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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1960 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
3. 3.60 Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versiche-
rungsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . ..................................................... . 131
Verordnung
über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
bei verlorenen, z~rstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren
Versicherungsunterlagen
Vom 3. März 1960
Auf Grund des § 1256 Abs. 3 der Reichsversiche- § 3
rungsordnung, des § 33 Abs. 3 des Angestellten-
(1) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener
versicherungsgesetzes und des § 55 Abs. 3 des Beitragszeiten werden fünf Sechstel als Beitragszeit
Reichsknappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung angerechnet. Für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 sind
des Bundesrates verordnet: in der Rentenversicherung der Arbeiter die ge-
kürzten Beitra,gszeiten auf volle Wochen aufzu-
§ 1 runden; im übrigen wird auf volle Monate auf-
(1) Fehlen die Versicherungsunterlagen, die von gerundet.
einem Versicherungsträ,g~r aufzubewahren gewesen (2) Hatte ein freiwillig Versicherter zur Erhaltung
sind, dessen Karten- oder Kontenarchiv vernichtet der Anwartschaft aus den früheren Beiträgen nach
oder nicht erreichbar ist, so genügt es für die Fest- den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte An-
stellung der rechtserhebli.chen Tatsachen, zu deren zahl von Beiträgen zu entrichten, so wird vermutet,
Nachweis die Versicherungsunterlagen dienen, daß daß die zur Erhaltung der Anwartschaft erforder-
diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Das gleiche lichen Beiträge entrichtet sind.
gilt, wenn glaubhaft ,gemacht ist, daß die Quittungs-
oder Versicherungskarte beim Arbeitgeber oder
Versicherten oder nach den Umständen des Falles § 4
auf dem Wege zum Versicherungsträger zerstört,
(1) Ist der Entgelt oder die Höhe der auf Grund
verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist.
einer versicherungpflichtirgen Beschäftigung ent-
(2) Ist das Karten- oder Kontenarchiv des Ver- richteten Beiträge nicht nachgewiesen, so sind zur
sicherungsträgers nur teilweise vernichtet, so findet Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden
Absatz 1 Satz 1 nur Anwendung, wenn die Unter- Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der
lagen in dem vernichteten Teil aufzubewahren ge- Anla9e 1
wesen sind.
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter
(3) § 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, aa) bei Arbeitern für Zeiten bis zum
§ 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes
28. Juni 1942 für jede Woche die Lohn-
und § 50 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts- oder Beitragsklassen und für Zeiten
gesetzes finden in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahres-
keine Anwendung.
arbeitsentgelte der Tabelle der An-
§ 2 lage 4 oder 5,
Ist eine Beschäftigung glaubhaft gemacht, jedoch bb) bei Angestellten für Zeiten bis zum
nicht nachgewiesen, daß auf Grund dieser Beschäfti- 31. Dezember 1912 für jede Woche die
gung Beiträge entrichtet sind, so werden für die in Lohn- oder Beitragsklassen der Ta-
den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre keine Bei- belle der Anlage 10 oder 11,
tragszeiten angerechnet, wenn der Beschäftigte b) in der Rentenversicherung der Angestell-
nach Maßgabe der Anla,ge 1 in eine der in den An- ten für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für
lagen 2 und 3- genannten Leistungsgruppen fällt. jeden Monat die Gehalts- oder Beitrags-
Z 1997 A
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klassen und für Zeiten vom 1. Juli 1942 Leistungsgruppe 4 für technische An-
an die Bruttojahresarb~itsentgelte der Ta- gestellte unter Tage, im übrigen zur
belle der Anla,ge 6 oder 7, Leistungsgruppe 4 für technische An-
c) in der knappschaftlichen Rentenversiche- gestellte über Tage,
rung für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 cc) bei kaufmännischen Angestellten zur
für jeden Monat die Beitrags- oder Ge- Leistungsgruppe 5.
haltsklassen und für Zeiten vom 1. Januar
1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der
Tabelle der Anla,ge 8 oder 9 § 6
zugrunde zu legen.
(1) Ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen,
(2) Auf Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder so werden für Zeiten einer freiwilligen Versiche-
Anlernling findet Absatz 1 keine Anwendung. Da.s rung angerechnet
,gilt für die knappschaftliche Rentenversicherung
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter
nur, wenn der Versicherte vor Vollendung des 55.
Beiträ,ge nach der Beitragsklasse II,
Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig
geworden ist. b) in der Rentenversicherung der Angestell-
ten Beiträge nach der Beitragsklasse B (II),
(3) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen
Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Bei- c) in der knappschaftlichen Rentenversiche-
tragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu rung
legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Klein- aa) bei weiterhin im Bergbau beschäftig-
betrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem ten Angestellten
31. Dezember 1939.
Beiträge oder Entgelte nach der Lei-
(4) Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenver- stungsgruppe 1 entweder für tech-
sicherungs-N euregel ungsgesetzes gilt entsprechend; nische Angestellte oder für kauf-
Artikel 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- männische Angestellte, je nachdem,
N euregel ungs,gesetzes gilt nicht. welche Tätigkeit verrichtet wurde,
bb) bei nicht mehr im Bergbau beschäftig-
§ 5 ten Arbeitern und Angestellten
(1) Die für die Zuordnung von Beitragskla.ssen für Arbeiter Beiträge nach der Beitrags-
oder Bruttojahrnsarbeitsentgelten der Tabellen der klasse I oder nach einem Ent,gelt von
Anlagen 4 bis 11 maßgebenden Merkmale der An- 75 Mark,
lage 1 sind glaubhaft zu machen. für Angestellte nach der Beitrags-
klasse B oder nach einem Entgelt von
(2) Sind die für die Zuordnung in Betracht kom-
100 Mark.
menden Merkmale der Anlage 1 nicht glaubhaft
gemacht, so findet § 4 mit der Maßgabe Anwendung, (2) Ist die Höhe der Beiträge nicht, wohl aber die
daß die Zuordnung erfolgt Höhe des eigenen Einkommens nachgewiesen, so
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung,
aa) bei Arbeitern außerhalb der Land- für die die Entrichtung von Beiträgen in der dem
und Forstwirtschaft zur Leistungs- jeweiligen Einkommen entsprechenden Beitrngs-
gruppe 3 für Arbeiter außerhalb der klasse vorgeschrieben war, Beiträge nach der dem
Land- und Forstwirtschaft, Einkommen entsprechenden Beitragsklasse ange-
rechnet. Bei freiwillig Versicherten der früheren
bei Arbeitern in der Landwirtschaft
Reichsbahnversicherungsanstalt, die die freiwillige
zur Leistungsgruppe 2 für Arbeiter in
Versicherung vor dem 1. Januar 1938 aufgenommen
der Landwirtschaft,
und über den 31. Dezember 1937 hinaus freiwillige
bei männlichen Arbeitern in der Forst- Beiträge entrichtet haben, werden die nach dem
wirtschaft zur Leistungsgruppe 2 für 31. Dezember 1937 entrichteten Beiträge in einer um
Arbeiter in der Forstwirtschaft, zwei Stufen niedrigeren als der dem Einkommen
bb) bei Angestellten, die vor dem 1. Ja- entsprechenden Beitragsklasse angerechnet.
nuar 1913 in der Invalidenversiche-
rung versichert waren, zur Leistungs-
§ 7
gruppe 5 der Anla,ge 1 Abschnitt B,
b) in der Rentenversicherung der Angestell- (1) Ist in den Unterlagen des Versicherungs-
ten zur Leistungsgruppe 5, trägers der Entgelt für eine über einen Lohnzah-
c) in der knappschaftlichen Rentenversiche- lungszeitraum hinausgehende Zeit in einem Ge-
rung samtbetrag festgehalten, so wird vermutet, daß er
aa) bei Arbeitern, soweit sie unter Tage sich auf die Lohnzahlungszeiträume gleichmäßig
beschäftigt waren, zur Leistungs- verteilt.
gruppe 2 für Arbeiter unter Tage, im (2) In den Fällen des § 4 und des § 5 Abs. 2 sind
übrigen zur Leistungsgruppe 2 für Ar- die Bruttojahresarbeitsentgelte der Anlagen 4 bis 9
beiter über Tage, anteilmäßig zu kürzen, wenn innerhalb eines Ka-
bb) bei technischen Angestellten, soweit lenderjahres eine Beitragszeit von weniger als
sie unter Tage beschäftigt waren, zur zwölf Monaten angerechnet wird.
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§ 8 tragstellung oder - falls das Verfahren
(1) Sinci in den Unterlagen des Versicherungs- von Amts wegen eingeleitet wird - zur
trägers Zahl und ff..>he der Beiträge festgehalten, Zeit der Einleitung des Verfahrens wohnt,
ohne daß fest,gestellt werden kann, für welche Zeit bei Auslandsaufenthalt die Landesver-
die Beiträge entrichtet sind, so sind die niedrigsten sicherungsanstalt Rheinprovinz,
Beiträge an den Anfang, die höchsten Beiträge an bb) die Bundesbahnversicherungsanstalt auch
da.s Ende der Beitragszeit zu legen. Im übrigen sind hinsichtlich der Versicherungszeiten, die
die Beiträge auf die Beitragszeit gleichmäfög zu bei der früheren Reichsbahnversiche-
verteilen. rungsanstalt oder ihren Rechtsvorgängern
(2) Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1907 zurückgelegt sind,
und früher wird vermutet, daß die Versicherung cc) die Seekasse hinsichtlich der Versiche-
mit der Vollendung des 16. Lebensjahres rungszeiten, die bei der Seekasse zurück-
spätestens jedoch am 1. Januar 1923 - , bei Ver- gele,gt sind,
sicherten der Geburtsjahrgänge 1908 und später mit b) in der Rentenversicherung der Angestellten
der Vollendung des 14. Lebensjahres - frühestens
aa) die Bundesversicherungsanstalt für An-
jedoch am 1. Januar 1923 - begonnen wurde. In
ge~tellte,
der knappschaftlichen Rentenversicherung fällt der
Beginn mit der satzungsmäßigen Mindestalters- bb) die Seekasse, wenn der Versicherte in
grenze zusammen. einem seemännischen Angestelltenberuf
versichert war, soweit sie Beiträge ein-
(3) Es wird vermutet, daß die Beitragszeit mit
gezogen oder entgegengenommen hat,
dem Eintritt des Versicherungsfalles beendet wurde.
c) in der knappschaftlichen Rentenversicherung
die Knappschaft, in deren Bezirk der Ver-
§ 9 sicherte zur Zeit der Antragstellung oder -
(1) §§ 1 bis 8 gelten für Zeiten vor dem 1. Ja- falls das Verfahren von Amts we,gen einge-
nuar 1950. leitet wird - zur Zeit der Einleitung des Ver-
(2) §§ 7 und 8 gelten in den Rentenversicherun- fahrens wohnt, bei Auslandsaufenthalt die
gen der Arbeiter und der Angestellten auch für Ruhrknappschaft.
Zeiten nach dem 31. Dezember 1949, wenn die § 13
Unterla,gen nach Feststellung der Rente vernichtet
sind. Nach Maß,gabe der nachfolgenden Vorschriften
finden §§ 1 bis 10 auch Anwendung auf Versiche-
§ 10
rungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten
(1) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr sind. Das gilt nicht, soweit der Feststellung der
Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die Leistung die nach Zahl und Höhe nachgewiesenen
sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel er- oder glaubhaft gemachten Beiträge oder die nach-
strecken sollen, überwiegend wahrscheinlici. ist. gewiesenen oder ,glaubhaft gemachten Einzel-
(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können arbeitsentgelte zugrunde gelegt sind.
auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen
werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens § 14
befaßte Versicherungsträ,ger ist für die Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt (1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen,
als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetz- die vor dem 1. Januar 1959 aber nach dem 31. De-
buchs. zember 1956 eingetreten sind und vor der Verkün-
dung dieser Verordnung festgestellt waren, sind
§ 11
für Bezugszeiten vom Rentenbe,ginn an unter Be-
(1) Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften rücksichtigung der Vorschriften der §§ 1 bis 10 neu
können Versicherungsunterlagen auch außerhalb festzustellen. Dies gilt auch für Renten aus Ver-
des Leistungsfeststellungsverfahrens wiederherge- sicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei-
stellt werden; auf Antrng des Versicherten sind sie stungen oder Leistungsanteile aus der knappschaft-
wiederherzustellen. lichen Rentenversicherung zu gewähren sind;
(2) Außerhalb des Leistungsfeststellungsverfah- Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrenten-
rens können nach Maßgabe der Vorschriften des versi cherungs-N euregel ungs,gesetzes findet An-
Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (Bun- wendung.
desgesetzbl. I S. 93) auch Versicherungsunterlagen (2) Die Umstellung der Renten aus den Renten-
für Zeiten hergestellt werden, die nach dem Fremd- versicherungen der Arbeiter und der Angestellten,
rentengesetz anrechenbar sind; auf Antrag des Ver- die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957
sicherten (Beschäftigten) sind sie herzustellen. beruhen, ist unter Berücksichtigung der Vorschrif-
ten der §§ 1 bis 10 erneut vorzunehmen. Artikel 2
§ 12 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neure,gelungs-
Außerhalb des Verfahrens zur Feststellung der gesetzes und Artikel 2 § 35 des Angestelltenver-
Leistungen sind für die Herstellung von Versiche- sicherungs-Neuregelungsgesetzes finden Anwen-
rungsunterlagen zuständig dung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der
Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Um-
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter stellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zu-
aa) die Landesversicherungsanstalt, {n deren grunde g,elegt worden ist. Eine erneute Umstellung
Bezirk der Versicherte zur Zeit der An- der Waisenrenten findet nicht statt.
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(3) Sind Beitragszeiten in der Rentenversiche- betrag ergibt, ist in Höhe des bisherigen monatlichen
rung der Angestellten zurückgele,gt, für die nach Zahlbetrages weiter zu gewähren. In den Fällen des
den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften § 16, in denen der Vers4cherungsfall vor dem
der Ermittlung des Steigerungsbetrages ein Steige- 1. Januar 1957 eingetreten ist, tritt an die Stelle des
rungssatz von 1,2 v. H. des Entgelts, höchstens je- bisherigen monatlichen Zahlbetrages der Betrag,
·doch von 3600 Reichsmark jährlich oder 300 Reichs- der bei Feststellung der Rente vor Verkündung
mark monatlich zugrunde gelegt worden ist, so ist dieser Verordnung zu zahlen gewesen wäre.
bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages für die
erneute Umstellung einheitlich ein Steigerungssatz § 18
von 0,7 v. H. des nachgewiesenen oder ,glaubhaft (1) Ubersteigt die nach den Vorschriften der §§ 13
gemachten Entgelts, höchstens jedoch von 7200 bis 16 neu festgestellte oder umgestellte Rente die
Reichsmark jährlich oder 600 Reichsmark monatlich, bisherige Leistung, so ist der höhere Betrag erst
zugrunde zu legen. vom 1. Januar 1959 an zu gewähren. Als bisherige
(4) Renten, die von einem Träger der knapp- Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Vor-
schaftlichen Rentenversicherung gewährt werden schuß nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 des Arbeiterrenten-
oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen versicherungs-Neure,gelungsgesetzes und nach Ar-
Rentenversicherung enthalten, sind von Amts wegen tikel 2 § 42 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
neu festzustellen. Im übri,gen erfolgt die Neu- N euregelungsgesetzes.
feststellung oder Umstellung auf Antrag; eine (2) Für die Fälle des § 16 gilt Absatz 1 ent-
Neufeststellung oder eine Umstellung von Amts sprechend.
we.gen ist nicht ausgeschlossen. § 19
Die nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 Satz 2 des Arbeiter-
§ 15
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und nach
(1) In den Fällen des § 14 Ab.5. 1, in denen die Artikel 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 des Angestellten-
Rente unter Berücksichtigung des Fremdrenten- versicherungs-N e uregel ungsgesetzes gezahlten Vor-
und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 schüsse sind auf die Renten, auf die der Berechtigte
(Bundesgesetzbl. I S. 848) berechnet und umgestellt nach den Vorschriften dieser Verordnung für die-
ist, darf die Rente nach Anwendung der Kürzungs- selbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen.
und Ruhensvorschriften nicht niedriger sein als die
Leistung, die sich nach Anwendung der Kürzungs- § 20
und Ruhensvorschriften auf Grund des Artikels 2
Bei Personen, die Versicherungszeiten bei einem
§ 43 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-
nicht mehr bestehenden oder einem stillgelegten
Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 42
deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
rungen zurückgelegt haben, sind Artikel 2 § 42 des
gesetzes und des Ersten Rentenanpassungsgesetzes
Arbeitenentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
ergibt.
und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-
(2) In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 1 ist die Neuregelungsgesetzes auch dann anzuwenden, wenn
Rente in Höhe des bisheriqen monatlichen Zahl- für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember
betrages weiter zu gewähren, falls die Neufeststel- 1959 keine Beiträge entrichtet sind. Das gilt nicht in
lung nach § 14 Abs. 1 einen niedrigeren Zahlbetrag den Fällen des Artikels 2 § 43 Abs. 3 des Arbeiter-
ergibt. rentenversicherungs-Neure,gelungsgesetzes und des
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Artikels 2 § 42 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-
Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die N euregel ungsgesetzes.
nach dem 31. Dezember 1958 bis zur Verkündung
dieser Verordnung eingetreten sind; in den Fällen, § 21
in denen die Rente vor Verkündung dieser Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ordnung noch nicht festgestellt worden ist, gilt als Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
bisheriger monatlicher Zahlbetrag (Absatz 2) der desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3
Betrag, der bei Feststellung der Rente vor Verkün- § 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
dung dieser Verordnung zu zahlen gewesen wäre. gesetzes, Artikel 3 § 5 des Angestelltenversiche-
rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 3 § 4
§ 16 des Kna ppschaftsren ten versicherungs-N euregel ungs-
§§ 14 und 15 gelten in den Fällen, in denen der gesetzes auch im Land Berlin.
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1959 einge-
treten und die Rente vor der Verkündung dieser § 22
Verordnung nicht festgestellt worden ist, ent- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
sprechend.
§ 17 § 23
Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 14 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Abs. 2 einen niedrigeren als den bishr rigen Zahl- 1959 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960 141
Anlage 1
Definitionen der Leistungsgruppen
A. Rentenversicherung der Arbeiter
1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1 Molkerei- und Käserei- Schweißer
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnis9e und gehilfe Seidenweber
Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die Müller Sortierer (Tabakwaren-
als besonders schwierig oder verantwortungsvoll Oberlederzuschneider herstellung)
oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung Papiermaschinenführer Stahlbauschlosser
kann durch abgeschlossene Lehre oder durch lang- Parkettleger Starkstrommonteur
jährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten Pflasterer Steinbrecher
erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen Polierer Steinmetz
dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifi- Polsterer Stereotypeur
zierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezial- Porzellanmaler Stukkateur
facharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Reparaturschlosser Tischler
Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebs- Rohrleger Tuchweber
handwerker, gelernte Fucharbeitei, Facharbeiter mit Rotationsdrucker Uhrmacher
Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich be- Rundfunkmechaniker Verputzer (Ausbau-
zeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der Samt- und Plüschweber gewerbe)
ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine Sattler 1. Walzer
andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter Schiffbauer Werkzeugmacher
anderem: Schlosser Zigarrenmacher
1. Schmelzer Zigarettenmaschinen-
Männliche Arbeiter Schneider führer
Autoschlosser Gießer Schornsteinfeger Zimmerer
Automateneinrichter Gipser (Rabitzer) Schreiner Zuschneider
Bäcker Glaser Schriftsetzer
Baumwollweber {gelernt) Glasmacher
Weibliche Arbeiter
Bauschlosser Graveur
Beiz er Großuhrenmacher Baumwollweberin Stumpenrollerin
Betonfacharbeiter Handschuhmacher (gelernt) Wickelmacherin
Betonwerker (gelernt) Handsetzer Futterstepperin Zigarrenmacherin
Betriebsschlosser Heizer (geprüft) Hutarbeiterin Zigarrenrollerin
Böttcher (Holzküfer) Hutmacher Näherin (gelernt) Zuschneiderin
Brauer Installateur Seidenweberin (gelernt)
Brenner (keramische Karosseriebauer Sortiererin {Tabakwaren-
Industrie) Keramtormer (Dreher, herstellung)
Buchbinder Gießer)
Buchdrucker Kerammaler Leistungsgruppe 2
Bügler (Bekleidungs- Kernmacher Arbeiter, die im Rahmen einer spezielle:rr. meist
gewerbe) Kleinuhrenmacher branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wie-
Chemiebetriebs- Klempner derkehrenden oder mit weniger schwierigen und
f achwerker Koch verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden,
Chemigraph Konditor für die keine allgemeine Berufsbefähigung voraus-
Dachdecker Korrektor gesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkei-
Dekorateur Kraftfahrer ten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im
Drechsler (Handwerker) Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden
Drucker (Textilgewerbe) Kürschner Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erwor-
Eisendreher Laborant ben. In den Tarifen werden die hier erwähnten
Elektriker Lackierer Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte an-
Elektroinstallateur Lithograph gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit beson-
Färber Maler deren Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige
Feinmechaniker Mälzer Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Be-
Feintäschner Maurer triebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich
Fernmeldemonteur Maschinenschlosser nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäfti-
Flachdrucker 1. und 2. Maschinenführer gung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe,
Fleischer Maschinensetzer so gehören hierzu unter anderem:
Fliesenleger Maschinist
Former Mechaniker Männliche Arbeiter
Fräser Metalldreher Bahnunterhal tungs- Betonwerker (angelernt)
Gerber Modelltischler arbei ter Bohrer
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Brenner (Gewinnung und Kranführer Leistungsgruppe 3
Verarbeitung von Stei- Maschinenbauhelfer Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu
nen und Erden) Metallsehleiter bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die
Chemiebetriebswerker Mitfahrer (Beifahrer) eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter
Einschal er Papiermaschinengehilfe Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden
Eisenbieger und -flcchter Rotten- und Gleisarbeiter diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte
Former (angelernt) Schiffbauhelfer Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.
Fuhrmann (Kutscher) Sch l cifer (Putzer) Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-
Hobler - Schweißer (angelernt) ten Beschäftigung die Einstufung in eine andere
Hochbauhelfer Steinbrecher (angelernt) Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Ifolländerarbeiter Walzer
Kalander- und
Männliche Arbeiter
Querschneiderführer
Bauhilfsarbeiter Hafenarbeiter
Weibliche Arbeiter Belader Hilfsarbeiter
Bunkerarbeiter Lagerarbeiter
Anlegerin (Papier- Ringspinnerin
Entlader Platzarbeiter
erzeugung und Scha!fm~rin
Grubenarbeiter
-verarbci tung) Spulerin
(Gewinnung und Ver-
Baumwollweberin Stepperin
arbeitung von Steinen
Büglerin Staplerin
und Erden)
Einrichterin Strickerin
Fleyerin Verpackerin (Packerin)
Keramformerin Zuarbeilerin Weibliche Arbeiter
Näherin Zwirnerin Hilfsarbeiterin Reinmacherin
(Wirk- und Strickerei) Näherin Sortiererin
· 2. Arbeiter in der Landwirtschaft
Leistungsgruppe 1 Weibliche Arbeiter
Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Landwirtschaftliche Wirtschafterin
Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, Gehilfin
schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen.
Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb- Leistungsgruppe 2
ten Beschäftigung die Einstutung in eine andere
Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem: Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden
Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den
Männliche Arbeiter Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Ein-
stufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören
1-Iandwerksmeisler Schweine-, Schafzucht,
hierzu unter anderem:
und -gehilfe Imkerei, Geflügelzucht,
Hofmeister Pelztier- und Fischzucht)
Männliche Arbeiter
Lan dwirtschaftli eher Meister und Gehilfe des
Facharbeiter (mit Fach- Brennerei- und Gespannführer Schweinewärter
arbeiterbrief) Molkereifaches Krafttahrer Trecker führ er
Landwirtschaftsmeister Meister und Gehilfe der Landarbeiter
und -gehilte Gärtner-, Kellerei- und
Meister und Gehilfe der Weinhauberufe Weibliche Arbeiter
Tierzuchl Vorarbeiter Hausgehilfin (auch außer- Landarbeiterin
(Pferde-, Rinder-, halb der Landwirtschaft)
3. Arbeiter in der Forstwirtschaft
Leistungsgruppe 1 Leistungsgruppe 2
Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfah- Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wieder-
rung ode1 Fachausbildung, die besonders verant- kehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich
wortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbei- nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäf-
ten ausführen. E1 gibt sich nicht nach den Merk- tigung die Einstufung in eine andere Leistungs-
malen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung gruppe, so gehören hierzu unter anderem:
in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu
unter anderem:
Regelmäßig beschäftigter Ständiger Waldarbeiter
Haumeister Waldfacharbeiter Waldarbeiter
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960 143
B. Rentenversicherung der Angestellten
Leistungsgruppe 1 oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Ver-
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- antwortung größeren Abteilungen vorstehen und
und Dispositionsbefugnis. denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unter-
stellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen
Leistungsgruppe 2 der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine
andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter
Angestellte mit besonderen Erfahrungen und anderem:
selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätig-
keit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die
Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen Männliche Angestellte
und verantwortlich zu unterweisen haben. Außer- Aufnahmeleiter (Film,
dem Angestellte, die als Obermeister, Oberricht- Funk, Fernsehen)
meister oder Meister mit hohem beruflichem Können Bauführer 30 bis 45 Jahre
und besonderer Verantwortung großen Werkstütten Beleuchter über 30 Jahre
oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach Bibliothekar
den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Bilanzbuchhalter bis 45 Jahre
Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so ge- Buchhalter
hören hierzu unter anderem: (Lohnbuchhalter) 30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner
Männliche Angestellte Einkäufer bis 45 Jahre
Bauführer über 45 Jahre Fakturist über 45 Jahre
Bilanzbuchhalter über 45 Jahre Förster
Buchhalter über 45 Jahre Gießereimeister
(Lohnbuchhalter) Gutsverwalter, -inspektor
Chefkameramann Ingenieur 30 bis 45 Jahre
Einkäufer über 45 Jahre (Bau-
Ingenieur über 45 Jahre Betriebs-
(Bau- Bild-
Betriebs- Film-
Bild- Maschinen-
Film- Meß-
Maschinen- Sender-
Meß- Ton-)
Sender- Kaufm. Kalkulator über 30 Jahre
Ton-) Kartothekführer über 30 Jahre
Konstrukteur über 45 Jahre Konstrukteur 30 bis 45 Jahre
Korrespondent über 45 Jahre Kontorist über 30 Jahre
Leiten.der Wirtschafter Korrespondent 30 bis 45 Jahre
{Landwirtschaft) Laborant über 30 Jahre
Mitglied von Kultur- Lagerist über 30 Jahre
orchestern (Sonder- Lagerverwalter
klasse und Tarifklasse I) Landwirtschaftlicher
Oberarzt Fachangestellter
Polier (techn.) über 45 Jahre Maskenbildner
Redakteur über 45 Jahre Medizinalassistent
Regisseur über 45 Jahre Mitglied von Kultur-
Techniker über 45 Jahre orchestern
Tonmeister über 45 Jahre Polier (techn.) 30 bis 45 Jahre
Werkmeister über 45 Jahre Polier (Meister)
Pressestenograph
Weibliche Angestellte Redakteur bis 45 Jahre
Regieassistent
Bilanzbuchhalterin über 45 Jahre Regisseur bis 45 Jahre
Buchhalterin über 45 Jahre Reisender
Korrespondentin über 45 Jahre Richtmeister
Schachtmeister
Leistungsgruppe 3 Techniker 30 bis 45 Jahre
Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung Technischer Zeichner über 45 Jahre
oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten Tonmeister bis 45 Jahre
oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Verkäufer über 45 Jahre
Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Ver- Vertreter
antwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außer- Werkmeister 30 bis 45 Jahre
dem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die Werkstattmeister
fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters Zuschneider
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Weibliche Angestellte Kostümbildner
Bilanzbuchhalterin Laborant bis 30 Jahre
bis 45 Jahre
Buchhalterin Lagerist bis 30 Jahre
30 bis 45 Jahre
Direktrice Landwirtschaftlicher
Hebamme Verwaltungs-
Heilgymnastin angestellter
Kassiererin über 45 Jahre Material verw alter
Laborantin über 45 Jahre Polier (techn.) bis 30 Jahre
Medizini sch-techn. Registrator
Assistentin Requisiteur
Oberschwester Technischer Kalkulator
Operationsschwester Technischer Zeichner 30 bis 45 Jahre
Physikalisch-techn. Verkäufer 30 bis 45 Jahre
Assistentin Werkmeister bis 30 Jahre
Sekretärin Werkstattschreiber
Stationsschwester
Stenotypistin über 45 Jahre Weibliche Angestellte
Verkäuferin über 45 Jahre Buchhalterin bis 10 Jahn~
Wirtschaftsleiterin Fakturistin über 30 Jahre
Haushälterin
Kassiererin bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 4 Kindergärtnerin
Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in Kontoristin über 30 Jahre
einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abge- Kostümbildnerin
schlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Krankenschwester
Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fach- Laborantin bis 45 Jahre
schule oder durch privates Studium erworbene Fach- Landwirtschaftliche
kenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die Verwaltungs-
als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von angestellte
überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, so- Maschinenbuchhalterin
wie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsricht- Sprechstundenhilfe
meister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der Stenotypistin 30 bis 45 Jahre
ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine an- Technische Zeichnerin
dere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter Telefonistin über 30 Jahre
anderem: Verkäuferin 30 bis 45 Jahre
Männliche Angestellte Leistungsgruppe 5
Bauführer bis 30 Jahre Angestellte in einfacher, schematischer oder me-
Beleuchter bis 30 Jahre chanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung er-
Buchhalter fordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der
(Lohnbuchhalter) bis 30 Jahre ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine
Bühnenmeister andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter
Expedient anderem:
Fakturist bis 45 Jahre
Forstaufseher Männliche Angestellte
Ingenieur bis 30 Jahre
(Bau- Fotokopist
Betriebs- Notenwart
Bild- Orchesterwart
Technischer Zeichner bis 30 Jahre
Film-
Maschinen- Verkäufer bis 30 Jahre
Meß-
Sender- Weibliche Angestellte
Ton-) Fakturistin bis 30 Jahre
Inspizient Hauswirtschafts-
Kartothekführer bis 30 Jahre angestellte
Kaufm. Kalkulator bis 30 Jahre Kontoristin bis 30 Jahre
Konstrukteur bis 30 Jahre Stenotypistin bis 30 Jahre
Kontorist bis 30 Jahre Telefonistin bis 30 Jahre
Korrespondent bis 30 Jahre Verkäuferin bis 30 Jahre
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960 145
C. Knappschaftliche Rentenversicherung
I. Arbeiter
a) Arbeiter unter Taye Leistungsgruppe 3
Sonstige Schichtlohnarbeiter.
Leistungsgruppe 1 b) Arbeiter über Tage
Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter. Leistungsgruppe 1
Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine
Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schicht-
Leistungsgruppe 2 lohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die
eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung Leistungsgruppe 2
(Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten. Sonstige Arbeiter.
II. Angestellte
a) Technische Angestellte unter Tage Leistungsgruppe 4
Meister und die ihnen gleichstehenden technischen
Leistungsgruppe t Angestellten.
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-
und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der
c) Kaufmännische Angestellte
Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe 1
Leistungsgruppe 2
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-
Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der
technischen Angestellten. Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 3 Leistungsgruppe 2
Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden Angestellte, die selbständig in eigener Verant-
technischen Angestellten. wortung als erste Angestellte in den Geschäfts-
abteilungen der größeren Hauptverwaltungen und
der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind
Leistungsgruppe 4 und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen.
Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehen- Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von der-
den technischen Angestellten. jenigen der .übrigen Angestellten als eine über-
geordnete abhebt und ihnen im allgemeinen min-
destens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3
b) Technische Angestellte über Tage
Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmänni-
sche Ausbildung oder entsprechende Vorbildung
Leistungsgruppe 1 haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommen-
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- den Arbeiten selbständig verrichten und deren
und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestell-
Gehaltstarife stehen. ten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie
müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte
auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unter-
Leistungsgruppe 2
nehmen beschäftigt sein.
Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen
die in Leistungsgruppe 3 aulqetührten technischen Leistungsgruppe 4
Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung
ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
der in d(~n Büros oder Verwaltungen üblicherweise
vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger Leistungsgruppe 5
sowie die ihnen gleichstehenden technischen Ange- Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung
stellten. einfacher Arbeiten besteht.
146 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
Renlenvcr'i:cherung der Arbeiter Rentenversicherung
der Angestellten
Kalenderjahre
Männliche Weibliche
Männliche Angestellte
Angestellle der Leistungsgruppe de,r Le~stungsgruppe
(Anlage 1 Abschnitt B)
1891 bis 1912 1906 bis 1912 1911 bis 1912 1949
Anlage 3
Knappschaftliche Rentenversicherung
- Angestellte -
Kalenderjahre
Technische Angestellte
der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1926 bis 1928 1949 1927
1938 his 1944 1940 bis 1944
1948 bis 1949 1948 bis 1949
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960 147
Anlage 4
Lohn- oder Beitragsklassen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM
- Männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter -
Arbeiter außerhalb Arbeiter in der ArbeHeir in der
der Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft der Forstwirtschaft der
Zeilraum/Jahr der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
Vom 1. Januar 1891 ....
IV III III III II III III
bis 31. Dezember 1899 ....
Vom 1. Januar 1900 ....
V IV III III II IV III
bis 31. Dezember 1906 ....
Vom 1. Januar 1907 ....
V V IV IV III V IV
bis 30. September 1921 ....
Vom 1. Januar 1924 ....
V IV IV III II IV III
bis 31. Dezember 1925 ....
Vom 1. Januar 1926 ....
VI VI V IV III V IV
bis 31. Dezember 1927 ....
Vom 1. Januar 1928 ....
VII VII VI V III VI V
bis 31. Dezember 1933 ....
Vom 1. Januar 1934 ....
VIII VII VI V III VI V
bis 31, Dezember 1938 ....
Vom 1. Januar 1939 ....
IX VIII VII V IV VI V
bis 27. Juni 1942 ....
1942 ..................... 2 988 2 604 2 004 1 608 972 1 872 1 668
1943 ..................... 3 012 2 616 2 040 1 632 984 1 896 1 680
1944 ..................... 2 964 2 580 2 028 1 620 972 1 884 1 668
1945 ..................... 2 268 2 028 1 596 1 320 792 1 536 1 368
1946 ..................... 2 220 2 052 1 620 1 380 828 1 608 1 428
1947 ..................... 2 256 2 064 1 704 1 428 864 1 668 1 476
1948 ..................... 2 688 2 520 2 112 1 668 1 008 1 944 1 728
1949 ..................... 3 432 3 216 2 724 2 028 1 224 2 364 2 100
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 5
Lohn- oder Be,itragsklassen und durchschnittliche Brutt0jahresarbeitsentgelte in RM/DM
- Weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter -
--
,Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen in der Arbeiterin-
der Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft der nen in der
Zeitraum/Jahr der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Forst-
--- ----" ------ wirtschaft
1 2 3 1 2
Vom 1. Januar 1891 ....
II II II II I II
bis 31. Dezember 1899 ....
Vom 1. Januar 1900 ....
II II II II I II
bis 31. Dezember 1906 ....
Vom 1. Januar 1907 ....
III III III II II II
bis 30. September 1921 ....
Vom 1. Januar 1924 ....
III III III II I II
bis 31. Dezember 1925 ....
Vom 1. Januar 1926 ....
IV IV IV III II III
bis 31. Dezember 1927 ....
Vom 1. Januar 1928 ....
IV IV IV III II III
bis 31. Dezember 1933 ....
Vom 1. Januar 1934 ....
IV IV IV III II III
bis 31. Dezember 1938 ....
Vom 1. Januar 1939 ....
V V V IV III III
bis 27. Juni 1942 ....
1942 ..................... 1 428 1 452 1 428 1 008 768 876
1943 ..................... 1 476 1 500 1 404 1 008 768 876
1944 ..................... 1 476 1 488 1 380 996 756 876
1945 ...................... 1 128 1 152 1 068 780 588 672
1946 ..................... 1 080 1 104 1 032 756 576 660
1947 ..................... 1 128 1 152 1 044 756 576 660
1948 ..................... 1 392 1 428 1 260 888 672 780
1949 ..................... 1 752 1 800 1 632 1104 840 972
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1960 149
Anlage 6
Gehalts- oder ßpitragsklassen und durchschnittliche BruttoJahresarbeitsentgelte in RM/DM
- Münn Iiche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten -
Anges tel1 te der Leistungsgruppe
Zeitraum/Jahr ---------~-
5
Vom 1. Januar 1913 ....
J G F E D
bis 31. Juli 1921
Vom 1. Januar 1924 ....
E D C C C
bis 31. Dezember 1925 ....
Vom 1. Januar 1926 ....
F E D C C
bis 31. Dezember 1933 ....
Vom 1. Januar 1934 ....
F E D C C
bis 31. Dezember 1938 ....
Vom 1. Januar 1939 ....
G E E D C
bis 30. Juni 1942 ....
1942 ..................... 6 996 4 884 3 948 2 604 2 028
1943 ..................... 7 032 4 908 3 960 2 628 2 076
1944 ..................... 6 936 4 848 3 900 2 604 2 064
1945 ..................... 5 376 3 768 3 012 2 028 1 632
1946 ..................... 5 328 3 732 2 976 2 016 1 632
1947 ..................... 5 508 3 852 3 060 2 088 1 704
1948 ..................... 6 660 4 668 3 684 2544 2 088
1949 ..................... 7 200 5 976 4 692 3 264 2 712
Anlage 7
G0halts- oder Beitragsklassen 11nd durchschnittliche Brultojahresarbeitsentgelte in RM/DM
- Weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten -
An9estellte der Leistungsgruppe
Zeitraum/Jahr
5
Vom 1. Januar 1913 ....
F E D C B
bis 31. Juli 1921
Vom 1. Januar 1924 ....
D C C B B
bis 31. Dezember 1925 ....
Vom 1. Januar 1926 ....
E D C C B
bis 31. Dezember 1933 ....
Vom 1. Januar 1934 ....
E D C C B
bis 31. Dezember 1938 ....
Vom 1. Januar 1939 ....
E D D C C
bis 30. Juni 1942 ....
1942 ..................... 4 884 3 396 2 544 1 776 1 296
1943 ..................... 4 908 3 408 2 568 1 788 1 320
1944 ..................... 4 836 3 360 2 544 1 764 1 320
1945 ..................... 3 756 2 604 1 980 1 368 1 032
1946 ..................... 3 648 2 520 1 920 1 332 1 020
1.947 ..................... 3 768 2 604 1 992 1 380 1. 056
1948 ..................... 4 SGO 3 144 2 412 1 668 12%
1949 ..................... 5 832 4 008 3 084 2 136 1 668
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 8
Lohn- oder Boil.ragsklilssen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM
in cler knilppschaftlichen Rentenversicherung
- Arbeiter -
Berqarbeiter der Leistunqsqruppe
---- --·--·--·-
Zeitrnum/Jahr unter Taqe über Tage
2
Bis 30. Juni 1926 .... IV IV IV IV IV
Vom 1. Juli 1926 ....
bis 31. Dezember 1938 ....
VII VI IV V IV
Vom 1. Januar 1939 ....
bis 31. Dezember 1942 ....
VIII VII VI VI V
1943 ..................... 3 108 2 664 2 256 2 460 2 124
1944 ••••••••••• • ••••••••• 3 072 2 628 2 220 2 436 2 088
1945 ...................... 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1946 ..................... 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1947 ...................... 2 448 2 100 1 776 1 944 1 668
1948 ..................... 2 964 2 544 2 160 2 352 2 028
1949 ..................... 3 792 3 252 2 760 3 012 2 592
Anlage 9
Gehalts- oder Beitragsklassen und durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in RM/DM
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
Zeitraum/Jahr der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
z
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1
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O.l
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1949 .................... ·1 6 900 6 900 6 216 5 400 6900 6 900 5 472
4 764 1
6 900 6156 4 980 3 864 2 796 O'l
0
--
'-1
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 10
Lohn- oder Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter
für männliche Angestellte
Angestellte der Leistungsgruppe
Zeitraum (Anlage 1 Abschnitt B)
2 3 4 5
Vom 1. Januar 1891
IV IV IV III
bis 31. Dezember 1899
Vom 1. Januar 1900
V V IV IV
bis 31. Dezember 1906
Vom 1. Januar 1907
bis 31. Dezember 1912 V V IV
Anlage 11
Lohn- oder Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter
für weibliche Angestellte
Angestellte der Leistungsgruppe
Zeitraum (Anlage 1 Abschnitt B)
2 3 4 5
Vom 1. Januar 1891
bis 31. Dezember 1899 IV IV III II I
Vom 1. Januar 1900
bis 31. Dezember 1906 V IV III III II
Vom 1. Januar 1907
bis 31. Dezember 1912 V V IV III II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte 13undesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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