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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1960 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
8. 3. 60 Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Ändert Bundesgesetzbl. lll 2330-9-1.
8. 3. 60 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohrnungsbau-Prämiengesetzes . . . • • 163
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2330-9-1.
V erordn.ung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
Vom 8. März 1960
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbau- b) Ansprüche aus dem Vertrag ganz
Prämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember oder zum Teil abgetreten werden.
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) verordnet die Bun- In den Fällen, in denen die Baw;parsumme aus-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: gezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag beliehen werden, entfällt die Anzeige-
§ 1 pflicht, wenn der Bausparer die empfangenen
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
Änderung der Verordnunn zur Durchführung
nungsbau verwendet.
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(2) Der Prämienberechtigte hat dem nach § 4
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungs- Abs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-
bau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 (Bun- ständigen Finanzamt die Beleihung und die Ab-
desgesetzbl. I S. 585) ist auch weiterhin anzuwenden. tretung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2)
Sie wird wie folgt geändert und crgünzt: · unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag
.1, § 1 erhält folgende Fassung: wird beliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung
,, § 1 einer Schuld abgetreten oder verpfändet wird.
Anzeigepllich t Hierbei ist es unerheblich, ob die Schuld vor
oder nach Abschluß des Vertr.ags entstanden
(1) Die Bauspurkasse hat dem für ihre Ver-
ist."
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle 2. § 2 erhält folgende Fassung:
anzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes
des Bausparers, vor Ablauf von fünf Jahren seit ,,§ 2
dem Vertragsabschluß Versagung von Prämien, Rückzahlung
von Prämien
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-
schlossenen Bausparverträgen (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-
gung von Baudarlehen wird eine Prämie nicht
a) die Bausparsumme ganz oder zum gewährt, wenn, außer im Fall des Todes des
Teil ausgezahlt wird,
Bausparers oder des Eintritts seiner völligen
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf von fünf Jahren
Teil zurückgezahlt werden oder seit dem Vertragsabschluß
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz 1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-
oder zum Teil beliehen werden; schlossenen Bausparverträgen
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge- a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
schlossenen Bausparverträgen b) geleistete Beiträge zurückgezahlt wer-
a) ein Tatbestand der Nummer 1 vor- den oder
liegt oder c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen
•) ,Bundesgesetzbl. III 2330-9-1 werden;
Z 1997 A
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge- nehmen, mit dem der Vertrag abge-
schlossenen Bausparverträgen schlossen worden ist, verpflichtet, in die
a) ein Tatbestand der Nummer 1 vor- Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
liegt oder einzutreten,
b) Amprüche aus dem Vertrag abge- 2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten
trc l.cn werden. während ihrer Laufzeit unter Ubertra-
Bereits newährlc Prämien sind an das Finanz- gung der bisherigen Einzahlungen und
amt zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei einer der Prämien in Verträge mit Wohnungs-
teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Beleihung und Siedlungsunternehmen oder Orga-
oder Abtretung. nen der staatlichen Wohnungspolitik im
Sinn des § 13 umgewandelt werden.
(2) In den f'ällen, in denen die Bausparsumme
ausqczahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau- (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)
sparvcrtran beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht, gelten §§ 4 bLs 11 weiter mit der Maßgabe, daß
soweit der Bausparer die empfangenen Beträge die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau auf Grund des Vertrags mit dem Institut oder
verwendet. Unternehmen, auf das der Vertrag übertragen
(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus worden ist, behandelt werden. In Fällen der
einem nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos- Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17
senen Bausparvertrag ist die Prämie dem mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlun-
Abtretenden für die bis zur Abtretung noch ge- gen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags
leistelen Beitrü9e zu gewübren und die Rückfor- mit dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen
derung bereits ~rewührLcr Prämien auszusetzen, oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik be-
wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwer- handelt werden."
bers, die Bausparsumme oder die auf Grund einer 6. In § 15 Abs. 2 werden im ersten Satz hinter dem
Beleihung empfon9enen Betrüge unverzüglich und Wort „Beträge" die Worte ,, , außer in den Fäl-
unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre- len des § 18," eingefügt.
tenden oder dessen Angehörige im Sinn des
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwen- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
den, beibringt." a) In Absatz 1 werden im ersten Satz die Worte
3. In § 9 Satz 1 werden hinter dem Wort „Fristen" „innerhalb eines Jahres" durch die Worte
die Worte ,, , außer in den Fällen des § 12," ein- ,,innerhalb von drei Jahren" ersetzt.
gefügt. b) In Absatz 2 werden in der Nummer 1 hinter
den ·worten „einer Kleinsiedlung" die Worte
4. § 11 wird wie folgt geändert: „ oder eines Eigenheims" eingefügt und in der
a) Im ersten Satz werden hinter dem Wort Nummer 2 das Wort „erstmaligen" gestrichen.
„haben" die Worte ,, , außer im Fall des Todes c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
des Prämienberechtigten oder der in dem ,, (3) Bei einer Verwendung im Sinn des
V ertrag bezeichneten anderen Person," ein- Absatzers 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Be-
gefügt. trag und die Prämien nur zur Leistung des
b) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num- bar zu zahlenden Teils des Kaufpreises ver-
mer 4 eingefüg,t: wendet werden."
„4. Sparverträge nuf ein anderes Institut oder
8. § 17 wird wie folgt geändert:
Unternehmen übertragen oder in Ver-
träge mit Wohnungs- und Siedlungsunter- a) Im ersten Satz werden hinter dem Wort
nehmen oder Organen der staatlichen „hat" die Worte ,, , außer im Fall des Todes
Wohnungspolitik umgewandelt werden des Prämienberechtigten oder der in dem
(§ 12 Abs. 1)." Vertrag bezeichneten anderen Person," ein-
gefügt.
5. § 12 erhält folgende Fassung: b) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
,,§ 12
,,4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder
Ubertragung und Umwandlung Siedlungsunternehmen oder Organ der
von Sparverträgen staatlichen Wohnungspolitik übertragen
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits oder in Sparverträge mit festgelegten
gewährte Prämien werden nicht zurückgefordert, Sparraten im Sinn des § 6 umgewandelt
wenn werden (§ 18 Abs. 1)."
1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Spar- 9. § 18 erhält folgende Fassung:
verträge mit festgelegten Sparraten (§ 6)
,,§ 1,8
während ihrer Laufzeit unter Dbertra-
gung der bisherigen Einzahlungen und Ubertragung und Umwandlung von Verträgen
der Prämien auf ein anderes Institut mit \Nohnungs- und Siedlungsunternehmen
oder Unternehmen übertragen werden oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik
und sich dieses gegenüber dem Prämien- (l) Prämien werden auch gewährt und bereits
berechtigten und dem Institut oder Unter- gewährte Prämien werden nicht zurückgefordert,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960 163
wenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs- 1. die Vorschriften der durch § 1 Nrn. 1 und 2
unternehmen oder Organen der staatlichen Woh- neu gefaßten § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
nungspolitik (§ 13) wi.ihrend ihrer Laufzeit unter und § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Ubertragung der bisherigen Einzahlungen und Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung
der Prämien des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für die
Zeit nach dem 31. Dezember 1958,
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-
2. die Vorschrift des § 1 Nr. 7 Buchstabe b
lungsunternehmen oder Organ der staat-
für die Verwendung der angesammelten
lichen Wohnungspo]itik übertragen wer-
Beträge und der Prämien vom 30. Juli 1958
den und sich dieses gegenüber dem
Prämienberechtigten und dem Unterneh- an.
men, mit dem der Vertrag abgeschlossen (2) Die Vorschrift des § 1 Nr. 7 Buchstabe a gilt
worden ist, verpflichtet, in die Rechte auch für Verträge, bei denen die einjährige Ver-
und Pflichten aus dem Vertrag einzu- wendungsfrist des § 16 Abs. 1 der Verordnung zur
treten, Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 8. September 1955 bereits ab-
2. in einen Sparvertrag mit festgelegten gelaufen ist.
Sparraten im Sinn des § 6 umgewandelt § 3
werden.
Geltung im land Berlin
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Anwendungszeitraum und Ubergangsregelung § 4
(1) Die Vorschriften des § 1 sind vom Tage des
Inkrafttreten
Inkrafttretens der Verordnung an anzuwenden. Ab- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
weichend hiervon gelten kündung in Kraft.
Bonn, den 8. März 1960
Für den Bundeskanzler
D e r B u n d e s m i n i is t e r d e r J u s ti z
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
Vom 8. März 1960
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksich-
tigung der Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Pri:imiengesetzes vom 8. März 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 161) bekanntgemacht.
Bonn, den 8. März 1960
D e r B u n d e s min i s t e r d e r F i n an z e n
Etz e 1
•) Bundesgesetzbl. llJ 2330-9-1
164 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I
Verordnung
zur Durchführung des Wohmmgsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) *)
in der Fassung vom 8. März 1960
Auf Grund des § 9 Abs. l des Wohnungsbau- des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor
Prtimiengesetzcs in der Fussung vom 21. Dezember Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
1954 (Bundt1sgesetzbl. I S. 482) verordnet- die Bun- 1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: senen Bausparverträgen
a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
1. Beiträge an Bausparkassen b) geleistete Beiträge zurückgezahlt wer-
zur Erlangung von Baudarlehen den oder
§ 1 c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen
Anzeigepflicht werden;
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran- senen Bausparverträgen
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
a) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
oder
in denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,
vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsab- b) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten
schluß werden.
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos- Bereits gewährte Prämien sind an das Finanzamt
senen Bausparverträgen zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei einer teil-
weisen Auszahlung, Rückzahlung, Beleihung oder
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
Abtretung.
a.usgezahlt wird,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
zurückgezahlt werden oder ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht, soweit
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
zum Teil beliehen werden;
lich und unmittelbar zum V✓ ohnungsbau verwendet.
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-
(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus
senen Bausparverträgen
einem nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlosse-
a) ein Tütbesta.nd der Nummer 1 vorliegt nen Bausparvertrag ist die Prämie dem Abtretenden
oder für die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge
b) Ansprüche aus dem Vertrn.g ganz oder zu gewähren und die Rückforderung bereits ge-
zum Teil abgetreten werden. währter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende
In den F~illen, in denen die Bausparsumme ausge- eine Erklärung des Erwerbers, die Bausparsumme
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg- nungsbau für den Abtretenden oder dessen Ange-
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. hörige im Sinn des § 10 des Steueranpassungs-
gesetzes zu verwenden, beibringt.
(2) Der Prämienbcrechtigte hat dem nach § 4
Abs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zuständi-
gen Finanzamt die Beleihung und die Abtretu,ng 2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften
(Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2) unverzüglich § 3
anzuzeigen.
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des
(3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag wird § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
beliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung einer sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau
Schuld abgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist und die Finanzierung sowie die Verwaltung oder
es unerheblich, ob die Schuld vor oder nach Ab- Veräußerung von vVohnungen oder auf die woh-
schluß des Vertrar1s entstanden ist. nungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.
§ 2 3. Wohnbau-Sparverträge
Versagung von Prämien, § 4
Rückzahlung von Prämien
Allgemeine Sparverträge
(1) Für Beitrtiqe an Bausparkassen zur Erlangung (1) Ein allgemeiner Sparvertrag im Sinn des § 2
von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt, Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist
wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder ein Vertrag zwischen dem Prämienberechtigten und
•J Bundcsuesclzbl. III 2330-9-1 1. einem Kreditinstitut oder
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960 165
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter- § 7
nehmen oder einem Organ der staatlichen Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
Wohnungspolitik, wenn diese Unternehmen mit festgelegten Sparraten
eigene Spareinrichtungtm unterhalten, auf
die die Vorschriften des Ccsetzes über das Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-
Kreditwesen vom 25. September 1939 ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein
(Reichsgesctzbl. J S. 195.'1) anzuwenden sind, Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten
in dem der Pr~imicnbercchliqte sich dem Institut regelmäßigen Fälligkeitstag zurückgezahlt werden.
oder Unternehmen g<)genüber vcrp11ichtet, einen
eingezahlten Sparbetrng auf drei Jahre festzulegen
§ 8
und den Sparbclra~J und die PrJ.rnien nach der Vor-
schrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau- Unterbrechung der Einzahlungen bei Sparverträgen
Prämicngesetzes zu verwenden, und in dem beide mit festgelegten Sparraten
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des
Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie
Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-
nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis
sten dritter Personen abgeschlossen werden.
zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach
(2) Die Verlängerung der Fesllegung um jeweils dem Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt
ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge- worden sind. Werden die Einzahlungen unterbro-
samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann chen, so werden für Einzahlungen, die nach der Un-
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut terbrechung geleistet werden, Prämien nicht ge-
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein- währt. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte
barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der oder die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
Festlegungsfrist zu treffen. stirbt oder nach dem Vertragsabschluß völlig er-
werbsunfähig wird.
§ 9
§ 5
Vorzeitige Rückzahlung
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
Soweit vor Ablauf der in §§ 5 und 7 bezeichneten
Der Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi- Frü?ten, außer in den Fällen des § 12, Sparbeträge
schen dem Prämienberechtigten und dem Institut im Sinn des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden,
oder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist werden Prämien nicht gewährt; bereits gewährte
(§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi- Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. § 8
schen dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt Satz 3 findet Anwendung.
sind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge- § 10
zahlt sind, als am 1. Juli geleistet.
Verwendung der Sparbeträge
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags
§ 6 (§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-
raten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-
Sparverträge mit festgelegten Sparraten mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-
(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im neten anderen Person zusammen mit den Prämien
Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prä- innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der
micngesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien- Sparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei
berechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich- Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der angesam-
neten Institute oder Unternehmen, in dem der Prä- melte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden
mienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen darf, zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-
gegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.
sechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe § 8 Satz 3 findet Anwendung.
nach gleichbleibende Sparbetr~ige einzuzahlen und (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3
die Sparbeträge und die Prämien nach der Vor- des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten
schrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau- Zweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge
Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide verwendet werden
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des 1. zum Bau eines Eigenheims, einer Klein-
Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun- siedlung oder einer Wolmung in der Rechts-
sten dritter Personen abgeschlossen werden. form des Wohnungseigentums für den Prä-
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich- mienbered1tigten, die in dem Vertrag be-
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre zeichnete andere Person oder die in § 10
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes
sechs Jahren kann zwischen dem Prümienberechtig- bezeichneten Angehörigen dieser Personen,
ten und dem Institut oder Unternehmep vereinbart 2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung lung, eines Kaufeigenheims oder einer
ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem Wohnung in der Rechtsform des Woh-
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen. nungseigentums oder eines eigentumsähn-
166 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1960, Te1i,1 I
liehen Dauerwohnrechts durch den Prä- gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-
mienberechtigten, die in dem Vertrag be- lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-
zeichnete andere Person oder die in § 10 oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
Ziff. 2 bis 6 des StP110rcmpassungsgesetzes lichen Wohnungspolitik behandelt werden.
bezeichneten Angehörigen dieser Personen.
4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs-
§ 11 unternehmen und Organen der staatlichen
Wohnungspolitik
Anzeigepflicht
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Un- § 13
ternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä- Inhalt der Verträge
mienberechtig len oder der in dem Vertrag bezeich-
(1) Ein Vertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 iiff. 4 des
ne len andewn Person, dem für ihre Veranlagung
Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist ein Vertrag zwi-
oder dem für die Veranlagung des Prämienberech-
schen dem Prämienberechtigten und einem Woh-
tintcn zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
nungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzutei-
Organ der staatlichen Wohnungspolitik, in dem sich
len, in denen
der Prämienberechtigte verpflichtet,
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der
2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 7 be- Weise anzusammeln, daß er für drei, vier,
zeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück- fünf oder sechs Jahre mindestens viertel-
gezahlt werden, jährlich der Höhe nach gleichbleibende Be-
3. Sparbeträge und Prämic~n nicht oder nicht in- träge bei dem Wohnungs- und Siedlungs-
nerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort be- unternehmen oder Organ der staatlichen
zeichneten Zweck verwendet werden, Wohnungspolitik einzahlt und
4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Un- 2. die angesammelten Beträge und die Prä-
ternehmen übertragen oder in Verträge mit mien zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Woh-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder nungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten
Organen der staatlichen Wohnungspolitik um- Zweck zu verwenden (§ 16),
gewandelt werden (§ 12 Abs. 1). und in dem sich das Wohnungs- und Siedlungs-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-
Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge- nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor-
rkhtet werden, in dc~:;scn Bezirk sich die Niederlas- gesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2
sung befindet. gilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor-
zeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver-
§ 12 trag kann zugunsten dritter Personen abgeschlossen
Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen werden.
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge- (2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab-
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn satz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet
werden, werden diesen gleichgestellt, soweit sie in
1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparver- einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-
träge mit festgelegten Sparraten (§ 6) wäh- betrag der in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzah-
rend ihrer Laufzeit unter Ubertragung der lungen.
bisherigen Einzahlungen und der Prämien
auf ein anderes Institut oder Unternehmen § 14
übertragen werden und sich dieses gegen- Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
über dem Prämienberechtigten und dem In-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn
stitut oder lJnt.ernchmen, mit dem der Ver-
des § 13 sind
trag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,
in die Rechte und Pflichten aus dem Ver- 1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,
trag einzutreten, 2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten 3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene
während ihrer Laufzeit unter Ubertragung Unternehmen,
der bisherigen Einzahlungen und der Prä- 4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,
mien in Verträge mit Wohnungs- und Sied- wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-
lungsunternehmen oder Organen der staat- len:
lichen Wohnungspolitik im Sinn des § 13 a) Das Unternehmen muß im Handelsregister
umgewandelt werden. oder im Genossenschaftsregister eingetragen
(2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel- sein;
ten §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die b) das Unternehmen muß den Gewinn auf
bisherigen Einza hlun9en als Einzahlungen auf Grund Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
des Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln;
auf das der Vertrag übertra~Jen worden ist, behan- c) der Zweck des Unternehmens muß aus-
delt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab- schließlich oder weit überwiegend auf den
satz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17 mit der Maß- Bau und die Verwaltung oder Ubereignung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1960 167
von Wohnun~Jcn oder die wohnungswirt- Vertrag bezeichnete andere Person oder die
schaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tat- in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-
sächliclu~ G0:;chüfl.sführun9 muß dem ent- gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser
spreclwn; Personen; dabei muß es sich um einen Er-
d) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi- werb von dem Wohnungs- und Siedlungs-
gen und außerordentlichen Oberprüfung unternehmen oder Organ der staatlichen
seirwr wirtscb,1fll idwn Lage und seines Ge- Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,
ren'.,, i.nslwsondere der Verwen- Kaufeigenheime oder Wohnungen handeln,
dunq der qe::parlcn Bdräqe, durch einen die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet
wob nungswirtschaftlichen Verband, zu des- worden sind.
sen satzunusmüßiqcm Zweck eine solche (3) Bei einer Verwendung im Sinn des Absatzes 2
Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Pr&-
das Unlernelunen oder seine Gesellschafter mien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Tells
an anderen Unternehmen fJleicher Art be- des Kaufpreises verwendet werden.
teiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-
gleich auf diese erstrecken.
§ 11
§ 15 Anzeigepflicht
Unterbrechunq und Rfü:kzahhmg der Einzahlungen Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder
Organ der staatlichen Wohnungspolitik' hat, außer
(1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie
im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder
nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,
zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem dem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-
Vertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden anlagung des Prämienberechtigten zuständigen Fi-
sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so nanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver-
werden für Einzahlunqcm, die nach der Unter- züglich die Fälle mitzuteilen, in denen
brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.
Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder 1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),
die in dem Vertrag bezeichnete andere Person stirbt 2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu-
oder nach dc!m Vertraqsa hschluß völlig erwerbs- rückgezahlt werden (§ 15),
unfähi q wird. 3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder
(2) Soweit eingezuhlle Beträge, außer in den nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in
Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämien-
Prämien nicht uewührt; bereits gewährte Prämien gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-
sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Absatz 1 den,
Satz 3 findet Anwendung. 4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder
Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
§ 16 lichen Wohnungspolitik übertragen oder in
Verwendunn der a:nuesammelten Beträge Sparverträge mit festgelegten Sparraten im
Sinn des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1).
(1) Der cmgesammelte Betrag ist zusammen mit
den Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines
Zeitpunkt, in dern nach dem Vertrag die letzte Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-
Zahlung zu ldsten ist, von dem Prämienberechtig- gans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz-
ten oder der im Vertrag bezeichneten anderen Per- amt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die
son zu dem in § 2 Abs. 1 ZifL 4 des Wohnungsbau- Niederlassung befindet.
Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. § 18
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. l Ziff. 4 Ubertragung und Umwandlung von Verträgen mit
des Wohnun9sbau-Prämiengesetzes bezeichneten Wohnungs- und Siedlungsu:nte:rnehmen oder
Zweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag Organen der staatlichen Woh:nungNpolitik
und die Prämien verwendet werden (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
1. zum Bau einer Kleinsiedlung oder eines währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
Eigenheims für den Prämienberechtigten, Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-
die in dem V ertrag bezeichnete andere Per- men oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik
son oder die in § l O Ziff. 2 bis 6 des Steuer- (§ 13) während ihrer Laufzeit. unter Ubertragung
anpassungsgesetzes bezeichneten Angehöri- der bisherigen Einzahlungen und der Prämien
gen dieser Personen durch das Wohnungs- l. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-
und Siedlungsunternehmen oder Organ der unternehmen oder Organ der staatlichen
staatlichen Wohnungspolitik oder Wohnungspolitik übertragen werden und
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines sich dieses gegenüber dem Prämienberech-
Kaufeigenheims, einer Wohnung in der tigten und dem Unternehmen, mit dem der
Rechtsform des Wohnungseigentums oder Vertrag abgeschlossen worden ist, ver-
eines cigentumsähnlichen Dauerwohnrechts pflichtet, in die Rechte und Pflichten aus
durch den Prämienberechtigten, die in dem dem Vertrag einzutreten,
168 Bundesges,e,tzblatt, Jahr,gang 1960, Teii,l I
2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Spar- 2. die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 für die
raten im Sinn des § 6 umgewandelt werden. Verwendung der angesammelten Beträge
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. und der Prämien vom 30. Juli 1958 an.
(2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 in der Fassung
5. Anwendungszeitraum, dieser Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen
Geltung im Land Berlin, die einjährige Verwendungsfrist des § 16 Abs. 1 der
Inkrafttreten Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung vom 8. September
§ 19
1955 bereits abgelaufen ist.
Anwendungszeitraum und Ubergangsregelung
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung § 20
is t eristmals vom 17. März 1960 an anzuwenden.
1
Abweichend hiervon gelten Geltung im Land Berlin
1. die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stabe b und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
stabe b und Abs. 3 für die Zeit nach dem setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
31. Dezember 1958, bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
H • raus geb er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln, - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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