153
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1960 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
1. 3. 60 Verordnung über die Durchführu11Jg von Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 19f'iq,
1960 und 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
3. 3. 60 Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lasten-
ausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolg,enges•etzes (15. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . 154
4. 3. 60 Verordnung zur Änderung der Vero11dnung über gerichtliche Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . 158
Ändert Bundesgesetzbl. III 361-2.
3. 3. 60 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Verordnung über die Durchführung
von Umsatzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1959, 1960 und 1961
Vom 1. März 1960
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die 3. die Umsatzsteuervorauszahlungen für den
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalen-
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes- derjahr).
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Abweichend von Absatz 1 wird im Saarland
in den Erhebungsjahren 1959 und 1960 der Gesamt-
§ 1 umsatz des jeweiligen Vorjahres nicht erfaßt.
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Um-
satzsteuerstatistiken für die Kalenderjahre 1959, § 3
1960 und 1961 durchzuführen, im Saarland jedoch
erst für die Zeit vom 6. Juli 1959 an. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl.I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
§ 2
über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Sep-
(1) Die Statistik erfaßt aus den bei den Finanz- tember 1953 auch im Land Berlin.
ämtern geführten Umsatzsteuer-Uberwachungsbogen
folgende Tatbestände:
1. den Gesamtumsatz des jeweiligen Erhe- § 4
bungsjahres und des Vorjahres; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. die mit eins vom Hundert besteuerten kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer
Umsätze; Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 1. März 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Z 1997 A
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung
der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(15. LeistungsDV-LA)
Vom 3. März 1960
Auf Grund des § 351 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und 1. von Aufgaben als Vororte
des § 367 de·s Lastenausgleichsge,setzes vom Ln Durchführung des § 9
14. August 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 446) in der Abs. 2 der 6. Feststellungs-
Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des DV (betriebswirtschaft-
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- licher Vergleich zur Er-
gesetzbl. I S. 809) sowie auf Grund des § 40 des Fest- mittlung des Ersatz.ein-
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- heitswerts) in voller Höhe,
machung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I 2. von Entschädigungsan-
S. 534), des § 14 Abs. 1 des Gesetze.s über einen sprüchen von Antrag-
Währungsausgleich für Spa.rguthaben Vertriebener stellern mit Wohnsitz im
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August Saarland in voller Höhe,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), des § 23 Abs. 1 des
Altsparergesetzes in der Fassung der Bekannt- 3. von Anträgen Geschädig-
machung vom 1. April 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 169) ter nach § 81 Abs. 2 des
und der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegs- Allgemeinen Kriegs-
folgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundes- folgengesetzes in voller Höhe,
gesetzbl. I S. 1747) verordnet die Bundesregierung 4. von Anträgen Verfolgter
mit Zustimmung des Bundesrates: im Sinne des § 1 Abs. 3
de·r 11. LeistungsDV-LA =
20. AbgabenDV-LA = 7.
§ 1 FeststellungsDV, sowe,it
wegen des ständigen
Grundsatz Aufenthalts der Entschädi-
gungsberechtigten im Aus-
(1) Der Bund erstattet mit Wirkung vom Inkraft-
land eine besondere Zu-
treten der nachstehend auf,geführten Gesetze unbe-
ständi,gkeit begründet ist, in Höhe von
schadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach nähere,r
95 vom Hundert,
Maßgabe dieser Verordnung die Hälfte der den
Ländern und den anderen an der Durchführung die- 5. von Entschädigungs-
ser Gesetze beteiligten Gebietskörperschaften ent- ansprüchen wegen Ver-
standenen Verwaltungskosten im Sinne des § 351 mögensschäden im Gebiet
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, des § 40 des des heutigen Staates Is-
Feststellungsgesetzes, des § 14 Abs. 1 des Ge·setzes rael durch das Ausgleichs-
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben amt Stuttgart in Höhe von
Vertriebener, des § 23 Abs. 1 des Altsparei:iges,etzes 90 vom Hundert,
und des § 78 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- 6. von Anträgen auf Fest-
zes. Der Bund leistet die Erstattungszahlung an die stellung von Anteilsrech-
Länder. Die Länder geben die auf die einzelnen ten in Höhe von
kreisfreien Städte und die an der Durchführung 90 vom Hundert,
beteiligten Landkreise ihres Bereichs entfallenden 1. von Bescheiden in Uber-
Teübeträge, welche sich in Anwendung der §§ 2 wachung der Westvertrei-
bis 9 ergeben, an diese Gebietskörperschaften wei- bungsschäden in Höhe von
ter; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 90 vom Hundert,
8. von Entschädigungs-
(2) Der Bund erstattet mit Wirkung vom 1. April
ansprüchen nach § 4 Abs. 6
1957 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 und 7 die Auf-
und 7 des Altsparer-
wendungen deT Ausgleichsbehörden, denen beson-
gesetze,s in Höhe von
dere Auf gaben über ihren Bereich hinaus übe:rtra-
90 vom Hundert
gen sind, soweit diese Aufwendunge•n entstanden
sind durch Bearbeitung Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 155
(3) In die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 9. Beschäftigungsvergütung,en, Trennungs-
einbezogen werden die nachfolgenden Verwaltungs- entschädigungen, Fahrkost,enersatz und
kosten: Verpfl.egungszuschüsse sowie Fahrkosten
1. Die Personalkosten der Ausgleichsbehörden für auswärtigen FamiHenbesuch für Be-
und· der Vertreter der Interessen des Aus- amte, Angestellte und Arbeiter,
gleichsfonds nach Maßgabe des § 2, 10. foLgende Kosten der Unfallfürsorge für
2. die Versorgungslasten für Beamte der Aus- Beamte, Angestellte und Arbeiter, diie
gleichsbehörden und der Vertreter der während der Tätigkeit des Bediensteten
Interessen des Ausgl-eichsfonds sowie Ve:r- bei der Aus,gl,eichsbehörde zu erbringen
sorgungslasten für Angestellte und Arbei- sind, soweit sie nicht durch Versiche-
ter nach Maßgabe des § 3, rungseinrichtungen getragen oder von
3. die Sachkosten der Ausgleichsbehörden diesen erstattet werden:
einschließlich der anteiligen sächlichen a) Erstattung von Sachschäden und beson-
Gemeinkosten nach Maßgabe des § 4, deren Aufwendungen,
4. die Kosten der Fürsorgeverbände nach b) Kosten des Heilverfahrens,
Maßgabe des § 5, c) Unfallausgleich,
5. die Kosten der kre:isangehörig,en Gemein- d) Urnfallr,enten an Angestellte und Arbei-
den für die Tätiigkeit gemäß § 325 Abs. 3 ter, sowe1it es sich nicht um Bedienstete
des Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3 handelt, hinsichtlich deren Versor-
des Feststellungsgesetzes sowie § 81 Abs. 1 gungslasten nach § 3 abgegolten
des Allgemeinen Kriegsfolgeng,esetzes nach werden,
Maßgabe des § 6. e) Beiträge an Unfallve·rsicherungsver-
Zu den Ausigleichsbehörden gehören die Landes- bände und ähnliche Versichemngsein-
ausgleichsämter einschUeßlich ihrer Außenstellen, ri.chtungen für Versicherung gegen
die Beschwerdeausschüsse und die Ausgleichsämter Dienstunfälle,
,einschliießlich ihrer Zwei,gstellen. 11. Abfindungen und Ubergangsgelder für
(4) Der Bund erhebt keinen Anspruch auf Ubm- Angestellte und Arbeiter,
trngung von antei1igen Eigentumsrechten an Sachen, 12. Kosten der Tuberkulosehilfe nach Maß-
deren Kosten im Sinne dieser Vorschrift der Kosten- gabe der auf Grund des § 21 Abs. 5 und 6
erstattung zugrunde gelegt sind. des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe
vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
§ 2 erlassenen Bestimmungen, die einer Ge-
Personalkosten bietskörperschaft als Dienstherrn während
der Tätigkeit des Bediensteten bei der
(1) Als Personalkosten werden folgende Kosten Ausgleichsbehörde entstanden sind.
berücksichtigt:
Nicht berücksichtigt wi,rd der Teil der Dienstbezüge
1. Dienstbezüg,e der planmäßigen Beamten:, (Nrn. 1 bi,s 3), der Unterhaltszuschüss,e (Nr. 5) sowie
2. Dienstbezüge der beamteten Hilfskräfte, der Trennungsentschädi,gungen, der Beschäftigungs-
3. Dienstbezüge der nichtbeamteten Hilfs- ver,gütungen, des Fahrkostenersatzes und der Ver-
kräfte pflegungszuschüsse (Nr. 9), den der Bund bereits
a) Vergütungen der Angestellten, auf Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes
b) Löhne der Arbeiter, zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallienden Personen
4. ArbeHgeberanteile zu den SozialveTsiche- in de.r Fassung vom 11. September 1957 (Bundes-
rungen (einschließlich einer Zusatz- oder ge·setzbl. I S. 1297) sowie des § 22 b des Gesetzes
Ubervers.icherung), soweit es si,ch nicht zur Re,gelung der Wiedergutmachung national-
um Versicherungsbeiträge für Bedienstete sozialistischen Unrechts für Angehöri,ge des öffent-
im Sinne des § 3 Abs. 1 handelt, sowie lichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember
auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Re- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) zu leisten hat.
gelung beruhende Zuschüsse des Arbeit-
gebers zu Lebensversicherungsprämien (2) Soweit Bedienstete nur teilweise im Rahmen
und die auf gleicher Grundla1ge vom Ar- der Ausgleichsbehörden mit Aufgaben der Durch-
beitgeber zu tragende, auf Arbeit,gebe r- 1
führung der Lastenausgleikhs,gesetze und des Vier-
ante:ile entfallende Lohnsteuer, t,en Teils des AUgeme:inen Kri,e,gsfolgengesetzes
beschäftiigt waren, werden die insoweit angefallenen
5. Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vor- Personalkosten anteilig mit dem Vomhundertsatz
berni tungsdienst und für Beamten- berücksichtigt, der der tatsächlichen Arbeitsleistung
anwärter, für di,e Ausgleichsbehörde entspricht.
6. Unterstützungen für die Beamt en, Ange-
1
(3) Sowe1it eine Gebietskörperschaft andere Be-
stellten und Arbeiter, hörden oder Dienststellen oder Institute mit der
7. Beihilfen auf Grund der Beihilfengrund- Durchführung von Auigaben, die an sich die Aus-
sätze für Beamte, Angestellte und Arbeiter, gle-ichsbehörden wahrzunehmen hätten, beauftragt
8. Weihnachtszuwendungen, soweit sie auf hat oder soweit eine solche Täti,gkeit auf einer
Gesetz oder Verordnung beruhen ode•r W•e!isung des Präsidenten des Bundesausgleichs-
nach tariflicher Regelung gezahlt werden, amtes im Sinne des § 319 Abs. 2 Satz 2 des Lasten-
156 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teii I
aus,gleichsgesetzes beruht, gelten die hie-rdurch und der Länder ode.r eine gle1icharUge Anstalt sat-
entstandenen - ge,gerbenenfalls anteiUg zu ermit- zungs,gemäß zu zahlen hätte;
telnden - Personalkosten als solche der Aus-
gleichsbehörden im Sinne des Absatzes 1 (anteiHge § 4
persönliche Gemeinkosten). Sofern die Kosten in Sachkosten und anteilige sächliche Gemeinkosten,
diesem S·inne beauftragtm Behörden, DienststeHen Verwaltungseinnahmen
oder Institute durch Zahlung eines Pauschale,s ab-
gegolten worden sind, kann der Bund der Kosten- (1) Di.e Sachkosten sowie die durch di,e Regelung
erstattung statt de,r nach dieser Verordnung zu des § 2 Abs. 3 nicht erfaßten antefü,gen sächlichen
berücks1ichtigenden Kostensumme den auf Grund Gemeinkosten werden durch einen Zuschlag von
des Pauschales geleisteten Betrag zugrunde le,gen. 15 vom Hundert, be i den Ländern Berlin, Bremen
1
Kosten, die dadurch entstanden sind, daß andere und Hambur,g durch einen solchen von 11 vom
Dienststellen der Gebietskörperschaft oder andere Hundert zu den Personalkosten (§ 2) mit Ausnahme
Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der der Pe-rsonalkosten der Vertreter der Interessen
Amtshilfe mitgewirkt haben, werden nicht berück- des AusgLeichsfonds berücksichtigt; jedoch beträgt
sichtigt; dies gilt nicht für die Kosten, die bei der dieser Zuschlag für das Rechnungsjahr 1954 18 vom
Gutacht"ertätigkeit de.r Gesundheitsämter nach § 265 Hundert, bei den Ländern Berlin, Bremen und Ham-
Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ent- bur,g 14 vom Hundert. Hierdurch sind auch bei den
stehen. Ausgleichsbehörden sonst etwa entstandene Kosten
albgeigolten.
(4) Die Pe,rsonalkosten nach den Absätzen 1 bis 3
we:rden der Kostenerstattung mit de,r für Jede der (2) Bei den Ausgleichsbehörden angefallene Veir-
Kostengruppen nach Absatz 1 Nm. 1 bis 12 sich waltungseinnahmen verbleiben den Gebietskörper-
ergebenden Summe der Aufwendungen zugrunde schaften ohne Anr,echnung auf den nach Absatz 1
gelegt. Diese Summe ist jeweils bei Pfennigbeträ- bei der Berechnung der erstattungsfähigen Verwal-
gen bis zu 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche tungskosten zu berücksichtigenden Zuschlag; dies
Mark nach unten abzurunden, bei Pfennigbeträgen gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die
über 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche Mark Re,gelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 bleibt hiervon un-
nach oben aufzurunden. Verausgabte Beträge, die berührt.
infolge Uberzahlung oder aus anderen Gründen von (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 können der
der Verwaltung wieder vereinnahmt worden sind, Kostenerstattung für die Rechnungsjahre 1957 bis
sind vor der Ermittlung der Summe von den ein- 1959 statt der nach Absatz 1 durch Zuschläge zu
schlägigen Ausgaben abzusetzen. den Personalkosten zu berücksichUgenden Kosten
di,e nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zugrunde
§ 3 gelegt werden.
§ 5
Versorgungslasten
Kosten der Fürsorgeverbände
(1) Die Versorgungslasten für Beamte der Aus-
gleichsbehörden und der Vertreter der Interessen (1) Zur Abgeltung sämtlicher Verwaltungskosten
des Ausgleichsfonds sowi,e für die Angestellten (behördlichen Kosten) einschließlich anteiliger Ver-
und Arbeiter, die Beamte zur Wiederverwendung sor,gungslasten, die den Fürsorgeverbänden in
im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechts- Durchführung der Krankenversorgung der Empfän-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- ger von Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe ent-
zes fall enden Personen sind, werden sowohl beii standen sind, werden
unmitte]barerVersor,gung dieser Bediensteten durch 1. be1i unmittelbarer Kranken-
den Dienstherrn als auch bei mittelbarer Versor- versorgung durch den Für-
gung durch Versor,gungsausgleiichskassen durch sorgeverband (mit oder ohne
eiinen Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienst- Vertrng mit der Ärzteschaft) 8 vom Hundert,
bezügen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbin- 2. be1i Krankenversorgung
dung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 und 3) be- durch eine eingeschaltete
rücksichtiigt. Hierbei bleiben Aufwandsentschädi- Krankenkasse oder durch
gungen und nichtruhegehaltfähige Zulagen sowie die Beitragserstattung 4 vom Hundert
Di,enstbezüge solcher beamteten Hilfskräfte, durch
deren Beschäftigung kein zusätzlicher oder erhöh- der tatsächlichen Gesamtaufwendungen für di,e
ter Versorgungsanspruch entsteht, außer Betracht. Krankenversor,gung berücksichtigt.
(2) Dber die ges,etzlichen Sozialversicherungs- (2) Zu den Aufwendungen für die Krankenver-
a:nteile hinaus,gehende zusätzliche Versorgungs- sorgung gehören die reine Krankenhilfe, die etwa-
lasten für Angestellte und Arbeiter, die nicht an der igen Prämienzahlungen oder Krankenhilfeerstattun-
Zusatz- oder Dberversicherung teilnehmen, aber auf gen an Krankenkassen (einschließlich etwaig,er Ver-
Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Sonder- waltungskostenzuschläge der Krankenkassen) so-
rngelung der Altersversorgung Anspruch auf eine wie die an Empfänger von UnterhaltshiHe und
unmittelbare zusätzliche (beamtenälmliche) Ve1rsor- Unterhaltsbe!ihilfe geleisteten Beiitragserstattungen.
gung durch ihren Dienstherrn haben, werden mit (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zeit-
75 vom Hunderrt des Betrages berücksichtigt, den räume, während deren das Ausgleichsamt an Stelle
der Arbeitgeber im FaHe der Zusatzv·ersicherung de•s Fürsorgeverbandes die Krankenveirsorgung
als Beitrag an die Versorgungsanstalt des Bunde s 1
durchgeführt hat.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 157
§ 6 sammen mit den Kosten nach ihrer eigenen Kosten-
Kosten der kreisangehörigen Gemeinden nachweisung, beim Bundesminister der Finanzen an-
,zumelden; hierbei sind- unbeschadet der Vorschrift
(1) Die Kosten der kreisungehörigen Gemeinden des § 2 Abs. 4 Satz 2 - sämtliche Beträge auf volle
für die Tütigkeit nach § 325 Abs. 3 des Lastenaus- Deutsche Mark nach unten abzurunden. Die Kosten-
gleichsgesetzes, § 29 Abs. 3 des Feststellungsgeset- nachweisungen (einschließlich derjenigen nach § 1
zes und § Bl Abs. 1 des Allgc'mcinen Kriegsfolgen- Satz 2) für die be.im Inkrafttreten dieser Verordnung
gesctzcs Wt!rclen ausschließlich durch einen Zuschlag bereits abgelaufenen Rechnungsjahre sind alsbald,
zu den Kosten im Sinne der §§ 2 und 4 der Aus- die Kostennachweisungen für die folgenden Rech-
gleichsämter der Landkreise (in Bayern der staat- nungsjahre jeweils unverzüglich nach Schluß jed~s
lichen Ausgleichsämter für die Landkreise) berück- Rechnungsjahres einzurni chen.
sichtigt. Der Zuschlag beträgt
(2) Die Richtigke,it der Kostennachwe1isungen ist
für das Rechnungsjahr 1954 5 vom Hundert,
von den Prüfungsor,ganen der Länder und Gemein-
für das Rechnungsjahr 1956 3 vom Hundert, den (Gemeindeverbände) zu bestäti,gen. Die Kosten-
für das Rechnungsjahr 1957 2 vom Hundert, nachwe,isungen und die Abrechnungen über die nach
für das Rechnungsjahr 1958 2 vom Hundert. dies,er Verordnung geleisteten Zahlungen unter-
liegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 wird von
Der Bundesrechnungshof kann die bei den Ländern
den Ländern nach deren eiglmer Regelung weiter-
und Gemeinden (Geme:indeverbänden) angefalle-
gegeben.
nen Kosten örtlich prüfen, soweiit er es im ,einz.el-
§ 7 nen FaHe für erforderlich hält. Die Prüfung bed
Sonderregelung Di,enststellen der Länder oder Gemeinden führt der
für die Rechnungsjahre 1952 bis 1958 Bundesrechnungshof geme1insam mit den obersten
Rechnungsprüfungsbehörden dieser Länder durch.
Soweit für die Rechnun9sjahre 1952 bis 1958
Kostenermittlungcm oder Kostennachwei.sungen § 9
beim Bundesminister der Finanzen eingereicht wor- Abschlagszahlungen
den sind, bewenclet es unter Ausnahme der Rege-
lung des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Personal- Der Bund leistet den Ländern zum 1. des zweiten
kosten, der Sachkosten und der anteiligen Gemein- Monats jedes Vierteljahres Abschla,gszahlungen in
kosten sowie der etwnigcn sonstigen Kosten der angemessener Höhe. Für die Weitergabe der Ab-
Ausgleichsbehörden und dm Kosten der kreis- schlagszahlungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
angehörig,en Gemeinden für die Tätigkeit nach § 325
§ 10
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3
des Feststellungsges(!lzes sowie der hiervon abzu- Anwendung in Berlin
setzenden Verwaltungsoinnahmen und der Perso- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nalkosten der Vertreter der Interessen des Aus- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gleichsfonds be:i der Kostenerstattung auf Grund gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 -~es Lasten-
dieser Kostenermitllungen oder Kostennachweisun- ausgleichsgesetzes, des § 15 des Achten Änderungs-
gen. Die Veirsorgungslasten der Ausgleichsbehör- gesetzes zum Lastenausgleichsgesetz, des § 44„ des
den und der Vertreter der Interessen des Aus- Festste,Uungsg·esetze;s, des § 15 des Gesetze,s uber
gleichsfonds sowie die Verwaltungskosten der Für- einen Währungsausgleich für Spar.guthaben Ver-
sorgeverbände werden insoweit nachträgHch nach triebener, des § 32 de·s Altsparergesetzes und des
den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 und 2 in Verbin- § 111 de,s Allgemeinen Kriegsfolg·engesetze,s auch
dung mit § 1 Abs. 3 Nm. 2 und 4 und §§ 3 und 5
im Land Berlin.
anteilig erstattet.
§ 11
§ 8 Nichtanwendung im Saarland
Abrechnungs- und Prüfungsverfahren Di,e,s•e Verordnung gilt nicht im Saarl,and.
(1) Die auf Grund der §§ 2 bis 6 und des § 7
§ 12
Satz 2 geltend gemachten Kosten sind, soweit nicht
§ 1 Satz 1 anzuwenden ist, von den Kostenträgern Inkrafttreten
- für jedes Rechnungsjahr gesondert - den Län- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dern gegenüber nachzuweisen und von diesen, zu- kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justi.z
Schäff.er
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
158 Bunde,s-gesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren*)
Vom 4. März 1960
Auf Grund des § 91 Abs. 7 des Gerichtskosten-
gesetzes und des § 136 Abs. 8 der Kostenordnung
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über ge-
richtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1836) tritt außer Kraft.
§ 2
Die·se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzeiS vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 8 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 861) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
•) Bundesgesetzbl. IIT 361-2
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 159
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. März 1960
Auf Grund des Gesetzes .vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 14. bis 22. Mai 1960 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende Fachausstellung
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ,,Sanitär- und Heizungs-Technik";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
8. die in der Zeit vom 18. bis 22. Mai 1960 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Stuttgart stattfindende Fachausstellung „Dein
wird bekanntgemacht: 11
Krankenhaus ;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
9. die in der Zeit vom 20. bis 29. Mai 1960 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
zeichen tritt ein für
Bodensee-Messe";
1. die in der Zeit vom 19. bis 27. März 1960
10. die in der Zeit vom 18. bis 26. Juni 1960 in
in München stattfindende „Deutsche Bau-
Kiel stattfindende „2. Deutsche Fischwirtschafts-
maschinen-Ausslellung - BAUMA 60";
Ausstellung mit internationaler Beteiligung
2. die in der Zeit vom 20. bis 23. März, 20. bis Kiel 1960";
25. Mai, 18. bis 21. September und 22. bis
27. November 1960 in Düsseldorf stattfinden- · 11. die in der Zeit vom 19. bis 26. Juni 1960 in
den „Internationalen Düsseldorfer Verkaufs- Frankfurt a. M. stattfindende Internationale
und Modewochen/ Igedo" ; Ausstellung „ Wäscherei - Chemische Reini-
gung - Färberei";
3. die in der Zeit vom 24. bis 28. April 1960 in
Wiesbaden statlfindende „Fachausstellung der 12. die in der Zeit vom 5. bis 8. Juli 1960 in
pharmazeutischen Industrie anläßlich der Frankfurt a. M. stattfindende „INTERSTOFF,
11
66. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Fachmesse für Bekleidungstextilien ;
innere Medizin" ; 13. die in der Zeit vom 11. bis 20. September 1960
4. die in der Zeit vom 24. April bis 3. Mai 1960 in Hannover stattfindende „Werkzeugmaschi-
in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie- nen-Ausstellung Hannover";
Messe Hannover 1960"; 14. die in der Zeit vom 23. September bis 2. Ok-
5. die in der Zeit vom 28. April bis 1. Mai 1960 tober 1960 in München stattfindende „3. Inter-
in Frankfurt a. M. stattfindende „Erste Rauch- nationale Kolonialwaren- und Feinkost-Aus-
waren-Messe des Europäischen Marktes"; stellung - IKOFA München 1960";
6. die in der Zeit vom 8. bis 9. Mai 1960 in Stutt- 15. den in der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1960
gart stattfindende Fachausstellung für Friseur- in Düsseldorf stattfindenden „Internationalen
bedarf, Körperpflege und Kosmetik „Frisur - Kongreß mit Ausstellung für Meßtechnik und
Kosmetik - Technik"; Automatik - INTERKAMA".
Bonn, den 3. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeLI I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30 Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über den Zeitpunkt des Obergangs von Auf-
1ich ts<befugnis,sen über private Versicherungsunternehmen mit
Sitz im Saarland auf das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungs- und Bausparwesen
Vom 26. Februar 1960 43 3.3.60 4.3.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - V e I 111 g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertirfung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes
rechts vom 10. Juli 195B (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil lI1 durch den Verlag
Bezugshedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung
der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(15. LeistungsDV-LA)
Vom 3. März 1960
Auf Grund des § 351 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und 1. von Aufgaben als Vororte
des § 367 de·s Lastenausgleichsge,setzes vom Ln Durchführung des § 9
14. August 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 446) in der Abs. 2 der 6. Feststellungs-
Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des DV (betriebswirtschaft-
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- licher Vergleich zur Er-
gesetzbl. I S. 809) sowie auf Grund des § 40 des Fest- mittlung des Ersatz.ein-
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- heitswerts) in voller Höhe,
machung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I 2. von Entschädigungsan-
S. 534), des § 14 Abs. 1 des Gesetze.s über einen sprüchen von Antrag-
Währungsausgleich für Spa.rguthaben Vertriebener stellern mit Wohnsitz im
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August Saarland in voller Höhe,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), des § 23 Abs. 1 des
Altsparergesetzes in der Fassung der Bekannt- 3. von Anträgen Geschädig-
machung vom 1. April 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 169) ter nach § 81 Abs. 2 des
und der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegs- Allgemeinen Kriegs-
folgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundes- folgengesetzes in voller Höhe,
gesetzbl. I S. 1747) verordnet die Bundesregierung 4. von Anträgen Verfolgter
mit Zustimmung des Bundesrates: im Sinne des § 1 Abs. 3
de·r 11. LeistungsDV-LA =
20. AbgabenDV-LA = 7.
§ 1 FeststellungsDV, sowe,it
wegen des ständigen
Grundsatz Aufenthalts der Entschädi-
gungsberechtigten im Aus-
(1) Der Bund erstattet mit Wirkung vom Inkraft-
land eine besondere Zu-
treten der nachstehend auf,geführten Gesetze unbe-
ständi,gkeit begründet ist, in Höhe von
schadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach nähere,r
95 vom Hundert,
Maßgabe dieser Verordnung die Hälfte der den
Ländern und den anderen an der Durchführung die- 5. von Entschädigungs-
ser Gesetze beteiligten Gebietskörperschaften ent- ansprüchen wegen Ver-
standenen Verwaltungskosten im Sinne des § 351 mögensschäden im Gebiet
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, des § 40 des des heutigen Staates Is-
Feststellungsgesetzes, des § 14 Abs. 1 des Ge·setzes rael durch das Ausgleichs-
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben amt Stuttgart in Höhe von
Vertriebener, des § 23 Abs. 1 des Altsparei:iges,etzes 90 vom Hundert,
und des § 78 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- 6. von Anträgen auf Fest-
zes. Der Bund leistet die Erstattungszahlung an die stellung von Anteilsrech-
Länder. Die Länder geben die auf die einzelnen ten in Höhe von
kreisfreien Städte und die an der Durchführung 90 vom Hundert,
beteiligten Landkreise ihres Bereichs entfallenden 1. von Bescheiden in Uber-
Teübeträge, welche sich in Anwendung der §§ 2 wachung der Westvertrei-
bis 9 ergeben, an diese Gebietskörperschaften wei- bungsschäden in Höhe von
ter; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 90 vom Hundert,
8. von Entschädigungs-
(2) Der Bund erstattet mit Wirkung vom 1. April
ansprüchen nach § 4 Abs. 6
1957 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 und 7 die Auf-
und 7 des Altsparer-
wendungen deT Ausgleichsbehörden, denen beson-
gesetze,s in Höhe von
dere Auf gaben über ihren Bereich hinaus übe:rtra-
90 vom Hundert
gen sind, soweit diese Aufwendunge•n entstanden
sind durch Bearbeitung Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 155
(3) In die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 9. Beschäftigungsvergütung,en, Trennungs-
einbezogen werden die nachfolgenden Verwaltungs- entschädigungen, Fahrkost,enersatz und
kosten: Verpfl.egungszuschüsse sowie Fahrkosten
1. Die Personalkosten der Ausgleichsbehörden für auswärtigen FamiHenbesuch für Be-
und· der Vertreter der Interessen des Aus- amte, Angestellte und Arbeiter,
gleichsfonds nach Maßgabe des § 2, 10. foLgende Kosten der Unfallfürsorge für
2. die Versorgungslasten für Beamte der Aus- Beamte, Angestellte und Arbeiter, diie
gleichsbehörden und der Vertreter der während der Tätigkeit des Bediensteten
Interessen des Ausgl-eichsfonds sowie Ve:r- bei der Aus,gl,eichsbehörde zu erbringen
sorgungslasten für Angestellte und Arbei- sind, soweit sie nicht durch Versiche-
ter nach Maßgabe des § 3, rungseinrichtungen getragen oder von
3. die Sachkosten der Ausgleichsbehörden diesen erstattet werden:
einschließlich der anteiligen sächlichen a) Erstattung von Sachschäden und beson-
Gemeinkosten nach Maßgabe des § 4, deren Aufwendungen,
4. die Kosten der Fürsorgeverbände nach b) Kosten des Heilverfahrens,
Maßgabe des § 5, c) Unfallausgleich,
5. die Kosten der kre:isangehörig,en Gemein- d) Urnfallr,enten an Angestellte und Arbei-
den für die Tätiigkeit gemäß § 325 Abs. 3 ter, sowe1it es sich nicht um Bedienstete
des Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3 handelt, hinsichtlich deren Versor-
des Feststellungsgesetzes sowie § 81 Abs. 1 gungslasten nach § 3 abgegolten
des Allgemeinen Kriegsfolgeng,esetzes nach werden,
Maßgabe des § 6. e) Beiträge an Unfallve·rsicherungsver-
Zu den Ausigleichsbehörden gehören die Landes- bände und ähnliche Versichemngsein-
ausgleichsämter einschUeßlich ihrer Außenstellen, ri.chtungen für Versicherung gegen
die Beschwerdeausschüsse und die Ausgleichsämter Dienstunfälle,
,einschliießlich ihrer Zwei,gstellen. 11. Abfindungen und Ubergangsgelder für
(4) Der Bund erhebt keinen Anspruch auf Ubm- Angestellte und Arbeiter,
trngung von antei1igen Eigentumsrechten an Sachen, 12. Kosten der Tuberkulosehilfe nach Maß-
deren Kosten im Sinne dieser Vorschrift der Kosten- gabe der auf Grund des § 21 Abs. 5 und 6
erstattung zugrunde gelegt sind. des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe
vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
§ 2 erlassenen Bestimmungen, die einer Ge-
Personalkosten bietskörperschaft als Dienstherrn während
der Tätigkeit des Bediensteten bei der
(1) Als Personalkosten werden folgende Kosten Ausgleichsbehörde entstanden sind.
berücksichtigt:
Nicht berücksichtigt wi,rd der Teil der Dienstbezüge
1. Dienstbezüg,e der planmäßigen Beamten:, (Nrn. 1 bi,s 3), der Unterhaltszuschüss,e (Nr. 5) sowie
2. Dienstbezüge der beamteten Hilfskräfte, der Trennungsentschädi,gungen, der Beschäftigungs-
3. Dienstbezüge der nichtbeamteten Hilfs- ver,gütungen, des Fahrkostenersatzes und der Ver-
kräfte pflegungszuschüsse (Nr. 9), den der Bund bereits
a) Vergütungen der Angestellten, auf Grund der §§ 18 a, 20 a und 71 d des Gesetzes
b) Löhne der Arbeiter, zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallienden Personen
4. ArbeHgeberanteile zu den SozialveTsiche- in de.r Fassung vom 11. September 1957 (Bundes-
rungen (einschließlich einer Zusatz- oder ge·setzbl. I S. 1297) sowie des § 22 b des Gesetzes
Ubervers.icherung), soweit es si,ch nicht zur Re,gelung der Wiedergutmachung national-
um Versicherungsbeiträge für Bedienstete sozialistischen Unrechts für Angehöri,ge des öffent-
im Sinne des § 3 Abs. 1 handelt, sowie lichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember
auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Re- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) zu leisten hat.
gelung beruhende Zuschüsse des Arbeit-
gebers zu Lebensversicherungsprämien (2) Soweit Bedienstete nur teilweise im Rahmen
und die auf gleicher Grundla1ge vom Ar- der Ausgleichsbehörden mit Aufgaben der Durch-
beitgeber zu tragende, auf Arbeit,gebe r- 1
führung der Lastenausgleikhs,gesetze und des Vier-
ante:ile entfallende Lohnsteuer, t,en Teils des AUgeme:inen Kri,e,gsfolgengesetzes
beschäftiigt waren, werden die insoweit angefallenen
5. Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vor- Personalkosten anteilig mit dem Vomhundertsatz
berni tungsdienst und für Beamten- berücksichtigt, der der tatsächlichen Arbeitsleistung
anwärter, für di,e Ausgleichsbehörde entspricht.
6. Unterstützungen für die Beamt en, Ange-
1
(3) Sowe1it eine Gebietskörperschaft andere Be-
stellten und Arbeiter, hörden oder Dienststellen oder Institute mit der
7. Beihilfen auf Grund der Beihilfengrund- Durchführung von Auigaben, die an sich die Aus-
sätze für Beamte, Angestellte und Arbeiter, gle-ichsbehörden wahrzunehmen hätten, beauftragt
8. Weihnachtszuwendungen, soweit sie auf hat oder soweit eine solche Täti,gkeit auf einer
Gesetz oder Verordnung beruhen ode•r W•e!isung des Präsidenten des Bundesausgleichs-
nach tariflicher Regelung gezahlt werden, amtes im Sinne des § 319 Abs. 2 Satz 2 des Lasten-
156 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teii I
aus,gleichsgesetzes beruht, gelten die hie-rdurch und der Länder ode.r eine gle1icharUge Anstalt sat-
entstandenen - ge,gerbenenfalls anteiUg zu ermit- zungs,gemäß zu zahlen hätte;
telnden - Personalkosten als solche der Aus-
gleichsbehörden im Sinne des Absatzes 1 (anteiHge § 4
persönliche Gemeinkosten). Sofern die Kosten in Sachkosten und anteilige sächliche Gemeinkosten,
diesem S·inne beauftragtm Behörden, DienststeHen Verwaltungseinnahmen
oder Institute durch Zahlung eines Pauschale,s ab-
gegolten worden sind, kann der Bund der Kosten- (1) Di.e Sachkosten sowie die durch di,e Regelung
erstattung statt de,r nach dieser Verordnung zu des § 2 Abs. 3 nicht erfaßten antefü,gen sächlichen
berücks1ichtigenden Kostensumme den auf Grund Gemeinkosten werden durch einen Zuschlag von
des Pauschales geleisteten Betrag zugrunde le,gen. 15 vom Hundert, be i den Ländern Berlin, Bremen
1
Kosten, die dadurch entstanden sind, daß andere und Hambur,g durch einen solchen von 11 vom
Dienststellen der Gebietskörperschaft oder andere Hundert zu den Personalkosten (§ 2) mit Ausnahme
Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der der Pe-rsonalkosten der Vertreter der Interessen
Amtshilfe mitgewirkt haben, werden nicht berück- des AusgLeichsfonds berücksichtigt; jedoch beträgt
sichtigt; dies gilt nicht für die Kosten, die bei der dieser Zuschlag für das Rechnungsjahr 1954 18 vom
Gutacht"ertätigkeit de.r Gesundheitsämter nach § 265 Hundert, bei den Ländern Berlin, Bremen und Ham-
Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ent- bur,g 14 vom Hundert. Hierdurch sind auch bei den
stehen. Ausgleichsbehörden sonst etwa entstandene Kosten
albgeigolten.
(4) Die Pe,rsonalkosten nach den Absätzen 1 bis 3
we:rden der Kostenerstattung mit de,r für Jede der (2) Bei den Ausgleichsbehörden angefallene Veir-
Kostengruppen nach Absatz 1 Nm. 1 bis 12 sich waltungseinnahmen verbleiben den Gebietskörper-
ergebenden Summe der Aufwendungen zugrunde schaften ohne Anr,echnung auf den nach Absatz 1
gelegt. Diese Summe ist jeweils bei Pfennigbeträ- bei der Berechnung der erstattungsfähigen Verwal-
gen bis zu 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche tungskosten zu berücksichtigenden Zuschlag; dies
Mark nach unten abzurunden, bei Pfennigbeträgen gilt nicht für die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die
über 50 Deutsche Pfennig auf volle Deutsche Mark Re,gelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 bleibt hiervon un-
nach oben aufzurunden. Verausgabte Beträge, die berührt.
infolge Uberzahlung oder aus anderen Gründen von (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 können der
der Verwaltung wieder vereinnahmt worden sind, Kostenerstattung für die Rechnungsjahre 1957 bis
sind vor der Ermittlung der Summe von den ein- 1959 statt der nach Absatz 1 durch Zuschläge zu
schlägigen Ausgaben abzusetzen. den Personalkosten zu berücksichUgenden Kosten
di,e nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zugrunde
§ 3 gelegt werden.
§ 5
Versorgungslasten
Kosten der Fürsorgeverbände
(1) Die Versorgungslasten für Beamte der Aus-
gleichsbehörden und der Vertreter der Interessen (1) Zur Abgeltung sämtlicher Verwaltungskosten
des Ausgleichsfonds sowi,e für die Angestellten (behördlichen Kosten) einschließlich anteiliger Ver-
und Arbeiter, die Beamte zur Wiederverwendung sor,gungslasten, die den Fürsorgeverbänden in
im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechts- Durchführung der Krankenversorgung der Empfän-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- ger von Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe ent-
zes fall enden Personen sind, werden sowohl beii standen sind, werden
unmitte]barerVersor,gung dieser Bediensteten durch 1. be1i unmittelbarer Kranken-
den Dienstherrn als auch bei mittelbarer Versor- versorgung durch den Für-
gung durch Versor,gungsausgleiichskassen durch sorgeverband (mit oder ohne
eiinen Zuschlag von 30 vom Hundert zu den Dienst- Vertrng mit der Ärzteschaft) 8 vom Hundert,
bezügen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbin- 2. be1i Krankenversorgung
dung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 und 3) be- durch eine eingeschaltete
rücksichtiigt. Hierbei bleiben Aufwandsentschädi- Krankenkasse oder durch
gungen und nichtruhegehaltfähige Zulagen sowie die Beitragserstattung 4 vom Hundert
Di,enstbezüge solcher beamteten Hilfskräfte, durch
deren Beschäftigung kein zusätzlicher oder erhöh- der tatsächlichen Gesamtaufwendungen für di,e
ter Versorgungsanspruch entsteht, außer Betracht. Krankenversor,gung berücksichtigt.
(2) Dber die ges,etzlichen Sozialversicherungs- (2) Zu den Aufwendungen für die Krankenver-
a:nteile hinaus,gehende zusätzliche Versorgungs- sorgung gehören die reine Krankenhilfe, die etwa-
lasten für Angestellte und Arbeiter, die nicht an der igen Prämienzahlungen oder Krankenhilfeerstattun-
Zusatz- oder Dberversicherung teilnehmen, aber auf gen an Krankenkassen (einschließlich etwaig,er Ver-
Grund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Sonder- waltungskostenzuschläge der Krankenkassen) so-
rngelung der Altersversorgung Anspruch auf eine wie die an Empfänger von UnterhaltshiHe und
unmittelbare zusätzliche (beamtenälmliche) Ve1rsor- Unterhaltsbe!ihilfe geleisteten Beiitragserstattungen.
gung durch ihren Dienstherrn haben, werden mit (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zeit-
75 vom Hunderrt des Betrages berücksichtigt, den räume, während deren das Ausgleichsamt an Stelle
der Arbeitgeber im FaHe der Zusatzv·ersicherung de•s Fürsorgeverbandes die Krankenveirsorgung
als Beitrag an die Versorgungsanstalt des Bunde s 1
durchgeführt hat.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 157
§ 6 sammen mit den Kosten nach ihrer eigenen Kosten-
Kosten der kreisangehörigen Gemeinden nachweisung, beim Bundesminister der Finanzen an-
,zumelden; hierbei sind- unbeschadet der Vorschrift
(1) Die Kosten der kreisungehörigen Gemeinden des § 2 Abs. 4 Satz 2 - sämtliche Beträge auf volle
für die Tütigkeit nach § 325 Abs. 3 des Lastenaus- Deutsche Mark nach unten abzurunden. Die Kosten-
gleichsgesetzes, § 29 Abs. 3 des Feststellungsgeset- nachweisungen (einschließlich derjenigen nach § 1
zes und § Bl Abs. 1 des Allgc'mcinen Kriegsfolgen- Satz 2) für die be.im Inkrafttreten dieser Verordnung
gesctzcs Wt!rclen ausschließlich durch einen Zuschlag bereits abgelaufenen Rechnungsjahre sind alsbald,
zu den Kosten im Sinne der §§ 2 und 4 der Aus- die Kostennachweisungen für die folgenden Rech-
gleichsämter der Landkreise (in Bayern der staat- nungsjahre jeweils unverzüglich nach Schluß jed~s
lichen Ausgleichsämter für die Landkreise) berück- Rechnungsjahres einzurni chen.
sichtigt. Der Zuschlag beträgt
(2) Die Richtigke,it der Kostennachwe1isungen ist
für das Rechnungsjahr 1954 5 vom Hundert,
von den Prüfungsor,ganen der Länder und Gemein-
für das Rechnungsjahr 1956 3 vom Hundert, den (Gemeindeverbände) zu bestäti,gen. Die Kosten-
für das Rechnungsjahr 1957 2 vom Hundert, nachwe,isungen und die Abrechnungen über die nach
für das Rechnungsjahr 1958 2 vom Hundert. dies,er Verordnung geleisteten Zahlungen unter-
liegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 wird von
Der Bundesrechnungshof kann die bei den Ländern
den Ländern nach deren eiglmer Regelung weiter-
und Gemeinden (Geme:indeverbänden) angefalle-
gegeben.
nen Kosten örtlich prüfen, soweiit er es im ,einz.el-
§ 7 nen FaHe für erforderlich hält. Die Prüfung bed
Sonderregelung Di,enststellen der Länder oder Gemeinden führt der
für die Rechnungsjahre 1952 bis 1958 Bundesrechnungshof geme1insam mit den obersten
Rechnungsprüfungsbehörden dieser Länder durch.
Soweit für die Rechnun9sjahre 1952 bis 1958
Kostenermittlungcm oder Kostennachwei.sungen § 9
beim Bundesminister der Finanzen eingereicht wor- Abschlagszahlungen
den sind, bewenclet es unter Ausnahme der Rege-
lung des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Personal- Der Bund leistet den Ländern zum 1. des zweiten
kosten, der Sachkosten und der anteiligen Gemein- Monats jedes Vierteljahres Abschla,gszahlungen in
kosten sowie der etwnigcn sonstigen Kosten der angemessener Höhe. Für die Weitergabe der Ab-
Ausgleichsbehörden und dm Kosten der kreis- schlagszahlungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
angehörig,en Gemeinden für die Tätigkeit nach § 325
§ 10
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes und § 29 Abs. 3
des Feststellungsges(!lzes sowie der hiervon abzu- Anwendung in Berlin
setzenden Verwaltungsoinnahmen und der Perso- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nalkosten der Vertreter der Interessen des Aus- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gleichsfonds be:i der Kostenerstattung auf Grund gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 -~es Lasten-
dieser Kostenermitllungen oder Kostennachweisun- ausgleichsgesetzes, des § 15 des Achten Änderungs-
gen. Die Veirsorgungslasten der Ausgleichsbehör- gesetzes zum Lastenausgleichsgesetz, des § 44„ des
den und der Vertreter der Interessen des Aus- Festste,Uungsg·esetze;s, des § 15 des Gesetze,s uber
gleichsfonds sowie die Verwaltungskosten der Für- einen Währungsausgleich für Spar.guthaben Ver-
sorgeverbände werden insoweit nachträgHch nach triebener, des § 32 de·s Altsparergesetzes und des
den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 und 2 in Verbin- § 111 de,s Allgemeinen Kriegsfolg·engesetze,s auch
dung mit § 1 Abs. 3 Nm. 2 und 4 und §§ 3 und 5
im Land Berlin.
anteilig erstattet.
§ 11
§ 8 Nichtanwendung im Saarland
Abrechnungs- und Prüfungsverfahren Di,e,s•e Verordnung gilt nicht im Saarl,and.
(1) Die auf Grund der §§ 2 bis 6 und des § 7
§ 12
Satz 2 geltend gemachten Kosten sind, soweit nicht
§ 1 Satz 1 anzuwenden ist, von den Kostenträgern Inkrafttreten
- für jedes Rechnungsjahr gesondert - den Län- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dern gegenüber nachzuweisen und von diesen, zu- kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justi.z
Schäff.er
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
158 Bunde,s-gesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren*)
Vom 4. März 1960
Auf Grund des § 91 Abs. 7 des Gerichtskosten-
gesetzes und des § 136 Abs. 8 der Kostenordnung
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über ge-
richtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1836) tritt außer Kraft.
§ 2
Die·se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzeiS vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 8 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrecht-
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 861) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
•) Bundesgesetzbl. IIT 361-2
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1960 159
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 3. März 1960
Auf Grund des Gesetzes .vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 14. bis 22. Mai 1960 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende Fachausstellung
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ,,Sanitär- und Heizungs-Technik";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
8. die in der Zeit vom 18. bis 22. Mai 1960 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Stuttgart stattfindende Fachausstellung „Dein
wird bekanntgemacht: 11
Krankenhaus ;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
9. die in der Zeit vom 20. bis 29. Mai 1960 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
zeichen tritt ein für
Bodensee-Messe";
1. die in der Zeit vom 19. bis 27. März 1960
10. die in der Zeit vom 18. bis 26. Juni 1960 in
in München stattfindende „Deutsche Bau-
Kiel stattfindende „2. Deutsche Fischwirtschafts-
maschinen-Ausslellung - BAUMA 60";
Ausstellung mit internationaler Beteiligung
2. die in der Zeit vom 20. bis 23. März, 20. bis Kiel 1960";
25. Mai, 18. bis 21. September und 22. bis
27. November 1960 in Düsseldorf stattfinden- · 11. die in der Zeit vom 19. bis 26. Juni 1960 in
den „Internationalen Düsseldorfer Verkaufs- Frankfurt a. M. stattfindende Internationale
und Modewochen/ Igedo" ; Ausstellung „ Wäscherei - Chemische Reini-
gung - Färberei";
3. die in der Zeit vom 24. bis 28. April 1960 in
Wiesbaden statlfindende „Fachausstellung der 12. die in der Zeit vom 5. bis 8. Juli 1960 in
pharmazeutischen Industrie anläßlich der Frankfurt a. M. stattfindende „INTERSTOFF,
11
66. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Fachmesse für Bekleidungstextilien ;
innere Medizin" ; 13. die in der Zeit vom 11. bis 20. September 1960
4. die in der Zeit vom 24. April bis 3. Mai 1960 in Hannover stattfindende „Werkzeugmaschi-
in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie- nen-Ausstellung Hannover";
Messe Hannover 1960"; 14. die in der Zeit vom 23. September bis 2. Ok-
5. die in der Zeit vom 28. April bis 1. Mai 1960 tober 1960 in München stattfindende „3. Inter-
in Frankfurt a. M. stattfindende „Erste Rauch- nationale Kolonialwaren- und Feinkost-Aus-
waren-Messe des Europäischen Marktes"; stellung - IKOFA München 1960";
6. die in der Zeit vom 8. bis 9. Mai 1960 in Stutt- 15. den in der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1960
gart stattfindende Fachausstellung für Friseur- in Düsseldorf stattfindenden „Internationalen
bedarf, Körperpflege und Kosmetik „Frisur - Kongreß mit Ausstellung für Meßtechnik und
Kosmetik - Technik"; Automatik - INTERKAMA".
Bonn, den 3. März 1960
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeLI I
Verkündungen im Bundesanzeiger
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(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
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Vom 26. Februar 1960 43 3.3.60 4.3.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - V e I 111 g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertirfung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes
rechts vom 10. Juli 195B (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil lI1 durch den Verlag
Bezugshedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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