wird wie
Nieren fohlen, wenn
folgt qcündcrt:
1. die Schiachtböfe, in denen die Tiere
1. § 12 erhält f olgPncfo Fassung:
geschlachtet worden sind, voin der ober-
,,§ 12 sten Veterinärbehörde des Ursprungs-
Die-' E:infuhr landes unter ErteHung einer Vete,rinär-
1. von Fleisch von I-hmde1n, Kiatz,en, Füchsen kontrollnummer zu Exportschlc1.chtungen
und Dad1sen, für die Bundesrepublik Deutschland
zugelassen und vom Bundesminister
2. von '.✓.UlH_:rciietc·m Fleisch von Pferden und
bekanntgegeben worden sind,
anderen Einl1uforn, c1usgenommen deren
Dünncförme, 2. die Tiere vor und nach der Schlachtung
in das Zollinland ist vcrboien. 11 in diesen Schlachthöfen tierärztlich nach
Vorschrifte:n, di,e keine geringeren An-
2. Hinter § 12 werdon folqendc §§ 12-a, 12b, 12c, forderungen als die deutschE:,n fü;isch-
12d, 12e und 12f eingefügt: beschaurechtlichen Bestimmungen stel-
len, untersucht worden sind und ihr
,, § 12,
Fleisch als tauglich zum Genuß für
(l) Frischc·s Fleisch darf nur in ganzen Tier- Menschen erklärt worden ist und
körpern eingeführt werden, die bei Rindern mit
3. d.:.e Sern.dung von einem amtstierärzt-
Ausnahme von Küibcrn und bc~5 RcnUeren so-
lichen Gesundheitszeugnis des Ursprungs-
wie beii Schweinen und \;V.jldschweinern in Hälf-
landes begleitet ist, für dessen Inhalt
ten Zl:rlegl sein können. Mit den Tierkörpern
und Form das vom Bundesminister
mfü~scn Brust- und Bauchfe11, Lunge, Herz, Nie-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ren, bei Kühen auch das Euter, und bei Schweinen
des Bundpsrates zu bestimmende Muster
&uch die Flomen in natürlichem Zusammenhang
maßgeblich ist.
verbunden sc!in. Br~i Pferden und anderen Ein-
hufern müs~;cn uuch der Kc~blkopf und diie Luft- (5) Be i der Einfuhr frischen Fleisches von Rin-
1
röhre~ sowie mindestens an oine;r Stelle di,e Haut dern und Rentieren darf der Kopf getrennt von
in naLürlichc?m Z11sammenhang mit de:m Tier- dem Ti,erkörper beigebracht ·werden, sofern er
körpc~r vorbundC'n sein. und der Tierkö,per so gekennzeichnet sind, daß
(2) Tm Sinne dieses Gcsetz,es ist Fleisch als ihre Zusammeir:gehörigkeit festgestellt werden
fri.sch ünzuse:wn, wenn es einer auf Haltbarkeit kann. St1att des Kopfes genügt be1i Rindern und
einwirkenden ßchand1ung nicht unterworfen Rentieren deir Unterkiefer mit der zugehörigen
worden ist oder trotz einer solchen ßehandlung Kaumuskulatur. Bei gefrorenen Tierkörpern von
die Eiw'nsdwften von Fleisch, das einer solchen Rindern und Rentieren darf der Kopf fehlen,
Behandl<ung nicht unterworfen worden ist, im wenn die Tierkörper im Ursprungsland mi1nde-
wosentlichen wiodergewinnen kann. Der Bundes- stens sechs Tag·e einem Gefüerprozeß von min-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- destens - 10° C ausgesetzt worden und von
st1Pn (Bundesminister) wird ermächti,gt, durch einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis des
RPchtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Ursprungslandes beglejtet sind, für dessen Inhalt
rates Behandlungsverfah:re1n zu bezeichnen, nach und Form das vom Bunde,sminister durch Red1ts-
deren Anwendung Fleisch nicht mehr al,s fr:isd1 verordnung mit Zustimmung des Bunde:srat,es zu
anzusehen ist. bestimmende Muster maßgeblich ist. Bei der Ein-
fuhr frischen Fleisches von Kälbern, Schafen und
(3) Als ganzer Tierkörper i,st das geschlachtete, Ziegen darf der Kopf in jedem Falle fehlen.
abgehäutete und ausgeweidete Ti,er ausschließ-
lich der im Karpal- oder Tarsalg cle1nk ausgelösten
1
(6) Wird frische,s Fleisch von Riin,dern und
Gliedmaßenonden und des Schwanzes anzu,s,ehen; Rentieren in Hälften oder Vieirte1ln und von
be1i Schweinen darf die Haut am Tierkörper v,er- Schweinen und Wildschwe1inen in Hälften ein-
bleib(m. Als Kälber im Sinne dieses Gesetzes g,eführt, so müssen die Hälften oder Vi,ert,el so
gelten Rinder im Fleischg,erwicht von nicht mehr gekennz,e1ichnet s1ein, daß ihre Zusammengehörig-
als 75 Kilogramm. keit ~estgestellt werden kann.
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 187
(7) Bc,i der Einfuhr frischen fleiscbes von einer Veterinärkontrollnummer zum Ex-
Wildschweinen clürtPn L,JIHJt:, Herz, Flomen und port in die Bundesrepublik Deutschland
Nieren fchlco. zugelassen und vom Bundesminister
(8) Gefrorene Tierköqwr, die auf dem See- bekanntgegeben worden ist und
wege Z'Ur Einfuhr qclanqc!n, müssen in Hüllen 3. die Sendung von einem amtstierärzt-
verpackt sein, die! rincn dusrciclwnclen Schutz lichen Gesundheitszeugnis begleitet ist,
gegen V crunreiin irJ 1m9cn ffl:wührlcisLen. für dessen Inhalt und Form das vom
Bundesminister durch Rechtsv erordnung
1
mit Zustimmung des Brundesrates zu
§ 12b bestimmende Muster maßgeblich ist.
(1} Frisch(~ innere Organe von Rindorn mit
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Fle,isch als
Ausnahme von Kälbern, vor1 Schweinen und
zubereitet anzusehen, wenn es durch Behandlung
Schafen, Cc'.;d1linge von Sd1weinen sowie Speck,
di,e Eigenschaften fris.chen Fleisches verloren hat.
auch mit Schwarte und eingelagerten oder die,sem
angelag,erten schwachen Muskelschichten, Spitz-
beine und Köpfe von Schweinon dürfen nur unter § 12 d
den Voraussetzunqen des § 12 a Ahs. 4 Nr. 1 bis 3
Auf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen
und nach Maßgabe der folgenden Absätze für
von Rindern, Schweinern, Schafen und Ziegen,
sich allein eingeführt werden.
Dünndärme von Pferden und ande,r,en Einhufern,
(2) Mit den inneren Organen mit Ausnahme Mägen von Schweinen, Schlünde von Rindern
von Nieren und Herzen müssen die zugehörigen und Goldschlägerhäutchein findet § 12 c keine An-
Lymphknoten in natüriichem Zusammenhang wendung, wenn sie vollkommen gesalzen oder
verbunden s,ein. vollkommen getrocknet sind.
(3) Rinderherzen müssen im Ursprungsland
mindestens sechs Tage einem Gefriierprozeß von § 12 e
mindestens - 10° C ausiaesetzt worden se1in. Dies
muß in einem amtstierärztlichen Cesundheits- Auf zubereitetes fleisch, das im Personen-
zeugnis des Ursprnnr;slandes bescheinigt sein, verkehr ode,r als Geschenk im Post- oder Fracht-
für dessen Inhalt und Form das vom Bundes- ver~e,hr oder für Angehörige diplomatischer oder
minister durch Rechl:sverotdrnmg mit Zustimmung konsularischer Vertretungen wird,
des Bundesrates zu bestimrnende Muster maß- finden §§ 12 c und 13 keine Anwendung, so-
geblich ist. forn das Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt
i.st und das Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht
(4) Innere Orqane und Geschlinge dürf,en nur übersteigt. Auf zubernitetes Fleisch von Schwei-
in flüssigkeits- und fettdichten Behältnissen ein- nen und fleischfressenden Tieren, die Träger von
geführt werden.
Trichinen sein können, ist unter den Voraus-
(5) Gefrorene innere Organe, GeschHnge, Spitz- setzungen des Satzes 1 § 13 mit der Maß-
beii,ne und Köpfe s'ind vollständig aufgetaut zur gabe anzuwenden, daß di,eses Fleisch nur auf
Einfuhrunt,ersuchung zu steUen. Trichinen zu untersuchen ist; dies gilt nicht für
gekochtes und für zum Reiseverbrauch mitgeführ-
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind
tes Fl,eisch.
1. innere Organe: Herz, Lunge, Leber, Milz
und Nieren; § 12 f
2. Geschlinge: Zunge, Schlund, Luftröhre, (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
Lunge, Herz und Leber sowiie di1e zu- mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen
gehörigen Lymphknoten in natürlichem von §§ 12 bis 12 e zulassen
Zusammenhang;
3. Spitzbeine: die im Karpal- oder Tarsal-
1. für Tierkörper, bei denen auf Crund der
gelenk aus,gelösten GJiedmaßenenden im Ursprungsland geltenden Rechts~
des Schweine,s; vorschriften Teile, di1e nicht für die
Einfuhruntersuchung erforderlich sind,
4. Speck: die zwischen der Schwarte und
weg,en Befalls mit gesundheitsunschäd-
dem MuskeHleisch liegende Fettschicht
lichen Parasiten bei der Schlachtung ent-
des Schweines.
fernt worden sind,
2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder
§ 12 C
Versuchszwecke bestimmt ist,
(1) Zubereitetes Fleisch darf nur eiingeführt 3. für Fleisch, das unter Anwendung des
werden, wenn
Artikels 64 Abs. 5 und im Rahmen des
1. bezüglich der Tiere, von denen das nach Artikel 63 des Vertrages zwischen
Fle isch stammt, die Vorauss,etzungen des
1
der Bundesrepublik Deutschland und der
§ 12 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, Französischen Republik zur Regelung
2. es in einem Verarbeitungsbetrieb des der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
Ursprungslandes zubereitet worden ist, (Bundesgesetzbl. II S. 1587) festgelegten
der von der obersten Vetcrinärbehörde Kontingentes (Liste A) nach dem Saar-
des Ursprungslandes unter Erteilung land eiingeföhrt wird.
188 Bundesge•se,tzblatt, Jahr•gang 1960, TeiJ I
(2) Dor Uundesrninjster kann im Einvernehmen 9. In § 27 Nr. 4 werden nach ,,§§ 9 und 10" die
mit dem ßundesminister des Innern allgemein Worte ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt durch die 'Norte „des
durch Rc:d1lsverordnunu, die nicht der Zuslim- § 12 a, des § 12 b, des § 12 c"; die Worte „des § 12
m1ing des Bun-rlesriltes bedarf, Ausnahmen von Abs. 2 Buchstabe a oder des § 15 oder" werden
§§ 12 bis 12 c~ zu lassen, wenn die Versorigung gestrichen.
der lkvölkc,nmg rnit lebensnotwendigen Lebens-
mitteln sonst ernstlich oefährdet wäre; die
Artikel 2
CcJtunqsdi111er der V0,rordnung ist zu befristen"
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
3. Hintor § 13 1N 1
ird f nlgendc>.r § 13 a eingefüqt: verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
,,§ Ua bedarf, die Verordnung über die Durchführung
des Fle1ischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
E,inhitirien im Sinne dies,es Ge setzes sind rncht
1
(Reichsministerialblatt 1940 S. 289, 492; 1941 S. 9)
1. die unmittelbare Durchfuhr durch da,s Zoll- ganz ode,r teüwe1ise aufzuheben.
inland unter Zollüberwachung
2. die unmittelbare Durchfuhr durch das Zoll-
inland mit der Post, Artikel 3
3. die ~Jebrochene Durcbfuhr durch das Zoll- Di-ese,s Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
inland über di.e Zollagerung im Zollgewahr- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952
samsverfahnm." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berliin. Rechts-
4. § 14 erhält folg,ende Fassung: verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-
ges·etzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 oder
,,§ 14
auf Grund di,e,se-s Ges·etzes erlassen werden, gelten
§§ 12 a bis 13 finden auf Wildbr,et miit Aus- im Land Be1rlin nach § 14 des Dritten Ubeirleritungs-
nahme von Rentieren und Wildschwe,inen sow_ie ge,setzes.
auf Gef1ügrd keine Anwendung; jedoch unter-
lieq l Fleisch von fleischfress,enden Tieren, die Artikel 4
Träge1 von Trichinen sein können, de1r Unter-
suchung auf Trichinen nach Jvi.aßgabe der §§ 12 e Vorschriften ddeses Ge•setzes, die eine Ermächti-
bis 13." gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,
tr,eten am T,ag e nach der Verkündung dlie,ses Ge-
1
5. § 15 wird g,estridrnn.
setzes in Kraft. Im übrigen tritt das Ge,setz e,in Jahr
6. § 25 Abs. 2 wird gestrichen. nach seJner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tre-
te,n die Verordnung über vorübergehende Einfuhr-
7. In§ 26 Nr. 1 und 2 werden nad1 ,,§ 12" di,e Worte
,,Abs. 1" giestriichen. erleichterungen für Fle1isch und He-ischwaren vom
4. September 1939 (R.e1ichs-gesetzbl. I S. 1617) und die
8. In § 27 Nr. 3 werden nach ,, § 1 Abs. 1 Satz 2" das Verordnung über die Einfuhr von Fleisch und
Komma und die Worte „ des § 14 Abs. 1" ge- Fleischwaren vom 31. Oktober 1940 (Reichs-gesetzbl. I
strichen. S. 1468) außer Kraft.
Das vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 189
Zehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung)
Vom 23. März 1960
Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des (2) Neben der Gebühr dürfen Vergütungen ande-
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- rer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer
versicherung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert sie über den üblichen Umfang hinausgehen, auf
durch das Zweite Änderungsgesetz zum A VA VG Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftrag-
vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), geber entstanden sind und ihre ent•sprechende Ver-
- wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der wendung nachgewiesen ist. Wegen der Erstattung
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- dieser Auslagen kann mit dem Auftraggeber eine
losenversicherung verordnet: pauschale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des
Arbeitsentgelts, das der vermittelten Person zu-
steht, vereinbart werden, wenn der Einzelnadiweis
§ 1 auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.
(1) Für die Arbeitsvermittlung von (3) Werden von der beauftragten Person Veran-
staltungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art auf
1. Personen zu Instrumental- und Vokalkon- eigenes Wagnis (Unternehmer) durchgeführt, dürfen
zerten und zu Gesangs- und anderen Vor- von den mitwirkenden Personen keine Gebühren
trägen oder Darbietungen, bei denen ein erhoben werden.
höheres Interesse der KUI1Jst oder Wissen- § 3
sdiaft obwaltet, (Konzertvermittlung),
Die Gebühr darf vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 nur
2. Personen zu artistischen und artistisch- von der vermittelten Person oder Kapelle erhoben
künstlerischen Leistungen (Artistenvermitt- werden.
lung),
§ 4
3. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistun-
(1) Die Gebühr wird vorbehaltlidi der §§ 15 und
gen (Bühnenvermittlung).
16 mit Ablauf des Arbeitsvertrages fälUg. Zwisdien
4. Personen zu filmkünstlerischen Leistungen den Beteiligten kann schriftlich eine abweidiende
(Filmvermittlung), Vereinbarung getroffen werden. Gebührenvor-
5. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungs- schüss-e dürfen nicht erhoben werden.
kapellen zusammengeschlossen sind, sowie (2) Bei Vermittlungen nadi dem Ausland kann
von Musikern, die als Alleinunterhalter ein angemessener Teil der Gebühr nadi Vertrags-
auftreten, (Kapellenvermittlung) schluß verlangt werden, wenn die Zahlung der
Gebühr an dem in Absatz 1 bezeichneten Termin
durch Personen, die von der Bundesanstalt für
auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
hiermit beauftragt sind, wird die Erhebung höherer
Gebühren, als sie zur Deckung der mit der Arbeits- § 5
vermittlung verbundenen Unkosten erforderlich Auslagen, insbesondere Rei,sekosten und Gepäck-
sind, nach Maßgabe der folgenden Vors-chriften zu- vergütung, die der vermittelten Person oder Kapelle
gelassen. vom Unternehmer erstattet werden, gelten nicht als
(2) Absatz 1 gilt auch für die Arbeitsvermittlung Arbeitsentgelt im Sinne der nachfolgenden Vor-
von Personen zu Leistungen der in Absatz 1 Nr. 1 schriften.
bis 5 bezeichneten Art, die auf Bild- oder Tonträger § 6
aufgenommen oder durch Funk gesendet werden. (1) Für die Konzertvermittlung kann durdi die
beauftragte Person (Konzertvermittler) eine Gebühr
bis zu 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts erhoben
§ 2 werden, dais der vermittelten Person zusteht.
(1) Eine Gebühr kann durch die beauftragte Per- (2) Für die Konzertvermittlung vom Inland nadi
son nur erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag dem Ausland oder vom Ausland nadi dem Inland
infolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande kommt. kann vorbehaltlich des § 18 eine Gebühr bis zu 15
§ 12 bleibt unberührt. vom Hundert erhoben werden.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 7 3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im
(1) Pür die /\rlistenvermitllung kann durch die Inland oder vom Ausland na,ch dem Inland
beuuftrngtc~ Pcrf;o11 {Artisl.c'11vcrmittler) eine Gebühr bis zu 10 vom Hund,ert des Arbeitsentgelts be-
bis zu (i vorn lfu ndcrt cks Ar bei l.senl.gelts erhoben tragen, das der vermittelten Person zusteht.
werden, cfos d('.r 1/(irmittcltcin Person zuisteht.
(2) Bei Einzelverpflichtungen im Sinne de1s Ab-
(2) Für d ii: V c rni ittlunq von ·rc1qcsueschäften so- satzes 1 Nr. 1 mit mehr als vierzig Abenden in einer
wie für di(! /\rLii;lcnvcrmiLL!ung vom Inland nach Spielzeit darf die Gebühr für die gesamte Spielzeit
dem Au,;lc1nd oder vorn 1\usland nach dem Inland nur bis zu 6 vorn Hundert betra,g,en.
kann vorbehu!tlich des § 1B eine Ccbiihr bis zu 10
vom Hunderl erhoben wcrdt:n. § 12
§ B
Schließt sich unmittelbar an einen infolge der
Tätigkeit des Bühnenvermittlers abgeschlossenen
(1) Für di(! Filmvermi!il1rnq k,mn durch die be-
Jahres- oder Spielzeitvertrag ein Jahres-, Spielzeit-,
auftraute l\:rson {Pilmvcrni.i einc~ Gebühr bis
Gastispiel-, Stückvertrag oder ein zeitlich hinter
zu 6 vorn J lurnL~rl des /\rhc!itscntgelts erhoben
einer Spielzeit zurückbleibender Vertrag an, der
werden, chs ck,r Vl~rmii.l('.ii(:n Person zusteht.
ohne erneute Vermittlungstätigkeit des Bühnenver-
(2) Für d·c Fi~m,;crrniLUu11(J vom lnlc1nd nach dem miltlers zustande gekommen ist, so darf die Ver-
Anslcmd o'.ll~r V'ilil /\11:;lili1d nach (iem Inland kann mittluagsgebühr höchstens die Hälfte der nach § 10
vorbehalllich d<·•'; § 18 c:1ne Gebühr bis zu 10 vom Abs. l od2r § 11 zulässigen Gebühr betrngen. Ist die
Huadert f!, !i()lv,n \;;r,rden. Gebühr nach § 10 Abis. 1 zu berechnen, kann sie
längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren erhoben
§ 9 werden.
(1) Für die Kc1 p(!llenvi:mni 1:ll ung kann durch die
§ 13
beauftrn~Jlc Pc:rson (Kupcllc~nvcrmiUler) eine Gebühr
bis zu 4 vorn IInndcrt dc:s (l) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung tragen
der Unternehmer und die vermittelte Person je zur
werden, das den in der vermittelten zu-
Hälfte.
sammen:goschlo.,,,;('.tWn Personc:n od(,r dem Allein-
unterhalter zus leih L Für die Vermittlung von (2) Für Bühnenvermittlungen nach dem Ausland
I\,1usikcrn zur Ergünzung von Tanz- und Unter- trägt die vermittelte Person die Gebühr in voller
haltungskapellen dürfen keine Gebühren oder Höhe.
sonstige Vergütangcn erhoben werden. § 14
(2) Für die KarwHenvermittlung vom Inland nach Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 10 und 11 sind das
dem Ausland oder vorn Ausland nach dem Inland feste Gehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen,
kann vorlwhaHlich deis § il eine Gebühr bis zu 6 die während der Ferien bezahlt werden. Vergütun-
vom Hundert erhobt:n werd~!n. gen für Sonderleistungen, die als Entschädigung für
Aufwand, entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzu-
§ 10 sehen sind, insbesondere Doppel-Honorare, Tage-
(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung durch gelder, Ubernahme-Honorare und Mehrarbeitsver-
eine beauftragte Person (Bühnenvermittler) darf bei gütungen, gelten ni,cht als Arbeitsentgelt.
einem Arbeitsentgelt
§ 15
bis 350 Deutsche Mark monatlich
bis zu 3 vom Hundert Die Gebühr für die Bühnenvermittlung wird in
den Fällen des § 10 mit der Fälligkeit des Anspruchs
bis 499 Deutsche Mark monatlich
der vermittelten Person gegen den Unternehmer
bis zu 4 vom Hundert
auf da·s Arbeitsentgelt fällig.
bis 599 Deutsche Mark monatlich
bis zu 5 vom Hundert § 16
von 600 Deutsche Mark ub monatlich Wird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-
bis zu 6 vom Hundert ,schen Unternehmer und vermittelter Person gelöst,
des Arbei.tsentgelts betragen, das der vermittelten weil die vermittelte Person ihren Beruf als Bühnen-
Person zusteht. künstler aufgibt, so erlischt der dem nichterfüllten
(2) Die Gebühr für die erste Bühnenvermittlung Teil des Bühnenvertrages entsprechende Teil des
eine1s Nichtdeutschen vom Ausland nach dem Inland Anspruchs auf die Vermittlungsgebühr. Wird in
darf bei Absd1 luß eines Jahres- odr!r Spielzeitver- die1s,em Falle vom Unternehmer an die vermittelte
trages vorbr:rwltlich des § 18 bis zu 8 vom Hundert Person eine Abfindung gezahlt, so gilt sie als
des Arbc:ilsw1tqelts betragen, das der vermittelten Arbeitsentgelt im Sinne dieser Verordnung. Bei Be-
Person zusteht. messung der auf die Abfindung zu zahlenden Ver-
mittlungsgebühr ist der bisherig·e Gebührensatz
§ 11
anzuwenden. Die zu zahlende Vermittlungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf wird gleichzeitig mit der Abfindung fällig.
1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder
vorn Ausland nach dem Inland bis zu vier- § 17
zig Abenden in einer Spielzeit, Soweit es bei Anwendung der §§ 4, 6 bits 11 und
2. bei Einzel- und Ge,samtgastspielen nach dem 15 auf die Dauer oder den Inhalt des Arbeitsver-
Ausland, trages, insbesondere auf die Verpflichtung zur
Nr. 1G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1960 191
Zahlunq des ArlwilSl)nl.qt'.ILs i:lnkommt, bleibt vor- § 19
behaltlid1 dos § 1(; r:ino vorzeitige! Beendigung oder
Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
eine Ancl()run~J dr~,s lnf1,lils d(~s Arbcitsvertrage,s
außc~r Bcl.radit. Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesietzbl. I S. l) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
AVAVG auch 1m Land Berlin.
§ rn
Pür cl ic~ Arbe i t.svorm i ill unn deutschsprachiger
Nichtdeulscher r1us dem c;cliid dc·r l{epublik Oster-
§ 20
n:icb, d!)r '.-;eh ·:,r'rk;dwn ,.,.,,,TH·,," ft U'ld Diese Verordnung tritt am 25. März 1960 in Kraft.
des r:i1·:;Ll:flliii, L:r,(h ('i;: Jl,tC1] de:m Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ver-
uürfr,n r,::r di(:; C'inc, /\rlwit,-:vnn;itllunq im lnlö.nd mittluwJen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
zuLi.\:si'.wn Cchi\hu'n. erholic!n wc:n..l, 11. 1
durchgeführt worden sind, keine Anwendung.
ßo rn, dc'n 23. Miirz 1960
Dc~r nunde.•,;minister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
192 Bundesges!eitzblatt, Jahr gang 1960, Te!iil I
1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Anordnung übc:r die VV'c1hrnehmung von Aufgaben durch das
Bundesverw,altungsamt lw,i der Ubernahme von Deutschen und
Volksdeutschsen in das Bunclesqcbiel
Vom 11. Murz 1%0 53 17.3.60 18.3. 60
Dritte Verordnung zur Durchführung des Cdreiciepreisnesetzes
1059/60
Vom 18. März 1%0 55 19.3.60 1. 2. 60
Einundzwanzi,qste VPronlnunq über die Zulassung von Han-
delssaatgut
Vom 16. März 1960 56 22. 3. 60 23.3.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bunde~anzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzhlalt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferli<JlHl\J verkündet. In Teil III wird clas als fortrJeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes
rechts vom 10. Juli UJ58 (Bu11dcsucsctzbl. I S 437) nach Sachqcbielen geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er ll e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
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