169
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1960 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
8. 3. 60 Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
A.ndeit Bundesgesetzbl.111 360-1 und 368-1.
4. 3. 60 Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
Dieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1960 bei.
Gesetz zur Ausführung
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
1
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen )
Vom 8. März 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
genannten Schuldtitel gelten § 1042 a Abs. 1,
§§ 1042b, 1042c und 1042d der Zivilprozeßordnung
ERSTER ABSCHNITT ent,sprechend, soweit nicht in § 3 etwas Be:sonderes
bestimmt ist.
Vollstreckbarerklärung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden § 3
(1) Ist eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung
§ 1 eines österreichischen Gerichts, hinsichtlich deren
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher die Exekution zur Sicherstellung für zulässig er-
Entscheidungen (Artikel 1, 5 ff., 14 Abs. 2, Arti- klärt worden ist, für vollstreckbar zu erklären (Ar-
kel 15 Satz 1 des Vertrages), gerichtlicher Ver- tikel 8, 9 des Vertrages), so ist in dem Beschluß
gleiche (Artikel 11 des Vertrages) und öffentlicher oder Urteil auszusprechen, daß die Entscheidung nur
Urkunden (Artikel 13 des Vertrages) ist sachlich das zur Sicherung der Zwangsvollstreckung für voll-
Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für streckbar erklärt wird.
die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu-
(2) Erlangt die Entscheidung des österreichischen
ständig sein würde.
Gerichts, die nach Absatz 1 zur Sicherung der
(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt wor-
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, den ist, später die Rechtskraft, so ist der Beschluß
und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in des- oder das Urteil über die Vollstreckbarerklärung
sen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet auf Antrag des Gläubigers dahin zu ändern, daß die
oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden Entscheidung ohne Beschränkung für vollstreckbar
solL erklärt wird. Das gleiche gilt für den Fall, daß die
Entscheidung des österreichischen Gerichts bereits
1) Der Vertr~g ist auf Seile 1245 d()r Nummer 14 des Bundesgesetz-
die Rechtskraft erlangt hat, bevor der Beschluß oder
blattes Teil TI (Ausgabetau 19. März 1960) verkündet. das Urteil über die Vollstreckbarerklärung erlassen
Z 1997 A
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wird, sofern der Eintritt der Re,chtskraft in dem Ver- Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Fe-
fahren nicht geltend rJemacht worden ist. Dber den bruar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) über die Voll-
Anlraq ist ohne mündliche Verhandlung durch Be- ziehung eines Arrestes entsprechend. Soll eine
schluß zu entscheidcm; vor der Entscheidung ist der Sicherungshypothek eingetragen werden, so ist der
Gegner zu hören. Für das Verfahren gelten im übri- um 20 vom Hundert erhöhte Betrng der Forderung
gen§ 1042b Abs. l, §§ 1042c und 1042d der Zivil- aLs der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den da,s
prozeßordnung enl,sprechend. Grundstück oder die Berechtigung haftet. Das glei-
che gilt für den Höchstbetrag des Pfandrechts oder
des Registerpfandrechts, das in das Schiffsregister,
§ 4
in da1s Schiffsbauregister oder in das Register für
Ifon9t die Vollstreckung nach dem Inhalt der Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden
gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Ver- soll.
gleichs oder der ölfontlichcn Urkunde von dem Ab-
lauf einer Frist od(~r von dem Eintritt einer anderen ZWEITER ABSCHNITT
Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
hei Lsleistung üb ocfor wird die Vollstreckbarerklä- Aufhebung oder Abänderung
rung zugunsten eines anderen als des in der gericht- der Vollstreckbarerklärung
lichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich
§ 7
oder der öffentlichen Urkunde bezeichneten Gläu-
bigers oder qegen einen anderen als den darin be- (1) Wird eine gerichtliche Entscheidung, ein ge-
z,eichncten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, richtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde
inwieweit die Vollstrcckbarerklärung von dem nach der Vollstreckbarerklärung in Osterreich auf-
Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig gehoben oder abgeändert und kann der Schuldner
oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbar-
vollstreckbar ist, nach österreichischem Recht zu ent- erklärung nicht mehr geltend machen, so kann er
scheiden. Ein solcher Nachweis ist durch öffentliche die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbar-
oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, so- erklärung in einem besonderen Verfahren bean-
fern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem tragen.
Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form (2) Für die Entscheidung über den Antrag i:st das
nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhand- Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-
lung anzuordnen. fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-
§ 5 zug entschieden hat. Dber den Antrag kann ohne
(1) In dem Verfahren der VolLstreckbarerklärung mündliche Verhandlung entschieden werden; vor
der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die
einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner
Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-
auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst in-
biger und dem Schuldner von Amt1s wegen zuzu-
soweit geltend machen, als die Gründe, auf denen
stellen ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen
sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen
Beschwerde.
Entscheidung entstanden sind.
(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
(2) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung bereits getroffener Voll-
eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffent- streckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivil-
lichen Urkunde kann der Schuldner Einwendungen prozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer
gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Ab- Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-
satz 1 entha.ltenen Beschränkung geltend machen. leistung zuläs,sig.
(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gericht- § 8
licher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für
vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Ein- Wird die Vollstreckbarerklärung einer noch nicht
wendungen gegen den Anspruch selbst in einem rechtskräfiigen Entscheidung eines österreichischen
Verfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur Gerichts, hinsichtlich deren die Exekution zur Sicher-
geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie stellung für zulässig erklärt worden war, nach § 7
beruhen, erst nach Ablauf der Frist, innerhalb aufgehoben oder abgeändert, ,so ist der Gläubiger
deren er Wi.derspruch hätte einlegen können zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
(§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivilprozeßord- Schuldner durch die Vollstreckung der für voll-
nung), oder erst nach dem Schluß der mündlichen streckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder
Verhandlung entstanden sind, in der er die Einwen- durch eine zur Abwendung der Vollstreckung ge-
dungen spätestens hätte geltend machen müssen. machte Leistung entstanden ist.
§ 6 DRITTER ABSCHNITT
(1) Aus den für vollstreckbar erklärten Schuld- Besondere Vorschriften für deu,tsche
titeln findet die Zwangsvollstreckung statt, 1sofern
gerichtliche Entscheidungen
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechts-
kräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. § 9
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 gelten für die Zwangs- Vollstreckungsbefehle und einstweilige Verfü-
vollstreckung §§ 928, 930 bis 932 der Zivilpro- gungen, auf Grund deren ein Gläubiger die Bewilli-
zeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 de1s gung der Exekution in Osterreich beantragen will
§ 10 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt als besondere
Angelegenheit. Die Prozeßgebühr, die der Rechts-
(1) § 37 a des Gcrichtskosleng(:selzcs 2) in der Fas-
anwalt für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des
sung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni
genannten Gesetzes im ersten Rechtszug erhalten
~959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 425) wird wie folgt ge-
hat, wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Ver-
andert:
fahrens nach § 3 Abs. 2 zu zwei Dritteln ange-
rechnet."
1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
§ 11
,, (2) Das Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Ge-
setzes zur Ausführung des Vertrages zwischen Dieses Ge.s,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
de_r ~~ndcsr?publik Deutschland und der Repu- des Dritten Uberleiitungsgesetzes vom 4. Januar
blik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die gegen- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
s:iti9:e Anerkennung und Vollstreckung von ge-
:_1chtllc~en Entscheidungen, Vergleichen und § 12
offenthchen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen vom 8. März 1960 (Bundesgesetzbl. I Dieses Ge,s.etz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
S. 169) gilt für die Gebührenerhebung als beson- zwi,schen der Bundesrepublik Deutschland und der
?erer Rechtsstreit; die Gebühren ermäßigen sich Republik Osterreich vom 6. Juni 1959 über die
Jedoch auf ein Viertel der vollen Gebühr wenn gegenseHige Anerkennung und Vollstreckung von
nicht durch Urteil entschieden wird." ' gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
2. Der bisherig-e Absatz 2 wird Absatz 3. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1960
Der Bunde,spräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
2) Bundesgesetzbl. III 360-1
3) Bundesgesetzbl. III 368-1
172 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Ted I
Verordnung
über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel
Vom 4. März 1960
Mit Zustimmung des Bundesrates wird auf Grund steuerberatenden Berufen, des Tank-
des § 5 Abs. l des Gesetzes über die Berufsaus- warts und des Blumenbinders; die Aus-
übung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundes- bildungszeit ist auf die kaufmännische
gesetzbl. I S. 1121) im Einvernehmen mit dem Bun- Tätigkeit nicht anzurechnen.
desminister des Innern folgendes bestimmt:
(2) Als ausreichender Sachkundenachweis im
Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes werden
§ 1
anerkannt
1. ohne den Nachweis einer zusätzlichen kauf-
Anerkannte Prüfungen
männischen Tätigkeit
(1) Als ausreichender Sachkundenachweis im die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c
Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes werden aner- genannten Prüfungen, sowie die Meister-
kannt prüfung in einem Handwerk des ent-
1. ohne den Nachweis einer zusätzlichen sprechenden Warenzwei,ges,
kaufmännischen Tätigkeit 2. wenn eine kaufmännische Tätigkeit von
a) die Prüfungen des Diplom-Volkswirtes, mindestens zwei Jahren in einem Betrieb
des Diplom-Kaufmannes (Diplom-Be- des entsprechenden Warenzweiges nach-
triebsw irtes) und des Diplom-Handels- gewiesen wird,
leh rcrs, die Meisterprüfung in einem sonstigen
b) die nach der Prüfungsordnung für Apo- Handwerk sowie die Baumeisterprüfung,
theker abgelegte pharmazeutische Prü- die Prüfungen des Gewerbelehrers und
fung, des Landwirtschaftslehrers.
c) die Prüfungen des Wirtschaftsprüfers,
des vereidigten Buchprüfers (Bücher- § 2
revisors), des Steuerberaters und des Leitende Tätigkeit
Helfers in Steuersachen, Als leitende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3
d) die Baumeisterprüfung sowie die Mei- des Gesetzes ist anzusehen
sterprüfung in einem Handwerk, mit 1. die Tätigkeit des Leiters eines gewerblichen
dem notwendiger- oder üblicherweise Unternehmens oder seines Stellvertreters oder
der Verkauf von Waren verbunden ist;
2. die Tätigkeit des Leiters einer Abteilung eines
diese Voraussetzung ist gegeben bei
gewerblichen Unternehmens oder seines Stell-
den in der Anlage A zu dem Gesetz zur
vertreters oder
Ordnung des l-Iandwerk,s (Handwerks-
ordnung) vom 17. September 1953 (Bun- 3. die Tätigkeit des Leiters einer Zweignieder-
desgesetzbl. I S. 1411) aufgeführten Ge- lassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
werben mit Ausnahme folgender Hand- eines gewerblichen Unternehmens oder seines
werke: Straßenbauer, Steinholzleger, Stellvertreters oder
Brunnenbauer, Stukkateure, Schornstein- 4. eine Tätigkeit, die einer der in den Num-
feger, Glockengießer, Zahntechniker, mern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten an kauf-
Wäschereibetriebe, Plätterei betriebe, männischer und wirtschaftlicher Verantwor-
Gebäudereiniger, Chemigraphen, Stereo- tung entspricht.
typeure und Galvanoplastiker, § 3
2. wenn eine kaufmännische Tätigkeit von Prüfungsausschüsse
mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird, Die Führung der Geschäfte der Prüfungsaus-
a) die Meisterprüfung in einem Handwerk, schüsse, die von der höheren Verwaltungsbehörde
mit dem nicht notwendiger- oder gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes zu errichten sind,
üblicherweise der Verkauf von Waren obliegt den Industrie- und Handelskammern.
verbunden ist,
b) die Prüfungen des Gewerbelehrers und § 4
des Landwirtschaftslehrers, Prüfungsanforderungen
c) die Lehrabschlußprüfungen für die Lehr- (1) Die in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 des Ge-
berufe des Gehilfen in wirtschafts- und setzes zu fordernde Sachkunde umfaßt die allge•
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1960 173
meinen Kenntnisse d()r beim Einzelhandel vorkom- § 5
menden kc:1ufmi.in11isclwn Vorgänge, jedoch nicht
Berlin-Klausel
Warenkenntnisse.
Diese Verordnung tritt nach Maßgabe des § 10
(2) Für d(m Eim:clhanclel mit Lebensmitteln oder des Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Dritten
mit Arzncim i 11.cln und ürztlichen Hilfsmitteln er- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
streckt sieb die Prüfung der kaufmännischen Sach- gesetzbl. I S. 1) in Berlin am 1. Januar 1961 in Kraft.
kunde auch auf Warcmkcnntnissc, die zur Beachtung
d<\r für den Einzcll1cmdcl mil den entsprechenden
Waren bestehc!ndc'n Vorsehrillen erforderlich sind;
sie sind nur insowc~il Gegenstand der Prüfung, als § 6
sie üblicherweise durch die im Gesetz vorgesehene Inkrafttreten
praktische Tütir1keit (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2) erwor-
ben werden und notwendig sind, um den der öffent- Diese Verordnung tritt mit dem vierzehnten Tage
lichen Gesundheit drohenden Gefahren zu begegnen. nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1960
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hin~ewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger [nkraft-
Nr, vorn tretens
Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9
des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berech-
tiote im Ausland
V~m 26. Februar 1960 45 5.3.60 6.3.60
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Förderung der deutschen EierwirtschaH
Vom 5. März 1960 48 10. 3. 60 1. 4. 60
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1960 175
Sasnmlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff _Teil III
Als folge 7 der Sammlung des ßundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, erschien aus dem
Sachgebiet 2 (Verwaltung) das Teilgebiet 23 - Raumordnung, Bodenverteilung, Woh-
nungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingarten-
wesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirtschaftlichem Grundstücks-
verkehrsrechl) - nach dem Stande vom 1. Dezember 1959. (196 Seiten; Einzelbezug
6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Bisher erschienen:
Folge 1: Sach~Jebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege -- 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter -- 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfuhren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register -- 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht -- 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen -- 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen -. 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 6: Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) - Einzige Lieferung
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungsschutz - 13 Bundes-
grenzschutz. (256 Seiten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Postscheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
b 1 a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei~ I
Einbanddedten für den Jahrgang 1959
Te i 1 l: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Teil 11: 4,- DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1960
Ausführ u n y Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT" BONN. POSTFACH
He raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesnesetzblnlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingun9en für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z c Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.. Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10