1
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1960 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
30. 12. 59 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
In Teil II Nr. 1, ausqegeben am 5. Januar 1960, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung über die Abwicklung von Ver-
fahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof. - Bekanntmachung über die Abwicklung von Ver-
fahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof.
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der lohnsteuer-Durchfühnmgsverordnung
Vom 30. Dezember 1959
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- jubiläums, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-
kornmc)nstcuergesct.zcs in der Fassung vom 23. Sep- nehmer einen Monatslohn, höchstens 1200
temhcr 1958 (Bundcsgc'setzbl. I S. 672) verordnet die Deutsche Mark, nicht übersteigen und gegeben
BundesregicrunrJ mit Zustimm unD des Bundesrates: werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder eiri
Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraus-
§1 setzung tiir die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-
Ä.nderuny geber bei der Berechnung der maßgebenden Zeit-
der Lohnsteue:r-DurchHfü rungsv e:rnrdmmg 1959 räume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-
Die Lohnsteuer-Durch[ührungsverordnung in der lichen Grundsätzen verfährt."
Fassung vom 22. Juli 1959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 477) 2. § 26 erhält folgende Fassung:
ist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt
geändert und ergänzt: ,,§ 26
1. § 5 erhält folgende Fassung: Pauschbeträge für Körperbehinderte
,,§ 5 (§ 33 a Abs. 6, § 40 Abs. 1 Ziff. 4 EStG)
Jubiläumsgeschenke (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht hö-
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
here Aufwendungen nachgewiesen oder glaub-
haft gemacht werden, wegen der außergewöhn-
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören lichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge
nicht Jubiläums,geschenke des Arbeitgebers an ihrer Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag
Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegen- ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe
wärtigen Die~tverhältnis stehen, anläßlich eines des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-
Arbeitnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden den (nicht nur vorübergehenden) Minderung der
Beträge nicht übersteigen: Erwerbsfähigkeit des Körperbehinderten, soweit
1. Bei einem lüjährigen Arbeitnehmerjubi- diese nicht überwie,gend auf Alterserscheinungen
läum 600 Deutsche Mark, beruht. Als steuerfreie Pauschbeträge werden
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubi- gewährt:
läum 1200 Deutsche Mark,
Stufe Bei einer Minderung der Erwerbs- Jahres-
3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubi- fähigkeit um betrag
läum 1800 Deutsche Mark, vom vom
4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeit- Hundert Hundert DM
nehmerjubiläum 2400 Deutsche Mark.
25 bis ausschließlich 35 360
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der 2 35 bis ausschließlich 45 480
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben- 3 45 bis ausschließlich 55 636
den Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei 4 55 bis ausschließlich 65 780
allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheit- 5 65 bis ausschließlich 75 960
lichen Grundsätzen verführt. 6 75 bis ausschließlich 85 1 140
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören 7 85 bis einschließlich 90 1 300
nicht Jubiläumsgesd1cnk e des Arbeitgebers an 8 91 bis einschließlich 100 (Erwerbs- 1 500
seine Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäfts- unfähigkeit)
Z 1997 A
1
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1960 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
30. 12. 59 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
In Teil II Nr. 1, ausqegeben am 5. Januar 1960, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung über die Abwicklung von Ver-
fahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof. - Bekanntmachung über die Abwicklung von Ver-
fahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof.
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der lohnsteuer-Durchfühnmgsverordnung
Vom 30. Dezember 1959
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- jubiläums, soweit sie bei dem einzelnen Arbeit-
kornmc)nstcuergesct.zcs in der Fassung vom 23. Sep- nehmer einen Monatslohn, höchstens 1200
temhcr 1958 (Bundcsgc'setzbl. I S. 672) verordnet die Deutsche Mark, nicht übersteigen und gegeben
BundesregicrunrJ mit Zustimm unD des Bundesrates: werden, weil das Geschäft 25 Jahre oder eiri
Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Voraus-
§1 setzung tiir die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeit-
Ä.nderuny geber bei der Berechnung der maßgebenden Zeit-
der Lohnsteue:r-DurchHfü rungsv e:rnrdmmg 1959 räume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-
Die Lohnsteuer-Durch[ührungsverordnung in der lichen Grundsätzen verfährt."
Fassung vom 22. Juli 1959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 477) 2. § 26 erhält folgende Fassung:
ist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt
geändert und ergänzt: ,,§ 26
1. § 5 erhält folgende Fassung: Pauschbeträge für Körperbehinderte
,,§ 5 (§ 33 a Abs. 6, § 40 Abs. 1 Ziff. 4 EStG)
Jubiläumsgeschenke (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht hö-
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
here Aufwendungen nachgewiesen oder glaub-
haft gemacht werden, wegen der außergewöhn-
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören lichen Belastungen, die ihnen unmittelbar infolge
nicht Jubiläums,geschenke des Arbeitgebers an ihrer Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag
Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegen- ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe
wärtigen Die~tverhältnis stehen, anläßlich eines des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-
Arbeitnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden den (nicht nur vorübergehenden) Minderung der
Beträge nicht übersteigen: Erwerbsfähigkeit des Körperbehinderten, soweit
1. Bei einem lüjährigen Arbeitnehmerjubi- diese nicht überwie,gend auf Alterserscheinungen
läum 600 Deutsche Mark, beruht. Als steuerfreie Pauschbeträge werden
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubi- gewährt:
läum 1200 Deutsche Mark,
Stufe Bei einer Minderung der Erwerbs- Jahres-
3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubi- fähigkeit um betrag
läum 1800 Deutsche Mark, vom vom
4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeit- Hundert Hundert DM
nehmerjubiläum 2400 Deutsche Mark.
25 bis ausschließlich 35 360
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der 2 35 bis ausschließlich 45 480
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben- 3 45 bis ausschließlich 55 636
den Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei 4 55 bis ausschließlich 65 780
allen Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheit- 5 65 bis ausschließlich 75 960
lichen Grundsätzen verführt. 6 75 bis ausschließlich 85 1 140
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören 7 85 bis einschließlich 90 1 300
nicht Jubiläumsgesd1cnk e des Arbeitgebers an 8 91 bis einschließlich 100 (Erwerbs- 1 500
seine Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäfts- unfähigkeit)
Z 1997 A
2 Bundte,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Für Blinde sow ic für Körperbehinderte, die in- b) in allen anderen Fällen durch eine
folge der Körperbehindenmg ständig so hilflos Bescheinigung der zuständigen Be-
sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und hörde. Die Behörde hat bei de,r Be-
Pflege bestehen können, wird an Stelle der vor- messung der Minderung der Erwerbs-
bezeichneten Pauschbeträge ein steuerfreier fähigkeit die Anhaltspunkte für die
Pauschbetrag von 3900 Deutsche Mark jährlich ärztliche Gutachtertätigkeit im Ver-
gewährt. sorgungswesen zugrunde zu legen
(2) Die steuc!rfreien Pauschbeträge gelten: und dabei von dem Umfang der ver-
1. für Körperbehinderle, deren Minderung bleibenden Arbeitsmöglichkeit im all-
der Erwerbsfähigkeit auf mindestens gemeinen Erwerbsleben auszugehen.
50 vom Hundert festgestellt ist; Bei Körperbehinderten, die das 14. Le-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung bensjahr noch nicht vollendet haben,
der Erwr:::rbsfähigkeit auf weniger als bemißt sich die Minderung der Er-
werbsfähigkeit nach der .Arbeitsmög-
50 vorn I-Iundert, aber mindestens
25 vom Hundert feslgestellt ist, lichkeit, die verbleiben würde, wenn
sie das 14. Lebensjahr bereits voll-
a) wenn dem Körperbehinderten wegen endet hätten. Die Bescheinigung der
seiner Behinderung nach gesetzlichen Behörde hat auch eine Äußerung
Vorschriften Renten oder andere lau- darüber zu enthalten, ob die Körper-
fende Bezüge zustehen; dies gilt behinderung zu einer äußerlich er-
auch, wenn das Recht auf die Bezüge kennbaren dauernden Einbuße der
ruht oder der Anspruch auf die Be- körperlichen Beweglichkeit geführt
züge durch Zahlung eines Kapitals hat oder auf einer typischen Berufs-
abgefunden worden ist, oder krankheit beruht.
b) wenn die Körperbehinderung zu
(4) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der
einer äußerlich erkennbaren dauern-
Lohnsteuerkarte des Körperbehinderten einzutra-
den Einbuße der körperlichen Beweg-
gen. Soweit der Körperbehinderte den steuer-
lichkeit geführt hat oder auf einer
freien Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt, ist
typischen Berufskrankheit beruht.
er auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte seines
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nach- Ehegatten oder auf der Lohnsteuerkarte des Ar-
zuweisen: beitnehmers, dem für den Körperbehinderten ein
1. für Körperbehinderte, deren Minderung Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag ge-
der Erwerbsfähigkeit auf mindestens währt wird, einzutragen. Steht für ein Kind ein
50 vom Hundert festgestellt ist, durch Kinderfreibetrag außer dem Arbeitnehmer noch
Vorlage des amtlichen Ausweises für anderen Personen zu, so ist der steuerfreie
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschä- Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ar-
digte oder Schwererwerbsbeschränkte beitnehmers nur einzutragen, wenn das körper-
oder, wenn ihnen wegen ihrer Behinde- behinderte Kind im wesentlichen auf Kosten des
rung nach den gesetzlichen Vorschriften Arbeitnehmers unterhalten wird.
Renten oder andere laufende Bezüge (5) Für Personen, denen laufende Hinterblie-
zustehen, durch Vorlage des Renten- benenbezüge bewilligt worden sind, wird auf
bescheids oder des entsprechenden Be- Antrag ein steuerfreier Pauschbetrag von jähr-
scheids. Kann das Ausmaß der Körper- lich 600 Deutsche Mark gewährt, wenn die Hin-
behinderung durch diese Vorlage nicht terbliebenenbezüge geleistet werden
nachgewiesen werden, so ist der Nach- 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
weis durch eine Bescheinigung der zu-
einem anderen Gesetz; das die Vor-
ständigen Behörde zu erbringen. Num- schriften des Bundesversorgungsgesetzes
mer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet
über Hinterbliebenenbezüge für ent-
Anwendung. Der Nachweis, daß der sprechend anwendbar erklärt, oder
Körperbehinderte ständig ,so hilflos ist,
daß er nicht ohne fremde Wartung und 2. nach den Vorschrriften über die gesetz-
Pflege bestehen kann, kann auch durch liche Unfallversicherung oder
Vorla.ge eines Rentenbescheids, der die 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschrif-
entsprechenden Angaben enthält, ge- ten an Hinterbliebene eines an den Fol-
führt werden; gen eines Dienstunfalls verstorbenen
2. für Körperbehinderte, deren Minderung Beamten oder
der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 4. nach den Vorschriften des Bundesent-
50 vom Hundert, aber mindestens schädigungsgesetzes über die Entschädi-
25 vom Hundert festgestellt ist, gung für Schaden an Leben, Körper
a) wenn ihnen wogen ihrer Behinde- oder Gesundheit.
rung nach den gesetzhchen Vor- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn
schriften Renten oder andere lau- das Recht auf die Bezüge ruht oder der An-
fende Bezüge zustehen, durch Vor- spruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapi-
lage des Rentenbescheids oder des tals abgefunden worden ist. Absatz 4 gilt ent-
entsprechenden Bescheids, sprechend. Der Arbeitnehmer erhält den Pausch-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1960 3
betrag von GOO Deutsche Mark für jedes Kalen- rechnung der steuerfreien Pauschbeträge für Kör-
derjahr nur einmal. Der Nachweis der Voraus- perbeschädigte und Hinterbliebene die Beträge in
setzungen für die Gewährung des Pauschbetrags § 26 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in
ist durch amtl ichc Unterlagen zu erbringen." der Fassung dieser Anderungsverordnung zugrunde
zu legen sind.
§2 §3
Anwendungszeitraum und Anwendung Geltung im Land Berlin
im Saarland Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(l) Die Vorschriftc!n des § 1 sind anzuwenden Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn- Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschriften
zahlungszei träume, die nach dem 31. De- auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
zember 1959 enden, Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958
2. auf sonstige Bezüge, die dem Arbeitneh- (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.
mer nach dem 31. Dezember 1959 zufließen.
(2) § 45 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h des Gesetzes §4
über die Einführung des deutschen Rechts auf dem
Inkrafttreten
Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im
Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Um- kündung in Kra.ft.
Bonn, den 30. Dezember 1959
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesel.zbl. S. 23) wird anf fol9ende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordn un9 Nr. 25/S9 ülwr die Festset:;:ung von Entgelten für
Verkehrslcislungcn clc:r Binnenscl1i1Jahrt Inkrafttreten
Vom 18. Dezember 1959 248 29. 12.59 gemäß § 4
Verordnun~J PR Nr. 15/5D zur A ul loclu,n1rHJ der Preisbindung
in der KraHfahrtvcrsichcrung
Vom 19. Dezember 195:J 249 30. 12.59 31. 12. 59
Herausgeber: Der Bunclesrninisler der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-Ges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzbl a Lt erschein l in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortueltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (llundc~S\/C!scl.zbl. l S. 437) nc1.d1 Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verla.g.
Bezuqsbedintiunqen für Teil l und II: Lauf c n d c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustell9ebühr. Ein z c Ist ü c k e je anuefanuene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgcselzblc1.ll" Köln 3 gg oder nach Bezahlm1g auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.