177
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1960 Nr. 15
Tag lnhal t: Seite
10.3.60 Auslands bonds-Entschädigungsgesetz 171
Gesetz
zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
Vom 10. März 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
rates das folgende Ge,setz beschlossen: landsschulden vom 24. August 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1003);
6. Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buch-
ERSTER ABSCHNrTT stabe g de,s Schuldenabkommens entsprechen-
des Regelungsangebot; als Regelungsangebot
Allgemeines im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Angebot
nach Anlage I des Schuldenabkommens;
§ 1 7. Umtauschstücke sind Wertpapiere, die im Um-
tausch gegen die bei Annahme des Regelungs-
Begriifsbestimmungen angebotes eingereichten Auslandsbonds aus-
gegeben worden sind, sowie Auslandsbands,
Für dieses Ge,setz gelten folgende Be,griHsbestim-
denen die Regelungsbedingungen nach An-
mungen:
nahme des Regelungsangebotes aufgedruckt
1. Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Berein.i- worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a
gung von deutschen Schuldverschreibungen, Nr. i und ii des Schuldenabkommens).
die auf ausländische Währung lauten (Berei-
nigungsgesetz für deutsche Auslandsbands - § 2
AuslWBG) vom 25. August 1952 (Bundes-
Geltung des Bereinigungsgesetzes
gesetzbl. I S. 553);
Für die Entschädigungsansprüche g,elten §§ 53, 54
2. Entschädigungsansprüche sind die Entschädi- AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vor-
gungsansprüche aus Festistellungsbesche,iden schriften ergebenden näheren Regelung.
nach § 53 AuslWBG und für Tilgung sstücke 1
nach§ 54 AuslWBG;
3. Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen ZWEITER ABSCHNITT
nach §§ 53, 54 AuslWBG Ent,schädigung1s-
ansprüche zustehen; Entschädigungsansprüche
aus Feststellungsbescheiden
4. Schuldenabkommen ist das Abkommen vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslands- § 3
schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);
Inhalt des Entschädigungsanspruchs
5. Ausführungsges,etz zum Schuldenabkommen ist (1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberech-
das Gesetz zur Ausführung des Abkommens tigten zu Geldle:istungen verpflichtet, deren Wäh-
Z 1997 A
178 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Tei:l I
rung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach Anwendung der für die Erteilung von Feststellungs-
den Leislun~Jen richten, die dem Entschädigungs- bescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungs-•
berechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, gesetze,s einen Feststellung'Sbescheid hätte be-
auf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht, anspruchen können.
nach dem Regelunnsangebot zustehen würden.
(3) Wenn der Aussteller das Vorliegen der in
(2) Sieht das Regdungsangebot die Ausgabe von Absatz 2 genannten Voraussetzung1en bestreitet,
Umtauscb1sUicken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maß- kann der Entschädigung1sanspruch aus den vor dem
gabe, daß die Entschädigung nach den für die Um- 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur
tauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist; geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für
Umtauschstücke kann der Entschädigungsberech- Wertpapi1erbereinigung den Feststellungsbescheid
tigte nicht verlangen. An die Stelle der Leistungen, durch rechtskräftige Entscheiduna auf die Zins-
die der Aussteller zum Rückkauf oder zur Aus- scheine erstreckt hat. Für die Erstreckung gelten die
lo:sun9 von Umtauschstücken jährlich aufzubringen für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maß-
hat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller gebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes
dem Entschädigungsbcrechtigten jährlich zur teil- sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37
weisr>n Til~Jung des Entschädigungsanspruchs zu Abs. 2 in Verbindung mi1t § 21 Abs. 1 AuslWBG)
leislc~n h,1t; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungs- tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der
zahlungen bemeiSsen sich nach den Bedingungen, Leistungspflicht (§ 5).
die für die Umtauschstücke gelten. Ist der Aus-
steller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn
so güt diese Befugnis auch für die Entschädigungs- nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der
ansprüche. im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten,
Zinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der
(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Stammurkunde zu zahlen waren.
Berechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe
von Umtauschstücken vor, so sind für die Entschä-
'dirJung dit~ für die Barablösung geltenden Bedingun-
gen maßgebend. § 5
Beginn der Leistungspflicht
(4) Hut der Aussteller kein Regelungsangebot
abgeDeben, so ist er zu den Geldleistungen ver- (1) Die LeiiStungspflicht de,s Ausstellers beginnt
pflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
seinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslands- setzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe
bonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten des Regelungsangebotes.
Art ergeben. Solange die Inhaber anerkannter Aus-
landsbonds der im Feststellungsbescheid bezeich- (2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter
neten Art rnicht ben!chtigt sind, ihre Ansprüche Auslandsbonds der im Feststellung1sbescheid be-
nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum zeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu
Sdn1ldPnabkommen gerichtlich geltend zu machen, einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Be-
ist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädi- ginn der Leistungspflicht fällig. Eine Verzinsurig
gungsa n:spruch nicht verpflichtet. dieser Leis tungen für die Zwischenzeit kann nicht
1
beansprucht werden.
(3) Soweit es nach einem Regelung1sang,ebot, das
§ 4 Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung
auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt
Ansprüche aus Zinsscheinen an die Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der
Leistung1spflich t.
(1) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maß-
gabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die (4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht An-
nach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. DielS meldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen
gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine
Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz von solchen Auslandsbonds geltend gemacht wer-
vom 11. August 1956 (Bundesgese1tzbl. I S. 742) selb- den, so kann der Aussteller seine Leistungen vor-
ständig anerkannt worden sind oder deren Gegen- läufig zurückbehalten, soweit er unter Berück-
wert der Entschädigungsberechtigte bereit1s erhalten sichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds
hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungs-
eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen anspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen
Zinsscheines kann verlangen, daß der Entschädi- könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistun-
gungsberechti,gte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach gen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer
Maßgabe der. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr
buchs über die ungerechtferti,gte Bereicherung zu rechnen ist; Absatz 2 Satz .2 gilt ,sinngemäß.
herausgibt.
(5) Schwebt zu Be,ginn der Leistungspflicht eine
(2) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maß- Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen
gabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der
15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für Festistellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinn-
die der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer g,emäß.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960 179
§ 6 gungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlun,gen
verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Fest-
Aussdl1uß nachträglicher Kürzungen stellungsbescheid bez,eichneten Art an dJie Konver-
sionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konver-
(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht
des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungs- sionskasse) g,eleistet hat.
arnspruchs nach § 53 Abs. 2 Ausl WBG zu verlangen, (2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu
ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussiteller
Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf
,seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat.
beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse
(2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aus- nach Absatz 1 unberück1sichtigt bleiben, hat der
steller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen Aussteller ge,gen den Bund einen Anspruch auf Er-
einen einmaligen Ablösungsbetrng in Höhe von stattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser
zwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Ent- Verpflichtungen leistet.
schädigungsanspruchs einschließlich der nach dem
Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen (3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, so-
zu zahlen. Der Ablösung1sbetrag wird mit Beginn bald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Til-
der Leistungspflicht fäfüg; der Aussteller kann ihn gurugsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem
bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungs- Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem
anspruch leistet, e'inbehalten. Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2,
§ 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungs-
(3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller gesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.
nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch
Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrecht'S nicht (4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Kon-
ausreichen, kann der Ausisteller von den anderen versionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit
Ausstellern von Auslandsbonds Aus,gleichszah- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche
lungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ab- aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden
lösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines Gutschriften bei der Konversionskasse auf den
auf Ausgleich in Arnspruch genommenen Ausstellers Bund über.
bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehen-
den Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der
a.llen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; § g
dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich
für ein nach Absatz l ausgeschlossenes Kürzungs- Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
recht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu
(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis
berücksichtigen.
genannten Arten von Auslandsbonds haben unver-
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- züglich nach Beginn der Leistungspflicht den Ent-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates schädigungsberechtigten über die ihnen zustehen-
bedarf, das Aus,gleichsverfahren unter den Ausstel- den Leistungen Schuldverschreibungen auf den
lern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Inhaber zu erteilen. Dies gilt nicht für Leistungen,
Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche die nach § 5 Abs. 2 zu Be,ginn der Leistungspfl cht
bestehen, notwendi,g i,st; sie kann zu diesem Zweck fällig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis
die Auss,teller zur Erteilung von Auskunft über die unter Nummer 1 bis 11 g-enannten Arten von Aus-
ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten. landsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen,
die den Entschädigungsberechti,gten nach § 4 Abs. 2,
3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig
gewordenen Zinssche,inen zustehen. Soweit der
§ 7
Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen
Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geld-
leistungen nach § 3.
Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die
Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträg- (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1
lich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Fest- müssen zum Handel an den deutschen Börsen ge-
stellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltend- eignet sein. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmi-
machung des Entschädigungsanspruchs aus dr:m gung nach § 795 des Bürg,erlichen Ges,etzbuchs, ihr
Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die
gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen
nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat. Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt
werden.
(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind
§ 8 in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die
Zahlungen an die Konversionslrnsse für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder
Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder
(1) Der Aussteller ist unter den im Abs,chnitt I und Zahlung,sagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt
der Anlage V des Schuldenabkommens genannten der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im
Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädi- Bundesanz,eiger bekanntzumachen.
180 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1960, Teii[ I
§ 10 § 12
Eintragung von Entschädigungsansprüchen FälligkeH der Entschädigungsansprüche
in die Schuldbücher
Hat sich der Aussteller in seinem Regelung1S-
(l) Untschädigunqsansprüche, die sich gegen den angebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er
Bund richten, sind uls Schuldbuchforderungen in innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten
das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Rege- dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungs-
lungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken angebotes die Endfälligkeit der Entschädigungsan-
vorsieht und k()ine Schuldverschreibungen nach § 9 •Sprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Abs. l zu erteilen sind. Die Vorschriften des Reichs- Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit
schuldbuchg,esetzes in der Fas1sunig der Bekannt- dies nach dem Schuldenabkommen und seinen An-
machung vorn 31. Mai 1910 (Reichsge,setzbl. S. 840) lagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist,
und der Verordnung vom 17. November 1939 zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von
(ReichsgesetzbL I S. 2298) gelten sinngemäß mit der Auislandsbonds, die unter die Anlage II des Schul-
Einschränkung, daß Schuldverschreibungen gegen denabkommens fallen, darf eine ,spätere Endfällig-
Löschung der Schuldbuchforderungen nicht aus- keit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt
gereicht werden. werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis
(2) Durch Landesrecht kann beistimmt werden, Gebrauch, so ist er zu den Geldle1istungen verpflich-
daß Entschädigungsansprüche, die sich ge,g1en ein tet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen
Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genann- Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Aus-
ten Voraussetzungen al,s Schuldbuchforderungen in landsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke
das Landesschuldbuch einzutragen sind. gehören.
§ 13
DRITTER ABSCHNITT
Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung
Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2
§ 11 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die
Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits
Inhalt des Entschädigungsanspruchs
geleistet ha'1; der Empfäng,er der Leistung haftet
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ent- nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetz-
schädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden buchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungs-
mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der recht1s über den Entschädigungsanspruch verfügt
§§ 6, 8, 9 sind auf Entschädigungsansprüche für und die Entschädigung an den neuen Berechtigten
Tilgungsstüdce sinngemäß anzuwenden, wenn der geleistet worden, so haftet neben diesem auch der
Entschädigungsberechtigte dieser Regelung inner- in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungs-
halb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des bernchtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung
Gesetzes oder nach Abgabe des Regelung1sangebotes der Empfänger der Leistung nach Satz 1 ver-
zustimmt. Die Zustimmung muß dem Aussteller pflichtet ist.
schriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer
Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die
§ 14
Leistungspflicht des Ausistellers be,ginnt zwei Mo-
nate nach der Zustimmung de,s Entschädigungsbe- Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
rechtigten, frühestens jedoch zwei Monate nach
Abgabe des Regelungsangebotes. (1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberech-
tigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die
(2) Stimmt der Entschädigung1sberechtigte der ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschrei-
Regelung nach Absatz 1 Satz l nicht zu, so kann er bungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die
von dem, Aussteller die Geldleistungen verlangen, Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der
die ihm bei Anerkennung des Auslandsbonds, aus Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kür-
dem der Entschädigungsanspruch herrührt, ohne zungen Sicherheit leistet.
Annahme de1s Regelungsangebotes zustehen würden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des (2) Die Schuldverschreibung,en nach Absatz 1
§ 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Falle auf den dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen.
Bntschädigung'sanspruch keine Anwendung; § 54 Sie müs,sen zum Handel an den deutschen Börsen
Abs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberührt. Vor dem Zeit- geei.gnet sein. Ihr,e Ausgabe bedarf keiner Genehmi-
punkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Schul- gung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr
denabkommen und seinen Anlagen erledigt sind, Erwerb unterliegt nicht der vVertpapiersteuer. Die
darf der Aussteller Zahlungen auf den Entschädi- Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
gungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4 setzbuchs),, kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.
des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9
gilt sinngemäß. Abs. 3 sinngemäß.
(3) Auf Dritte, die aLs Schuldner für Auslands- (3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Aus-
bonds unmittelbar haft,en, finden die für d·en Aus- stellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen
steller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinn- entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu
gemäß Anwendung. tragen und vorzuschießen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960 181
§ 15 (2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in
Gerichtsstand
Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die
(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert
Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus- wären, aus denen die Entschädigungsansprüche her-
schließlich zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit rühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen
von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950,
Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß- 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.
ordnung wird hierdurch nicht begründet.
(3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kla,gen auf Fest- gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens von des Ausführungsg,esetzes zum Schuldenabkommen.
Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an
die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember
des auf die Verkündung dieses Ges•etzes folgenden
VIERTER ABSCHNITT Jahres.
Verschiedene Vorschriften (4) In der Umstellungsrechnung von Geldinsti-
tuten und in der Altbankenrechnung von Berliner
§ 16 Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädi-
Haftung Dritter gungsansprüchen so zu behandeln, wie die Ver-
bindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln
Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche wären, aus denen die Entschädigungsansprüche
aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf herrühren.
Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu
Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben,
finden die für Aussteller geltenden Vorschriften § 19
dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Entschädigungsansprüche nach § 52 AuslWBG
Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädi-
§ 17
gungsansprüche für kraftlos gewordene Auslands-
Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen bonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in
(1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Ent- § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des
schädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Ge-
Entschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond setzes folgenden Jahres der 30. Dezember des
eine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereini-
auf Kosten des Aus,stellers erhalten hat. Dies gilt gung die Voraussetzungen für den Entschädigungs-
nicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als anspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig
Ersatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung festg,estellt hat.
dem Aussteller zurück.gewährt.
(2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der § 20
Entschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet,
Ansprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatz- Vorschriften für die in den Niederlanden
leistungen für seinen Auslandsbond nur gegen begebenen Auslandsbonds
Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend (1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeich-
zu machen. nete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevoll-
§ 18 mächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds,
als deren Begebungsland im Verzeichnis der Aus-
Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
landsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, er-
(1) Dem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der gänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverord-
Fassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I nung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953
S. 672) wird folgende Ziffer 54 angefügt: - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der
„54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für Neunten Durchführungsverordnung zum Bereini-
deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 gungsgesetz vom 16. August 1954- Bundesgesetzbl. I
bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum
Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bun- Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses
desgesetzbl. I S. 553), soweit sich die Ent- Gesetzes verlängert.
schädigungsansprüche gegen den Bund oder
(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch
die Länder richten. Das gleiche gilt für die
für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die An-
Zinsen aus Schuldverschreibungen und
erkennung eines Auslandsbonds beansprucht w;rd
Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9,
(§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn
10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-
ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37
lung der Entschädigungsansprüche für Aus-
Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).
landsbonds vom 10. März 1960 (Bundesge-
setzbl. I S. 177) vom Bund oder von den (3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds
Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten
oder eingetragen werden." diese,s Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare
182 Bundesgese,tzblatt, Jahr,gang 1960, Te i:l I1
Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt FUNFTER ·ABSCHNITT
worden, so kann die Anrtleldung bis zum Ablauf Schl ußvorschriften
der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wieder-
holt werden. § 21
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- Land Berlin
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bedarf, die in Absatz 1 bezeichnete Anmeldefrist des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
weiter verlängern, wenn dies zur ordnungsmäßigen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Durchführung des Bereinigungsverfahrens in den verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Niederlanden geboten ist. Die weitere Verlänge- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
rung darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Dritten Uberleitungsgesetzes.
Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die wei-
tere Fristverläng(~rung für Anmeldungen bei der
Prüfstelle nur nach Maßgabe des Ahsatzes 2 gilt. § 22
Inkrafttreten
(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegen-
über Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens Diese,s Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten
zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist. Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1960
D e r B u n d e ,s p r ä s i d e n t
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1960 183
Anlage
(§ 9 Abs. 1)
Verzeichnis nach § 9 Abs. 1
Lfd.
Auslandsbondart
Währung I Aufgeführt im Verzeichnis*) der Aus-
Nr. landsbonds unter
Belgische Ausgabe der Dawes-Anleihe TeilA lfd. Nr. 1 a)
2 Holländische Ausgabe der Dawes-Anleihe Teil A lfd. Nr. 1 b)
3 Französische Ausgabe der Dawes-Anleihe Teil A lfd. Nr. 1 c)
4 Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe TeilA lfd. Nr. 1 f)
5 Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihe sfrs. TeilA lfd. Nr. 1 g)
6 Britische Ausgabe der Dawes-Anleihe f TeilA lfd. Nr. 1 h)
7 Amerikanische Ausgabe der Dawes-Anleihe $ TeilA lfd. Nr. 1 i)
8 Holländische Ausgabe der Young-Anleihe hfl. TeilA lfd. Nr. 3 b)
9 Deutsche Ausgabe der Young-Anleihe RM TeilA lfd. Nr. 3 f)
10 Schweizerische Ausgabe der Yot:ng-Anleihe sfrs. TeilA lfd. Nr. 3 g)
11 Amerikanische Ausgabe der Young-Anleihe $ Teil A lfd. Nr. 3 i)
12 6½ 0/oige Preußische Äußere Anleihe $ TeilA lfd. Nr. 4
13 6 °/oige Preußische Äußere Anleihe $ TeilA lfd. Nr. 5
14 4 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-
kasse vom 1. 7. 1935 - Serie I A sfrs. Teil B lfd. Nr. 4 a)
15 4 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-
kasse vom 1. 7. 1935 - Serie I B sfrs. Teil B lfd. Nr. 4 b)
16 3 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-
kasse vom 1. 7. 1936 -- Alte Ausgabe $ Teil B lfd. Nr. 11
17 3 0/oige Schuldverschreibungen der Konversions-
kasse vom 1.6.1937 - Neue Ausgabe $ Teil B lfd. Nr. 12
18 6 0/oige Teilschuldverschreibungen der Badische
Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft
von 1928 sfrs. Teil C II lfd. Nr. 3
19 6 0/oige Teilschuldverschreibungen der Badische
Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft
von 1930 sfrs. Teil C II lfd. Nr. 4
20 6 0/oige Obligationen der Schluchseewerk Aktien-
gesellschaft von 1929 sfrs. Teil C II lfd. Nr. 25
21 7 0/oige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndi-
kat GmbH von 1925 Teil C III lfd. Nr. 8
22 7 0/oige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndi-
kat GmbH von 1926 Teil C III lfd. Nr. 9
23 6½ 0/oige Serial Gold Bonds des Freistaates
Bayern von 1925 -- Serie 20 $ Teil C IV lfd. Nr. 5
24 6½ 0/oige Gold Bonds des Freistaates Bayern
von 1925 $ Teil C IV lfd. Nr. 6
*) Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergärnzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz
vom 21. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 31)
184 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Lfd. Aufgeführt im Verzeichnis der Aus-
Nr. Auslandsbondart Währung 1
landsbonds unter
25 7 °/oige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen-
und Giroverbandes von 1926 $ Teil C IV lfd. Nr. 24
26 6 °/oige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen-
und Giroverbandes von 1928 $ Teil C IV lfd. Nr. 25
27 70/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches
Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1925 $ Teil C IV lfd. Nr. 65
28 60/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches
Elekt1izitätswerk Aktiengesellschaft von 1927 $ Teil C IV lfd. Nr. 66
29 6 0/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches
Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1928 $ Teil C IV lfd. Nr. 67
30 60/oige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches
Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1930 $ Teil C IV lfd. Nr. 68
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fartqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachqebie.ten geordnet veröffentlicht Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil J und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0, 10